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G308 2315124-1•Bundesverwaltungsgericht G308 2315124-1
G308 2315124-1Bundesverwaltungsgericht26.01.2026
Diskriminierung Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage
G308 2315128-1/10EG308 2315124-1/9EG308 2315125-1/11EG308 2315126-1/10EG308 2315129-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerden 1.) der XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX , geboren am XXXX , 3.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 4.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX und 5.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Regionaldirektion XXXX , Zahlen: zu 1.) XXXX betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2025,
1. A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
1. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
2. A) Die Anträge auf Zulassung der ordentlichen Revision werden als unzulässig zurückgewiesen.
2. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) reiste erstmals im Jahr 2010 ins österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich bis zumindest 2018 durchgängig in Österreich auf. Im Jahr 2017 wurde gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und reiste sie mit XXXX .2018 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nordmazedonien aus. Zumindest im Jahr 2022 reiste sie erneut nach Österreich und hielt sich (mit Unterbrechung und teilweise illegal) bis XXXX .2024 im Bundesgebiet auf.
2. Die BF 1 ist die Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer (BF 2 bis BF5), wobei die BF3 bis BF 5 jeweils in Österreich geboren wurden.
3. Die Beschwerdeführer reisten alle gemeinsam am XXXX 2024 mit ihren Reisepässen per Flug legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX .2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 AsylG; für die BF 3 bis BF5 stellte den Antrag jeweils die BF1 als deren gesetzliche Vertreterin.
4. Am selben Tag, nämlich am XXXX .2024, fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 und BF2 statt. Als Fluchtgrund gab die BF1 zusammengefasst an, dass sie Angst vor den Politikern und der Polizei in ihrem Land habe; so sei ihr die Haft angedroht worden, weil sie gesagt habe, dass die Polizei korrupt sei. Außerdem habe sie sich in ihrer Heimat als Türkin eintragen lassen, was auch ein Grund sei, warum sie von den Leuten dort bedroht werde. Was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchtet, das wisse sie nicht, aber es sei besser, wenn sei nicht zurückkehre; sie fürchte um ihr Leben und um das ihrer Kinder.
Die BF2 gab als Fluchtgrund zusammengefasst an, dass sie nicht in Ruhe gelassen werde und sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat Angst vor den Leuten habe, denn diese wollen sie und ihre Familie umbringen; sie sei auch in der Schule ständig bedroht und unter Druck gesetzt worden.
5. Die niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg, fand am XXXX .2025 statt. Als Fluchtgrund gab die BF1 zusammengefasst die gesundheitlichen Gründe ihrer Kinder an; so habe die BF4 durch eine aufgrund von Fieberkrämpfen verabreichte Spritze Epilepsie bekommen und müsse nun Medikamente nehmen, die es am Balkan nicht gebe. Insgesamt hätten ihre Kinder Angst vor den Ärzten und leiden auch die BF2 sowie der BF3 an Epilepsie. Befragt zu den Angaben der Fluchtgründe in ihrer Erstbefragung gab die BF1 zusammengefasst an, dass nach dem Tod ihres Mannes unbekannte Leute in ihr Haus eingebrochen seien, woraufhin die BF2 eine Kamineisenstange nach den Einbrechern geworfen habe und diese geflüchtet seien. Die Polizei habe nichts unternommen. Sie habe anonyme Anrufe bekommen und sei bedroht worden, wobei sie nicht wisse, von wem die Anrufe kamen. Sie sei sodann mit ihrer Familie nach Struga gezogen, doch dort sei alles schlimmer geworden und sei der BF3 mit einem Messer angegriffen und in der Schule schlecht behandelt worden. Ihre anderen Kinder seinen in der Schule ebenso schlecht behandelt worden. Ihre Heimat sei ein korruptes Land. Am 19. oder 20.08. hätten unbekannte Personen Steine in ihre Wohnung geworfen und sei der sich am Balkon befindliche BF3 hiervon getroffen worden.
Befragt gab sie an, dass sie in ihrer Heimat von den Behörden noch nie festgenommen oder verhaftet worden sei; sie werde auch nicht von der Polizei gesucht. Sie sei von der Polizei jedoch unter Druck gesetzt worden, weil sie gesagt habe, dass ihre Heimat ein korruptes Land sei. Sie habe außerdem mit privaten Personen Probleme, weil sie sich in ihrer Heimat als Türkin bekannt habe.
6. Die niederschriftliche Einvernahme der BF2 vor dem BFA, Regionaldirektion XXXX , fand am XXXX 2025 statt. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie zusammengefasst an, dass sie nicht wisse, aus welchem Grund sie nach Österreich gekommen ist. Die Leute in Nordmazedonien hätten sie und ihre Familie schlecht behandelt; so seien Leute in ihr Haus gekommen und hätten sie bedroht. Unbekannte Personen hätten sie und ihre Familie umbringen wollen. Ihr Bruder sei von unbekannten Männern am Balkon mit Steinen beworfen worden; die Polizei habe nichts dagegen unternommen. Ein Schulkamerad habe auch versucht, ihren Bruder umzubringen. Außerdem sei sie in der Schule gemobbt worden; man habe auch versucht, sie zu vergewaltigen.
7. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA jeweils vom XXXX .2025 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien § 8 Abs 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen einer Flüchtlingseigenschaft gebe; so hätte keiner der BF im Herkunftsstaat Probleme aufgrund ihrer Religion, politischen Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die persönliche sowie medizinische Versorgung aller BF sei im Herkunftsstaat sichergestellt; so sei der Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten sowie erforderlicher Medikamente in Nordmazedonien gesichert und bestehe kein Rückkehrhindernis aufgrund des Gesundheitszustandes einer der BF.
8. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, vom XXXX 2025, beim BFA einlangend am XXXX .2025, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die angefochtenen Bescheide beheben und den BF den Satus der Asylberechtigten oder allenfalls der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung aufheben und für auf Dauer unzulässig erklären und den BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG erteilen; in eventu die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen. Dem Schriftsatz beigefügt ist ein Konvolut an Unterlagen wie medizinische Dokumente, Sterbeurkunde und Empfehlungsschreiben sowie Vollmachten vom XXXX .2025 für die Rechtsvertretung.
Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass den BF in ihrem Heimatort in Nordmazedonien eine asylrelevante Verfolgung drohe. So habe die BF1 bei Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und habe sie öffentlich gesagt, dass der Staat korrupt sei; deshalb seien die BF von Unbekannten bedroht worden, wobei die Polizei nichts unternommen habe. Außerdem drohe den minderjährigen BF im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien eine massive Kindeswohlgefährdung aus diversen Gründen. Darüber hinaus leiden die BF2, BF3 und BF 5 [Anm.: richtig BF4] an Epilepsie und sei eine adäquate medikamentöse Behandlung in Nordmazedonien nicht gewährleistet.
9. Weites wurde von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom XXXX .2025 von der zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls bevollmächtigten Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Dr. XXXX , ebenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide erhoben. Es wurde beantragt, das BVwG möge in der Sache selbst entscheiden, in Stattgebung der Beschwerde die verfahrensgegenständlichen Bescheide vollinhaltlich in allen Spruchpunkten aufheben und eine mündliche Verhandlung durchführen; in eventu die angefochtenen Bescheide mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen. Auch diesem Schriftsatz ist ein Konvolut an Unterlagen beigefügt, wie etwa medizinische Dokumente, Bestätigungen betreffend Sprachkurse und Schulbesuchsbestätigungen.
10. Das BFA legte die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG einlangend am XXXX .2025 vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
11. Mit Schreiben vom XXXX .2025, beim BVwG eingelangt am XXXX 2025, teilte die Rechtsvertreterin XXXX , die Vollmachtsauflösung mit sofortiger Wirkung für alle BF mit.
12. Am XXXX 2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, ihrer Rechtsvertretung (BBU GmbH) sowie eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch statt. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 05.09.2025 einen Teilnahmeverzicht ab.
13. Mit Eingabe vom XXXX .2025, am XXXX .2025 beim BVwG einlangend, wurde hinsichtlich der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Wahrung des Parteiengehörs eine weitere Stellungnahme samt einem Konvolut an Unterlagen, darunter Arztbriefe und Schulbesuchsbestätigungen, seitens der Beschwerdeführer vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige von Nordmazedonien. Die BF1 ist Angehörige der albanischen und türkischen Volksgruppe, die weiteren BF sind ausschließlich Angehörige der albanischen Volksgruppe; alle BF bekennen sich zum islamischen Glauben. Ihre gemeinsame Muttersprache ist Albanisch (vgl. etwa Erstbefragung der BF1 vom 20.09.2025, AS 7ff sowie der BF2 AS 5 ff; Niederschrift BFA der BF1 vom 10.01.2025, AS 35ff sowie der BF2 vom 09.04.2025, AS 119ff, aktenkundige Kopien der jeweils im Original vorgelegten nordmazedonischen Reisepässe, AS 21 BF1, AS26 BF2, AS 15 BF3, AS 15 BF4, AS 15 BF5).
Die BF reisten gemeinsam am XXXX .2024 per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein (vgl. Einreisestempel in aktenkundigen Kopien der nordmazedonischen Reisepässe).
Die BF1 ist die Mutter der zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG bereits volljährigen BF2 sowie der minderjährigen BF3 bis BF5. Der Vater der BF2 bis BF5 ist am XXXX .2018 verstorben. Die BF2 wurde im Jahr 2007 in Skopje, Nordmazedonien, geboren; die BF3 bis BF5 wurden in Österreich geboren (vgl. aktenkundige Kopie der Sterbeurkunde AS 235, sowie der aktenkundigen Kopien der Geburtsurkunden AS 249 BF5, AS 263 BF4, AS 281 BF3 und AS 311 BF2).
Die BF1 reiste bereits im Jahr 2010 in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier bis 2018 auf, ohne über einen aufrechten Aufenthaltstitel zu verfügen; auch in den Jahren 2022 bis zumindest XXXX .2024 war sie teilweise in Österreich. Sie wuchs in Nordmazedonien auf und war dort zuletzt auch berufstätig; so hat sie in einer Pizzeria und als Fahrerin für den Schultransport gearbeitet und konnte mit diesem Einkommen ihre Kinder erhalten. In Österreich war sie noch nie erwerbstätig; vielmehr beziehen sie und ihre Kinder Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (vgl. Niederschrift BFA vom 10.01.2025, AS 41, Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2025, S 7, GVS-Auszug vom 15.01.2026). Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig (Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2025, S. 4).
Die BF1 hat neben der BF2 bis BF5 noch zwei weitere volljährige Kinder, zu denen sie allerdings keinen Kontakt pflegt. Es kann nicht festgestellt werden, ob noch Familienangehörige der BF im Herkunftsstaat leben. Hingegen kann festgestellt werden, dass für alle BF im Herkunftsstaat soziale Anknüpfungspunkte bestehen. Da die BF1 vor ihrer Ausreise im Jahr 2024 im Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachgegangen ist und ihre Kinder, die übrigen BF, dort die Schule besucht haben, besteht für die BF bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien ein taugliches soziales Auffangnetz (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2025, S. 7 und 9).
Die BF1 hat eine Deutschsprachprüfung auf dem Sprachniveau A1 mit „gut“ bestanden und den Kurs „Deutsch für Asylwerbende - A 2/1“ der Volkshochschule absolviert. Die BF1 verfügt über gewisse Deutschkenntnisse, sodass Fragen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG teilweise auf Deutsch beantwortet werden konnten; die Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache war dennoch zwingend nötig. Im gesamten Verfahren ist keine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement hervorgekommen und wurde diesbezüglich auch kein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet. Bis auf Kontakte zum Roten Kreuz und anderen Eltern aus der Schule der BF3 bis BF5, besteht keine gesellschaftliche Integration der BF1 (vgl. ÖSD Zertifikat A1 vom 16.06.2025; Kursbestätigung vom 26.08.2025; persönlicher Eindruck in der mündlichen Verhandlung; Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2025, S 8).
In Österreich verfügt keiner der BF über Familienangehörige oder sonstige Personen, zu welchen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2025, S 6 ff).
Die im Jahr 2007 in Nordmazedonien geborene BF2 wuchs die ersten drei Lebensjahre im Herkunftsstaat auf. Im Jahr 2010, somit im Alter von drei Jahren, reiste sie mit ihrer Mutter, der BF1, und ihrem mittlerweile verstorbenen Vater ins österreichische Bundesgebiet. Sie besuchte in Österreich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2018 die Schule. In Nordmazedonien hat sie die Pflichtschule abgeschlossen, das Gymnasium im Herkunftsstaat hat sie nach dem zweiten Jahr aufgrund der erneuten Ausreise nach Österreich abgebrochen (vgl. Niederschrift BFA vom 09.04.2025, AS 149).
Ebenso wie die BF1 verfügt auch die BF2 über ein Maß an Deutschkenntnissen, sodass Fragen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG teilweise auf Deutsch beantwortet werden konnten; die Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache war jedoch auch für die BF2 zwingend notwendig. Nachweise für eine absolvierte Deutschsprachprüfung liegen nicht vor. Auch die BF2 verfügt über keine maßgebliche gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet; so hat auch sie neben einer Freundin in Österreich lediglich Kontakte zum Roten Kreuz. Sie hat in Österreich keine Berufsausbildung absolviert und ist im gesamten Verfahren auch keine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement hervorgekommen; es wurde diesbezüglich auch kein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet (vgl. Buchungsbestätigung „Deutsch für Asylwerbende - A2/1“ vom 03.02.20205, AS 309; persönlicher Eindruck in der mündlichen Verhandlung; Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2025, S. 8;).
Die BF2 leidet an Epilepsie und einer mittelgradigen depressiven Episode, ist darüber hinaus aber gesund und arbeitsfähig. Sie bezieht ebenfalls Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und erhält aufgrund ihrer freiwilligen Beschäftigung beim Roten Kreuz für Reinigungsarbeiten geringe monetäre Zuschüsse (vgl. medizinische Unterlagen AS 307, Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2025, S. 4 und S 8, GVS-Auszug vom 19.01.2026, Urkundenvorlage vom 17.12.2025).
Die minderjährigen BF3 bis BF5 sind in Österreich geboren und die ersten Lebensjahre in Österreich aufgewachsen; seit ihrer Ausreise aus Österreich im Jahr 2018 bis zu ihrer erneuten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2024 lebten sie mit ihrer Mutter, der BF1 und ihrer mittlerweile volljährigen Schwester, der BF2, im Herkunftsstaat. Alle drei minderjährigen BF besuchten in Österreich im Schuljahr 2024/25 die Volksschule (vgl. Schulbesuchsbestätigungen AS 255, 269, 285). Der BF3 sowie die BF4 leiden ebenfalls an Epilepsie (vgl. medizinische Unterlagen AS 275 und 287).
Weder die BF1 noch die BF2 konnten im gesamten Verfahren asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft machen. So waren sie nie Mitglieder einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Nordmazedonien tätig. Die BF1 hat an Demonstrationen teilgenommen, hatte aber nie Probleme mit der nordmazedonischen Regierung oder einer sonstigen politischen Organisation; ebenso nicht die BF2. Die BF wurden auch nicht von Behörden oder Gruppierungen wegen ihrer Religion oder politischen Gesinnung verfolgt. Die BF sind somit in Nordmazedonien keiner Verfolgung durch den Staat ausgesetzt.
Vielmehr gaben die BF1 und BF2 als Fluchtgründe die Epilepsie-Erkrankungen der BF2 bis BF4 und in diesem Zusammenhang die schlechte medizinische Versorgung in Nordmazedonien an; weiters führten sie insbesondere die privaten Probleme der BF2 und des BF3 in der Schule im Herkunftsstaat an, wonach der BF3 mit einem Messer bedroht und die BF2 gemobbt sowie Opfer einer versuchten Vergewaltigung geworden sei.
Festgestellt wird, dass Nordmazedonien gemäß § 1 Z 4 HStV, BGBl. II. Nr. 177/2009, idF BGBl. II Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Nach Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien und insbesondere in Bezug auf die dort vorherrschende Sicherheitslage und die medizinische Versorgung, konnten folgende Feststellungen getroffen werden (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand 23.01.2023, Zugriff am 19.01.2026):
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-01-19 16:03
Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 1.4.2022b).
Die Republik Nordmazedonien ist seit ihrer Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, deren Verfassung demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit garantiert. Sie war das erste Land auf dem Balkan, das am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnete. Gemäß Artikel 2 des Abkommens sind die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte wesentliche Elemente des Abkommens. Nordmazedonien ist dem Europarat am 9. November 1995 beigetreten und hat am 10. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 3.6.2021).
Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Drohungen und Belästigungen gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung unternimmt Schritte, um Beamte, welche solche Übergriffe begehen, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass die Straflosigkeit der Polizei weiterhin ein Problem darstellt, allerdings in geringerem Ausmaß als in der Vergangenheit. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 12.4.2022).
Nordmazedonien kämpft weiterhin mit Korruption und Klientelismus. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Unter der SDSM-geführten Regierung sind die NGOs im Allgemeinen in einem freieren und sichereren Umfeld tätig, und die öffentlichen Einrichtungen sind für die Arbeit der Zivilgesellschaft empfänglicher geworden. Allerdings sind NGOs, insbesondere solche, die aus dem Ausland finanziert werden, dem Druck der VMRO-DPMNE und ihrer Unterstützer ausgesetzt. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Opfer von Menschenhandel besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, welche Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 28.2.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 16.12.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022, Zugriff 16.12.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 14.12.2022
Politische Lage
Letzte Änderung 2023-01-19 12:39
Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Die vorrangigen außenpolitischen Ziele Nordmazedoniens sind nach erfolgtem NATO-Beitritt im März 2020, der Beitritt zur EU sowie ausgewogene Beziehungen zu allen Staaten, vor allem in der Region Südosteuropa. Der am 1.8.2017 unterzeichnete Nachbarschaftsvertrag mit Bulgarien sowie das am 17.6.2018 mit Griechenland geschlossene Prespa-Abkommen zur Klärung der Namensfrage stellen hierbei große Erfolge dar (AA 1.4.2022b).
Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen. Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Am 25.3.2020 beschloss der Europäische Rat schließlich, die Beitrittsgespräche mit Nordmazedonien zu eröffnen und am 27.3.2020 trat Nordmazedonien der NATO bei (AA 3.6.2021).
Nordmazedoniens Parlament hat am 16.7.2022 den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Verhandlungsrahmen für EU-Beitrittsgespräche gebilligt, der auch einen Kompromissvorschlag im Streit mit dem Nachbarland Bulgarien enthält (FAZ 16.7.2022). In Brüssel wurde im Rahmen des bilateralen Screenings das Kapitel 23 - Justiz und Grundrechte - eröffnet, nach dem Nordmazedonien einen positiven Bericht der Europäischen Kommission erhalten hat (VB 22.12.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 15.12.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022
FAZ - Frankfurter Allgemeiner Zeitung (16.7.2022): Deal mit Bulgarien gebilligt: Nordmazedonien nimmt Hürde auf Weg in EU, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/nordmazedonien-auf-weg-in-eu-einigung-mit-bulgarien-18178181.html, Zugriff 15.12.2022
VB des BM.I für Nordmazedonien [Österreich] (22.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition
Letzte Änderung 2023-01-19 16:35
Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Die Regierung hat Fortschritte bei der Achtung der Medienfreiheit und der freien Meinungsäußerung gemacht, jedoch gibt es nach wie vor Probleme bezüglich echter Unabhängigkeit der Medien sowie Gewalt und Einschüchterung gegenüber Journalisten. Nach Angaben des mazedonischen Journalistenverbands (AJM) reagierten die Strafverfolgungs- und Justizbehörden nur langsam und ineffizient auf Fälle von Gewalt und Einschüchterung durch Dritte gegen Journalisten. Die Zahl der unabhängigen Medien, die aktiv eine Vielzahl von Ansichten ohne offene Einschränkungen zum Ausdruck bringen, nimmt weiter zu. Das Gesetz verbietet Äußerungen, die zu nationalem, religiösem oder ethnischem Hass aufstacheln und sieht Strafen für diesbezügliche Verstöße vor, was auch für Print- und Rundfunkmedien, Buchveröffentlichungen sowie für Online-Zeitungen und Zeitschriften gilt. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren. Das Helsinki-Komitee für Menschenrechte und andere Menschenrechts- und Medienfreiheitsaktivisten berichten über eine Zunahme von Hassrede (USDOS 12.4.2022).
Laut Europäischer Kommission (EK) hat das Land im Berichtszeitraum insgesamt begrenzte Fortschritte bei der Umsetzung der früheren Empfehlungen gemacht. Der allgemeine Kontext ist zwar günstig für die Medienfreiheit und erlaubt eine kritische Medienberichterstattung, dennoch bleiben viele noch umzusetzende Maßnahmen in Richtung Selbstregulierung der Medien, Förderung professioneller journalistischer Standards und die Stärkung der Reform der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit, professionellen Standards und finanziellen Nachhaltigkeit noch offen. Der Reformprozess der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, der im Rahmen ihrer fünfjährigen Entwicklungsstrategie stattfinden soll, wird u.a. auch durch Verzögerungen bei der Ernennung der Mitglieder des Programmrates beeinträchtigt (EK 12.10.2022).
Nordmazedonien hat weiterhin mit Korruption und Klientelismus zu kämpfen. Medien und Zivilgesellschaft beteiligen sich zwar an einem lebhaften öffentlichen Diskurs, doch sind Journalisten und Aktivisten nach wie vor Druck und Einschüchterung ausgesetzt. Die Medienlandschaft ist entlang politischer Linien stark polarisiert, und private Medienunternehmen sind häufig an politische oder wirtschaftliche Interessen gebunden, die ihren Inhalt beeinflussen. Es gibt jedoch eine Vielzahl kritischer und unabhängiger Medien, die vor allem online tätig sind. In einem Bericht des mazedonischen Journalistenverbands vom Juni 2021 wurden für das Jahr 2020 14 Drohungen und körperliche Angriffe gegen Journalisten gezählt, während 2019 nur vier derartige Vorfälle verzeichnet wurden. Mehr als die Hälfte der Zielpersonen waren Journalistinnen (FH 28.2.2022).
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist in Nordmazedonien nicht eingeschränkt (AA 28.8.2020). Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Dies zeigen zahlreiche Demonstrationen und Proteste der vergangenen Jahre über alle politischen Parteien hinweg (AA 3.6.2021).
Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind nicht eingeschränkt. Hetzkampagnen gegen Oppositionspolitiker, wie sie in der Vergangenheit durch die von der Vorgängerregierung dominierten Medien praktiziert wurden, gehören der Vergangenheit an. Besonders positiv wird die Einbindung der Opposition und Zivilgesellschaft in den politischen Entscheidungsprozess sowie das historische Prespa-Abkommen (Lösung der Namensfrage) bewertet (AA 3.6.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022
EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022, Zugriff 15.12.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 14.12.2022
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-01-23 11:09
Die Verfassung und das Gesetz sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein „ Krisenzustand“in Kraft. Er ist von der Regierung alle sechs Monate verlängert worden. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln. Es gibt weder für Einheimische noch für Personen, die unter dem Mandat des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) stehen, Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Land. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen (USDOS 12.4.2022).
Reise- und Bewegungsfreiheit sind im Allgemeinen uneingeschränkt. Korruption kann die Menschen daran hindern, ihren Arbeits- oder Bildungsort frei zu wählen (FH 24.2.2022).
Quellen:
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022, Zugriff 15.12.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022
Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung 2023-01-23 12:57
Für 2021 verabschiedete die Regierung einen Nachtragshaushalt, der eine deutliche Erhöhung der Staatsausgaben mit sich gebracht hat, um die Wirtschaft weiter anzukurbeln. Dies beinhaltet eine Erweiterung der Maßnahmen, die 2020 eingeführt wurden, um Unternehmen und Beschäftigung zu unterstützen, sowie die Finanzierung neuer Infrastrukturprojekte zu ermöglichen. Die langsame wirtschaftliche Erholung hat dennoch zu erheblichen Einnahmeverlusten geführt, das Haushaltsdefizit lag Ende 2021 bei 5,4 % des BIP. Auch die Staatsverschuldung verzeichnete einen Anstieg und belief sich 2021 auf 61 % des BIP (WKO 10.2022b).
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Kriterien hat Nordmazedonien einige Fortschritte und einen guten Stand bei der Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft gemacht. Im Jahr 2021 hat sich die Wirtschaft weitgehend von der COVID-19-Pandemie erholt. Die Regierung führte weiterhin fiskalische Unterstützungsmaßnahmen durch, um die Erholung der Wirtschaft zu fördern. Angesichts des steigenden Inflationsdrucks straffte die Zentralbank ihren geldpolitischen Kurs. Wichtige politische Reformen zur Verbesserung der Haushaltsführung und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sind ins Stocken geraten. Nach langen Verzögerungen wurde Mitte September 2022 das neue Haushaltsgrundgesetz, das finanzpolitische Regeln und einen Finanzrat vorsieht, vom Parlament verabschiedet. Die Verwaltung der öffentlichen Investitionen blieb verbesserungsbedürftig. Der Bankensektor blieb solide. Regulierungsmaßnahmen zur Erleichterung der Kreditaufnahme wurden 2021 schrittweise abgeschafft. Die Rahmenbedingungen für Unternehmen werden weiterhin durch den großen Umfang der Schattenwirtschaft erschwert (EK 12.10.2022).
Den im Dezember 2022 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, lag die Beschäftigungsquote Mitte 2022 bei 47,3 % und die Arbeitslosenquote bei 14,5 %. Das durchschnittliche monatliche Nettogehalt betrug im Oktober 2022 33.104 Denar (538,10 EUR). Im zweiten Quartal 2022 gab es 694.376 Beschäftigte (RNM SSO 12.2022).
Sozialhilfe und Existenzsicherung
Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 EUR (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 460 EUR monatlich (Stand Januar 2021). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 3.6.2021).
Einige Fortschritte wurden im Bereich der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes erzielt. Die Umsetzung der Reformen, die sich aus dem neuen Gesetz über den Sozialschutz ergeben, ist vorangekommen. Die Zahl der Begünstigten der garantierten Mindestsicherung (GMA) ist um 45 % und die des Kinderschutzsystems um 48,8 % gestiegen. Das Nationale Programm 2022-2032 für die Entwicklung des Sozialschutzes wurde vorbereitet. Der Anteil der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, ist in den letzten Jahren leicht zurückgegangen, liegt aber mit 32,6 % im Jahr 2020 immer noch auf einem sehr hohen Niveau (EK 12.10.2022).
Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. (BAMF-IOM 2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022
BAMF - IOM (2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037vernum=-2, Zugriff 19.12.2022
EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022
RNM SSO - Republic of North Macedonia [N. Mazedonien] (12.2022): State Statistical Office, https://www.stat.gov.mk/, Zugriff 19.12.2022
WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (10.2022b): Außenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Nordmazedonien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nordmazedonien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 19.12.2022
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-01-23 13:06
Eine ambulante Grundversorgung wird hauptsächlich von privaten Trägern und von ambulanten Fachberatern in den 34 öffentlichen Gesundheitszentren und einigen privaten Zentren bereitgestellt. Neben dem umfangreichen Netz der primären Pflegedienstleister wurde das Gesundheitssystem so konzipiert, dass ambulant spezialisierte Dienstleistungen mit umfassender Reichweite vorhanden sind. Die ambulanten Fachdienste werden hauptsächlich von staatlichen Gesundheitsdienstleistern erbracht. Im Bereich des tertiären Levels werden Leistungen des Universitätsklinikums in Skopje angeboten. Die 28 Universitätskliniken sind der erste Pfeiler der tertiären Versorgung. Krankenhäuser können allgemein (mindestens jedoch mit innerer Medizin, allgemeiner Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie einer pädiatrischen Station), spezialisiert oder klinisch sein (BAMF-IOM 2019).
Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der Ärzte im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 Ärzte auf 100.000 Einwohner kommen, sind es in Nordmazedonien 280. Die Auswanderung vor allem junger und gut qualifizierter Ärzte und Krankenpfleger nach Westeuropa, vor allem nach Deutschland (jährlich zwischen 200 und 300 Ärzte) verschlechtert den Trend und sorgt dafür, dass das Durchschnittsalter der im Land verbleibenden Ärzte steigt. Laut einer Studie von Journalisten und NGOs vom Januar 2018 gibt es in 30 von 80 Gemeinden Nordmazedoniens einen erheblichen Mangel bei Haus-, Kinder- und Frauenärzten. Des Weiteren gebe es lange Wartezeiten auf Termine bei Fachärzten. Teilweise weichen Patienten auf das parallele private Gesundheitssystem aus, was aber angesichts der Kosten und des niedrigen Durchschnittseinkommens von umgerechnet 340 Euro im Monat nur für die allerwenigsten eine Option ist. Zudem müssten Patienten regelmäßig für Medikamente bezahlen, die kostenfrei sein sollten. Dies hat angeblich auch damit zu tun, dass neue Medikamente oft nicht auf der „ Positivliste“ der im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung kostenfrei erhältlichen Medikamente stehen. In vielen Teilen des Landes, auch in der Hauptstadt Skopje, leiden die Notaufnahmen angeblich unter chronischem Personalmangel und mangelhafter Ausstattung. Viele Patienten mit schweren Erkrankungen werden Berichten zufolge nicht angemessen behandelt und erhalten auch die benötigten Medikamente nicht kostenfrei (FRBW 2.2021).
Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vgl. EDA 29.12.2022, AA 16.12.2022a).
Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95 % der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf Grundlage von Beschäftigung, Rentenansprüchen oder anderer Grundlage wie Empfang von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsverletzung (Soldaten und Zivilisten), weiters Familienangehörige von Versicherten, Gefängnisinsassen sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019).
Die Umsetzung der Maßnahme für kostenlose Untersuchungen von Schwangeren und kostenlose Entbindungen, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, wurde eingeleitet. In ländlichen Gebieten, in denen es einen Mangel an sog. Familiengynäkologen gibt, werden Besuche von Gynäkologen in mobilen Kliniken durchgeführt. Workshops zur Familienplanung für Hausärzte und Schulungen für Gynäkologen, die in Entbindungskliniken arbeiten, wurden organisiert und durchgeführt (CoE-ECSR 3.2022).
In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anm.) gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022).
Die gesellschaftliche Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen mit HIV bzw. AIDS ist nach wie vor ein Problem. Das Gesundheitsministerium nimmt HIV-Infizierte nicht in die Kategorien von Bürgern auf, die vorrangig gegen COVID-19 geimpft werden sollen, obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen dies gefordert hatten. Die Pandemie verschärfte die systemischen Probleme für Menschen mit HIV. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wirkten sich direkt auf Menschen mit HIV aus, insbesondere auf diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt wohnen, da die Gesundheitsversorgung für diese Gruppe zentralisiert ist und die antiretrovirale Therapie nur in der staatlichen Klinik für Infektionskrankheiten und fiebrige Zustände in Skopje durchgeführt wird. Die Organisationen zur Unterstützung von Menschen mit HIV haben in Zusammenarbeit mit der Klinik für Infektionskrankheiten die kostenlose Verteilung antiretroviraler Therapien an alle bedürftigen HIV-Patienten unterstützt, insbesondere an diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt leben (USDOS 12.4.2022).
In Nordmazedonien und weltweit werden gesundheitliche Ungleichheiten durch schwache Gesundheitssysteme, finanzielle Unsicherheit, schlechte Lebensbedingungen, geschlechtsspezifische Ungleichheit, fehlendes Sozial- und Humankapital sowie unsichere Beschäftigung und Arbeit verursacht. Dies macht es für Einzelpersonen und Familien, insbesondere in ländlichen und benachteiligten Gebieten, schwer, gesundheitlichen Ungleichheiten zu entkommen. Fast 40 % der Menschen in Nordmazedonien waren 2019 von Armut oder schwerer materieller Entbehrung bedroht, und über 43 % der Kinder waren von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Die Pandemie hat die bestehenden Ungleichheiten und Herausforderungen weiter verschärft. Die Pandemie hat die Fortschritte bei der Gleichstellung wieder zunichtegemacht, indem sie die Finanz- und Sozialschutzsysteme geschwächt hat, was auch zu ernsthaften Problemen bei der psychischen Gesundheit geführt hat (WHO 4.11.2022).
Das Land hat 23 bilaterale Abkommen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgeschlossen, davon 13 mit EU-Mitgliedstaaten und 18 Abkommen zur gegenseitigen Krankenversicherung, davon 12 mit EU-Mitgliedstaaten. Die Bürger können die Europäische Krankenversicherungskarte in neun EU-Mitgliedstaaten nutzen. Die Zahl der durchgeführten Transplantationen ist im Jahr 2021 erneut gestiegen. Eine Knochengewebebank wurde eingerichtet, in der Material für die Transplantation gesammelt wird. Das Programm für aktive Gesundheitsfürsorge ermöglicht mehreren Zielgruppen den Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich der Roma-Gemeinschaft. Menschen, die in abgelegenen Gebieten leben, können Besuche von Ärzten erhalten. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Programm für HIV/AIDS-Patienten, das Mittel für Tests und grundlegende Kontrolluntersuchungen bereitstellt.
Allen diagnostizierten Patienten steht eine antiretrovirale Therapie zur Verfügung. Allerdings wurde das Gesamtbudget für die HIV/AIDS-Prävention um 40 % gekürzt, was die Behandlung von HIV-Infizierten und die HIV/AIDS-Prävention gefährdet. Die neue Strategie zur HIV-Bekämpfung ist noch nicht angenommen worden. Die Mittel für die Krebsvorsorge sind nach wie vor unzureichend. Das nationale Krebsregister ist funktionsfähig und regelmäßig mit neuen Daten gespeist. Das nationale Programm zur Früherkennung von Krebs ist funktionsfähig. Die nationale Strategie 2021-2030 umfasst die Aspekte psychische Gesundheit, Gesundheitsförderung, Ernährung und körperliche Bewegung. Die nationalen Register für seltene Krankheiten sind funktionsfähig, und die einschlägige Begriffsbestimmungen entsprechen den EU-Standards (EK 12.10.2022).
Hohe Eigenbeteiligungen an den Gesundheitskosten und ein ungleicher Zugang zu Gesundheitsdiensten, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, sind Herausforderungen. Ein besserer Zugang zu Medikamenten, insbesondere bei chronischen Erkrankungen und für Menschen in abgelegenen Gebieten, ist erforderlich. Die WHO arbeitet eng mit den Partnern der Vereinten Nationen und der Regierung zusammen, um das System zur Überwachung der gesundheitlichen Chancengleichheit einzurichten und seine Funktionsweise zu unterstützen. Gleichzeitig wird daran gearbeitet, den Schutz und die Beschäftigungsbedingungen für das Gesundheitspersonal, das mehrheitlich aus Frauen besteht, zu verbessern (WHO 4.11.2022).
Asylwerber haben das Recht auf eine medizinische Grundversorgung, solange ihr Antrag anhängig ist. Flüchtlinge haben das Recht auf eine umfassende Gesundheitsversorgung, die unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer zur Verfügung steht. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Eine Notfallverhütung, als Teil der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen, steht zur Verfügung. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt in Skopje, Kumanovo und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer des Menschenhandels bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an (USDOS 12.4.2022).
Für Menschen mit Behinderungen fehlen oft adäquate Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten. Die Zustände in Heimen für Menschen mit Behinderung sind mehrfach kritisiert worden. Zuletzt hat im Januar 2020 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall L.R. gegen Nordmazedonien ein Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest (FRBW 2.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.2.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 16.12.2022
BAMF - IOM [Deutschland] (2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037vernum=-2, Zugriff 16.12.2022
CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (3.2022): European Committee of Social Rights Conclusions 2021; North Macedonia,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2071293/Conclusions+2021+North+Macedonia_en.pdf, Zugriff 16.12.2022
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (29.12.2022): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 9.1.2023
EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022
FRBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf, Zugriff 9.1.2023
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022
WHO - World Health Organization (4.11.2022): WHO/Europe accelerates efforts to advance health equity in North Macedonia with data and research, https://www.who.int/north-macedonia/news/item/04-11-2022-who-europe-accelerates-efforts-to-advance-health-equity-in-north-macedonia-with-data-and-research, Zugriff 9.1.2023
WHO - World Health Organization (15.4.2022): Mental Health Atlas 2020 Country Profile: Republic of North Macedonia, https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental-health-atlas-2020-country-profiles/mkd.pdf?sfvrsn=d3d038cd_6download=true, Zugriff 9.1.2023
Kinder
Letzte Änderung 2023-01-23 11:03
Das Gesetz bestimmt die Staatsangehörigkeit in erster Linie nach der der Eltern. Die Regierung registriert automatisch die Geburten aller Kinder in Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Eltern Kinder, die außerhalb der medizinischen Einrichtungen, einschließlich solcher, die zu Hause geboren werden, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt bei den Magistratsämtern registrieren. Einige Roma-Familien verzögerten die Registrierung ihrer Neugeborenen, was es ihnen später erschwert, Zugang zu Bildungs-, Medizin- und anderen Leistungen zu erhalten, da sie keine ordnungsgemäßen Ausweispapiere haben (USDOS 12.4.2022).
Kindesmissbrauch ist in einigen Bereichen ein Problem. Die Regierung hat eine Hotline für häusliche Gewalt, einschließlich Kindesmissbrauch, eingerichtet. Der Ombudsmann führte auf eigene Initiative mehrere Untersuchungen zum Thema Kindesmissbrauch durch und ergriff alle rechtlichen Maßnahmen, um die Opfer zu schützen, ihnen eine angemessene Behandlung sicherzustellen sowie die Täter zu sanktionieren. Das gesetzliche Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre. Die Haftstrafe für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern liegt zwischen 10 und 15 Jahren. Die Regierung verwaltet eine Übergangsunterkunft für Straßenkinder, aber ihre geringe Größe schränkt ihre Wirksamkeit bei der Bereitstellung von Sozialdiensten ein. Das Ministerium finanzierte zwei Tageszentren für Straßenkinder, von denen eines vom Zentrum für Sozialarbeit und das andere von der NGO Association for Protection of the Rights of the Child in Suto Orizari betrieben wird (USDOS 12.4.2022).
Häusliche Gewalt ist in ganz Nordmazedonien ein immer noch verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder. Eine Studie der GIZ wie auch das Straßenbild an belebten Kreuzungen größerer Städte zeigen, dass vereinzelt Kinder (größtenteils Roma) von ihren Eltern zum Betteln an Straßenkreuzungen sowie vor und in Restaurants angehalten werden. Ebenso ist zu beobachten, dass Kleinkinder von bettelnden Frauen auf dem Arm durch Restaurants, Bars oder Schnellimbisslokale getragen werden. Die Federführung für die Verbesserung der Kinderrechte liegt beim Ministerium für Arbeit und Soziales, welches hier mit UNICEF kooperiert. In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NGO „ Schüler helfen Leben“. Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich auch, jedoch nicht speziell, an rückkehrende Kinder (AA 3.6.2021).
Die Regierung hat Gesetze und Vorschriften zur Kinderarbeit erlassen, die auch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit verbieten. Die Regierung bemüht sich, das Gesetz in der formellen Wirtschaft durchzusetzen, in der informellen Wirtschaft gelingt dies jedoch nicht effektiv. Es gibt keine Berichte über Kinder unter 18 Jahren, die rechtswidrig in der offiziellen Wirtschaft tätig sind. Das Gesetz verbietet es, dass Minderjährige unter 18 Jahren mit einer Arbeit beschäftigt werden, die für ihre physische oder psychische Gesundheit, Sicherheit oder Moral schädlich ist. Nach Angaben des Arbeitsministeriums gab es bis Ende August 2020 37 neu registrierte vertriebene Kinder verschiedener Ethnien (USDOS 12.4.2022).
Die öffentlichen Ausgaben für die allgemeine und berufliche Bildung stiegen im Jahr 2021 leicht auf 3,76 % des BIP, was immer noch weit von dem EU-Durchschnitt von 5 % entfernt ist. Nach einer Phase der Haushaltskürzungen aufgrund der Pandemie wurden im Bildungshaushalt 2021 vorrangig Investitionen zur Verbesserung der Qualität der Grund- und Sekundarschulbildung vorgesehen. Obwohl bei der Vorschulbildung einige Fortschritte erzielt wurden, blieb die Einschulungsquote insgesamt niedrig, insbesondere im Kontext der COVID-19-Pandemie. Neben dem Ausbau der Kapazitäten für die Einbeziehung einer größeren Anzahl von Kindern in die Vorschulerziehung, wurden auch Anstrengungen unternommen, die Qualität der Vorschulerziehung zu verbessern. Was die anderen Bildungsstufen anbelangt, so besuchten im Schuljahr 2020-2021 90,8 % der Kinder die Grundschule (90,6 % männlich, 91 % weiblich) und 78,9 % die Sekundarstufe (weiblich 79,8 % männlich 78,1 %). Es gibt insgesamt 71.811 Schüler, davon 35.200 weibliche. Bei der Förderung der beruflichen Bildung im Sekundarbereich wurden erhebliche Fortschritte erzielt: Die Quote der Schüler, die am Berufsbildungssystem der Sekundarstufe teilnehmen, ist durch einen konstanten Anstieg gekennzeichnet: 64 % im Jahr 2021, verglichen mit 62,1 % im Jahr 2020 und 61,8 % im Jahr 2019. In der Hochschulbildung ist die Immatrikulation weiterhin niedrig. Die Zahl der im ersten Studienjahr eingeschriebenen Hochschulstudenten ist in den letzten drei Jahren zurückgegangen (EK 12.10.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022
EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022
Rückkehr
Letzte Änderung 2023-01-23 13:08
Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 3.6.2021).
Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Laissez-passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019).
Die Einreise nach Nordmazedonien ist erlaubt (derzeit kein 3G-Nachweis für Ein- und Durchreise erforderlich). Die internationalen Flughäfen Skopje und Sv. Apostol Pavle (in Ohrid) sind für den Flugverkehr geöffnet. Nicht in Begleitung der Obsorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen die Zustimmungserklärung der Obsorgeberechtigten im Original (Unterschriften müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein), bei unterschiedlichen Familiennamen auch die Geburtsurkunde (BMEIA 1.6.2022).
Das Rückübernahmeabkommen mit der EU wird durch Nordmazedonien zufriedenstellend umgesetzt. Die Implementierungsprotokolle mit zehn EU-Mitgliedstaaten werden weiterhin effizient umgesetzt. Im Jahr 2021 setzte sich der Rückgang der Anzahl der Rückführungsentscheidungen für Staatsangehörige Nordmazedoniens fort (2.200 im Jahr 2021 im Vergleich zu 2.360 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 7 % entspricht; betroffen waren 940 Personen im Jahr 2021 im Vergleich zu 1. 445 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 35 % entspricht). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 wurden 940 Bürger aus Nordmazedonien zur Ausreise aufgefordert, während 540 tatsächlich zurückgeführt wurden (EK 12.10.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022
BAMF - IOM [Deutschland] (2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037vernum=-2, Zugriff 9.1.2023
BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (1.6.2022): R. Nordmazedonien, Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nordmazedonien/, Zugriff 9.1.2023
EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022
Wie bereits festgestellt, sind die BF in Nordmazedonien keiner Verfolgung durch den Staat ausgesetzt. Im Falle von Nordmazedonien ist grundsätzlich von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates auszugehen.
Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der BF2 bis BF4 ist festzuhalten, dass bei einer Abschiebung eine ausreichende medizinische Versorgung in Nordmazedonien gegeben ist. Es bestehen in Nordmazedonien Behandlungsmöglichkeiten für Epilepsie sowie eine entsprechende Medikation.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung der BF nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdaten), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig sind auch die Kopien der gültigen nordmazedonischen Reisepässe; hieraus ist auch die legale Einreise aller BF am XXXX 2024 ersichtlich.
Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) sowie in die Grundversorgungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie den Lebensumständen im Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat aller BF ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 und BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 25.11.2025 sowie den im gesamten Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die albanischen Sprachkenntnisse aller BF ergeben sich plausibel aufgrund ihrer Herkunft sowie der Einvernahme der BF1 und BF2 vor dem BVwG.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln, den Vorbringen der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Urkunden, welche jeweils in Klammer zitiert und von den BF nicht bestritten wurden und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Nordmazedonien:
Der vor dem BVwG in das Verfahren eingeführte und festgestellte Länderbericht zur allgemeinen Lage in Nordmazedonien beruht auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Die Quellen ergeben in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nordmazedonien und besteht angesichts der Seriosität und Plausibilität der Erkenntnisquellen kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass es den BF möglich wäre, in Nordmazedonien Sozialhilfe und eine Existenzsicherung zu erhalten. Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Rückkehrer müssen neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über welche innerhalb von zwei Monaten entschieden wird. Es kam zu einigen Fortschritten im Bereich der Eingliederung und des Sozialschutzes, die Zahl der Begünstigten der garantierten Mindestsicherung ist um 45 % gestiegen. Unterstützung für schutzbedürftige Personen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen diese zahlreiche Programme durch. Dieser Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen gibt es eine große Auswahl an NGOs, die schutzbedürftige Personen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe sowie kostenfreie medizinische Grundversorgung. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und bewies insbesondere auch während der Covid-19 Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. 95 % der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert, dies beispielsweise auf Grundlage einer Beschäftigung oder anderer Grundlage wie Empfang von Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe, weiter auch als Familienangehörige von Versicherten.
Die Feststellungen zur Behandlungsmöglichkeit von Epilepsie im Herkunftsstaat beruht auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen der belangten Behörde, welche eine Med-COI Anfrage zur Klärung der Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich epileptischer Anfälle und der Verfügbarkeit von Antiepileptika im Herkunftsstaat durchgeführt hat.
Die belangte Behörde hat sowohl der BF1 als auch der BF2 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Beide BF haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet (vgl. Niederschrift BFA der BF1 vom 10.01.2025, AS 46 sowie der BF2 vom 09.04.2025, AS 133).
Es wurden im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach weder die BF1 noch die BF2 im gesamten Verfahren Fluchtgründe in Zusammenhang mit einer aktuellen, maßgeblichen oder auch in Zukunft bestehenden Bedrohungssituation konkret ihre Person und ihren Herkunftsstaat betreffend, geltend gemacht haben:
So hat die BF1 im Rahmen ihrer Ersteinvernahme als Fluchtgrund angegeben, aufgrund der Nichtteilnahme an einer Wahl unter Druck gesetzt worden zu sein und dass ihr die Haft angedroht worden sei, weil sie die Polizei als korrupt bezeichnet habe. Konkret gefragt, was sie im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab sie an „Ich weiß es nicht, es wäre besser, wenn ich nicht zurückkehre. Ich fürchte um mein Leben und das meiner Kinder.“ (vgl. Erstbefragung der BF1 vom 20.09.2024, AS 13). Hiermit konnte die BF1 keinen asylrelevanten Fluchtgrund geltend machen. Auch in der Einvernahme vor dem BFA am 10.01.2025 konnte die BF1 keine stichhaltigen Asylgründe aufzeigen. So führte sie zwar an, in ihrem Heimatland an Demonstrationen teilgenommen zu haben, eine konkrete ihre Person betreffende Verfolgung konnte sie jedoch nicht aufzeigen. Befragt, ob sie jemals wegen ihrer Religion verfolgt worden sei, gab sie an, dass sie mit privaten Personen, nicht jedoch mit einer Behörde Probleme gehabt habe. Sie betonte auch, dass sie ein normales Leben führen und Sicherheit für ihre Kinder möchte. Ihre Kinder seien durch die Ärzte in Nordmazedonien krank geworden und das wolle sie nicht mehr erleben (vgl. Niederschrift BFA vom 10.01.2025, AS 47). In der Verhandlung vor dem BVwG am 25.11.2025 vermochte sie ebenso keine asylrelevanten Fluchtgründe vorzubringen. Wenn sie dort angibt, in ihrer Wohnung im Herkunftsstaat von Steinen beworfen worden zu sein und ihr Sohn, der BF3, auf den Balkon gegangen ist, um nachzusehen und hierbei von einem großen Stein getroffen worden sei, so widerspricht dies ihren Angaben vor dem BFA, wo sie angeführt hat, dass es sehr heiß gewesen sei und sie und ihre Familie ein Eis essen wollten, wobei ihr Sohn am Balkon gewesen sei und sodann von einem Stein getroffen worden sei (vgl. Niederschrift BFA vom 10.01.2025, AS 45 und Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2025, S. 10). Es ist der BF1 insgesamt nicht gelungen, glaubhafte Fluchtründe vorzubringen. Vielmehr betonte sie stets die medizinische Situation ihrer Kinder und dass eine gute ärztliche Betreuung in Nordmazedonien nicht gewährleistet sei.
Auch die BF2 vermochte keine Asylgründe darzutun: In ihrer Erstbefragung gab sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Fluchtgrund an: „Die Leute lassen uns nicht in Ruhe. Das sind alle Gründe.“ Befragt, was sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte, gab sie an, Angst vor den Leuten zu haben, denn diese wollen sie umbringen. Sie sei auch in der Schule ständig bedroht und unter Druck gesetzt worden (vgl. Erstbefragung der BF1 vom 20.09.2024, AS 20). Vor dem BFA führte sie an, dass Leute in ihr Haus gekommen seien und sie umbringen wollten; wer diese Leute waren, wisse sie nicht. In der Schule seien sie und ihre Geschwister gemobbt worden, weil sie keinen Vater mehr haben und aus Österreich zurück nach Nordmazedonien gekommen sind und weil sie und ihre Familie ein altes Haus und kein Geld haben (vgl. Niederschrift BFA der BF2 vom 09.04.2025, AS 132).
Mangels asylrelevanter Fluchtgründe, musste sich das erkennende Gericht daher der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid anschließen, wonach keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht werden konnte.
Zusammenfassend ist im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen sowie der konkreten familiären Situation der BF festzuhalten, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien nicht in eine existenz- und lebensbedrohende Notlage geraten würden, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.
Zur Verbindung der Verfahren:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).
Alle Beschwerdeführer reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellte die BF1 für sich und ihre minderjährigen Kinder, die BF3 bis BF5, und die zum Zeitpunkt der Antragsstellung siebzehnjährige BF2 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Da die Beschwerdeführer:innen in Familiengemeinschaft leben und die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerde inhaltlich übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Zu Spruchteil 1A)
Der mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte § 34 AsylG lautet:
„§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
Gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG gilt eine auch nur von einem betroffenen Familienmitglied erhobene Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG gilt als Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die minderjährigen Beschwerdeführer sind die Kinder der BF1 und Geschwister der BF2 und gelten somit als Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 und sind für sie in wechselseitigem Bezug die Bestimmungen zum Familienverfahren gemäß § 34 AsylG anzuwenden.
3.1. Zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide:
Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte § 3 AsylG lautet wie folgt:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, droht.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.
Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen, dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, ZI. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, ZI. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, ZI. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, ZI. 98/01/0318).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).
Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob es im Heimatstaat wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch das Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die beschwerdeführenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415).
Es ist darauf zu verweisen, dass erst dann, wenn der BF tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu Teil geworden ist, davon ausgegangen werden kann, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlichen Stellen geduldet wurden (vgl. VwGH vom 17.02.1994, 94/19/0043).
Das Vorbringen eines Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen ist von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0134; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).
Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat gem. § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 4 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordmazedonischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnten die BF eine gegen sie gerichtete oder ihnen zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in ihren Beschwerden und Einvernahmen vor dem BVwG in der Verhandlung am XXXX .2025 glaubhaft machen. Die BF haben im gesamten Verfahren keine allfälligen Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates vorgebracht und gaben selbst an, keine Probleme mit der nordmazedonischen Regierung oder einer sonstigen politischen Organisation zu haben. Die BF wurden auch nicht von Behörden oder Gruppierungen wegen ihrer Religion oder politischen Gesinnung verfolgt.
Vorliegend ist daher festzuhalten, dass dem Vorbringen der BF im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt: Selbst wenn man das Vorbringen der BF, wonach in deren Haus eingebrochen und sie mit Steinen beworfen worden seien, als glaubwürdig erachtet, wäre im konkreten Fall unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in Nordmazedonien, im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann, auszugehen. Wie bereits oben ausgeführt, gilt Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat; die Sicherheitsbehörden in Nordmazedonien sind demnach grundsätzlich willens und in der Lage, Männern und Frauen vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass – bei außer Streit stehender Schutzwilligkeit des Staates – mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall – vor dem Hintergrund der vorliegenden, oben genannten Länderberichte und dem festgestellten Sachverhalt – nicht ausgegangen werden.
Auch die im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Gründe der schlechten medizinischen Betreuung und der Probleme der BF2 bis BF5 in der Schule, stellen keinen asylrelevanten Fluchtgrund dar: Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Der bloße Wunsch, in Österreich bleiben zu können, um beispielsweise einen besseren Zugang zum Arbeitsmarkt, Sozialleistungen oder dem Gesundheitssystem zu haben, vermag eine Gewährung von Asyl nicht zu rechtfertigen.
Da auch sonst keine aktuellen oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht.
3.1.3. Das erkennende Gericht kommt auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass die BF die von ihnen behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide:
Der mit „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ betitelte § 8 AsylG lautet wie folgt:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“
Seitens des BVwG ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FPG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (vgl. VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.2.2. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/20/0448). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 9.11.2023, Ra 2023/20/0530 und 0531; 25.7.2023, Ra 2023/20/0289; VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347).
Im Allgemeinen hat kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. den hg. Beschluss vom 23. März 2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040, VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).
Die Voraussetzungen dafür, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Nordmazedonien das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteh für keine der BF.
Die BF haben keine Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihnen aufgrund von besonderen in der persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Nordmazedoniens im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Überdies wurden auch keine konkreten Umstände vorgebracht, aus der sich allenfalls die Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe ergeben hätte.
Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig und ist vor der Ausreise in Nordmazedonien einer Beschäftigung nachgegangen, wodurch sie auch ihre Kinder, die BF2 bis BF5 versorgen konnte. Die BF1 wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen für sich und ihre Kinder zu erwirtschaften. Auch wird es ihr möglich sein, entweder durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder den Bezug der Sozialhilfe, einen Krankenversicherungsschutz für sich und ihre minderjährigen Kinder zu erhalten. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die BF1 im Fall der Rückkehr ein ausreichendes wirtschaftliches und soziales Auffangnetz vorfinden wird, zumal sie den Großteil ihres Lebens in Nordmazedonien verbracht hat, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist und auch gearbeitet hat.
Die BF2 bis BF4 leiden an Epilepsie, doch werden sie in Nordmazedonien keiner ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Wie oben festgestellt und aus dem Länderbericht ersichtlich, verfügt Nordmazedonien über ein gesichertes Gesundheitssystem.
Auch die BF2 ist arbeitsfähig und wird es ihr somit möglich sein, als junge erwachsene Frau im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich somit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Ebenso wie der BF1 wird es auch der BF2 möglich sein, entweder durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder den Bezug der Sozialhilfe, einen Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die BF2 im Fall der Rückkehr ein ausreichendes wirtschaftliches und soziales Auffangnetz vorfinden wird, zumal sie vor der Ausreise aus Nordmazedonien im Jahr 2024 im Herkunftsstaat die Schule besucht hat und sie gemeinsam mit ihrer Familie, den übrigen BF, nach Nordmazedonien zurückkehrt.
Den BF drohen in Nordmazedonien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gem. § 8 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleistenden Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Nordmazedonien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt, im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.3. Im Ergebnis waren die Beschwerden auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
3.3. Zu den jeweiligen Spruchpunkten III. der angefochtenen Bescheide:
Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist gem. § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG zu prüfen.
3.3. 2 Die BF sind als Staatsangehörige von Nordmazedonien Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs. 1 FPG (visumfreier Aufenthalt, Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte, zumal die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werden.
Der Aufenthalt der BF ist weder gemäß § 46a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet noch sind sie Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG liegen daher nicht vor.
3.3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.
3.4. Zu den jeweiligen Spruchpunkten IV. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Der mit „Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“ betitelte Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
3.4.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Bundesgebiet vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
3.4.3. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Die BF sind im Jahr 2024 gemeinsam (erneut) nach Österreich eingereist und haben gegenständlichen Asylantrag gestellt. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist zum Entscheidungszeitpunkt nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig.
Unter „Privatleben“ iSd Art. 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Die BF vermochten im gesamten Verfahren nicht hervorzubringen, über ein maßgebliches Privatleben zu verfügen, welches über ihr eigenes Familienleben hinausgeht; dies ist auch bedingt durch die Kürze ihres Aufenthaltes. Die BF1 und BF2 verfügen über kein hohes Maß an Deutschkenntnissen, sodass im gesamten Verfahren ein Dolmetscher für die albanische Sprache nötig war. Sie konnten auch keine relevanten sozialen Bindungen geltend machen. Von einer maßgeblichen Integration bzw. Verfestigung ihrer Interessen war schon angesichts dessen nicht auszugehen.
Die BF haben vor ihrer Einreise im Jahr 2024 zumindest sechs Jahre in Nordmazedonien gelebt, die BF1 hat dort gearbeitet, die übrigen BF sind dort zur Schule gegangen; sie sind sprachkundig und mit den Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.
Der Behörde ist auch beizupflichten, wenn sie feststellt, dass zumindest die BF4 und der BF5 in einem anpassungsfähigen Alter sind und die Rückkehr in ihr gewohntes Umfeld für keinen der BF eine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung darstellt.
Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG kommt somit nicht in Betracht.
3.4.4. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu den jeweiligen Spruchpunkten V. der angefochtenen Bescheide:
3.6.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).
In Verweis auf die Ausführungen zu Punkt 3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) liegen keine Gründe vor, die der Abschiebung des BF nach Nordmazedonien entgegenstehen.
3.6.2. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zu den jeweiligen Spruchpunkten VI. der angefochtenen Bescheide:
3.7. 1 Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgelegt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
3.7.2. Die belangte Behörde hat die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Im gesamten Verfahren und in den Beschwerden wurden auch keine besonderen Umstände hervorgebracht, welche einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise erforderlich machen würden. Nachdem den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung zu bestätigen war, ist auch die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden.
3.7.3. Daher sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. ebenso als unbegründet abzuweisen.
Zu den Spruchteilen 2.A) Zurückweisung der Eventualanträges:
Der in der Beschwerde enthaltene (Eventual-)Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Daher ist der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil 1.B) und 2.B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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