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L502 2306699-1•Bundesverwaltungsgericht L502 2306699-1
L502 2306699-1Bundesverwaltungsgericht14.01.2026
Diskriminierung Drohungen ethnische Zugehörigkeit Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
L502 2306699-1/16E
L502 2306701-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Türkei und vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2024, FZ. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2025 zu Recht:
A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin (BF 2), stellten im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise am 24.12.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 25.12.2022 erfolgte ihre Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
3. Am 01.10.2024 wurden sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Ihnen wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum Herkunftsstaat eingeräumt, worauf sie verzichteten. Der BF1 brachte im Zuge der Einvernahme mehrere Beweismittel in Vorlage.
4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 19.11.2024 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden ihre Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).
5. Mit Information des BFA vom 22.11.2024 wurde ihnen von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
6. Gegen die am 26.11.2024 zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz ihrer zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 13.12.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
7. Mit 29.01.2025 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
8. Mit Schreiben des BVwG vom 12.03.2025 wurden die Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer Unterlagen betreffend ein beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geführtes Verfahren aufgefordert.
9. Mit Eingabe ihrer Vertretung vom 13.03.2025 wurde dieser Aufforderung entsprochen.
10. Mit Eingabe vom 03.04.2025 gab die ehemalige Vertretung die Zurücklegung ihrer Vollmacht bekannt.
11. Am 30.04.2025 langte die vom BVwG veranlasste Übersetzung des Urteils des EGMR ein.
12. Mit Eingabe vom 12.08.2025 gab die nunmehrige Vertretung die Vollmachtserteilung bekannt.
13. Am 25.08.2025 erstattete ihre Vertretung eine Stellungnahme, beantragte die Einvernahme eines Zeugen sowie die Einholung psychiatrischer und medizinischer Sachverständigengutachten und brachte Unterlagen die hiesige Integration der Beschwerdeführer betreffend als Beweismittel in Vorlage.
14. Das BVwG führte am 04.09.2025 eine mündliche Verhandlung in der Sache der Beschwerdeführer durch, bei der die Beschwerdeführer sowie ihre Vertretung anwesend waren. Im Zuge der Verhandlung wurden weitere Beweismittel vorgelegt, die zu den Akten genommen wurden.
15. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung, AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF1 steht fest, jene der BF2 steht nicht fest.
Beide Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige und Angehörige der kurdischen Volksgruppe sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft. BF1 und BF2 sind seit etwa vierzig Jahren verheiratet. Aus ihrer Ehe stammen fünf volljährige Söhne und eine volljährige Tochter.
Sie sprechen Kurdisch als Muttersprache und Türkisch. Der BF1 ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. Die BF2 nimmt regelmäßig Medikamente gegen Bluthochdruck und leidet an einer Radiokarpalarthrose, ist im Übrigen aber gesund.
Sie stammen aus XXXX . Ursprünglich bewohnten sie ihr Heimatdorf in XXXX in der Provinz XXXX . Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 1992 und 1996 verzogen sie nach XXXX , wo sie bis zur Ausreise lebten. Der BF1 hielt sich im Vorfeld der Ausreise nie länger an anderen Orten in der Türkei auf, sondern lebte mit seiner Familie in XXXX .
In der Türkei besitzt der BF1 ein Haus und mehrere Grundstücke im Heimatdorf in XXXX . Darüber hinaus besitzt die Familie mehrere Eigentumswohnungen in XXXX , wobei die genauen Eigentumsverhältnisse und die genaue Anzahl an Wohnungen nicht festgestellt werden konnte.
Der BF1 besuchte in der Türkei für drei Jahre die Schule und arbeitete danach in seinem Heimatdorf in der Landwirtschaft. Nach dem Umzug war er in XXXX als Arbeiter im Tiefbau erwerbstätig. Die BF2 hat keine Schule besucht und war bis zur Ausreise Hausfrau, mit Ausnahme fallweiser Betätigung in der Landwirtschaft ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Zwei ihrer Söhne waren in einer Fensterproduktionsfirma in XXXX beschäftigt, ein weiterer als Maler und Anstreicher.
BF1 und BF2 verließen die Türkei am 16.12.2022 zusammen mit vier ihrer volljährigen Söhne und deren Familien sowie ihrer volljährigen Tochter auf legale Weise und reisten mit dem Flugzeug nach Serbien. Von dort aus reisten sie mit einem Schlepper auf dem Landweg bis ins österreichische Bundesgebiet, wo sie am 24.12.2025 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und sich seither aufhalten.
In der Türkei leben noch zwei Brüder und eine Schwester des BF1 sowie mehrere Neffen und Nichten. Seine Geschwister sind als Beamte im Staatsdienst beschäftigt. Ihr fünfter Sohn ist mit einer usbekischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt in Usbekistan.
1.2. Einer der Brüder des BF1 war als Dorfschützer im Heimatdorf der Familie des BF1 tätig. Am 15.01.1996 nahm dieser in dieser Funktion an einem Gefangenentransport von mehreren Personen teil, die zum Zwecke eines polizeilichen Verhörs wegen des Verdachtes von Verbindungen zur PKK mit einem Bus nach XXXX verbracht werden sollten. Auf der Straße nach XXXX wurde der Bus von Mitgliedern einer terroristischen Gruppierung beschossen, wobei dieser gänzlich zerstört wurde und sämtliche Insassen – darunter auch der Bruder des BF1 – ums Leben kamen.
Mit Urteil des EGMR vom 22.11.2005, Nr. 33420/96 und 36206/97, Belkiza Kaya u.a./Türkei, sprach der EGMR zu diesem Vorfall aus, dass mangels Durchführung einer effektiven Untersuchung der Todesursachen der Verstorbenen der türkische Staat gegen Artikel 2 EMRK und Artikel 13 EMRK verstoßen hat. Weiters sprach er aus, dass hinsichtlich der festgenommenen Verdächtigen auch gegen Artikel 5 EMRK verstoßen wurde.
1.3. In Österreich halten sich noch ihre mitgereiste volljährige Tochter und die vier mitgereisten volljährigen Söhne, zwei Schwiegertöchter und sechs Enkelkinder auf. Mit Ausnahme eines ihrer Söhne, der inzwischen eine österreichische Staatsangehörige geheiratet hat und seinen Asylantrag zurückgezogen hat, sind alle als Asylwerber aufhältig.
Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BFA abgewiesen, gegen sie wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Gegen diese Bescheide erhoben ihre Angehörigen Beschwerde. Sämtliche Beschwerdeverfahren sind ebenfalls in der Gerichtsabteilung L502 anhängig. Es fand bereits in sämtlichen Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung statt. Inzwischen hat ein weiterer ihrer Söhne eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, jedoch wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe geführt und diesbezüglich mit 24.11.2025 an die Staatsanwaltschaft berichtet.
Sie beziehen seit der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bestreiten dadurch ihren hiesigen Lebensunterhalt. Sie sind bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Der BF1 hat mehrere Kurse an der Volkshochschule Linz absolviert, darunter zwei Deutschkurse. Auch die BF2 hat einen Deutschkurs an der Volkshochschule Linz absolviert. Beide haben jedoch noch keine Deutschprüfung absolviert und verfügen über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Sie sind auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen.
Sie sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Sie haben ihren Herkunftsstaat nicht aufgrund individueller Verfolgung durch staatliche Organe verlassen und sind auch bei einer Rückkehr in die Türkei nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt.
1.5. Sie sind bei einer Rückkehr in die Türkei auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und finden dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. Sie leiden unter keinen gravierenden Erkrankungen.
1.6. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird festgestellt:
Sicherheitslage
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 20.5.2024, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).
Aktuelle Entwicklungen und Lage
Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (MBZ 18.3.2021, S. 12). Zwischen 2026 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), der syrischen Schwesterorganisation der PKK, verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024).
Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 8.11.2023, S. 50). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023a), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Bergregionen im Südosten des Landes (MBZ 2.3.2022, S. 13). Die Lage im Südosten gibt laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zur Sorge und ist in der Grenzregion prekär, insbesondere nach den Erdbeben im Februar 2023. Die türkische Regierung hat zudem grenzüberschreitende Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und Syrien durchgeführt, und in den Grenzgebieten besteht ein Sicherheitsrisiko durch terroristische Angriffe der PKK (EC 8.11.2023, S. 4, 18). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK und der TAK, in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis 24 24.11.2022). Die Berichte der türkischen Behörden deuten zudem darauf hin, dass die Zahl der PKK-Kämpfer auf türkischem Boden zurückgegangen ist (MBZ 31.8.2023, S. 16).
Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Berichte, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat. Die PKK verübte weiterhin Anschläge auf Zivilisten; die Regierung bemühte sich weiterhin, solche Angriffe zu verhindern (USDOS 22.4.2024, S. 3, 24). Die Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 3.5.2024), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK mit Drohnenangriffen im Nordirak, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend auch im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten und von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), wo die Angriffe der Türkei im Oktober 2023 kritische Infrastrukturen beschädigten und die Wasser und Stromversorgung von Millionen von Menschen unterbrachen. Die Türkei hält weiterhin Gebiete in Nordsyrien besetzt, wo ihre lokalen syrischen Vertreter ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung verletzen (HRW 11.1.2024). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 22.4.2024, S. 24). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 3.5.2024).
Zuletzt kam es im Dezember 2023 und Jänner 2024 zu einer Eskalation. - Am 12.1.2024 wurden bei einem Angriff der PKK auf eine türkische Militärbasis im Nordirak neun Soldaten getötet. Ende Dezember 2023 waren bei einer ähnlichen Aktion zwölf Armeeangehörige ums Leben gekommen. Die türkische Regierung berief umgehend einen Krisenstab ein und holte, wie stets in solchen Fällen, zu massiven Vergeltungsschlägen aus. Bis zum 17.1.2024 waren laut Verteidigungsministerium mehr als siebzig Ziele durch Luftangriffe zerstört worden. Die Türkei beschränkte ihre Vergeltungsaktionen nicht auf den kurdischen Nordirak, sondern griff auch Positionen der SDF sowie Infrastruktureinrichtungen im Nordosten Syriens an. Ankara betrachtet die SDF und vor allem deren wichtigste Einheit, die kurdisch dominierten Volksverteidigungseinheiten (YPG), als Arm der PKK und somit als Staatsfeind (NZZ 18.1.2024;
vgl. RND 14.1.2024).
Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten (İHD/HRA 23.8.2024, S. 2). Das waren deutlich weniger als in der İHD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden (İHD/HRA 27.9.2023b). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum Dezember 20.9.2024 7.119 (4.763 PKK-Kämpfer, 1.491 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.055], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 639 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen (ICG 20.9.2024).
Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 8.11.2023, S. 18). Hierzu bekräftigte das Europäische Parlament im September 2023 neuerlich (nach Juni 2022), "dass die Wiederaufnahme eines verlässlichen politischen Prozesses, bei dem alle relevanten Parteien und demokratischen Kräfte an einen Tisch gebracht werden, dringend erforderlich ist, um sie friedlich beizulegen; [und] fordert die neue türkische Regierung auf, sich durch die Förderung von Dialog und Aussöhnung in diese Richtung zu bewegen" (EP 13.9.2023, Pt. 16).
Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 13.9.2024; vgl. EDA 3.5.2024). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis 24 24.11.2022). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betreffen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinschaften. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres (2022) "besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen. - Ausgangssperren und Verbote öffentlicher Versammlungen, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die Operationen gegen die PKK und die Militäroperation des Landes in Nordsyrien verhängt wurden, schränkten die Bewegungs- und Meinungsfreiheit ebenfalls ein. (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68).
2022 kam es wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen. Bei einem Bombenanschlag in Bursa auf einen Gefängnisbus im April 2022 wurde ein Justizmitarbeiter getötet (SZ 20.4.2022). Dieser tödliche Bombenanschlag, ohne dass sich die PKK unmittelbar dazu bekannte, hatte die Furcht vor einer erneuten Terrorkampagne der PKK aufkommen lassen. Die Anschläge erfolgten zwei Tage, nachdem das türkische Militär seine Offensive gegen PKK-Stützpunkte im Nordirak gestartet hatte (AlMon 20.4.2022). Der damalige Innenminister Soylu sah allerdings die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die er als mit der PKK verbunden betrachtet, hinter dem Anschlag von Bursa (HDN 22.4.2022). In der südlichen Provinz Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am 26.9.2022 das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vgl. ICG 9.2022, AN 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKK-Kämpfern (AN 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen. Die mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten - YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vgl. HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AlMon 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vgl. AlMon 14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde "Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates", "vorsätzliche Tötung", "vorsätzlicher Mordversuch" und "vorsätzliche Beihilfe zum Mord" vorgeworfen (AnA 18.11.2022).
Anfang Oktober 2023 kam es zu einem Bombenanschlag in Ankara. Ein Selbstmordattentäter hatte sich im Zentrum der Hauptstadt in die Luft gesprengt. Ein zweiter Täter wurde nach Angaben des Innenministeriums erschossen. Der Angriff richtete sich gegen den Sitz der Polizei und gegen das Innenministerium, die sich in einem Gebäudekomplex in der Nähe des Parlaments befinden. Bei einem Schusswechsel im Anschluss an die Explosion wurden zwei Polizisten leicht verletzt. Die PKK bekannte sich zu dem Anschlag (DW 1.10.2023b; vgl. Presse 4.10.2023). Nach dem Anschlag kam es zu landesweiten Polizei-Razzien in 64 Provinzen. Offiziellen Angaben zufolge wurden 928 Personen wegen illegalen Waffenbesitzes und 90 Personen wegen mutmaßlicher PKKMitgliederschaft verhaftet (AJ 3.10.2023). Die Zahl erhöhte sich hernach auf 145 (Alaraby 3.10.2023).
Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN
18.10. 2023; vgl. AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).
Kurden
Demografie und Selbstdefinition
Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen ca. 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023a, S. 6). Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Ost- und Südost-Türkei sind historisch gesehen weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und weniger staatlichen Investitionen. Die kurdische Bevölkerung ist sozio-ökonomisch vielfältig. Während viele sehr arm sind, vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (DFAT 10.9.2020, S. 20). Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmandji ("Kurdisch") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).
Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung
Es gibt Belege für eine anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Angriffe gegen Kurden (auch) im Jahr 2023. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch erkannt (UKHO 10.2023a, S. 8f.). Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020, S. 21; vgl. UKHO 10.2023a, S. 8f.).
Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) [inzwischen in Partei für Gleichberechtigung und Demokratie der Völker - DEM-Partei umbenannt] (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS unter Führung von Basam Naim im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass "das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMASAngriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).
Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019).
Religiöse Orientierung
In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 6.2018b). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehören allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken an. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt. Kurdische Aleviten verstehen sich eher als Aleviten denn als Kurden (DFAT 10.9.2020, S. 20, 24).
Allgemeine Einschätzungen zur Lage der Kurden durch die EU-Institutionen
Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich auch 2023 "besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließlich Massenverhaftungen vor den Wahlen [2023] sowie über das laufende Verbotsverfahren gegen die Demokratische Partei der Völker". Überdies zeigte sich das EP "beunruhigt über die schwere und zunehmende Unterdrückung der kurdischen Gemeinschaft, insbesondere im Südosten des Landes, unter anderem durch die weitere Einschränkung der kulturellen Rechte und rechtliche Einschränkungen im Hinblick auf den Gebrauch der kurdischen Sprache als Unterrichtssprache im Bildungswesen" (EP 13.9.2023, Pt. 13, 16).
2022 zeigte sich das EP zudem "über die Lage der Kurden im Land und die Lage im Südosten der Türkei mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte, der Meinungsfreiheit und der politischen Teilhabe; [und war] besonders besorgt über zahlreiche Berichte darüber, dass Strafverfolgungsbeamte, als Reaktion auf mutmaßliche und vermeintliche Sicherheitsbedrohungen im Südosten der Türkei, Häftlinge foltern und misshandeln; [und] verurteilt[e], dass im Südosten der Türkei prominente zivilgesellschaftliche Akteure und Oppositionelle in Polizeigewahrsam genommen wurden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 19.5.2021, S. 17, Pt. 44).
Laut Europäischer Kommission dauern Hassverbrechen und Hassreden gegen Kurden an (EC 8.11.2023, S. 19). Auch das EP weist darauf hin, "dass diskriminierende Hetze und Drohungen
gegen Bürger kurdischer Herkunft nach wie vor ein ernstes Problem ist" (EP 19.5.2021, S. 16f,
Pt. 44).
Kurdische Zivilgesellschaft
Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85) und die meisten blieben es auch (EC 8.11.2023, S. 18, 44). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine "Bedrohung für die nationale Sicherheit" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).
Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK
Dennoch wird der Krieg der Regierung gegen die PKK zur Rechtfertigung diskriminierende Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen. Die Behörden nehmen regelmäßig Massenverhaftungen in kurdisch dominierten Provinzen vor und beschuldigen die Verhafteten, die PKK zu unterstützen. Ende April 2023 nahm die Polizei in Diyarbakır und anderen Provinzen über 100 Personen fest, darunter Politiker, Rechtsanwälte und Journalisten (FH 29.2.2024, F4). Auch 2024 setzte sich dieses Vorgehen fort. - Am 16.1.2024 nahm die Polizei bei mehreren Razzien in 28 Provinzen insgesamt 165 Personen fest, darunter Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Demokratie und Gleichheit (DEM-Partei), wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Das Innenministerium erklärte, die Festgenommenen seien wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK oder wegen der Verbreitung von PKK-Propaganda in den sozialen Medien festgenommen worden. Unter den Festgenommenen waren mehrere Mitglieder der sog. Peace Mothers, eine Gruppe von Aktivistinnen, die sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen dem Staat und der PKK einsetzt, sowie Mitglieder der Jugend- und Frauennetzwerke der DEM-Partei (BAMF 30.6.2024, S. 1).
Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. Die Behörden verhängten Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Gebieten und ordneten in einigen Gebieten "besondere Sicherheitszonen" an, um Operationen zur Bekämpfung der PKK zu erleichtern, wodurch der Zugang für Besucher und in einigen Fällen sogar für Einwohner eingeschränkt wurde. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli (Dersim) blieben die meiste Zeit des Jahres (2022) "besondere Sicherheitszonen" (USDOS 22.4.2024, S. 24, 68f.). Die Lage im Südosten bleibt besorgniserregend und wurde durch die Erdbeben im Februar 2023, von denen auch ein Teil der Region betroffen war, noch verschärft. Die Regierung setzte ihre inländischen und grenzüberschreitenden Sicherheits- und Militäroperationen in Irak und Syrien fort, auch nach den Erdbeben. Die Sicherheitslage in den Grenzgebieten bleibt aufgrund der terroristischen Angriffe der PKK prekär (EC 8.11.2023, S. 18).
Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 8.11.2023, S. 18). Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. In einem Prozess in Diyarbakır gegen 18 kurdische Journalisten und Medienschaffende, die der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation" beschuldigt wurden, verbrachten 15 von ihnen 13 Monate (seit Juni 2022) in Untersuchungshaft, bevor sie bei ihrer ersten Anhörung im Juli freigelassen wurden (HRW 11.1.2024; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). In einem Verfahren in Ankara gegen elf kurdische Journalisten verbrachten neun von ihnen sieben Monate in Untersuchungshaft, bevor sie im Mai 2023 bei ihrer ersten Anhörung freigelassen wurden (Die beiden Verfahren dauerten mit Stand Ende 2023 noch an.) (HRW 11.1.2024). Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023).
Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der "Rosa Frauenvereinigung", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vgl. ANF 11.9.2023).
Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz. So wurden 2023 gemäß offiziellen Angaben 224 Personen in Istanbul anlässlich des Frühlingsfestes verhaftet (Duvar 20.3.2023). 2024 berichteten regierungstreue Medien, dass mindestens 75 Personen festgenommen wurden, weil sie laut lokalen Behörden bei einer Newroz-Feier in Istanbul terroristische Propaganda verbreitet haben sollen, u. a. in Form der Verteilung von Postern mit dem Bild Abdullah Öcalans oder des Skandierens "illegaler Slogans" (DS 18.3.2024). Im Zuge dessen ist auch eine AFP-Journalistin von der Polizei verhaftet worden. Laut ihren Angaben sei sie festgenommen und in einen Polizeiwagen gebracht worden, nachdem sie sich gegen eine Leibesvisitation gewehrt habe. Sie wurde bis zur Freilassung für sechs Stunden zusammen mit 14 weiteren Personen von der Polizei festgehalten. Sie und die anderen festgesetzten Personen seien von der Polizei beschimpft und bedroht worden. Zwei Journalisten der pro-kurdischen Nachrichtenseite Bianet, welche die Verhaftungen gefilmt hatten, berichteten, sie seien von der Polizei geschlagen und zu Boden geworfen worden (BAMF 25.3.2024).
Stellung der kurdischen Sprache im Bildungssystem
Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 20.5.2024, S. 10), so auch als Unterrichtssprache (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 und an privaten Einrichtungen seit 2014 möglich (als Wahlpflichtfach). Der Unterricht wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten (AA 20.5.2024). Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Unterricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treuhändern Gouvernements und Gemeinden mit der Begründung "Sicherheit und öffentliche Ordnung" verboten. Kurdische Kultur- und Sprachinstitutionen, Medien und zahlreiche Kunsträume blieben größtenteils geschlossen, wie schon seit dem Putschversuch 2016, was zu einer weiteren Beschneidung ihrer kulturellen Rechte beitrug (EC 8.11.2023; S. 44). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). 2023 hatte das Ministerium im Rahmen eines Programms mit dem Titel "Lebendige Sprachen und Dialekte" noch 50 Kurdischlehrer eingestellt. 2024 führte die Entscheidung des Bildungsministeriums, von 20.000 neuen Lehrerstellen nur zehn Stellen für Kurdischlehrer (sechs Lehrer für den Kurmanci-Dialekt und vier für Zazaki) zu vergeben, zu heftigen Reaktionen von Politikern und Organisationen der Zivilgesellschaft, die argumentieren, dass dadurch das Recht der Kurden auf Bildung in ihrer Muttersprache untergraben wird (SCF 9.5.2024; vgl. VOA 9.5.2024).
Außerdem können Schüler erst ab der fünften bis einschließlich der achten Klasse einen Kurdischkurs wählen, der zwei Stunden pro Woche umfasst (Bianet 21.2.2022). Privater Unterricht in kurdischer Sprache ist auf dem Papier erlaubt. In der Praxis sind jedoch die meisten, wenn nicht alle privaten Bildungseinrichtungen, die Unterricht in kurdischer Sprache anbieten, auf Anordnung der türkischen Behörden geschlossen (MBZ 18.3.2021, S. 46). Dennoch startete die HDP 2021 eine neue Kampagne zur Förderung des Erlernens der kurdischen Sprache (AlMon 9.11.2021). Im Schuljahr 2021-2022 haben 20.265 Schülerinnen und Schüler einen kurdischen Wahlpflichtkurs gewählt, teilte das Bildungsministerium in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage mit. Im Rahmen des Kurses "Lebendige Sprachen und Dialekte" werden die Schüler in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zazaki unterrichtet (Bianet 21.2.2022). Auch angesichts der damals nahenden Wahlen 2023 wurde die Kampagne selbst von kurdischen und nicht-kurdischen Führungskräften der AKP und überraschenderweise vom Gouverneur von Diyarbakır, von dem man erwartet, dass er in solchen Fragen neutral bleibt, da er die staatliche Bürokratie vertritt, nachdrücklich unterstützt (SWP 19.4.2022).
Verwendung des Kurdischen in den Medien, im Kulturbereich und Gefängnissen
Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (İBV 7.2021, S. 8; vgl. (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich "terroristische Lieder" sangen. – So wurde das Konzert von Pervin Chakar, eine weltweit bekannte kurdische Sopranistin von der Universität in ihrer Heimatstadt Mardin abgesagt, weil die Sängerin ein Stück in kurdischer Sprache in ihr Repertoire aufgenommen hatte. Aus dem gleichen Grund wurde ein Konzert der weltberühmten kurdischen Sängerin Aynur Doğan in der Stadt Derince in der Westtürkei im Mai 2022 von der dort regierenden AKP abgesagt. - Der kurdische Folksänger Mem Ararat konnte Ende Mai 2022 in Bursa nicht auftreten, nachdem das Büro des Gouverneurs sein Konzert mit der Begründung gestrichen hatte, es würde die "öffentliche Sicherheit" gefährden (AlMon 10.8.2022; vgl. ÖB Ankara 30.11.2021). Im Bezirk Mersin Akdeniz wurde im April 2022 ein Lehrer von der Schule verwiesen, weil er mit seinen Schülern Kurdisch und Arabisch sprach und sie ermutigte, sich für kurdische Sprachkurse anzumelden (K24 10.4.2022). Infolgedessen wurde er nicht nur strafversetzt, sondern auch von der Schulaufsichtsbehörde mit einer Geldbuße belangt (Duvar 30.4.2022). Und im Jänner 2023 teilte der Parlamentsabgeordnete der HDP, Ömer Faruk Gergerlioğlu, mit, dass zwei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Hevra festgenommen wurden, weil sie auf Kurdisch auf einem vom HDP-Jugendrat organisierten Konzert in Darıca nahe Istanbul gesungen hatten (Duvar 23.1.2023).
In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen zu Schwierigkeiten führen. So wurde die ehemalige Abgeordnete der pro-kurdischen HDP, Leyla Güven, disziplinarisch bestraft, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde wegen des kurdischen Liedes und Tanzes ein einmonatiges Verbot von Telefonaten und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021a). Ein Gefängnis in der türkischen Provinz Şırnak hat im August 2024 ein Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen zwischen Insassen und ihren Familien verhängt (SCF 12.8.2024; vgl. TR724 12.8.2024).
Auch außerhalb von Haftanstalten kann das Singen kurdischer Lieder zu Problemen mit den Behörden führen. - Ende Jänner 2022 wurden vier junge Straßenmusiker in Istanbul von der Polizei wegen des Singens kurdischer Lieder verhaftet und laut Medienberichten in Polizeigewahrsam misshandelt. Meral Danış Beştaş, stellvertretende Fraktionsvorsitzende der HDP, sang während einer Pressekonferenz im Parlament dasselbe Lied wie die Straßenmusiker aus Protest gegen das Verbot kurdischer Lieder durch die Polizei (TM 1.2.2022). Und im April 2022 nahm die Polizei in Van einen Bürger fest, nachdem sie ihn beim Singen auf Kurdisch ertappt hatte. Nachdem der Mann sich geweigert hatte, der Polizei seinen Personalausweis auszuhändigen, wurde er schwer geschlagen und mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt (Duvar 26.4.2022).
Laut manchen Medienberichten bzw. Vertreter kurdischer Kultur- und Sprachvereine kam es in der Vergangenheit sogar zu massiven Gewalttaten, vereinzelt mit Todesfolge, an Personen, die in der Öffentlichkeit Kurdisch sprachen, wobei die Behörden die Taten ignorierten bzw. nicht ahndeten (SCF 12.5.2021; vgl. DW 22.10.2019). So wurde 2018 beispielsweise ein Kurde namens Kadir Sakci in der Schwarzmeerprovinz Sakarya angeschossen und getötet. Sein 16-jähriger Sohn wurde schwer verletzt. Die beiden sprachen kurdisch, als sie angegriffen wurden. Ein weiterer Fall machte Schlagzeilen, kurz nachdem die Türkei ihre Offensive in Nordsyrien begonnen hatte. Sirin Tosun starb 2019 auf einer Intensivstation an den Verletzungen, die er Ende August desselben Jahres erlitten hatte, als er mit seiner Familie in Adapazari, ebenfalls in der Provinz Sakarya, Haselnüsse sammeln wollte. Sechs Personen schlugen und schossen auf ihn, weil er angeblich kurdisch sprach (DW 22.10.2019; vgl. Duvar 15.10.2019).
Bewegungsfreiheit
Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13; vgl., USDOS 22.4.2024 S. 41). So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 29.2.2024, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).
Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).
Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die
strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine
Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022). Und Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt.
Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen (Zeit Online 16.11.2023).
Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z. B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).
Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter "gerichtliche Kontrolle" gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 22.4.2024, S. 42f.).
Medizinische Versorgung
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54). Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. 10 Euro pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54; vgl. MPI-SRSP 3.2022), genauer, wenn das Haushaltseinkommen pro Person ein Drittel des Bruttomindestlohns unterschreitet (MPI-SRSP 3.2022). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016).
Die Gesundheitsausgaben der Haushalte für Behandlungen, Arzneimittel usw. aus eigener Tasche erreichten im Jahr 2022 knapp über 112 Milliarden Lira, was einem Anstieg von 98,8 % gegenüber em Vorjahr entsprach. Der Anteil der Gesundheitsausgaben der privaten Haushalte an den gesamten Gesundheitsausgaben lag 2022 bei 18,5 %, während dieser 2021 noch 15,9 % ausmachte (TUIK 7.12.2023).
Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:
•Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.
•Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbstständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Handwerker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.
•Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbedienstete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 8.4.2023).
GSS - Allgemeine Krankenversicherung
Für diejenigen, die nicht krankenversichert sind, wurde mit dem durch das Sozialversicherungs und Allgemeine Krankenversicherungsgesetz allen türkischen Bürgern der Zugang zur Gesundheitsversorgung ermöglicht. Das GSS erfasst Personen, die gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig versichert sind; Personen, die ein Einkommen oder eine Pension nach dem Gesetz Nr.5510 über die soziale Sicherheit und die allgemeine Krankenversicherung beziehen; Bürger, deren Familieneinkommen pro Kopf weniger als ein Drittel des Mindestlohns beträgt; sowie türkische Staatsbürger, die nicht über eine allgemeine Krankenversicherung verfügen, oder Unterhaltsberechtigte ohne Einkommensermittlung, Kinder unter 18 Jahren, Personen, die Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld beziehen. - Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist. Was die Kosten betrifft, so beträgt die allgemeine Krankenversicherungsprämie für Personen, deren Einkommen über einem Drittel des Bruttomindestlohns liegt, 3 % dieses Bruttomindestlohns. Die Höhe der von den Versicherten im Jahr 2023 zu zahlenden allgemeinen Krankenversicherungsprämie beträgt rund 300 Lira pro Monat (EUAA 8.4.2023).
Selbstbehalt (Zuzahlungen)
Beim Selbstbehalt (i. e. Zuzahlung) handelt es sich um einen kleinen Betrag, der von den Bürgern gezahlt wird und der als Zuzahlung für Untersuchungen bezeichnet wird. Mit anderen Worten, die Zuzahlung bzw. Selbstbehalt bezieht sich auf die Gebühr, die Versicherte und Rentner oder ihre abhängigen Angehörigen für die Gesundheitsdienstleistungen zahlen, die sie von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Hausärzten, Gesundheitszentren usw. erhalten. Die Zuzahlung wird für ambulante Untersuchungen erhoben, mit Ausnahme derjenigen, die bei primären Gesundheitsdienstleistern, d. h. bei Hausärzten, durchgeführt werden. Die Zuzahlung beträgt 6 Lira in öffentlichen Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung, 7 Lira in Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums, die gemeinsam mit Universitäten genutzt werden, und 8 Lira in Universitätskliniken. Zuzahlungen bzw. Selbstbehalte bei Medikamenten werden von der Apotheke bei der ersten Beantragung eines Rezepts erhoben. Im Falle einer ambulanten Behandlung sind die Sätze: 10 % der Arzneimittelkosten für Rentner und deren Angehörige, 20 % der Medikamentenkosten für andere Versicherte und deren Angehörige (EUAA 8.4.2023).
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie Notfallbehandlungen kostenlos. Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab - ab 150,12 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises (IOM 7.2023). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SRSP 3.2021, S. 15). Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden (IOM 7.2023).
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und postoperationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54). Trotzdem wurd as staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 20.5.2024, S. 21).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Ízmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).
Erklärtes Ziel der Regierung ist es, das Gesundheitsversorgungswesen neu zu organisieren, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden. Mit Stand März 2021 waren 13 Stadtkrankenhäuser in Betrieb. Die Finanzierung ist in der Öffentlichkeit nach wie vor sehr umstritten, da sie auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruht, es insbesondere an Transparenz fehlt und die Staatskasse durch dieses Vorhaben enorm belastet wird (MPI-SRSP 3.2021). Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SRSP 20.6.2020).
Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind (FNS 31.3.2022a). Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der İYİ-Partei, Turhan CÖMEZ, Parlamentsabgeordneter und selbst Arzt gab im Juni 2024 gegenüber der Tageszeitung Sözcü bekannt, dass bereits 15.000 türkische Ärzte zum Arbeiten ins Ausland gegangen seien. Mitverantwortlich dafür seien neben dem Hauptanreiz einer besseren Entlohnung auch die schlechten Arbeitsbedingungen und die ständig präsenten verbalen und physischen Übergriffe auf das medizinische Personal (TM 19.6.2024). Die türkische Ärztekammer meldete im Jahr 2020 insgesamt fast 12.000 Fälle von Gewalt gegen medizinisches Fachpersonal, darunter auch mehrere mit tödlichem Ausgang (FNS 31.3.2022a).
Behandlung nach Rückkehr
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem" (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen- Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 24.2.2023).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 10.1.2024). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 10.1.2024). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 10.1.2024). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 10.1.2024).
Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13f.).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 50). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem, u. a. mit Syrien und der Ukraine, ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 57). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).
(Quelle: Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation des BFA zur Türkei, Version 9)
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer und der von ihnen vorgelegten Unterlagen, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes und ihrer Stellungnahme, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sowie durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Web und des Betreuungsinformationssystems der Grundversorgung.
2.2. Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.
2.3. Die Identität des BF1 konnte anhand des vorgelegten und im Zuge einer vom BFA veranlassten Dokumentenüberprüfung für authentisch befundenen (vgl. AS 103 im Verfahrensakt des BF1) türkischen Führerscheins festgestellt werden. Mangels Vorlage nationaler Identitätsdokumente im Original konnte die Identität der BF2 nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Herkunft, ihrer Schulbildung und Berufserfahrung, ihren Sprachkenntnissen, ihren familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Türkei, mit Ausnahme der untenstehenden Ausführungen zu den Eigentumswohnungen in XXXX , ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet, zu ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich, dem Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung sowie zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau ihrer persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.
Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand ergaben sich aus ihren eigenen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden eines Facharztes für Radiologie. Diesen Befunden waren keine behandlungsbedürftigen Erkrankungen der Beschwerdeführer zu entnehmen, was sich mit ihren eigenen Angaben, wonach sie gesund seien, deckt. Den vorgelegten Befunden bzw. Untersuchungen durch eine Fachärztin für interne Medizin und Kardiologie vom 02.07.2025 waren keine behandlungsbedürftigen Erkrankungen der Beschwerdeführer zu entnehmen.
In den von den Beschwerdeführern vorgelegten klinisch-psychologischen Befundberichten von XXXX wurde attestiert, dass der BF1 „eindeutig unter Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung […] sowie einer mittelgradigen depressiven Episode“ und die BF2 „an Symptomen einer mittelgradigen depressiven Episode“ leiden würde. Begründet wurden beide Diagnosen mit angeblichen traumatischen Erlebnissen, die die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise in der Türkei durchleben hätten müssen. Für das erkennende Gericht waren die behaupteten Vorfälle, die den Beschwerdeführern in der Türkei widerfahren seien, nicht glaubhaft (siehe dazu ausführlich unten unter 2.3.). Hinzu kommt, dass der BF1 noch in der Einvernahme vor dem BFA betonte, dass er sich bereits seit zwei Jahren in Österreich befinde und weder Erkrankungen habe noch Medikamente einnehmen würde oder in Therapie sei (vgl. AS 67 im Verfahrensakt des BF1). Auch in der mündlichen Verhandlung betonte er, dass es ihm gut gehe und er keine Ängste habe (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Die BF2 gab in ihrer Einvernahme zwar an, dass es ihr psychisch „nicht so gut gehen würde“, betonte gleichzeitig aber, dass sie auf jeden Fall einvernahmefähig sei und zur Therapie gehe, wenngleich sie die Vorlage eines Nachweises für diese Therapie unterließ (vgl. AS 39 im Verfahrensakt der BF2). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sprach sie nur davon, dass sie „große Ängste“ habe (vgl. Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Eine laufende fachärztliche Behandlung wiesen sie nicht nach.
Vor diesem Hintergrund erübrigte sich die beantragte Einholung von psychiatrischen Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und es konnte keine gravierende Erkrankung festgestellt werden.
Der Vollständigkeit halber ist zum Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens festzuhalten, dass ein solches kein geeignetes Beweismittel zum Beweis dafür sein kann, dass ihnen eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar wäre. Diese Frage kann nämlich nicht durch ein Gutachten beantwortet werden, sondern ist anhand der landeskundlichen Feststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer und dem festgestellten Sachverhalt zu beurteilen (vgl. dazu auch VwGH 27.11.2025, Ra 2024/14/0515).
Aus den vom getroffenen Länderfeststellungen geht im konkreten Fall nicht hervor, dass es den Beschwerdeführern unmöglich wäre, allfällige psychische Erkrankungen in der Türkei behandeln zu lassen. Die Einholung der beantragten Gutachten war daher auch unter diesem Gesichtspunkt obsolet.
Soweit in der Stellungnahme beantragt wurde, eine Zeugin zum Gesundheitszustand ihrer Tochter einzuvernehmen, war der Vollständigkeit halber zu berücksichtigen, dass dieses Beweisthema nicht Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung (sondern jener ihrer Tochter) ist und die beantragte Zeugeneinvernahme sich sohin nicht auf das Verfahren der Beschwerdeführer bezog.
Während die Beschwerdeführer übereinstimmend behaupteten, dass sie ihr Heimatdorf im Jahr 1992 verlassen haben und zu dieser Zeit nach XXXX verzogen seien, brachte ihr ältester Sohn XXXX , der im Jahr 1990 geboren wurde, vor, dass seine Familie mit ihm im Alter von etwa sechs Jahren nach XXXX verzogen sei (vgl. AS 49 im Verfahrensakt L502 2307430-1). Ihr zweitältester Sohn XXXX , der im Jahr 1992 geboren wurde, brachte vor, dass sie im Kindesalter umgezogen seien, er jedoch nicht mehr genau wisse wann (vgl. Seite 6 und 7 des Verhandlungsprotokolls im Verfahrensakt L502 2307103-1), was sich jedenfalls nicht mit einem Umzug im Jahr 1992 in Einklang bringen lässt (siehe zu alledem auch unten unter 2.3.6.). In Anbetracht dieser Diskrepanz konnte nicht genau festgestellt werden, wann sie tatsächlich nach XXXX verzogen sind.
Der BF1 behauptete vor dem BFA, dass er sich für zwei Jahre in XXXX und für acht Monate in XXXX aufgehalten habe. Dies stand jedoch im Widerspruch dazu, dass sowohl er selbst als auch seine Ehegattin bestätigten, dass sie seit ihrer Eheschließung bis zur Ausreise stets zusammengelebt hätten. Außerdem steigerte der BF1 im Laufe des Verfahrens sein Vorbringen und fügte in der mündlichen Verhandlung weitere vermeintliche Wohnorte hinzu, deren Notwendigkeit er im Wesentlichen damit begründete, dass er sich vor den türkischen Behörden versteckt habe. Zumal es ihm nicht gelang eine Verfolgung in der Türkei glaubhaft zu machen (siehe dazu unten unter 2.3.), war auch die Behauptung, dass er sich deswegen immer wieder an anderen Orten in der Türkei versteckt gehalten habe, nicht glaubhaft.
Hinzu kommt, dass seine Söhne die Aufenthalte des BF1 gänzlich anders und uneinheitlich schilderten (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls im Verfahrensakt L502 2307430-1 und Seiten 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls im Verfahrensakt L502 2307100-1). Insbesondere fiel auf, dass sein Sohn XXXX bejahte, dass sein Vater fast immer außerhalb von XXXX gewesen sei (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls im Verfahrensakt L502 2307103-1). Der Umstand, dass der BF1 und seine Söhne unterschiedliche Angaben zu dessen Aufenthaltsort machten, ließ es nicht als glaubhaft erscheinen, dass der BF1 tatsächlich andernorts als in XXXX aufhältig gewesen ist (siehe dazu auch die Ausführungen unter 2.3.4.).
Uneinheitlich gestalteten sich auch deren Angaben zu den Besitztümern in der Türkei. Sowohl in der Einvernahme als auch zunächst in der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF1, dass er ein Haus in seinem Heimatdorf besitze (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Später behauptete im Widerspruch dazu, dass das gesamte Dorf und sein Haus zerstört worden seien, wobei diesem Vorbringen in Anbetracht des Umstandes, dass er dies erst nach Erkennen seiner widersprüchlichen Angaben vermeinte, keine Glaubhaftigkeit zukam. Hinzu kommt, dass die angebliche Zerstörung ihres Heimatdorfes, die der BF1 mit dem Vorfall, bei dem sein Bruder ums Leben gekommen ist in Verbindung brachte, im EGMR-Urteil keinerlei Erwähnung findet, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung sprach.
Während der BF1 selbst behauptete, dass er darüber hinaus keine Besitztümer in der Türkei habe, meinte sein Sohn XXXX , dass der BF1 noch zwei im Bau befindliche Neubauwohnungen in XXXX habe (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls im Verfahrensakt L502 2307100-1). Sein Sohn XXXX meinte wiederum, dass vier Wohnungen in XXXX der gesamten Familie gemeinsam gehören, wobei er ergänzte, dass er selbst eine bewohnt habe, diese jedoch zum Zwecke der Finanzierung ihrer Ausreise verkauft habe, eine seinem Bruder XXXX und zwei dem BF1 gehört hätten (vgl. AS 48 im Verfahrensakt L502 2307430-1). Demnach hätten sie weiterhin drei Wohnungen in XXXX . Im Unterschied zur Darstellung seines Bruders XXXX , wonach sich zwei davon noch im Bau befänden, meinte sein XXXX , dass er sein Hab und Gut nach dem Verkauf der eigenen Wohnung in eine Wohnung des BF1 verbracht habe, was sich nicht damit in Einklang bringen ließ, dass sich diese erst im Errichtungsstadium befinden würden. Der dritte Sohn XXXX vermeinte wiederum, dass sie die Ausreise nicht durch den Verkauf einer Wohnung, sondern vielmehr durch die Aufnahme eines Darlehens durch den BF1 finanziert hätten, was bedeuten würde, dass sie noch vier Wohnungen in XXXX haben müssten (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls).
Mangels einheitlicher Angaben des BF1 und der übrigen Familienmitglieder dazu, wer wie viele Eigentumswohnungen in XXXX besitzt, war deren genaue Anzahl und der jeweilige Besitzer nicht feststellbar, sondern es konnte letztlich nur festgestellt werden, dass sie jedenfalls noch mehrere Eigentumswohnungen in XXXX haben. Dass der BF1 gänzlich andere Angaben als seine Söhne machte, die alle bejahten, dass noch Eigentumswohnungen in XXXX im Besitz der Familie sind, erweckte jedoch Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.
Die Feststellungen zur Tötung seines Bruders durch einen Angriff einer terroristischen Gruppierung am 15.01.1996 und zum Ausgang des Verfahrens vor dem EGMR basieren auf den vom BF1 vorgelegten türkischen Gerichtsunterlagen (vgl. AS 45 ff im Verfahrensakt des BF1) und dem ebenfalls vom BF1 vorgelegten Urteil des EGMR vom 22.11.2005, Nr. 33420/96 und 36206/97, Belkiza Kaya u.a./Türkei, dessen Übersetzung vom BVwG veranlasst wurde.
Hinweise darauf, dass sie in Österreich in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation Mitglied sind, kamen im Verfahren nicht hervor. Dass sie im Bundesgebiet ehrenamtlich tätig gewesen seien, brachten sie nicht vor.
Angesichts ihrer Aufenthaltsdauer seit Dezember 2022 geht das BVwG davon aus, dass sie im Bundesgebiet über normale soziale Kontakte verfügen. Im Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass sie zu Freunden oder Bekannten Beziehungen unterhalten, die über ein übliches Freundschaftsverhältnis hinausgehen. Empfehlungs- oder Unterstützungsschreiben wurden von ihnen nicht vorgelegt.
2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro aus den von ihnen behaupteten Gründen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
2.3.1. Anlässlich ihrer Erstbefragung am 25.12.2022 brachten die Beschwerdeführer, zu ihren Antragsgründen befragt, im Wesentlichen vor, dass sie zum kurdischen Volk und zur HDP gehören. Dies sei in der Türkei nicht gewollt, weshalb es politische Probleme gebe, die die gesamte Familie betreffen würde. Ein Bus, in welchem sich ein Bruder des BF1 und weitere Insassen befunden hätten, sei vom türkischen Militär in Brand gesetzt worden und es seien sowohl sein Bruder als auch die übrigen Insassen verbrannt. Der BF1 selbst sei ebenfalls bedroht worden, weshalb sie ausgereist seien.
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.10.2024 führte der BF1 aus, dass er im Jahr 1996 bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe, weil die türkischen Behörden seinen Bruder getötet hätten. Die Polizei bzw. die türkischen Behörden hätten hingegen die PKK dafür verantwortlich gemacht. Der BF1 sei deshalb „immer festgehalten und auf der Polizeiinspektion geschlagen“ worden. Sie hätten ihn aufgefordert die Anzeige zurückzuziehen oder sie würden ihn weiter schlagen. Er sei immer unterwegs gewesen und habe versucht inoffiziell zu arbeiten. Seine Kinder hätten deswegen ebenfalls Probleme gehabt, seien auch „festgenommen, geschlagen und beleidigt“ worden. Dabei seien die Hand seiner Ehegattin, die Schulter seines Sohnes und das Bein und die Rippen des BF1 selbst gebrochen worden. Außerdem sei ihm gedroht worden wie sein Bruder getötet zu werden. Es habe eine andere Familie in einer ähnlichen Situation gegeben, die dann vermisst gewesen sei. Auch damit seien sie unter Druck gesetzt worden. Damit sie nicht mehr eingeschränkt werden, habe er sich entschlossen mit seiner Familie nach Österreich auszureisen.
Die BF2 führte bei ihrer Einvernahme am 01.10.2024 aus, dass ihre Familie aus den vom BF1 genannten Gründen ausgereist sei. Sämtliche Bewohner des Heimatdorfes seien zur Polizeiwache gebracht worden und geschlagen worden. Ihr Ehegatte habe es abgelehnt ein Spion für die türkischen Behörden zu werden und seien sie aus dem „Dorf getrieben“ worden. Die Regierung habe einen Bruder ihres Ehegatten getötet. Andere Gründe gebe es nicht. Sie hätten wegen der Probleme ihres Ehegatten die gemeinsamen Kinder schützen wollen. Ihrer Tochter sei es nicht gut gegangen und die Polizei habe diese auch geschlagen. Diese habe ihre Kinder in einen Wald gebracht um sie zu töten, sie seien aber wieder zurückgekommen.
In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass sie ihr Heimatdorf im Jahr 1992 verlassen mussten, weil sie sich geweigert hatten „für die Türken als Spione zu arbeiten“ und im Heimatdorf Häuser sowie Nutztiere in Brand gesetzt wurden. Ansonsten wurden im Wesentlichen die Angaben in der Einvernahme des BF1 wiederholt und ausgeführt, dass sich die staatlichen Repressionen aufgrund der vom BF1 erstatteten Anzeige in mehrfachen Drohungen und Gewalt gegenüber der Familie manifestiert hätten und der BF1 aufgrund der andauernden Bedrohung gezwungen gewesen sei häufig den Wohnort zu wechseln. Kurz vor der Ausreise sei das Haus der Familie von Zivilpolizisten gestürmt worden und die Familienmitglieder seien von der Polizei geschlagen und bedroht worden. Der BF1 sei zu diesem Zeitpunkt untergetaucht gewesen und nur aufgrund des Eingreifens der Nachbarn habe die Familie entkommen können. Die Familie habe zudem Todesdrohungen erhalten und der BF1 habe infolge des Verschwindens einer Familie, die in einer ähnlichen Situation gewesen sei, zur Aufklärung den EGMR angerufen.
In ihrer Stellungnahme vom 21.08.2025 führten sie jenen Vorfall aus, bei dem der Bruder des BF1 im Jänner 1996 ums Leben gekommen sei. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass es der systematischen Praxis der türkischen Behörden entsprechen würde, Hinterbliebene und Familienangehörige, die sich für die Aufklärung von Gewaltverbrechen an ihren Angehörigen einsetzen, unter Druck zu setzen sowie, dass diese bedroht, eingeschüchtert, wirtschaftlich benachteiligt und massiven Repressionen und Gewalt ausgesetzt seien. Die Beschwerdeführer seien sanktionslos gebliebenen Gewalthandlungen durch die Polizei ausgesetzt gewesen und durch die jahrelang anhaltende Gewalt und Überwachung der Polizei habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand zunehmend verschlechtert. Der BF1 leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und die BF2 an einer mittelgradigen Depression, die auf die traumatischen Gewalterlebnisse zurückzuführen seien.
2.3.2. Die von den Beschwerdeführern behauptete Verfolgung vor der Ausreise bzw. die Gefahr einer solchen pro futuro war aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:
In Anbetracht der vorgelegten Beweismittel – insbesondere des oben genannten Urteils des EGMR – war jener Vorfall, bei dem ein Bruder des BF1 ums Leben gekommen ist, glaubhaft. Nicht glaubhaft war hingegen, dass der BF1 und seine Familie deswegen bzw. wegen der nachfolgenden Gerichtsverfahren staatlicher Verfolgung ausgesetzt waren.
Zunächst fiel auf, dass der BF1 zwar behauptete, dass er infolge des Vorfalles im Jahr 1996 eine Anzeige erstattet habe (vgl. AS 72 im Verfahrensakt des BF1) und er als einziger seiner Geschwister die Aufklärung des Falles vorangetrieben habe, während die übrigen Geschwister gegen die Aufnahme von Berufen im Staatsdienst nichts zur Aufklärung des Falles beigetragen hätten.
Diese Darstellung widerspricht jedoch dem Umstand, dass die Beschwerden an den EGMR nicht vom BF1, sondern von seinem Bruder XXXX und weiteren Verwandten der übrigen Opfer erhoben wurden (vgl. Seite 2 der Übersetzung der vorgelegten Entscheidung des EGMR). Der Name des BF1 findet im gesamten Verfahren des EGMR keine Erwähnung. Im Laufe der erstinstanzlichen Einvernahme räumte er schließlich selbst ein, dass beim Gerichtsprozess nicht er selbst, sondern sein Bruder XXXX und sein Vater anwesend gewesen seien (vgl. AS 75 im Verfahrensakt des BF1), sodass von vornherein nicht erhellte, weshalb der BF1 und nicht sein Bruder XXXX , der auch tatsächlich im Verfahren des EGMR erwähnt wurde, Probleme mit den türkischen Behörden gehabt haben sollte.
Eine nachvollziehbare Erklärung dafür vermochte auch die BF2 nicht zu liefern, zumal sie in ihrer Einvernahme auf die Frage, weshalb die Geschwister des BF1 anders als er selbst keine Probleme gehabt hätten, antwortete, dass diese – anders als der BF1 – einverstanden gewesen seien die Anzeige zurückzuziehen (vgl. AS 43 im Verfahrensakt der BF2). Dies steht allerdings im Widerspruch dazu, dass sein Bruder XXXX im EGMR-Verfahren unzweifelhaft als Beschwerdeführer gegen die Türkei auftrat und dieser dennoch unbehelligt in der Türkei lebt bzw. sogar im Staatsdienst tätig ist.
Hinzu kommt, dass im Urteil des EGMR entgegen der Darstellung des BF1 ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Angehörigen der Getöteten keine Anzeige erstattet haben (vgl. Seite 6 und insbesondere Seite 13 der Übersetzung der Entscheidung). Auch dies ließ erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptung einer Anzeige des BF1 aufkommen.
Dass sich der BF1 in Wahrheit nicht wie von ihm behauptet um die Aufklärung des Vorfalles bemüht hat, legte auch der Umstand nahe, dass er in der mündlichen Verhandlung nicht einmal im Stande war, das Jahr oder zumindest einen Zeitraum zu nennen, in dem sich dieser Vorfall ereignet hat (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls), obwohl er im Asylverfahren sogar diesbezüglich Unterlagen vorlegte.
Dieser Eindruck erhärtete sich in der mündlichen Verhandlung weiter, zumal der BF1 auf Nachfrage, wie er seine „Anzeige“ verstanden wissen will bzw. welche konkreten rechtlichen Schritte er gesetzt habe, keine nachvollziehbaren und substantiierten Angaben machen konnte, sondern vielmehr meinte, er könne sich nicht daran erinnern, welche rechtlichen Schritte er gesetzt habe.
Außerdem schränkte er seine bisherige Darstellung sukzessive ein und führte vorerst aus, dass er die diesbezüglichen rechtlichen Schritte zusammen mit einer anderen Familie gesetzt habe, und schließlich, dass er gar nicht selbst gehandelt habe, sondern diese Familie bevollmächtigt habe für ihn im Verfahren aufzutreten. Er räumte darüber hinaus ein, dass diese ebenfalls vom Vorfall betroffene Familie sämtliche rechtlichen Schritte gegen den türkischen Staat gesetzt habe, während er sich gefürchtet habe (vgl. Seite 10 und 11 des Verhandlungsprotokolls).
Dies deckte sich mit den Angaben seiner Söhne, die in ihren Verfahren ebenfalls vorbrachten, dass ihr Vater (der BF1) selbst keinerlei Schritte unternommen habe, sondern ebenjene Familie, die auch der BF1 selbst benannt hatte, wobei einer seiner Söhne betonte, dass das ganze Verfahren eigentlich keine Verbindung zu ihrer Familie habe (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls im Verfahrensakt L502 2307100-1). Auch der älteste mitgereiste Sohn, XXXX , sowie ihre Tochter XXXX waren nicht im Stande, substantiierte Angaben zur Beteiligung bzw. Rolle seines Vaters in diesem Verfahren zu tätigen (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls im Verfahrensakt L502 2307430-1 und Seite 19 des Verhandlungsprotokolls).
In einem anderen Punkt steigerte er demgegenüber seine Angaben und meinte erstmals, dass bei dem Vorfall nicht nur sein Bruder, sondern sogar 7-8 Personen aus seiner Familie ums Leben gekommen seien (vgl. Seiten 9 und 10 des Verhandlungsprotokolls).
In Anbetracht des Umstandes, dass der BF1 sein Vorbringen sohin in seinem maßgeblichen Aspekt, nämlich dass er eine Anzeige erstattet und diese weiterbetrieben habe und deswegen verfolgt worden sei, mehrfach abänderte bzw. widersprüchliche Angaben dazu machte, untergrub er damit grundsätzlich die Glaubhaftigkeit der von ihm behaupteten staatlichen Verfolgung.
Vor dem Hintergrund, dass er sohin auch gar nicht selbst gegen den türkischen Staat prozessiert hatte, war es nicht nachvollziehbar, weshalb er dann nach über 25 Jahren, seitdem sich der Vorfall ereignete, einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt gewesen sein soll. Schon in Anbetracht dieser Erwägungen war die staatliche Verfolgung der Beschwerdeführer und ihrer Familie, die sie durchwegs damit begründeten, dass der BF1 an seiner Anzeige gegen die türkischen Sicherheitskräfte festhalten würde, per se nicht glaubhaft.
2.3.3. Der Vollständigkeit halber ist im Zusammenhang mit der Tötung seines Bruders zu berücksichtigen, dass der EGMR, entgegen der Darstellung des BF1 und jener in dem von ihm vorgelegten Zeitungsartikel (vgl. AS 79 im Verfahrensakt des BF1), zu dem Schluss gelangte, dass der Angriff, bei dem sein Bruder und elf weitere Personen starben, von Mitgliedern einer terroristischen Gruppierung verübt wurde und es sich nicht um eine extralegale Tötung durch die türkischen Staatsorgane selbst gehandelt hat.
Der Gerichtshof begründete dies damit, dass am 15.01.1996 im betreffenden Gebiet eine ganztägige Militäroperation der Sicherheitskräfte gegen terroristische Gruppierungen stattfand, die Anwesenheit einer Gruppe von Terroristen kurz vor dem Zwischenfall angezeigt wurde und Abschriften von Funkgesprächen zwischen mehreren mutmaßlichen PKK-Mitgliedern, die am 15.01.1996 zwischen 11:30 Uhr und 12:15 Uhr von den Sicherheitskräften abgefangen wurden, vorlagen sowie in Anbetracht der übereinstimmenden Aussagen der Sicherheitskräfte (vgl. Seiten 12 und 13 der Übersetzung der Entscheidung). Es wurde in der Entscheidung des EGMR kein Fehlverhalten der Sicherheitskräfte bei der Durchführung des Gefangenentransportes, an welchem sein Bruder in seiner Funktion als Dorfschützer teilnahm, festgestellt (vgl. Seite 14f der Übersetzung der Entscheidung).
Festgestellt wurde eine Verletzung von Artikel 2 und 13 EMRK in der Hinsicht, dass die türkischen Behörden keine hinreichende und effektive Untersuchung zum Ableben der Angehörigen der Beschwerdeführer durchgeführt haben (vgl. Seite 16 der Übersetzung) und ein Verstoß gegen Artikel 5 EMRK hinsichtlich der festgenommenen Verdächtigen (vgl. Seite 18f der Übersetzung), wobei der als Dorfschützer beigezogene Bruder des BF1 davon nicht betroffen war. Die diesbezüglichen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten EGMR-Urteil und sind insoweit unstrittig.
Zwar beharrte der BF1 weiter darauf, dass sein Bruder in Wahrheit von türkischen Staatsorganen getötet worden sei und der Anschlag durch Terroristen von der Türkei selbst inszeniert worden sei. Dessen ungeachtet wurde der Vorfall in einem öffentlichen internationalen Gerichtsverfahren behandelt und schon im Jahr 2005 abgeschlossen. Die türkische Polizei hätte in Anbetracht dieses Verfahrensergebnisses daher nichts mehr durch eine vermeintlich noch offene Anzeige des BF1 zu befürchten gehabt. Es erhellt folglich nicht, weshalb die türkischen Staatsorgane bis ins Jahr 2022 weiterhin ein Interesse daran gehabt haben sollen, den BF1 und seine Familie unter Druck zu setzen um ihn dazu zu bewegen eine mutmaßliche Anzeige aus dem Jahr 1996 zurückzuziehen.
Ebenso wenig erschien es als plausibel, dass ihn die türkische Polizei für mehr als 25 Jahre „immer festgehalten“ und ihn „auf der Polizeiinspektion“ geschlagen habe bzw. ihn aufgefordert habe, er „solle die Anzeige zurückziehen“ oder er werde weiter geschlagen (vgl. AS 72 im Verfahrensakt des BF1). Diese mangelnde Plausibilität wurde durch die spätere Steigerung seiner Angaben noch verstärkt, als er meinte, dass er einen Monat vor der Ausreise von der Zivilpolizei bedroht worden sei: „ich solle meine Anzeige zurückziehen, oder sie werden mich und meine Familie töten“ (vgl. AS 74 im Verfahrensakt des BF1). Es entbehrt jeglicher Logik, dass die behaupteten Bedrohungen erst im Jahr 2022, also zu einem Zeitpunkt, an dem der Vorfall über zwei Jahrzehnte und das EGMR-Verfahren gegen die Türkei bereits etwa 15 Jahre zurücklagen, ohne erkennbaren Grund drastischer geworden sein sollen.
Unverständlich war außerdem, weshalb der BF1 die Anzeige aus dem Jahr 1996 überhaupt noch hätte aufrechterhalten sollen. In Anbetracht des bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens vor dem EGMR, bei dem die Türkei auch teilweise wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilt wurde, war eine weitere Aufklärung des Vorfalles aus dem Jahr 1996 realistischerweise nicht mehr zu erwarten.
Auch der Umstand, dass seine Eltern ihm empfohlen hätten die Anzeige nicht zurückzuziehen (vgl. AS 73 im Verfahrensakt des BF1), wäre in Anbetracht ihres bereits erfolgten Ablebens kein Grund die Anzeige aufrechtzuerhalten.
2.3.4. Zumal der BF1 letztlich selbst einräumte, dass er in Wahrheit gar nicht selbst gegen die Türkei prozessierte, waren seine daran anknüpfenden Angaben, wonach er laufend gesucht worden und staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen sei sowie, dass er sich, um diesen Repressionen zu entgehen, versteckt gehalten habe, per se nicht glaubhaft.
Darüber hinaus waren seine diesbezüglichen Angaben von erheblichen Ungereimtheiten geprägt:
In der Einvernahme vor dem BFA führte er zum letzten Kontakt mit den türkischen Behörden aus, dass er einen Monat vor seiner Ausreise in XXXX eine Firma bewacht und die Polizei vorbeigekommen sei und mit ihm geredet habe. Sie hätten ihn dann in eine Grube geworfen und er habe sich dabei das Bein gebrochen (vgl. AS 73 im Verfahrensakt des BF1).
Diese Schilderung ließ die belangte Behörde zurecht in deren Richtigkeit zweifeln, zumal sie nahelegte, dass er mit einem gebrochenen Bein aus der Türkei ausgereist wäre, weshalb er nach entsprechendem Vorhalt seine Angaben dahingehend abänderte, als dieser Vorfall schon vor einem Jahr gewesen sei. Demgegenüber führte er erstmals einen anderen Vorfall ins Treffen, demzufolge er 20 Tage vor der Ausreise „mitgenommen und geschlagen“ worden sei (vgl. AS 73 im Verfahrensakt des BF1).
Allerdings hielt er auch daran nicht fest, zumal er in der mündlichen Verhandlung eine Kombination dieser beiden Vorfälle vortrug und meinte, dass Polizisten zur Baustelle gekommen seien, ihn mitgenommen und geschlagen und seinen Fuß gebrochen und ihn dann in eine Grube geworfen hätten. Eine zeitliche Einordnung dieses Vorfalls unterließ er dabei gänzlich.
Dafür fügte er eine dritte Variante des letzten Vorkommnisses im Zusammenhang mit der Polizei hinzu, nämlich dass er 20 Tage vor der Ausreise gesehen habe, wie die Polizei nach ihm suchen würde, weshalb sie dann ausgereist seien (vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls).
Schon aufgrund dieser Vielzahl an Widersprüchen kam seinem diesbezüglichen Vorbringen keine Glaubhaftigkeit zu. Darüber hinaus ließen seine Schilderungen jegliche Details vermissen, auch die BF2 erwähnte nichts von alledem bei ihrer Einvernahme oder in der mündlichen Verhandlung.
Weiters war zu beachten, dass sich sein Vorbringen derart vage gestaltete, dass nicht von tatsächlich Erlebtem ausgegangen werden konnte, zumal er nicht einmal angeben konnte, wie oft er überhaupt von der Polizei mitgenommen oder geschlagen worden sei (vgl. Seite 12 des Verhandlungsprotokolls).
Außerdem meinte er in der mündlichen Verhandlung erstmals, dass die Vorfälle fünf Jahre vor der Ausreise intensiver gewesen seien. Diese Intensität beschrieb er wie folgt: „Meine Rippen und meine Füße wurden gebrochen, der Arm meiner Gattin wurde gebrochen, der Fuß von meinem Sohn wurde gebrochen. Man sieht noch die Narben.“ (vgl. Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Dabei fiel jedoch auf, dass keiner seiner Söhne selbst vorgebracht hatte, dass ihnen ein Fuß gebrochen wurde, und andererseits, dass sich der Bruch seines eigenen Fußes demgemäß bereits fünf Jahre vor der Ausreise ereignet habe, womit er neben den bereits vor dem BFA uneinheitlich angegebenen Zeitpunkten, zu dem dies geschehen sein soll, einen dritten abweichenden Zeitpunkt hinzufügte.
Auffallend war zudem, dass er auf die Nachfrage, ob in den darauffolgenden fünf Jahren auch noch Vorfälle stattfanden, ausweichend antwortete: „Ich weiß die Anzahl nicht mehr, wie oft wir geschlagen wurden“ und schließlich auf nochmalige Nachfrage seine Angaben steigerte und meinte: „Jedes Mal als sie mich sahen und mitnahmen, wurde ich geschlagen“, wobei er betonte, er wisse keine „Zahlen“ und kein Datum mehr, was in Anbetracht des Umstandes, dass es sich seiner Darstellung folgend um gravierende Ereignisse gehandelt habe, unplausibel war.
Auch weitere Nachfragen nach konkreten Vorfällen blieben unbeantwortet, vielmehr zog er sich erneut auf ausweichende Antworten zurück, indem er schließlich nur noch betonte, sie hätten Angst und er könne nachts nicht schlafen (vgl. Seiten 12 und 13 des Verhandlungsprotokolls).
Auch in Anbetracht dieser vagen und inkonsistenten Angaben kam den vermeintlichen polizeilichen Übergriffen keine Glaubwürdigkeit zu. Selbiges gilt für das angebliche Sich-versteckt-Halten des BF1. Seine Darstellung, wonach er sich seit der Anzeigeerstattung meist versteckt gehalten habe und deswegen auch nur illegal erwerbstätig gewesen sei, überzeugte schon vor dem Hintergrund, dass seine gesamte Kernfamilie (Ehegattin und Kinder) trotz der vermeintlichen Verfolgung des BF1 für mehr als 25 Jahre in XXXX leben konnte, die Schule besuchte, Ausbildungen absolvierte und erwerbstätig war, nicht.
Im Übrigen betonte er selbst, dass er immer wieder festgenommen und dann offensichtlich wieder freigelassen worden sei, was in diametralem Widerspruch dazu stand, dass er sich versteckt gehalten habe, wie auch dazu, dass er seine Eltern im Heimatdorf besucht habe und dort mehrfach „festgenommen und geschlagen“ worden sei (vgl. AS 73 im Verfahrensakt des BF1).
Hinzu kommt, dass er seine Angaben auch insoweit steigerte, als er noch vor dem BFA davon sprach, dass er sich ausschließlich in XXXX , in XXXX und XXXX aufgehalten habe, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung davon sprach, auch in XXXX aufhältig gewesen zu sein (vgl. AS 68 und Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).
Aber nicht nur der BF1, sondern auch seine Söhne vermochten keine einheitlichen Angaben zum Aufenthalt ihres Vaters zu machen. Sein ältester Sohn XXXX vermeinte nämlich, dass sich sein Vater aufgrund des EGMR-Verfahrens betreffend die Tötung des Bruders des BF1 immer wieder mit Anwälten getroffen habe und deswegen teilweise bis zu 5 Monate nicht bei der Familie gewesen sei, wobei dies in Anbetracht der ausführlichen Erwägungen zum tatsächlich nicht erfolgten Engagement des BF1 in diesem Verfahren ebenso wenig glaubhaft war. An einen zweijährigen Aufenthalt seines Vaters in XXXX oder einen achtmonatigen in XXXX konnte er sich hingegen nicht erinnern (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls im Verfahrensakt L502 2307430-1). Darüber hinaus stellte sein zweitältester Sohn XXXX dies anders dar und meinte, sein Vater habe sich hauptsächlich in XXXX und XXXX aufgehalten und nie einen ständigen Aufenthaltsort gehabt (vgl. Seiten 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls im Verfahrensakt L502 2307100-1).
Schließlich gab die BF2 bei ihrer Einvernahme an, dass sie seit dem 19. oder 20. Lebensjahr mit dem BF1 verheiratet sei und seit der Heirat bis heute mit ihm zusammengelebt habe (vgl. AS 40 im Verfahrensakt der BF2). Auch der BF1 selbst stellte dies in seiner Einvernahme so dar (vgl. AS 69 im Verfahrensakt des BF1) und wich erst in der mündlichen Verhandlung davon ab, wo er plötzlich meinte, dass er nur manchmal zuhause gewesen sei und die meiste Zeit auf Baustellen geschlafen habe (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).
Der Umstand, dass der BF1 keine einheitlichen Angaben zu seinen Aufenthaltsorten tätigen konnte und sich seine Angaben sowie jene seiner Angehörigen derart widersprüchlich gestalteten, ließ zum Schluss gelangen, dass sich der BF1 wohl stets bei der Familie in XXXX aufhielt und sich im Übrigen eines bloßen gedanklichen Konstruktes bediente, das es plausibel erscheinen lassen sollte, dass er sich trotz der vermeintlichen staatlichen Verfolgung derart lange in der Türkei aufhalten konnte.
In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass er sich zum Vorbringen, stets illegal erwerbstätig gewesen zu sein, um eben nicht gefunden zu werden, in der mündlichen Verhandlung in Widersprüche verwickelte, zumal er zunächst ausführte, dass er sehr wohl bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen sei, sich dann aber dagegen entschieden habe, weil ihn die Polizei ausfindig gemacht und immer wieder mitgenommen habe. Konsistent blieb er aber auch dabei nicht, zumal er von sich aus darauf zu sprechen kam, dass er pensioniert sei. Nachdem ihm selbst klar wurde, dass sich dies nicht mit der jahrzehntelangen illegalen Erwerbstätigkeit in Einklang bringen ließ, ruderte er zurück und meinte, dass er doch nicht pensioniert sei (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).
2.3.5. Gänzlich anders als ihr Ehegatte beschrieb die BF2 in ihrer Einvernahme vor dem BFA den letzten Kontakt mit Zivilpolizisten bzw. den türkischen Behörden, zumal sie sich auf einen Vorfall 10 oder 15 Tage vor der Ausreise bezog, bei dem frühmorgens Zivilpolizisten angeklopft und gesagt hätten: „sie werden uns alle mitnehmen und uns töten“. Dabei seien die Nachbarn wachgeworden, weshalb es beim Geschlagen werden geblieben sei und die Polizisten wieder gegangen seien und sie eben nicht wie angekündigt mitgenommen und getötet worden seien (vgl. AS 44 im Verfahrensakt der BF2).
Bei diesem Vorbringen fiel zunächst auf, dass sie die vermeintlichen Übergriffe oder davongetragene Verletzungen in keiner Form konkretisierte. Ihr Vorbringen war auch nicht schlüssig, zumal sie implizierte, dass die Polizei von ihrer Ankündigung, sie mitzunehmen, deshalb Abstand genommen habe, weil Nachbarn erschienen seien. Insoweit erhellt auch nicht, weshalb die Polizei sie dann vor diesen Zeugen dennoch geschlagen habe.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde zwar vermeint, dass das Haus der Familie bei dem Vorfall „gestürmt“ worden sei. Allerdings war dies als gesteigertes und sohin nicht glaubhaftes Vorbringen zu würdigen.
Weiters fiel auf, dass der BF1 diesen von seiner Gattin beschriebenen Vorfall mit keinem Wort erwähnte. In der Beschwerde wurde vergeblich versucht, diese damit zu entkräften, dass der BF1 zu diesem Zeitpunkt untergetaucht gewesen sei, zumal das aber nicht erklärte, weshalb er diesen Vorfall nicht zumindest erwähnen hätte können. Außerdem stand dieses Vorbringen in diametralem Widerspruch zu seinen eigenen Angaben vor dem BFA, wonach er 20 Tage vor der Ausreise „mitgenommen und geschlagen“ worden und sohin nicht untergetaucht gewesen sei.
In der mündlichen Verhandlung kam die BF2 auf denselben Vorfall zu sprechen, allerdings waren ihre Angaben von Abweichungen geprägt, zumal sie anders als vor dem BFA ausführte, dass sie geschrien habe, sie die Nachbarn jedoch nicht gehört hätten und die Polizei auch ohne deren Einschreiten wieder gegangen sei. Darüber hinaus meinte sie, dies habe sich 3 bis 4 Monate und nicht wie zuvor behauptet 10-15 Tage vor der Ausreise ereignet (vgl. Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). In Anbetracht des Umstandes, dass es sich um ein derart einschneidendes Erlebnis gehandelt habe, überzeugte ihre Aussage, sie wisse nicht mehr ganz sicher, wann der Vorfall stattgefunden habe, nicht, sondern ließ dies vielmehr darauf schließen, dass das Geschilderte in Wahrheit nicht stattgefunden hat.
In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass ihre Tochter, die von dem Vorfall ebenfalls betroffen gewesen sei, anders als die BF2 ausführte, dass sich dieser etwa einen Monat vor ihrer Ausreise ereignet habe (vgl. Seite 20 des Verhandlungsprotokolls). Auch ihr Sohn XXXX , der ebenfalls anwesend gewesen sei und der dabei laut der BF2 einen Bruch im Halsbereich davongetragen habe (vgl. Seite 14 des Verhandlungsprotokolls), meinte davon abweichend, dass er an der Augenbraue und bei der Nase genäht werden mußte, während bei einem anderen Vorfall, bei dem er alleine gewesen sei, das Schlüsselbein „kaputt“ gegangen sei. Außerdem meinte er, anders als zuletzt die BF2, dass ihre Nachbarn sehr wohl herausgekommen seien und bei der ganzen Sache zugesehen hätten (vgl. Seiten 16 und 17 des Verhandlungsprotokolls).
Ansonsten beschränkten sich die Angaben der BF2 in der erstinstanzlichen Einvernahme darauf, dass die Familie aufgrund der Anzeige des BF1 bedroht sei, wobei ihre Angaben auffallend vage blieben. So äußerte sie etwa auf die Frage nach persönlichen Bedrohungen lapidar: „Ja, von der Zivilpolizei. Sie kamen sehr oft zu uns und haben mich auch geschlagen. Sie richteten eine Waffe auf mich“ (vgl. AS 43 im Verfahrensakt der BF2). Weder gab sie an, wo sich dies ereignet hätte, noch welche Folgen die angeblichen Schläge gehabt hätten und aus welchem Grund sie überhaupt geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden sei.
In Anbetracht all dieser Erwägungen vermochten auch die vorgelegten Stellungnahmen bzw. Befundberichte einer Internistin bzw. Kardiologin aus Wien – anders als in ihrer Stellungnahme vom 25.08.2025 vermeint – nicht der fehlenden Glaubhaftigkeit tatsächlicher Übergriffe der Sicherheitskräfte substantiiert entgegen zu treten.
2.3.6. Schließlich waren auch die Angaben der Beschwerdeführer zu den Umständen, die sie im Jahr 1992 dazu bewogen hätten ihr Heimatdorf zu verlassen und nach XXXX zu ziehen, von Ungereimtheiten geprägt.
Der BF1 vermeinte in diesem Zusammenhang nämlich, dass sie hätten fliehen müssen, weil er sonst wie sein Bruder getötet worden wäre, was insofern keinen Sinn ergab, als sein Bruder erst vier Jahre später, im Jänner 1996, ums Leben gekommen ist und diese Befürchtung sohin nicht kausal für das Verlassen des Heimatdorfes gewesen sein kann.
Außerdem erhellte nicht, weshalb er zur Flucht gezwungen gewesen wäre, während seine Eltern (und Geschwister) im Heimatdorf hätten bleiben können (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).
Weiters meinte er, bei dem Vorfall im Jänner 1996 sei nicht nur sein Bruder getötet worden, sondern auch das gesamte Heimatdorf zerstört worden. Während er zum Vorfall seines Bruders etliche Beweismittel vorlegen konnte, ließ er dies zur vermeintlichen Dorfzerstörung vermissen. Auch in dem den Vorfall betreffenden Urteil des EGMR fand die gleichzeitig erfolgte Zerstörung ihres Heimatdorfes keine Erwähnung. Sohin war diese auch nicht glaubhaft.
Hinzu kam, dass der BF1 sowohl in der Einvernahme als auch zu Beginn der Verhandlung betonte, er habe nach wie vor ein Haus in seinem Heimatdorf. Erst nach der behaupteten Zerstörung des Dorfes vermeinte er schließlich, dass auch dieses ein „zerstörtes Haus“ sei. Im Übrigen meinte er in der Einvernahme vor dem BFA, dass er immer Probleme gehabt habe, wenn er seine Eltern im Heimatdorf besucht habe (vgl. AS 73 im Verfahrensakt des BF1), ohne, dass er dabei erwähnt hätte, dass es sich dabei um ein anderes Dorf als jenes, das er im Jahr 1992 verlassen habe, handeln würde.
Anders als der BF1 gab die BF2 zu den Gründen für deren Umzug vor dem BFA an, dass sie „aus dem Dorf getrieben“ worden seien, weil ihr Ehegatte es abgelehnt habe ein Spion für die türkischen Behörden zu werden (vgl. AS 43 im Verfahrensakt der BF2).
Hinzu kommt, dass auch ihr ältester Sohn in seinem Verfahren zwar davon sprach, dass sämtliche Verwandte das Dorf nach der Tötung des Bruders des BF1 verlassen hätten, die vermeintliche Zerstörung des Dorfes hingegen mit keinem Wort erwähnte (vgl. AS 51 im Verfahrensakt L502 2307430-1).
In Anbetracht dieser Ungereimtheiten handelte es sich bei der angeblichen Zerstörung seines Dorfes durch die türkischen Sicherheitskräfte um ein bloßes gedankliches Konstrukt des BF1, mit dem er versuchte, konkrete Folgen des Vorfalles, der zur Tötung seines Bruders geführt hat, für ihn bzw. seine Familie als glaubhaft erscheinen zu lassen.
Dass ebendieser Vorfall vom Jänner 1996 im Leben des BF1 und seiner engeren Familie in Wahrheit jedoch keine große Rolle mehr gespielt haben kann, legten die Umstände nahe, dass er im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA zu dem von ihm selbst vorgelegten Zeitungsartikel nicht einmal angeben konnte, was dessen Inhalt ist (vgl. AS 68 im Verfahrensakt des BF1).
In Übereinstimmung mit der Einschätzung der belangten Behörde war in Anbetracht all dieser Erwägungen festzuhalten, dass der BF1 sein Vorbringen, wonach er aufgrund des Umstandes, dass er und seine Familie nach der Tötung seines Bruders deren Aufklärung vorangetrieben habe und deshalb Verfolgung seitens türkischer Staatsorgane ausgesetzt gewesen sei, nicht glaubhaft machen konnte. Insofern konnten die Beschwerdeführer auch die vermeintlichen Übergriffe durch die türkischen Behörden infolge dieses angeblichen Engagements des BF1 nicht glaubhaft machen.
Die noch in der Erstbefragung erwähnten Probleme aufgrund ihrer Ethnie und ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur HDP wurden später nicht mehr thematisiert bzw. verneinte der BF1 ausdrücklich in seiner Einvernahme, dass er je HDP-Mitglied gewesen sei. Insofern waren auch daraus keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Furcht vor Verfolgung der Beschwerdeführer ersichtlich.
2.4. Die Annahme, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wären, als sie etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, stützt sich darauf, dass sie grundsätzlich arbeitsfähig sind und der BF1 auch vor der Ausreise einer Erwerbstätigkeit in der Baubranche nachgehen und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Außerdem verfügen sie in der Türkei noch über Immobilien und haben mehrere Verwandte, die sie im Falle ihrer Rückkehr unterstützen können. Es kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie in der Türkei eine Lebensgrundlage vorfinden. Dass sie unter allfälligen gravierenden Erkrankungen leiden würden, wurde von ihnen nicht ins Treffen geführt und ist auch sonst nicht hervorgekommen.
2.5. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stellten sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend, aktuell und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. Die Beschwerdeführer sind diesen trotz ihnen eingeräumter Möglichkeit zur Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten.
Die allgemeine Sicherheitslage in der Türkei war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.
In der Beschwerde wurde den herangezogenen Länderinformationen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten.
Soweit in der Stellungnahme vom 25.08.2025 darauf verwiesen wurde, dass Personen, die Beschwerdeverfahren gegen die Türkei vor dem EGMR betreiben, staatlichen Repressionen ausgesetzt seien, war aus diesem Vorbringen nichts für die Beschwerdeführer zu gewinnen, zumal das unter anderem die Tötung des Bruders des BF1 betreffende EGMR-Verfahren bereits im Jahr 2005 abgeschlossen wurde und ein damit zusammenhängendes Engagement des BF1 nicht glaubhaft war bzw. schließlich sogar er selbst einräumte, dass er in Wahrheit nicht persönlich am Verfahren beteiligt war.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung infolge der Tötung des Bruders des BF1 im Jahr 1996 und des in diesem Zusammenhang bereits seit 2005 abgeschlossenen EGMR-Beschwerdeverfahrens gegen die Türkei nicht glaubhaft machen konnten.
Es kamen im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervor, dass die Beschwerdeführer allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Eine systematische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei war vor dem Hintergrund der Länderberichtslage nicht festzustellen. Darüber hinaus rechtfertigen Diskriminierungen im Alltagsleben aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keinen internationalen Schutz, da diese nicht jene Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt in der Türkei als unzumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 23.05.1995, 94/20/0808). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt a Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 06.03.2023, Ra 2023/18/0034). Selbst allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitsbehörden sind für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen – nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH 11.12.1997, 95/20/0610). Die bloß entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. etwa VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0111, mwN).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).
Die belangte Behörde kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer weder bis zur Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte im Herkunftsstaat ausgesetzt waren noch der Gefahr einer solchen für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wären.
1.3. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor. In den vorliegenden Verfahren war keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, weshalb auch eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kam.
1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen.
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
2.2. Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert.
Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe).
Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom 21. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.
Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.
Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben.
Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.
2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist (vgl. VwGH 11.08.2021, Ra 2020/18/0309; VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008). Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587, mwN; VwGH 23.9.2020, Ra 2020/01/0146, jeweils mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038, mit Verweis auf die Beschlüsse vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff).
2.4. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Beschwerdeführer vorliegen:
Stichhaltige Hinweise darauf, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Dies zum einen angesichts ihrer eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit, die aus ihrer Arbeitsfähigkeit und der Berufserfahrung des BF1 resultiert. Zum anderen in Anbetracht ihrer familiären Anknüpfungspunkte und Besitztümer in der Türkei. Ihrem Vorbringen zu den Lebensumständen vor der Ausreise konnte nicht entnommen werden, dass diese von einer fehlenden Lebensgrundlage geprägt gewesen wären.
Es kam auch keine gravierende Erkrankung der Beschwerdeführer hervor. Ein, die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigendes Krankheitsbild liegt daher nicht vor.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden sie somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.
Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
2.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in deren Herkunftsstaat aus.
2.6. In den vorliegenden Verfahren war keinem Familienmitglied der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weshalb auch eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kam.
2.7. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen
3.1. § 10 Abs. 1 AsylG lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 57 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
[…]
§ 58 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
§ 52 FPG lautet:
(1) […]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) - (8) […]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) - (11) […]
§ 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
[…]
Art. 8 EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2. Die gg. Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz wurden vom BFA zu Recht gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Die Einreise der Beschwerdeführer in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer stützte sich danach bloß auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer ihres nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehr vor und fallen sie damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Es lagen keine Umstände vor, dass den Beschwerdeführern allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
3.4. Die Beschwerdeführer haben zunächst ihre Beziehung zueinander als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorgebracht. Sie sind jedoch in gleichem Maße von der gg. aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb nicht vom Bestehen einer familiären Nahebeziehung iSd Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK in Österreich auszugehen war, die dieser Maßnahme entgegenstehen würde.
Auch die übrigen familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, stellten sich nicht dergestalt dar, dass daraus ein iSd Art 8. EMRK schützenswertes Familienleben resultieren würde.
In Österreich halten sich seit Dezember 2022 ihre vier mitgereisten volljährigen Söhne und die ebenfalls mitgereiste volljährige Tochter sowie zwei Schwiegertöchter und sechs Enkel der Beschwerdeführer auf.
Im Hinblick auf die durchzuführende Interessenabwägung war zu beachten, dass sämtliche Kinder der Beschwerdeführer volljährig sind und keine Anhaltspunkte für eine wechselseitige Abhängigkeit hervorgekommen sind.
Sowohl den Beschwerdeführern als auch den hiesigen Familienangehörigen kam bis dato lediglich ein auf die Dauer des Asylverfahrens beschränktes vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zu. Davon ausgenommen ist lediglich ein volljähriger Sohn, der inzwischen eine österreichische Staatsangehörige geheiratet hat und seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzog. Die Anträge auf internationalen Schutz der übrigen Kinder der Beschwerdeführer und von deren Angehörigen wurden ebenfalls vom BFA abgewiesen und es wurde auch gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Mit Ausnahme ihrer volljährigen Tochter, deren Beschwerdeverfahren noch beim BVwG anhängig ist, und ihrem volljährigen Sohn, der seinen Aufenthalt inzwischen auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG stützt, wurden die Beschwerden sämtlicher Angehöriger der Beschwerdeführer ebenfalls mit Erkenntnis des BVwG abgewiesen und sind diese folglich von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen.
Zur volljährigen Tochter und dem mit einer Österreicherin verheirateten Sohn war hingegen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer erkennbar. Mit ihrem Sohn teilen sie keinen gemeinsamen Haushalt. Zwar leben die Beschwerdeführer mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt, allerdings sind die beiden nicht pflegebedürftig, sondern im Wesentlichen gesund und erwerbsfähig. Soweit sie altersbedingt auf Unterstützung in der Türkei angewiesen sein sollten, war überdies zu beachten, dass ihre drei anderen volljährigen Söhne ebenfalls von rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind und die Beschwerdeführer sohin bei Bedarf ebenso unterstützen können wie ihre Tochter dies in Österreich tat.
Den Kontakt zu in Österreich verbleibenden Kindern können sie, wenn auch in reduziertem Umfang, auch mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Zudem bleibt es diesen unbenommen die Beschwerdeführer in der Türkei zu besuchen und umgekehrt.
Hinsichtlich ihres hiesigen Privatlebens war darüber hinaus zu beachten, dass sie sich seit ihrer unrechtmäßigen Einreise im Dezember 2022 in Österreich aufhalten. Ihnen kam nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zu. Ihr erst seit drei Jahren bestehender Aufenthalt in Österreich war überdies dadurch in seinem Gewicht abgeschwächt, dass sie ihren Aufenthalt durch unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchten, sie konnten alleine durch die Stellung ihrer Anträge jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung des Aufenthalts ausgehen.
Die dreijährige Verfahrensdauer war den Beschwerdeführern unter dem Aspekt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG nicht anzulasten. Dessen ungeachtet durften sie aber während der gesamten Dauer des Verfahrens nicht darauf vertrauen, dass ihr Aufenthalt in Österreich gesichert ist, zumal – wie bereits ausgeführt wurde – die gegenständlichen Anträge kein Aufenthaltsrecht begründeten. Außerdem stellt eine lange Verfahrensdauer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG nur einen von mehreren Aspekten dar, der bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist.
Trotz des dreijährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erzielten sie keine maßgeblichen Integrationsschritte. Sie haben zwar mehrere Deutschkurse besucht, verfügen jedoch über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse und haben keine Deutschprüfung und/oder Integrationsprüfung erfolgreich absolviert. Sie sind in Österreich weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Sie gingen bislang auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach.
Ihren Lebensunterhalt bestreiten sie seit der Antragstellung durch den Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit sind sie hingegen bislang nicht nachgegangen. Es war daher zum Entscheidungszeitpunkt keine außergewöhnliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht feststellbar.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, 98/18/0420).
Sie verbrachten demgegenüber den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat, wurden dort sozialisiert und sprechen Türkisch als Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion sowie Kurdisch. Der BF1 verfügt über Berufserfahrung in der Türkei und beide sind arbeitsfähig, weshalb auch ihre Selbsterhaltungsfähigkeit in der Türkei angenommen werden kann. Ebenso war festzustellen, dass sie dort über Bezugspersonen in Form der Geschwister des BF1 sowie weiterer Verwandter verfügen, auf deren Unterstützung sie im Bedarfsfall zurückgreifen können. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihnen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Der sohin nur sehr schwachen Rechtsposition der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
3.5. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG war daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
4. Schließlich sind im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei unzulässig wäre (vgl. oben die Erwägungen und Feststellungen zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes).
5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorlagen, war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III, IV und V der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
6. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.
Es waren keine besonderen Umstände iSd § 55 Abs. 2 und 3 FPG feststellbar, derentwegen eine längere Ausreisefrist geboten wäre, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen war.
7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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