Bundesverwaltungsgericht G305 2318309-1

G305 2318309-1Bundesverwaltungsgericht18.12.2025

Regest

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G305 2318309-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G305.2318309.1.00

Spruch

G305 2318309-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2025 zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass der Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vom XXXX gem. § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Serbien gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist sei, seit dem XXXX durchgehend behördlich gemeldet sei und mehrere Ein- und Ausreisestempel im Reisepass Ausreisen aus und Wiedereinreisen in den Schengenraum belegen würden. Der letzte Einreisestempel sei mit XXXX datiert. Am XXXX habe er persönlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG eingebracht. Am XXXX sei er persönlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch und im Beisein seiner rechtlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen worden. Er sei seit dem XXXX verheiratet und habe zwei erwachsene Kinder aus einer früheren Beziehung und lebe mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt. Er habe mindestens 8 Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Er sei arbeitswillig, leide weder an schweren Krankheiten, noch sei er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und sei daher auch erwerbsfähig. Er sei nicht straffällig geworden. Mit dem am XXXX eingebrachten Antragt auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe er versucht, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu umgehen. Er sei in Österreich noch nie niedergelassen gewesen und habe hier auch über kein Aufenthaltsrecht verfügt. In seinem Herkunftsstaat sei er weder strafrechtlich, noch politisch verfolgt. Er sei verheiratet und habe zwei volljährige Kinder aus einer früheren Beziehung. Der Sohn sei mit seinen Kindern in Österreich aufhältig. Es bestehe weder zu ihm, noch zu seiner in Serbien aufhältigen Tochter Kontakt. Er lebe mit seiner Gattin, einer serbischen Staatsangehörigen, im gemeinsamen Haushalt. Er verfüge über familiären Anschluss in Form seiner Schwester, zu der er Kontakt habe, und einer erwachsenen Tochter. Er habe die ersten 63 Jahre in Serbien gelebt und sei dort hauptsozialisiert. Er verfüge über ein Sprachzertifikat der deutschen Sprache (ÖSD A1). Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel, der ihn dazu berechtigen würde, über die visumsfreie Zeit von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen in Österreich zu bleiben. Sein Aufenthalt seit dem XXXX sei illegal und sei dieser illegale Aufenthalt von ihm erzwungen. Es bestehe keine überdurchschnittliche Integration im Bundesgebiet, vielmehr eine Missachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Sein Familienleben könne in Serbien fortgesetzt werden. Ein besonderes Bemühen um eine soziale, berufliche und private Integration im Bundesgebiet könne nicht festgestellt werden. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei gegenwärtig nicht selbsterhaltungsfähig.

2. Gegen diesen, dem BF am XXXX persönlich zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner Rechtsvertretung am XXXX , 16:41 Uhr der belangten Behörde via E-Mail übermittelte Beschwerde, worin er erklärte, dass er den Bescheid wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und der „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ vollumfänglich anfechte. Seine Beschwerde verband er mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung mit Einvernahme und der beantragten Zeugin durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid ersatzlos beheben, sowie, falls nicht alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er mit seiner Ehegattin in Österreich zusammenlebe und die beiden im Jahr XXXX geheiratet hätten und der Lebensmittelpunkt des Ehepaares Österreich sei. Der BF sei zudem unbescholten und intensiv bestrebt, in Österreich erwerbstätig zu sein. Er habe bereits eine Einstellungszusage in einem Gastronomieunternehmen. Auch sei er intensiv bemüht, seine Deutschkenntnisse zu vertiefen. Seine Ehegattin sei in Österreich geboren und lebe schon ihr ganzes Leben hier. Sie arbeite bei XXXX , sei fest angestellt mit einem unbefristeten Vertrag. Auch ihr Sohn sei in Österreich geboren und arbeite hier. Anders, als es die belangte Behörde meine, sei der Ehegattin des BF nicht zumutbar, das bestehende Privat- und Familienleben mit dem BF in Serbien fortzusetzen, da von ihr nicht erwartet werden könne, dass sie ihr komplettes Leben in Österreich aufgebe. Gesundheitlich sei der BF in letzter Zeit sehr beeinträchtigt. Er habe an einer eitrigen Arthritis gelitten und benötige weitere Therapien. Es bestehe sowohl ein emotionales als auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehegattin. Die Familie des BF in Serbien sei schon verstorben. Im Fall einer Rückkehr dorthin habe er kein soziales Netz und keinen Rückhalt und laufe Gefahr, in eine wirtschaftlich existenzbedrohende Lage zu geraten. In Österreich habe er ein schützenswertes Privat- und Familienleben mit seiner Ehegattin. Eine Rückkehrentscheidung würde ihn in seinem Grundrecht auf Privat- und Familienleben ungerechtfertigterweise verletzen. Dennoch habe die belangte Behörde keine Aufenthaltsberechtigung erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Mit der Beschwerde brachte der BF zum XXXX datierte Laborbefunde, einen zum XXXX datierten Laborbefund der XXXX , einen Patientenbrief der XXXX vom XXXX mit dem Aufnahmebefund „Schmerzen Knie rechts“, einen weiteren, zum XXXX datierten Patientenbrief der XXXX mit dem Aufnahmegrund „Fieber“, eine Arbeitszeitbestätigung der XXXX , die Ehegattin des BF betreffend, einen Lohnzettel der Ehegattin des BF, und eine zum XXXX datierte Heiratsurkunde.

3. Am XXXX brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Am 05.11.2025 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Muttersprache des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Für die belangte Behörde erschien, nach erklärtem Teilnahmeverzicht, niemand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX , Kreis XXXX (vormals Jugoslawien, jetzt: Serbien) geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er verfügt lediglich über sehr rudimentäre Deutschkenntnisse [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX , S. 15 Mitte].

Der BF hat im Herkunftsstaat eine nicht näher genannte Schule abgeschlossen und keinen Beruf erlernt. Er hat sich den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat als LKW-Fahrer verdient [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 6 Mitte; Niederschrift des BFA vom 05.11.2025, S. 5 Mitte].

Der BF wurde vor vier Jahren wegen Gallensteinen operiert. Dabei wurde eine alte Verletzung des Zwölffingerdarms entdeckt und operativ versorgt. Eine Nachsorge nach dieser Operation ist nicht erforderlich. Vor wenigen Monaten will er eine Sepsis am Knie gehabt haben, und klagt er über Diabetes und Bluthochdruck [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 3 unten; BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 6 Mitte]. Er nimmt Medikamente gegen Diabetes und den bei ihm diagnostizierten Bluthochdruck ein [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 4 oben]. Vom XXXX bis XXXX war der BF in der XXXX wegen Fiebers mit den Diagnosen eitrige Arthritis und systemisches inflammatorisches Response-Syndrom (SIRS), stationär untergebracht [Patientenbrief der XXXX vom XXXX ].

Vom XXXX bis XXXX war er in der XXXX mit der Diagnose „eitrige Arthritis, nicht näher bestimmt“ stationär untergebracht. Am XXXX wurde bei ihm operativer Eingriff komplikationslos durchgeführt und gestaltete sich auch der postoperative Verlauf bei primärer Heilung und deutlicher Regredienz der Entzündungsparameter als komplikationslos. Bei seiner Entlassung wurden regelmäßige Laborkontrollen beim Hausarzt und die regelmäßige Einnahme von Analgetika empfohlen, die im weiteren Verlauf bedarfsgerecht zu reduzieren und schließlich vollständig abzusetzen sind [Patientenbrief der XXXX vom XXXX ]. Bei seiner Entlassung aus der Krankenhauspflege zeigte sich der BF selbständig und wurde diesbezüglich von der Anstalt festgehalten, dass er keiner Unterstützung im Rahmen einer professionellen Pflege bedürfe [Entlassungsbrief des XXXX vom XXXX ]. Er leidet an keinen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die eine Behandlung in Österreich erforderlich machen würden.

Der BF ist arbeitsfähig [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 6 oben; siehe dazu auch die Angaben des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 13ff über die von ihm und seiner Ehegattin bei Privaten durchgeführten Reinigungstätigkeiten].

1.2. Er ist mit der am XXXX geborenen XXXX , vormals: XXXX , die die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, verheiratet.

Die Ehe wurde am XXXX vor einem Standesamt in XXXX bei Belgrad (Serbien) geschlossen [im Gerichtsakt einliegende internationale Heiratsurkunde vom XXXX ; PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 13 oben].

Seine Ehegattin hat aus einer früheren Beziehung einen mittlerweile volljährigen Sohn, XXXX , der in der Filiale einer Lebensmittelgroßhandelskette einer Arbeit an der Kassa nachgeht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 12 Mitte].

Gemeinsame Kinder hat das Paar nicht.

Ein gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet bestand bis zu seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet nur temporär für die Dauer eines sichtvermerksfreien Aufenthaltes.

Der BF ist immer wieder nach Österreich eingereist und vor dem Ende des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts nach Serbien ausgereist.

Zuletzt ist er am XXXX von Serbien nach Österreich ausgereist und hält sich seitdem bis laufend im Bundesgebiet auf [Beilage ./C Ablichtung seines serbischen biometrischen Reisepasses zur Nr. XXXX mit den darin enthaltenen Sichtvermerken über stattgehabte Ausreisen aus Serbien und Einreisen nach Serbien]. Er ist seit dem XXXX bis laufend mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX gemeldet [ZMR-Abfrage].

1.3. Der BF selbst hat zwei Kinder aus einer früheren Beziehung. Bei seinen Kindern handelt es sich um eine Tochter, die im Herkunftsstaat des BF aufhältig ist, und um einen in Österreich lebenden Sohn. Sein in Österreich lebender Sohn arbeitet bei den ÖBB und verrichtet dort Reinigungstätigkeiten. Daneben betätigt sich dieser als Musiker und hat eine Band. Zu seinen beiden Kindern will der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben angeblich keinen Kontakt haben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 5 Mitte]. Tatsächlich hat er zu seinem in Österreich lebenden Sohn sehr wohl Kontakt [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 5 unten].

Abgesehen von seinem Sohn leben auch die Kinder seiner Brüder und die Enkelkinder in Österreich [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 6 oben].

Eine wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeit besteht in Bezug auf die beiden Kinder nicht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 6 oben].

1.4. Der BF ist im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Im Herkunftsstaat belieferte er als LKW-Fahrer Kioske mit Zeitungen und Zigaretten, bevor er in Serbien in Pension ging. Vom serbischen Staat bezieht er eine monatliche Pension in Höhe von EUR 250,00 und verfügt nach eigenen Angaben neben seiner Pension über keine weiteren Einkünfte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 6 unten.].

1.5. Der Beschwerdeführer verfügt weder in Serbien, noch in Österreich über eigene - nennenswerte - Ersparnisse [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 7 oben].

Ebensowenig verfügt er in Österreich und/oder in seinem Herkunftsstaat über einen Immobilienbesitz, etwa ein Haus oder eine Eigentumswohnung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 7 oben].

1.6. Im Bundesgebiet hat er keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Hier ist er zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Er ist in Österreich weder Mitglied in einem Verein, noch besucht er eine Universität oder eine Hochschule [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 12 oben].

1.7. Seine Ehegattin bewohnt in XXXX eine Gemeindewohnung von „ XXXX “, für deren Benützung sie monatlich Miete in nicht festgestellter Höhe zahlt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 7 Mitte].

Die Ehegattin des BF arbeitet seit dem XXXX in einem Vollzeitarbeitsverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX und bringt dort monatlich EUR 2.809,37 brutto ins Verdienen [im Akt einliegende Arbeitszeitbestätigung der zuvor näher bezeichneten Dienstgeberin vom XXXX ; im Akt einliegender Gehaltszettel vom XXXX ].

1.8. Der BF ist gegenwärtig nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet und/oder einen anderen Mitgliedsstaat des Schengenraumes.

Er war seit dem XXXX im Besitz eines bis XXXX gültigen Aufenthaltstitels für die Slowakei. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer will er um die Verlängerung seines slowakischen Aufenthaltstitels angesucht haben; allerdings wurde seinem Ansuchen bislang keine Rechnung getragen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 9 oben; Beilage ./B].

In der Slowakei will er unter der Firmenbezeichnung „ XXXX “ eine Fensterreinigungsfirma gegründet haben, um in den Besitz eines Aufenthaltstitels für die Slowakei zu gelangen. Das Unternehmen besteht nur auf dem Papier und hat zu keiner Zeit eine operative Tätigkeit entwickelt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 9 f].

1.9. Der BF ist weder im Besitz eines (gültigen) Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet, noch für die Slowakei, noch für einen der Mitgliedsstaaten des Schengenraumes [Gerichtsakt des BVwG; PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 9 oben; Beilage ./B].

1.10. Während seines letzten Aufenthalts in Serbien hielt sich der BF bei seiner dort lebenden Schwester in XXXX , konkret an der Anschrift XXXX , auf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 10; Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 5].

Bei einer Rückkehr nach Serbien kann er bei ihr wohnen [siehe dazu Niederschrift des BFA vom 23.05.2025, S. 3 unten und S. 5 Mitte].

Neben seiner Schwester hat er auch zwei Brüder, die beide im Herkunftsstaat leben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 11 oben].

1.11. Der BF ist fortgesetzt im Bundesgebiet aufhältig. Von Österreich bezieht er weder Sozialleistungen, noch sonstige finanzielle Zuwendungen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 11 unten].

1.12. Gemeinsam mit seiner Ehegattin geht er bei Privaten Reinigungstätigkeiten nach, wofür seine pro geleisteter Arbeitsstunde EUR 15,00 kassiert. Für die Ausführung dieser Reinigungstätigkeiten haben weder seine Ehegattin, noch der Beschwerdeführer einen Gewerbeschein [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 13 ff].

Der Beschwerdeführer wurde mit den von ihm in Österreich erbrachten Reinigungstätigkeiten weder zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet, noch scheint bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Pflichtversicherung nach dem ASVG auf [tagesaktuelle HV-Abfrage].

Sohin nützt der BF die Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet für die Verrichtung einer „Schwarzarbeit“.

1.13. Der BF ist weder in Österreich, noch in seinem Herkunftsstaat Serbien je mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten und liegt gegen ihn auch keine strafgerichtliche Verurteilung vor [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.11.2025, S. 14 unten; im Akt einliegende Strafregisterauskünfte, das Bundesgebiet und Serbien betreffend].

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2025.

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF werden anhand der diesbezüglich konsistenten Angaben zu seiner Person im Verwaltungsakt vor dem BVwG festgestellt. Auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung gründen auch die Konstatierungen zu seinen Sprachkompetenzen. Demnach verstand er einfache, an ihn herangetragene Fragen nur teilweise und war er nur in der Lage Fragen nur teilweise und auch nur sehr knapp auf deutsch zu beantworten.

Eine Datenblattkopie seines serbischen Reisepasses liegt ebenso vor, wie eine Kopie jener Seiten des Reisepasses, in dem die Sichtvermerke über die stattgehabten Aus- und Einreisen aus und/oder in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers angebracht sind. Im Gerichtsakt liegt weiter der bis XXXX gültig gewesene Aufenthaltstitel für die Slowakei ein. Auf den angeführten Grundlagen waren die Konstatierung zur letzten Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat und zum bestandenen slowakischen Aufenthaltstitel zu treffen. Auf derselben Grundlage gründet die Konstatierung, dass der BF derzeit über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich und/oder einen der Mitgliedsstaaten des Schengenraumes verfügt.

Die Konstatierungen zu seiner Schulausbildung, sowie dazu, dass er im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und er im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit als Fahrer nachgegangen ist, der insbesondere Kioske beliefert hat, und dazu, dass er vom serbischen Staat eine Pension in Höhe von EUR 250,00 bezieht, gründet einerseits auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, andererseits auf der von Amts wegen eingeholten HV-Abfrage, die keine Zeiten einer vollversicherungsflichtigen Erwerbstätigkeit des BF in Österreich enthält und auf den Angaben des BF anlässlich seiner stattgehabten, niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch Organe des BFA.

Die Konstatierungen zu seiner (nunmehrigen) Ehegattin, XXXX , zum Zeitpunkt und Ort der Eheschließung und zu den Lebens- und Wohnverhältnissen des Paares seit der Eheschließung bis laufend gründen einerseits auf der im Gerichtsakt einliegenden internationalen Heiratsurkunde und auf den Angaben des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass es sich bei seiner Ehegattin um eine serbische Staatsangehörige handelt, ergibt sich aus den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden.

Auf denselben Quellen beruhen auch die getroffenen Feststellungen zu den Kindern des BF und zum Sohn der Ehegattin des Beschwerdeführers und dazu, dass es sich bei den Kindern nicht um die gemeinsamen Kinder des Ehepaares handelt. Auf den Angaben des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf dessen Angaben in der Niederschrift des BFA gründen auch die Konstatierungen zum Aufenthaltsort und zur Tätigkeit des Sohnes und zum Aufenthaltsort der Tochter des Beschwerdeführers sowie zu zum Aufenthaltsort und zur Tätigkeit des Sohnes seiner Ehegattin.

Die Konstatierungen zum Gesundheitszustand und zur grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen einerseits auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und andererseits auf den mit der Beschwerde zur Vorlage gebrachten Patientenbriefen und Laborbefunden, den Beschwerdeführer betreffend, sowie auf einem Abgleich mit den Länderberichten zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand konnten anlassbezogen nur eingeschränkt herangezogen werden, da er dazu neigte, sich kränker darzustellen. Tatsächlich gab er noch anlässlich seiner stattgehabten Befragung durch Organe der belangten Behörde und in der Beschwerdeschrift an, arbeitswillig und arbeitsfähig zu sein und verwies in seinem Vorbringen auf eine Einstellungszusage. Davon war in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Rede mehr. Vielmehr suchte der BF sich kränker darzustellen, als sich dies aus den vorgelegten Patientenbriefen ergibt. Eine lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigung, die eine Behandlung in einem österreichischen Krankenhaus erforderlich machen würde, lässt sich weder aus dieser Quellenlage, noch aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ableiten, hat der BF auf die Frage des Richters, wie er den Tag in Österreich gestaltet, angegeben, dass er seiner Ehegattin bei deren für Private nebenberuflich ausgeführte Reinigungstätigkeiten hilft. Auf diesen schlüssigen Angaben, gründet auch die Feststellung, dass er seinen Aufenthalt in Österreich dazu nützte, hier der „Schwarzarbeit“ nachzugehen. Aus dem Umstand, dass jemand der „Schwarzarbeit“ nachgeht, lässt sich in Verbindung mit seinen Angaben vor der belangten Behörde, mit denen er seine grundsätzliche Arbeitsbereitschaft und Arbeitswilligkeit bekundete, die Schlussfolgerung auf seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit ziehen. Da sich der BF mit seinen Angaben immer wieder in Widersprüche verstrickte, waren seine Angaben, die vor den Organen der belangten Behörde gemacht hatte, heranzuziehen.

Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass er weder in Österreich, noch in Serbien über nennenswerte Ersparnisse und über einen Immobilienbesitz verfügt, gründen auf den Angaben, die der BF vor dem erkennenden Gericht gemacht hat. Auf dieser Quelle gründet auch die Feststellung, dass zwischen ihm und seiner Ehegattin ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Die Konstatierungen zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten gründet ebenfalls auf den Angaben, die der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und anlässlich seiner Einvernahme vor den Organen der belangten Behörde gemacht hat. Die Feststellung, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bei seiner Schwester wohnen könnte, beruht auf seiner eindeutigen, diesbezüglichen Angabe vor den Organen der belangten Behörde am XXXX . Dabei wird nicht übersehen, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien nicht bei seiner Schwester wohnen könnte. Diesbezüglich ist der BF unglaubwürdig geblieben, zumal er sich seit seiner letzten Einreise nach Österreich im XXXX bis laufend im Bundesgebiet aufhält und er keine plausiblen Gründe genannt hat, die erklären könnten, weshalb sich das Verhältnis zwischen seiner Schwester im Zeitraum XXXX bis XXXX so verschlechtert haben soll, dass er nicht mehr bei ihr leben könnte. Dabei wird auch nicht übersehen, dass er in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2025 angegeben hat, deshalb nicht mehr bei seiner Schwester wohnen zu können, da diese mit der Ex-Gattin des BF befreundet sei und er mit ihr deswegen schon seit zwei Jahren nicht mehr rede. An einer anderen Stelle gab er an, dass er seit einem Jahr und 2 Monaten nicht mehr mit seiner Schwester rede. Abgesehen davon hat der BF anlässlich seiner Einvernahme durch Organe des BFA am XXXX angegeben, dass er bei seinem letzten Aufenthalt in Serbien bei seiner Schwester gewohnt habe. Geht man von seinen weiteren Angaben aus, dass er seit zwei Jahren bzw. seit einem Jahr und 2 Monaten nicht mehr mit seiner Schwester rede und berücksichtigt man die weitere Angabe, dass er bei seinem Aufenthalt im Herkunftsstaat nur bei ihr gelebt hat, da er mit seinen übrigen, im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten keinen Kontakt haben will, zeigt sich ein weiterer Widerspruch mit den im Reisedokument angebrachten Sichtvermerken über die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und die Einreise dorthin. Der BF ist seit der Ausstellung des vorgelegten Reisepasses (am XXXX ) im Jahr XXXX und im Jahr XXXX mehrfach aus Serbien ausgereist und dorthin wieder eingereist. Der Vergleich mit den Sichtvermerken zeigt auch, dass er sich jeweils längere Zeit in Serbien aufgehalten hat, bevor er wieder ausgereist ist. Zuletzt ist der BF am XXXX nach Serbien eingereist und erst am XXXX wieder ausgereist. Zuvor ist der BF am XXXX aus Serbien über Ungarn ausgereist. Daraus ergibt sich ein fast nahezu zweimonatiger Aufenthalt im Herkunftsstaat. Diese Widersprüche in seinen Angaben zeigen, dass seine Behauptung, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr bei seiner Schwester leben zu können, als eine den Tatsachen widersprechende Schutzbehauptung zu werten ist. In Anbetracht dessen ist mehr als zweifelhaft, dass er mit seiner Schwester nicht mehr sprechen würden, d.h., dass zwischen ihnen kein Kontakt mehr bestehen würde. Angesichts der damit vermittelten Unglaubwürdigkeit des BF ist weiter zweifelhaft, dass er mit seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Tochter und seinem ebenfalls dort aufhältigen Bruder keinen Kontakt habe.

Die Konstatierung, dass der fortgesetzt im Bundesgebiet aufhältig ist und von Österreich weder Sozialleistungen, noch sonstige finanzielle Zuwendungen bezieht, gründet auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Abgleich mit dem Zentralen Melderegister, das bei ihm eine durchgehende Wohnsitzmeldung ausweist. Hinweise darauf, dass er von Österreich Sozialleistungen bzw. sonstige finanzielle Zuwendungen erhalten würde, sind anlassbezogen nicht hervorgekommen.

Der BF hat dem Gericht einen Strafregisterauszug von Serbien vorgelegt, der bei ihm keine strafgerichtlichen Verurteilungen ausweist. In Bezug auf Österreich sind ebenfalls keine Hinweise auf eine strafgerichtliche Verurteilung des BF hervorgekommen.

Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. zu Spruchteil A, Spruchpunkt I.:

Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaber eines biometrischen Reisepasses ist er gemäß Art 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Er darf daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art. 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl. § 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen.

Aus den in seinem biometrischen Reisepass ersichtlichen Sichtvermerken ergibt sich, dass er am XXXX aus Serbien ausgereist und zumindest bist zur mündlichen Verhandlung am 05.11.2025 dort nicht wieder eingereist ist. Er ist zuletzt am XXXX von Serbien nach Österreich ausgereist und hält sich seitdem bis laufend im Bundesgebiet auf. Seit dem XXXX bis laufend ist er mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX gemeldet [ZMR-Abfrage]. Ein von der Slowakei am XXXX ausgestellter Aufenthaltstitel verlor am XXXX seine Gültigkeit. Über einen Aufenthaltstitel für Österreich und/oder einen anderen Mitgliedsstaat des Schengenraumes verfügt der BF nicht.

Demnach hat er sich mehr als 90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten. Nach Ablauf der erlaubten visumfeien Aufenthaltsdauer (90 Tage) war sein Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig, weil die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 FPG nicht erfüllt sind und ihm seither nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe § 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG). Auch Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG berechtigen nicht zu einem über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt.

Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Dabei ist, wie sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Der BF ist seit dem XXXX mit der am XXXX geborenen, serbischen Staatsangehörigen, XXXX , vormals: XXXX , verheiratet. Die Ehe wurde vor einem Standesamt in Serbien geschlossen. Ungeachtet der Eheschließung ist der BF weiterhin in Serbien einer Beschäftigung als LKW-Fahrer nachgegangen und wohnte er bei seiner Schwester in der Nähe von Belgrad (Serbien). Für die Dauer eines visumfreien Aufenthalts ist er aus dem Herkunftsstaat ausgereist, um noch vor Ablauf der 90-Tagefrist wieder in Herkunftsstaat zurückzukehren.

Der BF befindet sich im Ruhestand und bezieht vom serbischen Staat eine Pension in Höhe von EUR 250,00. Er selbst ist mittellos und verfügt weder im Herkunftsstaat, noch in Österreich über Ersparnisse in nennenswerter Höhe. Er ist auch nicht im Besitz von Immobilienvermögen, weder im Herkunftsstaat, noch in Österreich.

Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert er sich einerseits über seine Ehegattin, die als Mitarbeiterin der Fa. XXXX monatlich ca. 2.800 brutto ins Verdienen bringt und über gemeinsam mit seiner Ehegattin bei Privaten verrichtete Reinigungstätigkeiten, für die weder er noch seine Ehegattin über einen Gewerbeschein verfügen, noch im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Sozialversicherung nach dem ASVG angemeldet sind, weshalb die vom BF verrichteten Tätigkeiten als „Schwarzarbeit“ zu qualifizieren sind. Abgesehen von diesen Tätigkeiten ist er im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sodass von einer tiefergehenden sozialen oder beruflichen Integration, die seinen weiteren Aufenthalt rechtfertigen könnte, nicht die Rede sein kann.

Der BF ist Vater eines volljährigen, selbsterhaltungsfähigen, Sohnes, der im Reinigungsdienst der ÖBB tätig ist und sich als Musiker betätigt. Zu ihm will der BF jedoch keinen Kontakt haben. Wie er ist auch seine Ehegattin Mutter eines erwachsenen Sohnes.

In Hinblick auf den Beschwerdefall ist ergänzend festzuhalten, dass der BF versucht hat, durch den unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet und mit der Stellung eines Antrages nach § 55 Abs. 1 AslyG vollendete Tatsachen zu schaffen. Dies muss auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht akzeptiert werden (siehe VwGH vom 02.09.2024, Ra 2024/20/0434).

Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).

Zwar verfügt der BF über familiäre Bindungen im Bundesgebiet, ist hier jedoch finanziell von seiner Ehegattin abhängig. Dem gegenüber konnte er in Serbien während seines Aufenthalts dort das finanzielle Auslangen finden und war dort auch, bis zu seiner Pensionierung, beruflich integriert.

Der BF kann den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern und anderen Bezugspersonen in Österreich bei wechselseitigen Besuchen und über moderne Kommunikationsmittel (soweit möglich) pflegen. Eine Rückkehr nach Serbien ist ihm zumutbar, weil er mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und die Landessprache - wenn auch nur eingeschränkt - spricht. Er hat dort ein familiäres Netzwerk in Gestalt seiner Schwester, hinsichtlich der er nicht dartun konnte, weshalb er bei ihr nicht länger wohnen könnte. Mit seiner Pension kann er im Herkunftsstaat für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Außerdem kann ihn seine Großmutter auch im Herkunftsstaat von Österreich aus finanziell unterstützen.

Im Übrigen konnte der BF nicht dartun, dass sein Gesundheitszustand so beeinträchtigt wäre, dass er unbedingt eine Behandlung benötigen würde. Vielmehr leidet er an alterstypischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die nach den vorliegenden Berichten aus der Staatendokumentation zu Serbien im Herkunftsstaat gut behandelbar sind. Der BF kommt aus der Nähe von XXXX , das, auch in Hinblick auf die stationäre Versorgung in einem Krankenhaus, die größte Versorgungsdichte und -qualität aufweist.

Im Ergebnis wiegt in der gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Abweisung seines Antrages und damit verbunden der Abweisung der Beschwerde schwerer, als das entgegenstehende persönliche Interesse des BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Die in diesem Zusammenhang vorzunehmen gewesene Interessenabwägung führt hier zum selben Ergebnis wie die Interessenabwägung bei Beurteilung der Frage, ob dem BF der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist.

Der BF ist zwar seit dem XXXX mit einer in XXXX geborenen serbischen Staatsangehörigen verheiratet; das Familienleben mit seiner Ehegattin war bis zur letzten Ausreise des BF aus Serbien, am XXXX , und der damit einhergegangenen Einreise ins Bundesgebiet stets mit dem visumfreien Aufenthalt beschränkt und ist der BF nach Ablauf desselben wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Ein Aufenthaltsverfestigungstatbestand liegt anlassbezogen nicht vor.

§ 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe zuletzt VwGH vom 22.02.2024, Ra 2022/21/0003). Da der BF über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und/oder einen der Mitgliedsstaate des Schengenraumes nicht verfügt und er seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf die Dauer eines visumfreien Aufenthalt stützte, ist davon auszugehen, dass die Parameter des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG nicht erfüllt sind, war der Aufenthalt des BF nach Verstreichen des visumfreien Aufenthalts nicht mehr rechtmäßig.

Wie bereits oben dargestellt, hat der BF in Österreich familiäre Anknüpfungen, die derzeit allerdings nicht von einer Stärke sind, dass ihm ein weiterer Aufenthalt nach dem AsylG möglich wäre. Aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus (so bedeutet ein Erstantrag auf Erteilung eines Titels nach § 55 AsylG kein Aufenthaltsrecht) und des mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verbundenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung seine persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Es ist daher auch der gegen den Spruchpunkt II. erhobene Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die (wie im konkreten Fall) eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn sie, u.a. ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2).

Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass anlassbezogen eine dieser Voraussetzungen zutreffen könnte. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Z 6 HStV gilt, und der Lebensumstände des BF liegen keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Auch hat er anlassbezogen keine Gründe dargetan, die auch aus gesundheitlicher Sicht eine Abschiebung unzulässig machen würden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Diese besonderen Umstände sind gemäß § 55 Abs. 3 FPG vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen; zugleich ist ein Ausreisetermin bekanntzugeben.

Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Für eine etwaige längere Frist für freiwillige Ausreise besteht kein Anlass, zumal weder besondere Umstände vorgebracht wurden, die dies notwendig machen würden, noch ein Ausreisetermin bekanntgegeben wurde.

3.2. zu Spruchteil B: Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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