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L518 2291359-2•Bundesverwaltungsgericht L518 2291359-2
L518 2291359-2Bundesverwaltungsgericht17.12.2025
aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben
L518 2291359-2/7EL518 2291360-2/7E
BESCHLUSS
In den amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2025, Zlen. 1375058107-251608057 und 1375058303-251608065 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , am XXXX geb., StA der Türkei und XXXX , am XXXX , alias 01.01.1982 alias 06.03.1967 geb., StA. der Türkei alias Syrien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
Vorverfahren
I.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (folglich als „BF1“ und „BF2“ bzw. „P1“ und „P2“ genannt) reisten spätestens am 27.10.2023 sowie dem Bruder des Erstbeschwerdeführers, dessen Frau und fünf dessen Kindern in das Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 27.10.2023 wurde der Erstbeschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin krank sei und nur eine Niere funktionieren würde. Die P1 sei als Kurde in der Türkei aus der Gesellschaft ausgestoßen worden und würde nach Deutschland zu den Verwandten reisen und arbeiten wollen. Zu den Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Heimat gab der BF an, Angst vor Armut zu haben. Hinweise für eine unmenschliche Behandlung brachte der BF nicht vor. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, aufgrund ihrer Glaubensrichtung in keinem muslimischen Land leben zu wollen. In Deutschland hätte die BF2 Verwandte. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor der Gesellschaft in der Türkei. Beide gaben an, türkische Staatsangehörige zu sein.
Am 21.2.2024 wurde die P1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und führte zum Ausreisegrund befragt zusammengefasst an, dass er die Türkei wegen einer Blutfehde, welche in der Generation seines Vaters begonnen hätte, verlassen habe. Die BF2 wurde am 18.03.2024 vom BFA einvernommen. Dabei behauptete die BF2 syrische StA zu sein und ausgereist zu sein, weil ihr Gatte wegen eines Racheaktes gesucht werde. Auch sei der BF1, ihr Gatte, sechs Monate inhaftiert gewesen und folglich sei er wiederum bedroht worden. Sie selber habe keine Ausreisegründe.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.03.2024, Zlen: 1375058107-232253449 und 1375058303-232253503, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Absatz 1 iVm 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und wurde der bP eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Es wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 /2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist. Gem § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2024, Zlen: L519 2291359-1 und L519 2291360-1 wurden die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Das ho. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am 26.11.2024 in Rechtskraft.
Die bP wurden am 03.11.2025 von Deutschland nach Österreich auf Grund der Dublinverordnung rücküberstellt.
Die beschwerdeführenden Parteien kamen ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach.
Zum gegenständlichen Verfahren:
Die bP stellten am 03.11.2025, den zweiten, gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Am 18.11.2025 wurde den beschwerdeführenden Parteien die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 AsylG iVm § 68 AVG ausgefolgt und mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt und der faktische Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben ist.
Der BF1 führte in seiner am 03.11.2025 durchgeführten Erstbefragung aus, dass sich an der Situation seit Erlassung des negativen Asylbescheides nichts geändert hat. Die Gründe für die Flucht sind nach wie vor dieselben. Er lebe weiterhin in Gefahr und habe auch schon als er zuvor in Deutschland war, Drohungen per Telefon von unbekannten Nummern erhalten. Er werde nicht politisch verfolgt und ist auf der Flucht aufgrund der Blutrache in der Türkei. Die gesamten Details und sämtliche Gründe habe er bereits im vorigen Asyl-Ansuchen in Österreich bekanntgegeben. Weitere Informationen dazu habe er nicht.
Die Frage, ob er alle Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt habe, bejahte der BF1 und konkretisierte, dass er dies in seinem vorigen Asylansuchen bereits genannt hat.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, niemanden in der Türkei zu haben und ursprünglich aus Syrien zu stammen. Wenn sie mit ihrem Mann in die Türkei zurückkehren würde, würden die Feinde ihres Mannes sie und ihren Mann umbringen, oder ihr Mann müsse ins Gefängnis, weil er sich wehren würde.
Am 27.11.2025 wurde der BF1 durch einen Organwalter des BFA neuerlich einvernommen und beantwortete die Frage, ob sich seit Rechtskraft der ersten abschlägigen Asylentscheidung am Fluchtgrund etwas geändert hat, dahingehend, dass es nichts Neues gibt, den Fluchtgrund aufrechterhalte und sich nichts geändert hat. Die Zweitbeschwerdeführerin, am selben Tag durch einen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen, gab zu Protokoll, dass der Fluchtgrund sich nicht geändert hat und es kein neues Fluchtvorbringen gibt. Nach konkreter Nachfrage vermeinte sie abermals, dass der Ausreisegrund derselbe ist und sich nichts geändert hat.
Am 11.12.2025 wurden die bP abermals von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen, im Zuge dessen die ggst. mündlichen Bescheide gem. § 12a Abs. 2 AsylG verkündet und beurkundet wurden.
Die belangte Behörde (bB) traf zu den Personen im Wesentlichen nachstehende Feststellungen:
Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht aufgrund der in Vorlage gebrachten türkischen Identitätskarte fest.
Die BF2 brachte sowohl eine türkische, als auch eine syrische Identitätskarte in Vorlage. Wenngleich die Angaben der Karten einander widersprechen, so war es dem BFA nicht möglich diese einer Überprüfung zuzuführen. Die türkische Identitätskarte wurde einem besonders geschulten Organ der LPD Salzburg vorgelegt und als authentisch befunden, weshalb davon auszugehen ist, dass die BF zumindest auch die türkische StA innehat.
Betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung erfolgte durch die Behörde in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien nachstehende Beweiswürdigung:
„Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Im vorliegen Fall haben Sie keine individuellen, konkret Ihre Person betreffenden und seit rechtskräftigem Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf jenes Vorbringen bezogen, die Sie bereits anlässlich des ersten Rechtsganges in Treffen geführt haben.
Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziertes Vorbringen stützen bzw. Ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbauen welcher auf dieses unglaubhafte bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubhaft zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es Ihnen auch im Folgeverfahren nicht gelungen ist, glaubhaft machen zu können, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist.
Aus Sicht, der ho Behörde gelang, es Ihnen nicht glaubhaft und schlüssig darzulegen, weshalb Ihnen bei einer Rückkehr Verfolgung bzw. unmenschliche Behandlung drohen würde. Daraus resultierend konnte kein neuer Sachverhalt erkannt bzw. abgeleitet werden. Sowie hat sich kein neuer Sachverhalt nach der rechtskräftigen Entscheidung zugetragen, was Sie auch selbst in der jüngsten Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigten.
Unter Subsumierung des dargelegten Sachverhaltes ist abzuleiten, dass es sich hierbei um eine missbräuchliche Asylantragstellung handelt.“
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese keine individuelle Verfolgungssituation glaubhaft
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP sind ein Staatsbürger der Türkei. Die Zweitbeschwerdeführerin ist zumindest auch türkische StA.
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem oben beschriebenen Verfahrensgang, welcher in Bezug auf seinen objektiven Aussagekern zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
Die belangte Behörde traf zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei umfassende Feststellungen.
Bei den bP handelt es sich um einen 44 jährigen Mann und dessen 43 jährige Frau. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Den bP steht der türkische Arbeitsmarkt, das türkische Sozial- und Gesundheitssystem offen.
Eine außergewöhnliche familiäre, soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Vernetzung in Österreich konnte bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.
Die bP stellten weitere unbegründete bzw. unzulässige Anträge auf internationalen Schutz.
In Bezug auf die Umstände, welche die bP in ihrem Herkunftsstaat erwarten bzw. in Bezug auf ihre sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich trat in Bezug auf jenen Sachverhalt, von dem in den ho. ergangenen Erkenntnisen vom 25.11.2024, L519 2291359-1 und L519 2291360-1 ausging, keine maßgebliche Änderung ein.
Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden.
Die bP brachte in Österreich wiederholt einen Antrag auf internationalen Schutz ein und stellte auch in Deutschland einen Asylantrag.
2.1. Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie aus dem Gerichtsakt.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag und den amtswegigen Ermittlungen ergibt sich – wie die Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer relevanter Sachverhalt.
2.2. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.
Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt.
Auch die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat blieb im Wesentlichen in Bezug auf die bP gleich. Dies wird auch durch die Angaben der bP bestätigt, wenn diese sowohl in den Erstbefragungen am 03.11.2025 sowie der weiteren Einvernahme durch einen Organwalter des BFA am 27.11.2025 wiederholt bestätigten, dass der Ausreisegrund derselbe ist wie im ersten Verfahrensgang. Auch über Nachfrage verneinten die beschwerdeführenden Parteien dezidiert eine Änderung des Fluchtgrundes bzw. des Fluchtvorbringens.
2.3. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass im Erstverfahren entsprechenden Vorbringens der bP zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestünden und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen.
2.4. Das nunmehrige Vorbringen enthält in Bezug auf die behaupteten Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse keinen glaubhaften Kern, welcher eine inhaltliche Neubeurteilung des Vorbringens gemessen an jenem Sachverhalt welcher den ho. erlassenen Erkenntnissen vom 25.11.2024, L519 2291359-1 und L5192291360-1, zu Grunde lag, gebieten würde. Im Wesentlichen behaupteten die bP das gleiche Fluchtvorbringen, welche sie bereits im Erstverfahren behaupteten.
2.5. In Bezug auf die individuelle Lage der bP in ihren Herkunftsstaat bzw. in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen der bP im Bundesgebiet ist im Lichte der oa. Ausführungen von keiner maßgeblichen Änderung seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung auszugehen.
2.6. Die bB bescheinigten auch keine Krankheit, welche im Herkunftsstaat nicht behandelbar, bzw. dass ihr der Zugang zu medizinischer Versorgung nicht möglich wäre. Auch dies fand Einzug in die ho. Entscheidungsfindung im Vorverfahren.
2.7. Dass mit der nunmehrigen Antragstellung die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich rechtsmissbräuchlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden zeigt sich zweifelsfrei aus dem beschriebenen bisherigen Verhalten der bP.
2.8. Da die Türkei bereits einmal ein Reisedokument ausstellte, kann mangels gegenteiliger Hinweise basierend auf das genannte Schubabkommen davon ausgegangen werden, dass dies zukünftig wiederum der Fall sein wird.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.
Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A)
3.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:
„(1) …
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) – (6) ..."
3.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900).
3.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Im gegenständlichen Fall liegt eine aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor.
Es ist auch davon auszugehen, dass die Anträge der bP voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, zumal sich weder in der Sach-, noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergab.
Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Art. 40 Abs. 2 -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):
1. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
2. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).
Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.
Dem Vorbringen der bP zu den behaupteten Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen kann kein glaubhafter Kern in Bezug auf einen Sachverhalt entnommen werden, welcher eine Neubeurteilung des Vorbringens gemessen an jenem Sachverhalt welcher den ho. Erkenntnissen vom 25.11.2025, Zlen: L519 2291359-1 und L519 2291360-1 zu Grunde lag, gebieten würde und ist es nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.2.2022, Ra 2021/01/0417). Die Entscheidung erwuchs mit 26.11.2024 in Rechtskraft.
Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung dieser relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtlich Relevantes geändert.
Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiten würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften.
Wie bereits festgehalten wurde, geht das ho. Gericht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat als aussichtsreich anzunehmen ist und die gegenständliche Antragstellung sichtlich im bereits beschriebenen Sinne rechtsmissbräuchlich erfolgte, um eine Abschiebung in die Türkei zu vereiteln oder zumindest zu verzögern und zu erschweren. Ebenso zeigt das Verhalten der bP in der Vergangenheit (wiederholte unbegründete bzw. unzulässige Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, als auch eine Asylantragstellung in Deutschland, sowie nicht nachkommen der sie treffenden Ausreiseverpflichtung), dass sie nicht gewillt ist, die Rechtordnung im Allgemeinen, sowie die österreichischen fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. europarechtliche Rechtsnormen einzuhalten bzw. das Asylverfahren rechtsmissbräuchlich in Anspruch zu nehmen, wenn sie sich hieraus einen persönlichen Vorteil erhofft. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich in Bezug auf das erwartbare zukünftige Verhalten der bP diesbezüglich ein Gesinnungswandel einstellt.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten als rechtmäßig dar.
Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebraucht machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen unter Beachtung der asylrechtlichen Spezifika abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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