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W142 1433401-4•Bundesverwaltungsgericht W142 1433401-4
W142 1433401-4Bundesverwaltungsgericht11.11.2025
Abschiebung aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltstitel Ausreiseverpflichtung Interessenabwägung Mitwirkungspflicht Nachweismangel öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Reisedokument Rückkehrentscheidung Zumutbarkeit Zurückweisung
W142 1433401-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2024, Zl. 602913806/230268601, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., IV. und V. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser lautet: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz vom 26.01.2023 wird gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG idgF), als unzulässig zurückgewiesen.“
III. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.02.2013 den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine Beschwerde.
1.3. Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 23.04.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom 21.07.2015, Zl. W124 1433401-1/13E, die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
1.4. Mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom 17.08.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem BF mit, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF wurde dazu aufgefordert binnen 2 Wochen eine Stellungnahme einzubringen und diverse Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten bzw. entsprechende Belege dazu vorzulegen.
1.5. Am 31.08.2015 übermittelte der BF dem BFA eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, dass er bereits im Jahr 2013 nach Österreich eingereist sei, sich in der Zeit seines Aufenthaltes intensiv um eine Integration und um die Verbesserung seiner deutschen Sprachkenntnisse bemüht habe und sich wünsche, in Österreich seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Er arbeite als Zeitungszusteller und sei dadurch in der Lage, seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, ohne der Gebietskörperschaft zur Last zu fallen. Außerdem lebe er mit Freunden in einer ortsüblichen Unterkunft und könne sich bereits im Alltag problemlos auf Deutsch verständigen. Er sei auch unbescholten.
1.6. Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2015 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China (gemeint: Indien) zulässig ist (Spruchpunkt I.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine Beschwerde.
1.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2015, Zl. W220 1433401-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.10.2015 gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Die Entscheidung des BVwG erwuchs in Rechtskraft.
1.8. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.
1.9. Am 18.02.2016 wurde der BF durch das BFA in der Sprache Punjabi zum Zweck der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen. Dem BF wurde u.a. vorgehalten, dass er sich seit der Entscheidung des BVwG illegal in Österreich aufhalte. Dazu befragt, warum er nicht ausgereist sei, gab der BF an, er könne nicht nach Indien zurück. Im Zuge der Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, dass er derzeit kein Geld besitze. Seinen Lebensunterhalt finanziere sein Mitbewohner. Er sei nicht versichert und habe kein Einkommen. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er erklärte sich dazu bereit, bei der Botschaft für ein Interview zu erscheinen.
1.10. Am 30.01.2017 stellte der BF einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.
1.11. Im durch die Rechtsvertretung des BF eingebrachten Schriftsatz, datiert mit 27.01.2017, wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 30.07.2012 durchgängig in Österreich aufhalte. Seit der Ausweisungsentscheidung im Asylverfahren hätten sich vielfältige Änderungen des Sachverhaltes hinsichtlich der Integration des BF im Bundesgebiet ergeben. Maßgebliche Änderungen bestünden insbesondere im Erwerb der deutschen Sprache und in der Intensivierung seiner sozialen Integration. Der BF habe sich stark um eine Integration in Österreich bemüht und würde in Anbetracht seiner Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit sowie seines fördernden Umfeldes – seiner zahlreichen österreichischen Freunde und Bekannten – keine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Eine intensive Integration des BF sei gegeben. Er strebe einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an, zumal er durch den jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet, durch seine legale Arbeitstätigkeit und die Hilfe seiner Freunde eine entsprechend große Bindung in Österreich entwickelt habe.
Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:
Arbeitsrechtlicher Vorvertrag („Einstellungszusage“) in einem Gastronomiebetrieb (Beschäftigungsart: Aushilfe; 30 Wochenstunden; Arbeitszeit 08:00 bis 16:00 Uhr)
Schreiben, datiert mit 27.07.2016, in welchem unter dem Namen und dem Geburtsdatum des BF Folgendes mitgeteilt wird: „Ich kann weder Schreiben oder Lesen und habe auch keine Schule in Indien in meinem Leben besucht“
Reisepass eines österreichischen Staatsangehörigen
1.12. Mit Verfahrensanordnung vom 30.01.2017 erging seitens des BFA ein Verbesserungsauftrag an den BF und wurde ihm eine Frist von vier Wochen für die Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde oder eines der Geburtsurkunde gleichzuhaltenden Dokuments eingeräumt. Im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente könne ein begründeter Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (im Folgenden: AsylG-DV) gestellt werden, wobei nachzuweisen sei, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zurückzuweisen wäre, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen.
1.13. Mit Schriftsatz vom 23.02.2017 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung, hinsichtlich des Erfordernisses der Vorlage der Geburtsurkunde und des Reisepasses die Heilung des Mangels zuzulassen. Der BF könne die Dokumente nicht vorlegen, weil er sein Heimatland überstürzt habe verlassen müssen und die Dokumente zurückgelassen habe. Er sei als Flüchtling nach Österreich gekommen und befürchte weiterhin Verfolgung durch die heimatlichen Behörden.
1.14. Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2018 wurde der Antrag des BF vom 23.02.2017 auf Heilung von Mängel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG-DV 2005 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag vom 30.01.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG wurde gemäß § 58 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine Beschwerde.
1.15. Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 01.12.2021 wies das BVwG mit Erkenntnis vom 21.02.2022, Zl. W163 1433401-3/9E, die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
Festgestellt wurde, dass der BF keine schulische Ausbildung habe und nicht alphabetisiert sei. Im Herkunftsstaat habe er in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Vater des BF sei im Kindesalter des BF verstorben, die Mutter des BF sei vor rund drei Jahren eines natürlichen Todes verstorben. Der BF habe eine Schwester und einen Bruder, die im Herkunftsstaat leben. Der BF sei volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er habe keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet und lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Er habe keinen Deutschkurs besucht, keine Deutschprüfung abgelegt und sich keine Deutschkenntnisse angeeignet. Er könne sich nicht auf Deutsch verständigen. Er sei weder Mitglied in einem Verein, noch engagiere er sich ehrenamtlich. Seine Freizeit verbringe er mit Tempelbesuchen und zu Hause. Der BF beziehe keine Grundversorgung. Er verfüge über keine Gewerbeberechtigung und über keine Beschäftigungsbewilligung. Sein Leben finanziere er mit dem Verteilen von Zeitungen und bekomme dafür rund 800 € monatlich. Seit 11.11.2019 sei er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet. Der BF verfüge über kein Vermögen und über keine Geldreserven. Er sei strafrechtlich unbescholten. Eine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben des BF sei zwischen dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2015, zugestellt am 25.11.2015) und der Entscheidung des BFA (Bescheid vom 28.03.2018, zugestellt am 29.03.2018) nicht eingetreten. Der BF habe nicht nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses oder der sonstigen gemäß § 8 AsylG-DV erforderlichen Nachweise nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei. Der BF habe sich nicht um die Ausstellung eines Reisepasses bei der indischen Botschaft bemüht.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 30.01.2017 auf die Notwendigkeit der Vorlage der betreffenden Dokumente aufmerksam gemacht worden sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise einen begründeten Antrag auf Heilung einbringen könne, dabei jedoch nachzuweisen sei, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die Erlangung der erforderlichen Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde oder einem dem gleichzuhaltenden Dokument) sei im Fall des BF jedoch nicht unmöglich bzw. auch nicht unzumutbar. Ein entsprechender gegenteiliger Nachweis wurde vom BF nicht erbracht. Es sei rechtskräftig entschieden worden, dass dem BF in Indien keine asylrelevante Verfolgung drohe. Die indische Botschaft stelle ihren Staatsangehörigen auf Antrag zumindest ein Notreisedokument aus. Die Behauptung des BF, dass er wegen Verfolgungsgefahr nicht mit der indischen Botschaft in Kontakt treten könne, sei gänzlich unglaubhaft. Der BF habe in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben, sich bislang nicht an die indische Botschaft gewandt zu haben. Auch für das Bundesverwaltungsgericht hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, denen zu entnehmen wäre, aus welchen Gründen es dem BF nicht möglich sein sollte, die Ausstellung eines gültigen Reisepasses zu beantragen bzw. die notwendigen Identitätsnachweise beizubringen. Der BF habe auch keine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates vorgelegt, wonach diese Dokumente nicht ausgestellt werden könnten. Es könne der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses nicht gegeben seien und der diesbezügliche Antrag abzuweisen gewesen sei. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG wurde ausgeführt, dass die in der Antragsbegründung behaupteten Sprachkenntnisse der deutschen Sprache nicht belegt worden und auch in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen seien. Der BF habe zwar einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorgelegt. Angaben über die Höhe der Entlohnung hätten diesem jedoch nicht entnommen werden können. Gerade vor dem Hintergrund der mangelnden Sprachkenntnisse sei selbst im Fall des Arbeitsantritts keine Gewähr gegeben, dass sich der BF auf dem Arbeitsplatz bewähren würde. Darüber hinaus sei der Umstand, dass der BF Analphabet sei, zu berücksichtigen, zumal dies auch bei einer Beschäftigung als Aushilfe in der Gastronomie zu erschwerten Umständen im Arbeitsalltag führe. Zudem führe ein Zeitablauf von zwei Jahren und vier Monaten seit Rechtskraft der vorangegangenen Rückkehrentscheidung für sich genommen zu keiner maßgeblichen Änderung der Sachlage. Es sei daher nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen, der eine ergänzende oder eine neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache. Die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sei nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung des BVwG erwuchs in Rechtskraft.
1.16. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 26.01.2023 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung per E-Mail neuerlich einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“)“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005. Im Antragsformular wurde angegeben, dass der BF als Zeitungsausträger ein monatliches Einkommen zwischen 500 und 700 € habe. Zur Integration wurde angegeben, dass er seit 2012 laufend beschäftigt sei.
Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:
Mietvertrag, befristet bis 31.12.2023, in dem eine andere Person als der BF als Mieter aufscheint
Einkommensnachweise: Gutschriften bzw. Honorarnoten der XXXX Zustellservice GmbH für November und Dezember 2022; Preisleistungsverzeichnis für Zustellpartner der XXXX Zustellservice GmbH
zwei Reisepässe von österreichischen Staatsbürgern
2.2. Am 14.07.2023 übermittelte der BF durch seine Rechtsvertretung weitere Einkommensnachweise (Gutschriften der XXXX Zustellservice GmbH für April, Mai und Juni 2023).
2.3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.11.2023 wurde der BF aufgefordert, den Antrag persönlich beim BFA einzubringen. Für die Verbesserung dieses Mangels wurde ihm eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. Er wurde dazu aufgefordert diverse Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten bzw. entsprechende Belege dazu vorzulegen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV bei einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein der Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument, jeweils im Original und in Kopie, vorzulegen seien. Zudem wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde auf begründeten Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV zulassen könne. Ein Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 4 AsylG-DV entbinde jedoch nicht vom Erfordernis eines zweifelsfreien Nachweises der Originalidentität auf andere geeignete Art und Weise und sei ausführlich zu begründen, warum die Vorlage der geforderten Dokumente nicht möglich oder unzumutbar sei und seien Bestätigungen über die erfolgte Antragstellung, ablehnende Bescheide und dgl. vorzulegen. Dem BF wurde schließlich mitgeteilt, dass bei Nichtvorlage der erforderlichen Identitätsdokumente sein Antrag ohne inhaltliche Prüfung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen sei. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
2.4. Am 30.11.2023 legte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Antragsbegründung vor. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, der BF befürchte nach wie vor eine „Verfolgung in seinem Heimatland, sowie die Gefahr einer existentiellen Notlage ausgesetzt zu sein, auch wenn seine Fluchtgründe nicht als asylrelevant anerkannt wurden“. In Indien habe er keine Schule besucht, keinen Beruf erlernt und sei als Landwirt tätig gewesen. Er habe zu niemandem in Indien Kontakt. Er besitze keinen Aufenthaltstitel in anderen Mitgliedsstaaten der EU. Er habe Österreich seit 2012 nicht verlassen, habe in Österreich keine Familienangehörigen, sei ledig und habe keine Kinder. Er könne sich im Alltag auf Deutsch verständigen, auch wenn er Analphabet sei und bislang kein Deutschzertifikat vorweisen könne. Er arbeite als Zeitungszusteller, verdiene monatlich 800 € und habe keine Ersparnisse. Er wünsche sich einen weiteren Aufenthalt in Österreich, „einerseits, weil seine Rückkehrbefürchtungen weiterhin aufrecht sind, andererseits weil er in den 10 Jahren ihres Lebens in Österreich eine tiefe Verbundenheit zum Land entwickelt hat“. Aus den vorgelegten Unterlagen sei das intensive Bemühen des BF um eine berufliche Integration ersichtlich, sowie „die gravierende Änderung“ des Sachverhaltes in Bezug auf die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens, die eine Neubeurteilung seines Falles erforderlichen mache. Bindungen zu seinem Herkunftsland würden nicht mehr vorliegen. Zu den erforderlichen Dokumenten wurde ausgeführt, dass er keine Kontakte mehr in seine Heimat habe, die es ihm ermöglichen würden, Unterlagen aus seinem Herkunftsland zu besorgen.
Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:
Versicherungsdatenauszug des BF
Gutschriften der XXXX Zustellservice GmbH für September, Oktober und November 2023
Verteilvertrag, abgeschlossen zwischen der XXXX Zustellservice GmbH und dem BF („Identität ausgewiesen durch Aufenthaltsberechtigungskarte“)
Von der XXXX Zustellservice GmbH als Auftraggeber unterschriebene Aufforderung gemäß §§ 26 Abs. 6 AuslBG an den BF als Auftragnehmer (Sub-Unternehmer), bekanntzugeben, ob er bei der Auftragsausführung Ausländer im Sinne des AuslBG beschäftige und die Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Berechtigungen im Falle einer solchen Beschäftigung
Vom BF als Auftragnehmer unterschriebene Erklärung, dass bei der Ausführung der beauftragten Werkleistungen keine Ausländer im Sinne des AuslBG beschäftigt werden
2.5. Der BF wurde am 08.03.2024 aufgrund unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG angezeigt. Der Anzeige vom selben Tag ist zu entnehmen, dass er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen worden sei, als er mit dem Fahrrad auf dem Gehsteig gefahren sei. Er sei „offensichtlich“ als Zeitungsauslieferer unterwegs gewesen, weil er am Gepäcksträger Zeitungen transportiert habe. Er sei durch eine „sehr zittrige und verlangsamte Verhaltensweise“ aufgefallen. Der BF habe nur gebrochen Deutsch gesprochen, daher sei mit Google-Übersetzer kommuniziert worden. Auf die Frage, ob er Suchtgift konsumiert habe, gab der BF an, einen indischen Tee mit Mohn sowie Schmerztabletten eingenommen zu haben. Er habe freiwillig einem Drogen-Urintest zugestimmt. Der Test sei positiv auf Morphin ausgefallen. Der BF habe die Vorführung zum Amtsarzt verweigert und sei über die rechtlichen Konsequenzen aufgeklärt worden.
2.6. Einem Schreiben des BFA vom 19.03.2024 ist zu entnehmen, dass einige Personen, darunter der BF, aufgrund mangelnder Beweismittel bzw. aufgrund ihrer unkorrekten Angaben von der indischen Botschaft nicht hätten identifiziert werden können. Für den Fall der Vorlage neuer Beweismittel habe die indische Botschaft eine Wiederaufnahme der Personen versichert.
2.7. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.03.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf Mängelheilung vom 30.11.2023 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt I.). Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom 26.01.2023 wurde gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF trotz Aufforderung keinen indischen Reisepass vorgelegt habe. Er habe nicht dargelegt bzw. nicht nachgewiesen, inwiefern ihm die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Er habe lediglich behauptet, seinen Herkunftsstaat überstürzt verlassen und seine Dokumente zurückgelassen zu haben. Weiters habe er behauptet, keine Kontakte mehr nach Indien zu haben, um diese Unterlagen zu besorgen. Der BF habe sich jedoch nicht um die Erlangung eines Reisedokumentes bemüht, obwohl er spätestens seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Nichtvorlage des indischen Reisepasses und einer Geburtsurkunde bzw. eines der Geburtsurkunde gleichzuhaltenden Dokumentes stelle einen Zurückweisungsgrund in Bezug auf den beantragten Aufenthaltstitel dar. Der BF habe die Bemühungen der Behörde, ein Ersatzreisedokument für den BF zu erlangen, durch mangelhafte bzw. unkorrekte Angaben vereitelt. Der BF habe sich im Jahr 2019 unter missbräuchlicher Verwendung seiner zum damaligen Zeitpunkt bereits ungültigen Verfahrenskarte aus dem Asylverfahren einen Verteilvertrag bei einem Zustellunternehmen erschlichen und vor diesem angegeben, dass er nicht unter das AuslBG falle, obwohl dies nicht den Tatsachen entspreche. Er verfüge in Österreich über keinerlei Familienangehörige und somit auch über kein Familienleben. Der BF habe keine Integrationsleistung im Sinne der Judikatur des VwGH erbracht. Die Erwerbstätigkeit übe er illegal aus. Das „nicht besonders ausgeprägte“ Privatleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als der BF sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Dem Wunsch des BF, im Bundesgebiet zu verbleiben, stehe das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Die Gewichtigkeit seines Privatlebens sei durch die mangelnde Mitwirkung des BF bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates relativiert.
1.8. Gegen den Bescheid des BFA vom 25.03.2024 erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung ebenso rechtswidrig sei. Das Bundesamt habe sowohl auf jegliche Erhebung von Beweismitteln, als auch auf die Durchführung einer aktuellen Einvernahme zur Festlegung des Grades der Integration des BF verzichtet. Es habe lediglich auf den Akteninhalt und auf die Judikatur des VwGH verwiesen, ohne dies in erkennbarer Weise näher auszuführen. Eine adäquate Abwägung der Interessen der Republik an einem geordneten Fremdenwesen und der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF sei trotz „der äußerst beachtlichen Integrationsleistungen“ und seines zwölfjährigen Aufenthalts in Österreich unterblieben. Das BFA verweise lediglich auf das Vorverfahren, ohne zu erkennen, dass sich seitdem die Situation der Integration des BF „komplett zum Positiven“ verändert habe. Jedenfalls hätte eine inhaltliche Beschäftigung mit seinem Vorbringen stattfinden müssen und sei die Zurückweisung seines Antrages nicht verständlich. Der BF habe diverse Unterlagen vorgelegt, die eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes begründen würden. Der Judikatur des VwGH zufolge sei bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und von der Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, würden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Dass der seit 2012 in Österreich aufhältige BF seinen Aufenthalt überhaupt nicht dazu genutzt hätte, sich zu integrieren, „wäre eine geradezu absurde Behauptung“. Zur Abweisung des Antrages „auf Mängelbehebung“ sei auszuführen, dass der BF erklärt habe, warum er diese Dokumente nicht vorlegen habe können. Er habe sein Heimatland überstürzt verlassen und seine Dokumente zurücklassen müssen. Er sei als Flüchtling nach Österreich gekommen und befürchte weiterhin Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden, auch wenn seine Fluchtgründe nicht als asylrelevant anerkannt worden seien. Die Unmöglichkeit, ein Heimreisezertifikat zu erhalten, liege keinesfalls an der mangelnden Mitwirkung des BF, der immer vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität gemacht habe.
2.9. Mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, bis zum 25.04.2024 an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen.
2.10. Am 02.05.2024 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein.
2.11. Am 27.11.2024 übermittelte das BFA dem BVwG einen Abschiebebericht vom 26.11.2024. Demnach sei der BF am 26.11.2024 gemäß § 46 FPG auf dem Luftweg nach Dehli, Indien, abgeschoben worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des BF und zum bisherigen Verfahrensablauf:
Der BF ist Staatsangehöriger Indiens. Die Muttersprache des BF ist Punjabi. Er stammt aus der Stadt XXXX , Bundesstaat Punjab (Indien).
Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF hat keine schulische Ausbildung und ist nicht alphabetisiert. Im Herkunftsstaat hat er in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Er verfügt in Indien nach wie vor über Familienangehörige.
Der BF ist volljährig, gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter.
Der BF stellte in Österreich am 30.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2015, Zl. W124 1433401-1/13E, zugestellt an den BF durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 24.07.2015, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013 hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz (hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Die Entscheidung des BVwG erwuchs hinsichtlich der gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesenen Beschwerde in Rechtskraft.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2015, Zl. W220 1433401-2/2E, zugestellt an den BF am 25.11.2015, wurde – in Bestätigung des diesbezüglichen Bescheides des BFA vom 09.10.2015 – ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die Entscheidung des BVwG erwuchs in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.
Der BF stellte am 30.01.2017 den (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.
Mit Verbesserungsauftrag vom 30.01.2017 wurde dem BF eine Frist von vier Wochen für die Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde oder eines der Geburtsurkunde gleichzuhaltenden Dokuments eingeräumt. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zurückzuweisen wäre, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen.
Am 23.02.2017 beantragte der BF, hinsichtlich des Erfordernisses der Vorlage der Geburtsurkunde und des Reisepasses die Heilung des Mangels zuzulassen.
Der BF schloss im Jänner 2018 mit der XXXX Zustellservice GmbH einen Verteilvertrag und wies dabei seine Identität mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte aus.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2022, Zl. W163 1433401-3/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.03.2018, mit dem der Antrag des BF vom 23.02.2017 auf Heilung von Mängel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG-DV 2005 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV 2005 abgewiesen und der Antrag des BF vom 30.01.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidung des BVwG erwuchs in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.
Der BF stellte am 26.01.2023 den zweiten und gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.11.2023 wurde der BF aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein der Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument, jeweils im Original und in Kopie, vorzulegen. Zudem wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde auf begründeten Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV zulassen könne. Für diesen Fall wurde er aufgefordert, ausführlich zu begründen, warum die Vorlage der geforderten Dokumente nicht möglich oder unzumutbar sei, und Bestätigungen über die erfolgte Antragstellung, ablehnende Bescheide und dgl. vorzulegen. Dem BF wurde schließlich mitgeteilt, dass bei Nichtvorlage der erforderlichen Identitätsdokumente sein Antrag ohne inhaltliche Prüfung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen sei. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Am 30.11.2023 beantragte der BF die Heilung gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV.
Der BF wurde am 08.03.2024 aufgrund unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG angezeigt, als er mit dem Fahrrad auf dem Gehsteig fuhr und dabei von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wurde. Er fiel den Beamten durch eine zittrige und verlangsamte Verhaltensweise auf. Er antwortete auf die Fragen der Beamten mit gebrochenem Deutsch. Ein freiwillig durchgeführter Drogen-Urintest fiel positiv auf Morphin aus.
Am 19.03.2024 teilte die Abteilung „Rückkehrvorbereitung“ des BFA mit, dass der BF laut Auskunft der indischen Vertretungsbehörde aufgrund mangelnder bzw. unkorrekter Angaben nicht identifiziert werden konnte.
Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.03.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf Mängelheilung vom 30.11.2023 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt I.). Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom 26.01.2023 wurde gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).
Der BF hat während seines Aufenthalts in Österreich keine Veranlassungen zur Beschaffung erforderlicher Urkunden oder Nachweise, insbesondere eines Reisepasses, getroffen. Der BF hat die indische Botschaft zwecks Erlangung der erforderlichen Urkunden nicht aufgesucht. Die Beschaffung war dem BF weder nachweislich nicht möglich noch war sie ihm nicht zumutbar.
Der BF wurde am 26.11.2024 nach Indien abgeschoben.
Der BF hielt sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 30.07.2012 bis zu seiner Abschiebung nach Indien am 26.11.2024, somit rund zwölf Jahre und drei Monate, durchgehend in Österreich auf. Der BF verfügte in Österreich – abgesehen von der ihm während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz zukommenden vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung – niemals über ein Aufenthaltsrecht.
Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens kam im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 21.02.2022 kein geänderter oder neuer Sachverhalt hervor, der eine neue oder ergänzende Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht.
Seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2022 hat sich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF keine maßgebliche Änderung ergeben.
1.2. Zur Lage in Indien sowie einer möglichen Rückkehr des BF dorthin:
Der BF läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Zum Lage im Herkunftsstaat des BF wird auf folgende Länderfeststellungen verwiesen:
(Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 7, 17.05.2023)
Politische Lage
Letzte Änderung: 17.05.2023
Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).
Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).
Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014).
Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (IV o.D.; vgl. PILS 10.11.2020).
Es gibt eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle ("Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022).
Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vgl. NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).
Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023).
Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vgl. HBS 12.7.2022).
Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vgl. WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022
BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): Lok Sabha: India general election results 2019, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48315659, Zugriff 27.9.2022
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E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (3.3.2022): Wer Modi ablehnt, wird „antinational“ genannt, https://www.dandc.eu/de/article/hasspropaganda-extremistischer-hindus-belastet-oeffentliche-sphaere-indien, Zugriff 27.9.2022
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HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 31.1.2023
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USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff am 27.9.2022
WW - Wirtschaftswoche (5.3.2022): Warum Indien trotz allem zu Russland hält, https://www.wiwo.de/politik/ausland/krieg-in-der-ukraine-warum-indien-trotz-allem-zu-russland-haelt/28129218.html, Zugriff 27.9.2022
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 17.05.2023
Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum 4. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).
Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten
Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023).
Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022).
In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).
In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 2023). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung in Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen. Im Jahr 2019 erhob die verbotene Kommunistische Partei Indiens (Maoisten), auch bekannt als Maoisten oder Naxaliten, ihre Waffen gegen Bergbaukonzerne und Entwicklungsprojekte, die drohten, indigene Stämme (oder Adivasi, ein Oberbegriff für Stammesbevölkerungen) von ihrem angestammten Land zu vertreiben, um den mineralienreichen Boden auszubeuten. Das Ziel dieser Gruppierung ist nachwievor den Unterdrückern das Land zu entreißen und es an die Bevölkerung umzuverteilen. Dieser bewaffnete Kampf hat zu Menschenrechtsverletzungen, Massenvertreibungen und mindestens 12.000 Toten (Stand 2018) geführt (EFSAS 12.2019).
In Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.a.).
Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).
Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022).
Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen Spannungen, die sich teilweise ohne große Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstößen entladen und auch auf andere Ortschaften oder Bundesstaaten überspringen können. Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.4.2023).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 19.10.2022
ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (11.3.2021): Naxal-Maoist Insurgency Trends in India During the Coronavirus Pandemic, https://acleddata.com/2021/03/11/naxal-maoist-insurgency-trends-in-india-during-the-coronavirus-pandemic/, Zugriff 19.10.2022
AI - Amnesty International (14.6.2022): India: Excessive use of force, arbitrary detention and punitive measures against protesters must end immediately, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074361.html, Zugriff 19.10.2022
BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 19.10.2022
BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Indien (Republik Indien), Sicherheit Kriminalität (Stand 19.10.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 19.10.2022
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten {Schweiz] (14.4.2023): Reisehinweise für Indien, Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indien/reisehinweise-fuerindien.html#eda7546d2, Zugriff 14.4.2023
EFSAS - European Foundation For South Asian Studies (12.2019): A historical introduction to Naxalism in India, https://www.efsas.org/publications/study-papers/an-introduction-to-naxalism-in-india/, Zugriff 16.5.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 17.4.2023
ICG - International Crisis Group (9.2022): India and China agreed partial disengagement along disputed Line of Actual Control (LAC), signalling progress in overcoming months-long stalemate, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch#india, Zugriff 19.10.2022
ICG - International Crisis Group (6.2022): Anti-Islam remarks by ruling party officials sparked widespread unrest and international condemnation, while govt’s new military recruitment scheme triggered backlash across country, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/july-alerts-and-june-trends-2022, Zugriff 19.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 19.10.2022
QT - The Quint World (11.6.2022): Pan-India Protests, Violence Over Prophet Remarks: 2 Dead, Hundreds Arrested, https://www.thequint.com/news/india/protest-delhi-jama-masjid-nupur-sharma-prophet-remarks, Zugriff 19.10.2022
SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.a.): Data Sheet - Punjab Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 19.10.2022
SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.b.): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 19.10.2022
TOI - Times of India (15.9.2022): Peace pact signed with 8 tribal militant groups of Assam, https://timesofindia.indiatimes.com/india/peace-pact-signed-with-8-tribal-militant-groups-of-assam/articleshow/94228567.cms, Zugriff 19.10.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2022
Jammu und Kaschmir
Letzte Änderung: 17.05.2023
Das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir (bis zum 31.10.2019 ein Bundesstaat) ist Teil der größeren Region Kaschmir, die seit der Teilung des Subkontinents im Jahr 1947 Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Indien, Pakistan und China ist. Im August 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Herabstufung von Jammu und Kaschmir vom Status eines Bundesstaates zu dem eines Unionsterritoriums und die Abspaltung eines Teils von Jammu und Kaschmir, der als Region Ladakh bekannt ist, in ein eigenes Unionsterritorium vorsah (EB o.D.; vgl. ÖB 8.2021). Der Widerruf des Autonomiestatuts des einzigen mehrheitlich von Muslimen bewohnten Bundesstaats Jammu und Kaschmir - einer seit Jahrzehnten von politischer Unruhe und Terrorismus gezeichnete Region - ging mit Menschenrechtseinschränkungen einher. So wurden mit der Begründung der Terrorabwehr bürgerliche Freiheiten wie Versammlungs- und Pressefreiheit über Monate hinweg eingeschränkt. Die lokale Bevölkerung wurde unter eine umfassende Kommunikationsblockade von Internet und Telefon gestellt. Lokale Politiker und Aktivisten wurden präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021, BS 23.2.2022). Mit der Union der zwei Territorien in direkter Unterstellung unter die Zentralregierung wurden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen. Bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten, um öffentlichen Widerstand gegen die Neuordnung zu unterdrücken. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (FH 24.2.2022; vgl. BICC 7.2022), aber nur wenige werden bestraft (FH 24.2.2022). Die Regierung schloss 2019 die Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir und beauftragte die NHRC mit der Überwachung von Menschenrechtsverletzungen in Jammu und Kaschmir. Die NHRC ist für alle Menschenrechtsverletzungen zuständig, außer in bestimmten Fällen, an denen Militär und paramilitärisches Personal beteiligt sind (USDOS 20.3.2023).
Drei Jahre nachdem die Regierung den verfassungsmäßigen Autonomiestatus von Jammu und Kaschmir aufgehoben und das Land in zwei föderal verwaltete Gebiete aufgeteilt hatte, hält die Gewalt an. Bis Oktober wurden 229 Todesopfer gemeldet, darunter 28 Zivilisten, 29 Angehörige der Sicherheitskräfte und 172 mutmaßliche Kämpfer (HRW 12.1.2023).
Terroristen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten verübten schwere Übergriffe, darunter Tötungen und Folterungen von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit (Public Safety Act, PSA), das nur in Jammu und Kaschmir gilt, erlaubt es den Behörden, Personen ohne Anklage oder gerichtliche Überprüfung bis zu zwei Jahre lang ohne Besuch von Familienangehörigen festzuhalten (USDOS 20.3.2023).
In Jammu und Kaschmir, Punjab und Manipur haben Sicherheitsbeamte besondere Befugnisse zur Durchsuchung und Verhaftung ohne Haftbefehl (USDOS 20.3.2023; vgl. EDA 14.4.2023) oder auf Personen schießen, die die öffentliche Ordnung missachten. Bei Unruhen setzen sie scharfe Munition ein, verhängen Ausgangssperren und unterbrechen die Mobiltelefon- und Internetverbindungen (EDA 14.4.2023). Offiziellen Angaben zufolge verzeichnete Jammu und Kaschmir zwischen April 2020 und März 2022 den höchsten Anteil an Todesfällen mit Polizeibeteiligung in ganz Indien (AI 28.3.2023).
Die indischen Behörden verschärften die Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der friedlichen Versammlung in Jammu und Kaschmir (HRW 12.1.2023; vgl. AI 28.3.2023). Die repressive Politik der Regierung und das Versäumnis, mutmaßliche Übergriffe der Sicherheitskräfte zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, haben für die Einwohner die Unsicherheit erhöht (HRW 2.8.2022). Die Behörden berufen sich auf Gesetze sowie auf Terrorismusvorwürfe, um Razzien durchzuführen und willkürlich Journalisten, Aktivisten und politische Anführer ohne Beweise und ohne gerichtliche Überprüfung festzunehmen (HRW 2.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese können im Übrigen Verdächtige bei Sichtkontakt erschießen und Gebäude zerstören, in denen mutmaßlich Kämpfer oder Waffen untergebracht sind (BS 23.2.2022). Der große Handlungsspielraum, der dem Militär und den paramilitärischen Kräften eingeräumt wird, wird auch oft missbraucht (ÖB 8.2021).
Im März reduzierte die indische Regierung die Zahl der Bezirke, die unter das Gesetz über die Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) fallen, in einigen nordöstlichen Bundesstaaten. In Jammu und Kaschmir sowie in 43 von 90 Bezirken in vier nordöstlichen Bundesstaaten blieb das Gesetz jedoch weiterhin in Kraft, sodass Angehörige der Sicherheitskräfte selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen straffrei ausgehen können (HRW 12.1.2023).
In den späten 1980er-Jahren entstanden in der Region militante Organisationen, deren Ziel es war, sich der Kontrolle der indischen Unionsregierung zu widersetzen (EB 25.8.2022). In den letzten drei Jahren sind in Jammu und Kaschmir mehrere neue militante Gruppen entstanden, die durch die Angst und die Wut der Bevölkerung über die Versuche der Zentralregierung, nach 2019 einen demografischen Wandel herbeizuführen, genährt wurden. Ältere Gruppen wie Hizbul Mujahideen und die von Pakistan installierten dschihadistischen Vereinigungen Laschkar-e Taiba und Jaish-e-Mohammed sind immer noch aktiv (ICG 28.6.2022; zu Laschkar-e Taiba vgl. ACLED 18.8.2022 u. zu Jaish-e Mohammed vgl. ACLED 6.10.2022). Neue Gruppen mit nicht-religiösen Namen wie The Resistance Front, Kashmir Tigers, People's Anti-Fascist Front oder United Liberation Front of Kashmir stehen jetzt an der Spitze der militanten Aktivitäten, und mehrere haben sich zu Anschlägen auf Hindus und andere Minderheiten bekannt (ICG 28.6.2022; vgl. CFR 12.5.2022, ÖB 8.2021 beispielsweise bzgl. der Gruppe Jaish-e-Mohammed).
Anfang 2021 wurde das Waffenstillstandsabkommen von 2003 über die Line of Control - die De-facto-Grenze zwischen dem indischen und dem pakistanischen Teil von Jammu und Kaschmir - erneuert. Die Meinungsverschiedenheiten über Kaschmir halten jedoch an (ICG 28.6.2022). Laut Bonn International Center for Conflict Studies lässt sich aktuell feststellen, dass sich die Situation in der Kaschmirregion entspannt hat und beide Konfliktparteien sich in letzter Zeit annähern. Eine langfristige Lösung liegt dennoch fern. Dabei charakterisieren Annäherung und Eskalation den Konflikt bereits seit einigen Jahren (BICC 7.2022).
Eine Reihe von im Jahr 2023 verübten tödlichen Angriffen auf Hindus im Distrikt Rajouri im Unionsterritorium Jammu und Kaschmir war Anlass für die Bewaffnung von freiwilligen Zivilpersonen. Die indischen Behörden machen die in Pakistan ansässige Lashkar-e-Taiba (LeT), eine von mehreren verbotenen militanten Gruppierungen, die in der Region neben lokalen Separatistengruppen aktiv ist, für die Taten verantwortlich. Laut Angaben der örtlichen Sicherheitsbehörden werden derzeit ca. 5.200 freiwillige hinduistische Zivilpersonen bewaffnet. Lokale muslimische Führungspersonen kritisieren die selektive Bewaffnung. Die Regierung rechtfertigt diese Entscheidung damit, dass die Anschläge der jüngeren Vergangenheit nur auf Hindus verübt worden seien (BAMF 13.3.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 21.10.2022
ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (6.10.2022): ACLED Regional Overview: South Asia and Afghanistan (24 - 30 September 2022), https://acleddata.com/2022/10/06/regional-overview-south-asia-and-afghanistan-24-30-september-2022/, Zugriff 21.10.2022
ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (18.8.2022): ACLED Regional Overview: South Asia and Afghanistan (6-12 August 2022), https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-south-asia-and-afghanistan-6-12-august-2022/, Zugriff 21.10.2022
AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089534.html, Zugriff 13.4.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.3.2023): Briefing Notes, Indien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw11-2023.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 5.5.2023
BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien: Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff am 21.10.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 21.10.2022
CFR - Council on Foreign Relations (12.5.2022): Conflict Between India and Pakistan, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/conflict-between-india-and-pakistan, Zugriff 25.10.2022
EB - Encyclopædia Britannica (25.8.2022): Kashmir, https://www.britannica.com/place/Kashmir-region-Indian-subcontinent/The-Kashmir-problem, Zugriff 21.10.2022
EB - Encyclopædia Britannica (o. D.): Jammu and Kashmir, https://www.britannica.com/place/Jammu-and-Kashmir, Zugriff 20.10.2022
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten {Schweiz] (14.4.2023): Reisehinweise für Indien, Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indien/reisehinweise-fuerindien.html#eda7546d2, Zugriff 14.4.2023
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Indian Kashmir, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074648.html, Zugriff 21.10.2022
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 31.1.2023
HRW - Human Rights Watch (2.8.2022): India: Repression Persists in Jammu and Kashmir, https://www.ecoi.net/de/dokument/2076653.html, Zugriff 21.10.2022
ICG - International Crisis Group (28.6.2022): Violence in Kashmir: Why a Spike in Killings Signals an Ominous New Trend, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/india-pakistan-kashmir/violence-kashmir-why-spike-killings-signals-ominous-new-trend, Zugriff 21.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht zu Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.10.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 21.10.2022
Indiens Grenzregionen
Letzte Änderung: 17.05.2023
Die Beziehungen Indiens zu seinen Nachbarn in der südasiatischen Region sind seit Jahrzehnten schwierig (BS 23.2.2022). Es gab drei Kriege gegen Pakistan (1947, 1965 und 1999) (CFR 12.5.2022), mit der Volksrepublik China (VR China) wurden bewaffnete Grenzkonflikte ausgetragen, in Bangladesch und Sri Lanka militärisch interveniert und zudem übt Indien militärischen Einfluss auf Nepal aus. Darüber hinaus gibt es bewaffnete Konflikte innerhalb des Landes. Der Kaschmir-Konflikt zwischen Indien und Pakistan gilt als der bedeutendste regionale Konflikt mit Potenzial zur nuklearen Eskalation (BICC 7.2022; vgl. CFR 12.5.2022).
Indien und Pakistan
Indien und Pakistan teilen in einer 3.323 km langen Grenze, entlang den Bundesstaaten Gujarat, Rajasthan, Punjab sowie den Unionsterritorien Jammu und Kaschmir wie auch Ladakh (MHA o.D.). Die Länder teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, den Konflikt um Jammu und Kaschmir sowie die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.).
Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche mehrfach zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Indien wirft Pakistan u. a. vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region Jammu und Kaschmir, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Kaschmirgebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 7.2022).
Die Regierung hat nach den Mumbai-Anschlägen im November 2008 mit verschärften Anti-Terrormaßnahmen und einer Umstrukturierung der Antiterroreinheiten reagiert und setzt vermehrt auf internationale Zusammenarbeit, insbesondere um den Druck auf die pakistanische Regierung zu erhöhen, effektive Maßnahmen zur Bekämpfung des von pakistanischem Boden ausgehenden Terrorismus zu ergreifen (ÖB 8.2021).
In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel, "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem 25.2.2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).
Indien und China
Indien und China haben die seit 1962 bestehenden Streitigkeiten über den Grenzverlauf im Himalaja nicht beigelegt. Beide Länder beanspruchen Tausende Quadratkilometer in einem Gebiet, das sich von den Schneewüsten in der Region Ladakh im Westen bis zu den Bergwäldern im Osten zieht (DWN 9.9.2022). Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020).
Indien und Bangladesch
Zwischen Indien und Bangladesch kommt es immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen an deren gemeinsamer Grenze. Vom Bundesstaat Bihar aus gibt es einen regen Schmuggelverkehr nach und von Bangladesch, wodurch sich die Region zu einer regen Transitzone für den Waffenschmuggel entwickelt hat. Zu Spannungen kommt es in Nordost-Indien auch deswegen, weil mindestens 100.000 Bangladescher dort illegal eingewandert sind. Sie werden als Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 7.2022). Beide Länder sind in hohem Maße vom Ganges-Brahmaputra-Meghna-Becken abhängig. Dementsprechend ist der schwindende Wasservorrat in der Trockenzeit zu einem der Hauptprobleme zwischen den beiden Ländern geworden (JASRAE 4.2021). Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a; vgl. PIB 7.9.2022).
Quellen:
BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff 3.11.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 3.11.2022
CFR - Council on Foreign Relations (12.5.2022): Conflict Between India and Pakistan, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/conflict-between-india-and-pakistan, Zugriff 3.11.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf Zugriff 3.11.2022
DWN - Deutsche Wirtschaftsnachrichten (9.9.2022): Entspannung im Himalaya: Indien und China ziehen Truppen von umstrittener Grenze ab, https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/700092/Entspannung-im-Himalaya-Indien-und-China-ziehen-Truppen-von-umstrittener-Grenze-ab, Zugriff 3.11.2022
EFSAS - European Foundation for South Asia Studies (o.D.): Topics Indo-Pak Relations, https://www.efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 3.11.2022
FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes,https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 3.11.2022
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 3.11.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021]
JASRAE - Journal of Advances and Scholarly Researches in Allied Education (4.2021): India-Bangladesh Relations: Neighbor Disputes and Border Issues, http://ignited.in/File_upload/Download_Article/JASRAE_ISSUE_3_VOL_18_304842.pdf, Zugriff 3.11.2022
MHA - Ministry of Home Affairs [Indien] (o.D.): Division of MHA, Border Management-I Division, Management of International Borders, Department of Border Management, https://www.mha.gov.in/sites/default/files/BMdiv_I_Annexure_I_12032021.pdf, Zugriff 3.11.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht zu Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 3.11.2022
PIB - Press Information Bureau [Indien] (7.9.2022): India - Bangladesh Joint Statement during the State Visit of Prime Minister of Bangladesh to India, https://pib.gov.in/PressReleasePage.aspx?PRID=1857392, Zugriff 3.11.2022
SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeutsche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 3.11.2022
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 17.05.2023
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, doch kam es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen und Korruption auf den unteren Ebenen. Das Justizsystem war nach wie vor stark überlastet und verfügte nicht über moderne Fallverwaltungssysteme. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, außer in Verfahren, bei denen es um Amtsgeheimnisse oder die Sicherheit des Staates geht, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 20.3.2023).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z. B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 22.9.2021) z. B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern oder sich schuldig zu bekennen (USDOS 12.4.2022).
Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 2023). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 22.9.2021). Die häufig überlange Untersuchungshaft/Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie Korruption schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021). Mittlerweile sind ca. 70 % aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht konsequent eingehalten. Die Bürger sehen sich bei der Verfolgung der Rechtsansprüche mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, darunter z. B. auch die Forderungen nach Bestechungsgeldern (FH 2023).
Das Justizsystem gliedert sich in: a) Supreme Court - das Oberste Gericht - mit Sitz in Delhi; es regelt als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten und ist auch Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. b) High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. c) Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. d) Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2021).
Das Gesetz zur Verhinderung rechtswidriger Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act - UAPA), gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen, die mit Aufständen oder Terrorismus in Verbindung stehen, bis zu 180 Tage ohne Anklage in Haft zu nehmen. Das UAPA kann angewandt werden, wenn die Staatsanwaltschaft Beweise für den Besitz von Schusswaffen oder Sprengstoff oder das Vorhandensein von Fingerabdrücken an einem Tatort vorlegen kann, unabhängig davon, ob die Behörden kriminelle Absichten nachweisen (USDOS 20.3.2023).
Im Dezember 2019 veröffentlichte das Ministerium für Recht und Justiz den "Scheme on Fast Track Special Courts for Expeditious Disposal of Cases of Rape and Protection of Children against Sexual Offences (POCSO)" Act. Das Gesetz zielt darauf ab, 1.023 Fast-Track-Gerichte im ganzen Land einzurichten, um die 166.882 [Stand 2020] Vergewaltigungs- und POCSO-Gesetzesfälle zu erledigen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht vor, dass in jedem Bezirk mindestens ein Sondergericht für Sexualstraftaten gegen Kinder (POCSO-Gericht) eingerichtet wird, aber die Umsetzung dieser Bestimmung verzögert sich (USDOS 20.3.2023).
In Teilen des Landes, vor allem in ländlichen Gebieten, erlassen informelle Gemeinderäte Erlasse zu sozialen Bräuchen. Ihre Beschlüsse führen manchmal zu Gewalt oder Verfolgung von Personen, die gegen die sozialen Normen verstoßen, insbesondere Frauen und Angehörige der unteren Kasten (FH 2023). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit der Alternative Dispute Redressal (ADR / Alternative Streitbeilegung) (NPI 26.4.2022; vgl. BuS 9.4.2022). ADR bietet die Möglichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohne Einschaltung gerichtlicher Institutionen (LSI o.D.)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 1.9.2022
BuS - Business Standard (9.4.2022): Alternative dispute resolution could transform legal landscape: CJI Ramana, https://www.business-standard.com/article/current-affairs/alternative-dispute-resolution-could-transform-legal-landscape-cji-ramana-122040900686_1.html, Zugriff 12.9.2022
FH - Freedom House (2023): Freedom House: Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
NPI - National Portal of India [Indien] (26.4.2022): Alternative Dispute Redressal (ADR), https://www.india.gov.in/topics/law-justice/alternative-dispute-redressal-adr, Zugriff 9.9.2022
LSI - Legal Service India (o.D.): Alternative Dispute Resolution (ADR), https://www.legalserviceindia.com/legal/article-1678-alternative-dispute-resolution-adr-.html, Zugriff 2.9.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 1.9.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 21.9.2022
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 17.05.2023
Für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sind in erster Linie die Bundesstaaten und Unionsterritorien zuständig, wobei die Zentralregierung die politische Kontrolle ausübt. Die Polizei fällt in die Zuständigkeit der Bundesstaaten. Das Innenministerium kontrolliert die meisten paramilitärischen Kräfte, den Inlandsnachrichtendienst und die nationalen Strafverfolgungsbehörden und bietet Schulungen für leitende Beamte der staatlichen Polizeikräfte an. Die zivilen Behörden haben die Sicherheitskräfte wirksam kontrolliert (USDOS 20.3.2023).
Nach dem Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium zu einem "Unruhegebiet" erklären und die Sicherheitskräfte in diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um "Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten" und jede Person festzunehmen, "gegen die ein begründeter Verdacht besteht", ohne den Festgenommenen über die Gründe für die Festnahme zu informieren. Das Gesetz bietet den Sicherheitskräften außerdem Immunität vor ziviler Strafverfolgung für Handlungen, die in Regionen unter dem AFSPA begangen werden (USDOS 20.3.2023).
Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 7.2022). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während Erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit die Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die für Frauen und Kinder zuständig sind. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (BICC 7.2022).
Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist in ganz Indien defizitär. Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.9.2021). Vor allem die Korruption innerhalb der Polizei ist nach wie vor ein Problem (FH 2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2023). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021).
Im März reduzierte die indische Regierung die Zahl der Bezirke, die unter das Gesetz über die Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) fallen, in einigen nordöstlichen Bundesstaaten. In Jammu und Kaschmir sowie in 43 von 90 Bezirken in vier nordöstlichen Bundesstaaten blieb das Gesetz jedoch weiterhin in Kraft, sodass Angehörige der Sicherheitskräfte selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen straffrei ausgehen können (HRW 12.1.2023). Die Zentralregierung hat das Gesetz in drei Bezirken von Arunachal Pradesh und neun Bezirken von Nagaland um sechs Monate, vom 1.10.2022 bis zum 30.3.2023, verlängert (IT 1.10.2022). Für den Bundesstaat Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 7.2022). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vgl. BICC 7.2022). Gemessen an der Zahl der Soldaten hat Indien die zweitgrößten Streitkräfte der Welt. Das personalstarke indische Heer verfügt über eine beträchtliche Anzahl an schweren Waffen. Diese sind jedoch teilweise veraltet, insbesondere die noch von der UdSSR gelieferten Waffensysteme. Indien ist jedoch dabei, diese durch neuere Systeme aus Eigenproduktion bzw. aus ausländischer Produktion zu ersetzen (BICC 7.2022).
Das Defense Security Corps sorgt für die Sicherheit der Einrichtungen des Verteidigungsministeriums. Die Border Security Force (BSF) ist für die indisch-pakistanische und indisch-bangladeschische Grenze zuständig; die Sashastra Seema Bal (SSB) bewacht die indisch-nepalesische und indisch-bhutanische Grenze. Die Central Reserve Police Force (CRPF) umfasst eine Rapid Reaction Force (RAF) zur Bekämpfung von Unruhen und das Commando Battalion for Resolute Action (COBRA) zur Aufstandsbekämpfung. Die Assam Rifles unterstehen der administrativen Kontrolle des Ministeriums für innere Angelegenheiten, während die operative Kontrolle dem Verteidigungsministerium (insbesondere der indischen Armee) untersteht (CIA 30.3.2023).
Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte v.a. bei internen Konflikten eingesetzt - so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 7.2022). Eine der paramilitärischen Einheiten der indischen Armee ist die hochspezialisierte Special Frontier Force (SFF). Die Einheit besteht hauptsächlich aus tibetischen Flüchtlingen und operiert entlang der tibetischen (chinesischen) Grenze, um die strategische Sicherheit Indiens gegenüber China zu erhöhen. Aufgrund der Grenzstreitigkeiten und der Bedrohung aus dem Norden hatte Indien Bedarf an einer gezielten Spezialausbildung. Die SFF arbeitet zwar technisch unabhängig, untersteht aber dem Direktor des Research and Analysis Wing (RAW - Indiens wichtigster Auslandsnachrichtendienst) (GD 11.10.2022).
Insgesamt gibt es in Indien 15-16 Arten von paramilitärischen Streitkräften (MVI 9.8.2020). Dazu zählen neben der SFF die Central Reserve Police Force (CRPF), eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze; die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar, die auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt wird; die Assam Rifles, zuständig für die Grenzverteidigung im Nordosten (ÖB 8.2021); die National Security Guard (NSG); die Indo Tibetan Border Police (ITBP); die Central Industrial Security Force (CISF); das Defence Security Corps (DSC); die Railway Protection Force (RPF); die Sashastra Seema Bal (SSB); die India Reserve Battalions (IRB); und einige weitere Einheiten wie die CRPF's Commando Battalions for Resolute Action (CoBRA) (MVI 9.8.2020), eine Spezialeinheit, die für Guerilla-/Dschungelkriegseinsätze zur Bekämpfung von Maoisten aufgestellt wurde (CRPF 10.6.2022). Die u.a. auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium. Auch die Nachrichtendienste Indiens im Inland (Intelligence Bureau - IB) wie Ausland (RAW) handeln auf gesetzlicher Grundlage. Sie unterstehen über den nationalen Sicherheitsberater direkt dem Premierminister (AA 22.9.2021).
Es gab Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen von mutmaßlichen Kriminellen und Terroristen (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen. Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.1.2023; vgl. AI 28.3.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 17.10.2022
AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089534.html, Zugriff 13.4.2023
BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff 17.10.2022
CIA - Central Intelligence Agency (30.3.2023): The World Factbook - India, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#military-and-security, Zugriff 13.4.2023
CRPF - Central Reserve Police Force [Indien] (10.6.2022): CoBRA Sector, https://crpf.gov.in/about-sector-cobra-sector.html, Zugriff 17.20.2022
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 11.4.2023
GD - Grey Dynamics (11.10.2022): Special Frontier Force: Tibetan Elite Mountain Warfare Unit, https://greydynamics.com/special-frontier-force-indias-elite-mountain-warfare-unit/#A_Modern_SFF, Zugriff 17.10.2022
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 31.1.2023
IT - India Today (1.10.2022): AFSPA extended in Arunachal Pradesh, Nagaland for six months from today, https://www.indiatoday.in/india/story/afspa-extended-arunachal-pradesh-nagaland-six-months-from-today-2007010-2022-10-01, Zugriff 17.10.2022
MVI - Mission Victory India (9.8.2020): India's Para Military Forces Need Radical Restructuring! https://missionvictoryindia.com/para-military-forces-a-need-for-restructuring-merger-consolidation-employment-in-befitting-roles/, Zugriff 17.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 17.10.2022
TOI - Times of India (1.4.2022): After decades, AFSPA to go from parts of 3 North East states, https://timesofindia.indiatimes.com/india/after-decades-afspa-to-go-from-parts-of-3-north-east-states/articleshow/90578789.cms, Zugriff 17.10.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/en/document/2071142.html, Zugriff 17.10.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 17.05.2023
Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 22.9.2021). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 7.2022). Ein Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN-Anti-Folterkonvention ist, steht noch aus (AA 22.9.2021; vgl. FH 2023).
Das Gesetz verbietet Folter und andere Misshandlungen, aber es gab glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte davon Gebrauch machten. Das Gesetz verbietet es den Behörden, erzwungene Geständnisse als Beweismittel zuzulassen, aber einige Nichtregierungsorganisationen (NRO) berichteten, dass die Behörden Folter einsetzten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.3.2023). Folter ist in Indien verboten (AA 22.9.2021) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften. Allerdings bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren (ÖB 8.2021), weil Opfer ihre Rechte nicht kennen oder eingeschüchtert werden (AA 22.9.2021). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 8.2021).
Menschenrechtsorganisationen zufolge setzte die Polizei Folter, andere Misshandlungen und willkürliche Festnahmen ein, um erzwungene oder falsche Geständnisse zu erlangen. In einigen Fällen hielt die Polizei Berichten zufolge Verdächtige fest, ohne ihre Verhaftung zu registrieren, und verweigerte den Inhaftierten ausreichend Nahrung und Wasser. Es gab Berichte über Misshandlungen in Gefängnissen durch Wärter und Insassen sowie Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam, die unter Umständen auch zum Tode führen können (ÖB 8.2021). Es ist nicht unüblich (AA 22.9.2021) bzw. ist es weit verbreitet, dass Häftlinge misshandelt werden - insbesondere Angehörige marginalisierter Gruppen (FH 2023); in einigen Fällen sogar mit Todesfolge (AA 22.9.2021).
Trotz der Ausbildungsmaßnahmen für höherrangige Polizisten (ÖB 8.2021) gibt es auch weiterhin Berichte über die Anwendung von Folter (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021), willkürliche Verhaftungen (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021) und erzwungene Geständnisse (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021, AA 22.9.2021) - obwohl aufgrund von Folter erlangte Aussagen vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen sind (AA 22.9.2021).
In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Die angerufenen Gerichte haben in den letzten Jahren teilweise verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten (ÖB 8.2021). Auch über Übergriffe und teils schwere Menschenrechtsverletzungen der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die National Human Rights Commission (ÖB 8.2021; vgl. HRW 22.8.2022) - sowohl gegenüber der Zivilbevölkerung, als auch gegenüber Personen, die zu Recht oder zu Unrecht der Militanz zugerechnet werden (ÖB 8.2021). Darunter fallen routinemäßige Schikanen und Misshandlungen (HRW 22.8.2022), sowie willkürliche Festnahmen und extralegale Tötung (HRW 22.8.2022; vgl. ÖB 8.2021).
Vergehen werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, der Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 8.2021). Insgesamt werden den Sicherheitskräften (Polizei, paramilitärische Einheiten, Militär) schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes nachgesagt (BICC 7.2022).
Der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) gewährt den Sicherheitskräften selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen weitgehend Immunität vor Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023, AA 22.9.2021). Gemäß dem AFSPA kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium als Unruhegebiet [disturbed area] erklären und die Sicherheitskräfte in diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten und jede Person zu verhaften, gegen die ein "begründeter Verdacht" besteht - ohne den Festgenommenen den Grund der Festnahme mitzuteilen (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 22.9.2021). Zusätzlich können Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durchgeführt werden (AA 22.9.2021). Jedoch wurde das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz AFSPA im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur (AA 22.9.2021). Für das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021). Auch dort ist das AFSPA weiter in Kraft (HRW 12.1.2023).
Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten und ein überbelastetes und unterfinanziertes Gerichtssystem tragen zu einer geringen Zahl von Verurteilungen bei (USDOS 20.3.2023). Neue Fälle von Folter in Polizeigewahrsam und außergerichtlichen Tötungen machen deutlich, dass es nach wie vor an Rechenschaftspflicht für polizeiliche Übergriffe mangelt und Polizeireformen nicht durchgesetzt werden (BICC 7.2022). Die Behörden berufen sich weiterhin auf Paragraf 197 der Strafprozessordnung, der die Genehmigung der Regierung für die strafrechtliche Verfolgung von Polizeibeamten vorschreibt, um die Rechenschaftspflicht selbst in Fällen von schweren Misshandlungen zu verhindern (HRW 13.1.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 12.9.2022
BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2022): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff 12.9.2022
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
HRW - Human Rights Watch (22.8.2022): India: Repression Persists in Jammu and Kashmir, https://www.hrw.org/news/2022/08/02/india-repression-persists-jammu-and-kashmir, Zugriff 19.10.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 12.9.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/en/document/2071142.html, Zugriff 5.9.2022
Korruption
Letzte Änderung: 17.05.2023
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt. Sie ist auf allen Regierungsebenen vertreten. NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienste wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder staatlichen Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig ungestraft davon (USDOS 12.4.2022). Mit dem Lokpal- und Lokayuktas-Gesetz aus dem Jahr 2013 wurden unabhängige nationale und bundesstaatliche Stellen geschaffen, die Beschwerden über Korruption gegen Beamte oder Politiker entgegennehmen, diesen Vorwürfen nachgehen und Verurteilungen gerichtlich durchsetzen sollen. Nur 7 der 29 bundesstaatlichen Lokayuktas hatten im Oktober 2022 öffentlich zugängliche Jahresberichte (FH 2023). Im Juni 2021 berichtete der Anti-Korruptions-Ombudsmann des Landes, dass er im Laufe des Jahres 110 Korruptionsbeschwerden, darunter vier gegen Parlamentsmitglieder, erhalten hat (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern aus dem Jahr 2014 wurde als begrenzt angesehen, und spätere Änderungen wurden kritisiert, weil sie es weiter aushöhlten (FH 2023).
Ermittlungen und strafrechtliche Verfolgung von Einzelfällen finden zwar statt, aber die unzureichende Durchsetzung, der Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten und ein überlastetes und unterfinanziertes Gerichtssystem tragen zu einer geringen Zahl von Verurteilungen bei (USDOS 12.4.2022). Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechung und andere Vergehen aufgedeckt, aber es wird angenommen, dass ein großer Teil der Korruption nicht gemeldet und nicht geahndet wird, und die Behörden wurden beschuldigt, selektiv und parteiisch vorzugehen FH 2023).
Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International im Jahre 2022 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 wenig korrupt) auf dem 85. Platz von 180 bewerteten Staaten auf, was keiner Veränderung zu 2021 entspricht (TI 2023; vgl. TI 2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 5.9.2022
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
TI - Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 31.1.2023
TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021, Zugriff 5.9.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/india/, Zugriff 5.9.2022
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 17.05.2023
In Indien gibt es eine schier unüberschaubare Anzahl von NGOs; offizielle Schätzungen gehen von über 300.000 aus - darunter viele in- und ausländische Menschenrechtsorganisationen (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben sind sogar Millionen von NGOs in einer Reihe von Themenbereichen tätig, darunter Umweltfragen, der Schutz der Menschenrechte und der Kampf für die Gleichstellung der Geschlechter (BS 23.2.2022).
Die meisten in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen können in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021, AA 22.9.2021), Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen (USDOS 20.3.2023) - zumindest außerhalb von Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021). Die Regierung trifft sich mit inländischen NGOs, beantwortet deren Anfragen und ergreift als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die National Human Rights Commission (NHRC) arbeitet mit zahlreichen NGOs zusammen, und in mehreren Ausschüssen der NHRC sind NGOs vertreten (USDOS 20.3.2023).
Die NHRC ist für alle Menschenrechtsverletzungen zuständig, außer in bestimmten Fällen, an denen Militär und paramilitärische Kräfte beteiligt sind. Die NHRC ist befugt, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, die vom Innenministerium und den paramilitärischen Kräften begangen wurden, die im Rahmen des AFSPA in den nordöstlichen Bundesstaaten tätig sind. Der NHRC ist nicht befugt, die Umsetzung seiner Empfehlungen durchzusetzen. Einige Menschenrechtsorganisationen kritisierten die Abhängigkeit des NHRC von der staatlichen Finanzierung und seine Politik, keine Untersuchungen durchzuführen, die länger als ein Jahr dauern. Einige behaupteten, der NHRC registriere nicht alle Beschwerden, lehne Fälle willkürlich ab, leite Beschwerden an den mutmaßlichen Rechtsverletzer zurück und schütze die Beschwerdeführer nicht angemessen (USDOS 20.3.2023).
Eine Vielzahl von NRO ist tätig, aber einige, insbesondere diejenigen, die an der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, sind weiterhin Drohungen, rechtlichen Schikanen, übermäßiger Polizeigewalt und gelegentlich tödlicher Gewalt ausgesetzt (FH 2023; vgl. AI 28.3.2023).
Immer wieder werden Aktivisten, oftmals unter dem Vorwurf, mit terroristischen Organisationen in Verbindung zu stehen, verhaftet (ÖB 8.2021); einige NGOs wurden beschuldigt, Verbindungen zu extremistischen Gruppen zu haben (TG 2.1.2022). Die Behörden schikanierten und bedrohten Aktivisten und Rechtsgruppen durch politisch motivierte Strafverfolgungen, Steuerrazzien, Behauptungen über finanzielle Unregelmäßigkeiten und die Anwendung des Foreign Contribution Regulation Act (FCRA), des Gesetzes zur Regelung der ausländischen Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (HRW 12.1.2023).
Ausländische NGOs
Die Aktivitäten ausländischer NGOs wurden weiter eingeschränkt (BS 23.2.2022). Durch den Foreign Contribution Regulation Act 2020 (FCRA) wurde es NGOs mehr oder weniger unmöglich gemacht, ausländische Finanzierungen zu erhalten. Dies betrifft u. a. auch europäische NGOs, bzw. solche, die mit Europa zusammenarbeiten, u. a. die österreichische Dreikönigsaktion (ÖB 8.2021). Die Konten von Amnesty International Indien, welches sich sehr kritisch zu Menschenrechtsverletzungen der Regierung geäußert hatte, wurden auf Basis dieses Gesetzes gesperrt, womit Amnesty seine Arbeit einstellen musste (ÖB 8.2021; vgl. DW 29.12.2021).
Der Foreign Contribution (Regulation) Act (FCRA) von 2010 erlaubt es der Bundesregierung, NRO unter bestimmten Umständen den Zugang zu ausländischen Geldern zu verweigern, und die Behörden wurden beschuldigt, diese Befugnis selektiv gegen vermeintliche politische Gegner einzusetzen (FH 2023).
Unter Anwendung des FCRA entzog das Innenministerium im Juni 2021 der Commonwealth Human Rights Initiative die Zulassung. Die Menschenrechtsorganisation setzte sich für Gerechtigkeit und den Zugang zu Information ein. Auch zehn internationale NGOs, die sich mit Umweltschutz, Klimawandel und Kinderarbeit befassten, verloren ihre Zulassung. Außerdem setzte das Ministerium mehr als 80 Wohltätigkeits- und Menschenrechtsorganisationen ohne Angabe von Gründen auf die sogenannte Prior-Reference-Category-Liste. Organisationen, die auf dieser Liste stehen, können Finanzmittel nur nach einer Genehmigung durch das Innenministerium empfangen oder vergeben, wodurch ihre Arbeit erheblich eingeschränkt wird (AI 29.3.2022).
Jammu und Kaschmir
Die Regierung schloss die Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir im Jahr 2019 und beauftragte die NHRC mit der Überwachung von Menschenrechtsverletzungen in Jammu und Kaschmir. Einige Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir können Menschenrechtsverletzungen dokumentieren, werden aber Berichten zufolge von den Sicherheitskräften, der Polizei und anderen Strafverfolgungsbehörden immer wieder behindert oder schikaniert. Die Vereinten Nationen hatten nur begrenzten Zugang zu Jammu und Kaschmir und den nordöstlichen Bundesstaaten (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 13.9.2022
AI - Amnesty International 28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089534.html, Zugriff 13.4.2023
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070253.html, Zugriff 13.9.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 13.9.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 13.9.2022
DW - Deutsche Welle (29.12.2021): India: Activists slam 'witch hunt' of foreign-funded NGOs, https://www.dw.com/en/india-activists-slam-witch-hunt-of-foreign-funded-ngos/a-60286446, Zugriff 30.9.2022
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 17.4.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 7.11.2023
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
TG - The Guardian (2.1.2022): https://www.theguardian.com/world/2022/jan/02/oxfam-says-its-work-in-india-is-imperilled-by-ban-on-foreign-funding, Zugriff 30.9.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 14.4.2023
Ombudsmann
Letzte Änderung: 17.05.2023
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission / NHRC) gegründet (NHRC 9.10.2018). Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtsgesetzes aus dem Jahre 1993, geändert durch den Protection of Human Rights (Amendment) Act von 2006 (NHRC 9.10.2018; vgl. INDI 13.9.2006). Die Kommission verkörpert nach eigenen Angaben das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte (NHRC 9.10.2018).
Die NHRC ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsgremium, das von der Zentralregierung eingerichtet wurde und den Auftrag hat, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und zu beheben und das öffentliche Bewusstsein für die Menschenrechte zu fördern. Sie ist dem Parlament gegenüber direkt rechenschaftspflichtig, arbeitet aber in enger Abstimmung mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Recht und Justiz. Sie hat das Mandat, Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Nachlässigkeit bei der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsbedienstete zu untersuchen, in Gerichtsverfahren wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen zu intervenieren und alle Faktoren (einschließlich terroristischer Handlungen) zu überprüfen, die gegen die Menschenrechte verstoßen. Das Gesetz ermächtigt den NHRC, Vorladungen zu erlassen und Zeugenaussagen zu erzwingen, Unterlagen vorzulegen und öffentliche Dokumente anzufordern. Der NHRC empfiehlt auch angemessene Abhilfemaßnahmen für Missstände in Form von Entschädigungen für die Opfer von Tötungen durch die Regierung oder deren Familien (USDOS 20.3.2023).
In 24 der 28 Bundesstaaten gibt es Menschenrechtskommissionen, die unter der Schirmherrschaft des NHRC unabhängig arbeiten. Die NHRC hat weder die Befugnis, die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchzusetzen, noch die Befugnis, Anschuldigungen gegen militärisches und paramilitärisches Personal zu behandeln. Einige Menschenrechtsorganisationen kritisierten die Abhängigkeit des NHRC von der staatlichen Finanzierung und seine Politik, keine Untersuchungen durchzuführen, die länger als ein Jahr dauern. Einige behaupteten, der NHRC registriere nicht alle Beschwerden, lehne Fälle willkürlich ab, leite Beschwerden zurück und schütze die Beschwerdeführer nicht angemessen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
INDI - Gesetzgebung [Indien] (13.9.2006): The Protection of Human Rights (Amendment) Act, 2006, https://indiankanoon.org/doc/1886090/, Zugriff 11.10.2022
NHRC - National Human Rights Commission India [Indien] (9.10.2018): National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/about-us/about-the-Organisation, Zugriff 4.10.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 14.4.2023
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 11.05.2023
Indien unterhält eine Berufsarmee (AA 22.9.2021). Es besteht keine Wehrpflicht (BICC 7.2022; vgl. CIA 30.3.2023). Das Mindesteintrittsalter für den Eintritt in die Armee ist das 16. Lebensjahr (ÖB 8.2021; vgl. CIA 30.3.2023). Fahnenflucht, der Versuch der Fahnenflucht und die Beihilfe dazu werden nach dem Army Act von 1950 und den entsprechend lautenden Navy Act und Air Force Act je nach Schwere des Falles mit hohen Gefängnisstrafen oder mit der Todesstrafe geahndet (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021, INDI 20.5.1950). Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine Chancengleichheit von Frauen in den indischen Streitkräften sicherstellt (2020) (AA 22.9.2021). Über Zwangsrekrutierungen durch die Armee ist nichts bekannt (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 13.10.2022
BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2022): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff 13.10.2022
CIA - Central Intelligence Agency (30.3.2023): The World Factbook - India, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#military-and-security, Zugriff 13.4.2023
INDI - Gesetzgebung [Indien] (20.5.1950): The Army Act, 1950, https://www.mod.gov.in/sites/default/files/TheArmyAct1950.pdf, Zugriff 13.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 11.05.2023
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 22.9.2021). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt (ÖB 8.2021). Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, welche die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken darüber hinaus die rechtsstaatlichen Garantien, z. B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021, BICC 7.2022), wobei Menschenrechtsverletzungen auch von Terroristen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten begangen wurden, darunter Tötungen und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023).
Die Verfassung garantiert bürgerliche Freiheiten, einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schikanen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NRO) und andere Regierungskritiker haben unter Modi erheblich zugenommen. Die BJP hat zunehmend staatliche Einrichtungen genutzt, um politische Gegner ins Visier zu nehmen. Muslime, registrierte Kasten (Dalits) und registrierte Stämme (Adivasis) werden nach wie vor wirtschaftlich und sozial ausgegrenzt (FH 2023).
Die Gesetze gestatten der Regierung das Abhören von Gesprächen zum Schutz der Souveränität und Integrität des Landes, der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung oder zur Verhinderung der Anstiftung zur Begehung einer Straftat. Es gab Berichte, wonach Regierungsbehörden willkürlich oder unrechtmäßig oder ohne entsprechende rechtliche Befugnisse auf private Kommunikation zugriffen, diese sammelten oder nutzten und Praktiken entwickelten, die einen willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriff in die Privatsphäre ermöglichen, einschließlich des Einsatzes von Technologien zur willkürlichen oder unrechtmäßigen Überwachung oder Beeinträchtigung der Privatsphäre von Personen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 22.9.2022
AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089534.html, Zugriff 13.4.2023
BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2022): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff 12.9.2022
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 14.4.2023
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 17.05.2023
Die Verfassung sieht zwar die Meinungsfreiheit vor, erwähnt aber nicht ausdrücklich die Pressefreiheit. Einzelpersonen kritisierten die Regierung routinemäßig öffentlich und privat über Online-Plattformen, Fernsehen, Radio oder in Printmedien. Die Regierung respektierte im Allgemeinen das Recht auf freie Meinungsäußerung (USDOS 20.3.2023). Allerdings werden häufig Gesetze aus der Kolonialzeit und andere Gesetze herangezogen, um vermeintliche Kritik an der Regierung durch einfache Bürger zu bestrafen. Die Behörden haben Sicherheits-, Verleumdungs-, Aufruhr- und Hassredengesetze sowie Anklagen wegen Missachtung des Gerichts eingesetzt, um kritische Stimmen in den Medien zum Schweigen zu bringen. Hindu-nationalistische Kampagnen, die darauf abzielen, Formen der Meinungsäußerung, die als "antinational" gelten, zu unterbinden, haben die Selbstzensur noch verschärft (FH 2023).
Die unabhängigen Medien waren aktiv und brachten im Allgemeinen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck. Das Gesetz verbietet Inhalte, die religiöse Gefühle verletzen oder Feindschaft zwischen Gruppen schüren könnten. Die Behörden beriefen sich auf diese Bestimmungen, um Printmedien, Rundfunk und Fernsehen, digitale Medienplattformen, einschließlich Streaming-Dienste, sowie die Veröffentlichung oder Verbreitung von Büchern zu beschränken (USDOS 20.3.2023). Obwohl Medienberichte über Menschrechtsverletzungen, Korruption und politische Skandale breiten Niederschlag finden (AA 22.9.2021), werden sie durch informelle Maßnahme teilweise eingeschränkt (AA 22.9.2021; vgl. FH 24.2.2022).
Journalisten und NRO berichteten, dass Regierungsbeamte sowohl auf lokaler als auch auf nationaler Ebene Medienunternehmen durch physische Schikanen und Angriffe einschüchterten, Druck auf die Eigentümer ausübten, Sponsoren ins Visier nahmen, zu leichtfertigen Klagen anregten und in einigen Gebieten Kommunikationsdienste wie Mobiltelefone und das Internet blockierten und die Bewegungsfreiheit einschränkten. Einige NRO behaupteten, dass strafrechtliche Verfolgung und Ermittlungen zur Einschüchterung von regierungskritischen Journalisten eingesetzt würden. Online- und Handy-Belästigungen waren weit verbreitet, und die Berichte über Internet-"Trolling" nahmen weiter zu. In einigen Fällen nutzte die Polizei Informationen von anonymen Nutzern sozialer Medien als Vorwand, um Strafverfahren gegen Journalisten einzuleiten (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen (HRW 12.1.2023; vgl. FH 2023). Solche Angriffe werden nur selten geahndet, und in einigen Fällen war die Polizei daran beteiligt oder hat aktiv daran mitgewirkt (FH 2023). Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.1.2023). Es gab auch Berichte über Terroristen und Extremisten, die Tötungen, Gewalt und Einschüchterungen gegen regierungskritische Journalisten verübten (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz erlaubt es der Regierung, Internetseiten und -inhalte zu sperren und das Versenden von Nachrichten, die die Regierung als aufrührerisch oder beleidigend ansieht, zu kriminalisieren. Sowohl die Zentralregierung als auch die Regierungen der Bundesstaaten sind befugt, Richtlinien zum Sperren, Abfangen, Überwachen oder Entschlüsseln von Computerdaten zu erlassen. Es gab Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und die Kommunikation zwischen Personen überwachte (USDOS 20.3.2023). Die im Feber 2021 erlassenen Information Technology (Intermediary Guidelines and Digital Media Ethics Code) Rules ermöglichen darüber hinaus eine stärkere staatliche Kontrolle über Online-Inhalte (HRW 13.1.2022).
Access Now dokumentierte 2022 das fünfte Jahr in Folge die meisten Internetabschaltungen in Indien mit 84 von insgesamt 187 Internetsperren in 35 Ländern, seit 2017 jedoch erstmals weniger als 100. Von den 84 Abschaltungen ereigneten sich 49 im von Indien verwalteten Teil Kaschmirs und machten somit 58 % der Sperren verglichen mit noch 80 % im Jahr 2021 aus. Die Abschaltungen des Internets erfolgen in der Regel als Reaktion auf Unruhen und werden gelegentlich von gleichzeitig angeordneten Ausgangssperren begleitet (BAMF 6.3.2023).
Im aktuellen Ranking des Press Freedom Index 2022 der NGO Reporter ohne Grenzen (RSF) belegt Indien Platz 150 von 180 bewerteten Ländern, was eine Verschlechterung um acht Plätzen im Vergleich zu 2021 darstellt (RSF 2023).
Das Gesetz verbietet Inhalte, die religiöse Gefühle verletzen oder Feindschaft zwischen Gruppen schüren könnten. Behörden berufen sich auf diese Bestimmungen, um Print- und Rundfunkmedien, digitale Medienplattformen - einschließlich Streaming-Dienste - und die Veröffentlichung oder Verbreitung von Büchern einzuschränken (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 5.9.2022
AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089534.html, Zugriff 13.4.2023
AI - Amnesty International (8.9.2022): India: Authorities must stop weaponizing central agencies to clamp down on civil society, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2022/09/india-authorities-must-stop-weaponizing-central-agencies-to-clamp-down-on-civil-society/, Zugriff 14.9.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.3.2023): Briefing Notes, Indien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw10-2023.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 5.5.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw07-2022.pdf?__blob=publicationFilev=4 , Zugriff 5.9.2022
CPJ - Committe to Protect Journalists (o.D.): Explore all CPJ Data: 7 Journalists Killed in India between 2021 and 2022, https://cpj.org/data/killed/?status=Killedtype%5B%5D=Journalistcc_fips%5B%5D=INstart_year=2021end_year=2022group_by=year, Zugriff 13.10.2022
CS - Coda Story (23.11.2021) Kashmir’s vanishing newspaper archives, https://www.codastory.com/rewriting-history/kashmir-vanishing-newspaper/, Zugriff 14.9.2022
DW - Deutsche Welle (5.5.2022): Why is India falling in the World Press Freedom Index?, https://www.dw.com/en/why-is-india-falling-in-the-world-press-freedom-index/a-61697180, Zugriff 5.9.2022
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 5.9.2022
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 7.4.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 5.9.2022
INDI - Gesetzgebung [Indien] (4.2.2022): The Indian Penal Code (Amendment) Bill, 2021, http://164.100.47.4/BillsTexts/RSBillTexts/asintroduced/IPC%20124A.pdf, Zugriff 9.9.2022
NYT - New York Times (11.5.2022): India’s Top Court Suspends Colonial-Era Sedition Law, https://www.nytimes.com/2022/05/11/world/asia/india-sedition-law-suspended.html, Zugriff 9.9.2022
OI - Outlook India (28.6.2022): Why Declining Press Freedom is Nobody's Concern in India, https://www.outlookindia.com/national/why-declining-press-freedom-is-nobody-s-concern-in-india--news-205243, Zugriff 5.9.2022
RP - Radio Pakistan (14.2.2022) [Pakistan]: India erases years of reporting from digital archives in IIOJK: Report, https://www.radio.gov.pk/14-02-2022/india-erases-years-of-reporting-from-digital-archives-in-iiojk-report, Zugriff 14.9.2022
RSF - Reporter ohne Grenzen (2023): Rangliste der Pressefreiheit 2022, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2022/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2022.pdf, Zugriff 12.4.2023
RSF - Reporter ohne Grenzen (Stand 14.9.2022): Abuses in real time in India, https://rsf.org/en/country/india, Zugriff 14.9.2022
RSF - Reporter ohne Grenzen (3.5.2022): Nahaufnahme Asien-Pazifik. Absolute and autocratic control of information, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2022/RSF_Nahaufnahme_Asien-Pazifik_2022.pdf, Zugriff 5.9.2022
RSF - Reporter ohne Grenzen (5.2022 / Stand 14.9.2022): India - Safety, https://rsf.org/en/country/india, Zugriff 14.9.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung: 11.05.2023
Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Trotz einiger Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie z. B. eine Bestimmung der Strafprozessordnung, welche die Behörden ermächtigt, die Versammlungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn "sofortige Verhinderung oder schnelle Abhilfe" erforderlich ist, finden regelmäßig friedliche Demonstrationen statt. Die Regierungen der Bundesstaaten und der Zentralregierung unterbrechen häufig Mobilfunk- und Internetdienste, um Proteste zu unterbinden (FH 2023).
Die Behörden verlangten häufig Genehmigungen und Anmeldungen für Paraden oder Demonstrationen, und die lokalen Regierungen respektierten im Allgemeinen das Recht, sich friedlich zu versammeln und seine Meinung zu äußern. Eine Ausnahme bildete Jammu und Kaschmir, wo die Regierung des Bundesstaates separatistischen politischen Parteien manchmal die Genehmigung für öffentliche Versammlungen verweigerte und Sicherheitskräfte Berichten zufolge Mitglieder politischer Gruppen, die friedlich protestierten, festnahmen und angriffen. In Zeiten ziviler Unruhen in Jammu und Kaschmir griffen die Behörden auf das Gesetz zurück, um öffentliche Versammlungen zu verbieten und Ausgangssperren zu verhängen (USDOS 20.3.203).
Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit vor, und die meisten inländischen NRO arbeiteten frei und ohne Einmischung. Die verstärkte Überwachung und Regulierung einiger NRO, die ausländische Mittel erhielten, durch die Regierung wurde von der Zivilgesellschaft kritisiert. In einigen Fällen setzte die Regierung ausländische Banklizenzen aus oder fror die Konten von NRO ein, die angeblich ohne Genehmigung ausländische Gelder erhielten oder ausländische und inländische Gelder unrechtmäßig vermischten (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften sowie auf Tarifverhandlungen vor, aber es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, eine Gewerkschaft anzuerkennen oder Tarifverhandlungen zu führen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Durchsetzung des Gesetzes variierte von Staat zu Staat und von Sektor zu Sektor. Die Gewerkschaften waren von der Regierung unabhängig, aber vier der fünf großen Verbände waren mit großen politischen Parteien verbunden. Staatliche und lokale Behörden behinderten mitunter die Registrierung von Gewerkschaften, unterdrückten unabhängige Gewerkschaftsaktivitäten und machten von ihrer Befugnis Gebrauch, Streiks für illegal zu erklären und Gerichtsurteile zu erzwingen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).
Dieses Recht unterliegt allerdings Einschränkungen im Interesse der öffentlichen Ordnung, des Anstands oder der Moral (DFAT 10.12.2020; vgl. INDI 5.2022). Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa 10 % der arbeitenden Bevölkerung im formellen Sektor beschäftigt sind und nur ca. 8 % der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind (ÖB 8.2021).
Während die Regierung das Recht auf Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, kommt es zu einer verstärkten Überwachung und Regulierung von NGOs, die ausländische Mittel erhalten. Nach Ansicht von Finanzexperten und Vertretern von NGOs schränkt die neue Gesetzgebung im Rahmen des Foreign Contribution Regulation Act 2020 (FCRA) die Möglichkeiten kleinerer, regionaler Organisationen zur Mittelbeschaffung und die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft stark ein (USDOS 12.4.2022).
Es gibt keine Beschränkungen für die Gründung politischer Parteien oder für die Teilnahme von Einzelpersonen jeglicher Gemeinschaft an den Wahlen (USDOS 20.3.2023).
Opposition
Indien hat ein Mehrparteiensystem und es gibt acht nationale Parteien: BJP (Bharatiya Janata Party), INC (Indian National Congress), CPI-M (Communist Party of India (Marxist), CPI (Communist Party of India), BSP (Bahujan Samaj Party), NCP (Nationalist Congress Party), AITC (All India Trinamool Congress) und NPP (National People's Party). Daneben hat Indien über 50 anerkannte bundesstaatliche Parteien und 2.796 nicht anerkannte Parteien (JJ 28.1.2022). Andere Stellen sprechen von Hunderten von politischen Parteien, die bei der Wahlkommission registriert sind, wobei nur eine kleine Gruppe als nationale Parteien registriert ist (DFAT 10.12.2020). Neben den großen nationalen Parteien NCP und BJP sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021).
In den letzten acht Jahren hat sich die Bharatiya Janata Party (BJP) als dominierende Kraft in der indischen Politik etabliert (CEIP 12.7.2022). Auf bundesstaatlicher und nationaler Ebene lösen sich allerdings regelmäßig verschiedene Parteien in der Regierung ab (FH 2023).
Die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 22.9.2021). Politische Parteien können sich im Allgemeinen ohne Einmischung bilden, und in der Praxis konkurrieren eine Vielzahl von Parteien, die eine Reihe von Ansichten und Interessen vertreten (FH 2023). Die Wahlen zu Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabetenrate und örtlich vorkommender Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition kommen insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene vor, z. B. durch nur eingeschränkten Polizeischutz für Politiker, Vorenthalten von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen, tätliche Übergriffe durch Anhänger anderer Parteien. Derartige Vorkommnisse werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Sie ziehen i. d. R. Sanktionsmaßnahmen der unabhängigen und angesehenen staatlichen Wahlkommission (Election Commission of India) nach sich (AA 22.9.2021). Die Regierungspartei hat dennoch verschiedene Instrumente eingesetzt, um die Wahlkampftätigkeit der Oppositionsparteien einzuschränken (FH 2023).
Die undurchsichtige Finanzierung der politischen Parteien gibt Anlass zu ernster Besorgnis. Ein 2017 eingeführtes System von Wahlanleihen ermöglicht es, die Identität der Spender der State Bank of India mitzuteilen, sie aber vor der Öffentlichkeit zu verbergen. Dies hat der BJP erhebliche Vorteile bei der Mittelbeschaffung verschafft (FH 2023). Darüber hinaus hat die Regierung über das Criminal Bureau of Investigation selektiv Antikorruptionsermittlungen gegen Oppositionspolitiker durchgeführt und dabei Anschuldigungen gegen politische Verbündete unbeachtet gelassen (FH 2023; vgl. TOI 7.9.2022).
Im Mai stoppte der Oberste Gerichtshof in einer einstweiligen Verfügung die Anwendung des aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzes gegen Aufwiegelung, das von den Behörden wiederholt zur Verhaftung friedlicher Regierungskritiker eingesetzt wurde (HRW 12.1.2023)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 14.10.2022
CEIP - Carnegie Endownment for International Peace (12.7.2022): The Opposition Space in Contemporary Indian Politics, https://carnegieendowment.org/2022/07/12/opposition-space-in-contemporary-indian-politics-pub-87490, Zugriff 14.10.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 14.10.2022
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 11.4.2023
INDI - Gesetzgebung [Indien] (5.2022): The Constitution of India, https://legislative.gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 28.9.2022
JJ - Jagran Josh (28.1.2022): List of All the Political Parties in India 2022, https://www.jagranjosh.com/general-knowledge/list-of-all-the-political-parties-in-india-1476786411-1, Zugriff 14.10.2022
TOI - Times of India (7.9.2022): Is the anti-corruption drive against political opposition linked with 2024 elections?, https://timesofindia.indiatimes.com/blogs/blunt-frank/is-the-anti-corruption-drive-against-political-opposition-linked-with-2024-elections/, Zugriff 17.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 14.10.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 14.10.2022
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 11.05.2023
Die Haftbedingungen waren häufig lebensbedrohlich, vor allem wegen der extremen Überbelegung, der unzureichenden sanitären Bedingungen und der mangelnden medizinischen Versorgung. Trinkwasser war nicht überall verfügbar. Gefängnisse und Haftanstalten waren nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt und verfügten über keine ausreichende Infrastruktur (USDOS 20.3.2023).
Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewisse Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen (ÖB 8.2021). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich (AA 22.9.2021). Doch kann jeder Häftling die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Auch ist es üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden (AA 22.9.2021).
Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit (Public Safety Act, PSA), das nur in Jammu und Kaschmir gilt, erlaubt es den Behörden, Personen ohne Anklage oder gerichtliche Überprüfung bis zu zwei Jahre lang ohne Besuch von Familienangehörigen festzuhalten. Im April berichtete die Presse, dass in Jammu und Kaschmir mehr als 500 Personen auf der Grundlage des PSA inhaftiert sind (USDOS 20.3.2023).
Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Nach dem Gesetz müssten Jugendliche in eigens vorgesehenen Jugendstrafanstalten untergebracht werden, allerdings kann vor allem in ländlichen Regionen nicht davon ausgegangen werden (ÖB 8.2021). Es gab Berichte über Misshandlungen in Gefängnissen durch Wärter und Insassen; weiters, dass Gefangene oder Häftlinge in Polizei- und Gerichtsgewahrsam getötet wurden oder starben sowie über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden gestatteten den Gefangenen, sich bei den staatlichen und nationalen Menschenrechtskommissionen zu beschweren, aber die Befugnisse der Kommissionen beschränkten sich auf die Abgabe von Empfehlungen. Die NHRC hat das ganze Jahr über Beschwerden von Häftlingen über Menschenrechtsverletzungen erhalten und untersucht. Vertreter der Zivilgesellschaft glaubten, dass nur wenige Häftlinge aus Angst vor Vergeltung durch Gefängniswärter oder Beamte Beschwerde einreichten. Der NHRC veröffentlichte keine Berichte über seine Feststellungen. Die Zuständigkeit des NHRC erstreckt sich nicht auf militärische Haftanstalten (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden gestatteten Besuchern in begrenztem Umfang den Zugang zu den Gefangenen, aber einige Familienangehörige gaben an, dass die Behörden ihnen den Zugang zu ihren Verwandten verweigerten, insbesondere in Gebieten, in denen ein hohes Maß an Gewalt herrscht, darunter Jammu und Kaschmir (USDOS 20.3.2023).
Nach Regierungsangaben ist ein großer Teil der Todesfälle in den Gefängnissen auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird (AA 22.9.2021). Das indische Recht schreibt vor, dass eine Ermittlung bei einem Todesfall in Gewahrsam durch einen Richter erfolgen muss. Dabei ist die Polizei verpflichtet, einen First Information Report (FIR) zu erstellen. Eine nicht am bisherigen Verlauf der Ermittlungen beteiligte Abteilung der Polizei untersucht daraufhin den Todesfall (DFAT 10.12.2020).
Dem Bericht des Prison Statistics of India (PSI) aus dem Jahr 2021 zufolge, gab es damals landesweit 1.319 Gefängnisse mit einer genehmigten Kapazität von 425.609 Personen - bei einer Häftlingszahl von 554.034 (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 22.9.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 21.9.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023
Todesstrafe
Letzte Änderung: 17.05.2023
Gemäß Art. 53 Strafgesetzbuch von 1860 (INDI 6.10.1860) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel, Vergewaltigung von Kindern etc.) (ÖB 8.2021; vgl. INDI 6.10.1860). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für terroristische Straftaten, durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor (ÖB 8.2021). Der Supreme Court stellte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe nicht infrage, rief die Gerichte aber zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Fälle ("rarest of rare cases") auf (AA 19.7.2019; vgl. ÖB 8.2021). In den letzten Jahren wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe vor allem in Vergewaltigungsfällen weiter ausgedehnt (AA 22.9.2021). Vergewaltigungen von Mädchen unter zwölf Jahren können seit August 2018 mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 19.7.2019; vgl. AI 4.2022), wobei die Strafe für Gruppenvergewaltigung eines Mädchens unter 12 Jahren entweder eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe ist (USDOS 20.3.2023).
Obwohl jedes Strafgericht die Todesstrafe verhängen kann, wird sie nur nach Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof vollstreckt. Letzterer kann eine erneute Beweisaufnahme anordnen oder die Strafe umwandeln. Die Gouverneure in den Unionsstaaten und der Staatspräsident haben das Begnadigungsrecht. Die zahlreichen Berufungsmöglichkeiten tragen dazu bei, dass die Todesstrafe oft erst viele Jahre nach ihrer Verhängung vollstreckt wird (ÖB 8.2021).
Die indische Regierung hat im Jahr 2012 das inoffizielle Moratorium in Bezug auf die Todesstrafe aufgehoben (HRW 27.1.2016). Die Todesstrafe wird von weiten Teilen der Politik und der Gesellschaft befürwortet (AA 22.9.2021).
Am 20.3.2020 wurden vier Todesurteile im Fall einer 2012 begangenen Gruppenvergewaltigung vollstreckt (AA 22.9.2021; vgl. ZO 20.3.2020, BBC 20.3.2020, IT 20.3.2020). Es waren dies die ersten Hinrichtungen seit dem Jahr 2015 (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). 2021 wurden 144 Personen zum Tode verurteilt (AI 5.2022). Aktuell warten in indischen Gefängnissen rund 400 Verurteilte auf die Vollstreckung der Todesstrafe (AA 22.9.2021). Ein indisches Gericht verurteilte am 18.2.2022 im Zusammenhang mit einer 2008 verübten Serie von Bombenanschlägen in Ahmedabad im Bundesstaat Gujarat, bei denen 56 Menschen getötet und 200 verwundet wurden, 38 Personen zum Tode (BAMF 21.2.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 20.9.2022
AI - Amnesty International (5.2022): Death Sentences and Executions 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073393/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 20.9.2022
AI - Amnesty International (4.2022): India: Persecution of minorities and shrinking space for dissent, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2022/04/ASA2054912022ENGLISH.pdf, Zugriff 27.9.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw08-2022.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 20.9.2022
BBC - British Broadcasting Corporation (20.3.2020): Nirbhaya case: Four Indian men executed for 2012 Delhi bus rape and murder, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-51969961, Zugriff 20.9.2022
HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - India, https://www.ecoi.net/en/document/1189409.html, Zugriff 27.9.2022
INDI - Gesetzgebung [Indien] (6.10.1860): The Indian Penal Code 1860, https://legislative.gov.in/sites/default/files/A1860-45.pdf, Zugriff 27.9.2022
IT - India Today (20.3.2020): Justice for Nirbhaya: 4 men convicted for gang-rape hanged 7 years after brutal crime, https://www.indiatoday.in/india/story/nirbhaya-gang-rape-murder-convicts-executed-hanged-delhi-tihar-jail-1657649-2020-03-20, Zugriff 20.9.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 14.4.2023
ZO - Zeit Online (20.3.2020): Vier Männer wegen Vergewaltigung einer Studentin hingerichtet, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-03/indien-sexuelle-gewalt-vergewaltigung-taeter-hinrichtung, Zugriff 20.9.2022
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 11.05.2023
[Zu religiösen Mischehen siehe Kapitel "Relevante Bevölkerungsgruppen / Ehen"]
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (INDI 5.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 22.9.2021), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln, und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Die Bürger müssen ihren Glauben in einer Weise ausüben, welche die öffentliche Ordnung, Moral oder Gesundheit nicht beeinträchtigt (USDOS 2.6.2022; vgl. INDI 5.2022). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2011 gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 1,7 % Sikhs. Die restlichen 2 % verteilen sich auf andere Religionsgemeinschaften (CIA 30.3.2023).
Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Jain und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen. Das Gesetz legt fest, dass die Regierung für den Schutz religiöser Minderheiten verantwortlich ist und ihnen die Bewahrung ihrer Kultur und religiösen Interessen ermöglicht. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen. Personenstandsgesetze legen für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften zivilrechtliche Regeln für Heirat, Scheidung, Adoption und Erbschaft fest, die auf Religion, Glauben und Kultur beruhen. Hinduistische, christliche, parsische, jüdische und islamische Personenstandsgesetze sind rechtlich anerkannt und können gerichtlich durchgesetzt werden (USDOS 2.6.2022). Langfristig plant die regierende Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts, das vermutlich zu Lasten der Autonomie von religiösen Minderheiten gehen würde (AA 22.9.2021).
Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023). Des Weiteren wurden in 10 Bundesstaaten Gesetze erlassen, die religiöse Konversion einschränken: Arunachal Pradesh, Chhattisgarh, Gujarat, Himachal Pradesh, Jharkhand, Madhya Pradesh, Odisha, Rajasthan, Uttar Pradesh und Uttarakhand (USDOS 2.6.2022). Ghar Wapsi oder "Heimkehr"-Zeremonien sind zu einem wichtigen Instrument geworden, mit dem hindunationalistische Gruppen wie der Visha Hindu Parishad (VHP / World Hindu Council) und dessen militanter Jugendflügel Bajrang Dal, Christen und Muslime in Visier nehmen, um die Rückgewinnung der hinduistischen Nation zu erreichen. Dabei handelt es sich i. d. R. um Zeremonien, bei denen Nicht-Hindus zur hinduistischen Religion rückkonvertiert werden (FORB 26.4.2021).
Mehrere Urteile des Obersten Bundesgerichts und des Obersten Gerichtshofs haben die Präsidialverordnung von 1950 bestätigt, die im Wesentlichen besagt, dass diejenigen die zu einer anderen Religion konvertieren - insbesondere Islam oder Christentum - und den Hinduismus, Buddhismus oder Sikhismus aufgeben, ihren rechtlichen Status als registrierte "Scheduled Castes" und damit den Anspruch auf Leistungen und Vorteile, die sich daraus ergeben, verlieren (OPI 23.9.2022; vgl. LILA 16.9.2022, IE 20.9.2022).
Das friedliche Nebeneinander im multiethnischen und multireligiösen Indien ist zwar die Norm (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021), allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 8.2021). Die politische Dominanz der hindunationalistischen BJP verursacht Sorgen bei konfessionellen Minderheiten, insbesondere bei Muslimen (AA 22.9.2021). Nicht-Hindus werden von nationalistischen Hindus als keine echten Inder gesehen (ÖB 8.2021). In den vergangenen Jahren betrieb die BJP eine Politik, die auf konsequente Diskriminierung von Minderheiten wie Angehörigen des muslimischen und des christlichen Glaubens sowie Menschen aus den niedrigsten Kasten angelegt ist (BAMF 28.2.2022). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Die Regierung hat für das Jahr 2021 keine Daten von "communal violence" veröffentlicht. Die Daten aus dem Jahr 2020 zeigen einen starken Anstieg der Gewalt auf kommunaler Ebene im Vergleich zu 2019, der hauptsächlich auf die Gewalt ("Dehli riots") im Februar 2020 und die Proteste nach der Verabschiedung des Citizenship Amendment Act (CAA) zurückzuführen ist (USDOS 2.6.2022). Hassverbrechen gegen marginalisierte Gemeinschaften haben stark zugenommen, es herrscht Straflosigkeit (AI 21.4.2022).
Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (USCIRF 4.2020; vgl. HRW 19.2.2021). Artikel 48 der indischen Verfassung weist den Staat an, Maßnahmen zu ergreifen, um das Schlachten von Kühen und Kälbern sowie weiteren Milch- und Nutztieren zu verbieten (INDI 5.2022). 21 Bundesstaaten kriminalisieren das Schlachten von Kühen in verschiedenen Formen. Der Schutz von Kühen wird von der BJP und der Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS) als zentrales politisches Anliegen propagiert (USCIRF 4.2020; vgl. HRW 19.2.2021). Bürgerwehr-Mobs, die oft über soziale Medien organisiert sind, haben religiöse Minderheiten - darunter Muslime, Christen und Dalits - unter dem Verdacht angegriffen, Rindfleisch zu essen, Kühe zu schlachten oder Rinder zum Schlachten zu transportieren. Die meisten derartigen gewalttätigen, in Einzelfällen tödlichen Vorfälle werden in Bundesstaaten gemeldet, in denen das Schlachten von Rindern verboten ist (USCIRF 4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).
Die Nationale Kommission für Minderheiten, welcher Vertreter der sechs ausgewiesenen religiösen Minderheiten und der Nationalen Menschenrechtskommission angehören, untersucht Vorwürfe von religiöser Diskriminierung. Das Ministerium für Minderheitenangelegenheiten ist auch befugt, Untersuchungen anzustellen. Diese Stellen verfügen jedoch über keine Durchsetzungsbefugnisse, sondern legen ihre gewonnenen Erkenntnisse zu Untersuchungen auf Grundlage schriftlicher Klagen durch Beschwerdeführer bei, welche strafrechtliche oder zivilrechtliche Verstöße geltend machen, und legen ihre Ergebnisse den Strafverfolgungsbehörden zur Stellungnahme vor. 18 der 28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory of Delhi verfügen über staatliche Minderheitenkommissionen, die auch Vorwürfe religiöser Diskriminierung untersuchen (USDOS 2.6.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 10.10.2022
AI - Amnesty International (21.4.2022): India: Persecution of Minorities and Shrinking Space for DIssident, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2022/04/ASA2054912022ENGLISH.pdf, Zugriff 10.10.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw09-2022.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 10.10.2022
CIA - Central Intelligence Agency ([USA] (20.3.2023): The World Factbook - India, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 13.4.2023
FORB - Freedom of Religion or Belief in full - A blog by CSW (26.4.2021): The death of secularism in India: ‘Homecoming’ in the name of the Hindu rashtra, https://forbinfull.org/2021/04/26/the-death-of-secularism-in-india-homecoming-in-the-name-of-the-hindu-rashtra/, Zugriff 12.10.2022
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 11.4.2023
HRW - Human Rights Watch (19.2.2021): India: Government Policies, Actions Target Minorities, https://www.ecoi.net/de/dokument/2045877.html, Zugriff 10.10.2022
IE - Indian Express (20.9.2022): Supreme Court quota for Dalit Muslims and Christians: story so far, https://indianexpress.com/article/explained/scheduled-caste-quota-for-dalit-muslims-and-christians-story-so-far-8160838/, Zugriff 27.9.2022
INDI - Gesetzgebung [Indien] (5.2022): The Constitution of India, https://legislative.gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 10.10.2022
LILA - Live Law (16.9.2022): Religious Conversion and Caste: A Conceptual Discussion, https://www.livelaw.in/columns/religious-conversion-art-14-caste-national-council-of-dalit-christians-reservation-benefits-reconversion-scheduled-caste-community-209430, Zugriff 27.9.2022
OPI - OP India (23.9.2022): Reports say govt may set up panel to ‘study condition of Dalits who convert to Islam or Christianity’: Why we need to tread carefully, https://www.opindia.com/2022/09/govt-set-up-a-panel-condition-dalit-christians-islam-problems-reservation/, Zugriff 27.9.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071997/2022+India.pdf, Zugriff 10.10.2022
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028963/India.pdf, Zugriff 10.10.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report oh Human Rights Practicies: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: India, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/india/, Zugriff 10.10.2022
Christen
Letzte Änderung: 11.05.2023
Die christliche Bevölkerung ist über das gesamte Land verteilt, allerdings in größerer Konzentration im Nordosten und in den südlichen Bundesstaaten Kerala, Tamil Nadu und Goa. In drei kleinen Bundesstaaten im Nordosten (Nagaland, Mizoram, und Meghalaya) stellen die Christen die Mehrheit (USDOS 2.6.2022).
Gewaltsame Angriffe auf Christen und Kirchen in verschiedenen Teilen Indiens nehmen zu (AJ 2.12.2021). Verantwortlich dafür sind nationalistische Hindu-Gruppierungen, die Zwangskonvertierungen als Vorwand nehmen (NF 18.1.2022). Anti-Konversionsgesetze führen zu einer Kultur der Straffreiheit für landesweite Kampagnen von Drohungen und Gewalt durch Mobs und Bürgerwehrgruppen, u. a. gegen Christen, die der Konversion beschuldigt werden. Im Oktober 2021 ordnete die Regierung von Karnataka eine Untersuchung der Kirchen und Priester im Bundesstaat an und ermächtigte die Polizei, Tür-zu-Tür-Kontrollen durchzuführen, um Hindus zu finden, die zum Christentum konvertiert sind (USCIRF 4.2022; vgl. CI 29.11.2021).
In Chhattisgarh werden aufgrund eines dort geltenden Anti-Konversions-Gesetzes zum christlichen Glauben konvertierte Personen regelmäßig zur Rückbekehrung zum Hinduismus gezwungen. Auf Grundlage dieser, in mehreren Bundesstaaten bestehenden Gesetze, kann außerdem nahezu jede Aktivität religiöser Minderheiten als unlauterer Versuch einer Zwangsbekehrung interpretiert werden. Dies kann bereits für ein öffentliches Gebet oder karitative Hilfsangebote gelten (BAMF 16.1.2023).
Am 18.12.22 eskalierte die Lage zu einem organisierten Angriff. Angehörige des christlichen Glaubens aus mehr als 15 Dörfern in den Distrikten Narayanpur und Kondagaon wurden angegriffen und vertrieben, viele ihrer Häuser und Kirchen zerstört. Am 02.01.23 eskalierte die Lage abermals. Die Behörden hätten nichts unternommen, um das Problem anzugehen oder die Sicherheit von Gottesdiensten zu gewährleisten. Kundgebungen und Versammlungen der minderheitenfeindlichen Gruppen würden nicht unterbunden, obwohl sie die örtliche Bevölkerung offen gegen Kirchenbesuchende und christliche Pastoren und Pastorinnen mobilisierten und aufhetzten (BAMF 16.1.2023).
Im Vergleich zum Jahr 2020 (279 Vorfälle) (USDOS 2.6.2022) wurden 2021 486 Gewalttaten gegen Christen im Land registriert (UCAN 3.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die vom United Christian Forum (UCF) gesammelten Daten zeigen einen Aufwärtstrend in den letzten Jahren (UCAN 3.1.2022). Die meisten Fälle wurden aus den von der BJP regierten Bundesstaaten gemeldet. Mehrere NGOs halten fest, dass über 500 Fälle von Gewalt gegen Christen der UCF-Hotline im Laufe des Jahres 2021 gemeldet wurden (USDOS 2.6.2022). Vermehrte Angriffe finden aus Gründen der religiösen Intoleranz statt, vor allem an religiösen Stätten (FP 5.10.2022). Es wird von mindestens 50 Angriffen gegen die christliche Gemeinschaft zwischen Juni und Oktober 2021 allein in Uttar Pradesh berichtet (USCIRF 4.2022). Zu den gewalttätigen Vorfällen gehören auch Belästigung und soziale Ausgrenzung, sexuelle Übergriffe, Drohungen und Einschüchterung, Vandalismus und Schändung religiöser Stätten sowie die Unterbrechung von Gebetsgottesdiensten und andere Aggressionen (FP 5.10.2022). Besonders von Gewalt betroffen sind marginalisierte christliche Dalits, wobei das verwurzelte Kastendenken eine signifikante Rolle spielt (AA 22.9.2021).
Im Zeitraum 1.10.2020 bis 30.9.2021 wurden 10 Christen ermordet, 47 Kirchen und religiöse Besitztümer wurden angegriffen (im Berichtszeitraum davor waren es 76); 1.310 Christen aufgrund ihres Glaubens festgenommen (72), 1.779 wurden physisch oder mental angegriffen - darunter Schläge und Todesdrohungen (1.500), 38 wurden - aufgrund ihres Glaubens - Opfer von Vergewaltigung oder sexueller Belästigung (OD 12.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 11.10.2022
AJ - Aljazeera (2.12.2021): Why India is witnessing spike in attacks on Christians, churches, https://www.aljazeera.com/news/2021/12/2/india-christians-church-hindu-groups-bjp-conversion, Zugriff 17.10.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.1.2023): Briefing Notes, Indien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw03-2023.pdf?__blob=publicationFilev=5, Zugriff 5.5.2023
CI - Clarion India (29.11.2021): Karnataka Govt Keeping Record of 'Hindus' Who Have Converted to Christianity', https://clarionindia.net/karnataka-govt-keeping-record-of-hindus-who-have-converted-to-christianity/, Zugriff 14.10.2022
CSW - Christian Solidarity Worldwide (17.2.2020): Christians attacked on way back from national meeting, https://www.csw.org.uk/2020/02/17/press/4556/article.htm, Zugriff am 10.10.2022
FP - Fair Planet (5.10.2022): What is triggering Anti-Christian Violence in India? https://www.fairplanet.org/story/what-is-triggering-anti-christian-violence-in-india/, Zugriff 11.10.2022
NF - New Frame (18.1.2022): Hindu extremists target India’s Christians, https://www.newframe.com/hindu-extremists-target-indias-christians/, Zugriff 17.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
OD - Open Doors (12.2021): India: Full Country Dossier, https://www.opendoors.de/sites/default/files/country_dossier/india_wwl_2022_country_dossier.pdf, Zugriff 11.10.2022
UCAN - Union of Catholic Asian News (3.1.2022): India sees 'record level of violence against Christians', https://www.ucanews.com/news/india-sees-record-level-of-violence-against-christians/95567, 11.10.2022
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): India, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2022-04/2022%20India.pdf, Zugriff 10.10.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html, Zugriff 10.10.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: India, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/india/, Zugriff 10.10.2022
Muslime
Letzte Änderung: 11.05.2023
Muslime sind die mit Abstand größte religiöse Minderheit. Es gibt große muslimische Gemeinschaften in den Bundesstaaten Uttar Pradesh, Bihar, Maharashtra, West-Bengalen, Telangana, Karnataka, Kerala, als auch in den Unionsgebieten Jammu und Kaschmir, sowie in Lakshadweep. Muslime machen in Lakshadweep 95 % und in Jammu und Kaschmir 68,3 % der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022).
Die von Premierminister Narendra Modi und der hindunationalistischen Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung hat eine diskriminierende Politik betrieben und die Verfolgung der muslimischen Bevölkerung verstärkt. Die politischen Rechte von Indiens Muslimen sind weiterhin bedroht (FH 2023; vgl. HRW 12.1.2023). Wichtige Initiativen der BJP-Regierung, wie u. a. die Abschaffung der Kaschmir-Autonomie, das neue Citizenship Amendment Act (CAA) oder der National Register of Citizens in Assam sind bewusst gegen die muslimische Minderheit gerichtet (ÖB 8.2021). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das erwähnte CAA, das nicht-muslimischen Einwanderern und Flüchtlingen aus benachbarten muslimischen Mehrheitsstaaten einen besonderen Zugang zur indischen Staatsbürgerschaft gewährt. Gleichzeitig betreibt die Regierung Pläne für die Schaffung eines nationalen Bürgerregisters. Viele Beobachter sind der Meinung, dass das Register dazu verwendet wird, um muslimische Wähler zu entrechten, indem es sie als illegale Einwanderer einstuft (FH 2023; vgl. USCIRF 4.2022). Muslime haben überproportional häufig keine Dokumente, die ihren Geburtsort belegen. Nicht-Muslime ohne Papiere können dagegen im Rahmen des CAA in einem beschleunigten Verfahren die Staatsbürgerschaft erhalten (FH 2023).
Muslime werden weiterhin in wesentlichen Lebensbereichen besonders häufig benachteiligt, und häufig werden Übergriffe gewaltbereiter Hindus bekannt (AA 22.9.2021). Sie werden geplanten und gezielten Drohungen, sexueller Gewalt und Morden ausgesetzt (TD 12.8.2022). Spannungen zwischen den beiden größten Glaubensgemeinschaften – den Hindus und den Muslimen haben eine lange Vergangenheit (ÖB 8.2021).
Während der gesamten Pandemie, berichteten Patienten über eine ungleiche Behandlung aufgrund von Religion und Kaste. In einer von Oxfam durchgeführten Umfrage gaben 33 % der Muslime an, Diskriminierung in Krankenhäusern erlebt zu haben (USCIRF 4.2022).
Im September scheiterte der Oberste Gerichtshof an der Frage, ob muslimische Schülerinnen in Bildungseinrichtungen im BJP-geführten Bundesstaat Karnataka den Hijab, ein Kopftuch, tragen dürfen, da zwei Richter gegensätzliche Ansichten vertraten. Im Februar hatte die Regierung des Bundesstaates eine Richtlinie erlassen, die das diskriminierende Verbot des Tragens des Hijab in den Klassenzimmern in mehreren staatlichen Bildungseinrichtungen unterstützte, und einen Monat später bestätigte das Oberste Gericht des Bundesstaates die Anordnung der Regierung (HRW 12.1.2023).
Im Januar wurden Fotos von mehr als 100 muslimischen Frauen, darunter Journalisten und Aktivisten, auf einer App angezeigt, auf denen sie als käuflich dargestellt wurden, um sie zu demütigen und einzuschüchtern (HRW 12.1.2023).
Die Strafgesetze wurden 2022 in unverhältnismäßiger Weise gegen religiöse Minderheiten eingesetzt, insbesondere gegen Muslim*innen. Diese wurden regelmäßig wegen mutmaßlicher "Förderung von Feindschaft zwischen Gruppen" und "Verletzung religiöser Gefühle" festgenommen, u. a., weil sie das Stundengebet Namaz verrichteten, legitime Geschäfte tätigten, einvernehmlich Ehen mit Hindu-Frauen eingingen oder Rindfleisch aßen (AI 28.3.2023).
In den Bundesstaaten Haryana, Uttar Pradesh, Madhya Pradesh, Kerala und Gujarat riefen einige Hindu-Gruppen öffentlich zum Boykott muslimischer Unternehmen auf. Am 23. März 2022 erklärte der Justizminister des Bundesstaats Karnataka, dass Nicht-Hindus in der Nähe von Hindu-Tempeln und Hindu-Einrichtungen keinen Handel treiben dürften. In Karnataka wurde auch zum Boykott von muslimischen Metzgereien während des Hindufests Dussehra aufgerufen. Am 4. April ordnete der Bürgermeister von Süd-Delhi an, dass während des Hindu-Fests Navratri alle Metzgereien geschlossen bleiben müssten – die meisten von ihnen befanden sich in muslimischem Besitz. In Uttar Pradesh und Delhi riefen Hindu-Priester ungestraft zu Gewalt gegen Muslim*innen auf, u. a. zur Vergewaltigung und Tötung muslimischer Frauen. Häuser und Geschäfte muslimischer Familien wurden rechtswidrig demoliert, ohne dass jemand zur Rechenschaft gezogen wurde (AI 28.3.2023; vgl. FH 2023, HRW 12.1.2023).
In der nordindischen Stadt Haldwani droht seit Dezember 2022 etwa 4.000 Familien die Obdachlosigkeit, nachdem das Obergericht des Bundesstaates Uttarakhand die Räumung von Land, das die indische Eisenbahn beansprucht, angeordnet hatte. Der Oberste Gerichtshof stoppte die Räumung vorläufig mit der Begründung, dass die Behörden zunächst einen Umsiedlungs- und Rehabilitationsplan vorlegen müssten. Indische Musliminnen und Muslime haben eine höhere Armutsquote sowie eine niedrigere Alphabetisierungsrate als der nationale Durchschnitt und haben noch geringere soziale Aufstiegsmöglichkeiten als Angehörige der traditionell diskriminierten hinduistischen Kasten und Stämme (BAMF 6.2.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 10.10.2022
AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089534.html, Zugriff 18.4.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2.2023): Briefing Notes, Indien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw06-2023.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 5.5.2023
CFR - Council on Foreign Relations (14.7.2022): India's Muslims: An Increasingly Marginalized Population, https://www.cfr.org/backgrounder/india-muslims-marginalized-population-bjp-modi#chapter-title-0-6, Zugriff 11.10.2022
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 18.4.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 18.4.2023
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
TD - The Diplomat (12.8.2022): Violence against Indian Muslims Must Be Urgently Investigated, https://thediplomat.com/2022/08/violence-against-indian-muslims-must-be-urgently-investigated/, 11.10.2022
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): India, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2022-04/2022%20India.pdf, Zugriff 10.10.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: India, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/india/, Zugriff 10.10.2022
Sikhs
Letzte Änderung: 17.05.2023
In Indien leben rund 25,8 Millionen Sikhs (OD 12.2021), im Bundesstaat Punjab sind es 60 % der Bevölkerung (ÖB 8.2021). Der Sikhismus ist dort die vorherrschende Religion. Weitere bedeutende Sikh-Gemeinschaften gibt es in Haryana, Himachal Pradesh, Uttaranchal und Delhi (MRGI o.D.). In Artikel 25 b (II) der Verfassung wird festgehalten, dass zum Hinduismus auch Personen, die sich zur Religion der Sikhs, Buddhisten und Jain bekennen, miteingeschlossen werden (INDI 5.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der Sikhismus stellt also rechtlich keine eigenständige Religion dar (DFAT 10.12.2020). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 22.9.2021).
Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB 8.2021). Sie können aber Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden. Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind (DFAT 10.12.2020). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt werden. Die Sikhs stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen - auch bundesweit - offen. So waren z.B. praktisch alle Generalstabschefs der Bundesarmee bisher Sikhs (ÖB 8.2021).
Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmiris) werden durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese Strafe bereits verbüßt worden ist (AA 22.9.2021). In Indien verbotene militante Sikh-Organisationen sind: Babbar Khalsa International (BKI), Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force und International Sikh Youth Federation (MHA o.D.). Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren. Es erfolgen jedoch Verhaftungen, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z.B. die Bewegung Khalistan) unterstützt (ÖB 8.2021).
Die Polizei fasste einen Sikh-Anführer, der von den Behörden gesucht wurde und Anfang des Jahres mit der Forderung nach der Errichtung eines unabhängigen Sikh-Staates namens Khalistan für Aufsehen sorgte (DW 23.4.2023). Die sezessionistische Terrorbewegung für ein unabhängiges Khalistan wurde 1993 zerschlagen. Es gibt allerdings Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die militante Bewegung in Punjab wieder zu beleben, auch wenn der harte Kern der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierungen, wie z. B. die BKI, in andere Unionsstaaten bzw. nach Pakistan ausgewichen ist (ÖB 8.2021). Die BKI ist zwar in mehreren Ländern, wie Kanada und dem Vereinigten Königreich, tätig, aber am aktivsten ist sie in Pakistan unter der Schirmherrschaft des pakistanischen Geheimdienstes (ISI) (IE 16.5.2022). Unterstützung in finanzieller und logistischer Form erfolgt insbesondere aus Pakistan (vom ISI) und vom westlichen Ausland (UK, Deutschland, Kanada usw.) (ÖB 8.2021).
Die Terrorgruppen Lashkar-e-Taiyaaba und Hizbul Mujahideen töteten im Laufe des Jahres 2021 mehrere Zivilisten und Arbeitsmigranten, die u. a. der Minderheit der Sikh-Gemeinschaft im mehrheitlich muslimischen Unionsterritorium Jammu und Kaschmir angehörten. Medienberichten zufolge lösten die Morde unter den Sikhs im Kaschmirtal große Angst aus, sodass Hunderte von ihnen Jammu und Kaschmir verließen (USDOS 2.6.2022).
Am 19.11.2021 wurde von Premierminister Narendra Modi die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Hunderttausende von Landwirten, von denen viele der Minderheit der Sikh-Gemeinschaft angehörten, hatten seit November 2020 gegen Änderungen der Landwirtschaftsgesetze protestiert und wurden von BJP-Führern und regierungsnahen Medien beschuldigt, eine separatistische Agenda zu verfolgen (HRW 13.1.2022). Gegen protestierende Angehörige der Sikhs wurden Ermittlungen wegen ihrer angeblichen Verbindungen zu separatistischen Gruppen eingeleitet (HRW 19.2.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 10.10.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 11.10.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 10.10.2022
DW - Deutsche Welle (23.4.2023): Indische Polizei fasst radikalen Sikh-Prediger, https://www.dw.com/de/indische-polizei-fasst-radikalen-sikh-prediger/a-65409717, Zugriff 12.5.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066488.html, Zugriff 10.10.2022
HRW - Human Rights Watch (19.2.2021): India: Government Policies, Actions Target Minorities, https://www.ecoi.net/de/dokument/2045877.html, Zugriff 11.5.2021
INDI - Gesetzgebung [Indien] (5.2022): The Constitution of India, https://legislative.gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 10.10.2022
MRGI - Minority Rights Group International (o.D.): Sikhs, https://minorityrights.org/minorities/sikhs/, Zugriff 12.10.2022
MHA - Ministry of Home Affairs [Indien] (o.D.): Banned Organisations, https://www.mha.gov.in/banned-organisations, Zugriff 17.10.2022
OD - Open Doors (12.2021): India: Full Country Dossier, https://www.opendoors.de/sites/default/files/country_dossier/india_wwl_2022_country_dossier.pdf, Zugriff 11.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: India, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/india/, Zugriff 10.10.2022
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 11.05.2023
Die Verfassung verbietet die Diskriminierung von Bürgern aufgrund ihrer Religion, Rasse, Kaste oder ihres Geburtsortes. Die Registrierung von Kasten und Stämmen wurde zum Zweck von Förderprogrammen fortgesetzt, da die Bundes- und Landesregierungen weiterhin Programme für Angehörige niedrigerer Kastengruppen durchführten, um ihnen eine bessere Wohnqualität, Quoten in Schulen, staatliche Arbeitsplätze und Zugang zu subventionierten Lebensmitteln zu bieten (USDOS 20.3.2023). Angehörige von historisch unterprivilegierten Stämmen, Dalits und Gruppen die von der Regierung als "andere rückständige Klassen" und "wirtschaftlich schwächere Gruppen" eingestuft werden, sind im Bildungswesen und bei staatlichen Stellen routinemäßig Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt, und das Strafrechtssystem bietet marginalisierten Gruppen nicht den gleichen Schutz (FH 2023).
Im Artikel 29 der indischen Verfassung wird festgehalten, dass jede Gruppe, die im Hoheitsgebiet Indiens wohnt und eine eigene Sprache, Schrift oder Kultur besitzt, das Recht hat, diese zu bewahren. Gemäß Artikel 30 der Verfassung können alle Minderheiten, basierend auf Religion oder Sprache, Bildungseinrichtungen ihrer Wahl gründen und verwalten. Der Staat darf bei der Gewährung von Beihilfen für Bildungseinrichtungen keine Bildungseinrichtung aus dem Grund diskriminieren, dass sie von einer Minderheit geleitet wird, sei es aufgrund der Religion oder der Sprache (INDI 5.2022). Somit bieten bestimmte Artikel der Verfassung den Minderheiten Schutz und legen Schutzmaßnahmen für sie fest, ohne jedoch den Begriff "Minderheit" genau zu definieren. Aus den verfassungsrechtlichen Bestimmungen geht hervor, dass es sich bei einer Minderheitengemeinschaft in Indien in erster Linie um eine sprachliche oder kulturelle Gruppe handelt. Grundsätzlich entscheidet die Zentralregierung, wer in Indien den Status einer Minderheitengemeinschaft erhält. Dies geschieht auf Grundlage des "National Commission for Minorities Act" von 1992 (IT 30.3.2022; vgl. India Code o.D.). Darüber hinaus können die einzelnen Bundesstaaten über den Minderheitenstatus der in Frage kommenden Gemeinschaften innerhalb ihres Hoheitsgebiets entscheiden (IT 30.3.2022).
Allerdings trübt sich die Menschenrechtslage speziell für Minderheiten vor dem Hintergrund einer von der regierenden BJP (Bharatiya Janata Party) markant vorgetragenen Hindu-Mehrheitspolitik weiter ein (AA 22.9.2021). Gesetze zum Verbot der Zwangskonversion wurden missbraucht, um Christen, insbesondere aus Dalit- und Adivasi-Gemeinschaften, ins Visier zu nehmen (HRW 12.1.2023). Angriffe auf Minderheiten haben in Indien zugenommen. Hassverbrechen, einschließlich Gewalt gegen Dalits, Adivasi und religiöse Minderheiten, werden mitunter ungestraft begangen (AI 21.4.2022; vgl. FH 2023).
Der Nordosten des Landes bleibt weiterhin ein Unruheherd, wobei es hier vor allem um den Zugang zu Land und die Verteilung der Erträge geht. Die Hauptursachen liegen zum einen in der wirtschaftlichen Abhängigkeit, Rückständigkeit und politischen Marginalisierung der Region und zum anderen in den Konflikten zwischen den kulturell und ethnisch sehr unterschiedlichen Stammes- und Bevölkerungsgruppen. Vor diesem Hintergrund hat sich der Nordosten zum Nährboden für separatistische Bestrebungen und Konflikte entwickelt (BPB 28.9.2020). So sind jüngst im Zuge ethnischer Unruhen im Bundesstaat Manipur mindestens 54 Menschen zu Tode gekommen. Den Hintergrund für die Unruhen bilden anhaltende Gräben zwischen der dominanten hinduistischen Ethnie der Meitei, die in den Tälern Manipurs lebt, und den in den Bergen ansässigen christlichen Stämmen der Naga und Kuki. Die Meitei, die 53 % der Bevölkerung stellen, wollen wie die anderen Ethnien zu den „registrierten Stammesgesellschaften“ gezählt werden. Diesen „Scheduled Tribes“ werden Quoten bei der Vergabe von Regierungsjobs, Collegeplätzen und Abgeordnetensitzen zugestanden. Zudem erhalten sie privilegierten Zugang zu Waldgebieten. Die anderen Stämme fürchten, weiter marginalisiert zu werden (FAZ 7.5.2023).
Die Verfassung sieht in diesem Zusammenhang vor, dass zum Schutz historisch marginalisierter Gruppen und zur Gewährleistung einer Vertretung im Unterhaus des Parlaments jeder Bundesstaat Sitze für die "Scheduled Castes" und "Scheduled Tribes" im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl im Bundesstaat reservieren muss. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören, dürfen in den reservierten Wahlkreisen antreten (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022
AI - Amnesty International (21.4.2022): India. Persecuption of Minorities and shrinking space for dissent, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071815/ASA2054912022ENGLISH.pdf, Zugriff: 28.9.2022
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (28.9.2020): Indien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 27.9.2022
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.5.2023): Mindestens 54 Tote in Nordostindien, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-dutzende-tote-bei-ethnischen-unruhen-18875865.html; Zugriff 11.5.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
INDI - Gesetzgebung [Indien] (5.2022): The Constitution of India, https://legislative.gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 28.9.2022
India Code (o.D.): The National Commission for Minorities Act, 1992, https://www.indiacode.nic.in/handle/123456789/1927?sam_handle=123456789/1362, Zugriff 11.5.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 17.4.2023
IT - India Today (30.3.2022): Who is minority citizen in India?, https://www.indiatoday.in/india/story/minority-citizen-in-india-supreme-court-minorities-1931455-2022-03-30, Zugriff 28.9.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/, Zugriff 5.9.2022
Dalits
Letzte Änderung: 11.05.2023
Der Begriff Dalit, abgeleitet aus dem Sanskrit für "Unterdrückte" oder "Zerschlagene", bezieht sich auf Angehörige jener Gruppen, die von der Gesellschaft als die unterste Kaste (USDOS 12.4.2022) bzw. Kastenlose (offiziell: Scheduled Castes / SCs) betrachtet werden (AA 22.9.2021). Die Zahl der Dalits wird auf ca. 200 Millionen bzw. auf 17 % (USDOS 12.4.2022) - nach anderen Angaben ein Fünftel - der Bevölkerung geschätzt (AA 22.9.2021). Obwohl laut Verfassung die Kastendiskriminierung verboten ist (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 22.9.2021, FH 2023), bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen, und die Bundes- und Bundesstaatsregierungen betreiben weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken - wie Bereitstellung von qualitativ besseren Unterkünften und Zugang zu subventionierten Nahrungsmitteln (USDOS 12.4.2022). Gesetze sehen auch Quoten für historisch unterprivilegierte Stämme, Dalits und Gruppen, die von der Regierung als "andere rückständige Klassen" eingestuft werden, im Bildungswesen und bei staatlichen Stellen vor (FH 2023). Kritiker behaupten, dass viele dieser Programme an den Folgen einer mangelhaften Umsetzung und Korruption leiden (USDOS 12.4.2022).
Die Dalits bleiben eine der am stärksten unterprivilegierten Schichten der indischen Gesellschaft (MRGI o.D.). Trotz umfangreicher Förderprogramme und Verbot der Benachteiligung aufgrund von Kastenzugehörigkeit werden Angehörige niedriger Kasten und Kastenlose diskriminiert (AA 22.9.2022; vgl. FH 2023). Diese Benachteiligung ist in der Struktur der indischen Gesellschaft angelegt, fußt auf sozialen und religiösen Traditionen (AA 22.9.2021). Die Diskriminierung von Dalits umfasst z. B. den Zugang zu Dienstleistungen, wie medizinischer Versorgung und Bildung oder zu Tempeln (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021, AI 28.3.2023). Frauen und Kinder aus den Dalit- und Stammesgemeinschaften waren anfällig für Zwangsarbeit und Dalit-Frauen überproportional häufig Opfer von Vergewaltigungen oder Vergewaltigungsdrohungen (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Dalits, die ihr Recht durchsetzen wollen, werden oft angegriffen - vor allem im ländlichen Raum. Als Landwirtschaftsarbeiter für Landbesitzer höherer Kasten arbeiten sie, Berichten zufolge, oft ohne finanzielles Entgelt (USDOS 12.4.2022).
Das Strafrechtssystem bietet Angehörigen der Dalits nicht den gleichen Schutz (FH 2023). Dalits können häufig keinen Schutz durch die Polizei erwarten oder müssen, soweit die Täter einflussreich sind, sogar Repressalien durch die Polizei befürchten (ÖB 8.2021; vgl. AI 7.4.2021). Verbrechen gegen Dalits bleiben häufig ungestraft, entweder weil die Behörden dabei versagen, Täter strafrechtlich zu verfolgen oder aber weil die Opfer Verbrechen aus Angst vor Vergeltung nicht melden (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz zur Verhütung von Grausamkeiten (Prevention of Atrocities Act PAA) von 1989 sieht scharfe Strafen für insbesondere Dalit-feindliche Straftaten vor. Allerdings kommt es nur in den seltensten Fällen auch tatsächlich zu einem Gerichtsverfahren (ÖB 8.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022
- Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089534.html, Zugriff 18.4.2023
AI - Amnesty International (7.4.2021): The State of the World's Human Rights - India 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048696.html, Zugriff 27.9.2022
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 13.4.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 11.4.2023
MRGI - Minority Rights Group International (o.D.): Dalits, https://minorityrights.org/minorities/dalits/, Zugriff 11.5.2023
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 5.9.2022
Adivasi
Letzte Änderung: 11.05.2023
Der Begriff "Adivasi" leitet sich von dem Hindi-Wort "adi", für "ursprünglich" oder "am frühesten", und "vasi", für Einwohner ab. Offiziell gelten die Adivasi als "scheduled tribes" (STs) („registrierte Stammesgemeinschaften“), aber Name und Status variieren von Bundesstaat zu Bundesstaat. Einige Gemeinschaften gelten in einem Bundesstaat als STs, im anderen nicht - wenn sie umsiedeln, verlieren sie möglicherweise Sonderrechte. Es zählen ungefähr 104 Millionen Menschen zu den STs. Das sind fast 9 % der Gesamt- und mehr als 11 % der Landbevölkerung. Sie sprechen mehr als 100 Sprachen und unterscheiden sich in Sozialstruktur, Bräuchen, Sprache, Religion, Essensgewohnheiten, Kleidung, wirtschaftlicher Lebensgrundlage und in ihren kulturellen Ausdrucksformen (EZ 27.7.2022). Ihr Hauptsiedlungsgebiet sind die Bundesstaaten Zentralindiens, der sogenannte "Tribal Belt", bestehend aus den Bundesstaaten Madhya Pradesh, Chhattisgarh, Maharashtra, Orissa, Jharkhand und Gujarat (GfbBV 2021).
Die Verfassung garantiert zwar die sozialen, ökonomischen und politischen Rechte von benachteiligten Gruppen von indigenen Stämmen und das Gesetz spricht ihnen einen speziellen Status zu, doch werden diese Rechte oftmals von den Behörden auch verweigert (USDOS 12.4.2022). Viele leben unterhalb der Armutsgrenze. Trotz deutlicher Fortschritte innerhalb der letzten Jahre haben Adivasi mit Bezug auf fast alle sozio-ökonomischen Indikatoren die schlechtesten Lebensbedingungen aller Inder. Sie erfahren gesellschaftliche Diskriminierung, mitunter auch Gewalt (AA 22.9.2021). Menschenrechtsorganisationen wie das Asian Center for Human Rights sprechen von einer Zunahme von Straftaten gegen Angehörige indigener Bevölkerungsgruppen. Es wird von Straftaten, wie Diskriminierung, Belästigung, Folter, willkürlichen Verhaftungen, sowie Lynchjustiz durch Straßenmobs berichtet (ÖB 8.2021; vgl. CS 3.2022), u.a. an Adivasi, die in großem Umfang und in systemischer Weise oft ungestraft begangen wurden (AI 29.3.2022; vgl. ÖB 8.2021, CS 3.2022).
In den meisten nordöstlichen Bundesstaaten sieht das Gesetz Stammesrechte vor, allerdings halten sich einige Behörden nicht daran (USDOS 12.4.2022). In manchen Bundesstaaten, wie Meghalaya, ist der Erwerb von Stammesland durch Nichtstammesangehörige explizit verboten (AA 22.9.2021) bzw. muss Landverkauf an nicht-indigene Personen von Stammesautoritäten genehmigt werden (USDOS 12.4.2022). Adivasi-Vertreter und NGOs berichten seit Jahren aus einigen Bundesstaaten von systematischem und oft entschädigungslosem Entzug des von Adivasi genutzten Landes durch Bergbauunternehmen und Industrieprojekte. Auch aus diesem Grund finden linksextremistische Guerilla-Gruppen (sogenannte Naxaliten) in den Gebieten der Ureinwohner, u. a. in Jharkhand und Chhattisgarh, ihre Haupt-Aktionsbasis. Der Forest Rights Act (FRA) aus dem Jahr 2006 soll die traditionellen Landrechte der Adivasis stärken und Waldgebiete vor Maßnahmen der Forstpolitik bewahren. Problematisch erweist sich jedoch der Eigentumsnachweis. Regierungsstatistiken zufolge gab es seit dem Inkrafttreten des FRA über 4 Millionen Klagen von Angehörigen indigener Stämme, von denen weniger als 2 Millionen Erfolg hatten. Zu heftiger Kritik führte eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, nach der all diejenigen, die mit der Klage scheiterten, die Schutzgebiete verlassen müssen. Dazu kam es bislang nicht, nachdem das Gericht im September 2019 die Umsetzung des Urteils vorübergehend ausgesetzt hat (AA 22.9.2021).
Mehr als drei Viertel der indischen Gefängnisinsass*innen befanden sich in Untersuchungshaft, wobei Dalits, Adivasi und Angehörige anderer benachteiligter Gruppen überproportional vertreten waren (AI 28.3.2023).
Frauen und Mädchen der Dalits sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt (HRW 12.1.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022
AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089534.html, Zugriff 18.4.2023
AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - India 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070252.html, Zugriff 27.9.2022
CS – Cultural Survival (3.2022): Observations on the State of Indigenous Human Rights in India, https://www.culturalsurvival.org/sites/default/files/UPR%20India%202022%20-FINAL.pdf, Zugriff 3.10.2022
EZ - Entwicklung und Zusammenarbeit (27.7.2022): Mehr als 100 Millionen Menschen gehören zu Indiens Adivasi, https://www.dandc.eu/de/article/indiens-adivasi-gemeinschaften-haben-traditionelle-normen-und-einen-besonderen-rechtsstatus, Zugriff 27.9.2022
GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (2021): Adivasi, https://www.gfbv.de/de/informieren/laender-regionen-und-voelker/voelker/adivasi/, Zugriff 27.9.2022
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 11.4.2023
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 5.9.2022
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung: 11.05.2023
Der Grundsatz der Geschlechtergleichstellung ist in der indischen Verfassung verankert. Frauen haben das Grundrecht, gleichen Schutz vor dem Gesetz zu genießen und nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert zu werden (INDI 5.2022; vgl. IJLMH 5.2022, TDG 2.3.2022). Indien ist allerdings seit jeher eine extrem patriarchalische Gesellschaft (Care 28.5.2022; vgl. ÖB 8.2021, IJLMH 5.2022). Diese patriarchalische Struktur trägt dazu bei, dass die soziale Realität von Frauen in Indien von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt bleibt - weniger aufgrund staatlichen Handelns, als vielmehr aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen (AA 22.9.2021). Frauen haben demnach zwar Zugang zu sozialen und rechtlichen Leistungen, mehr Unabhängigkeit und Mitspracherecht sowie die Möglichkeit, sich in öffentlichen Angelegenheiten zu engagieren (CAR 14.7.2022), doch trotz dieser Fortschritte bleibt geschlechtsspezifische Diskriminierung nach wie vor eine alltägliche Erscheinung (ÖB 8.2021; vgl. CAR 14.7.2022). Auch Aktivisten, die sich für Frauenrechte einsetzen, sind häufig Diskriminierung ausgesetzt, die bis zu falschen Anklagen oder unrechtmäßigem Freiheitsentzug reicht (ÖB 8.2021).
Es gibt keine Gesetze, welche die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken, jedoch hinderten religiöse, kulturelle und traditionelle Praktiken Frauen an einer proportionalen Beteiligung an politischen Ämtern (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2019 war die Wahlbeteiligung von Frauen bei nationalen Wahlen zum ersten Mal gleich hoch wie die von Männern (FH 2023). Das Gesetz reserviert ein Drittel der Sitze in den Gemeinderäten für Frauen. Bei den Parlamentswahlen 2019 wurden 78 Frauen in das Unterhaus gewählt (USDOS 12.4.2022).
Viele Staaten förderten die weibliche Sterilisation als Familienplanungsmethode, was zu riskanten, minderwertigen Verfahren und einem eingeschränkten Zugang zu nicht dauerhaften Methoden führte (USDOS 20.3.2023; vgl. ORFo 7.4.2022). Es gab Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der Regierungsbehörden. Einige Frauen, insbesondere arme Frauen und Frauen aus niedrigeren Kasten, wurden Berichten zufolge von ihren Ehemännern und Familien zu Eileiterunterbrechungen oder Hysterektomien gedrängt (USDOS 20.3.2023). Im Bundesstaat Chhattisgarh kam es in der Vergangenheit zu unter Zeitdruck durchgeführten und organisierten Massensterilisationen in Lagern, mit Fällen von verpfuschten Operationen und mangelhafter medizinischer Versorgung (ORFo 7.4.2022; vgl. TW 17.9.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 8.9.2022
Care (28.5.2022): Gender Inequality In The Indian Society, https://www.careindia.org/blog/gender-in-inequality/, Zugriff 8.9.2022
CAR - Current Affairs Review (14.7.2022): The Role of Women in India Post Independence, https://www.currentaffairsreview.com/the-role-of-women-in-india-post-independence/, Zugriff 9.9.2022
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
IJLMH - International Journal of Law Management and Humanitites (5.2022): A Critical Analysis of Gender Justice under the Indian Constitution, https://www.ijlmh.com/paper/a-critical-analysis-of-gender-justice-under-the-indian-constitution/# , Zugriff 12.9.2022
INDI - Gesetzgebung [Indien] (5.2022): The Constitution of India, https://legislative.gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 8.9.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 8.9.2022
ORFo - Observer Research Foundation (7.4.2022): India’s Family Planning Mission Puts Burden of Sterilisation on Women at the Cost of Their Health, https://www.orfonline.org/research/burden-of-sterilisation-on-women-at-the-cost-of-their-health/, Zugriff 13.10.2022
TDG - The Daily Guardian (2.3.2022): An analysis of constitutional safeguards provided to women in India, https://thedailyguardian.com/an-analysis-of-constitutional-safeguards-provided-to-women-in-india/, Zugriff 12.9.2022
TW - The Wire (17.9.2021): Despite Tragic History of Sterilisation Camps, Chhattisgarh Has Not Learnt Its Lessons, https://thewire.in/rights/tragic-history-sterilisation-camps-chhattisgarh-lessons-not-learnt, Zugriff 13.10.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 9.9.2022
Geschlechtsspezifische Gewalt
Letzte Änderung: 17.05.2023
Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe sind ein ernstes Problem (FH 2023; vgl. AI 28.3.2023). Ein Großteil der Fälle sexueller Gewalt findet innerhalb der Familien statt (AA 22.9.2021). Laut der jüngsten National Family Health Survey (NFHS) des indischen Gesundheitsministeriums gaben 32 % der jemals verheirateten Frauen im Alter von 18 bis 49 Jahren an, körperliche, sexuelle oder emotionale Gewalt durch den Ehepartner erlebt zu haben (MoHFW 25.11.2021). Was die sexuelle Gewalt betrifft, so ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine indische Frau von ihrem Ehemann sexuelle Gewalt erfährt, 17-mal höher als von einer anderen Person (NPR 8.2.2022; vgl. MoHFW 25.11.2021). In Indien sind die NFHS und das National Crime Records Bureau (NCRB) die einzigen beiden Quellen, die Daten über Gewalt gegen Frauen auf nationaler Ebene liefern. Die Daten des NCRB umfassen nur Fälle, wo Frauen oder Familien Anzeige bei der Polizei erstattet haben. Da das Gesetz sexuelle Gewalt durch Ehemänner nicht anerkennt, ist die Zahl der Meldungen über Vergewaltigungen in der Ehe sehr gering (NIH 29.3.2022). Laut der jüngsten NFHS-Studie aus den Jahren 2019-2021 haben nur 14 % jener Frauen, die zu Hause körperliche oder sexuelle Gewalt erlebt haben, in irgendeiner Form Hilfe gesucht (MoHFW 25.11.2021).
Die COVID-19-Pandemie und der Lockdown führten zu einem Anstieg der Fälle von häuslicher Gewalt. Frauen und Kinder waren stärker gefährdet, da der Täter seinen Lebensunterhalt verloren hatte und die Familie gezwungen war, im Haus zu bleiben, wo die Opfer mit ihren Tätern eingeschlossen waren und nur begrenzte Möglichkeiten hatten, zu entkommen oder Zugang zu Ressourcen zu erhalten (USDOS 20.3.2023).
Die Gesetze zur Bekämpfung der sexuellen Belästigung wurden wirksam durchgesetzt. Die Behörden verlangten von allen staatlichen Behörden und Einrichtungen mit mehr als 50 Mitarbeitern, dass sie Ausschüsse zur Verhinderung und Bekämpfung von sexueller Belästigung einsetzen (USDOS 20.3.2023). Die Teilnahme Indiens an der internationalen #MeToo-Bewegung gegen sexuelle Belästigung und Übergriffe hat das Bewusstsein für das Problem geschärft, doch haben Frauen auch Repressalien erlebt, nachdem sie Fälle gemeldet hatten (FH 2023).
Frauen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten, Jharkhand und Chhattisgarh sowie gefährdete Dalit- oder Stammesfrauen wurden häufig Opfer von Vergewaltigungen oder Vergewaltigungsdrohungen. Aus den nationalen Kriminalitätsstatistiken geht hervor, dass Dalit-Frauen überproportional häufig zu Opfern werden. Das Gesetz stellt Vergewaltigung in den meisten Fällen unter Strafe, aber Vergewaltigung in der Ehe ist nicht illegal, wenn die Frau älter als 15 ist (USDOS 20.3.2023). Im Rahmen des Swadhar Greh-Programms können NGOs, die sich seit mindestens drei Jahren für Frauen einsetzen, eine staatliche Finanzierung ihrer Frauenhäuser beantragen. Das Programm wurde 2001 von der Zentralregierung ins Leben gerufen, um Frauen, die in Not geraten sind, Unterstützung und Schutz zu bieten. Die Heime bieten Frauen, die häusliche Gewalt und sexuellen Missbrauch erlitten haben, sowie Frauen aus wirtschaftlich und sozial schwachen Schichten eine vorübergehende Unterkunft, Verpflegung, Beratung, Rechtsbeistand und Schulungen an, um sie zu rehabilitieren. Während COVID-19 wurden die Zahlungen jedoch ausgesetzt, obwohl der Bedarf an Frauenhilfsprogrammen gestiegen ist (TSC 22.2.2022).
Es gibt weiter Berichte, dass Frauen und Mädchen, die im Devadasi-System symbolische Ehen mit Hindu-Gottheiten eingehen (eine Form der sogenannten rituellen Prostitution), Opfer von Vergewaltigungen oder sexuellem Missbrauch durch Priester und Tempelherren werden, einschließlich Sexhandels (USDOS 20.3.2023). Diese Praxis wurde in Karnataka, Maharashtra, Andhra Pradesh und Tamil Nadu festgestellt (USDOS 20.3.2023; vgl. TCo 29.5.2022) und betrifft fast immer Mädchen aus den Gemeinschaften der Scheduled Castes und Scheduled Tribes (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben der staatlichen National Commission for Women (NCW) aus dem Jahr 2015 gibt es in Indien noch mindestens 44.000 aktive Devadasis. Die NCW merkte jedoch auch an, dass die tatsächliche Zahl bis zu einer Viertelmillion betragen könnte (TCo 29.5.2022). Die Gesetzgebung in Tamil Nadu, Andhra Pradesh, Karnataka und Maharashtra verbietet das Devadasi-System und sieht Rehabilitationsmaßnahmen für Frauen und Mädchen vor, die von dieser Praxis betroffen sind. Die Durchsetzung dieser Gesetze ist nach wie vor lax (USDOS 20.3.2023).
Säureangriffe auf Männer und Frauen führen weiterhin zu Todesfällen und dauerhaften Entstellungen (USDOS 12.4.2022). Säureangriffe sind zwar ein Verbrechen, das sich gegen jede Person richten kann, doch meist sind Frauen, vor allem junge Frauen, das Ziel dieser Angriffe. Der Hauptgrund für diese Angriffe ist, dass Frauen die herrschende Gesellschaftsordnung infrage stellen, indem sie nicht bereit sind, sich zu unterwerfen (KO 3.2.2022). Jährlich werden in Indien etwa 1.000 Frauen von Gewalttätern mit Säuren - Salzsäure, Salpetersäure und Schwefelsäure - angegriffen, meist im Gesicht (NN 10.6.2022).
Es gibt kein nationales Gesetz, das die Praxis der Genitalverstümmelung regelt (USDOS 20.3.2023). Menschenrechtsgruppen und Medienberichten zufolge praktizieren zwischen 70 und 90 Prozent der Dawoodi Bohras, einer Bevölkerungsgruppe von etwa einer Million Menschen, die sich auf die Bundesstaaten Maharashtra, Gujarat, Rajasthan und Delhi konzentriert, FGM/C (USDOS 20.3.2023; vgl. GK 4.3.2022). Die Dawoodi-Bohra-Gemeinschaft argumentiert, dass die Praxis nicht eingeschränkt werden könne, da die indische Verfassung in Artikel 25 Religionsfreiheit gewähre. Der Oberste Gerichtshof stellte allerdings fest, dass die Praxis von FGM gegen die Artikel 15 und 21 der indischen Verfassung verstößt und hat sie daraufhin zu einer illegalen Handlung erklärt (GK 4.3.2022).
Staatliche Maßnahmen und Strafverfolgung
Das Land verfügt über ein strenges Gesetzeswerk zur Bekämpfung von sexueller Gewalt, einschließlich Bestimmungen im indischen Strafgesetzbuch zu Vergewaltigung, sexueller Belästigung, Voyeurismus und Stalking, die von den Strafverfolgungsbehörden wirksam durchgesetzt wurden. Darüber hinaus tragen Sondergesetze zum sexuellen Missbrauch von Kindern, zum Einsatz von Technologie und zum Menschenhandel, vor allem zivilrechtliche Gesetze zu häuslicher Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz mit weit gefassten Definitionen, spezifische Leitlinien zu Verfahrensfragen in der Strafprozessordnung sowie eine Reihe von Rechtsprechungen, staatlichen Regelungen, Leitlinien und Protokollen zur Beweiserhebung, medizinischen Untersuchung, Zeugenvernehmung, Opferentschädigung und anderen relevanten Themen zu diesem Rahmen bei (USDOS 20.3.2023).
Die Strafverfolgung und der Rechtsweg für Opfer von Vergewaltigungen waren unzureichend, und das Justizsystem war nicht in der Lage, das Problem wirksam anzugehen. Die NRO International Center for Research on Women stellte fest, dass die niedrigen Verurteilungsraten in Vergewaltigungsfällen einer der Hauptgründe dafür sind, dass die sexuelle Gewalt unvermindert anhält und zuweilen nicht gemeldet wird. Die NRO stellten fest, dass die Länge der Gerichtsverfahren, die mangelnde Unterstützung der Opfer und der unzureichende Schutz von Zeugen und Überlebenden nach wie vor ein großes Problem darstellen, das während der COVID-19-Pandemie noch ausgeprägter war. Die Regierung bemühte sich, Fälle, an denen Frauen beteiligt waren, zu beschleunigen, indem sie mehr als 1.000 Schnellgerichte zur Bearbeitung anhängiger Vergewaltigungsfälle einrichtete (USDOS 20.3.2023).
Stereotypisierung und geschlechtsspezifische Diskriminierung in Gerichtsverfahren sind weit verbreitet und tief verankert. Richter legen oft Maßstäbe dafür an, was sie für ein angemessenes Verhalten von Frauen halten. Dies führt zu Entscheidungen, die auf vorgefassten Meinungen und nicht auf Fakten beruhen. So forderte der Oberste Gerichtshof im März 2021 bei der Anhörung des Falles gegen einen Regierungsangestellten, der auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz von Kindern vor sexuellen Straftaten angeklagt war, den Angeklagten auf, das minderjährige Opfer zu heiraten (OMCT 6.5.2022).
Das Gesetz stellt Vergewaltigung in den meisten Fällen unter Strafe, aber Vergewaltigung in der Ehe ist nicht illegal, wenn die Frau älter als 15 Jahre ist. Rechtsexperten zufolge stellt das Gesetz die Vergewaltigung von erwachsenen Männern nicht unter Strafe. Die Vergewaltigung von Minderjährigen fällt unter das geschlechtsneutrale Gesetz zum Schutz von Kindern vor sexuellen Straftaten. Die obligatorische Mindeststrafe für Vergewaltigung beträgt 10 Jahre Freiheitsentzug. Die Mindeststrafe für die Vergewaltigung eines Mädchens unter 16 Jahren liegt zwischen 20 Jahren und lebenslänglich; die Mindeststrafe für die Gruppenvergewaltigung eines Mädchens unter 12 Jahren ist entweder lebenslänglich oder die Todesstrafe (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt sieht Strafsanktionen vor und soll die Ehefrau neben häuslicher Gewalt auch vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen (ÖB 8.2021; vgl. INDI 2005).
Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die etwa erzwungenen Geschlechtsverkehr mit einem minderjährigen Ehepartner unter Strafe gestellt (2017) und Ehebruch entkriminalisiert hat (2018) (AA 22.9.2021).
Die Regierung hat die Rolle des Gesundheitspersonals bei der Behandlung von Überlebenden sexueller Gewalt anerkannt und führt Protokolle ein, die den internationalen Standards für die medizinische Versorgung von Opfern entsprechen. Die Regierung weist die Gesundheitseinrichtungen an, dafür zu sorgen, dass Überlebende aller Formen sexueller Gewalt sofortigen Zugang zu Gesundheitsdiensten erhalten, einschließlich Notfallverhütung, Zugang zu sicheren Abtreibungsdiensten, Polizeischutz, Notunterkünften, gerichtsmedizinischen Diensten und Überweisungen für Rechtshilfe und andere Dienste. Die Umsetzung der Leitlinien war aufgrund begrenzter Ressourcen und sozialer Stigmatisierung uneinheitlich (USDOS 20.3.2023).
Zivilgesellschaftliche Organisationen sensibilisierten die Gewaltopfer und sorgten für eine opferorientierte, nicht stigmatisierende, vertrauliche und kostenlose Betreuung und erleichterten die Überweisung an tertiäre Pflege-, Sozial- und Rechtsdienste. Einige boten auch kurzfristige Unterkünfte für Frauen und Kinder an, die eine Vergewaltigung überlebt hatten. Diese Dienste sollten Frauen und Kinder dazu ermutigen, sich zu melden und den Fall anzuzeigen. Darüber hinaus führte die Zentralregierung Programme ein, um die Sicherheit von Frauen zu verbessern, die Gewalt anzeigen. Dazu gehörten Zentren für die Meldung von und den Zugang zu medizinischer Unterstützung, Frauenhilfsstellen in Polizeistationen, um die Meldung zu erleichtern, ein Notfallsystem über eine mobile Anwendung für die Meldung von Notfällen und Schulungsprogramme für Polizei, Staatsanwälte, medizinische Fachkräfte und die Justiz, um Opfern auf mitfühlende und respektvolle Weise zu begegnen (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz zur Bekämpfung von sexueller Gewalt am Arbeitsplatz wird nach wie vor nur unzureichend durchgesetzt, insbesondere für Frauen im informellen Sektor (HRW 13.1.2022). Die Arbeitgeber sind entweder nicht über die Bestimmungen des Gesetzes informiert oder haben sie nur teilweise umgesetzt, und diejenigen, die interne Gremien eingerichtet haben, haben nur schlecht ausgebildete Mitglieder (TOI 8.4.2022). Gemäß dem Gesetz über sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz von 2013 muss jede gewerbliche oder öffentliche Organisation mit zehn oder mehr Beschäftigten eine interne Beschwerdekommission einrichten (TOI 8.4.2022; vgl. INDI 2013).
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Ehen (arrangierte, Zwangsehen, Mischehen), Ehrenmorde, Mitgiftstreitigkeiten
Letzte Änderung: 17.05.2023
Obwohl es in Indien offiziell kein Kastenwesen mehr gibt (LSI 22.7.2022), ist die Heirat innerhalb der eigenen Kaste nach wie vor ein wesentliches Merkmal der Ehe in Indien (BBC 8.12.2021). Die Endogamie (die Praxis, jemanden aus der eigenen Gemeinschaft, dem eigenen Clan oder Stamm zu heiraten und andere als ungeeignet abzulehnen) ist in Indien noch weit verbreitet und impliziert, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kaste bei der Partnersuche oberste Priorität hat. Bei diesen endogamen Ehen handelt es sich um eine Form der arrangierten Ehe, bei der Braut und der Bräutigam derselben Kaste den Bund der Ehe eingehen, nachdem sie die Zustimmung ihrer beiden Familien erhalten haben (FII 2.12.2020). Es ist jedoch klar, zwischen dem Konzept der arrangierten Ehe und der Zwangsehe zu unterscheiden. Im Gegensatz zur Zwangsehe geben bei einer arrangieren Ehe beide Partner ihre volle Zustimmung (FII 2.12.2020; vgl. GoUK 28.7.2022). Die Zustimmung muss ohne Einfluss von außen erfolgen und ausschließlich die eigene Entscheidung einer Person repräsentieren. Wenn entweder die Braut oder der Bräutigam oder sogar beide nicht bereit sind, die Ehe einzugehen, handelt es sich um eine Zwangsehe (FII 2.12.2020). Der Zwang zur Heirat kann physischen, psychologischen, finanziellen, sexuellen und emotionalen Druck umfassen (GoUK 28.7.2022). Wenn jemand die Idee einer Zwangsheirat oder einer arrangierten Ehe ablehnt, wird dies schnell als persönliche Beleidigung der Eltern angesehen, was zu Spannungen innerhalb der Familie führen kann (FII 2.12.2020). In einer 2018 durchgeführten Umfrage unter mehr als 160.000 Haushalten in Indien gaben 93 % der verheirateten Paare an, dass ihre Ehe arrangiert worden war (BBC 8.12.2021).
Interreligiöse Paare können in Indien nach dem Special Marriage Act von 1954 heiraten (INDI 1954). Dies ist allerdings oft mit der Androhung von Schikanen und Gewalt durch Familienmitglieder verbunden (CLPR 29.1.2022), da das Gesetz von den Paaren verlangt, den staatlichen Behörden ihre Heiratsabsicht mitzuteilen, und eine Frist von 30 Tagen vorsieht, in der jeder Einspruch gegen die Ehe erheben kann (CLPR 29.1.2022; vgl. INDI 1954). Öffentliche Bekanntmachungspflichten für interreligiöse Ehen sind zuweilen Auslöser für gegen Paare gerichtete Gewalt (USCIRF 4.2022). Hinzu kommt, dass sich Anti-Konversionsgesetze zunehmend auf interreligiöse Beziehungen konzentriert haben. Seit 2018 haben mehrere Bundesstaaten Gesetze erlassen oder bestehende Anti-Konversionsgesetze überarbeitet, um interreligiöse Ehen ins Visier zu nehmen und/oder zu kriminalisieren (USCIRF 4.2022; vgl. CLPR 29.1.2022, IE 16.8.2022). Das neue Anti-Konversionsgesetz von Karnataka, welches im September 2022 verabschiedet wurde (VN 20.9.2022), verbietet Ehen, die mit dem alleinigen Ziel der Konversion geschlossen werden, sowie Konversionen, die mit der ausschließlichen Absicht der Heirat durchgeführt werden (CLPR 29.1.2022; vgl. IE 16.8.2022). Konversionen sind durch das Gesetz nur noch mit einem großen bürokratischen Aufwand möglich und auch nur dann, wenn niemand dagegen Einspruch erhebt. Wenn jemand eine Zwangskonversion anprangert, liegt die Beweislast bei der Person, die sich dagegen verteidigt (VN 20.9.2022). Eine Verordnung, die im Feber 2021 in Kraft trat, erklärt die Religionskonversion durch Heirat zu einem nicht kautionsfähigen Vergehen, bei dem Angeklagten bis zu 10 Jahre Gefängnis drohen, wenn es zu einem Schuldspruch kommt (AJ 26.7.2022; vgl. IE 16.8.2022). Radikale Hindugruppen haben den Begriff "Liebesdschihad" aufgeworfen, mit dem sie ein angebliches Phänomen beschreiben, bei dem muslimische Männer Hindu-Frauen dazu verleiten, sie zu heiraten und zum Islam zu konvertieren (AJ 26.7.2022; vgl. BBC 8.12.2021, TG 21.1.2022, AA 22.9.2021). In Uttar Pradesh wurden muslimische Männer, die versuchten, einwilligende Hindu-Frauen zu heiraten, angegriffen oder ins Gefängnis gesteckt. Von den 208 Personen, die zwischen November 2020 und August 2021 auf der Grundlage von Anti-Konversionsgesetzen verhaftet wurden, waren alle Muslime. Bislang wurde niemand verurteilt (TG 21.1.2022).
Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die 2018 das fundamentale Recht auf freie Wahl des Ehepartners unterstrich (AA 22.9.2021). Zwangsverheiratungen sind in Indien nach Artikel 15 des indischen Vertragsgesetzes von 1872 illegal (NCC 11.2021; vgl. INDI 1872), sie fallen unter Nötigung (HT 25.6.2020) und stellen eine Verletzung der Menschenrechte dar. Jedoch kann für eine Frau, die sich weigert, eine arrangierte Ehe einzugehen, die Gefahr bestehen, einem Verbrechen aus Gründen der Familienehre zum Opfer zu fallen (NCC 11.2021).
Seit dem 31.7.2019 ist in Indien durch Parlamentsbeschluss die islamische Scheidung "instant triple talaq" verboten und strafbar (AA 22.9.2021; vgl. BBC 14.9.2022).
Sogenannte Ehrenmorde bleiben insbesondere im Punjab, in Uttar Pradesh und Haryana ein Problem (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 8.2021). Oft sind sie darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). In Indien gibt es bereits eine Reihe von Gesetzen und Systemen zum Schutz vor Ehrenverbrechen. Das Problem ist, dass die bestehenden Gesetze nur selten durchgesetzt werden (LSI 29.7.2022). Viele Aktivisten argumentieren, dass das indische Strafgesetzbuch und die Abschnitte der Strafprozessordnung nicht ausreichen, um diese Morde aufzuklären (OI 15.1.2022).
Auch in Zusammenhang mit Mitgiftstreitigkeiten sind Morde und Entführungen verbreitet (ÖB 8.2021). Das Gesetz verbietet die Annahme von Mitgift, aber viele Familien boten weiterhin Mitgift an und nahmen sie an, und Mitgiftstreitigkeiten blieben ein ernstes Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, GoI 31.5.2022). Die meisten Bundesstaaten beschäftigen Mitgiftverbotsbeauftragte (USDOS 20.3.2023). Laut indischer Regierung wurden nicht nur Änderungen am Gesetz zum Verbot der Mitgift (Dowry Prohibition Act, 1961) vorgenommen, um es strenger und wirksamer zu gestalten (GoI 31.5.2022; vgl. TH 4.1.2022, INDI 2018), sondern auch die Belästigung wegen Mitgift wurde unter Strafe gestellt und im Rahmen des Gesetzes zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt (Protection of Women from Domestic Violence Act, 2005) als Grund für Zivilklagen anerkannt (GoI 31.5.2022; vgl. INDI 2005).
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USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 9.9.2022
VN - Vatican News (20.9.2022): Indien: Neues Anti-Konversionsgesetz in Karnataka, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2022-09/indien-neues-anti-konversionsgesetz-karnataka.html, Zugriff 23.9.2022
Kinder
Letzte Änderung: 17.05.2023
Das Gesetz legt staatliche Verfahren für die Geburtenregistrierung fest. Kinder ohne Staatsbürgerschaft oder Registrierung haben unter Umständen keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, können sich nicht in der Schule anmelden oder später keine Ausweisdokumente erhalten. Nach dem Gesetz verleihen die Eltern die Staatsbürgerschaft, und die Geburt im Land führt nicht automatisch zur Staatsbürgerschaft. Die Behörden können die Staatsbürgerschaft auch durch Registrierung in bestimmten Kategorien und durch Einbürgerung nach 12 Jahren Aufenthalt im Land verleihen (USDOS 20.3.2023).
Die Verfassung garantiert freie Bildung für Kinder von sechs bis 14 Jahren (USDOS 20.3.2023; vgl. INDI 5.2022). In Indien gibt es allerdings starke Ungleichheiten im Bildungsbereich, die durch die COVID-19-Pandemie noch verstärkt wurden (TD 29.4.2022). Schulunterbrechungen, die mit Einkommenseinbußen und dem Verlust von Arbeitsplätzen einhergingen, führten zu einer Zunahme von Kinderarbeit, Frühverheiratung und Menschenhandel. Einem UNICEF-Bericht zufolge besteht für etwa 10 Millionen Schüler (UNICEF 1.5.2021; vgl. HRW 12.1.2023) oder 8 % aller Kinder (USDOS 12.4.2022; vgl. UNICEF 1.5.2021) die Gefahr, dass sie nie wieder zur Schule gehen (HRW 13.1.2022; vgl. UNICEF 1.5.2021, USDOS 12.4 2022). Die Herausforderungen der COVID-19-Krise verschlimmern auch die ohnehin schon kritische Situation Indiens in Bezug auf die Unterernährung (I4I 6.1.2022). Nach offiziellen Angaben sind 36 % der unter-fünfjährigen Kinder in Indien untergewichtig (MoHFW 25.11.2021; vgl. AA 22.9.2021). Darüber hinaus sind laut Angaben von UNICEF 5.772.472 Kinder unter fünf Jahren von schwerer Mangelernährung betroffen (UNICEF 5.2022; vgl. DTE 18.5.2022). Da das Mindestalter für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter dem Alter für die Schulpflicht liegt, können Kinder dazu ermutigt werden, die Schule vor Abschluss der Schulpflicht zu verlassen (USDOS 20.3.2023).
Zahlreiche Kinder sind durch die Pandemie zu Waisen geworden, haben nur noch ein Elternteil oder sind sich selbst überlassen worden (TP 30.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, NPR 6.9.2022). Nachdem die National Commission for Protection of Child Rights (NCPCR) ihre Besorgnis über Beschwerden bzgl. illegaler Adoptionen von durch COVID-19 verwaisten Kindern geäußert hatte, wies der Oberste Gerichtshof die Bundesstaaten an, strenge Maßnahmen gegen illegale Adoptionen zu ergreifen und die Gesetze und Vorschriften besser bekannt zu machen (USDOS 12.4.2022; vgl. NCPCR 2022). Die NCPCR misst der Identifizierung dieser Kinder eine große Bedeutung zu, da diese in naher Zukunft gefährdet sein könnten, Opfer von Kinderhandel zu werden (TP 30.5.2022; vgl. NCPCR 2022).
Die Zahl der vermissten Kinder ist im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 30,8 % gestiegen (NCRB 29.8.2022), wobei sich laut USDOS die Fälle vermisster Kinder in den Teeanbaugebieten fast verdoppelt hat (USDOS 29.7.2022). Aus dem Bundesstaat Madhya Pradesh wird die höchste Zahl vermisster Kinder gemeldet. Jeden Tag werden dort 30 Kinder vermisst, von denen neun nie wiederzurückkehren, so die Daten des National Crime Records Bureau (NCRB). Jährlich verschwinden etwa 10.000 Kinder. Man geht davon aus, dass die meisten von ihnen für Hausarbeit, Sex und Heirat verschleppt werden (AnA 30.7.2022). Die Zivilgesellschaft berichtet, dass für Kinder aus wirtschaftlich schwachen Familien ein erhöhtes Risiko besteht, Opfer von Arbeits- oder Sexhandel zu werden, vor allem aufgrund des pandemiebedingten Verlusts der elterlichen Arbeitsplätze und der Schließung von Schulen (USDOS 29.7.2022)
Das Gesetz verbietet Kinderpornografie und setzt das gesetzliche Schutzalter auf 18 Jahre fest. Das Gesetz wurde wirksam durchgesetzt. Das Gesetz sieht auch vor, dass in jedem Bezirk mindestens ein Sondergericht für Sexualstraftaten gegen Kinder (POCSO-Gericht) eingerichtet wird, aber die Umsetzung dieser Bestimmung verzögerte sich. Das Gesetz verbietet auch Kindesmissbrauch, erkennt aber körperliche Misshandlung durch Betreuungspersonen, Vernachlässigung oder psychischen Missbrauch nicht als strafbare Handlungen an (USDOS 20.3.2023). Gewalt gegen Kinder und sexueller Missbrauch von Kindern ist ein ernstes soziales Problem (AA 22.9.2021). Das NCRB berichtet 2021 von einem Anstieg der Kriminalität gegen Kinder um 16,2 % im Vergleich zum Vorjahr (NCRB 29.8.2022). Im Jahr 2019 wurde das Gesetz zum Schutz von Kindern vor Sexualstraftaten aus dem Jahre 2012 geändert. Mit dem Gesetzentwurf wird u.a. das Mindeststrafmaß von zehn auf 20 Jahre und das Höchststrafmaß auf die Todesstrafe angehoben (INDI 6.8.2019). Kritiker zweifeln an der Wirksamkeit dieser Gesetzesänderungen, u.a. deswegen, weil das Thema des sexuellen Missbrauchs innerhalb der Familien ein Tabu bleibt (TDG 17.2.2022; vgl. ND 5.2.2021, HAQCRC 24.7.2019). Und dem NCRB zufolge wurden im Jahr 2021 97,1 % der Fälle sexuellen Missbrauchs an Kindern von einem Verwandten oder Bekannten des Kindes begangen (NCRB 29.8.2022).
Das Gesetz legt das gesetzliche Heiratsalter für Frauen auf 18 und für Männer auf 21 Jahre fest und ermächtigt Gerichte, Früh- und Zwangsehen aufzuheben. Das Gesetz stuft eine Ehe zwischen einem Mädchen unter 18 Jahren und einem Jungen unter 21 Jahren nicht als illegal ein, sondern erkennt solche Verbindungen als anfechtbar an (USDOS 20.3.2023).
Finanzielle Notlagen, der Tod der Eltern und die Schließung von Schulen bringen Mädchen in die Gefahr einer Kinderheirat. Beamte berichteten, dass in den meisten Fällen minderjährige Mädchen aufgrund von Einkommensverlusten und finanzieller Notlage ihrer Familie zur Heirat gezwungen wurden (USDOS 20.3.2023; vgl. UNICEF 7.3.2021). Der Bundesstaat Telangana beispielsweise meldete von April 2020 bis März 2021 einen Anstieg der Fälle um 27 % im Vergleich zum Vorjahr (USDOS 29.7.2022). Indien ist das Land mit der höchsten Anzahl an Kinderehen weltweit (UNICEF 1.12.2021). Heiratssysteme und -praktiken variieren je nach Region, Kaste und Stamm. Die Rate der Kinderheirat ist im Nordwesten des Landes höher und im Südosten niedriger (TOI 27.9.2021). Das Gesetz zum Verbot von Kinderehen aus dem Jahr 2006 sieht das Verbot und die Bestrafung von Kinderheiraten vor. Das Gesetz gibt dem Kind, dessen Ehe geschlossen wurde, die Möglichkeit, diese gerichtlich annullieren zu lassen (INDI 10.1.2007). Die Behörden setzen das Gesetz nicht konsequent durch und gehen auch nicht gegen die Praxis vor, dass Opfer von Vergewaltigungen zur Heirat gezwungen werden (USDOS 20.3.2023). Berichten zufolge stieg auch der Einsatz von Kinderarbeit während des COVID-19-Lockdowns sprunghaft an, da die Schulen geschlossen waren, und die Familien mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatten (FH 2023). Eine im Rahmen der Kampagne gegen Kinderarbeit (CACL) in 24 Bezirken von Tamil Nadu durchgeführten Studie berichtet von einem Anstieg des Anteils der arbeitenden Kinder von 28 % auf 80 % aufgrund der Pandemie und der Schulschließungen. Dieser Anstieg beläuft sich auf 280 % bei Kindern aus gefährdeten Gemeinschaften. Eine ähnliche Erhebung in 19 Bezirken Westbengalens ergab einen Anstieg der Kinderarbeit um rund 105 % während der Pandemie (CBGA/CRY 17.11.2021). Mit den Gesetzesänderungen des Child Labour (Prohibition and Regulation) Amendment Act 2016/2017 wurde zwar ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Kinder unter 14 Jahren eingeführt, diese Änderungen werden aber von der indischen Zivilgesellschaft aufgrund ihrer weitreichenden Ausnahmeregelungen kritisiert (AA 22.9.2021). Im Kontext der Gesetzesänderung wurde die Liste der als gefährlich eingestuften Berufe von 83 auf 3 gekürzt (CBGA/CRY 17.11.2021).
Die Vergewaltigung von Minderjährigen fällt unter das geschlechtsneutrale Gesetz zum Schutz von Kindern vor sexuellen Straftaten (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder war weiterhin weit verbreitet. Interne Zwangsarbeit stellt das größte Problem im Zusammenhang mit dem Menschenhandel dar; Menschenhändler zwingen Männer, Frauen und Kinder durch Schulden (Schuldknechtschaft) zur Arbeit in der Landwirtschaft, in Ziegelöfen, Reismühlen, Stickereien, Textilfabriken und Steinbrüchen. Frauen und Kinder aus den Dalit- und Stammesgemeinschaften waren von Zwangsarbeit betroffen, ebenso wie Kinder von Arbeitsmigranten und Asylbewerbern, die keinen staatlichen Schutz genossen. Die zunehmende wirtschaftliche Unsicherheit und Arbeitslosigkeit infolge der Covid-19-Pandemie erhöhte die Anfälligkeit für Zwangs- und Kinderarbeit weiter (USDOS 20.3.2023).
Obwohl die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen strafrechtlich verboten ist, rekrutieren maoistische Gruppen, insbesondere in Chhattisgarh und Jharkhand, Kinder im Alter von 12 Jahren, um zu kochen, Material zu transportieren, Informationen über Sicherheitskräfte zu sammeln, mit Waffen und improvisierten Sprengsätzen umzugehen und in einigen Fällen als menschliche Schutzschilde zu dienen (USDOS 12.4.2022). Der UN-Bericht über Kinder und bewaffnete Konflikte berichtet von der Rekrutierung und dem Einsatz von 18 Jungen durch bewaffnete Gruppen in Jammu und Kaschmir im Jahr 2021 (UN 23.6.2022; vgl. ÖB 8.2021). Terroristen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten rekrutierten Kinder für den Einsatz als Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz verbietet Tests zur Geschlechtsbestimmung, den Einsatz aller Technologien zur Bestimmung des Geschlechts eines Fötus und geschlechtsspezifische Abtreibungen (USDOS 20.3.2023; vgl. INDI 17.3.2003). Eine im August veröffentlichte Studie von Pew Research ergab, dass die größte Verbesserung in der Sikh-Bevölkerung zu verzeichnen ist, da die Bundesstaaten Programme zur "Förderung von Mädchenkindern" durchführen, um der vorgeburtlichen Geschlechtsauswahl entgegenzuwirken (USDOS 20.3.2023).
In Indien gibt es einige (Nicht-)staatliche Akteure, die für das Wohl und die Rechte der Kinder eintreten (IOM 2021). Dazu zählen die Childline India Foundation, einen kostenlosen telefonischen Notdienst für Kinder (CLI o.D.), Child Rights and You (CRY), eine indische NGO, die sich durch die Zusammenarbeit mit lokalen Projektpartnern für die Wahrung der Kinderrechte in Indien einsetzt (CRY o.D.) und Save the Children, die in Zusammenarbeit mit staatliche Stellen und Organisationen der Zivilgesellschaft mehrere Programme mit dem Fokus auf Ernährung, Bildung, Kinderschutz, humanitäre Hilfe sowie Katastrophenvorsorge und Kinderarmut in Indien durchführt (STC o.D.).
Kinder, die in srilankischen Flüchtlingslagern geboren wurden, erhielten Geburtsurkunden. Diese Bescheinigungen allein berechtigen die Flüchtlinge zwar nicht zum Erwerb der Staatsbürgerschaft, aber die Flüchtlinge können die Geburtsurkunden beim sri-lankischen Hochkommissariat vorlegen, um eine konsularische Geburtsurkunde zu erhalten, die sie berechtigt, die sri-lankische Staatsbürgerschaft anzustreben (USDOS 20.3.2023).
Der UN-Sonderberichterstatter für zeitgenössische Formen der Sklaverei stellte im August fest, dass in Indien Kinderarbeit, Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit und Armut eng miteinander verknüpft sind (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
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AnA - Anadolu Agency (30.7.2022): Child trafficking rampant in India's Madhya Pradesh, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/child-trafficking-rampant-in-indias-madhya-pradesh/2649093, Zugriff 13.9.2022
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FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 17.4.2023
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INDI - Gesetzgebung [Indien] (6.8.2019): The Protection of Children from Sexual Offences (Amendment) Act, 2019, https://wcd.nic.in/sites/default/files/Protection%20of%20Children%20From%20Sexual%20Offences%20%28Amendment%29%20Act%2C%202019.pdf, Zugriff 7.10.2022
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USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 20.3.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 13.9.2022
Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung: 17.05.2023
Das Gesetz verbietet die Diskriminierung durch staatliche und nicht staatliche Akteure aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des Geschlechtsausdrucks oder der Geschlechtsmerkmale. Die Regierung hat diese Gesetze nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz zum Schutz der Rechte von Transgender-Personen soll sicherstellen, dass die Rechte von Transgender-Personen oder Personen des dritten Geschlechts, die auch Mitglieder der Hijra-Gemeinschaft sein können, vor Diskriminierung geschützt werden, aber die LGBTQI+-Zivilgesellschaft berichtete über Probleme bei der Umsetzung (USDOS 20.3.2023).
Die indische Gesellschaft hat über die Hijras (Transgender und Intersexuelle bzw. "Drittes Geschlecht") einen traditionellen Zugang zu Transgender-Themen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021). Obwohl Hijras lange Zeit in der indischen Gesellschaft mit Respekt behandelt wurden (CAT 23.11.2021), stellen sie heute eine stigmatisierte und marginalisierte Gemeinschaft dar, weshalb es für viele Transfrauen wichtig ist, sich als Transgender und nicht als Hijras zu identifizieren (TC 31.5.2022). Im Jahr 2014 erkannte Indien Hijras und andere geschlechtsuntypische Menschen als Teil einer Kategorie des "dritten Geschlechts" an (TC 31.5.2022; vgl. ÖB 8.2021).
Der Oberste Gerichtshof hat gleichgeschlechtliche Beziehungen im Jahr 2018 entkriminalisiert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Demnach ist Homosexualität zwischen einwilligenden Erwachsenen nicht mehr strafbar, ebenso ist die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung nunmehr verboten (ÖB 8.2021). Im Juni empfahl das Oberste Gericht von Madras Sensibilisierungsschulungen für Regierungsbeamte und die Polizei und wies die Regierungen der Bundesstaaten und der Union an, Pläne für Reformen zum Schutz der Rechte von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender, queeren und intersexuellen Personen (LGBTQI+) zu entwickeln (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 13.1.2022) sowie Entzug der Zulassung von Ärzten, die "Heilmittel" für Homosexualität anbieten (USDOS 20.3.2023).
NRO-Aktivisten berichteten von Diskriminierung und Gewalt, einschließlich körperlicher Angriffe und Vergewaltigungen gegen Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 22.9.2012, FH 2023), insbesondere in ländlichen Gebieten (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz erkennt jedem Bürger, unabhängig von Kaste und Glauben, das Recht zu, seine Geschlechtsidentität zu ändern, Zugang zu staatlichen Ausweispapieren, Beschäftigungsmöglichkeiten, geschlechtsspezifischer Gesundheitsversorgung und anderen Dienstleistungen zu erhalten, die auf dem Grundsatz der Selbstbestimmung beruhen. Jede Änderung des Geschlechts muss offiziell im Amtsblatt der Regierung bekannt gegeben werden, damit sie rechtsgültig ist (USDOS 20.3.2023).
Es gab keine Berichte über Einschränkungen bei der Äußerung von LGBTQI+-Themen oder bei der Möglichkeit, entsprechende Veranstaltungen legal zu registrieren oder einzuberufen (USDOS 20.3.2023).
Rechtsexperten zufolge stellt das Gesetz die Vergewaltigung von erwachsenen Männern nicht unter Strafe (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 14.9.2022
CAT - Catalyst (23.11.2021): India’s Third Gender - Hijra, https://catalyst.cm/stories-new/2021/11/23/indias-third-gender-hijra, Zugriff 14.9.2022
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066488.html, Zugriff 14.9.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 14.9.2022
TC - The Conversation (31.5.2022): Transgender women are finding some respect in India, but a traditional gender-nonconforming group – hijras – remains stigmatized, https://theconversation.com/transgender-women-are-finding-some-respect-in-india-but-a-traditional-gender-nonconforming-group-hijras-remains-stigmatized-177197, Zugriff 14.9.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 17.05.2023
Die Niederlassungsfreiheit (ÖB 8.2021; vgl FH 2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 22.9.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 20.3.2023). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.2.2022).
Es gibt immer noch kein staatliches Registrierungssystem, was bedeutet, dass ein großer Teil der Bevölkerung keinen Personalausweis besitzt. Daran hat auch die Einführung des digitalen Identitätssystems Aadhaar im Jahr 2009 nichts geändert, da die Registrierung weiterhin freiwillig ist. Dies begünstigt die Ansiedlung in einem anderen Teil des Landes im Falle von Verfolgung. Selbst bei laufender Strafverfolgung ist es keine Seltenheit, in ländlichen Gebieten in einem anderen Teil des Landes leben zu können, ohne verfolgt zu werden (AA 22.9.2021).
Die Regierung kann jedem Antragsteller einen Reisepass verweigern, wenn er sich außerhalb des Landes an Aktivitäten beteiligt, die "der Souveränität und Integrität der Nation schaden" (USDOS 20.3.2023). Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller - einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren - zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 14.9.2022
BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (15.2.2022): Indien (Republik Indien) - Aktuelle Hinweise (unverändert gültig seit: 11.2.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 15.2.2022
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 14.9.2022
Meldewesen
Letzte Änderung: 14.11.2022
Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.9.2021). Im Jahr 2009 führte Indien allerdings Aadhaar ein, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022; vgl. CSM 25.4.2022). Das Aadhaar-Programm weist jedem Inder eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person verknüpft ist - alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan (UCLA 13.4.2022; vgl. ÖB 8.2021, CSM 25.4.2022). Während das Programm eigentlich freiwillig sein sollte, wurde die Aadhaar-Nummer schnell zur Notwendigkeit, da einige indische Bundesstaaten sie zur Voraussetzung machten, um subventionierten Reis, Kochgas und Schulessen zu erhalten oder um Immobilien zu kaufen. Kritiker bemängeln jedoch, dass das Programm die am stärksten marginalisierten Teile der Bevölkerung nicht berücksichtigt (UCLA 13.4.2022), und die bestehenden Formen der Ausgrenzung und Diskriminierung bei öffentlichen und privaten Dienstleistungen noch verschärft (CHRGJ 17.6.2022). Es wurde vielfach dokumentiert, wie das Versagen einer Aadhaar-Authentifizierungsmethode (Scannen des Fingerabdrucks oder über Mobiltelefon) zur Verweigerung von Sozialleistungen und zum systematischen Ausschluss von Randgruppen führen kann. Das Fehlen und/oder die Veränderung von Fingerabdrücken ist bei vielen Menschen aufgrund von körperlichen Behinderungen, hohem Alter oder jahrelanger körperlicher Arbeit üblich, was zum Scheitern der Authentifizierung führt. Ebenso haben viele Menschen, insbesondere Frauen ohne Einkommen, keine eigene Telefonnummer, was auch nach einer erfolgreichen Registrierung zu Problemen bei der Authentifizierung führen kann, bspw. bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Interactions 4.2022). Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021; vgl. CSM 25.4.2022).
Das National Population Register (NPR) verfügt derzeit über eine Datenbank mit 119 Millionen Einwohnern. Das NPR, dessen Daten erstmals 2010 erhoben und 2015 mit Aadhaar-, Handy- und Lebensmittelkartennummern aktualisiert wurden, soll mit der nächsten Volkszählung aktualisiert werden, die aufgrund der COVID-19-Pandemie auf unbestimmte Zeit verschoben wurde (TH 27.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 14.9.2022
CHRGJ - Center for Human Rights and Global Justice (NYU School of Law) (17.6.2022): Press Release: The World Bank and co. may be paving a ‘Digital Road to Hell’ with support for dangerous digital ID, https://chrgj.org/2022/06/17/press-release-the-world-bank-and-co-may-be-paving-a-digital-road-to-hell-with-support-for-dangerous-digital-id/, Zugriff 11.10.2022
CSM - The Christian Science Monitor (25.4.2022): On biometric IDs, India is a ‘laboratory for the rest of the world’, https://www.csmonitor.com/World/Asia-South-Central/2022/0425/On-biometric-IDs-India-is-a-laboratory-for-the-rest-of-the-world, Zugriff 23.9.2022
Interactions (published by the Association for Computing Machinery) (4.2022): Marginalized Aadhaar: India’s Aadhaar biometric ID and mass surveillance, https://interactions.acm.org/enter/view/marginalizedaadhaar#R4, Zugriff 11.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 14.9.2022
TH - The Hindu (27.4.2022): Birth, death reporting to be automated, https://www.thehindu.com/news/national/registration-of-birth-death-to-be-real-time-with-minimum-human-interface/article65359979.ece, Zugriff 14.9.2022
UCLA - University of California Los Angeles Anderson Review (13.4.2022): Addressing Its Lack of an ID System, India Registers 1.2 Billion in a Decade, https://anderson-review.ucla.edu/addressing-its-lack-of-an-id-system-india-registers-1-2-billion-in-a-decade/, Zugriff 23.9.2022
Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 17.05.2023
Indien hat die UN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet (AA 22.9.2021). Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus nicht vor, und die Regierung hat kein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet. In Ermangelung eines Rechtsrahmens gewährte die Regierung manchmal situationsbedingt Asyl aus humanitären Gründen im Einklang mit dem Völkerrecht. Dieser Ansatz führte zu unterschiedlichen Schutzstandards für verschiedene Gruppen von Flüchtlingen und Asylbewerbern. Die Regierung erkannte Flüchtlinge aus Tibet und Sri Lanka an und respektierte im Allgemeinen die Entscheidungen des UNHCR zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus von Personen aus anderen Ländern. (USDOS 20.3.2023).
Gemäß der am 10.1.2020 in Kraft getretenen Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Citizenship Amendment Act, 2019), erhalten bestimmte Migranten, die vor dem 31.12.2014 als Flüchtlinge aus den Nachbarländern Afghanistan, Bangladesch und Pakistan kamen, vereinfacht die indische Staatsbürgerschaft. Dies gilt für Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen, ausgenommen sind Muslime (AA 22.9.2022; vgl. INDI 2019). Allerdings hat der zuständige Minister angekündigt, dass mit der Umsetzung dieses Gesetzes erst nach der COVID-19-Pandemie begonnen werden wird (CNBC 8.5.2022). Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach zwölfjährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch in der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückkehren zu können, ab. Tibetische Flüchtlinge haben mithilfe von NGOs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv (AA 22.9.2021).
Indien teilt Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu, Flüchtlinge aus Afghanistan erhielten etwa Land in Lajpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert, sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert (AA 22.9.2021). Im ganzen Land gab es Siedlungen von Binnenvertriebenen. Genaue Zahlen über die durch Gewalt Vertriebenen waren schwer zu ermitteln, da die Regierung die Bewegungen der Vertriebenen nicht überwacht und humanitäre Organisationen und Menschenrechtsorganisationen nur begrenzten Zugang zu Lagern und betroffenen Regionen hatten. Die Behörden registrierten zwar die Bewohner der Vertriebenenlager, doch eine unbekannte Zahl von Vertriebenen hielt sich außerhalb der Lager auf (USDOS 20.3.2023).
Binnenvertriebene lassen sich grob in drei Kategorien einteilen: Vertriebene aufgrund von Naturkatastrophen, Vertriebene aufgrund von Entwicklungsmaßnahmen wie dem Bau von Staudämmen und Vertriebene aufgrund von Gewalt und Konflikten. Für die ersten beiden Kategorien gibt es in Indien Gesetze (OI 6.4.2022) - das Grunderwerbsgesetz (INDI 2013) und das Katastrophenmanagementgesetz (INDI 2005). Für die dritte Kategorie von Vertriebenen gibt es in Indien jedoch kein eigenes Gesetz (OI 6.4.2022).
Für die Versorgung der Binnenvertriebenen waren in der Regel die Regierungen der Bundesstaaten und die lokalen Behörden zuständig, was zu Lücken in den Leistungen und einer unzureichenden Rechenschaftspflicht führte. Die Zentralregierung gewährte den Binnenvertriebenen nur begrenzte Unterstützung, gestattete jedoch NRO und Menschenrechtsorganisationen den Zugang zu den Binnenvertriebenen; weder der Zugang noch die Unterstützung waren für alle Binnenvertriebenen oder alle Situationen einheitlich (USDOS 20.3.2023).
Seit der Unabhängigkeit hat Indien immer wieder gewaltsame Zusammenstöße zwischen Gemeinschaften erlebt, die zu umfangreichen Vertreibungen geführt haben (OI 6.4.2022). Die Vertreibung aus langwierigen Konflikten stellt in Indien eine Herausforderung dar. Viele Menschen wurden vor Jahrzehnten durch Konflikte in den Bundesstaaten Assam, Mizoram und Tripura im Nordosten vertrieben. In Jammu und Kaschmir wurden, wenn überhaupt, nur geringe Fortschritte bei der Erreichung dauerhafter Lösungen erzielt (IDMC 19.5.2022).
Die Regierung hat im Allgemeinen mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen ein Mindestmaß an Schutz und Unterstützung zu gewähren. Das UNHCR hat zwar kein offizielles Abkommen mit der Regierung, ist aber im Allgemeinen in der Lage, Asylbewerbern und Flüchtlingen aus nicht benachbarten Ländern zu helfen. Das UNHCR hatte keinen direkten Zugang zu neu ankommenden Flüchtlingen an der Grenze zu Burma oder zu Langzeitflüchtlingen aus Sri Lanka in Tamil Nadu. Darüber hinaus fehlten den vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen und Asylbewerbern nach wie vor staatlich anerkannte Ausweispapiere, was ihren Zugang zu nationalen Sozialprogrammen einschränkte (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff am 8.9.2022
CNBC - Consumer News and Business Channel (CNBC-TV18) (8.5.2022): Revisiting Citizenship Amendment Act and why its implementation is delayed, https://www.cnbctv18.com/politics/revisiting-citizenship-amendment-act-and-why-its-implementation-is-delayed-13396932.htm, Zugriff11.10.2022
IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (19.5.2022): India, Country Profile, Overview, https://www.internal-displacement.org/countries/india, Zugriff 8.9.2022
INDI - Gesetzgebung [Indien] (2013): The Right to Fair Compensation and Transparency in Land Acquisition, Rehabilitation and Resettlement Act 2013, https://legislative.gov.in/sites/default/files/A2013-30.pdf, Zugriff 10.10.2022
INDI - Gesetzgebung [Indien] (2005): The Disaster Management Act 2005, https://ndma.gov.in/sites/default/files/PDF/DM_act2005.pdf, Zugriff 10.10.2022
INDI - Gesetzgebung [Indien] (2019): The Citizenship (Amendment) Bill 2019, http://164.100.47.4/BillsTexts/LSBillTexts/PassedLoksabha/370_C_2019_LS_E.pdf, Zugriff 3.10.2022
OI - Outlook India (6.4.2022): Rights in Exile. Does India Need To Rethink Its Policy on Displaced Persons?, https://www.outlookindia.com/national/who-are-internally-displaced-people-and-what-are-the-laws-for-them--news-190316, Zugriff 8.9.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 17.05.2023
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS 15.8.2022; vgl. IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vgl. IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022).
Die Inflationsrate in Indien betrug im Jahr 2021 rund 5,13 % (laenderdaten.info ohne Datum; vgl. CIA 30.3.2023).
Arbeitsmarkt
Laut Zahlen des Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) umfasste die Erwerbsbevölkerung 2021 durchschnittlich 430 Millionen Menschen (GTAI 19.4.2022). Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB 8.2021).
Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbinFdlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "informellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021).
Es besteht eine umfassende und internationale Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten in formellen Arbeitsverhältnissen - das sind ca. 8 % (AA 22.9.2021) bis 10 % (ÖB 8.2021). Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 22.9.2021).
Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 2021).
Der erste Lockdown führte zum Verlust von 140 Millionen Arbeitsplätzen (ÖB 8.2021). Dem Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) zufolge lag die Arbeitslosenquote 2021 bei durchschnittlich 7,8 % (GTAI 19.4.2022; vgl. laenderdaten.info o.D.). Für Februar 2022 meldet CMIE 8,1 %. Damit liegt die Arbeitslosigkeit weiterhin über den Werten von vor der Pandemie (GTAI 19.4.2022).
Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).
Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Mindestlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierungen der Bundesstaaten legen einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest. Das Gesetz schreibt auch sichere Arbeitsbedingungen vor (USDOS 20.3.2023).
Nahrungsmittelsicherheit, Armut
In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vgl. UNDP / OPHI 10.2022).
Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-Index (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage in Indien mit einem WHI-Wert von 29,1 als "ernst" ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vgl. AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022).
Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise betroffen ist (ÖB 8.2021). Das Programm ist bis Dezember 2022 verlängert worden (PIB 15.10.2022).
Wohnraum und Sozialwesen
Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vgl. NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).
Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer "Aadhaar" und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden (AA 22.9.2021).
Die Aadhaar-Karte enthält eine zwölfstellige persönliche Identifikationsnummer, die vor allem den ärmeren Bevölkerungsgruppen besseren und einfacheren Zugang zu staatlichen Transferleistungen verschaffen soll (SWP 6.10.2021). Seit 2010 wurde rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-Karte ausgestellt (DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (DFAT 10.12.2020).
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff am 14.10.2022
AAAI - Action Aid Association [India] (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, https://www.actionaidindia.org/wp-content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time-of-Covid-19_ebook1.pdf, Zugriff 14.10.2022
AJ - Al Jazeera (15.10.2022): India slips in Global Hunger Index, ranks 107 out of 121 nations, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/15/india-hunger, Zugriff 18.10.2022
BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (1.8.2022): Extremer Reichtum, extreme Armut, https://www.bmz.de/de/laender/indien/soziale-situation-10292, Zugriff 14.10.2022
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.3.2023): The World Factbook, India, Economy, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#economy, Zugriff 13.4.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 14.10.2022
DS - Der Standard (15.8.2022): 75 Jahre Unabhängigkeit: Modi will Indiens Entwicklung voranbringen, https://www.derstandard.at/story/2000138282130/75-jahre-unabhaengigkeit-modi-will-indiens-entwicklung-voranbringen, Zugriff 14.10.2022
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
GHI - Global Hunger Index (10.2022): GLOBAL HUNGER INDEX 2022: INDIA, https://www.globalhungerindex.org/pdf/en/2022/India.pdf, Zugriff 18.10.2022
GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (19.4.2022): Indiens Löhne sollen 2022 kräftig steigen, https://www.gtai.de/de/trade/indien/wirtschaftsumfeld/indiens-loehne-sollen-2022-kraeftig-steigen-229184, Zugriff 25.10.2022
IBEF - India Brand Equity Foundation (8.2022): Introduction, https://www.ibef.org/economy/indian-economy-overview, Zugriff 14.10.2022
IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2021): Länderinformationsblatt Indien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff 14.10.2022
laenderdaten.info (ohne Datum): Indien, Wirtschaft, https://www.laenderdaten.info/Asien/Indien/wirtschaft.php, Zugriff 13.4.2023
NSAP - National Social Assistance Programme [India] (21.11.2017): Manual for District Level Functionaries, https://darpg.gov.in/sites/default/files/NSAP-District%20Manual_21.11.2017%281%29.pdf, Zugriff 18.10.2022
ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 14.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 14.10.2022
PIB - Press Information Bureau [Indien] (15.10.2022): Global Hunger Report 2022, https://pib.gov.in/PressReleseDetailm.aspx?PRID=1868103, Zugriff 18.10.2022
Statista Research Department (17.8.2022): Länder mit der höchsten Anzahl unterernährter Menschen 2021, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/271436/umfrage/laender-mit-der-hoechsten-anzahl-unterernaehrter-menschen/, Zugriff 18.10.2022
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (6.10.2021): Indien als ambivalenter Partner in der Digitalpolitik, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2021A62/, Zugriff 18.10.2022
UNDP - United Nations Development Programme / OPHI - Oxford Poverty Human Development Initiative (10.2022): Global Multidimensional Poverty Index 2022, https://hdr.undp.org/system/files/documents/hdp-document/2022mpireportenpdf.pdf, Zugriff 19.10.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023
Welt (17.10.2022): „Rückschritt bei der Bekämpfung von Armut“ – und ein neues Armenhaus der Welt, https://www.welt.de/wirtschaft/article241635567/UN-Armutsbericht-Indien-ist-nicht-mehr-das-Armenhaus-der-Welt.html, Zugriff 18.10.202
Wiemann, Kristina N. (2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201
WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (4.2022): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 14.10.2022
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 17.05.2023
Indiens Gesundheitssystem steht bedingt durch einen akuten Mangel an Infrastruktur und an qualifiziertem Personal vor einer Reihe von Herausforderungen (DFAT 10.12.2020). Die Verfassung überträgt den Bundesstaaten die Verantwortung für die Anhebung des Ernährungs- und Lebensstandards sowie für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit (DFAT 10.12.2020; vgl. IOM 2021). Infolgedessen besteht eine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des Gesundheitssektors der einzelnen Bundesstaaten, wie auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (EDA 14.4.2023; vgl. DFAT 10.12.2020, GTAI 15.6.2021). Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 22.9.2021). Im ländlichen Raum ist die Versorgungsdichte geringer als in urbanen Zentren. Ferner wird auf dem Land oft nur eine Grundversorgung angeboten (GTAI 15.6.2021).
Eine gesundheitliche Minimal-Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021, IOM 2021), wird aber als durchwegs unzureichend angesehen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Neben staatlichen gibt es noch viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (IOM 2021). Der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors ist sehr groß (ÖB 8.2021), daher weichen viele Menschen für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, welcher dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist (AA 22.9.2021). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 2021). Dafür genießen die privaten Gesundheitsträger wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich dies aber nicht leisten (ÖB 8.2021).
Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welche sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden - Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 8.2021).
Im Rahmen des staatlichen Versicherungsprogramms Ayushman Bharat wurde 2018 der Zugang zu Gesundheitsleistungen insbesondere für untere Einkommensgruppen verbessert. Das Ziel ist, so insgesamt 500 Millionen Inder zu erreichen. Allerdings gilt hier, dass Leistungen fast ausschließlich in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Anspruch genommen werden können (GTAI 15.6.2021). Rund 80 % der Inder haben keine berufliche Krankenversicherung, etwa weil sie Tagelöhner oder Taxifahrer sind. Für diese Menschen ist die staatliche Krankenversicherung gedacht, die rund 500 Millionen Inder in Anspruch nehmen können. Sie stellt kostenfreie Programme z.B. gegen HIV, Dengue-Fieber und Malaria zur Verfügung. Außerdem werden Mütter und Kinder umsonst geimpft (Ottonova o.D.). Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN) (IOM 2021).
Private Krankenversicherungen in Indien kommen nur für die städtische, wohlhabende Bevölkerungsschicht infrage (Ottonova o.D.). Krankenversicherungen für die Allgemeinbevölkerung sind über verschiedene private und öffentliche Unternehmen mit unterschiedlichen Beitragszahlungen erhältlich. Bekannte Versicherungen sind z. B. General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa (IOM 2021).
In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Staatliche Gesundheitszentren (PHCs) bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Sie sind Teil des von der Regierung finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes. Insgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken in Indien. 60 % dieser Zentren werden von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren sind spezialisiert auf z. B. Schutzimpfungen für Kinder, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle. Zudem gibt es ca. 5.600 Gemeindegesundheitszentren. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen Patienten auf, die von den staatlichen Gesundheitszentren (PHCs) überwiesen werden. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern weiterverwiesen werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung (IOM 2021). Die Regierung in Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla-Kliniken für die medizinische Grundversorgung (IOM 2021; vgl. PM 27.12.2021).
Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an Ärzten, Krankenschwestern und technischen Mitarbeitern. Vor allem auf dem Land fehlt es an Personal, denn die gut ausgebildeten Ärzte leben lieber in den modernen Städten (Ottonova o.D.). Die Zahl der Stellen für niedriger qualifiziertes medizinisches Fachpersonal ist zwischen 2014 und 2022 um 75 % gestiegen, und die Zahl der Stellen für höher qualifiziertes Personal hat sich um 93 % erhöht. Es wird einige Zeit dauern, bis die Kliniken über genügend praktizierende Fachkräfte verfügen (TL 13.8.2022). Es stehen 0,7 praktizierende Ärzte (StBA 6.2022) und 0,5 Krankenhausbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 6.2022; vgl. GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur), in denen etwa 70 % der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020).
In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich reguliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 22.9.2021).
Indien weist derzeit geringe COVID-19-Infektionszahlen auf. Das Serum Institute of India ist der größte Lieferant des weltweiten COVAX-Verteilungssystems, und täglich werden in Indien ca. 10 Millionen an Impfdosen produziert (WKO 4.2022). Indien war eines der am schlimmsten von COVID-19 betroffenen Länder der Welt. Das Gesundheitssystem war völlig unvorbereitet und schlecht ausgerüstet, um eine Pandemie dieses Ausmaßes zu bewältigen. Das indische COVID-19-Impfprogramm war jedoch erfolgreich, ebenso wie die starke Zunahme innovativer digitaler Technologien und der Telemedizin, die dazu beitragen haben, dass in mehreren Teilen des Landes hochwertige Gesundheitsdienste angeboten und überwacht werden konnten. Die Regierung konzentriert sich nun auf den Ausbau der Gesundheitsinfrastruktur (TL 13.8.2022). [Anm.: Weitere Informationen zur Lage betreffend Covid-19 sind dem Kapitel "Covid-19" zu entnehmen.]
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 11.10.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 3.10.2022
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten {Schweiz] (14.4.2023): Reisehinweise für Indien, Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indien/reisehinweise-fuerindien.html#eda7546d2, Zugriff 14.4.2023
GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (15.6.2021): Indien baut den Gesundheitssektor aus, https://www.gtai.de/de/trade/indien/branchen/indien-baut-den-gesundheitssektor-aus-639560, Zugriff 20.10.2022
GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (23.4.2020): Covid-19: Gesundheitswesen in Indien, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/covid-19-gesundheitswesen-in-indien-234420, Zugriff 4.10.2022
IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2021): Länderinformationsblatt Indien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff 11.10.2022
StBA - Statistisches Bundesamt [Deutschland] (6.2022): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/indien.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 3.10.2022
TL - The Lancet (13.8.2022): India at 75 years: progress, challenges, and opportunities, https://www.thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(22)01525-2/fulltext, Zugriff 3.10.2022
Ottonova (o.D.): Gesundheitssystem in Indien: 7 überraschende Fakten, https://www.ottonova.de/pkv-erklaert/wissen/gesundheitssystem-indien, Zugriff 20.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 19.10.2022
PM - Pune Mirror (27.12.2021): Twin towns go the Delhi way, will replicate mohalla clinics, https://punemirror.com/pune/civic/twin-towns-go-the-delhi-way-will-replicate-mohalla-clinics/cid6110366.htm, Zugriff 20.10.2022
WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (4.2022): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 3.10.2022
Rückkehr
Letzte Änderung: 14.11.2022
Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020).
Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, welche die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben. Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 8.2021).
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer allgemein oder für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige im Speziellen (AA 22.9.2021). Die indischen Regierungen bieten allerdings eine Vielzahl an Sozialhilfen für Rückkehrende an. Die Berechtigung, diese auch in Anspruch nehmen zu dürfen, hängt von Faktoren wie der wirtschaftlichen Lage, dem Alter, dem Minderheiten- bzw. Kastenstatus, dem Geschlecht etc. ab (IOM 2021). Individuelle Reintegrationshilfen werden auch im Rahmen des JRS-Programms (Joint Reintegration Services), welches von Frontex finanziert und durch Partner durchgeführt wird, angeboten. Hierbei handelt es sich u. a. um folgende Hilfeleistungen: Unterstützung bei der Unterbringung, medizinische Versorgung, Berufsberatung, Bildung, Familienzusammenführung (FRONTEX o.D.).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 21.9.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 21.9.2022
FRONTEX - European Border and Coast Guard Agency (o.D.): Returns and Reintegration, https://frontex.europa.eu/we-support/returns-and-reintegration/reintegration-assistance/, Zugriff 3.10.2022
IOM - Internationale Organisation für Migration (2021): Indien, Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff 21.9.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
Staatsbürgerschaft
Letzte Änderung: 17.05.2023
Nach geltendem Recht wird die Staatsbürgerschaft durch die Eltern auf deren Kinder übertragen. Eine Geburt im Land führt nicht automatisch zur Einbürgerung (USDOS 20.3.2023). Jede Person, die am oder nach dem 26. Januar 1950, aber vor dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft durch Geburt. Ein Kind, das am oder nach dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft, wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger waren. Die Behörden betrachteten Personen, die am oder nach dem 3. Dezember 2004 im Land geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn mindestens ein Elternteil Staatsbürger war und der andere sich zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht illegal im Land aufhielt. Die Behörden betrachten Personen, die am oder nach dem 10. Dezember 1992 außerhalb des Landes geboren wurden, als Staatsbürger, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger war, aber die Behörden betrachten Personen, die nach dem 3. Dezember 2004 außerhalb des Landes geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn ihre Geburt innerhalb eines Jahres nach dem Geburtsdatum in einem Konsulat registriert wurde (USDOS 20.3.2023; vgl. INDI 3.12.2004).
Durch die Behörden kann eine Staatsbürgerschaft auch durch spezielle Registrierungskriterien sowie durch Einbürgerung nach zwölf Jahren Aufenthalt im Land verliehen werden (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 10.12.2020). Ausländer, die sich illegal im Lande aufhalten, sind von dieser Maßnahme ausgenommen (DFAT 10.12.2020).
Am 8. Februar [2022] berichteten die Medien, dass das Innenministerium die parlamentarischen Gesetzgebungsausschüsse der Rajya Sabha und der Lok Sabha um mehr Zeit für die Ausarbeitung der Regeln des Staatsbürgerschaftsänderungsgesetzes (Citizenship Amendment Act, CAA) für 2019 gebeten hat, mit der Begründung, dass der Konsultationsprozess fortgesetzt wird, was bedeutet, dass das Gesetz im Laufe des Jahres nicht umgesetzt wird. Mit dem CAA sollte den Minderheitengruppen der Hindus, Jainas, Sikhs, Buddhisten, Christen und Parsis aus Pakistan, Bangladesch und Afghanistan, die vor 2015 nach Indien eingereist waren, ein beschleunigter Weg zur Staatsbürgerschaft gewährt werden. Die Regierung argumentierte, dass Muslime nicht unter das Gesetz fielen, weil es in diesen drei Ländern eine religiöse Mehrheit gebe, obwohl Kritiker argumentierten, dass Religion als Kriterium für die Staatsbürgerschaft verfassungswidrig sei (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021). Am 12. September kündigte ein Zweirichtergremium des Obersten Gerichtshofs an, dass es die Petitionen gegen das CAA an ein größeres Gremium mit drei Richtern verweisen werde. (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz löste im Land aber breite Proteste aus, da es zusammen mit dem Plan der Regierung, eine landesweite Auszählung des Nationalen Bürgerregisters (NRC) durchzuführen, als Versuch angesehen wird, Muslimen die indische Staatsbürgerschaft zu entziehen (IE 8.9.2022).
Die Regierung argumentiert, das Gesetz sei notwendig, um den Schutz religiöser Minderheiten aus diesen Ländern zu gewährleisten (USDOS 2.6.2022; vgl. SIP 20.4.2022), und sei daher nur für religiös verfolgte Flüchtlinge aus diesen drei Ländern gedacht (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021). Die Gegner kritisieren das Gesetz als diskriminierend und als eine Gefahr für den säkularen Charakter des indischen Staates (AA 22.9.2021; vgl. CNBC 8.5.2022). Kritiker befürchten eine glaubensbasierte Interpretation der indischen Staatsbürgerschaft, gemäß der Idee einer hinduistischen Mehrheitsnation, in der Hindus natürliche Staatsbürger sind, während Muslime nach dieser Auffassung eigentlich zu Pakistan oder Bangladesch gehören (SIP 20.4.2022). Im Fall einer landesweiten Auszählung werden nämlich nur jene Personen als indische Staatsbürger registriert, die über gewisse - noch festzulegende - Dokumente verfügen (etwa Geburtsurkunden der Eltern und Großeltern, Wählerausweise der Eltern und Großeltern, etc.). Sofern nicht alle Dokumente bereitgestellt werden können, gilt die betreffende Person nicht als Staatsbürger (ÖB 8.2021). Nach dem Fremdengesetz von 1946 liegt die Beweislast bei der Person, die beschuldigt wird, Ausländer zu sein (SIP 20.4.2022; vgl. INDI 28.4.2016). Dies ist für Hindus, Sikhs, Jain, Parsis, Buddhisten und Christen jedoch insofern unerheblich, da sie in diesem Fall durch den CAA automatisch eingebürgert würden, sofern sie sich bereits vor dem 1.1.2015 in Indien aufgehalten haben (was üblicherweise der Fall ist). Muslime hingegen, die nicht alle Dokumente vorweisen können, würden damit ihrer Staatsbürgerschaft verlieren, da sie eben nicht automatisch eingebürgert würden. Viele Muslime befürchten, dadurch staatenlos und somit Bürger zweiter Klasse zu werden (u. a. kein Landbesitz, kein Zugang zum Bildungssystem, keine staatlichen Lebensmittelrationen, etc.) (ÖB 8.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 5.9.2022.
CNBC - Consumer News and Business Channel (CNBC-TV18) (8.5.2022): Revisiting Citizenship Amendment Act and why its implementation is delayed, https://www.cnbctv18.com/politics/revisiting-citizenship-amendment-act-and-why-its-implementation-is-delayed-13396932.htm, Zugriff 11.10.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 5.9.2022
IE - Indian Express (8.9.2022): Supreme Court to hear petitions challenging Citizenship Amendment Act on Sept 12, https://indianexpress.com/article/india/sc-to-hear-petitions-challenging-caa-on-monday-8138283/, Zugriff 8.9.2022
INDI - Gesetzgebung [Indien] (12.12.2019): The Citizenship (Amendment) Act, 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2023131/5e2579274.pdf, Zugriff 8.9.2022
INDI - Gesetzgebung [Indien] (28.4.2016): The Foreigners' Act, 1946, https://www.ilo.org/dyn/natlex/docs/ELECTRONIC/37905/128188/F1951227926/PAK37905%202016.pdf, Zugriff 12.10.2022
INDI - Gesetzgebung [Indien] (3.12.2004): The Citizenship Act, 1955, https://indiancitizenshiponline.nic.in/UserGuide/Citizenship_Act_1955_16042019.pdf, Zugriff 11.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 5.9.2022
SIP - Studies in Indian Politics (20.4.2022): Reinventing the Republic: Faith and Citizenship in India, https://ceipfiles.s3.amazonaws.com/pdf/2022-India-Citizenship-Jayal-final.pdf, Zugriff 6.9.2022
TH - The Hindu (12.9.2022): All petitions challenging CAA to be heard on October 31 by three-judge Supreme Court Bench, https://www.thehindu.com/news/national/all-petitions-challenging-caa-to-be-heard-on-october-31-by-three-judge-supreme-court-bench/article65882377.ece, Zugriff 11.10.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Country Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/en/document/2073984.html, Zugriff 6.9.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 5.9.2022
Dokumente
Letzte Änderung: 14.11.2022
Der Zugang zu gefälschten Dokumenten ist leicht (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). In den letzten Jahren hat sich die Zahl der Betrugsfälle erhöht (LCI 8.4.2022). Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Eine Überprüfung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In der Vergangenheit waren davon öfter Dokumente (z. B.: Haftbefehle, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten) im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige eidesstattliche Versicherungen (affidavits) betroffen (AA 22.9.2021). Auch echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos erhältlich (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020) (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit). Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z. B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen (AA 22.9.2021).
Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblichen Sikhs "Kaur" (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).
In Indien wurden bisher insgesamt 1,32 Milliarden Aadhaar-Karten (LM 21.9.2022), die seit 2010 Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative sind, ausgestellt (DFAT 10.12.2020). Aadhaar ist ein Personalausweis, welcher eine zwölfstellige Identifikationsnummer beinhaltet. Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, müssen folgende Daten bei der Registrierungsstelle eingereicht werden: ausgefülltes Anmeldeformular, demografische und biometrische Daten, ein Identitätsnachweis, ein Adressnachweis und Geburtsurkunde. Mit Aadhaar soll einerseits der Zugang zu Sozialleistungen und Subventionen erleichtert, andererseits die doppelte Vergabe und Erstellung von gefälschten Personalausweisen reduziert bzw. verhindert werden (UIAI 3.7.2022). Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020).
In manchen Bundesstaaten ist die Verifikation von Strafverfahren anhand der FIR-Nummer (Aktenzeichen der Anzeige bzw. des Strafverfahrens) online möglich. Beschuldigte in Strafverfahren verfügen i. d. R. über die Aktenzeichen der Polizei oder des Strafgerichts, da diese den Betroffenen formell an die Wohnadresse zugestellt werden (AA 22.9.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 21.9.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 21.9.2021
LCI - Lawyers Club India (8.4.2022): Forgery under IPC, https://www.lawyersclubindia.com/articles/forgery-under-ipc-14818.asp, Zugriff 21.9.2022
LM - Live Mint (21.9.2022): Other nations interested in Indian payment systems, says finance minister, https://www.livemint.com/industry/banking/other-nations-interested-in-india-s-payment-channels-says-finance-minister-11663660844191.html, Zugriff 21.9.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
UIAI - Unique Identification Authority of India [Indien] (3.7.2022): A Unique Identity for the people, https://www.uidai.gov.in/images/Aadhaar_Brochure_July_22.pdf, Zugriff 21.9.2022
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden diese Umstände schon im Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2022, Zl. W163 1433401-3/9E, als erwiesen festgestellt. Diesen Feststellungen wurde auch durch die schriftliche Antragsbegründung vom 30.11.2023 und die gegenständliche Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
Dass der BF gesund ist, war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte festzustellen. Weil der BF im Bundesgebiet zuletzt als Zeitungszusteller gearbeitet hat, steht auch fest, dass der BF arbeitsfähig ist.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang ergibt sich zweifellos aus den vorgelegten Akten des BFA sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde insbesondere in den Gerichtsakt betreffend das Vorverfahren zur Zl. W163 1433401-3/9E. Insbesondere ergibt sich aus dem Gerichtsakt Zl. W163 1433401-3/9E die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 21.02.2022.
Betreffend die Feststellungen, wonach keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, basiert auf einem Vergleich des Vorbringens des BF im gegenständlichen Verfahren mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2022. Der BF wurde im gegenständlichen Verfahren vom BFA aufgefordert, diverse Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten und entsprechende Belege dazu vorzulegen. Insbesondere wurden vom BF keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet geltend gemacht (vgl. auch die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Verfahren W163 1433401-3/9E am 01.12.2021, Verhandlungsprotokoll S. 5).
In der gegenständlichen schriftlichen Antragsbegründung wurde bloß unsubstantiiert behauptet, dass sich „gravierende Änderungen“ des Sachverhaltes in Bezug auf sein Privat- und Familienleben ergeben hätten (AS 34f). Er wurde weiter ausgeführt, dass sich der BF „exzellent an das Leben in Österreich angepasst, die deutsche Sprache erlernt und Wurzeln geschlagen [habe], wohingegen ihn mit Indien nichts mehr“ verbinde. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wurden lediglich allgemein „äußerst beachtliche Integrationsleistungen“ behauptet und wurde ausgeführt, die Integration des BF habe sich „komplett zum Positiven“ verändert. Neue Beweis- oder Bescheinigungsmittel wurden hingegen nicht vorgelegt.
Im Vorerkenntnis, wie auch im gegenständlichen Bescheid, wurde bereits berücksichtigt, dass der BF als Zeitungszusteller gearbeitet hat. Es ist im gegenständlichen Verfahren insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern maßgebliche, zugunsten des BF zu berücksichtigenden Änderungen in Bezug auf seine berufliche/wirtschaftliche Integration eingetreten seien. Der BF legte mit Stellungnahme vom 30.11.2023 Einkommensnachweise und einen Verteilvertag zu seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller vor (AS 43f). Wie vom BFA im Bescheid zu Recht aufgezeigt, ist aus der Verteilvertrag ersichtlich, dass sich der BF bei der Vertragsunterzeichnung mit einer offenbar aus seinem rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren stammenden Aufenthaltskarte ausgewiesen hatte (AS 47). Nachweise über die Absolvierung von Deutschkursen oder –prüfungen legte der BF (auch) im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Vielmehr wurde in der Anzeige gegen den BF vom 08.03.2024 (wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG) ausgeführt, dass dieser bloß gebrochen Deutsch gesprochen habe und für die Verständigung ein Übersetzungsprogramm habe verwendet werden müssen (AS 58). Auch die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der BF habe während seines Aufenthalts „vielfältige soziale Kontakte geknüpft“, kann mangels substantiierter Angaben nicht nachvollzogen werden können. Es wurde weder dargelegt, wer seine sozialen Kontakte in Österreich sein sollten, noch wo er diese Personen kennengelernt hätte.
Auch wurde nicht vorgebracht, dass der BF im Bundesgebiet maßgebliche Kurse, Aus- oder Fortbildungen absolviert hat. Insbesondere wurden auch weder Belege betreffend die Tätigkeit in Vereinen oder Organisationen noch hinsichtlich einer ehrenamtlichen Tätigkeit vorgelegt. Auch in der Beschwerde wurde kein konkretes, ausreichend substantiiertes Vorbringen zur gesellschaftlichen sowie sozialen Integration des BF in Österreich erstattet. Wesentliche gesundheitliche Probleme des BF wurden nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund und mangels konkreten Vorbringens war eine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben des BF nicht zu erkennen.
Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Der BF ist in Indien geboren und spricht mit Punjabi eine anerkannte Landessprache. Es liegen keine Anhaltspunkte vor und wurde auch nicht substantiiert dargetan, weshalb sich der gesunde und arbeitsfähige BF im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern könnte, zumal er in Indien bereits in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet hat und noch über Familienangehörige in Indien verfügt.
Die Feststellung zur verwaltungsstrafrechtlichen Anzeige des BF ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 08.03.2024 und der darin enthaltenen Tatbeschreibung (AS 58).
Die Feststellung, dass der BF keine Veranlassungen zur Beschaffung erforderlicher Urkunden oder Nachweise, insbesondere eines Reisepasses, getroffen hat und er die indische Botschaft zwecks Erlangung der erforderlichen Urkunden nicht aufgesucht hat bzw. die Beschaffung dem BF weder nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der BF ist wiederholt beharrlich im Bundesgebiet verblieben, obwohl bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2015, Zl. W220 1433401-2/2E, zugestellt an den BF am 25.11.2015, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn bestand. Auch im gegenständlichen Verfahren wurde der BF vom BFA mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.11.2023 dazu aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein der Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument, jeweils im Original und in Kopie, vorzulegen. Zudem wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde auf begründeten Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV zulassen könne. Für diesen Fall wurde er aufgefordert, ausführlich zu begründen, warum die Vorlage der geforderten Dokumente nicht möglich oder unzumutbar sei, und Bestätigungen über die erfolgte Antragstellung, ablehnende Bescheide und dgl. vorzulegen. Dem BF wurde schließlich mitgeteilt, dass bei Nichtvorlage der erforderlichen Identitätsdokumente sein Antrag ohne inhaltliche Prüfung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen sei. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF hat in der Stellungnahme vom 30.11.2023 bloß vage – wie bereits im Vorverfahren – behauptet, dass er nach wie vor eine Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden befürchte und die Dokumente nicht vorlegen könne, weil er keine Kontakte mehr in seine Heimat habe, die es ihm ermöglichen könnten, derartige Unterlagen zu besorgen (AS 35). Abgesehen davon, dass die Fluchtgründe des BF als unglaubhaft und sein Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, ist dem BFA auch zuzustimmen, dass sich zusammenschauend keine glaubwürdigen Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass dem BF die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Vielmehr geht aus der Mitteilung der Abteilung „Rückkehrvorbereitung“ des BFA vom 19.03.2024 hervor, dass der BF laut Auskunft der indischen Vertretungsbehörde aufgrund mangelnder bzw. unkorrekter Angaben nicht identifiziert werden konnte.
Dass der BF am 26.11.2024 nach Indien abgeschoben wurde, fußt auf der diesbezüglichen Mitteilung des BFA sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und Zentrale Melderegister.
Entgegen der Beschwerdebehauptung war gegenständlich der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage bereits klar, sodass auch eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA im gegenständlichen Verfahren unterbleiben konnte. Es obliegt nämlich dem BF selbst, bereits ein (ausreichend) begründetes Antragsvorbringen zu erstatten (vgl. § 58 Abs. 10 AsylG), zumal es sich um in seiner Sphäre gelegenen Umstände handelt. Auch wird in der Beschwerde ein ausreichend substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF nicht erstattet.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister, die Anzeige nach dem Verwaltungsrecht ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Situation in Indien sowie einer möglichen Rückkehr des BF dorthin:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Indien gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wäre oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF behauptete im gegenständlichen Verfahren zwar vage, dass er nach wie vor Verfolgung seitens der heimischen Behörden befürchte und der Gefahr einer existentiellen Notlage ausgesetzt sei (AS 35). Hierbei ist aber darauf hinzuweisen, dass das Asylverfahren des BF bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und seine Asylgründe und Rückkehrbefürchtungen als unglaubwürdig erachtet wurden. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Ihm ist im Fall einer Rückkehr nach Indien aufgrund der dortigen Lage, die sich aus den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt, und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse die Teilnahme am dortigen Erwerbsleben möglich und zumutbar und ist davon auszugehen, dass der im erwerbsfähigen Alter befindliche, gesunde und arbeitsfähige BF seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat erwirtschaften können wird. Wie schon im Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2022, Zl. W163 1433401-3/9E festgestellt wurde, ist weiters davon auszugehen, dass der BF in Indien nach wie vor noch über Familienangehörige verfügt, weshalb er im Falle einer Rückkehr dort auch auf ein familiäres Netz zurückgreifen könnte. Vor diesem Hintergrund und jenem der getroffenen Länderfeststellungen sind daher keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der BF in Indien in seiner Existenz bedroht wäre.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung und zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
3.1. 1 Gemäß § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung der Z. 1 vor, ist nach Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
3.1. 2 Dem Antrag sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (Z 1) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Z 2) anzuschließen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).
3.1. 3 Der BF hat eine solche Heilung in Bezug auf die Vorlage eines Reisepasses beantragt, einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung des genannten Dokuments nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er jedoch, wie oben bereits dargestellt wurde, nicht erbracht bzw. nicht glaubhaft dargelegt.
Das Vorbringen des BF reicht nicht aus, eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisedokumentes zu belegen. Er wurde seitens der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.11.2023 auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde oder eines der Geburtsurkunde gleichzuhaltenden Dokumentes hingewiesen. Er wurde auch aufgefordert, bei Nichtvorlage der Dokumente zumindest ausführlich zu begründen, warum ihm die Beschaffung bzw. Vorlage der Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar ist und Bestätigungen über die erfolgte Antragstellung, ablehnende Bescheide und dergleichen vorzulegen. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass sein Antrag ohne inhaltliche Prüfung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen sei, sollte er die erforderlichen Identitätsdokumente nicht vorlegen. Der BF legte jedoch weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde vor, noch begründete er nachvollziehbar, warum ihm die Beschaffung der Dokumente nicht möglich (gegwesen) sei.
Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des BF auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise somit zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 ab, da dem BF deren Beschaffung weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar war.
3.1. 4 Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (Z 1) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Z 2) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren, was im Falle des BF seitens der belangten Behörde auch gemacht wurde.
Unter den "allgemeinen Mitwirkungspflichten" iSd § 58 Abs. 11 AsylG 2005, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments zu subsumieren (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl. VwGH, 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 und VwGH, 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, mwN).
3.1.5. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wurde daher vom BFA zu Recht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides daher als unbegründet abzuweisen, wobei mangels Anführung eines Antragsdatums (hier: der 26.01.2023) im Bescheidspruch derselbe entsprechend zu berichtigen war.
3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides:
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Vorauszuschicken ist, dass das BFA zu Recht davon ausgeht, dass auch die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen, so ist die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8. Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen einer der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des BF betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Seine Kernfamilie lebt im Herkunftsstaat.
Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).
Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthaltes in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Gleichzeitig betonte er aber, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Die persönlichen Interessen nehmen zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Art. 8 MRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).
Erst bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wobei auch dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist (VwGH 23.02.2017, 2016/21/0235).
Aus Arbeitsvorverträgen, Bestätigung über die „Reservierung“ eines Arbeitsplatzes und Absolvierung einer Ausbildung ist keine erhebliche berufliche Integration abzuleiten. Diese Umstände stellen sich vielmehr als (bloße) Vorbereitung einer künftigen Berufstätigkeit nach einem länger dauernden Inlandsaufenthalt dar, der im Rahmen der Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).
Der BF hielt sich gegenständlich zwar für rund 12 Jahre und drei Monate durchgehend im Bundesgebiet auf. Dies wird allerdings dadurch relativiert, dass seine Einreise illegal war und sein erster Antrag auf internationaler Schutz vom 30.07.2012 bereits am 11.02.2013 durch das Bundesasylamt abgewiesen wurde. Spätestens seit Bestehen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2015, Zl. W220 1433401-2/2E, zugestellt an den BF am 25.11.2015, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen wurde), musste dem BF bewusst gewesen sein, dass er keinen dauerhaften Aufenthalt in Österreich erlangen wird. Dennoch verblieb der BF nach seinem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 30.01.2017 den (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Nachdem das BVwG mit Erkenntnis vom 21.02.2022 die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.03.2018 als unbegründet abgewiesen hat, verblieb der BF weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 26.01.2023 neuerlich einen Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, der mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.03.2024 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Der BF missachtete somit wiederholt beharrlich seine Ausreiseverpflichtung, wobei er dadurch sowie durch seine illegale Einreise gegen die öffentliche Ordnung verstoß. Er versuchte seinen Aufenthalt durch die Stellung von unbegründeten Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Art. 8 EMRK zu verlängern. Er wirkte an der Ausstellung eines Reisepasses nicht ausreichend mit und hat sich niemals ernsthaft um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht. Auch wurde er aufgrund seines illegalen Aufenthaltes verwaltungsrechtlich angezeigt, nachdem er mit dem Fahrrad auf dem Gehsteig gefahren ist und dabei von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wurde. Er fiel den Beamten durch eine zittrige und verlangsamte Verhaltensweise auf. Er antwortete auf die Fragen der Beamten mit gebrochenem Deutsch. Ein freiwillig durchgeführter Drogen-Urintest fiel positiv auf Morphin aus.
Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach bei Fremden, die selbstständig als Zeitungszusteller arbeiten und so für ihren Unterhalt sorgen, von keiner entscheidungserheblichen beruflichen Integration auszugehen ist (VwGH 07.05.2014, 2013/22/0030). Der BF hat in Österreich keine Schule besucht und keine sonstigen Ausbildungen absolviert. Eine entscheidungserhebliche Änderung der beruflichen Integration wurde nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht hervorgekommen.
Der BF konnte – auch im Vergleich zum Erkenntnis des BVwG von 21.02.2022 – keine maßgeblichen persönlichen oder privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich darlegen, zumal das Gewicht seiner Integration aufgrund des Bewusstseins über den unsicheren Aufenthalt bereits erheblich gemindert ist.
Er musste sich bei allen etwaigen Integrationsschritten seines unsicheren bzw. spätestens seit dem Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2015 seines unrechtmäßigen Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein: Der BF durfte sich in Österreich nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, aufhalten. Ein allfälliges Privatleben des BF ist nachweislich erst zu einem Zeitpunkt entstanden, zu welchem bereits über seinen Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ abgesprochen worden war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Das Bestehen sozialer Kontakte wurde vom BF nicht vorgebracht. Der BF hat weder im Vorverfahren noch im gegenständlichen Verfahren Sprachzertifikate hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse vorgelegt.
In Hinblick auf den Umstand, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort noch Familienangehörige des BF leben, und er mit mindestens einer Landessprache vertraut ist.
Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat zu erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den Lebensverhältnissen des BF in Österreich mit jenen in Indien zu dem Schluss, dass die noch Familienangehörige des BF in Indien leben, während er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat.
Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde geht daher ins Leere. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Bescheid des BFA verneint.
Auch den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Indien, welche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge auch im vorliegenden Fall zu beachten sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101), ist keine den BF treffende Situation im angeführten Sinne zu entnehmen.
Auch lassen die Länderfeststellungen den Schluss nicht zu, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat dergestalt wäre, dass jedermann mit vor dem Hintergrund von Art. 2 und 3 EMRK maßgeblichen Übergriffen zu rechnen hätte. Ferner ist die Versorgungslage im Herkunftsstaat an sich gewährleistet.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit dem Bescheid des BFA verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich weder in der Person des BF noch in der allgemeinen Lage in Indien ergeben.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.
Die Abschiebung des BF nach Indien war daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).
Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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