Bundesverwaltungsgericht W196 2267673-2

W196 2267673-2Bundesverwaltungsgericht10.12.2025

Regest

Behebung der Entscheidung entschiedene Sache ersatzlose Behebung Homosexualität Kumulierung meritorische Entscheidung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben soziale Gruppe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W196 2267673-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W196.2267673.2.00

Spruch

W196 2267673-2/9E

W196 2267673-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , St.A. Russische Föderation, vertreten durch Queer Base, Welcome and Support for LGBTIQ, gegen beide Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2025, Zl. 1294077510-241086797, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2025 zu Recht erkannt:

A)

  1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG behoben.

  2. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VIII. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

  3. Der Beschwerde bezüglich der Mutwillensstrafe in Höhe von € 300 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid, gem. § 35 AVG, ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Vorverfahren

1. 1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Russen zugehörig, stellte am 01.02.2022 bei der Einreisekontrolle durch die Grenzpolizei am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Visum für die Einreise in das Bundesgebiet konnte der Beschwerdeführer nicht vorweisen.

1.2. In der Erstbefragung im Rahmen des Flughafenverfahrens am darauffolgenden Tag gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtgrundes an, dass er seit seinem 12. Lebensjahr eine bisexuelle Orientierung habe. Diesbezüglich habe er seit dem Jahr 2000 ernsthafte Probleme mit kriminellen Personen. Er sei mehrmals vergewaltigt worden. Seine sexuelle Verfolgung sei immer schlimmer geworden. Er habe sich einige Male an die Polizei gewandt, doch habe diese nichts zu seinem Schutz unternommen.

1.3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.02.2022 bestätigte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe und gab erneut zusammengefasst an, dass er Russland wegen seiner bisexuellen Orientierung verlassen habe, da er diskriminiert und mehrfach tätlich angegriffen und vergewaltigt worden sei. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass eine kriminelle Organisation deshalb von seiner Bisexualität wisse, weil er im Jahr 2000, als er mit seinem Mann zusammengelebt habe, von einem Mitglied dieser Organisation beim Sex beobachtet worden sei. Er habe sich an die Polizei gewandt, die ihm geraten habe die Stadt zu verlassen.

1.4. Am 15.02.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG mit der Begründung, dass er am 01.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

1.5. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 27.02.2023 einlangend mit dem dazugehörenden Verwaltungsakt vorgelegt.

1. 6 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2023, GZ. W280 2267673-1/9E wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die geschilderten Ereignisse im Jahr 2000 bzw. jenes im Jahr 2021 bezüglich der tätlichen Angriffe und Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden haben, denn dies ergebe sich aus der glaubhaften, an Realkennzeichen reichen Schilderung des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach die Polizeidienststellen bei denen er Anzeigen erstattet habe, diesen nicht nachgegangen seien, erscheint ausweislich der Länderberichte dahingehend glaubhaft, wonach der staatliche Schutz von Opfern von Straftaten mit homophobem Hintergrund unzureichend sei und die Polizei sich häufig weigert diesbezügliche Anzeigen aufzunehmen (s.o. Pkt. 1.4, S.40, „Sexuelle Minderheiten“).

Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung geschilderten Vorfälle in Severo-Baikalsk bzw. in Omsk, stünden jedoch in keinem Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung. Dass die vom Beschwerdeführer getätigte Anzeige folglich von der Polizei eingestellt wurde, sei im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Tod des bei der Gegenüberstellung vom Beschwerdeführer identifizierten Täter in Zusammenhang zu stehen, weshalb in diesem Fall nicht von einer Untätigkeit der Polizei gesprochen werden könne.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine tatsächliche asylrelevante Bedrohung seiner Person glaubhaft darzulegen. Wie aufgezeigt worden sei, kämen die russischen Behörden aufgrund der weit verbreiteten Ablehnung von Homosexualität und anderer nicht traditioneller sexueller Beziehungen ihrer Verpflichtung gegen homophobe Gewalt vorzugehen und diese zu ahnden häufig nicht nach.

1. 8 Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 18.07.2023, GZ. E 2107/2023-4 der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05 06.2023, GZ W280 2267673-1/9E, die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 28.11.2023, GZ E 2107/2023-7 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

1. 9 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.03.2024, GZ. Ra 2024/30/0090-8 die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Es würden die behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen. In der Revision würden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

1. 10 Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2023 einen Folgeantrag Asyl - IFA/VZ: 1294077510/231273705. Mit Bescheid vom 18.01.2024 wurde der Antrag vollinhaltlich negativ entschieden. Im Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und abermals eine Rückkehrentscheidung ins Herkunftsland erlassen. Die Entscheidung erwuchs am 21.02.2024 in Rechtskraft.

2. Gegenständliches Verfahren

2. 1 Der Beschwerdeführer stellte am 16.07.2024 einen weiteren Asyl-Antrag. Bei der Erstbefragung bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden, die um einen weiteren Fluchtgrund ergänzt werden würden. Es sei zu einem Missverständnis zwischen ihm und der rechtlichen Vertretung gekommen, weshalb eine Mitarbeiterin der Diakonie die Unterlagen nicht den Rechtsanwälten des Beschwerdeführers bei der Diakonie und beim Verein Queer Base übermittelt habe. Seine Anwältin habe ihm geraten einen neuerlichen Asylantrag einzubringen.

Grundsätzlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Wien als LGBTQ Person mit der LGBTQ Community, welche ihn unterstütze ein sicheres Leben führe. Es sei ein sehr großer Schritt für ihn gewesen, seine sexuelle Orientierung offen zu zeigen. Viele der Videos seien in vielen Social-Media-Kanälen zu sehen. In Russland, werde er im Gegensatz zu Wien diesen Schutz nicht bekommen. Laut einem Gerichtsbericht vom Obersten Gerichtshof aus dem Jahr 2023 seien alle LGBTQ Personen als Extremisten bezeichnet worden. Die LGBTQ Personen müssten sich in Russland verstecken. Sie dürften ihre sexuelle Orientierung nicht offen zeigen. Sogar in Moskau und St.Petersburg, in den anderen Regionen sei es noch viel schlimmer.

2. 2 In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.02.2025 wurde darauf verwiesen, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W280 2267673-1/9E vom 05.06.2023 wurde das erste Asylverfahren (IFA/VZ: 1294077510/220203570) vollinhaltlich abgelehnt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden sei. Es sei damals ausdrücklich ausgeführt worden, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner sexuellen Orientierung und dem aktuell herrschenden Ukraine-Russland Konflikt keine asylrelevante Verfolgung drohen würde und er kein schützenswertes Privat- oder Familienleben habe.

Der Beschwerdeführer brachte neuerlich u.a. folgendes für seinen neuerlichen Asylantrag vor: „Die Lage in der Russischen Föderation hat sich verschlechtert; gegenüber Menschen, die gleichgeschlechtliche Beziehungen führen. Ich identifiziere mich als eine queere Person. Eine Rückkehr in die Russische Föderation wäre für mich lebensgefährlich. Was ich in den vorherigen Verfahren gesagt habe, ist Ihnen bekannt. Es ist sehr gefährlich für mich. Die LGBTQ Minderheit in der Russischen Föderation wurde bereits als extremistisch eingestuft. Seit dem 22.03.2024 wurde die Minderheit zusätzlich als eine Terrororganisation eingestuft. Das ist eine neue Information, zumindest für mich. Außerdem war neu für mich, dass die persönlichen Daten der LGBTQ Menschen gesammelt und ausgeforscht werden. Es werden Aktivisten eingesetzt, die die Daten ausforschen und weitergeben. Es sind staatliche Behörden wie das Innenministerium, der FSB und das Center-E, die diese Aktivisten eingeschleust hat. Das Center-E rekrutiert die Aktivisten, damit sie für diese Einrichtung arbeiten. Es gibt viele Denunzianten, die Standorte von LGBTQ Menschen weitergeben. Die Polizei und die Leute der Behörde besuchen sogar die Ärztezentren, die zum Beispiel LGBTQ Menschen unterstützen und zwingen die Daten der Patienten freizugeben, die eigentlich geschützt sind. Es werden elektronische Geräte beschlagnahmt und daraus die Daten entnommen. Dadurch forschen sie Menschen mit gleichgeschlechtlichen Beziehungen aus. Das ist ein Grund für einen Polizeibesuch. Es werden ebenso Lockvögel für Dates organisiert.“

Befragt gab der Beschwerdeführer an, im letzten Asylverfahren welchen in I. Instanz in Rechtskraft entschieden worden sei, sei kein Beschwerdeverfahren geführt worden, weil es mit der Rechtsvertretung Kommunikationsprobleme gegeben habe.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, er identifiziere sich als queere Person, als Person mit nicht traditioneller sexueller Orientierung. Er brachte auch vor, dass eine politische Kraft die Gemeinschaft der LGBTQ unterstützen oder zerstören könne. Die Politik in Russland würde diese Gemeinschaft zerstören.

Der Beschwerdeführer gab auch an, es habe sich auch in seinem Privat- und Familienleben etwas seit der letzten Entscheidung geändert. Sein Freundeskreis habe sich erweitert. Er arbeite ehrenamtlich bei Foodpoint (Sozialmarkt) sowie bei der Diakonie bei Wohnungssanierungen als Arbeiter.

Die Rechtsvertretung stellte dem Beschwerdeführer u.a. die Frage wie sich seine sexuelle Orientierung im letzten Jahr verändert habe. Er antwortete, er lebe frei und habe keine Angst. Es sei ihm wichtig sich für die Rechte von LGBTQ Personen einzusetzen, weil „Ich habe schreckliche Erfahrungen gemacht. Ich weiß, was dieser Schmerz bedeutet. Ich kenne den psychischen sowie den physischen Schmerz. Deshalb möchte ich nicht, dass LGBTQ Menschen diese Erfahrungen machen und diesen Schmerz spüren. Alles, was in meiner Macht liegt, werde ich tun. Menschen, die meine Hilfe benötigen, denen werde ich helfen.“

Die Rechtsvertretung brachte vor: „Verweis auf die bereits eingebrachte Stellungnahme und auf das Erkenntnis des BVWG vom 24.01.2025, W272 2303624-1/6E. In einem ähnlichen Fall wie dem gegenständlichen, mit dem Erkenntnis wurde einem Homosexuellen aus Russland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Begründend führt das BVWG im Wesentlichen die sich im letzten Jahr dramatisierte Situation der LGBTQ Personen in Russland an. Insbesondere die Umsetzung des OGH Urteils, wonach LGBTQ als extremistisch eingestuft werden.“

2. 3 Mit Bescheid vom 31.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1294077510/241086797 wurde nach § 35 AVG eine Mutwillenstrafe über € 300,-- erteilt.

2. 4 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1294077510/241086797 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.07.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) und es wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 0 Fremdenpolizeigesetz 2005, ein auf die Dauer von 3 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Kern des Fluchtvorbringens im gegenständlichen Verfahren derselbe wie in den Vorverfahren sei. Es habe sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben. Es sei bereits rechtskräftig über das Vorbringen entschieden worden.

2. 5 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Queer Base, fristgerecht am 07.05.2025 im vollem Umfang Beschwerde und langte am 09.05.2025 bei der belangten Behörde ein. Am 22.05.2025 langte die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Nach Darstellung eines kurzen Verfahrensgangs wurde u.a. vorgebracht: „Der Beschwerdeführer gründet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz maßgeblich auf einen neuen Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, nämlich die drastische Verschlechterung der rechtlichen und tatsächlichen Situation für LGBTQI+-Personen in der Russischen Föderation in der Folge der Einstufung des Justizministeriums am 22.03.2024 der „internationalen LGBT-Bewegung“ als extremistisch/terroristisch und die daraus resultierende massive Erhöhung der individuellen Verfolgungsgefahr für den BF als offen lebende queere Person, die sich zudem für die Rechte der LGBTIQ Gemeinschaft engagiert.“

Neben der neuen Länderinformation, der Einstufung als Terrorgruppe, stellt auch der voranschreitender Coming-Out Prozess einen neuen Sachverhalt dar.“

2. 6 Am 23.10.2025 wurde eine Stellungnahme zum Verfahren und den Länderinformationen beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Es wurde u.a. vorgebracht, dass aufgrund umfassender Kriminalisierung der „Internationalen LGBTQIA+ Bewegung“ und deren Einstufung als extremistisch, gegenständlichen Folgeantrag gestellt wurde. Es habe sich die Situation für LGBTQI+-Personen in der Russischen Föderation seit der letzten Entscheidung klar verschlechtert habe und der Beschwerdeführer lebe seine sexuelle Orientierung nunmehr offener. Er unterstütze ehrenamtlich und freiwillig LGBTQ Vereine und Veranstaltungen, habe aber keine bestimmte Rolle oder Aufgabe. Es sei ihm wichtig sich für die Rechte von LGBTQ Personen einzusetzen, weil er persönlich schlechte Erfahrungen gemacht habe.

Der Beschwerdeführer brachte in Vorlage: eine Bestätigung für die Anmeldung zum Deutschkurs Niveau B1.2, ein Unterstützungsschreiben von Queer Base vom 24.10.2025, ein Zeugnis zur bestandenen Integrationsprüfung Sprachniveau A2.

2. 7 An der vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung am 27.10.2025 nahmen der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung Queer Base, Welcome and Support for LGBTIQ Refugees und eine Dolmetscherin teil. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen.

Der Beschwerdeführer gab an, er verstehe Deutsch, er habe eine A2 Prüfung gemacht, er mache jetzt einen B1 Kurs. Er sei das erste Mal am 01.02.2022 nach Österreich gekommen und sei vorher noch nie in Österreich gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer über seine Fluchtgründe zu erzählen, was damals passiert sei, warum es passiert sei und wer das gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde ersucht über seine sexuelle Orientierung zu erzählen und seine Erfahrungen damit. Wie es gewesen sei, als er es mit 12 Jahren gemerkt habe.

Der Beschwerdeführer gab an, er habe das gespürt. Er habe sich auch zu Männern hingezogen gefühlt, eine sexuelle Anziehung. So habe das begonnen. Er habe einfach damit gelebt, er sei jedoch gar nicht damit zurechtgekommen. Am Anfang habe es die Lage nicht erlaubt sich mit anderen Männern zu treffen. Als er dann begonnen habe sich mit anderen Männern zu treffen habe es mit Gewalt ihm gegenüber geendet. Diese Aussage beziehe sich auf den Vorfall im Jahr 2000. Er habe damals mit einem Mann gelebt und er sei von anderen Männern, als es publik geworden sei, vergewaltigt worden. Die Personen die den Beschwerdeführer gequält hätten seien von einer kriminellen Organisation gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte nichts mit diesen Personen zu tun gehabt zu haben.

Der Beschwerdeführer bestätigte, dass 20 Jahre nichts mehr passiert sei. Er habe 2003 („glaube ich“) geheiratet habe und sich 2005 oder 2006 scheiden lassen habe. Er habe einen Sohn mit seiner zweiten Ehefrau. Er habe seine Ehefrau bis zum Bahnhof begleitet und sie nie wieder gesehen. Er habe seiner ersten Frau sowie seiner Partnerin, jedoch nicht seiner zweiten Ehefrau gesagt, dass er auch gerne mit Männern zusammen sei. Er könne aus dieser Zeit keine Dokumente oder Fotos von den Männern vorlegen, in Russland sei das lebensgefährlich.

Die Rechtsvertretung stellte die Frage: „Wie definieren Sie Ihre sexuelle Orientierung, auch in Beziehung auf Eheschließungen?“ Der Beschwerdeführer antwortete: „Ich verspüre sexuelle Anziehung sowohl im Bezug auf Frauen, sowie auch auf Männer.“

Die Rechtsvertretung brachte vor, dass sich der Beschwerdeführer als Bisexuell und Pansexuell bezeichne. Der Beschwerdeführer bestätigte es: „Mit einem Mann fühle ich mich wie eine Frau. Bei mir kommt es auf die Sympathie drauf an, ob ich mich von einer Person angezogen fühle oder nicht.“

Der Beschwerdeführer erklärte zu dem Vorfall im Jahr 2021, er glaube, dass es sexuell und nicht sexuell motiviert war. Es sei eine Vermutung, weil es mit einem Gespräch begonnen habe. „Man hat mir dann ein Metall in den Mund geschoben, als Symbol für einen Geschlechtsakt. Sie sagten, dass ich nirgends flüchten kann.“ Es sei zu diesem Vorfall bei einem Freund auf dessen Grundstück gekommen. Sein Freund aus der Kindheit, sowie die anwesende Frau und 2 Unbekannte hätten den Vorfall aus dem Jahr 2000 kennen können. Es gäbe Leute, die in solchen Geschichten eingeweiht seien.

Befragt zu seinem Leben in Österreich erzählte der Beschwerdeführer, er lebe konkret mit keinem Mann zusammen, es habe aber Sex mit Männern gegeben. Er sei zurzeit besonders aktiv in der LGBTQ Community. Auf die Frage was die neuen gesetzlichen Verschärfungen gegen ihn in Russland wären antwortete der Beschwerdeführer: „Das ist wie eine Schneekugel, es wird immer größer und größer. 2024 wurde diese Organisation als extremistisch eingestuft und auch als terroristisch. Damit meine ich die Organisation der LGBTQ und auch die Organisationen, die diese Organisation unterstützen. Auch die LGBTQ Community wird so eingestuft. Die Kriminalität steigt prozentuell stark hoch an, im Bezug auf diese Personen. Es gibt gegen solche Menschen Geld- und Freiheitsstrafen.“

Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er seine sexuelle Orientierung in der Öffentlichkeit hier in Österreich offen ausleben würde. „Es hat etwas gedauert, bis ich „aus dem Schrank raus konnte“. Seit 1,5 Jahren bin ich glücklich, ich habe meinen „Schrank“ verlassen.“ Es sei ihm auch wichtig offen über das Thema sexuelle Orientierung mit seinem/n Partner/innen offen zu sprechen. Das seien ganz andere Gefühle, man sei ruhig. Man könne offen über Sachen sprechen, über die man früher nie hätte offen sprechen können. Es sei ihm auch wichtig, sich öffentlich zu seiner sexuellen Orientierung zu bekennen. Er wolle auch in Zukunft an Demos für LGBTIQ Rechte und der Pride teilnehmen.

Es wurde in Vorlage gebracht: ein Sozialbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst vom 24.10.2025.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Russischer Staatsangehöriger. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Russen und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Der Beschwerdeführer weist neben seiner russischen Muttersprache Kenntnisse der deutschen Sprache auf B1-Niveau auf.

Der Beschwerdeführer ist pansexuell, er fühlt sich sexuell, romantisch oder emotional zu Menschen aller Geschlechter und Geschlechtsidentitäten hingezogen. Das Geschlecht oder die Geschlechtsidentität ist dabei kein entscheidender Faktor für die Anziehung, vielmehr steht die Person im Vordergrund. Er hat bis dato Beziehungen mit Männern und Frauen geführt. Der Beschwerdeführer war zweimal verheiratet und hat auch mit einer Frau bis zu seiner Ausreise zusammengelebt. Er hat aus zweiter Ehe einen Sohn, der in Moskau lebt.

Die Eltern des Beschwerdeführers und sein Bruder sind verstorben.

Der Beschwerdeführer bekennt sich in Österreich nunmehr öffentlich zu seiner sexuellen Orientierung. Dieses Bekenntnis seiner sexuellen Orientierung ist dem Beschwerdeführer sehr wichtig. Er nimmt an Demonstrationen für LGBTIQ Rechte und der Pride teil. Er wird aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen und seiner eigenen sexuellen Orientierung sein ganzes Leben „solche Leute“ beschützen. Er hat sich in Österreich außerordentlich gut integriert. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Die Lage für Menschen die u.a. gleichgeschlechtliche Beziehungen führen hat sich in der Russischen Föderation wesentlich verschlechtert.

1.2. Zum Nicht-Vorliegen von „res iudicata“

Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bi- und pansexuell ist und Kontakt zu Männern und Frauen in sexueller Hinsicht sucht und aufgrund dessen einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt ist. Weiters ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Organisationen der LGBT besucht, Hilfe annimmt und selbst unterstützt.

Es wird festgestellt, dass Bi- und Pansexuelle wegen ihrer sexuellen Orientierung und Aktivitäten in Organisationen der LGBT+ in der Russischen Föderation, Übergriffen, Gewalt, Inhaftierung und Diskriminierung von Seitens Privater und staatlicher Organisationen ausgesetzt sind und kein ausreichender staatlicher Schutz für Angehörige sexueller Minderheiten besteht.

Im Hinblick auf diese Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers, Russische Föderation, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation staatlicher Verfolgung und Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt sein wird, sofern er seine sexuelle Orientierung nicht verleugnet bzw. dauerhaft verbirgt. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und dem in Rechtskraft in 1. Instanz getretenen 2. Asylverfahrens mit Bescheid vom 18.01.2024 sind somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts entscheidungsrelevante Änderungen im LIB festgehalten worden.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation (auszugsweise)

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2024-12-16 16:00

Die vorliegende Länderinformation zur Russischen Föderation verwendet im Einklang mit Artikel 1 der russischen Verfassung die beiden Länderbezeichnungen Russland (Rossija) und Russische Föderation (Rossijskaja Federazija) synonym. Präziser wäre die Übersetzung Russländische Föderation, welche allerdings weniger gebräuchlich ist.

Da es sich bei den Nordkaukasus-Republiken (beispielsweise Tschetschenien, Dagestan) um Subjekte (Gebietseinheiten) der Russischen Föderation handelt, werden diese nicht mehr im Rahmen eigenständiger Länderinformationen abgehandelt, sondern in die vorliegende Länderinformation integriert. Wo es Unterschiede gibt, wurden Unterkapitel zu den einzelnen Subjekten oder (in zusammenfassender Form) zum Nordkaukasus geschaffen. Zu Inguschetien werden – auch nach Absprache mit dem BVwG – keine Informationen mehr in die vorliegende Länderinformation übernommen, weil die Anzahl der Asylwerber zu gering ist. Sollten Informationen zu Inguschetien benötigt werden, ist eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation zu stellen.

Aus Praktikabilitätsgründen wurde zur Umschreibung der russischen (kyrillischen) Buchstaben die Duden-Transkription verwendet.

Die Währungsumrechnung erfolgte mit folgendem Kurs: 1 RUB = 0,0096481989 EUR (Stand 11.11.2024; https://www.xe.com/)

Hinweis zur in dieser Länderinformation verwendeten ACLED-Quelle

In der Vorfallsdatenbank von ACLED (Armed Conflict Location Event Data Project) werden Informationen zu Art, Akteuren, Ort, Datum und anderen Merkmalen von Ereignissen politischer Gewalt, von Demonstrationen und ausgewählten politisch relevanten gewaltfreien Ereignissen codiert. Die ACLED-Daten stammen aus einer Vielzahl lokaler, regionaler und nationaler Quellen, und die Informationen werden von geschulten Datenexperten auf der ganzen Welt gesammelt. Von der Staatendokumentation wurden in der vorliegenden Länderinformation jene Vorfälle berücksichtigt, welche ACLED als gewaltsame Vorfälle definiert hat. Vorfälle, die ACLED als „Proteste“ oder „strategische Entwicklungen“ kategorisiert hat, fanden in der dargestellten Statistik keinen Eingang. Weitergehende Informationen zur Vorgehensweise von ACLED bei der Datensammlung und Codierung können unter anderem dem Codebuch von ACLED entnommen werden. Weitere Dokumente können der Webseite von ACLED entnommen werden.

Relevante Bevölkerungsgruppen

Sexuelle Minderheiten

Letzte Änderung 2024-12-16 16:02

Homosexualität ist in Russland nicht strafbar (AA 2.8.2024). Die Verfassung der Russischen Föderation definiert die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau (Verfassung RUSS 6.10.2022), wodurch die Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Ehen ausgeschlossen wird (FH 2024). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen ist seit 5.12.2022 die „Propaganda für nicht-traditionelle sexuelle Beziehungen und für Geschlechtsumwandlungen“ nicht mehr nur in Gegenwart von Kindern, sondern nun auch in Gegenwart von Erwachsenen unter Strafe gestellt. Das Strafmaß umfasst Geldstrafen von RUB 50.000-5.000.000 [ca. EUR 482-48.241] und richtet sich danach, von wem die „Propaganda“ betrieben wird (Amtsträger, einfache Bürger, juristische Personen), ob Opfer der „Propaganda“ Minderjährige sind und welche Kommunikationsmittel verwendet werden (Massenmedien, Internet usw.). Bei juristischen Personen kann es zu Geschäftssperren von bis zu 90 Tagen kommen (VStGB RUSS 12.11.2024). Gesetzlich ist außerdem die Sperrung von Internetseiten mit entsprechenden Inhalten ohne vorausgehenden Gerichtsbeschluss durch die Medienaufsichtsbehörde vorgesehen. Einige kleinere Organisationen, die sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, haben Medienberichten zufolge als Reaktion auf die drohenden Sanktionen ihre Arbeit eingestellt (BAMF 6.12.2022). Viele Angehörige sexueller Minderheiten, darunter Aktivisten und Mitarbeiter entsprechender Organisationen, haben Russland verlassen (ILGA 29.2.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024).

Sexuelle Minderheiten sind in Russland Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt keinen expliziten rechtlichen Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität (Russland-Analysen/Buyantueva 30.9.2023). Wegen Vorurteilen und Intoleranz haben sexuelle Minderheiten eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung (USDOS 22.4.2024). Hassrede von Politikern und religiösen Führern richtet sich gegen sexuelle Minderheiten (UNHRCOM 1.12.2022). Angehörige sexueller Minderheiten werden Opfer von Hassverbrechen, darunter Mord, körperliche Gewalt und Erpressung. Die Behörden stufen diese Straftaten nicht als Hassverbrechen ein (ILGA 29.2.2024). Nur sehr wenige Vorfälle werden zur Anzeige gebracht, und wiederum nur in sehr wenigen Fällen wird ein Strafverfahren eingeleitet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Polizei gewährleistet keinen hinreichenden Schutz vor Gewalt gegen sexuelle Minderheiten (Russland-Analysen/Buyantueva 30.9.2023).

Seit Kriegsausbruch sind transsexuelle Personen mit Hormon-Engpässen und beträchtlichen Preissteigerungen konfrontiert (ILGA 29.2.2024). Geschlechtsumwandlungen sind seit 2023 gesetzlich verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind medizinische Eingriffe, welche angeborene Anomalien oder Erkrankungen bei Kindern betreffen und von einer ärztlichen Kommission genehmigt werden (FGGS RUSS 26.9.2024). Laut Berichten sind Angehörige sexueller Minderheiten unfreiwilligen „Konversionstherapien“ ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Diese verfolgen das Ziel, die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität zu ändern (ILGA 14.2.2022).

Organisationen sexueller Minderheiten und ihre Mitglieder sind anhaltender Schikane unterworfen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. BS 2024). Zum Beispiel wird ihr Recht auf friedliche Versammlungen übermäßig eingeschränkt, und ihre Tätigkeiten werden unterbunden (UNHRCOM 1.12.2022). Organisatoren und Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen, welche sich Rechten sexueller Minderheiten widmen, sind mit Schikane und Gewalt konfrontiert (ILGA 29.2.2024). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im November und Dezember 2021 stufte das Justizministerium folgende vier Organisationen sexueller Minderheiten als „ausländische Agenten“ ein: das russische LGBT-Netzwerk, Majak (Leuchtturm), Coming Out und Revers (ILGA 14.2.2022) [zum Begriff „ausländischer Agent“ siehe NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Im November 2023 stufte der Oberste Gerichtshof die „internationale LGBT-Bewegung“ als extremistisch ein und verbot sie in Russland (FNW 18.1.2024). Eine solche Bewegung existiert formell nicht (ÖB Moskau 1.7.2024).

Gemäß einer Umfrage des russischen Lewada-Zentrums aus dem Jahr 2024 begegnen 44 % der befragten Russen Homosexuellen mit großer Abneigung oder Angst (2021: 38 %). 26 % der Befragten stehen Personen mit homosexueller Orientierung neutral gegenüber (2021: 32 %) und 1 % wohlwollend (2021: 3 %). Interesse an homosexuellen Personen bekundet 0 % der Befragten (2021: 1 %) (Lewada 18.11.2024).

Tschetschenien

2017 und in geringem Ausmaß auch Anfang 2019 kam es zur gezielten Verfolgung homosexueller Personen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.8.2024). Tschetschenien bleibt weiterhin besonders gefährlich für Angehörige sexueller Minderheiten (FH 2024; vgl. AA 2.8.2024). Es kommt zu schwerwiegenden Verletzungen ihrer Rechte (OHCHR 20.10.2022). Angehörige sexueller Minderheiten in Tschetschenien sind verbaler und körperlicher Gewalt ausgesetzt, außerdem Massenentführungen, willkürlichen Verhaftungen, Folter durch Behörden (EUAA 16.12.2022b; vgl. OHCHR 20.10.2022), sexueller Gewalt (UNHRC 13.9.2024), Verschwindenlassen, außergerichtlichen Tötungen sowie systematischer Schikane (FCDO 12.2022). Es existieren Berichte über Angehörige sexueller Minderheiten, welche gegen ihren Willen aus anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurückgebracht und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind (AA 2.8.2024). Es herrscht ein Klima der Straflosigkeit (OHCHR 20.10.2022; vgl. UNHRC 13.9.2024). Die tschetschenischen Behörden verweigern die Untersuchung von Vorwürfen betreffend Entführung und Misshandlung wegen sexueller Orientierung (CoE-PACE 3.6.2022).

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen den in 1. Instanz rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, GZ: 1294077510/231273705 und aus den Unterlagen zum gegenständlichen Asylverfahren, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, den Protokollen zu den durchgeführten Einvernahmen und der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2025 mit dem Beschwerdeführer.

Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stützt sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Strafregisterauszug.

2.2. Zum Sachverhalt

Der Beschwerdeführer gründete den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz maßgeblich auf einen neuen Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, nämlich die drastische Verschlechterung der rechtlichen und tatsächlichen Situation für LGBTQI+-Personen in der Russischen Föderation in der Folge der Einstufung des Justizministeriums am 22.03.2024 der „internationalen LGBT-Bewegung“ als extremistisch/terroristisch und die daraus resultierende massive Erhöhung der individuellen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer als offen lebende pansexuelle Person, die sich zudem für die Rechte der LGBTIQ Gemeinschaft engagiert.

Dieses neue Vorbringen wurde durch neue Beweismittel (aktuelle Länderberichte, Nachweise über das Engagement des Beschwerdeführers untermauert. Das Vorbringen weist wie oben angeführt einen glaubhaften Kern auf und ist außerdem relevant, da – wie auch die rezente Rechtsprechung des BVwG (z.B. W272 2303624-1/6E) zeigt – die aktuelle Verfolgungssituation für LGBTQI+-Personen aus der Russischen Föderation zur Zuerkennung von Asyl führt.

Neben der neuen Länderinformation, der Einstufung als Terrorgruppe, stellt auch der voranschreitender Coming-Out Prozess einen neuen Sachverhalt dar (BVwG vom 22.11.2018, GZ. L516 2209561-1/4E).

2.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides bezüglich des internationalen Schutzes:

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Von verschiedenen "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).

Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die damals ergangene Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der das zweite Asylverfahren in I. Instanz negativ abgeschlossen wurde, in Rechtskraft erwuchs.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt gründete der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz maßgeblich auf einen neuen Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, nämlich die drastische Verschlechterung der rechtlichen und tatsächlichen Situation für LGBTQI+-Personen in der Russischen Föderation in der Folge der Einstufung des Justizministeriums am 22.03.2024 der „internationalen LGBT-Bewegung“ als extremistisch/terroristisch und die daraus resultierende massive Erhöhung der individuellen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer als offen lebende pansexuelle Person, die sich zudem für die Rechte der LGBTIQ Gemeinschaft engagiert. Dieses neue Vorbringen wurde durch neue Beweismittel (aktuelle Länderberichte, Nachweise über das Engagement des Beschwerdeführers untermauert.

Der Beschwerdeführer hat daher ein neues Vorbringen samt neuer Unterlagen vorgebracht, welches nicht von der Rechtskraft der Entscheidung über seinen zweiten Asylantrag umfasst ist.

Des Weiteren darf ein begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil ein vorgebrachter Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).

Ergibt die Prüfung des im weiteren Asylantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).

Insgesamt hätte das Bundesamt daher nicht von einem unveränderten Sachverhalt ausgehen und den Asylfolgeantrag nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen.

Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben.

Ein Antrag auf internationalen Schutz bezieht sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weshalb auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind.

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. unter Einbeziehung der Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.

Mit der Behebung der Spruchpunkte I. und II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist auch die Grundlage für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides weggefallen.

Die belangte Behörde hat in weiterer Folge das Verfahren fortzusetzen und über diesen Asylantrag meritorisch zu entscheiden.

3. 2 Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 194077510/241086797 bezüglich des Verhängens einer Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 300,--

§ 35 AVG Mutwillensstrafen lautet: „Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“

Unter Verweis auf die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte I. und II. sowie der Behebung der Spruchpunkte III. bis VIII des Bescheid vom 31.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 194077510/241086797 und der Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war der Beschwerde bezüglich des Verhängens einer Mutwillensstrafe stattzugeben und dieser Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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