Bundesverwaltungsgericht L506 2326793-1

L506 2326793-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2025

Regest

Bescheidbehebung Demonstration entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung Folgeantrag glaubhafter Kern strafrechtliche Verfolgung Vergleichsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L506 2326793-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:L506.2326793.1.00

Spruch

L506 2326793-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) – ein pakistanischer Staatsbürger – reiste am XXXX per Flug aus XXXX kommend am Flughafen Wien-Schwechat an. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge der Kontrolle kein Reisedokument vorlegen. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer beim SPK-Flughafen im Zuge der Amtshandlung aufgrund des fehlenden Reisedokuments einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Ausreisegründen an, er habe durch die Überflutungen und Überschwemmungen alles verloren. Er habe hiermit alle Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei, angegeben. Er habe keine weiteren Gründe für die Antragstellung. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor seinen Gläubigern, da er seine Schulden nicht zurückzahlen könne.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vernahm den Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters am XXXX niederschriftlich ein. Der BF gab als weiteren Ausreisegrund seine Zugehörigkeit und Aktivitäten für die Partei PTI und diesbezügliche anonyme Drohanrufe und physische Übergriffe auf ihn an.

Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFA mit Mail vom XXXX Fotos aus Pakistan, soweit sich darauf Texte befanden, führte das BFA diese einer Übersetzung zu, welche dem UNHCR zur Kenntnis gebracht wurde.

Ebenso am XXXX ersuchte das BFA das UNHCR um Zustimmung zur Durchführung eines Verfahrens gemäß §§ 33 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG.

Mit Schreiben vom XXXX erteilte das UNHCR-Wien die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG, da der Antrag des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2, 4 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies an Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG im Hinblick auf den Herkunftsstaat Pakistan ab (Spruchpunkt II.) und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Den Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen wurde insgesamt aufgrund der vagen und widersprüchlichen Ausführungen die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den

Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zuzuerkennen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der erkennende Richter schloss sich der behördlichen Beweiswürdigung vollinhaltlich an.

Das Erkenntnis des BVwG XXXX wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am XXXX rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

I.2. Gegenständliches Verfahren:

1. Am XXXX stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz am Flughafen Schwechat.

2. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF befragt zu seinen Gründen für die neuerliche Asylantragstellung an, seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht. Er habe seine gesamten Beweismittel an seinen Anwalt weitergeleitet, welche bestätigen, dass er politische Probleme in Pakistan habe. Seine Feinde hätten vor zwei Wochen seine Frau angerufen und den BF mit dem Tode bedroht.

Am XXXX übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung schriftliche Unterlagen zur neuerlichen Asylantragstellung an die belangte Behörde.

3. Am XXXX erfolgte die behördliche Einvernahme des BF in Gegenwart eines Rechtsberaters. Vor Beginn der Einvernahme war eine Rechtsberatung erfolgt, wobei der gesamte bisherige Akt zur Akteneinsicht überlassen worden war.

Eingangs erklärte der BF über Befragen, seine Angaben im Erstverfahren seien sowohl hinsichtlich der Erstbefragung als auch der Einvernahme richtig protokolliert worden.

Der BF erklärte, er sei nach XXXX gegangen, da auf ihn geschossen worden sei und sei seine Angabe in der behördlichen Einvernahme im Erstverfahren, wonach er nach XXXX gegangen sei, um Arbeit zu finden nicht zutreffend, da ihn die Dolmetscherin nicht richtig verstanden habe und er auch verwirrt gewesen sei.

Der BF gab an, am XXXX mit seiner Ehefrau in Pakistan telefoniert zu haben und habe ihm diese mitgeteilt, einen anonymen Anruf erhalten zu haben, in dem sie nach dem Aufenthalt des BF gefragt worden sei. Die Ehefrau habe geantwortet, nicht zu wissen, wo der BF sei. Diese habe den Anruf vor 15 Tagen erhalten. Der BF gab über Befragen an, bei der PTI Partei gewesen zu sein. Er sei mit einem Gewehr in das linke Auge geschossen worden, doch könne er keine Befunde dazu vorlegen. Über Nachfragen gab der BF ab, das Auge sei nicht direkt getroffen, sondern gestreift worden.

Der BF verneinte über Befragen, eine Person namens XXXX zu kennen. Über Vorhalt, wonach eine Person dieses Namens dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF mitgeteilt habe, dass er weitere Fluchtgründe habe, erklärte der BF, XXXX sei sein Dolmetscher und Übersetzer, den ein Freund organisiert habe.

Über Befragen, warum er nach rechtskräftig abgeschlossenem Erstverfahren neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF an, seine Ehefrau habe nach der letzten Einvernahme einen Anruf erhalten. Die nunmehr in der Sprache Urdu (inkl. englischer Übersetzung) vorgelegten Polizeiberichte würden belegen, dass der BF bei der Polizei gewesen sei, aber keine Hilfe erhalten habe.

Dem BF wurde vorgehalten, dass den vorgelegten Unterlagen zufolge der BF Anzeigen gegen Personen erstattet habe, die ihn angegriffen hätten. Eine weitere Anzeige der Polizei gegen den BF belege, dass er an einer nicht genehmigten Demonstration für Imran Khan teilgenommen habe. Den Anzeigen sei zu entnehmen, dass die Polizei gegen die Angreifer ermittle, weshalb davon auszugehen sei, dass die pakistanische Polizei schutzfähig und schutzwillig sei, was die Person des BF betreffe. Der BF gab an, es handle sich um die Dorfbewohner, die politische Kontakte hätten. Er habe die Beweismittel nicht in der ersten Einvernahme vorgelegt, da er nicht gedacht habe, dass es notwendig sei. Im Nachhinein, als er gesehen habe, dass er keine Chance habe, hierzubleiben, habe er die Anzeigen unter großer Mühe schicken lassen. Er habe auch versucht, Befunde wegen seiner Augen und seines Rückens zu bekommen, dies sei jedoch nicht möglich gewesen.

Gefragt, weshalb er bei der ersten Einvernahme als Grund für die Ausreise Schulden angegeben habe, erklärte der BF, der zweite Grund seien politische Probleme gewesen.

Über Befragen des Rechtsberaters gab der BF an, er habe aufgrund der politischen Probleme Angst vor den Dorfbewohnern, um über Nachfragen anzugeben, sie seien hinter ihm her und hätten gewollt, dass er die Partei verlasse, doch nun würden sie ihn töten wollen.

Im Jahr XXXX habe er an einem Protest teilnehmen wollen und sei auf dem Weg dorthin angeschossen worden; es sei gezielt auf ihn geschossen und sein Auge sei verletzt worden. Seine Frau sei am XXXX angerufen und nach seinem Aufenthalt gefragt worden.

Es gebe keine Gesetzte in Pakistan, weshalb er das Land verlassen habe.

Dem BF wurde vorgehalten, bei der Erstbefragung am XXXX und der darauffolgenden Einvernahme am XXXX lediglich wirtschaftliche Gründe angegeben zu haben und sei eine politische Verfolgung auch seitens des BVwG als nicht glaubhaft beurteilt worden, woraufhin der BF entgegnete, seine Beweise vorgelegt zu haben, mehr sei nicht möglich. Abschließend gab der BF an, im Falle der Abschiebung nach Pakistan wegen der erfolgten Anzeige gegen ihn für 6-12 Monate im Gefängnis bleiben zu müssen; auch sei es Gesetzt, dass Rückkehrer in Haft genommen werden. Der Freund, der ihm den Polizeibericht geschickt habe, habe ihm das gesagt.

4. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 68 Abs. 1 AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass das Vorbringen des BF zu seinen Asylgründen im Erstverfahren auf einem nicht glaubhaften bzw. asylrelevanten Sachverhalt beruhe und sei der entsprechende Bescheid des BFA mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX GZ XXXX bestätigt worden.

Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht. Als ausschließliche Motivation für das Verlassen des Herkunftsstaates habe der BF die bereits im Erstverfahren geprüften und als nicht asylrechtfertigend gemachten Umstände geltend gemacht. Der BF habe durch seine anwaltliche Vertretung am XXXX drei Polizeianzeigen (FIR) in Urdu und englischer Übersetzung mittels E-Mail übermittelt. Den beiden ersten Anzeigen sei zu entnehmen, dass der BF aufgrund von Drohungen und körperlichen Übergriffen auf seine Person Anzeige erstattet habe und seien durch die Polizei Ermittlungen aufgenommen worden. Dadurch könne eindeutig festgestellt werden, dass die pakistanischen Behörden bezüglich der Person des BF schutzwillig und schutzfähig seien, auch, wenn der BF angegeben habe, die Polizei würde ihm nicht helfen. Einer weiteren Anzeige habe entnommen werden können, dass der BF wegen der Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration angezeigt worden sei und gegen ihn ermittelt werde. Daraus könne ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass der BF polizeilicher Verfolgung oder Willkür ausgesetzt gewesen sei, zumal es in jedem Rechtsstaat dazu kommen könne, dass man aufgrund der Teilnahme an einer illegalen Demonstration angezeigt werden könne.

Sowie bereits im Erkenntnis des BVwG, welches das Erstverfahren abgeschlossen habe, habe sich der BF auch im gegenständlichen Verfahren in der Einvernahme vom XXXX in Widersprüche verwickelt oder habe sein Vorbringen gesteigert.

Die Angaben des BF zu seinem Aufenthalt in XXXX seien widersprüchlich. Während der BF in der Einvernahme im Erstverfahren angegeben habe, in XXXX versucht zu haben, Arbeit zu finden, habe er im gegenständlichen Verfahren in der Einvernahme angegeben, nach Lahore gegangen zu sein, da auf ihn geschossen worden sei.

Im Gegensatz zu seinen ursprünglichen Angaben, wonach die Angaben im Erstverfahren wahrheitsgemäß gewesen seien und alles richtig protokolliert worden sei, habe der BF nun zur Erklärung der Divergenz hinsichtlich des Grundes für seinen Aufenthalt in XXXX angegeben, die Dolmetscherin habe ihn im Erstverfahren nicht richtig verstanden und sei er auch sehr verwirrt gewesen. Der BF sei auch hinsichtlich der Fragen zu seinem Aufenthalt in XXXX nicht auf die Fragen des Referenten eingegangen, sondern habe oberflächlich und ausweichend geantwortet. Auch über wiederholte Aufforderung, den Widerspruch aufzuklären, seien die Angaben des BF vage und ausweichend geblieben. Es sei damit erkennbar, dass der BF versucht habe, die Behörde zu täuschen und sein Vorbringen gegenüber der Einvernahme im Erstverfahren zu steigern.

Auch habe der BF angegeben, mit einem Gewehr in das linke Auge geschossen worden zu sein und habe erst über mehrmaliges Nachfragen angegeben, lediglich einen Streifschuss am Auge erlitten zu haben und seien auch dies diesbezüglichen Angaben des BF ausweichend und oberflächlich gewesen.

Auch sei bemerkenswert, dass dieser Umstand in keiner der vom BF vorgelegten Anzeigen erwähnt worden sei, sondern sei darin davon die Rede, dass Personen in die Luft geschossen hätten und ihm eine Person eine Pistole an das Ohr gehalten haben solle. In der zweiten Anzeige habe der BF ebensowenig einen Schuss auf ihn erwähnt, sondern dort lediglich angegeben, von Personen mit vorgehaltener Waffe gestoppt worden zu sein

Die Behörde gehe davon aus, dass, der BF einen Schuss auf ihn in den von ihm vorgelegten und erstatteten Anzeigen jedenfalls angegeben hätte, was jedoch den Anzeigen nicht zu entnehmen sei, sodass der BF seine Angaben einmal mehr gesteigert habe.

Auch habe der BF über Nachfragen angegeben, eine Person namens XXXX nicht zu kennen, um über weiteres Nachfragen letztlich anzugeben, diese Person doch zu kennen, wodurch erkennbar sei, dass der BF versucht habe, die Behörde zu täuschen und nicht gewillt sei, die Wahrheit anzugeben.

Abschließend wurde auf die massiv widersprüchlichen Angaben des BF in den Einvernahmen vom XXXX und XXXX hingewiesen, weshalb an der Glaubwürdigkeit der Person des BF zu zweifeln sei. Auch wurde hervorgehoben, dass sich schon das BVwG in seinem Erkenntnis vom XXXX den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde im Erstverfahren vollinhaltlich angeschlossen habe.

Den nunmehr vorgelegten Beweismitteln werde insofern Beweiskraft zugesprochen, als diese zeigen, dass die pakistanischen Behörden schutzwillig und schutzfähig seien, was die Person des BF betreffe.

Der BF habe somit keine glaubhaften und neu entstandenen Fluchtgründe, welche eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes bedingen würden, behauptet bzw. vorgebracht.

Im nunmehrigen Asylantrag habe der BF offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Die nunmehr vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne kein neuer entscheidungsrelevanter asyl- oder refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Werden Nebenumstände modifiziert, so wie im vorliegenden Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien, so ändere dies nichts an der Identität der Sache und könne nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, nicht bloß von Nebenumständen, zu einer neuen Sachentscheidung führen.

Da der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei, liege entschiedene Sache vor.

Auch hinsichtlich § 8 AsylG habe sich kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben, weder hinsichtlich der persönlichen Situation des BF noch hinsichtlich der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat.

5. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Zum Inhalt der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Es wurde beantragt, das BVwG möge:

-) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen

-) Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides beheben und die Sache an das BFA zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens gem §§ 3 und 8 AsylG zurückverweisen

-) in eventu die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan festzustellen und auszusprechen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet sei

Weiters werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

-) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 17 Abs.1 BFA-VG zuerkennen;

6. Am XXXX langte der gegenständliche Akt samt Beschwerde beim BVwG und in der hg. Gerichtsabteilung ein.

7. Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

8. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Erstverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer trägt als Verfahrensidentität den im Spruch angeführten Namen, wurde am dort angeführten Datum geboren und ist pakistanischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Gujrat in der Provinz Punjab. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam und der Volksgruppe der Awan. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder, welche in Pakistan bei der Ehefrau und den anderen Familienangehörigen leben. Der Beschwerdeführer genoss eine Schulbildung in Pakistan und ging dort bereits einer Arbeit nach. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem XXXX im Sondertransit des Flughafen Schwechat.

1.2. Zum Verfahrensgang wird festgestellt:

1. Verfahren:

Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2, 4 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies an Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG im Hinblick auf den Herkunftsstaat Pakistan ab (Spruchpunkt II.) und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.).

Insgesamt ging das BFA davon aus, dass die Angaben des BF zu seinen Verfolgungsgründen nicht glaubwürdig seien und nicht den Tatsachen entsprechen.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der erkennende Richter schloss sich der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich an.

2. Verfahren:

Den gegenständlichen Folgeantrag stellte der BF am XXXX

Seinen Folgeantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er nunmehr Unterlagen hinsichtlich der von ihm bereits im Erstverfahren geltend gemachten Ausreisegründe vorlegen könne und legte er drei Anzeigen in der Sprache Urdu mit englischer Übersetzung vor, wobei den Unterlagen zufolge der BF zwei Anzeigen erstattete und sich eine polizeiliche Anzeige wegen der Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration für Imran Kahn gegen ihn richtete. Der BF gab dazu an, er befürchte im Rückkehrfall deshalb eine Haftstrafe in der Höhe von 6-12 Monaten.

Mit dem nunmehr angefochten Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 68 Abs. 1 AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bereits im Erstverfahren die Asylrelevanz bzw. Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei.

Aus den vom BF vorgelegten Unterlagen hinsichtlich zweier vom BF erstatteter Anzeigen und einer gegen ihn erstatteten polizeilichen Anzeige schloss das BFA auf die Existenz einer staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit und führte hinsichtlich der Anzeige gegen den BF wegen der Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration aus, dass der BF wegen der Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration angezeigt worden sei und gegen ihn ermittelt werde. Daraus könne keine polizeiliche Verfolgung oder Willkür entnommen werden, zumal es in jedem Rechtsstaat dazu kommen könne, dass man wegen der Teilnahme an einer illegalen Demonstration angezeigt werde und Ermittlungen anlaufen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers resultieren aus seinen gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben und besteht kein ersichtlicher Grund diese in Zweifel zu ziehen. Die Feststellung hinsichtlich seines Aufenthaltes ergibt sich aus einer Einsichtnahme in deine aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.

Die Feststellungen hinsichtlich des Vorverfahrens resultieren aus dem Vergleichserkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ XXXX sowie aus einer Einsichtnahme in die Erstbefragung und Niederschrift des Erstverfahrens. Die Feststellungen hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten neuen Beweismittel und der diesbezüglichen Ausführungen des BFA ergeben sich aus der Erstbefragung sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und einer Einsichtnahme in den nunmehr angefochtenen Bescheid sowie in die dagegen eingebrachte Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (vgl. VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0210, mwN).

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz primär als solcher auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und nur im Fall der Nichtzuerkennung dieses Status als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vgl. VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN; 19.04.2023, Ra 2022/14/0322).

3.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. dazu ausführlich VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).

Identität der Sache bzw. „entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, mit Verweis auf VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0239, mwN).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).

Eine entschiedene Sache liegt nicht vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage maßgeblich geändert haben (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0094, mwN).

Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf jedoch nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, wenn der (nunmehr) vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).

Eine Zurückweisung ist nur dann statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Schutzstatus führen können („glaubhafter Kern“). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.

Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20).

Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm. Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (siehe VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).

3.3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies wie folgt:

3.3.1. Wie festgestellt, wurde das erste Verfahren auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , rechtskräftig abgeschlossen und der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Zuge der Durchführung eines Flughafenverfahrens abgewiesen.

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des BVwG vom XXXX .

In Anbetracht der oben ausgeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für den gegenständlichen Folgeantrag somit zunächst zu prüfen, ob entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt oder ob es zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts gekommen ist.

Der Beschwerdeführer brachte im Erstverfahren vor, dass er Pakistan wegen seiner Furcht vor Gläubigern und seiner Tätigkeit als Mitglied der Partei PTI und daraus resultierender Probleme - er sei von unbekannten Anrufern, von denen er nicht wisse, ob sie zur Agency oder zur Polizei gehören bedroht worden und mehrmals von unbekannten Männern verprügelt worden - verlassen habe. Eine für den Beschwerdeführer bestehende asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund dieser vorgebrachten Fluchtgründe wurde im ersten Verfahren auf internationalen Schutz verneint, zumal die Angaben des BF insgesamt als unglaubwürdig qualifiziert wurden.

Im verfahrensgegenständlichen, zweiten Verfahren auf internationalen Schutz, gab der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr Dokumente vorlegen könne, die seine Angaben belegen und legte er zwei von ihm erstattete Anzeigen sowie eine polizeiliche Anzeige gegen ihn wegen der Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration für den Politiker Imran Kahn in der Sprache Urdu und in englischer Übersetzung vor. Gleichzeitig gab der BF an, er habe zwar die betreffenden Anzeigen erstatten können, doch sei ihm weitere Hilfe von den Polizeibehörden nicht gewährt worden.

Vor dem Hintergrund, dass das im Erstverfahren erstattete Fluchtvorbringen des BF mit keinem Wort auf Anzeigen von und gegen ihn und mangelnde Schutzwilligkeit der Polizei Bezug nimmt, aber in Konnex zu seinen im Erstverfahren gemachten Angaben steht, der BF jedoch im Erstverfahren vor allem keine Anzeige gegen ihn wegen der Teilnahme an einer Demonstration und daraus resultierende Rückkehrbefürchtungen angab, ist zumindest das im Folgeverfahren erstattete Vorbringen hinsichtlich der Anzeige wegen der Teilnahme an einer Demonstration als gänzlich „neu“ zu bewerten.

Hinsichtlich sämtlicher der nunmehr vorgelegten Dokumente, wonach der BF wegen tätlicher Übergriffe auf ihn Anzeigen erstattet habe und eine Anzeige gegen ihn wegen der Teilnahme an einer Demonstration für Imran Kahn existiere, ist darauf hinzuweisen, dass diese Dokumente im Erstverfahren noch nicht vorgelegt und demnach seitens des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts (noch) keiner Würdigung unterzogen wurden.

Dem sohin neu erstatteten Vorbringen hinsichtlich der Anzeigen des BF und der mangelnden Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden und der Anzeige gegen den BF wegen der Teilnahme an einer Demonstration und durch Dokumentenvorlage untermauerten Vorbringen des Beschwerdeführers kann zumindest - auch nicht a priori ein „glaubhafter Kern“ im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgesprochen werden und schließt es ein anderes Verfahrensergebnis als im vorhergehenden Bescheid nicht von vornherein aus (vor allem was die nunmehr im Zusammenhang mit der Anzeige gegen ihn geäußerte Rückkehrbefürchtung des BF hinsichtlich einer Haftstrafe von 6-12 Monaten wegen der Teilnahme an einer Demonstration betrifft).

Das BFA hat sich jedoch weder mit dem Beweiswert der nicht im Original, sondern per E-Mail vorgelegten Unterlagen, noch mit deren Inhalt auseinandergesetzt und in bezug zu den Angaben des BF gesetzt.

Vielmehr schließt die belangte Behörde nunmehr aus den vorgelegten beiden Anzeigen, die der BF wegen der Übergriffe auf seine Person erstattet haben soll (insofern beziehen sich die nunmehrige n Unterlagen auf das Vorbringen im Erstverfahren), auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates. Dieser Umstand impliziert jedoch, dass das BFA dem Inhalt der betreffenden Unterlagen einen gewissen Beweiswert zugesteht, was jedoch hinsichtlich der seitens des BF behaupteten Übergriffe auf seine Person, welche Inhalt der beiden vom BF erstatteten Anzeigen sein sollen, in diametralem Gegensatz zur einhelligen Beweiswürdigung des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts im Erstverfahren steht, da im Erstverfahren den Angaben des BF zu Übergriffen auf seine Person die Glaubwürdigkeit gänzlich abgesprochen worden war.

Beweiswürdigende Überlegungen der belangten Behörde zur Qualität der vorgelegten Unterlagen, zu deren jeweiligen Inhalten und zum Unterbleiben der Vorlage im Erstverfahren fehlen jedoch zur Gänze.

Weder die Angaben des BF, wonach die pakistanischen Behörden ihm keinen Schutz vor den behaupteten Übergriffen gewährten (Einvernahme vom XXXX : Nach meiner letzten Einvernahme hat meine Frau einen Anruf erhalten. Die Polizeiberichte, die ich vorgelegt habe, bestätigen, dass ich bei der Polizei war aber keine Hilfe bekommen habe. Die Polizei hilft mir nicht. Hätte ich von der Polizei Hilfe bekommen, hätte ich mein Land nicht verlassen.) noch die neu eingebrachten Beweismittel noch die Angaben des BF, wonach ihm seine Frau mitgeteilt habe, dass sei weitere Drohanrufe erhalten habe (Erstbefragung, XXXX : Ich habe meine gesamten Beweismittel an meinen Anwalt weitergeleitet. Diese besagen, dass ich politische Probleme in Pakistan habe. Meine Feinde haben vor kurzem meine Frau angerufen und haben mich mit dem Tode bedroht.) wurden seitens des BFA einer Beweiswürdigung im Sinne der Prüfung eines glaubhaften Kerns dieses Vorbringens unterzogen. Eine solche Prüfung kann auch nicht unterbleiben, wenn das bisherige Vorbringen im Erstverfahren als unglaubwürdig qualifiziert wurde. Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages zu den seitens des BF erstatteten Anzeigen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren als nicht glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das, wie bereits erörtert, auf seinen „glaubhaften Kern“ zu beurteilen ist („Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit.“: VwGH 29.09.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 2006/19/0380; VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556). Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht aber eine neue Beweiswürdigung nicht von vornherein entbehrlich.

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass das BFA im angefochtenen Bescheid zwar beweiswürdigende Argumente heranzog, um zum Schluss zu gelangen, dass der BF keine glaubhaften und neu entstandenen Fluchtgründe behauptet oder vorgebracht habe, doch vermögen die betreffenden Argumente nicht, die Beweiswürdigung hinsichtlich eines glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens zu tragen.

Hinsichtlich konstatierter Widersprüche zum Grund für den Aufenthalt in XXXX ist etwa kein markant widersprüchliches Vorbringen des BF zu erkennen, gab dieser doch auch bereits im Erstverfahren an, aufgrund von Drohungen nach XXXX verzogen zu sein (Einvernahme Erstverfahren, S 7).

Insofern das BFA Widersprüche hinsichtlich einer Person namens XXXX , welche den BF bei der Übermittlung der neuen Unterlagen an dessen rechtsfreundliche Vertretung unterstützte habe und Ungereimtheiten hinsichtlich der Finanzierung seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie zu den behaupteten Schüssen auf ihn ortet, so beeinträchtigen diese zwar die persönliche Glaubwürdigkeit des BF, vermögen jedoch nicht, die belangte Behörde von einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen des BF und den dazu vorgelegten Unterlagen zu entbinden.

Das BFA hat es jedoch gänzlich unterlassen, sich beweiswürdigend mit den nunmehr vom BF vorgelegten Unterlagen und seinem diesbezüglichen Vorbringen auseinanderzusetzen, sondern hielt dazu lediglich fest, diesen werde insoweit ein Beweiswert zugebilligt, als daraus auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden hinsichtlich der Person des BF zu schließen sei.

Schon hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen zur nunmehrigen Angabe des BF, er habe Anzeigen hinsichtlich der bereits im Erstverfahren (und im Erstverfahren für unglaubwürdig befundenen) erwähnten Vorfälle erstattet und habe ihm die Polizei keine Unterstützung gewährt, erweist sich das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde aus den dargelegten Gründen als grob mangelhaft im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG.

3.3.2. Der Beschwerdeführer legte nunmehr erstmals eine Anzeige gegen ihn wegen einer illegalen Demonstrationsteilnahme vor und stellte damit (im Vergleich zum Erstverfahren) erstmals behördliche Ermittlungen gegen ihn und die Angst vor einer Haftstrafe in den Raum.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass unabhängig von der Glaubhaftigkeit des betreffenden Vorbringens der Beschwerdeführer damit grundsätzlich ein Vorbringen erstattete, das zur Asylzuerkennung bzw. zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen kann.

Die belangte Behörde hat sich mit dem neuen Vorbringen bzw. dem dazu vorgelegten Beweismittel nicht beweiswürdigend auseinandergesetzt. Auch kommt es im Lichte der EUGH Judikatur und der daraus resultierenden höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20) nicht darauf an, dass ein Vorbringen womöglich schon früher erstattet hätte werden können, und ist auch nicht relevant, dass ein derartiges Vorbringen schuldhaft nicht vorgebracht wurde.

Die belangte Behörde stützt ihre gesamten beweiswürdigenden und rechtlichen Überlegungen hinsichtlich dieses neuen Vorbringens und der betreffenden Unterlagen ausschließlich auf die Ansicht, dass es in jedem Rechtsstaat zu einer derartigen Anzeige kommen könne, ohne den glaubhaften Kern der betreffenden Angaben des BF und den konkreten Beweiswert der in Kopie vorgelegten Anzeige zu prüfen.

Der BF wurde hinsichtlich der nunmehr erstmals im Raum stehenden Teilnahme an einer Demonstration für Imran Kahn, welche sich aus der vorgelegten Anzeige in englischer Sprache ergibt – eine Übersetzung des entsprechenden Schriftstückes in Urdu wurde im behördlichen Verfahren nicht veranlasst - und hinsichtlich des in diesem Zusammenhang vorgelegten polizeilichen First Information Reports (FIR) vom XXXX im Zuge der behördlichen Ermittlungen auch nicht weiter befragt.

Das BFA übersieht ferner in seiner Argumentation, wonach es in jedem Rechtsstaat dazu kommen könne, dass man aufgrund einer illegalen Teilnahme an einer Demonstration angezeigt werden könne und Ermittlungen anlaufen, dass der BF dazu im nunmehrigen Folgeverfahren eine politische Verfolgung seinerseits behauptete und auch eine Rückkehrbefürchtung hinsichtlich einer 6-12monatigen Haftstrafe geäußert hat, was zumindest bei Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung im Lichte des Refoulementverbotes des § 8 AsylG zu prüfen ist. Der BF hat sohin – im Gegensatz zum Erstverfahren – erstmals und gänzlich neu behördliche Ermittlungen gegen ihn behauptet und dazu Unterlagen in Vorlage gebracht.

Eine Beweiswürdigung im Sinne der Prüfung eines glaubhaften Kerns mit diesem völlig neuen Vorbringen hinsichtlich einer Demonstrationsteilnahme und einer daraus resultierenden Anzeige gegen den BF (FIR vom XXXX ) und den seitens des BF dazu geäußerten Befürchtungen ist zur Gänze unterblieben, sondern ist aufgrund der oa Ausführungen des BFA davon auszugehen, dass es dem Inhalt des betreffenden Schriftstücks über eine polizeiliche Anzeige des BF einen gewissen Beweiswert zubilligt.

Das BFA hat sohin zu den vorgelegten Unterlagen keine Ausführungen getroffen und sich auch sonst in keiner Weise beweiswürdigend im Sinne der Prüfung eines glaubhaften Kerns des betreffenden Vorbringens mit den vorgelegten Schriftstücken in der Sprache Urdu und in englischer Sprache auseinandergesetzt und den BF auch nicht hinsichtlich einer allfälligen Demonstrationsteilnahme des BF, der näheren Umstände sowie einer daraus folgenden polizeilichen Anzeige (FIR) befragt oder diesen befragt, ob er die per E-Mail übermittelten Unterlagen im Original vorlegen kann.

Zum erstmals gemachten Vorbringen hinsichtlich polizeilicher Ermittlungen gegen den BF und der erstmalig vorgelegten Anzeige wegen einer Demonstrationsteilnahme und der seitens des BF dazu geäußerten Rückkehrbefürchtungen hat das BFA jegliche Ermittlungstätigkeit und Beweiswürdigung unterlassen und kann ohne Prüfung des glaubhaften Kerns des diesbezüglichen Vorbringens des BF nicht von vornherein eine Rückkehrgefährdung des BF (dies nicht nur im Lichte allfälliger politischer Verfolgung, sondern vor allem auch hinsichtlich allfälliger rein strafrechtlicher Konsequenzen) ausgeschlossen werden.

Entscheidend ist im vorliegenden Fall somit, dass das BFA sich in keiner Weise mit dem "neuen" Vorbringen des BF und einer daraus resultierenden polizeilichen Anzeige auseinandergesetzt hat und ergründete, ob dem Vorbringen ein glaubhafter Kern zukommt. Eine solche Prüfung kann aber nicht durch das erkennende Gericht nachgereicht werden, sondern ist dem BVwG der erstmalige Abspruch über den glaubhaften Kern eines neuen Vorbringens verwehrt.

Das erkennende Gericht erlaubt sich, zusammenfassend darauf hinzuweisen, dass auch der Abspruch über den glaubhaften Kern eine gewisse Auseinandersetzung mit dem Vorbringen bedarf, was dem angefochtenen Bescheid aber hinsichtlich der vom BF neu vorgebrachten Umstände (zweimalige Anzeigeerstattung durch den BF, mangelnde Bereitschaft der Polizei, ihm zu helfen, Anzeige gegen den BF wegen der Teilnahme an einer Demonstration) in keiner Weise zu entnehmen ist. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).

Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass das nunmehr erstattete Vorbringen hinsichtlich der Anzeige wegen einer Demonstrationsteilnahme unter Vorlegung diesbezüglicher Unterlagen jedenfalls ein gänzlich neues Vorbringen darstellt und in einem inhaltlichen Verfahren abzuhandeln ist und einer Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG nicht (mehr) zugänglich ist, da über den glaubhaften Kern dieses Vorbringens im angefochtenen Bescheid eben nicht abgesprochen wurde. Auch, wenn das nunmehr neue Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Anzeigenerstattungen und der mangelnden polizeilichen Schutzwilligkeit auf das bereits im Erstverfahren dargelegte und für gänzlich unglaubwürdig Vorbringen, wonach er misshandelt worden sei, bezug nimmt, so entbindet dies die belangte Behörde ebensowenig von der Prüfung eines diesbezüglichen glaubhaften Kerns.

Eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache kommt im vorliegenden Fall somit aus den soeben dargelegten Gründen nicht in Betracht, sondern hätte die belangte Behörde das neue Fluchtvorbringen des BF auf seine Glaubhaftigkeit und Relevanz prüfen müssen, auch wenn das erkennende Gericht nicht übersieht, dass das Vorbringen des BF im Erstverfahren als nicht den Tatsachen entsprechend qualifiziert wurde.

Die belangte Behörde wird sohin im inhaltlich zu führenden Verfahren nach Prüfung des glaubhaften Kerns der neuen Angaben des BF bzw. der vorgelegten Unterlagen zu prüfen und konkrete Ausführungen zum Beweiswert der betreffenden Unterlagen zu tätigen und im weiteren zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst ausgesprochen hat, hat eine Behebung von § 68 AVG-Bescheiden im Zulassungsverfahren nicht nach § 28 Abs. 3 VwGVG, sondern nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen (VwGH vom 03.02.2022, Ra 2021/19/0079). Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist wegen der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattgegeben wird, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Das BFA verwies in einem Aktenvermerk vom XXXX auf die Beschwerdeerhebung durch die BBU GmbH vom XXXX und eine jedoch erst mit XXXX vom BF unterfertigte Vollmacht und hielt dazu weiters fest, dass der Verfasser der Beschwerde mitgeteilt habe, dass er erst am XXXX erfahren habe für den gegenständlichen Fall zuständig zu sein und der BF auf die Erhebung der Beschwerde bestanden habe.

Dazu ist festzuhalten, dass eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden kann. Entscheidend ist nämlich, nicht die -möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (VwGH 14.11.2024, Ro 2022/22/0004). Dass ein solches Vollmachtsverhältnis bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung existierte, ist dem oben wiedergegebenen Aktenvermerk des BFA zu entnehmen, sodass die Nachreichung der nach Beschwerdeerhebung datierte schriftlichen Vollmacht nicht schadet.

3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig, sie erging in Würdigung des konkreten Einzelfalls in Anlehnung an die in der Begründung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik „entschiedene Sache“ nach § 68 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

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