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G308 2326230-1•Bundesverwaltungsgericht G308 2326230-1
G308 2326230-1Bundesverwaltungsgericht18.12.2025
aufschiebende Wirkung
G308 2326230-1/9Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien-Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2025, Zahl: XXXX , den Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2025, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des sich im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX .2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 06.11.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 13.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang wird zu den relevanten Feststellungen erhoben.
Der Verfahrensgang und der relevante Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage.
Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX .2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt.
Im vorliegenden Fall ergaben sich nach einer Grobprüfung der Aktenlage unter Berücksichtigung des Vorbringens im Fall des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina keine maßgeblichen Hinweise auf eine mögliche Verletzung seiner Rechte iSd. Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder sonstige Gründe, die die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde trotz dessen, dass diese ex lege nicht zukommt, rechtfertigen könnte.
Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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