Bundesverwaltungsgericht G311 2307695-1

G311 2307695-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2025

Regest

Ausreise Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose illegale Beschäftigung Schwarzarbeit Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G311 2307695-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G311.2307695.1.00

Spruch

G311 2307695-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:

A) Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer (in der Folge BF) bei einer illegalen von der Finanzpolizei betreten und in der Folge in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht. Mit Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde er wegen Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG angezeigt.

Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA). Im Zuge der Einvernahme erfolgte die Sicherstellung seines serbischen Reisepasses.

Der BF wurde noch am XXXX aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen.

Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Zl. XXXX vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge und sein letzter Einreisestempel mit XXXX datiert sei. Er sei am XXXX von der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten worden und sei offensichtlich nicht mehr im Besitz von ausreichenden Barmitteln um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren zu können. Sein Fehlverhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Ebenso erweise sich die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen als schwerwiegender Missbrauch der sichtvermerkfreien Einreise. Da der BF wissentlich der Schwarzarbeit nachgegangen sei, zeige er damit seinen Unwillen sich an fremdenrechtliche Bestimmungen zu halten.

Der Bescheid wurde vom BF persönlich am XXXX beim BFA übernommen (Email BFA 29.01.2025, AS 161).

Am XXXX wurde der Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr in sein Heimatland genehmigt und der BF ist am XXXX aus dem Bundesgebiet ausgereist. Am XXXX hat der bei der österreichischen Botschaft in Belgrad vorgesprochen.

Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom XXXX , beim BFA einlangend am selben Tag, erhob der BF im Umfang der Spruchpunkte IV.-VI. Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF am XXXX in das Bundesgebiet eingereist sei. Laut gegenständlichem Bescheid sei er am XXXX von der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten und daraufhin festgenommen worden. Am selben Tag sei er einvernommen worden, dabei habe der BF angegeben zum ersten Mal nach Österreich gekommen zu sein um ein bisschen Geld zu verdienen. Er habe aber die Tätigkeit nicht aufgenommen und kein Geld dafür erhalten. Der BF sei letztlich seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen. Die Erlassung des Einreiseverbotes für die Dauer von zwei Jahren erweise sich jedoch als unrechtmäßig. Es wurde beantragt den Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen; festzustellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingelangt.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2025, beim Bundesverwaltungsgericht mit XXXX eingelangt, erklärte die Rechtsvertretung die Zurücklegung der Vollmacht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahm, der BF jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist. Das BFA erklärte seinen Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die im Spruch angeführte Identität steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX /Serbien geboren. (vgl. Kopie des Reisepasses, AS 19)

Laut Einreisestempel in seinem Reisepass ist der BF am XXXX in das Bundesgebiet eingereist. Im Zentralen Melderegister scheint keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich auf. (vgl. Einreisestempel im RP des BF, AS 21; ZMR-Auszug vom XXXX )

Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und ist bislang keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. (vgl. Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom XXXX ; Niederschrift Einvernahme BFA vom XXXX , AS 14; AJWEB Auskunft vom XXXX )

Der BF wurde am XXXX im Zuge einer polizeilichen Kontrolle festgenommen, zumal er, ohne über eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche bzw. fremdenrechtliche Bewilligung zu verfügen, beim Verrichten von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten auf einer Pferderennbahn wurde. (vgl. Anzeige LPD XXXX vom XXXX , AS 11 ff.)

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Desweiteren ist er in Österreich unbescholten. Im Strafregister scheinen keine Verurteilungen auf. (vgl. Niederschrift Einvernahme BFA vom XXXX , AS 14; Strafregisterauszug vom XXXX und XXXX )

Der BF ist laut eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA verheiratet und hat sieben Kinder, welche in Serbien leben. Desweiteren leben im Heimatland noch sein Vater und seine Geschwister. Er hat keine Angehörigen im Bundesgebiet oder einem anderen EU-Land noch hat er enge soziale Bindungen und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Es konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden konnten. Der BF hat angegeben nach Österreich gekommen zu sein, um hier etwas Geld zu verdienen. (vgl. Niederschrift Einvernahme BFA vom XXXX , AS 15 f.)

Der BF wurde am XXXX aus der Schubhaft entlassen und ist am XXXX im Rahmen einer unterstützen freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist, wo er am XXXX bei der österreichischen Botschaft in Belgrad vorgesprochen hat. (vgl. Entlassungsschein BFA vom XXXX , AS 37; Genehmigung der unterstützen freiwilligen Rückkehr BFA vom XXXX , AS 102, Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom XXXX , AS 103 ff.; Kopie Busticket Wien- XXXX /Serbien, AS 115; Nachweis über Ausreise ÖB Belgrad vom XXXX , AS 141)

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.1. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Überdies ist eine Kopie des Reisepasses des BF aktenkundig.

Die Feststellungen, dass der BF bislang keine Wohnsitzmeldung in Österreich aufweist, er über keinen Aufenthaltstitel verfügt, bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist sowie die Unbescholtenheit des BF, beruhen auf den jeweils vom BVwG eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie dem Strafregisterauszug.

Die Feststellung zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet basiert auf dem Einreisestempel in seinem serbischen Reisepass, wovon eine Kopie aktenkundig ist.

Die Feststellung, dass der BF bei der Schwarzarbeit betreten und in der Folge festgenommen wurde geht aus der aktenkundigen Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX hervor.

Seine unterstützte freiwillige Rückkehr nach Serbien am XXXX sowie seine Vorsprache bei der österreichischen Botschaft am XXXX wird durch das Schreiben des BFA bezüglich der Genehmigung der unterstützten freiwilligen Rückkehr des BFA vom XXXX , dem Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom XXXX , einer Kopie des Bustickets Wien- XXXX /Serbien sowie dem Nachweis über die erfolgte Ausreise der Österreichischen Botschaft Belgrad vom XXXX , welche allesamt im Akt einliegend sind, belegt.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und zu keiner Zeit bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot sowie gegen die Spruchpunkte V. und VI. Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. und somit auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bereits in Rechtskraft.

3.1. Zum Einreiseverbot:

3.1.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[…]

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1.wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2.wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3.wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4.wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5.wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;6.den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;7.bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8.eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9.an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

[…]“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF durfte unter den Einreisevoraussetzungen des Art 4 Abs. 1 iVm Anhang II der EU-Visum-VO und Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten.

Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellt.

Von den angeführten Voraussetzungen nicht umfasst ist jedoch die Aufnahme einer Beschäftigung abseits der Voraussetzungen des AuslBG. Gerade einer solchen illegalen Beschäftigung ist der BF jedoch nachweislich nachgegangen und hat dieser somit objektiv den in § 53 Abs. 2 Z 7 FPG umschriebenen Tatbestand erfüllt.

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (vgl. zB VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN; 19.2.2013, 2012/18/0230).

Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG und begründete es mit dem Umstand, dass der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, zumal er wissentlich der Schwarzarbeit im Bundesgebiet nachgegangen sei. Er sei offensichtlich nicht mehr im Besitz von ausreichenden Barmitteln gewesen, um seinen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können. Ebenso stelle die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar.

Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.

Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige – wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes – bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.5.2021, Ra 2019/21/0402 mwN).

Der BF wurde, wie festgestellt, am XXXX im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei auf der Rennbahn XXXX bei der Verrichtung von Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen des AuslBG bewilligungspflichtig sind, betreten. Da er eine entsprechende Bewilligung nicht vorweisen konnte, hat die belangten Behörde den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zu Recht als erfüllt angesehen, wodurch eine vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist.

Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb jedenfalls die Annahme, dass mit einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung einhergeht.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).

Der BF brachte in der Einvernahme vor der belangten Behörde vor, dass er keine in Österreich oder im Schengen-Raum aufhältigen nahen Verwandten bzw. Familienangehörigen hat. Er konnte auch keine nennenswerten Deutschkenntnisse oder sonstige enge soziale Bindungen vorweisen und verfügt weder in Österreich noch in einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Er ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und es liegt bei ihm keine berücksichtigungswürdige sprachliche, berufliche oder soziale Integration vor.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.8.2006, 2006/21/0140), welche durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer ohnehin nicht vorgebrachte, persönliche Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse gleichgehalten werden könnte.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des BF im Hinblick auf seinen unbestritten unrechtmäßigen Aufenthalt und dem Nachgehen einer illegalen Erwerbstätigkeit, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal er in Serbien sozial verankert ist und bereits Ende Jänner 2025 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

In Anbetracht des Umstandes, dass der BF unentschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen ist, ist ihm anzulasten nicht am Verfahren mitgewirkt zu haben, was durch die Zurücklegung der Vollmacht seitens der Rechtsvertretung nochmals bekräftigt wird. Hinsichtlich des dem BF in der Einvernahme vor dem BFA vorgehaltenen Sachverhalts der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen zu sein, zeigte er sich überdies nicht einsichtig. Daher erscheint das über den BF verhängte Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren verhältnismäßig und angemessen.

Somit war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (bzw. des Erkenntnisses) beträgt, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs. 2 FPG).

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-BVG aberkannt wurde.

Über Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom XXXX entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war auch gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.

Darüberhinaus ist anzumerken, dass hier allein verfahrensgegenständlich das Einreiseverbot ist (weder die Rückkehrentscheidung noch der Ausspruch über die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien waren vom Umfang der gegenständlichen Beschwerde umfasst und sind demnach in Rechtskraft erwachsen), welches – anders als die gemäß § 52 Abs. 8 FPG zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtende Rückkehrentscheidung – keinem unmittelbaren Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist, weil es gemäß § 53 Abs. 1 FPG nur die Anweisung an den Beschwerdeführer beinhaltet, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0168).

Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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