Bundesverwaltungsgericht W168 2310239-1

W168 2310239-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2025

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Abschiebung Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung berücksichtigungswürdige Gründe Entziehung Entziehungsbescheid Entziehungsgrund ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verlängerung Verlängerungsantrag Voraussetzungen Wegfall der Gründe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W168 2310239-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W168.2310239.1.00

Spruch

W168 2310239-1/12E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II. und III des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese werden behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

III. XXXX , geb. XXXX , StA. Usbekistan, wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Usbekistans, reiste im Dezember 2019 auf dem Luftweg nach Österreich ein, wo er am 19.9.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass er bereits im Jahr 2016 aufgrund seiner Probleme in der Heimat in Österreich um Asyl angesucht habe. Im Jahr 2018 sei er nach Lettland überstellt worden und sei in weiterer Folge in seine Heimat zurückgekehrt. Da seine Polizeikollegen von seiner Asylantragstellung im Ausland erfahren hätten, sei er von der Polizei verfolgt und unter Druck gesetzt worden, woraufhin er sich versteckt habe. Er werde wegen Heimatverrates gesucht und seine Familie werde unter Druck gesetzt, um dessen Aufenthaltsort zu erfahren. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Zu seinen persönlichen Umständen befragt, erklärte der BF, dass er der Religionszugehörigkeit des Islam und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und habe eine Berufsausbildung als Automechaniker absolviert. Vor seiner Ausreise sei er als Polizist tätig gewesen. In Österreich würden sich seine Ehefrau sowie seine drei Töchter und sein Sohn mit einer Aufenthaltsberechtigung aufhalten. Seine Eltern sowie sein Bruder seien nach wie vor in Usbekistan wohnhaft.

2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 7.8.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF an, dass er in Samarkand geboren worden sei und der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionszugehörigkeit der Muslime angehöre. Die Frage, ob er wegen seiner Religionszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit je Probleme gehabt habe, wurde vom BF verneint. Er habe nach neun Jahre die Grundschule und eine technische Schule abgeschlossen, könne diesbezüglich jedoch keine Zeugnisse vorlegen. Nachgefragt, wie er den Lebensunterhalt in Usbekistan finanziert habe und auf die Frage, ob er einer Beschäftigung nachgegangen sei, entgegnete der BF, dass er acht Jahre in Samarkand als Verkehrspolizist gearbeitet habe und könne ein Arbeitsbuch in Vorlage bringen. Bis zur ersten Ausreise im Jahr 2016 und von 2018-2019 habe er sich im Dorf XXXX im Bezirk Samarkand aufgehalten. Aus Lettland habe er sich wieder freiwillig nach Usbekistan zurückbegeben. Auf Aufforderung, seine Wohnverhältnisse im Herkunftsstaat zu beschreiben, führte der BF an, dass er mit seinen Eltern, seinem Bruder und der Familie seines Bruders im Haus seines Vaters gewohnt habe. Er sei verheiratet und habe drei Töchter und einen Sohn. Seit 2018 sei seine Familie in Österreich wohnhaft. Seine Eltern und sein Bruder seien nach wie vor in Samarkand wohnhaft. Ansonsten habe er noch weitere Verwandte in Usbekistan. Auf die Frage, ob er in Österreich Angehörige habe, erklärte der BF, dass er außer seinen vier Kindern niemanden in Österreich habe. Die Frage, ob er sich oder ob sich andere Familienangehörige politisch betätigt hätten oder Mitglied einer Partei gewesen seien, wurde vom BF verneint. Auf Nachfrage, wann und wie genau er Usbekistan zuletzt verlassen habe, replizierte der BF, dass er Usbekistan legal mit dem Flugzeug nach Taschkent verlassen habe und ein Visum für Frankreich gehabt habe. Es habe Kontrollen gegeben, er selbst habe jedoch keine Probleme gehabt. Die Frage, ob es bei der Ausstellung des Visums Probleme gegeben habe, wurde vom BF ebenso verneint. Zuletzt sei er am 21. oder 22. Dezember 2019 mit einem Visum legal in Österreich eingereist. Die Frage, ob er entsprechende Beweise vorlegen könne, die eine legale Einreise in Österreich belegen würden, wurde vom BF verneint. Nach seiner Einreise in Österreich habe er das Bundesgebiet nicht mehr verlassen und sei durchgehend in Österreich aufhältig. Die Frage, ob er in einem weiteren Land um Asyl angesucht habe, wurde vom BF verneint. Der BF räumte ein, von 2018 bis 2023 keinen Kontakt mehr mit seiner Ehefrau gehabt zu haben. Auf Vorhalt, dass seine Ehefrau im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angeführt habe, bereits 2016 keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt zu haben, erwiderte der BF, nicht zu wissen, wieso sie dies angeführt habe. Befragt, ob er in einem Land straffällig geworden sei, entgegnete der BF, in Usbekistan straffällig geworden zu sein. Es sei ihm Betrug vorgeworfen worden, diesbezügliche Unterlagen könne er jedoch nicht in Vorlage bringen. Auf Nachfrage, wieso es kein Urteil gebe, erklärte der BF, dass er zwar mit den Behörden in Kontakt gestanden sei, ihm das Urteil vom September 2024 jedoch nicht ausgefolgert worden sei. Im Urteil sei festgehalten worden, dass er für ein Jahr keine öffentliche Position besetzen könne und das Land nicht verlassen dürfe. Die Frage, ob er im Gefängnis gewesen sei, wurde vom BF verneint. Er habe eine Geldstrafe in Höhe von 5.000,- Euro bezahlt, in weiterer Folge sei es jedoch weder zu einem Urteil noch einem Prozess gekommen.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass er im Februar 2014 ein Protokoll übernommen habe und sein Vorgesetzter habe ihn angewiesen, den betrunkenen Mann gehen zu lassen und er ihm den Zahlungsnachweis selbst nachreiche. In weiterer Folge habe der betrunkene Fahrer Geld auf dem Tisch liegen lassen, welches der BF jedoch unberührt gelassen habe. Anschließend sei dem BF jedoch vorgeworfen worden, Schmiergeld erhalten zu haben. Beamte der Staatsanwalt hätten ihn mitgenommen und befragt. Wenig später sei es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, im Zuge derer ihm ein Betrugsdelikt vorgeworfen worden sei. Der BF habe zufällig erfahren, dass sein Vorgesetzter seine Position anderweitig besetzen habe wollen, weswegen die Vorwürfe gegen ihn initiiert worden seien. Nachdem der BF Beschwerde beim Gericht eingebracht habe, sei er von Kollegen geschlagen und bedroht worden. Da auch seine Familie bedroht worden sei, habe er sich in die Berge begeben, um sich zu verstecken und Dokumente für seine Flucht zu organisieren. Die usbekischen Behörden hätten jedoch erfahren, dass er im Ausland um Asyl angesucht habe und ihn als Verräter beschuldigt und verfolgt. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Der Vorfall mit dem betrunkenen Autofahrer habe sich bereits im Februar 2014 ereignet und der Mann habe als Strafe insgesamt 5.000,- US-Dollar zahlen müssen. Auf Aufforderung, konkrete Angaben zum Vorfall mit dem Autofahrer zu machen, führte der BF an, dass er leere Strafzettel an Kollegen, die konkrete Fälle bearbeiten würden. Der betrunkene Autofahrer sei in sein Büro gekommen und habe eine Strafe begleichen wollen. Der Vorgesetzte des BF habe ihm daraufhin erklärt, dass er das Geld mitsamt dem Zahlungsnachweis selbst erstatte. In weiterer Folge habe der BF dem Autofahrer einen Zettel für den Abschleppdienst gegeben, fünf Minuten später hätten ihn Beamte von der Staatsanwaltschaft mitgenommen. Auf Aufforderung, konkrete Angaben zu schildern, wie er von Kollegen geschlagen worden sei, erwiderte der BF, dass er im Oktober 2017 vom Gerichtsgebäude abgeholt und geschlagen worden sei. Auf weitere Aufforderung, anzugeben, wie viele Personen ihn wohin gebracht hätten und die Männer sowie die Situation genau zu beschreiben, entgegnete der BF, dass es sich um einen privaten PKW gehandelt habe und er in ein Zimmer gebracht worden sei bzw. ihm daraufhin geraten worden sei, seine Beschwerde zurückzuziehen. Befragt, ob er die erwähnte Beschwerde in Vorlage bringen könne, replizierte der BF, dass es sich um einen Rechtsanwalt gehandelt habe, der ihn verraten habe. Er wisse nicht, wie die Behörden erfahren hätten, dass er in Österreich um Asyl ansuche.

In Österreich lebe der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, sie hätten die gemeinsame Obsorge über die Kinder. Er helfe auch seiner Ehefrau mit Hausarbeiten und der Kinderbetreuung. Seine volljährige Tochter besuche das Gymnasium und arbeite an Samstagen. Die Frage, ob er sonstige Integrationsschritte unternommen habe oder ehrenamtlich tätig oder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei, wurde vom BF verneint. Er habe jedoch bereits eine Arbeitszusage. Im Falle einer Rückkehr hätte er gehofft, dass es mit einem neuen Präsidenten besser werde, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF eine Heiratsurkunde der Republik Usbekistan vom 14.3.2022 mitsamt einer deutschen Übersetzung, eine Bestätigung vom 25.7.2024 über die Aufnahme in der Firma Sigma Vermietung GmbH als Außendienst Mitarbeiter und ein Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria über ein Gewerbe der Hausbetreuung in Vorlage gebracht.

3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 19.9.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die usbekischen Behörden von seiner Asylantragstellung erfahren hätten und er würde nun als Verräter gelten. Er habe jedoch gleichzeitig ausgeführt, dass er verurteilt worden sei und eine Geldstrafe erhalten habe, welche er auch getilgt habe. Es sei somit für die Behörde nicht nachvollziehbar, warum er in dieser Thematik in seiner Heimat Probleme haben sollte, so habe er seine Strafe getilgt und habe keine weiteren Probleme angeführt. Jedenfalls habe er bezugnehmend dieses Vorbringen keine Beweismittel in Vorlage bringen können und sei dies aufgrund seiner nicht in das Bild passenden Angaben, welche er den Behörden zu vermitteln versucht habe, auch nicht glaubhaft. Des Weiteren habe er auch seine Heimat legal und problemlos über den Flughafen verlassen können und spreche dies wieder dafür, dass er in seiner Heimat keine Probleme zu befürchten habe. Zu seinem Vorbringen, dass er wegen seiner Asylantragstellung im Ausland Probleme gehabt habe, werde festgehalten, dass er selbst angeführt habe, dass er nicht wisse, wie die usbekischen Behörden davon erfahren hätten. Weitere Ausführungen zu diesem Vorbringen habe er nicht gemacht und habe dieses bloß oberflächlich und ohne Begründung aufgestellt. Seinem Vorbringen werde von der erkennenden Behörde in der Gesamtheit kein Glauben geschenkt.

4. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass er zu Unrecht wegen Betrugs bestraft worden sei und befürchte, eine Zeitlang wegen Geheimnisverrates ins Gefängnis zu kommen, wobei die Haft in Usbekistan Art. 3 EMRK widerspreche. Die Behörde irre daher, wenn sie meine, sie könnten in Usbekistan als Familie zusammenleben. Die Behörde hätte daher zur Wahrung der Familieneinheit die Rückführungsentscheidung für dauerhaft unzulässig feststellen müssen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Usbekisch im Beisein seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde zu seinen Fluchtgründen bzw. seine Lebensumstände in Usbekistan sowie Österreich befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe für seine Ausreise darzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger Usbekistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und muslimischen Glaubens. Die Muttersprache des BF ist Usbekisch. Der BF verfügt zudem über Russischkenntnisse auf sehr hohen sprachlichen Niveau.

Der BF wurde in Samarkand geboren, wo er bis zu seiner Ausreise 2016 im Dorf XXXX lebte, neun Jahre die Schule besuchte, Berufsausbildung als Automechaniker absolvierte und in Samrkand acht Jahre als Verkehrspolizist arbeitete. Er konnte den Lebensunterhalt sichern.

Der BF reiste im Jahr 2019 nach Österreich ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt in Österreich durchgehend auf.

Die Eltern und der Bruder des BF sind nach wie vor im Herkunftsstaat wohnhaft und der BF hat mit diesen Kontakt.

Die beiden volljährigen leiblichen Töchter des BF, sowie die Ehefrau des BF, als auch 2 minderjährige Kinder des BF leben in Österreich.

Mit diesen zwei während aufrechter Ehe geboren, jedoch nicht leiblichen minderjährigen Kindern seiner Ehefrau, die jedoch nachträglich durch den BF als seine Kinder anerkannt wurden, wohnt der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau, und 2 volljährigen Töchtern seit rund 2 Jahren durchgehend an einer gemeinsamen Wohnadresse zusammen.

Der BF ist gesund, leidet an keiner physischen oder psychischen Erkrankung und ist isgesamt umfassend arbeitsfähig und arbeitswillig.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF konnte nicht ausreichend konkret darlegen bzw. es insgesamt nicht glaubhaft machen, dass dieser aufgrund der von ihm angegebenen Gründe im Herkunftsstaat einer ihn konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, oder er einer solchen gegenwärtig oder zukünftig in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.

Insbesondere konnte der BF es nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar aufzeigen bzw. insgesamt auch nicht glaubhaft machen, dass dieser konkret als Polizist im Herkunftsstaat gearbeitet hat, bzw. konkret in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit dort aufgrund einer ihn unterstellten Bestechlichkeit einer konkreten asylrelevanten Bedrohung oder einer staatlicher Verfolgung ausgesetzt (gewesen) ist oder zukünftig ausgestzt wäre.

Der BF hat zudem ausreichend konkret nicht aufzeigen und glaubhaft machen können, dass ihn allenfalls eine oppositionelle Gesinnung unterstellt weden würde und diesen deswegen eine asylrelevante Gefährdung in seinem Herkunftsstaat drohen würde.

Er kehrte im Jahr 2018 freiwillig aus Lettland kommend in den Heimatstaat zurück und verließ Usbekistan letztlich legal und problemlos mit einem Visum.

Der BF hat nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen können, dass dieser, insbesondere aus den von ihm angegebenen Umständen und Gründen, in Usbekistan inhaftiert gewesen wäre, bzw. unmittelbar konkret persönlich in asylrelevanter Weise bedroht oder gefährdet worden wäre.

Es fand zu keinem Zeitpunkt eine ausreichend glaubhafte individuell gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat statt. Der BF hat Usbekistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Festgestellt wird, dass dem BF auch gegenwärtig oder auch zukünftig bei einer Rückkehr keine asylrelevante persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

Für den BF besteht im Falle einer Rückkehr auch nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.3. Zur Rückkehrsituation nach Usbekistan

Des Weiteren ist der BF auch nicht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Usbekistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaft individuell bezüglich seines Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person bedroht, ebenso wenig wäre ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notwendigste Lebensgrundlage entzogen.

Bei einer Rückkehr nach Usbekistan kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und damit seinen Lebensunterhalt und den seiner Kernfamilie finanzieren. Zudem leben noch Angehörige in der Heimat, die laut seinen Angaben vor dem Bundesamt alle arbeiten und denen es gut geht.

Der BF ist nicht Opfer von Gewalt oder Menschenhandel im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Der BF hat das Vorliegen einer verfahrensrelevanten Bedrohung aufgrund der allgemeinen Situation, dies unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse, insgesamt nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können.

1.4. Zu den persönichen Verhältnissen des BF in Österreich, bzw. zur Integration in Österreich

Er reiste seinen eigenen Angaben zufolge mittels eines französischen Visums am 21. Oder 22.12.2019 nach Österreich ein (VH. S10) und stellte erst rund 4 Jahre später, konkret am 19.9.2023, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist gegenwärtig nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt auch von Unterstützungsleistungen seiner Ehefrau (VHS11).

Der BF ist im Bundesgebiet durchgehend, jedoch wissentlich nicht legal erwerbstätig.

Der BF brachte befragt vor, dass er seine Ehefrau unterstüzten würde, welche eine Reinigungsfirma hat bzw. übte Reinigungstätigkeiten aus. Ansonsten übte er keine ehrenamtlichen oder freiwilligen Tätigkeiten aus.

Eine diesbezüglich beantragte Beschäftigungsbewilligung seiner Ehefrau wurde seitens des AMS abgewiesen.

Der BF besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, hat diesbezüglich jedoch kein Prüfungszeugnis in Vorlage gebracht.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

Im Bundesgebiet leben die Ehefrau des BF, zwei volljährige Töchter, sowie 2 3 ½ jährige minderjährige Kinder, die durch den BF als seine Kinder anerkannt wurden.

Nach der Wiederaufnahame der Beziehung zu seiner Ehefrau vor rund 2 Jahren wohnt der BF mit seinen 2 leiblichen volljährigen Töchtern, seiner Ehefrau und auch 2 3 ½ jährigen minderjährigen Zwillingen, während der Abwesenheit des BF aus Österreich, jedoch durch die Ehefrau in aufrechter Ehe geboren wurden, bzw. auch durch den BF als seine Kinder ankannt wurden, durchgehend zusammen an einer gemeinsamen Adresse in Wien.

Der BF hat glaubhaft und konkret angegeben, dass dieser insbesondere auch ein besonderes Naheverhältnis zu den beiden minderjährigen Kindern pflegt, mit diesen täglich Beschäftigungen unternimmt und sich um diese persönlich durchgehend kümmert.

Der BF hat damit das Vorliegen einer verfahrensmaßgeblich relevanten, bzw. besonderen Bindung zu Österreich in familiärer Hinsicht dahingehend ausreichend konrket aufzeigen und darlegen konnte, als der BF diesbezüglich das Vorliegen einer besonderen Bindung zu den beiden sich im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen bzw. 3 ½ jährigen Kindern, die durch den BF als leibliche Kinder anerkannt wurden und mit denen der BF seit über 2 Jahren durchgehend in einer gemeinsamen Wohnung lebt aufzeigen und darlegen hat können.

Der BF hat damit ein gem. §8 EMRK verfahrensrelevantes Naheverhältnis insbesondere zu diesen beiden 3 ½ jährigen Kindern ausreichend glaubhaft und konkret dargelegt.

Eine Ausweisung bzw. eine Trennung des BF von diesen stellt unter konkreter Berücksichtiug des Kindeswohles im konkreten Einzelfall, dies zudem auch unter besonderer Berücksichtigung und in Abwägung der konkreten persönlichen Verhältnisse des BF mit dem hohen öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geregeleten Asyl- und Fremdenwesens gegenwärtig einen unverhältnismäßigen bzw. insgesamt unzulässigen Eingriff in besonders geschützte Rechte gem. Art. 8 EMRK dar.

1.5. Zu den Feststellungen zur Lage in Herkunftsstaat:

Politische Lage

Usbekistan versteht sich gemäß der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Art. 1), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024).

Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vgl. FH 2024a).

Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vgl. CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Art. 106). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Art. 109). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a).

Die Parlamentswahlen am 27.10.2025, an denen mehr als zwei Drittel der 20 Millionen Wahlberechtigten teilnahmen (ZO 28.10.2024) und bei welchen die Regierungspartei vom Präsidenten mit 64 (von 150) Sitzen gewann, fanden zwar im Rahmen laufender Reformen statt, aber in einem politisch eingeschränkten Umfeld, das den Wählern keine echte Auswahl bot. Trotz technisch gut vorbereiteter Wahlen und einer schrittweisen Entwicklung des Wahlrechts bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen bei der Erfüllung internationaler Standards für demokratische Wahlen, insbesondere in Bereichen wie Parteienregistrierung, Kandidatenrechte, Transparenz der Wahlkampffinanzierung und Veröffentlichung von Wahlergebnissen, während der Wahltag selbst durch zahlreiche Verstöße und Verfahrensprobleme beeinträchtigt wurde (OSCE 27.10.2024).

Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem 150-köpfigen Unterhaus mit direkt gewählten Mitgliedern und dem 100-köpfigen Senat, von dem 84 Mitglieder von Regionalräten gewählt und 16 vom Präsidenten ernannt werden, wobei alle Mitglieder eine fünfjährige Amtszeit haben. Der Anteil der Frauen im Parlament beträgt etwa 35% im Unterhaus und 24% im Senat (FH 2024a). Usbekistans Mehrparteiensystem umfasst nur regierungsnahe Parteien, ohne eine anerkannte Opposition (FH 2024b).

Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vgl. FH 16.10.2024).

Usbekistan gehört unter anderem der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) sowie der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) an. Seit 1999 besteht zudem ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (AA 30.10.2024). Taschkent erklärte nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 seine neutrale Position (FH 16.10.2024).

Sicherheitslage

In Usbekistan besteht eine latente Gefährdung durch islamistische Extremisten, besonders in Grenzgebieten zu Afghanistan, Tadschikistan und Kirgisistan (AA 29.10.2024). Die afghanische Grenze ist aufgrund von Sicherheitsoperationen gegen grenzüberschreitende Übergriffe islamistischer Militanten gefährlich, wobei es in Grenzregionen zu Tadschikistan und Kirgisistan zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen kommen kann (C24 11.8.2023). Die Terrorgruppen, darunter die Islamische Dschihad-Union, Islamische Bewegung Usbekistans und Gruppierung „Islamischer Staat Khorasan Provinz“ (ISKP), sind typischerweise in der Region aktiv, in der die Grenzen von Usbekistan, Kirgisistan und Tadschikistan aufeinandertreffen; dort ermöglichen unklare und durchlässige Grenzen eine relativ freie Bewegung von Personen und illegalen Gütern (CIA 25.11.2024).

Im November 2019 und April 2022 verübte ISKP Anschläge auf Usbekistan und Tadschikistan, was zu erhöhter Vorsicht, insbesondere im Grenzgebiet zwischen den beiden Ländern, führte (GOV.UK o.D.). Nach dem vom „Islamischen Staat“ (IS) beanspruchten Terroranschlag im März 2024 in Moskau verstärkten die [usbekischen] Behörden ihre Bemühungen gegen „religiösen Extremismus“, indem sie Razzien in Dutzenden Wohnungen mutmaßlicher Mitglieder „radikaler extremistischer Gruppen“ durchführten und Berichten zufolge Imame an der Ausreise aus dem Land hinderten (ICG 4.2024).

Im Juli 2022 erlebte die autonome Republik Karakalpakstan im Westen Usbekistans schwere Unruhen, ausgelöst durch eine geplante Verfassungsänderung, die ihre Souveränität infrage stellte (BMZ 27.2023). Es entstanden nationalistische Bestrebungen zur Betonung einer eigenständigen karakalpakischen Identität sowie separatistische Tendenzen, welche aber nur begrenzte Unterstützung in der breiten Bevölkerung fanden und Bedenken hinsichtlich der nationalen Einheit und Kohäsion des gesamten Landes aufwarfen (BS 19.3.2024). Nach der Verhängung des Ausnahmezustands und der Rücknahme der Verfassungsänderung beruhigte sich die Lage wieder (BMZ 27.2023).

Ein Sicherheitskooperationsabkommen zwischen Usbekistan und China wurde im April 2024 unterzeichnet (ICG 4.2024).

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Rechtssystem Usbekistans, das auf dem Zivilrecht basiert, erfuhr im Jahr 2020 umfassende Änderungen am Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung und dem Verwaltungsgesetzbuch; eine Verfassungsreform im April 2023 führte zu zusätzlichen Anpassungen, einschließlich Reformen des Strafgesetzbuches, während das Land weder eine Erklärung zur Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) abgegeben hat noch Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ist (CIA 25.11.2024).

Trotz der 2017 eingeführten Reformen, die eine unabhängige Kontrolle über Richterernennungen und Disziplinarmaßnahmen durch den Obersten Justizrat einführen sollten, bleibt die Justiz weiterhin unter der Kontrolle des Präsidenten (FH 2024). Strafverfolgungsbehörden üben Druck auf Richter aus, und der Oberste Justizrat hat die Macht, Richter nach Belieben zu entlassen, was diese politischem Druck aussetzt (USDOS 23.4.2024). Die rechtsstaatlichen Garantien sind schwach, und es werden häufig fragwürdige Methoden gegen politische Gegner oder mutmaßliche Extremisten angewendet, wie das Manipulieren von Beweismitteln oder das Erfinden von Zeugenaussagen. Eine Verordnung von 2020 führte Vergleichsvereinbarungen für Angeklagte ein und verbesserte den Zugang zu Rechtsbeistand für Inhaftierte (FH 2024).

Das Justizsystem ist laut Verfassung unabhängig, jedoch in der Praxis stark von der Exekutive beeinflusst und von Korruption betroffen. Trotz verstärkter Anti-Korruptionsmaßnahmen und einer wachsenden Zahl von Verfahren gegen Beamte bleibt Machtmissbrauch in staatlichen Organen weit verbreitet. Im Jahr 2022 wurden zahlreiche Fälle von Korruption aufgedeckt, oft durch Berichte von Bloggern und Journalisten, was entweder auf eine Zunahme der Korruption oder auf strengere Gegenmaßnahmen hinweist. Dennoch herrscht weiterhin Straflosigkeit für hochrangige Beamte, die dem Regime treu sind, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anti-Korruptionspolitik aufwirft (BS 19.3.2024).

Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Usbekistans bestehen aus der Armee, den Luft- und Luftverteidigungskräften sowie der Nationalgarde. Das Innenministerium umfasst die Inneren Sicherheitstruppen, Grenzschutztruppen und die Polizei. Die Nationalgarde untersteht dem Verteidigungsministerium, ist jedoch unabhängig von den anderen Militärdiensten und verantwortlich für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung sowie die Sicherheit diplomatischer Missionen, des Rundfunks und anderer staatlicher Einrichtungen (CIA 25.11.2024).

Das Militär sichert die Grenzen, Souveränität und territoriale Integrität des Landes, ist überwiegend mit sowjetischen Waffen ausgerüstet, unterhält Verteidigungsbeziehungen zu Russland und anderen Ländern, und nimmt an Übungen der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) teil (CIA 25.11.2024).

Berichten zufolge begehen die Regierung oder ihre Vertreter willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, und obwohl die Regierung einige glaubwürdige Schritte unternimmt, um Verantwortliche zu identifizieren und zu bestrafen, ermöglichen schwache Rechtsstaatlichkeit und mangelnde Transparenz das Fortbestehen von Menschenrechtsverletzungen (USDOS 23.4.2024).

Korruption

Korruption ist weit verbreitet, und Bestechung auf niedrigen und mittleren Ebenen erfolgt oft offen. Eine deutliche Kleinkorruptionsreduzierung lässt sich jedoch bei der Verkehrspolizei und Beamten, die für die Ausstellung von ID-Ausweisen und Registrierungen zuständig sind, erkennen (FH 2024). Die Regierung entwickelt weiterhin eine Datenbank über Behördenkorruption, die die Namen ehemaliger korrupter Beamter enthält, um deren Wiedereinstellung im Staatsdienst zu verhindern. Das Gesetz verbietet es Beamten, Geschenke anzunehmen, Geschäfte zu betreiben, Konten im Ausland zu eröffnen oder Immobilien im Ausland zu erwerben.

Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Bürger sind laut Verfassung verpflichtet, Wehr- oder Ersatzdienst nach gesetzlichen Vorgaben zu leisten (Verf USBE o.D., Art. 64). Männliche Staatsbürger im Alter von 18 bis 27 Jahren werden in Friedenszeiten für einen 12-monatigen Militärdienst einberufen (GWW USBE 11.2.2003, Art. 4f; vgl. CIA 25.11.2024). Gegen Zahlung kann der Dienst auf einen Monat verkürzt werden, wobei eine Verpflichtung besteht, der Reserve bis zum 27. Lebensjahr anzugehören (CIA 25.11.2024). Es gibt verschiedene Wehrdienstformen wie befristeten Wehrdienst, Einberufungsreserve, vertraglichen Wehrdienst und Reservistendienst (GWW USBE 11.2.2003, Art. 4). Der Wehrdienst ist mit Privilegien bei Beschäftigung und Hochschulzugang verbunden (CIA 25.11.2024). Die Rekrutierung von Kindern durch staatliche Militärs und nicht-staatliche bewaffnete Gruppen ist gesetzlich verboten (USDOL 5.9.2024). Bürger sind strafrechtlich nicht haftbar, sofern sie keine militärische Ausbildung bei extremistischen Organisationen absolviert oder Terrorismus unterstützt haben. Das Gesetz erlaubt Personen, die aus religiösen Gründen den Militärdienst ablehnen, einen alternativen Zivildienst zu leisten (USDOS 26.6.2024). Laut der christlichen NGO Open Doors sind Männer im Militärdienst, insbesondere männliche christliche Konvertiten, sowohl verbalen als auch körperlichen Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt (OD 12.2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Folter in Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen. In Karakalpakstan wird von der Unterdrückung politischer Diskurse durch Sicherheitsdienste berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, HRW 11.1.2024).

Unabhängige NGOs in Usbekistan unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu sehen ist (FH 2024).

Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Trotz leichter Lockerungen seit Mirsijojews Machtübernahme bleibt die Pressefreiheit eingeschränkt. Mahallas [Nachbarschaftskomitees] und Überwachung der Kommunikation begrenzen die Meinungsfreiheit weiterhin.Reformen seit 2016 brachten nur bedingt Lockerungen(FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und die Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024).

Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen nicht lebensbedrohlich, jedoch sind insbesondere religiöse Gefangene und Frauen Missbrauch ausgesetzt, während Menschenrechtsaktivisten von einer Verbesserung der Verhältnisse in den letzten fünf Jahren, einschließlich besserer Hygiene und mehr Bewegungsraum, berichten (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassungsänderung im April definiert den Staat als säkular, schützt die Religionsfreiheit und verbietet Zwang, Proselytismus sowie religiöse Parteien. Dennoch nehmen Berichte über Verhaftungen und gesellschaftlichen Druck zu, während Reformempfehlungen unzureichend umgesetzt werden (USDOS 26.6.2024). Die Religionsfreiheit bleibt stark eingeschränkt (AI 24.4.2024), unregistrierte Aktivitäten werden kriminalisiert, und Angehörige verbotener Organisationen willkürlich verhaftet und gefoltert (FH 2024). Beamte des Innenministeriums und des Staatssicherheitsdienstes betreiben transnationale Repression, indem sie im Ausland lebende Bürger gewaltsam oder unter Zwang nach Usbekistan zurückführen, wo ihnen Anklagen wegen extremistischer Straftaten drohen (USCIRF 5.2024).

Die Bevölkerung Usbekistans besteht zu 83,8% aus Usbeken, gefolgt von 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken, 1,5% Tataren und 2,9% anderen ethnischen Gruppen (CIA 25.11.2024). Alle Bürger sind rechtlich gleichgestellt; Berichte über Diskriminierung sind selten, jedoch gibt es keine staatlichen Programme zur Bekämpfung gesellschaftlicher Vorurteile (USDOS 23.4.2024). Ethnische Minderheiten können nationale Kulturzentren gründen, um ihre kulturellen Interessen zu fördern (BS 19.3.2024).

Ein Entwurf des Strafgesetzbuches behält das Verbot einvernehmlicher homosexueller Beziehungen bei, trotz internationaler Empfehlungen zur Aufhebung (AI 24.4.2024). Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Männern sind strafbar und können mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden. LGBT-Personen sind Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (HRW 11.1.2024).

Todesstrafe

Die Verfassung und Gesetze sehen keine Todesstrafe vor (Verf USBE o.D., Art. 25; vgl. AI 5.2024). Die Todesstrafe in Usbekistan wurde durch ein präsidiales Dekret im August 2005 abgeschafft und ab Jänner 2008 durch lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafe ersetzt (KUN.UZ 12.7.2024).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, was die Regierung meist respektiert. Dennoch gibt es Berichte über Einschüchterungen und Passentzug. Die Regierung soll durch Dokumentenentzug die Mobilität im Ausland kontrollieren, den Rechtsstatus gefährden oder Inhaftierungen provozieren (USDOS 23.4.2024). Um in eine andere Stadt umzuziehen, ist eine Genehmigung erforderlich, wobei häufig Bestechungsgelder gezahlt werden müssen, um die notwendigen Dokumente zu erhalten. Die Regierung schaffte im Jahr 2019 die Ausreisevisa ab, die zuvor zur Einschränkung von Reisen außerhalb der GUS-Staaten verwendet wurden (FH 2024).

IDPs und Flüchtlinge

Mit zunehmender Armut, wirtschaftlichen Ungleichheiten, hoher Arbeitslosigkeit und unzureichender Infrastruktur in ländlichen Gebieten hat die interne Migration, zusammen mit der externen Arbeitsmigration, zu einer erheblichen Überbevölkerung in der Hauptstadt Taschkent geführt, die nun 2,5 Millionen Menschen beherbergt (BS 19.3.2024).

Nach dem Fall Kabuls 2021 fanden Tausende Afghanen in Usbekistan Zuflucht. Ende des Jahres lebten dort 13.000 bis 17.000, von denen rund 2.000 weiterhin Unterstützung benötigen. Die Regierung bietet begrenzte Hilfe, schickt sie aber nicht zurück. Viele sind inzwischen weitergereist. Afghanische Flüchtlinge kämpfen mit hohen Kosten, Korruption, rechtlichen Hürden und eingeschränktem Zugang zu Bildung und Schutz. Ein präsidiales Dekret sieht ein Asylsystem vor, das laut internationalen Beobachtern faktisch nicht existiert, ohne Berichte über gewährte Asylfälle (USDOS 23.4.2024).

Im zweiten Quartal 2024 wanderten 60.400 Personen nach Usbekistan ein, darunter 34.300 Frauen (58%) und 26.100 Männer (42%), was einem Anstieg von über 9% gegenüber dem ersten Quartal entspricht. Der Großteil der registrierten Migranten zog von ländlichen in städtische Gebiete (74%). Gleichzeitig wurden 62.400 registrierte Personen als ausgewandert geschätzt, darunter 35.300 Frauen (57%) und 27.100 Männer (43%), was einem Anstieg von fast 7% im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Die meisten Auswanderer verließen städtische Gebiete (82%) (IOM 2024).

Migranten werden durch die Agentur für externe Arbeitsmigration Usbekistans (AELM) finanziell, sozial und rechtlich unterstützt. Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt (USDOS 24.6.2024).

Die Regierung kooperiert nicht mit dem UNHCR oder anderen humanitären Organisationen, um schutzbedürftige Personen zu unterstützen. Usbekistan hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet, unterstützt keine Flüchtlinge und das UNHCR ist nicht akkreditiert (USDOS 23.4.2024).

Grundversorgung und Wirtschaft

Usbekistan ist das bevölkerungsreichste Land Zentralasiens mit über 36 Millionen Einwohnern und einer dynamisch wachsenden Wirtschaft. Seit 2017 wurden zahlreiche Reformen zur wirtschaftlichen und politischen Öffnung umgesetzt, darunter die Liberalisierung des Devisenmarktes, Steuersenkungen und großteils die Abschaffung der Visumspflicht für Reisende aus dem Ausland. Diese Maßnahmen führten zu einem anhaltend starken Wirtschaftswachstum (WKO 12.2024). 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 5,2 bis 5,8% und 2025 von 5,4 bis 6,2% erwartet. Treiber sind ein Boom im Dienstleistungssektor, steigende Investitionen und Wachstum im verarbeitenden Gewerbe und Bau. Reformen wie Marktöffnung, Privatisierung und Unternehmensförderung unterstützen das Wachstum, doch es besteht weiterhin großer Reformbedarf (GTAI 13.5.2024).

Trotz wirtschaftlichen Wachstums leben etwa 11% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die Inflationsrate beträgt 11,6%, die Arbeitslosenquote liegt bei 7,9% (2024) (GTAI 5.2024). Staatliche Gehälter und Pensionen sind niedrig (BS 19.3.2024), und rund 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2024). Fast 60% der Menschen haben Zugang zu sauberem Wasser (BS 19.3.2024). In ländlichen Gebieten herrschen höhere Armut und Arbeitslosigkeit sowie eine unzureichende Infrastruktur und eingeschränkter Zugang zu öffentlichen Sozialdiensten wie Bildung und Gesundheitsversorgung (UNDP 2023).

Zu den wichtigsten usbekischen Exportgütern zählen Baumwolle und Textilien, Nahrungsmittel, Erdgas sowie Metalle (v.a. Gold) und verarbeitete Metallprodukte. Neben der Förderung von Exporten versucht Usbekistan durch aktive Industriemodernisierung seine hohen Importe zu substituieren (WKO 4.2024).

Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Usbekistan umfasst Sozialversicherung, Sozialhilfe, in Entstehung begriffene soziale Betreuungsdienste und arbeitsmarktbezogene Maßnahmen für vulnerable Gruppen. Fast die Hälfte der Bevölkerung und ein Drittel der Armen sind durch keinerlei soziale Absicherung abgedeckt (ILO 4.2024).

Das Pensionssystem Usbekistans besteht aus drei Hauptkomponenten: der Sozialversicherung, einem obligatorischen individuellen Konto und einem Sozialhilfesystem. Die Sozialversicherung deckt Angestellte ab, während Selbstständige und bestimmte Berufsgruppen die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung haben. Für Militärangehörige und Kriegsveteranen existiert ein gesondertes System. Auch das obligatorische individuelle Konto erfasst Angestellte, wobei Selbstständige ebenfalls freiwillig teilnehmen können. Das Sozialhilfesystem richtet sich an bedürftige Bürger, mit speziellen Regelungen für Menschen mit Behinderungen und Waisen (ISSA 1.2022).

Die Alterspension kann von Männern ab 60 Jahren bei einer Mindestversicherungszeit von 25 Jahren und von Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 20 Versicherungsjahren bezogen werden. Eine Auszahlung im Ausland ist im Rahmen bilateraler Abkommen möglich. Darüber hinaus gibt es Invaliditäts-, Waisen- und Hinterbliebenenpensionen. Familien- und Haushaltsleistungen basieren auf sozialversicherungs- oder sozialhilfeähnlichen Prinzipien und orientieren sich am monatlichen Mindestlohn. Das Kindergeld beträgt unabhängig von der Kinderzahl 200% des Mindestlohns. Die Familienhilfe wird abhängig von Bedürftigkeit und Familiengröße für drei Monate in Höhe des 1,5- bis 3-fachen Mindestlohns gewährt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Die Familienzulage beträgt für ein Kind 50% des Mindestlohns, für zwei Kinder 100%, für drei Kinder 140% und für vier oder mehr Kinder 175%. Diese Zulage kann bis zu sechs Monate gewährt und bei gleichbleibendem Familieneinkommen verlängert werden (ISSA 1.2022).

Im Juli 2022 erließ der Präsident ein Dekret zur sozialen Sicherheit, das eine 3,2-fache Erhöhung des Mindestarbeitslosengeldes und die Einrichtung eines Sozialfonds vorsieht. Zudem wurden staatliche Zuschüsse für Studierende aus benachteiligten Familien angekündigt. Umfassende Programme unterstützen auch Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Problemen, während Aktivisten, Freiwillige und religiöse Gruppen ebenfalls Hilfe leisten (BS 19.3.2024).

Medizinische Versorgung

Die Verfassung Usbekistans garantiert das Recht auf Gesundheitsschutz und den Zugang zu einer staatlich finanzierten medizinischen Grundversorgung (GoU 25.7.2023). Seit 2018 werden umfassende Gesundheitsreformen umgesetzt, die insbesondere die primäre Gesundheitsversorgung stärken sollen (WHO 2023). Diese Reformen, ab 2021 landesweit eingeführt, führten zu Verbesserungen in der medizinischen Versorgung, darunter Senkung der Mütter- und Kindersterblichkeit, Früherkennung von Krankheiten, Gesundheitsförderung und eine gestiegene Lebenserwartung (GoU 25.7.2023).

Die garantierte medizinische Versorgung umfasst Notfallversorgung, primäre Gesundheitsleistungen bei Infektionskrankheiten sowie spezialisierte Behandlungen für lebensbedrohliche Erkrankungen. Rund 120 Medikamente werden kostenlos bereitgestellt, und Behandlungen in nationalen Fachzentren erfolgen kostenfrei über eine elektronische Warteliste. Die Mittelzuweisung erfolgt direkt an die Patienten. Trotz Herausforderungen wie Ausbildungsdefiziten, Korruption, sozialer Stigmatisierung und finanziellen Hürden hat sich der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Mütter und Kinder verbessert. Spezialisierte Kliniken für Neugeborene bieten moderne Versorgung im Wochenbett, um die regional hohen Raten der Mütter- und Säuglingssterblichkeit zu senken (IPU 8.7.2024).

Das staatlich finanzierte Gesundheitssystem bietet kostenlose medizinische Leistungen für alle Bürger, allerdings variiert die Qualität der Versorgung. Herausforderungen bestehen im begrenzten Zugang zu Spezialbehandlungen und in der veralteten Infrastruktur. Die Regierung investiert zunehmend in den Ausbau des Systems, etwa durch den Bau neuer Krankenhäuser, moderne Technologien und die Arzneimittelproduktion. Private Anbieter und Krankenversicherungen ergänzen das staatliche Angebot mit zusätzlichen Leistungen wie Krankenhausbehandlungen. Diese privaten Versicherungen gewinnen an Beliebtheit, da sie eine höhere Versorgungsqualität bieten, obwohl Einschränkungen wie der Ausschluss von Vorerkrankungen bestehen (IO 20.11.2023).

Rückkehr

Eigenen Berichten nach hat Usbekistan seit 2019 531 Personen, vor allem Frauen und Kinder, aus Konfliktgebieten wie Syrien, Irak und Afghanistan repatriiert, unterstützt durch internationale Organisationen. Die Regierung fördert ihre Rehabilitation und Reintegration durch Bildungs-, Sozial- und Beschäftigungsprogramme sowie verbesserte Wohnbedingungen. Dieses Modell der Rückführung, basierend auf internationalem Recht und Zusammenarbeit, gilt als Vorbild für die erfolgreiche Reintegration von Rückkehrern (CAT/GoU 8.2.2024).

Usbekische Behörden und Sicherheitsdienste üben Druck auf im Ausland lebende muslimische Usbeken aus, um deren Rückkehr nach Usbekistan zu erzwingen. Dabei wird ihnen teilweise versprochen, dass sie nicht strafrechtlich verfolgt werden (USCIRF 5.2024). Ein Fall aus dem April 2022 zeigt, dass ein Gewissensgefangener nach Usbekistan zurückkehrte, nachdem ihm zugesichert wurde, er würde nicht inhaftiert werden (Forum18 23.9.2024). In einem anderen Fall wurde ein 26-jähriger Mann in Usbekistan wegen Söldnertätigkeit verurteilt, nachdem er sechs Monate für die Wagner-Gruppe gekämpft hatte. Er erhielt eine 30-monatige Bewährungsstrafe und muss 20 % seines Gehalts an den Staat abführen. Usbekistan warnt seine Bürger, dass Söldnertätigkeit strafbar ist, ähnlich wie andere zentralasiatische Staaten (RFE/RL 11.7.2024). Ein weiterer Vorfall betrifft einen 19-jährigen Usbeken, der in Russland gearbeitet hatte und im Oktober 2023 zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde. Der Grund war die Beleidigung von Präsident Mirsijojew in sozialen Medien, obwohl der junge Mann den Beitrag gelöscht und sich freiwillig den usbekischen Behörden gestellt hatte (FH 2024).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Länderberichte zu Syrien, in die vom BF vorgelegten Unterlagen sowie in seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am XXXX .

Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.

2.1. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seinem Familienstand, seinen Familienverhältnissen in Usbekistan und Österreich sowie seiner Ausreise aus Usbekistan nach Europa gründen auf den diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des BF vor der belangten Behörde (AS 39ff) und dem erkennenden Gericht.

Die Identität des BF steht mangels Vorlage diesbezüglicher identitätsfeststellender Dokumente nicht fest.

Das Datum der Asylantragstellung in Österreich ergibt sich aus dem vorliegenden Behördenakt und ist im Erstbefragungsprotokoll vermerkt, sodass sein Aufenthalt in Österreich spätestens ab diesen Zeitpunkt anzunehmen war.

Der Gesundheitszustand des BF geht aus den Angaben des BF im Verfahren in Zusammenhalt mit der mangelnden Vorlage medizinischer Unterlagen hervor. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

a.) Betreffend des Bestehens einer unmittelbar konkret persönlich den BF betreffenden unmittelbar konkreten asylrelevanten Gefährdung:

Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des BF zu den von ihn angenommen Befürchtungen, bzw. den durch ihn angegeben Bedrohungen objektiv nicht geeignet, eine ausreichend konkrete, glaubwürdige, bzw. insgesamt asylrelevante Verfolgung zu begründen. Dies, weil sich die diesbezüglichen Angaben durchgehen unkonkret, unsubstantiiert, gesteigert und widersprüchlich gestalteten.

Der BF hatte sowohl vor dem BFA als auch dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen, und wurde der BF umfassend befragt.

Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF vor, dass es als Heimatverrrat gelte, wenn man im Ausland um Asyl ansuche und ihn die Polizei daher im Jahr 2016 verfolgt sowie unter Druck gesetzt habe, weshalb er sich versteckt habe. Seine Mutter habe ihm vor zwei Monaten berichtet, dass die Polizei erneut seine Familie aufgesucht habe und seinen Aufenthaltsort erfahren habe wollen.

Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, dem im Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund Bestechlichkeit vorgeworfen werde, dies auch bereits in der Erstbefragung angibt.

Erst vor dem BFA erklärte der BF, gefragt, dass ihm unterstellt worden sei, Schmiergeld von einem betrunkenen Autofahrer angenommen zu habe und es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei, im Zuge derer ihm ein Betrugsdelikt vorgeworfen worden sei. Nach der Verhandlung sei er von Kollegen geschlagen und bedroht worden und er habe daraufhin bei Gericht eine Beschwerde gegen die Bezichtigungen eingebracht. Konkreter führte er dies jedoch nicht aus und konnte er weder irgendwelche Einzelheiten oder Abläufe nennen, noch den Zeitpunkt genauer angeben, und brachte hierzu weiters auch nur oberflächlich vor: „Ich flüchtete in die Berge, wo ich meine Freunde hatte und versteckte mich. Bis meine Familie das Geld und Dokumente für die Flucht organisierte, versteckte ich mich. Sie haben mich als Verräter beschuldigt und verfolgt.“ Auch auf weitere Aufforderung, konkrete Angaben zur Auseinandersetzung mit den Kollegen anzugeben, die ihn geschlagen hätten, brachte der BF in nur einem knappen Stehsatz vor, dass er vor dem Gerichtsgebäude abgeholt worden sei und im Oktober 2017 geschlagen worden sei. Genaue Details hinsichtlich der Identität der Angreifer bzw. deren Anzahl vermochte der BF jedoch nicht zu machen. Weitere Beweismittel in Bezug auf seine Behauptungen konnte der BF ebenfalls nicht machen.

Es ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können, insbesondere wenn der BF mehrfach belehrt wurde und sich einer entsprechenden Beratung unterzogen hat. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Zu Ungunsten des BF fällt jedenfalls auch ins Gewicht, dass sich der BF nach seiner ersten Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2018 erneut freiwillig nach Usbekistan begab und auch ohne Probleme legal ausreisen konnte, was ebenso dagegenspricht, dass er wegen einer ihm unterstellten Korruption in den Fokus der usbekischen Behörden geraten ist: „Es gab Kontrollen, ich habe aber keine Probleme gehabt.“ „Nein es gab keine Probleme, ein Bekannter hat das Visum organisiert (AS 45).“

Würde der BF, wie dieser angibt, tatsächlich umfassend gesucht und verfolgt werden, bzw. auch staatlich gesucht werden, so wäre dem BF eine solche Erlangung eines Visums, bzw. insgesamt die problemlose Ausreise dieses aus seinem Herkunftsstaat nicht, jedenfalls nicht derart einfach und problemlos möglich gewesen.

Festzuhalten ist auch, dass die chronologischen Angaben des BF im Verfahren nicht konsistent geschildert wurden: Während er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erklärte, im Oktober 2017 von Kollegen vor dem Gerichtsgebäude nach dem erwähnten Prozess geschlagen worden zu sein, führte er im Gegensatz zu diesen Ausführungen bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er im Oktober 2014 von zwei Kollegen beim Haupteingang eines Gerichtsgebäudes geschlagen hätten.

Auch sonst machte der BF keine ausreichend konkren, bzw. insgesamt ausreichend nachvollziehbaren Angaben und hinterließ vor dem erkennenden Gericht damit insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der BF erstmalig vor, dass er im Jahr 2019 von seinem ehemaligen Kommandanten bedroht worden sei, weil dieser Angst gehabt habe, dass der BF Geheimnisse verrate oder eine Anzeige gegen ihn einbringe. Dies, da der BF einige Zeit mit dieser Person gut bekannt war und somit um einige Details seines Lebens wusste.

Dass diese Bedrohungen durch den angegebenen Kommandanten, bzw. auch durch allfällig andere Personen danut konkret auf asylrelevanten Gründen beruhen, hat der BF diesbezüglich damit insgesamt nicht ausreichend konkret aufziegen und glaubhaft machen können. Die hierauf bezogenen eigenen Angaben des BF indizieren vielmehr ausschließlich, dass die angegebenen Bedrohungen insbesondere auf einer nicht verfahrensrelevanten Privatbedrohung durch den Kommandanten, bzw. durch andere Personen basiert. Dass der BF selbst konkret aufgrund von asylrelevanten Gründen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt gewesen ist, hat dieser damit insgesamt nicht aufzeigen und glaubhaft machen können.

Festzuhalten ist insbesondere, dass der BF selbst die konkreten Hintergründe dieser Probleme mit den erwähnten Personen, bzw. insbesondere den nunmehr angegebenen Kommandanten insgesamt nicht ausreichend konkret und glaubwürdig darlegen konnte. Vielmehr war auch diesbezüglich zu erkennen, dass der BF auch hierauf bezogen nicht in der Lage war ein ausreichend konkretes, detailliertes bzw. insgesamt nachvollziehbar glaubhaftes Vorbringen zu erstatten. Sämtliches Vorbringen des BF beschränkt sich auf allgemen unkonkrete Ausführugen.

Führt der BF weiter hierzu befragt ausschließlich allgemein hierzu etwa aus, dass die Bedrohung auf der Furcht vor einem „Geheimnisverrat“ beruhen, so ist etwa auch diese Aussage insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar, da es nicht einleuchtend erscheint, weshalb er sich in Kenntnis der Gefahr im Falle eines Geheimnisverrates und damit verbundener Probleme im Jahr 2018 erneut wieder in den Herkunftsstaat begeben sollte. Der BF legte in keinster Weise ausreichend detailliert und glaubhaft dar, welche konkreten Geheimnisse er über den Kommandanten verraten könnte bzw. wie er von diesen verdeckten Informationen denn genau erfahren habe. Vielmehr war auch konkret hierauf bezogen zu erkennen, dass es dem BF insgesamt nicht möglich ist detaillierte und genaue Angaben zu den inhaltlichen, örtlichen und zeitlichen Begebenheiten der angegebenen Bedrohungen und Abläufe zu machen.

Eine schlüssige Erklärung, weshalb er von diesem Kommandaten oder Personen zu diesem Zeitpunkt überhaupt konkret bedroht werden sollte, welchen Zweck diese Bedrohungen haben würden, obwohl er sich jederzeit an Polizeibehörden oder das usbekische Innenministerium wenden könnte, vermochte der BF jedenfalls eine ausreichend nachvollziehbare Erklärung hierzu nicht zu erstatten, sondern stützte seinen Einwand auf die allgemeine Korruption in Usbekistan. Dass gerade eben das allfälllige Vorliegen einer solchen eine unmittelbare Gefährdung der durch den BF angegebenen Bedroher nicht indizieren würde, kann der BF ausreichend nachvollziehbar und glaubwürdig nicht aufklären.

Konkrete Gründe, warum die staatlichen Behörden tatsächlich den BF bei einer Bedrohung den notwendigen Schutz, bzw. Rechtsschutz aus asylrelevanten Gründen verweigern würden, bzw. dieser einen notwendigen (Rechts)schutz bei unrechtmäßigen Anschuldigungen in seinem Herkunftsstaat nicht erhalten können, hat dieser insgesamt ausreichend konkret nicht darlegen können, bzw. ergeben sich Hinweis auf das Vorliegen eines solcherart mangehaften Rechtsschutzes auch nicht aus den vorliegenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat. Sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen des BF ist ausschließlich spekulativ und wird nur unkonkret zu Protokoll gegeben. Auch hat der BF insgesamt die Vornahme von glaubhaft konkreten Versuchen, einen notwendigen Schutz vor den angegebenen Bedrohern und Bedrohungen durch die Behörden seines Herkuftsstaates vor dessen Ausreise zu erhalten, insgesamt nicht darlegen können.

Festzuhalten ist zudem, dass die Angabe, wonach er ständig seine Wohnadresse bzw. den Wohnsitz gewechselt habe, steht jedenfalls in diametralen Widerspruch zu seiner Erwähnung in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, dass er bis zu seiner ersten Ausreise im Jahr 2016 und dann von 2018 bis 2019 immer im Dorf XXXX aufhältig gewesen sei. Der BF stellte zwar in den Raum, dass die zwei Kollegen seine Mutter im Herkunftsstaat aufgesucht hätten, den genauen Inhalt des Gesprächs gab der BF jedoch nicht wieder.

Die Aussagen hinsichtlich weiterer Bedrohung seitens eines Kommandanten ist daher als nachweisliche Steigerung, bzw. als ein insgesamt unglaubwürdiges Vorbringen zu qualifizieren. Der BF hat damit dieses Vorbringen nur ersattet, um verfahrenszweckbezogen eine Verfolgungskonstellation zu seinen Gunsten ins Treffen zu führen.

Abgesehen von den Steigerungen und vagen und widersprüchlichen Angaben zu seiner Bedrohung ist auch anzumerken, dass der BF zwar angab, im Herkunftsstaat als Verkehrspolizist tätig gewesen zu sein, jedoch kein fundiertes Wissen in Bezug auf die für die Ausübungen eines polizeiberufes notwenigen Kenntnisse aufweist. So kann der BF insgesamt gänzlich nicht, jedenfalls qualifiziert ausreichend konkret sämtliche Frage zu seinen Ausbildungen oder zu den von ihn verwendeten Waffen nicht darlegen. So vermag der BF etwa auch nicht, dies nachdem er angeben hat, mehrere Jahre als Polizist tätig gewesen zu sein, das, das genaue Modell und die Spezifikationen seiner Dienstwaffe zu benennen. Hierzu konkret befragt, verweist der BF nur ganz allgemein davon darauf, dass es sich um eine „Kalaschnikov“ gehandelt habe. Dass der BF jedoch tatsächlich ein derart seltenes Modell einer „Kalaschnikov“ Pistole als Dienstwaffe hatte, kann jedoch nicht nachvollzogen werden, zumal dieserart Pistolen nicht als gewöhnliche Dienstwaffen im Herkunftsstaat dienen, sondern dort, wie im gesamten Bereich der ehemaligen Sowjetsaaten, andere Pistolentypen als Dienstwaffen herangezogen werden, bzw. wurden.

Ein ausreichend detailliertes Vorbringen zu seiner Tätigkeit, zu seinen Ausbildungen als Polizist kann der BF gänzlich nicht darlegen, als dieser auch keinerlei spezielles Fachwissen oder tatsächlich besondere Kenntnisse darlegen kann, die ihn für eine Tätigkeit als Polizist besonders qualifizieren und für die Ausübung dieser Tätigkeit besonders ausgebildet oder geeignet erscheinen lassen könnten.

Auch bezüglich seiner etwaigen Ausbildung zum Polizisten befragt konnte der BF diesbezüglich nur gänzlich unkonkrete Ausführungen erstatten, bzw. blieb gänzlich oberflächlich und konnte in diesem Zusammenhang konkret vielmer keinerlei konkrete Details etwa der hierfür notwenig stattgefunden Ausbildungsabläufe, von konkreten Ausbildungsorten und Ausbildungstätten nennen.

Konkrete und ausreichend verifizierbare Bescheinigungsmittel, die tatsächlich die Ausübung des durch den BF angegebnen Tätigkeit als Polizist bescheinigen könnten, kann der BF insgeamt nicht in Vorlage Somit konnte der BF insbesondrere es bereits nicht glaubhaft machen, dass dieser tatsächlich eine Tätikgeit als Polizist in seinem Herkuftsstaat ausgeübt hat. Bereits dies indiziert, dass auch sämtliche hierauf aufbauende Ausführungen des BF von ihm im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit als Polizist in Zusammenhang stehende Bedrohungen oder Verfolgungen als nicht glaubwürdig zu qualifizieren sind.

Aufgefordert das bisherig nur erkennbar allgemein estattetes Vorbringen zu allfälligen Bedrohungen näher und detiaillierter auszuführen und konkrete Angaben zu diesbezüglich einzelnen Abläufen, Geschehnissen, Vorfallszeiten, Vorfallsörtlichkeiten, Personendaten, etwaig konkret beteiligten Personen, Umständen und seiner höchstpersönlichen Betroffenheit zu machen, konnte der BF wiederum auch weiterhin ausschließlich nur insgesamt detaillos allgemeine und erkennbar unkonkrete Ausführungen erstatten. So gab der BF erkennbar oberflächlich und ausweichend selbst auf Nachfrage zu Protokoll : „Ja, dieser ehemalige Kommandant findet irgendwelche Ausreden bzw. Gründe mich ins Gefängnis zu bringen damit ich unmündig werde. Damals war er Kommandant von 65 Personen, einer davon war ich und aktuell hat er 100 Personen.“

Ausreichend konkrete Hinweise auf eine ihn akutell, nachvollziehbar konkret aus asylrelevanten Gründen betreffende Gefährdung von verfahrensrelevanter Intensität hat der BF nicht, jedenfalls hat der BF durch sämtliche Ausführungen das Bestehen einer verfahrensrelevant unmittelbar konkreten Bedrohung seiner Person nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können.

Aufgrund dieser eben aufgezeigten inkonsistenten und nicht schlüssigen sowie unsubstantiierten Angaben des BF unter Berücksichtigung des gewonnenen persönlichen Eindrucks, es war erkennbar, dass der BF sämtliches Vorbringen gänzlich emontionslos, allgemein und vage zu Protokoll gibt, geht das erkennende Gericht insgesamt somit nicht davon aus, dass die vom BF geschilderten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen können, sondern es sich dabei ausschließlich um ein verfahrenszweckbezogen gedankliches Konstrukt des BF handelt.

Insgesamt ist es dem BF wegen seiner sehr vagen, gesteigerten und widersprüchlichen Angaben nicht gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen und war in einer Gesamtschau festzustellen, dass ihm in Usbekistan keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung droht.

Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in Usbekistan nicht angezeigt und wurde auch gar nicht substantiiert behauptet, insbesondere, da sich der BF nach seiner ersten Asylantragstellung in Österreich nach einer Rückschiebung nach Lettland wieder freiwillig in den Herkunftsstaat zurückbegab.

Der BF hat somit hierauf bezogen auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG insgesamt nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen und darlegen können, dass dieser von einer einer aktuellen, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung iSd.3 AsylG im Herkunftsstaat, bzw. in seiner Herkunftsregion bedroht wäre.

Der Beschwerde gem. §3AsylG war damit nicht stattzugeben.

b.) Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und der Situation des BF bei einer Rückkehr bzw. zur Beschwerde gem. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (§8 AsylG)

Dass der BF aufgrund der allgemeien Lage im Herkunftsstaat mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine verfahrensrelevant perkäre, bzw. lebensbedrohliche Lage geraten würde, hat dieser im gesamten Verfahren nicht ausreichend konkret vorbringen und darlegen können. Es besteht auch nicht die Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage.

Der BF befindet sich im erwerbsfähigen Alter, leidet an keiner verfahrensrelevanten bzw. lebensbedrohlichen oder rückkehrhinderlichen Erkrankung und ist insgesamt umfassend arbeitsfähig.

Der BF wurde im Bezirk Samarkand in Usbekistan geboren, wo er bis zu seiner ersten Ausreise 2016 und nach seiner Rückkehr von 2018 bis 2019 lebte. Er wurde dort sozialisiert, hat dort neun Jahre die Schule besucht, eine Beurfsausbildung als Automechaniker absolviert und hat auch, wie oben aufgezeigt insgesamt nicht glaubwürdig, angegeben, dort als Polizist tätig gewesen zu sein. Mit all diesen Tätigkeiten hat der BF laut seinen eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt sichern können. Er spricht die bzw. eine Landessprache als Muttersprache und verfügt auch über exzellente Russischkenntnisse.

Dass der BF aufgrund der dortigen allgemeinen Wirtschaftssituation oder auch der allgemeinen Sicherheitslage in eine lebensbedrohliche Lage geraten wäre, hat dieser insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können.

In einer Gesamtschau wäre es ihm bei einer Rückkehr diesbezüglich möglich und zumutbar, den notwendigen Unterhalt, dies zumindest für eine erste Zeit nach einer Rückkehr auch durch Gelegenheitsarbeiten, für sich zu erwerben.

Auch auch den eigenen Angaben des BF, der immer nur angegeben hat, dass dieser im Herkunftsland Arbeiten verrichtet hat, ergibt sich das Vorliegen einer derat prekären Lage nicht.

Zudem hat er ein familiäres Netzwerk im Herkunftsort, zu dem er auch Kontakt hält und exisiert in Usbekistan ein Sozialsystem. Da der BF damit auch selbst auch angeben hat, dass sich mehrere Familienangehörige im Herkunftsstaat aufhalten, könnten auch diese dem BF somit bei einer allfälligen Rückkehr dorhtin, zumindest für eine erste Zeit nach der Rückkehr einen Wohnraum zur Verfügung stellen, bzw. diesen erste Unterstützungen zukommen lassen.

Dass im Herkunftsstaat des BF eine verfahrensrelevant derart prekäre Wirtschafts, - Sicherheitslage bestehen würde, sodass jedermann, bzw. der BF selbst als junger gesunder und arbeitsfähriger Mann mit Familienanschluss, der dorthin zurückkehren würde mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohlich gefährliche Lage geraten wäre, ergibt sich aus den vorliegenden Länderinformationen in Zusammenschau mit sämtlichen persönlichen Eigenschaften des BF selbst nicht.

Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem Beschwerdeführer freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.

Der BF hat somit hierauf bezogen auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG insgesamt nicht aufzeigen und darlegen können, dass dieser aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Zusammenschau mit seinen persönlichen Eigenschaften bei einer allfällligen Rückkehr in eine verfahrensrelevant prekäre Lage geraten würde, bzw. deshalb verfahrensrelevant bedroht wäre.

Es war somit insgesamt festzustellen, dass aufgrund der allgemeinen Lage unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse bei einer Rückkehr des BF dorhtin diesen nicht der Entzug der Lebensgrundlage droht und dieser nicht in eine aussichtslose oder lebensbedrohliche Situation geraten würden.

Die Beschwerde gem.§8 AsylG war aus diesen Grüden daher abzuweisen.

c.) Die Feststellungen zu den sich in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, bzw. zu dem Verhältnis des BF zu diesen, bzw. seiner Integration in Österreich resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterlagen.

d.) Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister, bzw. beruhen die weiteren Feststellungen auf dem sich aus den vorliegenden Verwaltungsakt ergebenenden Informationen.

e.) Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat

Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt II.1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen wurden dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Zu I.) Zur Abweisung der Beschwerde wegen der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 und §8 AsylG (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides), sowie Spruchpunkt III ( Abweisung der Beschwerde gem. §57 AsylG)

a.)ad. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA gem. §3 AsylG:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen (vgl. VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN).

Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).

Unter „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie) (vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2022/18/0129, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).

Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist es in casu insgesamt nicht glaubhaft, dass der BF in der Heimat von Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.

Der BF hat, wie beweiswürdigend umfassend dargelegt und ausgeführt, im gegenständlichen Verfahren bezogen auf eine ihn gem. §3 AsylG unmittelbar konkret asylrelevant betretende Bedrohung insgesamt ein nicht ausreichend konkretes, nachvollziehbares asylrelevantes bzw. nicht glaubwürdiges diesbezügliches Vorbringen erstattet.

Auch kann nicht angenommen werden, dass der BF im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

b.) ad. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des BFA gem. §8 AsylG:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2022/14/0001, mwN).

Des Weiteren hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 1.9.2021, Ra 2020/19/0439, mwN).

Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen [„As noted in paragraph 135 above, it is only after that test is met that any other questions, such as the availability and accessibility of appropriate treatment, become of relevance.“]; vgl. erneut VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448).

Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Im Falle des BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in der Heimat herangezogenen Erkenntnisquellen, bzw. unter Berücksichtigung auch der persönlichen Merkmale des BF haben sich im gegenständlichen Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für die den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung entgegenstehen würde.

Ausgehend von den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige dort einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass im gesamten Staatsgebiet derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch nicht angenommen werden, dass der BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Der BF befindet sich im erwerbsfähigen Alter, leidet an keiner ernsthaften bzw. lebensbedrohlichen oder rückkehrhinderlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Er wurde im Bezirk Samarkand geboren, wo er bis zu seiner ersten Ausreise 2016 und dann wieder von 2018 bis 2019 lebte, sozialisiert wurde, neun Jahre die Schule besuchte, eine Ausbildung als Automechaniker absolvierte, als Polizist arbeitete und laut eigenen Angaben den Lebensunterhalt sichern konnte. Er spricht die Landessprache als Muttersprache und verfügt auch über exzellente Russischkenntnisse. In einer Gesamtschau ist es ihm bei einer Rückkehr möglich und zumutbar, den notwendigen Unterhalt für sich zu erwerben. Zudem hat er ein familiäres Netzwerk im Herkunftsort, zu dem er auch Kontakt hält und umfasst laut den festgestellten Länderberichten das Sozialsystem in Usbekistan Sozialversicherung, Sozialhilfe, in Entstehung begriffene soziale Betreuungsdienste und arbeitsmarktbezogene Maßnahmen für vulnerable Gruppen.

Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist ihm freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.

Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war daraus nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines verfahrensrelevanten Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.

Der Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, dass von einer wirtschaftlichen angespannten Situation das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass hier aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall einer Abschiebung in die Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung der durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

c.) ad. Abweisung der Beschwerde des angefochtenen Bescheides des BFA betreffend der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich erst seit September 2019 wieder im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A.) II und III:

Behebung der Spruchpunkte IV bis VI, des Ausspruches einer dauerhaften Unzulässigkeit einer Ausweisung und der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als usbekischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz, sohin mit Erlassung der gegenständlichen Entscheidung, das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2021/19/0457, mwN).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind.

Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0240, mwN).

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei dieser Interessenabwägung sind entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebenso wenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).

Bezogen auf gegenständliches Verfahren ergibt sich hieraus:

Der BF lebt in Österreich aktuell nach seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben seit rund 2 Jahren, nach einer zwischenzeitlich erfolgten faktischen Trennung von seiner Ehefrau, nunmehr wieder mit seinen 2 leiblichen volljährigen Töchtern, bzw. 2 Minderjährigen Kindern, die rund 3 ½ Jahre alt sind, im gemeinsamen Haushalt durchgehend zusammen.

Bei den beiden minderjährigen Kindern die im gemeinsamen Haushalt mit dem BF leben handelt es sich nicht um die leiblichen Kinder des BF; die Ehefrau des BF hat diese in aufrechter Ehe geboren und der BF hat diese Kinder mittlerweile als seine Kinder anerkannt.

Die Ehefrau des BF hält sich legal in Österreich auf, bzw. erhielt diese in Österreich eine „Aufenthaltsberechtigung“, die zwei volljährigen Töchter des BF sowie die beiden jüngsten Kinder der Ehefrau des BF wurde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

Das Familienleben fällt grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK.

Abzuklären ist ob in casu ein Eingriff in das Familienleben gem. Art. 8 EMRK in Abwägung der privaten Interessen des BF am Verbleib mit dem hohen öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremden und Asylwesens gerechtfertigt und zulässig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]).

Hierauf bezogen ist insbesondere betreffend der beiden minderjährigen Kinder festzuhalten, dass der BF hierauf bezogen glaubwürdig ausführt, dass diese beiden Kinder, auch wenn sie nicht seine leiblichen Kinder seien, für ihn wie seine leiblichen Kinder sind. Der BF hat diese Kinder nunmehr zudem auch als seine Kinder anerkannt, bzw. ist er nach den Feststellungen auch obsorgeberechtigt für die Kinder, da diese während aufrechter Ehe gezeugt wurden.

Glaubhaft führt der BF hierauf bezogen und hierzu im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG befragt aus, dass er sich durchgehend, bzw. täglich um diese Kinder kümmert, bzw. mit ihnen durchgehend einen intensiven persönlichen Kontakt pflegt, zumal der BF mit diesen auch seit rund 2 Jahren an einer gemeinsamen Wohnadresse in Wien wohnt.

Auch der EGMR hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Fremder, dessen Aufenthalt von Anfang an prekär war, im Allgemeinen nicht damit rechnen darf, sein Familienleben im Aufenthaltsland fortführen zu können (vgl. etwa Uzeinov gg. die Niederlande, Appl. No. 61292/00 mwN).

Zu Ungunsten des BF ist festzuhalten, dass BF zwar auch bei der Wiederaufnahme der Beziehung zu seiner Ehefrau wusste, dass er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, bzw. diesen bewusst war, dass er sich illegal in Österreich aufhält und er sich seines prekären Aufenthaltes bewusst sein musste. Diesbezüglich ist jedoch auch festzuhalten, dass die Ehe des BF jedenfalls viele Jahre vor dieser Zeit begründet wurde, bzw. aus dieser Ehe bereits 2 mittlerweile volljährige Töchter hervorgegangen sind. Die Schutzwürdigkeit des Familienlebens des BF wird dadurch verfahrensrelevant im konkreten Einzelfall damit nicht maßgeblich relativiert.

Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf des unberechtigten Aufenthaltes ihres Vaters, des BF, nicht unmittelbar zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405).

Die Kindesmutter hat sich zudem nachweislich, wenn auch erfolglos, konkret bemüht, den BF eine Anstellung in ihrer Firma zu ermöglichen und der BF hat seinen eigenen Angaben zudem zufolge bereits -unrechtmäßig- im Bundesgebiet gearbeitet. Glaubhaft ist, dass der BF konkret gewillt ist, einer geregelten Erwerbstätigkeit in Zukunft nachgehen zu wollen, und er - sobald er über einen Aufenthaltstitel verfügt - zum Familieneinkommen beitragen wird können.

Zudem weisen neben seinen konkreten familiären Beziehungen und die Bemühungen um den Erwerb der deutschen Sprache, der besuchte in Österreich einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, auf eine gewisse soziale bzw. sprachliche Verfestigungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hin. Glaubhaft hat der BF zudem dargelegt, dass er sich, insbesondere auch in sprachlicher Hinsicht, um eine fortgesetzte Integration und die Absolvierung von Deutschkursen bemüht.

Fallgegenständlich ist auch zu berücksichtigen, dass der BF auch schon vor der nunmehrigen letzten Einreise nach Österreich für den weiteren Asylantrag einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum getrennt von seinen damals beiden mittlerweile volljährigen Kindern verbracht hat, da er im Zuge des Dublin Verfahrens bereits nach Lettland abgeschoben wurde.

Hinsichtlich des Kindeswohls ist fallbezogen konkret auszuführen, dass die Kindesmutter bei der Versorgung der beiden jüngeren Kinder in Österreich bei einer Rückkehr des BF im Wesentlichen (weiterhin) auf sich alleine gestellt wäre.

Betreffend des Kindeswohles ist fallbezogen insbesondere im gegenständlichen Einzelfall festzuhalten, dass betreffend der beiden nunmehr rund 3 ½ jährigen minderjährigen Kinder der BF im gegenständlichen Verfahren konkret und insgesamt glaubhaft ausgeführt hat, dass dieser in seiner Rolle als Vater eine wesentliche Rolle in deren Leben einnimmt, er sich konkret um diese besonders bzw. auch täglich kümmert und mit diesen einen täglichen Kontakt hat, bzw. mit diesen seit rund 2 Jahren durchgehend zusammenwohnt.

Fallbezogen war damit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Einzelfall zu erkennen, dass gerade eine solche jedenfalls nicht nur kurzfristige konkrete Trennung einer unmittelbaren Bezugsperson wie der eines Vaters von diesen 2 minderjährigen Kindern in gerade diesen Alter einen wesentlichen Eingriff in das Familienleben darstellen würde, bzw. würde eine Trennung von dieser Bezugsperson des Vaters für Kinder in diesem Alter eine besondere Belastung darstellen, die fallbezogen das diesbezügliche Kindeswohl gefährden würde.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt – auch bei Berücksichtigung des Kindeswohls – den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; 15.12.2015, 2015/19/0247). Dies gilt besonders im Falle einer Umgehung der Regelungen des FPG und des NAG, die hier offenkundig vom BF mit dem inzwischen zweiten unberechtigten Asylantrag in Österreich intendiert war und ist.

Damit sind die persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich aus familiären Gründen fallgegenständlich mit den hohen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüberzustellen und diese miteinander fallbezogen abzuwägen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass könnte sich ein Fremder in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- oder Familienleben berufen, würde dies zudem dazu führen, dass er selbst doch erfolgreich vollendete Tatsachen schaffen kann und andere Fremde, die vergleichbare missbräuchliche Verhaltensweisen unterlassen und sich an die Regelungen des Niederlassungsrechts halten, schlechter gestellt wären, als Fremde, die genau zu diesen Mitteln greifen, um sich über unberechtigte Asylanträge letztlich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erschleichen. Das würde in Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip; AsylGH 04.08.2008, E10 313376-1/2008; vgl. dazu auch VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044, wonach dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ein hoher Stellenwert zukommt, weil die unberechtigte Einbringung von Asylanträgen nicht der Umgehung der allgemeinen Regeln eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfe).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Bezogen auf die oben angeführten Abwägungskriterien, wie der Dauer des bestehenden Familienlebens, der Unbescholtenheit, der Dauer des Aufenthaltes, bzw. integrativer Anstrengungen ist auch die insgesamte Dauer des Aufenthaltes einer Person bei einer Gesamtabwägung mitzuberücksichtigen.

Fallbezogen ist festzuhalten, dass der BF seinen Angaben zufolge nunmehr bereits seit rund 6 Jahren glaubwürdig im Bundegebiet aufhält, bzw. der BF in dieser Zeit insgesamt nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Der BF reiste zwar 2019 illegal nach Österreich ein, stellte am 19.9.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, er hält sich jedoch seitdem im Rahmen des Asylverfahrens legal im Bundesgebiet auf.

Der BF besuchte in Österreich einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 und hat damit bereits diesbezüglich erste integrative Schritte gesetzt.

Die Ehe des BF aus der 2 mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen sind wurde durch den BF bereits vor vielen Jahren begründet und der BF hat in den letzten 2 Jahren durchgehend mit seiner Ehefrau und 2 Der BF pflegt durchgehend täglich enge persönliche Kontakte zu den durchgehend im gemeinsamen Familienverband aufhältigen minderjährigen Kindern.

Der BF ist insgesamt glaubhaft arbeitswillig, verfügt in der Reinigungs-Firma seiner Frau, die bereits eine Arbeitsbewilligung beantragt hat, auch über konkrete Einstellungs- bzw. Arbeitsperspektiven, bzw. war dieser bereits bisher – illegal- als Reinigungskraft tätig bzw. unterstützt seine Ehefrau, die eine Reinigungsfirma betreibt.

Zu betonen ist auch an dieser Stelle, dass insgesamt auch nicht verkannt wird, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein überaus hoher Stellenwert zukommt.

Nach Durchführung einer Gesamtabwägung, insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohles, erweist sich fallbezogen im konkreten Einzelfall ein Eingriff in das Familienleben des BF mit seiner Ehefrau, seinen leiblichen 2 Töchtern, sowie den beiden minderjährigen Kindern sich daher fallgegenständlich als nicht notwendig und verhältnismäßig (vgl. auch VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher auch, dass die angeordnete Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.

Es überwiegen im konkreten Einzelfall, berücksichtigt man insbesondere die fallbezogen speziellen Konstellation, sowie alle genannten persönlichen Aspekte, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG abgeklärt werden konnten, dies insbesondere nach Durchführung einer umfassenden Gesamtbetrachtung letztlich aus den oben dargelegten Umständen, fallbezogen die privaten Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des BF. (vgl. dazu auch VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121).

Im gegenständlichen Fall und aus den oben dargelegten Gründen ist in einer Gesamtschau und Abwägung aller konkreten Umstände des verfahrensgegenständlichen Einzelfalles das private Interesse an einer auch – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich insgesamt höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Es ist fallbezogen besonders auch darauf hinzuweisen, dass die Aufenthaltsberechtigung jeweils befristet für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde.

Das Vorliegen eines wie gegenständlich erkannten Überwiegens der angeführten Gründe für ein Verbleiben der BF im Bundesgebiet, bzw. für die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung werden bei einem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung in Folge durch das BFA aufgrund der dann vorliegenden Situation der BF fallbezogen konkret wieder zu überprüfen sein.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden besonderen persönlichen Bindungen jedenfalls gegenwärtig als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu erachten.

Da insgesamt jedoch auch die maßgeblichen Umstände wie die familiären Verhältnisse, bzw. auch die beginnende sprachliche und berufliche Integration der BF, in ihrem Wesen zum gegenwärtigen Zeitpunkt erkennbar gegenwärtig nicht als bloß vorübergehend anzunehmen sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und Spruchpunkt IV. zu beheben.

Ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen, so lässt sich dem Gesetz für die diesbezügliche, nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 negativ abgesprochen wurde.

Vielmehr entfällt diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121). Spruchpunkt III. der Bescheide war demnach ebenfalls aufzuheben.

Da die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Rückkehrentscheidungen zu beheben und solche für auf Dauer unzulässig zu erklären ist, war auch dem darauf aufbauenden Aussprüch (Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung sowie Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise) die rechtliche Grundlage entzogen, sodass die Bescheide auch im Umfang der Spruchpunkte V. und VI. aufzuheben waren.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob die BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

§ 9 Abs. 4 Integrationsgesetz lautet:

„Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.“

§ 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:

„Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“

Seitens der BF wurde die Integrationsprüfung gemäß § 11 Integrationsgesetz nicht abgelegt, zumal dieser keine Prüfung über die Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung absolviert hat.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist daher vom BF nicht erfüllt.

Der BF übt zudem zum Entscheidungszeitpunkt (noch) keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, sodass ihm nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ausschließlich eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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