Bundesverwaltungsgericht G311 2306175-1

G311 2306175-1Bundesverwaltungsgericht23.12.2025

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G311 2306175-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G311.2306175.1.00

Spruch

G311 2306175-1/11E

G311 2306177-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch RA Dr. WARTECKER KG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über XXXX , geboren am XXXX , auf Dauer unzulässig ist. XXXX , geboren am XXXX , wird gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerden des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch RA Dr. WARTECKER KG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über XXXX , geboren am XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX , geboren am XXXX , wird gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2).

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der BF1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen die BF1 ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde dem BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die BF1 seit XXXX über einen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfüge und sei im zentralen Melderegister ersichtlich, dass sie bereits von XXXX an derselben Adresse gemeldet gewesen sei. Ihr Aufenthalt gestalte sich seit XXXX unrechtmäßig. Sie habe damit ihren visumsfreien Aufenthalt bei weitem überschritten und wäre die BF1 aus diesem Grund bereits mit Strafverfügung der LPD XXXX zur Zahlung einer Geldstrafe verpflichtet worden. Eine Ausreise aus dem Bundesgebiet sei bislang nicht erfolgt. Die BF1 lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann, dessen Familie und dem gemeinsamen Sohn in Österreich und sei ein Familienleben feststellbar gewesen. Jedoch sei auch gegen ihren Sohn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Da die BF1 Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen gesetzt habe und sie nicht gewillt sei sich an die entsprechenden österreichischen Gesetze und Normen zu halten sei die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes notwendig um einen Gesinnungswandel bei der BF1 herbeizuführen.

Gegen den gegenständlichen Bescheid erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , per Einschreiben mit XXXX an die belangte Behörde übermittelt, vollinhaltlich Beschwerde und führten darin zusammengefasst aus, dass die BF1 sich seit XXXX fast durchgehend in Österreich aufhalte. Von XXXX sowie von XXXX sei sie im Besitz eines Visum D für Saisoniers gewesen und habe während dieser Zeit bei der Firma XXXX im Bundesgebiet gearbeitet. Die BF1 führe ein Familienleben in Österreich. Ihre Familie bestehe aus ihrem Ehegatten, dem gemeinsamen Sohn sowie der Familie ihres Ehemannes. Desweiteren sei die BF1 erneut schwanger und sei der Geburtstermin mit XXXX berechnet worden. Der Aufenthalt der BF führe zu keiner finanziellen Belastung für die Republik Österreich, da der Ehegatte der BF1 über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.300 € bis 2.500 € zuzüglich Sonderzahlungen verfüge. Darüberhinaus verfüge ihr Ehemann über Ersparnisse und würden keine Mietkosten anfallen. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien hätte die BF1 mit zwei Kindern keine Wohnmöglichkeiten im Heimatland und auch hätte sie kein Einkommen dort, weshalb in diesem Fall von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen sei. Im konkreten Fall würden die familiären Interessen der BF das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen jedenfalls überwiegen.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und die Spruchpunkte I., II., III. IV. und V. ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters möge den BF gem. § 55 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt werden.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangten.

Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF1, ihr Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Eine Teilnahme des BF2 war aufgrund seines Alters nicht erforderlich. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF sind serbischer Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF1 ist die Mutter des minderjährigen BF2. Die BF1 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die BF1 hat vor ihrer Eheschließung den Namen XXXX geführt. Der minderjährige BF2 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Identität der BF1 steht aufgrund der aktenkundigen Kopie ihres serbischen Reisepasses fest. Auch die Identität des BF2 steht fest. Die BF1 wurde in XXXX /Serbien geboren. Der BF2 wurde in XXXX geboren. (vgl. Reisepass BF1, AS 93, AS 95, IRZ-Auszug BF2 vom XXXX )

Die BF1 hat acht Jahre lang die Grundschule in Serbien besucht und hat anschließend eine höher bildende Schule nach zweijährigem Besuch abgebrochen. Die Muttersprache der BF1 ist serbisch. Die BF1 hat die Sprachprüfung auf dem Niveau A1 bestanden, sie verfügt jedoch über keinen Nachweis über das Modul 1. Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 3 ff.; ÖSD Zertifikat A1 vom XXXX , AS 69)

Die BF1 ist seit XXXX mit dem serbischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX verheiratet. Der Ehemann der BF1 ist im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig bis XXXX , welche ihm am XXXX ausgestellt wurde. Erstmals wurde dem Ehemann der BF1 dieser Aufenthaltstitel mit XXXX erteilt. Er ging von XXXX einer Tätigkeit als Arbeiterlehrling sowie von XXXX , von XXXX und seit XXXX einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach. Er weist ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.400 € zuzüglich Sonderzahlungen auf. (vgl. Einvernahmeniederschrift BFA vom XXXX , AS 87; IZR-Auszug BF1 vom XXXX ; Kopie Rot-Weiß-Rot-Karte plus XXXX , AS 63; IZR-Auszug XXXX vom XXXX , AJWEB Auszug XXXX vom XXXX ; Lohnzettel XXXX , AS 41 ff.)

Die BF1 war erstmals von XXXX im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz gemeldet. Von XXXX sowie seit XXXX scheint eine Hauptwohnsitzmeldung bei ihrem Ehemann auf. Der BF2 weist seit XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung an dieser Adresse auf. (vgl. ZMR-Auszug BF1 vom XXXX ; ZMR-Auszug BF2 vom XXXX ; ZMR-Auszug XXXX vom XXXX )

Am XXXX wurde der zweite Sohn der BF1, XXXX , in XXXX geboren. Die BF1 lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit dem BF2, ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn XXXX . Im selben Haushalt leben noch die Mutter sowie der Stiefvater des Ehemannes. (vgl. Geburtsurkunde XXXX vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 5; Einvernahmeniederschrift BFA vom XXXX , AS 85; ZMR-Auszug BF1 vom XXXX ; ZMR-Auszug BF2 vom XXXX ; ZMR-Auszug XXXX vom XXXX )

Der BF1 wurde jeweils ein Visum D für Saisoniers gültig von XXXX und von XXXX ausgestellt. Die BF1 ist von XXXX einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Aus dem Reisepass der BF1 ergibt sich eine Einreise am XXXX , eine Ausreise am XXXX , eine Einreise am XXXX , eine Ausreise am XXXX , eine Einreise am XXXX , eine Ausreise am XXXX , eine Einreise am XXXX , eine Ausreise am XXXX , eine Einreise am XXXX , eine Ausreise am XXXX sowie eine Einreise am XXXX . Seither befindet sich die BF durchgehend im Bundesgebiet. Laut IZR hat die BF1 am XXXX für sich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ eingebracht. Für den BF2 und ihren Sohn XXXX wurde ein solcher Antrag am XXXX eingebracht. Über die eingebrachten Anträge ist bislang keine Entscheidung durch die Niederlassungsbehörde ergangen. (vgl. Kopie Visa D, AS 51, AS 55; IZR-Auszug BF1 vom XXXX ; AJWEB Auszug BF1 vom XXXX ; Kopie serbischer Reisepass BF1, AS 93 ff.; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 6; IZR-Auszug BF1 vom XXXX ; Bestätigung der BH XXXX betreffend BF2 und XXXX jeweils vom XXXX ; E-Mail BH XXXX vom XXXX )

Am XXXX .2024 wurde im Rahmen einer Personenkontrolle hinsichtlich der BF1 festgestellt, dass sie sich zumindest vom XXXX nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, da sie zuletzt am XXXX in Österreich eingereist ist und die sichtvermerkfreie Zeit damit am XXXX geendet hat. Gegen die BF1 erging eine Strafverfügung vom XXXX mit welcher gegen sie eine Geldstrafe iHv 500 € wegen Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG verhängt wurde. (vgl. Strafverfügung LPD XXXX AZ XXXX vom XXXX , AS 1 ff.)

In Serbien leben noch die Eltern und Großeltern sowie drei Schwestern der BF1. Die Familie der BF1 lebt dort in beengten Wohnverhältnissen und ist auch deren finanzielle Situation schlecht. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 7; Einvernahmeniederschrift BFA vom XXXX , AS 87)

Der BF1 ist in Österreich unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. Der BF2 ist aufgrund seines Alters strafunmündig. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren ist eine Kopie des serbischen Reisepasses lautend auf XXXX , ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX sowie eine Kopie des serbischen Reisepasses lautend auf XXXX , ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX , aktenkundig. Die Identität des BF2 wurde durch die Vorlage des serbischen Reisepasses Nr. XXXX ausgestellt am XXXX in der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Aus den Reisepässen bzw. aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ergibt sich der Geburtsort der BF.

Die Feststellungen hinsichtlich der Schulausbildung der BF1 sowie ihrer Sprachkenntnisse basieren auf ihren glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Desweiteren ist ein ÖSD-Zertifikat über eine bestandene Deutsch-Sprachprüfung auf dem Niveau A1 im Akt einliegend. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes hat die BF1 zwar in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass sie Probleme mit ihrem Gehör habe, nachdem sie als Baby eine Entzündung gehabt habe, jedoch hat sie keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht, sodass davon auszugehen ist, dass sie soweit gesund ist. Die BF1 ist jedenfalls arbeitsfähig, was durch ihre Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zwischen XXXX belegt wird und sind auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte hierfür im Verfahren hervorgekommen.

Die Eheschließung mit dem serbischen Staatsbürger XXXX wird durch die glaubhaften Angaben der BF1 im Verfahren sowie durch ihren IZR-Auszug, in welchem eine Heiratsurkunde aufscheint, belegt. Dass der Ehemann der BF1 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt, scheint in dessen IZR-Auszug auf bzw. wird durch die einliegende Kopie seines Aufenthaltstitels bestätigt. Seine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ergeben sich aus dem eigeholten Sozialversicherungsdatenauszug von XXXX . Die Höhe seines Einkommens wird durch die einliegenden Lohnzettel belegt.

Die Haupt- und Nebenwohnsitzmeldung der BF1 sowie die Hauptwohnsitzmeldung des BF2 wurden dem Zentralen Melderegister entnommen.

Die Geburt des zweiten Sohnes XXXX , ist durch die vorgelegte Geburtsurkunde nachgewiesen. Der gemeinsame Haushalt der BF1 mit dem BF2 sowie ihrem Ehemann und dem zweiten Sohn sind aus den eingeholten ZMR-Auszügen ersichtlich. Desweiteren hat die BF1 glaubhaft angegeben, dass im Haushalt auch die Mutter sowie der Stiefvater ihres Ehemannes leben.

Dass die BF1 von XXXX über ein gültiges Visum D für Saisoniers verfügt hat, wird durch die aktenkundigen Kopien der Visa belegt. Aus den aktenkundigen Kopien der Reisepässe der BF1 sind ihre Ein- und Ausreisen im Schengenraum ersichtlich. Demnach war festzustellen, dass sie zuletzt am XXXX in das Bundesgebiet eingereist ist und dieses seither auch nicht mehr verlassen hat, was auch durch ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung so bestätigt wurde. Dass sie am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für sich eingebracht hat, scheint im IZR auf. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde von der BF1 eine Bestätigung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für den BF2 und XXXX mit XXXX vorgelegt. Aus dem E-Mail der BH XXXX vom XXXX geht hervor, dass über diese Anträge bislang noch keine Entscheidung seitens der zuständigen Niederlassungsbehörde ergangen ist.

Die Feststellung, dass die BF1 wegen Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG bestraft wurde, wird durch die einliegende Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX belegt.

Die Feststellungen hinsichtlich der familiären Anbindungen der BF1 im Heimatland waren aufgrund ihrer gleichlautenden und daher auch glaubhaften Angaben im Verfahren zu treffen. Glaubhaft war auch, dass die Familie der BF1 in bescheidenen Verhältnissen in Serbien lebt und ihre finanzielle Lage angespannt ist, sodass die BF1 keine Möglichkeit hat mit ihren Kindern bei ihrer Familie eine Unterkunft zu erhalten.

Aus dem einliegenden Strafregisterauszug der BF1 geht hervor, dass keine gerichtlichen Verurteilungen gegen sie im Bundesgebiet aufscheinen. Die Strafunmündigkeit des BF2 steht unzweifelhaft fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Nichterteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG:

Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

[…]“

Die Behörde ist im Rahmen der gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Weder ist der Aufenthalt der BF seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurden die BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG.

Somit waren die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

3.2. Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG):

Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) – (7) […]

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) […]

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 53.

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[…]

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1.wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2.wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3.wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4.wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5.wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;6.den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;7.bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8.eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9.an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

[…]“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007).

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Die BF sind Staatsbürger Serbiens und somit Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gegenständlich stützte die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung – angesichts des unbestritten unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF – zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und verband dies im Falle der BF1 mit dem Ausspruch eines auf § 53 Abs. 2 Z 3 FPG gestützten Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren. Dieses wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF1 im Bundesgebiet in Überschreitung der Dauer eines höchstzulässigen visumfreien Aufenthaltes unrechtmäßig aufhältig gewesen ist und wegen der Übertretung des FPG eine rechtskräftige Strafverfügung erhalten hat.

Zwischen Ehegatten und deren minderjährigen Kindern besteht ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK.

Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN [Trennung von einem österreichischen Ehepartner]; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 [Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern]; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446).

Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019; VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322).

Fallgegenständlich ist auszuführen, dass der Ehemann der BF1 und Vater des BF2 im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist, hier einer Erwerbstätigkeit nachgeht und das gemeinsame Familienleben bislang ausschließlich in Österreich geführt wurde. Der Ehegatte der BF1 kommt mit der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der BF sowie des jüngeren Sohnes auf. Die BF1 betreut die beiden minderjährigen Kinder und führt den Haushalt. Da der Ehemann der BF1 sich bereits seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhält, hier aufenthaltsberechtigt ist und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, ist er als entsprechende verankert im Bundesgebiet anzusehen und kann eine gemeinsame Niederlassung aller Familienmitglieder in Serbien und dortige Fortführung des Familienlebens nicht als zumutbar erachtet werden. Es liegt somit ein schützenswertes Familienleben im Inland vor.

Der mit der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Familienleben erweist sich im Ergebnis nicht als gerechtfertigt:

Der BF1 musste zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens zwar ihre fehlende Berechtigung zum längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet bewusst sein, sodass sie nicht auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Aufenthalts mit ihrem Ehegatten vertrauen konnte (vgl. dazu VwGH am 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Die Schutzwürdigkeit eines in einer solchen Situation begründeten Familienlebens erweist sich insofern als relativiert. Da das Familienleben zwischen der BF1 und ihrem Ehemann seit faktisch mehr als drei Jahren bzw. seit der Geburt des BF2 im XXXX in Österreich geführt wird, die BF1 den Haushalt führt und ihr Ehemann das Familieneinkommen erwirtschaftet, kommt diesem Aspekt im zu beurteilenden Einzelfall kein entscheidungsmaßgebliches Gewicht mehr zu.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sich die BF1 zu anfangs mit einem Visum D für Saisoniers rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und hier einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Sie brachte im Verfahren auch glaubhaft vor, dass sie in weiterer Folge schwanger geworden ist und es ihr dann aufgrund einer fehlenden Wohnmöglichkeit in Serbien nicht mehr möglich war das Bundesgebiet zu verlassen. Auch wurden von der BF1 im XXXX für sich und im XXXX für die beiden minderjährigen Kinder Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bei der zuständigen Behörde eingebracht. Aus diesem Grund ist eine von Anfang an vorgelegene Umgehungsabsicht daher nicht anzunehmen.

Unter Berücksichtigung dessen ist der Verweis auf die Möglichkeit zur Rückkehr in den Herkunftsstaat und dortigen Beantragung eines Einreise- und Aufenthaltstitels im nach dem NAG vorgesehenen Verfahren im konkreten Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls, als nicht mehr verhältnismäßig zu beurteilen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die BF1 glaubhaft ausgeführt hat über keine ausreichende Wohnmöglichkeit für sich und ihre beiden kleinen Kinder in Serbien zu verfügen. Demnach würden ihre Eltern und ihre Großeltern in sehr beengten und schlechten finanziellen Verhältnissen leben, sodass sie dort auch nicht vorübergehend wohnen könnte.

Die BF1 ist unbescholten und hat die Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 positiv absolviert. Ihr Ehemann bestreitet den Lebensunterhalt für die Familie im Bundesgebiet gegenwärtig aus eigenem Erwerbseinkommen und somit unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen.

Die BF1 hat glaubhaft dargelegt, dass sie bei einer Rückkehr nach Serbien keine ausreichende Wohnmöglichkeit vorfinden würde und den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder nicht bestreiten könnte. Im Bundesgebiet wird ihr Lebensunterhalt – wie bereits zuvor ausgeführt – zur Gänze durch die Erwerbstätigkeit des Ehemannes der BF1 gedeckt, und liegt das Einkommen ihres Ehemannes über den notwendigen ASVG-Richtsätzen für eine Familienzusammenführung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

Der Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen – wenngleich das hohe öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen zu betonen ist – wiegt nicht derart schwer, als dass er den Eingriff in das Familienleben der BF1 rechtfertigen vermag. Eine aus einem Aufenthalt ihrer Person im Bundesgebiet resultierende künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist nicht zu erkennen.

Insofern sind keine maßgeblichen öffentlichen Interessen zu erkennen, welche einen Eingriff in das Recht auf Familienleben der BF rechtfertigen würden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass in Summe, vor allem hinsichtlich des im Bundesgebiet bestehenden Familienlebens zwischen der BF1, ihrem Ehegatten, dem BF2 sowie dem zweitgeborenen Sohn, unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls, das familiären und persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet überwiegt. Eine begründete Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung lässt sich somit in der vorliegenden Konstellation nicht erkennen.

Wie dargelegt, ist das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der § 9 IntG sieht hinsichtlich der Erfüllung von Modul 1 folgendes vor:

§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

[…]

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019 )

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

[…]“

Die BF1 hat bislang weder einen Nachweis darüber erbracht, dass sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat, noch übt sie derzeit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Somit hat die BF1 jedenfalls die Anforderungen nach § 55 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt und ist ihr daher gem. § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Beim BF2 handelt es sich zum Entscheidungszeitpunkt um einen unmündigen Minderjährigen und ist er daher nach § 9 Abs. 5 Z 1 IntG aufgrund seines Alters von der Erfüllungspflicht des Modul 1 ausgenommen, weshalb ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III. – IV. des angefochtenen Bescheides des BF2 sowie der Spruchpunkte III. – V. des angefochtenen Bescheides der BF1:

Da im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erachtet wurde und den BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ bzw. „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte der bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben waren.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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