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W277 2103703-2•Bundesverwaltungsgericht W277 2103703-2
W277 2103703-2Bundesverwaltungsgericht14.01.2026
Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz
W277 2103703-2/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. SOMALIA, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, ein in XXXX geborener, somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens zu sein und dem Clan der XXXX anzugehören. Im Herkunftsstaat habe er von XXXX eine Koranschule sowie von XXXX eine Grundschule besucht. Zuletzt sei er im Herkunftsstaat als Verkäufer tätig gewesen.
Er sei mit einer XXXX alten Frau namens XXXX verheiratet, welche im XXXX Monat schwanger sei und sich im Bundesgebiet als Asylwerberin aufhalte. Sie sei vor dem BF in das Bundesgebiet eingereist und habe den BF in weiterer Folge über ihren Aufenthaltsort informiert, damit er nachkomme.
Der Vater, die Mutter, seine zwei Brüder und seine Schwester würden weiterhin im Herkunftsstaat in XXXX leben.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF folgendes an (AS 13):
„Somalia ist ein unsicheres Land, weil in dem Land schon seit langem Bürgerkrieg herrscht. Ich habe dort um mein Leben gefürchtet.“
2. Am XXXX wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt (AS 115ff).
2.1. Mit Bescheid des BFA vom XXXX zu Zl. XXXX wurde ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX gewährt (Spruchpunkt II.).
2.2. Gegen den Spruchpunkt I. des unter I.2.1. angeführten Bescheides erhob der BF Beschwerde.
2.2.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu GZ XXXX wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF nach §§3 Abs. 1 iVm 34 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Festgestellt wurde weiters folgendes:
„Er ist Staatsbürger von Somalia, Moslem, Sunnit und gab an, dem Clan der XXXX anzugehören. Er erklärte, am XXXX , in XXXX in der Region XXXX geboren worden zu sein.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bzw. seine Familie Probleme mit Al-Shabaab gehabt haben, ist nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat verneint, persönliche Probleme aufgrund seiner Religions- oder seiner Clanzugehörigkeit gehabt zu haben. Er verneinte auch, eine zielgerichtete Verfolgung durch Al-Shabaab. Al-Shabaab hat auch nicht versucht ihn zu rekrutieren.
Im Bundesgebiet halten sich die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , auf, denen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom XXXX der Status von Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihnen damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Glaubhaft ist, dass im Fall einer Rückkehr nach Somalia den minderjährigen Töchtern, an denen bisher keine Beschneidung durchgeführt worden ist, landesweit mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Genitalverstümmelung droht. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unbeschnittenen Mädchen besteht für die minderjährigen Töchter das reale Risiko, Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden, wogegen sie vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten können. Aufgrund der landesweit üblichen Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung kommt den minderjährigen Töchtern auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu.“
Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass sich nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung das Fluchtvorbringen des BF „als vollkommen unglaubwürdig erwiesen“ habe. Nach persönlichem Eindruck, den der erkennende Richter der Gerichtsabteilung XXXX vom Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung gewonnen habe, sei davon auszugehen, dass das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Verfolgung im Herkunftsstaat nicht der Wahrheit entspreche. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG stelle sich vollkommen widersprüchlich im Vergleich zu seinem Vorbringen vor dem BFA dar. Auch habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen vor dem BVwG gesteigert. Es stehe jedenfalls hinreichend deutlich fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus den von ihm genannten Gründen den Herkunftsstaat verlassen habe.
3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX wurde der BF wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen werde.
Der BF sei schuldig eine namentlich genannte Person am XXXX im Bundesgebiet gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er habe dieser namentlich genannten Person anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mitgeteilt, dass er ein Messer bei sich habe. Einem namentlich genannten Inspektor habe der BF wiederholt mit den Worten „I kill you!“ angeschrien und gleichzeitig seine Fäuste drohend in Richtung dieses Beamten erhoben.
Bei der Strafbemessung sei der bisher ordentliche Lebenswandel und das Tatsachengeständnis mildernd, die Bedrohung zweier Personen in alkoholisiertem Zustand erschwerend gewertet worden.
Der gekürzten Urteilsausfertigung ist weiters zu entnehmen, dass der BF ledig, ohne Beschäftigung und zuletzt ohne Unterstand im Bundesgebiet gewesen sei.
4. Am XXXX leitete die gegenständlich belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren unter der Verfahrenszahl XXXX ein.
4.1. Der Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme im Aberkennungsverfahren am XXXX leistete der BF unentschuldigt nicht Folge.
5. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde über den BF gemäß XXXX eine unbedingte Freiheitsstrafe von XXXX verhängt. Der gekürzten Urteilausfertigung ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX einer namentlich genannten Person in Wien eine Flasche auf den Rücken geschlagen habe, wodurch der Angegriffene eine „ca. 2,5 cm und 1 cm lange“ Rissquetschwunde zwischen den Schulterblättern erlitten habe.
Bei der Strafbemessung sei das Geständnis des BF mildernd, die Vorstrafe und die Begehung in der Probezeit erschwerend gewertet worden.
Der gekürzten Ausfertigung ist weiters zu entnehmen, dass der BF ledig und ohne Beschäftigung sei. Weiters ist angeführt, dass er über ein monatliches Einkommen von XXXX verfüge.
5.1. Der Strafkarte des XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich des Urteils des XXXX vom XXXX abgesehen wurde.
5.2. Am XXXX langten bei der Behörde der diesbezügliche Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des XXXX vom XXXX ein.
6. Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF über die Einleitung des Aberkennungsverfahren gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurden ihm Länderfeststellungen zu Somalia mit der Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt.
7. Am XXXX wurde der BF durch die belangte Behörde niederschriftlich zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten einvernommen. Hierbei gab der BF an, „selbst Anwalt“ zu sein. Er sei ein Clanangehöriger der XXXX , Subclan XXXX , verheiratet und Vater von XXXX Kindern namens XXXX , auf welche die Kindsmutter „aufpasse“. Zur Staatsangehörigkeit seiner Kinder befragt, gab der BF an: „Was soll das? Ich bin ja Somali.“
Darüber hinaus schilderte er:
„Somalia ist ein gutes Land. Ich bin Somali. Wissen Sie was, ich bin nicht einvernahmefähig. Ich habe was genommen. Ich habe seit 7 Jahren nichts von meiner Familie gehört.“
Auf die Frage, was er „genommen“ habe, führte der BF aus „viel getrunken“ zu haben und obdachlos zu sein.
Die Befragung durch die Behörde wurde aufgrund der behaupteten Einvernahmeunfähigkeit des BF abgebrochen.
6.1. Am XXXX wurde der BF durch die belangte Behörde ein weiteres Mal niederschriftlich zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten einvernommen.
Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dem Clan der XXXX und dem Subclan der XXXX an.
Der BF sei gesund.
Er sei ledig.
Er habe kein Einkommen. Ohne Ausweis könne er keine Anträge auf Unterstützung beim AMS stellen. „Seit XXXX „ sei er „draußen“ und habe keine Wohnanschrift im Bundesgebiet.
Seine Kinder würden im Bundesgebiet leben und der BF würde sie besuchen, sie auf dem Weg zum Kindergarten begleiten sowie engen Kontakt zu ihnen haben. Er können keine Unterhaltsleistungen für seine Kinder bezahlen, weil er über kein Einkommen verfüge. Er wolle arbeiten und seine Kinder unterstützen. Seine Kinder würden ihn „glücklich machen“.
Er habe sehr viele österreichische Freunde in Österreich, die ihm aber nicht helfen könnten.
Er mache gegenwärtig keine Ausbildung, weil er „keinen Ausweis“ habe.
Er gab an, gut Deutsch zu sprechen. Die belangte Behörde merkte jedoch in der Niederschrift an, dass der BF nicht in der Lage war „einfache Fragen nach dem Wetter und wie er heute zur Behörde gekommen ist, in deutscher Sprache zu verstehen.“
Zuletzt hätten seine Mutter und sein Bruder in XXXX , gelebt. Der BF wisse nicht, welche Familienangehörigen zum Zeitpunkt der Befragung in Somalia leben würden. Sein Vater sei verstorben und zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt. „Sie“ seien im Jahre XXXX vor Überflutungen in Somalia geflüchtet, er wissen jedoch nicht wohin. Der BF habe einen Bruder, der nach XXXX geflüchtet sei. Es könne auch sein, dass dieser in Europa lebe.
Der BF habe keine Onkel, Tanten und Großeltern in Somalia bzw. wisse nicht, ob diese dort leben würden.
Weiters räumte er ein, dass er viele Fehler in Österreich gemacht hätte und sich dafür entschuldige. Er habe auch vor einem Richter seinen Fehler eingestanden. Der BF habe Alkohol getrunken und gar keine Kontrolle gehabt. Er habe aus seinen Fehlern gelernt, sei Vater von Kindern und wolle „seinen Ausweis zurück“, damit er arbeiten und seine Kinder unterstützen könne. Er habe die letzten Jahre in Österreich „nicht genützt“, würde sich jedoch jetzt verändern.
Zu seinen Rückkehrbefürchtungen schilderte der BF, Angst vor der al Shabaab zu haben. Er sei vor der al Shabaab geflüchtet und habe daher Angst vor ihnen. Er sei jetzt „mehr Österreicher als Somali“. Sein Leben sei in Gefahr, wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehre.
7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aberkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, sowie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 3 FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Somalia gem. § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG gewährt.
7.1. Der unter I.7. angeführte Bescheid wurde nicht rechtswirksam zugestellt (Akt zu XXXX , in der Folge; Akt I, AS 565).
8. Am XXXX wurde der BF wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Als Probezeit wurden XXXX Jahre festgesetzt.
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF schuldig sei, XXXX mit Gewalt gegen eine namentlich genannte Person versucht zu haben, fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen, indem er dieser Person mehrere Schläge gegen den Körper versetzte und deren Tasche mit Inhalt im Wert von ca. XXXX gewaltsam entriss und damit davonlief, wobei er aber eingeholt und festgehalten werden konnte, sodass es beim Versuch blieb.
Der gekürzten Urteilsausfertigung des XXXX ist weiters zu entnehmen ist, dass bei der Strafbemessung der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist als mildern gewertet wurde. Die einschlägigen Vorstrafen des BF, die Verletzung des namentlich genannten Opfers, die Beschädigung der geraubten Sache, der rasche Rückfall (binnen 6 Wochen) und auch die Tatbegehung innerhalb einer offenen Probezeit wurden als erschwerend gewertet.
9. Am XXXX brachte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, welcher bei der belangten Behörde unter der Verfahrenszahl XXXX geführt wird. Die Bearbeitung des Folgeantrages wurde von der belangten Behörde nach § 38 AVG ausgesetzt.
10. Mit XXXX vom XXXX wurde der BF wegen §§127 und 105 StGB zur einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Der gekürzten Urteilsausfertigung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF schuldig sei, fremde bewegliche Sachen, nämlich Kleidungsstücke, bei einem namentlich genannten Geschäftslokal mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters sei er schuldig eine namentlich genannte Person mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich seiner weiteren Anhaltung bis zum Eintreffen der Polizei, genötigt zu haben, in dem er diesen beim Arm packte und ihm zwei Faustschläge gegen das Gesicht sowie mit einer Glasflasche einen Schlag gegen den Kopf versetzte und zu verletzen versuchte.
Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis des BF als mildernd gewertet, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Vorstrafen als erschwerend gewertet.
Nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs. 1 StGB wurde die mit Urteil des XXXX vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Der gekürzten Ausfertigung ist weiters zu entnehmen, dass der BF ledig und ohne berufliche Beschäftigung sei.
11. Mit XXXX als Schöffengericht vom XXXX zu GZ XXXX wurde der BF wegen dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach XXXX , dem Vergehen nach dem WaffG nach XXXX und dem Vergehen nach XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Der BF wurde zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Der bei ihm sichergestellte Pfefferspray wurde konfisziert. Weiters wurde er für schuldig befunden einer namentlich genannten Person XXXX zu zahlen. Nach § 494a Abs. 1 Z 4 StPO wurde die dem BF mit Beschluss des XXXX vom XXXX gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass das österreichische Strafregister bereits vier Vorstrafen des BF aufweist.
Er habe am XXXX -ohne angegriffen worden zu sein- eine namentlich genannte Person attackiert und diese zu Boden geworfen. Er habe mit festen Stiefeln gegen das Gesicht des Opfers getreten, wodurch dieser einen Riss an der Oberlippe erlitten hätte, welche in weitere Folge genäht worden sei. Der BF sei weiters „mindestens zwei Mal gegen den Kopf des Opfers gestiegen“. Der BF sei während der Tatbegehung alkoholisiert, jedoch in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Am XXXX sei er im Besitz eines Pfefferspays von der Polizei angehalten worden, welcher von den Organen des Sicherheitsdienstes sichergestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe gegen den BF ein aufrechtes, behördliches Waffenverbot bestanden.
Am XXXX habe eine namentlich genannte Person, welche alkoholisiert und unter Medikamenteneinfluss gestanden sei, bei Aufwachen auf einem Bahnhof bemerkt, dass der BF seine Jacke getragen hätte. Der angetrunkene BF habe die Jacke vorerst nicht herausgegeben. Nach Sicherstellung der Jacke durch die Polizei habe nicht herausgefunden werden können, ob der BF sich unrechtmäßig bereichern habe wollen, oder die Jacke als seine eigene verwechselt habe.
Bei der Strafbemessung sei das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, das einschlägig getrübte Vorleben und der rasche Rückfall als erschwerend, die teilweise geständige Verantwortung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben wäre, als mildern gewertet worden.
12. Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurden der BF über die nicht ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des BFA vom XXXX informiert. Der BF wurde über die neuerliche Bearbeitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt.
Gleichzeitig wurden dem BF mitgeteilt, dass das BFA nunmehr beabsichtige, den dem BF vormals gewährten Asylstatus nach § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG abzuerkennen, den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuzuerkennen, jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Somalia für unzulässig zu erklären. Dies, zumal für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts derzeit nicht ausgeschlossen werden könne. Hieraus ergebe sich, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nach § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet wäre.
Dem BF wurde hierzu eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, sowie zu den übermittelten aktuellen Länderberichten zu Somalia gewährt. Gleichsam wurden darauf hingewiesen, dass sofern innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme einlangen würde, die Behörde davon ausgehe, dass der beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten nichts entgegenstehen würde und der BF hierzu keine Stellungnahme abgeben möchte.
12.1. Innerhalb der vorgegeben Frist ist keine Stellungnahme des BF bei der Behörde eingelangt.
13. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der mit Erkenntnis vom XXXX zuerkannte Status als Asylberechtigter nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia nach §§ 8 Abs, 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist. Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §57 leg.cit. wurde ihm nicht erteilt.
Festgestellt wurde folgendes:
Der BF sei ein somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-moslemischen Glaubens und führe den Namen „ XXXX “ sowie das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität stehe nicht fest. Er sei ein Clanangehöriger der XXXX und Subclanangehöriger der XXXX .
Er sei ledig und Vater von XXXX Kindern namens XXXX .
Der BF sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über Berufserfahrung.
Im Bundesgebiet sei er straffällig geworden.
Der Status des Asylberechtigten sei ihm nach § 7 Abs 1 Ziffer1 AsylG von Amts wegen abzuerkennen, da er von einem inländischen Gericht einerseits wegen dem besonders schweren Verbrechen des Raubes gem. § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von XXXX , und andererseits dem Verbrechen der schweren Körperverletzung gem. XXXX zu einer Freiheitstrafe von XXXX verurteilt worden sei. Weiters sei er am XXXX durch das XXXX wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX und nach XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt worden. Außerdem sei er durch XXXX wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt worden. Die angeführten Verurteilungen durch inländische Gerichte seien in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Schwere der begangenen Verbrechen und der wiederholten Verurteilungen des BF in Österreich wäre überdies eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Der BF sei als gemeingefährlicher Täter anzusehen, zumal es sich bei den von ihm begangenen Straftaten u.a. des Raubes und der schweren Körperverletzung um besonders verwerfliche Formen der Kriminalität handelt, weil er bewusst die körperliche Integrität seiner Mitmenschen zu verletzen und jeglichen dadurch entstandenen Schaden billigend in Kauf genommen hätte.
Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei dem BF derzeit nicht zumutbar, zumal auf Grund der derzeitigen angespannten Nahrungsversorgungssituation und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Somalia eine Gefährdung seiner Person anzunehmen sei.
Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nach Anführungen seiner Verurteilungen durch inländische Gerichte im Wesentlichen festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet straffällig geworden sei und unter anderem wiederholt wegen eines Verbrechens von inländischen Gerichten verurteilt worden wäre.
Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Grund für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vorliegt, würden nicht vorliegen, zumal der BF nicht als Zeuge für ein Strafverfahren zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder der Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen benötigt werde. Darüber hinaus sei er auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel bzw. grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Ebenso sei er kein Opfer von Gewalt.
Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt, dass der BF erstmals am XXXX in Österreich in Erscheinung getreten sei. Er verfüge über Familienangehörige und soziale Kontakte im Bundesgebiet. Der BF spreche kaum Deutsch, gehe keiner geregelten Beschäftigung in Österreich nach und befinde sich derzeit in Haft. Der BF sei im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten.
13.1. Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
14. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, vertreten durch XXXX , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. (1. Satz) und III. des Bescheides zu Zl. XXXX . Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei.
Unter Sachverhalt und Verfahrensgang wurde im Wesentlichen folgendes angeführt:
Der BF sei ein somalischer Staatsangehöriger, welcher sich zum muslimischen Glauben bekenne und dem Clan der Clan XXXX sowie dem Sub-Clan XXXX angehöre. Er sei im Jahre XXXX in Österreich eingereist und habe somit die letzten XXXX in Österreich verbracht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu XXXX sei ihm der Status des Asylberechtigten, abgeleitet von seinen Töchtern XXXX , in Österreich zuerkannt worden.
Der BF sei verheiratet und Vater von XXXX minderjährige Kindern im Alter von XXXX Jahren. Sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder würden in Österreich leben. Er pflege zu allen eine gute Beziehung und wolle auch nach seiner Haftentlassung zusammen mit ihnen wohnen. Vor allem zu seinen Kindern habe der BF eine sehr enge Beziehung und wolle eine wichtige Bezugsperson in ihrem Leben sein. Insbesondere aufgrund des jungen Alters der Kinder habe der BF als Vater eine zentrale Rolle in deren Leben.
In Somalia hat der BF keine bzw. kaum noch Familie. Sein Vater sei bereits verstorben und zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt. Die Mutter sei ebenfalls aus Somalia geflohen, doch der BF wisse nicht wohin. Der Bruder des BF habe Somalia nach XXXX verlassen. Ob der Bruder weiterhin dort lebe oder in ein anderes Land weitergeflohen sei, wisse der BF ebenfalls nicht. Der BF habe nur zu Familienmitgliedern und Freunden in Österreich Kontakt.
Der BF sei in Österreich straffällig geworden. Er bereue seine Taten jedoch sehr und sei sich seiner Schuld bewusst. Er wolle sich nach der Haftentlassung an die österreichische Rechtsordnung halten und einem geordneten Leben nachgehen. Der BF sei keinesfalls gefährlich für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der BF würde die begangenen Fehler nicht mehr wiederholen und sei bestrebt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und fortan keine Straftat mehr zu begehen. Insgesamt sei daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.
Der BF könne sich fließend in der deutschen Sprache verständigen, sei berufstätig gewesen und habe ein selbstbestimmtes Leben in Österreich geführt. Der BF habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, wo sich seine Kernfamilie und viele seiner Freunde befinden würden. Der BF verfüge somit im Bundesgebiet über ein umfassendes soziales und familiäres Netzwerk. Darüber hinaus sei der BF arbeitswillig und arbeitsfähig. Nach seiner Haftentlassung wolle der BF arbeiten und seine Familie unterstützen.
Zu seinem Heimatland habe der BF hingegen wenig bis keine Anknüpfungspunkte, weshalb seine Bindung zu Österreich als sehr viel stärker anzusehen sei als seine Bindung zu Somalia. Insbesondere habe der BF keinen Kontakt zu Verwandten in Somalia. Außer seiner Staatsbürgerschaft verbinde den BF nichts mehr mit Somalia.
Der BF sei zum Aberkennungsverfahren zuletzt am XXXX einvernommen worden. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt. Weiters wurde beantragt die ordentliche Revision zuzulassen.
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie gegen die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Nicht-Erteilung einen Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen.
15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch, an welcher der BF, welcher sich in der XXXX befand, mittels elektronischer Bild- und Tonübertragung (im Protokoll als Videokonferenz bezeichnet) teilnahm. Seine rechtsfreundliche Vertretung war im Verhandlungsaal anwesend. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 10). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich entschuldigt nicht erschienen.
15.1. Der BF wurde zu seiner Person befragt. Hierbei gab der BF an, gesund zu sein. Gegenwärtig konsumiere er keine Drogen. Zuletzt habe er im Jahre XXXX Drogen konsumiert. Der BF sei weder alkoholabhängig, noch drogensüchtig. Er würde gelegentlich auf Partys Alkohol konsumieren. Er habe in der Justizanstalt einige Male bei Therapiesitzungen wegen Drogen oder Alkoholproblemen teilgenommen, dann habe er aber Rückenschmerzen „wegen dem langen Sitzen“ bekommen. Falls er aus der Haft entlassen werde, würde er an weiteren Sitzungen teilnehmen. Hierzu näher befragt, schilderte der BF:
„R: Wenn Sie nicht alkohol- oder drogenabhängig sind, wieso wollen Sie dann nach der Haftentlassung eine Alkohol- und Drogentherapie machen? BF: Ich will ganz aufhören, damit ich mit meinen Kindern leben kann. Ich muss eine Therapie machen, weil ich verurteilt wurde. Falls ich entlassen werde und mit meinen Kindern Kontakt haben will, muss ich die Therapie weiter machen.
R: Jetzt in Haft, machen Sie die Therapie aber nicht weiter. Ist das richtig? BF: Ich bin ja gesund und psychisch in der Lage. Ich habe keine Probleme.“
Der BF habe eine „Kugel im Körper“, könne jedoch hierzu keine medizinischen Unterlagen vorlegen. Er habe dies auch schon in seinem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Jahre XXXX bekanntgegeben. Diesbezüglich habe er keine Behandlungen erfahren.
15.2. Er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren.
Er sei ein Angehöriger der XXXX und dem Subclan der XXXX .
Er stamme aus einer armen Familie und habe vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und einem Onkel in einem kleinen Dorf namens XXXX ( XXXX , phonetisch) in XXXX in einer Eigentumshütte gewohnt. Gegenwärtig sei diese Hütte, welche im Familieneigentum stehe, unbewohnt, weil alle geflüchtet wären.
Im Herkunftsstaat habe er bis XXXX die Grundschule besucht. Er sei als Hilfsarbeiter in Somalia tätig gewesen und habe auch gebrauchte Kleidung verkauft.
15.3. Beide Eltern seien an den Folgen von XXXX verstorben. Die Mutter des BF namens XXXX sei in diesem Jahr verstorben. Sein Vater sei am XXXX verstorben.
Die älteste Schwester des BF namens XXXX lebe in Somalia, der ältere Bruder des BF namens XXXX lebe in XXXX . Ein Bruder namens XXXX sei bereits verstorben. Wo seine weiteren, jüngeren Geschwister namens XXXX leben würden, wisse der BF nicht. Darauf hingewiesen, dass seine Angaben betreffend seine Geschwister widersprüchlich zu seinen Angaben im Vorverfahren vor der belangten Behörde sind, schilderte der BF, dass er sich nicht genau erinnern könne, was er bei anderen behördlichen Verfahren damals angegeben hätte.
Mütterlicherseits habe er XXXX Tanten, wobei er nicht wisse, wo diese sich gegenwärtig aufhalten würden.
Zu seinem Kontakt zu Familienangehörigen oder anderen Personen in Somalia befragt, schilderte der BF folgendes:
„R: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Somalia? BF: Seit XXXX habe ich keinen Kontakt zu meiner Familie.
R: Zu welchen sonstigen Personen in Somalia haben Sie Kontakt? BF: Ich habe zu niemanden Kontakt, der in Somalia lebt.
R: Wie haben Sie dann erfahren, dass Ihr Vater im Jahr XXXX und Ihre Mutter im Jahr XXXX verstorben ist? BF: Gute Frage. Ich stehe in Kontakt zu meinen Kindern. Die Mutter meines Kindes hat mir diese Informationen mitgeteilt. Ich vermute, dass sie soziale Medien verwendet, um Informationen zu bekommen.
R: Haben Sie Ihre Frau nicht gefragt, woher sie diese Informationen hat? BF: Ich weiß nicht, aber sie ist die Mutter meiner Kinder. Ich glaube, dass sie Kontakt zu meiner Familie oder Nachbarn aufgenommen hat.
R: Wie? BF: Ich war ja im Gefängnis. Sie hat meine Kinder. Ich glaube, dass jemand zu ihr gesagt hat, dass meine Eltern verstorben sind.
R: Sie haben Ihre Frau nicht gefragt, wer ihr das gesagt hat oder ob sie Kontakt zu Ihrer Familie in Somalia hat? BF: Ich habe sie nicht gefragt. Was sie mir gesagt hat, sollte stimmen. Sie hat unsere Kinder und sie ist die Mutter meiner Kinder.“
Der BF sei nach traditionell-islamischem Ritus, jedoch nicht „amtlich und offiziell in Österreich“ mit einer Frau namens XXXX verheiratet. Hierzu näher befragt, schilderte der BF, dass er geschieden sei:
„R: Sind Sie verheiratet? BF: Nach islamischem Ritus, aber nicht amtlich und offiziell in Österreich.
R: Mit wem sind Sie verheiratet? BF: Wir sind geschieden.
R: Vorhin haben Sie gesagt, Sie sind nach islamischen Ritus verheiratet. BF: Ich habe die Frage vorhin falsch verstanden. Ich habe keine Frau.
R: Wann wurde Ihre Ehe nach islamischem Ritus geschieden? BF: Im Jahr XXXX . Nachgefragt gebe ich an, sie wurde zuhause geschieden, dort, wo sie wohnt.“
Der BF sei Vater von XXXX Kindern, welche mit der Kindsmutter XXXX im gemeinsamen Haushalt leben würden.
15.4. Der BF befinde sich seit dem Jahre XXXX in Haft und werde voraussichtlich im Jahre XXXX aus der Haft entlassen werden. Zu seinen Inhaftierungen in Österreich befragt, schilderte der BF:
„R: Wie lange sind Sie insgesamt in Österreich inhaftiert gewesen? BF: Insgesamt fast XXXX Jahre. Einmal XXXX Monate, das zweite Mal, zwei Jahre und das 3. Mal drei Jahre und acht Monate. Im Jahr XXXX war ich auch XXXX in Haft.“
Hinsichtlich seiner Kontakte zu seinen XXXX Kindern und der Kindsmutter befragt, schilderte der BF:
„R: Wie oft hatten Sie seit Ihrer Inhaftierung Kontakt zu Ihrer Ex-Frau? BF: Ich stehe in ständigem Kontakt zu ihr. Nachgefragt, gebe ich an, meine Kinder besuchen von Montag bis Freitag die Schule. Ich will mit meinen Kindern sprechen, deshalb kontaktiere ich sie am Wochenende. Nachgefragt, gebe ich an, wenn ich Geld habe, dann öfters am Wochenende, aber nicht jedes Wochenende.
R: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Kindern, seit Ihrer Inhaftierung? BF: Ich stehe in Kontakt zu meinen Kindern. Zuletzt habe ich mit ihnen am Freitag gesprochen. Wenn ich Geld habe, werde ich gerne mit meinen Kindern sprechen. Nachgefragt, gebe ich an, ich kann nicht genau sagen, wie oft ich mit ihnen sprechen, aber ich stehe in regelmäßigem Kontakt zu meinen Kindern, besonders, wenn sie Geburtstag feiern.
(…)
R: Wurden Sie in der XXXX von Ihrer Ex-Frau und den Kindern besucht? BF: Nein, ich habe das abgelehnt. Ich möchte nicht, dass meine Kinder mich in der Haft besuchen. Sie sind Mädchen.
R: Verstehe ich das richtig, dass Sie seit Ihrer Inhaftierung weder Ihre Ex-Frau noch Ihre Kinder persönlich gesehen haben? BF: Ja, das ist richtig.“
15.4.1. Zu seinen Verurteilungen im Bundesgebiet näher befragt, schilderte der BF:
„R: Warum machen Sie das in einem Land, in welchem Sie um internationalen Schutz ansuchen und angesucht haben? BF: Es tut mir sehr leid, dass ich vor Sie kommen muss, obwohl viele Strafen vor mir liegen. Die meisten dieser Strafurteile waren nicht richtig.
R: Heißt das, dass Sie in Österreich zu Unrecht verurteilt wurden? BF: Einige Urteile sind zu Unrecht erfolgt. Es stimmt nicht, dass ich jemanden körperlich verletzt habe. Ich wurde verurteilt, weil ich einige offenen Strafen offen gehabt habe. Es stimmt, dass ich einige Fehler gemacht habe. Einmal war es zwei Monate und ein zweites Mal waren es acht Monate XXXX . Ein drittes Mal waren es XXXX . Ich habe mich verändert. -
R: Sie wurden mit Urteil des XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, weil Sie, wie ich dem Urteil entnehme, einer anderen Person eine Flasche auf den Rücken geschlagen haben. Stimmt das also nicht, was in dem Urteil steht? BF: Das stimmt.
R: Dann habe ich hier ein Urteil des XXXX zu GZ XXXX , welchem ich entnehme, dass Sie versucht haben, einer namentlich genannten Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen, eine Waffe besessen haben. Sind Sie da zu Unrecht verurteilt worden? BF: Das stimmt nicht, ich habe niemanden verletzt, außer beim ersten Vorfall.
R: Meinen Sie den aus XXXX ? BF: Ja, XXXX , wo ich XXXX verurteilt wurde.
R: Wurden Sie vom XXXX zu Unrecht verurteilt? Ich entnehme dem Urteil, dass sie im XXXX bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich unrechtmäßig zu bereichern und eine namentlich genannte Person mit Gewalt zu einer Handlung genötigt haben, indem Sie ihn am Arm packten und zwei Faustschläge gegen das Gesicht sowie mit einer Glasflasche gegen den Kopf zu verletzen versuchten. Wurden Sie da auch zu Unrecht verurteilt? BF: Das stimmt, das war mein zweiter Fehler. Deswegen habe ich acht Monate bekommen. Der Rest war zu Unrecht.
R: Das heißt, Sie wurden nur zweimal zu Recht in Österreich verurteilt und der Rest ist zu Unrecht verfolgt. Verstehe ich das so richtig? BF: Dreimal wurde ich zu Recht verurteilt.
R: Und die restlichen Verurteilungen? BF: Die stimmen nicht und ich sitze deswegen im Gefängnis.
(…)
R: Ich entnehme dem Urteil zu XXXX , dass Sie eine andere Person am Körper bedroht haben, und wiederum zu einer weiteren Person „I will kill you“ gesagt sowie Ihre Fäuste drohend in diese Richtung erhoben haben. Stimmt das? Wurden Sie da auch zu Unrecht verurteilt? BF: Nein, das stimmt nicht genau. Es gab teilweise eine richtige Geschichte.
R: Was haben Sie mit dem Ausdruck, „Es gab teilweise eine richtige Geschichte“, gemeint? BF: Es ist teilweise richtig. Es gab einen Streit. Deswegen habe ich XXXX abgesessen.
R: Wie oft wurden Sie Ihrer Ansicht nach zu Unrecht in Österreich verurteilt? BF: Einmal. Ich wurde zwei Jahre zu Unrecht verurteilt.“
Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung zu der Reaktion der Kindsmutter seiner Kinder betreffend seine Straftaten befragt, schilderte der BF:
„BFV: Haben Sie mit Ihrer Ex-Frau schon näher über Ihre Straftaten und insbesondere über die geplante gemeinsame Vorgehensweise betreffend das zukünftige Familienleben gesprochen? Damit meine ich insbesondere, was die Kinder betrifft. BF: Es ist ein bisschen schwierig, weil wir geschieden sind. Aber wir haben sehr guten Kontakt. Wir schauen, was besser für die Kinder ist. Sie ist bis jetzt nicht wieder verheiratet. Ich weiß nicht, was sie von mir hat bzw. denkt. Ich hoffe, dass wir uns wieder verstehen können.“
15.5. Im Bundesgebiet habe er im Jahre XXXX einen Monat lang als Küchenhelfer gearbeitet. In der XXXX habe er im Jahre XXXX als Küchenhelfer gearbeitet sowie in den Jahren XXXX in der XXXX eine berufliche Tätigkeit als XXXX ausgeübt. Zu seinen beruflichen Tätigkeiten im Bundesgebiet näher befragt, schilderte der BF
„R: Verstehe ich das richtig, dass Sie außerhalb des Gefängnisses nie gearbeitet haben? BF: Als ich noch draußen war? Ich war nur kurze Zeit draußen, außerhalb des Gefängnisses.“
15.6. Er habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht, jedoch kein Deutschzertifikat abgeschlossen. Aufgrund „aller dieser Probleme“ habe er keine Deutschprüfung absolvieren können, würde die erkennende Richterin jedoch „sprachlich sehr gut“ verstehen.
In der deutschen Sprache befragt, gab er BE folgendes an:
„R: Ich möchte mich mit Ihnen in der deutschen Sprache unterhalten. R bittet D nicht zu übersetzen.
R: Besuchen Ihre Kinder den Kindergarten oder eine Schule? BF: Schule.
R: Alle Kinder besuchen eine Schule? BF: Ja.
R: Wie heißt die Klassenlehrerin Ihrer ältesten Tochter. BF: XXXX Klasse.
R: Wie heißt die Klassenlehrerin Ihrer ältesten Tochter. BF: Ich weiß nicht, aber sie ist XXXX , meine große Tochter.
R: In welchem Bezirk befindet sich die Schule Ihrer ältesten Tochter? BF: Im XXXX . Bezirk.
R: Gehen alle XXXX Kinder in dieselbe Schule? BF: Ja.
R: Erzählen Sie mir von einem üblichen Tagesablauf Ihrer ältesten Tochter. Was macht sie? BF: Wenn ich da bin, meine große Tochter hat gesagt, Papa ich bin XXXX . Meine Hobbies ist Tennis-Spieler.
R: Erzählen Sie mir von einem üblichen, normalen Tag Ihrer Tochter. Sie steht auf, was passiert dann? BF: Sie steht auf. Sie macht eine Gesicht waschen, normal österreichische 8 Uhr Schule – Schule gehen.
R: Was macht die älteste Tochter nach der Schule? BF: Wenn sie kommt wieder zurück, sie spielt den Kinder von der Nachbarschule. Sie macht seine Sache bei Schulausgabe. Sie macht, sie immer sagen mir, ich mach dich, ich bin nicht zusammenleben, aber ich telefoniere immer mit meine Kinder. Ich kann nicht sagen, ich kann nicht lügen, verstehst du mich?
R: Meinen Sie, Sie können mich nicht anlügen oder das Kind nicht anlügen? BF: Nein, ich denke, ich bin nicht da von meine Kinder, ich frage was machst du heute und sie sagt mir ich mache das von meiner Schule. Machst du weiter, Papa, wenn du machst gut, bist du Nummer eins in deiner Klasse. Ich habe immer so gesagt. Meine Kinder ich rede Deutsch, nix Somalisch. Somalisch bisschen. Ich habe Verhandlung, deswegen rede ich nicht so schnell, dass ich Antwort gebe falsch, tut mir leid.“
15.6. Die Kinder des BF würden eine Schule im XXXX Wiener Gemeindebezirk besuchen. Die älteste und die zweitgeborene Tochter würden die XXXX , die jüngste Tochter die XXXX Klasse einer Volkschule besuchen. Die konkrete Adresse dieser Schule könne er nicht nennen.
Zu dem Schulerfolg seiner Kinder bzw. dem Umfang des Kontakts näher befragt, schilderte der BF:
„R: Warum sind die älteste und die zweitgeborene Tochter in XXXX ? BF: Meine älteste Tochter hat die Klasse nicht geschafft. Deswegen ist sie XXXX geblieben. Sie denkt viel, dass sie ohne Vater ist.
R: Warum haben Sie diese Straftaten in Österreich begangen, wenn Sie wussten, dass Sie zuhause kleine Kinder haben? BF: Es tut mir sehr leid. Ich war noch jung und war ohne Unterkunft.
R: Sind Sie ein gutes Vorbild für Ihre Kinder? BF: Ja.
R: Warum wissen Sie nicht, in welche Schule die Kinder konkret gehen? BF: Aufgrund meiner Lebensumstände sitze ich im Gefängnis.
R: Aber Sie sagen doch, dass Sie Kontakt zu Ihren Kindern pflegen. Fragt man dann nicht als Vater, in welche Schule das Kind geht? BF: Ich weiß, dass es nicht gut ist, die Kinder viel zu fragen. Ich möchte nicht, dass sie viel an mich denken. Ich will ja, dass sie bessere Noten in der Schule bekommen.
R: Sie haben XXXX Kinder in der Volksschule. Warum fragen Sie nicht eines Ihrer Kinder, in welche Schule sie gehen? BF: Ich habe meine Kinder gefragt, welche Schule sie besuchen. Sie haben mir gesagt, dass sie im 21. die Schule besuchen. Die genaue Adresse habe ich sie nicht gefragt.
R: Haben Sie Ihre Kinder jemals zur Schule gebracht? BF: In den Kindergarten ja, in der Schule habe ich sie besucht. Das war schwierig, weil wir geschieden sind, ich und meine Ex-Frau.
R: Wann haben Sie Ihre Kinder in der Schule besucht? BF: Im Jahr XXXX habe ich sie in der Schule besucht. Das war meine älteste Tochter und meine zweitgeborene Tochter.
R: Mitten im Unterricht haben Sie sie besucht? BF: Nachdem sie aus der Schule entlassen wurde. Sie spielten im Garten.
R: Unterstützt Ihre Ex-Ehefrau, dass Sie regelmäßigen Kontakt zu den Kindern pflegen? BF: Ja.
R: Wie heißen die Klassenlehrerinnen Ihrer Kinder? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber meine Tochter hat zu mir gesagt, dass Ihre XXXX heißt.
R: Waren Sie schon einmal bei einem Elternabend bzw. Elternsprechtag Ihrer Kinder? BF: Das war nicht möglich, weil ich die meiste Zeit in Haft gewesen bin.
R: Welche Schulnoten hatte Ihre jüngste Tochter im letzten Schulzeugnis? BF: Ich habe sehr wenig Zeit mit ihr zu sprechen. Ich versuche über ihre Gesundheit und normales Leben zu fragen.
R: Über die Schule stellen Sie den Kindern nicht so viele Fragen? BF: Meine zweite Tochter hat mir gesagt, dass sie im Tennisspielen Nummer 2 ist.
R wiederholt die Frage.
BF: Ist Tennisspielen nicht im Unterricht, in der Schule?
XXXX
R: Verstehe ich das richtig, dass Schulangelegenheiten eher von der Kindesmutter entschieden wären? BF: Ja, das stimmt, weil sie bei ihrer Mutter leben. Ich bin ja im Gefängnis und sie erzählen mir über ihren normalen Tagesablauf.
R: Leisten Sie Zahlungen an die Kindesmutter? BF: Seit XXXX zahle ich kein Geld an sie. Aber früher habe ich XXXX pro Monat bezahlt.
R: Welchem Beruf geht die Kindesmutter nach? BF: Das weiß ich nicht.
R: Wie viele Minuten pro Woche sprechen Sie ca. mit Ihren Kindern am Telefon? BF: Ungefähr fünf Minuten lang. Nachgefragt, gebe ich an: Alle XXXX insgesamt zehn Minuten.
R: Pro Woche? BF: Nicht jede Woche, jedes zweite Wochenende.“
15.7. Der BF wolle arbeiten und gerne „beruflich Läufer“ werden. Er könne aber auch „andere Arbeiten annehmen, so wie Hilfsarbeiter und Abwäscher“.
Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung zu seinen Berufsvorstellungen befragt, schilderte der BF:
„BFV: Wissen Sie, ob Sie bei einer Haftentlassung auch wieder unverzüglich schwerere körperliche Tätigkeiten verrichten könnten? BF: Nein, nie wieder. Ich habe genug Erfahrung gesammelt. Ich habe Jahre lang deshalb gesessen.
R wiederholt die Frage des BFV erneut.
BF: Nein, das werde ich nie machen.
R wiederholt erneut die Frage. Wenn Sie aus der Haft entlassen werden, können Sie dann schwere körperliche Arbeit verrichten? BF: Zum Beispiel?
BFV: In der Gastronomie zum Beispiel, das ist relativ fordernd. BF: Das ist für mich keine schwere körperliche Arbeit. Ich bin gesund und würde putzen oder kehren oder in der Gastronomie arbeiten.
BFV: Haben Sie diesbezüglich sich schon umgehört? Verfügen Sie über Kontakte, die Sie dabei unterstützen würden, einen Job zu finden? BF: Ja, ich suche, aber es ist ein bisschen schwierig, weil ich im Gefängnis bin.
R: Zählen Sie mir auf, wo Sie sich überall schon erkundigt haben, ob es eine Beschäftigungsmöglichkeit nach Haftentlassung gibt? BF: Ich werde sofort zum AMS gehen.
R: Die Frage Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung war, ob Sie sich in der Haft schon erkundigt haben bzw. über Beziehungen verfügen, die Ihnen helfen könnten, nach der Haftentlassung eine berufliche Tätigkeit zu finden. BF: Ich bin noch im Gefängnis und es ist sehr schwierig. Aber falls ich entlassen werde, weiß ich, wie man sich bewirbt und ich werde auch persönlich zu Jobstellen gehen.
15.8. Zu seiner gegenwärtigen Situation in der Justizanstalt befragt, schilderte der BF:
„R: Welcher beruflichen Tätigkeit gehen Sie in der XXXX jetzt nach? BF: Sortierung. Wir sortieren Nägel. Nachgefragt, gebe ich an: Montag von Freitag von 07:00 Uhr bis 12:45 Uhr.
R: Was machen Sie nach 12:45 Uhr? BF: Mittagessen und danach beginnt meine Freizeit.
R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit in der XXXX ? BF: Nach einem Spaziergang, telefoniere ich mit meinen Kindern.
R: Aber das machen Sie doch nur am Wochenende, haben Sie gesagt? BF: Das ist nicht nur am Wochenende, bei Bedarf, wenn ich mit ihnen telefonieren kann.
R: Machen Sie irgendeine Ausbildung dort? BF: Nein, ich mache keine Ausbildung.
R: Warum nicht? BF: Ich habe ein bisschen Stress. Meine Eltern sind verstorben und ich habe niemanden von meiner Familie. Ich bin hier im Gefängnis. Ich gehe gerne lieber arbeiten und in meiner Freizeit mich entspannen.“
15.9. Zu dem im Beschwerdeschriftsatz angeführten Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision wurde angeführt, dass es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen handle und dieser Antrag zurückgezogen werde. Zu seinem Beschwerdeantrag auf Gewährung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung angegeben, dass dieser „nicht aufrecht sei, weil die Voraussetzungen nicht gegeben“ wären.
16. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die XXXX der XXXX dem Gericht eine Kontaktliste sowie die Besucherliste, welcher zu entnehmen ist, dass der BF seit XXXX in der Justizanstalt besucht wurde (OZ 17).
16.1. Den Parteien wurde mit XXXX das Parteiengehör zu OZ 17 sowie die Möglichkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme gewährt (OZ 18).
16.2. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde hierzu im Wesentlichen wie folgend Stellung genommen:
„Aus übermittelter Kontaktliste der Justizvollzugsanstalt geht hervor, dass der BF zumindest fernmündlich regelmäßig Kontakt zur Außenwelt pflegt, die Tatsache, dass sich auf der Besuchsliste lediglich Rechtsvertreter*innen und andere Personen, welche zum Besuch gem. §96 SIVG berechtigt sind, finden, erklärt sich, wie der BF bereits im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgeführt hat, daraus, dass dieser persönliche Besuche seiner Kinder in der XXXX ablehnt, da er diesen den persönlichen Kontakt mit seiner derzeitigen Umgebung nicht zumuten möchte. Dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass der BF nicht den Kontakt zu seinen Töchtern sucht und im Fall der Entlassung aus der Haft auch wieder stark intensivieren möchte.
Der BF ist mit der Kindesmutter zwar nicht mehr verheiratet, unterhält jedoch nach wie vor gute Kontakte zu dieser und steht mit dieser auch im Einvernehmen dahingehend, dass er die minderjährigen Kinder so oft als möglich sprechen und im Fall eines etwaigen gelockerten Vollzuges auch persönlich sehen und mit diesen gemeinsame Zeitverbringen kann.
Auch hat der BF, wie bereits in seiner abermaligen Einvernahme vor erkennendem Gericht dargetan, in der Vergangenheit bereits regelmäßig die Aufsicht über seine Kinder ausgeübt und würde ihm die Kindesmutter diese auch in Zukunft wieder anvertrauen. lnsbesondere zu seinen Kindern hat der BF demnach eine enge Beziehung und möchte auch in Zukunft eine wichtige Bezugsperson in deren Leben sein. lnsbesondere aufgrund des jungen Alters seiner Töchter spielt der BF als Vater eine zentrale Rolle im Leben seiner Kinder und möchte nach seiner Haftentlassung auch finanziell für diese Sorgen, weshalb er auch bereit ist, jede Arbeit anzunehmen, welche ihm angeboten wird.
Einen geregelten Tagesablauf sowie die Übernahme von Pflichten und Verantwortung erfährt der BF bereits jetzt im Rahmen seiner täglichen Arbeit im Unternehmensbetrieb der Vollzugsanstalt. Auch dies hat der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung klar zum Ausdruck gebracht.
Die weiteren sozialen Kontakte des BF ergeben sich aus seitens des BVwG angeforderter Telefonliste der Justizanstalt, hieraus ergibt sich auch ein gesellschaftliches Netz für den BF, welches ihm bei der sozialen Wedereingliederung und Aufnahme eines geregelten Tagesablaufs nach der Haftentlassung unterstützend beistehen kann.“
17. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen und Einträge auf:
XXXX
17.1. Darüber hinaus ist dem Akteninhalt zu GZ XXXX ist folgendes zu entnehmen:
Meldung der XXXX zu XXXX über Straftat gem. §30 Abs. 2 BFA-VG (Akt I, AS 573). Unter Delikte ist das Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG angeführt. Der BF nach Betretung auf frischer Tat im Besitz von „losem Cannabis“ auf freiem Fuße angezeigt worden.
Aktenvermerk des BFA vom XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass einige Anzeigen gegen den BF im Bundesgebiet vorliegen würden, wobei keine zu einer Verurteilung geführt hätte (Akt I, AS 575),
Abschlussbericht der XXXX XXXX an die Staatsanwaltschaft wegen Verdacht auf Körperverletzung und Verdacht auf Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegen den BF, welchem zu entnehmen ist, dass am XXXX Einsatzkräfte zur einer konkret genannten Tatörtlichkeit in XXXX gerufen wären, da Gegenstände aus dem Fenster einer Wohnung im zweiten Stockwerk geworfen worden seien und dabei ein Autobus der XXXX getroffen worden wäre. Es sei ermittelt worden, dass unter anderem der als Beschuldigte bezeichnete BF in der angeführten Wohnung befunden hätte, welcher „sichtlich alkoholisiert“ gewesen wäre. Eine namentlich und als Opfer bezeichnete Person habe bei Befragung angegeben, dass ihr der BF mit der Faust ins Gesicht geschlagen und danach auch mehrere Gegenstände aus dem Fenster geworfen habe.
Aufgrund der Anschuldigen und der Tatsache, dass es durch den als Beschuldigten bezeichneten BF bereits zweimal einen gefährlichen Angriff gegen Leib und Leben gegeben hätte, sei dieser zur sofortigen Vernehmung vorgeführt worden. Der BF habe bestritten, dem Opfer mit der Faust ins Gesicht geschlagen und danach diverse Gegenstände aus dem Fenster geworfen zu haben. Eine namentlich genannte und als Zeuge bezeichnete Person sei nach Ladung zur Befragung über den Vorfall alkoholisiert bei der Behörde erschienen und habe sich nur vage erinnern können. Die als Opfer bezeichnete Person sei nach diesbezüglicher Vorankündigung, dass es keinen Sinn habe, dies zu verfolgen, nicht bei der amtsärztlichen Untersuchung erschienen. Es könne daher nicht geklärt werden, ob der BF der als Opfer bezeichneten Person bei diesem Vorfall mit der Faust ins Gesicht geschlagen hätte. Weiters wird angeführt, dass bei einer Untersuchung im Spital eine Schädelprellung diagnostiziert worden sei, die Verletzungen aber als an sich leicht beschrieben worden wäre.
Der Linienbus, der von den aus dem Fenster geworfenen Gegenständen getroffen worden sei, habe keine Beschädigungen aufgewiesen, hätte aber nach dem Vorfall eingezogen und überprüft werden müssen. Es würden seitens der XXXX zu Lasten des Beschuldigten gestellt werden.
17.2. Mit Schreiben der XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht folgende Termine zu allfällig bedingter Entlassung mitgeteilt (OZ 4):
XXXX
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen im Bundesgebiet
1.1.1. Der BF ist ein somalischer Staatsangehöriger sunnitisch- muslimischen Glaubens. Er ist ein Clanangehöriger der XXXX (andere Schreibweise im Akt auch: XXXX ).
Im Herkunftsstaat besuchte er eine Grundschule und hat ebendort als Hilfsarbeiter und Textilverkäufer gearbeitet.
Der BF ist ledig.
Er ist Vater von XXXX Kindern namens XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , welche im Bundesgebiet asylberechtigt sind und im gemeinsamen Haushalt mit der Kindsmutter leben. Der BF leistet seit XXXX keine Unterhaltszahlungen an die Kindsmutter XXXX .
1.1.2. Der BF ist nicht akut, lebensbedrohlich erkrankt bzw. leidet nicht an einer Krankheit im Endstadium.
1.1.3. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich bescholten. Festgestellt werden die unter I.17. angeführten Verurteilungen.
XXXX
Der BF zeigte sich in der mündlichen Verhandlung nicht hinsichtlich aller Verurteilungen im Bundesgebiet reumütig. Trotz rechtskräftiger Verurteilungen beteuerte er zum Teil zu Unrecht verurteilt worden zu sein.
Gegenwärtig verbüßt der BF eine Haftstrafe in der XXXX .
1.1.4. Der BF befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet. Er war von XXXX bei XXXX als Arbeiter gemeldet. Er hat keine Deutschprüfungen absolviert. Seit seinem letzten Haftantritt im XXXX wurde er von XXXX und XXXX in der XXXX nicht besucht. Nach eigenen Angaben pflegt er gegenwärtig fernmündlichen Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen.
1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. (1. Satz) und III. des Bescheides zu Zl. XXXX
1.2.1. Mit Bescheid des BFA vom XXXX zu Zl. XXXX wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX gewährt (Spruchpunkt II.). Gegen den Spruchpunkt I. des unter I.2.1. angeführten Bescheides erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu GZ XXXX wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF nach §§3 Abs. 1 iVm 34 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.2.2. Aus den Feststellungen des Erkenntnisses zu GZ XXXX ergibt sich, dass das Fluchtvorbringen des BF, wonach er bzw. seine Familie Probleme mit al Shabaab gehabt haben, ist nicht glaubhaft ist und es weiters „jedenfalls hinreichend deutlich feststeht, dass der Beschwerdeführer nicht aus den von ihm genannten Gründen den Herkunftsstaat verlassen hat“. Da mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom XXXX seinen beiden minderjährigen Töchtern XXXX und XXXX der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, wurde dem BF nach §§3 Abs. 1 iVm 34 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der mit Erkenntnis vom XXXX zuerkannte Status als Asylberechtigter nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia nach §§ 8 Abs, 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist. Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §57 leg. cit. wurde ihm nicht erteilt.
1.2.3. Die Aberkennung des mit Erkenntnis vom XXXX zuerkannten Status als Asylberechtigter nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 erfolgte zu Recht. Der BF unterliegt in Somalia keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
1.2.4. Mit Bescheid zu XXXX wurde weiters festgestellt, dass dem BF die Rückkehr in den Herkunftsstaat derzeit nicht zumutbar ist, zumal auf Grund der derzeitigen angespannten Nahrungsversorgungssituation und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Somalia eine Gefährdung seiner Person anzunehmen ist.
1.2.5. Es liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor.
1.3. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Somalia
Aus dem ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (in der Folge: LIB), ergibt sich -unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien sowie der Leitlinien der EUAA zu Somalia- entscheidungsrelevant Folgendes:
Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023 - Liban Obsiye (Autor), African Arguments (Herausgeber) (31.8.2023): Understanding the local context is key to addressing fragility in Somalia) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023 - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022 - Sif Heide-Ottosen (Autor), James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber) (2022): Journeys through Extremism: The Experiences of Former Members of Al-Shabaab) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024).
Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024 - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): Is the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024 - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b - Freedom House (2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia).
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024 - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia).
Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024).
Al Shabaab ist mit al-Qaida affiliiert (REU 21.11.2023 - Reuters (21.11.2023): Somalia has year to eliminate al Shabaab militants - president; vgl. CRS 6.5.2024b - Congressional Research Service [USA] (6.5.2024b): Al Qaeda: Background, Current Status, and U.S. Policy; THLSC 20.3.2023) und wird als die größte und reichste zu al Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet (CRS 6.5.2024b; vgl. Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023 - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575). Die Gruppe weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren (Sahan/SWT 27.3.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (27.3.2023): Al-Shabaab’s Uncertain Future: The Mafia Scenario, in: The Somali Wire Issue No. 523). Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 10.10.2022). Al Shabaab agiert offen anti-demokratisch und erachtet Demokratie als unislamisch bzw. als jüdisch-christliches Konzept (BS 2024; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.6.2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551; MBZ 6.2023). Dies gilt entsprechend auch für die Verfassung und den Föderalismus (Sahan/Bryden 5.7.2024 - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.7.2024): The Road to Kabul: Villa Somalia and Negotiations with Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 701). Ihr Ziel ist eine Herrschaft unter Anwendung ihrer strikten Interpretation der Scharia (REU 21.11.2023) im Rahmen der Errichtung eines Kalifats in den Grenzen von Großsomalia (Somaliweyne). Dies macht die Gruppe zur Bedrohung der staatlichen Integrität nicht nur von Somalia, sondern auch für Dschibuti, Äthiopien und Kenia. Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war. Zudem bietet die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung (Sahan/SWT 27.3.2023). Andererseits werden jene, die sich nicht ihrer puristischen Interpretation des Islam anschließen, als Ketzer gebrandmarkt (BS 2024).
Gleichzeitig ist al Shabaab eine mafiöse Organisation (GITOC/Bahadur 8.12.2022 - Jay Bahadur (Autor), Global Initiative Against Transnational Organized Crime (Herausgeber) (8.12.2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine; vgl. Sahan/SWT 25.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (25.8.2023): Confronting Al-Shabaab’s Patronage System, in: The Somali Wire Issue No. 583), die Schutzgelder im Austausch für Sicherheits-, Sozial- und Finanzdienstleistungen verlangt. Ihre konsequente Botschaft ist, dass die Alternative - die Bundesregierung - eigennützig und unzuverlässig ist (Sahan/SWT 25.8.2023). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Großsomalias (BMLV 7.8.2024) und die Durchsetzung ihrer eigenen extremen Interpretation des Islams und der Scharia (USDOS 15.5.2023) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 6.12.2022b - Council on Foreign Relations (6.12.2022b): Backgrounder: Al-Shabaab).
Al Shabaab ist in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert (GITOC/Bahadur 8.12.2022) und ist gleichzeitig vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 finanziert al Shabaab die al Qaida - und nicht umgekehrt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Ausländische Kämpfer haben nur noch einen begrenzten Einfluss in der Gruppe (Researcher/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; vgl. BMLV 7.8.2024); und die Beziehungen zur al Qaida haben sich nachhaltig geändert (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). [Anm.: Die gewaltlose, aber ebenfalls politisch-islamistische Gruppe] Al I'tisaam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023).
Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah (BBC 15.6.2023). Führung und Kontrolle sind relativ dezentral, wobei die lokalen Einheiten auf operativer Ebene eine relative Autonomie behalten. Jede Region (Waliga) hat einen ernannten Gouverneur (Wali), der den gesamten öffentlichen Dienst und die Finanzverwaltung in den von der Organisation kontrollierten Gebieten überwacht (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) und teils auch eine wesentliche militärische Rolle spielt (BMLV 7.8.2024). Bei der Unterteilung in Waligas folgt al Shabaab dem System, das Somalia für seine Regionen anwendet. Für jene Waligas, die unter Kontrolle der Regierung stehen, unterhält die Gruppe Schattenregierungen (AQ21 11.2023). Jeder Standort verfügt über eine Hisba (Polizei). Diese ist für die Durchsetzung des strengen islamischen Kodex der Gruppe und die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022), laut einer Quelle auch für die Durchsetzung von Steuerzahlungen. Jede Waliga verfügt über eigene Milizen von 500-600 Mann (AQ21 11.2023). Der militärische Flügel der al Shabaab (Jabhat) besteht aus geografisch gegliederten Formationen („Brigaden“), die lokalen politischen Einheiten angeschlossen sind. Die Hauptaufgabe der Jabhat besteht darin, Gebiete zu erobern und zu verteidigen. Jede Einheit, die typischerweise aus dreihundert Soldaten besteht, hat ihre eigenen Kommandeure und Stützpunkte. Der Geheimdienst (Amniyat) ist für Spezialoperationen verantwortlich, darunter Selbstmordattentate, Attentate und Angriffe auf die Zentren der Regierungsmacht. Der Amniyat hat auch die Aufgabe, Informationen zu sammeln und Kollaborateure zu identifizieren (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Auch die Hisba wird vom Amniyat überwacht (AQ21 11.2023). Zudem ist al Shabaab auf die Dienste vieler Mitglieder in unterstützenden Rollen angewiesen, darunter Fahrer, Lehrer und Köche (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022).
Das Gebiet von al Shabaab wird als "Proto-Staat" bewertet (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Die Gruppe ist imstande, für die auf ihrem Gebiet lebende Bevölkerung staatsähnliche Funktionen zu erbringen - ähnlich, wie es die Hamas im Gazastreifen getan hatte. Dabei ist al Shabaab offenbar besser organisiert als die eigentlichen staatlichen Strukturen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Gruppe hat in den von ihr kontrollierten Gebieten eine äußerst autoritäre und repressive Herrschaftsform in Zusammenhang mit einer auf der Scharia basierenden Verwaltung eingerichtet - ohne Gewaltenteilung. Sie hat eigene Gerichte geschaffen, die ihre salafistische Interpretation der Scharia durchsetzen. Viele Menschen bevorzugen diese Gerichte, da sie leicht zugänglich und mit geringen Kosten verbunden werden und gleichzeitig schnell und nach klaren Regeln erfassbare Urteile fällen. Bei der Durchsetzung ihrer Kontrolle setzt al Shabaab mitunter auf Gewalt und Einschüchterung. Drohungen und harte Strafen haben in den von ihr kontrollierten Gebieten ein allgemeines Klima der Angst geschaffen. Ziel der islamistischen Miliz ist die Kontrolle aller Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens (BS 2024). Nach anderen Angaben kontrolliert al Shabaab gegenwärtig das Sozialverhalten der Bevölkerung weniger stark als früher (AQ21 11.2023).
Al Shabaab übt über das von ihr direkt regierte Gebiet Macht (BS 2024) und alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit bzw. sorgt für Recht und Ordnung und stellt (begrenzte) soziale Dienste bereit (Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023 - Overseas Development Institute (Herausgeber), Ashley Jackson (Autor), Mohamed Mubarak (Autor) (8.2023): Playing the long game: Exploring the relationship between Al-Shabab and civilians in areas beyond state control; TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b - James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Andrew Glazzard (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber) (12.2023b): Reaching behind Frontlines: Promoting Exit form al-Shabaab through Communications Campaigns; TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Al Shabaab ist es dort gelungen, ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (Schwartz/HO 12.9.2021 - Stephen Schwartz (Autor), Hiiraan Online (Herausgeber) (12.9.2021): Somalia’s Leaders Need to Seize Immediately the Lessons of Afghanistan). Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um Treue zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von "Recht und Ordnung" sowie bescheidene, grundlegende Dienstleistungen (Sahan/SWT 30.6.2023). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022). Völkerrechtlich kommen al Shabaab gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen als de-facto-Regime in den von ihr kontrollierten Gebieten Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung zu (AA 23.8.2024).
Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.8.2024; vgl. JF 18.6.2021 - Jamestown Foundation, The (18.6.2021): Somaliland Elections Disrupt al-Shabaab's Regional Expansion; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 12). Die Herrschaft der Gruppe sorgt normalerweise für Frieden zwischen den Clans (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge erzielen konnte. Z. B. wurde ein Waffenstillstand zwischen Clans in den Bezirken Adan Yabaal und Moqokori (HirShabelle) durchgesetzt; und in Galmudug hat al Shabaab Älteste bestraft, deren Clanmitglieder sich an Clankriegen beteiligt haben (SW 3.2023 - Saferworld (3.2023): Defining the endgame. Civil society voices on how to build a just, stable Somalia). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Die Gruppe unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.8.2024).
Hinsichtlich Korruption ist al Shabaab sehr aufmerksam (AQ21 11.2023). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit sowie eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden/TEL 8.11.2021 - The Elephant (Herausgeber), Matt Bryden (Autor) (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia). Al Shabaab hat etwa als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie Gesundheitszentren eingerichtet und führt sogar Schulen und Programme, um Mitglieder zur Ausbildung an Universitäten im Ausland zu schicken (Rollins/HIR 27.3.2023).
Bis ca. 2014 schloss al Shabaab Clanälteste aus ihren Regierungsstrukturen aus. Danach erkannte die Gruppe, dass eine gewisse Legitimierung der Ältesten die Legitimität von al Shabaab selbst in den Augen der Zivilbevölkerung stärken würde. 2016 gründete die Gruppe einen Ältestenrat (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Gruppe nutzt die Ältesten, um die eigene Macht zu konsolidieren (MBZ 6.2023). Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 22.4.2024 - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia). Sie erkennt Clans als grundlegende „Bausteine der Macht“ an. Zudem vermittelt die Gruppe - wie weiter oben schon erwähnt - auch zwischen rivalisierenden Clans (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a - James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Andrew Glazzard (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber) (12.2023a): The "Off-Ramp" from al-Shabaab: Disengagement during the Offensive in Somalia). Dabei hängt der Einfluss der Zivilbevölkerung auf al Shabaab von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören die Einigkeit der Clans innerhalb eines bestimmten Gebiets, historische Beziehungen zwischen Gemeinden und al Shabaab sowie der strategische Wert, den die Gruppe einer bestimmten Gemeinde beimisst (z. B. ihre militärische oder politische Bedeutung) (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).
Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen (AQ21 11.2023; vgl. HI 4.2023; SPC 9.2.2022 - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022) und hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan/SWT 24.10.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (24.10.2022): Power, access, and social capital in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 467). V. a. diejenigen Clans, denen es an militärischer Macht fehlt, wenden sich eher an al Shabaab, wenn sie Schutz oder Unterstützung suchen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). So hat sich die Gruppe z. B. in Hiiraan früh mit einer Gruppe marginalisierter Clans verbündet – namentlich mit den Galja’el, Jajale, Sheikhal und Jareer – und zwar gegen die politisch durchaus, aber numerisch nicht dominanten Hawadle. Der Experte S. J. Hansen berichtet aus Galmudug, dass Kämpfe dort regelrechte Clankämpfe waren, zwischen den Murusade auf Seite der al Shabaab und ihren traditionellen Feinden, den Hawadle, auf Regierungsseite. Es müssen also von Ort zu Ort viele unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden, etwa Streit um Land und Ressourcen, politische und militärische Aspekte der Clans im Gebiet usw. (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). Doch auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Gemäß den Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 hat sich al Shabaab etwa gezielt an Minderheiten gewendet, die nicht von der Regierung repräsentiert werden. Die Gruppe hat sich so im Süden die Loyalität jeder einzelnen Minderheit erkauft (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Zudem kann al Shabaab auch im Sinne des Schutzes von Minderheiten agieren, die oftmals über keine eigenen Milizen verfügen. Auch dies führt dazu, dass manche Minderheiten al Shabaab unterstützen (MBZ 6.2023). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019a - International Crisis Group (27.6.2019a): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019 - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, S. 11; vgl. ÖB Nairobi 10.2024), wobei die Unterstützung mit dem Machtverlust von al Shabaab wieder abnimmt (ÖB Nairobi 10.2024) bzw. sich die anfangs gegebene Zustimmung zu al Shabaab z. B. bei vielen Bantu in Misstrauen gewandelt hat (Sahan/Menkhaus 23.8.2023 - Sahan (Herausgeber), Ken Menkhaus (Autor) (23.8.2023): Political Unrest and the Somali Jareer Weyne, in: The Somali Wire Issue No. 582).
Generell steht bei Entscheidungen immer die Sicherheit des eigenen Clans als höchstes Ziel im Vordergrund. Manche Clans schließen sich freiwillig al Shabaab an; mit anderen Clans hat al Shabaab Abkommen geschlossen (AQ21 11.2023). Eine Quelle erklärt, dass al Shabaab oft 'eigene' Älteste installiert, welche die Gruppe repräsentieren. Diese werden zu Bindegliedern zwischen den einzelnen Gemeinschaften und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (Sahan/SWT 26.10.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (26.10.2022): The deaths of clan elders in the struggle against Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 468). Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass al Shabaab in den meisten Teilen Süd-/Zentralsomalias über 'eigene' Älteste verfügt. Es werden parallele Clanführungsstrukturen unterhalten - und zwar in allen Gebieten, in denen al Shabaab aktiv ist. Manchmal sind dann die eigentlichen Ältesten zur Flucht gezwungen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass dies eher nur in jenen Teilen des Landes der Fall ist, wo al Shabaab keine direkte Kontrolle ausüben kann (BMLV 7.8.2024). Die von al Shabaab eingesetzten Ältesten dienen der Konfliktlösung und polizeilicher Arbeit sowie dem Standeswesen (Eheschließungen, Scheidungen). Sie können vor den Gerichten der al Shabaab auch eigene Clanmitglieder vertreten. Und wenn ein Clanmitglied ein Problem mit al Shabaab hat, dann wendet es sich an den entsprechenden Ältesten, der sich wiederum an al Shabaab wendet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Älteste dienen al Shabaab zur Verwaltung, Koordination, Rekrutierung, Besteuerung und Propaganda (AQ21 11.2023; vgl. Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023; MBZ 6.2023).
Wenn sich Clans mit der Regierung arrangiert haben, und das Gebiet später wieder an al Shabaab zurückfällt, droht den Gemeinden eine Bestrafung durch die Gruppe - etwa in der Form von Exekutionen Ältester (Sahan/SWT 13.9.2023). Unter militärischem Druck neigt al Shabaab hingegen eher dazu, versöhnlicher zu agieren, Friedensabkommen mit Clans zu schließen und die brutaleren Aspekte ihrer Regierungsführung zu lockern. Abkommen mit Clans gehen i.d.R. Verhandlungen zwischen Clanältesten und hochrangigen Funktionären der al Shabaab voraus. Diese münden mitunter in einer formellen schriftlichen Vereinbarung, in welcher sich beide Seiten zu bestimmten Maßnahmen verpflichten. Im Falle der Saleban gestaltete sich dies z. B. so: Al Shabaab verpflichtete sich, 67 Gefangene der Saleban zu entlassen, auf ihren Gebieten keine Waffen zu tragen und Bewegungs- und Handelsfreiheit zu gewährleisten. Im Gegenzug bekannten sich die Saleban u. a. zur Neutralität und Nichteinmischung (u. a. „Fernhalten von feindlichen Lagern“, keine Zusammenarbeit mit dem Feind), zur Umsetzung der Scharia, zur Landesverteidigung und zum Umweltschutz sowie zur guten Nachbarschaft mit anderen Clans (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).
Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021). Die Präsenz von al Shabaab bietet besorgten Gemeinden eine Form der Schirmherrschaft und des Schutzes, welche die somalische Regierung nur sporadisch gewähren kann. Die Gruppe verspricht Vorteile und faire Behandlung für diejenigen, die ihren Geboten folgen. Allen anderen droht sie mit Vergeltung (Sahan/SWT 25.8.2023). Nach anderen Angaben ist das Verhältnis zwischen Zivilisten und al Shabaab nicht nur eines von Gewalt und Opfern. Al Shabaab versucht in ihrer Indoktrination die Bundesregierung als Vergewaltiger, Räuber und Erpresser darzustellen. In Gebieten unter Kontrolle der Gruppe haben die Menschen kaum Zugang zu Informationen, die diesem Narrativ widersprechen. Wenn Zivilisten auf dem Gebiet der Gruppe Probleme haben, wenden sie sich i.d.R. durchaus an al Shabaab, um Hilfe zu erhalten. Zudem unterstützt die Gruppe fallweise lokale Gemeinden und gibt so einen Teil des eingenommenen Zakat wieder zurück. Die zu al Shabaab gehörende Stiftung al Ihsan verteilt Hilfe gezielt, um die Unterstützung der Bevölkerung zu sichern. Unterstützt werden etwa jene, die von al Shabaab als „unterprivilegiert“ erachtet werden (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).
Der US-Kongress berichtet von einer Zahl von 7.000-10.000 Kämpfern (CRS 6.5.2024b), Voice of America von 12.000-13.000 (VOA/Babb 18.6.2024), eine weitere Quelle von mindestens 12.000 "Vollzeitkämpfern" (BMLV 7.8.2024). Schließlich nennt eine Quelle eine Zahl von 7.000 "Vollzeitkämpfern". Insgesamt sind die Zahlen also sehr unterschiedlich. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass al Shabaab über zahlreiche "Teilzeitkräfte" und "Freiberufler" verfügt, die nur bei Bedarf zum Einsatz kommen. Ein Experte schätzt die Gesamtzahl allen verfügbaren Personals auf 25.000-30.000 (AQ21 11.2023).
Al Shabaab hat im Rahmen der Offensive in Zentralsomalia seit August 2022 erhebliche Verluste erlitten (BMLV 4.7.2024). Zur Kompensation hat die Gruppe neue Kräfte rekrutiert und die erlittenen Verluste mehr als ausgeglichen. Der sogenannte "Hafendeal" zwischen Somaliland und Äthiopien hat al Shabaab zahlreiche Freiwillige zugetrieben (BMLV 7.8.2024).
Generell hat al Shabaab die somalische Gesellschaft dermaßen tief infiltriert, dass es schwierig oder sogar unmöglich ist, zu erkennen, wer Mitglied der Gruppe ist. Hinzugezählt werden die Kämpfer der Jabhat, die Agenten des Amniyat und die Polizisten der Hisba; alle Schätzungen zur Größe von al Shabaab scheinen sich auf dieses Personal zu konzentrieren. Doch die Gruppe verfügt auch über einen beträchtlichen Kader, der nicht direkt an der Gewalt beteiligt ist, aber für die Reichweite der Organisation in Somalia gleichermaßen wichtig ist. Es handelt sich um eine komplexe Organisation, die eine Mischung aus Terroristengruppe, Rebellenorganisation, Mafia und Schattenregierung ist. Und es gibt Personal für all diese Funktionen. Al Shabaab beschäftigt u. a. Verwaltungsbeamte, Richter und Steuereintreiber. Der Amniyat verfügt neben Agenten über Doppelagenten, Quellen und Informanten, die in die Institutionen, die Wirtschaft und die ganze Gesellschaft Somalias eingedrungen sind. Einige arbeiten heimlich, in Teilzeit oder auf ad-hoc-Basis mit der Gruppe zusammen. Sie bewegen Nachschub, überbringen Nachrichten und berichten über alles - von der Zusammenarbeit mit der Regierung bis hin zur Wirtschaftstätigkeit. Es ist unmöglich, sie zu zählen (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023).
Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die Bundesarmee und kann selbst gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.8.2024), er bildet ihre wichtigste Stütze (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).
Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias (BMLV 7.8.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023) und verfügt über ein starkes Hinterland (AQ21 11.2023). Die Gruppe bleibt auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie in vielen Fällen regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete und Städte verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität auf Gebiete unter Kontrolle staatlicher Kräfte Einfluss und Macht aus (BMLV 7.8.2024).
Die Hochburgen von al Shabaab finden sich in den Bundesstaaten Jubaland, SWS, HirShabelle und Galmudug (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Die Gruppe kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 28.6.2024; vgl. BMLV 7.8.2024).
Gemeinschaften, die unter der Kontrolle von al Shabaab stehen, werden häufig vom Rest Somalias und von der internationalen Unterstützung abgekoppelt. Die Kontrollpunkte und Blockaden der militanten Gruppe schränken den Personen- und Warenverkehr ein (Sahan/SWT 15.9.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (15.9.2023): Stabilisation: More than Security, in: The Somali Wire Issue No. 592). In Gebieten, die an von der Regierung kontrollierte und von al Shabaab unter Blockade gestellte Städte grenzen, hat die Gruppe strenge Regeln hinsichtlich ökonomischer und beruflicher Tätigkeiten eingeführt. Al Shabaab setzt diese mit Drohungen und Gewalt durch und bestraft jene, die diese Regeln brechen (UNSC 10.10.2022).
Prinzipiell hat al Shabaab wiederholt gezeigt, dass sie gegenüber Druck anpassungsfähig und in der Lage ist, sich zurückzuziehen und neu zu formieren, bevor sie zurückschlägt (Sahan/SWT 4.8.2023). Al Shabaab ist weiterhin in der Lage, komplexe Angriffe z. B. in und um Mogadischu durchzuführen. Die Fähigkeit der Gruppe, Waffen zu beschaffen und Kämpfer neu zu verteilen, bleibt weitgehend intakt (BMLV 7.8.2024; vgl. Sahan/SWT 22.5.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.5.2023): Al-Shabaab terrorism in the region, in: The Somali Wire Issue No. 543). Dabei geht die Einflusssphäre der Gruppe über jene Gebiete, die sie tatsächlich unter Kontrolle hat, hinaus (UNSC 10.10.2022). Al Shabaab hat im ganzen Land Institutionen und Organe, aber auch den Privatsektor (z. B. Banken und Telekomunternehmen) unterwandert (Sahan/SWT 12.2.2024 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.2.2024): Infiltration and 'defectors' in the General Gordon attack, in: The Somali Wire Issue No. 647; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023 - Africa Center for Strategic Studies (Herausgeber), Wendy Williams (Autor) (27.3.2023): Reclaiming Al Shabaab’s Revenue). Dies gilt auch für die NISA (Geheimdienst) und die Polizei. Bis zu 30 % der Polizisten in Mogadischu sind demnach kompromittiert (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. BMLV 7.8.2024).
Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Das Einsatzgebiet der Gruppe ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021). Gemäß einer Quelle verfügt al Shabaab bei Clans über Verbindungsleute (Kilmurry/RUSI 1.4.2022 - Hope Kilmurry (Autor), Royal United Services Institute (Herausgeber) (1.4.2022): Somaliland: Avoiding Past Mistakes: Why Stabilisation in Somalia Needs to Change); laut einer anderen Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert die Gruppe in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (Landinfo 21.5.2019a - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia). Nach anderen Informationen sieht die Strategie von al Shabaab unterschiedliche Taktiken vor. In jenen Gebieten, in welchen die Gruppe über das größte Maß an Einfluss und Präsenz verfügt, gibt es entwickelte Verwaltungsstrukturen. Dadurch, dass al Shabaab dort für Sicherheit und Ordnung sorgt und gleichzeitig Konflikte zwischen rivalisierenden Clans beigelegt hat, erhält die Gruppe die Zustimmung der dort lebenden Bevölkerung. In jenen Gebieten aber, die entweder unter Kontrolle der Regierung stehen oder die umstritten sind, unterwandert al Shabaab bestehende Strukturen und übt mit Zwang Einfluss aus. Der Staat wird dort durch Drohungen und Gewalt untergraben. Die Gruppe kann durch geheimdienstlich eingeholte Informationen Drohungen gezielt einsetzen, Steuern eintreiben und ganz allgemein Einfluss auf das Verhalten von Zivilisten nehmen, ohne dass eine nennenswerte territoriale Präsenz oder Einfluss besteht (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite von al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 7.8.2024). Al Shabaab funktioniert in nahezu ganz Südsomalia als Schattenregierung bzw. -Verwaltung (GITOC/Bahadur 8.12.2022).
„Kontrolliert“ wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch „exemplarische Gewalt“, etwa durch Körperstrafen; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung. All das erfolgt aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021). Dort wo die Strukturen von al Shabaab vollumfänglich zum Einsatz kommen - wo also die Kontrolle der Gruppe unbestritten ist - dort schafft sie ein strenges, aber stabiles Umfeld, in welchem sie Steuern einzieht, für Sicherheit sorgt und Streitigkeiten zwischen Clans und Einzelpersonen beilegt. Unternehmen, die Steuern zahlen und sich an die Regeln von al Shabaab halten, können mit einem höheren Maß an Vorhersehbarkeit und Stabilität arbeiten, da Gerichte Verträge durchsetzen. In ihrer „Hauptstadt“ Jilib ist aber auch die Überwachung stärker ausgeprägt. So müssen die Bewohner etwa melden, wenn ein Verwandter von Außen zu Besuch kommt (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Dort wo al Shabaab nicht in der Lage ist, ein angemessenes Maß an Gewaltandrohung glaubhaft darstellen zu können, sind die Erpressungsversuche auch weniger erfolgreich. So lehnen etwa Wirtschaftstreibende, die ausschließlich in Baidoa und Kismayo agieren, Zahlungsforderungen mitunter ab (Williams/ACSS 27.3.2023). Andererseits schreckt al Shabaab auch nicht vor Zwang und Gewalt, vor direkten Angriffen oder der Zerstörung lokaler Ressourcen zurück, um ihre Ansprüche durchzusetzen (HI 4.2023; vgl. UNSC 6.10.2021). Zudem hat die Gruppe aus vergangenen Fehlern gelernt und so die Kontrolle über einige Gebiete zurückerlangt, die sie 2022 verloren hatte. Einige Übereinkommen mit Clans in Zentralsomalia wurden wiederaufgenommen. Al Shabaab hebt weiter illegale Steuern ein, ohne dabei so weit zu gehen, lokale Clans zu gewalttätigem Widerstand zu provozieren. Die Gruppe ist nun darauf bedacht, die Gemeinschaften, von denen sie abhängig ist, nicht zu sehr auszubeuten (Sahan/SWT 12.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.6.2023): Is it important to undermine Al-Shabaab’s ideology? in: The Somali Wire Issue No. 552).
Al Shabaab gilt als „wohlhabend“, verfügt über einen finanziellen Polster und damit auch über einen Hebel hinsichtlich Neurekrutierungen (AQ21 11.2023). Die Gruppe nimmt pro Jahr 100 Millionen US-Dollar ein, obwohl die Bundesregierung mit zahlreichen Maßnahmen versucht hat, die Gruppe von Geldflüssen abzuschneiden (GO 12.3.2024 - Garowe Online (12.3.2024): REPORT: Al-Shabaab rakes $100 million annually, supports groups outside Somalia). Gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 lukriert die Gruppe sogar rund 180 Millionen US-Dollar pro Jahr - bei Ausgaben von nur etwa 100 Millionen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle bestätigt diese Angaben (Rollins/HIR 27.3.2023).
Die ganze Wirtschaft ist von al Shabaab abhängig, wenn es z. B. um den Warentransport geht (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Zudem sind die tief wurzelnden Strukturen der Gruppe im Wirtschaftsbereich Mogadischus nur schwer zu beseitigen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Nicht nur in den Gebieten unter direkter Kontrolle von al Shabaab, sondern auch anderswo fließen Überschüsse aus dem jährlich eingesammelten Zakat und aus „Steuern“ häufig an Unterstützer der Gruppe, die kleine und mittlere Unternehmen betreiben (Sahan/SWT 25.8.2023; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023). Al Shabaab schafft sich ein Wirtschaftsimperium, die Gruppe verfügt über entsprechende Kompetenzen. Auch Morde gegen Bezahlung scheinen für al Shabaab zum Geschäftsmodell zu werden. Zudem hat die Gruppe in vielen Sparten investiert, Reichtümer angehäuft (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) und betreibt einige Unternehmen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe agiert - v. a. außerhalb des eigenen Gebietes - wie ein Kartell bzw. wie eine Mafia (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023; HIPS 4.2021 - Heritage Institute for Policy Studies (4.2021): Structural Impediments To Reviving Somalia’s Security Forces, S. 5).
1.3.2.1. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und anderer terroristischer Gruppen
Folgende Personengruppen sind bezüglich eines gezielten Attentats bzw. Vorgehens durch al Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt:
Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2024; vgl. USDOS 30.6.2024 - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom - Somalia; ÖB Nairobi 10.2024) sowie deren lokale Angestellte (BMLV 7.8.2024);
nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. BS 2024; MBZ 6.2023); die öffentlichen Institutionen Somalias werden von al Shabaab als unislamisch erachtet (MBZ 6.2023);
Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte (BS 2024; vgl. MBZ 6.2023; USDOS 30.6.2024) im sowie abseits des Dienstes (MBZ 6.2023);
Politiker von Bund und Bundesstaaten (MBZ 6.2023; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023; BS 2024); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen. Laut einer Quelle haben hochrangige Politiker eine höhere Priorität (MBZ 6.2023);
mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 22.4.2024) und ehemalige oder pensionierte Staatsvertreter - z. B. vormalige Bezirksvorsteher (TSD 20.9.2023; vgl. Sahan/SWT 6.3.2024);
Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (USDOS 22.4.2024); Mitarbeiter werden mitunter beschuldigt, das Christentum verbreiten zu wollen (USDOS 30.6.2024).
Wirtschaftstreibende (Sahan/SWT 7.9.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.9.2022): The threat that locally organised clan militias pose to Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 448), insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld („Steuer“) an al Shabaab abzuführen, aber auch, wenn sie die Regierung unterstützen oder einem Clan angehören, der in die Militäroffensive involviert ist (MBZ 6.2023). Ins Visier geraten mitunter auch jene, welche auf Anordnung der NISA an den eigenen Gebäuden Überwachungskameras der Sicherheitsbehörden installiert haben (HIPS 7.5.2024);
Älteste und Gemeindeführer (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. USDOS 22.4.2024; MBZ 6.2023); gemäß somalischen Regierungsangaben aus dem Jahr 2022 hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert (KM 31.8.2022 - Keydmedia (31.8.2022): Al-Shabaab killed 324 elders involved in elections – minister). Älteste, die nicht oder nicht ausreichend mit der Gruppe kooperieren, werden mitunter eingeschüchtert, entführt oder ermordet (MBZ 6.2023). In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Ältesten ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 15.6.2023; Sonna 12.4.2023 - Somali National News Agency [Somalia] (12.4.2023): Al-Shabaab’s Extortion Network Crumbles as Government Forces Push Back; INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Dies betrifft insbesondere Älteste der Hawadle (BMLV 7.8.2024; vgl. HO 21.3.2023 - Hiiraan Online (21.3.2023): Assassination of Mumin Garig highlights Al-Shabaab's targeting of Hawadle elders; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IO-D/STDOK/SEM 4.2023), aber z. B. auch Älteste in der Region Gedo (Sahan/SWT 17.11.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.11.2023): Planning for Jubaland, in: The Somali Wire Issue No. 617) und der Saleban (MBZ 6.2023), Abgaal in Middle Shabelle und vereinzelt Älteste in Mudug (BMLV 7.8.2024);
Unterstützer der Macawiisley, z. B. zivile Informanten; ganze Gemeinden sind von Rachemaßnahmen bedroht (Sahan/Petrovski 3.5.2024 - Sara Petrovski (Autor), Sahan (Herausgeber) (3.5.2024): Demystifying the Ma'awiisley, in: The Somali Wire Issue No. 677);
Wahldelegierte (UNSC 15.6.2023; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023; MBZ 6.2023) und deren Angehörige (USDOS 22.4.2024; vgl. UNSC 10.10.2022); in der Vergangenheit hat al Shabaab alle, die an Wahlen teilnehmen, als Apostaten bezeichnet und sie zu potenziellen Zielen für Anschläge erklärt (Sahan/SWT 9.6.2023; vgl. MBZ 6.2023). Von Anfang 2021 bis Juli 2023 gab es mehr als 50 diesbezügliche Vorfälle, 71 % davon in Mogadischu (ACLED 28.7.2023 - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections). Doch auch etwa in Bay und Bakool wurden Delegierte getötet (Sahan/SWT 21.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (21.8.2023): South West State: A Destablising Contest Looms, in: The Somali Wire Issue No. 581);
Angehörige diplomatischer Missionen (USDOS 22.4.2024);
prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten bzw. Organisationen der Zivilgesellschaft (USDOS 22.4.2024; vgl. MBZ 6.2023);
religiöse Führer (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. MBZ 6.2023); laut einer Quelle hat es aber in der jüngeren Vergangenheit keine Attentate auf religiöse Führer gegeben (MBZ 6.2023).
Journalisten (BS 2024; vgl. MBZ 6.2023) und Mitarbeiter von Medien (USDOS 22.4.2024);
Humanitäre Kräfte (BS 2024; vgl. MBZ 6.2023);
Telekommunikationsarbeiter (USDOS 22.4.2024);
mutmaßliche Kollaborateure und Spione (HRW 11.1.2024; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; BS 2024; USDOS 22.4.2024);
Deserteure (MBZ 6.2023);
als glaubensabtrünnig Bezeichnete (Apostaten) (BS 2024) oder Blasphemiker (USDOS 30.6.2024) bzw. Personen, die nicht der Glaubensauslegung von al Shabaab folgen (z. B. Sufis) (BMLV 7.8.2024);
(vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des sogenannten Islamischen Staates in Somalia (ISS) (AA 23.8.2024; vgl. HO 26.3.2023 - Hiiraan Online (26.3.2023): Heavy fighting between al-Shabaab and Daesh in northeastern Somalia leaves 40 militants dead); den ISS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse (JF 14.1.2020 - Jamestown Foundation, The (14.1.2020): Islamic State’s Mixed Fortunes Become Visible in Somalia, Terrorism Monitor Volume: 18 Issue: 1);
Personen, die einer Schutzgelderpressung („Steuern“) nicht nachkommen;
Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie kein Schutzgeld bzw. „Steuern“ an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o.g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen (BMLV 7.8.2024).
Eine Quelle der FFM Somalia 2023, deren Mitarbeiter in vielen Teilen Somalias arbeiten, erklärt, dass Bedrohungen durch al Shabaab nicht überprüfbar sind. Tatsächlich ist oft unklar, wer hinter einer Drohung steht, ob es um den Arbeitgeber geht oder um Persönliches oder um ein Familienmitglied (weil z. B. der Vater Polizist ist). Kein Mitarbeiter dieser großen Organisation hat bisher wegen Drohungen die Organisation verlassen müssen (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle der FFM erläutert diesbezüglich: Wenn eine Person eine Textnachricht von al Shabaab erhalten hat und darin nur Drohungen ausgesprochen und keine Forderungen gestellt werden, dann ist es oft schwierig, tatsächlich al Shabaab als Absender festzustellen. Die Nachricht kann auch von einer anderen Quelle stammen, die dafür eigene Motive hat. Zusätzlich agiert al Shabaab als Stellvertreter anderer mafiöser Strukturen. Wenn z. B. ein Mord aufgrund von wirtschaftlichen oder Clan-Interessen ausgeführt wird, kann dieser von al Shabaab vollzogen werden - oder aber die Gruppe wird dafür verantwortlich gemacht (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023).
Wenn al Shabaab eine Person bedroht, kann diese natürlich auch flüchten. Manche tun dies auch – mitunter aus Angst und in der Gewissheit, dass die Regierung sie nicht beschützen kann, weil dieser die entsprechenden Kapazitäten fehlen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut zweier Quellen kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab verstecken (BMLV 7.8.2024; vgl. AI 13.2.2020 - Amnesty International (13.2.2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], A. 36). Dies kann beispielsweise für eine Person gelten, die vom eigenen Clan z. B. im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab vorgesehen gewesen wäre und sich nach Mogadischu abgesetzt hat; nicht aber prominentere Personen, die vor al Shabaab auf der Flucht sind. Al Shabaab verfügt also generell über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BMLV 7.8.2024).
Al Shabaab stellt keine Haftbefehle aus. Eine Suche läuft durch ihre eigenen, entwickelten Informationssysteme. Die Gruppe weiß, wie man Personen aufspürt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann al Shabaab in Städten wie Mogadischu jedermann aufspüren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) bzw. ist es schwierig, sich effektiv zu verstecken (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Da in größeren Städten bestimmte Subclans oft in bestimmten Stadtteilen leben, kann al Shabaab eine Person auch über das Clansystem ausfindig machen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist man in Somaliland, Garoowe und Bossaso vor al Shabaab einigermaßen sicher. Der Gruppe mangelt es dort demnach an Kapazitäten und Personal. Allerdings kann es auch dort zu Drohungen kommen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BMLV 7.8.2024).
Der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISS) operiert nahezu ausschließlich in Puntland bzw. mit einigen Zellen in Mogadischu. Die Hauptziele des ISS in Puntland sind Regierungsangestellte und Politiker, Soldaten, Mitarbeiter des Nachrichtendienstes und Polizisten. Zudem wendet sich der ISS hier und auch in Mogadischu gegen Angehörige von al Shabaab sowie gegen jene Personen (v. a. Händler und Geschäftsleute), die sich weigern, Abgaben bzw. Schutzgeld zu entrichten (BMLV 7.8.2024; vgl. TSD 12.11.2023).
1.3.2.3. Wehrdienst und Rekrutierungen
Das Personal der somalischen Streitkräfte setzt sich ausschließlich aus Freiwilligen zusammen (BMLV 28.3.2023 - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (28.3.2023): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation), es gibt keinen verpflichtenden Militärdienst (AA 23.8.2024). Um in der Bundesarmee dienen zu können, unterzeichnen die Freiwilligen einen zeitlich unbegrenzten Anstellungsvertrag. Es gibt weder eine Mindest- noch eine Höchstverpflichtungsdauer (BMLV 28.3.2023). Nur hinsichtlich der nach Eritrea zur Ausbildung verbrachten ersten Kontingente besteht in einigen Fällen der Verdacht einer Zwangsrekrutierung, weil Rekruten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen angeworben worden sind (HIPS 1.2023).
Allerdings baut die Bundesarmee bei der Rekrutierung ganz auf Clanverbindungen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und bei Clanmilizen kann es zu Zwang kommen, so kann ein Ältester Clanmitglieder zwingen, an einem Konflikt teilzunehmen (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), International NGO V (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Eine Quelle erklärt hierzu, dass die Bundesarmee mit allen möglichen Praktiken rekrutiert und es im Rahmen einer Erfüllung einer vorgegebenen Rekrutierungsquote bei Clans auch zu „Zwangsrekrutierungen“ kommen kann (BMLV 7.8.2024). Auch eine andere Quelle erklärt, dass Clans regelmäßig – und teils unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie – junge Männer zum Dienst in einer Miliz, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder bei al Shabaab rekrutieren. Dadurch soll für den eigenen Clan oder Subclan Schutz erlangt werden (AA 23.8.2024). Nach wieder anderen Angaben hat die Bundesarmee hingegen aufgrund der Lage am Arbeitsmarkt keine Schwierigkeiten, neue Rekruten zu finden. Rekrutiert wird dabei flächendeckend, sei es in Baidoa, Belet Weyne oder Mogadischu (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).
1.3.2.3.1. Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen
Rekrutierung über Clans: Üblicherweise rekrutiert al Shabaab über die Clans (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Clans auf dem Territorium von al Shabaab müssen in Form junger Männer Tribut an die Gruppe abführen. Die Gruppe kommt in Dörfer, wendet sich an Älteste und fordert eine bestimmte Mannzahl (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; MBZ 6.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018 - Roland Marchal (2018): Une lecture de la radicalisation djihadiste en Somalie, in: Politique Africaine, Vol. 2018/1 (no. 149), S.89-111, S. 105). Der Clan wird die geforderte Zahl stellen. Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 verfügt die Gruppe in den Clans über „Agenten“, welche die Auswahl der Rekruten vornehmen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben wendet sich al Shabaab in den Gebieten unter ihrer Kontrolle an Familien, um diese zur Herausgabe von Buben aufzufordern (Sahan/SWT 6.5.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (6.5.2022): ‘Teach them well and let them lead the way’ – the plight of Somalia’s children, in: The Somali Wire Issue No. 382).
Jedenfalls treten oft Älteste als Rekrutierer auf (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. AQ21 11.2023). Nach anderen Angaben sind alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet für die Gruppe als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z. B. bei militärischen Operationen im Umfeld oder zur Aufklärung. Wehrfähig sind demnach auch Jugendliche mit 16 Jahren, die gemäß somalischer Tradition als erwachsen gelten (BMLV 7.8.2024).
Wo al Shabaab rekrutiert: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB Nairobi 10.2024). Rekrutiert wird vorwiegend in Gebieten unter Kontrolle der Gruppe, im südlichen Kernland, in Bay und Bakool (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 7.8.2024). Dort fällt al Shabaab dies einfacher, die Menschen haben kaum Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus diesen beiden Regionen (Marchal 2018, S. 107). Auch bei den Hawiye / Galja'el und Hawiye / Duduble hat die Gruppe bei der Rekrutierung große Erfolge (AQ21 11.2023). Viele Kämpfer stammen auch von den Rahanweyn. Generell finden sich bei al Shabaab Angehörige aller Clans (MBZ 6.2023). Auch viele Menschen aus von der Regierung kontrollierten Gebieten melden sich freiwillig zu al Shabaab (BMLV 7.8.2024).
Eine informierte Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, noch nie von Zwangsrekrutierungen an Straßensperren gehört zu haben (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dahingegen wird in IDP-Lagern - etwa im Umfeld von Kismayo - sehr wohl (freiwillig) rekrutiert (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023).
Wen al Shabaab rekrutiert: Die Mirifle (Rahanweyn) konstituieren eine relevante Quelle an Fußsoldaten (EASO 1.9.2021 - European Asylum Support Office (1.9.2021): Somalia – Targeted Profiles, S. 18). Bei den meisten Fußsoldaten, die aus Middle Shabelle stammen, handelt es sich um Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status, z. B. Bantu, bzw. marginalisierten Gruppen (Ingiriis 2020 - M.H. Ingiriis (2020): The anthropology of Al-Shabaab: the salient factors for the insurgency movement’s recruitment project, in: Small Wars Insurgencies, Vol. 31/2, 2020, pp. 359-380, zitiert in: EASO - European Asylum Support Office (9.2021): Somalia – Targeted Profiles, S.18; vgl. Sahan/SWT 30.9.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30.9.2022): Winning the war of grievances, in: The Somali Wire Issue No. 458). Viele der Rekruten haben das Bildungssystem von al Shabaab durchlaufen (BMLV 7.8.2024). Die Gruppe nutzt in den von ihr kontrollierten Gebieten zudem gegebene lokale Spannungen aus. Minderheiten wird suggeriert, dass ein Beitritt zur Gruppe sie in eine stärkere Position bringen würde. Daher treten Angehörige von Minderheiten oft freiwillig bei und müssen nicht dazu gezwungen werden (MBZ 6.2023).
Manche Mitglieder von al Shabaab rekrutieren auch in ihrem eigenen Clan (Ingiriis 2020). Von al Shabaab rekrutiert zu werden bedeutet nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer. Die Gruppe braucht natürlich z. B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer (EASO 1.9.2021, S. 18).
Gerade in den seit vielen Jahren von der Gruppe kontrollierten Gebieten ist die Bevölkerung im Austausch gegen Sicherheit und Stabilität eher bereit, Rekruten abzugeben (MBZ 6.2023). Und speziell Angehörige marginalisierter Gruppen treten der Gruppe mitunter bei, um sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018 - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, S. 34). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit, Rache an Angehörigen anderer Clans zu üben (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019 - Rory Brown (Autor), et.al. (Autor), James Khalil (Autor), Royal United Services Institute (Herausgeber) (1.2019): Deradicalisation and Disengagement in Somalia. Evidence from a Rehabilitation Programme for Former Members of Al-Shabaab, S. 14f; vgl. EASO 1.9.2021, S. 20). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 22.4.2024) - so z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020). Schlussendlich darf auch Angst vor al Shabaab als Motivation nicht vergessen werden. Demonstrationen extremer Gewalt halten viele Menschen bei der Stange (Sahan/SWT 12.6.2023).
Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023; Ingiriis 2020), jedenfalls nur eingeschränkt, in Ausnahmefällen bzw. unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92; vgl. BMLV 7.8.2024; MBZ 6.2023). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021). Die meisten Menschen treten der Gruppe freiwillig bei (MBZ 6.2023). Laut Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann man allerdings auf dem Gebiet der al Shabaab eine Rekrutierungsanfrage nicht einfach verneinen. Auch wenn al Shabaab Rekruten als Freiwillige präsentiert, haben diese i.d.R. keine wirkliche Option (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Zudem erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023, dass al Shabaab die Forderung nach Rekruten auch als Bestrafung einsetzt, etwa gegen Gemeinden, die zuvor mit der Regierung zusammengearbeitet haben. In anderen Gebieten, wo die Gruppe versucht, Clans auf die eigene Seite zu ziehen, hat sie hingegen damit aufgehört, Kinder wegzunehmen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023).
Jedenfalls kommen Zwangsrekrutierungen vor - nicht nur bei Kindern, sondern auch bei Erwachsenen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Bei zwei Studien aus den Jahren 2016 und 2017 haben 10-11 % der befragten ehemaligen Angehörigen von al Shabaab angegeben, von der Gruppe zwangsrekrutiert worden oder ihr aus Angst vor Repressalien beigetreten zu sein (MBZ 6.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass 13 % der Angehörigen der Gruppe Zwangsrekrutierte sind (ÖB Nairobi 10.2024). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen oder Versprechungen (FIS 7.8.2020a - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020a): Somalia: Tiedonhankintamatka Mogadishuun maaliskuussa 2020, Mogadishun turvallisuustilanne ja humanitääriset olosuhteet, S. 18; vgl. MBZ 6.2023), eine Unterscheidung zwischen „freiwillig“ und „erzwungen“ ist nicht immer möglich (MBZ 6.2023).
Wo Zwangsrekrutierungen vorkommen: Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023; Researcher/STDOK/SEM 4.2023; FIS 7.8.2020, S. 17f). Überhaupt werden dort nur wenige Leute rekrutiert, und diese nicht über die Clans (AQ21 11.2023). Dort hat al Shabaab die Besteuerung im Fokus und nicht das Rekrutieren (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) und hätte auch keine Kapazitäten dafür (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Dies gilt laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 auch für andere städtische Gebiete wie etwa Kismayo oder Baidoa (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 1.9.2021, S. 21).
Verweigerung einer Rekrutierung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese „Vorschreibung“ - also wie viele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan (BMLV 7.8.2024). So kann es dann z. B. zur Entführung oder Ermordung unkooperativer Ältester kommen (MBZ 6.2023). Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufs (BMLV 7.8.2024; vgl. MBZ 6.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 7.8.2024). Generell haben größere Clans aufgrund gegebener Ressourcen eher die Möglichkeit, sich von Rekrutierungen freizukaufen, als dies bei Minderheiten der Fall ist (MBZ 6.2023). Insgesamt besteht offenbar Raum für Verhandlungen. Wenn die Gruppe beispielsweise eine bestimmte Anzahl von Schülern für ihre Schulen verlangt, kann ein Clan entweder Kinder zum Besuch dieser Schulen schicken oder für eine bestimmte Anzahl von Schülern anderer Clans bezahlen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).
Eine andere Möglichkeit besteht in der Flucht (MBZ 6.2023). Eltern schicken ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022). Junge Männer flüchten mitunter nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.8.2024). Andererseits berichtet ein Augenzeuge, dass jene Jugendlichen, die nach Absolvierung einer Schule der al Shabaab vor einer möglichen Zwangsrekrutierung nach Mogadischu geflohen sind, bald wieder in die Heimat zurückkehrten, weil ihre Eltern bestraft worden sind (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). In anderen Fällen sind gleich ganze Familien vor einer Rekrutierung der Kinder geflohen, viele endeten als IDPs (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023).
Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 7.8.2024). Eine andere Quelle erklärt, dass, wer sich generell Rekrutierungen widersetzt, bedroht oder in Haft gesetzt wird (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es meist zu Gewalt (BMLV 7.8.2024; vgl. UNSC 28.9.2020 - United Nations Security Council (28.9.2020): Letter dated 28 September 2020 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed to the President of the Security Council; Final report of the Panel of Experts on Somalia [S/2020/949], Annex 7.2).
1.3.3. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023 - Armed Conflict Location and Event Data (2023): Curated Data - Africa (6 January 2022)). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 7.8.2024).
Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023).
Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 28.6.2024 folgendermaßen wieder:
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PGN 28.6.2024 - Political Geography Now (28.6.2024): Preliminary Somalia Control Map – Approximate Territorial Control
Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom April 2024):
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CT/Karr/AEI 23.9.2024 - Liam Karr (Autor), American Enterprise Institute (Herausgeber), Critical Threats (Herausgeber) (23.9.2024): Africa File Special Edition - External Meddling for the Red Sea Exacerbates Conflicts in the Horn of Africa
Innerhalb der letzten zehn Jahre ist es der Regierung und den Truppen von AMISOM/ATMIS gelungen, die Kontrolle über viele Teile des Landes zurückzuerlangen (THLSC 20.3.2023 - The Henry L. Stimson Center (20.3.2023): US Security Assistance to Somalia). Al Shabaab wurde erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB Nairobi 10.2024). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (USDOS 15.5.2023; vgl. BS 2024; ÖB Nairobi 10.2024). Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 15.5.2023). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 23.8.2024). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten (BMLV 7.8.2024).
Einerseits hält al Shabaab gegen einige Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 11.1.2024 - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Somalia; vgl. BMLV 7.8.2024). Andererseits reicht der Aktionsradius lokaler Verwaltungen oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „Urban Island Scenario“ besteht also weiterhin. Das heißt, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind. Als "Inseln" zu bezeichnen sind hingegen z. B. Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe (BMLV 7.8.2024). Dabei operiert al Shabaab v. a. aus dem ländlichen Raum heraus, übt aber auch auf Städte und Gebiete, die nicht direkt von der Gruppe kontrolliert werden, erheblichen Einfluss aus (BS 2024). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023).
Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind:
das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba;
Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor;
Gebiete rechts und links der Grenzen von Bay mit Bakool bzw. Bakool und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur (PGN 28.6.2024);
Generell kann aber kein Gebiet in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden. Insbesondere durch die Infiltration mittels verdeckter Akteure kann die Gruppe nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch ATMIS und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Immer wieder gelingt es al Shabaab, kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat sich – in begrenztem Ausmaß – fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Bundesarmee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. In der Vergangenheit war das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Bundesarmee verbunden, die auf sehr geringe und oftmals verzögerte Besoldung zurückzuführen war (ÖB Nairobi 10.2024).
Kämpfe zwischen Clans und Subclans - v.a. um Wasser- und Landressourcen - sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB Nairobi 10.2024). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 3.6.2024; vgl. BS 2024), zwischen Clanmilizen und Sicherheitskräften (BS 2024) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen (AA 23.8.2024). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 20.3.2023).
Die Offensive in Zentralsomalia - und auch die Verwendungen von Clanmilizen („Community Defence Forces“) gegen al Shabaab - hat Clanrivalitäten teils verstärkt (BS 2024; vgl. UNGA 23.8.2024; HIPS 7.5.2024). Die Abhängigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte von Clanmilizen birgt erhebliche Risiken. Es gibt tiefe Spaltungen zwischen Clans, und Bündnisse mit bestimmten Clans können andere Clans entfremden. Manche haben sich entsprechend mit al Shabaab verbündet (BS 2024). Al Shabaab wiederum zündelt und fördert Clankonflikte. Insgesamt ist nach der Offensive in Zentralsomalia ein Klima der Straflosigkeit entstanden: Clans, die Rechnungen begleichen wollen, müssen keinen Widerstand von staatlicher Seite erwarten – weder von der Bundesarmee noch von den Darawish, die entweder gebunden oder aber nicht existent sind. Neben der Ablenkung durch den Kampf gegen al Shabaab lähmen auch die Wiederwahlambitionen diverser Präsidenten der Bundesstaaten und die Schwäche der Regionalkräfte die Kapazitäten und Handlungsmöglichkeiten der Verwaltungen hinsichtlich von Clankonflikten. Alles in allem gibt es nun mehr und stärkere Clanauseinandersetzungen, z. B. in Qoryooley zwischen den Digil-Clans Jidde und Garre; im Raum Dhusamareb zwischen den Hawiye-Clans Habr Gedir und Duduble; in Mudug zwischen den Hawiye / Sa’ad und Darod / Leelkase; oder in Middle Shabelle zwischen den Hawiye-Clans Abgal und Hawadle (BMLV 4.7.2024). Derartige Clankonflikte führen immer wieder auch zur Vertreibung von Zivilisten (UNSC 27.9.2024). Die Vereinten Nationen berichten in diesem Zusammenhang von Vorfällen in Diinsoor und Qoryooley (SWS), Jowhar (HirShabelle), Luuq (Jubaland) und Cabudwaaq (Galmudug) (UNSC 28.10.2024).
Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 23.8.2024). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub ("Carjacking"), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 3.6.2024). Laut einer Schätzung aus dem Jahr 2017 befinden sich mehr als 1,1 Millionen Handfeuerwaffen in Privatbesitz. Nur ein Bruchteil davon ist registriert (Sahan/SWT 4.12.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (4.12.2023): Lifting the embargo, not the silver bullet, in: The Somali Wire Issue No. 623).
Sogenannter Islamischer Staat in Somalia (ISS): Im Jahr 2021 bekannte sich der ISS zu 36 Angriffen, im Jahr 2022 zu 32, bis November 2023 nur zu 9 - davon 3 in Puntland und 6 in Mogadischu (TSD 12.11.2023 - The Somali Digest (12.11.2023): IS-Somalia: A Resurgent Threat?).
2024 wird von UNHCR angegeben, dass bis August des Jahres 343.000 Menschen aus unterschiedlichen Gründen zu Vertriebenen im eigenen Land geworden sind (UNHCR 2024 - United Nations High Commissioner for Refugees (2024): Somalia: Internal Displacement); 2023 waren es insgesamt über 1,5 Millionen Menschen (UNHCR 2023 - United Nations High Commissioner for Refugees (2023): Somalia: Internal Displacement). Bis August 2024 wurden 159.000 Personen durch Konflikte vertrieben. Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es - abseits von Somaliland - 2024 bis inklusive August in den Regionen Gedo (50.000), Lower Juba (22.000), Bay (18.000), Mudug (16.000), Middle Juba (15.000) und Lower Shabelle (15.000). Dahingegen wurden in Benadir/Mogadischu (300), Bari (500) und Galgaduud (2.000) deutlich weniger Menschen neu vertrieben, in Nugaal gar keine (UNHCR 2024).
Nach Angaben von Amnesty International war al Shabaab im Jahr 2023 für 312 von 945 getöteten oder verletzten Zivilisten verantwortlich (AI 24.4.2024 - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights - Somalia 2023). Der UN-Sicherheitsrat gibt die Verantwortung von al Shabaab für zivile Opfer im Zeitraum Jänner-Mai 2024 mit 54 % an. An zweiter Stelle folgen staatliche Sicherheitskräfte, danach Clanmilizen und Unbekannte (UNSC 3.6.2024). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 7.8.2024).
Zwar richten sich Angriffe von al Shabaab üblicherweise gegen Personengruppen, die von der Gruppe als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten (BMLV 7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an (BMLV 7.8.2024). Auch mit Sprengstoffanschlägen greift die Gruppe meist nicht mutwillig Zivilisten an und verwendet diese Taktik - im Vergleich zu anderen Terrorgruppen - gezielter. Dennoch wählt sie in regelmäßigen Abständen Ziele aus, bei denen die Gruppe weiß, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen (FDD/Roggio 11.10.2023 - Bill Roggio (Autor), Foundation for Defense of Democracies (Herausgeber) (11.10.2023): Shabaab responds to FDD’s Long War Journal study on its suicide bombings).
Für Zivilisten besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; vgl. BMLV 7.8.2024; FIS 7.8.2020b - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020b): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.8.2024; vgl. LIFOS 3.7.2019 - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, S. 25; FIS 7.8.2020b, S. 24). So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegendem Müll platziert waren (AJ 21.7.2022 - Al Jazeera (21.7.2022): The street cleaners of Mogadishu: Doing Somalia’s riskiest job). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt auch Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021 - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, S. 10ff). So stattet al Shabaab etwa beim Zurückgehen im Rahmen einer Regierungsoffensive mitunter verlassene Gebäude mit Sprengfallen aus, die später auch zurückkehrende Zivilisten treffen können (Sahan/SWT 26.2.2024 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (26.2.2024): The Mustafajiraad and IEDs in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 653; vgl. Sahan/SWT 29.9.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (29.9.2023): The Cost to Somalia’s Children, in: The Somali Wire Issue No. 598). Ein Ziel von al Shabaab ist es, Angst zu verbreiten (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023 - Internationale NGO C (Autor), Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Zivilisten werden in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen versetzt, und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Unklar ist, ob auch der Anschlag auf ein Restaurant am Lido Beach in Mogadischu am 2.8.2024 für diese Kategorie gewertet werden kann. Bei diesem komplexen Anschlag wurden mindestens 37 Personen getötet und 250 verletzt - nahezu allesamt Zivilisten (UNSC 27.9.2024; vgl. UNSC 28.10.2024).
Eine [Anm.: ältere, aber weiterhin zutreffende] Grafik des Hiraal Institute bestätigt, dass der wesentliche Fokus von al Shabaab auf den Sicherheitskräften liegt [Anm.: Erklärung zur Grafik: SNA - Bundesarmee; SPF - Polizei; FMS - Bundesregierung; PSF - puntländische Sicherheitskräfte; blau - ca. 5.2021-4.2022; orange - ca. 5.2022-4.2023]:
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HI 5.2023 - Hiraal Institute (5.2023): Somalia’s Shifting Sands: Unpacking The Tumultuous Times Of President Hassan Sheikh Mohamud’s First Year
Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer jedenfalls unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulichte dies im Jahr 2021 mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote (454) als im Jahr davor (1.140). Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von ATMIS bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28 % der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es 20 % (Sahan/Bryden 6.4.2021 - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (6.4.2021): Measuring Somalia’s IED Problem, in: The Somali Wire Issue No. 116).
Von den Vereinten Nationen werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) über die letzten Jahre wie folgt angegeben:
(UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023; UNSC 15.6.2023; UNSC 16.2.2023 - United Nations Security Council (16.2.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/109]; UNSC 1.9.2022a - United Nations Security Council (1.9.2022a): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665]; UNSC 13.5.2022 - United Nations Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392]; UNSC 8.2.2022 - United Nations Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101]; UNSC 11.11.2021 - United Nations Security Council (11.11.2021): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2021/944]; UNSC 10.8.2021 - United Nations Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723]; UNSC 19.5.2021 - United Nations Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485]; UNSC 17.2.2021 - United Nations Security Council (17.2.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/154])
Die letzte halbwegs glaubwürdige Volkszählung wurde im Jahr 1975 durchgeführt - auch diese mit signifikanten Einschränkungen (Sahan/SWT 10.5.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (10.5.2023): Somali Census: A daunting challenge, in: The Somali Wire Issue No. 538). Neueste Schätzungen gehen von 18,7 Millionen (FSNAU/IPC 23.9.2024b - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia, Integrated Food Security Phase Classification (23.9.2024b): Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, Rural, Urban and IDP: Food Security Outcomes: Current: July-September 2024), andere von rund 17 Millionen Einwohnern aus (WFP 26.9.2024 - World Food Programme (26.9.2024): WFP Somalia Country Brief, August 2024; vgl. IPC 13.12.2022 - Integrated Food Security Phase Classification (13.12.2022): Nearly 8.3 million people across Somalia face Crisis (IPC Phase 3) or worse acute food insecurity outcomes). Bei Herannahme von 17 Millionen Einwohnern lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:10.780 (UNSC 27.9.2024).
Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA. Unter der Trump-Regierung wurden innerhalb von vier Jahren fast 220 Luftangriffe durchgeführt (Sahan/SWT 2.8.2023). Dahingegen waren es 2021 nur 11 (HRW 13.1.2022 - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Somalia), 2022 waren es 15 (BMLV 9.2.2023 - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation) und 2023 mindestens 13 - v.a. in Zentralsomalia (HRW 11.1.2024). Außerdem führen folgende Länder Luftschläge in Somalia durch: Kenia, z. B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022 - Goobjoog News (22.6.2022): KDF carried out airstrike in Gedo region, south of Somalia); Äthiopien (VOA 8.8.2022 - Voice of America (8.8.2022): Ethiopia Deploys New Troops into Neighboring Somalia), z. B. am 30.7.2022 in der Region Bakool (SG 31.7.2022 - Somali Guardian (31.7.2022): Ethiopia’s military conducts air strikes in Somalia’s Bakool region); die Türkei führt Drohnenangriffe gegen al Shabaab durch (HRW 11.1.2024; vgl. VOA/Maruf 30.11.2022 - Voice of America (Herausgeber), Harun Maruf (Autor) (30.11.2022): Somalia Military Rebuilding Shows Signs of Improvement). Drohnen werden von somalischen und verbündeten Kräften vermehrt eingesetzt (UNGA 23.8.2024). Generell hat die Zahl an Luftangriffen aber erheblich abgenommen, die durchgeführten konzentrieren sich i.d.R. auf höherrangige Angehörige der al Shabaab oder dienen der unmittelbaren Unterstützung der Regierungskräfte im Gefecht, v. a. wenn diese Gefahr laufen, von al Shabaab überwältigt zu werden (BMLV 7.8.2024).
1.3.3.1. HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle)
Die Macht der Regierung von HirShabelle reicht in alle Gebiete östlich des Flusses Shabelle und jedenfalls in die Regionalhauptstädte Jowhar und - in gewissem Maße - Belet Weyne. Die Macawiisley haben beeindruckende Erfolge gegen al Shabaab erzielt und die Gruppe weitgehend aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle verdrängt (BMLV 7.8.2024). Die Regierung hat auch weiterhin die Kontrolle über die Gebiete östlich des Shabelle (UNSC 28.10.2024). Dies sind im wesentlich die einzigen nachhaltigen Erfolge der Regierungsoffensive in Zentralsomalia (BMLV 4.7.2024).
Die Verbindung von Jowhar nach Belet Weyne ist grundsätzlich offen. Die Ortschaften entlang der Straße befinden sich jedenfalls nicht unter Kontrolle von al Shabaab. Die Lage entlang dieser Route hat sich nach Rückschlägen für die Regierungstruppen im September 2023 wieder verschlechtert, ist allerdings nicht mit der schlechten Lage von vor der Offensive 2022 vergleichbar. Generell hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle verbessert. Hier sind in weiten Gebieten auch Bewegungen zwischen den Orten möglich (BMLV 7.8.2024). Allerdings sickert al Shabaab teilweise über den Shabelle nach Osten ein (Raum Jowhar - Mahaday) (BMLV 4.7.2024) und greift dann Orte an der Route oder den Verkehr selbst an (BMLV 7.8.2024). Zudem werden ATMIS-Stützpunkte entlang der Hauptversorgungsroute nach und nach an die Bundesarmee übergeben oder aufgelöst. Es sind aber gerade auch diese Stützpunkte, welche die Route sicher gemacht haben (BMLV 4.7.2024).
An der Grenze von Hiiraan zu Middle Shabelle kam es im Jänner 2024 im Streit um Land zu Auseinandersetzungen zwischen Clans. Sechs Menschen wurden dabei getötet. Lokalbehörden unternahmen Vermittlungsversuche (MUST 22.1.2024 - Mustaqbal Media (22.1.2024): Hiran Region: Clan Skirmishes Escalate at Hiran-Middle Shabelle Border, Causing Casualties). Auch im April 2024 kamen dort (Bereich Moqokori und Adan Yabaal) bei Kämpfen zwischen Abgaal und Hawadle sechs Menschen ums Leben (SMN 18.4.2024 - Shabelle Media Network (18.4.2024): Deadly Inter-Clan Clashes Erupt in Somalia). Generell tut sich die Regierung von HirShabelle schwer dabei, die zunehmenden Clankonflikte unter Kontrolle zu bringen (UNSC 28.10.2024).
Ende November 2024 wurden bei erneuten Kämpfen entlang der instabilen Grenze zwischen Hiiraan und Middle Shabelle sechs Menschen getötet und zehn weitere verletzt. Die Kämpfe um Ressourcen zwischen Abgaal und Hawadle ereigneten sich im Gebiet von Ceel Dheere. Trotz Versöhnungsbemühungen - darunter ein Treffen von Clanältesten und politischen Führern beider Clans in Mogadischu - ist die Situation weiter eskaliert. Bereits zuvor war es in den Gebieten von Ceel Baraf und Jalalaqsi zu Kampfhandlungen gekommen (HO 30.11.2024 - Hiiraan Online (30.11.2024): Inter-clan clashes in central Somalia leave six dead, ten injured). Anfang Dezember konnte ein fragiler Waffenstillstand ausgehandelt werden, der von der Bundesarmee durchgesetzt werden soll (HO 3.12.2024b - Somali clans reach fragile ceasefire after deadly violence near Hiiraan-Middle Shabelle border).
Hiiraan: Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS (PGN 28.6.2024). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Auch der Bereich entlang der somalisch-äthiopischen Grenze ist als sicher anzusehen (BMLV 7.8.2024). Gemäß Regierungsangaben haben die Hawadle in Hiiraan alle Teile ihres Clangebiets von al Shabaab zurückerobert (Economist 3.11.2022). Im Westen der Region konnten die - maßgeblich aus Hawiye / Hawadle bestehenden - Macawiisley hingegen nicht operieren, da dies das Territorium der Hawiye / Galja'el ist (AQ21 11.2023). Nur noch das südwestliche Hiiraan befindet sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 28.6.2024). Die Präsenz von Kämpfern der al Shabaab im westlichen Hiiraan ist 2024 allerdings gewachsen (BMLV 7.8.2024).
In Belet Weyne ist die Sicherheitslage unverändert vergleichsweise stabil, es kommt nur sporadisch zu Gewalt oder Attacken der al Shabaab. In der Stadt befinden sich das Regionalkommando der Bundesarmee sowie Stützpunkte dschibutischer ATMIS-Truppen und der äthiopischen Armee. Zusätzlich gibt es einzelne Polizisten und Teile einer Formed Police Unit von ATMIS. Zudem gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Clankonflikte werden nicht in der Stadt, sondern mehrheitlich außerhalb ausgetragen. Die in Belet Weyne vorhandene Präsenz der al Shabaab scheint kaum relevant (BMLV 7.8.2024).
Im März 2024 wurden bei Auseinandersetzungen zwischen Kräften von HirShabelle und Milizen der Region Hiiraan in und im Umfeld der Stadt sechs Menschen - darunter Zivilisten - getötet (HO 14.3.2024 - Hiiraan Online (14.3.2024): Six dead as Hirshabeelle and Hiiraan state forces engage in overnight battle; vgl. UNSC 3.6.2024 - United Nations Security Council (3.6.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General (S/2024/426) [EN/AR/RU/ZH]). Der Gewaltausbruch wird als Fortsetzung der Absetzung des Gouverneurs von Hiiraan, Ali Jeyte Osman, im Juni 2023 durch den Präsidenten des Bundesstaates gewertet (HO 14.3.2024). Älteste der Hawadle haben einen Waffenstillstand vermittelt, eine Clankonferenz wurde einberufen (UNSC 3.6.2024). Allerdings ist es auch im Oktober 2024 zu Auseinandersetzungen zwischen Hawadle-Milizen und Kräften von HirShabelle gekommen (Sahan/SWT 30.10.2024 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30.10.2024): The Return of the 'Hiiraan State', in: The Somali Wire Issue No. 749).
Middle Shabelle: Jowhar, Balcad, Adan Yabaal und Cadale befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS (PGN 28.6.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 1.12.2023). Auch in Adan Yabaal befinden sich starke Kräfte der Bundesarmee, der Bereich ist keiner unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt (Sahan/SWT 1.9.2024). Ansonsten findet sich die Armee nur in kritischen Gebieten - also entlang der Hauptversorgungsrouten (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab wurde im Dezember 2022 aus der Bezirkshauptstadt Adan Yabaal vertrieben. Die Stadt war seit 2016 eine wichtige Bastion der Gruppe (VOA 6.12.2022 - Voice of America (6.12.2022): Somali Army Dislodges Al-Shabab From Key Stronghold). In Middle Shabelle befindet sich lediglich noch ein schmaler Streifen im Nordwesten, westlich des Shabelle an der Grenze zu Hiiraan, unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 28.6.2024; vgl. BMLV 7.8.2024).
Gemäß Angaben vom September 2024 übt al Shabaab aber zunehmend militärischen Druck auf das Gebiet um Balcad aus (Sahan/SWT 1.9.2024). Im August 2024 hatte al Shabaab die Stadt Balcad kurzfristig gestürmt (GO 13.8.2024 - Garowe Online (13.8.2024): Al-Shabaab attacks military base in Somalia). Schon im April des Jahres war die Gruppe mit stärkeren Kräften in die Stadt vorgedrungen und haben sich kurz darauf wieder zurückgezogen (SMN 6.4.2024 - Shabelle Media Network (6.4.2024): Al-Shabaab Militants Launch Deadly Attack in Bal’ad Town, Somalia). Laut Vereinten Nationen kommt es in Balcad zur Einschüchterung und zu Unsicherheit durch al Shabaab und andere bewaffnete Kräfte (UNSC 28.10.2024).
Jowhar gilt als relativ ruhig. Dort befinden sich das Brigadekommando der burundischen ATMIS-Kräfte und ein Bataillon dieser Truppen (BMLV 7.8.2024).
Im Bezirk Cadale waren im November 2022 Clanauseinandersetzungen ausgebrochen, nachdem sich al Shabaab aus dem Gebiet zurückgezogen hatte. Auslöser war ein Landkonflikt, es gab Dutzende Tote (HO 29.11.2022 - Hiiraan Online (29.11.2022): Family of five massacred in Warsheikh district; vgl. FTL 18.11.2022 - Facility for Talo and Leadership (18.11.2022): Peace Talks Commence in Adale Town). Die somalische Regierung hat Sicherheitskräfte entsandt (RD 1.12.2022 - Radio Dalsan (1.12.2022): Somalia deploys Gor Special Force to contain inter-clan wars), Friedensverhandlungen wurden in Gang gesetzt (FTL 18.11.2022). Im Oktober 2023 sind Clankonflikte im Bezirk aber wieder aufgeflammt (MUST 24.10.2023 - Mustaqbal Media (24.10.2023): Federal Government Troops Deployed to Mediate Clashes in Middle Shabelle Region).
Vorfälle: In den beiden Regionen Hiiraan (420.060) und Middle Shabelle (961.554) leben nach Angaben einer Quelle 1,381.614 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2022 insgesamt 36 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei 28 dieser 36 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2023 waren es 29 derartige Vorfälle (davon 20 mit je einem Toten) (ACLED 2023). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2023 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): Hiiraan 5,00; Middle Shabelle 0,83;
In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2023 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie „Violence against Civilians“, in welcher auch „normale“ Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt:
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ACLED 12.1.2024
Der Sicherheitssektor ist sehr relevant (AA 23.8.2024). 24 % des Staatsbudgets werden alleine für das Militär ausgegeben (AI/Ngira 2.7.2024 - Amnesty International (Herausgeber), David Ngira (Autor) (2.7.2024): Reduction of Somali health budget after 2023 debt relief a betrayal), insgesamt fließen laut einer Quelle rund zwei Drittel des Budgets in den Sicherheitssektor (AA 23.8.2024). Trotzdem ist es der Bundesregierung nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2024). Die somalischen Sicherheitskräfte sind fragmentiert (AA 23.8.2024) und jedenfalls zu schwach und schlecht organisiert, um selbstständig - ohne internationale Unterstützung - die Sicherheit im Land garantieren zu können (BMLV 7.8.2024; vgl. ISS/Mahdi/Soumahoro/Kinkoh 15.12.2023 - Maram Mahdi (Autor), Moussa Soumahoro (Autor), Hubert Kinkoh (Autor), Institute for Security Studies (Herausgeber) (15.12.2023): Inconsistencies are costing the AU Mission in Somalia). Zudem sind die Sicherheitskräfte von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023), und die Loyalität vieler Sicherheitskräfte liegt eher beim eigenen Clan bzw. der patrilinearen Abstammungsgruppe als beim Staat (ACCORD 31.5.2021, S. 29). Unterstützung erhielt und erhält Somalia im Sicherheitssektor u.a. von den USA, den UN, ATMIS, Großbritannien, der Türkei, der EU, Katar, Eritrea, Dschibuti und den VAE (HIPS 7.5.2024).
Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte entziehen sich oftmals der zivilen Kontrolle. Dies gilt insbesondere für die NISA (Geheimdienst). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen (AA 23.8.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). Bei der Polizei wurde das Police Oversight Committee (POC) eingerichtet, das durch Polizisten begangenen Vergehen nachgehen soll (OHCHR 2.12.2022 - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (2.12.2022): Committee against Torture - Concluding observations on the initial report of Somalia. Adopted by the Committee at its seventy-fifth session (31 October - 25 November 2022)). Die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane ist zumeist schwach bis inexistent (AA 23.8.2024). Denn auch wenn die Regierung Schritte unternimmt, um öffentlich Bedienstete - v.a. Polizisten und Soldaten - zu bestrafen, bleibt Straflosigkeit die Norm (USDOS 22.4.2024). Obwohl es eigene Militärgerichte gibt, bleiben Vergehen durch Armeeangehörige - aber auch durch Polizisten - häufig ungeahndet (AA 23.8.2024). Allerdings gibt es auch immer wieder Beispiele, wo Sicherheitskräfte zur Verantwortung gezogen werden.
Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind die Sicherheitskräfte im Allgemeinen schlecht ausgebildet. Sie verfügen über geringe Ressourcen und sind schlecht ausgerüstet. Viele können mit der eigenen Waffe nicht richtig umgehen, auch Khat-Missbrauch ist ein Problem (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Die Ausbildung im Menschenrechtsbereich wird zwar international unterstützt; es muss aber weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Mehrzahl der regulären Kräfte die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Dies gilt auch für regierungsnahe Milizen (AA 23.8.2024). Maßnahmen zur Verhinderung willkürlicher Verhaftungen werden weder von der Polizei noch von der NISA oder militärischen Institutionen beachtet. Zudem wird deren Arbeit von Korruption unterminiert (FH 2024b). Da die Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung oft auch als Gewalt- und nicht als Sicherheitsakteure auftreten (ACCORD 31.5.2021, S. 29), genießen sie insgesamt keinen guten Ruf bei der Bevölkerung (AA 23.8.2024; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 29) bzw. ist das Vertrauen in die Sicherheitsinfrastruktur nicht immer gegeben (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023).
Der Sicherheitssektor präsentiert sich nach wie vor als Mischung aus Truppen auf Clanbasis und neuen, durch externe Akteure wie die Türkei ausgebildeten Verbänden (BMLV 7.8.2024). Die Sicherheitsarchitektur des Landes bleibt unklar - etwa hinsichtlich der Rollen und Verantwortlichkeiten des Bundes und der Bundesstaaten sowie der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Einheiten (SW 3.2023). Es gibt keine Gesamtstrategie der Regierung zu den Sicherheitskräften. Die Nationale Sicherheitsarchitektur sieht 40.000 Polizisten und 30.000 Soldaten vor. Das übersteigt die finanziellen Kapazitäten der Regierung bei Weitem (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die Übergangsverfassung sieht folgende Kräfte vor: Armee, Geheimdienst, Polizei und Justizwache. Zusätzlich ermächtigt die Verfassung die Bundesstaaten, eigene Polizeikräfte zu führen (HIPS 1.2023 - Heritage Institute for Policy Studies (1.2023): Security Sector Reform in Somalia: Challenges and Opportunities). Die Zuständigkeiten von Bundespolizei und lokalen bzw. regionalen Polizeikräften sind ungeklärt (UNSC 15.6.2023).
Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Neben der Bundespolizei führt jeder Bundesstaat eigene regionale Polizeikräfte. Die Kräfte sind jeweils dem Bundes- bzw. dem bundesstaatlichen Ministerium für innere Sicherheit unterstellt (SIDRA/Salim 1.12.2022 - Salim Said Salim (Autor), Somali Institute for Development Research and Analysis (Herausgeber) (1.12.2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, S. 14). Nach Angaben aus dem Jahr 2022 umfasste die Polizei zu diesem Zeitpunkt 37.000 Mann, wovon ungefähr die Hälfte der Bundespolizei zuzurechnen ist (Sahan/SWT 29.6.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (29.6.2022): Somalia’s Security Sector is Broken: here’s how the new government can fix it (Part 1), in: The Somali Wire Issue No. 415). Nach anderen Angaben aus dem Jahr 2023 handelt es sich um 32.000 Mann, die Stärke soll auf 40.000 Mann ausgebaut werden (UNSC 15.6.2023) - 20.000 Bundespolizisten und 4.000 Polizisten je Bundesstaat auf Bundesstaatsebene (UNSC 2.2.2024).
Die Strafverfolgungsbehörden sind schwach (SPC 9.2.2022). Es gibt kein zentrales Strafregister. Dies erschwert es den Sicherheitskräften, Untersuchungen durchzuführen. Polizeistationen führen handschriftliche „Vorfallsbücher“ („occurrence books“) (Sahan/SWT 16.9.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.9.2022): Exrajudicial killings in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 452). Die Bezahlung ist schlecht, viele Polizisten sind bestechlich (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Zudem erfolgt die Bezahlung meist nur unregelmäßig, dies fördert Korruption und kriminelles Verhalten (AA 23.8.2024). Im Fall einer kriminalitätsbedingten Notlage fehlen weitgehend funktionierende staatliche Stellen, die Hilfe leisten könnten. Die Polizei verfügt zwar über einige Kapazitäten, hat aber auch Probleme, sich an den Menschenrechten zu orientieren. Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal – und die lokale Clandynamik berücksichtigend – rekrutiert. Das hat zu Verbesserungen geführt. Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne (BMLV 7.8.2024). In Einzelfällen funktioniert die Kooperation unterschiedlicher Polizeieinheiten in Süd-/Zentralsomalia. So wurde etwa im Dezember 2022 in Mogadischu ein Mann verhaftet, der von der Polizei in Gedo wegen einer Vergewaltigung gesucht worden war (HO 26.12.2022 - Hiiraan Online (26.12.2022): Mogadishu police make arrest in Gedo rape case, two other suspects still sought). In HirShabelle wird die Polizei in erster Linie in den größeren Städten und an Checkpoints entlang von nach Jowhar führenden Hauptverbindungsstraßen zum Einsatz gebracht (ATMIS 25.8.2022 - African Union Transition Mission in Somalia (25.8.2022): African Union supports building Somalia’s Police Force).
Das westliche Verständnis der Zivilgesellschaft ist im somalischen Kontext irreführend, da kaum zwischen öffentlicher und privater Sphäre unterschieden wird. In ganz Somalia gibt es starke Traditionen sozialer Organisation außerhalb des Staates, die vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Verwandtschaftsgruppen fußen. Seit Beginn des Bürgerkriegs haben sich die sozialen Netzwerkstrukturen neu organisiert und gestärkt, um das Überleben ihrer Mitglieder zu sichern (BS 2024).
Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023 - James Barnett (Autor), New Lines Magazine (Herausgeber) (7.8.2023): Inside the Newest Conflict in Somalia’s Long Civil War). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vgl. SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022).
Laut Experten gibt es bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 2f/37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri/TEL 3.5.2021 - The Elephant (Herausgeber), Saeed Shukri (Autor) (3.5.2021): Unrecognized Vote: Somaliland’s Democratic Journey). Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 betrifft dies tendenziell eher junge Frauen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023).
Diskriminierung steht in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke besitzen (AA 23.8.2024). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2024). Selbst relativ starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan/SWT 30.9.2022). Gleichzeitig mag auf einer Ebene innerhalb eines Clans oberflächlich betrachtet Einheit herrschen, doch wenn man näher heranzoomt, treten Konflikte zwischen den unteren Clanebenen zutage (NLM/Barnett 7.8.2023).
Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023 - United Nations Assistance Mission in Somalia (5.8.2023): Muna Mohamed Abdi: Helping include marginalised communities in Kismayo; vgl. BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021b): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022 - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022).
Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024 - Horn Observer (6.5.2024): Controversial Somali court decision grants immunity to perpetrator of human rights abuses).
Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen (AQSOM 4 6.2024; vgl. DI 6.2019, S. 11). Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019 - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (1.7.2019): Somalia - Rätts- och säkerhetssektorn Version 1.0, S. 14).
Die Mitgliedschaft in islamischen Organisationen und Verbänden gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sie bietet eine Möglichkeit zur sozialen Organisation über Clangrenzen hinweg. Mit einer Mitgliedschaft kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden. Zumindest in bestimmten Teilen Somalias entsteht auch eine Form von Sozialkapital unter Mitgliedern der jüngeren Generation, die biografische Erfahrungen und Interessen (Bildung oder Beruf) teilen und manchmal in Jugendorganisationen organisiert sind oder sich in informellen Diskussionsgruppen und online treffen (BS 2024).
Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021a - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa). Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft (USDOS 22.4.2024). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018 - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UN OCHA 14.3.2022). Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind (MBZ 6.2023). Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).
Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2024). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016 - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (4.4.2016): Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia).
Große Clanfamilien
Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden:
•Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
•Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
•Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
•Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024).
•Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017).
Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017).
Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017).
1.3.5.1.1. Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation
Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums. Die soziale Stellung der einzelnen ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017). Mitunter werden sie als Fremde erachtet (SPC 9.2.2022). So können Angehörige ethnischer Minderheiten auf Probleme stoßen - bis hin zu Staatenlosigkeit - wenn sie z.B. in einem Flüchtlingslager außerhalb Somalias geboren wurden (UNHCR 22.12.2021a).
Generell sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war (MBZ 6.2023). In den Städten ist die Bevölkerung allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (UNFPA/DIS 25.6.2020). Nach anderen Angaben können Angehörige ethnischer Minderheiten Diskriminierung und Benachteiligung ausgesetzt sein - etwa beim Zugang zu sozialer Absicherung oder zu humanitärer Hilfe. Auch im Xeer werden sie marginalisiert (MBZ 6.2023). In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v. a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig wie für die Älteren (FIS 7.8.2020a).
1.3.5.2. Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit
Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als „Gast“ ist schwächer als jene des „Gastgebers“. Im System von „hosts and guests“ sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als „Gäste“. Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S. 11f/32f). Ein Beispiel derartiger Auswirkungen stammt aus Puntland. Dort haben Sicherheitskräfte mehrere junge Männer festgenommen, von denen angenommen wird, dass sie hinter einer Reihe von Angriffen auf Mitglieder der Ogadeni [Anm.: Der in Jubaland und kenianischen Somali-Gebieten vorherrschende Clan] in Garoowe stecken. Die Übergriffe wurden ausgelöst, weil eine Gruppe Jugendlicher in Nairobi einen jungen Mann aus Garoowe angegriffen und die Tat gefilmt hat. Die Angriffe in Garoowe gelten als Vergeltung für den Angriff in Nairobi (HO 8.9.2024 - Hiiraan Online (8.9.2024): Puntland security arrests youth over TikTok-inspired clan attacks).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 22.4.2024). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 18.4.2021, S. 12). Auch kann es vorkommen, dass Personen, die einer kleinen Gruppe innerhalb eines großen Clans angehören, von den Nachbarn als Minderheit wahrgenommen und diskriminiert werden (AQSOM 4 6.2024).
Die Sheikhal sind Lineages (Abstammungslinien) mit einem erblichen religiösen Status als Sheiks und Qadis (Richter), wenngleich sie sich häufig in säkularen Berufen betätigen.
Sie werden als religiöser Clan bezeichnet und beziehen ihren religiösen Status aus einem vererbt religiösem Status. Ihrer eigenen Abstammungslegende nach stammen sie von einem Sheikh namens Faqi Omar ab, der Frauen in allen Gegenden Somalias geheiratet haben soll (vgl. Gundel a.a.O. S. 21 - Gundel, Joakim: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15. Mai 2009 (überarbeitete Neuausgabe); FFMR 2000, S. 54 f. - Danish Immigration Service: Report on minority groups in Somalia; Joint British, Danish and Dutch factfinding mission to Nairobi, Kenya; 17 - 24 September 2000).
Der Clan der Sheikhal wird traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Wegen ihrer religiösen Stellung privilegierten Zugang zu allen Teilen Somalias. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, S. S.46f/103).
1.3.6. Bewegungsfreiheit und Relokation
Gesetze schützen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 22.4.2024) – v. a. durch die Unsicherheit entlang der wichtigsten Straßen (MBZ 6.2023), durch Checkpoints und Straßenblockaden der jeweiligen Machthaber in bestimmten Gebieten, aber auch durch Kampfhandlungen. IDPs sind in den Lagern in und um Mogadischu teils strikten Beschränkungen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen. Davon abgesehen sind keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB Nairobi 10.2024).
Straßensperren (Checkpoints), welche von Regierungstruppen, verbündeten Gruppen, bewaffneten Milizen, Clan-Fraktionen und al Shabaab betrieben werden, behindern die Bewegungsfreiheit. Dort kommt es mitunter zu Raub, Erpressung, Belästigung und Gewalt (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2024b). Derartige Verbrechen werden laut einer Quelle in erster Linie Straßensperren von Clanmilizen zugeschrieben, während jene von al Shabaab oder Regierungskräften als besser organisiert und sicherer gelten (TANA/ACRC 9.3.2023). Nach anderen Angaben bleibt al Shabaab die größte Bedrohung hinsichtlich Bewegungsfreiheit entlang von Hauptversorgungsrouten in Süd-/Zentralsomalia. Die Gruppe verwendet entlang dieser Straßen Sprengsätze und legt Hinterhalte. Manchmal placiert al Shabaab Sprengsätze auch deswegen, um dadurch den Verkehr auf Straßen umzulenken, an welchen sie Checkpoints unterhält, wo Gebühren eingehoben werden (BMLV 5.11.2024 - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (5.11.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation).
Generell können vier Arten von Straßensperren genannt werden: 1. solche, die nur zum Raub an Reisenden errichtet werden - unabhängig von Clankonflikten oder Machtkämpfen; 2. solche, die im Rahmen von Clankonflikten errichtet werden (auch dort kann es zu Gewalt kommen); 3. Sperren von al Shabaab; und 4. Sperren von Regierungskräften (TANA/ACRC 9.3.2023). An Checkpoints schließen die Sicherheitskräfte oft aufgrund des Akzents auf die Herkunft eines Passanten. Fremde werden hinsichtlich ihrer Bewegung befragt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich an Straßensperren lediglich die Fahrer ausweisen, Fahrgäste können ungehindert passieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Allerdings kommt es an Checkpoints zwischen Clanmilizen, aber auch mit und unter staatlichen Einheiten, die sich um die Kontrolle und um Einnahmen streiten, immer wieder auch zu Kampfhandlungen (AA 23.8.2024). Auch abseits von Straßensperren kann das Aufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen ein Risiko darstellen (FH 2024b). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle führt al Shabaab eine Blockade durch (HRW 11.1.2024).
Die normale Bevölkerung kann sich problemlos bewegen bzw. eine Überlandreise antreten (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023; EUAA 2.2023 - European Union Agency for Asylum (2.2023): Somalia: Security Situation (February 2023)). Allerdings sind solche Bewegungen nicht ohne Risiko. Das diesbezügliche Risiko hat sich seit Beginn der Offensive in Zentralsomalia dort verstärkt (MBZ 6.2023; vgl. BMLV 5.11.2024) bzw. versucht al Shabaab, Spione frühzeitig zu erkennen, und agiert dabei mitunter paranoid (BMLV 5.11.2024). Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die Überlandverbindungen. Die Menschen reisen nicht uninformiert (BMLV 5.11.2024; vgl. Landinfo 28.6.2019 - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (28.6.2019): Somalia: Praktiske og sikkerhetsmessige forhold på reise i Sør-Somalia, S. 4/7/9). Reisende und Fahrer versuchen ihre Reise nach neuesten sicherheitsrelevanten Informationen zu adaptieren Landinfo 28.6.2019, S. 4/7/9). So werden etwa Passagiere, die durch Gebiet von al Shabaab reisen, ihr Smartphone nicht mit sich führen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Generell können Menschen aber jedes Ziel in Süd-/Zentralsomalia erreichen. Um in kleinere Dörfer zu gelangen, muss meist in der nächstgelegenen Bezirkshauptstadt umgestiegen werden (Landinfo 28.6.2019, S. 4/7/9).
Überlandreisen werden bevorzugt mit Minibussen (9-Sitzer), auf Lastwägen oder aber zu Fuß unternommen. Es ist einfach, sich in Mogadischu eine solche Fahrt zu organisieren (Landinfo 28.6.2019, S. 4/7/9). Es gibt Busse z. B. nach Belet Weyne, Dhusamareb und Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch von Kismayo oder Middle Juba fahren Kleinbusse überall hin, auch nach Kenia und über Gebiet von al Shabaab nach Mogadischu (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Straßenzustand und Sicherheitsüberlegungen können den Zugang zu einzelnen Destinationen fallweise verunmöglichen (Landinfo 28.6.2019, S. 4/7/9). 90 % der rund 22.000 Straßenkilometer befinden sich in sehr schlechtem Zustand (TANA/ACRC 9.3.2023).
Spezifische Überlandrouten:
Baidoa - Mogadischu: Al Shabaab kontrolliert den Ort Leego an der Straße zwischen Wanla Weyne und Buur Hakaba. Damit ist die Route von Mogadischu nach Baidoa für Zwecke der Regierung geschlossen. In Bay bzw. Lower Shabelle kann es dort zu Übergriffen durch unterschiedliche Akteure kommen. Al Shabaab hat Zugriff auf die gesamte Straße, sie kontrolliert die Verbindung von Baidoa nach Buur Hakaba und weiter nach Bali Doogle. Rund um Baidoa betreibt die Gruppe Straßensperren (BMLV 5.11.2024).
Baidoa - Bakool: Der strategisch relevante Ort Goof Gaduud an der Route zwischen Baidoa und Bakool und weiter nach Luuq hat in den vergangenen Monaten mehrfach den Besitzer gewechselt und ist einer der meistumkämpften Orte Somalias. Die Verbindung von Baidoa nach Waajid befindet sich zumindest abschnittsweise unter Kontrolle von al Shabaab (BMLV 5.11.2024).
Baidoa - Luuq - Doolow (Äthiopien): Dies ist eine der am besten gesicherten Straßenabschnitte in Somalia, es handelt sich um die Hauptversorgungsroute der äthiopischen Kräfte für Baidoa und die Regionen Bay und Bakool. Im Gebiet zwischen Doolow und Luuq kommt es nur selten zu Zwischenfällen (BMLV 5.11.2024).
Mogadischu - Belet Weyne - Dhusamareb: Die Verbindung von Mogadischu nach Belet Weyne ist offen (BMLV 5.11.2024; vgl. AQ21 11.2023). Allerdings werden die ATMIS-Stützpunkte entlang dieser Straße nach und nach an die Bundesarmee übergeben oder aufgelöst, und es waren diese Stützpunkte, welche wesentlich zur Sicherheit der Route beigetragen haben (BMLV 4.7.2024). Die Route von Belet Weyne nach Dhusamareb ist weitgehend sicher (BMLV 5.11.2024).
Kismayo - Kenia: Al Shabaab kontrolliert an der Hauptversorgungsroute von Kismayo nach Dhobley (BMLV 5.11.2024). Die Gruppe verfügt an allen Ausfallstraßen aus Kismayo – sowohl in Richtung Jamaame als auch in Richtung Dhobley oder Kolbiyow – über Checkpoints (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Generell kann es an den Straßenverbindungen in der Region Lower Juba zu Übergriffen durch al Shabaab kommen (BMLV 5.11.2024).
Gedo: An den Verbindungen in Gedo südlich von Garbahaarey kann es zu Übergriffen durch al Shabaab kommen (BMLV 5.11.2024).
Bakool: In Bakool kommt es entlang der Verbindungsstraßen zwischen Waajid, Yeed und Ceel Barde nur selten zu Zwischenfällen. Die Verbindungen von und nach Xudur unterliegen wiederkehrenden Angriffen von al Shabaab. Xudur ist von al Shabaab eingekreist (BMLV 5.11.2024).
Das Netzwerk an Straßensperren bzw. Checkpoints bleibt stabil, es ist auch für einen großen Teil der Einnahmen von al Shabaab verantwortlich. Die Gruppe betreibt über 100 Checkpoints in Süd-/Zentralsomalia (UNSC 10.10.2022, Abs. 41f). In ländlichen Gebieten der gesamten Südhälfte Somalias ist jederzeit auch mit spontan errichteten Checkpoints von al Shabaab zu rechnen (AA 3.6.2024). Die Gruppe kontrolliert einige der wichtigsten Versorgungsrouten (BS 2024). Außerhalb der tatsächlich von der Regierung und ihren Alliierten kontrollierten Gebieten besteht eine große Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre von al Shabaab zu stoßen, die in erster Linie auf die Einhebung von Steuern und Abgaben abzielen, und in zweiter Linie darauf, Spione zu identifizieren. Generell ist es weder Ziel von al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel (Landinfo 28.6.2019, S. 4/9f; vgl. BMLV 5.11.2024). Die Gruppe hat i.d.R. kein Interesse daran, den Verkehr lahmzulegen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Menschen können z. B. aus den Gebieten von al Shabaab in Städte reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen (Landinfo 28.6.2019, S. 4/9f). Ein Bericht über die „Besteuerung“ von Straßenverkehr und Gütern an Checkpoints von al Shabaab zeigt, dass der Verkehr in Süd-/Zentralsomalia aus, in und durch das Territorium von al Shabaab möglich ist (GITOC/Bahadur 8.12.2022).
Allerdings verhält sich al Shabaab an Straßensperren unberechenbar und in Zeiten von Kampfhandlungen auch zunehmend paranoid. Menschen können nie voraussehen, wie sie dort behandelt werden. Gebühren werden eingehoben, die Identität aller Reisenden wird verifiziert. Al Shabaab kennt den Hintergrund vieler Menschen, ihr Nachrichtendienst ist effizient (BMLV 5.11.2024). Wenn also eine Person in eine solche Kontrolle gerät, und über diese Person im Rahmen der ausführlichen Netzwerke von al Shabaab eine Meldung vorliegt, dass diese Person z. B. vor ein paar Monaten negativ aufgefallen ist, dann kann dies zu Repressalien führen (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Mitunter wurden sogar Angehörige von Soldaten der Bundesarmee an Checkpoints der Gruppe herausgefiltert (BMLV 5.11.2024). Generell ist die größte Gefahr, dass ein Reisender an einer Straßensperre für dem Feind zugehörig gehalten wird. Daher versuchen Reisende, sich unauffällig zu verhalten und keinen Verdacht zu erregen (TANA/ACRC 9.3.2023).
Angst vor al Shabaab müssen in erster Linie jene Reisenden haben, die Beamte, Politiker oder militärisches Personal sind. Sie tragen ein Risiko, entführt zu werden (MBZ 6.2023) oder befinden sich in Lebensgefahr. Dies gilt insbesondere an Straßensperren in jenen Gebieten, die nicht vollständig unter Kontrolle von al Shabaab stehen. Dort dürfen Spione standrechtlich – ohne Verfahren – exekutiert werden. In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab – etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder über Familien- noch Clanverbindungen verfügen, können von al Shabaab unter Umständen als Spione verdächtigt werden (außer sie haben einen Bürgen). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Reiseziel der Person im von al Shabaab kontrollierten Gebiet liegt (Landinfo 28.6.2019, S. 4/9f/11).
Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor – etwa Auspeitschen. Reisende passen sich daher üblicherweise den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von al Shabaab an, um nicht herauszustechen (Landinfo 28.6.2019, S. 4/11).
Ausweichmöglichkeiten und Binnenmigration: Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen jedenfalls für einen Teil der Bevölkerung (ÖB Nairobi 10.2024). Im Fall einer nicht durch individuelle Verfolgung begründeten Flucht aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten bieten urbane Zentren und ländliche Gebiete unter staatlicher Kontrolle relativ größere Sicherheit. Dabei ist es schwierig, relativ sichere Zufluchtsgebiete pauschal festzulegen, denn je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen ist eine Person möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias einem anderen Risiko ausgesetzt (AA 23.8.2024).
Die soziale und wirtschaftliche Integration in „clanfremden“ Gebieten kann zum Teil schwierig sein (AA 23.8.2024). Menschen aus Süd-/Zentralsomalia können sich in Somaliland und Puntland ansiedeln. Dort werden sie jedoch nur „halb“ akzeptiert, in Somaliland kommen ihnen keine Staatsbürgerrechte zu (ACCORD 31.5.2021, S. 25f). Trotzdem herrscht in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) mehr Freiheit (AA 23.8.2024). Üblicherweise genießen Somalis außerdem den Schutz ihres eigenen Clans, weshalb man davon ausgehen kann, dass sie in Gebieten, in denen ihr Clan Einfluss genießt, grundsätzlich in Sicherheit sind (ÖB Nairobi 10.2024). Selbst IDPs tun sich bei einer Integration leichter, wenn sie z. B. in Mogadischu über Beziehungen und Clanverbindungen verfügen. Manchmal helfen bei einer Integration auch spezielle berufliche Fähigkeiten (FIS 7.8.2020a, S. 36). Abseits somalischer Bantu (BMLV 5.11.2024) gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. In Mogadischu und anderen großen Städten ist es nicht automatisch nachvollziehbar, welchem Clan eine Person angehört (Landinfo 4.4.2016, S. 9). In Mogadischu leben Angehörige aller somalischen Clans, sie können sich dort frei bewegen, niederlassen und eine Unterkunft mieten (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. FIS 7.8.2020a, S. 39). Üblicherweise suchen Neuankömmlinge aber die Nähe ihres eigenen Clans, da sie sich dort wesentlich mehr Unterstützung erwarten (BMLV 5.11.2024).
Generell hat die Binnenmigration seit 2012 stark zugenommen, v.a. der Zuzug in urbane Gebiete. Menschen erhoffen sich in der Stadt eine bessere Zukunft und bessere Lebensbedingungen als etwa auf dem Land, wo wiederkehrende Dürren und Überschwemmungen ein nomadisches oder landwirtschaftliches Leben schwer gemacht haben (FIS 7.8.2020a, S. 36; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 16/24). Immer mehr Menschen flüchten und kommen nach Mogadischu (Guardian/Mohamed Ahmed 8.6.2022 - Fathi Mohamed Ahmed (Autor), The Guardian (Herausgeber) (8.6.2022): Mogadishu shops shuttered as soaring food prices add to desperation in Somalia).
Die sicherste Art des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen (FIS 7.8.2020a, S. 29; vgl. Landinfo 28.6.2019, S. 6f). Regierungsvertreter nutzen das Flugzeug, wo es nur geht. Von Mogadischu aus können Baidoa, Kismayo, Garoowe, Galkacyo, Bossaso, Cadaado, Guri Ceel sowie Hargeysa mit Linienflügen erreicht werden (MBZ 6.2023). Anbieter ab Mogadischu gibt es auch für Flüge nach Cabudwaaq, Belet Weyne und Dhobley (EASO 9.2021 - European Asylum Support Office (9.2021): Somalia – Key socio-economic indicators). Laut einer Quelle verfügen alle größeren Städte außer Afgooye und Balcad über Flughäfen oder Landebahnen. Die Kosten für ausgewählte Flüge von Mogadischu aus werden von einer Quelle der FFM Somalia 2023 wie folgt angegeben (in US-Dollar): Jowhar 90; Kismayo 170-190; Garoowe 190-210; Hargeysa 250. Flüge werden nicht online, sondern über Reisebüros gebucht. Laut dieser Quelle wird für einen Inlandsflug (außer Hargeysa) kein Ausweis benötigt, es kann dann aber zu einer Befragung durch Sicherheitskräfte kommen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).
Der Passagiertransport per Boot ist nicht sehr verbreitet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Zwischen Mogadischu und Merka gibt es einen Bootsbetrieb für Passagiere. Eine Strecke kostet 30 US-Dollar (MBZ 6.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).
Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Sowohl die Landgrenze als auch die Seegrenze werden weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garoowe und Bossaso durchgeführt (AA 23.8.2024).
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen im Bundesgebiet
2.1.1. Mangels Vorlage eines entsprechenden Originaldokuments kann die Identität des BF nicht festgestellt werden. Dem Verfahrensakteninhalt sind der im Spruch angeführte Name XXXX und das Geburtsdatum XXXX zu entnehmen. Der im Spruch angeführte Aliasname XXXX ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Niederschrift der mündlichen Verhandlung , in der Folge: NSV, S. 9).
Die Feststellungen zur Staats-, Clan- und Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seinem Asylverfahren. Diese wurden dem Bescheid des BFA vom XXXX , zu Grunde gelegt und auch im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat ergeben sich seinen diesbezüglich unbestrittenen Angaben im Akt zu seinem Vorverfahren XXXX und im gegenständlichen Verfahren (NSV S. 13, S.14).
In der mündlichen Verhandlung gab der BF einerseits an, mit einer im Bundesgebiet aufhältigen, asylberechtigten Frau namens XXXX verheiratet zu sein (NSV S.11), andererseits hingegen seit dem Jahre XXXX von ihr geschieden zu sein. In der mündlichen Verhandlung konnte der BF nur vage Angaben hinsichtlich der Lebensumstände von XXXX machen und gab an, nicht zu wissen, welchem Beruf sie im Bundesgebiet nachgehe (NSV S. 22). Vor dem Hintergrund seiner diesbezüglichen Angaben ist davon auszugehen, dass der BF gegenwärtig ledig ist. Einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter XXXX mit den minderjährigen Kindern XXXX , und XXXX im gemeinsamen Haushalt lebt. Dass der BF seit XXXX keine Unterhaltszahlungen an die Kindsmutter XXXX leistet ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (NSV S. 22).
1.1.2. Es haben sich keine Hinweise ergeben die an den Angaben des BF, gesund zu sein, zweifeln ließen. Der BF leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung.
1.1.3. Dass der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich bescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Dass er sich in der mündlichen Verhandlung nicht hinsichtlich aller Verurteilungen im Bundesgebiet reumütig zeigte und beteuerte, zum Teil zu Unrecht verurteilt worden zu sein, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (NSV S.20):
„R: Warum machen Sie das in einem Land, in welchem Sie um internationalen Schutz ansuchen und angesucht haben? BF: Es tut mir sehr leid, dass ich vor Sie kommen muss, obwohl viele Strafen vor mir liegen. Die meisten dieser Strafurteile waren nicht richtig.
R: Heißt das, dass Sie in Österreich zu Unrecht verurteilt wurden? BF: Einige Urteile sind zu Unrecht erfolgt. Es stimmt nicht, dass ich jemanden körperlich verletzt habe. Ich wurde verurteilt, weil ich einige offenen Strafen offen gehabt habe. Es stimmt, dass ich einige Fehler gemacht habe. Einmal war es XXXX und ein zweites Mal waren XXXX . Ein drittes Mal waren es XXXX . Ich habe mich verändert.
R: Sie wurden mit Urteil des XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, weil Sie, wie ich dem Urteil entnehme, einer anderen Person eine Flasche auf den Rücken geschlagen haben. Stimmt das also nicht, was in dem Urteil steht? BF: Das stimmt.
R: XXXX , welchem ich entnehme, dass Sie versucht haben, einer namentlich genannten Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen, eine Waffe besessen haben. Sind Sie da zu Unrecht verurteilt worden? BF: Das stimmt nicht, ich habe niemanden verletzt, außer beim ersten Vorfall.
R: Meinen Sie den aus XXXX ? BF: Ja, XXXX , wo ich XXXX verurteilt wurde.
R: Wurden Sie vom XXXX zu Unrecht verurteilt? Ich entnehme dem Urteil, dass sie im XXXX bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich unrechtmäßig zu bereichern und eine namentlich genannte Person mit Gewalt zu einer Handlung genötigt haben, indem Sie ihn am Arm packten und zwei Faustschläge gegen das Gesicht sowie mit einer Glasflasche gegen den Kopf zu verletzen versuchten. Wurden Sie da auch zu Unrecht verurteilt? BF: Das stimmt, das war mein zweiter Fehler. Deswegen habe ich XXXX bekommen. Der Rest war zu Unrecht.
R: Das heißt, Sie wurden nur zweimal zu Recht in Österreich verurteilt und der Rest ist zu Unrecht verfolgt. Verstehe ich das so richtig? BF: Dreimal wurde ich zu Recht verurteilt.
R: Und die restlichen Verurteilungen? BF: Die stimmen nicht und ich sitze deswegen im Gefängnis.
(…)
R: Ich entnehme dem Urteil zu XXXX , dass Sie eine andere Person am Körper bedroht haben, und wiederum zu einer weiteren Person „I will kill you“ gesagt sowie Ihre - Fäuste drohend in diese Richtung erhoben haben. Stimmt das? Wurden Sie da auch zu Unrecht verurteilt? BF: Nein, das stimmt nicht genau. Es gab teilweise eine richtige Geschichte.
R: Was haben Sie mit dem Ausdruck, „Es gab teilweise eine richtige Geschichte“, gemeint? BF: Es ist teilweise richtig. Es gab einen Streit. Deswegen habe ich XXXX abgesessen.
R: Wie oft wurden Sie Ihrer Ansicht nach zu Unrecht in Österreich verurteilt? BF: Einmal. Ich wurde zwei Jahre zu Unrecht verurteilt.
R: XXXX Mal wurden Sie zu Recht in Österreich verurteilt, Ihrer Ansicht nach? BF: Ja.“
1.1.5. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, im Jahre XXXX einen Monat lang als Küchenhelfer im Bundesgebiet gearbeitet zu haben (NSV S 13). Einem aktuellen Auszug aus dem XXXX ist zu entnehmen, dass er XXXX bei XXXX als Arbeiter gemeldet war. Nach eigenen Angaben hat er bislang keine Deutschprüfungen absolviert.
Der BF schilderte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG seit dem letzten Haftantritt im XXXX von seinen Kindern XXXX bzw. der Kindsmutter XXXX in der XXXX nicht besucht worden zu sein. Dies ergibt sich auch aus Besucherliste der XXXX (OZ 17). Nach eigenen Angaben pflegt er gegenwärtig fernmündlichen Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen.
2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. (1. Satz) und III. des Bescheides zu XXXX
1.2.1. Die Feststellungen betreffend des Vorverfahrens ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom XXXX zu Zl. XXXX , und dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu GZ XXXX .
1.2.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ XXXX wurde festgestellt, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF aufgrund dieses Fluchtvorbringens den Herkunftsstaat verlassen hat. Der BF unterlag zum Entscheidungszeitpunkt keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Somalia. Dem BF wurde §§3 Abs. 1 iVm 34 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten, nach Asylgewährung an seine beiden Töchter XXXX und XXXX zuerkannt.
1.2.3. Das Strafregister der Republik Österreich weist insgesamt XXXX Verurteilungen des BF aus. Er wurde im Bundesgebiet XXXX und zuletzt XXXX verurteilt.
Der mit Erkenntnis vom XXXX zuerkannten Status als Asylberechtigter nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 wurde zu Recht aberkannt. Der BF unterlag zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erkenntnisses zu XXXX keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Somalia. Er ist keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Somalia ausgesetzt.
1.2.4. Mit Bescheid zu XXXX wurde festgestellt, dass dem BF Rückkehr in den Herkunftsstaat derzeit nicht zumutbar, zumal auf Grund der derzeitigen angespannten Nahrungsversorgungssituation und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Somalia eine Gefährdung seiner Person anzunehmen ist.
1.2.5. Es liegen im gegenständlichen Fall die Vorrausetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor. Dies hat der BF im Übrigen auch nicht behauptet. Vielmehr wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angeführt, dass der Beschwerdeantrag auf Gewährung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht aufrecht ist, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind (NSV S.23)
2.3. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im aktuellen LIB wiedergegebenen und zitierten Länderberichten zu dem Herkunftsstaat des BF. Das LIB gründet sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten UNHCR-Richtlinien sowie der Leitlinien der EUAA zu Somalia - nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.3.f zitiert.
3.1.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.
3.1.1.1. Wesentliche Rechtsgrundlagen
Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg. cit. vorliegt.
Nach § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3); oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Z 4).
Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei - oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte - um ein besonders schweres Verbrechen handelt (VwGH vom 16.06.2021, Ro 2021/01/0013).
Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in RV 952 BlgNR XXII. GP, S. 36). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten handelt (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).
Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Betroffenen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. bereits VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, kommt es nicht auf die Strafdrohung allein an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626).
Nach der internationalen Literatur sind „besonderes schwere Verbrechen“ iSd Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention nur die extremen Fälle der schweren Verbrechen im Zufluchtsland. Nach Grahl-Madsen soll Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung kommen. Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die „ultima ratio“ handeln, die Bestimmung sei „restriktiv auszulegen“. Es kämen „nur die schwersten Straftaten“ in Betracht („nur in besonders krassen Fällen“) (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).
Zur Bedeutung des Begriffs „besonders schweres Verbrechen“ verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. „Typischerweise schwere Verbrechen“ seien danach – in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung – „etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub“ und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die – insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene – Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat „subjektiv besonders schwerwiegend“ gewesen sei, einzubeziehen gewesen (VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449; 18.11.2019, Ra 2019/18/0418; 17.9.2019, Ra 2019/18/0358; 28.9.2019 Ra 2018/19/0522).
Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegender unbedingter Freiheitsstrafen können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (vgl. zuletzt VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).
Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).
Die Frage, ob ein Flüchtling, der wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde, in Zukunft eine Gefahr für die Gemeinschaft des Aufenthaltslandes darstellt, ist unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Flüchtlings (nach § 46 Abs 1 StGB) gegeben waren, zu beurteilen (VwGH 18.01.1995, 94/01/0746; VwGH 10.10.1996, 95/20/0247).
3.1.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies folgendes:
3.1.1.3.1. Gegenständlich stützte die belangte Behörde seine Entscheidung zu Zl. XXXX auf §6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005.
Ausgeführt wurde, dass das Verbrechen des Raubes gem. § 142 Abs. 1 StGB unter den Begriff der Schwerkriminalität subsumierbar sei, zumal dieses Delikt mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht ist. Der BF sei am XXXX nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt worden. Dem Schuldspruch des XXXX sei entnehmbar, dass der BF - mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern - versuchte, einer anderen Person eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen. Dabei habe er dieser Person mehrere Schläge gegen den Körper versetzt und gewaltsam eine Tasche entrissen. Weil er danach auf der Flucht eingeholt und festgehalten werden hätte können, sei es bei einem Versuch geblieben. Die Höhe der Freiheitsstrafe wäre zwar im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens gelegen, jedoch hätten die bei der Strafbemessung Erschwernisgründe den Milderungsgründen massiv überwogen, zumal einzig die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben wäre, als mildernd gewertet worden sei. Beim Versuch sei es weiters nur geblieben, weil dem BF nach der Straftat die Flucht nicht gelungen sei. Die „dem Verhalten dahinterliegende Absicht“ sei jedoch eine deutlich andere gewesen. Bei der Strafbemessung sei gewürdigt worden, dass der BF zu diesem Entscheidungszeitpunkt bereits zwei einschlägige Vorstrafen aufgewiesen hätte. Bei der Strafbemessung erschwerend sei gewürdigt worden, dass er das Opfer verletzt und die der geraubte Sache beschädigt habe und binnen sechs Wochen nach der letzten Straftat rückfällig geworden sei und Tatbegehung innerhalb einer offenen Probezeit erfolgt sei. Dies lasse Rückschlüsse auf das Persönlichkeitsbild zu, nämlich, dass der BF bei der Umsetzung seiner Straftaten nicht davor zurückschrecke, die körperliche Unversehrtheit seiner Mitmenschen zu verletzen, was sich auch in seinen vorangegangenen Straftaten widerspiegelt.
Bereits vor dieser Verurteilung sei der BF am XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach XXXX vom Landesgericht für XXXX zu GZ XXXX zu einer bedingten Freiheitstrafen von XXXX verurteilt worden, zumal er einer anderen Person im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mitgeteilt hätte, ein Messer bei sich zu haben sowie einen Inspektor wiederholt angeschrien und mit dem Tod bedroht hätte. Auch habe er seine Fäuste in Richtung des öffentlichen Sicherheitsdienstorgans erhoben, woraus auch seine Einstellung bzw. Respektlosigkeit gegenüber dem Rechtsstaat Österreich und den Gesetzen für eine funktionierende Gesellschaft erkennbar sei.
Weiters sei er am XXXX durch das XXXX zu XXXX wegen einem Vergehen nach XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden, nachdem er einer anderen Person mit einer Flasche auf den Rücken geschlagen habe, sodass diese eine ca. 2,5 cm und 1 cm lange Rissquetschwunde zwischen den Schulterblättern erlitten hätte. Neben dem als Milderungsgrund bei der Strafbemessung gewürdigten Geständnis des BF, sei einerseits die vorhandene Vorstrafe, wie auch andererseits die Tatbegehung im Rahmen der Probezeit festgestellt worden. Der rasche Rückfall im Rahmen der Probezeit zeige, dass der BF offenbar nicht gewillt sei, sich an die Gesetze jenes Landes zu halten, welches ihm Schutz gewährt habe.
Unmittelbar nach Verbüßung der Freiheitstrafe wegen Raubes gem. § 142 Abs. 1 StGB sei der BF bereits am XXXX erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten, in dem er einen Diebstahl beging. Dabei habe er einer anderen Person, welche versuchte, den BF bis zum Eintreffen der Polizei vor dem Geschäftslokal anzuhalten, am Arm gepackt, dieser zwei Faustschläge gegen das Gesicht sowie einen Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf versetzt. Hierbei sei ersichtlich, dass der BF bei Tatausübung mit allen Mitteln versucht habe, den Diebstahl zu verwirklichen und dabei die massive körperliche Verletzung einer anderen Person billigend in Kauf nahm, lediglich um den eigenen Willen durchzusetzen. Er sei zu einer Freiheitstrafe von XXXX verurteilt worden, wobei bei der Strafbemessung lediglich das Geständnis mildernd berücksichtigt worden wäre. Als erschwerend sei hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen und die bereits vorhandenen Vorstrafen gewürdigt worden.
Das mangelnde Unrechtsbewusstsein in Verbindung mit der Gewaltbereitschaft des BF stelle definitiv eine Gefährdung für Mitmenschen dar, zumal er nicht ansatzweise gewillt sei, sich den Gesetzen des Rechtsstaats zu unterwerfen.
Als er sich „abermals (noch nicht lange) auf freiem Fuß“ befand, habe er die nächste Straftat begangen und sei am XXXX durch das XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach XXXX , einem Vergehen nach dem WaffG nach XXXX und einem weiteren Vergehen nach dem WaffG nach XXXX unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des §39 Abs. 1 und Abs. 1a StGB nach XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt worden. Bei der Strafzumessung gem. XXXX sei grundsätzlich von einem Strafrahmen von XXXX bis zu XXXX Freiheitsstrafe auszugehen. In Falle des BF habe das Höchstmaß der angedrohten Freiheitstrafe aufgrund Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 und Abs. 1a StGB um die Hälfte mehr, jedoch höchstens 20 Jahre betragen. Der Strafrahmen sei daher zwischen XXXX Freiheitstrafe gelegen, wodurch auch dieses Verbrechen unter den Begriff der Schwerkriminalität entsprechend subsumierbar sei und objektiv damit den besonders schweren Verbrechenstatbestand erfülle. Aus dem Urteil XXXX sei die Gewaltbereitschaft des BF ersichtlich, zumal er im Streit eine als „Opfer“ bezeichnete Person – ohne selbst vorher angegriffen worden zu sein – attackiert habe, diese zu Boden stieß, mit Schwung gegen das Gesicht trat. Die als „Opfer“ bezeichnete Person habe dabei einen Riss an der Oberlippe erlitten. Er sei ihr weiters zumindest zweimal gegen den Kopf gestiegen, weshalb sie an der Lippe im Krankenhaus genäht worden sei und drei Wochen lange Schmerzen im Bundbereich sowie an den Zähnen gehabt hätte. Es werde seitens der belangten Behörde nicht verkannt, dass der BF durch den Einfluss Alkohol beeinträchtigt gewesen wäre, doch habe das zuständige Gericht zweifelsfrei festgestellt, dass er in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seines Handelns einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Der BF sei nicht willens gewesen, einsichtig zu handeln und habe es dem Urteil folgend, ernstlich für möglich gehalten und sich davon abgefunden, einen Mitmenschen schwer am Körper zu verletzen. Der BF habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass ein Tritt gegen das Gesicht mit festen Stiefeln – wenn auch nicht mit voller Wucht – sowie das Steigen auf den Kopf, schwere Verletzungen, etwa in Form von Knochenbrüchen herbeiführen kann. Die besondere Verwerflichkeit seiner Tat sei daher (sinngemäß) unzweifelhaft gegeben. Dem Urteil sei entnehmbar, dass die teilweise geständige Verantwortung, wie auch der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd gewertet worden wäre. Auch hieraus sei ersichtlich, dass der BF mangelndes Unrechtsbewusstsein aufzeige, indem er keine umfassende Verantwortung für seine strafbaren Handlungen übernehme. Erschwerend sei das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zweier Vergehen, das einschlägig getrübte Vorleben sowie der rasche Rückfall gewürdigt worden. Aus dem Urteil ergebe sich unzweifelhaft, dass die Erschwernisgründe gegenüber den Milderungsgründen deutlich überwiegen würden.
Der im Bundesgebiet um internationalen Schutz ansuchende BF sei „offenbar nicht Willens die Integrität von Mitmenschen zu respektieren und zu schützen“. Nach (sinngemäß) einer Gesamtbetrachtung ergebe sich aus seinen Straftaten die massive Gewaltbereitschaft des BF. Er schrecke nicht davor zurück, seinen Mitmenschen sowohl körperlichen, als auch seelischen Schaden zuzufügen. Es lasse sich nicht leugnen, dass „ein Opfer einer Gewalttat sich ein derartiges Ereignis einprägt, sich dieses im Gedächtnis manifestiert und gegebenenfalls auch Einfluss auf künftiges Verhalten nimmt und kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch psychische Probleme entstehen“.
3.1.1.3.2. Dem gegenwärtig in der XXXX eine Haftstrafe verbüßenden BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren aufgrund der Asylstatusgewährung seiner Töchter XXXX in Österreich zuerkannt. Der BF hatte seit seiner letzten Inhaftierung keinen persönlichen Kontakt zu seinen XXXX Kindern XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , und hält nach eigenen Angaben circa alle zwei Wochen bzw. an Wochenenden fernmündlichen Kontakt zu diesen. Die Lebensgemeinschaft zu der Kindsmutter namens XXXX ist nicht aufrecht. Nach eigenen Angaben wurde die nach traditionell-islamischem Ritus geschlossene Ehe zur Kindsmutter geschieden. XXXX , und XXXX leben im gemeinsamen Haushalt mit der Kindsmutter XXXX . Aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung betreffend den Lebensumständen seiner Kinder im Bundesgebiet ist darauf zu schließen, dass die Kindsmutter die wesentlichen Entscheidungen in deren Leben trifft (NSV S. 22; „R: Verstehe ich das richtig, dass Schulangelegenheiten eher von der Kindesmutter entschieden werden? BF: Ja, das stimmt, weil sie bei ihrer Mutter leben. Ich bin ja im Gefängnis und sie erzählen mir über ihren normalen Tagesablauf.“). Es war unzweifelhaft erkennbar, dass der BF nicht in der Lage war, bspw. nähere Angaben über deren schulischen Fortschritte schildern (NSV S.22). Es haben sich keine Hinweise ergeben, die an seinen Angaben zweifeln ließen, seit XXXX keine Unterhaltszahlungen an seine Kinder zu leisten.
Wie unter II.3.1.1.1. angeführt ist einem Fremden der Status des von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt. Im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegender unbedingter Freiheitsstrafen können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (vgl. zuletzt VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).
Seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz im Bundesgebiet im Jahre XXXX wurde der BF:
XXXX
Mit Bescheid zu Zl. XXXX wurde seitens der Behörde geprüft, ob der BF ein besonders schweres Verbrechen verübt hat, dafür rechtskräftig verurteilt wurde, gemeingefährlich ist, und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Hierbei wurde unter anderem eine Verurteilung des Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB als unter den Begriff der Schwerkriminalität subsumierbar erachtet, zumal dieses Delikt mit einer Freiheitsstrafe bis zu XXXX Jahren bedroht ist. Weiters wurde aufgrund der Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten innerhalb kurzer Abstände sowie Tatverübung in den Probezeiten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF nach Gesamtbetrachtung seines Gesamtverhaltens die Gemeingefährlichkeit des BF festgestellt sowie eine negative Zukunftsprognose erstellt (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060).
Nach einer Gesamtbetrachtung des wiederholt straffälligen Verhaltens ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der BF als gemeingefährlich einzustufen ist. Die Gemeingefährlichkeit des BF ergibt sich jedoch auch insbesondere aus den von ihm begangenen Straftaten. Der BF trat wiederholt innerhalb offener Probezeit und unmittelbar nach Haftentlassungen strafrechtlich in Erscheinung. Ein Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum ist im gegenständlichen Fall folglich nicht gegeben. Das Vorliegen einer Gewaltbereitschaft ergibt sich aus den Urteilen zu GZen XXXX . Insbesondere ist dem Urteil XXXX zu entnehmen, dass aufgrund des neuerlichen raschen Rückfalls, der Begehung während der offenen Probezeit sowie der Aggressionsbereitschaft des BF, der Widerruf der mit Beschluss des XXXX vom XXXX gewährten bedingten Entlassung geboten war, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und somit die Allgemeinheit vor seinem aggressiven Verhalten zu schützen, sowie ihm das gravierende Unrecht seiner Taten eindringlich vor Augen zu führen.
Auch ist der belangten Behörde beizupflichten, dass im gegenständlichen Fall erkennbar ist, dass sich das Gewaltpotenzial innerhalb der vergangenen Jahre massiv gesteigert hat, und zwar von gefährlicher Drohung und einfacher Körperverletzung hin zu Raub, Nötigung und schließlich schwerer Körperverletzung. Der BF befand sich den Großteil seines Aufenthalts in Österreich aufgrund begangener Straftaten in Haft.
Vor dem Hintergrund seiner Straftaten lässt sich schließen, dass seine Einstellung gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger, geeignet ist, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. In der mündlichen Verhandlung war der BF nicht hinsichtlich aller Verurteilungen im Bundesgebiet reumütig. Trotz rechtskräftiger Verurteilungen beteuerte er zum Teil zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der BF sich nach wie vor nicht mit seinen eigenen Straftaten auseinandergesetzt hat und das Unrecht seiner Straftaten nicht einsehen kann und will, ist im gegenständlichen Fall zum Entscheidungszeitpunkt von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.
Es kann darüber hinaus nicht davon ausgegangen werden, dass die Fortführung des Familienlebens mit seinen Kindern den BF vor weiteren Straftaten abhalten würden. Die Kinder wurden vor bzw. bei den Tatbegehungen geboren und lebten weiters auch im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit dem BF.
Dem BF ist daher aufgrund des Vorliegens von Ausschlussgründen nach § 6 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen und dies mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. 1. Satz
3.1.2.1. Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gem. § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 wurde mit Bescheid zu Zl. XXXX festgestellt, dass gegenwärtig eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Dies ist der Fall, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (Z 3).
Der BF wurde am XXXX durch das XXXX zu GZ XXXX wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der BF wurde am XXXX durch das XXXX zu XXXX nach XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF verbüßt zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Haftstrafe.
Aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes vor, ist die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Der BF ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Dies hat der BF im Übrigen auch nicht behauptet (NSV S.23). Dass von dem BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ergibt sich aus den Ausführungen und II.3.1.1.
3.2. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter II.3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der mit Beschwerdeschriftsatz beantragten Antrag hinsichtlich der Zulassung einer ordentlichen Revision im gegenständlichen Fall wurde in der mündlichen Verhandlung als ein redaktionelles Versehen bezeichnet und zurückgezogen (NSV S. 23).
Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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