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W229 2295271-1•Bundesverwaltungsgericht W229 2295271-1
W229 2295271-1Bundesverwaltungsgericht26.11.2025
Amtssignatur Approbationsbefugnis Arbeitslosengeld Arbeitsunwilligkeit Bescheidqualität Genehmigung Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt
W229 2295271-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Beatrix BINDER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 28.06.2024, VSNR: XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 28.06.2024 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.06.2024 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmerkungen des Beschwerdeführers am Antragsformular vom 01.06.2024 und im Schreiben vom 11.06.2024 darauf schließen lassen würden, dass er nicht arbeitswillig sei und der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zunächst ausführte, dass es der als Bescheid betitelten Erledigung vom 28.06.2024 an Bescheidqualität mangle. Zudem habe die Behörde ihre Entscheidung auf eine völlig unbewiesene Vermutung gegründet, da sie keinen Beweis für die behauptete Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers geliefert habe.
Der Beschwerdeführer beantragte, seine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, da kein Bescheid vorliege, und in eventu die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheids.
3. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 10.07.2024 vorgelegt.
4. Am 08.10.2024 langte die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bezog in der Vergangenheit bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt war er von 01.04.2023 bis 31.05.2024 in einem vollversicherten Dienstverhältnis.
Am 31.05.2024 wurde ihm vom AMS ein Formular für den Antrag auf Arbeitslosengeld, geltend für 01.06.2024, ausgegeben.
Am 06.06.2024 retournierte der Beschwerdeführer das Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben an das AMS.
Auf Seite 4 des Antragsformulars strich der Beschwerdeführer nach der Passage „Ich bestätige außerdem mit meiner Unterschrift, dass […] ich bereit bin, eine Arbeit anzunehmen, die am Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht, zumutbar und versicherungspflichtig ist.” den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden (gilt nicht für Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld).” durch und vermerkte handschriftlich den Zusatz „keine Beauftragung zur Vermittlung und von anderen Aktivitäten des Dienstleistungsunternehmens (DLU) AMS (UID: ATU38908009)”.
Mit Schreiben vom 11.06.2024 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass ihm am 31.05.2024 eine Einladung zu einem Gespräch zur „weiteren Betreuung” am 12.06.2024 übergeben worden sei. Seinem Antrag vom 06.06.2024 folgend nehme der Beschwerdeführer gegenwärtig ausschließlich Leistungen in der Sphäre der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice in Anspruch (§ 31 Abs. 1 erster Satz AMSG). Es bestehe mit dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice keinerlei Vereinbarung, auch keine, die eine weitere Betreuung beinhalte. Aus diesem Grund sei für den Beschwerdeführer der Termin am 12.06.2024 gegenstandslos.
Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.06.2024 Erläuterungen zur Arbeitswilligkeit und führte aus, dass die Anmerkungen des Beschwerdeführers auf dem Antragsformular vom 01.06.2024 und im Schreiben vom 11.06.2024 darauf schließen lassen würden, dass er nicht arbeitswillig sei und der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bekannt zu geben, ob er bereit sei, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Mit Schreiben vom 24.06.2024 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er jeder legalen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Jedoch weise er darauf hin, dass die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice, mit welchem der Beschwerdeführer nachweislich keinen Vertrag geschlossen habe, nicht im Einklang mit den Vorschriften des §§ 2 bis 7 AMFG stehe. Für den Beschwerdeführer sei diese Arbeitsvermittlung daher illegal.
Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben der XXXX Personalberatung GmbH vom 08.07.2024 vor, in welchem diese die Beauftragung durch den Beschwerdeführer zur Vermittlung von Stellenangeboten bestätigt.
1.2. Mit Bescheid vom 28.06.2024 gab das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Straße dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitswilligkeit keine Folge. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.07.2024 zugestellt.
Der Bescheid enthält auf Seite 2 die Fertigungsklausel
„Für die_den Leiter_in
XXXX und ist mit einer Amtssignatur des Arbeitsmarktservice versehen.
XXXX genehmigte den gegenständlichen Bescheid vom 28.06.2024 am 28.06.2024.
Der Geschäftsstellenleiter des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Straße, Harald KARL, erteilte XXXX ab 15.12.2023 die Approbation für die Bescheiderstellung.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
2.1. Die Feststellungen zum letzten Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf vom 10.07.2024, welcher im Akt einliegt. Ebenso liegt das Antragsformular vom 06.06.2024 im Akt ein.
Die Schreiben des Beschwerdeführers an das AMS vom 11.06.2024 und 24.06.2024 sowie das Parteiengehör des AMS an den Beschwerdeführer vom 12.06.2024 liegen im Akt ein. Ebenso legte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 30.10.2024 das Schreiben der XXXX Personalberatung GmbH vor.
2.2. Die Feststellungen zur Approbationsbefugnis des XXXX (Benutzercode: XXXX ) ergeben sich aus der diesbezüglichen Bestätigung des Geschäftsstellenleiters des AMS Wien Währinger Gürtel vom 05.11.2024 sowie den entsprechenden Screenshots aus dem System des AMS, welche die Rechteverwaltung sowie das Rollenkonzept des XXXX zeigen. Ebenso liegen interne E-Mails des AMS zur Vergabe der IT-Berechtigungen an XXXX im Akt ein (vgl. OZ 8 und OZ 11). Schließlich legte das AMS einen Screenshot zum Nachweis dafür vor, dass XXXX den gegenständlichen Bescheid am 28.06.2024 approbiert hat (vgl. OZ 16).
Eine Überprüfung der Amtssignatur des Bescheids auf der Website www.signaturpruefung.gv.at, auf die im gegenständlichen Bescheid unter dem Punkt „Prüfinformation” auch hingewiesen wird, ergab, dass das Zertifikat die technischen Voraussetzungen für eine Amtssignatur erfüllt.
Dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 02.07.2024 zugestellt wurde, ergibt sich aus der Beschwerde.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Zum Vorliegen eines rechtswirksamen Bescheids:
3.2.1. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen einer Behörde vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs. 4 erster und zweiter Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.
Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte. Der Behördenleiter kann nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen (z.B. „Für den Bürgermeister“ oder „im Auftrag (i.A.)“) Erledigungen zu genehmigen. Die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis („innerbehördliches Mandat“) wird von der herrschenden Lehre und den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Das bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung keine gesetzliche Grundlage iSd Art. 18 B-VG voraussetzt, weil sie von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters (vgl. Art. 20 Abs. 1 B-VG) umfasst ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 4 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mit Hinweis auf u.a. VwGH 27.05.1988, 88/18/0015; 26.01.2006, 2002/06/0205; VfSlg 1704/1948; 13.976/1994).
Die Erteilung einer Approbationsbefugnis („innerbehördliches Mandat“) wird als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung setzt keine gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 18 B-VG voraus, weil sie von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist (zuletzt VwGH 20.05.2025; Ra 2022/16/0009 mHa VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0106 zum „innerbehördlichen Mandat”). Die Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs ist grundsätzlich an keine Form gebunden, sie kann daher auch mündlich erfolgen und es muss dem Außenstehenden auch nicht bekannt gemacht werden, auf Grund welcher Umstände der die Erledigung gemäß § 18 Abs. 4 AVG Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war (VwGH 25.062013, 2013/08/0001 mwN.).
Elektronisch erstellte Erledigungen können mittels Amtssignatur unterschrieben werden. An die Stelle der (eigenhändigen) Unterschrift kann hierbei gemäß § 18 Abs. 3 AVG ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten: § 2 Z 1 E-GovG definiert Identität als die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen durch Merkmale, die geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen (z.B. Name, Geburtsdatum). In der Praxis wird dies häufig durch Berechtigungs- und Rollenkonzepte in Aktenverwaltungssystemen umgesetzt (Kerstin Sitte, Zum Erfordernis der Amtssignatur auf elektronischen Ausfertigungen des AMS, ASoK 2023, 340).
„Genehmigender“ iSd § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der Erledigung (§ 18 Abs. 3 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher – bei sonstiger absoluter Nichtigkeit – entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen. Im zuletzt genannten Fall wird etwa mit der Wendung „Für den Bundesminister“ bzw. „Für den Polizeidirektor, „im Auftrag (i.A.)“ oder „i.V.“ auf die erteilte Ermächtigung hingewiesen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises in der Fertigungsklausel führt aber nur dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung, wenn dadurch die Zurechnung zur ermächtigenden Behörde unmöglich wird. Dass Bescheide darüber hinaus den Namen des Behördenleiters (z.B. des zuständigen Bundesministers) enthalten müssen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 20 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).
3.2.2. Dem Organwalter XXXX wurde vom Geschäftsstellenleiter des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Straße nach der innerbehördlichen Organisation nachweislich eine Approbationsbefugnis erteilt und war dieser somit berechtigt, den gegenständlichen Bescheid im Namen des Geschäftsstellenleiters zu genehmigen. Wie festgestellt, geschah dies auch am 28.06.2024.
Nachdem diese Erteilung der Approbationsbefugnis von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist und somit rein internen Charakter hat, ist auch auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bundesrichtlinie des AMS für die Vergabe von IT Berechtigungen für AMS Mitarbeiter_innen vom 01.09.2022 nicht weiter einzugehen, zumal diese nicht die Ermächtigungsbefugnis des Behördenleiters zum Gegenstand hat, sondern den Ablauf der Vergabe sowie die Verwaltung und Wartung von IT-Berechtigungen regelt.
Eine Überprüfung der Amtssignatur auf dem gegenständlichen Bescheid konnte erfolgreich nach § 20 E-GovG durchgeführt werden, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in Leere geht.
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]”
3.3.2. Das AMS lehnte mit dem gegenständlichen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab, da die Angaben des Beschwerdeführers darauf schließen lassen würden, dass er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe, da er nicht arbeitswillig sei. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er arbeitswillig sei, aber die Vermittlungstätigkeit durch das AMS als „Dienstleistungsunternehmen” mit der Begründung ablehne, dass diese nicht im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG stehen würden. Dies gereicht der Beschwerde jedoch aus folgenden Erwägungen nicht zum Erfolg:
Das Arbeitsmarktservice hat unstrittig sowohl privatwirtschaftliche als auch hoheitliche Aufgaben zu erfüllen, weil es den Arbeitssuchenden sowohl als (Vertrags)partner als auch als Träger staatlicher Hoheitsgewalt gegenübertritt. Die Betreuungstätigkeit ist dem Willen des Gesetzgebers nach der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen (vgl. VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010). Der gegenständliche Bescheid erging über den Anspruch auf Arbeitslosengeld und somit im Rahmen der Hoheitsverwaltung (vgl. VwGH 28.01.2025, Ro 2022/08/0011).
Den Materialien zum Arbeitsmarktgesetz (AMSG) zufolge ist Zweck des Gesetzes einzig und allein die Reform der Arbeitsmarktverwaltung und damit verbunden die Wiedererreichung der Vollbeschäftigung und die Teilnahme der Arbeitssuchenden am Erwerbsleben. Zentrales Ziel der Bestimmungen des AMSG 1994 ist die Erreichung eines möglichst hohen Beschäftigungsniveaus, das über die Organisation des AMS erreicht werden soll, für dessen Leistungen die rasche Vermittlung einer produktiven und individuell befriedigenden Beschäftigung oberstes Gebot ist (vgl. nochmals VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010 mit Hinweis auf RV 1468 BlgNR 18. GP, 32; AB 1555 BlgNR 18. GP). Es ist zwar zutreffend, dass das AMS im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen unterliegt, wenn es im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig wird (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062), die Vermittlungstätigkeit gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des AMS (vgl. § 29 Abs. 1 und 2 AMSG) und erfordert daher keine Mitteilung der Berechtigung zur Arbeitsvermittlung nach § 4 Abs. 7 AMFG, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (vgl. VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209 zum Vorliegen einer Vorstellungssituation im Fall der Vorauswahl durch das AMS).
Die Arbeitswilligkeit nach § 9 AlVG bildet eine zentrale Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. § 9 Abs. 1 AlVG sieht fünf Möglichkeiten bzw Wege für die Beendigung der Arbeitslosigkeit vor, von denen Arbeitslose gegebenenfalls Gebrauch machen müssen, um als arbeitswillig zu gelten (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 4 [Stand 1.12.2023, rdb.at]). Eine davon ist die Bereitschaft, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Die arbeitslose Person muss von sich aus – soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist – alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternehmen. Die subjektive Vermittlungsbereitschaft bzw. Bereitschaft zur Beschäftigungsaufnahme kann auch als Mitwirkungsobliegenheit der arbeitslosen Person bezeichnet werden. Arbeitslosengeld steht demnach nur bei Bereitschaft, allen Tatbestandsmerkmalen des § 9 Abs 1 AlVG zu entsprechen, zu (vgl. Elisabeth Kohlbacher, Die Mitwirkungsobliegenheiten der versicherten Person in der Arbeitslosenversicherung, ZAS 2012/46).
Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, bereits festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (vgl. VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169 mwN.).
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass es der arbeitslosen Person, die einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt – wie es der Beschwerdeführer unstrittig tat –, von Gesetzes wegen obliegt, der Arbeitsvermittlung durch das AMS zur Verfügung zu stehen und damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erfüllen, mag es sich bei der Vermittlungstätigkeit auch um Privatwirtschaftsverwaltung handeln.
Aus den Äußerungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich eindeutig, dass er sich der Arbeitsvermittlung durch das AMS im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nicht unterwerfen will, so vermerkte er insbesondere auf dem Antragsformular vom 06.06.2024, dass er das AMS nicht zu Vermittlung beauftrage. Er ist seinem eigenen Vorbringen folgend nicht bereit, seine mit dem Leistungsantrag einhergehenden Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG zu erfüllen. Die Vorlage der Beauftragung eines privaten Unternehmens zur Vermittlung von Stellenangeboten vermag daran nichts zu ändern, da das Ergreifen aller gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung bloß eine weitere Möglichkeit zur Demonstration der Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs. 1 AlVG darstellt. Es steht dem Beschwerdeführer frei, zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals einen privaten Dienstleister zu beauftragen, mag eine kostenpflichtige Beauftragung auch nicht notwendig sein. Dies entbindet ihn nach dem Vorgesagten jedoch nicht davon, zur Annahme einer durch das AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigung bereit zu sein (vgl. hierzu auch Andreas Gerhartl, Arbeitswilligkeit in der Arbeitslosenversicherung, ZAS 2007/34), zumal – wie bereits ausgeführt – nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs generelle Arbeitsunwilligkeit unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (vgl. nochmals VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169 mwN.)
Das AMS hat somit zu Recht die generelle Arbeitsunwilligkeit und insofern fehlende Verfügbarkeit des Beschwerdeführers gem. § 7 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 AlVG angenommen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die im Einzelfall vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Auslegung von Erklärungen ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0008, mit Hinweis auf 22.3.2019, Ra 2017/04/0137). Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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