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W267 2179150-3•Bundesverwaltungsgericht W267 2179150-3
W267 2179150-3Bundesverwaltungsgericht26.11.2025
Asylausschlussgrund aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht EuGH Folgeantrag Identität der Sache Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung non-refoulement Prüfung Pandemie Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Versorgungslage Voraussetzungen Zurückverweisung
W267 2179150-3/35E
Schriftliche Ausfertigung des am 07.07.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2020, Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2023
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen.
II. folgenden Beschluss gefasst:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid im Umfang seiner Spruchpunkte IV. bis VII. behoben und die Angelegenheit die von diesen Spruchpunkten behandelten Rechte und Pflichten betreffend zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 17.01.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA) wies mit Bescheid vom 07.10.2017, , den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge: AsylG) nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), vielmehr wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.11.2017 fristgerecht Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) mit Erkenntnis vom 04.04.2018, Zl. XXXX abgewiesen wurde.
Am 09.08.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Am 13.08.2019 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 28.11.2019 wurde der Beschwerdeführer vom LG für Strafsachen Wien zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß den §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 3 1. Fall SMG sowie der §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und § 27 Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Im Rahmen einer Einvernahme des Beschwerdeführers beim BFA EAST-Ost am 22.08.2020 wurde der diesem nach § 12 AsylG zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG von der belangten Behörde aufgehoben und der diesbezügliche Bescheid mündlich verkündet.
Nach Vorlage des Verwaltungsaktes durch das BFA wurde der die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffende Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.08.2019, XXXX , aufgrund mangelhafter Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Situation in Afghanistan ersatzlos behoben.
Im Rahmen einer Einvernahme beim BFA am 28.07.2020 gab der Beschwerdeführer erstmals an, möglicherweise homosexuell zu sein, ohne dies jedoch genauer auszuführen. Das lag offenkundig primär daran, dass vom BFA zur Übersetzung eine Dolmetscherin herangezogen worden war (s. Seite 4 der Niederschrift = AS 240). Im Verlauf der weiteren Befragung wurde daher explizit nicht auf das Thema sexuelle Selbstbestimmung eingegangen. Eine fortgesetzte Befragung zu diesem Thema wurde vom BFA jedoch auch zu keinem späteren Zeitpunkt durchgeführt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 04.08.2020, wies das BFA diesen (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom 13.08.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen ihn vielmehr gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist gemäß § 55 Abs. 1a FPG für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde schlussendlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Am 14.09.2020 wurde der Beschwerdeführer vom LG für Strafsachen Wien zu XXXX erneut wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall sowie Abs. 2 Z 3 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde der bedingt nachgesehene Teil der am 28.11.2019 über ihn verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.
Am 07.07.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Laut Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag erfolgt die Genehmigung der vorliegenden schriftlichen Ausfertigung wegen Dringlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 6 zweiter Satz der Geschäftsverteilung 2025 durch den Vertreter des Leiters der Gerichtabteilung W 267.
II.Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch
Einsichtnahme in die dem Gericht vorliegenden Akten des BFA und des BVwG, insbesondere in die Niederschrift der Erstbefragung, die Einvernahme vor dem BFA, sowie den Bescheid des BFA, ferner in die verfahrensgegenständliche Beschwerde wie auch in die in Ergänzung derselben vorgelegten Stellungnahmen, ferner durch
Einsichtnahme in die in die Dokumentationsquellen des BFA betreffend Afghanistan (Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des BFA vom 13.11.2019 durch
Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und das zentrale Melderegister, durch
Einsichtnahme in die von den BF vorgelegten Urkunden, durch
Einsichtnahme in aktuelle Medienberichte und das offene Internet sowie durch
Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.07.2023.
III.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Iran geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er spricht jedoch auch Farsi und ein wenig Deutsch.
Der Beschwerdeführer reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 17.01.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 07.10.2017 vollinhaltlich abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.04.2018, XXXX abgewiesen.
Am 13.08.2019 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 28.11.2019 wurde der Beschwerdeführer vom LG für Strafsachen Wien zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß den §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 3 1. Fall SMG sowie der §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und § 27 Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Im Rahmen einer Einvernahme des Beschwerdeführers beim BFA EAST-Ost am 22.08.2020 wurde der diesem nach § 12 AsylG zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG von der belangten Behörde aufgehoben und der diesbezügliche Bescheid mündlich verkündet. Nach Vorlage des Verwaltungsaktes durch das BFA wurde der die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffende Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.08.2019, XXXX , aufgrund mangelhafter Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Situation in Afghanistan ersatzlos behoben.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 04.08.2020, Zl. XXXX , wies das BFA diesen (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom 13.08.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen ihn vielmehr gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist gemäß § 55 Abs. 1a FPG für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde schlussendlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, sondern im Wesentlichen auf die im vorhergehenden Verfahren genannten Fluchtgründe verwiesen.
Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist zwischenzeitig nicht eingetreten.
Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren, zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des BVwG, ferner aus dem vom erstatteten Vorbringen sowie aus den Aussagen, die sowohl dieser wie auch die Zeugen im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG am 07.07.2023 gemacht hat.
Das BFA stellte in Folge der neuerlichen Antragstellung keine gegenständlich maßgebliche Änderung in Bezug auf die Lage in Indien oder das Fluchtvorbringen des BF fest. Diese Einschätzung ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere aus nachfolgenden Gründen zutreffend:
Aus dem zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA geht hervor, dass das afghanische Strafgesetzbuch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen zwei Angehörigen desselben Geschlechtes verboten hat. Der Geschlechtsverkehr zwischen Männern war eine Straftat, die laut Art. 646 des afghanischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet wurde. Bisexuelle und homosexuelle Orientierung werden von der breiten Gesellschaft abgelehnt und können daher nicht in der Öffentlichkeit gelebt werden.
Laut Art. 247 des afghanischen Strafgesetzbuches wurden neben außerehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen.
Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung explizit angegeben hat, ist er jedoch – entgegen seinem Vorbringen im Rahmen der am 28.07.2020 beim BFA durchgeführten Einvernahme wie auch in seiner Beschwerde – nicht homosexuell. Selbst bei Durchführung der gebotenen und in der Beschwerde geforderten Prüfung der Frage der Homosexualität des Beschwerdeführers wäre das BFA zum Schluss gelangt, dass eine solche sexuelle Orientierung beim Beschwerdeführer nicht vorliegt und daher der entsprechende Asylgrund nicht gegeben ist. Dieser Asylgrund war jedoch der Einzige, der vom Beschwerdeführer im Vergleich zu seinem vorhergehenden (ersten) Antrag auf internationalen Schutz neu war.
Die Frage der Konversion des Beschwerdeführers, die von ihm erstmals mit seiner Stellungnahme vom 04.07.2023 als Fluchtgrund vorgebracht wurde, wobei aus diesem Anlass auch seine Tauschein vom 11.08.2022 vorgelegt wurde, war vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu behandeln, da der Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides weit vor der Taufe und dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers lag und das BFA damals beim besten Willen nichts von diesem nunmehr ins Treffen geführten möglichen Fluchtgrund hätte ahnen können, sodass er von der belangten Behörde im Entscheidungszeitpunkt auch nicht zu berücksichtigen war.
Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher mangels neuer asylbegründender Tatsachen den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Anzuwendendes Recht:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
I. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im gegenständlichen Verfahren lediglich zu prüfen, ob das BFA auf Grund des von ihm zu berücksichtigenden Sachverhaltes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die vom Beschwerdeführer in erster Instanz zur Begründung seines Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 51, und VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263, Rz 9).
Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung explizit angegeben hat, ist er jedoch – entgegen seinem Vorbringen im Rahmen der am 28.07.2020 beim BFA durchgeführten Einvernahme wie auch in seiner Beschwerde – nicht homosexuell. Selbst bei Durchführung der gebotenen und in der Beschwerde geforderten Prüfung der Frage der Homosexualität des Beschwerdeführers wäre das BFA zum Schluss gelangt, dass eine solche sexuelle Orientierung beim Beschwerdeführer nicht vorliegt und daher der entsprechende Asylgrund nicht gegeben ist. Dieser Asylgrund war jedoch der Einzige, der vom Beschwerdeführer im Vergleich zu seinem vorhergehenden (ersten) Antrag auf internationalen Schutz neu war. Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher mangels neuer asylbegründender Tatsachen den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Angemerkt sei, dass das BFA im Rahmen einer allfälligen inhaltlichen Prüfung, ob dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei, jedenfalls auch darauf Bedacht zu nehmen gehabt hätte, dass dieser bereits zwei Mal in kurzer zeitlicher Folge wegen des Verbrechens des Handels mit starken Suchtmitteln (Heroin) in einer die Grenzmenge iSd § 28b SMG um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge (zumindest 500g) angeklagt und schlussendlich auch verurteilt wurde. Das LG für Strafsachen Wien hat bei der Begründung des (zweiten) Urteils zu XXXX ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkt im Sommer 2019 den Entschluss gefasst hatte, sich durch den vorschriftswidrigen Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Im erwähnten Strafurteil wurde darüber hinaus auch festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer – unbeeindruckt von der bereits erfahrenen staatlichen Reaktion auf sein strafbares Handeln – unmittelbar nach seiner Enthaftung am 28.11.2019 neuerlich dazu entschlossen hat, weiterhin Suchtgift zu verkaufen! Diese Handlungen des Beschwerdeführers liegen zeitlich vor dem Tag der Erlassung des bekämpften Bescheides und hätten daher vom BFA bei umfassender Informationsbeschaffung wohl auch im Rahmen seiner Erwägungen berücksichtigt werden können und müssen.
Im Zusammenhang mit Suchtmitteln ist auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung der Suchtgiftkriminalität besteht und mit dem Suchtgiftkonsum negative Auswirkungen verbunden sind (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0222) bzw. Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662 mwN). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Ebenso hat der EGMR festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR 01.12.2016, Salem v Denmark, Nr. 77036/11). Gerade auch unter Berücksichtigung des soeben vom EuGH in der Rechtssache C-402/22 gefällten Urteiles vom 06.07.2023 zur Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU wäre daher nach Ansicht des Gerichts der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 3 bzw. 4 AsylG gegeben, sodass dem Beschwerdeführer auch aus diesem Grund kein Asyl zu gewähren gewesen wäre.
Der Beschwerde war daher Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides betreffend abzuweisen.
Mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, hat sich die belangte Behörde umfassend auseinandergesetzt. Ihre Beurteilung insbesondere in Bezug auf eine entscheidungsrelevante allfällige Änderung der Lage in Afghanistan seit April 2018 war zwar eher kursorisch, aber im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Die Argumentation der belangten Behörde hinsichtlich der Möglichkeit einer Erkrankung des – keiner Risikogruppe angehörenden – Beschwerdeführer am COVID-19-Virus und deren Hinweis auf das nahezu weltweit gleich gelagerte Ansteckungsrisiko aufgrund der Krankheits-Einstufung als Pandemie ist genauso vertretbar wie die Annahme, dass die gesundheitliche Versorgung von an diesem Virus Erkrankten nahezu überall an ihre Grenzen stößt. Berücksichtigt man zudem noch das Alter des Beschwerdeführers, so ist aufgrund der allgemein zugänglichen Medien- und Fachberichte (gerichts)notorisch, dass junge Erwachsene in der Regel lediglich einen milden, wenn nicht gar einen symptomfreien Verlauf einer solchen Erkrankung zu befürchten haben. Ein letales Risiko würde dem Beschwerdeführer in Afghanistan daher lediglich in jenem Umfang drohen, wie er Personen seiner Altersgruppe und seines Gesundheitszustandes auch in sogenannten westlichen Ländern träfe.
Hinzu kommt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner oben erwähnten, bereits zweimaligen rechtskräftigen Verurteilung wegen eines gleichgelagerten Verbrechens (jeweils Drogenhandel mit einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe) nach § 8 Abs. 3a AsylG ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 und 3 AsylG gegeben ist, sodass ihm nach Ansicht des Gerichts der Status des subsidiär Schutzberechtigten ohnedies nicht hätte zugesprochen werden können.
Hinsichtlich der Frage des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt daher res iudicata vor, weshalb die Beschwerde Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides betreffend abzuweisen war.
Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen sei, hat die belangte Behörde nach Ansicht des Gerichts die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ordnungsgemäß geprüft. Auch das Ergebnis, zu dem das BFA gelangt ist, war nicht zu beanstanden. Auch bei einer vorgenommenen Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG kommt das Gericht zu dem Schluss, dass diese den Beschwerdeführer betreffend nicht gegeben sind. Die Beschwerde war daher auch Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides betreffend abzuweisen.
II. Zurückverweisung der Spruchprunkte IV. bis VII. des bekämpften Bescheides:
Im Hinblick auf das gestern ergangene Urteil des EUGH zu C-663/21 wäre es nur dann zulässig, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung überhaupt nicht bzw. zumindest nicht auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Art. 5 der Richtlinie 2008/115 steht nämlich nach Rz 50 des erwähnten Urteils dem entgegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (Urteil vom 22.11.2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 56).
Afghanistan betreffend existieren momentan an Informationen über das Land primär der Länderbericht der Staatendokumentation des BFA, aber auch Empfehlungen des UNHCR hinsichtlich eines Abschiebestopps. Darüber hinaus ist dem Gericht aus zahlreichen in letzter Zeit geführten Gesprächen mit landeskundigen Dolmetschern, die von eigenen Wahrnehmungen sowie von Schilderungen ihrer im Land lebenden Freunde und Verwandten berichtet haben, bekannt, dass die allgemeine Sicherheitssituation in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban durchwegs deutlich besser geworden ist, die Versorgungssituation jedoch jedenfalls in den Großstädten als prekär bezeichnet werden kann. Dem gegenüber wurde durchwegs erzählt, dass etwa in der Landwirtschaft großer Mangel an Arbeitskräften herrsche und in Afghanistan jeder, der dort arbeiten wolle und könne, unterkommen würde. Darüber hinaus ist hinsichtlich der UNHCR-Empfehlung mit zu berücksichtigen, dass diese Institution, so angesehen und hilfreich sie sein mag, mit der bewusst dramatischen Darstellung in Situations- und Länderberichten durchaus eigene Interessen verfolgt. Ihr Budget hängt unmittelbar mit dem Ausmaß ihres Nutzens zusammen. Je stabiler bzw. unaufgeregter die Lage in einem Land ist bzw. geschildert wird, umso weniger Ressourcen werden für einen dortigen Einsatz des UNHCR benötigt, sodass seine diesbezüglichen Budgetmittel gekürzt würden.
Um eine Rückkehrentscheidung treffen zu können, sei es zum jetzigen Zeitpunkt, aber auch zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides, wären daher jedenfalls entsprechende und konkret auf die beruflichen Verwendungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers bezogene Ermittlungen zur Lage insbesondere in den ländlichen Regionen Afghanistans und in der dortigen Landwirtschaft notwendig (gewesen). Erst dann kann die Frage geklärt werden, ob der Beschwerdeführer aufgrund der jedenfalls in Teilen des Landes herrschenden schwierigen Versorgungslage in eine Situation gelangen würde, wie sie in der Beantwortung der zweiten Vorlagefrage im eingangs erwähnten Urteil des EUGH erwähnt wird. Erst danach wäre die weitere Prüfung insbesondere bezüglich des Art. 8 EMRK vorzunehmen.
Das BFA wird daher die notwendigen Erhebungen zur tatsächlichen Lage und Versorgungssituation in Afghanistan durchzuführen haben, weshalb der bekämpfte Bescheid seine Spruchpunkte IV. bis VII. betreffend zu beheben war.
Zu B)Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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