Bundesverwaltungsgericht G314 2314401-1

G314 2314401-1Bundesverwaltungsgericht23.12.2025

Regest

Angemessenheit Aufenthaltsverbot EU-Bürger Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G314 2314401-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G314.2314401.1.01

Spruch

G314 2314401-1/25E

EndERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard KETTL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2025 zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. (Spruchpunkt II. bleibt unverändert) richtig zu lauten hat: „Gemäß § 67 Abs 1 und Abs 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Rumäniens, hält sich (nach einem Voraufenthalt XXXX ) seit XXXX in Österreich auf. Er wurde seit XXXX im Bundesgebiet fünfmal strafgerichtlich verurteilt.

Nach der vierten Verurteilung im XXXX leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Einvernahme von drei Zeugen sowie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, diesen ersatzlos zu beheben. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit XXXX durchgehend in Österreich lebe und hier erwerbstätig sei. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin, die ein Kind erwarte, zusammen in einer Wohnung in XXXX . In Rumänien habe er nur seine Schwester und seine Mutter; er wäre nicht in der Lage, seine Lebensgefährtin und sein ungeborenes Kind von dort aus zu unterstützen. Seine Tochter und sein Bruder würden mit ihren Familien in Österreich leben; zu ihnen habe er seine sehr enge Bindung. Er bereue seine Straftaten und habe vor, in Zukunft in geordneten Bahnen zu leben; er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen. Eine Gegenäußerung zur Beschwerde wurde erstattet.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2025 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am XXXX .2025 wurde der BF verhaftet; am XXXX 2025 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Seither wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten.

Am 23.10.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und ein Vertreter der belangten Behörde (jeweils über Videokonferenz) sowie eine Dolmetscherin für die rumänische Sprache teilnahmen. Die Verhandlung wurde mit Zustimmung des BF in Abwesenheit seines Rechtsvertreters durchgeführt. Der BF wurde vor dem BVwG vernommen. Die Verkündung der Entscheidung entfiel, weil zunächst der Ausgang des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens abgewartet wurde.

Am XXXX .2025 wurde das BVwG darüber informiert, dass der BF am XXXX .2025 rechtskräftig zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die rumänische Sprache. Deutschkenntnisse können nicht festgestellt werden.

Nach einem Aufenthalt in Österreich als Erntehelfer im Jahr XXXX hält er sich nunmehr seit XXXX im Wesentlichen kontinuierlich in Österreich auf. Von XXXX bis XXXX war er obdachlos mit einer Kontaktstelle in Salzburg. Danach wohnte er bis zu seiner nunmehrigen Inhaftierung in verschiedenen, zum Teil verwahrlosten Wohnungen in XXXX . In Österreich hat er keinen Immobilienbesitz, er ist aber Eigentümer einer Zwei-Zimmer-Wohnung in XXXX , einer Kleinstadt in Rumänien im Kreis XXXX .

Der BF war im Bundesgebiet seit September XXXX immer wieder (zum Teil geringfügig) unselbständig erwerbstätig, wobei seine Beschäftigungsverhältnisse durchwegs nur einige Tage bis maximal einige Monate lang dauerten. Konkret war er von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX vollversichert erwerbstätig sowie am XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt. Dazwischen bezog er immer wieder Arbeitslosengeld (konkret von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , am XXXX . und XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX ) bzw. Notstandshilfe (konkret von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX ). Am XXXX wurde ihm einen Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.

Der BF wurde in Österreich erstmals mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wegen Diebstahls und gefährlicher Drohung (§§ 127 und 107 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die für eine zunächst dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde im XXXX anlässlich einer Folgeverurteilung auf fünf Jahre verlängert. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX zwei Ladendiebstähle (Gesamtwert der Beute: EUR 168,35) begangen und am XXXX einen anderen, der ihn verletzt hatte, gefährlich bedroht hatte. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend, die Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und die Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Diebesguts als mildernd. Ein diversionelles Vorgehen war mangels vollständiger Verantwortungsübernahme nicht möglich.

Am XXXX versuchte der BF, einen anderen durch Nachwerfen einer leeren Bierflasche und durch einen Schlag ins Gesicht zu verletzen. Am XXXX versuchte er, eine weitere Person durch Schläge und Tritte, insbesondere einen wuchtigen Fußtritt gegen den Bauch, zu verletzen. Am XXXX versuchte er schließlich, ein drittes Opfer zu verletzen, indem er es zu Boden zerrte und ihm anschließend mehrere Faustschläge gegen den Rücken versetzte. Aufgrund dieser Taten wurde er mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.03.2023, XXXX , wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung (§§ 83 Abs 1, 15 StGB) zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die für eine zunächst dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde anlässlich der Folgeverurteilung im XXXX auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, die umfassende geständige Verantwortung und der Umstand, dass die Taten im Versuchsstadium geblieben waren, als mildernd, das Zusammentreffen von drei Vergehen dagegen als erschwerend gewertet. Bei den Taten am XXXX und am XXXX wurden die Opfer des BF auch von XXXX , dem damaligen Lebensgefährten seiner Tochter XXXX , verletzt.

Nachdem der BF am XXXX versucht hatte, diverse Gegenstände im Gesamtwert von EUR 49,10 aus einem Geschäft zu stehlen, wurde er mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wegen Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben war, als mildernd berücksichtigt, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit dagegen als erschwerend.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des Hausfriedensbruchs, der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung (§§ 15 Abs 1, 109 Abs 3 Z 1, 2 und 3 StGB; § 107 Abs 1 StGB; § 125 StGB) unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB (Strafverschärfung bei Rückfall) zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein einjähriger Strafteil für eine zunächst dreijährige, zuletzt auf fünf Jahre verlängerte Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Diesem Urteil lag zugrunde, dass er am XXXX in XXXX gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter versucht hatte, mit Gewalt in eine Wohnung einzudringen, wobei die beiden Täter beabsichtigt hatten, zumindest gegen eine Person darin Gewalt zu üben und zwei Eisenstangen sowie ein stumpfes Schwert bei sich geführt hatten, um den Widerstand der in der Wohnung befindlichen Personen zu überwinden, indem sie gegen den Schlossbereich der Wohnungstüre traten oder schlugen und gegen die von innen zugehaltene Türe drückten. Dadurch beschädigten sie die Türe (Ausbrechen des Türschlosses, Verbiegen des Schließblechs, Einschlagen des Glasfensters oberhalb der Türe). Außerdem bedrohte der BF einen Bewohner der Wohnung und dessen Familie gefährlich, indem er ankündigte, er werde ihnen den Hals aufschneiden und sie umbringen. Bei der Strafbemessung wurden der rasche Rückfall, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Mehrfachqualifikation beim Hausfriedensbruch und drei einschlägige Vorstrafen als erschwerend, das reumütige Geständnis sowie die Tatsache, dass es beim Hausfriedensbruch beim Versuch geblieben war, dagegen als mildernd gewertet.

Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil zunächst nicht, sondern blieb auf freiem Fuß.

Am XXXX kam es zwischen dem BF und XXXX einerseits und einem anderen Gast andererseits in einer Bar am XXXX nach dem Konsum alkoholischer Getränke zu einer verbalen Auseinandersetzung. Ein Tisch wurde umgeworfen und alle drei wurden des Lokals verwiesen. Danach trafen sie am Bahnhof erneut aufeinander, wo es zu einer zunächst verbalen und schließlich körperlichen Auseinandersetzung kam. Dabei versetzten der BF und XXXX als Mittäter dem bereits am Boden liegenden Opfer mehrere Schläge und Fußtritte gegen Kopf und Körper, die leichte Verletzungen (Gehirnerschütterung mit kurzer Bewusstlosigkeit, Schädelprellung, Zerrung der Wirbelsäule, Prellung des Brustkorbs sowie mehrere Hämatome an den Armen und am Hals) zur Folge hatten, wobei es ihnen darauf ankam, es schwer zu verletzen. Insbesondere kniete XXXX auf dem Opfer und fixierte es, während der BF Anlauf nahm und mit voller Wucht gegen den Kopf des Opfers trat. Er hatte bei diesem Vorfall eine Blutalkoholkonzentration von 2 ‰, war aber zeitlich und örtlich gut orientiert.

Aufgrund dieses Vorfalls wurde der BF noch am XXXX festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am XXXX wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Ab XXXX verbüßte er den unbedingten Teil der im XXXX über ihn verhängten Freiheitsstrafe. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung (§ 15 Abs 1, § 87 Abs 1 StGB) unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB (Strafverschärfung bei Rückfall) rechtskräftig zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden vier (teils einschlägige) Vorstrafen in Österreich und vier Verurteilungen in Rumänien sowie die Begehung der Tat innerhalb offener Probezeit als erschwerend berücksichtigt, als mildernd hingegen der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben war und das Opfer bloß leichte Verletzungen davongetragen hatte. Aktuell verbüßt der BF diese Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Salzburg.

Der BF ist nach wie vor nicht bereit, die Verantwortung für seine Straftaten zu übernehmen, sondern versucht, sein Handeln zu beschönigen und kleinzureden und sieht in erster Linie sich selbst als Opfer.

Einer vom BF in Rumänien mit einer rumänischen Staatsangehörigen eingegangen, mittlerweile geschiedenen Ehe entstammen seine drei inzwischen erwachsenen Kinder. Seine beiden Söhne leben in Rumänien, ebenso seine Mutter, seine Schwester mit ihrer Familie und ein Bruder. Der BF hofft, sich nach der Haft mit seiner Ex-Ehefrau zu versöhnen.

Die Tochter des BF, XXXX , und XXXX haben fünf gemeinsame Kinder, XXXX (geboren XXXX ), XXXX (geboren XXXX ), XXXX (geboren XXXX ), XXXX (geboren XXXX ) und XXXX (geboren XXXX ). Alle Familienmitglieder sind rumänische Staatsangehörige und hielten sich ab XXXX immer wieder in Österreich auf, kehrten aber regelmäßig wieder nach Rumänien zurück. XXXX wurde im XXXX eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Er wurde bislang in Rumänien sechs Mal und in Österreich vier Mal strafgerichtlich verurteilt; aktuell verbüßt er eine dreijährige Haftstrafe, die gegen ihn wegen der am XXXX gemeinsam mit dem BF begangenen Straftat verhängt wurde.

XXXX war in Österreich von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt; am XXXX . und XXXX sowie von XXXX bis XXXX bestanden vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse. Sie wurde in Österreich XXXX und XXXX jeweils wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihr wurde keine Anmeldebescheinigung ausgestellt.

XXXX und XXXX hielten sich im XXXX ohne ihre Eltern beim BF in XXXX auf. Während dieses Aufenthaltes wurden sie von ihm unzureichend beaufsichtigt und nicht altersgerecht betreut. Keines der Enkelkinder des BF besuchte in Österreich die Schule.

Seit XXXX ist XXXX mit XXXX , Bogdan- XXXX und XXXX in der vom BF in XXXX angemieteten Einzimmerwohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet, hält sich jedoch jedenfalls seit der Inhaftierung des BF wiedermit allen fünf Kindern in Rumänien auf. Sie hat sich mittlerweile von XXXX getrennt.

Der Bruder des BF lebt mit seiner Familie seit XXXX als Arbeitnehmer in Österreich, und zwar in einer Wohnung im selben Haus, in dem sich auch die vom BF bewohnte Wohnung befindet. Der BF steht mit ihnen in regelmäßigem Kontakt.

Der BF war vor seiner Inhaftierung einige Monate lang mit XXXX , einer in Österreich daueraufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen liiert. Sie wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt und verbüßt aktuell in der Justizanstalt XXXX eine Haftstrafe, sodass zwischen ihr und dem BF kein Kontakt besteht.

Der BF ist gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig. Sein Alkoholkonsum ist zumindest problematisch.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Verwaltungsakten, den Strafurteilen und den Angaben des BF vor dem BVwG sowie auf den vorgelegten Urkunden, den Sozialversicherungsdaten sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister.

Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF ergeben sich aus dem Personalausweis, den er in Kopie vorgelegt hat, und aus seinen konsistenten Angaben dazu, die sich mit den entsprechenden Informationen aus den Strafurteilen, ZMR und IZR decken.

Rumänischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal in der Beschwerdeverhandlung eine Rumänischdolmetscherin beigezogen wurde, mit der eine Verständigung problemlos möglich war. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für Deutschkenntnisse des BF; solche werden insbesondere auch von ihm selbst nicht behauptet.

Der BF war laut ZMR in Österreich XXXX einige Monate lang mit Nebenwohnsitz gemeldet und laut den Sozialversicherungsdaten kurz als Erntehelfer beschäftigt. Im Zeitraum XXXX bis XXXX hatte er laut ZMR eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG mit einer Kontaktstelle in XXXX . Er behauptete in der Beschwerdeverhandlung, er sei in Österreich nicht obdachlos gewesen, konnte diese ZMR-Eintragung aber nicht schlüssig erklären und gab letztlich zu, eine Zeitlang „bei der Caritas“ gewohnt zu haben. Im Zeitraum XXXX und wieder seit XXXX ist er laut ZMR mit Hauptwohnsitz in verschiedenen Wohnungen in XXXX gemeldet. Aus der vom BFA vorgelegten Erhebung der Stadt XXXX vom XXXX geht hervor, dass die Wohnung, in der er von XXXX , von XXXX und von XXXX gemeldet war (Adresse XXXX ), stark verwahrlost, verschmutzt und „in einem schlimmen Zustand“ war und dass er sich nicht – wie von ihm in der Beschwerdeverhandlung behauptet – um den ebenfalls dort wohnhaften pflegebedürftigen Herrn gekümmert hat, sondern dass dieser schwer krank war, die Wohnung nicht mehr verlassen konnte, ihm der Schlüssel abgenommen wurde und er kurze Zeit später in einem Krankenhaus verstarb. In dem aktenkundigen Polizeibericht vom XXXX wird die vom BF zuletzt bewohnte Wohnung (Adresse XXXX ) als Ein-Zimmer-Wohnung mit auf dem Boden und auf den Möbeln stehenden, teils geöffneten, halbvollen Flaschen mit Bier und Jägermeister beschrieben. Der BF bestätigte in der Beschwerdeverhandlung, dass diese Wohnung nur aus einem Zimmer mit Küche und Bad besteht. Der festgestellte Immobilienbesitz des BF in Rumänien wird anhand seiner Aussage vor dem BVwG festgestellt.

Die Erwerbstätigkeit des BF im Inland und der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe sind im Versicherungsdatenauszug dokumentiert, die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung im IZR. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe ergeben sich aus dem Strafregister und den Strafurteilen. In dem vom BVwG am 18.06.2025 eingeholten ECRIS-Auszug des BF scheinen zwei Verurteilungen wegen (in Österreich nicht gerichtlich strafbaren) Straßenverkehrsdelikten (Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln, Fahren ohne Fahrerlaubnis) in Rumänien auf, allerdings weist er dort laut dem Strafurteil vom XXXX laut der rumänischen Strafregisterauskunft vier Verurteilungen auf.

Die Festnahme des BF am XXXX und die anschließende Verhängung der Untersuchungshaft werden anhand der vom BFA am XXXX übermittelten Unterlagen (Polizeibericht, Verständigung, Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft) festgestellt. Aus der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil vom XXXX und aus den Angaben des BF lässt sich ableiten, dass er ab XXXX den unbedingten Teil der Ende XXXX ausgesprochenen teilbedingen Freiheitstrafe verbüßt hat. Da er weiterhin in der Justizanstalt Salzburg gemeldet ist, ist davon auszugehen, dass dort nunmehr die zuletzt ausgesprochene Freiheitsstrafe vollzogen wird.

Der BF zeigte sich vor dem BVwG in Bezug auf die Straftaten, die seinen vier damals bereits rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde lagen, insbesondere in Bezug auf die abgeurteilten Aggressionsdelikte nicht schuldeinsichtig. Vielmehr versuchte er, seine Handlungen zu beschönigen und sich selbst als Opfer zu stilisieren. Bei der ersten Verurteilung sei er (zu Unrecht) beschuldigt worden, den Bedrohten geschlagen zu haben. Die im März 2023 abgeurteilten Vorfälle würden einerseits auf eine Provokation zurückgehen, wobei die Opfer darauf aus gewesen wären, seine Goldkette zu stehlen, andererseits hätte jemand seiner damaligen Partnerin nachgestellt, woraufhin eine Schlägerei entstanden sei, die aber nicht von ihm ausgegangen sei. An den Ladendiebstahl, der seiner dritten Verurteilung zugrunde lag, habe er aufgrund seiner damaligen Alkoholisierung keine Erinnerung. Hinsichtlich der Taten, die seiner vierten Verurteilung zugrunde lagen, rechtfertigte er sich damit, dass ein Bekannter, dem er Geld geliehen und dieses zurückgefordert habe, mit einem Messer und einer Drohung auf ihn zugekommen sei, weshalb die Polizei eingeschritten sei. Die Wohnungstüre sei nicht von ihm, sondern von jemand anderem beschädigt worden. Insoweit lässt der BF jegliche reflektierte Auseinandersetzung mit den zur Zeit der Beschwerdeverhandlung bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen vermissen. In dieses Bild fügt sich auch, dass er laut dem Strafurteil vom XXXX auch in Bezug auf die Tat vom XXXX bemüht war, sein Handeln zu beschönigen und kleinzureden.

Die Feststellung der inzwischen geschiedenen Ehe des BF basiert auf seinen entsprechenden Angaben vor dem BVwG. Damit steht im Einklang, dass sein Familienstand laut ZMR „geschieden“ lautet. In der Beschwerdeverhandlung schilderte er, dass er sich mit seiner Ex-Frau versöhnen möchte, nachdem sie während der Haft mit ihm in (telefonischen) Kontakt getreten sei. Auch die Feststellungen, dass er mit seiner Ex-Frau drei erwachsene Kinder hat und dass seine zwei Söhne, seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder in Rumänien leben, erschließen sich aus seinen Aussagen vor dem BVwG.

Die Feststellungen betreffend die Tochter des BF und deren Familie ergeben sich aus der Darstellung des BF in Zusammenschau mit den dazu vorgelegten Urkunden. Ausweiskopien von XXXX und ihren fünf minderjährigen Kindern wurden vorgelegt. Laut dem BF hat sie sich inzwischen von XXXX , dem Vater der Kinder, der bei mehreren Straftaten des BF dabei war, getrennt. Aus dem ZMR ergeben sich Aufenthalte der Tochter des BF und ihrer Familienangehörigen in Österreich. Anträge auf Ausstellung von Anmeldebescheinigungen waren nicht erfolgreich; lediglich XXXX wurde laut IZR eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.

Der vorgelegte Polizeibericht vom 11.06.2025 dokumentiert die Vernachlässigung der beiden unmündigen Enkelkinder des BF XXXX und XXXX , während seiner Obhut. Demnach sind bei der Polizei über mehrere Wochen wiederholt zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten Meldungen betreffend die beiden Kinder eingegangen, die allein in der Stadt unterwegs gewesen seien. Bei einer Nachschau in der Wohnung des BF um 21.00 Uhr wurden dort nur er und XXXX , nicht aber die Kinder angetroffen. Auch die leicht erreichbaren offenen Alkoholflaschen in der Wohnung sprechen für eine vernachlässigende Erziehungshaltung.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF, dass keines seiner Enkelkinder in Österreich eine Schule besucht habe.

Laut ZMR sind XXXX in der Mietwohnung des BF in Salzburg mit Hauptwohnsitz gemeldet. XXXX wurde zuletzt gleichzeitig mit dem BF zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt; seine Vorstrafen in Österreich und Rumänien sind im Strafurteil vom XXXX dargestellt. Nach den Angaben des BF halten sich seine Tochter und deren Kinder nunmehr wieder in Rumänien auf. Auch die Trennung von XXXX wurde von ihm vor dem BVwG geschildert. Die strafgerichtlichen Verurteilungen von XXXX in Österreich ergeben sich aus dem Strafregister, ihre Erwerbstätigkeit im Inland aus den Sozialversicherungsdaten. Dass der BF und XXXX wiederholt gemeinsam straffällig wurden, belegen die vorliegenden Strafurteile vom XXXX und vom XXXX

Der Bruder des BF, XXXX , ist laut ZMR in Österreich seit XXXX gemeldet; laut IZR wurde ihm am XXXX eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Es ist glaubhaft, dass regelmäßige Kontakte zwischen den Brüdern bestehen, zumal sich ihre Wohnungen laut ZMR im selben Haus in XXXX befinden.

XXXX ist laut IZR eine in Österreich daueraufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige; laut ZMR war sie nie an derselben Adresse wie der BF gemeldet, sondern vor ihrer nunmehrigen Inhaftierung zuletzt obdachlos (Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG mit Kontaktstelle in XXXX ). Die vom BF geschilderte Beziehung ist auch im Polizeibericht vom XXXX und in der Dokumentation des gegen sie erlassenen Betretungsverbots vom XXXX ersichtlich. Feststellungen zur in der Beschwerde noch behaupteten Schwangerschaft von XXXX sind entbehrlich, zumal sie offenbar bedauerlicherweise eine Fehlgeburt erlitten hat. Der fehlende Kontakt zwischen ihr und dem BF ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BVwG und dem Umstand, dass beide aktuell eine Haftstrafe verbüßen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und zu seiner Arbeitsfähigkeit basieren auf seinen Angaben, dem Fehlen von Anhaltspunkten für schwerwiegende Erkrankungen und seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter.

Die Alkoholprobleme des BF ergeben sich zunächst aus seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung, wonach er „ehrlich zugeben [muss], dass [er] trinke“ oder befragt nach seinem strafrechtlich relevanten Verhalten angab, sich nicht mehr genau zu erinnern, „[er] habe wahrscheinlich wieder etwas getrunken gehabt“. Diese Aussagen werden auch durch das Strafurteil vom XXXX , nach dem er bei der Tat am XXXX eine Blutalkoholkonzentration von 2,00 ‰ aufwies, den Verurteilungen in Rumänien wegen des Fahrens in betrunkenem Zustand und den Bericht vom XXXX , wonach unter anderem der BF „nicht zuletzt aufgrund [seines] massiven Alkoholkonsums der hiesigen Dienststelle bereits bestens bekannt [ist]“, untermauert.

Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. zB VwGH 05.10.2020, Ra 2020/20/0329, Rn 19). Daher ist hier auch die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids ergangene weitere strafgerichtliche Verurteilung des BF vom XXXX zu berücksichtigen.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Als Staatsangehöriger Rumäniens ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist.

Da der BF volljährig ist und sich seit XXXX kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal er das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG nicht erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt.

Die Voraussetzung eines fünf Jahre übersteigenden rechtmäßigen Inlandsaufenthalts ist insbesondere deshalb nicht erfüllt, weil er im Inland ab XXXX im raschen Rückfall mehrere Straftaten begangen hat, für die er jeweils rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde (Ladendiebstahl am XXXX , gefährliche Drohung am XXXX , versuchte Körperverletzung am XXXX , am XXXX und am XXXX , Ladendiebstahl am XXXX , Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und gefährliche Drohung am XXXX , versuchte absichtlich schwere Körperverletzung XXXX ). Ein derartiges, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers führt nämlich dazu, dass diesem in Österreich iSd § 51 Abs 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, weil vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist. Dies ist nach Art 27 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) dann der Fall, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Eine solche Gefährdung ist hier angesichts der einschlägigen Straftaten des BF gegen Leib und Leben sowie gegen fremdes Vermögen zu bejahen, zumal er regelmäßig delinquierte und bei den letzten beiden Verurteilungen ein signifikanter Anstieg der kriminellen Energie zu beobachten ist.

Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Der BF wurde nunmehr bereits zum fünften Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei er mit zunehmender Gewaltintensität Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, aber auch gegen fremdes Vermögen beging, sodass zuletzt eine dreieinhalbjährige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden musste. Berücksichtigt man ergänzend die völlige Wirkungslosigkeit der bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen (eine Geldstrafe, zwei bedingt und eine teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe), den Rückfall während des Beschwerdeverfahrens sowie den problematischen Alkoholkonsum, zeigt sich, dass vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, ausgeht. Prognostisch nachteilig wirkt sich auch die nach wie vor fehlende Einsicht hinsichtlich seiner Straftaten aus.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist außerdem unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist das Privat- und Familienleben insbesondere im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, zu berücksichtigen.

Dabei ist zugunsten des BF zu berücksichtigen, dass sein Bruder mit seiner Familie rechtmäßig in Österreich lebt, was jedoch dadurch relativiert wird, dass zwischen den erwachsenen Geschwistern kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das eine Trennung unzumutbar machen würde. Da das Gericht der Behauptung des BF zur Beziehung zu seinem in Österreich lebenden Bruder grundsätzlich folgt und auch von ihm keine wechselseitige Abhängigkeit behauptet wird, ist eine Befragung des – trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur Verhandlung am XXXX erschienen – Zeugen XXXX dazu nicht erforderlich.

Aktuell hat der BF im Bundesgebiet keine weiteren familiären Anknüpfungen. Die Meldung seiner Tochter und der drei Enkelkinder in der von ihm angemieteten Wohnung in XXXX vermag daran nichts zu ändern, zumal es sich bei einer Wohnsitzmeldung nur um ein Indiz für eine tatsächlichen Aufenthalt handelt und der BF selbst erklärte, dass sich sowohl seine Tochter und deren Kinder als auch seine beiden Söhne, seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder in Rumänien aufhalten. Er hat demnach auch in seinem Herkunftsstaat wichtige familiäre Bezugspersonen, es besteht derzeit jedoch kein Privat- oder Familienleben mit seiner Tochter und deren Kindern im Bundesgebiet. Im Übrigen äußerte er den Wunsch, sich mit seiner geschiedenen Ehefrau, einer rumänischen Staatsangehörigen, versöhnen zu wollen, die ebenfalls in Rumänien lebt. Auch die Berücksichtigung des Kindeswohls führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal sich die Enkelkinder des BF aktuell nicht in Österreich aufhalten und er zwei seiner Enkel vernachlässigt hat, während sie sich (für kurze Zeit) ohne Eltern in seiner Obhut befunden haben.

Da XXXX Österreich verlassen hat, konnte ihr die Ladung für den 23.10.2025 nicht zugestellt werden. Ihre Einvernahme ist nicht notwendig, zumal ihre früheren Aufenthalte im Bundesgebiet ohnedies festgestellt werden konnten. In Hinblick darauf, dass zwischen dem BF, seiner Tochter und deren Kindern lediglich ein mögliches - zukünftiges – Privat- und Familienleben im Inland besteht, werden seine Interessen an einem Verbleib dadurch nicht so weit intensiviert, dass die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfällt.

Die Beziehung des BF mit XXXX hat nur wenige Monate gedauert und nicht die Intensität einer Lebensgemeinschaft erreicht. Ihre Schwangerschaft, ein zentrales Beschwerdeargument für den Verbleib des BF in Österreich, endete durch eine Fehlgeburt. Selbst unter der Annahme des weiteren Bestandes der Beziehung zwischen ihr und dem BF liegt kein eine Trennung unzumutbar machendes Abhängigkeitsverhältnis vor. Die durch die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedingte Einschränkung persönlicher Kontakte ist angesichts ihres beiderseitigen strafrechtswidrigen Fehlverhaltens hinzunehmen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Einvernahme von XXXX als Zeugin, die aufgrund technischer Gründe während der Beschwerdeverhandlung nicht durchgeführt werden konnte, unterleiben.

Dazu kommt, dass der BF den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Bezugspersonen auch nach der Rückkehr nach Rumänien durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie durch Besuche außerhalb des Bundesgebiets pflegen kann, sodass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben verhältnismäßig ist.

Zum Nachteil des BF sind insbesondere die fünf strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet, zuletzt wegen absichtlich schwerer Gewaltanwendung, in Anschlag zu bringen. Dazu kommt die erhebliche Wiederholungsgefahr infolge fehlender Schuldeinsicht und problematischen Alkoholkonsums. Insbesondere die Täter-Opfer-Umkehr, die der BF noch in der Beschwerdeverhandlung artikulierte, lässt keine Änderung seiner Einstellung gegenüber der Rechtsordnung und den durch sie geschützten Werten erkennen, sodass für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zB VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Dieser ist aufgrund der raschen Rückfälle innerhalb offener Probezeiten auch entsprechend lange anzusetzen.

Angesichts der wiederkehrenden Straftaten des BF, der absichtlichen Anwendung massiver Gewalt und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids im XXXX konnte die fünfte und schwerwiegendste strafgerichtliche Verurteilung des BF noch nicht berücksichtigt werden, sodass damals mit einem dreijährigen Aufenthaltsverbot das Auslangen gefunden wurde. Da der BF während des Beschwerdeverfahrens rückfällig wurde und nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in diesem Verfahren seine bislang schwerste Straftat in Österreich beging, ist die Dauer des Aufenthaltsverbots ob der daraus resultierenden besonders großen Wiederholungsgefahr auf sieben Jahre zu verlängern, zumal im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (siehe VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297). Dieser Zeitraum ist erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Die damit verbundene zeitweilige Unmöglichkeit, seinen Bruder und andere ihm nahestehende Personen im Bundesgebiet zu besuchen, hat der BF aufgrund der wiederholten Straffälligkeit in Kauf zu nehmen, zumal es ihm möglich sein wird, den Kontakt durch Treffen außerhalb des Bundesgebiets und unter Verwendung moderner Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher in diesem Sinn abzuändern.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.

Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des BF, der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen und der absichtlichen Gewaltausübung während des Beschwerdeverfahrens ist seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbedingt geboten. Er kann die restliche Haftzeit zur Vorbereitung seines Umzugs aus dem Bundesgebiet nutzen, sodass auch aus diesem Grund die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs nicht geboten ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zu Spruchteil B):

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.

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