Bundesverwaltungsgericht W223 2308223-1

W223 2308223-1Bundesverwaltungsgericht23.01.2026

Regest

Arbeitslosengeld Erhöhung Erkennbarkeit geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Kollektivvertrag Rückforderung Teilstattgebung Widerruf

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W223 2308223-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W223.2308223.1.00

Spruch

W223 2308223-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Mag. Rainer PORICS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 17.10.2024, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der Bescheid vom 17.10.2024 wird dahingehend abgeändert, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 03.06.2024 bis 02.07.2024 widerrufen wird, das zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld für den Zeitraum 03.06.2024 bis 02.07.2024 in Höhe von EUR 1.473,60 jedoch nicht zurückgefordert wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (= belangte Behörde) vom 17.10.2024 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG im Zeitraum 03.06.2024 bis 02.07.2024 widerrufen werde und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.473,60 verpflichtet werde.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den oben genannten Zeitraum Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen habe, da in einem Dienstverhältnis bei XXXX gestanden habe und dies der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß gemeldet habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie am 03.06.2024 geringfügig als Ordinationsassistentin bei XXXX angestellt worden sei. Aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung des Kollektivvertrages sei sie rückwirkend durch die dadurch entstandene Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze vollversicherungspflichtig gemeldet worden. Sie sei jedoch darüber nicht in Kenntnis gesetzt worden.

3. Am 25.02.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die vom AMS vorgelegte Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt von 01.06.2024 bis 04.08.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 49,12. Die Beschwerdeführerin ist seit 05.08.2024 erneut vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin meldete der belangten Behörde am 05.06.2024 ein geringfügiges Dienstverhältnis ab 03.06.2024 bei der Dienstgeberin XXXX . Dieses Dienstverhältnis wurde in der Probezeit durch die Dienstgeberin zum 02.07.2024 beendet.

Vereinbart war eine geringfügige Beschäftigung im Ausmaß von 10,5 Wochenstunden und einer kollektivvertraglichen Entlohnung in Höhe von EUR 463,85 zuzüglich Zulage in Höhe von EUR 26,54, sohin insgesamt EUR 490,39, fällig am Monatsletzten, vereinbart.

Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitraum 03.06.2024 bis 30.06.2024 ein Einkommen in Höhe von EUR 583,27 und im Zeitraum 01.07.2024 bis 02.07.2024 ein Einkommen in Höhe von EUR 114,75 und wurde sie daher rückwirkend für den Zeitraum 03.06.2024 bis 02.07.2024 vollversicherungspflichtig gemeldet. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2024 betrug EUR 518,44.

Die Beschwerdeführerin war aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze lag jedoch der Abschluss eines neuen Kollektivvertrages für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien zugrunde, welcher rückwirkend ab 01.01.2024 in Kraft trat und welcher eine Lohnerhöhung vorsah.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes sowie der Höhe und, dass sie seit 05.08.2024 erneut vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein geringfügiges Dienstverhältnis ab 03.06.2024 meldete, steht ebenfalls aufgrund der Aktenlage fest. Dass dieses zum 02.07.2024 beendet wurde, geht aus der Abmeldebestätigung der ÖGK hervor.

Das vereinbarte Ausmaß und das vereinbarte Entgelt von EUR 490,39 der Beschäftigung geht aus der Stellungnahme der Steuerberatungskanzlei der damaligen Dienstgeberin der Beschwerdeführerin und dem übermittelten Dienstzettel eindeutig hervor.

Die Feststellungen hinsichtlich des tatsächlichen Einkommens der Beschwerdeführerin geht aus dem von der Steuerberatungskanzlei der ehemaligen Dienstgeberin übermittelten Lohnkonto der Beschwerdeführerin hervor. Dass sie vollversicherungspflichtig angemeldet wurde geht aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 26.02.2025 hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2024 ergibt sich aus § 5 Abs. 2 ASVG iVm BGBl. II Nr. 407/2023. Das Einkommen der Beschwerdeführerin lag somit über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44.

Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde aus, dass die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze und die dadurch entstandene vollversicherungspflichtige Beschäftigung in der rückwirkenden kollektivvertraglichen Erhöhung des Einkommens der Beschwerdeführerin begründet wurde. Die belangte Behörde holte hierzu im Beschwerdevorprüfungsverfahren eine Stellungnahme der ehemaligen Dienstgeberin ein, welche durch ihre Steuerberatungskanzlei die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigten. Diesem Schreiben ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart war und erst im Nachhinein aufgrund des rückwirken in Kraft getretenen Kollektivvertrages für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien ab 01.01.2024 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag und die Beschwerdeführerin auch vollversicherungspflichtig angemeldet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Wenn gemäß § 7 Abs. 2 BVwGG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 66/2024, lauten wie folgt:

„Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

„Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

[…]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

[…]

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) – (5) […]

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lauten:

Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:

1. […]

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); […]

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (für das Jahr 2024: 518,44 €) gebührt. […]

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe ist - sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet – zeitraumbezogen vorzunehmen und nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat. Das gilt folgerichtig daher auch für die Voraussetzungen des Widerrufs oder der Berichtigung der Leistungen nach § 24 Abs. 2 AlVG 1977 und ihrer Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG 1977 (vgl. VwGH 04.04.2024, Ra 2022/08/0132 mHa VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0187 und 3.4.2019, Ra 2017/08/0067; jeweils mwN). Insofern sind die Bestimmungen des § 12 AlVG zeitraumbezogen zu beurteilen.

Zum Widerruf des Arbeitslosengeldes:

Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Die Beschwerdeführerin war von 03.06.2024 bis 02.07.2024 vollversichert bei der Dienstgeberin XXXX beschäftigt. Sie war sohin gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht arbeitslos.

Die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld waren daher im Zeitraum 03.06.2024 bis 02.07.2024 nicht erfüllt und erfolgte der Widerruf des Arbeitslosengeldes in diesem Zeitraum somit zu Recht.

Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung:

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260).

Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037, Rechtssatz 2).

Da zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin mit der potenziellen Dienstgeberin ein geringfügiges Dienstverhältnis im Ausmaß von 10,5 Wochenstunden und einer kollektivvertraglichen Entlohnung von EUR 490,39 (inklusive Zulage) vereinbart hat, tätigte sie am 05.06.2024 gegenüber der belangten Behörde weder unwahren Angaben noch verschwieg sie maßgebliche Angaben, sondern informierte die belangte Behörde korrekt über das – vereinbarte – geringfügige Dienstverhältnis ab 03.06.2024. Da die höhere Entlohnung auf einen neuen Kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien 2024 zurückzuführen, ist, welcher rückwirkend ab 01.01.2024 in Kraft trat und im Nachhinein zu einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung führten, kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht erkannt hat, dass ihr das Arbeitslosengeld nicht gebührt.

Die Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes hat daher zu entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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