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L531 2271889-2•Bundesverwaltungsgericht L531 2271889-2
L531 2271889-2Bundesverwaltungsgericht05.01.2026
Asylverfahren Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung Bindungswirkung Kassation Rechtsansicht Rückkehrentscheidung behoben
L531 2271889-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Eva VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch „bP“), ist Staatsangehöriger der Türkei, kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Sie stellte nach Einreiseverweigerung nach Deutschland und Rücküberstellung am 25.05.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Anlässlich der Erstbefragung am gleichen Tag gab die bP an, dass ihr Name auf einer Liste der Staatsanwaltschaft stehe. Nach der Ausreise habe bei ihr zu Hause eine Razzia stattgefunden. Ihre Eltern würden sie als Terroristen sehen, weil sie Fetuallah [Gülen, Anm.] unterstützen würde.
I.3. Am 31.03.2023 wurde die bP beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Die bP legte ein Konvolut an Unterlagen vor und gab dazu an, dass sie in einem 28-seitigen Dokument eine Auflistung terrorverdächtiger Personen gesehen habe und dass auch ihr Name darunter gewesen sei. Sie habe zwar keine Ladung bekommen, jedoch habe es nach der Ausreise 4 – 5 Razzien bei ihr zu Hause gegeben. Sie habe einen Anwalt mit der Prüfung beauftragt, ob gegen sie ein Festnahmeauftrag vorliegt.
I.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Das BFA stellte fest, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner persönlich gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung aus politischen Gründen ausgesetzt gewesen sei.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Insbesondere wurde darin auf den Umstand verwiesen, dass in der Türkei keine fairen Verfahren für Personen zu erwarten seien, die der Gülen-Bewegung zugerechnet werden.
I.6. Die bP wurde am 09.05.2023 von der Grundversorgung abgemeldet.
I.7. Für den 16.11.2023 lud das BVwG die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden der bP länderkundliche Informationen zur Türkei übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.
I.8. Am 16.11.2023 wurde von 08.30 bis 14.55 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durch die Gerichtsabteilung L529 durchgeführt, bei der die bP Gelegenheit hatte, zum Fluchtvorbringen, zur Integration und der Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.
I.9. Mit Entscheidung des BVwG vom 15.02.2024, L529 2271889-1 wurde das Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde ordnungsgemäß zugestellt, nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
I.10. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 03.09.2024 beim BVwG in der Gerichtsabteilung L529 ein.
Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L529 abgenommen und mit Jänner 2025 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L531 zugewiesen.
I.11. Am 04.12.2025 langte ein Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 7 B-VG ein.
I.12. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2025, Zl. Fr 2025/19/0018-2 wurde das BVwG aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung (Erkenntnis / Beschluss) zu erlassen oder mitzuteilen, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
I.13. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
II.1.1. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
II.1.2. Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei und gehört der Volksgruppe der Kurden an.
Die bP begründete den Antrag auf internationalen Schutz mit einer Verfolgung auf Grund einer Nähe bzw. Sympathisierung mit der Gülen-Bewegung. Zum Beweis des Vorbringens brachte die bP im behördlichen Verfahren ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage.
II.1.3. Den im zurückweisenden Beschluss des BVwG vom 15.02.2024 erteilten Aufträgen wurde vom BFA nicht nachgegangen.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person der bP ergeben sich unbestritten und zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
II.2.2. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde sowie dem Vorakt des BVwG zu L529 2271889-1.
II.2.3. Im gegenständlichen Verfahren betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz der bP vom 25.05.2022, begründet mit einer Verfolgung aufgrund der Nähe bzw. Sympathisierung der bP mit der Gülen Bewegung in der Türkei und einer damit verbundenen Verfolgung aus politischen Gründen wurde von der bP bereits im Zuge der Antragstellung ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt. Unter anderem gab die bP an, in einem 28-seitigen Dokument eine Auflistung terrorverdächtiger Personen gesehen zu haben und dass auch ihr Name darunter gewesen sei. Sie habe zwar keine Ladung bekommen, jedoch habe es nach der Ausreise 4 – 5 Razzien bei ihm zu Hause gegeben.
Von der bP wurde bereits vor dem BFA am 31.03.2023 angegeben, dass sie einen Anwalt mit der Prüfung beauftragt habe, ob gegen sie ein Festnahmeauftrag vorliegt.
In der vom BVwG am 16.11.2023 von der Gerichtsabteilung L529 durchgeführten Verhandlung erging der Auftrag, dass die bP einen eDevlet Auszug betreffend ihren Bruder XXXX vorzulegen habe, und zwar konkret das Inhaltsverzeichnis und dort gelistete Dokumente die Haft des Bruders betreffend.
Diesbezüglich langten bislang keine Unterlagen ein.
Mit Entscheidung des BVwG vom 15.02.2024, Zl. L529 2271889-1/10E wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2023, Zl. 1308935903-221684568 behoben und die Rechtssache an das BFA zurückverwiesen.
Das BVwG führte in der Entscheidung aus (bP = BF):
„II.3.3.1. …Wie nachfolgend dargelegt, enthält der vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt auf den AS 61 - 304 sichtlich im Zuge der behördlichen Einvernahme vorgelegte Dokumente. Die betreffenden Aktenbestandteile sind weder in deutscher Sprache beschriftet noch ließ sie die belangte Behörde vollständig ins Deutsche übersetzen. Auch anderweitig setzte sich die belangte Behörde mit den Unterlagen, die einen zentralen Aspekt des Fluchtvorbringens betreffen sollen, nicht auseinander.
Zwar wurden die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente und Schreiben in türkischer Sprache vom BFA – zumindest teilweise – einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt, doch ist – bedingt durch die Art der Verfahrens- und Aktenführung durch die Behörde – nicht zweifelsfrei feststellbar, ob und wann der BF die Unterlagen vorgelegt hat bzw. worum es sich handelt oder was sie beweisen sollten und konnte dies auch in der hg. durchgeführten Beschwerdeverhandlung nicht geklärt werden. Eine Zurückverweisung ist auch noch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglich, zumal sich im Rahmen der Verhandlung herausstellen kann, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt (vgl. VwGH 15.12.2023, Ra 2022/08/0086).
a)Beim Inhalt der Aktenseiten 61 – 304 handelt es sich, soweit ersichtlich, um die vom BF vorgelegten Dokumente, wobei dazwischen deutsche Übersetzungen zu finden sind, deren Herkunft bzw. Zuordnung nicht möglich ist.
b)Auf AS 127, 129 und 137 lautet die Überschrift „BFA ÜBERSETZUNG – Dokument 1“ bzw. „BFA-Übersetzung Dokument 2“ bzw. „BFA-Übersetzung Dokument 3“, obwohl es sich dabei um türkische Dokumente handelt.
c)Bei den deutschen Übersetzungen auf AS 171 – 177 ist nicht ersichtlich, zu welchen Dokumenten diese gehören und ob diese Übersetzungen bereits vom Beschwerdeführer vorgelegt oder vom BFA veranlasst wurden.
d)Im Konvolut dieser Dokumente finden sich auch Schriftstücke in türkischer Sprache, deren Übersetzung nicht veranlasst worden ist und die demzufolge in der Entscheidung des BFA keine Berücksichtigung finden konnten (bspw. AS 147ff, 163 – 169, 179f, 183).
e)Im Dokumentenkonvolut scheinen auch Dokumente auf, deren Vorlage der BF bestreitet (AS 127 – 135, 137 – 139, 141 – 145; vgl. Verhandlungsschrift [VHS] S 28).
f)Bei sämtlichen ins Verfahren genommenen Dokumenten fehlt der Hinweis, worum es sich handelt, weshalb sie ins Verfahren aufgenommen wurden und zu welchen Beweiszwecken sie dienen sollten.
g)In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich auch keine Auseinandersetzung mit diesen Dokumenten, sondern beschränkt sich diese auf den Hinweis, dass „die vorgelegten Unterlagen keine für Sie [den BF, Anm.] nachteiligen Hinweise enthalten“ würden, dies „verstehe sich von selbst“ (AS 358).
Soweit das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung zudem ausführt, dass die vorgelegten Beweismittel nichts über deren Echtheit aussagen würden und dies auch nicht überprüfbar sei (AS 358), ist festzuhalten, dass das BFA den Beschwerdeführer auch nicht aufgefordert hat, die Dokumente im Original vorzulegen. Die Authentizität der vorgelegten Dokumente kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits deshalb in Zweifel gezogen werden, weil diese nur in Kopie in Vorlage gebracht wurden (vgl VfGH 07.03.2012, U1558/11).
h)In der hg. Beschwerdeverhandlung wurde versucht, die Herkunft der Dokumente, deren Inhalt und deren Beweiszweck zu ergründen. Dies gelang jedoch nur teilweise, zumal der BF die Vorlage von Aktenteilen bestritt (vgl. lit. e), Dokumente teilweise nicht übersetzt wurden (bspw. AS 147ff, 163ff, 179f, 183) oder aber auch im Dokumentenkonvolut deutsche Übersetzungen vorliegen, deren Herkunft nicht geklärt und deren Zuordnung nicht möglich ist (vgl. lit.c).
i)Unklar ist auch, zu welchen Beweiszwecken die im Akt enthaltenen Chatverläufe (AS 225ff) dienen sollten bzw. weshalb sie ins Verfahren aufgenommen wurden und woher deren Übersetzung (AS 269ff) stammt. Zudem bestritt der BF in der hg. Beschwerdeverhandlung, diesen Chatverlauf als Beweismittel vorgebracht zu haben, zumal es sich nur um normale Chatverläufe einer WhatsAppGruppe aus der militärischen Schule handle, die nichts Relevantes beinhalten würden.
j)Auch fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Dokumenten und – darauf aufbauend – eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens (vgl. lit. g). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der BF ein Zertifikat der technischen Universität Istanbul vorlegte (AS 83), obwohl er in der niederschriftlichen Einvernahme den Besuch einer militärischen Schule behauptete (AS 55).
k)Weiters fällt auf, dass im Dokumentenkonvolut mehrfach Markierungen mit einem Textmarker vorgenommen oder Vermerke angebracht wurden, doch geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, von wem oder zu welchem Zwecke diese Markierungen und Anmerkungen vorgenommen wurden.
l)Teilweise sind Aktenseiten im vorgelegten Verwaltungsakt vertauscht (bspw. AS 215/217; AS 173 - 176).
m)Bei den AS 305 - 311 dürfte es sich überhaupt um Irrläufer im Akt handeln, da es sich dabei um einen Antrag auf Eheschließung eines Herrn XXXX handelt.
n)Obwohl die vom BF vorgelegten Dokumente in Zusammenschau mit seinem Vorbringen – unabhängig von dessen Wahrheitsgehalt – darauf schließen lassen, dass der BF eine politische Verfolgung wegen seiner Nähe zur Gülen-Bewegung geltend machen will, fehlen Feststellungen zur Gülen-Bewegung im angefochtenen Bescheid zur Gänze.
II.3.3.2. Wie zuvor dargelegt war es dem BVwG auf Grund der geradezu chaotischen und nicht nachvollziehbaren Verfahrens- und Aktenführung durch das BFA auch nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht möglich, die ins Verfahren eingeführten Dokumente hinsichtlich ihrer Herkunft und ihres Beweiszweckes zu klären, weshalb sich auch kein schlüssiges Gesamtbild für das BVwG ergibt und daher die Feststellung zu treffen war, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht feststeht und das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft ist.
Das BFA hat es nicht nur unterlassen, die vom BF vorgelegten fremdsprachigen Bescheinigungsmittel vollständig übersetzen zu lassen, es hat sich auch nicht anderweitig damit in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumenten bzw. den Inhalten dieser Dokumente, die beweiswürdigenden Ausführungen beschränkten sich darauf, dass – nach Ansicht des BFA – die vorgelegten Unterlagen keine für den BF nachteiligen Informationen oder eine eindeutige und unmissverständliche Verfolgung oder Bedrohung aus politischen Gründen enthalten würden. Das BFA legte jedoch nicht dar, wie es zu diesem Schluss gekommen sei, sondern „verstehe sich dies von selbst“.
Schon auf Grund des Umstandes, dass es das BFA unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in türkischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel vollständig in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich. Hinzu kommt, dass es das BFA auch verabsäumte, Feststellungen zur Situation von Anhängern der Gülen Bewegung nach dem Putschversuch vom Juli 2016 zu treffen, wodurch eine individuelle Prüfung der Gefährdungslage für den BF anhand der konkreten Lage im Herkunftsland ebenfalls unterblieb.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter massiven Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als derart mangelhaft, dass sich kein schlüssiges Gesamtbild für das BVwG ergibt; eine vollständige Ermittlung des Sachverhaltes hat bislang nicht stattgefunden.
Im vorliegenden Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt somit dermaßen qualifiziert mangelhaft ermittelt, dass von einem gänzlichen Ausbleiben der zur Entscheidungsfindung notwendigen Ermittlungen über weite Strecken iSd Erk. d. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 gesprochen werden muss. Daran anknüpfend ist auch nach derzeitigem Stand nicht zu beurteilen, ob das BFA überhaupt rechtlich die richtigen Schlüsse gezogen hat. Das BVwG hätte hier nicht bloß Ergänzungen dazu vorzunehmen, sondern wäre vielmehr die erste Instanz, welche diese Ermittlungen vollinhaltlich vornimmt. Es ist daher von einem ungeklärten Sachverhalt bzw. von einem nicht nachvollziehbar begründeten Bescheid auszugehen. Die gegenständlich mangelhafte Art der Verfahrens- und Aktenführung kann nur so interpretiert werden, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde und nicht unerhebliche Ermittlungsschritte auf die Beschwerdeinstanz übergewälzt werden sollten.
II.3.3.3. Ohne Nachholung der aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen (vgl. Punkt II.3.3.1.) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde.
Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren die oben aufgelisteten mangelhaften Ermittlungen nachzuholen/zu ergänzen/klarzustellen und die vom BF vorgelegten fremdsprachigen Dokumente vollständig und nachvollziehbar (Wer hat was übersetzt?) einer Übersetzung zuzuführen haben, sich mit der Echtheit und dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigungsmittel – so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen – in der gehörigen Weise auseinanderzusetzen zu haben und in weiterer Folge das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher (auch neu eingelangter) Bescheinigungsmittel (vgl. Anhang zur VHS, OZ 8; OZ 9) einer – schlüssigen und nachvollziehbaren – Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben.“
II.2.4. Im nunmehr bekämpften Bescheid hat das BFA nach Durchführung einer weiteren Einvernahme lediglich festgehalten:
„B) Beweismittel
Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:
Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:
Personalausweis
Mitgliedsanmeldung Verein „ XXXX “
Bestätigung über Mitgliedschaft im Verein „Alle Kulturen miteinander“
drei Deutschkursbestätigungen
Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:
Die angeführte niederschriftliche Erstbefragung
Die angeführten niederschriftlichen Einvernahmen
Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl betreffend Ihren Herkunftsstaat
XXXX .2024 über Gewerbeanmeldung
C) Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Sie heißen XXXX und wurden am XXXX in der Türkei geboren.
Sie sind türkischer Staatsbürger und Kurde. Sie sind ledig. Sie haben keine Kinder. Sie verfügen
über eine zwölfjährige Schulausbildung und haben zwei Jahre eine Universität besucht. Sie
haben eine Offiziersausbildung beim Militär gemacht. Sie haben verschiedene berufliche
Tätigkeiten ausgeübt. Sie leiden an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen
oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung und sind arbeitsfähig.
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat einer persönlich gegen
Sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung aus politischen Gründen ausgesetzt gewesen sind.
Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Herkunftsland konkret gegen Sie gerichteten Verfolgungen oder Bedrohungen
ausgesetzt sind.
als dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen wäre.
Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist ebenfalls gegeben.
Sie verfügen noch über Angehörige in Ihrem Herkunftsland.
Sie können nach Ihrer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat wieder eine Arbeit
aufnehmen.
der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
…
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres
Herkunftsstaats:
Sie haben auf die Frage, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich einen
Asylantrag gestellt haben, in erster Linie von Ihrem Freund zu erzählen begonnen. Er sei zum
Staatsanwalt gegangen und habe dort ein Dokument erhalten. Auf die Frage, was das mit
Ihnen zu tun habe und Sie deshalb ausgereist sind, gaben Sie vorerst an, dass es ein Dokument
mit Namen derjenigen Schüler sei, die die Militärschule besucht haben. Erst auf Nachfrage
gaben Sie dann plötzlich an, dass darin stünde, dass Sie zu einer terroristischen Vereinigung
gehörten. Auf die Frage, wie die Staatsanwaltschaft zu der Annahme komme, dass Sie einer
terroristischen Vereinigung angehören, konnten Sie wiederholt keine plausible Antwort
geben. Nicht nachvollziehbar ist es für die Behörde auch, warum nur Ihr Freund zur
Staatsanwaltschaft gerufen worden sei, Sie jedoch nicht. Auch in weiterer Folge konnten Sie
keine stichhaltigen Angaben einer tatsächlichen Verfolgung oder Bedrohung in diesem
Zusammenhang machen. Sie beschränkten sich in erster Linie auf Allgemeinheiten und
Oberflächlichkeiten. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass Sie nichts über
Ihren angeblichen Freund wissen. Sie gaben an, nicht zu wissen, wo er sei und seine
Telefonnummer nicht zu haben. Sie gaben an, seine Nummer auf Ihrem alten Handy gehabt
und auch Kontakt zu ihm gehabt zu haben, als Sie im Irak gewesen seien. Keineswegs
nachvollziehbar ist für die Behörde Ihre Angabe, dass Ihnen Ihr Freund bei diesen
telefonischen Kontakten nur Allgemeinheiten und sonst nichts erzählt habe. Sollten Ihre
Angaben der Wahrheit entsprechen, so ist nicht nur davon auszugehen, sondern wäre auch
vollkommen logisch und lebensnah, dass Ihnen Ihr Freund über die weiteren Geschehnisse in
Bezug auf die Staatsanwaltschaft und der Anschuldigung einer terroristischen Vereinigung
anzugehören, berichtet hätte. Sie sagten jedoch, dass er Ihnen nur Allgemeinheiten erzählt
habe. Spätestens an diesem Punkt kam Ihre völlige Unglaubwürdigkeit in dieser Hinsicht zum
Vorschein. Sie haben dann in weiterer Folge nur mehr Wiederholungen Ihres Vorbringens
oder völlig unzusammenhängende Angaben gemacht. So seien Sie aufgrund eines
Ermittlungsverfahrens gegen einen gewissen XXXX als Zeuge geladen worden. Sie
haben angegeben, diesen Mann nicht einmal zu kennen. Die Polizei habe die Ladung Ihrer
Schwester gegeben, die sie dann Ihnen geschickt habe. Wann und wo Sie als Zeuge geladen
seinen, konnten Sie auch nicht eindeutig beantworten. Zuerst sagten Sie das genaue Datum
nicht zu wissen, um dann im nächsten Moment anzugeben, dass Sie am XXXX 2023 bei
Gericht als Zeuge aussagen sollten. Auf die Frage, in welcher Angelegenheit Sie als Zeuge
aussagen sollten, gaben Sie zum wiederholten Mal keine plausible Antwort, sondern machten
völlig aus dem Zusammenhang gerissene und nichtssagende Angaben.
In Summe gesehen waren Sie nicht in der Lage auch nur eine einzige, konkret gegen Sie
gerichtete Verfolgung oder Bedrohung vorzubringen. Wie gesagt, waren Ihre gesamten
Angaben oberflächlich, allgemein gehalten, ausweichend oder aus dem Kontext gerissen.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Wie bereits im vorigen Abschnitt ausgeführt wurde, konnte von Ihnen keine
Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, glaubhaft gemacht werden.
Schon aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner
Bedrohungssituation ausgesetzt sind.
Die Sicherheits- und Versorgungslage ergeben sich aus den der Behörde zugrundeliegenden
Feststellungen im dementsprechenden Länderinformationsblatt.
Die Feststellungen bezüglich Ihrer Familienangehörigen stützen sich auf Ihre diesbezüglichen
Angaben. Diese Angaben waren schlüssig und somit glaubhaft.
Die Feststellung, dass Sie wieder eine Arbeit aufnehmen können, beruht auf der Tatsache,
dass Sie arbeitsfähig sind und auch über Berufserfahrung verfügen. Die Angaben dazu waren
schlüssig und deshalb glaubhaft.
Zusammenfassend ist für die Behörde daher kein Grund ersichtlich, warum Sie nach Ihrer
Rückkehr mit unüberwindbaren Hindernissen bzw. lebens- oder existenzbedrohenden
Situationen konfrontiert sein sollten.“
Der gegenständliche Verfahrensakt wurde offensichtlich in der gleichen ungeordneten Weise vorgelegt. Die in der zurückweisenden Entscheidung vom 15.02.2024 angegebenen Seitenanzahlen stimmen nach wie vor mit den Seitenangaben im gegenständlich vorgelegten Akt überein. Selbst die schon im Beschluss des BVwG als offenbaren „Irrläufer“ bezeichneten Unterlagen betreffend die Eheschließung eines Herrn XXXX finden sich nach wie vor auf AS 305 ff. Das BFA hat weder eine Sortierung des Aktes an sich vorgenommen, noch in nachvollziehbarer Weise festgehalten, um welche vorgelegten Dokumente es sich handelt oder welche Dokumente einer Übersetzung zugeführt wurden. Es ist an sich nach wie vor nicht ersichtlich, welche „Übersetzungen“ überhaupt vorhanden sind und zu welchen Unterlagen diese gehören.
Zudem wurden nunmehr im Rahmen der zweiten Einvernahme vor der bB weitere Dokumente vorgelegt, bei welchen es sich offenbar unter anderem um ein Schreiben eines Rechtsanwalts und gerichtliche Unterlagen handelt. Da auch diese keiner Übersetzung zugeführt wurden, kann nicht eingeschätzt werden, ob es sich dabei ua. um das angekündigte Schreiben des Rechtsanwalts betreffend einen etwaigen Haftbefehl gegen die bP oder überhaupt gerichtliche Unterlagen zur bP oder ihren Bruder handelt. Auf den nunmehr im zweiten Verfahrensgang vorgelegten, teilweise in türkisch verfassten Unterlagen finden sich zeitweise Post-It mit türkischer Beschriftung, deutsch beschriftet waren lediglich Maturazeugnis, Entlassungsbrief, Abschlusszeugnis und eine „Information über den Gegenstand (Rest unleserlich)“. Gleichsam wurden nunmehr mit Bleistift auf den bereits im ersten Verfahrensgang vorgelegte Unterlagen Vermerke wie „Festnahmeauftrag“ angebracht, wobei es sich dabei aber letztlich offensichtlich um ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwaltes handelt. Gerade die wesentlichen Unterlagen – offenbar von Gericht und Anwalt – wurden nicht gewürdigt, nachvollziehbar einer Übersetzung zugeführt oder sonst in irgendeiner Weise verwertet. Vielmehr unterließ es das BFA zur Gänze, die Unterlagen zum Fluchtgrund im Bescheid überhaupt anzuführen oder auch nur am Rande zu erörtern.
Das BFA hat selbst im Bescheid keine der bislang in den beiden Verfahren vorgelegten Unterlagen angeführt, mangels nachvollziehbarer Übersetzung derselben erfolgte im Bescheid naturgemäß keine Auseinandersetzung damit. Es wurde neben dem ordnungsgemäßen Übersetzungsauftrag auch sonst keinem der vom BVwG im Beschluss vom 15.02.2024 getroffenen weiteren Aufträge entsprochen. Das BFA hat weder die Aktenteile sortiert, noch in nachvollziehbarer Weise in deutscher Sprache beschriftet. Auch sonst setzte sich das BFA mit den Dokumenten nicht auseinander und wurde auch nicht erörtert, wie es zu dem Umstand kam, dass die bP vermeinte, Teile der vorgelegten Unterlagen würden nicht von ihr stammen. Bei sämtlichen – vor allem auch bei den im ersten Verfahrensgang - ins Verfahren aufgenommenen Dokumenten fehlt der Hinweis, worum es sich handelt, weshalb sie ins Verfahren aufgenommen wurden und zu welchen Beweiszwecken sie dienen sollten.
Einzig dem Umstand wurde Rechnung getragen, dass nunmehr vollständige Länderinformationen in den Bescheid auch betreffend der Gülen Bewegung eingefügt wurden.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.
Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208) hegt keine Zweifel, dass unter bestimmten Aspekten eine Zurückverweisung auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn für die Eruierung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes Verfahrensschritte im Ermittlungsverfahren seitens der Behörde deshalb unterbleiben, weil sie es gerade mit dem Ziel, sich Ermittlungen zu ersparen, den Parteien des Verfahrens in gesetzwidriger Weise verunmöglicht, von den ihnen zustehenden Rechten Gebrauch zu machen. Um eine zurückverweisende Entscheidung darauf gründen zu können, bedarf es aber entsprechender Feststellungen durch das Verwaltungsgericht, auf deren Basis die oben genannten Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als gegeben angenommen werden können (vgl. zur Pflicht des Verwaltungsgerichtes seine nach § 28 Abs. 3 VwGVG zurückverweisende Entscheidung nachvollziehbar begründen zu müssen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, Pkt. 2.6.4. der
Entscheidungsgründe).
Im Fall einer gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung besteht eine Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht, sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2019/06/0161, mwN). Diese in § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 angeordnete Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung reicht über die belangte Behörde vor dem VwG hinaus und erstreckt sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das VwG an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 gebunden. Diese besondere Bindungswirkung erfasst neben den Verwaltungsbehörden und dem VwG auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VwGH vom 02.01.2023, Ra 2021/08/0147, mwN) und besteht auch dann, wenn die die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht unrichtig war (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2016/05/0094, mwN).
Im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides ist die Verwaltungsbehörde - wie auch das VwG selbst - im zweiten Rechtsgang an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden (vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034; 28.1.2016, Ra 2015/07/0169). Folgerichtig kann eine Verfahrenspartei durch einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des VwG nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 (unter anderem) insoweit in Rechten verletzt werden, als darin eine für die betroffene Partei nachteilige, jedoch für das weitere Verfahren bindende unrichtige Rechtsansicht vertreten wird (vgl. VwGH 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034; VwGH 17. November 2015, Ra 2015/22/0076). In einem solchen Fall ist die Partei zur Bekämpfung des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses berechtigt (VwGH vom 06.08.2018, Ra 2018/07/0418).
II.3.2. Im gegenständlichen Fall
II.3.2.1. Zum Bescheid vom 01.08.2024:
Der gegenständliche Verfahrensakt wurde offensichtlich im nunmehr zweiten Verfahrensgang in der gleichen ungeordneten Weise vorgelegt wie damals zum erstmaligen, behobenen Bescheid vom 24.04.2023, selbst die schon im Beschluss des BVwG als offenbaren „Irrläufer“ bezeichneten Unterlagen betreffend die Eheschließung eines Herrn XXXX finden sich nach wie vor auf AS 305 ff. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, welche „Übersetzungen“ überhaupt vorhanden sind und zu welchen Unterlagen diese gehören bzw. welche Unterlagen die bP tatsächlich zu welchen Beweiszwecken vorgelegt hat.
Das BFA hat selbst im Bescheid keine der bislang in den beiden Verfahren vorgelegten Unterlagen angeführt, es erfolgte keine Auseinandersetzung damit. Es wurde neben dem ordnungsgemäßen Übersetzungsauftrag auch sonst keinem der vom BVwG im Beschluss vom 15.02.2024 getroffenen weiteren Aufträge entsprochen, mit Ausnahme der Wiedergabe von vollständigen Länderinformationen insbesondere zur Gülen Bewegung.
Das BFA hat – trotz ausdrücklichem Auftrag im zurückverweisenden hg. Beschluss – wiederum keinerlei ordnungsgemäße insbesondere Übersetzungen getätigt oder das Verfahren sonst ordnungsgemäß geführt. Der Bescheid leidet wiederum an gravierenden Mängeln. Den durch das BVwG erteilten Aufträgen kam das BFA nicht ansatzweise nach.
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der nunmehr bekämpfte Bescheid und das zugrunde liegende Verfahren (wiederum) an den erörterten Mängeln leidet und die Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung die rechtliche Begründung nicht zu tragen vermag.
Vor allem wurde den Aufträgen des BVwG in der behebenden Entscheidung vom 15.02.2024 nicht einmal ansatzweise entsprochen und das BFA hat sich in keinster Weise mit der Gülen Bewegung beschäftigt.
II.3.2.2. Rechtslage und rechtliche Möglichkeiten des BVwG hinsichtlich des zu behebenden Bescheides
Da das BFA-VG 2014 zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 keine vom VwGVG 2014 abweichende Regelung enthält - kommt die Bestimmung des § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 zum Tragen, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das VwG bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß der Entscheidung des VwGH vom 02.05.2018, Zl. Ra 2017/18/0433 besteht nach § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 eine Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren. Damit wird dem BFA die im zurückverweisenden Beschluss des BVwG zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht überbunden, insbesondere die Verpflichtung auferlegt, die vom BVwG angeführten Verfahrensbestimmungen anzuwenden und die diesbezüglichen Verfahrensschritte durchführen zu müssen (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zuletzt etwa VwGH vom 24.03.2025, Zl. Ro 2023/12/0052 mit Verweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118, mwN) erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht (vgl. auch VwGH 11.1.2023, Ra 2020/08/0137). Dazu gehören auch die Gründe, die als logische Voraussetzung der Auffassung des VwG, die zur Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde geführt hat, vorgelagert sind (vgl. VwGH 29.6.2016, Ro 2014/05/0065; 27.2.2018, Ra 2017/05/0073, jeweils im Zusammenhang mit vergleichbaren Aufhebungsentscheidungen der Vorstellungsbehörde im aufsichtsbehördlichen Verfahren).
Betreffend in der Beschwerde monierten, etwa nunmehr durch das BVwG durchzuführenden Ermittlungen, ist auf die Entscheidung des VwGH vom 16.12.2015, Zl Ra 2015/21/0166 hinzuweisen, in welcher ausgeführt wird:
Der im ersten Rechtsgang von der rechtswidrigen Rechtsansicht ausgehende Zurückweisungsbeschluss des VwG gehört unverändert dem Rechtsbestand an. Das BFA war daher im zweiten Rechtsgang gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG 2014 an die diesem Beschluss zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden, es bedürfe (insbesondere) vorweg eines Abspruches des BFA nach § 57 AsylG 2005, ehe über den Antrag nach § 55 AsylG 2005 entschieden werden könne. Diese Bindungswirkung wird - zumal sie sich auch allgemein aus § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 ergibt - nicht dadurch obsolet, dass das VwG schon grundsätzlich verfehlt eine Kassation nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vornahm (eine solche Kassation wäre nur bei Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte in Betracht gekommen; vorliegend ging es jedoch im Ergebnis um das angenommene Fehlen eines behördlichen Abspruches). So betrachtet haftete dem neuerlichen Bescheid des BFA ein Mangel an, weil es entgegen dem seinerzeitigen Zurückweisungsbeschluss des VwG den darin für notwendig erachteten - seiner Ansicht nach: vorrangigen - behördlichen Abspruch nach § 57 AsylG 2005 (erneut) nicht vorgenommen hatte. Diesen Mangel konnte das VwG gemäß der auch es selbst bindenden Rechtsauffassung aus dem ersten Rechtsgang (vgl. E 17. November 2015, Ra 2015/22/0076) nur durch Kassation des neuen Bescheides des BFA wahrnehmen. Dass diese Kassation, wie schon die vorangehende, verfehlt nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 erfolgte und nicht im Wege einer Sachentscheidung in Form eines den Bescheid des BFA behebenden Erkenntnisses, verletzt den Revisionswerber nicht in Rechten.
Somit gilt die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Zurückverweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts nicht nur für das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für ein daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit eben neben den Verwaltungsbehörden auch das Verwaltungsgericht selbst (vgl. VwGH Beschlüsse vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0166, und vom 24. November 2016, Ra 2016/07/0098, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) § 28 VwGVG Rz. 136).
Inhaltlich erstreckt sich (VwGH vom 29.06.2017, Zl. Ra 2016/04/0118) die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht (vgl. VwGH vom 13. September 2016, Ko 2016/03/0008, und den Beschluss vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0048, jeweils mwN). Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung eines Beschlusses nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren ("obiter dicta") bzw. in denen das Verwaltungsgericht der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren (vgl. VwGH vom 27. Mai 2015, Ra 2015/12/0022, sowie die weiteren Judikaturnachweise bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) § 28 VwGVG Rz. 135).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall erneut eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der bP gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden bzw. eine Entscheidungspflicht für das BVwG eröffnen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Dies da das BVwG auch selbst an die Rechtsauffassung aus dem ersten Rechtsgang gebunden ist, weshalb eine erneute Behebung vorzunehmen war (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0166 mit Verweis auf VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076).
Durch die gegenständliche Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 VwGVG tritt die Situation ein, dass der zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wieder unerledigt und im Sinne der Entscheidung des BVwG vom 15.02.2024 zu erledigen ist. Das BFA wird daher unter Berücksichtigung der Aufträge durch das BVwG im letztgenannten Beschluss den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen haben.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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