Bundesverwaltungsgericht W235 2314816-1

W235 2314816-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2025

Regest

anhängiges Verwaltungsverfahren Asylaberkennung Einreisetitel Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W235 2314816-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W235.2314816.1.00

Spruch

W235 2314817-1/4E

W235 2314816-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. mj. XXXX , geb. XXXX , diese gesetzlich vertreten durch: XXXX , beide: StA. Syrien, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 25.02.2025, GZ: IST/1437/2023, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Syrien. Mit Schriftsatz vom 14.09.2023 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul schriftlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerinnen brachten zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau und das Kind des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , seien dem mit Bescheid [gemeint: Erkenntnis] des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .06.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).

1.1.2. Am 18.10.2023 erschienen die Beschwerdeführerinnen persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Die Erstbeschwerdeführerin füllte die für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehenen Befragungsformulare für sich sowie als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährige Beschwerdeführerin aus und unterfertigte sie.

1.1.3. Im Rahmen der Antragstellung sowie der persönlichen Vorsprache wurden neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht:

gekürzte Ausfertigung des am XXXX .06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, vom XXXX .07.2023, Zl. XXXX ;

Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX .06.2023;

E-Card der Bezugsperson;

Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .07.2023;

Auszüge aus den syrischen Reisepässen der Beschwerdeführerinnen, ausgestellt am XXXX .03.2023;

Auszüge aus dem Personenregister betreffend die Beschwerdeführerinnen, jeweils ausgestellt durch das XXXX Syriens am XXXX .06.2023;

Geburtsurkunden der Beschwerdeführerinnen, jeweils ausgestellt durch das XXXX Syriens am XXXX .06.2023;

Eheschließungsurkunde zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson mit dem Datum des Vertrags der Eheschließung am XXXX 2016, ausgestellt durch das XXXX Syriens am XXXX .06.2023;

Bescheinigung der Bestätigung einer Eheschließung zwischen der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt durch das Scharia-Gericht in XXXX am XXXX .11.2016 mit dem Datum der Eheschließung am XXXX 2016 und

Auszug aus dem Familienregister arabisch-syrischer Bürger, ausgestellt durch das XXXX Syriens am XXXX .06.2023, in welchem die Beschwerdeführerinnen und die Bezugsperson angeführt sind

1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 20.12.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei.

Dies teilte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung per E-Mail am 10.02.2025 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf.

1.3. Die Beschwerdeführerinnen erstatteten durch ihre ausgewiesene Vertretung am 21.02.2025 eine Stellungnahme und führten nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst aus, dass sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, die Einreise zu gewähren sei. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei bzw. keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführerinnen erfolge. Selbstverständlich widerspreche es nicht unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Auch sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die Beschwerdeführerinnen nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens neue Anträge einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Auch würde sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten mit der Entscheidung über die gegenständlichen Anträge zuzuwarten bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Ferner halte der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß § 35 AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen sei. Eine solche Abwägung lasse die Behörde vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der Beschwerdeführerinnen noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen.

1.4. Mit E-Mail vom 24.02.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass eine positive Prognoseentscheidung nur dann möglich sei, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Das Gesetz regle nicht ausdrücklich, wann eine negative Prognoseentscheidung zu treffen sei. Allerdings ergebe sich aus § 35 Abs. 4 AsylG, dass eine negative Prognoseentscheidung dann notwendig sei, wenn die Voraussetzungen für eine positive nicht vorlägen. Da § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes daher eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in § 35 AsylG. Das in der Stellungnahme geforderte Eingehen auf die spezifische Situation der Beschwerdeführerinnen auf andere Umstände, als auf die in § 35 AsylG normierten Einreiseverfahren, sei nicht vorgesehen. Auch die Gründe, die zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson geführt hätten, seien für das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG nicht relevant. Daher werde von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Notwendigkeit erkannt, die am 20.12.2024 übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern.

2. Mit Bescheid des Österreichischen Generalskonsulats Istanbul vom 25.02.2025, GZ: IST/1437/2023, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 24.03.2025 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst ausgeführt, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Weiters wurde darauf verwiesen, dass die einzig verfassungskonforme Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG jene sei, dass keine Mitteilung [nach § 35 Abs. 4 AsylG] ergehen könne, solange das Aberkennungsverfahren anhängig sei. Jegliche andere Interpretation würde nämlich schwerwiegende Bedenken in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip erwecken, da es damit dem Bundesamt möglich wäre, jegliche Familienzusammenführung dadurch zu verhindern, dass ein – auch unbegründetes – Verfahren zur Aberkennung des Status eingeleitet werde, ohne dass die Familienmitglieder rechtlich dagegen vorgehen könnten. Weiters wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 21.02.2025 sinngemäß wiederholt und weiters ausgeführt, dass da im vorliegenden Fall der Zusammenführende über den Status des Asylberechtigten verfüge und die Beschwerdeführerinnen die syrische Staatsbürgerschaft besitzen würden, sei die Familienzusammenführungsrichtlinie anwendbar. Der EuGH habe festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde.

Angeregt werde, folgende Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen:

„Ist Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“

4. Am 25.06.2025 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.

5. Eine Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Fremdenregister am 04.12.2025 sowie in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes am selben Tag haben ergeben, dass das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson aktuell noch anhängig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Syrien. Am 14.09.2023 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG. Am 18.10.2023 sprachen die Beschwerdeführerinnen persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vor.

Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, der syrische Staatsangehörige, XXXX , geboren am XXXX , dem mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .06.2023, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Gegen die Bezugsperson ist derzeit ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG anhängig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen, zu ihrem familiären Verhältnissen zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu den Antragstellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul und zwar insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.

Ferner gründen die Feststellungen zur Person der Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zur Asylgewährung auf der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten gekürzten Ausfertigung des am XXXX .06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .07.2023, Zl. XXXX .

Dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren geführt wird, beruht ebenso auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 AsylG vom 20.12.2024 sowie auf der an dieser Rechtsansicht festhaltenden Stellungnahme (E-Mail) vom 24.02.2025. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson wurde von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten. Dass dieses Verfahren aktuell noch immer anhängig ist, gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 04.12.2025 sowie auf der Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes in seine elektronische Verfahrensadministration am selben Tag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)

(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[…]

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das in diesem Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, Zl. W184 2112510 u.a.).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:

3.3. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Syrien und stellte die Erstbeschwerdeführerin am 14.09.2023 für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul schriftlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde der asylberechtigte vermeintliche Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin genannt. Gegen die Bezugsperson ist im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig.

3.3.1. Die Ausstellung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG verfolgt den asylspezifischen Zweck, nachziehenden Personen nach der Einreise ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611). Wie erwähnt hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Da in den gegenständlichen Fällen der Beschwerdeführerinnen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson anhängig ist, hatte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine negative Mitteilung zu ergehen. Es ist nämlich der Tatbestand des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG, dass kein Aberkennungsverfahren bezüglich des Status der Bezugsperson anhängig ist, nicht erfüllt und kann ein Einreisetitel bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden, hat doch der Gesetzgeber mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 bzw. konkret mit der Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG das Ziel verfolgt, dass „sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.“ Die angeführte Bestimmung korrespondiert mit den Bestimmungen hinsichtlich der Familienverfahren im Inland (vgl. § 34 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 3 AsylG), wonach die Behörde aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dem Familienangehörigen denselben Schutzstatus zuzuerkennen hat, wenn gegen den Fremden kein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 oder § 9 AsylG anhängig ist.

Aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahrens hinsichtlich der Bezugsperson hatte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den vorliegenden Fällen eine negative Mitteilung zu ergehen und die Einreiseanträge wurden in der Folge vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul zutreffend abgewiesen.

Nach dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut führt demnach bereits die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, sodass – mangels einer gesetzlichen Grundlage – für das von den Beschwerdeführerinnen begehrte Zuwarten mit der Entscheidung bis zum Vorliegen einer (rechtskräftigen) Entscheidung im gegen die Bezugsperson eingeleiteten Aberkennungsverfahren (die für die vorliegenden Verfahren keine Vorfrage darstellt) kein Raum besteht. Auch eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens oder dessen inhaltliche Beurteilung steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu.

3.3.2. Wenn die Stellungnahme vom 21.02.2025 und auch die Beschwerde geltend machen, dass eine Abweisung der Anträge ohne zuvor den Ausgang des Aberkennungsverfahrens abzuwarten nicht im Einklang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie stehe und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verletze, zeigt sie eine (Unions)rechtswidrigkeit nicht auf, weswegen auch der Anregung, dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht nähergetreten wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar (wie bereits ausgeführt) mit dem Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Die Familienzusammenführungsrichtlinie hat dies nicht zum Regelungsinhalt, sondern beschränkt sich auf Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung zu erteilen sind. In Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG nicht offensteht, hat die Familienzusammenführung hingegen über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu erfolgen (vgl. VwGH vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, mwN). Folglich hängt die Entscheidung in den vorliegenden Fällen auch nicht von der in der Beschwerde angeregten Fragestellung an den EuGH ab. Hinzu kommt, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nur dann Anwendung findet, wenn der Zusammenführende begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie).

3.3.3. Zum Beschwerdevorbringen, das Parteiengehör sei verletzt worden bzw. es liege ein Begründungsmangel vor, ist auszuführen, dass die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024 den Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 21.02.2025 dem Bundesamt übermittelt wurden. Die via E-Mail eingebrachte Stellungnahme des Bundesamtes vom 24.02.2025, in der eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erfolgte, jedoch an der bisherigen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten wurde, wurde dem abweisenden Bescheid zugrunde gelegt. In den vorliegenden Fällen haben die Beschwerdeführerinnen eine Beschwerde eingebracht und somit Gelegenheit gehabt, sich zu äußern. Somit wurde weder das Parteiengehör verletzt noch liegt ein Begründungsmangel vor. Allerdings ist selbst bei Annahme einer tatsächlichen Verletzung des Parteiengehörs davon auszugehen, dass diese durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert wurde (vgl. VwGH vom 26.01.2011, Zl. 2009/07/0094 sowie vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062 und vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040).

3.3.4. Weiters vermag auch das Vorbringen, dem Bundesamt wäre es möglich, jegliche Familienzusammenführung dadurch zu verhindern, dass ein – auch unbegründetes – Verfahren zur Aberkennung des Status eingeleitet werde, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass es jeglicher Grundlage entbehrt, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein derartiges Verhalten zu unterstellen, ist darauf zu verweisen, dass die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch das an das Legalitätsprinzip gebundene Bundesamt nur dann erfolgt, wenn ein entsprechender Grund zur Annahme besteht, dass ein Aberkennungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 AsylG vorliegt.

An dieser Stelle ist auch darauf zu verweisen, dass sämtliche Ausführungen betreffend die Verfolgungsgefahr für die Bezugsperson in Syrien sowie die – nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen – instabile Lage im Herkunftsstaat ins Leere gehen, da fallgegenständlich lediglich über die Einreiseanträge der Beschwerdeführerinnen (und nicht über das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson) zu entscheiden ist. Gleiches gilt sinngemäß auch für die erwähnte spezifische Situation der Beschwerdeführerinnen.

3.3.5. Eine vertiefende Auseinandersetzung mit Art. 8 EMRK und mit dem Kindeswohl konnte aufgrund der ex lege erfolgten Abweisung entsprechend dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG in den gegenständlichen Fällen unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung in den gegenständlichen Fällen nicht vorliegen. Aufgrund des aktuell anhängigen Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson hat keine positive Mitteilung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergehen können. Da es den Beschwerdeführerinnen im Fall der Einstellung des gegen die Bezugsperson geführten Aberkennungsverfahren jederzeit möglich ist, neue Anträge auf Familienzusammenführung einzubringen, begründet dies keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführerinnen.

Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG zu gewähren ist. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen.

3.4. Die Beschwerde war sohin gemäß § 35 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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