Bundesverwaltungsgericht G308 2312955-1

G308 2312955-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2025

Regest

Antragstellung Arbeitslosengeld gewöhnlicher Aufenthalt Lebensmittelpunkt Mitgliedstaat Wohnsitz Zurückweisung Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G308 2312955-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G308.2312955.1.00

Spruch

G308 2312955-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichtern Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzer über die Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA.: Kroatien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX , GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX 2025 wies das AMS den Antrag von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 idgF auf Arbeitslosengeld vom XXXX .2024 geltend für XXXX .2024 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurück. Im Zuge einer Wohnsitzüberprüfung durch den Erhebungsdienst wurde festgestellt, dass der BF sich während seiner Arbeitslosigkeit nicht an dieser Adresse aufhalte.

2. Mit Schreiben vom XXXX .2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er begründend aus, dass er seinen Wohnsitz am XXXX .2025 nach Graz verlegt habe, da er immer wieder Arzttermine in Graz wahrzunehmen hatte und seine Frau ihn immer wieder besuche und dies aufgrund der geringeren Entfernung einfacher war. Da eine Bestätigung des U1 Formulars aus Kroatien fehlte, musste er sich vom XXXX 2024 bis XXXX .2024 nach Kroatien begeben. Seiner Erinnerung nach hatte er im fraglichen Zeitraum Kontrollmeldetermine im Dezember und Jänner, die er wahrgenommen habe. Während seine Berufstätigkeit hatte er ein Diensthandy, seit er arbeitslos ist nutze er lediglich seine kroatische Nummer, da ihm dafür im EU Raum keine zusätzlichen Kosten entstehen. Er habe ein österreichisches Bankkonto, zahle jedoch ausschließlich bar. Er habe seit dem Arbeitsunfall viele Arzt- und Krankenhaustermine und mehrere Gerichtsverfahren. Seit dem Arbeitsunfall, durch den er hochgradig sehbehindert sei, ist es für ihn nicht einfach zwischen Österreich und Kroatien zu pendeln. Er müsse daher einen guten Freund bitten, ihn mit dem Auto seiner Frau abzuholen und auch wieder zurückzubringen. Da er von der ÖGK im November ausgesteuert wurde und die e-card deaktiviert wurde, könne er nicht im selben Ausmaß Arztbestätigungen nachweisen. In Kroatien verfüge er über keine Krankenversicherung und halte sich deshalb ausschließlich in Österreich auf. Die medizinische Notlage ist in seinem gesundheitlichen Zustand nicht zumutbar.

3. Mit Bescheid vom XXXX .2025 wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass im Zuge einer Wohnsitzüberprüfung festgestellt wurde, dass sich der BF nicht an der angegebenen Adresse aufhalte. Den Antrag auf Arbeitslosengeld gab er verspätet am XXXX .2025 ab, und erklärte zu den Gründen, dass er in Gröbming im Nebenwohnsitz gemeldet war, der Hauptwohnsitz sich in Kroatien zu diesem Zeitpunkt befand. Seit XXXX 2025 teile er sich mit zwei weiteren Personen ein Arbeiterquartier, der Schlafraum wird mit zwei weiteren geteilt. Während der Arbeit sei er ca. einmal im Monat nach Hause gefahren. In Kroatien hätte er eine Unterkunft im Haus seiner Gattin. Es sei auch mit seiner massiven Einschränkung und dem damit verbundenen Angewiesensein auf Hilfe nur schwer vereinbar, dass er sich freiwillig fern von seiner Familie in einem Arbeiterquartier aufhalte.

4. Mit Schreiben vom XXXX .2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. In diesem führte er aus, dass es zu einem Zahlendreher gekommen sei und er angeben wollte, dass er sich von XXXX . bis XXXX .2025 über Neujahr in Kroatien aufgehalten habe. Er halte sich tatsächlich in Österreich auf, und sei dies gemäß EU-Verordnung 883/04 für einen unechten Grenzgänger so vorgesehen. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS enthalte nur Vermutungen und werde negiert, dass er mehrmals an seiner Wohnadresse angetroffen wurde und er Zeugen zum Beweis seines Aufenthaltes genannt habe, die nicht befragt wurden. Auf die eingehaltenen Kontrollmeldetermin in Liezen und die Notwendigkeit der Beschaffung des U1 Formulars wurde nicht eingegangen.

5. Mit Schreiben vom XXXX .2025 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor, wo er am selben Tag eingelangt ist.

6. Am XXXX .2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF, eine Dolmetscherin für die Sprache Kroatisch, ein Vertreter der belangten Behörde, sowie der Vermieter des BF sowie ein Organ des Erhebungsdienstes als Zeuge teilnahmen.

Der BF gab an, dass ihm bei der Beantragung in Liezen das U1 Formular sowie die Meldebestätigung gefehlt haben. Er hatte keine Meldebestätigung, da seine Vermieterin im Krankenhaus war. Er sei dann über Neujahr nach Hause gefahren, also nach Kroatien, und habe das U1 Formular beantragt. Er habe sich nach einer Wohnung in Graz erkundigt, weil das ständige Pendeln nach Graz für die Untersuchungen mühsam war. Mitte Jänner hat er dann etwas gefunden über andere Lenker. Ende Jänner habe er sich dann angemeldet. Er hatte dann alle Unterlagen zusammen und habe sie beim AMS Graz eingereicht. Er habe sich nicht in Kroatien abgemeldet. Er war nicht krankenversichert und müsse zu Kontrollen gehen und Arztbesuche wahrnehmen. Er sei seit April 2023 in Österreich als Lenker beschäftigt gewesen und hatte im September einen Arbeitsunfall. Er sei seitdem stark behindert. Er habe Familie, sowie zwei Kinder, die bereits erwachsen sind. Seine Frau komme in der Regel einmal im Monat nach Graz, manchmal kommen auch die Kinder zu Besuch. In Kroatien habe er ein Einfamilienhaus, dies sei ungefähr 220 m² groß. Darin lebe die Gattin sowie der Sohn, der jedoch die meiste Zeit aus geschäftlichen Gründen nicht zu Hause ist. Von Graz ist es vielleicht 230 km entfernt, er werde entweder von seiner Gattin, Sohn oder Schwiegersohn abgeholt. Es koste ihn ungefähr 120 € hin und retour, was ihm zu teuer ist um häufig nach Kroatien zu kommen. In Graz lebe er alleine in einem Zimmer, obwohl es eigentlich ein Dreibettzimmer ist. Die anderen Personen sind jetzt weggegangen. Das Zimmer ist ungefähr 25 m² groß, er zahle 300 € Miete dafür. Das Leben in Kroatien wäre für ihn nicht einfacher, da die Preise höher sind und die Ärzte und tägliche Wege weiter auseinander liegen. Er habe im Fernverkehr in Deutschland, Italien und Ungarn zugestellt. Es gebe keinen Mietvertrag, er überweise das Geld oder zahle bar. Er erhalte eher Geld von seiner Familie als umgekehrt. Das Haus in Kroatien gehöre seiner Ehefrau. Er bezahle in der Regel bar, er habe Kontoauszüge vorgelegt, jedoch nicht von der Karte, das möchte er nicht, da es seine Angelegenheit ist. Er sei bei einer österreichischen Bank. Er sei nur einmal vom Erhebungsdienst nicht angetroffen worden.

Der Vermieter als Zeuge befragt gibt an, dass es keinen schriftlichen Mietvertrag gebe, und dass der BF 300 € Miete in bar zahle. Er unterstütze den BF auch im Alltag und nehme ihn zum Einkaufen oder zum Arzt mit. Zurzeit wohne er allein im Zimmer, meistens sind sie zu zweit, möglich wären drei Personen. Ungefähr Ende jeden Monats im Juni, Juli und August war er jeweils eine Woche in Kroatien. Im September zur Hochzeit der Tochter war er zwei Wochen dort, er habe zumindest wöchentlich mit dem BF Kontakt, wenn nicht 2 bis 3 mal.

Das Organ des Erhebungsdienstes gab als Zeuge befragt an, dass die Adresse als Arbeiterquartier schon von früheren Überprüfungen bekannt ist. Er sei am 07.02.2025 erstmalig da gewesen, der Besitzer des Hauses gab an, dass der BF hier wohnhaft sei und er ihn am Vortag das letzte mal gesehen hatte. Bei den darauf folgenden zwei Erhebungen wurde niemand angetroffen, am 20.02.2025 wurde der BF angetroffen. Ein Lokalaugenschein war möglich. Dabei wurde festgestellt, dass es sich um eine Wohnung handelt mit drei Zimmern und einer allgemein nutzbaren Küche. In jedem Zimmer stehen mehrere Betten, in dem des BF drei. Nach persönlichen Dingen befragt wurde ein Koffer vorgezeigt, der unter dem Bett stand, sowie Alltagskleidung im Kasten. Interessant ist, dass ein anderer Bewohner zu einem anderen Zeitpunkt angegeben hat, dass diese Sachen im Kasten ihm gehören. Es gäbe keine Privatsphäre. Der Schlüssel steckt außen an der Hauseingangstür. Nach seiner Wahrnehmung stecke er immer außen, dass sei auffällig. Es konnten keine Hinweise für einen dauerhaften Aufenthalt gefunden werden, das persönliche Gut könne innerhalb von Minuten eingepackt werden. Es fehlen persönliche Gegenstände. Es gebe keine Privatsphäre und sei nicht wirklich absehbar ob das Zimmer in nächster Zeit genutzt wird. Er sei sich nicht sicher ob es absperrbar ist. Bei zwei anderen Überprüfungen betreffend andere Personen konnte der BF angetroffen werden. Bezüglich einer anderen Person wurde festgestellt, dass sich diese längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, entgegen der Aussage des Vermieters.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger von Kroatien.

Seine Muttersprache ist kroatisch.

1.2. Er ist mit einer Staatsangehörigen von Kroatien verheiratet.

Er besitzt in der Nähe von XXXX ein Haus, das von der Ehegattin des BF bewohnt wird und zeitweise von seinem Sohn. Der Beschwerdeführer ist - wie seine Ehegattin - an dieser Anschrift gemeldet.

Die Entfernung zwischen der Meldeadresse des BF in XXXX , und seiner Wohnadresse im Herkunftsstaat beträgt 230 km, die Fahrzeit beträgt lt. Routenplaner ungefähr 2 h 40 Minuten.

1.4. Bei ihm scheinen seit dem XXXX .2023 bis laufend folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:

XXXX Nebenwohnsitz

XXXX Hauptwohnsitz

Als Unterkunftsgeber an der Anschrift XXXX scheint XXXX , an der Anschrift XXXX auf.

1.5. Bei der Anschrift in XXXX handelt es sich um ein Zimmer, das eine Größe 25 m² aufweist.

Im Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Antragstellung teilte er die Unterkunft mit niemanden, ansonsten mit zwei weiteren männlichen Mitbewohnern.

1.6. Beim Beschwerdeführer scheinen im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende Beschäftigungen bei nachstehend namentlich angeführten Dienstgeberinnen auf:

XXXX .2023 bis XXXX .2023 XXXX XXXX

1.7. Anlassbezogen sind keine Umstände hervorgekommen, die nahelegen würden, dass der BF im Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld am XXXX .2024 den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Österreich gehabt hätte. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er während seines letzten Dienstverhältnisses vor der gegenständlichen Antragstellung den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Österreich gehabt hätte.

In Österreich sind keine Anhaltspunkte für das Bestehen von nennenswerten sozialen Beziehungen hervorgekommen. Demnach hat der BF im Bundesgebiet keine Verwandten oder nahen Angehörigen. Seine Familie lebt im Herkunftsstaat. Er ist hier auch kein Mitglied in einem Verein, und besucht keine Hochschule oder Universität oder sonstiges in Österreich.

Er verfügt im Bundesgebiet weder über ein Immobilienvermögen noch über nennenswerte Ersparnisse.

1.8. Der BF ist alle 2 Monate zu seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Familie gefahren bzw. in den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit, konkret nach erfolgter Antragstellung auf Arbeitslosengeld am XXXX .2024 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der BF war international als Fernfahrer tätig.

I.2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Wesentlichen auf deren Unzuständigkeit gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 65 Abs. 4 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004 und nahm sie diesbezüglich an, dass der BF in Österreich lediglich ein Arbeiterquartier bewohne und es sich dabei nicht um seinen ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt gehandelt habe bzw. er im Bundesgebiet den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht begründet habe.

Dagegen wendet sich die Beschwerde.

Anlassbezogen ist zu prüfen, ob und inwieweit die Zurückweisung des auf die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gerichteten Antrages zu Recht erfolgt ist.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

Gemäß § 44 Abs. 2 AlVG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruchs (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).

Die Bestimmung des Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

„(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

[…]

(5)

a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

[…]“

Gem. Artikel 1 lit. f Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt als Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (siehe dazu auch VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

3.2.3. Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der Europäische Gerichtshof (in der Folge kurz: EuGH) klargestellt, dass die zitierte Bestimmung einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden echten Grenzgänger, als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden unechten Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).

Ein arbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt, muss sich gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen. Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob die Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Ein arbeitsloser - unechter - Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der die Leistungen nach den Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.

Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu. Gemäß Art. 1 lit. j leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person der sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch auszeichnet, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Art. 65).

Für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Art. 1 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

3.2.4. In seiner Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Zl. Ra 2016/08/0053 und Zl. Ra 2016/08/0046) hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Thematik des Grenzgängers (= echter Grenzgänger) und des Nicht-Grenzgängers (= unechter Grenzgänger) auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang in Anlehnung an die Judikatur des EuGH unter anderen ausgesprochen, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen des Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) 883/2004 beziehen kann. Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht „weiterhin“ in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 „spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit“), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig und erbringt nach Maßgabe der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047)

Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.

Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. b iVm. lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.

Als „Wohnort“ gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben. Der Wohnort ist - im Gegensatz zum „vorübergehenden Aufenthalt“ iSd. des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet.

Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat „zurückgekehrt“ ist. Unter einer Rückkehr in diesem Sinn ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat zu verstehen, die mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047 und vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056 mwN).

3.2.5. Der verheiratete Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien und ist Kroatien sein Wohnsitzstaat. Dort lebt seine Ehegattin. Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass Verwandte oder nahe Angehörige des BF im Bundesgebiet leben würden.

In Österreich ist der BF seit dem XXXX .2023 einer Beschäftigung nachgegangen. Es war zuerst in XXXX und dann in XXXX gemeldet.

Der BF bewohnt im Bundesgebiet keine eigene, auf Dauer angelegte Wohnung. Er ist hier auch nicht im Besitz von Immobilien oder nennenswerten Ersparnissen. Auch sonst sind keine Umstände hervorgekommen, die auf ein tiefergehendes Sozialleben schließen ließen.

Das völlige Fehlen von integrativen Anhaltspunkten in Bezug auf Österreich und der Umstand, dass der Beschwerdeführer hier lediglich in einer typischen Arbeiterunterkunft gewohnt hat und sein Aufenthalt in Österreich lediglich vom Motiv getragen war, hier zu arbeiten, verdeutlicht, dass sein Wohnsitz bzw. sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht im Bundesgebiet liegen und Österreich daher als Beschäftigungsmitgliedsstaat anzusehen ist, während sein Herkunftsstaat Kroatien die typischen Merkmale des Wohnmitgliedsstaates erfüllt. Seit seinem Unfall besucht er Ärzte und Therapien im Bundesgebiet.

Der Definition des „Wohnortes“ gemäß Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgend liegen die zentralen Interessen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Kroatien, während er Österreich ausschließlich der besseren Bezahlung wegen als Arbeitsort gewählt hat und in Zeiten der Beschäftigungslosigkeit nach Kroatien zurückgekehrt und nicht im Bundesgebiet verblieben ist.

Auch spricht die -üblicherweise mit zumindest einem- Mitbewohner geteilte Mietwohnung, die alle Merkmale einer typischen Arbeiterunterkunft erfüllt, nicht für eine etwaige Lage seines Lebensmittelpunktes in Österreich. Sein Zimmer teilte der BF zumindest zeitweise sogar mit zwei Personen.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass jenseits beruflicher Zwecke und damit verbundener Freundschaften (die zu einem relevanten Teil aus Personen bestehen, welche aus der Herkunftsregion des BF stammen) weitere, einen gewöhnlichen Aufenthalt charakterisierende Anhaltspunkte bestehen. In Anbetracht der vom BF geschilderten Umstände, nämlich, dass er in Kroatien eine Ehegattin hat, während er im Bundesgebiet über keinerlei persönliche Anknüpfungspunkte verfügt ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat der Lebenswirklichkeit am nächsten kommt, umso mehr, als er im Alltag Unterstützung bedarf.

Da der BF einen ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht glaubhaft machen konnte, begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde davon ausging, dass er in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht begründet hat. Vor diesem Hintergrund begegnet es auch keinen Bedenken, dass die belangte Behörde von der Unzuständigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 ausgegangen ist.

3.2.6. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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