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G315 2291997-3•Bundesverwaltungsgericht G315 2291997-3
G315 2291997-3Bundesverwaltungsgericht12.11.2025
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr
G315 2291997-3/16E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Kärnten, vom 10.01.2025, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF das erste Mal im Jahr 2019 von einem Landesgericht wegen Sachbeschädigung verurteilt worden sei. Er sei fremdenrechtlich ermahnt worden, doch sei keine Verhaltensänderung eingetreten. Der BF sei in den Jahren 2020 und 2021 drei Mal strafgerichtlich zu einer Geld- und zwei bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden (versuchter Diebstahl, schwerer Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und versuchte Körperverletzung). Unmittelbar nach Erreichen der Volljährigkeit sei der BF erneut fremdenrechtlich ermahnt worden. Im Jahr 2022 sei über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden und er schließlich wegen Sachbeschädigung, versuchter Nötigung und Einbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Im Jahr 2023 sei er aus der Justizanstalt entlassen worden, jedoch weiterhin delinquent gewesen, im Jahr 2024 wieder in Untersuchunghaft gekommen und wegen teilweise versuchtem Einbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. In der Folge sei noch eine Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat wegen Entwendung verhängt worden. Der BF habe ein Suchtproblem, es sei mit weiteren Tathandlungen zu rechnen und stelle sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der BF sei erstmals im Jahr 2015 im Bundesgebiet gemeldet gewesen, habe keine Berufsausbildung abgeschossen und von familiären Zuwendungen sowie Leistungen des Arbeitsmarktservice gelebt. Mutter, Vater, Schwester und Großmutter des BF seien in Deutschland aufhältig und habe der BF keine Angehörigen in Deutschland.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem BF am 10.01.2025 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner damals bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 17.01.2025 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend –fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit mehr als acht Jahren unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt sei und Österreich in den letzten Jahren sein Lebensmittelpunkt gewesen sei. Seine Mutter und Großmutter seien nach Deutschland zurückgekehrt und werde der BF bald zu seiner Familie nach Deutschland ziehen. Er wolle jedoch in Zukunft wieder einreisen können, um seine freundschaftlichen Kontakte zu pflegen und weil er Österreich sehr gerne möge. Die vom BF begangen Straftaten stünden in kausalem Zusammenhang mit seiner Drogensucht und nehme er Drogenersatzstoffe, wobei er bereits sehr niedrig eingestellt sei und ein drogenfreies bzw. straffreies Leben führen wolle. Vergangene Taten bereue er zutiefst.
3. Die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.01.2025 – einlangend am 03.02.2025 –samt einer Stellungnahme vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unter anderem wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich private Anbindungen des BF auf sein drogenbelastetes Umfeld beschränken würden. Er befinde sich in einem ambulanten Drogenersatzprogramm, welches in Deutschland fortgesetzt werden könne, doch lasse das gezeigte Gesamtverhalten des „hochgradig beratungsresistenten Wiederholungstäters“ keine positive Zukunftsprognose zu.
4. Mit schriftlichem Parteiengehör bzw. Einladung zur Mitwirkung vom 10.02.2025 wurde dem BF die Sachlage, wie sie sich für das Bundesveraltungsgericht darstellt, zur Kenntnis gebracht. Es wurde mitgeteilt, dass gegenständlich keine Notwendigkeit gesehen wird, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme sowie Beantwortung bestimmter Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen und Gründen für den Wegfall einer Gefährdung eingeräumt.
5. Am 21.02.2025 langte ein Transportbericht der Landespolizeidirektion vom 20.02.2025 betreffend die Ausreise des BF nach Deutschland ein.
Mit am selben Tag einlangenden Schreiben der Rechtsvertretung des BF wurde mitgeteilt, dass die erteilte Vollmacht zurückgelegt werde, eine Kontaktaufnahme mit dem BF hinsichtlich des Parteiengehörs vom 10.02.2025 erfolglos gewesen sei und er somit keine Kenntnis von diesem habe.
6. Am 12.06.2025 wurde der belangten Behörde aufgrund einer entsprechenden Anfrage das Einlangen des Aktes mitgeteilt sowie, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Frage der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist.
7. Am 18.06.2025 übermittelte die belangte Behörde einen Aktenvermerk der Landespolizeidirektion vom 11.06.2025 betreffend einen erneuten Aufgriff des BF sowie dessen Festnahme. Des Weiteren einen Abschiebeauftrag vom 12.06.2025.
8. Im Juli und August 2025 langten nach Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes bis dato noch nicht aktenkundige Beschluss- und Urteilsausfertigungen der Strafgerichte ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Deutschland) geboren. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten (vgl. behördliche Einvernahme vom 09.01.2025, AS 59).
1.1.2. In Deutschland lebt der Vater – zu diesem besteht kein Kontakt – und die Schwester des BF (vgl. behördliche Einvernahme vom 10.11.2022, AS 204; Schriftsatz vom 15.03.2024, AS 483, jeweils 2291997-1).
Mutter, Großmutter und Tante des BF leben aktuell wieder in Deutschland (vgl. behördliche Einvernahme vom 09.01.2025, AS 59; Beschwerde, AS 112). Von seiner Mutter und Großmutter erhielt der BF zumindest zwischen 2015 und 2022 immer wieder Geld bzw. wurde von diesen finanziert (vgl. behördliche Einvernahme vom 10.11.2022, AS 204, 2291997-1).
1.1.3. In Österreich verfügt der BF über keine familiären Bindungen (vgl. behördliche Einvernahme vom 09.01.2025, AS 59; Beschwerde, AS 112).
1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des BF in Österreich:
1.2.1. Der BF hielt sich ab 30.07.2015 hauptsächlich im Bundesgebiet auf und besuchte hier auch die Schule.
Am 24.03.2017 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger) mit Gültigkeit bis 23.03.2022 ausgestellt (vgl. IZR-Auszug vom 04.02.2025, OZ 2).
1.2.2. Im Jahr 2017 trat der BF erstmals nach dem Suchtmittelgesetz polizeilich in Erscheinung (vgl. Kriminalpolizeiliche Aktenindex Auskunft vom 04.11.2022, AS 146ff, 2291997-1).
1.2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.06.2019, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig gesprochen, wobei von einem Strafausspruch gemäß § 12 Abs. 1 JGG abgesehen wurde (Jugendstraftat).
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF am 19.05.2018 in Klagenfurt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person (abgekürzt im Folgenden: P) eine Gegensprechanlage, eine Topfpflanze, eine Wand im Innenbereich eines Zimmers sowie eine Beleuchtungsanlage des Jugendhauses, mithin fremde Sachen, beschädigt und dadurch einen derzeit nicht bekannten jedoch EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Schaden herbeiführte.
1.2.4. Der BF ging im Bundesgebiet nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, bezog jedoch zwischen Oktober 2019 und April 2021 für insgesamt rund 5 Monate Arbeitslosengeld (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 18.07.2025) und besuchte in diesem Zusammenhang über das Arbeitsmarktservice Kurse (vgl. Beschwerde, AS 112).
1.2.5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.07.2020, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles nach §§ 15, 127 StGB – Datum der (letzten) Tat: 29.10.2019 – zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt EUR 160,00) verurteilt (Jugendstraftat).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.11.2020, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB – Datum der (letzten) Tat: 23.07.2020 – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe) verurteilt (Jugendstraftat).
1.2.6. Durchsetzbar mit 08.02.2021 – rechtskräftig ab 23.02.2021 – wurde gegen den BF ein bis 11.02.2026 gültiges Waffenverbot verhängt (vgl. Personeninformation vom 04.11.2022, AS 141, 2291997-1).
1.2.7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.02.2021, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und des versuchten Wiederstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten – Probezeit 3 Jahre – verurteilt (Jugendstraftat).
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF 1. am 01.11.2020 zwei Exekutivbeamte mit Gewalt, nämlich durch Kratzen, Beißen und das Versetzen von Tritten an einer Amtshandlung, nämlich seiner Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz, zu hindern versuchte; 2. versuchte die Person S. durch starkes Zuzwicken in den Oberarm zu verletzen.
1.2.8. Am 28.01.2022 rückten Exekutivbeamte wegen mehrerer herumschreiender und randalierender Personen aus, wobei auch der BF angetroffen wurde. Er verhielt sich aggressiv und schrie zu den Beamten „Was wollts ihr Wixxa jetz von mir. I hab garnix gmacht“. Die Beamten versuchten den BF zu beruhigen, doch verhielt er sich weiterhin aggressiv, fuchtelte mit den Händen vor den Beamten herum und schrie „schleich di du Schwuchtel. Du hast kane Eier in da Hosn. Wärst lieber Maurer worden du Orschloch“. Nach Abmahnung fing er an in Richtung der Beamten zu spucken, schrie weiterhin herum und beleidigte die Beamten mit den Worten „Ihr habts alle kleine Schwänze und steht auf Analsex“. Ihm wurde die Festnahme angedroht doch stellte er sein Verhalten trotz mehrmaliger Abmahnung nicht ein und wurde vorläufig festgenommen. Der BF wurde in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, schrie dabei fortwährend herum, beschimpfte die Beamten und spuckte immer wieder in deren Richtung (vgl. Berichterstattung LPD vom 28.01.2022, AS 21, 2291997-1).
1.2.9. Im Jahr 2022 beging der BF nachfolgende Verwaltungsübertretungen (vgl. rechtskräftige Bestrafungen laut Strafkarteiabfrage der BH, OZ 2, 2291997-2):
Anzahl
Verwaltungsübertretung
Norm
2x
Störung der öffentlichen Ordnung
§ 81 Abs. 1 SPG
1x
Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht
§ 82 Abs. 1 SPG
4x
Verletzung des öffentlichen Anstandes
§ 1 Abs. 1 K-LSiG
1x
Ungebührliche Lärmerregung
§ 2 Abs. 1 K-LSiG
1x
Schwarzfahren
Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG
2x
Verletzung der Meldeverpflichtung
§ 3 Abs. 1 MeldeG
2x
Verletzung von Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengestzes
§ 8 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 COV-19-MG
1x
Verletzung von Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetztes
§ 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 AWG
1x
Verunreinigung der Straße
§ 92 StVO
1x
Lenken/Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in durch Alkohol – mehr als 1,2 und weniger als 1,6 Promille – beeinträchtigtem Zustand
§ 99 Abs. 1a StVO
1.2.10. Der BF konsumierte „in großen Mengen harte Drogen“. Am 02.06.2022 erwarb er 1 Gramm Cannabiskraut im Bereich eines Parks, welches er anschließend auch konsumierte. Zumindest im Juli 2022 befand sich der BF in einem Substitutionsprogramm, konsumierte jedoch trotzdem regelmäßig Cannabis und brach die Drogenersatztherapie im Oktober 2022 ab. In der Folge unterzog er sich erneut einer derartigen Therapie (vgl. Abtretungsbericht LPD vom 17.07.2022, AS 102 iVm Abtretungsbericht LPD vom 25.06.2022, AS 70f iVm behördliche Einvernahme vom 10.11.2022, AS 201; jeweils 2291997-1).
1.2.11. Der BF wurde am 02.11.2022 gegen 14:30 in XXXX einer Suchtgiftkontrolle bzw. freiwilligen Nachschau unterzogen, im Rahmen derer Suchtgiftutensilien sichergestellt wurden. Bei der Abnahme gab der BF gegenüber den Beamten an, dass er sich noch dringend etwas zum Rauchen besorgen müsse und er die Beamten heute um 20:30 Uhr in der Bahnhofstrafe in XXXX wieder treffen würde. Am selben Abend wurden Beamte gegen 20:30 Uhr wegen eines Einbruchsdiebstahls zu einer Trafik in der XXXX beordert. Aufgrund der zuvor getätigten Aussagen des BF fuhren die Beamten zu dessen Wohnadresse bei seiner Großmutter – der BF wies zu diesem Zeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 1,22 Promille auf und stand unter Suchtgifteinfluss – wo das von Zeugen beschriebene Fluchtfahrzeug vorgefunden wurde. In der Folge wurde seine Verhaftung angeordnet und er festgenommen (vgl. Abschlussbericht LPD vom 16.11.2022, AS 213ff, 2291997-1).
Der BF befand sich bis 12.12.2022 in Untersuchungshaft (vgl. Vollzugsinformation vom 04.11.2022, AS 129f; Verständigung LG vom 04.11.2022, AS 187, jeweils 2291997-1).
1.2.12. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.12.2022, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt (Junger Erwachsener).
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF
I. am 05.04.2022 ein Fahrradschloss durch Aufbrechen beschädigte;
II. am 19.05.2022 einen anderen durch Versetzten von Schlägen und Tritten zur Abstandnahme seiner Verbringung aus der Tankstelle zu nötigen versuchte;
III. fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigendem Wert anderen – teils durch Einbruch – mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich
1. am 27.05.2022 der F.K. ein Fahrrad im Wert von EUR 400,00 durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung;
2. am 06.09.2022 Berechtigten eines Lebensmittelhandels eine Flasche „Grüner Apfel“ und eine Flasche Whiskey im Gesamtwert von EUR 22,98;
3. Mitte Oktober 2022 B.K. ein Fahrrad der Marke MARKITA unbekannten Wertes, indem er das Fahrradschloss aufbrach;
4. am 02.11.2022 C.M. 30 Waren im Wert von insgesamt EUR 55,00 durch Einschlagen der Eingangstür einer Trafik mit einem Nothammer.
Der BF befand sich bis 31.03.2023 in Strafhaft und in der Folge bis 12.05.2023 in Verwaltungshaft. In der Justizanstalt befand er sich in einer Substitutionstherapie (vgl. Vollzugsinformationen vom 29. und 31.03.2023, AS 267ff, 2291997-1).
Nach seiner Entlassung wohnte der BF für etwa 3 Wochen bei seinem Vater in Deutschland, musste dort jedoch aufgrund von Streitigkeiten ausziehen. Er kehrte nach Österreich zurück, wo er einige Zeit bei seiner Mutter und Großmutter wohnte. Des Weiteren schlief er in einer Jugendnotschlafstelle und bei seiner damaligen Freundin (vgl. Schriftsatz vom 15.03.2024, AS 483, 2291997-1; behördliche Einvernahme vom 09.01.2025, AS 59).
1.2.13. Der BF wurde stark alkoholabhängig und konsumierte täglich ca. 10 bis 20 Bier bzw. eine Flasche Vodka, zusätzlich verschiedene Medikamente (vgl. Schriftsatz vom 15.03.2024, AS 483, 2291997-1).
1.2.14. Im September 2023 brach der BF eine Lagerraumtür auf und zerstörte ein Fliegengitter, um zu seinem Schlafplatz in der Wohnung seiner Mutter und Großmutter zu gelangen, wodurch dem Vermieter und einer Mieterin ein Schaden in der Höhe von insgesamt EUR 80,00 entstand (vgl. geständige Verantwortung des BF laut Abschlussbericht LPD vom 27.10.2023, AS 285, 2291997-3).
1.2.15. Am 20.12.2023 erwarb und besaß der BF rund 5 Gramm Cannabiskraut (vgl. geständige Verantwortung laut Abtretungsbericht vom 10.02.2024, AS 456, 2291997-3).
Am 05.02.2024 wurde der BF von Exekutivbeamten im Besitz von rund 3 Gramm Cannabiskraut sowie einer Cannabiszigarette und Suchtgiftutensilien angetroffen. Aufgrund aufrechter Festnahmeanordnungen wurde er festgenommen (vgl. Abtretungsbericht LPD vom 10.02.2024, AS 454).
In der Folge befand er sich in Untersuchungs- und teils Verwaltungsstrafhaft (vgl. Vollzugsinformation vom 09.01.2025, AS 45; Verständigung LG, AS 449, 2291997-1).
1.2.16. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.02.2024, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des teilweise versuchten Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF am 09.12.2023 (ungefähr eine Stunde nach einer Polizeikontrolle wegen Aufenthaltsermittlung nach Diebstahl eines Notfallhammers am 09.09.2023), Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
I. wegnahm, und zwar Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäftes Warenartikel im Gesamtwert von EUR 23,96 durch Aufdrücken der Eingangstüre mit Körperkraft,
II. wegzunehmen versuchte, und zwar Verfügungsberechtigten eines Drogeriemarktes Warenartikel und Bargeld in unbekannten Wert, durch den Versuch die Eingangstüre mit Körperkraft aufzudrücken.
Als erschwerend wertete das Strafgericht drei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung trotz dreier offener Probezeiten und Tatbegehung nach bedingter Entlassung. Als mildernd das Geständnis, den teilweisen Versuch und eine gewisse Notlage.
1.2.17. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.05.2024, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF
I. 1. am 16.10.2021 eine fremde Sache beschädigte, indem er Glasscheiben sowie Betonsäulen eines Gebäudes mit einem schwarzen Edding beschmierte, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 736,80 entstand; 2. am 15.02.2022 eine fremde Sache beschädigte, indem er in der Wartehalle eines Bahnhofes Fensterscheiben mittels schwarzem Lackstift beschmierte und in der Folge eine der Scheiben mit der Hand einschlug, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 250,00 entstand.
II. 1. am 21.01.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Personen W. und G. fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 100,00 dem Inhaber eines Lebensmittelgeschäftes mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; 2. am 09.06.2022 fremde Sachen beschädigte, und zwar a) durch Einschlagen eines Glaselementes eines Raucherpavillons einer Tankstelle, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 438,38 entstand, b) durch Einschlagen einer Glasscheibe des „Praterständers“ eines Bestattungsunternehmens, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 295,50 entstand, c) durch Einschlagen von drei Fensterscheiben eines Hotelgebäudes, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 202,80 entstand.
III. am 11.10.2023 fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel im Wert von EUR 2,48 den Verantwortlichen eines Lebensmittelgeschäftes wegzunehmen versuchte, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Als erschwerend wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von fünf Vergehen, die Tatbegehung während dreier offener Probezeiten sowie nach bedingter Entlassung und drei einschlägige Vorstrafen. Als mildernd die geständige Verantwortung zu allen Fakten bis auf II.) lit. b und c, den Versuch bei Faktum III., ernstliche Bemühung zur Schadensgutmachung hinsichtlich des Faktums I. 1. Und dass bis auf das äußert geringfügige Faktum III. alle Taten im Zusatzstrafenverhältnis nach § 31 StGB stehen.
Der BF befand sich ab 28.02.2024 in Strafhaft, wurde am 09.01.2025 bedingt entlassen und der Fremdenpolizei übergeben (vgl. Beschluss LG vom 31.12.2024, AS 53; Vollzugsinformation vom 08.01.2025, AS 45). Im Rahmen der Strafhaft befand sich der BF in einer Substitutionstherapie (vgl. Vollzugsinformation vom 29.02.2024, AS 469, 2291997-1) und erhielt Medikamente gegen seine Alkoholsucht (vgl. Schriftsatz vom 18.04.2024, AS 501, 2291997-1)
Zur Sachbeschädigung vom 16.10.2021 gab der BF in seiner Beschuldigtenvernehmung an, aus Spaß und aufgrund seiner Alkoholisierung gehandelt zu haben (vgl. Abschlussbericht LPD vom 10.01.2022, AS 9, 2291997-1).
1.2.18. Der BF wurde von Exekutivbeamten am 20.02.2025 zur deutsch-österreichischen Grenze verbracht und reiste nach Deutschland aus (vgl. Transportbericht LPD vom 20.02.2025, OZ 4).
1.2.19. Am 11.06.2025 wurde der BF – entgegen des gegen ihn durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes – von Exektuivbeamten in durch Alkohol oder Suchtgift stark beeinträchtigtem Zustand vor einem Lebensmittelgeschäft angetroffen. Er wurde gegenüber den einschreitenden Beamten zunehmend aggressiv und in Folge eines aufrechten (fremdenrechtlichen) Festnahmeauftrages festgenommen, wobei aufgrund eines Fluchtversuches Körperkraft angewendet werden musste. Der BF verharrte weiter in aggressiven Zustand und beschimpfte und bespuckte die Beamten während seiner Vernehmung auf der Polizeiinspektion. Seitens der belangten Behörde erging ein neuerlicher Festnahmeauftrag. Der BF stellte das aggressive Verhalten weiterhin nicht ein und bespuckte weiterhin die Beamten. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung im Polizeianhaltezentrum wurde die zwangsweise Unterbringung angeordnet und wurde der BF in tobendem Zustand in die Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie eines Klinikums verbracht (vgl. Aktenvermerk LPD vom 11.06.2025, OZ 7).
Der BF wurde am 12.06.2025 nach Deutschland abgeschoben (vgl. IZR-Auszug vom 23.10.2025).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten zu 2291997-3 und den Vorverfahren 2291997-2 sowie 2291997-1 einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.
Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist ein als authentisch (echt) klassifizierter deutscher Reisepass im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert.
Ad 1.2.1.: Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Österreich ab 30.07.2015 basiert auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 04.02.2025. So war der BF vom 30.07.2015 - 10.02.2022 und vom 14.03.2022 - 13.01.2023 mit Haupt- bzw. teilweise Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (OZ 2). Anhaltspunkte für einen bereits davor bestehenden Aufenthalt liegen nicht vor, zumal auch in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF seit mehr als 8 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei. In der Beschwerde wurde angesichts seines Alters plausibel vorgebracht, dass der BF in Österreich die Schule besucht habe (AS 112).
Die Feststellungen zur Straffälligkeit des BF basieren auf dem Strafregisterauszug vom 23.10.2025 sowie den aktenkundigen Strafurteilen. Das den Urteilen zu Grunde liegende Verhalten wird in den Feststellungen in bereits anonymisierter Form wiedergegeben.
Die übrigen Feststellungen basieren auf den dort jeweils angegebenen Quellen, denen im Verfahren nicht entgegengetreten wurde.
Ad 1.2.5.: Von der Einholung bzw. erneuten Anforderung der Strafurteile betreffend die Verurteilungen des BF vom 01.07.2020 und 23.11.2020 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles und des Verbrechens der schweren Körperverletzung konnte, aufgrund der hinreichend dokumentierten sonstigen Fehlverhalten des BF, darunter auch Vermögens- und Gewaltdelikte, abgesehen werden.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):
3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (…)
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (…)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.1.2. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtlage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.
In der Beschwerde wird von einem seit mehr als 8 Jahren bestehendem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht ausgegangen (AS 112), was zur Anwendung des erhöhten Gefährdungsmaßtabes im Sinne des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG führen würde.
Im Hinblick auf den anzuwendenden Gefährdungsmaßstab führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass der BF zwar ab dem Jahr 2015 in Österreich gemeldet gewesen sei, jedoch spätestens mit der Verurteilung aus Juli 2020 seinen legalen Aufenthalt verwirkt und kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Somit sei der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen (AS 84f).
Gegenständlich hielt sich der BF ab 30.07.2015 in Österreich auf und konnte sich auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehöriger eines EWR-Bürgers nach § 52 Abs. 1 Z 2 NAG stützen. Ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht hätte der BF gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet erworben. Wie von der belangten Behörde jedoch zutreffend ausgeführt, wird das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht (§§ 51, 52 und 54 NAG) gemäß § 55 Abs. 3 NAG verwirkt, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Hierbei ist auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr abzustellen (vgl. VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105). Eine solche war im Falle des BF spätestens mit 23.07.2020 – somit vor Erreichen der fünfjährigen Aufenthaltsdauer – gegeben. So trat der BF bereits im Jahr 2017 erstmals nach dem Suchtmittelgesetz polizeilich in Erscheinung, er beging im Mai 2018 das Vergehen der Sachbeschädigung, im Oktober 2019 das Vergehen des versuchten Diebstahls und am 23.07.2020 letztlich das Verbrechen der schweren Körperverletzung. Aufgrund des vom BF begangenen Gewaltverbrechens muss jedenfalls von einer bereits zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden tatsächlichen und erheblichem Gefahr ausgegangen werden, weshalb der BF kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erwerben konnte.
Sohin ist im Sinne des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zu prüfen, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die von ihm begangenen Straftaten. Das diesen zu Grunde liegenden sowie sonstige Fehlverhalten des BF wird zur Gewährleistung der Übersichtlichkeit nachfolgend in chronologischer Reihenfolge dargestellt:
1. Erstmals trat der BF im Jahr 2017 nach dem Suchtmittelgesetz polizeilich in Erscheinung.
2. Im Jahr 2018 beschädigte er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Person P. eine Gegensprechanlage, eine Topfpflanze, eine Wand im Innenbereich eines Zimmers sowie eine Beleuchtungsanlage eines Jugendhauses (Schaden nicht bekannt, jedoch EUR 5.000,00 nicht übersteigend), wofür er erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde.
3. Im Jahr 2019 wurde er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt.
4. Im Jahr 2020 kam es schließlich zu einer erheblichen Steigerung der Delinquenz des BF. So machte er sich zunächst des Verbrechens der schweren Körperverletzung schuldig und versuchte rund 3 Monate später zwei Exekutivbeamte mit Gewalt, nämlich durch Kratzen, Beißen und das Versetzen von Tritten an einer Amtshandlung, und zwar seiner Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz, zu hindern. Des Weiteren versuchte er eine Person durch starkes Zuzwicken in den Oberarm zu verletzen. Wegen dieser Straftaten wurde der BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Monaten verurteilt.
5. Ungeachtet der ihm drohenden Freiheitsstrafe setzte der BF sein Fehlverhalten bzw. seine Delinquenz bereits im Jahr 2021 ungehindert fort. So beschmierte er im Oktober 2021 aus Spaß in alkoholisiertem Zustand Glasscheiben sowie Betonsäulen eines Gebäudes mit einem schwarzen Edding, wodurch ein Schaden in Höhe von rund EUR 740,00 entstand.
6. Anfang des Jahres 2022 stahl der BF im Zusammenwirken mit zwei Mittätern Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 100,00 aus einem Lebensmittelgeschäft. Zudem beschmierte er in der Wartehalle eines Bahnhofes Fensterscheiben mittels schwarzem Lackstift und schlug Scheiben mit der Hand ein, wodurch ein Schaden in Höhe von rund EUR 250,00 entstand. Im April 2022 beschädigte er durch Aufbrechen ein Fahrradschloss. Im Mai 2022 versuchte er einen anderen durch Versetzen von Schlägen und Tritten zur Abstandnahme von seiner Verbringung aus einer Tankstelle zu nötigen und stahl ein Fahrrad im Wert von EUR 400,00 durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung. Im Juni 2022 schlug er ein Glaselement eines Raucherpavillons einer Tankstelle ein, des Weiteren eine Glasscheibe des „Praterständers“ eines Bestattungsunternehmens und drei Fensterscheiben eines Hotelgebäudes, wodurch insgesamt ein Schaden von rund EUR 930,00 entstand. Der BF konsumierte harte Drogen in großen Mengen und befand sich im Sommer 2022 in einer Substitutionstherapie. Trotz der Substitutionstherapie konsumierte er regelmäßig Cannabis. Im September 2022 stahl er aus einem Lebensmittelgeschäft alkoholische Getränke im Wert von rund EUR 23,00. Im Oktober 2022 brach er eine Substitutionstherapie ab und stahl ein Fahrrad unbekannten Wertes, indem er erneut das Fahrradschloss aufbrach. Im November 2022 wurden im Rahmen einer Suchtgiftkontrolle Suchtgiftutensilien sichergestellt und noch am selben Tag stahl der BF 30 Waren im Wert von insgesamt EUR 55,00 durch Einschlagen der Eingangstür einer Trafik. Den Einbruchsdiebstahl kündigte der BF im Rahmen der vorangehenden Suchtgiftkontrolle insoweit an, als er sagte, dass er die Beamten noch an diesem Tag wieder treffen würde. Der BF wurde von den Beamten letztlich in alkoholisierten und durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand festgenommen. Ende des Jahres 2022 wurde der BF wegen der Vergehen der Sachbeschädigung, der versuchten Nötigung und des Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt (manche der genannten Delikte wurden erst im Jahr 2024 abgeurteilt). Von November 2022 bis Mai 2023 – sohin für rund 7 Monate – verspürte er erstmals das Haftübel. Im Rahmen der Haft befand er sich erneut in einer Substitutionstherapie.
Neben gerichtlich strafbaren Handlungen beging der BF im Jahr 2022 nicht weniger als 16 Verwaltungsübertretungen (unter anderem: Störung der öffentlichen Ordnung, aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, Verletzung des öffentlichen Anstandes, Ungebührliche Lärmerregung, Schwarzfahren, Lenken/Inbetriebnahme eines Fahrzeuges trotz einer Alkoholisierung von mehr als 1,2 Promille, Verunreinigung der Straße). Beispielsweise verhielt er sich zu Beginn des Jahres 2022 aggressiv und schrie zu Exekutivbeamten „Was wollts ihr Wixxa jetz von mir. I hab garnix gmacht“. Die Beamten versuchten den BF zu beruhigen, doch verhielt er sich weiterhin aggressiv, fuchtelte mit den Händen vor den Beamten herum und schrie „schleich di du Schwuchtel. Du hast kane Eier in da Hosn. Wärst lieber Maurer worden du Orschloch“. Nach Abmahnung fing er an in Richtung der Beamten zu spucken, schrie weiterhin herum und beleidigte die Beamten mit den Worten „Ihr habts alle kleine Schwänze und steht auf Analsex“. Ihm wurde die Festnahme angedroht doch stellte er sein Verhalten trotz mehrmaliger Abmahnung nicht ein und wurde vorläufig festgenommen. Der BF wurde in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, schrie dabei fortwährend herum, beschimpfte die Beamten und spuckte immer wieder in deren Richtung.
7. Nach seiner Haftentlassung wurde der BF stark alkoholabhängig und konsumierte täglich ca. 10 bis 20 Bier bzw. eine Flasche Vodka, zusätzlich verschiedene Medikamente. Auch das verspürte Haftübel konnte den BF nicht von der Fortsetzung seiner Delinquenz abhalten.
Bereits im September 2023 brach der BF eine Lagerraumtür auf und zerstörte ein Fliegengitter, um zu seinem Schlafplatz in der Wohnung seiner Mutter und Großmutter zu gelangen, wodurch dem Vermieter und einer Mieterin ein Schaden in der Höhe von insgesamt EUR 80,00 entstand. Im Oktober 2023 versuchte er Lebensmittel im Wert von rund EUR 3,00 aus einem Lebensmittelgeschäft zu stehlen. Ende des Jahres 2023 besaß der BF rund 5 Gramm Cannabiskraut. Des Weiteren stahl er aus einem Geschäft ungefähr eine Stunde nach einer Polizeikontrolle Warenartikel im Gesamtwert von rund EUR 24,00 durch Aufdrücken der Eingangstüre mit Körperkraft und versuchte Waren aus einem Drogeriemarkt zu stehlen, durch den Versuch die Eingangstüre mit Körperkraft aufzudrücken.
8. Anfang des Jahres 2024 wurde der BF von Exekutivbeamten im Besitz von rund 3 Gramm Cannabiskraut sowie einer Cannabiszigarette und Suchtgiftutensilien angetroffen.
Mit Urteilen aus Februar und Mai 2024 wurde der BF wegen der Vergehen des teilweise versuchten Einbruchsdiebstahls, Diebstahls und der Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 13 Monaten verurteilt und befand sich von Februar 2024 bis Jänner 2025 in Haft, wobei er sich erneut in einer Substitutionstherapie befand und Medikamente gegen seine Alkoholsucht erhielt.
9. Auch hierdurch konnte keine nachhaltige Besserung bzw. Verhaltensänderung bewirkt werden, zumal der BF nach seiner Abschiebung bereits Mitte des Jahres 2025 – entgegen des gegen ihn durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes – von Beamten der Landespolizeidirektion in durch Alkohol oder Suchtgift stark beeinträchtigtem Zustand angetroffen wurde. Er verhielt sich gegenüber den Beamten zunehmend aggressiv, versuchte zu flüchten, verharrte nach seiner Festnahme weiter in aggressiven Zustand und beschimpfte und bespuckte die Beamten während seiner Vernehmung auf der Polizeiinspektion. Letztlich wurde er in tobendem Zustand in die Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie eines Klinikums verbracht.
Bereits aufgrund dieser chronologischen Darstellung der über Jahre hinweg fortgesetzten regelmäßigen Straftaten – bei welchen es sich neben Vermögens- auch um teils schwere Gewaltdelikte handelt – kann keinerlei Zweifel daran bestehen, dass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft (insbesondere jenes an der Verhinderung strafbarer Handlungen) berührt. Hinzukommen die sonstigen vom BF gesetzten und die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden nicht unerheblichen Fehlverhalten.
Zu beurteilen ist letztlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss.
In der Beschwerde wird beteuert, dass der BF seine Taten zutiefst bereue, Drogenersatzstoffe nehme, schon sehr niedrig eingestellt sei und ein drogenfreies bzw. straffreies Leben führen wolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters jedoch grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112).
Fallgegenständlich befand sich der BF zuletzt bis Jänner 2025 in Haft. Er weist eine erhebliche und offenkundig nachhaltig verfestigte Alkohol- und Suchtgiftproblematik auf, welche auch immer wieder im Rahmen seiner Straftaten und sonstigen Fehlverhalten hervorkam. Bisherige Haftaufenthalte und (Drogenersatz-)Therapien vermochten keine Besserung herbeizuführen. Bereits aufgrund der über Jahre hinweg fortgesetzten Straftaten sowie sonstigen Fehlverhalten und der bereits ebenso lange vorliegenden Suchtproblematik des BF, ist ein Wohlverhaltenszeitraum von erheblicher Dauer zu fordern, um von einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können. Da der BF bereits ein halbes Jahr nach seiner rezenten Entlassung wieder in durch Suchtgift/Alkohol stark beeinträchtigtem Zustand in Österreich angetroffen wurde, sich dabei gegenüber Beamten aggressiv verhielt, diese beschimpfte und bespuckte und in tobendem Zustand in eine psychiatrische Abteilung verbracht werden musste, liegt überdies noch kein Wohlverhaltenszeitraum vor. Es ist somit auch das Tatbestandsmerkmal der Gegenwärtigkeit erfüllt.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des von der BF gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) mühelos als erfüllt anzusehen.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.
Zwar hielt sich der BF beginnend mit dem Jahr 2015 über 9 Jahre hinweg mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt wurde jedoch – wie ausgeführt –bereits im Sommer 2020 unrechtmäßig. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF davon für insgesamt rund eineinhalb Jahre in Haft befand.
Der BF verfügt nach dem Umzug seiner Mutter und Großmutter nach Deutschland über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Trotz des langjährigen Aufenthaltes des BF liegen gegenständlich keine entscheidungserheblichen integrativen Leistungen vor. So besuchte der BF zwar für unbekannte Zeit die Schule, er ging jedoch nie einer Erwerbstätigkeit nach, sondern bezog zwischen Oktober 2019 und April 2021 lediglich für insgesamt rund 5 Monate Arbeitslosengeld und besuchte in diesem Zusammenhang über das Arbeitsmarktservice Kurse. Aufgrund der Aufenthaltsdauer des BF wird jedoch nicht in Abrede gestellt, dass er in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt.
Der BF ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Aktuell hält er sich dort wieder bei seiner Familie auf, weshalb von einer aufrechten Bindung zu seinem Heimatland ausgegangen werden muss.
Gegen eine Widereinreise des BF spricht in hohem Maße dessen Delinquenz sowie sonstiges Fehlverhalten bei zugleich evidenter Wiederholungsgefahr. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in der Gefährdungsprognose verwiesen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird deutlich, dass das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet vor allem durch seine bisherige Aufenthaltsdauer begründet wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass er mehrere Jahre nicht rechtmäßig aufhältig war und sich für insgesamt rund eineinhalb Jahre in Haft befand. Aufgrund des in seiner Gesamtheit erheblichen Fehlverhaltens des BF kann gegenständlich jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die genannten privaten Interessen überwiegen. Kontakte zu Freunden und Bekannten können zumutbar über moderne Kommunikationsmittel oder Besuchen außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden.
Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist nach Durchführung der gebotenen Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG als zulässig zu qualifizieren, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
3.1.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Die belangte Behörde erließ gegen den BF mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren und begründete dies unter anderem sinngemäß damit, dass dieser Zeitraum im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als erforderlich anzusehen sei, um der vom BF ausgehende Gefährlichkeit zu begegnen. In diesem Zeitraum sollte es dem BF möglich sein zu geordneten Lebensverhältnissen zurückzufinden.
In der Beschwerde wird zur Bemessung des Aufenthaltsverbotes vorgebracht, dass ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren angesichts des Kampfes des BF gegen die Drogensucht und seinem Willen ein straffreies Leben zu führen, als zu hoch erscheine.
Der Beobachtungszeitraum ist umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Gegenständlich gilt es die über mehrere Jahre hinweg regelmäßig fortgesetzten Straftaten (Vermögens- wie auch Gewaltdelikte) sowie die sonstigen Fehlverhalten des BF zu berücksichtigen. Zwar handelte es sich bei den begangenen Straftaten überwiegend um solche als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener, doch ist auf die nachhaltig verfestigte Alkohol- und Suchtgiftproblematik des BF hinzuweisen. Wiederholt erfolgte (Substitutions-)Therapien bzw. Behandlungen zeigten bislang keinen Erfolg und konnten auch wiederholt verspürte empfindliche Haftübel bis zuletzt keine Besserung bewirken.
Aufgrund des insgesamt erheblichen und bis zuletzt fortgesetzten Fehlverhaltens des BF und der nicht zeitnah zu erwartenden Besserung der Suchtproblematik erweist sich die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes von 5 Jahren als jedenfalls verhältnismäßig, weshalb eine Herabsetzung nicht anzudenken war.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):
Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. (…)“
Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG, nämlich § 86 Abs. 3 FPG in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Des Weiteren, dass auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen vermögen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). Auch in Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach § 70 Abs. 3 FPG wäre ihm grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in § 70 Abs. 3 FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen.
Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere Straftaten und sonstige Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Einmal mehr ist darauf hinzuweisen, dass der BF über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt Straftaten beging und nach wie vor eine ausgeprägte Suchtmittel- bzw. Alkoholproblematik aufweist, was durch seinen letzten Aufgriff einmal mehr verdeutlicht wurde. Im Falle eines auch nur einmonatigen weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet könnten weitere Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, weshalb dem BF kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist.
Im Übrigen erfolgt die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Da der Beschwerde durch die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt wurde und durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zuerkannt wurde, ist die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden. Dazu tritt, dass der BF im Rahme seiner Wiedereinreisen erneut aufgrund seines Verhaltens festgenommen werden musste, was von einer immer noch andauernden Gefährdung durch den BF zeugt.
Im Ergebnis war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gegenständlich lagen keine Hinweise dafür vor, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet hätte oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich gebracht hätte, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war (§ 18 Abs. 5 BFA-VG). Vielmehr war – wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde – die sofortige Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten, weshalb der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war somit ebenfalls nicht korrekturbedürftig.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Gegenständlich war der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Angesichts des vom BF gesetzten Gesamtfehlverhaltens sowie seiner nachhaltig verfestigten Alkohol- und Suchtmittelproblematik war von einem eindeutigen Fall auszugehen. Aufgrund dessen und bislang erfolgloser Therapieversuche wäre selbst dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen allenfalls positiven persönlichen Eindruck verschafft hätte. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B)
3.5. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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