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W605 2313139-1•Bundesverwaltungsgericht W605 2313139-1
W605 2313139-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2025
Akteneinsicht Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Datenschutz Dienstbeurteilung Gerichtspraxis Justizverwaltung Personalakt Rechtspraktikant Sache des Verfahrens Zurückweisung
W605 2313139-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX vom 31.03.2025, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 26.07.2024 an die beim Oberlandesgericht XXXX (im Folgenden: OLG) eingerichtete Personalabteilung für Rechtspraktikanten und Rechtshörer ersuchte der Beschwerdeführer erstmals um Übermittlung von drei Bewertungsbögen aus der von ihm im Zeitraum März bis Oktober 2020 im Sprengel des OLG absolvierten Gerichtspraxis.
2. Mit E-Mail vom 22.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom OLG mitgeteilt, dass eine Übermittlung bzw. Einsicht in Dienstbeurteilungen nicht vorgesehen sei.
3. Mit E-Mail vom selben Tag bekräftige der Beschwerdeführer sein Ersuchen vom 26.07.2024.
4. Mit E-Mail vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer vom OLG mitgeteilt, dass § 8 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 2 RStDG kein Recht auf Abschriftnahme oder Kopienherstellung begründeten und sich eine etwaige mündliche Auskunftserteilung über den wesentlichen Inhalt der Beurteilung auf Richteramtsanwärter in einem aktiven Dienstverhältnis bezöge.
5. Mit E-Mail vom selben Tag stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Akteneinsicht unter Bezugnahme auf § 17 AVG, in eventu Artikel 13 bis 15 DSGVO, und verwies dabei auf die Kommentarstelle in Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.03 § 12 RStDG Rz 5, wonach die zu beobachtende Praxis, letztlich in Anwendung der DSGVO RiAA auf Wunsch Einsicht in ihren auch alle Beurteilungen umfassenden elektronischen Personalakt zu geben, keinen Bedenken begegne.
6. Mit E-Mail vom 26.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom OLG mitgeteilt, dass eine Übermittlung bzw. Einsicht in Dienstbeurteilungen mangels eines konkreten Verwaltungsverfahrens nicht nach § 17 AVG, aufgrund des Wortlauts weiters nicht nach § 8 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 2 RStDG und aufgrund dessen, dass nach § 8 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 2 RStDG dem allgemeinen Auskunftsersuchen nach § 44 DSG vorgehe, auch nicht nach dieser Bestimmung zukomme. Überdies wurde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2022, GZ. W195 2256300-1/5E, sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.02.2023, GZ. Ra 2023/03/0009-7, verwiesen.
7. Mit E-Mail vom 28.08.2024 bekräftige der Beschwerdeführer seinen Antrag und führte aus, dass die zitierte Entscheidung des VwGH, Zl. Ra 2023/03/0009-7, nicht einschlägig sei, da sie sich nicht mit der DSGVO beschäftigten und müsse die nationale Regelung des § 8 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 2 RStDG aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben.
8. Mit E-Mail vom selben Tag stellte das OLG klar, dass jedenfalls eine mündliche Auskunftserteilung iSd § 8 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 2 RStDG erfolgen könne.
9. Mit E-Mail vom 17.03.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, seinen Antrag aus dem Spätsommer 2024 (gemeint wohl: vom 22.08.2024, siehe oben I.5.) zu konkretisieren bzw. zu modifizieren und mache er sein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht geltend, um Einsicht zu erhalten in
seinen gesamten Personalakt, in eventu
alle Dokumente in seinem Personalakt, die Beurteilungen über seine fachlichen und/oder persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse enthalten (darunter auch seine schriftlichen Prüfungsarbeiten aus Zivil- und Strafrecht samt Kommentaren der Prüfer); in eventu
die drei Beurteilungen über seine fachlichen und persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch die drei Ausbildungsrichter XXXX .
Der Beschwerdeführer stütze sich auf die folgenden Anspruchsgrundlagen, die ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht garantieren: Art. 13 bis 15 DSGVO, §§ 1 und 44 DSG, Art. 8 EMRK, Art. 7 und 8 GRC. Sollte die Behörde weiterhin die aus dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht abgeleitete Akteneinsicht ablehnen, ersuche der Beschwerdeführer um Bescheiderlassung.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX (belangte Behörde) vom 31.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in den, anlässlich der Gerichtspraxis beim Oberlandesgericht gebildeten Personalakt XXXX , in eventu in alle Dokumente im Personalakt, die Beurteilungen über die fachlichen und/oder persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse enthalten (darunter auch die schriftlichen Prüfungsarbeiten aus Zivil- und Strafrecht samt Kommentaren der Prüfern); in eventu in die drei Beurteilungen über die fachlichen und persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch die drei Ausbildungsrichter XXXX zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ehemaligen Rechtspraktikanten handle, der eine Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst angestrebt habe; nach den schriftlichen Prüfungen im August 2020 und dem Vorliegen zweier Dienstbeurteilungen sei ihm mitgeteilt worden, dass er für die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht in Frage komme. Der Beschwerdeführer stütze sein Akteneinsichtsbegehren auf datenschutzrechtliche Auskunftsrechte (Art. 13–15 DSGVO). Die Behörde halte fest, dass für Personalakten von Rechtspraktikant:innen spezielle Regelungen (§ 8 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 2 RStDG) gelten, die als lex specialis nur eine mündliche Auskunft über den Inhalt der Dienstbeurteilungen vorsehen. Ein umfassendes Einsichtsrecht in den gesamten Personalakt bestehe daher nicht. Da kein anhängiges oder abgeschlossenes Verfahren vorliege, scheide auch eine Anwendung des § 17 AVG aus. Nach der Rechtsprechung des BVwG (Erkenntnis vom 16.09.2022, Zl. W195 2256300-1) vermittle weder § 44 DSG noch das Auskunftspflichtgesetz oder Bestimmungen des DVG oder PVG ein Recht auf Akteneinsicht. Prüfungsarbeiten und Prüfer:innenkommentare würden zudem nicht veraktet und seien daher nicht einsehbar.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die nunmehr vorliegende Beschwerde. Darin bringt er im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil sein Inhalt unionsrechtswidrig sei und die maßgeblichen nationalen Bestimmungen durch die DSGVO verdrängt würden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der DSGVO sei die Verarbeitung personenbezogener Daten, wobei dieser Begriff nach der Rechtsprechung und Lehre äußerst weit auszulegen sei. Da der Personalakt speziell für den Beschwerdeführer angelegt worden sei und ausschließlich personenbezogene Daten, einschließlich Bewertungen und Urteile über seine Person, enthalte, liege eine Verarbeitung personenbezogener – teils auch sensibler – Daten im Sinne der Art. 4 Z 15 und 9 DSGVO vor.
Er führe weiter aus, dass ihm nach Art. 15 DSGVO ein umfassendes Auskunftsrecht über den gesamten Inhalt des Personalakts zustehe, da kein anderer Zugangsanspruch bestehe. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach dieses Recht keine Umgehung der prozessrechtlichen Akteneinsicht darstelle, verfange nicht, da die DSGVO von diesen Regelungen unabhängig sei und ein eigenständiges Recht begründe. Auch das Vorbringen, § 8 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 2 RStDG stelle eine lex specialis dar, überzeuge nicht, weil das Unionsrecht höherrangig sei und nationale Normen nicht einschränkend wirken dürften.
Der Beschwerdeführer verweise zudem auf Stimmen in der Literatur (Fellner/Nogratnig, Danzl), die die einschlägigen nationalen Bestimmungen als überholt bezeichnen und hervorheben, dass Rechtspraktikant:innen regelmäßig Einsicht in ihre elektronischen Personalakten erhalten sollten. Schließlich führe er an, dass die Gebührenbefreiung für Kopien und Ausdrucke von Beurteilungen (§ 8 RPG, § 12 RStDG) zeige, dass der Gesetzgeber von einem Recht auf Einsichtnahme und nicht bloß auf mündliche Auskunft ausgegangen sei, wie sich auch aus den Materialien (EBRV 1291 BlgNR 27. GP 29) ergebe.
Die belangte Behörde könne sich weder auf die Entscheidungen des BVwG vom 16.09.2022 (W195 2256300-1/5E) noch auf jene des VwGH vom 16.09.2023, Ra 2023/03/0009-7, stützen, da in diesen Fällen das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Ebenso könne die Berufung auf die Entscheidung der Datenschutzbehörde (DSB-D122.013/0001-DSB/2019) nichts begründen, da diese einen anderen Sachverhalt betroffen habe; im Gegenteil bestätige die Datenschutzbehörde dort ausdrücklich, dass Art. 15 DSGVO auch Einsicht in Aktenbestandteile gewähre.
Er verweise weiter auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (30.11.2022, Zl. 6 C 10.21) und des EuGH (20.12.2017, C-434/16, Nowak), wonach schriftliche Prüfungsleistungen und Prüfergutachten personenbezogene Daten darstellen und der betroffenen Person eine unentgeltliche Kopie zustehe. Dasselbe müsse für seinen Personalakt gelten, der nahezu ausschließlich Beurteilungen über seine fachlichen und persönlichen Fähigkeiten enthalte. Da § 8 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 2 RStDG seit 1988 unverändert geblieben sei und kein unionsrechtskonformes Auskunftsrecht vorsehe, müsse diese nationale Regelung aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben.
Der Beschwerdeführer mache weiters geltend, durch die Verweigerung der Einsicht in seinen Personalakt sei er in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden. Nach Art. 8 EMRK habe der Staat die positive Verpflichtung, Auskunft über persönliche Beurteilungen zu gewähren (EGMR 07.12.2017, Yonchev). Die Behörde habe diese Pflicht missachtet und damit das Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt. Nach Art. 7 GRC bestehe ein gleichartiger Anspruch, da dieser den Schutzbereich des Art. 8 EMRK übernehme und ebenfalls ein umfassendes Auskunftsrecht über personenbezogene Daten garantiere. Nach Art. 8 GRC sei das Recht auf Schutz personenbezogener Daten ausdrücklich verankert, das die Behörde durch die Verweigerung der Auskunft verletzt habe. Abschließend rege der Beschwerdeführer an, das Bundesverwaltungsgericht möge dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV näher genannte Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde.
1.2. Insbesondere wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer absolvierte von 01.03.2020 bis 31.10.2020 im Sprengel des OLG XXXX (OLG) die Gerichtspraxis, wobei er die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst angestrebt hatte.
Anlässlich der Gerichtspraxis erstellte das OLG zum Beschwerdeführer einen Personalakt zur Aktenzahl XXXX .
Im Rahmen seiner Gerichtspraxis erfolgten Beurteilungen über die fachlichen und persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Beschwerdeführers durch die Ausbildungsrichter XXXX , und befinden diese Beurteilungen sich seitdem im Personalakt des Beschwerdeführers.
Nach den schriftlichen Prüfungen im August 2020 und dem Vorliegen zweier Dienstbeurteilungen teilte das OLG dem Beschwerdeführer mit, dass er für die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht in Frage komme.
In weiterer Folge begann der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Rechtsanwaltsanwärter.
Am 26.07.2024 ersuchte der Beschwerdeführer das OLG (im Wege der für Rechtspraktikanten zuständigen Personalabteilung) erstmals um Übermittlung der drei Bewertungsbögen aus seiner Gerichtspraxis, was er mit seiner laufenden Vorbereitung für die Rechtsanwaltsprüfung begründete.
Am 22.08.2024 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Akteneinsicht unter Bezugnahme auf § 17 AVG, in eventu Artikel 13 bis 15 DSGVO.
Am 22.10.2024 legte er die Rechtsanwaltsprüfung vor einer Prüfungskommission des OLG mit sehr gutem Erfolg ab.
Am 17.03.2025 modifizierte er seinen Antrag auf Einsicht in seinen Personalakt und bezog sich dabei nunmehr auf „Anspruchsgrundlagen, die ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht garantieren“, wobei er Art. 13 bis 15 DSGVO, §§ 1 und 44 DSG, Art. 8 EMRK, Art. 7 und 8 GRC anführte. Sollte die Behörde die beantragte Einsicht ablehnen, wurde um Bescheiderlassung ersucht.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie der Beschwerde, und sind unstrittig.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer solchen Regelung, die hier einschlägig wäre, somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zu den entscheidungsrelevanten gesetzlichen Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel I
(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:
3. in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts;
Artikel II
(1) Wo in diesem Bundesgesetz, im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsbehörden zu verstehen, für deren Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 gelten.
(2) Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze - dieses Bundesgesetz inbegriffen -, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Unionsrechts.
(3) […]“
Der mit „Akteneinsicht“ betitelte § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet:
„§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
„Akteneinsicht und Aktenabschrift
§ 170. (1) Die Geschäftsstelle (der Leiter der Geschäftsabteilung, der Leiter des Aktenlagers) kann Akteneinsicht und Abschriftenerteilung jenen Personen gewähren, denen nach den Bestimmungen der Verfahrensgesetze ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht; in zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Richters einzuholen. In allen anderen Fällen sowie über die Erteilung von Abschriften aus strafgerichtlichen Akten entscheidet ausnahmslos der Richter. Gleiches gilt für die Herstellung und Übersendung von Kopien aus Akten.
(2)- (4) […]
Die Personalakten und das Personalaktenregister
Bildung und Behandlung der Akten
§ 520. (1) Alle Geschäftsstücke, die einen
betreffen, sind zu einem Akt zu vereinigen (Personalakt bzw. elektronischer Personalakt).
(2)-(7) […]
Elektronischer Personalakt
§ 520a. (1) Die Führung der Personalakten der Justizbediensteten (einschließlich der in Ausbildung stehenden Personen) hat in elektronischer Form zu erfolgen.
(2) […]
(3) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen über Personalakten auch auf elektronische Personalakten anzuwenden.
(4)-(8) […]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15.12.1987 über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz - RPG), BGBl. Nr. 644/1987 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
„Gerichtspraxis
§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
(2) Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.
(3) […]
Zulassung zur Gerichtspraxis
§ 2 (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. […]
(2) […]
(3) […] Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob die Zulassungswerberin oder der Zulassungswerber die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt. Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant kann die Erklärung, ob sie oder er die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt, jederzeit schriftlich abändern.
(3a) […]
(4) Durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
[…]
Ablauf der Ausbildung
§ 5. (1)Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Oberaufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat zu bestimmen, wo, in welcher Dauer und in welchen Geschäftssparten ein Rechtspraktikant auszubilden ist (Ausbildungsplan).
(2) […]
(3) Der Vorsteher des Gerichtes führt die Aufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat den Rechtspraktikanten gegebenenfalls einzelnen Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Der Vorsteher des Gerichtes und der Leiter der Gerichtsabteilung haben für eine dem Zweck der Gerichtspraxis entsprechende Ausbildung des Rechtspraktikanten Sorge zu tragen.
(4) […]
Gestaltung der Ausbildung
§ 6. (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist – soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist – auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.
(2)- (3) […]
[…]
Ausbildungsausweis und Beurteilung
§ 8. (1) Für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ist ein Ausbildungsausweis zu führen, in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft, der Ausbildungszeitraum, die Geschäftssparten und die oder der mit der Ausbildung betraute Richterin oder Richter bzw. die oder der mit der Ausbildung betraute Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie die von dieser oder diesem abgegebene Beurteilung anzuführen sind.
(2) Die Beurteilung der jeweils erbrachten Leistungen hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 3 RStDG zu erfolgen.
(3) Bei Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, die eine Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, kann sich die Begründung der Beurteilung auf eine komprimierte Beschreibung und zusammenfassende Darstellung der Erwägungen beschränken.
(4) Nach Beendigung der Gerichtspraxis ist der Ausbildungsausweis von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts aufzubewahren.
[…]
Amtsbestätigung
§ 26. (1) Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant hat Anspruch auf eine Amtsbestätigung über die Gerichtspraxis. Die Amtsbestätigung ist nur auf Antrag auszustellen.
(2) In der Amtsbestätigung ist der wesentliche Inhalt des Ausbildungsausweises hinsichtlich der absolvierten Ausbildungsstationen (§ 8) darzustellen.
Zuständigkeit und Verfahren
§ 27. Zuständige Behörde für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.“
Der mit „Beurteilung des Ausbildungsstandes“ betitelte § 12 des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG), BGBl. Nr. 305/1961 idgF, lautet auszugsweise wie folgt:
„Beurteilung des Ausbildungsstandes
§ 12. (1) Jeder mit der Ausbildung des Richteramtsanwärters betraute Richter, Staatsanwalt oder Beamte hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Richterberuf nach den im § 54 Abs. 1 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluß seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg vorzulegen.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes soll dem Richteramtsanwärter insoweit mündlich Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Beurteilung geben, als dadurch eine Steigerung der Leistungen des Richteramtsanwärters zu erwarten ist. Auf Ersuchen des Richteramtsanwärters ist diese Auskunft jedenfalls zu erteilen.
(3) […]“
Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte § 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden „Dienstverhältnis“ genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.
(2)-(4) […]
Zu den §§ 2 bis 6 AVG:
§ 2. (1)Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.
(2)-(5) […]
(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. […]
(6a)-(9) […]”
Der mit „Geltungsbereich“ betitelte § 1 des Bundesgesetzes über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG), BGBl. Nr. 133/1967 idgF, lautet auszugsweise wie folgt:
„ABSCHNITT I
Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.
Geltungsbereich
§ 1. (1) […]
(2) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte des Dienststandes,
2. Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
4. Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.
(3) Dieser Abschnitt ist auf die Richterinnen oder Richter und auf die Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.
(4) […]
(5) […]
Akteneinsicht
§ 10a. (1)-(2) […]
(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichnete Daten der Bediensteten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig.“
Die maßgeblichen Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO), ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, lauten auszugsweise:
„Artikel 2 – Sachlicher Anwendungsbereich –
(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b)-d) […]
(3)-(4) […]
Artikel 4 – Begriffsbestimmungen –
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
[…]
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
[…]
Artikel 13 – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person –
(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
[…]
c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
[…]
(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
[…]
f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
[…]
(3) [...]
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.
Artikel 14 – Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden –
(1) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
b) zusätzlich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten;
f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer internationalen Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie von ihnen zu erhalten, oder wo sie verfügbar sind.
(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person die folgenden Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
b) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
c) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
e) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
f) aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen;
g) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(3) Der Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2
a) unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats,
b) falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder,
c) falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
(4) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit
a) die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
b) die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit,
c) die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder
d) die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.
Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person –
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(...)
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
Artikel 51 – Aufsichtsbehörde –
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
(2)-(4) […]
Artikel 55 – Zuständigkeit –
(1)-(2) […]
(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.”
Erwägungsgrund 63 zur DSGVO lautet:
„Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies schließt das Recht betroffene Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, insbesondere zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht. Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Dieses Recht sollte die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.“
§ 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2024 (DSG) – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:
“(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
[…]”
§ 18 DSG – Einrichtung – lautet auszugsweise:
“(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.
(2) […]”
§ 24 DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lautet auszugsweise:
“(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Dies gilt nicht, soweit ein Recht auf Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee gemäß § 35f Abs. 1 besteht.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. […]
(7)-(9) […]”
§ 31 DSG lautet auszugsweise:
“(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde für den in § 36 Abs. 1 genannten Anwendungsbereich eingerichtet. Die Datenschutzbehörde ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.”
§ 36 DSG lautet auszugsweise:
“(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.”
§ 44 DSG lautet auszugsweise:
“(1) Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie das Recht, Auskunft über personenbezogene Daten und zu folgenden Informationen zu erhalten: […]”
3.2.2. Zum Beschwerdegegenstand
Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird grundsätzlich durch den Antrag festgelegt (vgl. VwGH 24.05.2022, Ro 2022/04/0011). Was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, Rn. 18, mwN).
Eingangs ist festzuhalten, ist, wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011; 29.09.2022, Ra 2021/15/0052).
Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in seinen Personalakt zu Recht zurückgewiesen hat.
3.2.3. Dem vorliegenden Verfahren liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2024 erstmals das OLG um Übermittlung der drei Bewertungsbögen aus seiner Gerichtspraxis ersuchte. Am 22.08.2024 stellte der Beschwerdeführer hierzu formell Antrag auf Akteneinsicht unter Bezugnahme auf § 17 AVG, in eventu Artikel 13 bis 15 DSGVO.
Nachdem das OLG bzw. dessen Präsidentin als belangte Behörde seinem Ersuchen bzw. Antrag nicht nachgekommen ist, modifizierte der Beschwerdeführer am 17.03.2025 seinen Antrag auf Einsicht in seinen Personalakt, führte aus, sein „datenschutzrechtliches Auskunftsrecht“ geltend zu machen und bezog sich dabei nunmehr auf „Anspruchsgrundlagen, die ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht garantieren“, wobei er Art. 13 bis 15 DSGVO, §§ 1 und 44 DSG, Art. 8 EMRK, Art. 7 und 8 GRC anführte. Sollte die Behörde die beantragte Einsicht weiterhin ablehnen, wurde zudem eine Bescheiderlassung beantragt.
Die belangte Behörde wertete die Ausführungen im Schreiben vom 17.03.2025 offenbar als neuen Antrag, da sie im Spruch ihres Bescheids nur über diesen abspricht und das Schreiben vom 17.03.2025 auch in ihrem, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten, Verwaltungsakt als „2. Antrag“ ausweist.
Was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheids ist, ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dessen Spruch und Begründung und für den Fall des Vorliegens eines Parteienantrags in Verbindung mit diesem. Die Sache des Verfahrens wird dann durch den Parteienantrag und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestimmt (vgl. VwGH 06.06.2012, 2009/08/0106), danach richtet sich auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167).
Da jedoch aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheids ersichtlich ist, dass auch die – gerade nicht mehr im Schreiben vom 17.03.2025, sondern lediglich zuvor im Schriftverkehr mit dem Sachbearbeiter durch den Beschwerdeführer relevierten – Anspruchsgrundlagen des § 17 AVG sowie § 8 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 2 RStDG zur Prüfung des Antrags herangezogen wurden, unterliegt auch dies der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht.
3.2.3.1. Zum anlässlich der Gerichtspraxis gebildeten Personalakt und dem anwendbaren Verfahrensrecht
Gemäß § 8 Abs. 1 Rechtspraktikantengesetz (RPG) ist für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ein Ausbildungsausweis zu führen, in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft, der Ausbildungszeitraum, die Geschäftssparten und die oder der mit der Ausbildung betraute Richterin oder Richter bzw. die oder der mit der Ausbildung betraute Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie die von dieser oder diesem abgegebene Beurteilung anzuführen sind.
Zusammen mit seinem gemäß § 2 Abs. 3 leg.cit. gestellten Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis (samt der dort genannten Beilagen) hat die belangte Behörde gemäß § 520 Abs. 1 Z 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) einen Personalakt zum Beschwerdeführer gebildet, in dem sich seit Abschluss seiner Gerichtspraxis auch die fraglichen Beurteilungsbögen der Ausbildungsrichter befinden.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis vom 16.09.2022 zur GZ. W195 2256300-1/5E ausgeführt hat, handelt es sich bei einem Antrag auf Akteneinsicht in den anlässlich der Gerichtspraxis gebildeten Personalakt (im konkreten: in die Beurteilungsbögen der Ausbildungsrichter) um eine Justizverwaltungssache gemäß § 11 Abs. 1 Z 35 Geo. und ist auf ein solches Verfahren gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anwendbar (so auch – implizit – VwGH 16.02.2023, Ra 2023/03/0009-7).
3.2.3.2. Zur Rechtsgrundlage des § 17 AVG
Mit seinem ursprünglichen Antrag vom 22.08.2024 begehrte der Beschwerdeführer Akteneinsicht unter Bezugnahme auf § 17 AVG, in eventu Artikel 13 bis 15 DSGVO, und verwies dabei auf die Kommentarstelle in Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.03 § 12 RStDG Rz 5, wonach die zu beobachtende Praxis, letztlich in Anwendung der DSGVO RiAA auf Wunsch Einsicht in ihren auch alle Beurteilungen umfassenden elektronischen Personalakt zu geben, keinen Bedenken begegne.
Zuständige Behörde für einen auf § 17 AVG (zum Begehren gemäß DSGVO siehe unten 3.2.3.4.) gestützten Antrag ist die Präsidentin des Oberlandesgerichts, die daher zu Recht von Amts wegen ihre Zuständigkeit für diese, in ihren Aufgabenbereich fallende, Angelegenheit der Justizverwaltung wahrgenommen hat.
Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof in seinem soeben genannten Beschluss vom 16.02.2023 zu Ra 2023/03/0009-7, ausgeführt hat, erfordert ein auf § 17 AVG gestützter Antrag auf Akteneinsicht das Vorliegen eines konkreten, etwa auf Bescheiderlassung zielenden, Verwaltungsverfahrens nach dem AVG. Da im Falle des Beschwerdeführers weder ein aktuell anhängiges Verfahren noch ein abgeschlossenes Verfahren gegenüber der belangten Behörde vorliegt – wobei der Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges behauptet hat – kann der gestellte Antrag auf Akteneinsicht somit nicht auf die Bestimmung des § 17 AVG gestützt werden (vgl. bereits BVwG 16.09.2022, W195 2256300-1/5E).
Soweit der Beschwerdeführer daher seinen Antrag auf § 17 AVG stützt, hat ihn die belangte Behörde zu Recht zurückgewiesen.
3.2.3.3. Zur Rechtsgrundlage der § 8 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 2 RStDG
Gemäß § 8 Abs. 2 RPG hat die Beurteilung der jeweils erbrachten Leistungen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 3 RStDG zu erfolgen. Gemäß § 12 Abs. 2 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) soll der Präsident des Oberlandesgerichtes dem Richteramtsanwärter insoweit mündlich Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Beurteilung geben, als dadurch eine Steigerung der Leistungen des Richteramtsanwärters zu erwarten ist. Auf Ersuchen des Richteramtsanwärters ist diese Auskunft jedenfalls zu erteilen.
Ebenfalls im bereits zitierten Beschluss des VwGH, Ra 2023/03/0009-7, wird jedoch klargestellt, dass sich aus der insofern eindeutigen und klaren Regelung des § 12 Abs. 2 RStDG iVm § 8 Abs. 2 RPG 1987 ergibt, dass einem Rechtspraktikanten lediglich mündliche Auskünfte über den wesentlichen Inhalt der über ihn verfassten Beurteilungen zu erteilen sind und ein darüber hinausgehendes Recht auf Einsicht in diese oder weitere Aktenstücke des Personalaktes mit diesen Bestimmungen gerade nicht eingeräumt wird. Dem tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht entgegen.
Soweit der Beschwerdeführer daher seinen Antrag auf § 8 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 2 RStDG stützt, hat ihn die belangte Behörde zu Recht zurückgewiesen.
3.2.3.4. Zur Rechtsgrundlage der §§ 1 und 44 DSG und Artikel 13 bis 15 DSGVO
Nachdem er seinen ursprünglichen Antrag vom 22.08.2024 lediglich in eventu auf Artikel 13 bis 15 DSGVO stützte, brachte der Beschwerdeführer schließlich in seiner Eingabe vom 17.03.2025 vor, seinen Antrag dahingehend zu konkretisieren bzw. zu modifizieren, dass er nunmehr sein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht geltend mache und stütze er sich dabei auf Art. 13 bis 15 DSGVO, §§ 1 und 44 DSG, Art. 8 EMRK, Art. 7 und 8 GRC, die ihm ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht garantieren würden. Sollte die Behörde weiterhin die aus dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht abgeleitete Akteneinsicht ablehnen, ersuche der Beschwerdeführer überdies um Bescheiderlassung.
Während im Bescheid dazu ausgeführt wird, materienspezifische Auskunftsrechte, beispielsweise auch die Akteneinsicht gemäß § 17 AVG oder § 8 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 2 RStDG hätten als leges speciales Vorrang vor dem Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 44 Abs 1 DSG, hält der Beschwerdeführer dem in seiner Beschwerde entgegen, dass die Beschränkung der Akteneinsicht in Verfahrensgesetzen nicht für lnhalte gelte, die den Betroffenen selbst betreffen. Die Akteneinsicht sei ein Parteienrecht und solle die bestmögliche Verfolgung der Rechtsinteressen im Verfahren gewährleisten (mit Verweis auf OGH 10.06.1998, 6 Ob 148/98b; RIS-Justiz RS0110043). Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO sei davon hingegen zur Gänze losgelöst zu betrachten. Die Lex-specialis-Argumentation der belangten Behörde verfange ebenso wenig, zumal sie nur auf gleichrangige Normen Anwendung finden könne. Die DSGVO sei Sekundärrechtsakt der EU und damit höherrangig als die nationalen Rechtsnormen. Die von der belangten Behörde (falsch) zitierte Entscheidung der Datenschutzbehörde sei zudem nicht einschlägig, § 44 DSG in casu nicht anwendbar. Die nationalen Bestimmungen, die lediglich eine mündliche Auskunft vorsehen, müssten aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben.
Hierzu ist auszuführen wie folgt:
Art. 13 DSGVO regelt die Informationspflicht des Verantwortlichen bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person, Art. 14 DSGVO die Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden und Art. 15 DSGVO das Auskunftsrecht der betroffenen Person.
§ 1 DSG normiert in seinem dritten Absatz die sog datenschutzrechtlichen Begleit- bzw. Nebenrechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung, die als „komplementäre Ergänzungen“ des Geheimhaltungsanspruches Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 1 Rz 17 (Stand 12.6.2018, rdb.at).
Gemäß Art. 51 Abs. 1 DSGVO sieht jeder Mitgliedstaat vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung (= der DSGVO) zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
Gemäß § 18 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) wird die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet. Gemäß § 24 Abs. 1 leg.cit. hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück des DSG verstößt.
Sollte der Beschwerdeführer daher der Ansicht sein, durch Verweigerung der belangten Behörde, ihm Einsicht in seinen Personalakt, darin enthaltene Dokumente und/oder Beurteilungen zu gewähren, in seinen Rechten gemäß Art. 13 bis 15 DSGVO oder des DSG (insbesondere, wie von ihm angeführt, § 1) verletzt zu werden, kann er das mittels Datenschutzbeschwerde in einem Verfahren bei der dafür in Österreich zuständigen Datenschutzbehörde geltend machen. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich – wie zuvor ausgeführt – gegenständlich um eine Justizverwaltungssache handelt, weshalb die Ausnahme von der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO und § 31 Abs. 1 zweiter Satz DSG für die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen (siehe hierzu §§ 83 ff GOG) nicht einschlägig ist.
Ob die Formulierung des Antrags des Beschwerdeführers in seiner Antragsmodifikation vom 17.03.2025, er mache sein “datenschutzrechtliches Auskunftsrecht” geltend, um Einsicht zu erhalten, bereits als Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO bzw. § 1 Abs. 3 DSG zu verstehen gewesen wäre, müsste daher gegebenenfalls zunächst in einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde geklärt werden, dem hier nicht vorgegriffen werden kann.
Zu § 1 Abs. 3 DSG sei jedoch bereits an dieser Stelle gesagt, dass die darin genannten Rechte der betroffenen Person nur nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen zukommen. Sie stehen insofern unter einem Konkretisierungsvorbehalt (siehe dazu Ennöckl, Der Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Datenverarbeitung 103, 173 ff sowie VfSlg 16.986/2003). Den Gesetzgeber trifft ein Ausgestaltungsauftrag, die Modalitäten der Geltendmachung der datenschutzrechtlichen Begleitrechte zu regeln (Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 1 Rz 17 (Stand 12.6.2018, rdb.at). § 44 DSG ist gegenständlich zudem aufgrund des in § 36 leg.cit. beschriebenen Anwendungsbereichs für das betreffende Hauptstück des DSG nicht einschlägig.
Soweit der Beschwerdeführer daher über seinen Antrag auf Einsicht in seinen Personalakt, gestützt auf §§ 1 und 44 DSG und Art. 13 bis 15 DSGVO, eine bescheidmäßige Absprache beantragt, besteht daher keine Zuständigkeit der belangten Behörde, darüber in der Sache abzusprechen und hat sie dies daher zu Recht zurückgewiesen.
In diesem Zusammenhang ist noch ergänzend festzuhalten, dass die Ablehnung oder Nichterledigung eines Antrages auf Auskunft (auch durch einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs iSd § 26 Abs. 1 DSG) grundsätzlich nicht als individueller Verwaltungsakt der Hoheitsverwaltung zu qualifizieren ist, da in diesem Zusammenhang der belangten Behörde keine nur dem Saat zustehende hoheitliche Handlungsform aufgetragen ist (vgl. hierzu VwGH vom 24.03.2021, Ra 2018/13/0062; 15.12.2017, Ra 2017/11/0257 mwN; 26.06.2012, 2011/11/0005 (Stammrechtssatz)).
3.2.3.5. Zu den Rechtsgrundlage der Art. 8 EMRK, Art. 7 und 8 GRC
Als weitere Anspruchsgrundlagen, die „ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht garantieren“ würden, führte der Beschwerdeführer in seinem Antrag Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 8 GRC an und bezog sich dabei auch jeweils auf das Urteil des EGMR vom 07.12.2017, Zl. 12504/09, Yonchev/Bulgarien.
Dadurch ist für seinen Standpunkt jedoch nichts gewonnen, denn der Beschwerdeführer übersieht, dass Art. 8 EMRK auch nach der soeben zitierten Entscheidung gerade kein (generelles) „Auskunftsrecht“ garantiert, sondern der Gerichtshof lediglich entschied, dass der beklagte Staat gemäß Artikel 8 der Konvention verpflichtet war, ein wirksames und zugängliches Verfahren bereitzustellen, das dem Antragsteller Zugang zu allen relevanten und geeigneten Informationen verschafft, die für die im Urteil beschriebenen spezifischen Zwecke [Zugang eines Polizisten zu seiner Personalakte und psychologischen Gutachten, die ihm eine unzureichende Eignung für eine internationale Mission bescheinigten, an der er daher nicht teilnehmen durfte] erforderlich sind (EGMR vom 07.12.2017, Zl. 12504/09, Yonchev/Bulgarien, Rn. 50; Kieber, weitere Urteile und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, NLMR 2017, 576).
Genau ein solches wirksames und zugängliches Verfahren ist jedoch durch Art. 51 DSGVO und § 24 DSG vorgesehen, in deren Rahmen die Datenschutzbehörde – wie bereits ausgeführt – unter anderem über die Behauptung einer betroffenen Person, in ihren Rechten gemäß der DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück des DSG verletzt zu werden, erkennt.
Auch Art. 7 und 8 GRC sind jeweils im Lichte der durch die DSGVO verankerten Betroffenenrechte zu lesen und legen letztere insbesondere Umfang und Grenzen der Rechte gemäß Art. 7 und 8 GRC aus, wobei Art. 15 DSGVO dem Wortlaut nach sogar umfassender ist als Art 8 Abs 2 Satz 2 GRC. Eigenständige Betroffenenrechte werden jedoch weder durch Art. 8 EMRK noch durch Art. 7 und 8 GRC geschaffen (Riesz in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art 8 Rz 20 |Stand 1.4.2019, rdb.at; Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 10 |Stand 1.7.2024, rdb.at)).
Soweit der Beschwerdeführer daher seinen Antrag auf Art. 8 EMRK, Art. 7 und 8 GRC stützt, hat ihn die belangte Behörde zu Recht zurückgewiesen.
3.2.3.6. Im Ergebnis kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Einsicht in seinen Personalakt, darin enthaltene Dokumente und/oder Beurteilungen, auf Grundlage der von ihr zu vollziehenden Rechtsgrundlagen (AVG, RPG, RStDG), auch unter Achtung der Grundrechte (EMRK, GRC) nicht erblickt, sowie – im Ergebnis richtig – die bescheidmäßige Absprache darüber, ob durch ihr eigenes diesbezügliches Vorgehen Bestimmungen der DSGVO verletzt werden, zurückgewiesen hat.
Ob die belangte Behörde eine solche Einsicht, wie sie in ihrem Bescheid ausführt, wegen eines Vorrangs materienspezifischer Auskunftsrechte, wie § 8 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 2 RStDG als leges speciales vor dem allgemeinen Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 44 Abs 1 [gemeint wohl: § 1 Abs. 3] DSG, auch tatsächlich nicht erteilen darf, wie der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Kommentarstelle in Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.03 § 12 RStDG Rz 5, bezweifelt, wonach die zu beobachtende Praxis, letztlich in Anwendung der DSGVO RiAA auf Wunsch Einsicht in ihren auch alle Beurteilungen umfassenden elektronischen Personalakt zu geben, keinen Bedenken begegne, ist daher zur Beurteilung der Frage, ob ihm ein subjektives Recht darauf zukommt, nicht von Relevanz. Der Vollständigkeit halber sei hierzu jedoch auch auf den rezenten Erlass des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22.10.2025, Zl. 819 230 JV 465/25t, verwiesen, der in seinem Pkt. 2.3.4. anordnet: „In sinngemäßer Anwendung des § 54 Abs 3 RStDG ist Rechtspraktikant:innen die Gesamtnote ihrer Beurteilung über ihr Ersuchen mündlich mitzuteilen. Darüber hinaus ist im Sinne einer möglichst weitgehenden Transparenz Rechtspraktikant:innen volle Einsicht in ihre Dienstbeurteilungen zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist ihnen auch eine Abschrift der Dienstbeurteilungen auszufolgen.“, was zumindest auf eine offenbar divergierende Behördenpraxis im Rahmen von deren vorliegendenfalls weitem Beurteilungsspielraum schließen lässt.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, so insbesondere zur Auskunftsverweigerung, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht weiter strittig dar. Für die Ermittlung des Sachverhalts kann daher eine mündliche Verhandlung keinen Mehrwert mehr erzeugen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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