Bundesverwaltungsgericht G315 2310172-1

G315 2310172-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2025

Regest

Amtswegigkeit Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht illegaler Aufenthalt Integration Interessenabwägung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Verfahrensfortsetzung Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G315 2310172-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G315.2310172.1.00

Spruch

G315 2310172-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vormals XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.02.2025 wurde gegen den im Stande der Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Jahr 2019 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe und im Jahr 2020 wegen Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Trotz einer Ermahnung seitens der belangten Behörde und einer Rückstufung seines bis dahin unbefristeten Aufenthaltstitels auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (gültig bis Anfang 2025) sei der BF zuletzt im Jahr 2024 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Der BF sei mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet, welche in seiner Persönlichkeit nachhaltig verankert sei. Sein weiterer Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich und nachhaltig und liege ein Sachverhalt vor (§ 53 Abs. 3 Z 5 FPG), der die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes rechtfertige. Im Übrigen sei der BF in Serbien geboren und aufgewachsen, habe dort die Schule besucht und sei im Jahr 2000 im Alter von über 20 Jahren nach Österreich eingereist. Der BF habe in Österreich keine Ausbildung absolviert, Erwerbstätigkeiten sei er nur sporadisch nachgegangen und er habe zuletzt seit 2019 fast durchgehend Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. In Österreich würden 2 erwachsene Kinder des BF leben.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF am 27.02.2025 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines damals bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 24.03.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit dem Jahr 1995 – sohin seit etwa 30 Jahren – ohne Unterbrechung in Österreich lebe und hier sozial und beruflich integriert sei. Im Bundesgebiet würden auch seine Eltern, 3 erwachsene Kinder und ein Enkelkind leben, zu welchen eine starke Bindung bestehe. Durch den angefochtenen Bescheid würde der Kontakt jedoch nahezu verunmöglicht werden. Zu Serbien bestünden keinerlei Bindungen mehr. Die ersten zwei Verurteilungen stünden in Zusammenhang mit seiner damaligen Lebensgefährtin. Infolge einer „persönlichen Lebens- und Sinnkrise“ habe sich der BF zu (einer) strafbaren Handlung(en) hinreißen lassen und habe die belangte Behörde die gebotene Auseinandersetzung mit den einzelnen Tathandlungen und Begleitumständen unterlassen. Durch die strafgerichtliche Verurteilung sei er nun „gefestigt“ und werde keine weiteren Straftaten mehr begehen.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde – beim Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2025 einlangend – wurde die Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten vorgelegt.

4. Nach Übermittlungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes langte am 09.04.2025 eine aktuelle Haftauskunft und am 16.04.2025 eine Kopie des Strafurteils vom 18.11.2020 ein.

5. Am 26.06.2025 langte eine durch den BF unterschriebene Vollmachtsbekanntgabe der BBU GmbH ein.

6. Am 14.07.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung (BBU GmbH) und eines Sohnes des BF als stellig gemachten Zeugen statt. In der Verhandlung widerrief der BF die Vollmacht seines früheren Rechtsvertreters. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien unentschuldigt nicht. Dem BF wurde eine Frist von 3 Wochen eingeräumt, um Nachweise betreffend unter anderem Aufenthaltsdauer, Aufenthalte und Resozialisierung vorzulegen sowie etwaige Beweisanträge zu stellen.

7. Am 04.08.2025 langte mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme zum Sachverhalt samt rechtlicher Ausführungen ein und wurde beantragt das unbefristete Einreiseverbot zu beheben, in eventu herabzusetzen. Mit der Stellungnahme wurden folgende Beweismittel – jeweils als Lichtbild(er) – vorgelegt:

-Reisepasses des BF

-Meldebestätigungen vom 09.12.2020 und 25.07.2025

-Österreichischer Scheidungsbeschlusses samt Vergleichsausfertigung vom 05.03.2014

-Beglaubigte Übersetzung eines serbischen Bescheides aus dem Jahr 2021 betreffend Namensänderung

-Gültiger serbischen Reisepass des BF

-Ausfertigung eines in Österreich geschlossenen Scheidungsvergleichs vom 08.03.20000

-Österreichische Heiratsurkunde vom 09.02.1998

-Quittungen einer Buchhandlung aus 2024/25 (8x)

-Auszahlungsbelege einer Justizanstalt aus 2025 (8x)

-Schreiben Ärzte ohne Grenzen vom 01.07.2025

-Einstellungszusage vom 31.07.2025

-Wohn- und Pflegebestätigung der Eltern des BF vom 31.07.2025

8. Mit E-Mail der Behörde für Niederlassungs- und Aufenthaltsagenden (NAG-Behörde) vom 27.10.2025 wurde mitgeteilt, dass der letzte Aufenthaltstitel des BF abgelaufen und kein weiterer Antrag zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels eingebracht worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am 23.02.1979 in XXXX (Serbien) geboren. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht Serbisch als Muttersprache.

Der BF ist geschieden und führt aktuell keine Beziehung (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 5).

Die zwei Töchter des BF und sein Sohn wurden in den Jahren 1997, 2001 und 2002 in Österreich geboren und leben im Bundesgebiet. Seine jüngere Tochter und sein Sohn sind österreichische Staatsbürger, seine ältere Tochter verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Des Weiteren lebt ein Enkelkind des BF in Österreich (vgl. Stellungnahme, AS 67 iVm Personalien und Wohnsitzmeldungen laut ZMR-Auszügen vom 18.09.2025 iVm IZR-Auszug vom 19.09.2025).

Zu seinem Sohn pflegt der BF ein gutes Verhältnis (vgl. Beschwerdeverhandlung, Einvernahme Sohn, PS 13). Zu seiner älteren Tochter besteht seit seiner Inhaftierung kein Kontakt (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 11). Seine jüngere Tochter war in der Beschwerdeverhandlung als Begleitperson anwesend, um ihn zu sehen (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 3).

Im Bundesgebiet leben des Weiteren die Eltern des BF, welche 65 und 67 Jahre alt sind und die serbische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Wohn- und Pflegebestätigung vom 31.07.2025, OZ 10 iVm Personalien laut ZMR). Seine Mutter verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, sein Vater über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (vgl. IZR-Auszüge vom 19.09.2025). Seine Eltern sind nicht auf seine Unterstützung und Pflege angewiesen.

In Serbien verfügt der BF weder über Verwandte noch Bekannte (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 11f).

Der BF weist Verbindlichkeiten in Höhe von rund EUR 30.000,00 auf (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 10; Feststellungen Strafurteil vom 02.07.2024, AS 176).

1.2. Zum Aufenthalt des BF in Österreich und Serbien:

Der BF ist in Serbien aufgewachsen und absolvierte dort die Pflichtschule (vgl. Beschwerde, AS 268).

Im Jänner 1995 kam der BF im Alter von 15 Jahren zu seiner Mutter nach Österreich und verblieb in der Folge im Bundesgebiet.

Zunächst verfügte der BF für Jänner 1995 über einen „Touristen-Sichtvermerk“ (vgl. Lichtbild der Klebevigniette in früherem Reisepass, OZ 10). Im April 1997 beantragte er bei der österreichischen Botschaft in Ungarn eine Aufenthaltsberechtigung (vgl. Lichtbild Stempelvermerk in früherem Reisepass, OZ 10). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF fortan stets über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte. Der zuletzt von der NAG-Behörde erteilte Aufenthaltstitel ist bereits abgelaufen ist. Bis dato wurde ha. kein weiterer Antrag zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebracht (Anfragebeantwortung OZ 11).

In Österreich absolvierte der BF keine Schul- oder Berufsausbildung (vgl. unbestrittene Konstatierungen im angefochtenen Bescheid, AS 217). In den Jahren 1995 und 1977 war er insgesamt für 3 Tage als Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 18.09.2025).

Um den serbischen Wehrdienst abzuleisten, kehrte der BF nach der Geburt seiner Kinder nach Serbien zurück und verblieb dort für etwa 5 Jahre (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 7). Die Dauer des Wehrdienstes in Serbien betrug zum damaligen Zeitpunkt regulär 9 Monate, für Wehrdienstverweigerer 13 Monate.

Im Mai 2008 kehrte der BF wieder nach Österreich zurück und hielt sich fortan immer wieder im Bundesgebiet aber auch Serbien auf. Im Mai 2010 heiratete er in Serbien (vgl. Scheidungsbeschluss vom 05.03.2014, OZ 10). Seit Anfang des Jahres 2011 hält er sich wieder dauerhaft mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet auf.

Seit seiner Rückkehr nach Österreich Anfang 2011 war der BF für insgesamt rund 3 ½ Jahre als Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung gemeldet, wobei er ab dem Jahr 2016 8 Mal für jeweils höchstens 3 Monate einer geringfügigen Beschäftigung nachging. In den Jahren 2012 bis 2014 bezog er für insgesamt rund 7 Monate Arbeitslosengeld. In den Jahren 2014 bis 2023 bezog er für insgesamt rund 5 Jahre und 10 Monate Notstands- bzw. Überbrückungshilfe (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 18.09.2025). Gelegentlich arbeitete er unangemeldet als Pokerdealer (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 8). Zwischen 2012 und 2023 bezog er regelmäßig für insgesamt rund 1 ½ Jahre Krankengeld (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 18.09.2025) und hatte Bandscheibenprobleme (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 8).

Ab 16.04.2011 verfügte der BF über einen Aufenthaltstitel, ab 02.08.2011 fortlaufend über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und ab 05.08.2021 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Nach einer Rückstufung wurde ihm mit Gültigkeit vom 03.03.2022 bis 03.03.2025 wieder der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, eine Verlängerung wurde nicht beantragt (vgl. IZR-Auszug vom 19.09.2025 iVm Auskunft MA35 vom 27.10.2025, OZ 11).

Vor seiner Inhaftierung hatte der BF in Serbien eine Lebensgefährtin und reiste in den Jahren 2022 bis 2024 regelmäßig für Kurzaufenthalte nach Serbien (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 12 iVm Sichtvermerke im 2022 ausgestellten Reisepass des BF, OZ 10).

Zuletzt lebte der BF von Februar bis Oktober 2023 bei seinen Eltern in Wien (vgl. ZMR-Auszug vom 02.04.2025, OZ 2).

Der BF spricht einwandfrei Deutsch (vgl. Eindruck der RI in Beschwerdeverhandlung, PS 8).

Zwischen Jänner und Juli 2025 spendete der BF insgesamt EUR 100,00 an gemeinnützige Organisationen (vgl. Auszahlungsbelege der JA, OZ 10).

Der BF verfügt über eine Einstellungszusage eines Unternehmens (vgl. Einstellungszusage vom 31.07.2025, OZ 10).

1.2. Zum Verhalten des BF:

Im Jahr 2012 begann der BF Drogen zu konsumieren.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zur Person des BF 3 rechtskräftige Verurteilungen auf (vgl. Strafregisterauszug vom 27.10.2025):

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.07.2019, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen (EUR 160,00) verurteilt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF am 14.04.2019 seine damalige Lebensgefährtin T.N. durch Ausreißen von Haaren und Versetzen von Schlägen und Tritten, was eine Nasenbeinprellung, Augenhöhlenprellung mit Bluterguss links, Thoraxprellung und Hautabschürfung am linken Arm zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzte.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von 9 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, verurteilt (Probezeit 3 Jahre).

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF

I. am 23.02.2020 seine damalige Lebensgefährtin T.N. vorsätzlich am Körper verletzte und an der Gesundheit schädigte, indem er sie an den Haaren riss, sie würgte, schlug und ihr mit den Fingern in die Augen fuhr, wodurch sie eine Verletzung im Bereich der Stirn, Würgespuren am Hals, Schluckbeschwerden sowie Schmerzen im Bereich der linken Schulter erlitt;

II. seine damalige Lebensgefährtin T.N. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, Ende des Jahres 2018 bzw. Beginn des Jahres 2019 vorsätzlich am Körper verletzte, indem er sie schlug und ihr Tritte versetzte, wodurch sie einen unverschobenen Bruch der Rippe Nummer 8 links, eine Prellung des Hinterkopfs, eine Zerrung der rechten Schulter, Hämatome an beiden Oberarmen sowie am linken Unterarm, erlitt.

Der BF befand sich im Vorfeld der Verurteilung vom 13.05.2020 bis 19.08.2020, vom 29.08.2020 bis 23.10.2020 und vom 10.11.2020 bis 18.11.2020 in Haft (vgl. Konstatierungen im Urteil vom 18.11.2020, OZ 5).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.04.2021 wurde der BF letztmalig ermahnt, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens damit zu rechnen habe, dass gegen ihn erneut Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt und eine solche erlassen werde (vgl. Schreiben, AS 75f iVm unbestrittene Konstatierungen im angefochtenen Bescheid, AS 216).

Von der Verfolgung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall iVm Abs. 2 SMG – Suchtgifterwerb und –besitz ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, Tatzeit 05.07.2023 – wurde gemäß § 35 SMG vorläufig zurückgetreten (vgl. KPA vom 19.02.2024, AS 19; Mitteilung StA vom 09.07.2024, AS 199).

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.07.2024, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 SMG nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ein sichergestellter Bargeldbetrag des BF in Höhe von EUR 2.000,00 wurde für verfallen erklärt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Mittätern S.I. und D.P., den abgesondert verfolgten Mittätern A.J, und D.L. und anderen Mittätern, sohin als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, ab etwa Oktober 2023 bis 14.02.2024 mittels einer professionell betriebenen Anlage in einem Einfamilienhaus vorschriftswidrig

I. Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28 SMG) um das 25-fache übersteigenden Menge von insgesamt 17.940 (15.004,2 + 2.935,8) Gramm Cannabiskraut, beinhaltend zumindest 177,4 Gramm Delta-9-THC und 2.340 Gramm THCA erzeugte sowie;

II. 48 Cannabispflanzen (959,8 Gramm) beinhaltend zumindest 5,86 Gramm Delta-9-THC und 77 Gramm THCA zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28 SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaute, dass diese in Verkehr gesetzte werde.

Das Strafgericht führte in seinen Feststellungen aus, dass der BF nach fassen eines gemeinsamen Tatentschlusses mit A.J. und weiteren Mittätern im Oktober 2023 ein alleinstehendes Einfamilienhaus anmietete, um darin im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Vereinigung eine Suchtmittelplantage zu betreiben. Die professionell betriebene Cannabisplantage erstreckte sich über zwei Geschosse des Hauses, war mit 57 Vorschaltgeräten, 65 Lampen 400W und 59 Lampenschirmen ausgestattet und es wurden 1.145 Cannabispflanzen gesetzt. Neben der Anmietung des Hauses versorgte der er S.I. und D.P. – diese waren für Aufzucht und Ernte zuständig – unter anderem mit Nahrungsmittel und Zigaretten. Er brachte aber auch Düngemittel für die Cannabisplantage in das Haus. Er hatte des Weiteren eine überwachende und kontrollierende Funktion und erkundigte sich bei D.P. immer wieder danach, ob alles in Ordnung verlaufe. Die geernteten Cannabisblüten sollten in der Folge von anderen Mitgliedern der Vereinigung durch gewinnbringenden Verkauf weiter verwertet werden. Unter anderem wurde ein in seinem Eigentum stehendes Mobiltelefon dazu verwendet Kontakt zwischen den Mitgliedern der kriminellen Vereinigung zu haben und Angelegenheiten bezüglich der Cannabisplantage zu besprechen. Das bei ihm sichergestellte Bargeld in Höhe von EUR 2.000,00 entstammte der kriminellen Vereinigung.

Der BF verantwortete sich in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht nicht geständig. Er gab zwar zu, das Haus gemietet zu haben, aber nur, um es weiter zu vermieten. Er habe ein paar Mal Essen gebracht und sei nur zwei oder dreimal dort gewesen, lediglich Anfang Oktober sei er öfter beim Haus gewesen. Eine untergeordnete Rolle im Rahmen der kriminellen Vereinigung wurde zwar seinen Mitangeklagten, nicht jedoch ihm selbst attestiert.

Als mildernd wertete das Strafgericht die Sicherstellung der Pflanzen und dass es sich um „weiche Drogen“ handelte, als erschwerend das Zusammentreffen zweiter Verbrechen und die einschlägigen Vorstrafen.

Der BF befand sich ab 14.02.2024 in Untersuchungs- und in der Folge Strafhaft. Vom 23.07.2024 bis 25.07.2024 befand er sich in Verwaltungsstrafhaft (Ersatzfreiheitsstrafe, StVO). Das Strafende datiert mit 14.02.2027, die Termine für allfällige bedingte Entlassungen sind der 14.11.2025 sowie 14.06.2026 (vgl. Verständigung JA vom 28.01.2025, AS 201; Haftauskunft vom 09.04.2025, OZ 4; Verständigung JA vom 15.02.2024, AS 7).

Der BF zeigt keine Einsicht bzw. Reue im Sinne einer Verantwortungsübernahme für die von ihm begangenen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz.

Im Rahmen der Strafhaft las der BF diverse Selbsthilfebücher, um ein besserer Mensch zu werden (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 9 iVm Kaufbelege für Bücher aus 2024/25, OZ 10).

Während der Strafhaft konsumierte der BF keine Drogen. Eine Suchttherapie absolvierte er nicht, sondern sprach des Öfteren mit Psychologen der Justizanstalt (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 9). Im Hinblick auf seine eigene Drogenproblematik zeigt er sich einsichtig und ist zu einer generellen Besserung bereit.

1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien und der Lage des BF im Rückkehrfall:

Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Dem BF droht im Fall seiner Rückkehr nach Serbien keine von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehende individuelle Gefährdung und/oder physische Gewalt im Hinblick auf seine Person oder seine Lebensumstände.

Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Serbien.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.

2.2.1. Zur Person des BF:

Die Identität des BF ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt. Aus den mit der Stellungnahme vom 04.08.2025 vorgelegten Beweismitteln (OZ 10) geht hervor, dass der Geburtsname des BF „ XXXX “ lautete, dieser aufgrund einer vorangegangenen Ehe in „ XXXX “ geändert wurde und nunmehr wieder „ XXXX “ lautet. In der Beschwerdeverhandlung gab der BF an gesund zu sein (PS 4), weshalb von Arbeitsfähigkeit auszugehen war. Von der Muttersprache war bereits aufgrund seiner Herkunft auszugehen.

Durch den BF wurde mit der zuletzt eingelangten Stellungnahme vom 04.08.2024 eine durch seine Eltern – 65 und 67 Jahre alt – unterfertigte Wohn- und Pflegebestätigung vom 31.07.2025 vorgelegt (OZ 10). In dieser wird bestätigt, dass der BF vor seiner Inhaftierung bei seinen Eltern wohnhaft gewesen sei und dies auch für die Zeit nach seiner Enthaftung geplant sei. Des Weiteren, dass die Eltern krank seien und daher auf die Unterstützung und Pflege des BF angewiesen seien. Dieser werde sich künftig im Rahmen seiner Möglichkeiten um seine Eltern kümmern und im Alltag unterstützen. Zunächst ist festzuhalten, dass ein derartiger Unterstützungs- bzw. Pflegebedarf weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung oder in der handschriftlichen Stellungnahme des BF gegenüber der belangten Behörde aus März 2024 (AS 67) erwähnt wurde. Auch in der Stellungnahme vom 04.08.2025 wurde dieser nicht näher substantiiert. Im Übrigen schien der BF im Rahmen seiner handschriftlichen Stellungnahme vor der belangten Behörde aus März 2024 (AS 68) noch nicht davon auszugehen, auf Dauer bei seinen Eltern zu wohnen (arg: „Zeitbewohner bei Eltern“) und war auch lediglich mit Unterbrechungen bei diesen gemeldet (vgl. ZMR-Auszüge zu XXXX ). Vielmehr entsteht für das erkennende Gericht der Eindruck, dass durch die Bestätigung lediglich ein weiteres Argument für eine Fortsetzung des Aufenthaltes des BF konstruiert werden sollte. Überdies konnte nicht festgestellt werden, dass die Eltern des BF auf dessen Unterstützung und Pflege angewiesen sind, da sie aufgrund seiner Inhaftierung auch aktuell ohne diese das Auslangen finden müssen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Eltern des BF – laut ZMR-Adressabfrage – aktuell mit XXXX , beide StA. Österreich und volljährig, zusammenwohnen. Es kann somit begründet davon ausgegangen werden, dass die Eltern des BF – bei entsprechendem Bedarf – familiäre Unterstützung erhalten würden. Überdies kann auf das Pflege- und Betreuungsangebot der Stadt Wien verwiesen werden (https://www.fsw.at/p/pflege-betreuung).

2.2.2. Zum Aufenthalt des BF in Österreich und Serbien:

Die Feststellungen zum fehlenden Aufenthaltstitel basieren auf den Auskünften der NAG-Behörde vom 27.10.2025 („ … wird mitgeteilt, dass der von ha. zuletzt erteilte Aufenthaltstitel am 3. März 2025 abgelaufen ist. Bis dato wurde ha. kein weiterer Antrag zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebracht.“) zu einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, die sich aufgrund der nicht gänzlich eindeutigen Eintragungen im Fremdenregister zusammen mit den Auskünften des BF im Verfahren als notwendig erwies.

Die Feststellung zum erstmaligen Aufenthalt des BF im Jänner 1995 konnte aufgrund des Lichtbildes seines früheren Reisepasses samt darin befindlichem „Touristen-Sichtvermerk“ mit Gültigkeit vom 05.01. bis 26.01.1995 getroffen werden (OZ 10). In der Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung wurde vorgebracht, dass der BF nach seiner Einreise im Jahr 1995 in Österreich verblieb, seine Mutter hier lebte und arbeitete und er im 16. sowie später im 12. Bezirk wohnhaft war (PS 6). Zwar sind aus dieser Zeit keine Wohnsitzmeldungen aktenkundig – das Zentrale Melderegister (ZMR) wurde erst später eingeführt – doch liegen gegenständlich hinreichend Anhaltspunkte für einen Verbleib im Bundesgebiet vor. So war der BF im Dezember 1995 und Februar 1997 kurz als Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet, im Jänner 1997 wurde sein erstes Kind in Wien geboren, er beantragte im April 1997 bei der österreichischen Botschaft in Budapest eine Aufenthaltsberechtigung (OZ 10) und war laut Heiratsurkunde im Februar 1998 sowie laut sowie Scheidungsvergleich im März 2000 in Wien wohnhaft (OZ 10). Von 28.09.2000 bis 10.10.2001 war er mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet (vgl. ZMR-Auszug, OZ 2). Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurden auch seine Kinder in den Jahren 1997, 2001 und 2002 in Österreich geboren.

Zwar wurde – wie festgestellt – zumindest im Jahr 1997 ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gestellt, dem vorgelegten Reisepass, in welchem die Antragstellung vermerkt ist, lässt sich jedoch kein Aufenthaltstitel, sondern lediglich eine Stempelmarke eines Standesamtes entnehmen (OZ 10). Zwar verfügte der BF in Person seiner Mutter über Familienangehörige in Österreich und brachte in der Beschwerdeverhandlung vor, dass sich ein Anwalt regelmäßig um eine Aufenthaltsberechtigung gekümmert habe (PS 6), jedoch auch, dass er schließlich nach der Geburt seiner Kinder nach Serbien habe zurückkehren müssen, um den Wehrdienst abzuleisten und einen Pass und ein Visum bekommen zu können und erst nach der Heirat im Jahr 2010 sein „erstes Visum“ bekommen habe (PS 7). Es konnte sohin nicht festgestellt werden, dass der BF seit 1995 bzw. 1997 stets über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte.

Die Feststellung zur Dauer des serbischen Wehrdienstes basiert auf einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 07.06.2006, a-4904: „Bezug nehmend auf die Webpage der serbischen Streitkräfte sowie den Jahresbericht des Helsinki Committee for Human Rights in Serbia beschreibt auch das UK Home Office in seinem im April 2005 veröffentlichten Jahresbericht die gesetzliche Regelung des Wehrdienstes und 9 der Einberufung zur Armee. Der Wehrdienst sei für alle jungen Männer verpflichtend. Er beginne im Alter von 17 und bleibe bis zum Alter von 60 Jahren Pflicht eines jeden Staatsbürgers. Im Dezember 2001 sei der Wehrdienst von 12 auf 9 Monate für normale Wehrdienstleistende und von 22 auf 13 Monate für Wehrdienstverweigerer verkürzt worden.“.

Die Feststellung zur Rückkehr des BF im Mai 2008 beruht auf seiner Hauptwohnsitzmeldung von Mai 2008 bis Juli 2009 (vgl. ZMR-Auszug zu SIMIC). Zwar bestand zwischen Juli 2009 und Oktober 2011 eine längere Meldelücke (vgl. ZMR-Auszüge zu SIMIC und PASOV), doch wurde in der Stellungnahme vom 04.08.2025 vorgebracht, dass der BF im Mai 2010 in Serbien heiratete und mit seiner damaligen Ehefrau in Wien wohnte. Unter einem wurde ein österreichischer Scheidungsbeschluss vom 05.03.2014 vorgelegt, mit welchem die Ehe belegt wird (OZ 10). Die damalige Ehefrau des BF war im Zeitraum der Meldelücke des BF mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 19.09.2025), weshalb ein Aufenthalt des BF plausibel erscheint. Wenngleich der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung angab von 2009 bis 2021 in Österreich gewesen zu sein (PS 7), konnte vor dem Hintergrund seiner eindeutigen handschriftlichen Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde, in welcher er angab 2010 mit dem Bus nach Österreich gereist zu sein und seit 2012 durchgehend hier zu sein (AS 67), jedoch nicht von einem dauerhaften Aufenthalt seit Mai 2008 ausgegangen werden. Da die Einladung zu einer schriftlichen Stellungnahme Gelegenheit dazu gibt, gründlich über die eigenen Angaben nachzudenken, ist nicht ersichtlich, weshalb den Angaben im Rahmen der handschrifltichen Stellungnahme die Richtigkeit abgesprochen werden sollte. Für die Zeit von Mai 2008 bis Anfang des Jahres 2011 war sohin davon auszugehen, dass sich der BF teils in Österreich und teils in Serbien aufhielt. Da der BF ab Anfang des Jahres 2011 wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war (vgl. ZMR-Auszug zu PASOV), ihm beginnend mit April 2011 Aufenthaltstitel ausgestellt wurden und er ab August 2011 Meldungen bei der Sozialversicherung aufweist, war jedoch von einem dauerhaften Aufenthalt mit Lebensmittelpunkt ab Anfang des Jahrs 2011 auszugehen.

Aufgrund der eindeutigen Wohnsitzmeldungen laut ZMR konnte entgegen der Wohn- und Pflegebestätigung vom 31.07.2025 (OZ 10) nicht festgestellt werden, dass der BF vom 13.05.2020 bis zu seiner Festnahme bei seinen Eltern wohnte. So war der BF zwar vom 13.05.2020 bis 27.01.2022 und vom 17.02.2023 bis 18.10.2023 mit Hauptwohnsitz bei seinen Eltern gemeldet, doch war er bereits vom 07.10.2021 bis 17.01.2023 auch an einer anderen Adresse in 1030 Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. ZMR-Auszüge zu jetzigem und früherem Nachnamen des BF). Die Abmeldung bei seinen Eltern und die Wohnsitzmeldung in 1030 Wien sprechen klar gegen einen durchgängigen Aufenthalt bei seinen Eltern.

2.2.3. Zum Verhalten des BF:

Die Feststellung zum Beginn des Drogenkonsums konnte getroffen werden, da der BF in der Beschwerdeverhandlung angab, dass sein Drogenkonsum begonnen habe, seitdem er mit seiner Exfrau nicht mehr zusammen gewesen sei. Auf die Frage, wann die Trennung von seiner Exfrau gewesen sei, antwortete er, dass er sich nicht mehr erinnern könne und nur wisse, dass er zu diesem Zeitpunkt beim XXXX gearbeitet habe (PS 7). Aus den Sozialversicherungsdaten geht hervor, dass der BF von September 2011 bis November 2012 dort arbeitete (AS 83), weshalb von einem Drogenkonsum ab dem Jahr 2012 auszugehen war.

Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF bzw. dem von ihm gesetzten Verhalten basieren auf den jeweils aktenkundigen Strafurteilen (AS 71ff und 173ff, OZ 5). Die Rechtskraft der Verurteilungen ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 02.04.2025 (OZ 2). Dass es sich beim Opfer der Körperverletzungen um die damalige Lebensgefährtin des BF handelte, geht zunächst aus der Kriminalpolizeilichen Aktenindex Auskunft vom 19.02.2024 (AS 17ff) hervor (arg: „Gewalt in der Privatsphäre“ und „Freund des Opfers […] Beziehungsstreit“). In diesem Sinne wurde auch in der Beschwerde vorgebracht, dass die ersten zwei Verurteilungen des BF in Verbindung mit seiner damaligen Lebensgefährtin stünden (AS 271).

Die Feststellung zur fehlenden Reue des BF basiert darauf, dass er in der Beschwerdeverhandlung – wie auch schon vor dem Strafgericht – eine Involvierung in den Suchtgifthandel bzw. die Cannabisplantage konsequent von sich wies und eine alternative Erzählung vertrat (PS 4 und 10):

„[…]

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen und wahrheitsgemäß zu antworten?

BF: Vor 12 Monaten habe ich beim Strafgericht Aussagen getätigt, die ich nicht mehr nachvollziehen kann. Ich war in so schlechter Verfassung, ich habe gezittert. Heute geht es mir sehr viel besser. Ich habe hart an mir gearbeitet.

[…]

RI: Wollen Sie zu diesen Verurteilungen etwas sagen?

BF: Ich hatte eine Beziehung, wir hatten Drogen genommen und es ist alles durcheinander gegangen. Zur letzten Verurteilung möchte ich sagen, dass ich einem Mann, der gespielt hat, essen gebracht habe, damit er weiter spielen kann. Und dann habe ich 3,5 Jahre bekommen. Zweimal habe ich das Gleiche gemacht.

RI: Das heißt, Sie fühlen sich zu Unrecht verurteilt?

BF: Ja, das ist korrekt.

RI zitiert aus dem Urteil.

BF erwähnt neuerlich die Situation mit der Kundschaft und erzählt, dass er mit einem Sackerl nach XXXX fuhr, in welchem sich ein seiner Meinung nach Essen befand. Erst am Gericht habe er erfahren, dass es Dünger war.

RI: Haben Sie gegen das Urteil Berufung erhoben?

BF: Ja, hat aber nichts genützt. Die Strafe ist gleichgeblieben.

RI zitiert aus dem Abschlussbericht der LPD Niederösterreich und hält fest, dass auch eine Überwachung des Messenger Dienstes SIGNAL erfolgt ist.

RI: Was sagen Sie dazu?

BF: Ich sage, dass das nicht stimmt. Das ist unbeschreiblich gewesen. Das SIGNAL hat nichts mit meinem SIGNAL zu tun.

[…]“

Hinweise darauf, dass die Feststellungen des Strafgerichtes nicht zutreffen; liegen vor dem Hintergrund der schlüssigen und ausführlichen Urteilsbegründung nicht vor und war die Erzählung des BF als Schutzbehauptung zu werten. Sohin war festzustellen, dass es ihm gänzlich an Einsicht bzw. Reue im Sinne einer Verantwortungsübernahme für die von ihm begangenen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz fehlt. Lediglich im Hinblick auf seine eigene Drogenproblematik zeigte sich der BF in der Beschwerdeverhandlung einsichtig und brachte vor eine generelle Besserung anzustreben (PS 9):

„Ich wollte noch über meine Zukunft sprechen. Diese 15 Monate habe ich mich bemüht, ein besserer Mensch zu werden und ich bin seit 17 Monaten clean. Ich nehme keine Drogen mehr und möchte auch keine Drogen mehr nehmen. Ich möchte ein anständiger Mensch sein und arbeiten. Ich möchte eine Wohnung haben und möchte, dass meine Familie zu mir kommt und mich besucht. Ich möchte auch ein besserer Vater für meine Kinder sein und ein besserer Sohn für meine Eltern. Ich möchte ein besserer Bruder für meinen Bruder sein und ich möchte ein guter Opa sein für meinen Enkel.“

2.2.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien und der Lage des BF im Rückkehrfall:

Die Feststellungen zur Lage des BF im Rückkehrfall konnten getroffen werden, da Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022 als sichererer Herkunftsstaat gilt und keine wie auch immer gearteten Gefährdungen im Rückkehrfall hervorgekommen sind.

In der Beschwerdeverhandlung wurde dem BF bzw. dessen Rechtsvertretung die Berichte und Feststellungen über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht (PS 14).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, (…)

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder (…)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. (…)

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG zu qualifizieren.

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF gemäß § 54 Abs. 4 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegenständlich verfügte der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und war somit gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, weshalb die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung grundsätzlich zu Recht auf § 52 Abs. 4 FPG stütze. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage heranzuziehen (vgl. VwGH 19.01.2025, Ro 2023/04/0026). Da die Gültigkeit des Aufenthaltstitels des BF seit Erlassung des angefochtenen Bescheides abgelaufen ist und eine Verlängerung nicht beantragt wurde, hält sich der BF aktuell gemäß § 31 Abs. 1 iVm Abs. 1a FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Rückkehrentscheidung kann somit nicht auf § 52 Abs. 4 FPG – dieser setzt einen rechtmäßigen Aufenthalt voraus – sondern lediglich auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt werden.

Bloß der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Rückkehrentscheidung nur dann auf § 52 Abs. 5 FPG – dieser stellt auf eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ab – gestützt werden könnte, wenn der BF über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Zwar verfügte der BF in der Vergangenheit bereits über einen solchen, jedoch kam es zu einer Rückstufung und wurde ihm bereits im Frühjahr 2022 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut reicht es für die direkte Anwendbarkeit des § 52 Abs. 5 FPG nicht, dass der Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügte (arg: „verfügt“) (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).

Aufgrund des nunmehr geänderten Aufenthaltsstatus des BF muss auch noch berücksichtigt werden, dass das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen hätte, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgter Prüfung der Erteilung des Aufenthaltstitels im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Bei der Prüfung der Rückkehrentscheidung wäre somit als Rechtsgrundlage § 52 Abs. 1 Z 1 FPG anzuwenden, was gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 iVm § 10 Abs. 2 AsylG die vorgelagerte Prüfung verlangt, ob dem BF (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen ist (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0300, Rz 11).

In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass Sache des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Gegenstand des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildet (VwSlg 19.189 A/2015). Eine erstmalige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG durch das erkennende Gericht würde somit den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten.

Da es im Falle des unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF an der einer Rückkehrentscheidung notwendigerweise vorgelagerten amtswegigen Prüfung fehlt, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen ist und eine solche dem erkennenden Gericht verwehrt ist, war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Folgerichtig sind auch die hierauf aufbauenden Spruchpunkte II. bis V. und somit der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Die belangte Behörde wird – soweit sie gegen den BF weiterhin die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot beabsichtigt – zunächst die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 AsylG prüfen müssen.

Zu B)

3.2. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.