Bundesverwaltungsgericht W605 2297224-1

W605 2297224-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2025

Regest

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W605 2297224-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W605.2297224.1.00

Spruch

W605 2288892-1/12E

W605 2288538-1/12E

W605 2297224-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia Ludwig über die Beschwerden

1. ) von XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer),

2. ) von XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer),

3. ) von XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer),

StA: Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH jeweils gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen

1. ) vom 14.02.2024, Zl. XXXX ,

2. ) vom 04.07.2024, Zl. XXXX ,

3. ) vom 14.02.2024, Zl. XXXX ,

wegen § 3 Asylgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2025 zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, syrische Staatsangehörige, stellten am 16.06.2022 bzw. 14.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Es handelt sich um drei Brüder, wobei der Erst- und Drittbeschwerdeführer gemeinsam Syrien verließen.

2. Bei seiner Erstbefragung am 18.06.2022 gab der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Arabisch zusammengefasst und soweit wesentlich an, er komme aus Aleppo, Syrien. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Sunnit. Er sei verheiratet und habe drei Töchter. Seine Eltern, vier Brüder und fünf Schwestern leben, ebenso wie die Ehefrau samt Töchtern, in Manbij. In Österreich habe er einen Bruder, der mit ihm ausgereist sei, ein weiterer Bruder sei in der Türkei. Er sei am 20.05.2021 über die Türkei illegal aus Syrien ausgereist und über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Der Erstbeschwerdeführer habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zu den Fluchtgründen befragt, brachte er vor, er wolle den Militärdienst nicht. Er wolle nicht töten, kämpfen und getötet werden. Er habe Angst um sein Leben.

3. Bei seiner Erstbefragung am selben Tage gab der Drittbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Arabisch zusammengefasst und soweit wesentlich an, er komme aus Aleppo, Syrien. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Sunnit. Er sei verheiratet und habe drei Söhne und eine Tochter. In Österreich habe er einen Bruder, der mit ihm ausgereist sei, ein weiterer Bruder sei in der Türkei. Er sei am 20.05.2021 über die Türkei illegal aus Syrien ausgereist und über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Der Drittbeschwerdeführer habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zu den Fluchtgründen befragt, brachte er vor, er müsse zum Militär, daher habe er beschlossen zu flüchten. Er wolle nicht kämpfen und habe Angst vor dem Militärdienst.

4. Bei seiner Erstbefragung am 16.09.2022 gab der Zweitbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Arabisch zusammengefasst und soweit wesentlich an, er komme aus Manbidj. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Sunnit. Er sei verheiratet und habe eine Tochter und einen Sohn. Seine Eltern, vier Brüder und fünf Schwestern leben, ebenso wie die Ehefrau samt Kindern leben in Manbij. In Österreich habe er zwei Brüder. Er sei am 2013 zu Fuß illegal aus Syrien ausgereist. Nach acht Monaten sei er für ein Jahr zurück nach Syrien und daraufhin von 2015 bis 2022 in der Türkei aufhältig gewesen. Von dort sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zu den Fluchtgründen befragt, brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, er sei vor der Zwangsrekrutierung der Regierung und der PKK geflüchtet. In Syrien sei immer wieder eine andere Gruppierung an der Macht und die Kämpfe finden ständig statt. Er habe Angst, zum Militär gehen zu müssen.

5. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF belangte Behörde) am 29.01.2024 führte der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Arabisch zusammengefasst und soweit wesentlich aus, er sei in in Rumaylah geboren im Gouvernement Aleppo geboren, dort bis zum dritten Lebensjahr verblieben, danach mit dem Vater nach Damaskus bis 2012 gegangen, wieder nach Rumaylah zurückgekehrt und sei bis zu seiner Ausreise dort wohnhaft gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Sunnit. Er sei verheiratet und habe drei Töchter. Er habe in Syrien für neun Jahre die Schule besucht und habe keinen Beruf erlernt. Vor den Unruhen habe er mit dem Vater auf Baustellen in Damaskus gearbeitet, sowie in Rumaylah in der Landwirtschaft. Seine Familie sei von Rumaylah nach Manbij gezogen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, er habe Syrien verlassen, weil dort ein Bürgerkrieg und ein Religionskrieg herrsche. Das Regime sei in sein Gebiet gekommen und er habe wegen des Militärdiensts Syrien verlassen. Er wolle an keinen Kampfhandlungen teilnehmen. Zudem brachte er vor, er habe Angst gehabt von den Kurden eingezogen zu werden. Er sei im Jahr 2020 von den Kurden verhaftet und für zwei Tage eingesperrt worden, einfach so ohne Grund.

6. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF belangte Behörde) am selben Tage führte der Drittbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Arabisch zusammengefasst und soweit wesentlich aus, er sei in in Rumaylah geboren im Gouvernement Aleppo geboren und im Haus der Eltern aufgewachsen. Er habe ein Haus im Heimatdorf gebaut und dort mit seiner eigenen Familie gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Sunnit. Er sei verheiratet und habe drei Söhne und eine Tochter. Er habe in Syrien für sechs Jahre die Schule besucht und danach auf Baustellen gearbeitet. Zuletzt habe er Schafe verkauft.

Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, er habe Syrien verlassen, da er vom Regime aufgrund des Militärdienstes gesucht werde und auch von den Kurden und der FSA. Er sei einmal von den Kurden für eineinhalb Tage inhaftiert worden. Er sei im wehrfähigen Alter und müsse töten oder getötet werden. Die Familie habe früher in Damaskus gelebt und als der Krieg ausgebrochen sei, in das Heimatdorf zurückgekehrt.

7. Mit Bescheid vom 14.02.2024, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III).

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Erstbeschwerdeführer habe bisher keinen Wehrdienst geleistet. Er habe sich bis zur Ausreise in die Türkei im Gouvernement Aleppo in den Distrikten Ain Al-Arab und Manbij frei bewegen können. Es werde ihm nicht geglaubt, dass er von den Kurden gesucht werde. Es gäbe keine konkreten Hinweise, dass dem Erstbeschwerdeführer eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Es stehe fest, dass der Erstbeschwerdeführer Syrien lediglich aus Gründen der allgemeinen instabilen Sicherheits- und Wirtschaftslage sowie zur Verbesserung der allgemeinen Lebensperspektive nach Österreich verlassen habe. Große Teile des Gouvernements Aleppo stünden unter Kontrolle der syrischen Regierung, jedoch der Geburtsort im Distrikt Ain al-Arab unter Kontrolle der kurdischen Volksverteidigungseinheiten. Auch die Stadt Manbij stünden nicht unter Kontrolle des Regimes. Besondere Umstände aus denen hervorgehe, dass individuelle Verfolgungshandlungen gegen den Erstbeschwerdeführer persönlich aus Gründen, welche in der GFK festgelegt seien, erfolgen würden, können nicht festgestellt werden. Es gäbe jedoch Gründe zur Annahme, dass im Falle einer Rückkehr seine Lebenssicherheit aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien nicht ausreichend gewährleistet sei.

8. Mit Bescheid vom 14.02.2024, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Drittbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III).

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Drittbeschwerdeführer habe bisher keinen Wehrdienst bei der syrischen Armee geleistet. Das Herkunftsgebiet des Drittbeschwerdeführers werde von der SDF kontrolliert. Ethnische Araber seien bis 2020 nicht der Selbstverteidigungspflicht unterlegen und würden nach wie vor nicht in dem Maße in die Wehrpflicht gezwungen wie die Kurden. Der Drittbeschwerdeführer habe keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt mit der er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der kurdischen Autonomieverwaltung gebracht würde. Besondere Umstände aus denen hervorgehe, dass individuelle Verfolgungshandlungen gegen den Drittbeschwerdeführer persönlich aus Gründen, welche in der GFK festgelegt seien, erfolgen würden, können nicht festgestellt werden. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage werde jedoch der Status eine subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

9. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides der belangten Behörde vom 14.02.2024, erhob der vertretene Erstbeschwerdeführer fristgerecht am 15.03.2024 Beschwerde.

Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund zumindest unterstellter oppositioneller Gesinnung wegen des Entzugs vom Wehrdienst. Auch drohe eine (Zwangs-)Rekrutierung durch das syrische Regime und in den kurdischen Selbstverteidigungsdienst, welchen er aus Gewissensgründen ablehne. Weiters sei der Beschwerdeführer Opfer von Folterhandlungen während Inhaftierung durch Kurdische Milizen im Jahr 2020 geworden.

10. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides der belangten Behörde vom 14.02.2024, erhob der vertretene Drittbeschwerdeführer fristgerecht am 14.03.2024 Beschwerde.

Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer wolle sich nicht an einem völkerrechtswidrigen Krieg beteiligen, weder auf Seiten des syrischen Regimes, noch auf Seiten der Kurden. Er befürchte eine Zwangsrekrutierung oder Bestrafung wegen seiner Wehrdienstverweigerung. Zudem sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr für seine Illoyalität festgenommen und gefoltert werde bzw. eine oppositionelle Gesinnung unterstelltet werde aufgrund der Weigerung den Militärdienst in den syrischen Streitkräften oder den Selbstverteidigungsdienst der kurdischen Miliz abzuleisten.

11. Mit Schreiben vom 19.03.2024, eingelangt am 22.03.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde des Erst- und Drittbeschwerdeführers samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

12. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF belangte Behörde) am 04.07.2024 führte der Zweitbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Arabisch zusammengefasst und soweit wesentlich aus, er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und es sei alles korrekt protokolliert und rückübersetzt worden. Er sei in Damaskus geboren und aufgewachsen. Er habe insgesamt nur zwei Jahre in Ramala gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Sunnit. Er sei verheiratet und habe einen Sohn, sowie eine Tochter. Er habe in Syrien für acht Jahre die Schule besucht und habe keinen Beruf erlernt. Er habe dem Vater bei der Arbeit am Bau geholfen bis 2012.

Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, er hab sich 2015 den Kurden anschließen müssen, sei für 3 Monate bei der Partei geblieben, danach habe es ein Problem gegeben. Er sei von einem Anführer der Kurden bedroht worden. Er könne nicht nach Syrien zurückkehren, da er von der PKK bedroht werde. Der Anführer der Kurden sei zu ihm nach Hause gekommen, nach seiner Ausreise jedoch nicht mehr.

13. Mit Bescheid vom 04.07.2024, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Zweitbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III).

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des Bürgerkriegs verlassen. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, vor der Zwangsrekruteriung der syrischen Regierung und der PKK geflohen zu sein. Jedoch habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen vor der belangten Behörde dahingehend geändert, dass er für drei Monate bei der PKK gedient habe und einen Streit mit einem Vorgesetzten aufgrund eines Familienbesuchs gehabt habe. Nach weiteren Meinungsverschiedenheiten habe er die Familie im Heimatdorf besucht. Er habe daraufhin ungehindert in die Türkei einreisen können. Zur Aussageänderung habe der Beschwerdeführer lediglich angemerkt, er habe Angst gehabt, dass die Kurden nach Österreich kommen könnten. Der Aussage sei keine Glaubwürdigkeit zuzusprechen. Besondere Umstände aus denen hervorgehe, dass individuelle Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer persönlich aus Gründen, welche in der GFK festgelegt seien, erfolgen würden, können nicht festgestellt werden. Eine Rückkehr in das Heimatland sei aufgrund des Bürgerkriegs derzeit jedoch nicht zumutbar.

14. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides der belangten Behörde vom 04.07.2024, erhob der vertretene Zweitbeschwerdeführer fristgerecht am 05.08.2024 Beschwerde.

Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer wolle sich nicht an einem völkerrechtswidrigen Krieg beteiligen weder auf Seiten des syrischen Regimes noch des Selbstverteidigungsdienstes der kurdischen Selbstverwaltungsgebiete. Er befürchte eine (Zwangs-)Rekrutierung oder Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung. Zudem befürchte er eine Verfolgung aufgrund der unterstellter oppositioneller Gesinnung wegen der Weigerung sich den Selbstverteidigungskräften anzuschließen oder eine Bestrafung aufgrund seiner Flucht im Jahr 2016. Auch bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr seitens des syrischen Regimes zwangsrekrutiert zu werden aufgrund der illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich.

15. Mit Schreiben vom 06.08.2024, eingelangt am 09.08.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

16. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 02.06.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführer jeweils zu Identitäten und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurden. Die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:

1.1.1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und sind Sunniten. Sie sind gesund. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Arabisch.

1.1.2. Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest, die des Zweit- und Drittbeschwerdeführers jedoch nicht. Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX , der Zweitbeschwerdeführer am XXXX , der Drittbeschwerdeführer am XXXX im Dorf Rmelet Alhalal (Rumaylah), nahe der Stadt Sarrin, im Gouvernement Aleppo geboren. Die Familie ist bis 1999 dort verblieben, danach aufgrund der Arbeit des Vaters nach Damaskus gegangen und 2012 wieder nach Rumaylah zurückgekehrt.

1.1.3. Arbeitsbedingt pendelte der Erstbeschwerdeführer zwischen dem Heimatdort Rumaylah, wo er seinem eigenen Haus gelebt hatte, und Manbij. Zuletzt hielt er sich vor der Abreise in Manbij auf. Der Erstbeschwerdeführer heiratete im Jahr 2017 und hat drei Töchter.

1.1.4. Der Zweitbeschwerdeführer reiste aus beruflichen Gründen 2013 in den Libanon, kehrte jedoch regelmäßig für einige Monate nach Rumaylah zurück, wo er 2015 auch heiratete. Nach 2016 befand er sich in der Türkei. Unmittelbar vor seiner Ausreise lebte er mit seiner Familie in seinem Haus in Rumaylah. Der Zweitbeschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn, sowie eine Tochter.

1.1.5. Der Drittbeschwerdeführer lebte ab 2012 durchgängig in Rumayla. Er hat drei Söhne und eine Tochter.

1.1.6. Die Familie zog – jedoch nach der Ausreise der Beschwerdeführer aus Syrien – von Rumaylah nach Manbij, da sich in Rumaylah nunmehr ein militärischer Stützpunkt befindet.

1.1.7. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über neun Jahre Schulbildung. Er hat keinen Beruf erlernt. Vor den Unruhen hat er auf Baustellen in Damaskus gearbeitet. In Rumaylah war er in der Landwirtschaft tätig.

1.1.8. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über acht Jahre Grundschulbildung. Er hat ebenfalls dem Vater bei der Arbeit am Bau geholfen, später hat er als Fliesenleger gearbeitet, dies bis Ende 2012.

1.1.9. Der Drittbeschwerdeführer verfügt über sechs Jahre Grundschulbildung in Damaskus. Danach war er von 2013 bis 2016 als Bauhilfsarbeiter im Familienbetrieb tätig. Von 2017 bis 2021 Schafhändler und in der Türkei von 2021 bis 2022 Bauarbeiter.

1.1.10. Nach der illegalen Ausreise des Erst- und Drittbeschwerdeführers am 20.05.2021 in die Türkei verblieben sie dort für ca. ein Jahr. Danach reisten sie über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn spätestens am 16.06.2022 nach Österreich ein, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der Zweitbeschwerdeführer reiste am bereits im Jahr 2015 illegal über die Türkei aus, wo er sich bis 2022 aufhielt, und schließlich über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich ein.

Die Beschwerdeführer haben in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.1.11. Mit den in Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 14.02.2024, Zl. XXXX , vom 04.07.2024, Zl. XXXX , und vom 14.02.2024, Zl. XXXX , wurde den Beschwerdeführern je der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.2. Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer:

1.2.1. Die Beschwerdeführer sind seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet durchwegs in Österreich aufhältig.

1.2.2. Sie beziehen zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung und gehen einer Arbeit nach.

1.2.3. In Österreich halten sich bis auf die drei Brüder keine weiteren Familienangehörigen auf.

1.2.4. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur maßgeblichen entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

1.3.1. Rückblick bis Ende November 2024:

„Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 schien der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrollierte rund 70 Prozent des syrischen Territoriums.

Die Familie al-Assad regierte Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hatte einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hing der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, waren politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehörten auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellte den größten Teil der Rebellenbewegung und hatte daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Unabhängig von militärischen Entwicklungen kam es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen bis zuletzt zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begingen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzten Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022).

In Zentral-, West- und Südsyrien kam es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022).

1.3.2. Entwicklungen seit Ende November 2024:

Am 27. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am 5. Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC, 8. Dezember 2024; siehe auch Der Standard, 8. Dezember 2024, ISPI, 8. Dezember 2024). Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen (Rudaw, 7. Dezember 2024). In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes (Al-Jazeera, 10.Dezember 2024). Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen (The Guardian, 9. Dezember 2024). Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück (France 24, 8. Jänner 2025). Am 8. Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde (Tagesschau, 8. Dezember 2024).

Wer sind die wichtigsten Rebell:innengruppen?

Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD, 8. Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW, 9. Dezember 2024; Reuters, 9. Dezember 2024):

Hayat Tahrir al-Scham (HTS)

Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters, 8. Dezember 2024; siehe auch: BBC, 8. Dezember 2024, DW, 9. Dezember 2024).

Syrische Nationalarmee (SNA)

Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW, 9. Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters, 8. Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW, 9. Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters, 8. Dezember 2024).

Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD, 8. Dezember 2024).

Syrische Demokratische Kräfte (SDF)

Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters, 8. Dezember 2024). Mit 11. Dezember verloren die SDF die Kontrolle über die Stadt Manbidsch. (SOHR, 11. Dezember 2024).

Sonstige

Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters, 8. Dezember 2024). Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“ (The Guardian, 9. Dezember 2024).

Neueste Entwicklungen

Politische Entwicklungen

Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundene Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 1. März 2025 beauftragt (MEE, 10. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera, 10. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamt:innen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS, 13. Dezember 2024). Am 21. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera, 21. Dezember 2024). Am 29. Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syriens einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP, 29. Dezember 2024).

Am 29. Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau, 29. Jänner 2025).

Bereits am 17. Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian, 17. Dezember 2024). AFP berichtete am 8. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24, 8. Jänner 2025). Am 18. Februar stimmten die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu, ihre Streitkräfte und zivile Institutionen in die neue syrische Regierung zu integrieren (The New Arab, 18. Februar 2025).

Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24, 30. Dezember 2024).

Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab, 7. Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivist:innen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News, 2. Jänner 2025).

Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24, 29. Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen, 23. Jänner 2025). Die Konferenz fand schließlich am 25. Februar statt und brachte 600 Konferenzteilnehmer:innen aus unterschiedlichen syrischen Gemeinschaften zusammen. Verschiedene syrisch-kurdische Gruppen behaupteten, sie seien entweder nicht eingeladen worden oder hätten sich gegen eine Teilnahme entschieden. Einige Teilnehmer:innen hätten auf den Mangel an Transparenz hinsichtlich der Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer:innen hingewiesen und kritisiert, dass Teilnehmer:innen ihre Einladung lediglich einen Tag vor der Tagung erhalten hätten. Die Konferenz selbst habe nur einen Tag gedauert. Am Ende der Konferenz wurde eine Erklärung vorbereitet, in der unter anderem die Ablehnung jeglicher Form von Diskriminierung, die Achtung der Menschenrechte und das Prinzip der friedlichen Koexistenz betont wurden (DW, 26. Februar 2025),

Al-Scharaa kündigte am 2. März die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für die Übergangsphase des Landes ausarbeiten soll (France 24, 2. März 2025).

Am 7. und 8. März kam es laut der in Großbritannien ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zu 30 „Massakern“ an Alawit:innen an der Westküste Syriens, bei denen in etwa 746 Zivilist:innen getötet wurden. Zusammen mit der Zahl der getöteten Kämpfer, die sich sowohl aus Pro-Assad-Kämpfern, wie auch aus Kämpfern der neuen Regierung zusammensetzte, stieg die Gesamtzahl der Toten auf über 1.000 Personen. Präsident Al-Scharaa rief zu Frieden und Einheit auf und versprach, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Er ging jedoch nicht direkt auf die Vorwürfe ein, dass seine Anhänger an den Morden an Zivilist:innen beteiligt waren (BBC News, 9. März 2025).

Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräften (SDF)

Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit 10. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen, kurdisch-kontrollierten Tischreen-Staudamm in der Provinz Aleppo an (Rudaw, 10. Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor, 10. Dezember 2024). Am 11. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR, 11. Dezember 2024). Am 17. Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert (Reuters, 17. Dezember 2024). Am 18. Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR, 18. Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohnerinnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24, 19. Dezember 2024). Am 21. Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen von der Türkei unterstützten Streitkräften auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters, 21. Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am 30. Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters, 30. Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsysteme von den SDF zerstört wurden (Rudaw, 30. Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es zu erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen der von der Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24, 30. Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab, 5. Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News, 9. Jänner 2025).

Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA, am 18. Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf (HRW, 30. Jänner 2025).

Mit 21. Jänner kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen 12. Dezember und 18. Jänner mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon Zivilist:innen, 308 SNA-Kämpfer:innen und 74 SDF-Kämpfer:innen (The New Arab, 21. Jänner 2025). Die Kämpfe setzten sich im Februar (BBC News, 26. Februar 2025) und bis Anfang März fort (North Press Agency, 1. März 2025).

Am 11. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle über die ostsyrische Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera, 11. Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct, 13. Dezember 2024).

Ende Februar begannen die kurdisch geführten Behörden im Nordosten Syriens, Öl aus den von ihnen verwalteten lokalen Feldern an die Zentralregierung in Damaskus zu liefern (Reuters, 22. Februar 2025).

Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge)

Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am 27. November und dem 11. Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, aber Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum tausende syrische Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige Syrer:innen in den Libanon (UNHCR, 11. Dezember 2024).

Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am 17. Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News, 17. Dezember 2024).

Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF, 18. Dezember 2024).

Die UN berichtet, dass es in der Woche vom 23. Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit 30. Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Lataka und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News, 30. Dezember 2024).

Mit 29. Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem 27. November haben sich 58.500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen 8. und 29. Dezember 58.400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum 29. Dezember) kehrten ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR, 30. Dezember 2024).

Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am 8. Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer:innen benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News, 8. Jänner 2025).

Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am 30. Jänner mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum 27. Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News, 30. Jänner 2025).

Mitte Februar erklärte OCHA, dass die humanitäre Hilfe für Syrien erheblich unterfinanziert ist. Bis März wurden weniger als 10 Prozent der benötigten 1,2 Milliarden Dollar bereitgestellt. Gleichzeitig kommt es in Teilen Nordostsyriens, speziell in Ost-Aleppo, Raqqa, und Hasakah, weiterhin zu Zusammenstößen und Angriffen mit Sprengsätzen (OCHA, 12. Februar 2025).

Mit 26. Februar erreicht die humanitäre Hilfe, laut UN, viele Gemeinden, doch schränken Kämpfe den Zugang zu Hilfe in mehreren Regionen im Osten Aleppos ein (UN News, 26. Februar 2025).

Weiteres

Human Rights Watch bestätigt am 16. Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW, 16. Dezember 2024).

Am 18. Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera, 18. Dezember 2024).

Am 27. Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News, 27. Dezember 2024).

Am 7. Jänner 2025 landete der erste internationale Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem internationalen Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera, 7. Jänner 2025).

Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum 7. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit mit den HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters, 6. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters, 7. Jänner 2025).

Am 29. Jänner wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten und der 8. Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt (Tagesschau, 29. Jänner 2025).

1.3.3. Die Kontrolllage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer, Dorf Ramla, Gouvernement Aleppo, in Syrien stellt sich aktuell dar wie folgt (Quelle: https://syria.liveuamap.com/; abgefragt am 20.11.2025):

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1.3.4. Zur Wehrpflichtabschaffung durch die Übergangsregierung/Rekrutierungspraxis der Kurd:innen:

a) Die Übergangsregierung schaffte die Wehrpflicht, außer in Fällen des nationalen Notstandes, ab; die syrische Armee soll sich zukünftig aus Freiwilligen zusammensetzen.

b) Zur Rekrutierungspraxis der Kurd:innen:

Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien":

Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 02.02.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.08.2022; vgl. DIS 06.2022). Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 04.09.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 06.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 07.09.2023).

Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbstverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 06.2022; vgl. NMFA 08.2023).

Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 06.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.06.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 06.2022).

Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 06.2022).

Wehrdienstverweigerung und Desertion:

Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 06.2022).

Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 02.02.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 06.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 06.09.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 06.09.2023).

Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 06.2022).

Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 06.2022; vgl. EB 12.07.2019).

1.3.5. Aktuelle Entwicklungen zur Beziehung HTS-Kurd:innen im Nordosten Syriens:

Syriens Führung einigt sich mit Kurden im Nordosten: Die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) haben sich mit der neuen Führung in Syrien auf eine vollständige Eingliederung in die staatlichen Institutionen geeinigt.

Laut der staatlichen Nachrichtenagentur SANA wurde das Abkommen von dem islamistischen Präsidenten der Übergangsregierung, Ahmed al-Scharaa, und SDF-Oberkommandeur Maslum Abdi unterzeichnet. Beide Seiten betonten die Einheit des Landes und lehnen nach eigenen Angaben jegliche Teilung ab.

Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft: Das Abkommen umfasst zentrale Punkte wie die politische Teilhabe aller Syrer:innen unabhängig von ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit und die Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft als Bevölkerungsgruppe mit vollen Staatsbürgerrechten.

Die Kontrolle über zivile und militärische Einrichtungen im Nordosten, darunter Grenzübergänge, Flughäfen und Öl- und Gasfelder, soll dem Abkommen zufolge in staatlicher Hand liegen. Zudem wurde eine sichere Rückkehr aller Vertriebenen vereinbart.

Möglicher Wendepunkt: Der Nordosten Syriens wird überwiegend von den kurdisch geführten SDF kontrolliert, die während des Bürgerkriegs mit US-Unterstützung gegen die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) gekämpft haben. Dort haben sie sich eine eigene Selbstverwaltung aufgebaut. Die Türkei betrachtet die SDF als Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), stuft sie als Terrororganisation ein und bekämpft sie auch.

Der Schritt könnte einen Wendepunkt in die Entwicklungen in Syrien bringen. Die kurdische Führung hatte in den vergangenen Wochen mit den neuen Machthabern in Damaskus über ihre Zukunft verhandelt. Die SDF werden laut Beobachtern mit der Vereinbarung von ihrer Rolle als eigenständige militärische und administrative Macht entbunden, um die territoriale Einheit Syriens wiederherzustellen.

1.4. Feststellungen zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

1.4.1. Zum Herkunftsorts und der dortigen Kontrollsituation:

Der verfahrensrelevante Herkunftsort der Beschwerdeführer ist Rumaylah im Gouvernement Aleppo. Der Herkunftsort steht zum Entscheidungszeitpunkt unter kurdischer Kontrolle. Ausführungen betreffend das abgesetzte syrische Regime erübrigen sich aufgrund der rezenten Entwicklungen. Der Erst- und Drittbeschwerdeführer reisten mutmaßlich am 20.05.2021 aus Syrien aus. Der Zweitbeschwerdeführer reiste 2015 aus. Sie waren in Syrien nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt und droht eine solche bei der Rückkehr nicht.

1.4.1. Feststellungen zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch das syrische Regime:

Die Befürchtungen zur Asylrelevanz eines Wehrdiensts oder der Gefahr einer Zwangsrekrutierung, durch das syrische Regime haben sich aufgrund des Rücktrittes von Baschar Hafiz al-Assad am 08.12.2024 erübrigt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien in die Heimatregion besteht für die Beschwerdeführer keine konkret drohende Gefahr, zum Wehrdienst des syrischen Regimes eingezogen bzw. zwangsrekrutiert zu werden.

1.4.2. Feststellungen zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch kurdische Kräfte:

Im Alter zwischen 18 und 24 Jahren können Männer in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zum Wehrdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eingezogen werden. Die Wehrpflicht bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten gilt auch für Araber.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind nicht mehr im entsprechenden Alter.

Zum Drittbeschwerdeführer ist auszuführen: Auch bei einer allfälligen Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften drohen dem Beschwerdeführer keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung. Laut Gesetz werden Wehrdienstverweigerer durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft, manchen Quellen zufolge auch in Verbindung mit einer kurzzeitigen Haft, die dazu dient, einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Im Zuge des „Selbstverteidigungsdienstes“ müsste sich der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen.

Die Beschwerdeführer lehnen den Dienst an der Waffe als solchen nicht ab. Auch ist keine oppositionelle Haltung der Beschwerdeführer bzw. ihrer Familie gegenüber den verbliebenen Akteuren des Bürgerkriegs – insbesondere den die Herkunftsregion kontrollierenden kurdischen Kräften – feststellbar bzw. wird eine derartige Haltung auch nicht unterstellt.

Die Beschwerdeführer waren und sind nicht politisch tätig und auch sonst nicht in das Blickfeld der DAANES bzw. der SDF geraten.

1.4.5. Betreffend die Erreichbarkeit des Herkunftsorts der Beschwerdeführer:

Es wäre den Beschwerdeführern möglich an den Herkunftsort zurückzukehren. Nach dem 08.12.2024 wurden zahlreiche Grenzübergänge von der Türkei nach Syrien, aber auch vom Libanon nach Syrien für Rückkehrer geöffnet. Auch vom Irak kann, etwa über den Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour], der politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [DAANES] ist, Syrien erreicht werden. Der internationale Flugbetrieb von und nach Syrien wurde auch wiederaufgenommen.

Es bestehen keine aktuellen Berichte, dass Personen an Grenzübergängen rekrutiert würden.

1.3.6. Die Beschwerdeführer sind – wie bereits ausgeführt – nicht in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten. Sie waren im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die syrischen Konfliktparteien ausgesetzt. Auch sonst sind sie nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, insbesondere in das Protokoll der Erstbefragung, in die niederschriftliche Einvernahme, in die Beschwerde, in das zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien bzw. in die zum Akt genommenen Urkunden und in das Strafregister. Ferner wurde im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.06.2025 Beweis erhoben.

2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person der Beschwerdeführer:

2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie zu den Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 10f, VHNS 26f, VHNS 39f).

2.1.2. Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest, es liegt ein Personalausweis, ausgestellt am 27.01.2010 im Original vor (2288892-1 AS 145ff). Die Dokumentenschnellprüfung vom 09.01.2024 hat ergeben, dass dieser „Echt“ sei (2288892-1 AS 91). Die Identität des Zweit- und Drittbeschwerdeführers steht nicht fest (2297224-1 AS 158, AS 200). Die Feststellungen zu den Geburtsdaten bzw. zum Leben im Herkunftsland sowie ergeben sich aus den Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2025 (VHNS 10f, VHNS 26f, VHNS 39f). Zum Geburtsort des Zweitbeschwerdeführers, welcher vor der belangten Behörde anführte, er sei in Damaskus geboren und aufgewachsen (AS 97) wurde in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sein Geburtsort ebenso im Heimatdorf der Familie Rumaylah liegt (VHNS 26). Die Feststellungen zum Heimatdorf der Beschwerdeführer basieren auf deren übereinstimmenden Vorbringen im gesamten Verfahren (2288892-1 AS 5, 119f, 496, VHNS 12; 2297224-1 AS 97, VHNS 27, 2288538-1 AS 5, 107, VHNS 39).

2.1.3. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers am Herkunftsort beruhen auf dessen Angaben (2288892-1 AS 5, 119f, 496, VHNS 12). Die Feststellung zum Familienstand des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dessen Angabe vor der belangten Behörde, sowie dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Heiratsregister (2288892-1 AS 107, 119).

2.1.4. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Zweitbeschwerdeführers am Herkunftsort beruhen auf dessen Angaben (2297224-1 AS 97). Die Feststellung zum Familienstand des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dessen Angabe vor der belangten Behörde, sowie dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Familienregister, und den Geburtsurkunden der Kinder (2297224-1 AS 95ff, 344).

2.1.5. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Drittbeschwerdeführers am Herkunftsort beruhen auf dessen Angaben (2288538-1 AS 40). Die Feststellung zum Familienstand des Drittbeschwerdeführers ergibt sich aus dessen Angabe vor der belangten Behörde (2288538-1 AS 109), sowie dem im Akt erliegenden Personenstandsregisterauszüge der Ehefrau und Kinder, der Kopie des Heiratsvertrags, der Heiratsbescheinigung, sowie des Familienregisterauszugs und syrischen Familienbuch (2288538-1 AS 106 ff).

2.1.6. Zur am Herkunftsort verbleibenden Familie führte der Erstbeschwerdeführer an, seine Familie sei nach Manbij umgezogen, da der Heimatort derzeit als Stützpunkt verwendet werde (VHNS 12). Hiermit stimmen die Angaben des Zweitbeschwerdeführers überein (VHNS 28).

2.1.7. Die Angaben zur Schulbildung des Erstbeschwerdeführers, wie auch der Berufsbildung (VHNS 11) stimmen mit jenen im bisherigen Verfahren überein (2288892-1 AS 4, 119).

2.1.8. Die Angaben zur Schulbildung des Zweitbeschwerdeführers, wie auch der Berufsbildung (VHNS 28) stimmen mit jenen im bisherigen Verfahren überein (2297224-1 AS 6, 97).

2.1.9. Die Angaben zur Schulbildung des Drittbeschwerdeführers, wie auch der Berufsbildung (VHNS 40) stimmen mit jenen im bisherigen Verfahren überein (2288538-1 AS 4, 110).

2.1.10. Die Einreise des Erst- und Drittbeschwerdeführers nach Österreich spätestens am 16.06.2022, sowie des Zweitbeschwerdeführers spätestens am 14.09.2022 ergibt sich aus dem Datum des Antrags auf internationalen Schutz.

2.1.11. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern von der belangten Behörde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist den Akteninhalten zu entnehmen.

2.2. Zu den Feststellungen betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer:

2.2.1. Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit ihrer Einreise ergibt sich aus der Einholung einer aktuellen ZMR-Anfrage von 28.05.2025 (2288892-1 OZ 8, 2297224-1 OZ 12, 2288538-1 OZ 8).

2.2.2. Dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, folgt aus einer Einsichtnahme in einen Speicherauszug vom 25.03.2024 bzw. 21.03.2024 bzw. 09.08.2024 aus dem Betreuungsinformationssystem (2288892-1 OZ 2, 2297224-1 OZ 2, 2288538-1 OZ 2). Zur Arbeitstätigkeit machten die Beschwerdeführer Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 22, 34, 45).

2.2.3. Zu Verwandten in Österreich gaben die Beschwerdeführer übereinstimmend an, dass sich jeweils die Brüder hier aufhalten würden und ist dies ohnehin aktenkundig. Von weiteren Verwandten in Österreich war keine Rede (2288892-1 AS 117, 2297224-1 AS 7, 2288538-1 AS 109).

2.2.4. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in eine aktuelle Strafregisterauskunft von 28.05.2025 (2288892-1 OZ 8, 2297224-1 OZ 12, 2288538-1 OZ 8). Ein Strafverfahren gegen den Zweitbeschwerdeführer wegen § 83 StGB wurde diversionell eingestellt (AS 43, 75).

2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

2.3.1. Die Feststellungen zu 1.3.1. beruhen auf dem Rückblick: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024.

2.3.2. Die Feststellungen zu 1.3.2. zur Darstellung der Situation seit dem Fall des Assad-Regimes gründet sich auf das Themendossier auf ecoi.net (Stand 28.03.2025; inkl. Einzelquellen, siehe dazu Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad - ecoi.net).

2.3.3. Die Feststellung zu 1.2.3. beruht auf der Website syria.liveuamap.com mit Stand 20.11.2025.

2.3.4. Die Feststellung zu 1.2.4. beruht auf dem EUAA Country Focus Syria, März 2025, abrufbar unter https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, S 31, 33ff.

2.3.5. Die Feststellungen zu 1.3.5. beruhen hinsichtlich des Punkts a) zur Wehrpflichtabschaffung durch die Übergangsregierung ebenfalls auf dem EUAA Country Focus Syria, März 2025, abrufbar unter https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, S 23, sowie hinsichtlich der Rekrutierungspraxis der Kurd:innen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024. Die erkennende Richterin hält diese Information dem Länderinformationsblatt 2024 nach wie vor für belastbar: aus der AB von ACCORD vom 24.02.2025, a-12555-2, zu der Parteiengehör gewährt wurde, lässt sich ablesen, „dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben sei, wenngleich [die Quelle] darauf hinwies, dass die SDF am 18. Februar 2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt habe. Weiters führte er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden seien, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (Al-Mustafa, 18. Februar 2025).“.

2.3.6. Die Feststellungen zu 1.3.6. beruhen auf ORF.at, Bericht vom 10.03.2025, 20.27 Uhr, Syriens Führung einigt sich mit Kurden im Nordosten - news.ORF.at.

An der Aktualität, Relevanz und Richtigkeit der Informationen hat die erkennende Richterin keinen Zweifel. Anderslautende Stellungnahmen der Parteien wurden zu diesen Informationen nicht eingebracht.

2.4. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

2.4.1. Zur Feststellung des Herkunftsorts und der dortigen Kontrollsituation:

Die Feststellungen, dass als relevanter Herkunftsort der Beschwerdeführer das Dorf Rumaylah anzusehen ist, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den konkreten Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers nicht festgestellt. Im Verfahren aller drei Beschwerdeführer kam jedoch hervor, dass starke Bindungen zum Geburtsort Rumaylah vorliegen. Die Familie der Beschwerdeführer hat Rumaylah von 1999 bis 2012 nach Manbij verlassen, da der Vater sich dort vorübergehend Arbeit suchte. Der Erstbeschwerdeführer zog vor seiner Ausreise an den Geburtsort zurück und pendelte arbeitsbedingt nach Manbij. Alle drei Beschwerdeführer gaben ein Haus in Rumaylah zu besitzen. Der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführer, sowie die noch bestehenden familiären Bindungen an diesen Ort weisen diesen als Herkunftsort aus. So führte beispielsweise der Erstbeschwerdeführer auch selbst an, würde es keinen Krieg geben, würde er in seinem eigenen Haus in Rumaylah leben wollen (2288892-1 AS 121). Die im Herkunftsland verbleibende Familie verließ diesen Ort lediglich, da er als Stützpunkt verwendet wurde (VHNS 13). Auch in den Beschwerden wurde Rumaylah als seinen Heimatort bezeichnet (2288892-1 AS 496, 2297224-1 AS 344, 2288538-1 AS 522).

Die Feststellungen zur Kontrollsituation am Herkunftsort ergeben sich – wie oben angeführt – aus den herangezogenen Länderberichten sowie aus einer Nachschau auf den Webseiten https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (aufgerufen zum Entscheidungszeitpunkt). Dass eine Änderung dieser Machtverhältnisse in naher Zukunft nicht erkennbar ist, ergibt sich aus fehlenden diesbezüglichen Indikatoren. Der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed al Shara, und der Kommandeur der Syrischen Demokratischen Kräfte, Mazloum Abdi, unterzeichneten am 10. März ein Dokument, das die Integration der zivilen und militärischen Organisationen der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) in den syrischen Staat vorsieht (UNHCR Regional Flash Update #18 Syria situation crisis vom 14.03.2025). Dass die Beschwerdeführer nie individueller konkreter Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt waren, ergibt sich aus dessen Vorbringen im gesamten Verfahren.

2.4.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgung durch das syrische Regime:

Bei seiner Erstbefragung führte der Erstbeschwerdeführer den Militärdienst beim syrischen Regime als Fluchtgrund an (2288892-1 AS 8). Er vermeinte vor der belangten Behörde von der Militärbehörde gesucht zu werden, da er keinen Militärdienst gemacht habe (2288892-1 AS 123). Er sei noch nicht gemustert worden, habe kein Militärbuch (2288892-1 AS 119). Freikaufen würde er sich nie, da das Regime damit Waffen kaufe und Menschen töte (AS 119).

Der Zweitbeschwerdeführer gab ebenfalls die Furcht vor eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime als Fluchtgrund an (2297224-1 AS 10). Er habe jedoch keinen Einberufungsbefehl erhalten, weil sein Heimatort kein Regimegebiet sei (2297224-1 AS 99).

Der Drittbeschwerdeführer führte auch Angst vor dem Militärdienst an (2288538-1 AS 8). Er habe jedoch am Heimatort keine Probleme mit dem Regime (2288538-1 AS 114). Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, da das Regime an seinem Heimatort keine Macht habe (2288538-1 AS 113).

Angesichts des Sturzes des syrischen Regimes war auf dieses frühere Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer, welches sich im Wesentlichen auf eine drohende Verfolgung durch das Regime bezog, nicht näher einzugehen. Dieses droht nunmehr jedenfalls nicht mehr.

2.4.3. Zu den Feststellungen zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch kurdischen Kräfte:

Aufgrund der Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens, 24.02.2025 ergeben sich keine Änderungen der bisherigen gesetzlichen und praktischen Handhabung der Rekrutierung junger Menschen zum Selbstverteidigungsdienst. Es wurde mitgeteilt, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben sei, wenngleich darauf hingewiesen werde, dass die SDF am 18.02.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt habe. Es konnten im Rahmen der Recherche keine Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht sowie der Strafen bei Verweigerung seit November 2024 gefunden werden.

In Ermangelung abweichender Berichte bzw. Hinweisen auf bereits vorgenommene Änderungen ist im Hinblick auf die „Selbstverteidigungspflicht“ für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zunächst nach wie vor auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen:

Aktuell sind der Berichtslage zufolge somit Männer ab den Jahrgänge 1998 ab Erreichen des 18. Lebensjahres zum Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Auch Angehörige der Volksgruppe der Araber werden zwar zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen (LIB, Kapitel „Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien““).

Aufgrund seines Alters würde der Erst- wie auch der Zweitbeschwerdeführer daher grundsätzlich nicht mehr der Selbstverteidigungspflicht in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ unterliegen.

Zum Drittbeschwerdeführer, welcher sich aufgrund seines Alters noch einberufen werden könnte, ist wie folgt auszuführen: Es wird nicht verkannt, dass in der Vergangenheit auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen. Aus der Berichtslage lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die (gesamte) SDF, geschweige denn die organisatorisch getrennte Hilfseinheit HXP, wiederholt und systematisch Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht, zumal entsprechende Vorwürfe auch untersucht werden. Aktuell konzentriert sich die Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen auf die Abwehr von Angriffen seitens der SNA bzw. der türkischen Streitkräfte durch die SDF, und richtet sich nicht gegen die Zivilbevölkerung. Während die SNA bereits mit Kriegsverbrechen in Zusammenhang gebracht wurde, haben bezüglich der SDF keine derartigen Vorfälle Eingang in die Berichtslage gefunden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seitens der HXP in der gegenwärtigen Konfliktsituation mit hoher Wahrscheinlichkeit Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) begangen werden. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, in dem die Auseinandersetzungen noch andauern, zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen werden würde, ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich gezwungen sähe, an der Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU mitzuwirken.

Es wird nicht verkannt, dass in der Vergangenheit auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen. Aus der Berichtslage lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die (gesamte) SDF, geschweige denn die organisatorisch getrennte Hilfseinheit HXP, wiederholt und systematisch Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht, zumal entsprechende Vorwürfe auch untersucht werden. Aktuell konzentriert sich die Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen auf die Abwehr von Angriffen seitens der SNA bzw. der türkischen Streitkräfte durch die SDF, und richtet sich nicht gegen die Zivilbevölkerung. Während die SNA bereits mit Kriegsverbrechen in Zusammenhang gebracht wurde, haben bezüglich der SDF keine derartigen Vorfälle Eingang in die Berichtslage gefunden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass in der gegenwärtigen Konfliktsituation mit hoher Wahrscheinlichkeit Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) begangen werden. Einsätze der Rekruten erfolgen im Allgemeinen nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Ein Fronteinsatz könnte in der derzeitigen Ausgangssituation daher nicht völlig ausgeschlossen werden, ist aber angesichts des allgemeinen Vorgehens der kurdischen Streitkräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich mit einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, in dem die Auseinandersetzungen noch andauern, zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen werden würde, ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich gezwungen sähe, auch nur mittelbar an der Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU mitzuwirken.

Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Oft wird von einer Verlängerung des Wehrdienstes für einen Monat, zum Teil auch von Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen), bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, berichtet, von Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu lesen. Berichtet wird von Zuteilungen in von ihrem Wohnort entfernte Gebiete und der Betrauung mit schwierigen Aufgaben. Dementsprechend droht dem Beschwerdeführer im Fall einer Entziehung oder Weigerung keine unverhältnismäßige Bestrafung seitens der Autonomiebehörden.

Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (vgl. LIB, S. 159). Auch hat sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge, wie bereits angemerkt, zu keiner Zeit politisch betätigt oder etwaige oppositionelle Haltungen kommuniziert.

Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Erstbeschwerdeführer an, ab 2019 immer Angst gehabt zu haben, von den Kurden eingezogen zu werden. Die Kurden seien mehrmals zu ihm nach Hause gekommen und haben ihn gesucht. Er sei im Jahr 2020 von ihnen verhaftet und für zwei Tage eingesperrt worden ohne Grund (2288892-1 AS 125). Hierzu gab er in seiner Beschwerdeschrift an, er sei Opfer von Folterhandlungen durch kurdische Milizen geworden (2288892-1 AS 497). Dies sei geschehen, da der Erstbeschwerdeführer nicht am Kampf teilhaben habe wollen. Danach dürfe man über eine solche Folterung nicht sprechen. Er sei befreit worden, da seine Eltern für ihn gesprochen haben (VHNS 15f).

Der Zweitbeschwerdeführer gab an, er habe drei Monate lang unter den Kurden gedient, sei jedoch aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Vorgesetzten dissertiert und vermeinte ein Anführer würde ihn bei der Rückkehr bedrohen (2297224-1 AS 98f, AS 100).

In Anbetracht der Tatsache, dass der Erst- wie auch der Zweitbeschwerdeführer nunmehr das maßgebliche Alter für die Selbstverteidigungspflicht überschritten hat, ist nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr einem Rekrutierungsversuch unterliegen würde. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr Gefahr durch die Kurden drohen würde, wurde er doch von diesen nach dem Einsatz durch die Eltern wieder freigelassen (VHNS 16). Auch das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers weist nicht auf eine Verfolgungsgefahr hin: So brachte dieser vor, nachdem er sich den Kurden angeschlossen habe, habe er nicht zu seiner Familie gehen können. Er habe daraufhin die entscheidende Person kritisiert und sei er auf einen anderen Stützpunkt verlegt worden. Da er den Kurden nunmehr nicht mehr vertraut habe, habe er angegeben, nicht mehr am Kampf teilnehmen zu wollen. Nachdem er daraufhin mit dem Tod bedroht worden sei, habe er Urlaub genommen und sei dann dissertiert (VHNS 30). Unmittelbare Konsequenzen aufgrund des Verlassens der kurdischen Gruppe brachte der Zweitbeschwerdeführer nicht vor.

Der Drittbeschwerdeführer ist zwar im Alter, in dem die Selbstverteidigungspflicht zu leisten ist. Er brachte vor nun im wehrfähigen Alter zu sein und an der Front eingesetzt werden zu können (AS 113). Er sei einmal angehalten worden und habe nach 1,5 Tagen wieder gehen können. Er sei bisher nicht persönlich angesprochen worden. Es könne nunmehr festgestellt werden, dass er im wehrfähigem Alter sei und dann werde er eingezogen (AS 114).

Alle drei Beschwerdeführer weisen keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften auf oder lehnen den Dienst an der Waffe nicht per se ab. In der Gesamtschau stammt die Verweigerung des Diensts an der Waffe aus der allgemeinen Furcht im Kampf umzukommen, nicht aus einer inneren Überzeugung. Zudem schloss sich der Zweitbeschwerdeführer bereits einmal freiwillig den Kurden an, um seinen Heimatort zu verteidigen (VHNS 29).

Eine konkrete Verfolgungsgefahr aus diesem Grunde ist daher nicht zu erblicken.

2.4.4. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Erreichbarkeit des Herkunftsorts:

Zur Frage der Möglichkeit einer Rückkehr nach Syrien über einen legalen Grenzübergang ist darauf hinzuweisen, dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführer auch über Grenzübergänge über die Türkei oder den (kurdischen) Irak (Dreiländereck Türkei/Irak/Syrien) grundsätzlich erreichbar ist.

Den Beschwerdeführern ist folglich unter hypothetischer Annahme einer Einreise in den Irak auch grundsätzlich möglich, sich bei syrischen Vertretungsbehörden einen Reisepass bzw. bei Unzumutbarkeit als subsidiär Schutzberechtigte einen Fremdenpass ausstellen zu lassen. In diesem Fall wäre es ihnen etwa möglich, über den Grenzübergang Semalka Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur und seit 06.12.2024 auch über Albu Kamal, da die Kurden diesen Grenzübergang an diesem Tage erobert haben (siehe: Syrien-Bürgerkrieg im Liveticker: +++ 07:08 Syrien-Experte: Wer Schlacht um Homs gewinnt, wird Syrien regieren +++ - n-tv.de bzw. Syrien: Islamisten stehen kurz vor Homs - news.ORF.at) direkt in ihre unter der Kontrolle der Kurden stehende Herkunftsregion zurückzukehren.

Das Gebiet ist von der irakischen Grenze im Wesentlichen bis zum Ost- und Nordufer des Euphrat durchgehend unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass es immer wieder zu Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen kommen kann. Hingegen sind Schließungen von Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten im Wesentlichen der allgemeinen (Bürgerkriegs-)Situation geschuldet, wobei sich die Sicherheitslage laut herangezogener Länderberichte in ganz Syrien als volatil erweist. Dass eine Einreise direkt in das DAANES-Gebiet über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka (= Peshkhabour) derzeit jedoch nach wie vor möglich ist, ergibt sich aus dem Regional Flash Update #10, Syria situation crisis, vom Jänner 2025, wonach seit 8.12.2024 insgesamt 3.000 Syrer über die beiden Grenzübergänge zum Irak zurückgekehrt sind.

2.4.5. Conclusio:

Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer und auf die herangezogenen Länderberichte konnte letztlich nicht erkannt werden, dass im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte bestehen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständlichen – zulässigen und rechtzeitigen – Beschwerden gegen Bescheide des BFA richten, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:

3.2.1. Zum Flüchtlingsbegriff allgemein:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt –asylrelevant wären.

3.2.2. Zur Bestimmung der Herkunftsregion:

Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, mwN).

Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 Rn 8, 10).

Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort lediglich als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. VwGH Ra 2019/19/0192, mwN).

Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist im vorliegenden Fall das Dorf Rumaylah als Herkunftsort anzunehmen, da enge Bindungen zum Geburtsort auch nach dem Wegzug der Familie nach Damaskus bestanden, alle drei Beschwerdeführer nach Kriegsbeginn in das Heimatdorf zurückkehrten, dort heirateten, mit ihren Familien wohnhaft wurden und dieses auch durchgängig im Verfahren als Heimatort bezeichneten.

3.2.3. Zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch das syrische Regime:

Wie bereits ausgeführt, war das Vorbringen der Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund des Sturzes von Assad nicht mehr zu prüfen. Seit 08.12.2024 ist das syrische Regime unter Bashar al-Assad gestürzt und eine Einberufung zum Militärdienst zum Entscheidungszeitpunkt nicht maßgeblich wahrscheinlich; die syrische Armee ist aktuell nicht aktiv und wurden ihre Soldaten nach Hause geschickt. Daher kann von einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK wegen Verweigerung des Militärdienstes und einer allenfalls damit im Zusammenhang stehenden Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das gestürzte syrische Regime nicht ausgegangen werden. Mit dem Fall des Regimes von Bashar al-Assad ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass mit der Leistung des Militärdienstes der Zwang zur Begehung von völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden ist, nicht mehr gegeben.

3.2.4. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch kurdische Kräfte:

Das Herkunftsgebiet ist wie festgestellt unter kurdischer Kontrolle, eine Verfolgung durch die kurdischen Machthaber konnten die Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft darlegen.

Selbst wenn die Beschwerdeführer zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen werden würde, ist darauf hinzuweisen, dass die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ ein de facto autonomes Gebiet im Nordosten von Syrien, das jedoch nicht anerkannt ist, ist. Bereits aus diesem Grund, liegt gegenständlich – mangels Militärdienstes eines souveränen Staates – im Hinblick auf die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ der Tatbestand einer Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie nicht vor.

Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. zum Ganzen VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, Rz 15 mwN; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. 2.1., mwN).

Die EU-Asylagentur geht grundsätzlich davon aus, dass die „Selbstverteidigungspflicht“ als Maßnahme einer „Zwangsrekrutierung“ anzusehen sei (vgl. EUAA, Country Guidance Syria 2021, 2.6.).

Nach den getroffenen Feststellungen sind der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht mehr im betreffenden Alter. Auch sonst und hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers vermag das erkennende Gericht keine Verbindung zwischen einer Rekrutierungshandlung und einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 genannten Gründe der GFK zu erkennen:

So folgt aus den Länderfeststellungen, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Verweigerung des kurdischen Wehrdienstes keine politische oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Soweit der Beschwerdeführer von den Folgen der Verweigerung betroffen sein könnte, haben sich keinerlei Hinweise für eine auf Konventionsgründen beruhende unverhältnismäßige Bestrafung des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergeben. Der UNHCR nennt in seinen Leitlinien aus 2021 lediglich Einzelfälle von Tötungen oder Misshandlungen (vgl. FN 649 mit zwei Quellen aus 2019 und 2020) und die aktuelle Berichtslage geht von keinen Misshandlungen aus.

Eine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Gesinnung ist daher bei gesamthafter Betrachtung der Reaktionen der de facto Behörden der kurdischen Selbstverwaltung nicht herzustellen. Der Beschwerdeführer behauptet selbst keine nach außen erkennbare oppositionelle Gesinnung gegenüber den Kurden. Die Furcht, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung eines Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt, findet keine Deckung in den Verfolgungsgründen von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).

3.2.5. Betreffend die Erreichbarkeit des Herkunftsorts:

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wäre der Herkunftsort über verschiedene Wege auch für diesen erreichbar.

3.3. Conclusio:

Ein Konnex zu einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 genannten Gründe der GFK kann daher nicht erkannt werden.

Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Den Beschwerdeführern ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, vorzubringen bzw. glaubhaft zu machen.

Im Umstand, dass im Heimatland der Beschwerdeführer Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des:der Asylwerber:in, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger:innen des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht

Mangels kausalen Zusammenhangs zwischen der den Beschwerdeführern in Syrien drohenden Verfolgung mit einem Konventionsgrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Schutzbedürfnis mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinreichend Rechnung getragen wurde. Er hat eine über die nicht asylrelevanten Kriegswirren hinaus drohende Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sind daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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