Bundesverwaltungsgericht W255 2284344-1

W255 2284344-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2025

Regest

Asylverfahren aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision konkrete Darlegung Konkretisierung Provisorialverfahren subsidiärer Schutz unverhältnismäßiger Nachteil

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W255 2284344-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W255.2284344.1.01

Spruch

W255 2284344-1/31Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK (in Vertretung des Richters Mag. Ronald EPPEL, MA gemäß § 7 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2025) über den Antrag von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caroline LIEBSCHER-HÜBEL, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2025, W255 2284344-1/23E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründung

Begründung:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2025, W255 2284344-1/23E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2023, Zl. XXXX , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt wurde als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 10.12.2025 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, da der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden und gut integriert sei. Mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre insofern ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, als der gewährte subsidiäre Schutz befristet sei und sohin bei Nichtverlängerung ein Nachteil drohe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:

„Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Im Hinblick auf den der revisionswerbende Partei gewährten subsidiären Schutz (und dem Fehlen einer Rückkehrentscheidung) besteht derzeit nicht die Gefahr einer Abschiebung nach Syrien. Insofern ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben; bei einer allfälligen Nichtverlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten muss erneut über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden (vgl. § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.