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L527 2310274-1•Bundesverwaltungsgericht L527 2310274-1
L527 2310274-1Bundesverwaltungsgericht27.01.2026
Demonstration gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Haftbefehl Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Neuerungsverbot non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung unzulässiger Antrag Verfolgungsgefahr Versorgungslage Zurückweisung
L527 2310274-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.10.2025 und 16.12.2025:
I. den Beschluss gefasst:
A)
Soweit in der Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt wird, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:
A)
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.۔
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 10.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt, am 21.11.2024 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete mit der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen.
Von einem der der Beschwerde in Kopie angeschlossenen fremdsprachigen Bescheinigungsmittel („FIR“ – First Information Report) holte das Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Übersetzung in die deutsche Sprache ein.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 16.10.2025 eine Verhandlung an. Mit bzw. in der Ladung zur Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn sowie die Behörde unter Hinweis unter anderem auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf (OZ 5).
Keine der Parteien erstattete (fristgerecht) eine Eingabe.
Zur Verhandlung am 16.10.2025, 09:00 Uhr, erschien keine der Parteien und auch kein Vertreter einer Partei. Das Bundesverwaltungsgericht führte daher zunächst eine Verhandlung in Abwesenheit der Parteien durch.
Nach dem Schluss dieser Verhandlung erschien der Beschwerdeführer am 16.10.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Daraufhin wurden – insbesondere zur Führung eines Rechtsgesprächs mit dem Beschwerdeführer – neuerlich eine Verhandlung eröffnet und eine eigene Niederschrift angelegt. In der Folge wurde die Verhandlung auf den 16.12.2025 (Schreibfehler in der Niederschrift: 16.10.2025), 09:00 Uhr, vertagt.
Mit Einverständnis des Beschwerdeführers verständigte das Bundesverwaltungsgericht die BBU GmbH insbesondere von der für 16.12.2025 geplanten Verhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 16.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit bzw. in der Ladung zur Verhandlung forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer und die Behörde unter Hinweis unter anderem auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG neuerlich zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf. Vom Bundesverwaltungsgericht ersuchte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnten den Beschwerdeführer weder an dessen (bisheriger) Meldeadresse noch an der von ihm am 16.10.2025 genannten Adresse seiner angeblichen Freundin antreffen. Die hinterlegte Ladung behob der Beschwerdeführer nicht.
Keine der Parteien erstattete (fristgerecht) eine Eingabe.
Die Verhandlung am 16.12.2025 musste das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit der Parteien durchführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]; LIB: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, soweit nicht anders angegeben, damit gemeint die am 05.06.2025 veröffentlichte Version 8.
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren; seine Identität steht nicht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger, männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. Er gehört der Volksgruppe der Jat (Gruppe/Clan der Warraich) sowie der sunnitischen Glaubensgruppe des Islam an. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung oder Störung; er ist gesund.
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX , die in der pakistanischen Provinz Punjab liegt, geboren und verbrachte dort den Großteil seines Lebens.
Er besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und anschließend ein College, das er bislang nicht abgeschlossen hat. Einer Berufstätigkeit ist er im Herkunftsstaat nicht nachgegangen. Der Beschwerdeführer erhielt für das College ein Stipendium und finanzierte seinen Lebensunterhalt im Übrigen mithilfe seiner Familie.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Urdu. Er spricht ferner Punjabi auf muttersprachlichem Niveau, hat Englischkenntnisse auf dem Niveau B1 und geringe Deutschkenntnisse (siehe unten).
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat, namentlich auch in seiner Heimatstadt, Angehörige, die dort (weiterhin) unbehelligt leben können und mit denen er in Kontakt steht. Konkret leben seine Mutter und mehrere Geschwister in XXXX in einem im Eigentum der Familie stehenden Haus. Sein Vater ist zeitweise zuhause und ansonsten anderswo in Pakistan aufhältig. Die finanzielle Lage der Familie ist sehr gut. Sie betreibt eine Landwirtschaft, in der mehrere Bedienstete beschäftigt sind. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer entferntere Verwandte, z. B. Onkel, Tanten und Cousins, in Pakistan.
Der Beschwerdeführer verließ Pakistan im Juli 2024 legal mit dem Flugzeug nach Saudi-Arabien. Nachdem er weitere Staaten passiert hatte, reiste er unrechtsmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 10.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer war in Österreich zuletzt am XXXX 11.2025 im Sinne des Meldegesetzes gemeldet. Er hat hier keine Verwandten, lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft und verfügt über keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen zu österreichischen Staatsangehörigen beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. In verschiedenen anderen europäischen Staaten, z. B. in Frankreich und Spanien, leben Angehörige des Beschwerdeführers, zu denen er keinen Kontakt unterhält. Ferner leben Angehörige des Beschwerdeführers in Nordamerika. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs besucht, aber weder eine Deutsch- noch eine Integrationsprüfung (erfolgreich) abgelegt. Er hat geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Er ist nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und ging und geht hier keiner ehrenamtlichen/gemeinnützigen Arbeit nach. Er bezog zeitweise Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und wurde im Übrigen von seiner in Pakistan lebenden Familie finanziell unterstützt.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.
1.2. Zu den (behaupteten) Antragsgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.
Namentlich war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Aufgrund des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Pakistan (Datum der Veröffentlichung: 05.06.2025, Version 8) und der ihm zugrundeliegenden Quellen ist festzuhalten:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-05-30 11:42
In einigen Bereichen dieser Länderinformationen wurde auf das Taliban-Regime in Afghanistan bzw. seine Vertreter Bezug genommen. Dieses "Islamische Emirat Afghanistan" wurde mit Stand Mai 2025 von keinem Land der Welt offiziell anerkannt. Es gilt als eine de-facto-Regierung mit de-facto-Ministerien und de-facto-Ministern. Bezugnahmen, auch wenn sie sich auf staatliche Aufgaben (z. B. Botschaft in Pakistan, Grenzsicherung) beziehen, stellen keine Stellungnahme zur Anerkennung der Legitimation dar.
Der Konflikt um die Region Kaschmir wird kurz im entsprechenden Kapitel zur Sicherheitslage behandelt. Die Behandlung der von Pakistan kontrollierten Gebiete Kaschmirs stellt eine Beschreibung der de-facto-Situation bzw. de-facto-Administration und keine Stellungnahme zur Grenzsetzung im zwischen Pakistan und Indien umstrittenen Gebiet dar.
Pakistan ist mit einem breiten Spektrum an Gewalt konfrontiert, die von unterschiedlichen Arten nicht-staatlicher Gruppen ausgeht. Der Einfachheit folgend werden Gruppen, die Anschläge verüben, Terroristen, Terrorgruppen oder militante Gruppen genannt, ungeachtet ihrer ideologischen Begründung, die z. B. bei einigen religiös extremistisch, bei anderen inter-konfessionell extremistisch bei anderen separatistisch ist.
Zusätzlich rufen verschiedene religiös motivierte Gruppen, mitunter genießen sie auch den Status einer Partei, bei verschiedenen Anlässen zu Gewaltakten z. B. gegen Minderheiten auf. Diese Gruppen bzw. Parteien werden - den Quellen folgend - ebenfalls unter extremistisch subsumiert.
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-06-05 08:05
Allgemein
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 18.2.2025). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung von 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf diese Gebiete ausgedehnt (ICG 14.2.2022; vgl. TFT 7.5.2024). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 18.2.2025).
Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 5.2024a). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 3.5.2025). Er hält verfassungsmäßig die höchsten Exekutivbefugnisse. Der Präsident hat dagegen eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 5.2024a; vgl. EB 3.5.2025).
Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen, wie regelmäßiger Wahlen, politischer Parteien und eines Parlaments, übt das mächtige militärische Establishment de facto einen überaus starken Einfluss aus. Der Versuch, diesen Einfluss zu erhalten, hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 19.3.2024). Das Militär hält eine überaus hohe Machtfülle in Fragen der Politik und der Staatsführung und spielt die Hauptrolle bei der Gestaltung der pakistanischen Außenpolitik sowie bei Fragen der inneren Sicherheit des Landes. Ihm wird auch immer wieder vorgeworfen, den Wahlprozess zu beeinflussen (BS 19.3.2024; vgl. FH 2023). Ein großer Teil der politischen Entscheidungsfindung des Landes orientiert sich nach wie vor an klientelistischen Diensten für die traditionellen Eliten aus Großgrundbesitz und Industrie mit engen Verbindungen zu den staatlichen Machtzentren. Diese üben auch einen enormen Einfluss im Parlament aus, den sie auch für wirtschaftliche Vorteile nutzen. Ebenso trägt das Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation und als Quelle der nationalen Identität zum Erstarken religiöser politischer Parteien und Bewegungen bei, von denen einige in den letzten Jahren zunehmend extremistischere Orientierungen angenommen haben (BS 19.3.2024).
Wahlen 2018 und PTI-Regierung
Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif im Zuge der internationalen journalistischen Recherchen der "Panama Papers", führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister (FH 5.2024a). Beobachter dokumentierten konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vgl. BS 25.2.2022, FH 5.2024a). Imran Khan hingegen wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär unterstützt (Guardian 24.5.2023; vgl. SZ 13.6.2023, Guardian/Khokhar 24.5.2023, BS 19.3.2024, FH 5.2024a).
Nach Khans Sieg konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung, die er zu seiner politischen Botschaft im Wahlkampf erhoben hatte, auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021, BS 19.3.2024). Diese Ermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie politisch einzubinden, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022; vgl. BS 19.3.2024).
Die daraus resultierende starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, welche ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022; vgl. BS 19.3.2024). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Recherchen der "Pandora Papers" aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).
Misstrauensvotum und folgende politische Krise
Khan wurde in einem Misstrauensvotum am 11.4.2022 abgesetzt und der Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N und Bruder von Nawaz Sharif, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung gewählt (Zeit Online 11.4.2022). Ein vorheriges, für 3. April 2022 angesetztes Misstrauensvotum, hatte Khan mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument hatte er auch die Auflösung der Nationalversammlung veranlasst sowie Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vgl. Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung mitsamt Misstrauensvotum an (ExT 7.4.2022).
Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am 3. November 2022, bei dem Khan im Zuge eines "Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde (AI 27.3.2022). Khan beschuldigte den Premierminister, den Innenminister und den Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022).
Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig liefen bzw. laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023).
Ausbrüche von politischen Unruhen 2023
Bereits im März 2023 brachen zwischen seinen Anhängern und der Polizei schwere gewalttätige Auseinandersetzungen aus, als erstmals versucht wurde, Khan im Zuge eines Strafverfahrens unter dem Vorwurf der Unterschlagung festzunehmen (ExT 14.3.2023; vgl. REU 20.3.2023). Seine Unterstützer verhinderten die Abführung mit Steinen und Brandbomben gegen die Polizisten (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vgl. HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet (REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).
Die versuchte Verhaftung und Schikanen gegen Khan erhöhten allerdings seine Unterstützung unter der jungen Bevölkerung. Seit dem Misstrauensvotum gelang es ihm, seine Popularität auf ein davor unerreichtes Ausmaß auszubauen (Guardian 24.5.2023).
Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan "stillzulegen" und "für Khan aufzustehen" (CBS 9.5.2023). Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen u. a. in Peschawar, Lahore und Karatschi angriffen - darunter den Stützpunkt der Air Force in Mianwali (TrI 23.5.2023; vgl. REU 26.6.2023) und das Hauptquartier des Militärs in Rawalpindi (CBS 10.5.2023). Auch Regierungsgebäude und andere staatliche Einrichtungen wurden zum Ziel der Gewaltausbrüche (Guardian/Khokhar 24.5.2023). Über 20 staatliche und militärische Einrichtungen wurden dabei in Brand gesetzt oder beschädigt (India Today o.D.), ebenso wie einrückende Polizeieinsatzfahrzeuge. Truppen der Armee kamen im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit zum Einsatz (Guardian 11.5.2023). Auch diese wurden attackiert (CBS 10.5.2023).
Je nach Quelle wurden zwischen fünf (Guardian 11.5.2023) und zehn Personen bei den gewalttätigen Ausschreitungen getötet (RFE/RL 12.5.2023). Der Supreme Court wiederum erklärte am 12. Mai die Festnahme Khans für unrechtmäßig und verfügte die Entlassung auf Kaution (Guardian 15.5.2023).
Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligten vor Militärgerichte zu stellen (REU 16.5.2023). In der Aufarbeitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an (Guardian 19.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister von beinahe 5.000 Verhafteten (REU 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprachen von 10.000 Verhafteten (India Today o.D.). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (REU 26.6.2023; vgl. India Today o.D., AJ 26.6.2023).
Führungspersonen der PTI wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023), darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023; vgl. AJ 1.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet. Laut PTI befand sich zeitweise die gesamte Führungsriege in Haft und wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Partei oder ganz aus der Politik zurück (REU 6.6.2023).
Indische Quellen sprechen u. a. davon, dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen durch die Demonstranten eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vgl. Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen haben berichtet, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vgl. RFE/RL 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023).
Je nach Quelle wurden 105 (AI 4.2025) oder 103 Zivilisten schlussendlich vor Militärgerichten angeklagt (AI 4.2025; vgl. HRCP 8.5.2024). Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen (DAWN 18.7.2023). Ein erstes Urteil des Supreme Courts, wonach eine Verhandlung von Zivilisten vor einem Militärgericht verfassungswidrig wäre, wurde von einem größeren Gremium desselben Gerichts aufgehoben. Dieser Spruch wurde sowohl in Justizkreisen als auch von Menschenrechtsorganisationen breit kritisiert (HRCP 11.1.2024).
Laut Amnesty International wurden von den 105 vor Militärgerichten angeklagten Zivilisten 20 im März 2024 entlassen und im Dezember 2024 die restlichen 85 zu Haftstrafen zwischen zwei und zehn Jahren verurteilt (AI 4.2025). Laut der NGO Human Rights Commission of Pakistan wurden 25 Zivilisten vor Militärgerichten verurteilt (HRCP 30.4.2025). 1.085 Teilnehmer der damaligen Proteste sollen mit Stand Ende 2024 noch in Haft auf den Ausgang ihres Verfahrens vor den zivilen Strafgerichten gewartet haben (AI 4.2025).
Wahlen und Proteste 2024
Drei Tage vor dem Ablauf der regulären Legislaturperiode löste Premierminister Shabaz Sharif im August 2023 die Nationalversammlung auf, wodurch verfassungsmäßig 90 Tage für die Wahlen vorgesehen sind (AJ 10.8.2023). Noch im August wurde Imran Khan der Unterschlagung schuldig befunden und in Haft genommen. Nach dem großen Aufruhr vom Mai blieben die diesbezüglichen Proteste auf den Straßen begrenzt (REU 5.8.2023).
Die allgemeinen Wahlen wurden für 8. Feber 2024 angesetzt. Das Umfeld der Wahlen war allerdings Berichten zu Folge in einer Weise ausgestaltet, welche die PTI ins Abseits stellte. Imran Khans Nominierung wurde von der Wahlkommission abgelehnt, wie auch die verschiedener anderer PTI-Kandidaten (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, HRCP 11.1.2024, VOA 4.1.2024). Die PTI wurde aufgrund formaler Gründe von der Wahl ausgeschlossen, ihre Kandidaten traten damit als Unabhängige an (Nikkei 6.4.2024). Verhaftungen - wenn auch vorübergehend - und Verhöre von Führungspersonen der PTI hielten an. Berichtet wird auch von der Vernichtung von Antragspapieren oder Entführungen. In der Medienberichterstattung ist Khan mit einer Art Bann belegt (HRCP 11.1.2024; vgl. TIME 17.1.2024). Konträr dazu wurden die gerichtliche Verurteilung des aus dem Exil zurückgekehrten Nawaz Sharif, ebenso wie dessen lebenslanges Politikverbot aufgehoben, sodass er seine Wahlkampagne eröffnen konnte. Laut Meinungsumfragen konnte Khan allerdings weiterhin auf eine hohe Popularität zählen (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, FH 5.2024a). Ende Jänner 2024, knapp vor der Wahl, wurde Khan nochmals wegen Unterschlagung schuldig gesprochen und mit einem 10-jährigen Politikverbot belegt (GeoNews 31.1.2024). Aufgrund dieser Entwicklungen im Vorfeld der Wahlen, aber auch aufgrund von Verzögerungen bei der Auszählung, werden Integrität, Fairness und Gewissheit der Wahlen breit angezweifelt (HRCP 30.4.2025).
Dennoch blieben die PML-N und PPP weit hinter den Erwartungen zurück. Trotz aller Hindernisse gewannen die als Unabhängige angetretenen Kandidaten der PTI mit 95 die meisten Sitze. Die PML-N gewann nur 75 Sitze, die PPP 54 Sitze. Durch eine erneute Koalition konnten sie aber wieder eine Regierung bilden. Damit wurde Shabaz Sharif am 3. März 2024 erneut zum Premierminister ernannt (Nikkei 6.4.2024; vgl. Guardian 3.3.2024, AJ 3.3.2024). Darüber hinaus konnten die zur PTI gehörenden unabhängigen Kandidaten bei den gleichzeitig abgehaltenen Wahlen zum Provinzparlament in Khyber Pakhtunkhwa mit Abstand gewinnen und dort die Regierung behalten (AN 1.3.2024).
Imran Khan verblieb [mit Stand 21. Mai 2025 weiterhin] in Haft. Im weiteren Verlauf des Jahres 2024 fanden immer wieder auch Proteste der PTI statt, die laut Amnesty International eingeschränkt und unterdrückt worden sind. Vor, während und nach solchen Protesten sollen demnach insgesamt mehrere Tausend Parteimitglieder verhaftet worden sein (AI 4.2025).
Von 24. bis 27. November 2024 gelang es der PTI nochmals, massive Großdemonstrationen für die Freilassung von Imran Khan abzuhalten. In der Nacht auf den 27. November, als der Demonstrationszug trotz Barrikaden die rote Sicherheitszone in Islamabad erreichte, wurden Lichtversorgung und Kommunikation des Stadtteils unterbrochen und die Demonstration aufgelöst. Die genauen Abläufe sind unklar (BBC 30.11.2024; vgl. AI 27.11.2024). Den Sicherheitskräften wird u. a. die Verwendung scharfer Munition vorgeworfen (AI 27.11.2024; vgl. HRCP 30.4.2025). Die Behörden weisen auf Schusswaffen unter den Demonstrationsteilnehmern hin (BBC 30.11.2024). Laut PTI sollen 12 Demonstrationsteilnehmer während der Demonstrationen durch die Sicherheitskräfte getötet worden sein. Den offiziellen Angaben zufolge wurden sechs Personen getötet, darunter drei Ranger und ein Polizist. Die von der PTI geführte Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat für die Familien der getöteten Demonstranten eine Kompensation von 10 Millionen PKR beschlossen (DAWN 6.12.2024).
Außenpolitische Eskalation mit Indien
Zur außenpolitischen und militärischen Eskalation vom April und Mai 2025 mit Indien siehe Sicherheitslage.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.2.2025): Pakistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/pakistan-node/politisches-portraet-205010, Zugriff 23.3.2025
AI - Amnesty International (4.2025): Human rights in Pakistan 2024/25, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan, Zugriff 3.5.2025
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Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Allgemeine Entwicklungen im Bereich Terrorismus
Konstante Einsatzkampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilicher Anti-Terrorabteilungen trugen ab 2009 zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge bei (PIPS 15.6.2021). Ab 2014 wurden extensive Anti-Terror Kampagnen unter dem National Action Plan (NAP) durchgeführt, was bis 2020 zu einem stabilen jährlichen Rückgang führte (PIPS 30.1.2025a). Aus den meisten Gebieten konnten militante Extremisten durch die Operation Zarb-e-Azb 2014, die in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet war, vertrieben werden. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025).
Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen halten an (FES 12.2020). Ebenso geht der Fortschritt bei der Regulierung von Madrassen nur langsam voran und die Reformbemühungen zeigen nur wenig Verbesserung bei der Einstellung der Madrassen (PIPS 30.1.2025a).
Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bestärkt (PIPS 30.1.2025a; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025). Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (CRSS 2.8.2023).
Trendumkehr seit 2021
Bereits das Jahr 2021 war laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies, PIPS von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 gekennzeichnet (PIPS 4.1.2022).
Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Anschläge wiederum um 27 Prozent auf bereits 262. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben (PIPS 24.2.2023).
Das Jahr 2023 verzeichnete einen neuerlichen Anstieg um 17 Prozent in der Zahl der Anschläge auf 306; und um 65 Prozent bei der Zahl der Todesopfer auf 693 (PIPS 10.1.2024).
Das Center for Research and Security Studies, CRSS, als Vergleichsquelle, verzeichnet für das Jahr 2021 403 Terrorakte mit 555 Toten (CRSS 3.1.2022).
In jener für 2022 verzeichnete CRSS 378 Anschläge mit 602 Todesopfern (CRSS 2.8.2023).
In seiner vertieften Auswertung für 2023 listet CRSS bereits 578 Terrorakte mit 985 Toten (CRSS 19.2.2024).
Eine spezifische Analyse des PIPS verdeutlicht konkret, dass im Zeitraum der 21 Monate zwischen der Machtübernahme der Taliban in Kabul vom August 2021 bis zum Stand der Auswertung im April 2023 im Vergleich zu den 21 Monaten davor eine Steigerung der Anschläge um 73 Prozent festgestellt werden kann, während die Todeszahlen eine Steigerung um 138 Prozent erfahren haben. Bei diesem Vergleich zeigt sich allerdings auch eine starke geographische Konzentration. Während in Khyber Pakhtunkhwa ein Anstieg der Zahl an Anschlägen um 92 Prozent und in Belutschistan um 81 Prozent zu verzeichnen war, ging diese im Punjab, in Islamabad und in Sindh im selben Zeitraum zurück (PIPS 30.5.2023).
Nachdem im Jahr 2024 das vierte Jahr in Folge die Anschlagszahlen gestiegen sind, und zwar dieses Mal laut PIPS um 70 Prozent auf 521 mit 852 Todesopfern, nähern sie sich nun dem Niveau von 2015 (PIPS 30.1.2025a). CRSS kommt in einer vorläufigen Auswertung für das Jahr 2024 auf 909 Anschläge (CRSS 31.12.2024).
Der Global Terrorism Index führt Pakistan als das am zweitstärksten von Terrorismus betroffene Land im Jahr 2024. Diese Bewertung hatte es zuletzt 2014 (IEP 3.2025). Ein wichtiger Unterschied zur Zeit vor 2014 ist allerdings, dass zwar die Terrorgruppen in einigen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans wieder Fuß fassen, jedoch keine Kontrolle über Gebiete erlangen konnten (PIPS 30.1.2025a; vgl. IEP 3.2025).
PIPS 30.1.2025a; Entwicklung Anschlagszahlen und Todesopfer in Jahresvergleich
Regionale Konzentration der Anschläge
Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert ist (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 30.1.2025a, CRSS 19.2.2024, IEP 3.2025). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2024 - gemäß der Auswertung von PIPS - mehr als 95 Prozent der Anschläge diese beiden Provinzen (PIPS 30.1.2025a). Der Global Terrorism Index des Institute for Economics and Peace kommt auf eine grob übereinstimmende Aufschlüsselung von 96 Prozent (IEP 3.2025).
Dabei stellen laut PIPS die 295 Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2024 eine Zunahme von 69 Prozent für diese Provinz gegenüber dem Jahr 2023 dar. Belutschistan war ebenfalls von einem eklatanten Anstieg der Anschlagszahlen um 84 Prozent auf 202 betroffen [siehe Tabelle] (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 konzentrierten sich 93 Prozent aller Anschläge in diesen beiden Provinzen. Auch hier entfiel die Mehrheit - konkret 174 Anschläge sowie 422 Todesopfer - auf Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 10.1.2024). Im Jahr 2022 konzentrierten sich 95 Prozent aller Anschläge auf die zwei Provinzen und hier wiederum allein beinahe zwei Drittel auf Khyber Pakhtunkhwa mit 169 Anschlägen. Mehr noch ließ sich der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen 2022 allein auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In den übrigen Provinzen, so auch in Belutschistan, waren 2022 die Anschläge zurückgegangen oder auf gleichem Niveau geblieben (PIPS 24.2.2023).
PIPS 30.1.2025a; Anschläge nach Provinz 2024 PIPS 10.1.2024; Anschläge nach Provinz 2023
In seiner vertieften Jahresauswertung weist CRSS für 2023 folgende regionale Aufschlüsselung der Anschlagszahlen und Todesopfer aufgrund terroristischer Akte aus:
CRSS 19.2.2024: Terrorakte und Opferzahlen (Tote - Verletzte) nach Provinz und Hintergrund 2023
Regionale Auswertung aller Terroranschläge pro Monat 2024-2025 nach Daten von PIPS
2024
K P
Belutsch.
Punjab**
Sindh
Gilgit-B
Pakistan
Quelle
Jänner
Anschläge
25
17
1
3
0
46
Todesopfer
40
45
1
2
0
88
Verteilung*
21/16/2
7/11/27
1/0/0
2/0/0
0
31/29/28
PIPS 7.2.2024
Februar
Anschläge
13
48
0
2
0
63
Todesopfer
26
42
0
2
0
70
Verteilung*
1/19/6
38/3/1
0
1/1/0
0
40/23/7
PIPS 6.3.2024
März
Anschläge
13
7
0
0
0
20
Todesopfer
30
19
0
0
0
49
Verteilung*
8/16/6
1/6/12
0
0
0
9/22/18
PIPS 15.4.2024
April
Anschläge
23
8
2
1
0
34
Todesopfer
25
18
1
3
0
47
Verteilung*
14/11/0
15/2/1
0/1/0
1/0/2
0
31/14/2
PIPS 7.5.2024
Mai
Anschläge
19
13
2
2
0
36
Todesopfer
17
16
1
1
0
35
Verteilung*
8/9/0
13/3/0
0/1/0
1/0/0
0
22/13/0
PIPS 6.6.2024
Juni
Anschläge
21
6
0
0
0
27
Todesopfer
28
4
0
0
0
32
Verteilung*
8/17/1
0/4/0
0
0
0
8/23/1
PIPS 5.7.2024
Juli
Anschläge
25
11
0
2
0
38
Todesopfer
53
6
0
2
0
61
Verteilung*
23/20/10
1/5/0
0
0/2/0
0
24/27/10
PIPS 9.8.2024a
August
Anschläge
29
28
2
0
0
59
Todesopfer
25
57
2
0
0
84
Verteilung*
7/17/1
41/8/8
0/0/2
0
0
48/25/11
PIPS 2.9.2024
September
Anschläge
27
17
1
0
0
45
Todesopfer
35
19
0
0
0
54
Verteilung*
21/5/9
11/8/0
0
0
0
16/29/9
PIPS 8.10.2024
Oktober
Anschläge
35
9
2
2
0
48
Todesopfer
64
30
2
5
0
100
Verteilung*
5/49/10
27/3/0
0/0/2
4/0/0
0
36/52/12
PIPS 5.11.2024
November
Anschläge
41
19
1
0
0
61
Todesopfer
114
55
0
0
0
169
Verteilung*
62/31/21
21/27/7
0
0
0
83/58/28
PIPS 5.12.2024
Dezember
Anschläge
24
19
1
0
0
44
Todesopfer
51
11
0
0
0
62
Verteilung*
5/35/11
2/7/11
0
0
0
7/42/13
PIPS 30.1.2025b
** inklusive Islamabad
2025
K P
Belutsch.
Punjab**
Sindh
Gilgit-B
Pakistan
Quelle
Jänner
Anschläge
29
26
0
1
0
56
Todesopfer
48
22
0
0
0
70
Verteilung*
10/19/19
7/10/5
0
0
0
17/29/24
PIPS 10.2.2025
Februar
Anschläge
30
23
0
1
0
54
Todesopfer
45
75
0
1
0
121
Verteilung*
13/27/5
24/28/23
0
0/1/0
0
37/56/28
PIPS 11.3.2025
März
Anschläge
49
34
6
5
0
94
Todesopfer
98
103
3
3
0
207
Verteilung*
19/36/43
34/32/37
0/1/3
2/1/0
0
55/70/82
PIPS 10.4.2025
** inklusive Islamabad
Hauptakteure
Über ein Dutzend Terrorgruppen waren 2024 aktiv, doch dominierten die pakistanischen Taliban - Tehreek-e Taliban Pakistan, TTP - und ihre Untergruppen bzw. Verbündeten sowie die Belutschistan Liberation Army - BLA - das Terrorgeschehen. Zusammen erklärten sie sich für 61 Prozent aller Anschläge verantwortlich. Daneben war auch der Islamic State Khorasan Province - ISKP - ein Hauptakteur der Gewalt (PIPS 30.1.2025a; vgl. IEP 3.2025). Dabei dürften die Anschläge der TTP unterrepräsentiert sein, es wird vermutet, dass die Gruppe dazu übergegangen ist, sich zu weniger Anschlägen zu bekennen als sie tatsächlich durchführt (PIPS 30.1.2025a).
2023 lassen sich 78 Prozent aller Anschläge sowie 82 Prozent der Todesopfer diesen drei Gruppen zuschreiben - der TTP samt Verbündete, ISKP und der BLA. Letztere konzentrierte ihre Anschläge hauptsächlich in Belutschistan, der ISKP war in Teilen Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans aktiv und die TTP überwiegend in Khyber Pakhtunkhwa, wobei sie allerdings auch in den anderen Provinzen Anschläge durchgeführt hat. Hauptakteur der Gewalt war im Jahr 2023 die TTP, auf die beinahe die Hälfte aller Anschläge in Pakistan zurückgingen (PIPS 10.1.2024).
Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023; vgl. IEP 3.2025). In der Folge hat sich die Zahl von ihr verübter Anschläge sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vgl. PIPS 10.1.2024). Berichte gehen davon aus, dass sich die Kollaboration der afghanischen Taliban mit der TTP verstärkt hat, inklusive finanzieller und logistischer Unterstützung und die TTP Zugang zu den erbeuteten, modernen Waffen der ehemaligen Afghan National Army hat (UNSC 6.2.2025; vgl. PIPS 30.1.2025a). Sie konnte außerdem durch eine Umstrukturierung und die Eingliederung anderer Gruppierungen auch im Jahr 2024 ihren Einfluss weiter vergrößern. Insgesamt führte die TTP laut Daten von PIPS 2024 192 Anschläge mit 299 Toten durch. Sie konzentrierte sich dabei auf Khyber Pakhtunkhwa, führte aber auch einige Anschläge in Belutschistan, Punjab und Karatschi [Sindh] durch (PIPS 30.1.2025a).
Auch den belutschischen und Sindhi-nationalistischen Gruppierungen gelangen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan größere Anschläge als zuvor. In ihrem Fall waren davon bisher vorwiegend Sicherheitskräfte und chinesische Bauprojekte bzw. deren chinesische Arbeiter betroffen (PIPS 30.5.2023). Im Jahr 2024 kam eine verstärkte Zielsetzung der BLA auf Arbeiter und Reisende aus dem Punjab hinzu. Außerdem konnte sie die Frequenz und Schlagkraft ihrer Anschläge nochmals stark erhöhen und große Angriffe durchführen. Insgesamt 109 Anschläge mit 245 Todesopfern gehen auf sie in diesem Jahr zurück. Bis auf zwei Anschläge in Karatschi waren alle auf Belutschistan beschränkt (PIPS 30.1.2025a).
Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge seit der Machtübernahme steigern (PIPS 30.5.2023). Die 17 Anschläge der Gruppierung im Jahr 2023 verursachten mit 155 Toten die zweithöchsten Opferzahlen des Jahres. Die hohe Opferzahl unterstreicht auch ihre gewachsene Kapazität Großanschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). 2024 wurde ihre operative Stärke etwas geschwächt, doch es gelang ihr, 20 Anschläge mit 54 Toten in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan durchzuführen, wobei sie sich hauptsächlich regional auf den Stammesdistrikt Bajaur und bei den Anschlagszielen auf politisch Tätige, Minderheiten und Sympathisanten der afghanischen Taliban konzentrierte (PIPS 30.1.2025a).
Hauptsächliche Ziele
Verbunden mit ihrem Wiedererstarken sind auch bedeutende Änderungen von Strategie und Modus Operandi der TTP erkennbar. Die hohen Opferzahlen unter Zivilisten bei früheren Selbstmordattentaten hatten einen Verlust der Unterstützung in der Bevölkerung - aber auch unter Jihadisten - und umgekehrt eine breite Befürwortung der Militäroperationen zur Folge, was einen der Gründe für ihre Zurückdrängung in Pakistan dargestellt hat. In der neuen Strategie der TTP stehen bei der Auswahl der Ziele Sicherheitskräfte im Vordergrund - bei einer deutlichen Reduzierung der zivilen Opfer (CTC Sentinel 5.2023). Im Jahr 2024 konzentrierten sich 51 Prozent ihrer Anschläge auf Polizisten. Damit vermeidet die TTP eine direkte Konfrontation mit dem besser ausgestatteten Militär, während die lokale Verwaltung geschwächt wird (Z. Rehman/DAWN 13.3.2025).
Auch im Allgemeinen zeigt sich, dass die Sicherheitskräfte insgesamt das Hauptziel von Anschlägen darstellen. 2024 waren 308 an der Zahl und damit 59 Prozent aller Terroranschläge spezifisch gegen sie gerichtet (PIPS 30.1.2025a). 2023 stellten 205 gegen die Sicherheitskräfte gerichtete Terroranschläge, 67 Prozent der Gesamtzahl dar (PIPS 10.1.2024). 2022 zielten 69 Prozent (PIPS 24.2.2023) und 2021 66 Prozent gegen Sicherheitskräfte (PIPS 4.1.2022).
Im Jahr 2024 stellt das Umfeld der Parlamentswahlen vom 9.2.2024 das zweitgrößte Ziel von Anschlägen dar auf politische Führungspersönlichkeiten, Mitarbeiter von Parteien und andere Ziele, die mit den Wahlen in Verbindung standen. 70 Anschläge richteten sich gegen solche Ziele (PIPS 30.1.2025a). Sowohl im Jänner mit 19 Anschlägen (PIPS 7.2.2024), als auch im Februar mit 36, fanden sich in den Vorwahlmonaten politische Führungspersonen, Parteimitarbeiter, Wahlkandidaten, Parteibüros oder andere mit den Wahlen verbundene Ziele als am stärksten betroffene Gruppe im Fadenkreuz. Erst an zweiter Stelle folgten die Sicherheitskräfte (PIPS 6.3.2024). Auch stiegen in der Vorwahlzeit die Anschlagszahlen im Jänner 2024 auf das Doppelte im Vergleich zum Vormonat auf 46 (PIPS 7.2.2024); im Februar nochmals um 37 Prozent auf 63 (PIPS 6.3.2024). Im März ging die Anschlagszahl signifikant zurück auf 20 (PIPS 15.4.2024).
Des Weiteren richteten sich 35 Anschläge im Jahr 2024 allgemein gegen Zivilisten - ohne erkennbaren religiösen oder politischen Hintergrund und 19 gegen Mitarbeiter und Einrichtungen der Regierung bzw. Verwaltung. Unter den weiteren, öfters ins Visier genommenen Zielen finden sich acht Anschläge auf Stammesältere bzw. Mitglieder von Friedenskomitees mit fünf Toten (PIPS 30.1.2025a).
2023 waren Staatsbedienstete bzw. staatliche Einrichtungen mit neun Anschlägen und zwei Toten sowie regierungsfreundliche Stammesältere mit vier Anschlägen und insgesamt fünf Todesopfern weitere signifikante Ziele. 19 Anschläge mit 32 Opfern richteten sich 2023 undifferenziert gegen Zivilisten (PIPS 10.1.2024).
Analog aus der Zielsetzung der Anschläge ergibt sich in den Opferzahlen folgendes Bild:
, PIPS 24.2.2023, PIPS 10.1.2024, PIPS 30.1.2025a
Kategorisierung der Opfer nach PIPS
Sicherheitskräfte
Zivilisten
Terroristen
2022
206
152
61
2023
330
260
103
2024
358
355
139
Gezielte Anschläge gegen Minderheitenangehörige
Im Jahr 2024 waren religiöse Minderheiten das Ziel folgender Anschläge:
Im Jänner richtete sich ein Schussattentat auf einen Kleinbus im Kurram Tribal District in Khyber Pakhtunkhwa gegen die schiitische Gemeinde, wobei vier Menschen getötet wurden (PIPS 7.2.2024). Der Anschlag betraf Mitglieder des [Anm. großteils schiitischen] Turi Bangash Stamm (DAWN 7.1.2024).
Im Februar fiel ein Hindu einem gezielten Anschlag des ISKP in Belutschistan zum Opfer, ein weiterer wurde dabei verletzt (PIPS 6.3.2024).
Im März starb ein schiitischer Hazara bei einem konfessionell-extremistisch motivierten Anschlag in Belutschistan (PIPS 15.4.2024).
Im Mai wurde der Verwalter einer schiitischen Imambargah bei einem extremistisch-konfessionellen Anschlag in Karatschi, Sindh, verwundet (PIPS 6.6.2024; vgl. DAWN 21.5.2024).
Im November forderte ein Großanschlag auf einen Bus mit Schiiten im Kurram Tribal District in Khyber Pakhtunkhwa 50 Tote (PIPS 30.1.2025a).
Umgekehrt werden hinter fünf gezielten Tötungen an Mitgliedern der extremistisch-sunnitischen Ahle Sunnat Wal Jamaat wiederum extremistische schiitische Gruppen vermutet (PIPS 30.1.2025a; vgl. für einzelne Fälle PIPS 7.2.2024, PIPS 6.3.2024, PIPS 6.6.2024, DAWN 12.5.2024).
Im Jahr 2023 waren religiöse Minderheiten das spezifische Ziel von neun terroristischen Anschlägen. Drei gezielte Anschläge forderten jeweils ein Todesopfer unter der Sikh Minderheit. Davon wurden zwei in Khyber Pakhtunkhwa durch den ISKP durchgeführt, ein Anschlag im Punjab ist ungeklärter Täterschaft. Ein Christ fiel ebenfalls einem Anschlag des ISKP in Khyber Pakhtunkhwa zum Opfer (PIPS 10.1.2024). Außerdem eröffnete im Mai ein dort zur Sicherheit abgestellter Polizist im Swat in Khyber Pakhtunkhwa das Feuer auf den Schulbus einer christlichen Mädchenschule, wobei zwei Mädchen getötet wurden. Die Tat wurde allerdings nicht als Terrorakt sondern als Folge einer psychischen Erkrankung eingestuft (BW 1.6.2023). Fünf Anschläge mit 18 Todesopfern richteten sich 2023 gegen Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung des Islams. Überwiegend bekannte sich die Lashkar-e-Jhangvi zu diesen (PIPS 10.1.2024).
Allerdings waren auch religiöse Führer bzw. Anhänger der sunnitischen Glaubensrichtung bei acht Anschlägen mit neun Toten ein spezifisches Ziel 2023, wobei vier der Anschläge mit mindestens fünf Toten auf den ISKP zurückgehen (PIPS 10.1.2024).
Im Jahresvergleich zielten 2022 zwei Anschläge gegen Schiiten, darunter ein Großanschlag gegen eine schiitische Moschee in Peschawar mit 68 Toten, zwei gegen die christliche Gemeinde mit insgesamt zwei Toten und einer gegen die Sikh-Gemeinde, der zwei Menschenleben forderte. Ein gezielter Anschlag richtete sich gegen Sunniten (PIPS 24.2.2023).
Wahl der Mittel
In der Durchführung der Anschläge lässt sich ein Schwerpunkt auf Schusswaffen feststellen. Damit wurden im Jahr 2023 160 Anschläge durchgeführt, gefolgt von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) in 65 und Handgranaten in 38 Fällen. 2023 zeigte sich außerdem eine signifikante Erhöhung der Selbstmordanschläge von 14 im Jahr 2022 auf 23 im Jahr 2023 (PIPS 10.1.2024). Dabei demonstrierten bereits jene des Jahres 2022 einen starken Anstieg gegenüber den fünf im Jahr 2021 (PIPS 24.2.2023).
Der überproportional hohe Anstieg - um 65 Prozent - bei der Zahl der Todesopfer im Jahr 2023 bei einer zeitgleich nur um 17 Prozent gestiegenen Zahl an Anschlägen verdeutlicht, dass es den Terrorgruppen gelungen ist, vermehrt Großanschläge durchzuführen. Dabei gehen die Anschläge 2023 mit besonders hohen Opferzahlen allesamt auf Selbstmordattentäter der TTP oder des ISKP zurück. Insgesamt forderten die 23 Selbstmordanschläge dieses Jahres 315 Menschenleben (PIPS 10.1.2024). Die Selbstmordanschläge gingen 2024 wieder etwas zurück auf 13 Anschläge mit 111 Toten (PIPS 30.1.2025a).
Die erhöhten technischen Kapazitäten der TTP und ihrer Verbündeten lassen sich - neben ihren Möglichkeiten des Unterschlupfs und der Nutzung von Trainingsstützpunkten in Afghanistan - auch auf ihren Zugang zu dem in Afghanistan zurückgelassenen, modernen Equipment der abgezogenen US-Truppen zurückführen, darunter u. a. Nachtsicht-Heckenschützengewehre und gepanzerte Fahrzeuge (PIPS 10.1.2024).
Reaktion der Sicherheitskräfte
Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS 158 verschiedene Sicherheitsoperationen. Bei diesen und bei 24 Auseinandersetzungen mit mutmaßlichen Terroristen wurden 639 von diesen und 67 Mitglieder der verschiedenen staatlichen Einsatztruppen getötet. 118 dieser Operationen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. 230 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen wurden bei Suchoperationen verhaftet, nicht mitgerechnet jene, die nach ersten Untersuchungen entlassen worden sind (PIPS 30.1.2025a). Außerdem wurde im Juni die größere Anti-Terror-Kampagne Azm-e-Istehkam lanciert, wobei allerdings versichert wurde, dass keine Ausmaße wie bei Zarb-e-Azb geplant sind, bei der breite Bevölkerungsteile der Stammesgebiete vertrieben wurden (DIP 25.6.2024; vgl. PIPS 9.8.2024b, DW 1.7.2024). Sie soll neben militärischen, polizeilichen und rechtlichen Maßnahmen auch regional-diplomatische und sozioökonomische Faktoren umfassen (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 führten die Sicherheitskräfte 129 Anti-Terror-Operationen in 31 Distrikten des Landes durch. Zusätzlich kam es zu 24 bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Terroristen. 21 dieser Auseinandersetzungen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. Außerdem nahmen die Sicherheitskräfte bei Suchoperationen im gesamten Land 377 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen fest. Auch diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen wurden (PIPS 10.1.2024).
In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 24.2.2023).
Kommunale Gewalt aufgrund religiösen Fundamentalismus'
Weiters zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar [siehe auch Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-e-Labbaik Pakistan, TLP [siehe auch Religionsfreiheit / Muslimische Glaubensrichtungen und interkonfessionelle Gewalt]. Die Gewalt der TLP erreichte 2021 einen Höhepunkt, als bei Demonstrationen in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, zehn davon Polizisten, und eine Polizeistation gestürmt und besetzt wurde. Sie wurden erst beigelegt, nachdem die Regierung dem Druck nachgab, den Anführer freiließ und das Verbot der Gruppe aufhob (PIPS 4.1.2022). 2023 war die TLP in zwei Gewaltakte durch aufgehetzte Menschenmengen gegen Minderheiten involviert (PIPS 10.1.2024).
Für das Jahr 2023 verzeichnete PIPS zehn Vorfälle kommunaler religiös-motivierter Gewaltausbrüche, also Gewalt durch religiös motiviert aufgehetzte Menschenmengen. Bei diesen starben drei Menschen. Die Todesopfer waren alle drei Muslime, die der Blasphemie beschuldigt und von einer aufgehetzten Menschenmenge getötet wurden. Zwei dieser Lynch-Morde ereigneten sich in Belutschistan, einer im Punjab (PIPS 10.1.2024). Bei vier religiösen Übergriffen wurden Gebetshäuser der Ahmadis zerstört, alle vier betrafen Karatschi im Sindh (PIPS 10.1.2024). Bei einem Übergriff attackierten Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest und verletzten 15 von ihnen (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023, PIPS 10.1.2024). In zwei Fällen, beide im Punjab, war die christliche Gemeinde von kommunaler Gewalt betroffen. In einem Fall wurde ein christlicher Pfarrer Im Zuge eines Vandalenaktes in einer Kirche angeschossen (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 4.10.2023). Im zweiten randalierte ein Mob von Hunderten Personen nach Blasphemieanschuldigungen in einem christlichen Viertel und zerstörte mindestens 19 Kirchen und 86 Wohnhäuser (PIPS 10.1.2024; vgl. AJ 16.8.2023, Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023).
Folgende neun Fälle kommunaler religiöser Gewalt waren im Jahr 2024 zu verzeichnen (PIPS 30.1.2025a):
Im Mai randalierte ein Mob in mehreren Häusern eines christlichen Viertels im Punjab, nachdem ein Christ der Blasphemie beschuldigt wurde. Die Polizei konnte durchgreifen und die betroffenen Personen in Sicherheit bringen, der verletzte Beschuldigte verstarb allerdings später an seinen Verletzungen (PIPS 6.6.2024).
Im Juni wurden zwei Ahmadis nach einer Hassrede von einem Einzeltäter im Punjab und ein der Blasphemie Beschuldigter in einer Polizeistation Khyber Pakhtunkhwa von einer aufgebrachten Menge ermordet (PIPS 5.7.2024).
Im Juli wurden ebenfalls im Punjab ein Ahmadi und ein Blasphemiebeschuldigter in zwei unabhängigen Vorfällen ermordet (PIPS 9.8.2024a).
Im September wurde ein Arzt, der der Blasphemie bezichtigt wurde, von der Polizei in Sindh erschossen, nach deren Angaben auf der Flucht und bewaffnet. Ein randalierender Mob hatte in der Forderung nach seiner Verhaftung auch ein Polizeiauto in Brand gesetzt (ANI 20.9.2024).
Ebenfalls im September wurde in Quetta ein Blasphemie-Beschuldigter durch einen Polizisten erschossen, hier wurde zuvor die Polizeistation, wo er in Haft war, durch einen Mob mit Granaten angegriffen (PIPS 30.1.2025a) [Anm.: Da PIPS die Minderheitenzugehörigkeit besonders berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass es sich bei Blasphemie Vorfällen ohne Religionsangabe um Anhänger der Mehrheitsreligion Islam handelt].
Außerdem kam es 2023 mehrmals zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen im Stammesdistrikt Kurram(PIPS 10.1.2024). Ab Juli 2024 flammten diese erneut auf und eskalierten (PIPS 9.8.2024a) [siehe dazu Sicherheitslage / Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA) sowie Religionsfreiheit / Muslimische Glaubensrichtungen und interkonfessionelle Gewalt].
Grenzübergriffe
Situation Indien
Nach einem Anschlag im indisch-verwalteten Teil Kaschmirs am 22. April 2025 kam es zu einem außenpolitischen Schlagabtausch zwischen Indien und Pakistan und in der Folge zu einer militärischen Eskalation. Bei dem Anschlag mit Schusswaffen auf Touristen aus anderen Teilen Indiens kamen 26 Menschen ums Leben, wobei gezielt hinduistisch aussehende Personen ins Visier genommen worden waren. Indien hat nach eigenen Angaben unter den vier Angreifern zwei als pakistanische Staatsbürger identifiziert und macht direkt Pakistan verantwortlich. Pakistan dementiert eine Involvierung in den Anschlag (BBC 1.5.2025; vgl. BBC 3.5.2025, DAWN 4.5.2025). Beweise für die Anschuldigungen legte Indien nicht vor (FAZ 12.5.2025; vgl. NZZ 17.5.2025). Pakistan bezichtigte wiederum Indien, den Anschlag als False-Flag Operation lanciert zu haben (BBC 3.5.2025; vgl. DAWN 4.5.2025). In Folge haben die beiden Nachbarstaaten in den ersten Eskalationsstufen ihre Lufträume für den jeweils anderen gesperrt, sowohl für kommerzielle Flüge als auch militärische, sowie die Visa für die im Land aufhältigen Staatsbürger des anderen aufgehoben und diese zum Verlassen aufgefordert. Darüber hinaus suspendierte Indien ein Abkommen zur Aufteilung des Wassers des Indus. Beide Truppen lieferten sich zu Beginn der Eskalation kleinere Feuergefechte an der Line of Control (BBC 1.5.2025; vgl. BBC 3.5.2025, DAWN 4.5.2025). Der Konflikt zwischen den beiden Ländern verschärfte sich erheblich mit Gefechten an der Grenze und gegenseitigen Luftangriffen (Presse 10.5.2025). Im Gegensatz zu bisherigen Eskalationen griff Indien erstmals Militäreinrichtungen weit im pakistanischen Territorium an. Dies ist eine Steigerungsform, die eine Abkehr der früheren „strategischen Zurückhaltung“ zeigt, von der sich der indische Präsident Modi bereits nach früheren Terroranschlägen, für die Indien Pakistan verantwortlich machte, schrittweise entfernte. Auch Pakistan griff daraufhin Militäreinrichtungen im indischen Hinterland an (FAZ 12.5.2025). Der militärische Schlagabtausch dauerte vorerst vom 7. Mai bis zum 10. Mai, als ein international vermittelter Waffenstillstand erzielt werden konnte (Presse 10.5.2025). Großflächige Nachrichtensperren führten in Indien, teilweise auch Pakistan, zu Verschwörungstheorien und Falschnachrichten (NZZ 17.5.2025). Indien behauptet mehr als 100 Terroristen getötet zu haben (FAZ 12.5.2025). PIPS gibt die Verluste auf pakistanischer Seite bei Luftangriffen und Schusswechseln an der Grenze durch die indische Armee zusammen im Zeitraum vom 22. April bis 15. Mai anhand pakistanischer Medienberichte mit 62 Zivilisten und 14 Armeeangehörigen an (PIPS 18.5.2025a).
Vor diesen Ereignissen hatte sich die Lage an der Grenze zu Indien signifikant verbessert, seitdem beide Länder im Februar 2021 erklärt hatten, das Waffenstillstandsabkommen aus dem Jahr 2003 verstärkt zu respektieren. Im Jahr 2022 fand nur ein Vorfall an der Grenze statt - ohne Opfer oder Schaden (PIPS 24.2.2023), 2023 waren es vier mit acht toten Zivilisten (PIPS 19.1.2024), 2024 einer, wobei die indische Armee einen Zivilisten, der die Grenze unerlaubt überquert haben soll, erschossen hat (PIPS 30.1.2025a) [Sicherheitslage / Kaschmir: Gilgit-Baltistan und Azad Jammu Kaschmir].
Situation Afghanistan
Im Nordwesten Pakistans wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen Durand-Linie genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. DAWN 14.1.2022). Im April 2023 berichteten Medien, dass laut pakistanischen Behördenangaben 98 Prozent des Grenzzaunbaus abgeschlossen sind, während die afghanische De-facto-Regierung den Bau weiterhin ablehnt (KP 27.4.2023; vgl. TN 26.4.2023).
Es zeigt sich, dass die Taliban eine striktere Reaktion in Bezug auf den Bau des pakistanischen Grenzzauns übernommen haben als die Vorgängerregierung, wobei sich ihr Widerstand gegen den Grenzzaun auch in Gewalt äußerte (PIPS 30.5.2023).
So war 2022 der Grenzzaun Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Verschiedenen Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (DAWN 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 24.2.2023).
Auch im Jahr 2023 führten im Februar (AJ 25.2.2023; vgl. PIPS 8.3.2023) und im September Schusswechsel zur vorübergehenden Grenzschließung bei Torkham (AN 12.9.2023; vgl. RFE/RL 12.9.2023). Insgesamt kam es im Jahr 2023 laut der Datenbank von PIPS zu vier Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte oder Zivilisten mit afghanischen Grenzwächtern, wobei zwei Zivilisten getötet wurden, sowie zu drei grenzüberschreitenden Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte mit militanten Gruppen, die drei Tote innerhalb der pakistanischen Armee sowie sechs unter militanten Gruppen forderten (PIPS 19.1.2024).
Im Jahr 2024 wurden 25 Grenzübergriffe gemeldet. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Infiltrationsversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Grenzverletzungen kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen. Die Übergriffe führten im Mai 2024 zur Schließung der Grenzübergänge sowie zu Vertreibungen in einigen Dörfern an der Grenze (PIPS 30.1.2025a).
Situation Iran
Im Jänner 2024 verursachten territoriale Verletzungen an der Grenze zwischen Iran und Pakistan eine diplomatische Krise. Iran hatte einen Raketenangriff auf pakistanisches Gebiet in Belutschistan durchgeführt, und als Ziel eine in Iran aktive, separatistische Terrorgruppe genannt. Pakistan, das angibt, es seien dabei zwei Kinder getötet worden, führte seinerseits daraufhin eine Reihe von Militärschlägen gegen proklamiert terroristische Ziele auf iranischem Gebiet durch (Tagesschau 18.1.2024). Diplomatische Bemühungen konnten die Situation deeskalieren. Im gesamten Jahr kam es nur zu einem weiteren Zwischenfall, bei dem vier pakistanische Schmuggler von iranischen Grenzwächtern getötet wurden (PIPS 30.1.2025a).
2023 verzeichnete PIPS an der Grenze zum Iran einen territorialen Übergriff, bei dem vier Soldaten starben, allerdings durch eine militant-nationalistische Gruppierung (PIPS 19.1.2024).
Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle
Zusammen genommen registrierte PIPS für das Jahr 2024 785 Vorfälle von sicherheitsrelevanter Gewalt mit 1.950 Toten. Das stellt für beides gleichsam einen Anstieg um 58 Prozent im Vergleich zum Vorjahr dar (PIPS 30.1.2025a).
CRSS berichtet zum Vergleich in seiner Auswertung für 2024 von 2.546 Toten in 1.166 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt, wobei hier Terroranschläge und Sicherheitsoperationen zusammengenommen werden. Von den Todesopfern waren demnach 934 Terroristen, 685 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 927 Zivilisten (CRSS 31.12.2024). 1524 Toten in 789 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt waren es im Jahr 2023. Von den Todesopfern waren demnach 479 Zivilisten, 545 Terroristen und 500 Sicherheitskräfte (CRSS 31.12.2023).
Quellen
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Belutschistan
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Hintergrund
Die Provinz Belutschistan ist mit Stand Dezember 2023 in 36 Distrikte eingeteilt (ECPAK 13.12.2023). Die letzte Volkszählung von 2023 - die erste digitale - weist eine Einwohnerzahl von rund 14,9 Millionen aus (PAKBS 5.8.2023). Die zwei größten Bevölkerungsgruppen sind Belutschen und Paschtunen (EB 6.5.2025). Belutschen besiedeln dabei eher den Süden, Paschtunen den Norden der Provinz (Pakistan Today 7.8.2022). Außerdem findet sich eine signifikante Gemeinschaft der ethnischen Minderheit der Hazara in Belutschistan (EB 15.4.2025).
Belutschistan ist zwar die größte Provinz, hat aber die geringste Bevölkerungszahl und -dichte (UNDP 9.11.2023; vgl. PAKBS 18.7.2024). Es nimmt 44 Prozent der Fläche des Landes ein, stellt aber nur um die 5 Prozent der Bevölkerung (UNDP 12.2022). Außerdem weist es - gemeinsam mit den neu eingegliederten Distrikten Khyber Pakhtunkhwas [der ehemaligen FATA] - die mit Abstand höchste Armutsrate Pakistans auf (UNDP 24.7.2023). Die Ausstattung mit Infrastruktur, inklusive Trinkwasserversorgung (Policy Watcher 11.6.2023) und staatlichen Dienstleistungen ist mangelhaft. Dabei ist Belutschistan reich an Bodenschätzen (UNDP 9.11.2023). Die Belutschische Befreiungsarmee - Balochistan Liberation Army, BLA - und andere bewaffnete Gruppen bezichtigen die Regierung einer ungerechten Verteilung der Gewinne aus dem Ressourcenabbau (EUAA 17.12.2024). Verschiedene belutschisch-nationalistische Rebellengruppen verüben Anschläge und konzentrieren sich dabei regional überwiegend auf Belutschistan. Am schlagkräftigsten ist darunter mit Abstand die BLA, gefolgt von der Belutschischen Befreiungsfront - Baloch Liberation Front, BLF (PIPS 30.1.2025a).
Als weiterer Auslöser für Konflikte kommt die chinesische Präsenz im Rahmen des China Pakistan Economic Corridor (CPEC) und der Einsatz des Militärs zu deren Schutz hinzu (AA 21.9.2023; vgl. Chatham 21.3.2025). So verüben bewaffnete belutschische Gruppen auch eine Reihe von gewaltsamen Angriffen auf chinesische Bauprojekte und Arbeiter in der Region (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 24.2.2023; SRIL Guardian 7.11.2023). Neben der separatistischen Gewalt ist die Provinz auch mit extremistisch-konfessionell motivierter Gewalt und islamistischen Anschlägen konfrontiert (PIPS 30.1.2025a; vgl. EUAA 17.12.2024).
Ein extensives Vorgehen der Sicherheitskräfte hatte die aufständischen Gruppen bis 2020 geschwächt, wobei allerdings Berichten zufolge auch zu Mitteln wie erzwungenem Verschwindenlassen gegriffen wurde (EASO 10.2021) [vgl. dazu Allgemeine Menschenrechtslage, Folter und unmenschliche Behandlung sowie Belutschen]. Der Abzug der NATO-Truppen aus Afghanistan und der Zusammenbruch der dortigen Regierung 2021 hatten allerdings u. a. zur Folge, dass Terroristen befreit wurden, und vermehrt auch grenzübergreifend Waffen im Umlauf sind. Zunehmend deutlich zeigen sich außerdem Anzeichen für eine Kooperation zwischen der TTP und belutschischen Separatisten (AA 21.9.2023; vgl. PIPS 30.1.2025a). Auch in Belutschistan hat sich die Sicherheitslage in der Folge verschlechtert. Mehr noch, zeigt sich nun auch ein starker Anstieg an jihadistischen Aktivitäten in den paschtunischen Regionen Belutschistans (JF 8.9.2023; vgl. EUAA 17.12.2024). Diese galten bisher als vergleichsweise friedlich (Pakistan Today 7.8.2022).
So nehmen die Anschläge islamistisch orientierter Gruppen, allen voran TTP und ISKP, in der Provinz zu. Die TTP ist dabei vor allem in den paschtunischen Regionen aktiv (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 30.1.2025a).
Im nationalen Aktionsplan gegen Terrorismus ist ein Zugehen auf die belutschischen separatistischen Anführer, um den Konflikt zu beenden, festgehalten. In diese Richtung wurde wenig unternommen. Statt auf einem effektiven Versöhnungsprozess bleibt der Fokus auf dem Peaceful Balochistan Programme. Dieses sieht finanzielle Unterstützung und Rehabilitation für belutschische Aufständische, die sich ergeben, vor (PIPS 4.1.2022). Auch 2024 (Chatham 3.9.2024) 2023 (PIPS 10.1.2024) und 2022 war kein politisches Zugehen erkennbar, der Fokus lag auf einer militärischen Herangehensweise (PIPS 24.2.2023; vgl. JF 8.9.2023). Gleichzeitig befeuert das Thema "Verschwindenlassen" den Konflikt. Die Situation begünstigt die Rekrutierung von Jugendlichen für Terrorgruppen und bringt die moderaten politischen belutschischen Kräfte unter Druck (PIPS 10.1.2024). Eine Entwicklung ist erkennbar, in der bewaffnete Gruppen statt früher in erster Linie von Stammesmitgliedern getragen zu werden, zunehmend Zulauf von der gebildeten Mittelschicht und auch Frauen erhalten, mit Studentinnen als Selbstmordattentäterinnen als eklatant herausstechendes Merkmal im besonders konservativen Belutschistan (Chatham 3.9.2024).
Belutschistan bleibt damit einer der großen Unruheherde Pakistans (AA 21.9.2023). Es war im Jahr 2024 ebenso wie in den Jahren davor die nach Khyber Pakhtunkhwa am stärksten von Terroranschlägen betroffene Provinz (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 10.1.2024, PIPS 24.2.2023; PIPS 4.1.2022, PIPS 15.6.2021). Außerdem finden sich Teile Belutschistans nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle (AA 21.9.2023).
Entwicklungen in den Anschlagszahlen
Im Jahr 2024 erfuhr Belutschistan eine signifikante Steigerung der Anschlagszahlen um 84 Prozent. 202 Anschläge haben laut den Erhebungen von PIPS 322 Todesopfer gefordert (PIPS 30.1.2025a). Dabei stellte das Jahr 2023 bereits mit 110 Anschlägen und 229 Todesopfern eine erhebliche Steigerung im Vergleich zu den 79 Anschlägen mit 106 Toten im Jahr 2022 dar (PIPS 10.1.2024). Im Jahresvergleich wurde im Jahr 2022 allerdings ein Rückgang der Anschläge und Opferzahlen verbucht (PIPS 24.2.2023). 2021 wurden insgesamt 81 Anschläge mit 136 Toten verzeichnet (PIPS 4.1.2022).
Der starke Anstieg im Jahr 2024 lässt sich auf belutschisch-nationalistische Gruppen und die Weiterentwicklung sowohl ihrer operativen Fähigkeiten als auch Strategien zurückführen. Besonders die BLA hat sich von der Durchführung kleinerer Anschläge mit minderer Schlagkraft hin zu ausgefeilten Operationen mit hohem Wirkvermögen gewendet. Die Anschläge bzw. koordinierten Angriffe der verschiedenen belutschisch-nationalistischen Gruppen verzeichneten eine Steigerung um 119 Prozent auf 171 mit 261 Toten. Hauptsächlich gehen diese auf die BLA zurück, gefolgt von der BLF (PIPS 30.1.2025a).
2023 verübten derartige Gruppen zusammen, ebenfalls hauptsächlich die BLA und daneben die BLF, 78 Anschläge mit 86 Todesopfern (PIPS 10.1.2024); 2022 71 Anschläge mit gleichsam 86 Toten (PIPS 24.2.2023).
Besonders verdeutlicht wird die Kapazitätsentwicklung der BLA mit einer koordinierten groß angelegten Terroroperation im August 2024, einem Selbstmordanschlag im November (PIPS 30.1.2025a) sowie einer Zugentführung im März 2025 (Chatham 21.3.2025):
Am 26. August 2024 führte die BLA koordinierte Anschläge zur gleichen Zeit in sieben verschiedenen Distrikten durch, die auf Sicherheitskräfte, nicht-belutschische - hauptsächliche punjabische - Pakistanis und nationale Infrastruktur wie Eisenbahnbrücken zielten. Dabei wurden u. a. mindestens 23 Punjabis aus verschiedenen Verkehrsmitteln anhand ihrer ID-Karten identifiziert und hingerichtet sowie eine Eisenbahnbrücke gesprengt. Mehrere Dutzende BLA Kämpfer waren involviert (PIPS 30.1.2025a; siehe genauer PIPS 2.9.2024). Insgesamt wurden in der zweitägigen Angriffsserie und der Gegenoffensive laut Medien mindestens 38 Zivilisten, 14 Sicherheitskräfte und 21 Terroristen getötet (DAWN 27.8.2024 vgl. EUAA 17.12.2024, Chatham 3.9.2024).
Im November 2024 kostete ein Selbstmordanschlag der BLA an der Quetta Railway Station 28 Menschenleben, darunter 17 Sicherheitskräfte (PIPS 30.1.2025a; vgl. Chatham 21.3.2025).
Am 11. März 2025 entführte die BLA einen mit um die 400 Passagieren besetzten Zug, der erst nach einer 36-stündigen Operation der Army Special Forces befreit werden konnte (Chatham 21.3.2025). Laut offiziellen Angaben wurden während der Geiselnahme 8 Zivilisten und 18 Sicherheitskräfte und während der Befreiungsoperation 4 Sicherheitskräfte und 33 Terroristen getötet (PIPS 10.4.2025).
Die Anschläge islamistisch geprägter Terrorgruppen zeigten dagegen im Jahr 2023 eine signifikante Steigerung. Ihre Anzahl stieg in der Provinz von sieben im Jahr 2022 auf 29 im Jahr 2023, die Zahl der Todesopfer stieg auf 139 (PIPS 10.1.2024), im Jahr 2022 waren es 17 (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2024 blieb die Anzahl der Anschläge dieser Kategorie an Terrorgruppen mit 30 relativ stabil. Sie forderten 60 Todesopfer (PIPS 30.1.2025a).
Von den gesamten 202 Anschlägen des Jahres 2024 zielten mit 91 an der Zahl 45 Prozent auf Sicherheitskräfte. Sie forderten 142 Tote. Mit 34 Anschlägen waren 2024 politische Führungspersonen und politisch Tätige zweithäufigstes Ziel, gefolgt von mit den Wahlen in Verbindung stehenden Zielen, wie Versammlungen, Umzüge und Wahllokale mit 17 Anschlägen. An vierter Stelle zielten 15 Anschläge gegen nicht-belutschische Pakistanis, vor allem Punjabis. Sie forderten allerdings mit 62 Toten, die zweithöchste Opferzahl unter den Anschlagszielen (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahresvergleich zielten 2023 60 Prozent der 110 Anschläge auf Sicherheitskräfte und Strafverfolgungsbehörden (PIPS 10.1.2024).
Aufgeschlüsselt nach ideologischem Hintergrund zielten 75 der 171 Anschläge aller nationalistisch-belutschischen Gruppierungen auf Sicherheitskräfte. Diese forderten 53 Tote. Das zweithäufigstes Ziel dieser Gruppierungen waren nicht-belutschische Pakistanis. Auf diese wurden von ihnen 15 Anschläge verübt. Die TTP führte 14 Anschläge mit 12 Toten in Belutschistan durch, von diesen richteten sich 12 gegen Sicherheitskräfte und jeweils einer gegen Stammesältere und politische Führungspersonen. Der ISKP führte mit sechs zwar weniger Anschläge in der Provinz durch als die TTP, doch waren sie mit insgesamt 39 Todesopfern tödlicher. Seine Zielsetzungen waren 2024 auch etwas diverser und beinhalteten Mitglieder der afghanischen Taliban, Hindus und politisch Tätige (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 zielten 42 der 78 Anschläge der nationalistisch-belutschischen Gruppierungen mit 44 Toten auf Sicherheitskräfte. Im Fokus der Anschläge dieser Gruppierungen standen daneben auch in diesem Jahr nicht-belutschische Arbeiter und Siedler, mutmaßliche Spione, Staatsdiener und -einrichtungen. Die Anschläge der TTP zielten in Belutschistan ausschließlich auf Sicherheitskräfte, während ISKP verschiedene Zielsetzungen verfolgte, u. a. auch politische und religiöse Versammlungen. Die Anschläge des ISKP erwiesen sich 2023 dabei als die tödlichsten in der Provinz (PIPS 10.1.2024). So geht ein Großanschlag des Jahres 2023, bei dem 63 Menschen bei muslimischen Feierlichkeiten zu Ehren Mohammeds Geburtstag in Mastung Belutschistan starben, auf den ISKP zurück (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 4.10.2023, AJ 29.9.2023).
Im Hinblick auf die regionale Ausbreitung waren 2024 26 Distrikte von Anschlägen betroffen, am stärksten die Provinzhauptstadt Quetta mit 37 Anschlägen und 43 Toten, gefolgt von Kech mit 20 Toten bei 26 Anschlägen (PIPS 30.1.2025a). Auch 2023 waren insgesamt 26 Distrikte von Anschlägen betroffen und auch hier ebenfalls am stärksten Quetta mit 23 Toten bei 23 Anschlägen, gefolgt von Kech mit 20 Toten bei 12 Anschlägen und Mastung mit 69 Toten bei neun Anschlägen (PIPS 10.1.2024).
2022 waren 22 Distrikte von Anschlägen betroffen, Quetta wies dabei als am stärksten betroffener Distrikt 16 Anschläge auf (PIPS 24.2.2023).
CRSS, als Vergleich herangezogen, berichtet für 2023 in der vertieften Auswertung von zusammengenommen 161 Vorfällen terroristischer oder aufständischer Gewalt in Belutschistan mit 292 Toten (CRSS 19.2.2024). Im Jahr 2022 registrierte es 82 Anschläge mit 130 Todesopfern (CRSS 2.8.2023).
Das Home and Tribal Affairs Department der Provinzregierung registriert die Angriffe auf Lager der Armee und des Frontier Corps. Die Medien sind für zuverlässige Zahlen sowohl zu Angriffen auf diese sowie Verlusten unter diesen ebenso wie zur Durchführung von Sicherheitsoperationen auf das belutschische Innenministerium angewiesen. Doch werden diese Zahlen nicht geteilt. Zuverlässige Informationen, wie hoch die tatsächlichen Verluste unter den Sicherheitskräften sind, sind somit für Belutschistan nicht vorhanden [Anm.: Zur Einschränkung der Medienberichterstattung in Teilen Belutschistans siehe Kap. Meinungs- und Pressefreiheit] (PIPS 24.2.2023). Eine unabhängige Verifizierung der Intensität und Opferzahl von Anschlägen gestaltet sich schwierig (JF 8.9.2023).
Anschläge auf Minderheiten
Für das Jahr 2024 wurden zwei gegen religiöse Minderheiten gerichtete Anschläge in Belutschistan verzeichnet. Im Februar fiel ein Hindu einem gezielten Anschlag des ISKP zum Opfer, ein weiterer wurde dabei verletzt (PIPS 6.3.2024). Im März starb ein schiitischer Hazara bei einem konfessionell-extremistisch motivierten Anschlag in Hazara Town in der Provinzhauptstadt Quetta (PIPS 15.4.2024).
Im Jahr 2023 wurden im August bei zwei Anschlägen mit Schusswaffen in Quetta insgesamt drei Mitglieder der Sicherheitskräfte, die der schiitischen Minderheit der Hazara angehörten, getötet (PIPS 6.9.2023; vgl. PIPS 17.12.2023). Auch ein versuchter Anschlag auf den stellvertretenden Assistant Commissioner von Mastung mit einem Todesopfer dürfte laut PIPS gegen Schiiten gerichtet gewesen sein (PIPS 10.1.2024).
Im Jahr 2022 kostete ein Anschlag des ISKP auf die christliche Gemeinde in Mastung zwei Menschenleben. Ein weiterer Anschlag des Jahres war möglicherweise konfessionell-extremistisch gegen Hazara gerichtet. Dabei wurden drei Menschen getötet, darunter ein Hazara und ein Polizist (PIPS 24.2.2023).
Die schiitische Hazara-Gemeinde in Belutschistan war jahrelang in besonderem Maße Opfer anti-schiitischer Anschläge. Bei dem letzten größeren gegen Hazara gerichteten Anschlag im Jänner 2021 wurden 11 Minenarbeiter durch den ISKP getötet. In der Summe liegt das Gewalt-Niveau gegen Hazara heute jedoch deutlich niedriger als vor 2015 [siehe dazu Kap. Hazara] (AA 21.10.2024).
Massenproteste
Seit 2021 ist Belutschistan verstärkt Schauplatz massiver Proteste. Diese thematisieren u. a. das Verschwindenlassen, Opfer von Operationen der Sicherheitskräfte, chinesische Bauprojekte im Rahmen des CPEC sowie auch verschiedene gravierende Probleme in der Infrastruktur. Dabei kommt es auch zu Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstranten und Demonstrantinnen (HRCP 2022; vgl. verschiedene Berichte zu Massenprotesten DIP 7.1.2023, SRIL Guardian 7.11.2023, Crisis 24 16.3.2023, PIPS 30.1.2025a). Ab November 2023 formierte sich eine Massenprotestbewegung namens Baloch Yekjehti Committee gegen das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Namen der Terrorbekämpfung. Sie wird in erster Linie von Frauen angeführt, die das Verschwindenlassen ihrer männlichen Familienmitglieder beklagen (DIP 19.12.2023; vgl.VOA 20.12.2023). Nachdem ihr Protestmarsch von Kech nach Islamabad dort von der Polizei niedergeschlagen worden war (BBC 21.12.2023), kam es Ende Dezember 2023 zu breiten Protesten, Straßenblockaden und Streiks quer durch die belutschische Provinz (DAWN 24.12.2023). Diese neue durch Frauen getragene Bewegung rückte die Forderungen in die breite pakistanische Öffentlichkeit und erringt Sympathie (DIP 28.9.2024).
Im Sommer 2024 mobilisierte die Bewegung wieder breite Massenproteste mit denselben Themen (DW 14.8.2024; vgl. AI 30.7.2024). Die Sicherheitskräfte sperrten Straßen und Kommunikationsverbindungen in verschiedenen Distrikten der Provinz. Im Juli 2024 wurden zunächst 14 Personen bei Schüssen durch Sicherheitskräfte verletzt und am Tag darauf drei getötet (AI 30.7.2024). Auch 2025 halten Proteste und Auseinandersetzungen an. Es kommt verstärkt zu Verhaftungen der Führungspersonen (AI 28.3.2025; vgl. VONO 14.4.2025 ANI 10.4.2025).
Quellen
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Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA)
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Hintergrund
Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) war zum Zeitpunkt der Wählerregistrierung zu den Wahlen 2024 durch die Wahlkommission am 13.12.2023 in 36 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023; vgl. Khyber NC 1.12.2023) [Anm. geringfügige Änderungen ergeben sich nicht selten z. B. durch Statusänderungen von Verwaltungseinheiten und deren Wiederaufhebung vgl. - z. B. DAWN 29.1.2023, weshalb u. a. auch auf offiziellen staatlichen Seiten unterschiedliche Zahlen dazu zu finden sind]. Die ehemaligen Agencies der vormals Federally Administered Tribal Areas, FATA, genannten Stammesgebiete wurden 2018 in Distrikte von Khyber Pakhtunkhwa umstrukturiert und werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts, KPTDs (EASO 10.2021), oder auch als Newly Merged Districts, NMDs, bezeichnet (HRCP 28.12.2023). Die Frontier Regions der Stammesgebiete wurden in die angrenzenden bereits bestehenden Distrikte der Provinz eingegliedert (Nation 16.12.2022).
Der Eingliederungsprozess der ehemaligen Stammesgebiete in die gesamtstaatliche Struktur geht nur sehr langsam voran (PIPS 15.6.2021; vgl. HRCP 28.12.2023, Global ECCO 10.1.2025) [Rechtsschutz, Justizwesen / Rechtliche und politische Transformation in den KP Tribal Districts (ehemalige FATA)]. Berichten zufolge sind die zugesagten finanziellen Mittel zur Entwicklung und Integration der Region nur in Bruchteilen angekommen (HRCP 28.12.2023; vgl. TFT 11.9.2023, Nation 1.9.2023, Pakistan Today 16.11.2023). Die Stammesdistrikte weisen - zusammen mit Belutschistan - die weitaus höchste Armutsrate Pakistans auf (UNDP 24.7.2023).
Bereits seit 2020 kommt es zu Protesten aufgrund des schleppenden Eingliederungsprozesses (PIPS 15.6.2021). Auch eine Zunahme an Grundstücksstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022; vgl. HRCP 28.12.2023). Die angekündigte Beschleunigung der Integration ist noch nicht gelungen. Dies führte zu Forderungen der Rücknahme der Zusammenlegung vonseiten lokaler Gruppen. Die pakistanischen Taliban griffen die Forderung auf (PIPS 24.2.2023). Auch die fehlende Deckung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung, wie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie den Mangel an staatlichen Dienstleistungen und Möglichkeiten für die Menschen der vernachlässigten Region greift die Führung der pakistanischen Taliban in ihrer Propaganda auf (AJ 2.2.2023; vgl. Nation 1.9.2023, AA 21.9.2023).
Einige der Distrikte der ehemaligen FATA hatten lange Zeit Kämpfer von al-Qaida sowie pakistanische und afghanische Taliban beherbergt. Das Militär brauchte mehr als ein Jahrzehnt und mehrere Offensiven, um die Kontrolle über die Region - wenn auch nicht gänzlich - zurückzugewinnen (AA 8.8.2022). Ab dem Jahr 2020 verschlechtere sich die Sicherheitslage zuerst in einigen der KPTDs und eine Zunahme an Aktivitäten von Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern konnte beobachtet werden (FRC 7.1.2021). Seitdem steigen die Anschlagszahlen in Khyber Pakhtunkhwa signifikant (PIPS 30.1.2025a).
Entwicklung der Anschlagszahlen
Khyber Pakhtunkhwa ist seit Jahren die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 24.2.2023, PIPS 15.6.2021, PIPS 4.1.2022). Das Gebiet der ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, stellt dabei einen der beiden größten Unruheherde Pakistans dar (AA 21.9.2023). Von den südlichen und den Stammesdistrikten aus, wo sie früh wieder Fuß fassen konnten, gelang es den Terrorgruppen allerdings, ihre Stellungen und operativen Kapazitäten auch in anderen Distrikte Khyber Pakhtunkhwas zu stärken und auch dort vermehrt Anschläge durchzuführen (PIPS 30.1.2025a).
Insgesamt verzeichnete Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2024 laut den Daten von PIPS 295 Anschläge, was sowohl die landesweit höchste Anzahl als auch einen Anstieg um 69 Prozent gegenüber dem Vorjahr für die Provinz darstellt. Die Zahl der Toten stieg um 21 Prozent auf 509 (PIPS 30.1.2025a). Im Jahr 2023 verzeichnete PIPS in der Provinz noch 174 Anschläge und damit 57 Prozent der landesweiten Anschläge sowie 422 Todesopfer bei diesen. Bereits im Jahresvergleich zwischen 2023 und 2022 hat sich gezeigt, dass bei einem nur leichten Anstieg der Anschlagszahlen um drei Prozent eine mit 43 Prozent überproportional gestiegene Zahl an Todesopfern erfasst werden musste. Den militanten Gruppen gelang es somit, vermehrt auch größere Anschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). Im Jänner 2023 verzeichnete Khyber Pakhtunkhwa auch mit dem Großanschlag auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar mit 97 toten Polizisten und drei toten Zivilisten (PIPS 20.2.2023) den tödlichsten Anschlag in Pakistan der letzten Jahre (AJ 2.2.2023).
Die 169 Terrorakte im Jahr 2022 hatten 294 Todesopfer gefordert (PIPS 24.2.2023). Bereits diese Zahlen repräsentierten dabei einen Anstieg um 52 Prozent bei Anschlägen gegenüber 2021 - dem ersten Jahr der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan, während die Zahl der Todesopfer im selben Zeitraum von 169 auf 294 gestiegen ist (PIPS 24.2.2023).
Das Sicherheitsanalyseinstitut PICSS, Pakistan Institute for Conflict and Security Studies - als Vergleichsquelle - verzeichnete in Khyber Pakhtunkhwa mit den KPTDs zusammen für das Jahr 2024 567 Anschläge mit 706 Todesopfer. Davon entfielen allein auf die sieben KPTDs 259 Anschläge mit 357 Toten (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 hatte PICSS insgesamt 423 Terrorakte in Khyber Pakhtunkhwa registriert mit 621 Todesopfern. Demnach waren in diesem Jahr die länger bestehenden Distrikte von einem 85-prozentigen Anstieg bei den Anschlagszahlen im Vergleich zu den Daten des Instituts vom Vorjahr betroffen; die KPTDs von einem 60-prozentigen (PICSS 1.1.2024).
Der Anstieg der Gewalt verdeutlicht die Rückkehr und die Neuformierung der TTP in den ehemaligen Stammesgebieten, insbesondere in Nord- und Süd-Waziristan (FRC 7.1.2021; vgl. PIPS 10.1.2024, PIPS 30.1.2025a). Da sie sich unter anderem durch Erpressung und Entführungen gegen Lösegeld finanzieren, haben auch solche Vorfälle seitdem in den KPTDs wieder zugenommen (FRC 7.1.2021). Berichte über Schutzgeld-Erpressungen weiteten sich aus und reichen bis zur Erpressung von Personen in hohen politischen Ämtern. Dies führte zur Einrichtung einer eigenen Spezialeinheit der Polizei (HRCP 28.12.2023).
2025
Mit Stand 16. Mai sind für das Jahr 2025 in der Datenbank von PIPS 144 Anschläge mit 225 Todesopfern - 90 Sicherheitskräfte, 75 Mitglieder von Terrorgruppen und 55 Zivilisten für Khyber Pakhtunkhwa verzeichnet (PIPS 16.5.2025a).
Zielsetzungen der Anschläge
Von den insgesamt 295 Anschlägen im Jahr 2024 waren 202 und damit 69 Prozent gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane gerichtet. Sie forderten 338 Tote, davon waren 252 unter den Sicherheitskräften und 16 unter Zivilisten zu beklagen, 70 Terroristen kamen dabei selbst ums Leben. Ein großer Teil dieser Anschläge waren direkte Angriffe auf Stationen oder Fahrzeuge der Polizei, des Frontier Corps oder des Militärs (PIPS 30.1.2025a). Im Jahr 2023 zielten ungefähr 75 Prozent der Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa, 130 an der Zahl, gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur. Diese gezielten Anschläge kosteten insgesamt 296 Menschenleben, davon 217 Sicherheitskräfte bzw. Exekutivorgane, 20 Zivilisten und 59 Mitglieder der Terrorgruppen (PIPS 10.1.2024). Im Jahr 2022 richteten sich mit 77 Prozent 130 Anschläge gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur (PIPS 24.2.2023).
Auch bei der Aufstellung der Vergleichquelle PICSS für das Jahr 2024 zeigt sich, dass mit zusammengenommen 337 Toten die Mehrheit der Opfer der Anschläge in der Provinz Sicherheitskräfte waren. 224 waren demnach Zivilisten, 142 Tote forderten demnach die Anschläge unter den Terrororganisationen selbst (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 verzeichnete PICSS 307 Todesopfer unter den Sicherheitskräften, 222 unter der Zivilbevölkerung und 92 Tote unter den Terrororganisationen (PICSS 1.1.2024).
Eine signifikante Änderung im Jahr 2024 ist der Anstieg der Zahl an Anschlägen, die sich allgemein - also ohne erkennbaren religiösen oder politischen Hintergrund - gegen Zivilisten richten. In den Jahren davor waren diese zurückgegangen. Dies spiegelt eine Änderung der Taktik der Gruppen wider, die sich zuvor verstärkt auf Sicherheitskräfte, regierungsfreundliche Stammesführer und politische Führungspersonen fokussierten, wahrscheinlich um die breite Öffentlichkeit nicht gegen sich aufzubringen. Nun kosteten 27 allgemein gegen Zivilisten gerichtete Anschläge im Jahr 2024 42 Menschenleben (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 10.1.2024). 2023 waren es 19 Tote in zehn Anschlägen, die allgemein gegen Zivilsten zielten (PIPS 10.1.2024).
Außerdem ist für das Jahr 2024 eine Besonderheit ersichtlich, indem in den ersten beiden Monaten des Jahres im Rahmen der Vorwahlzeit zu den allgemeinen Wahlen die Anschlagszahlen nicht nur signifikant stiegen, sondern als hauptsächlicher Fokus mit den Wahlen verbundene Ziele, wie politische Führungspersonen, Parteimitarbeiter, Wahlkandidaten und Parteibüros auszumachen waren. Erst an zweiter Stelle folgten in diesen ersten beiden Monaten die Sicherheitskräfte. Auch ist in beiden Monaten erkennbar, dass bis auf eine Ausnahme Anschläge gegen derartige Ziele ausschließlich Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan betrafen (Zusammenführung Daten PIPS 7.2.2024, PIPS 6.3.2024). Sechs derartige Anschläge mit fünf Todesopfern erfolgten im Jänner in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.2.2024). Insgesamt richteten sich 2024 17 Anschläge mit 14 Toten gegen politische Führungspersonen oder politisch Tätige (PIPS 30.1.2025a).
Weitere signifikante Ziele 2024 waren mit sieben Anschlägen und fünf Toten regierungstreue Stammesführer. Sechs Anschläge trafen Schulen, jedoch ohne Todesopfer (PIPS 30.1.2025a).
Anschläge gegen Minderheiten
Verbunden mit den Auseinandersetzungen zwischen Stämmen unterschiedlicher muslimischer Denominationen in Kurram war im Jahr 2024 die hohe Opferzahl von 52 Toten in zwei gegen Schiiten gerichteten Anschlägen zu verzeichnen (PIPS 30.1.2025a). Dem ersten dieser Anschläge auf einen Kleinbus im Jänner im Kurram Tribal District fielen zwei Mitglieder des [Anm. großteils schiitischen] Turi Bangash Stammes zum Opfer (DAWN 7.1.2024; vgl. PIPS 7.2.2024, PIPS 30.1.2025a). Im November erfolgte ein Großanschlag gegen einen von der Polizei eskortierten Konvoi mit schiitischen Pilgern ebenfalls in Kurram (AJ 22.11.2024; vgl. DAWN 21.11.2024). Mindestens 50 Menschen starben dabei. Gegen andere Minderheiten wurden 2024 keine Anschläge verzeichnet (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 zielte ein Terrorakt gegen die schiitische Religionsgemeinschaft mit vier Toten. Ein Christ und zwei Sikhs starben bei jeweils gegen sie gerichteten, gezielten Anschlägen (PIPS 10.1.2024). 2022 richtete sich ebenfalls ein Terrorakt gegen die schiitische Religionsgemeinschaft in Khyber Pakhtunkhwa, dabei handelt es sich allerdings um einen Großanschlag mit 65 Toten. Die christliche und die Sikh-Gemeinde waren von jeweils einem gezielten Anschlag betroffen, die einen bzw. zwei Tote forderten (PIPS 24.2.2023).
PIPS 30.1.2025a; Ziele 2024 PIPS 10.1.2024; Ziele 2023
Regionale Konzentration und spezielle Entwicklungen in den KPTDs
In 22 Distrikten der Provinz wurden im Jahr 2024 Terroranschläge verzeichnet. Die Hauptlast der Anschläge konzentriert sich allerdings weiterhin in den Stammesdistrikten Nord- und Süd-Waziristan und den fünf südlichen Distrikten Dera Ismail Khan, Lakki Marwat, Bannu und Tank [Anm. grenzen an die Stammesdistrikte]. Auf diese zusammen entfielen 58 Prozent aller Terroranschläge der Provinz. Ein weiterer regionaler Schwerpunkt ist auch in den Stammesdistrikten Bajaur, in dem der ISKP hauptsächlich aktiv ist, und Khyber sowie der Provinzhauptstadt Peschawar, die direkt an den Stammesdistrikt Khyber angrenzt, zu erkennen (PIPS 30.1.2025a).
Auch 2023 wurde der Großteil der terroristischen Aktivitäten in diesen Regionen festgestellt. Konkret betrafen 82 Prozent der Anschläge diese beiden Regionen zusammen (PIPS 10.1.2024). Im weiteren Jahresvergleich waren 2022 21 Distrikte von Anschlägen betroffen, hauptsächlich - wie die Jahre davor - Nord-Waziristan mit 30 Anschlägen und 64 Toten. Die Hauptstadt Peschawar folgte 2022 mit 17 Anschlägen und 74 Toten (PIPS 24.2.2023). 2021 entfielen mit 37 an der Zahl 33 Prozent aller Anschläge der Provinz allein auf Nord-Waziristan. Insgesamt waren 20 Distrikte von Anschlägen betroffen (PIPS 4.1.2022).
In einigen Gegenden in den Distrikten Süd-Waziristan, Nord-Waziristan und Lakki Marwat sowie beginnend auch in Kurram erzielt die TTP mit ihrer Strategie, die staatlichen Sicherheitskräfte und Behörden zu attackieren, bereits den Erfolg, dass es ihr dadurch gelingt, der Bevölkerung immer stärker ihre Regeln aufzuzwingen. Einige Polizeiposten sind durch die Angriffe bereits unbesetzt, andere werden des Nachts verbarrikadiert. Mit Erpressung, Entführung und Morden versuchen die Taliban ihre Versorgung durch die Bevölkerung und die Einhaltung ihrer Regeln sicher zu stellen. Einige Mädchenschulen in Nord-Waziristan wurden zerstört, jedoch sind in einigen Gegenden die Schulen im Allgemeinen nicht mehr funktionstüchtig, da viele Lehrer, wie auch andere Fachkräfte und Wohlhabende, aus den betroffenen Gebieten in andere Landesteile gezogen sind (RFE/RL 10.9.2024).
PIPS 30.1.2025a; distriktweise Auswertung der Anschläge KP 2024 PIPS 10.1.2024; distriktweise Auswertung der Anschläge KP 2023
[Anm.: Die Distrikte Khyber, Mohmand, Bajaur, North Waziristan, South Waziristan, Orakzai und Kurram sind ehemalige Agencies, die in Tribal Districts umstrukturiert wurden. Bestehende Distrikte-KPs, in welche die jeweils angrenzenden ehemaligen Frontier Regions als Sub-Divisionen direkt eingegliedert wurden, sind Peschawar, Kohat, Tank, Bannu, DI Khan und Lakki Marwat siehe z. B.: Nation 16.12.2022].
FRC 7.1.2021, geografische Einordnung der ehemaligen Agencies
Wahl der Mittel
Überwiegend greifen die terroristischen Gruppen bei ihren Anschlägen auf Schusswaffen zurück, 2024 war dies in 177 der 295 Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa der Fall (PIPS 30.1.2025a); 2023 bei 102 der damals 174 (PIPS 10.1.2024) und 2022 in 104 von 169 Anschlägen (PIPS 24.2.2023).
Es folgen Anschläge mit improvisierten Sprengstoffen (IEDs) als zweithäufigste Taktik (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 24.2.2023, PIPS 10.1.2024). 2024 wies die Provinz 76 Sprengstoffanschläge (PIPS 30.1.2025a) im Vergleich zu 50 im Jahr davor auf (PIPS 10.1.2024). Es zeigt sich, dass es den Terrorgruppen gelingt, mehr Anschläge mit hoher Schlagkraft durchzuführen, als zuvor (PIPS 30.1.2025a).
Bereits 2022 konnten vereinzelt direkt Polizeistationen angegriffen werden (PIPS 24.2.2023). 2023 fielen bereits einige Fälle der Stürmung von Polizeistationen mithilfe moderner Ausrüstung, wie Nachtsichtgeräten, auf, wobei die meisten zügig zurückgedrängt worden sind (PIPS 10.1.2024). 2024 steigerten sich derartige Angriffe (PIPS 30.1.2025a).
Eine Entwicklung des Jahres 2023 zeigte eine starke Zunahme an Selbstmordattentaten, die zusätzlich auch mit einer besonders hohen Opferzahl verbunden waren. So verzeichnete PIPS in diesem Jahr 18 Selbstmordanschläge in Khyber Pakhtunkhwa, die 236 Tote forderten. Im Vergleich dazu fielen im Jahr zuvor 89 Personen Selbstmordanschlägen zum Opfer (PIPS 10.1.2024). PICSS registrierte 23 Selbstmordattentate mit 254 Toten für das Jahr 2023 (PICSS 27.12.2023). 2024 ging diese Art Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa laut PIPS auf neun zurück - mit 70 Todesopfern (PIPS 30.1.2025a). PICSS verzeichnete ebenfalls einen Rückgang auf zwölf mit 81 Toten (PICSS 1.2.2025).
Reaktion der Sicherheitskräfte
In Bezug auf die Terrorismusbekämpfung registrierte PIPS für das Jahr 2024 118 Operationen der Sicherheitskräfte in Khyber Pakhtunkhwa, das sind 75 Prozent der landesweit durchgeführten. Sie forderten 508 Tote, überwiegend unter den Terrorgruppen. Die meisten wurden dabei mit 32 in Nord-Waziristan durchgeführt, gefolgt von den weiteren besonders von Anschlägen betroffenen Distrikten. Außerdem kam es zu fünf bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Terrorgruppen, die 22 Todesopfer forderten. 35 Terrorverdächtige wurden in Suchoperationen verhaftet. Zusätzlich wurden laut PIPS an der afghanischen Grenze 136 Terroristen bei der Verhinderung ihrer Infiltration durch Sicherheitskräfte getötet (PIPS 30.1.2025a).
Im Vorjahr 2023 wurden 97 Anti-Terroroperationen in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, die 314 Todesopfer forderten (PIPS 2.1.2024a). Hauptsächlich waren diese auch hier unter den militanten Extremisten auszumachen (PIPS 10.1.2024). Zusätzlich wurden 21 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und militanten Extremisten mit 52 Todesopfern aufgezeichnet (PIPS 2.1.2024a). Mit 21 entfielen dabei die meisten Sicherheitsoperationen auf Nord-Waziristan, hier kam es auch zu fünf Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen (PIPS 2.1.2024b). Für das Jahr 2022 wurden 57 Anti-Terror-Operationen registriert, 24 davon in Nord-Waziristan (PIPS 24.2.2023).
Neben der fortdauernden Durchführung verschiedener Militäroperationen ist im Jahr 2024 auch die Anti-Terror-Kampagne Azm-e-Istehkam lanciert worden (DIP 25.6.2024; vgl. DW 1.7.2024). Sie soll mehrere Behörden und Themenbereiche miteinbeziehen, wobei versichert wurde, dass keine Ausmaße wie bei Zarb-e-Azb geplant sind, bei der breite Bevölkerungsteile der Stammesgebiete vertrieben wurden (DIP 25.6.2024; vgl. PIPS 30.1.2025a).
Stammeskonflikt im Kurram Tribal District
Seit Mitte 2024 wird der Stammesdistrikt Kurram besonders von interkonfessioneller Gewalt geplagt (PIPS 30.1.2025a). Landstreitigkeiten zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen halten dort bereits seit Jahrzehnten an, und es kommt immer wieder zu Auseinandersetzungen (AJ 24.11.2024). Bereits 2023 kam es dort mehrmals zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den schiitischen und sunnitischen Stämmen, bei denen mindestens 21 Menschen starben, bevor sich die Situation durch ein Übereinkommen normalisiert hat (PIPS 10.1.2024). Im Juli 2024 flammte ein Konflikt über Gebietsansprüche auf und eskalierte in bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den schiitischen und sunnitischen Stämmen, die bis zum ersten durch eine Jirga vermittelten Waffenstillstand 49 dokumentierte Todesopfer gefordert hatten (PIPS 9.8.2024a). Trotz des Übereinkommens flammten die Kämpfe im September 2024 mit mindestens 36 Todesopfern und im Oktober mit 18 Toten wieder auf. Die Situation eskalierte nochmals in den oben erwähnten Großanschlag gegen einen Bus mit Schiiten vom 21. November mit um die 50 Toten. Die nachfolgenden beidseitig wechselnden Vergeltungsangriffe kosteten nochmals 63 dokumentierte Todesopfer (PIPS 30.1.2025a). Um den Konflikt einzudämmen, riegelte die Regierung die Region monatelang mit Straßenblockaden ab, die Versorgung wurde dadurch beeinträchtigt. Schulen bleiben geschlossen (HRCP 7.11.2024; vgl. TribalNews 16.4.2025). Aufgrund der Versorgungslage kam es auch zu Protesten (TribalNews 16.4.2025). Mit bewaffneten Regierungskonvois werden Lebensmittel und Medikamente in die Region gebracht, doch in einigen Fällen geraten sie unter Beschuss (DAWN 19.4.2025). Im März wurde ein neues Friedensabkommen vermittelt, ein Waffenstillstandsabkommen vom Jänner hält etwas brüchig mit Stand 16. Mai 2025 (DAWN 24.4.2025; für Stand vgl. Express Tribune 16.5.2025).
Zusammenfassung Gewaltvorfälle
Insgesamt zeichnete PIPS in seiner Datenbank im Jahr 2024 für die Provinz 472 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 1.380 Toten, darunter 712 Terroristen, 348 Zivilisten und 320 Mitglieder der Sicherheitskräfte auf (PIPS 16.5.2025b). Für 2023 hatte PIPS 313 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 830 Toten aufgezeichnet (PIPS 17.1.2024). 2022 waren es 258 Vorfälle mit 551 Toten (PIPS 24.2.2023).
CRSS - als Vergleichsquelle - berichtet in seiner Auswertung für 2024 von 693 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt mit 1.616 Toten (CRSS 31.12.2024). Im Jahr 2023 zeichnete es 458 Vorfälle sicherheitsrelevanter Gewalt und dabei 979 Todesopfern in der Provinz auf (CRSS 31.12.2023). Im Jahr 2022 waren es 633 Todesopfer bei 313 sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 2.8.2023).
Proteste
In den vom Wiederaufleben des Terrors betroffenen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas, hauptsächlich in den Stammesgebieten, wurden bereits 2022 größere Demonstrationen gegen die zunehmenden Aktivitäten militanter Gruppierungen und das Wiedererstarken des Terrorismus abgehalten. Daran waren auch unterschiedliche Parteien sowie Organisationen der Zivilgesellschaft beteiligt (PIPS 24.2.2023). Nach dem Großanschlag auf die Moschee im Polizeiareal in Peschawar im Jänner 2023 demonstrierten Tausende auch in den Städten gegen Terrorismus und für eine bessere Ausstattung der Polizei (Siasat 4.2.2023). Auch im restlichen Jahr 2023 wurden mehrmals Demonstrationen gegen das Wiederaufleben der Terrorgruppen abgehalten (PIPS 10.1.2024).
Große Demonstrationen halten durchgehend auch 2024 an und reflektieren die öffentliche Unruhe. Großen Demonstrationen sowohl gegen die Gewalt der Taliban als auch gegen die Militäroperationen (PIPS 30.1.2025a). Im Juli verursachten bei einer solchen Demonstration Schüsse - mutmaßlich abgegeben durch die Sicherheitskräfte, die dies verneinten - eine Massenpanik mit zwei Toten (DW 24.7.2024; vgl. PIPS 9.8.2024b). Auch die Polizisten selbst demonstrieren für mehr Schutz. Im Oktober 2024 organisierte die verbotene Pashtun Tahafuz Movement (PTM) die Pakhtun Qami Jirga mit gegen die Terrorgruppen und das Militär gerichteten Forderungen (PIPS 30.1.2025a [vgl. dazu auch Ethnische Minderheiten / Paschtunen, inkl. Pashtun Tahafuz Movement (PTM)].
Quellen
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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_(Stand_Juni_2022),_08.08.2022.pdf, Zugriff 21.3.2023 [Login erforderlich]
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Siasat - Siasat Daily, The (4.2.2023): Thousands rally as wave of terrorism hits Pakistan in Khyber-Pakhtunkhwa, https://www.siasat.com/thousands-rally-as-wave-of-terrorism-hits-pakistan-2518839, Zugriff 29.12.2023
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TribalNews - Tribal News Network (16.4.2025): Protest Intensifies in Parachinar Over Seven-Month Travel Ban in Kurram, https://tnnenglish.com/protest-intensifies-in-parachinar-over-seven-month-travel-ban-in-kurram, Zugriff 16.5.2025
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Punjab und Islamabad
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Punjab
Die Provinz Punjab ist mit Stand Dezember 2023 in 40 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023). Sie beherbergt laut dem digitalen Zensus von 2023 eine Einwohnerzahl von gerundet 128 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten und dichtesten besiedelte Provinz Pakistans (PAKBS 18.7.2024). Flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EUAA 17.12.2024). Die Provinzhauptstadt Lahore wird im Zensus mit gerundet 11 Millionen Einwohnern ausgewiesen, darüber hinaus befinden sich 15 der 22 Städte im Land über eine halbe Million Einwohner in Punjab (PAKBS 18.7.2024).
Im Jahr 2024 zeichnete PIPS 11 Terroranschläge in Punjab auf, die sechs Todesopfer - zwei Sicherheitskräfte und vier Terroristen - forderten. Zehn der Anschläge gehen auf die TTP zurück. Diese waren allesamt gegen Sicherheitskräfte gerichtet. Bis auf drei gezielte Anschläge auf Polizisten in Lahore wurden alle in Dera Ghazi Khan oder Mianwali an der Nähe der Grenze zu Khyber Pakhtunkhwa als direkte Angriffe mit Schusswaffen, Granaten und/oder Raketenwerfern auf Polizeistationen oder Checkpoints durchgeführt. Sie konnten allesamt von den Polizeikräften abgewehrt werden (PIPS 30.1.2025a).
Bereits 2023 verzeichnete die Provinz einen Anstieg von drei im Vorjahr auf sechs Anschläge mit 16 Toten. Mit elf Toten war ebenfalls die überwiegende Mehrheit der Todesopfer unter den Terroristen auszumachen. Auch hier waren es überwiegend Angriffe auf Strafverfolgungs- oder Militäreinrichtungen, die abgewehrt werden konnten. Drei Mitglieder der Sicherheitskräfte und eine Zivilistin fielen 2023 Anschlägen zum Opfer sowie ein Sikh einem gegen diese Minderheit gerichteten Schusswaffenattentat (PIPS 10.1.2024). Das Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle, zählte für den Punjab 2023 14 Anschläge mit 20 Toten, davon ebenfalls überwiegend Terroristen mit 14, vier Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten (PICSS 1.1.2024).
Für das angebrochene Jahr 2025 Stand 14. Mai wurden im Jänner (PIPS 10.2.2025) und Februar keine Anschläge in Punjab verzeichnet (PIPS 11.3.2025). Im März wurde ein Polizist Opfer eines gezielten Anschlages in Lahore und fünf Mal griffen Kämpfer der TTP Polizeistationen im Distrikt Dera Ghazi Khan an der Grenze zu Khyber Pakhtunkhwa an. Alle Angriffe konnten abgewehrt werden, zwei Terroristen starben (PIPS 10.4.2025). Für April zählt PIPS einen abgewehrten Angriff auf eine Polizeistation ebendort mit zwei getöteten TTP Terroristen auf (PIPS 14.5.2025a).
PIPS 30.1.2025a; distriktweise Auswertung Anschläge Punjab und Islamabad 2024 PIPS 10.1.2024; distriktweise Auswertung Anschläge Punjab 2023
Kommunale religiöse Gewalt
Punjab war im Jahr 2024 von fünf religiös motivierten kommunalen Gewaltausbrüchen mit vier Todesopfern betroffen (PIPS 30.1.2025a):
Im Mai wurde ein Christ aufgrund von Blasphemieanschuldigungen durch einen randalierenden Mob in Sargodha (PIPS 6.6.2024),
im Juni zwei Ahmadis im Zuge einer Hassredenkampagne (PIPS 5.7.2024) und
im Juli ein Ahmadi und ein Blasphemiebeschuldigter in zwei unabhängigen Vorfällen ermordet (PIPS 9.8.2024a).
In zwei weiteren Fällen von durch Blasphemieanschuldigungen aufgehetzten Menschenmengen konnten die Beschuldigten von der Polizei gerettet werden (PIPS 30.1.2025a).
Für das Jahr 2023 wurde im Zuge kommunaler religiöser Gewalt im Punjab ein Todesopfer verzeichnet. Bei diesem Vorfall stürmte eine aufgebrachte Menschenmenge im Februar einen Polizeiposten und tötete einen dort inhaftierten Blasphemiebeschuldigten (AJ 16.8.2023; vgl. PIPS 8.3.2023). Ebenfalls nach Blasphemieanschuldigungen setzte im August ein aufgebrachter, randalierender Mob in einem christlichen Viertel im Distrikt Faisalabad Kirchen und Häuser in Brand (AJ 16.8.2023; vgl. Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). Im September wurde ein christlicher Pfarrer im Distrikt Faisalabad in Folge eines Vandalenaktes gegen eine Kirche angeschossen und verletzt (PIPS 4.10.2023). Außerdem wurden 15 Hindus verletzt, als im März Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest attackierten (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023).
2022 verzeichnete PIPS fünf Vorfälle gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen. Drei der Vorfälle betrafen Blasphemieanschuldigungen, wobei in einem Fall der Beschuldigte vom Mob getötet wurde, in den anderen Fällen von der Polizei geschützt werden konnte. In zwei Vorfällen wurde jeweils ein Ahmadi getötet (PIPS 24.2.2023).
Islamabad
Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, Schätzungen gehen von 10 Prozent Minderheitenanteil aus (EASO 10.2021). Laut dem letzten Zensus 2023 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von 2,28 Millionen auf, davon sind gerundet 95,6 Prozent Muslime, 4,26 Prozent Christen, 0,11 Prozent Ahmadis und 0,04 Prozent Hindus (PAKBS 18.7.2024). Minderheitenvertreter gehen von geringeren Zahlen beim Zensus als in der Realität aus, u. a. da viele Minderheitenangehörige nicht registriert sind (USDOS 30.6.2024).
Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS einen Anschlag in Islamabad. Dieser war extremistisch-konfessionell motiviert, das Opfer war ein sunnitischer Muslim, ein Mitglied der ebenfalls extremistisch-konfessionellen Ahle Sunnat Wal Jamaat (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 wurde kein Anschlag in Islamabad durch PIPS registriert (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 18.1.2024b). 2022 zeichnete PIPS zwei Anschläge auf, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet wurden (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022).
Das Sicherheitsanalyseinstitut Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle hat für Islamabad im Jahr 2024 zwei Anschläge verzeichnet, der oben erwähnte sowie einen weiteren mit einem getöteten Polizisten (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 registrierte PICSS einen Anschlag (PICSS 1.1.2024).
CRSS berichtet in seiner vertieften Auswertung für das Jahr 2023 von einem Terroranschlag in Islamabad mit einem Verletzten (CRSS 19.2.2024). In seiner vertiefenden Auswertung für das Jahr 2022 registrierte es für Islamabad sieben Anschläge mit fünf Toten (CRSS 2.8.2023).
Für 2025 Stand 14. Mai wurden keine Anschläge in Islamabad durch PIPS aufgezeichnet (PIPS 14.5.2025b).
Quellen
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HRW - Human Rights Watch (22.8.2023): Pakistan: Mob Attacks Christian Settlement, https://www.hrw.org/news/2023/08/22/pakistan-mob-attacks-christian-settlement, Zugriff 12.10.2023
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PAKBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (18.7.2024): Results Of 7th Population And Housing Census-2023, The Digital Census, Key Findings Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/2023/Key_Findings_Report.pdf, Zugriff 2.10.2024
PICSS - Pakistan Institute for Conflict and Security Studies (1.2.2025): Pakistan’s Comprehensive National Security Profile 2024, https://www.picss.net/wp-content/uploads/2025/01/PICSS-Annual-Report-2024-Final.pdf, Zugriff 15.5.2025
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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5.4.2023): Pakistan Monthly Security Report: March 2023, https://pakpips.com/app/reports/1365, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023, https://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (24.2.2023): Pakistan Security Report 2022, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2023/02/SecReport_2022.pdf, Zugriff 5.10.2023
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USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom - Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-freedom/pakistan, Zugriff 2.10.2024
WION - World Is One News (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 18.10.2023
Sindh
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die Provinz Sindh war bei der Festlegung der Stimmberechtigten für die Wahlen 2024 durch die Wahlkommission mit 13. Dezember 2023 in 30 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023). Gemäß der letzten Volkszählung von 2023 beträgt die Bevölkerung des Sindh gerundet 55,6 Millionen, die der Provinzhauptstadt Karatschi 18,9 Millionen. Diese ist damit auch die größte Stadt Pakistans (PAKBS 18.7.2024).
In der Provinz werden mindestens 16 verschiedene Sprachen gesprochen. Sindhi ist die vorherrschende Sprache, daneben sind auch Urdu, Punjabi, und Paschtu weit verbreitet. Karatschi weist auch eine große schiitische Bevölkerung, darunter insbesondere auch Hazara auf [siehe Ethnische Minderheiten / Hazara]. In Karatschi gibt es auch eine kleine christliche Gemeinde. Darüber hinaus lebt im Sindh ein erheblicher Teil der Hindu-Bevölkerung des Landes (EUAA 17.12.2024). Laut der Volkszählung 2023 sind es 3.575.848 der insgesamt 3.867.729 Hindus in Pakistan. Sie stellen 6,43 Prozent der Bevölkerung in der Provinz. Christen machen mit 546.968 Gläubigen 0,98 Prozent der Bevölkerung der Provinz aus (PAKBS 18.7.2024). Außerdem gibt es kleinere Gemeinschaften von Sikhs (EUAA 17.12.2024).
Karatschi ist von verschiedenen Arten der Gewalt betroffen. Bereits seit Langem sind hier extremistisch-konfessionell motivierte sunnitische und schiitische Gruppen in beidseitige Gewaltakte involviert und die Stadt ist ein Schwerpunktgebiet der Anti-Schia Gruppierungen Sipah-e-Sahaba, SSP, bzw. jetzt Ahle Sunnat Wal Jamaat, ASWJ, genannt, und Lashkar-e-Jhangvi, LeJ. Auch für die TTP stellt Karatschi einen operativen Schwerpunkt dar. Sie gewinnt hier auch an Reichweite. Außerdem sind verschiedene separatistische Gruppen aktiv, sowohl belutschische als auch Sindhi (EUAA 17.12.2024).
Anschlagszahlen
Im Jahr 2024 war Sindh von zwölf Anschlägen betroffen, die 14 Menschenleben forderten. Dabei waren alle 14 Todesopfer in zehn Anschlägen in Karatschi zu beklagen. Die übrigen beiden Anschläge wurden im Inneren Sindh durchgeführt und gehen vermutlich auf die nationalistische Sindhudesh Revolutionary Army zurück (PIPS 30.1.2025a).
Zwei der Anschläge in Karatschi mit insgesamt vier Toten gehen auf die BLA zurück und zielten auf chinesische Arbeitskräfte. Die TTP tötete in drei gezielten Anschlägen jeweils einen Polizisten (PIPS 30.1.2025a).
Vier gezielte Tötungen sind für das Jahr 2024 interkonfessionellem Extremismus zwischen Schiiten und Sunniten zuzuordnen (PIPS 30.1.2025a):
Im Mai wurde der Verwalter einer schiitischen Imambargah bei einem extremistisch-konfessionellen Anschlag in Karatschi verwundet (PIPS 6.6.2024; vgl. DAWN 21.5.2024).
Umgekehrt richtete sich im Jänner ein gezielter Anschlag mit zwei Toten und einem Verletzten (PIPS 7.2.2024), sowie im März (PIPS 6.3.2024) und im Mai jeweils ein gezielter Anschlag mit einem Toten auf Anhänger der verbotenen extremistisch-sunnitschen Organisation ASWJ bzw. SSP (PIPS 6.6.2024; vgl. DAWN 12.5.2024).
2023 wurden laut Auswertung von PIPS 15 Anschläge im Sindh durchgeführt, die 16 Tote forderten. 14 der Anschläge betrafen die Hauptstadt Karatschi, einer den Inneren Sindh. Sechs der Anschläge wurden von belutschischen oder Sindhi-nationalistischen Gruppen durchgeführt, einer von der TTP und sieben waren extremistisch-konfessionell motiviert, wobei sich fünf gegen sunnitische und zwei gegen schiitische Gemeindemitglieder richteten. Von den fünf Opfern der sunnitischen Glaubensgemeinde waren vier Mitglieder der verbotenen extremistischen Organisation ASWJ bzw. SSP (PIPS 10.1.2024).
Im Jahresvergleich verzeichnete PIPS 2022 acht Terroranschläge im Sindh, davon sechs in Karatschi und zwei im Inneren Sindh. Dabei wurden acht Menschen getötet. Sieben Anschläge wurden durch Sindhi-nationalistische oder belutschische Gruppierungen und einer durch die TTP verübt (PIPS 24.2.2023).
Das Sicherheitsanalyseinstitut PICCS, Pakistan Institute for Conflict and Security Studies - als Vergleichsquelle - verzeichnete 25 Anschläge im Jahr 2024 - ein Rückgang um fast 29 Prozent im Vergleich zu seinen Daten des Jahres 2023 - und 26 Todesopfer (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 registrierte PICSS 35 Anschläge und 39 Todesopfer bei diesen (PICSS 1.1.2024).
2025
Für 2025 verzeichnete PIPS in seiner Datenbank mit Stand 16. Mai sieben Anschläge, sechs davon in Karatschi. Insgesamt forderten diese drei Tote, einen Zivilisten und zwei Sicherheitskräfte (PIPS 18.5.2025b).
Sicherheitsoperationen
Die Zahl der Anti-Terror-Operationen erhöhte sich laut PICSS 2024 auf 33, davon 25 in Karatschi (PICSS 1.2.2025). PIPS berichtet von drei Anti-Terroroperationen in Karatschi 2024 und keinen weiteren in Sindh (PIPS 30.1.2025a).
Kommunale religiöse Gewalt
In Bezug auf kommunale religiöser Gewalt bzw. Mob-Gewalt war Sindh 2024 von einem Vorfall betroffen. Im September wurde ein Arzt, der von einem randalierenden Mob der Blasphemie bezichtigt worden war, von der Polizei erschossen (ANI 20.9.2024).
Für das Jahr 2023 zählt PIPS an kommunaler, religiös motivierter Gewalt zwei Beschädigungen von Glaubensstätten der Ahmadis auf (PIPS 18.1.2024a). Im Jahr 2022 wurde eine Verwüstung eines Hindutempels durch Vandalen registriert. Außerdem kam es im Juli zu ethnischen Spannungen: Nachdem ein Afghane des Mordes an einem Sindhi verdächtigt worden war, wurden Geschäfte und Hotels von Paschtunen in einigen Städten im Sindh attackiert (PIPS 24.2.2023). Verschiedene Führer ethnischer Parteien riefen zur Beruhigung der Lage auf. Es wurden Verletzte gemeldet, allerdings keine Toten (DAWN 15.7.2022).
Außerdem verunsicherten im Jahr 2023 Entführungen von mehr als 30 Hindus durch organisierte kriminelle Gruppen, besonders im Katcha Gebiet, die Hindu-Gemeinde der Provinz (EUAA 17.12.2024).
Quellen
ANI - Asian News International (20.9.2024): Doctor accused of blasphemy killed in alleged encounter in Pakistan, https://www.aninews.in/news/world/asia/doctor-accused-of-blasphemy-killed-in-alleged-encounter-in-pakistan20240920125953/, Zugriff 27.9.2024
DAWN - DAWN Newspaper (21.5.2024): Imambargah custodian wounded in ‘targeted attack’, https://www.dawn.com/news/1834743/imambargah-custodian-wounded-in-targeted-attack, Zugriff 19.9.2024
DAWN - DAWN Newspaper (12.5.2024): ASWJ activist shot dead in Korangi ‘targeted attack’, https://www.dawn.com/news/1832964, Zugriff 19.9.2024
DAWN - DAWN Newspaper (15.7.2022): Calls for calm as ethnic strife threatens peace in Sindh, https://www.dawn.com/news/1699697/calls-for-calm-as-ethnic-strife-threatens-peace-in-sindh, Zugriff 19.1.2024
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Kaschmir: Gilgit-Baltistan und Azad Jammu Kaschmir
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Line of Control
Die mehrheitlich muslimische Region Kaschmir ist ein zwischen Indien und Pakistan umstrittenes Gebiet. Die nördlichen und westlichen Teile werden von Pakistan verwaltet und umfassen die pakistanischen Verwaltungseinheiten Azad Jammu Kaschmir und Gilgit-Baltistan. Der südliche und südöstliche Teil, Jammu und Kaschmir sowie Ladakh, werden von Indien verwaltet. China kontrolliert mit Teilen von Ladakh den östlichsten Teil der Region. Die von Indien und Pakistan verwalteten Teile sind durch eine Waffenstillstandslinie getrennt - die Line of Control, LoC. Keines der beiden Länder erkennt sie allerdings als internationale Grenze an (EB 12.5.2025). Beide erheben territorialen Anspruch auf die Region in ihrer Gesamtheit (REU 8.9.2023). Die LoC ist hoch militarisiert (AAA 10.11.2023). Mehrere Hunderttausend Truppen sind dort stationiert (EUAA 17.12.2024).
Indien wirft Pakistan seit Jahrzehnten vor, islamistische Terrororganisationen zu unterstützen, die für eine Unabhängigkeit des indischen Kaschmirs kämpfen. Pakistan bestreitet dies und beschuldigt umgekehrt Indien, separatistische Rebellen zu unterstützen (REU 8.9.2023).
Im Februar 2021 verständigten sich die beiden Länder auf eine verstärkte Einhaltung des Waffenstillstandsabkommens von 2003 sowie aller Vereinbarungen, Absprachen und Waffenstillstände entlang der LoC (FRL 27.10.2023). In den Monaten unmittelbar davor war es zu einer Eskalation mit fast täglichen Schusswechseln gekommen, die auf beiden Seiten zahlreiche Todesopfer forderten (AAA 10.11.2023). Doch schon in den vorangegangenen Jahren hatten sporadische Schusswechsel zivile Opfer und Vertreibungen verursacht. Die Erneuerung des Waffenstillstandsabkommens erlaubte eine signifikante Normalisierung des zivilen Lebens in den Gebieten an der LoC (FH 2022b). Unerwartet erfolgreich hatte das erneuerte Abkommen, abgesehen von einigen wenigen Verstößen, den Grenzbewohnern auf beiden Seiten Erleichterung gebracht (FRL 27.10.2023). So fand nur ein Grenzübergriff zwischen Indien und Pakistan im Jahr 2022 statt - ohne Opfer oder Schaden (PIPS 24.2.2023). Mit vier Grenzübergriffen und acht toten Zivilisten im Jahr 2023 an der LoC gestaltete sich das Jahr 2023 etwas weniger stabil (PIPS 10.1.2024). Im Jahr 2024 kam es zu nur einem Vorfall an der indischen Grenze, bei der laut PIPS die indische Armee einen Zivilisten, der die Grenze unerlaubt überquert haben soll, erschoss (PIPS 30.1.2025a).
Wie im Überkapitel erwähnt folgte im April und Mai 2025 auf einen Terroranschlag im indischen Teil Kaschmirs eine militärische Eskalation mit Schusswechseln an der LoC und Luftangriffen. Am 10. Mai wurde ein Waffenstillstand vereinbart (Presse 10.5.2025).
Anschlagszahlen
Mit Stand 15. Mai hatte PIPS für das Jahr 2025 weder für Azad Jammu Kaschmir noch Gilgit-Baltistan einen Anschlag verzeichnet (PIPS 19.5.2025a). Auch im Gesamtjahr 2024 wurde dort von PIPS kein Anschlag registriert (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 19.5.2025b). Das Sicherheitsanalyseinstitut Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, berichtet ebenfalls, dass dort im Jahr 2024 keine Anschläge stattgefunden haben (PICSS 1.2.2025).
In Gilgit-Baltistan wurde im Jahr 2023 ein Terrorakt durchgeführt: Im Dezember wurden bei einem extremistisch-konfessionell motivierten Anschlag, der sich gegen schiitische Reisende und die sie schützenden Armeeangehörigen richtete, zehn Menschen getötet. Für Azad Jammu Kaschmir zeichnete PIPS keinen Anschlag auf (PIPS 10.1.2024). Das Sicherheitsanalyseinstitut PICSS registrierte ebenfalls einen Anschlag in Gilgit-Baltistan für 2023, allerdings auch einen in Azad Jammu Kaschmir (PICSS 1.1.2024). CRSS registrierte in seiner ersten Auswertung für das Jahr 2023 17 Tote bei sechs sicherheitsrelevanten Vorfällen [Sicherheitsoperationen und Terrorakte] in Gilgit-Baltistan und einen Vorfall ohne Verletzte in Azad Jammu Kaschmir (CRSS 31.12.2023).
Für das Jahr 2022 listet PIPS ebenfalls keine Anschläge für Azad Jammu Kaschmir sowie einen Anschlag in Gilgit-Baltistan auf, bei dem eine Mädchenschule in Brand gesetzt, allerdings niemand verletzt wurde. Außerdem kam es bei schiitischen Trauerfeierlichkeiten zu Muharram zu einem interkonfessionellen Zusammenstoß, bei dem zwei Schiiten getötet wurden (PIPS 24.2.2023): Ein sunnitischer Mob hatte eine Gruppe Schiiten bei einer schiitischen Zeremonie attackiert (BW 8.8.2022). Das Sicherheitsanalyseinstitut CRSS listet für das Jahr 2022 in keiner der beiden Regionen Anschläge auf (CRSS 2.8.2023).
Quellen
AAA - Asharq Al-Awsat (10.11.2023): Indian and Pakistani Soldiers Trade Fire in Disputed Kashmir, Killing 1 Indian Soldier, https://english.aawsat.com/world/4659561-indian-and-pakistani-soldiers-trade-fire-disputed-kashmir-killing-1-indian-soldier, Zugriff 19.1.2024
BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (8.8.2022): Pakistan: Shiites Killed in Gilgit-Baltistan, https://bitterwinter.org/pakistan-shiites-killed-in-gilgit-baltistan, Zugriff 20.1.2024
CRSS - Center for Research and Security Studies (31.12.2023): Pakistan's Violence-Related Fatalities Mark A Record 6-Year High, 56% Surge In Violence Recorded In 2023: CRSS Annual Security Report, https://crss.pk/pakistans-violence-related-fatalities-mark-a-record-6-year-high-56-surge-in-violence-recorded-in-2023-crss-annual-security-report, Zugriff 11.1.2024
CRSS - Center for Research and Security Studies (2.8.2023): Annual Security Report 2022 - Re-Emergence Of Proxy Terrorism - 3, https://crss.pk/annual-security-report-2022-3, Zugriff 18.10.2023
EB - Encyclopaedia Britannica (12.5.2025): Kashmir - History, People, Conflict, Map, Facts, https://www.britannica.com/place/Kashmir-region-Indian-subcontinent, Zugriff 19.5.2025
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FH - Freedom House (2022b): Pakistani Kashmir: Freedom in the World 2022 Country Report, https://freedomhouse.org/country/pakistani-kashmir/freedom-world/2022, Zugriff 20.1.2024
FRL - Frontline (27.10.2023): Cross-border shelling shatters fragile peace after ceasefire revival in Jammu and Kashmir, https://frontline.thehindu.com/news/cross-border-shelling-breaks-ceasefire-in-jammu-and-kashmir/article67467251.ece, Zugriff 19.1.2024
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Presse - Presse, Die (10.5.2025): Kaschmir-Konflikt: Indien und Pakistan lassen Waffen schweigen, https://www.diepresse.com/19669093/kaschmir-konflikt-indien-und-pakistan-lassen-waffen-schweigen, Zugriff 18.5.2025
REU - Reuters (8.9.2023): Former anti-India militant killed in Pakistan-controlled Kashmir, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/former-anti-india-militant-killed-pakistan-controlled-kashmir-2023-09-08, Zugriff 20.1.2024
Rechtsschutz, Justizwesen
Letzte Änderung 2025-05-09 13:50
Rechtsordnung und Gerichtswesen
Das Rechtssystem Pakistans weist eine Mischung aus säkularem und islamischem Recht auf (Islamic Law Blog 26.2.2025). Die Verfassung und die gesamte Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Gemäß Art. 227 der Verfassung müssen allerdings alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Zu diesem Zweck sind der Council of Islamic Ideology, ein Beratungsgremium von Religionsgelehrten, das Stellungnahmen zur religiösen Zulässigkeit von Gesetzentwürfen abgibt, und der Federal Shariat Court, der über die Übereinstimmung pakistanischer Gesetze mit islamischen Grundsätzen entscheidet, eingerichtet. Sie haben in der Vergangenheit legislative Ergebnisse beeinflusst (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).
Allerdings herrscht eine Trennung zwischen den Gerichten und den islamischen Institutionen, und es gibt keine Verpflichtung der ersteren, sich an die islamischen Prinzipien zu halten, außer sie sind in staatlichen Gesetzen festgehalten (Islamic Law Blog 26.2.2025). Schließlich hat sich der Einfluss der Scharia in den Gesetzen des Familien-, Erb- und Strafrechts sowie zu Blasphemie stark niedergeschlagen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).
Das Justizwesen ist hierarchisch aufgebaut (BBE 25.3.2024). Der Aufbau ist zunächst in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und weitere durch Gesetze eingerichtete Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir haben nominell unabhängige Justizsysteme (FH 5.2024b).
Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht. In Zivil- und Strafsachen ist er die letzte Rechtsmittelinstanz. Von Relevanz ist auch seine Kompetenz sich Fällen von Grundrechtsverletzungen in wichtigem öffentlichen Interesse anzunehmen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Dafür wurde eine eigene Human Rights Zelle eingerichtet. Aufgrund seiner breiten Zuständigkeit gilt der Supreme Court als chronisch überlastet (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die fünf High Courts, der Lahore High Court, High Court of Sindh, Peshawar High Court, High Court of Balochistan und Islamabad High Court, fungieren als Berufungsinstanz hinsichtlich Beschlüssen und Urteilen von nachgeordneten Gerichten und Spezialgerichten in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten, aber auch als erstzuständiges Rechtsprechungsorgan in der Durchsetzung der Grundrechte. Außerdem dienen sie als Aufsichts- und Kontrollorgan für die ihnen nachgeordneten Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Das den High Courts nachgeordnete Gerichtswesen kann grob in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zivilgerichte, die durch die Civil Courts Ordinance 1962 eingerichtet wurden, und Strafgerichte nach dem Code of Criminal Procedure 1898. Neben dieser ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren noch eine Reihe von Special Courts auf Provinz- und Bundesebene, die unter speziellen Gesetzen eingerichtet sind. Es bestehen damit Provinz- und Bezirks-, Zivil- und Strafgerichte sowie Gerichte für Steuer-, Bank-, Zoll-, Umwelt-, Drogen- und Terrorismusbekämpfung (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Des Weiteren richtete Artikel 203C ff der Verfassung das Federal Shariat Court ein. Dieser kann von Bürgern, der Zentral- sowie den Provinzregierungen zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Geboten des Islams angerufen werden, kann aber diesbezüglich auch von sich aus tätig werden. Außerdem dient er auch als Rechtsmittelinstanz für Strafsachen, die unter das islamische Recht fallen, wie die Hudood Ordinances [siehe Rechtsschutz, Justizwesen / Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen]. Er besteht aus acht Richtern muslimischen Glaubens, von denen drei islamische Gelehrte (Ulema) sein müssen. Beschwerden gegen seine Entscheidungen können an die Shariat Appellate Bench des Supreme Court gerichtet werden (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Richter des Supreme Courts, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach Bestätigung durch einen Parlamentsausschuss ernannt (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Die Befugnis zur Ernennung von Richtern, die in den einzelnen Fällen des Supreme Courts den Vorsitz führen, liegt ausschließlich beim Obersten Richter (BS 19.3.2024).
Gewaltenteilung
Die pakistanische Verfassung schreibt eine formale Gewaltenteilung zwischen Judikative, Legislative und Exekutive vor. Diese Trennung verschwimmt in der Praxis öfters (BS 19.3.2024). Der Supreme Court und dessen Richter und Senate genießen Respekt in der gesamten staatlichen Administration und der Exekutive, auch dem Militär. Er trifft immer wieder wegweisende Entscheidungen und wacht über deren Umsetzung (ÖB Islamabad 19.12.2023). Gleichzeitig sieht sich die Justiz weiterhin starkem Einfluss der Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung ausgesetzt (AA 21.9.2023). Die Justiz, besonders die oberen Gerichte, versucht, ihre verfassungsmäßige Unabhängigkeit zu verteidigen. Dabei werden zuweilen auch bei Regierung und Armee unpopuläre Urteile gefällt. Seit eine Gruppe Richter die Einmischung der Sicherheitsdienste in Gerichtsverfahren bis hin zu Bedrohungen öffentlich angeprangerte, ist derartiges Vorgehen auch Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren (AA 21.10.2024).
Zugleich wird die Justiz immer wieder in den Machtkämpfen zwischen dem Militär, der Zivilregierung und den Oppositionspolitikern bemüht. Tatsächlich hat sie sich allerdings nun auch selbst als eigenständiges politisches Machtzentrum profiliert (FH 5.2024a). Während sie schon immer eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der nationalen Politik gespielt hat - beispielsweise führten Gerichtsentscheidungen zur Absetzung verschiedener Regierungen (FES 12.2023), haben die Gerichte in den letzten Jahren zunehmend eine aktivere Rolle in der Politik eingenommen. Über die Befugnis der gerichtlichen Überprüfung wurden z. B. vom Parlament verabschiedete Gesetze gekippt oder in Angelegenheiten der Exekutive interveniert (BS 19.3.2024).
Seit den gewalttätigen Protesten von PTI-Anhängern im Mai 2023 hat sich die Justiz in der Regel auf die Seite des Militärs gestellt. So genehmigten die Gerichte die Inhaftierung von Parteiführern und fällten Urteile, die die PTI schwächten (FH 5.2024a). Außerdem hob der Supreme Court im Dezember 2023 seine eigene erste Zurückweisung auf, sodass Militärgerichte weiterhin jene Fälle von Zivilisten verhandeln konnten (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a), die beschuldigt werden, bei den Ausschreitungen Militäreinrichtungen angegriffen zu haben (HRW 11.1.2024).
Verfahren
Jenseits der politischen Prozesse sind die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem hochgradig ineffizient (AA 21.10.2024). Alle Ebenen der Justiz sind von einem chronischen Rückstau an Fällen gezeichnet (FES 12.2023; vgl. BS 19.3.2024). Laut der Law and Justice Commission of Pakistan waren mit Stand 27. September 2023 2,2 Millionen Fälle anhängig (USDOS 23.4.2024). Teils sind sie das jahrzehntelang (AA 21.10.2024). Der enorme Rückstau untergräbt das Recht sowohl auf einen wirksamen Rechtsmittelanspruch als auch auf ein faires und öffentliches Verfahren (USDOS 23.4.2024; vgl. FES 12.2023).
Er ist zum einen auf mangelhafte Ressourcen in den unteren Ebenen des Justizwesen zurückzuführen (BS 19.3.2024). Diese umfassen unbesetzte Richterstellen, veraltete Prozessregeln, mangelhaftes Fallmanagement und unzureichend juristisch ausgebildetes Personal (USDOS 23.4.2024; vgl. FES 12.2023). Zum anderen ist die Zahl an eingebrachten Fällen überwältigend und die Verfahren sind langwierig (FES 12.2023). Streitigkeiten über Landbesitz gehören zu den häufigsten Gründen für Verfahren vor den unteren Gerichten Pakistans, Hunderttausende Fälle tragen zum Rückstau bei (BS 19.3.2024). Die verursachten Verzögerungen betreffen sowohl Zivil- als auch Strafverfahren (USDOS 23.4.2024).
Neben dem Rückstau steht der Zugang zur Justiz vor weiteren Herausforderungen, darunter Erschwinglichkeit von Verfahren und Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe (FES 12.2023), Korruption, Einschüchterung, niedrige Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten (FH 5.2024a) und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts (AA 21.10.2024).
Das Rechtssystem sieht in Zivil-, Straf- und Familiengerichten ein faires und ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren vor. Die Unschuldsvermutung, das Recht auf Anhörung, Konsultation eines Anwalts und auf Berufung sind festgehalten. Doch entspricht dies nicht durchgehend den Tatsachen (USDOS 23.4.2024).
Das Prinzip der Unschuldsvermutung wird oft ausgehöhlt (AA 21.10.2024), und trotz des verfassungsmäßigen Rechts auf Habeas Corpus verabsäumen es die Behörden in vielen Fällen von Verschwindenlassen, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter zur Anhörung vorzuführen (USDOS 23.4.2024). Außerdem hat Pakistan nach internationalen Standards eine der niedrigsten Altersschwellen für strafrechtliche Verantwortlichkeit. Ein Kind ab zehn Jahren ist strafmündig, wenn es die Tragweite seiner Tat begreifen kann. Ab vierzehn Jahren ist ein Kind uneingeschränkt strafmündig (AA 21.10.2024).
Besonders die Leistbarkeit stellt aber ein großes Problem dar (FES 12.2023). Von Gerichts wegen muss nur bei Verbrechen, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht, ein öffentlich finanzierter Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt werden. Im Allgemeinen muss in den unteren Gerichten der Angeklagte selbst für seinen Rechtsbeistand aufkommen. In Verfahren vor den Höheren Gerichten kann auch ein öffentlich finanzierter zur Verfügung gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Staatlich gestellte Pflichtverteidiger kommen ihren Verpflichtungen allerdings oft nicht nach, wodurch das verbriefte Recht auf eine anwaltliche Vertretung effektiv oft nicht gegeben ist (AA 21.10.2024). Die Kosten für Anwälte, Gerichtsgebühren und Prozess erschweren vielen Menschen den Zugang zur Justiz und stellen für unterprivilegierte Personen ein Hindernis dar. Rechtshilfedienste von NGOs und staatlichen Initiativen können ihnen Unterstützung bieten. Deren Verfügbarkeit und Reichweite sind allerdings begrenzt (FES 12.2023).
Hinzu kommt, dass die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten häufig externen Einflüssen unterliegt, wie der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente (USDOS 23.4.2024). So üben Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams Druck auf allen Ebenen auf die Rechtspflege aus (AA 21.10.2024). Dementsprechend berichten zivilgesellschaftliche Organisationen, dass Richter aus Furcht vor Selbstjustiz zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen. Außerdem unterliegen Gerichte der unteren Instanzen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch dem prominenter, wohlhabender und politischer Persönlichkeiten. Gleichzeitig wird berichtet, dass viele Richter und Angestellte der unteren Instanzen korrupt sind und z. B. Gerichtsbedienstete Zahlungen für eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren verlangen. Die Oberen Gerichte und der Supreme Court genießen bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit (USDOS 23.4.2024).
Es hängt im Einzelfall vom Engagement einzelner Polizisten, Richter und sonstiger Entscheidungsträger ab, ob Behörden ihrer Verpflichtung zum Schutz der Bürger nachkommen. Strukturelle Mängel gepaart mit regelmäßig religiös-motivierter Einflussnahme schmälern die Effizienz und Effektivität der Judikative erheblich. Für den Ausgang eines Verfahrens sind oft nicht-juristische Faktoren wie Macht und Einfluss der Prozessteilnehmer entscheidend (AA 21.10.2024). Nach Einschätzung des UK Home Office ist somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem vorhanden, doch ist dessen Leistungsfähigkeit durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 24.5.2023). Das World Justice Project reiht Pakistan für das Jahr 2023 auf Platz 129 von 142 (WJP 23.10.2024). Im Jahr zuvor nahm es Platz 130 ein (WJP 23.10.2023).
De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle (AA 21.10.2024). In der Folge wird vor allem in ländlichen Gebieten weiterhin auch auf informelle Rechtsprechungssysteme, wie traditionelles Stammesrecht, zurückgegriffen (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024, AA 21.10.2024).
Quellen
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ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (24.5.2023): Country policy and information note: actors of protection, Pakistan, May 2023, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-actors-of-protection-pakistan-may-2023-accessible, Zugriff 2.5.2024
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WJP - World Justice Project (23.10.2023): Rule of Law Index Pakistan, https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/country/2023/Pakistan, Zugriff 26.4.2024
Militär- und Anti-Terrorismusgerichte
Letzte Änderung 2025-05-09 13:57
Verfahren vor Militärgerichten werden durch den Pakistan Army Act 1952 ermöglicht. Er ist primär auf Militärangehörige und andere Personen im Dienste der Armee anwendbar (ICJ 9.2024). Die pakistanischen Militärgerichte entsprechen jedoch weder den pakistanischen noch den internationalen Standards für faire Verfahren vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten (HRW 11.1.2024; vgl. ICJ 9.2024). So sind die Richter Offiziere des Militärs und Teil der Exekutive. Sie genießen weder Unabhängigkeit von der militärischen Kommandostruktur noch benötigen sie eine juristische Ausbildung. Es gibt kein Recht auf ein öffentliches Verfahren, auf Berufung vor einem Zivilgericht oder auf eine schriftliche Urteilsverkündung mit Erläuterung der Beweislast. Auch die Todesstrafe kann nach einem solchen Gerichtsverfahren vollstreckt werden (ICJ 9.2024).
Sektion 2 des Gesetzes erlaubt es, Zivilisten in bestimmten Fällen vor Militärgerichten anzuklagen, und zwar unter anderem bei Vergehen gegen den Official Secrets Act, wie Spionage. Einige Zivilisten wurden in den letzten Jahren auch unter diesen Vergehen vor Militärgerichten angeklagt und verurteilt, wie Idrees Khattak, ein prominenter paschtunischer Menschenrechtsaktivist (ICJ 9.2024).
Diese Gerichtsbarkeit von Zivilsten vor Militärgerichten unter dem Pakistan Army Act unterscheidet sich von jener vorübergehend ausgedehnten Militärgerichtsbarkeit, die in der Zeit ab Jänner 2015 durch Verfassungsänderungen ermöglicht wurde und im März 2019 auslief (ICJ 9.2024). Sie war eine Reaktion auf den Terrorangriff der pakistanischen Taliban, der Tehreek-e-Taliban Pakistan, auf eine vom Militär geführte Schule in Peschawar (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Für Verfahren gegen Personen, die terroristischer Aktivitäten und konfessionell motivierter Gewalt beschuldigt werden, ist per Gesetz außerdem die Einsetzung spezieller Anti-Terrorismusgerichte - Anti Terrorism Courts, ATCs - weiterhin möglich. Vor regulären Gerichten müssen Verdächtige innerhalb von sieben Arbeitstagen nach ihrer Verhaftung vorgeführt werden, die ATCs können diese Frist verlängern. Menschenrechtsaktivisten kritisieren dieses parallele System als anfälliger für politische Manipulationen. Hinzu kommt, dass die Behörden einige Fälle mit großer öffentlicher Aufmerksamkeit an die Anti-Terrorismusgerichte weitergeleitet haben, auch wenn diese keinen Bezug zum Terrorismus hatten (USDOS 23.4.2024).
Mit dem 2014 in Kraft getretenen Protection of Pakistan Act werden die Rechte von Polizei, Nachrichtendiensten, paramilitärischen Kräften und Militär gegenüber mutmaßlichen pakistanischen und ausländischen militanten Kämpfern erweitert. Das Gesetz sieht u. a. die Möglichkeit der präventiven Festnahme ohne richterlichen Beschluss für bis zu 90 Tage vor. Im Strafverfahren müssen Angeklagte ihre Unschuld beweisen (AA 21.10.2024).
In Khyber Pakhtunkhwa hat das Militär außerdem die Befugnis, Zivilisten auf unbestimmte Zeit ohne Anklage in Internierungslagern festzuhalten, Besitz zu beschlagnahmen, Operationen durchzuführen und Gefangene allein aufgrund der Aussage eines einzigen Soldaten zu verurteilen. Das Militär ist in dieser Provinz immun vor Strafverfolgung durch Zivilgerichte. Die Armee ist dort auch von der Verpflichtung entbunden, Familien über die Verhaftung von Angehörigen zu informieren. Dadurch können jene eine Verhaftung auch nicht vor Zivilgerichten anfechten. Trotz des Überganges zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung in den ehemaligen Federally Administered Tribal Areas behält das Militär weiterhin die Kontrolle über seine Haftzentren in der Provinz (USDOS 23.4.2024).
Unmittelbar nach den schweren Ausschreitungen von Anhängern der Pakistan Tehreek-e-Insaf im Mai 2023 genehmigten die Regierung und die Nationalversammlung wieder die Anklage von Zivilisten vor Militärgerichten (FH 5.2024a; vgl. HRCP 8.5.2024). Dies betraf jene Demonstranten, die beschuldigt wurden, Militäreinrichtungen angegriffen zu haben (HRW 11.1.2024; vgl. ICJ 9.2024) [siehe dazu Politische Lage]. Gegen - je nach Quelle - 103 (ICJ 9.2024; HRCP 30.4.2025) oder 105 Zivilisten wurde in der Folge vor Militärgerichten Anklage erhoben (AI 4.2025). Menschenrechtsaktivisten kritisierten dieses Vorgehen, und im Oktober 2023 wurde es auch vom Supreme Court als nicht verfassungsgemäß erklärt. Die Entscheidung wurde allerdings im Dezember 2023 von einer anderen Bank des Supreme Courts aufgehoben, sodass die Fälle weiterhin vor Militärgerichten stehen (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a). Laut Amnesty International wurden von den über 100 vor Militärgerichten angeklagten Zivilisten im Dezember 2024 85 zu Haftstrafen zwischen zwei und zehn Jahren verurteilt (AI 4.2025). Laut der NGO Human Rights Commission of Pakistan wurden 25 Zivilisten vor Militärgerichten verurteilt (HRCP 30.4.2025).
Ein Teil der mutmaßlich in die gewalttätigen Ausschreitungen Involvierten ist auch unter Terroranschuldigungen vor Anti-Terrorgerichten anklagt. Laut Aussagen der Behörden wurden die Angeklagten mittels Geofencing überführt (HRCP 8.5.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
AI - Amnesty International (4.2025): Human rights in Pakistan 2024/25, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan, Zugriff 3.5.2025
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2025): State of Human Rights in 2024, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2025-State-of-Human-Rights-in-2024.pdf, Zugriff 4.5.2025
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
ICJ - International Commission of Jurists (9.2024): Submission of the International Commission of Jurists in Advance of the Examination of the Second Report of Pakistan under Article 40 of the International Covenant on Civil and Political Rights, https://www.icj.org/wp-content/uploads/2024/11/ICJ_Pakistan_ICCPR_submission_16-September-2024.pdf, Zugriff 11.4.2025
ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans bestehen weiterhin informelle Rechtsprechungssysteme, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Bei den Stämmen von Khyber Pakhtunkhwa z. B. ist dies der Kodex des Paschtunwali (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. EB 19.11.2024a, STDOK/VQ AFGH 4.2024). Ausgehend von solchen traditionellen Normen werden Ratsversammlungen, Jirgas genannt, abgehalten, wobei diese in Punjab auch Panchayats, Faislo in Sindh und Sulh in Belutschistan genannt werden. Ihr Zweck ist es, Streitigkeiten und Konflikte gemeinschaftlich und zügig durch die Dorf- bzw. Stammesältesten zu schlichten (PJCriminology 28.9.2023). Ohne Schlichtung können Streitigkeiten bei den paschtunischen Stämmen auch in clanweite und generationenübergreifende Blutfehden münden (EB 19.11.2024a). In Sindh und Punjab urteilen auch Großgrundbesitzer und andere Führungspersönlichkeiten in derartigen Ratsversammlungen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. USDOS 23.4.2024, PJCriminology 28.9.2023). Auch Hindus halten Panchayats ab (ÖB Islamabad 19.12.2023). Frauen sind von der Teilnahme an traditionellen Jirgas ausgeschlossen, auch wenn sie Opfer, Beschuldigte oder Zeugen eines Verbrechens sind (PIDE 5.2024; vgl. GlobalRR 9.2024).
Im Jahr 2019 erklärte der Supreme Court Jirgas für verfassungswidrig und beschränkte deren Anwendung auf private Streitentscheidung auf freiwilliger Basis, sofern diese nicht die Jurisdiktion ordentlicher Gerichte usurpieren. Nichtsdestotrotz sind sie weiterhin gängige Praxis (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. PIDE 5.2024). Mitunter genießen sie auch die Unterstützung der lokalen Polizei und Richter. Sie bieten aber keinen institutionalisierten Rechtsschutz und führen häufig zu Menschenrechtsverletzungen. So verhängen sie Stammesstrafen, die Geldstrafen sein können, aber auch Freiheitsstrafen und manchmal sogar die Todesstrafe (USDOS 23.4.2024).
Ihre Entscheidungen sind oft diskriminierend gegenüber Frauen und Mädchen. Insbesondere können junge Frauen und Mädchen dabei Opfer bestimmter Praktiken der Streitschlichtung werden (USDOS 23.4.2024; vgl. PIDE 5.2024). So ist es besonders bei Blutfehden in Punjab und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa verbreitet, diese durch die Tradition von badla-a-sulh, wanni oder swara zu beenden. Dabei werden junge Frauen, oft sind es auch Mädchen unter 18 Jahren, an eine verfeindete Familie als Blutzoll übergeben und mit einem Mann dieser Familie zwangsverheiratet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. Aurat 7.12.2023, PJCriminology 28.9.2023). Um solchen Praktiken entgegenzuwirken und Frauen ihre Rechte gegenüber den Stammesnormen zu sichern, gründeten 2012 weibliche Aktivistinnen in Swat in Khyber Pakhtunkhwa die erste Frauen-Jirga - Khwendo-Jirga oder Sister’s Council. Seitdem arbeitet diese u. a. auch daran, derartige Fälle aufzuarbeiten, Dispute zu lösen und Opfer zu retten. Die Jirga stieß zwar zu Beginn auf starke Anfeindungen, viele schätzen sie allerdings mittlerweile (GlobalRR 9.2024).
Das staatliche Rechtssystem stellte mit dem Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 die Praxis der Übergabe von Frauen oder Mädchen zur Streitbeilegung unter Strafe von bis zu sieben Jahren (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. ITACEC o.D.). Mehr noch erklärte auch der Federal Shariat Court 2021 die Praxis des swara als unvereinbar mit den Lehren des Islams. Trotzdem ist sie noch immer verbreitet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. PJCriminology 28.9.2023, USDOS 23.4.2024).
Gleichzeitig bietet das pakistanische Strafgesetzbuch selbst auch durch die Anwendung bestimmter islamischer Rechtsprinzipien Lücken in der Strafverfolgung traditionell begründeter Verbrechen. So ermöglicht es die Qisas Diyat-Verordnung unter dem pakistanischen Recht den Erben eines Mordopfers, dem Täter zu verzeihen (CBEC 12.2023; vgl. Cheema M 11.10.2023). Dieses Konzept der Diyat, der Vergebung, steht z. B. einer strafrechtlichen Verfolgung von Ehrenmorden entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Unter diesem Begriff werden Morde zusammengefasst, die aufgrund der Beschuldigung, unmoralische Taten begangen zu haben, verübt werden (DAWN 31.12.2024; vgl. CBEC 12.2023, UCGHI 4.6.2024). Oft erfolgt so ein Mord nach dem Urteil eines traditionellen Rates (CBEC 12.2023; vgl. UCGHI 4.6.2024). Der Großteil der Fälle dürfte auf Frauen entfallen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Bei der Verfolgung solcher Fälle im staatlichen Rechtssystem bot das Konzept der Diyat dem ausführenden Familienmitglied eines Ehrenmordes die Möglichkeit, dass ihm durch die Familie verziehen wird und er damit straffrei ausgehen konnte (DAWN 31.12.2024). Um diese Lücke zu schließen, wurde 2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch, das Criminal Law (Amendment) (Offences in the Name of Pretext of Honour) Act, eingeführt. Es definiert Ehrenmorde als Verbrechen nach dem muslimischen Konzept des Fasad-fil-arz als Gefahr für die Gesellschaft und damit als Verbrechen gegen den Staat (CBEC 12.2023; vgl. DAWN 31.12.2024). Damit ist die Anwendung von Diyat bei Ehrenmorden ausgeschlossen (DAWN 31.12.2024; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Implementierung dieses auch "Anti Honour Killing Act" genannten Gesetzes läuft allerdings nur schleppend, und es steht ihr unter anderem die große Bedeutung des informellen Justizwesens in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Auch das staatliche Recht bietet weiterhin Schlupflöcher, indem es ohne ein Geständnis oder einen starken Beweis schwierig ist, vor Gericht einen Mord als Ehrenmord zu verurteilen [siehe auch Relevante Bevölkerungsgruppen / Betroffene von Blutfehden, Ehrverbrechen und anderen schädlichen traditionellen Praktiken] (DAWN 31.12.2024).
Unabhängig von Ehrenmorden ermöglicht das Rechtsprinzip des Diyat auch Personen in einflussreichen Positionen, sich legal einer Strafverfolgung zu entziehen und durch Bedrohung oder Bestechung die Hinterbliebenen des Opfers zum Verzeihen oder Annahme des Blutgeldes zu nötigen (DAWN 5.5.2023).
Im Zuge der Islamisierung des Rechtssystems unter der Militärdiktatur Zia-ul-Haqs wurden 1979 "islamische" Gesetze, wie die Offence of Zina (Enforcement of Hudood) Ordinance 1979 eingeführt. Diese legte die Strafen für freiwilligen außerehelichen Geschlechtsverkehr - Zina - und Vergewaltigung fest (LSE 13.3.2023). Für Ehebruch konnte dies auch die Steinigung sein. Insgesamt wurden vier Hudood-Verordnungen eingeführt, welche die bisherigen Strafgesetzbestimmungen für bestimmte Bereiche ersetzt haben. Die weiteren betrafen Alkoholkonsum, Diebstahl und Raub sowie falsche Anschuldigung bzgl. Zina (RegioTribune 30.12.2023). Die Strafverfolgung für Ehebruch war allerdings überproportional hoch (ILS 6.2021) und diskriminierend gegenüber Frauen (RegioTribune 30.12.2023; vgl. PakLagal 6.3.2024). Zwar wurde nie jemand tatsächlich anhand des Gesetzes gesteinigt, doch barg die Anzeige einer Vergewaltigung für die Frau die Gefahr aufgrund einer falschen Anschuldigung verurteilt zu werden, wenn sie keine ausreichenden Beweise hatte (WRAN 30.9.2024). Aufgrund der Schwere der Straftat musste diese laut Hudood Verordnung von vier männlichen Augenzeugen bezeugt werden (PakLagal 6.3.2024). Gleichzeitig bestand für Frauen bei einer Schwangerschaft die Gefahr, des außerehelichen Geschlechtsverkehrs angeklagt zu werden. Dies führte zu einigen Tausend Anklagen gegen Frauen (WRAN 30.9.2024). 2006 wurden mit dem Frauenschutzgesetz die Hudood-Verordnungen modifiziert und Ehebruch und Vergewaltigung wieder unter das Strafgesetz gestellt (EUAA 17.12.2024; vgl. DAWN 4.9.2024). Ehebruch gilt seitdem laut Strafgesetzbuch als Unzucht und kann mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe geahndet werden (AA 21.10.2024). Seit der Reform sind die diesbezüglichen Anzeigen zurückgegangen (ILS 6.2021). Strafrechtliche Verfahren aufgrund von Untreue sind sehr selten (SRishta 26.6.2024). Zuletzt sorgte eine Verurteilung u. a. für Ehebruch von Imran Khan und seiner Ehefrau aufgrund der Nicht-Einhaltung der Wartezeit nach einer Scheidung zu sieben Jahren Haft für Aufsehen. Das Urteil wurde allerdings aufgehoben (DAWN 4.9.2024; vgl. APP 7.2024).
Die übrigen Hudood-Verordnungen sind weiterhin parallel zum auf britischem Recht basierenden Strafgesetz anwendbar, kommen tatsächlich allerdings kaum zum Einsatz (FR24 20.8.2021). So ist Alkohol für Muslime verboten und die Konsumation kann nach den Hudood-Verordnungen mit Auspeitschung bestraft werden, doch wurde diese Bestrafungsform seit dem Ende des Zia-Regimes [1988] nicht mehr angewandt. Während Nicht-Muslime ganz offiziell Lizenzen für den Kauf und die Herstellung von Alkohol erhalten, ist Alkoholkonsum auch unter Muslimen weit verbreitet. Es wird geschätzt, dass 10 Millionen Menschen in Pakistan Alkohol konsumieren, davon 90 Prozent Muslime (JPMedA 17.11.2024).
Quellen
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APP - Associated Press of Pakistan (7.2024): Imran Khan, Bushra Bibi acquitted in iddat case, https://www.app.com.pk/national/imran-khan-bushra-bibi-acquitted-in-iddat-case, Zugriff 3.4.2025
Aurat - Aurat Foundation (7.12.2023): More Than Shelter Needs Assessments of Dar Ul Amans Shelters In Pakistan, https://www.af.org.pk/pub_files/1701949202.pdf, Zugriff 13.2.2025
CBEC - Centre of Biomedical Ethics and Culture of the Sindh Institute of Medical Sciences (12.2023): Honor Killings and Pakistan - Continuing Challenges, In: Bioethics Links - Volume 19 Issue 2 , https://siut.org/bioethics/pdf/December 2023 Newsletter.pdf, Zugriff 3.5.2024
Cheema M - Cheema, Muhammad Ans Shahzad (11.10.2023): Critiquing the Qisas and Diyat Laws in Pakistan: An Analysis of Legal Ambiguities and Legislative Oversight, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4598993, Zugriff 3.5.2024
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DAWN - DAWN Newspaper (5.5.2023): Qisas diyat laws, https://www.dawn.com/news/1750977, Zugriff 3.5.2024
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RegioTribune - The Regional Tribune (30.12.2023): The Unseen Effects: Assessing Zia's Socio-Economic Policies in Pakistan, https://submissions.regionaltribune.com/index.php/trt/article/view/11/9, Zugriff 29.3.2025
SRishta - Simple Rishta (26.6.2024): Extra Marital Affairs in Pakistan, https://simplerishta.com/extra-marital-affairs-in-pakistan, Zugriff 2.4.2025
STDOK/VQ AFGH - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Journalist aus Afghanistan [Vertrauliche Quelle 1] (4.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Pashtuns and the Pashtunwali, https://www.ecoi.net/en/document/2106990.html, Zugriff 10.4.2024
UCGHI - University of California Global Health Institute (4.6.2024): The Public Health Crisis of Honor Killings and Gender-Based Violence in Pakistan, https://ucghi.universityofcalifornia.edu/news/public-health-crisis-of-honor-killings-and-gender-based-violence-pakistan, Zugriff 13.2.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
WRAN - Woman rights Articles And News (30.9.2024): Woman rights Articles And News - Reflection of Islamisation on Women in Pakistan and Crime against women - Wattpad, https://www.wattpad.com/1480245564-woman-rights-articles-and-news-reflection-of, Zugriff 31.3.2025
Rechtliche und politische Transformation in den KP Tribal Districts (ehemalige FATA)
Letzte Änderung 2025-06-05 08:05
Rechtliche Eingliederung
Per Verfassungsänderungsgesetz vom Mai 2018 wurden die Federally Administered Tribal Areas (FATA) mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) zusammengelegt und damit die verfassungsmäßigen Bürgerrechte auf ihre ungefähr 5 Millionen Einwohner ausgedehnt (USIP 6.4.2021; vgl. Express Tribune 8.12.2024). Erklärtes Ziel der pakistanischen Bundesregierung ist es, die ehemaligen Stammesgebiete vollständig in das staatliche Rechtssystem einzugliedern (AA 21.9.2023). Es findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 23.4.2024). Der Aufbau funktionierender staatlicher Strukturen steht jedoch noch am Anfang (AA 21.9.2023). Die Fortschritte schreiten nur schleppend voran (Global ECCO 10.1.2025; vgl. TFT 7.5.2024).
Die damaligen FATA waren zwar als Gebiet Pakistans anerkannt, aber ein Sonderstatus des Rechtswesens im Rahmen der Frontier Crimes Regulation (FCR) durch die Verfassung legitimiert (USIP 6.4.2021). Unter der FCR war - den Stammestraditionen entsprechend - kollektive Verantwortung und kollektive Bestrafung für Verbrechen die Norm. Der Einzelne wurde als integraler Bestandteil seiner Stammesgemeinschaft behandelt und seine Handlungen dem Stamm zugerechnet. Der Stammesrat, die Jirga, war die einzige Form der Rechtsprechung [siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen / Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen]. Dabei gab es weder formelle Ermittlungen oder Gerichtsverfahren im Sinne des modernen Strafrechtssystems noch eine Trennung von Exekutive und Judikative. Verhaftungen wurden selten durchgeführt. Es wurde von den Stämmen erwartet, dass sie die Täter vor die Jirga stellen (Express Tribune 8.12.2024).
Nach der Aufhebung der FCR trat die FATA Interim Governance Regulation 2018 in Kraft, die als fünfjährige Übergangsregelung für den Aufbau eines dem gesamtstaatlichen Rechtssystem entsprechenden Gerichtssystems geplant war. Sie wurde allerdings vom Obersten Gericht der Provinz KP noch im Oktober 2018 aufgehoben. Es entschied, dass die Gesetze und Rechte der Provinz sofort vollumfänglich anzuwenden sind (USIP 6.4.2021). Darüber hinaus erklärte ein Urteil des Supreme Courts die Arbeitsweise der traditionellen Jirgas für verfassungswidrig. Er begrenzte die möglichen Entscheidungen von Jirgas rein auf Vermittlung, Schlichtung und Verhandlung von zivilen Streitigkeiten und nur unter Einverständnis aller Parteien (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Umsetzung der Eingliederung in das pakistanische Rechts- und Justizsystems begann ab März 2019 (USIP 6.4.2021). Die sieben Agencies und sechs Frontier Regions wurden in Distrikte und Sub-Divisionen von KP umstrukturiert. Sie werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs), Stammesdistrikte (EASO 10.2021; vgl. Nation 16.12.2022) oder als Newly Merged Districts, NMDs, bezeichnet (HRCP 28.12.2023). Die FCR wurde durch das pakistanische Standard-Rechtssystem ersetzt, die Rechtssprechung auf reguläre Gerichte übertragen (Global ECCO 10.1.2025). Mit der Zusammenlegung sind alle Gesetze, Regeln und Verfahren der Strafjustiz des Landes in den Stammesdistrikten anwendbar (Express Tribune 8.12.2024). Diese Ausdehnung des staatlichen Rechtssystems garantiert damit nun theoretisch auch die in der Verfassung verankerten Grundrechte, eine individuelle strafrechtliche Haftung, Ermittlungen und Strafverfolgung gemäß der Strafprozessordnung und Strafen gemäß dem Strafgesetzbuch (Global ECCO 10.1.2025).
Aufbau der Polizeikapazitäten
Dies erfordert auch innerhalb der bisherigen polizeilichen Kräfte die Entwicklung neuer Vorgehensweisen, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten (Global ECCO 10.1.2025). Die lokalen Sicherheitskräfte wurden zwar in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (Express Tribune 15.9.2021). Doch die tatsächliche Integration stellt nach wie vor eine Herausforderung dar (USIP 6.4.2021; vgl. Global ECCO 10.1.2025). Die höchstens als halbformell zu bezeichnenden polizeilichen Kräfte der damaligen FATA bestanden auf der einen Seite aus den Levies, die von der staatlichen Verwaltung ernannt und von der Regierung mit Waffen und Munition ausgestattet wurden. Unter dem jeweiligen Political Agent einer Agency erfüllten sie sowohl Exekutiv- als auch Justizbefugnisse. Auf der anderen Seite der polizeilichen Struktur standen die Khasadars, die als Ehrenamt im Auftrag ihrer Stämme bewaffnet dienten. Für sie gab es keine Einstellungsvoraussetzungen außer ihrer Stammeszugehörigkeit. Ihre Aufgaben waren „Phatak“ - Checkpointdienste - und „Badarga“ - Sicherheitsdienst, Begleitschutz und Verhaftungen (Global ECCO 10.1.2025; vgl. Express Tribune 8.12.2024).
Die Levies und Khasadars wussten damit wenig über die Aufgaben einer Polizei in einem formellen Rechts- und Justizsystem (Global ECCO 10.1.2025; vgl. Express Tribune 8.12.2024). Das Vorgehen bei und die Registrierung von Straftaten, die Sicherung von Beweismitteln, die Sammlung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse, die Vorbereitung von Anklageschriften oder die Zeugenaussage vor Gericht sind den meisten weiterhin fremd. Oft fehlen Kenntnisse der Gesetze und Vorschriften, das Verständnis für den öffentlichen Dienst und für das Konzept der individuellen Rechte (Express Tribune 8.12.2024).
Insgesamt 25.981 frühere Levies und Khasadars wurden in die Polizei von KP integriert und begannen mit der Ausbildung (UNDP 5.7.2022; vgl. Global ECCO 10.1.2025, Express Tribune 8.12.2024). Auch das Militär ist in die Ausbildung involviert und führte unter anderem Schulungen in Waffengebrauch, Such- und Anti-Terrorismus-Operationen sowie Methoden zum Aufspüren von Minen und Sprengsätzen durch (ISPRPAK 11.2.2022). 2022 war die Grundausbildung von 25.000 Personen abgeschlossen und es begannen - in Partnerschaft mit dem UN Development Programme, UNDP, - spezialisierte Ausbildungen in Kernaufgaben der Polizei im Polizeitrainingszentrum im Khyber District, das mit Unterstützung der EU betrieben wird (UNDP 5.12.2022). Doch viele in der neuen Polizeitruppe sind Analphabeten oder dem nahe. Die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa hält durchgehend Schulungen für sie ab (Express Tribune 8.12.2024). Sie erhalten regelmäßige Übungen in Polizeieinsätzen (Global ECCO 10.1.2025). Im Kapazitätsaufbau gibt es damit signifikante Fortschritte. Im Umgang mit der Waffe schneiden die Einheiten gut ab. Wenn es um anspruchsvollere Polizeitechniken, wie Ermittlungstaktik, Kriminalitätskontrolle und Terrorbekämpfung geht, können sie mit den regulären Polizeikräften nicht mithalten (HRCP 28.12.2023).
Die Dienststruktur stellt ebenfalls eine große Herausforderung dar. Der Dienstrang innerhalb der Khasadars entsprach dem Status im Stamm. Viele genießen nun hohe Ränge bei der Polizei rein aufgrund dieses Status, sodass es vorkommt, dass Analphabeten ihre besser ausgebildeten Untergebenen befehligen (Express Tribune 8.12.2024; vgl. Global ECCO 10.1.2025).
Um den Widerstand der Levis und Khasadars zu entgegnen, wurden außerdem Zugeständnisse gemacht, welche die Professionalisierung erschweren, wie eine Sperre von Versetzungen. Die Verlegung von Beamten aus anderen Gebieten in die Stammesdistrikte für die professionelle Untersuchung von Straftaten und die Kompetenzentwicklung ihrer Kollegen stößt oft ebenfalls auf starken Widerstand. Viele haben die Zusammenlegung nicht vollständig akzeptiert und hoffen auf eine Umkehr. Die Polizeibeamten halten auch selbst Demonstrationen, Protestaktionen oder Jirgas für ihre Forderungen ab (Express Tribune 8.12.2024).
Gleichzeitig stehen die Polizeikräfte vor den sozialen und politischen Herausforderungen der Region. Das im Aufbau befindliche Strafrechtssystem ist nicht nur mit Terrorismus konfrontiert, sondern auch mit Stammesmobilisierungen und Fehden (Global ECCO 10.1.2025). Auch wenn nun dieselben Gesetze anzuwenden sind, sind die Stammesgebiete nicht wie der Rest des Landes, sondern geschlossene Gesellschaften der festen Traditionen und des Stammesstolzes (Express Tribune 8.12.2024). Die Ordnung der Stämme basiert weiterhin auf dem Prinzip des gemeinschaftlichen Handelns und der kollektiven Verantwortung. Bei Verhaftungen kann die Polizei auf den Widerstand des Stammes stoßen (Global ECCO 10.1.2025). Meist ist für diesen weiterhin die Jirga der Weg der Rechtssprechung (Express Tribune 8.12.2024). Diese sind noch immer weit verbreitet (USDOS 23.4.2024). Die Polizei nimmt deshalb in der Regel selbst an Jirgas teil, will sie z. B. jemanden verhaften oder gegen eine Fehde vorgehen. Die Stammesdistrikte haben, so wird gemutmaßt, die höchste Dichte an Waffen pro Haushalt in Pakistan; in fast jedem Distrikt ist die Polizei den Stämmen waffenmäßig unterlegen (Express Tribune 8.12.2024).
Der Polizei mangelt es an Personal, Ausbildung, Ausrüstung und Infrastruktur - wie Büros, Polizeistationen und Unterkünfte sowie an Schutzvorrichtungen für diese (Express Tribune 8.12.2024). Polizisten stellen oft ihre eigenen Waffen bereit (TFT 7.5.2024; vgl. HRCP 28.12.2023). Eine effektive Ausrüstung für diese Region ist enorm kostenintensiv. Die Sicherheitslage in den neuen Distrikten Pakistans ist nach wie vor von häufigen Terroranschlägen geprägt und Polizeibeamte sind ein leichtes Ziel (Express Tribune 8.12.2024). Viele Regionen sind außerdem gebirgig und nur begrenzt erreichbar (Global ECCO 10.1.2025).
Die Polizei kann in der Folge noch nicht ohne die aktive Beteiligung des Militärs agieren. Sowohl bei der Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, bei der Kommunikation in Notfällen und bei der Gewährleistung der Sicherheit ist sie vielfach auf die Armee angewiesen (Express Tribune 8.12.2024). Das Militär ist damit nach wie vor die führende staatliche Behörde für die Gewährleistung der Sicherheit in den ehemaligen FATA (USDOS 20.3.2023).
Der Prozess der Einrichtung von Polizeistationen ist zwar im Gange, geht aber nur sehr langsam voran (PIPS 24.2.2023; vgl. Express Tribune 8.12.2024). Im Juni 2023 wurden modern ausgestattete "Vorbild"-Polizeistationen in den KPTDs Orakzai und Mohmand mithilfe des UNDP und der japanischen Regierung eröffnet. Sie verfügen z. B. auch über einen eigenen Schalter für die Annahme geschlechtsspezifischer Gewalt (UNDP 6.6.2023). Im November 2024 folgten mit denselben Unterstützern weitere derartige Stationen in den Stammesdistrikten Bajaur, Kurram, Mohmand, North Waziristan und Orakzai ebenso mit eigenem Schalter für geschlechtsspezifische Gewalt sowie u. a. einer Versammlungshalle für Zusammenkünfte zwischen Polizei und der Bevölkerung, Unterkünften, darunter getrennte für Polizistinnen. Im Vorfeld wurden 305 Polizisten ausgebildet, darunter 31 Frauen (UNDP 7.11.2024).
Gerichtswesen
Das standardmäßige Gerichtssystem wurde auf alle Stammesdistrikte ausgedehnt (HRCP 28.12.2023). Für vier der Distrikte wurden die Gerichte bereits in den Stammesdistrikt selbst verlegt (HRCP 28.12.2023). Mit Stand Mai 2025 sind dies Bajaur (DJudiciary Bajaur o.D.), Mohmand (DJudiciary Mohmand o.D.), Khyber (DJudiciary Khyber 30.4.2025) und Kurram. Aufgrund der Stammesauseinandersetzungen in Kurram wurden die Justizangestellten dort allerdings Ende 2024 vorübergehend abgezogen (Express Tribune 27.11.2024).
Distriktgerichte für Süd-Waziristan, Nord-Waziristan und Orakzai befinden sich nicht vor Ort, sondern in den angrenzenden "settled districts" Bannu, Tank bzw. Hangu (HRCP 28.12.2023; vgl. jeweils DCourts Orakzai o.D., DJudiciary SW 30.4.2025, DJudiciary NW o.D.). Dies erschwert den Bewohnern den Zugang zur Justiz (HRCP 28.12.2023; vgl. TFT 7.5.2024). Die Anreise zu Gerichtsverhandlungen ist damit teuer und schwierig; in Nord-Waziristan wird auch von Angriffen auf den Reiserouten berichtet (HRCP 28.12.2023; vgl. TFT 7.5.2024).
Tempo und Kosten der Verfahren vor den Bezirksgerichten sorgen für Unmut unter der Bevölkerung. Richter vertagen Angelegenheiten häufig und werden alle sechs Monate versetzt, was zu weiteren Verzögerungen führt (HRCP 28.12.2023). Die meisten Fälle vor den Gerichten betreffen Landstreitigkeiten (HRCP 28.12.2023). Teilweise werden nun jahrealte Grundstücksstreitigkeiten vor die Gerichte gebracht (Print 4.8.2022). Doch die Stammesdistrikte haben keine dokumentierten Aufzeichnungen über die Siedlungsrechte oder Grundbucheintragungen. 2021 wurde begonnen, die Siedlungsrechte zu dokumentieren, doch ist der gesamte Prozess erst im Anfangsstadium der Informationssammlung (TFT 7.5.2024). Ohne Dokumentation fällen die Gerichte keine Entscheidungen (TFT 18.6.2022). Das Fehlen von Aufzeichnungen und Entscheidungen führt in der Folge zu sozialen Konflikten oder sogar gewaltvollen Zusammenstößen (HRCP 28.12.2023). Das langsame Tempo der Landreformen untergräbt dabei auch die Akzeptanz der Zusammenlegung in der Bevölkerung (TFT 7.5.2024). UNDP unterstützt die Regierung beim Aufbau eines Regelungsprozesses für Grundstücksstreitigkeiten sowie den Kapazitäten dafür (UNDP 1.8.2022).
Weiters sind noch eine hohe Zahl an Fällen unter der aufgehobenen FCR sowohl vor den Bezirksgerichten - bei Zivilfällen - als auch vor dem Obersten Gerichtshof - bei Strafsachen - anhängig. Der Oberste Gerichtshof setzte für die Verhandlung bestimmter Kategorien von Fällen das aufgelöste FATA-Tribunal im August 2023 wieder ein (HRCP 28.12.2023; vgl. DAWN 6.3.2023). Von Mitgliedern der Justiz wird kritisiert, dass das Tribunal und die Qualifikation seiner Mitglieder möglicherweise nicht den Standards der Rechtsstaatlichkeit entsprechen. Außerdem führt die Zurückverweisung von Strafsachen unter der FCR vom Obersten Gerichtshof an das Tribunal zu weiteren Verzögerungen, auch in Berufungsverfahren von Häftlingen (HRCP 28.12.2023).
Von staatlicher Seite wurde ein System der alternativen Streitbeilegung eingeführt, das von einigen als positiver Ersatz für die Jirgas begrüßt wird. Viele Juristen kritisieren es allerdings, da die Streitbeilegung dabei bei der Exekutive liegt und ein zusätzliches paralleles System geschaffen wird (HRCP 28.12.2023). Vertreter der Justiz beklagen außerdem, dass die Unabhängigkeit der Judikative durch die politische Lage und die Medien beeinträchtigt wird (HRCP 28.12.2023).
Berichten zufolge nutzen außerdem lokale Rechtsanwälte die Unkenntnis ihrer Klienten für ihren finanziellen Vorteil aus (HRCP 28.12.2023). Die Bevölkerung hat wenig Vorstellung darüber, wie das neue System funktioniert. Es fehlt an Verständnis für die Wichtigkeit von Dokumenten oder schriftlichen Nachweisen ebenso wie an Wissen um die behördlichen Prozesse (TFT 18.6.2022). Die Alphabetisierungsquote ist in den Stammesdistrikten gering (JDevSocSciences 4.2024).
Dabei sind als positive Entwicklungen Programme zur Förderung des Rechtsbewusstseins und zur Rechtshilfe für die Bewohner der Stammesdistrikte hervorzuheben. Über eine vom UNDP geförderte Rechtshilfeeinheit wird Rechtsbeistand bereitgestellt, und über eine Initiative des UNDP sowie der Anwaltskammern werden rechtliche Aufklärungsmaßnahmen durchgeführt (HRCP 28.12.2023). Allgemein hat der Rechtsschutz von Prozessparteien in den Stammesgebieten zugenommen. Der Zugang von Frauen zum Rechtswesen ist ein Fortschritt (FH 5.2024a; vgl. JDevSocSciences 4.2024). Er wird z. B. durch die gestiegene Zahl der von Frauen eingereichten Erb- und Scheidungsklagen verdeutlicht (HRCP 28.12.2023). Im Mohmand Tribal District befindet sich außerdem eines der acht speziellen Kinderschutzgerichte Khyber Pakhtunkhwas (USDOS 23.4.2024).
Sozio-Politische Entwicklungen
Im politischen Bereich sind die Errichtung politischer Institutionen und einer lokalen Verwaltungsstruktur, die politische Teilhabe von Frauen und der Jugend sowie die Repräsentation der Stammesgebiete in der Provinzversammlung positive Entwicklungen. Die Teilnahme von Frauen an Politik und Gesellschaft hat sich erhöht (IPSI 4.8.2022). 2019 wählten die Bewohner zum ersten Mal die Abgeordneten für die damals dem Gebiet zugeteilten 16 Sitze im Provinzparlament von Khyber Pakhtunkhwa, von diesen waren vier für Frauen reserviert (Express Tribune 30.1.2024). Die Wahlen zu den lokalen Vertretungen konnten in allen KPDTs im Zeitraum 2021-2022 erfolgreich abgehalten werden. In der ersten Phase im Dezember 2022 wurden erstmals in den KPDTs Khyber, Mohmand und Bajaur gemeinsam mit den anderen Distrikten KPs Wahlen abgehalten. In der zweiten Phase wurden die lokalen Wahlen in den übrigen Teilen der Provinz inklusive der KPDTs Orakzai, Nord- und Süd Waziristan sowie Kurram durchgeführt (PIPS 24.2.2023). Von den knapp über 4.000 Gemeinderäten sind 700 Frauen und 100 Minderheitenangehörige, die über reservierte Sitze gewählt wurden. Allerdings fehlt es diesen, wie auch anderen administrativen Einrichtungen an Ressourcen und Infrastruktur, inklusive Bürogebäude (UNDP 15.12.2022).
Das Sozialversicherungsprogramm Sehat Sahulat mit kostenlosen Gesundheitsdiensten wurde ebenfalls auf die Stammesdistrikte ausgedehnt (NDM 30.5.2021; vgl. SSP o.D.d). Im Bezug auf den Aufbau der sozialen Infrastruktur sind direkt in den vier Stammesdistrikten Bajaur, Khyber, Mohmand und Kurram Distriktbüros für Wohlfahrt sowie für reproduktive Gesundheit und in allen Distrikten Familienwohlfahrtszentren und mobile Dienstleistungen eingerichtet worden (PWDKP 9.2023).
Obwohl in einer Reihe von Bereichen Reformen implementiert wurden, u. a. in der Justiz, im Aufbau der Administration, in der sozio-ökonomischen Entwicklung, im Sicherheitsbereich, in der Grundstücksdokumentation und beim Wiederaufbau, stellt die langsame Umsetzung die Wirksamkeit der Reformen infrage (IPSI 4.8.2022; vgl. UNDP 1.8.2022). Berichten zufolge wurden die für den Aufbau der Infrastruktur der KPTDs zugesagten Mittel aus dem föderalen Budget nur in Bruchteilen ausbezahlt (DAWN 26.11.2023; vgl. HRCP 28.12.2023, PIPS 30.1.2025a, Express Tribune 8.12.2024). Die Verzögerungen bei der Integration der Gebiete haben schwerwiegende Folgen für die Bewohner und beeinträchtigen ihr Recht auf Sicherheit und Eigentum, Bildung sowie Gesundheits-, Wasser- und Stromversorgung (HRCP 28.12.2023).
Vor der Zusammenlegung war die Unterstützung in der breiten Bevölkerung der damaligen FATA sehr hoch. Dies ist auch auf einen Generationenkonflikt gegenüber den Stammesältesten zurückzuführen. Sechs Jahre nach der Zusammenlegung können die Bundes- und die Provinzregierung nur begrenzten Erfolg bei wesentlichen Fortschritten in der Integration der Region vorweisen. Dies hat Misstrauen gegenüber den staatlichen Institutionen geschürt und die junge Bevölkerung enttäuscht, der die Zusammenlegung besonders wichtig war. Verschiedene Akteure nutzen diese Stimmung aus, der Widerstand gegen die Zusammenlegung ist gewachsen. Auch die wiedererstarkte Tehreek-e-Taliban Pakistan fordert die Rücknahme (TFT 7.5.2024).
Quellen
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Politischer und rechtlicher Aufbau Gilgit-Baltistan und Azad Jammu Kaschmir
Letzte Änderung 2025-05-21 12:27
Pakistan kontrolliert die Gebiete Gilgit-Baltistan (GB) sowie Azad Jammu und Kaschmir (AJK) auf der pakistanischen Seite Kaschmirs (AA 18.2.2025). Jedes dieser beiden Territorien hat eine gewählte Legislativversammlung und eine Regierung mit begrenzter Autonomie. Ihnen fehlen allerdings die Vertretung im pakistanischen Parlament und andere Rechte pakistanischer Provinzen. Die pakistanischen Bundesinstitutionen haben einen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit, die Justiz und die meisten wichtigen politischen Angelegenheiten. Die pakistanische Regierung kontrolliert direkt und indirekt wichtige exekutive Funktionen, während sie der dortigen Wählerschaft nicht rechenschaftspflichtig ist (FH 5.2024b; vgl. RSIL 30.8.2023, RSIL 2.9.2023). Die Politik innerhalb der beiden Gebiete wird sorgfältig gesteuert, um die Idee eines eventuellen Beitritts Kaschmirs zu Pakistan zu fördern (FH 5.2024b).
Unter der Übergangsverfassung von 1974 verfügt Azad Jammu und Kaschmir über einen eigenen Präsidenten, der von der Legislativversammlung gewählt wird, und einen direkt gewählten Premierminister. Daneben hielt der Azad Jammu und Kaschmir Council, ein in Islamabad ansässiges Gremium, das sich aus kaschmirischen und pakistanischen Vertretern zusammensetzt und vom pakistanischen Premierminister geleitet wird, einige exekutive, legislative und juristische Kompetenzen (FH 5.2024b). Durch die Änderung der Übergangsverfassung von Azad Jammu und Kaschmir im Jahr 2018 hat er allerdings nur noch eine rein beratende Funktion. Seine vorherigen legislativen Befugnisse wurden überwiegend auf die pakistanische Regierung übertragen. In jenen Bereichen, wo sie auf die Legislativversammlung übertragen wurden, können diese nur unter der Voraussetzung des Einverständnisses der pakistanischen Regierung ausgeübt werden. Allerdings wurden durch diese Änderung auch die Grundrechte in der Verfassung AJKs gestärkt (RSIL 2.9.2023).
Die Legislativversammlung von Azad Jammu und Kaschmir setzt sich aus 53 Abgeordneten zusammen, fünf der Sitze sind für Frauen reserviert, drei für Geistliche, Technokraten und Auslandskaschmiris. Zwölf der Sitze sind für in Pakistan aufhältige Flüchtlinge aus dem indisch-kontrollierten Kaschmir reserviert. Zuletzt wurden im Juli 2021 Wahlen für die Legislativversammlung abgehalten. Die zum Zeitpunkt der Wahlen in AJK in Pakistan regierende Partei PTI gewann insgesamt 32 Sitze. Es herrscht die Tendenz, dass die Parteien, die in Pakistan auf Bundesebene an der Macht sind, auch die Wahlen im pakistanischen Kaschmir gewinnen (FH 5.2024b). Am 11. April 2023 wurde der, Imran Khans PTI angehörende, Premierminister von AJK vom AJK High Court wegen Missachtung des Gerichts seines Amtes enthoben und auch für weitere öffentliche Ämter disqualifiziert. Ausgetretene Ex-PTI-Mitglieder bildeten daraufhin eine Regierungskoalition mit der PPP und PML-N (HRCP 8.5.2024). Die nächsten Wahlen zur Legislativversammlung von AJK sind für 2026 vorgesehen (DP Times 9.1.2025).
In Gilgit-Baltistan werden unter der Government of Gilgit-Baltistan Order 2018 die exekutiven Funktionen aufgeteilt zwischen einem Gouverneur, der von Pakistan aus ernannt wird, und einem Ministerpräsidenten ["chief minister"], der von der Legislativversammlung gewählt wird. Außerdem spricht die Verordnung dem pakistanischen Premierminister weitgehende exekutive und legislative Befugnisse zu. Die Legislativversammlung von Gilgit-Baltistan besteht aus 33 Sitzen, von denen sechs für Frauen und drei für Technokraten reserviert sind. Die Machtbefugnisse sind auf bestimmte Themen begrenzt und einige Themen wie äußere Angelegenheiten, Verteidigung oder innere Sicherheit dürfen auch nicht thematisiert werden. Auch können die Entscheidungen des Gouverneurs nicht von der Legislativversammlung überstimmt werden. Der Gilgit-Baltistan Council wiederum hat großteils eine rein beratende Funktion. Er wird vom pakistanischen Premierminister geleitet, der Gouverneur hält den Vize-Vorsitz inne. Der Council setzt sich aus sechs Mitgliedern, die von der Legislativversammlung gewählt werden, und sechs pakistanischen Ministern oder Abgeordneten, die vom pakistanischen Premierminister bestimmt werden, zusammen (FH 5.2024b). Im Juli 2024 wurde der von der PTI gestellte Premierminister aufgrund eines gefälschten Diplomnachweises per Gerichtsentscheid abgesetzt. Eine Regierungskoalition wurde hier ebenfalls mit PTI-Aussteigern und u. a. der PPP und PML-N gebildet (HRCP 8.5.2024; vgl. FH 5.2024b, DAWN 25.1.2025). Die nächsten Wahlen zur Legislativversammlung Gilgit-Baltistans sind für Ende 2025 anberaumt (DAWN 25.1.2025).
Es gibt eine anhaltende Debatte über die Möglichkeit eines provisorischen Provinzstatus' für Gilgit-Baltistan. Dies würde die Befugnisse seiner Legislative stärken und ihm eine Vertretung im nationalen Parlament einräumen. Im Jahr 2019 wies der Supreme Court Pakistans die pakistanische Regierung an, sich mit dem verfassungsrechtlichen Status von GB zu befassen, Anfang 2022 legte die damalige pakistanische Regierung eine Verfassungsänderung zur Konsultation vor (FH 5.2024b). Ein Fortschreiten in der Angelegenheit konnte [Stand März 2025] nicht verzeichnet werden, obwohl es in Gilgit-Baltistan eine breite Unterstützung dafür gibt (FH 5.2024b; vgl. HRCP 8.5.2024, Pakistan Today 10.9.2024, Express Tribune 23.11.2024, KP 27.3.2025). Eine Hürde ist die pakistanische Ansicht, wonach das gesamte Gebiet Kaschmirs untrennbar verbunden ist, und damit eine Änderung des Status' von Gilgit-Baltistan die Ansprüche Pakistans auf den Rest der umstrittenen Region untergraben würde (FH 5.2024b; vgl. RSIL 29.8.2023).
Beide Gebiete haben nominell unabhängige Justizsysteme, aber die Bundesregierung spielt bei Richterbesetzungen eine gewichtige Rolle. Bei politisch heiklen Fällen werden die Gerichte von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir als nicht von der pakistanischen Exekutive unabhängig eingestuft (FH 5.2024b). In einem Urteil aus dem Jahr 2019 hat der pakistanische Supreme Court seine Zuständigkeit im Wesentlichen auf die Einwohner und Gerichte von Gilgit-Baltistan ausgedehnt und damit die Zwiespältigkeit des verfassungsrechtlichen Status' des Gebiets verstärkt (FH 5.2024b; vgl. Pakistan Today 10.9.2024).
Das Justizsystem von Azad Jammu und Kaschmir besteht aus folgenden Instanzen: Der Supreme Court von AJK ist die oberste richterliche Instanz. Er verfügt über eine Berufungsinstanz mit drei Richtern, darunter den Obersten Richter. Es folgt der High Court, der auch über ein Scharia-Berufungsgremium verfügt, und schließlich Distrikts-, Tagungs- sowie Amtsgerichte auf Distrikts- bzw. Tehsil-Ebene (HRCP 8.5.2024). Der Oberste Richter wird durch den Präsidenten von AJK in Konsultation mit dem AJK-Rat ernannt, die anderen Richter der oberen Gerichte werden durch den Präsidenten auf Vorschlag des Rats in Absprache mit dem Obersten Richter ernannt (FH 5.2024b).
In Gilgit-Baltistan werden der Oberste Richter und die Richter des Obersten Berufungsgerichts durch den Premierminister Pakistans auf Empfehlung des Gouverneurs ernannt. Das Justizsystem in beiden Territorien umfasst grundlegende Rechte und Garantien, darunter auf einen Strafverteidiger und Berufung. Unrechtmäßige Verhaftungen sind allerdings nicht ungewöhnlich, insbesondere in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen (FH 5.2024b).
Die Meinungsfreiheit, insbesondere in Bezug auf den Status der Territorien, ist rechtlich eingeschränkt (FH 5.2024b; vgl. HRCP 8.5.2024). Die Interimsverfassung von Azad Jammu und Kaschmir verbietet Parteien, die in Opposition zu einer eventuellen Eingliederung in Pakistan stehen. Ähnliche Regelungen gelten auch in GB. Kleinere nationalistische Parteien, die gegen eine Einheit mit Pakistan auftreten, werden aktiv marginalisiert oder vom politischen Prozess ausgeschlossen. Aktivisten, die in Opposition zur pakistanischen Oberhoheit über die Territorien stehen, sind Überwachung, Belästigung und manchmal Verhaftungen ausgesetzt. Die Einhaltung der Versammlungsfreiheit durch die Behörden unterliegt einem großen Ermessensspielraum. Proteste gegen Indien werden gefördert, solche, die nicht die Kontrolle Pakistans in Frage stellen, werden eher toleriert, bei anderen wird versucht, Aktivisten davon abzuhalten. Die in beiden Gebieten tätigen Sicherheitsbehörden sind föderale Einrichtungen. Die pakistanischen Geheimdienste sind in AJK und Gilgit-Baltistan sehr präsent. Es gibt Berichte zu Folter und Todesfällen in Gewahrsam durch die Sicherheitskräfte, insbesondere gegen Unabhängigkeitsbefürworter und Aktivisten (FH 5.2024b).
NGOs unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und unterliegen daher dem Gutdünken der Behörden und, falls sie sich mit politischen oder Menschenrechtsfragen befassen, auch stärkerer Überwachung und in einigen Fällen Schikanen (FH 5.2024b). Dementsprechend gibt es keine dezidierten Menschenrechtsorganisationen oder -aktivisten in Azad Jammu und Kaschmir (HRCP 8.5.2024).
Aufgrund der geopolitischen Lage des Gebiets steht die Armee für die Bevölkerung allerdings auch für Sicherheit sowie für die Verteidigung des Gebiets gegen Indien. Gleichzeitig gehen ihr Aufgabengebiet und ihre Außenwirkung über militärische Sicherung hinaus, indem sie für den Ausbau der Infrastruktur - von Straßen über Schulen bis zu Gesundheitseinrichtungen - verantwortlich zeichnet (DP Times 11.8.2024; vgl. DP Times 4.2.2024). Die vom Militär geführten Spitäler stehen der Bevölkerung kostenfrei zur Verfügung und tragen damit einen beträchtlichen Teil der Gesundheitsversorgung. Einigen pakistanischen Medien zufolge ist das Militär zudem Hauptarbeitgeber der Region (Express Tribune 11.8.2024; vgl. DP Times 11.8.2024).
Quellen
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DAWN - DAWN Newspaper (25.1.2025): Several GB leaders of PTI, PML-N join PPP, https://www.dawn.com/news/1887542, Zugriff 27.3.2025
DP Times - Daily Parliament Times (9.1.2025): Farhat Ali Mir: The Most Prospective Sole Choice For Induction As New CEC Of AJK, https://www.dailyparliamenttimes.com/2025/01/09/farhat-ali-mir-the-most-prospective-sole-choice-for-induction-as-new-cec-of-ajk, Zugriff 27.3.2025
DP Times - Daily Parliament Times (11.8.2024): AJK Excels In Key Indicators Compared To IIOJK And Pakistan - Daily Parliament Times, https://www.dailyparliamenttimes.com/2024/08/11/ajk-excels-in-key-indicators-compared-to-iiojk-and-pakistan, Zugriff 27.3.2025
DP Times - Daily Parliament Times (4.2.2024): Kashmir Solidarity Day And The Proportion Of Kashmiri Personnel In The Armed Forces Of Pakistan And India, https://www.dailyparliamenttimes.com/2024/02/04/kashmir-solidarity-day-and-the-proportion-of-kashmiri-personnel-in-the-armed-forces-of-pakistan-and-india, Zugriff 27.3.2025
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FH - Freedom House (5.2024b): Freedom in the World 2024 - Pakistani Kashmir, https://freedomhouse.org/country/pakistani-kashmir/freedom-world/2024, Zugriff 30.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
KP - Khaama Press (27.3.2025): Cholistan Canal Sparks Uproar Amid Longstanding Fears of Provincial Disparity in Pakistan - Khaama Press, https://www.khaama.com/cholistan-canal-sparks-uproar-amid-longstanding-fears-of-provincial-disparity-in-pakistan, Zugriff 27.3.2025
Pakistan Today - Pakistan Today (10.9.2024): The self-governance Dilemma, https://www.pakistantoday.com.pk/2024/09/10/the-self-governance-dilemma, Zugriff 27.3.2025
RSIL - Research Society of International Law (2.9.2023): The Constitutional Status of Azad Jammu Kashmir, https://rsilpak.org/2023/the-constitutional-status-of-azad-jammu-kashmir, Zugriff 31.5.2024
RSIL - Research Society of International Law (30.8.2023): Azad Kashmir, Pakistan and the Kashmiri freedom struggle, https://rsilpak.org/2023/contested-solidarity-azad-kashmir-pakistan-and-the-kashmiri-freedom-struggle, Zugriff 31.5.2024
RSIL - Research Society of International Law (29.8.2023): Political social accommodation in Gilgit Baltistan Azad Kashmir, https://rsilpak.org/2023/gilgit-baltistan-and-azad-kashmir-a-case-for-social-and-political-accommodation, Zugriff 31.5.2024
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen Bundes- und Provinzebene aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung. Bei jener sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (Inter-Services Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen darüber hinaus über ihre eigenen Behörden zur Verbrechensbekämpfung. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 21.10.2024). Die lokale Polizei fällt somit in die Zuständigkeit der Provinzregierungen (USDOS 20.3.2023). Die Provinzpolizeibehörden haben auch eigene Anti-Terror-Einheiten aufgebaut (UKHO 24.5.2023).
In Fällen unter dem Anti-Terrorismus-Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden zusätzliche Befugnisse, wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne Gerichtsbeschluss (USDOS 23.4.2024).
Außerdem sind einige paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Dazu zählen das Frontier Corps für Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa - inklusive der ehemaligen Federally Administered Tribal Areas, FATA - und die Ranger im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. In Friedenszeiten untersteht die Einheit dem Innenministerium, in Kriegszeiten der Armee (USDOS 20.3.2023; vgl. UKHO 24.5.2023, CIA 12.2.2025).
Der wichtigste Nachrichtendienst ist das Directorate for Inter-Services Intelligence, kurz ISI, der sowohl als Auslands- als auch Inlandsnachrichtendienst fungiert. Seine Aufgabenstellung - der Schutz der nationalen Interessen Pakistans - ermöglicht es ihm, in unterschiedlichsten Feldern tätig zu werden. Er ist militärisch geprägt und dominiert. Per Gesetz untersteht er dem Büro des Premierministers, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef, dem Chief of Army Staff. Der eigentliche Inlandsnachrichtendienst, das Intelligence Bureau - IB, untersteht dem Innenministerium und ist unter anderem für die Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland und Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig. Das Militär verfügt außerdem ebenfalls über einen eigenen Nachrichtendienst, die Military Intelligence, MI. Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Nachrichtendienste gibt es nicht (AA 21.10.2024).
Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat verfügt über ein funktionierendes, grundsätzlich zugängliches Polizeiwesen, doch ist die Leistungsfähigkeit durch fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung begrenzt (UKHO 24.5.2023). Die Fähigkeiten und der Wille der Polizei sind im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastbare Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 21.10.2024).
Darüber hinaus wird die Kapazität der Polizei durch Einflussnahme von Vorgesetzten, politischen Akteuren und Justiz beeinträchtigt (UKHO 24.5.2023). Der Polizei wird seit Langem ein vorurteilsbehafteter und willkürlicher Umgang bei der Aufnahme von Anzeigen vorgeworfen (FH 5.2024a). Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht unparteiisch. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen oder Ermittlungen verschleppt (AA 21.10.2024). Außerdem gilt die Polizei als empfänglich für die Annahme von Bestechungsgeldern und laut Umfragen als korruptester Teil des öffentlichen Dienstes (UKHO 24.5.2023). Dies trägt ebenso zum geringen Ansehen der Polizei bei, wie unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen (AA 21.10.2024).
Zusätzlich stellen die Sicherheitskräfte selbst das Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 10.1.2024, HRW 16.1.2025, AA 14.3.2025). So richteten sich 67 Prozent aller Terroranschläge 2023 spezifisch gegen Sicherheitskräfte (PIPS 10.1.2024). 2024 waren knapp 60 Prozent aller Anschläge gegen Sicherheitskräfte oder deren Infrastruktur gerichtet. In diesem Jahr kam durch die allgemeinen Wahlen ein im Vergleich höherer Anteil an politischen Zielen hinzu (PIPS 30.1.2025a) [siehe auch Sicherheitslage]. Auch der tödlichste Anschlag der letzten Zeit zielte gegen die Polizei. 84 Personen starben bei einem Selbstmordanschlag im Jänner 2023 in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa (Express Tribune 7.2.2023). Ziel des Anschlags war eine Moschee auf einem Hochsicherheitsgelände der Polizei, beinahe alle Opfer waren Polizisten (DAWN 31.1.2023). Diese lokale Bedrohungslage zwingt die Polizeibehörden im Nordwesten des Landes dazu, die Anti-Terrorarbeit sowie den Schutz der eigenen Truppe und Infrastruktur zu priorisieren (UKHO 24.5.2023). Schließlich konzentrieren sich Anschläge stark auf diese Region. 95 Prozent aller Anschläge des Jahres 2024 betrafen Khyber Pakhtunkhwa oder Belutschistan (PIPS 30.1.2025a).
Aufbauprozess der Polizei in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts - ehemalige Federal Administered Tribal Agencies (FATA)
Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2018 wurde das Gebiet rechtlich und verwaltungstechnisch in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und somit in das gesamtstaatliche Rechtssystem integriert (Express Tribune 8.12.2024). Die Ausdehnung der Gültigkeit des Rechtssystems garantiert nun theoretisch alle in der Verfassung verankerten Grundrechte, inklusive einer individuellen strafrechtlichen Haftung, Ermittlungen und Strafverfolgung gemäß der Strafprozessordnung und Strafen gemäß dem Strafgesetzbuch (Global ECCO 10.1.2025; vgl. Express Tribune 8.12.2024). Dies erfordert innerhalb der bisherigen polizeilichen Kräfte die Entwicklung neuer Vorgehensweisen, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten (Global ECCO 10.1.2025). Im Zuge der Eingliederung in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die Khasadars und Levies - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (Express Tribune 15.9.2021). Doch die Reform der Polizei geht nur langsam voran (TFT 7.5.2024) [siehe dazu ausführlich Rechtsschutz, Justizwesen / Rechtliche und politische Transformation in den KP Tribal Districts (ehemalige FATA)]
Quellen
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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook, Pakistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/pakistan/#military-and-security, Zugriff 15.2.2025
DAWN - DAWN Newspaper (31.1.2023): Death toll from suicide attack on mosque in Peshawar’s Police Lines rises to 100, https://www.dawn.com/news/1734573/death-toll-from-suicide-attack-on-mosque-in-peshawars-police-lines-rises-to-100, Zugriff 17.5.2024
Express Tribune - The Express Tribune (8.12.2024): Policing the newly merged districts, https://tribune.com.pk/story/2514555/policing-the-newly-merged-districts, Zugriff 14.3.2025
Express Tribune - The Express Tribune (7.2.2023): DNA from Peshawar bomber’s head, hair matches with body, https://tribune.com.pk/story/2399710/dna-from-peshawar-bombers-head-hair-matches-with-body, Zugriff 17.5.2024
Express Tribune - The Express Tribune (15.9.2021): Funding for K-P’s merged districts reviewed, https://tribune.com.pk/story/2320266/funding-for-k-ps-merged-districts-reviewed, Zugriff 18.3.2025
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
Global ECCO - Global Education Community Collaboration Online (10.1.2025): Policing the Tribal Areas of Pakistan: The Influence of Tribal Traditions and the Need for Police Reforms, https://nps.edu/web/ecco/-/zaidi#_edn13, Zugriff 13.3.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024
TFT - The Firday Times (7.5.2024): Advancing The Merger: Empowering Communities In The Merged Districts, https://thefridaytimes.com/07-May-2024/advancing-the-merger-empowering-communities-in-the-merged-districts, Zugriff 28.4.2025
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (24.5.2023): Country policy and information note: actors of protection, Pakistan, May 2023, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-actors-of-protection-pakistan-may-2023-accessible, Zugriff 2.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-05-07 07:40
Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 21.10.2024; vgl. RSIL 2.5.2024). Im November 2022 trat nach Unterzeichnung der Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten erstmals auch ein strafrechtliches Verbot von Folter in Kraft. Sie kriminalisiert Folter, Vergewaltigung und Todesfälle in Haft (DAWN 2.11.2022; vgl. RSIL 2.5.2024, SenatePAK 4.11.2022). Das Gesetz ermächtigt die Federal Investigation Agency (FIA) Untersuchungen unter Aufsicht der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenatePAK 4.11.2022; vgl. RSIL 2.5.2024). Allerdings gibt es keine konkrete Bestimmung, welche die Polizei und andere Strafverfolgungs- oder Ermittlungsbehörden verpflichtet, Fälle unter dem Foltergesetz zur weiteren Ermittlung an die FIA zu verweisen. Die FIA selbst wiederum ist nicht Erstzuständige für die Registrierung von Strafsachen (RSIL 2.5.2024; vgl. DAWN 11.3.2024).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weit verbreitet (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 5.2024a, DAWN 11.3.2024). Besonders vulnerabel sind Angehörige von Minderheiten und marginalisierten Gruppen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch Sicherheitsbehörden häufig (AA 21.10.2024). Die Regierung unternimmt, Berichten zufolge, wenig, um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (USDOS 23.4.2024, vgl. AA 21.10.2024, DAWN 11.3.2024).
Haft ohne Anklage, nachgewiesene Fälle von staatlichem Verschwindenlassen
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v. a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig Menschenrechtsverletzungen oder nehmen Menschenrechtsverstöße durch „robustes“ Vorgehen billigend in Kauf. Verschwindenlassen zählt dabei zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen - auch weil der Staat, in erster Linie Militär und Nachrichtendienste, oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a). Menschenrechtsorganisationen und internationale Organisationen berichten außerdem, dass die Sicherheitskräfte - vor allem in Belutschistan - Personen, die angeblich in Verbindung zu terroristischen Organisationen stehen, auf unbestimmte Zeit in Präventivhaft nehmen. Berichten zufolge sollen allerdings auch paschtunische, sindhische und belutschische Menschenrechtsaktivisten bzw. Nationalisten von Verschwindenlassen oder Haft ohne Anklage betroffen sein (USDOS 23.4.2024).
Mit Stand August 2023 hat die staatliche Commission of Inquiry on Enforced Disappearances seit 2011 landesweit 9.967 Fälle registriert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 5.2024a, DAWN 30.12.2023). Bis Jahresende 2023 waren nach Angaben der Untersuchungskommission mindestens 2.299 aller dieser registrierten Fälle von Verschwindenlassen noch ungelöst. In 4.413 Fällen konnten die Vermissten nach Hause zurückkehren. In 1.683 Fällen wurden die Opfer in Internierungszentren oder Gefängnissen aufgespürt und in 261 Fällen wurden die Vermissten tot aufgefunden. Die pakistanische Menschenrechtsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist der Ansicht, dass diese offiziell angezeigten Zahlen bei Weitem nicht den tatsächlichen entsprechen (HRCP 8.5.2024).
Doch kein einziger Täter wurde in den letzten zwei Jahrzehnten für das Verschwindenlassen zur Verantwortung gezogen (DAWN 30.12.2023; vgl. AA 21.10.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung findet nach wie vor nicht statt (AA 21.10.2024). Menschenrechtsorganisationen machen dabei auch die Untersuchungskommission selbst für die Straflosigkeit verantwortlich, da auch für aufgeklärte Fälle keine Täter zur Verantwortung gezogen werden (HRCP 8.5.2024; vgl. FH 2022a).
Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen (USDOS 23.4.2024; vgl. DAWN 27.4.2024).
Allerdings ist es bei Verdacht auf Terrorismus den Sicherheitskräften auch rechtlich möglich, Personen ein Jahr ohne Anklage in Haft zu nehmen. Darüber hinaus verfügt das Militär in Khyber Pakhtunkhwa über die Befugnis, Zivilisten ohne Anklage und Benachrichtigung der Angehörigen festzuhalten (USDOS 23.4.2024).
Die bereits im Mai 2021 ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Enforced Disappearances Bill, die Verschwindenlassen erstmalig strafrechtlich sanktionieren soll, befindet sich nach wiederholten Änderungen beider parlamentarischer Kammern in einer rechtlichen Schwebe (AA 21.10.2024; vgl. DAWN 29.6.2022, TNI 6.8.2022). Der Gesetzesentwurf sieht einen Abschnitt im Strafgesetz mit einer Definition des Verschwindenlassens, das dem internationalen Abkommen entspricht, und Haftstrafen bis zu 10 Jahren vor (TNI 6.8.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
DAWN - DAWN Newspaper (27.4.2024): Missing links, https://www.dawn.com/news/1829949, Zugriff 10.5.2024
DAWN - DAWN Newspaper (11.3.2024): Leaving the past behind, https://www.dawn.com/news/1820656, Zugriff 10.5.2024
DAWN - DAWN Newspaper (30.12.2023): The missing Baloch, https://www.dawn.com/news/1801825/the-missing-baloch, Zugriff 10.5.2024
DAWN - DAWN Newspaper (2.11.2022): President Arif Alvi signs three bills into law, https://www.dawn.com/news/1718385, Zugriff 16.5.2024
DAWN - DAWN Newspaper (29.6.2022): Missing persons bill still 'missing', Senate committee told, https://www.dawn.com/news/1697327, Zugriff 3.3.2025
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
FH - Freedom House (2022a): Freedom in the World 2022 Country Report - Pakistan, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2022, Zugriff 21.9.2023
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
RSIL - Research Society of International Law (2.5.2024): Torture Law and The Criminal Justice System in Pakistan, https://rsilpak.org/2024/torture-law-and-the-criminal-justice-system-in-pakistan, Zugriff 3.5.2024
SenatePAK - Senate of Pakistan [Pakistan] (4.11.2022): Act XXVIII of 2022, The Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Act, https://senate.gov.pk/uploads/documents/1668401068_542.pdf, Zugriff 23.2.2025
TNI - The News International (6.8.2022): The state and the disappeared, https://www.thenews.com.pk/print/980015-the-state-and-the-disappeared, Zugriff 3.3.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Korruption
Letzte Änderung 2025-05-07 06:42
Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen weit verbreitet (AA 21.10.2024). Verschiedene Politiker und öffentliche Amtsträger sind mit Vorwürfen unterschiedlichster Korruptionsvergehen konfrontiert. So gibt es Berichte über Korruption im Justizsystem, wobei die unteren Instanzen des Justizsystems nicht nur bestechlich, sondern auch dem Druck von höherrangigen Richtern sowie einflussreichen Persönlichkeiten ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024). Auch die Polizei ist anfällig für Korruption und Bestechung, sie gilt laut Umfragen bei der Bevölkerung als korruptester Staatsdienst (UKHO 24.5.2023). Pakistan nimmt auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International für das Jahr 2024 Platz 135 von 180 Ländern ein (TI 11.2.2025). Im Jahr 2023 nahm es Platz 133 ein (TI 30.1.2024).
Strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern sind gesetzlich vorgesehen, allerdings wird das Gesetz im Allgemeinen nicht effektiv umgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 5.2024a). Korruption bleibt damit weitgehend ungestraft. Die Mechanismen für die Rechenschaftspflicht sind nach wie vor begrenzt (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Das National Accountability Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Rechtsdurchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden, wie das Federal Board of Revenue, die Nationalbank von Pakistan oder die Federal Investigation Agency führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch. Auch die Wahlkommission besitzt richterliche Zuständigkeit in Bezug auf die Prüfung von Parteienfinanzierung und Steuerabgaben der Abgeordneten (USDOS 23.4.2024). Außerdem unterliegt die Regierung verschiedenen gesetzlichen Transparenzanforderungen und auch Gesetze über den Zugang zu Informationen gelten in Pakistan bereits seit längerem, doch die Umsetzung in der Praxis ist uneinheitlich. Regierungsstellen ignorieren häufig Anfragen, wobei sich Bürger bei den Informationskommissionen der Provinzen beschweren können. Mitglieder des Parlaments und ausgewählte Amtsträger müssen ihre Einkommen deklarieren und Zivilorganisationen verbreiten diese Deklarationen online (FH 5.2024a).
Im August 2022 wurde die Rechenschaftspflicht weiter geschwächt, als eine Änderung der National Accountability Ordinance das NAB darauf beschränkte, nur Korruptionsfälle zu untersuchen, bei denen es um Beträge von 500 Millionen PKR oder mehr ging (BS 19.3.2024). Der Supreme Court wies diese Änderungen allerdings im September 2023 zurück und stellte damit die vorherigen Befugnisse des NAB wieder her (USDOS 23.4.2024).
Die Anwendung der gesetzlichen Möglichkeiten ist außerdem häufig selektiv und politisch motiviert (FH 5.2024a; vgl. BS 19.3.2024, FH 5.2024a, USDOS 23.4.2024). Während der Regierungszeit von Imran Khans Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) zwischen 2018 und 2022 wurden das NAB und die FIA gegen führende Oppositionspolitiker eingesetzt. Seit ihrer Absetzung im April 2022 ist nun umgekehrt die Führung der PTI Gegenstand ähnlicher Kampagnen (BS 19.3.2024; vgl. FH 5.2024a). Währenddessen werden Korruptionsermittlungen nur selten gegen Personen geführt, die mit der jeweiligen Bundesregierung verbunden sind. Ebenso stellte das NAB manchmal Ermittlungen oder Strafverfolgungen nach einem Regierungswechsel ein. Dennoch wurden auch einige Verfahren nach einem Regierungswechsel fortgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Militär und Justiz haben ihre eigenen Systeme zur Bekämpfung von Korruption. Das Militär agiert weitgehend undurchsichtig in seinen Belangen (FH 5.2024a).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
TI - Transparency International (11.2.2025): Corruption Perceptions Index 2024 - Pakistan, https://www.transparency.org/en/cpi/2024/index/pak, Zugriff 9.3.2025
TI - Transparency International (30.1.2024): 2023 Corruption Perceptions Index - Explore Pakistan’s results, https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/pak, Zugriff 22.5.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (24.5.2023): Country policy and information note: actors of protection, Pakistan, May 2023, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-actors-of-protection-pakistan-may-2023-accessible, Zugriff 2.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2025-05-07 06:38
Zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Die angesehene NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich z. B. mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen aller Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen aufnehmen, Fakten sammeln und Fälle der Justiz zuführen. Eine Vielzahl weiterer Organisationen und Einzelpersonen beschäftigt sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 21.9.2023). Zivilgesellschaftliche Organisationen können sich in politische Debatten einbringen, solange sie nicht die nationale Sicherheit berühren (FH 5.2024a).
NGOs unterliegen exzessiven Registrierungsanforderungen (FH 5.2024a). Die Regierung schränkt im Allgemeinen zunehmend die Arbeitsmöglichkeiten von NGOs ein, bei den Möglichkeiten inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen zur Überwachung und Berichterstattung über die Menschenrechtslage sind die Einschränkungen erheblich. Speziell betrifft dies wiederum jene, deren Arbeit Verfehlungen der Regierung, des Militärs oder der Geheimdienste aufdeckt oder die zu Themen im Zusammenhang mit Konfliktgebieten arbeiten. Sie sehen sich mit zahlreichen Vorschriften in Bezug auf Reisen, Visa und Registrierung konfrontiert, die ihre Bemühungen um Programme und die Beschaffung von Mitteln behindern (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.10.2024). Die Geheimdienste überwachen Menschenrechtsorganisationen (FH 5.2024a; vgl. AA 21.9.2023, HRW 11.1.2024). Bedrohungen und Einschränkungen erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane berührt (AA 21.10.2024). So berichten verschiedene Menschenrechtsorganisationen von Belästigungen und Einschüchterung durch Behörden (HRW 11.1.2024).
Viele Organisationen scheinen aber einen Modus Operandi gefunden zu haben, der ihnen - teils durch Agieren in rechtlichen Grauzonen, die bis zu einem gewissen Maß von den Behörden toleriert werden - eine Umsetzung ihres Mandats grosso modo ermöglicht (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Menschenrechtsorganisationen berichten, dass einige Behörden paschtunische, Sindhi und belutschische Menschenrechtsaktivisten sowie Nationalisten verschwinden lassen oder ohne Grund oder Haftbefehl verhaften [zum Verschwindenlassen siehe auch Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung] (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2023 zählt HRCP verschiedene Fälle aus verschiedenen Provinzen auf, in denen Aktivisten Opfer von Verschwindenlassen oder Verhaftung durch die Behörden geworden sind. Oft war es kurzzeitig und eine Freilassung erfolgte, es gab auch einige Fälle getöteter nationalistischer Aktivisten (HRCP 8.5.2024).
In den Stammesdistrikten (ehemals FATA) und in Belutschistan ist sowohl für Menschenrechts- als auch für Hilfsorganisationen die Arbeit nur sehr eingeschränkt möglich (AA 21.10.2024). Zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans erhalten nur wenige NGOs Zugang (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Ombudsperson
Letzte Änderung 2025-05-07 06:35
Der föderale Ombudsmann Pakistans (Wafaqi Mohtasib - Federal Ombudsman) ist für unabhängige Ermittlungen zu Beschwerden über Fehlleistungen von Behörden der Bundesverwaltung ["maladministration"] zuständig. Die Einschaltung des Ombudsmannes ist kostenlos und steht jedem offen. Sein Mandat erstreckt sich jedoch nicht auf Beschwerden, die laufende Gerichtsverfahren, Landesverteidigungs- oder internationale Angelegenheiten betreffen. Zusätzlich gibt es jeweils unabhängige Ombudspersonen (Mohtasibs) für Angelegenheiten in Bezug auf Steuern, private Versicherungen und private Banken sowie gegen Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz (FOMPAK o.D.). In das Mandat der eigenständigen föderalen Ombudsperson gegen Belästigung am Arbeitsplatz (Federal Ombudsperson for Protection against Harassment) fallen zusätzlich seit 2020 auch Beschwerden in Bezug auf die Verletzung der Erbschaftsrechte von Frauen (FOHPAK o.D.).
Weiters verfügt jede Provinz über einen unabhängigen Ombudsmann (Mohtasib), der für Beschwerden in Bezug auf Fehlverhalten der Provinzregierungen zuständig ist (vgl. KPOMPAK 23.5.2024, SOMPAK o.D., POMPAK o.D., IOI o.D.).
Quellen
FOHPAK - Federal Ombudsperson for Protection against Harassment [Pakistan] (o.D.): What is FOSPAH, https://www.fospah.gov.pk/Detail/OTJmZTM5ZWItOWM4NS00MDliLTkzNjYtZGZkMGRiOGFkN2Iy, Zugriff 23.5.2024
FOMPAK - Federal Wafaqi Mohtasib (Ombudsman) [Pakistan] (o.D.): What We Do, https://www.mohtasib.gov.pk/Detail/MDk4ZmQ0ZjItMmZkNy00MzM4LWE5MTEtOTdhYzE0NGRmNDYw, Zugriff 23.5.2024
IOI - International Ombudsman Institute (o.D.): IOI Members, https://www.theioi.org/ioi-members#anchor-index-1690, Zugriff 23.5.2024
KPOMPAK - Khyber Pakhtunkhwa Ombudsman [Pakistan] (23.5.2024): Ombudsman's Message, https://www.ombudsmankp.gov.pk, Zugriff 23.5.2024
POMPAK - Ombudsman Punjab (o.D.): Introduction, https://ombudsmanpunjab.gov.pk/introduction, Zugriff 23.5.2024
SOMPAK - Sindh Ombudsman [Pakistan] (o.D.): Message From Ombudsman Sindh, http://www.mohtasibsindh.gov.pk, Zugriff 23.5.2024
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2025-04-10 15:53
Die pakistanische Armee ist eine Freiwilligenarmee (AA 21.10.2024). Die pakistanischen Streitkräfte bestehen aus der Armee - inklusive Nationalgarde, der Marine und der Luftwaffe, der Pakistan Fizaia. Das Frontier Corps ist hauptsächlich durch Mitglieder aus den Stammesdistrikten besetzt und sichert die Grenzen zu Afghanistan. Die Einheiten werden von Offizieren der Armee befehligt, sind zwar dem Innenministerium eingegliedert, unterstehen in Konfliktzeiten allerdings der Berichtspflicht gegenüber der Armee (CIA 12.2.2025).
Das Alter für den freiwilligen Militärdienst beträgt, abhängig von der Art des Dienstes, 16 bzw. 17 bis 23 Jahre. Soldaten unter 18 Jahre können nicht im Kampf eingesetzt werden. Armeeangehörige bleiben bis zum Alter von 45 Jahren Reservisten, Offiziere bis 50 Jahre (CIA 12.2.2025). Angehörige religiöser Minderheiten sind in der Armee deutlich unterrepräsentiert, ihre Karrierechancen sind geringer, außerdem fürchten sie Diskriminierung (AA 21.10.2024).
Frauen dienen in allen drei Teilstreitkräften (CIA 12.2.2025). Aus kulturellen Erwägungen kommen sie nicht in den kämpfenden bodengebundenen Einheiten oder an Bord eines Schiffes zum Einsatz. Es gibt Frauen im Generalsrang ebenso wie als Jetpiloten, der prozentuale Anteil der weiblichen Soldatinnen liegt allerdings im Promillebereich (AA 21.10.2024).
Die Bedrohungswahrnehmung des als übermächtig empfundenen Nachbarn Indien führt zu einem hohen Grad an Bereitschaft. Außerdem genießen die Streitkräfte einen vergleichsweise guten Ruf, Privilegien für Soldaten und deren Familien sowie eine gute Versorgung für Veteranen und die Familien der Gefallenen. Dies führt zu einem hohen Bewerberaufkommen, aus denen die Streitkräfte eine Bestenauslese treffen können, und beugt - gepaart mit einem strengen Ehrenkodex - nahezu sicher Fahnenflucht vor (AA 21.10.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook, Pakistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/pakistan/#military-and-security, Zugriff 15.2.2025
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-05-22 08:05
Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, oft mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 21.10.2024).
Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiterhin eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung und auf richterliche Entscheidungen. Nicht nur das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 21.10.2024). Journalisten, die als kritisch wahrgenommen werden, werden überwacht und belästigt. Die Wahl vom Februar 2024 wurde durch das breite Vorgehen gegen die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit der Behörden verzerrt. Die Regierung ging gegen Opposition und Medien vor. Verschiedene Journalisten und Politiker wurden unter dem weit auslegbaren Gesetz gegen Volksverhetzung angeklagt (HRW 16.1.2025). Das Anti-Terrorgesetz ist ebenso vage formuliert und wird gleichsam gegen oppositionelles politisches Agieren eingesetzt (AI 4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).
Militär und Nachrichtendienste üben auch Einfluss auf Regierung und Opposition aus. Selektive Strafverfolgung prominenter Oppositionspolitiker, aber auch anderer Parteimitglieder, wie sie bereits unter den Vorgängerregierungen bestand, setzt sich nun insbesondere gegen die frühere Regierungspartei PTI fort (AA 21.10.2024). Als Reaktion auf die Gewalt der Anhänger Imran Khans, die im Mai 2023 neben Regierungs- und Militäreinrichtungen auch Polizei und Rettung angriffen, wurden Tausende verhaftet und viele unter vagen und unverhältnismäßigen Punkten angeklagt (HRW 11.1.2024). Insgesamt 103 Zivilisten wurden dabei auch vor Militärgerichten angeklagt, die Verfassungsmäßigkeit dieses Schrittes wird vor dem Supreme Court ausgefochten (AI 4.2024). Im Dezember 2024 wurden 60 Zivilisten aufgrund von Angriffen auf Militäreinrichtungen bei den Ausschreitungen vor Militärgerichten in geheimen Verfahren und unter Vorenthaltung ihrer Rechte auf ein faires Verfahren verurteilt (HRW 16.1.2025). Die Führer der paschtunischen Tahaffuz-Bewegung (PTM) finden sich ebenfalls im Fadenkreuz des Staates. Immer wieder kommt es zu Verhaftungen von Führungspersonen (HRCP 8.5.2024; vgl. AI 4.2024). Im Oktober 2024 wurde sie unter dem Anti-Terrorgesetz verboten. Die Organisation setzt sich friedlich für die Rechte der Paschtunen ein (AI 8.10.2024).
Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versucht haben, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 21.10.2024).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist - trotz des Folterverbots in der Verfassung und der offiziellen Verurteilung - weit verbreitet. Die Todesstrafe ist im Prinzip vollstreckbar. Seit Dezember 2019 fand jedoch keine Hinrichtung statt. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Ein Beispiel hierfür sind die Blasphemie-Fälle. Aber auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auch auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 21.10.2024).
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen bzw. nehmen durch „robustes“ Vorgehen bisweilen Menschenrechtsverstöße billigend in Kauf. In diesem Zusammenhang zählen sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v. a. armeekritischen Personen - zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v. a. Militär oder Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024, vgl. HRCP 8.5.2024). Damit in Verbindung stehen auch Vorwürfe der Haft ohne Anklage sowie der Verhaftung von Familienmitgliedern, um Verdächtige zur Aufgabe zu zwingen (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung unternimmt nur selten glaubwürdige Schritte, um Staatsdiener, die Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 23.4.2024). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen islamistischer Terroristen zum Opfer. Zudem sind religiöse Minderheiten und Transgender-Frauen mit Gewaltakten verschiedener anderer nicht-staatlicher Akteure konfrontiert, die zum Teil auch durch diskriminierende Gesetze, bestärkt werden (HRW 16.1.2025). So ermöglichen die vagen Blasphemiegesetze es extremistischen Parteien, straflos gegen Minderheiten zu agieren (AI 4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Gewalt gegen Frauen und Kinder, inklusive sexuelle Gewalt, Säureattacken und Zwangsheiraten, ist ein ernstes Problem im ganzen Land (HRW 16.1.2025). Dabei liegt für viele Frauen der Zugang zur Justiz außerhalb ihrer Möglichkeiten (AI 4.2024).
Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren. Seit 2015 hat Pakistan eine National Commission for Human Rights (NCHR), die seit Mai 2024 von der Global Alliance of National Human Rights Institutions (GANHRI) gemäß den Pariser Kriterien mit dem Status „A“ akkreditiert ist. Die Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag von Premierminister und Parlament durch die Regierung eingesetzt. Im Finanzjahr 2021/2022 erhielt die Kommission 70,7 Millionen PKR an staatlicher Unterstützung. Auch einzelne Staaten, darunter Kanada, kooperieren inzwischen mit der NCHR. Dennoch bleiben die Kapazitäten begrenzt. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child, bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten bzw. Durchgriffsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 21.10.2024). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Es führt Studien zu Menschenrechtsfragen durch, hat allerdings keine Befugnisse gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und ist damit nur mangelhaft effizient. Auch auf Provinzebene sind Menschenrechtsinstitutionen und -ministerien eingerichtet, dich sich nur mit einer begrenzten Anzahl als nicht sensibel gesehenen Themen befassen, darunter Gewalt gegen religiöse Minderheiten und Verstöße gegen Arbeitsrechte. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
AI - Amnesty International (8.10.2024): Revoke the ban on Pashtun Tahaffuz Movement in Pakistan, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/10/pakistan-authorities-must-immediately-revoke-ban-on-pashtun-tahaffuz-movement, Zugriff 27.11.2024
AI - Amnesty International (4.2024): Human rights in Pakistan 2024, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2025-05-07 06:21
Pressefreiheit
Pakistan hat einen lebhaften Mediensektor hervorgebracht, der eine weite Bandbreite an Nachrichten und Meinungen widerspiegelt (FH 5.2024a). Die Medienlandschaft ist dementsprechend sehr vielfältig, mit über 100 Fernseh- und 200 Radiostationen sowie einer Vielzahl an Tageszeitungen und Zeitschriften in Englisch, Urdu und verschiedenen Regionalsprachen. Auch Online-Medien nehmen stark zu. Die englischsprachige pakistanische Presse, die in erster Linie von der urbanen Elite konsumiert wird, hat eine lange Tradition der Unabhängigkeit (RSF 3.5.2024). Allerdings haben sowohl zivile Behörden als auch das Militär in den letzten Jahren die Freiheit der Medien beschnitten (FH 5.2024a). Insgesamt hat sich die Medienfreiheit in Pakistan im Laufe der letzten Jahre verschlechtert (AA 21.10.2024; vgl. RSF 3.5.2024).
Die Verfassung garantiert zwar die Pressefreiheit. Sie kann jedoch zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung Pakistans oder zum Schutz des Islams eingeschränkt werden (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Neben diesen verfassungsmäßigen Einschränkungen führen auch verschiedene Formen der Gewalt und Einflussnahme sowohl von staatlichen als auch nicht-staatlichen Akteuren zu Zensur und Selbstzensur (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025, HRCP 8.5.2024). Einzelinterventionen durch verschiedene staatliche Stellen, wie etwa der Medienregulierungsbehörde, des Militärs oder der Anti-Korruptionsbehörde sind im Medienbereich oder gegen einzelne unliebsame Journalisten verbreitet. So klagen Journalisten über ständige Gängelungen durch den Medienflügel des Militärs, ISPR, in Form von Anrufen oder Textnachrichten über die Andeutungen oder Anweisungen zur Unterlassung bestimmter Berichterstattung, etwa jegliche Kritik am Militär, kommuniziert werden (AA 21.10.2024). Da das Militär stetig seine Vereinnahmung der zivilen Institutionen verstärkt, ist eine Berichterstattung über die Einflussnahme des Militärs unmöglich (RSF 3.5.2024). Andererseits zeigt sich, dass bestimmte Berichterstattung relativ objektiv möglich ist, insbesondere ein reiner Fokus auf Fakten bzw. Daten ohne analytische Auseinandersetzung erscheint Journalisten weniger risikoreich (USDOS 23.4.2024).
Unter dem Vorwand des Schutzes des Journalismus werden auch Gesetze dazu verwendet, um die Kritik an der Regierung oder dem Militär zu zensieren (RSF 3.5.2024). So ist das noch auf die Kolonialzeit zurückgehende Gesetz gegen Volksverhetzung vage und breit auslegbar, wodurch es häufig auch gegen politische Gegner und Journalisten eingesetzt wird (HRW 11.1.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Im Jahr 2024 wurden zusätzliche Gesetzesänderungen verabschiedet, die die Medienfreiheit weiter einschränken. Der neue Public Order and Safety Act erlaubt es, ohne richterlichen Beschluss Medienunternehmen zu schließen, deren Berichterstattung als Bedrohung für die öffentliche Ordnung eingestuft wird. Zudem wurde ein National Media Regulatory Authority Act eingeführt, der die Befugnisse der Medienaufsichtsbehörde erheblich erweitert und die Kontrolle über journalistische Inhalte verschärft, indem Lizenzen von Medienunternehmen einfacher entzogen und strenge Strafen bei Verstößen gegen vage formulierte ethische Standards verhängt werden können (AA 21.10.2024). Medien sind mit Unterbrechungen des Vertriebs, der Ausstrahlung von Sendungen, der Vorenthaltung von öffentlichen Werbeeinschaltungen und der Sperre von Fernsehstationen oder bestimmter Personen konfrontiert (FH 5.2024a; USDOS 23.4.2024).
Im schlimmsten, wenn auch - nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes - seltenen Fall, sind Journalisten von Entführung, Folter und gezielten Tötungen bedroht (AA 21.10.2024). So werfen verschiedene Berichte den Sicherheitsbehörden selbst Entführungen von Journalisten vor (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 4.2024, FH 5.2024a). Gleichzeitig kommt es auch von anderer Seite zu Gewalt. Während der Proteste der PTI im Mai 2023 beispielsweise griffen Aktivisten den Sender Radio Pakistan und mehrere Medienteams an (FH 5.2024a). Und auch Akteure, wie extremistische oder separatistische Gruppen, bedrohen die Pressefreiheit (RSF 3.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2023 berichtet die International Federation of Journalists von zwei getöteten Journalisten, acht Personen wurden im Zuge der Ermittlungen zu den Morden verhaftet (IFJ 2024).
Unabhängige Berichterstattung aus Gebieten, in denen sich die pakistanische Armee oder Geheimdienste im Einsatz befinden, wird grundsätzlich stark reglementiert oder unterbunden. Dies gilt besonders für die Stammesgebiete, die Tribal Districts der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (AA 21.9.2023; vgl. FH 5.2024a, USDOS 23.4.2024). In Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa haben die Behörden lokale Journalisten angewiesen, nicht über separatistische Aktivitäten zu berichten. Auf der anderen Seite bedrohen wiederum Rebellen oder militante Gruppen Journalisten, wenn sie diese als regierungsfreundlich betrachten (FH 5.2024a).
Um im pakistanisch verwalteten Kaschmir zu publizieren, müssen Medieninhaber die Erlaubnis des Kaschmir-Rates und des Ministeriums für Kaschmir-Angelegenheiten einholen. Die Journalisten müssen sich daher weitgehend auf Informationen verlassen, die von der Regierung und vom Militär bereitgestellt werden (USDOS 23.4.2024).
Am World Press Freedom Index 2024 von Reporter ohne Grenzen nimmt Pakistan Rang 152 von 180 untersuchten Ländern ein, im Jahr davor hatte es noch zwei Plätze besser abgeschnitten (RSF 3.5.2024).
Meinungsfreiheit und soziale Medien
Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht auf freie Meinungsäußerung und öffentliche Kritik an der Regierung. Rechtliche Einschränkungen betreffen den Schutz des Islam sowie der Integrität, Sicherheit und Verteidigung Pakistans. Gerichtsentscheidungen haben die Verfassung dahingehend ausgelegt, dass Kritik am Militär und an der Justiz damit untersagt sind (USDOS 23.4.2024). In der Praxis verfügen Pakistanis über die Freiheit, viele Themen diskutieren zu können (FH 5.2024a).
Der Raum, den Internet und soziale Medien für die kritische journalistische Debatte geschaffen haben, wird jedoch wiederholt eingeschränkt. Die Pakistan Telecommunication Authority (PTA) kann über die Entfernung von Inhalten aus sozialen Medien, die gegen die Interessen des Islams, die Integrität und Sicherheit Pakistans oder gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen, ohne Hinzuziehung von Gerichten entscheiden (AA 21.9.2023). Eine umstrittene Verschärfung betrifft den Pakistan Electronic Crimes Act (PECA) von 2023, der es Behörden ermöglicht, Medieninhalte strenger zu überwachen und kritische Stimmen einfacher zu kriminalisieren (AA 21.10.2024). Er gibt der PTA ohne Kontrollinstanz die Macht, Inhalte im Internet zu zensurieren. Das breit und vage definierte Mandat umfasst sowohl moralisch verwerfliche Inhalte als auch die Verleumdung von Staat, Justiz oder Militär (FH 5.2024a). Besonders gravierend ist eine neue Regelung, die es ermöglicht, Social Media Postings, die als Fake News oder staatsfeindlich eingestuft werden, mit hohen Geld- oder Gefängnisstrafen zu ahnden. Außerdem wurde die Definition von staatsfeindlicher Propaganda erweitert (AA 21.10.2024). Die weiten Auslegungsmöglichkeiten unbestimmter Rechtsbegriffe ermöglichen Missbrauch, kriminalisieren freie Meinungsäußerung und stärken Tendenzen zur Selbstzensur (AA 21.9.2023).
Einige Äußerungen werden auch auf der Grundlage der Bestimmungen über Hassreden und Terrorismus eingeschränkt. Die Blasphemiegesetze schränken außerdem das Recht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf Angelegenheiten der Religion und der religiösen Lehre ein (USDOS 23.4.2024). Die Gefahr, der Blasphemie beschuldigt und mit drakonischen rechtlichen Maßnahmen oder tätlichen Angriffen bis hin zu Morden von wütenden Menschenmengen konfrontiert zu werden, beschneidet die ungehinderte Meinungsäußerung [siehe dazu auch Kapitel Blasphemiegesetze] (FH 5.2024a).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (4.2024): Human rights in Pakistan 2024, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan, Zugriff 10.5.2024
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
IFJ - International Federation of Journalists (2024): 2023 Killed List Report, https://www.ifj.org/fileadmin/user_upload/IFJ_KILLED_LIST_REPORT_2023.pdf, Zugriff 29.5.2024
RSF - Reporter ohne Grenzen (3.5.2024): Pakistan, https://rsf.org/en/country/pakistan, Zugriff 29.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2025-05-30 11:40
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung gewährleistet, können aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden, und zwar auch vorsorglich unter der Begründung einer zu erwartenden Eskalation von Protesten (AA 21.10.2024). Die Regierung schränkt diese Rechte auch faktisch ein (USDOS 23.4.2024). Dies äußert sich teilweise in der Anordnung von Sicherheitsverwahrung, durch den Erlass räumlich beschränkter Versammlungsverbote - zum Teil auch im Vorfeld angekündigter Versammlungen der Oppositionspartei PTI - oder durch Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten (AA 21.10.2024).
In einer Medienstudie (inkl. soziale Medien) registrierte die pakistanische Menschenrechtsorganisation HRCP 503 Demonstrationen bzw. Protestserien zwischen Jänner 2021 und März 2022, die meisten in Khyber Pakhtunkhwa. Von diesen wurden 273 - 54 Prozent - ohne Reaktion des Staates abgehalten. Bei 80 reagierte der Staat positiv mit Verhandlungen, bei 61 kam es zu Gewalt. In den meisten Fällen ging die Gewalt dabei vom Staat aus. Die Fälle, wo die Gewalt von den Demonstranten ausging, betrafen in erster Linie die Tehreek-e-Labbaik Pakistan, TLP. Die Fälle, in denen die Sicherheitskräfte zu Gewalt griffen, betrafen eher große Demonstrationen, die in größeren Städten stattfanden bzw. Fälle, wo die Demonstranten in die Roten Zonen [Anm. Regierungsviertel] der Hauptstädte marschiert sind (HRCP 2023).
Den Ahmadi-Muslimen untersagen die Behörden im Allgemeinen, Konferenzen und Versammlungen abzuhalten. Viele Politiker, auch aus etablierten Parteien, haben Frauen- und Transgender-Märsche als gegen den Islam und die Traditionen gerichtet verurteilt. Hinsichtlich von Versammlungen oder Veranstaltungen, wie etwa dem Aurat Frauenmarsch, gibt es manchmal Schwierigkeiten, Versammlungsgenehmigungen zu erhalten. Diesbezüglich bestehen Vorwürfe, dass damit sexuelle Minderheiten oder LGBTQI+-Aktivisten unterstützt werden (USDOS 23.4.2024).
Des Weiteren führt das Versäumnis der Regierung, Angriffe Dritter auf friedliche Demonstranten und Menschenrechtsverteidiger zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, faktisch ebenfalls zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 21.10.2024).
Die Regierung wendet in Khyber Pakhtunkhwa die West-Pakistanische Verordnung zur Aufrechterhaltung des Friedens sowie Abschnitt 144 des Strafgesetzbuches aus der Ära der britischen Kolonialherrschaft weniger häufig als früher an. Diese Regeln ermöglichen es den Behörden, die langjährige Praxis der Aussetzung des Versammlungs- und Rederechts in den neu zusammengelegten Gebieten (ehemalige Federally Administered Tribal Areas, FATA) fortzusetzen. Für das Jahr 2023 wurde von mehr Protesten in diesen Gebieten berichtet als im Jahr zuvor (USDOS 23.4.2024).
Dem Pashtun Tahafuz Movement [siehe dazu auch Ethnische Minderheiten / Paschtunen, inkl. Pashtun Tahafuz Movement (PTM)] gelang es, Anhänger für Massendemonstrationen und Sit-ins zu mobilisieren, um gegen Menschenrechtsverletzungen zu protestieren. Allerdings geschieht dies seit 2020 unter stärkerer Beobachtung. Sicherheitsbehörden haben PTM-Anführer im Zusammenhang mit Protesten und Reden mitunter festgenommen (USDOS 23.4.2024; vgl. DW 24.7.2024). Die Partei erfährt Repressionen durch Sicherheitsbehörden und Gerichte (FH 5.2024a). Laut Angaben einiger Führer und Aktivisten der Organisation sind sie Bedrohungen, Verhaftungen, Zensur sowie Einschränkungen von In- und Auslandsreisen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Im Oktober 2024 wurde die PTM auf die Liste der verbotenen Organisationen unter dem Anti-Terror-Gesetz aufgenommen (AI 8.10.2024; vgl. VOA 10.10.2024).
Das Recht der Arbeitnehmer, Gewerkschaften zu gründen, ist gesetzlich festgelegt und die Verfassung garantiert das Recht auf Kollektivverhandlungen und Streik. Diese Schutzrechte werden allerdings nicht konsequent durchgesetzt. Ungefähr 70 Prozent der Arbeitskräfte sind im informellen Sektor tätig, wo Gewerkschaften und rechtlicher Schutz minimal sind. Dessen ungeachtet werden regelmäßig Streiks und Arbeiterproteste abgehalten. Oft führen diese zu Zusammenstößen mit der Polizei und zu Entlassungen (FH 5.2024a).
Opposition
Mehrere große Parteien, zahlreiche kleinere Parteien und Unabhängige nehmen an den Wahlen teil und sind im Parlament und in den Provinzparlamenten vertreten (FH 5.2024a). Es gibt über 160 offiziell registrierte Parteien in Pakistan. Nur wenige davon erhalten ausreichend Stimmen, um in die Provinz- oder die Nationalversammlung einzuziehen. Viele Kleinstparteien vertreten lokale oder individuelle Interessen und dienen Einzelpersonen dazu, ihr Ansehen zu steigern (AA 21.10.2024).
Oppositionsparteien führen Wahlkämpfe und nehmen an Wahlen teil, die regelmäßig zu Machtwechseln auf nationaler Ebene führen. Auch stellen einige Parteien, die auf nationaler Ebene in der Opposition sind, Regierungen auf Provinzebene oder haben in den Provinzparlamenten einen signifikanten Anteil an Sitzen. Damit genießen diese auf Provinz- und Kommunalebene Macht oder zumindest eine starke Vertretung. Der Wettbewerb zwischen den Parteien wird jedoch durch quasi-legale Maßnahmen des Militärs gegen in Ungnade gefallene politische Akteure, aber auch durch die Bereitschaft der verschiedenen politischen Parteien, die Gunst des Militärs zu erlangen, verzerrt. Das Militär gilt seit Langem als mächtiger als gewählte Politiker und auch als in der Lage, Wahlergebnisse zu beeinflussen (FH 5.2024a). De facto üben Militär und Nachrichtendienste somit Einfluss sowohl auf Regierung als auch Opposition aus (AA 21.10.2024).
Strafverfolgungsmaßnahmen wurden wiederholt benutzt, um Oppositionsparteien zu behindern (FH 5.2024a). So zeigt sich unter der aktuellen Regierung eine Fortsetzung der selektiven Strafverfolgung von Oppositionspolitikern und -politikerinnen, wie sie bereits unter den Vorgängerregierungen bestand, nun besonders zulasten der früheren Regierungspartei PTI. Solche politisch motivierten Verfahren gehen aber nicht nur von den jeweiligen Regierungen, sondern auch vom Militär aus (AA 21.10.2024).
Unter der PTI-Regierung von 2018 bis 2022 sahen sich die PPP und die PML-N einer Reihe von Anklagen durch die Antikorruptionsbehörde ausgesetzt. Nach seiner eigenen Amtsenthebung als Premierminister im Jahr 2022 war wiederum Imran Khan mit Korruptionsuntersuchungen, inklusive seiner Verhaftung, konfrontiert (FH 5.2024a). Auch das vage und übermäßig weit gefasste Volksverhetzungsgesetz wird öfters gegen politische Gegner eingesetzt (HRW 11.1.2024).
Nachdem der damalige Premierminister Imran Khan im April 2022 durch ein Misstrauensvotum der Opposition abgesetzt und der vormalige Oppositionsführer, Shabaz Sharif, in der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt wurde (Zeit Online 11.4.2022), verlegte der abgesetzte Premierminister durch seinen Auszug und den seiner Abgeordneten aus der Nationalversammlung (ExT 14.4.2022) die Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße, um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen (ICG 27.12.2022). Die entstandene Spaltung und Polarisierung in der Politik des Landes eskalierte im Jahr darauf. Im Zuge der Verhaftung Imran Khans aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Mai 2023 kam es zu landesweiten Ausschreitungen mit beispiellos schweren Gewaltakten bis hin zu Brandstiftungen auch an militärischen und staatlichen Einrichtungen durch seine Anhänger. Seitdem reagierte der Staat mit hartem Durchgreifen und Massenverhaftungen von Tausenden von Parteimitarbeitern und Führungspersonen, darunter auch vielen Frauen. Dabei wurden Zivilisten auch u. a. nach dem pakistanischen Armeegesetz vor Militärgerichten angeklagt (HRCP 8.5.2024).
Die genaue Zahl an Verhaftungen ist umstritten und die pakistanische Menschenrechtsorganisation HRCP kritisierte die mangelnde Transparenz in Bezug auf ihre Zahl sowie die rechtlichen Verfahren (HRCP 8.5.2024). Die meisten Verhafteten wurden wieder freigelassen (REU 26.6.2023). Einige blieben inhaftiert. Viele Führungspersonen wurden Berichten zufolge gezwungen, im Fernsehen ihren Ausstieg aus der Partei kundzutun. So wurden viele von diesen freigelassen und anscheinend freigesprochen, wenn sie dies taten (HRCP 8.5.2024; vgl. REU 6.6.2023) [weiters zu PTI und den Ausschreitungen siehe Kapitel Politische Lage].]
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
AI - Amnesty International (8.10.2024): Revoke the ban on Pashtun Tahaffuz Movement in Pakistan, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/10/pakistan-authorities-must-immediately-revoke-ban-on-pashtun-tahaffuz-movement, Zugriff 27.11.2024
DW - Deutsche Welle (24.7.2024): Pakistan: Why are many Pashtuns turning against Islamabad?, https://www.dw.com/en/pakistan-why-are-many-pashtuns-turning-against-islamabad/a-69753875, Zugriff 20.9.2024
ExT - Express Tribune, The (14.4.2022): Resignations of 123 PTI MNAs accepted, https://tribune.com.pk/story/2352554/imran-appreciates-pti-mnas-for-resigning-from-na, Zugriff 29.9.2023
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2023): A Year of Protests The Right to Peaceful Assembly in 2021–22, An HRCP media monitoring report, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2023-A-year-of-protests-The-right-to-freedom-of-peaceful-assembly-from-2021-to-2022.pdf, Zugriff 4.1.2025
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
ICG - International Crisis Group (27.12.2022): A Change of Command and Political Contestation in Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2084842.html, Zugriff 29.9.2023
REU - Reuters (26.6.2023): Pakistan army general among three sacked over violence by Imran Khan’s party, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/pakistan-armys-top-3-officers-sacked-over-attacks-by-ex-pm-khan-supporters-army-2023-06-26/#:~:text=ISLAMABAD, June 26 (Reuters),army's spokesperson said on Monday., Zugriff 29.9.2023
REU - Reuters (6.6.2023): Insight: Repeated arrests, filthy cells: Inside Pakistan’s crackdown, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/repeated-arrests-filthy-cells-inside-pakistans-crackdown-2023-06-06, Zugriff 3.10.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
VOA - Voice of America (10.10.2024): Pakistan’s banned PTM: A movement for Pashtun rights, https://www.voanews.com/a/pakistan-s-banned-ptm-a-movement-for-pashtun-rights/7818187.html, Zugriff 27.11.2024
Zeit Online - Zeit Online (11.4.2022): Pakistan: Shehbaz Sharif zum neuen Premier gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-04/pakistan-wahl-premier-shehbaz-sharif, Zugriff 29.9.2023
Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die Verhältnisse in Pakistans Gefängnissen sind schlecht. Nach Einschätzung von UNODC und der NGO Human Rights Commission of Pakistan werden die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene. Pakistans Gefängnisse leiden an Überbelegung. Ein Grund für die Überbelegung liegt in den extrem langen Untersuchungshaftzeiten, die sich aus langen Gerichtsverfahren ergeben. Außerdem stehen oft auch auf kleinere Vergehen Gefängnisstrafen (AA 21.10.2024). Die internationale Datenbank World Prison Brief beziffert mit Stand November 2024 die Zahl der Gefängnisinsassen mit 108.643, die offizielle Kapazität wird mit 66.625 Haftplätzen angegeben (WPB 11.2024). Gemäß HRCP gibt es laut Daten der Gefängnisbehörden der Provinzen landesweit 97.449 Haftinsassen. Demnach liegt die Gesamtkapazität bei 67.294. Damit beträgt die Belegungsrate nach offiziellen Angaben 145 Prozent (HRCP 8.5.2024). Die Behörden schätzen mit Stand September 2023, dass 75 Prozent der Gefängnisinsassen Untersuchungshäftlinge sind, die auf ihr Verfahren oder dessen Ausgang warten (USDOS 23.4.2024). Aufgrund der dafür fehlenden Infrastruktur werden jene häufig nicht von verurteilten Straftätern getrennt (USDOS 23.4.2024).
Die medizinische Versorgung der Insassen ist unzureichend. Dies gilt auch für die Behandlung psychisch kranker Häftlinge (AA 21.10.2024). Es gibt ein System für grundlegende medizinische und auch Notfallversorgung, doch der Zugang wird durch die bürokratischen Prozedere manchmal verlangsamt. Außerdem sind in vielen Einrichtungen Hygiene, sanitäre Anlagen, Belüftung, Beleuchtung und Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Unterernährung bleibt ein Problem, insbesondere für Insassen, die nicht in der Lage sind, ihre Ernährung durch Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. In einigen Gefängnissen sind die Bedingungen aufgrund der genannten Mängel lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024).
Vertreter der christlichen Minderheit und der Ahmadis berichten, dass Mitglieder ihres Glaubens Gewalt durch Mithäftlinge ausgesetzt sind. Außerdem gibt es Berichte, wonach der Blasphemie Verdächtigte über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten werden. Die Regierung argumentiert, dass dies zu deren eigenem Schutz geschieht. Allerdings gibt es auch Berichte, wonach diese Häftlinge schlechteren Haftbedingungen ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024). In Gefängnissen werden nach Aussagen christlicher Organisationen Gefängnisinsassen christlichen Glaubens regelmäßig die unangenehmsten Aufgaben zugeteilt (AA 21.10.2024).
Jugendliche werden in den Gefängnissen in eigenen Gebäuden untergebracht (USDOS 23.4.2024). Insgesamt sollen sich ca. 1.300 Jugendliche in den Gefängnissen befinden. Nach internationalen Standards hat Pakistan immer noch eine der niedrigsten Altersschwellen für Strafmündigkeit. Dies führt dazu, dass vergleichsweise viele Minderjährige Gefängnisstrafen ableisten. Im Hinblick auf die Haftbedingungen und die oft nicht ausreichende Trennung zwischen erwachsenen und minderjährigen Strafgefangenen in Vollzugsanstalten ist dies besonders problematisch. Der Jugendstrafvollzug erfüllt nicht die sowohl nach pakistanischem Recht (Juvenile Justice System Ordinance 2000) als auch vom Übereinkommen über die Rechte des Kindes vorgegebenen Mindestanforderungen (AA 21.10.2024). Es gibt Berichte über Vergewaltigungen und anderen Formen von Gewalt an Minderjährigen in Gefängnissen (USDOS 23.4.2024).
Es gibt gesonderte Frauengefängnisse. Bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Männerabteilungen voneinander getrennt. Die Zahl der weiblichen Strafgefangenen in den Gefängnissen Pakistans dürfte ca. 1.500 betragen. Weibliche Gefangene sind Belästigungen, unzureichenden hygienischen Bedingungen und mangelnder medizinischer Versorgung ausgesetzt (AA 21.9.2023).
Laut Gesetz müssen die Gefängnisbehörden den Inhaftierten erlauben, sich ohne Zensur bei den Justizbehörden zu beschweren und eine Untersuchung glaubwürdiger Vorwürfe über unmenschliche Bedingungen zu verlangen. Berichten zufolge sehen Gefangene davon ab, Beschwerden einzureichen, um Vergeltungsmaßnahmen der Gefängnisbehörden zu vermeiden. Die Strafvollzugsbeamten verfügen über verschiedene Möglichkeiten für die Meldung von Beschwerden, und alle Gefängnisabteilungen verfügen über Mechanismen zur Untersuchung von Vorwürfen. Internationale Organisationen führen Kontrollbesuche in den Gefängnissen durch, berichten aber über Schwierigkeiten beim Zugang zu einigen Gefängnissen, insbesondere solchen mit Häftlingen, die aufgrund sicherheitsrelevanter Vergehen angeklagt sind. Der Zugang zu Gefängnissen in den am stärksten von Gewalt betroffenen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan ist den Organisationen untersagt. Einigen Menschenrechtsorganisationen ist es erlaubt, die Bedingungen für Jugendliche und weibliche Häftlinge zu überprüfen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
WPB - World Prison Brief (11.2024): Pakistan, https://www.prisonstudies.org/country/pakistan, Zugriff 29.5.2024
Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-05-07 06:10
Die Todesstrafe wird in Pakistan im Prinzip vollstreckt. Seit Dezember 2019 fand allerdings keine einzige Hinrichtung statt. Wenngleich kein offizielles Moratorium verkündet wurde und Todesurteile weiter ausgesprochen werden, herrscht de facto ein Moratorium (AA 21.10.2024). Im Jahr 2015 hatte Pakistan sein seit 2008 bestehendes offizielles Todesstrafenmoratorium als Folge des Terrorangriffs auf die Army Public School in Peshawar, bei dem ca. 150 Schüler getötet wurden, aufgehoben (AA 8.8.2022; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023) - zunächst nur für terroristische Straftaten, später auch für andere Kapitalverbrechen ohne terroristischen Bezug (ÖB Islamabad 19.12.2023). Nach einer Erhebung der NGO Justice Project Pakistan wurden nach der Aussetzung des Moratoriums 516 Personen hingerichtet, davon 325 allein im Jahr 2015 (JustPP o.D.). Bis zum Jahr 2019 war die Zahl der Hinrichtungen allerdings bereits schon stark rückläufig (AA 21.10.2024). So berichtet Justice Project Pakistan von 15 vollstreckten Hinrichtungen im Jahr 2018 und acht im Jahr 2019 (JustPP o.D.; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
Bei 31 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Blasphemie, Mord, Hochverrat, Spionage, Vergewaltigung und terroristischem Anschlag mit Todesfolge. Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen der most serious crimes hinaus, den auch Pakistan ratifiziert hat. Im Oktober 2022 wurde die Todesstrafe für das Delikt der "Railway Sabotage" abgeschafft, im Juli 2023 folgte die Abschaffung der Todesstrafe für Drogenhandel. Eine komplette Abschaffung der Todesstrafe für alle Delikte ist aufgrund der überwältigenden Unterstützung für die Todesstrafe in der Bevölkerung auf absehbare Zeit unwahrscheinlich (AA 21.10.2024).
Die Gesamtzahl der zum Tode Verurteilten in pakistanischen Gefängnissen lag Ende 2023 bei 6.023 Personen (JustPP o.D.; vgl. AA 21.10.2024). Im Jahr 2024 lag sie bei 3.646 (JustPP o.D.). Davon wurden 98 Todesurteile im Jahr 2022 ausgesprochen, 112 im Jahr 2023 (JustPP o.D.; vgl. AA 21.10.2024).
In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. Die Analyse einer Reihe von Fällen zeigt, dass auch in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird, immer wieder schwere Justizirrtümer passieren und grundlegende Verfahrensrechte der Angeklagten missachtet werden (AA 21.10.2024; vgl. AI 29.5.2024). Urteile werden mitunter ausschließlich aufgrund von Geständnissen verhängt, wobei davon auszugehen ist, dass diese immer wieder durch Folter oder Misshandlung in Polizeigewahrsam erzwungen werden (AA 21.10.2024). Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt sind, welche mit der Todesstrafe sanktioniert werden können (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche Todesstrafen werden in Berufungsverfahren aufgehoben (DFAT 25.1.2022).
Es besteht die Gefahr, dass Personen, die gemäß völkerrechtlich für Pakistan bindender Verträge zwingend von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen sind, dennoch zum Tode verurteilt und auch hingerichtet werden. Dies gilt etwa für Minderjährige oder Menschen mit geistigen Behinderungen (AA 21.10.2024). Auch das staatliche Recht verbietet zwar die Anwendung der Todesstrafe für Minderjährige (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 11.3.2024). Dennoch verurteilen Gerichte Minderjährige nach dem Anti-Terrorismus-Gesetz zum Tode. Dabei erschwert die unzuverlässige Dokumentation die Bestimmung des Alters möglicher Minderjähriger (USDOS 20.3.2023).
Im Februar 2021 wandelte der Supreme Court die Todesstrafe für drei Personen um, bei denen schwere geistige (psychosoziale) Behinderungen diagnostiziert worden waren, und verbot die Anwendung der Todesstrafe bei Personen, die nicht über die geistigen Fähigkeiten verfügen, um die Gründe für das verhängte Todesurteil zu verstehen (AI 24.5.2022; vgl. AA 21.10.2024). Das Urteil ist zwar wegweisend und die Regierung damit angehalten, das Verbot der Todesstrafe für psychisch kranke Personen zu implementieren, bisher wurden entsprechende Gesetzesänderungen jedoch nicht erlassen. Auch psychisch kranken Personen droht somit nach wie vor eine Verurteilung zum Tode (AA 21.10.2024).
Das pakistanische Strafgesetzbuch sieht in § 295c selbst bei unbeabsichtigter Beleidigung des Propheten Mohammed die Todesstrafe vor. Diese wurde bislang zwar verhängt, jedoch noch nie für Blasphemie vollstreckt, sondern häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben. Nach divergierenden Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand 2024 zwischen 30 und 80 aufgrund von Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 21.10.2024). Neun Personen davon wurden im Jahr 2023 zum Tode aufgrund von Blasphemie verurteilt (AI 29.5.2024). In den letzten Jahren wurden auch einige Todesurteile aufgrund blasphemischer Inhalte in Textnachrichten in den sozialen Medien, wie WhatsApp, ausgesprochen (HRW 11.3.2024; vgl. als rezentes Beispiel AP 25.1.2025).
Quellen
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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_(Stand_Juni_2022),_08.08.2022.pdf, Zugriff 21.3.2023 [Login erforderlich]
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DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 14.8.2024
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ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
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Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Dem digitalen Zensus von 2023 zufolge sind 96,4 Prozent der Bevölkerung Muslime. Hindus stellen demnach mit um die 3,9 Millionen Gläubigen und 1,61 Prozent der Bevölkerung die größte religiöse Minderheit, gefolgt von Christen, die mit gerundet 3,3 Millionen Anhängern 1,37 Prozent der Bevölkerung ausmachen. Ahmadis stellen offiziell einen Anteil von 0,07 Prozent. Auf andere religiöse Gruppen entfallen 0,6 Prozent. Zu diesen werden nun auch die sogenannten "Scheduled" Kasten gezählt, die bei der vorherigen Volkszählung dem Hinduismus zugerechnet wurden (PAKBS 18.7.2024). Weitere Religionen, die in diese Kategorie fallen, sind z. B. Baha’is, Sikhs, Parsen bzw. Zoroastrier und Kalasch (USDOS 30.6.2024).
Verschiedene Organisationen von Minderheitenreligionen zweifeln diese Zahlen an und vermuten, dass ihre jeweilige Anhängerzahl im Zensus unterrepräsentiert ist. Manche meinen, dies geschehe, um den politischen Einfluss geringer zu halten, da sich die Festlegung der Anzahl der Minderheitensitze an den Bevölkerungszahlen orientiert. So würden Gebiete mit hohem Minderheitenanteil in den Bemühungen der nationalen Registrierungsbehörde, mehr Bürger für die ID-Registrierung zu erreichen, nicht berücksichtigt. Speziell Ahmadis stehen außerdem bei der ID-Registrierung vor der Schwierigkeit, dass sie dabei ihren Religionsgründer [Anm.: Mirza Ghulam Ahmad] entweder als falschen Propheten angeben müssen, wenn sie sich als Muslime registrieren lassen wollen, oder sich als Nicht-Muslime bezeichnen müssen (USDOS 30.6.2024).
Die pakistanische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und hält fest, dass alle Gesetze in Einklang mit den Prinzipien des Islams zu bringen sind und keine Gesetze verabschiedet werden dürfen, die diesen zuwiderlaufen. Die Verfassung hält allerdings fest, dass diese Vorgaben nicht das Personenstandsrecht sowie die Staatsbürgerschaft von Nicht-Muslimen beeinträchtigen dürfen. Zur Prüfung von Gesetzen und Urteilen in Bezug auf ihre Konformität mit islamischen Prinzipien ist in der Verfassung das Federal Shariat Court und für Empfehlungen an den Gesetzgeber der Council of Islamic Ideology vorgesehen (USDOS 30.6.2024).
Die Verfassung verlangt vom Staat gleichzeitig, die Rechte und Interessen der Minderheiten zu schützen, und sieht reservierte Sitze für Minderheiten in den gesetzgebenden Institutionen vor. In der Nationalversammlung sind zehn von 336 Sitzen, im Senat vier von 96 und innerhalb der Provinzparlamente sind drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht in Punjab, neun in Sindh sowie drei in Belutschistan für Minderheitenangehörige reserviert (USDOS 30.6.2024). Außerdem wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 21.10.2024).
Grundsätzlich garantiert die Verfassung jedem Bürger das Recht, sich zu seiner Religion zu bekennen, sie auszuüben und zu propagieren - unter dem Vorbehalt der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung sowie von öffentlicher Ordnung und Moral (USDOS 30.6.2024). In der gesellschaftlichen Realität ist die freie Religionsausübung nicht durchgehend gewährleistet (AA 21.10.2024). Einerseits üben bewaffnete, religiös motivierte Gruppen Gewalt gegen Minderheiten aus (USDOS 30.6.2024). So sind religiöse Minderheiten eines der Hauptziele von Anschlägen islamistischer militanter Gruppen (HRW 11.1.2024). Andererseits schränken von rechtlicher Seite die Blasphemiegesetze Äußerungen in Bezug auf religiöse Angelegenheiten oder Lehren ein (USDOS 23.4.2024). Vorwürfe der Blasphemie werden als Mittel zur Erreichung politischer Zwecke benutzt und damit Minderheitenangehörige und muslimische Sekten eingeschüchtert und zu Opfern gemacht (CSJPak 3.2024). Ahmadis werden darüber hinaus von militanten Gruppen und der islamistischen politischen Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigt, sich "als Muslime auszugeben" - ebenfalls ein Straftatbestand nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch (HRW 16.1.2025).
Das Strafgesetzbuch sieht bei Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Diese wird in erster Instanz oft auf Druck von Extremisten zwar verhängt, wurde allerdings für Blasphemie bislang noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 21.10.2024). Personen, die wegen Blasphemie im Berufungsverfahren freigesprochen worden sind, werden vielfach von extremistischen Organisationen weiter verfolgt. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten. Blasphemie-Vorwürfe werden zudem immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt, Mordanschläge oder zum Ausfechten persönlicher Fehden genommen (AA 21.10.2024, vgl. USDOS 30.6.2024). Ein gewöhnlicher Disput kann für Mitglieder der Minderheitenreligionen das Risiko einer Anschuldigung der Blasphemie bergen, die zu Strafverfolgung und Mobgewalt führen kann (FH 5.2024a). Im August 2023 randalierte eine aufgebrachte Menschenmenge von mehreren Hundert Personen im Punjab, nachdem zwei Christen der Blasphemie beschuldigt wurden, und zerstörte mehrere Kirchen und Dutzende Häuser in einem christlichen Viertel (HRW 11.1.2024). Religiöse Minderheiten, wie Christen, Hindus und Ahmadis sind somit mit gelegentlichen Ausbrüchen von Mobgewalt konfrontiert (USDOS 23.4.2024).
Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken auch die Meinungsfreiheit von sunnitischen Muslimen (FH 5.2024a). So sammelte die NGO Commission on Social Justice, CSJ, für das Jahr 2023 sieben Fälle von Morden an Muslimen nach Blasphemievorwürfen. Damit waren in diesem Jahr alle aufgrund von Blasphemie-Anschuldigungen getöteten Personen Muslime (CSJPak 3.2024). PIPS berichtet für dasselbe Jahr von drei Fällen von durch Mob-Gewalt getöteten Muslimen nach Blasphemie-Vorwürfen (PIPS 10.1.2024). Für 2024 berichtet CSJ von neun aus diesem Grund getöteten Muslimen (CSJPak 4.2025). PIPS zählt für das Jahr vier getötete Blasphemie-Beschuldigte, darunter ein Christ. Für die übrigen Opfer ist keine Religion angegeben [Anm.: Da PIPS Morde an Minderheiten besonders bewertet, ist davon auszugehen, dass es diese Fälle als Muslime zählt] (PIPS 30.1.2025a).
Insgesamt wurden im Jahr 2023 329 Personen in 180 Fällen der Blasphemie beschuldigt. Davon waren 65 Ahmadis, elf Christen, ein Hindu und 247 Muslime. Von den Muslimen war circa die Hälfte Schiiten (CSJPak 3.2024). Für das Jahr 2024 berichtete CSJ von 344 der Blasphemie Beschuldigten, darunter 242 Muslime, 49 Ahmadis, 32 Hindus und 20 Christen (CSJPak 4.2025).
Auch eine Abkehr vom Islam, die Apostasie, wird von der Gesellschaft keinesfalls akzeptiert, obwohl das Gesetz selbst nicht die Freiheit einschränkt, seine Religion zu wechseln. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich (AA 21.10.2024). Eine Konversion vom Islam wird weithin als eine Form der Blasphemie gesehen und kann damit in einer Strafverfolgung unter den Blasphemiegesetzen münden, aber auch in Einschüchterungen, Diskriminierung, Freiheitsentzug durch die Familie, Gewalt oder Übergriffen durch aufgebrachte Mengen (UKHO 4.2024). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz bleibt damit ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 4.2024).
Insgesamt hat die Gewalt gegen Minderheiten im Jahr 2023 zugenommen. Das Sicherheitsanalyseinstitut CRSS listet 13 Fälle von religiös motivierter Gewalt gegen religiöse Minderheiten mit acht Todesopfern bzw. 36 Verletzten für das Jahr 2023 auf, sowie 193 Gewaltakte ohne Tote oder Verletzte, z. B. Zerstörungen an Gebetsstätten oder Entführungen gegen Lösegeld, auf. Hinzu kommen sieben Gewaltakte gegen Schiiten, inklusive Hazara und Ismaeliten, mit 14 Toten und fünf Verletzten (CRSS 19.2.2024; vgl. CSJPak 3.2024). Das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS berichtet für das Jahr 2023 von neun terroristischen Anschlägen gegen religiöse Minderheiten mit drei Todesopfern unter den Sikh, einem unter den Christen und 18 unter den Schiiten sowie von sieben Vorfällen kommunaler religiös-motivierter Gewalt gegen Minderheiten - ohne Todesopfer. Allerdings starben drei Muslime nach Blasphemievorwürfen durch derartige Gewaltausbrüche (PIPS 10.1.2024). Für 2024 listet PIPS neun Vorfälle religiös motivierter Gewalt mit sieben Toten, darunter drei Ahmadis, ein der Blasphemie beschuldigter Christ sowie drei weitere Blasphemiebeschuldigte [Anm.: ohne Religionsangabe durch PIPS, da PIPS Minderheiten besonders berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass es sich um Mitglieder der Mehrheitsbevölkerung handelt] auf; außerdem vier Anschläge gegen Schiiten mit 53 Toten und einen gegen einen Hindu mit einem Toten [siehe dazu Sicherheitslage] (PIPS 1.1.2025; vgl. zu den einzelnen Vorfällen religiöser Gewalt PIPS 6.6.2024, PIPS 5.7.2024,ABC News 21.6.2024, PIPS 9.8.2024a, ANI 20.9.2024).
Berichten zufolge schützt die Polizei in einigen Fällen der Blasphemie Beschuldigte vor der Gewalt aufgebrachter Mengen, in anderen versagt sie darin, in manchmal sind Polizisten auch selbst in Morde oder Misshandlungen an Minderheitenangehörigen verwickelt (USDOS 30.6.2024).
Die Behörden haben die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten verstärkt. Zu bestimmten Zeiten, unter anderem während religiöser Feiertage oder als Antwort auf Bedrohungslagen, erhöht die Polizei außerdem die Sicherheitsmaßnahmen in Abstimmung mit den Religionsführern. Die Polizei von Sindh hat eine eigene, 4.000 Mann starke Special Protection Force for Minorities eingerichtet, welche Kirchen, Tempel und Gurdwaras schützen soll. Zusätzlich wurden ungefähr 2.000 Kameras vor Gebetsstätten installiert. In Punjab und KP befinden sich derartige Einheiten im Aufbau, in Belutschistan noch nicht. Doch auch dort bestätigen Vertreter von Christen und Hindus, dass die Polizei im allgemeinen ausreichend Sicherheitspersonal, insbesondere während der Feiertage, stellt. Seit den gewalttätigen Ausschreitungen gegen eine christliche Siedlung wurden die Sicherheitsmaßnahmen im Punjab für christliche Glaubensstätten erhöht. Die Sicherheitsmaßnahmen für Schiiten während der Muharram-Prozessionen wurde ebenfalls nochmals erhöht, u. a. mit 24-Stunden-Videoüberwachung, Metalldetektoren und Sicherheitsschleusen. Laut Ahmadis gibt es allerdings landesweit keine polizeilichen Schutzmaßnahmen für ihre religiösen Stätten (USDOS 30.6.2024).
Laut Vertretern einiger religiöser Minderheiten erlaubt die Regierung den meisten organisierten religiösen Gruppen, Gebetsstätten zu errichten und Geistliche auszubilden. Einige Kirchen und Tempel wurden von den Behörden renoviert. Ahmadis jedoch verweigern die lokalen Behörden regelmäßig die notwendigen Baubewilligungen für Gebetshäuser. Offizielle Restriktionen diesbezüglich gibt es allerdings nicht, abgesehen davon, dass sie ihre Gebetshäuser nicht Moscheen nennen dürfen (USDOS 30.6.2024).
Es gibt Fälle von Entführungen mit Zwangsverheiratungen und Zwangskonversionen zum Islam sowie Vergewaltigungen von christlichen und hinduistischen Mädchen und Frauen (USDOS 30.6.2024; vgl. USCIRF 1.5.2024, FH 5.2024a, HRCP 8.5.2024). Die Zahl an Entführungen soll in die Hunderte gehen und besonders Minderheiten betreffen, da sie aufgrund ihrer marginalen ökonomischen Lage ungeschützter sind und ihre Konversion zum Islam als religiös wünschenswert gesehen wird (DFAT 25.1.2022). Die pakistanische christliche NGO Centre for Social Justice hat für das Jahr 2023 Berichte zu 136 Fällen von Entführungen und Zwangskonversionen von hinduistischen oder christlichen Mädchen und Frauen dokumentiert (CSJPak 3.2024).
Geschätzte 80 Prozent der pakistanischen Minderheitenbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 21.9.2023; vgl. AA 21.10.2024). Christen berichten von weitverbreiteter Diskriminierung bei privaten Anstellungen. Sowohl im sozialen als auch staatlichen Bereich sehen sich Minderheiten mit Diskriminierungen in unterschiedlichem Ausmaß konfrontiert, wobei Ahmadis am stärksten davon betroffen sind (USDOS 30.6.2024).
Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht aufgrund ihrer Religion diskriminiert werden. Im öffentlichen Dienst gilt außerdem eine Minimumquote von 5 Prozent für Minderheiten. Laut Vertretern der Minderheiten wird diese Quote oft nicht erreicht. Laut der christlichen Organisation CSJ sind 30.866 für Minderheiten reservierten Stellen unbesetzt (USDOS 30.6.2024). Nach Angaben der staatlichen Menschenrechtskommission liegt die tatsächlich erreichte Quote nur bei knapp mehr als der Hälfte, während von den besetzten Posten ungefähr 80 Prozent im Niedriglohnbereich liegen (UKHO 4.2024). Die meisten religiösen Minderheiten berichten von Diskriminierung bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Eine NGO berichtet auch, dass durch die geringeren Bildungschancen nur wenige Angehörige der Minderheiten die Anforderungen für gehobene Positionen erfüllen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hürden für einen Aufstieg, doch es gibt nur einige wenige christliche Generäle. Ahmadis steigen nur selten in einen höheren Dienstgrad als Oberst auf und werden nicht mit höheren Positionen betraut (USDOS 30.6.2024). Minderheiten sind besonders in den Streitkräften, der Polizei und der Judikative - trotz öffentlichkeitswirksam gefeierter Einzelfälle - stark unterrepräsentiert (AA 21.10.2024).
Vertreter der Minderheiten berichten, dass die verschiedenen zuständigen Ministerien bei der Anwendung der Gesetze zur Sicherstellung der Minderheitenrechte sowie der Durchsetzung der Schutzregelungen für Minderheiten inkonsequent sind. Der Schutz der Minderheiten vor gesellschaftlicher Diskriminierung ist somit wechselhaft (USDOS 30.6.2024; vgl. FH 5.2024a). Während das Ministerium für Recht und Justiz offiziell für die Gewährleistung der gesetzlichen Rechte aller Bürger verantwortlich ist, übernimmt das Ministerium für Menschenrechte in der Praxis weiterhin die Hauptverantwortung für den Schutz der Rechte religiöser Minderheiten. Die National Commission on Human Rights (NCHR) ist mit der Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen beauftragt, verfügt aber zur Durchsetzung ihrer Forderungen und Empfehlungen nur über geringe Macht (USDOS 30.6.2024).
Im Mai 2020 richtete die Regierung die Nationale Kommission für Minderheiten ein (UKHO 4.2024). Die Kommission umfasst Mitglieder einiger Minderheiten, u. a. Hindus, Christen und Sikhs. Sie ist allerdings nicht unabhängig und hält weder besondere Kompetenzen und Entscheidungsgewalten, noch - da sie per Dekret ohne Parlamentsbeteiligung konstituiert wurde - die vom Supreme Court geforderte gesetzliche Grundlage (AA 21.9.2023; vgl. USDOS 30.6.2024). Zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten für Religionsfreiheit bemängeln die begrenzten Kompetenzen sowie den Ausschluss der Ahmadis aus der Kommission. Letztere müssten - entgegen ihrer eigenen Auffassung - zuerst ihren Status als Nicht-Muslime anerkennen, um teilhaben zu können. Die Kommission ist im Ministerium für Religiöse Angelegenheiten und interreligiöse Harmonie verortet. Vertreter der Minderheiten kritisieren allerdings, dass das Ministerium von Klerikern dominiert wird, welche bereits mit Vorurteilen bei öffentlichen Auftritten auffielen und es in erster Linie mit der Organisation der Pilgerreise nach Mekka beschäftigt ist (USDOS 30.6.2024). In Bezug auf religiöse Minderheiten gewährt das Ministerium finanzielle Hilfen für die Instandsetzung und Instandhaltung von Gebetsstätten, für Bedürftige sowie Stipendien. Es führt Schulungen für Richter, Staatsanwälte und Beamte zu Fragen im Zusammenhang mit religiösen Rechten und Freiheiten durch. Im August 2023 wurde eine Gesetzesgrundlage für die Kommission von der Nationalversammlung verabschiedet, aber im Senat fallen gelassen. Das Gesetz war von Gruppen der Zivilgesellschaft kritisiert worden, weil es die Rechte und den Schutz von Minderheitengemeinschaften nicht in vollem Umfang gewährleistet (UKHO 4.2024). Der Supreme Court hat eine eigene Kommission zur Prüfung des Schutzes der Minderheiten eingerichtet (USDOS 30.6.2024). Auch die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Minderheiten und für Menschenrechte halten Anhörungen ab, und auf Provinzebene beschäftigen sich ebenfalls einige staatliche Organisationen und Ministerien mit dem Thema Gewalt gegen Minderheiten (USDOS 23.4.2024).
Quellen
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Muslimische Glaubensrichtungen und interkonfessionelle Gewalt
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Demografie
96,4 Prozent der Bevölkerung und damit 231.686.709 an der Zahl sind Muslime (PAKBS 18.7.2024). Der Zensus unterscheidet nicht zwischen Sunniten und Schiiten. Schätzungen zufolge sind circa 80-85 Prozent der muslimischen Einwohner Pakistans Sunniten und 15-20 Prozent Schiiten, welche auch die ethnische Minderheit der Hazara sowie Sub-Sekten, wie die Ismailiten und Bohra umfassen (USDOS 30.6.2024).
Sunnitische Strömungen
Unter der sunnitischen Bevölkerung ist der Sufismus weit verbreitet und einflussreich. Die Mehrheit der sunnitischen Muslime in Pakistan gehört der hanafitischen Rechtsschule des Islam an, einer der großen islamischen Rechtsschulen, die als die liberalste eingeschätzt wird. Zwei in Nordindien entstandene Reformbewegungen innerhalb dieser Rechtsschule, Barelvi und Deobandi, sind in Pakistan weit verbreitet. Die theologischen Unterschiede zwischen den Strömungen sind insofern bedeutend, da sie immer wieder zu Gewalt zwischen Anhängern der beiden Strömungen führen (EB 17.4.2025).
Für die Barelvi-Strömung ist die Erhaltung der Sufi-Traditionen, wie die Verehrung von Heiligen und Schreinen, ein integraler Teil des sunnitischen Islams und der islamischen Spiritualität. Der Prophet Mohammed ist für sie auch eine Quelle spiritueller Verbindung und sein Geburtstag wird mit ausgiebigen Feiern begangen (NAIslam 14.10.2024). Traditionell teilen sie viele Rituale mit Schiiten, sodass Barelvi auch immer wieder an schiitischen Zeremonien teilgenommen haben (ICG 5.9.2022). Lange Zeit wurden sie als moderate und friedliche Mehrheit der Muslime in Pakistan erachtet (RelComp 15.4.2024). Allerdings entstand aus dieser Strömung die Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP), die sich gegen religiöse Minderheiten richtet (BW 18.9.2024). Sie schart Anhänger um sich, indem sie gegen vermeintliche Fälle von Blasphemie mobilisiert (ICG 5.9.2022; vgl. UKHO 4.2024, AgenziaF 27.9.2024). Anführer und Anhänger der TLP werden immer wieder, zumindest über Hassreden, mit Gewaltausbrüchen gegen christliche Gemeinden (UKHO 4.2024) und Ahmadis in Verbindung gebracht (UKHO 3.2025). Auch innerhalb Europas werden TLP-Mitgliedern Anstiftungen zu Morden oder Mordversuche nach Blasphemievorwürfen vorgeworfen (vgl. BW 18.9.2024, TFT 13.3.2025, ICCT 13.11.2024).
Deobandi zielen auf eine Wiederbelebung der von ihnen als "pur" angenommenen Lehren eines orthodoxen Islams. Sie fordern eine strikte Trennung zwischen dem Menschlichen und dem Göttlichem und lehnen damit Praktiken wie die Sufi-Verehrung und Feiern zu Mohammeds Geburtstag als unislamisch ab (NAIslam 14.10.2024). Extremistische Anhänger der Deobandi Strömung sind z. B. die Taliban (RDTB 14.3.2025). War früher eine gegen Schiiten gerichtete Zielsetzung nur bei einigen wenigen extremistischen Deobandi vertreten, hat sich diese nun auch in den anderen extremistisch-sunnitischen Gruppen, wie in der zu den als moderat angenommenen Barelvi gehörenden TLP, ausgebreitet (SATP 18.9.2023).
Der Wahhabismus oder auch Salafismus hat sich in Pakistan durch die Unterstützung Saudi Arabiens in der Bewältigung der Flüchtlingsströme aus Afghanistan und dessen Finanzierung von religiösen Schulen, Madrassen, verbreitet - in erster Linie unter Paschtunen. Viele dieser Madrassen dienten als Vehikel für extremistische Gruppierungen, besonders in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 17.4.2025).
Schiiten
Den Schätzungen folgend sind 20-40 Millionen Pakistanis Schiiten, womit Pakistan die zweitgrößte schiitische Bevölkerung der Welt nach Iran aufweist (BAMF 13.3.2025). Unter diesen sind in Pakistan mehrere Sub-Sekten vertreten. Eine größere darunter sind die Zwölfer-Schiiten, deren religiöse Praxis jener der iranischen Schiiten ähnelt. Ebenfalls von nennenswerter Größe sind die Ismailiten bzw. Siebener-Schiiten, zu denen die Nizari-Ismailiten, die den Aga Khan verehren, sowie deren Untergruppen, die Khojas und Bohras, gehören. Sie sind stark in Handel und Industrie vertreten (EB 17.4.2025).
Schiiten sind quer über das ganze Land verteilt (SATP 18.9.2023; zit. auch in MBZ 5.7.2024b). Signifikante schiitische Gemeinden finden sich in Karatschi, Lahore, Rawalpindi und Islamabad. In der dünn besiedelten autonomen Region Gilgit-Baltistan stellen Schiiten die Bevölkerungsmehrheit (BAMF 13.3.2025). Im Sindh sind außer Karatschi auch Sanghar, Nawabshah und Hyderabad als Siedlungsschwerpunkte nennenswert, im Punjab leben Schiiten über die ganze Provinz verteilt, wobei im Süden die schiitischen und sunnitischen Gemeinschaften eher getrennt voneinander leben (SATP 18.9.2023; zit. auch in MBZ 5.7.2024b).
In Khyber Pakhtunkhwa ist die Bevölkerung überwiegend sunnitisch mit einer signifikanten Minderheit an Schiiten, darunter auch Ismailiten (GOVKP o.D.). Die meisten Schiiten in dieser Provinz leben in Hangu, Kohat, Peschawar und Dera Ismail Khan (SATP 18.9.2023). Die Stadt Hangu und ihre Umgebung sind durch den Turi-Stamm überwiegend schiitisch geprägt (Khyber NC 25.11.2024). Unter den paschtunischen Stämmen sind der Turi-Stamm und ein Teil des Bangash-Stammes Schiiten. Der Stammesdistrikt Kurram ist zu ungefähr 45 Prozent schiitisch, was auf den Turi-Stamm und Teile des Bangash-Stamm zurückgeht. Die Mehrheit der dortigen Schiiten lebt in Upper Kurram, wo Schätzungen zufolge 83 Prozent der Bevölkerung schiitisch sind (IEX 25.11.2024).
Viele urbane Zentren beheimaten große Schia-Gemeinden mit Hunderten von Glaubenszentren und schiitisch dominierten Vierteln. In einigen Großstädten bilden Schiiten eher Enklaven. Im Allgemeinen sind die sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften allerdings integriert und Siedlungsgebiete gemischt (UKHO 7.2021). Schiiten und Sunniten unterscheiden sich nicht in ihrer ethnischen Identität (IGC 3.2023). Schiiten finden sich unter den meisten ethnischen und sprachlichen Gruppen Pakistans. Mit Ausnahme der ethnischen Minderheit der Hazara sind sie in das ökonomische und soziale Netz der Gesellschaft integriert (UKHO 7.2021).
Schiitische Muslime können ihren Glauben ohne offenkundiges staatliches Eingreifen ausüben sowie Glaubensstätten errichten (DFAT 25.1.2022). Für die schiitischen Feierlichkeiten zu Ashura wird jedes Jahr ein Feiertag staatlich ausgerufen. An den damit verbundenen Prozessionen ziehen jedes Jahr Hunderttausende Schiiten durch die Straßen des Landes (ANPK 9.7.2024). Schiiten sind im öffentlichen Dienst und in allen Sphären des öffentlichen Lebens gut vertreten. Viele nehmen einflussreiche Positionen oder einen prominenten Status im kulturellen Leben ein. In der Anstellung im öffentlichen Bereich, inklusive Polizei und Militär oder im privaten Sektor gibt es keine Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Schiiten (UKHO 7.2021). Anhänger des schiitischen Glaubens treten regelmäßig bei Wahlen für die Großparteien an und finden sich im Parlament (DFAT 25.1.2022). In der Wirtschaft sind sie ebenfalls gut aufgestellt. Sichtbare Kennzeichen ihres Glaubens sind sowohl im städtischen als auch ländlichen Bereich verbreitet (OxfordBib 27.6.2022) [Zu Berichten über Diskriminierung ethnischer Hazara in einzelnen Bereichen siehe Ethnische Minderheiten / Hazara]. Von staatlicher Seite diskriminierend wirken sich die Blasphemiegesetze aus (DFAT 25.1.2022). Problematisch gegenüber Schiiten sind Gesetzesentwürfe zur Verschärfung der Blasphemiegesetze betreffend Paragraf 298-A Strafgesetzbuch, der die Beleidigung bestimmter religionshistorischer Personen, wie der vier ersten Kalifen, als Blasphemie unter Strafe stellt. Blasphemievorwürfe werden immer wieder auch von verschiedenen Gruppen gegen Angehörige muslimischer Sekten eingesetzt. Im Jahr 2023 wurden 247 Muslime unter Blasphemie Anschuldigungen angezeigt, davon sollen 50 Prozent Schiiten gewesen sein (CSJPak 3.2024). Für das Jahr 2024 registrierte die NGO Centre for Social Justice 242 Anzeigen gegen Muslime, wobei sie davon ausgeht, dass die Mehrheit davon Schiiten waren, v. a. da 128 Anzeigen allein Paragraf 298-A betrafen (CSJPak 4.2025).
Gewalt und Schutzmaßnahmen
Bewaffnete, extremistisch-konfessionell motivierte Gruppen, wie Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und Sipah-e-Sahaba Pakistan führen Anschläge durch, die u. a. auf schiitische Muslime zielen (USDOS 30.6.2024; vgl. MBZ 5.7.2024b). Weitere Terrorgruppen, zu deren Zielsetzungen u. a. Schiiten gehören, sind z. B. Islamic State Khorasan Province (ISKP), Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) und Ahle Sunnat Wal Jamaat (ASWJ) (MBZ 5.7.2024b). Derartige interkonfessionelle Gewalt hat, insbesondere gegen Schiiten, zugenommen (HRCP 26.2.2025). Den größten derartigen Anschlag der letzten Jahre führte der ISKP am 4.3.2022 gegen eine schiitische Moschee in Peschawar durch (AP 5.3.2022). Das Sicherheitsanalyseinstitut Pak Institute for Peace Studies rechnet abschließend für diesen Anschlag mit 65 Toten. Für das Jahr 2022 verzeichnete es einen weiteren Anschlag gegen Schiiten mit drei Toten. Ein gezielter Anschlag fordert im selben Jahr ein Opfer sunnitischen Glaubens (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2023 richteten sich fünf Anschläge mit 18 Todesopfern gegen Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung. Überwiegend bekannte sich die LeJ zu diesen. Bei acht gezielten Tötungen an sunnitische Glaubensanhänger starben neun Personen. Ein großer Teil wurde dabei vom ISKP gegen sunnitsche Geistliche verübt (PIPS 10.1.2024). Für 2024 zeichnete PIPS vier Anschläge gegen Schiiten auf, die 53 Tote forderten, davon allein um die 50 bei einem Anschlag auf einen Bus mit Schiiten im Stammesdistrikt Kurram. Umgekehrt werden hinter gezielten Tötungen an fünf Mitgliedern der extremistisch-sunnitischen ASWJ extremistische schiitische Gruppen vermutet (PIPS 30.1.2025a) [siehe dazu auch Sicherheitslage].
Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich die meisten Schiiten weder in physischen Merkmalen noch sprachlich von den Sunniten (BAMF 13.3.2025). Ihre Moscheen und Bräuche unterscheiden sich jedoch deutlich (UKHO 7.2021). Die Inhalte ihrer Gebete sind ident, die Durchführung unterscheidet sich stark in den Bewegungsabläufen. Es kommt selten vor, ist aber möglich, dass Mitglieder der einen Sekte in den Moscheen der jeweils anderen beten (IGC 3.2023). In einigen Gebieten filtern militante Extremisten Schiiten anhand ihres Nachnamens heraus, wovon einige eher unter Schiiten verbreitet sind. Am sichtbarsten sind Schiiten in Pakistan während ihrer religiösen Feste, wie den Prozessionen zu Ashura sowie bei ihren Pilgerreisen in den Irak und den Iran. Militante Extremisten zielen daher auch auf Pilgerwege in den Iran, weshalb schiitische Pilgerfahrten in einigen Gebieten vom Militär begleitet werden (UKHO 7.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). Auch der oben erwähnte Bus mit Schiiten, der im November 2024 zum Großanschlagsziel wurde, wurde von der Polizei eskortiert (AJ 22.11.2024; vgl. DAWN 21.11.2024). Zu speziellen Anlässen, wie der Abhaltung der schiitischen Muharram-Prozessionen, werden die Schutzmaßnahmen im Land erhöht. Vorab werden Reisefreiheit und Aktivitäten von gelisteten Geistlichen unterschiedlicher Sekten, denen Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen vorgeworfen wird, eingeschränkt. Hierbei werfen Repräsentanten der Schiiten allerdings den Behörden Vorurteile bei den Restriktionen für ihre Zeremonien sowie bei Verhaftungen ihrer Mitglieder vor (USDOS 30.6.2024). Bei den Prozessionen selbst wird zur Gewährleistung der Sicherheit eine beträchtliche Anzahl von Sicherheitskräften eingesetzt. Im Jahr 2023 waren dies allein in Peshawar mehr als 13.000 reguläre Polizeibeamte und 11.000 Reservebeamte, in Karatschi 4.698 Beamte, in der Provinz Punjab insgesamt 124.537 Polizeibeamte und in Belutschistan 4.000 Polizeibeamte sowie 12 Einheiten des Frontier Corps (EAR 3.8.2023).
Auf der anderen Seite beklagen Vertreter der Hazara, dass die stark erhöhten Sicherheitsmaßnahmen für ihre Viertel zu einer Ghettoisierung ebendieser führen [ siehe Ethnische Minderheiten / Hazara] (USDOS 23.4.2024).
Auch abseits der Gewalt von Terrorgruppen kommt es gegenüber Mitgliedern der schiitischen, allerdings auch der sunnitischen Gemeinde, zu Übergriffen und Morden, bei denen ein religiöser Hintergrund vermutet wird. NGOs dokumentierten sieben religiös motivierte Morde an Schiiten für das Jahr 2023 (USDOS 30.6.2024).
Im Stammesdistrikt Kurram halten außerdem Landstreitigkeiten mit konfessionellem Beigeschmack zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen bereits seit Jahrzehnten an (AJ 24.11.2024). Seit Mitte 2024 wird der Distrikt besonders von interkonfessioneller Gewalt geplagt. Im Juli 2024 flammte ein Konflikt über Gebietsansprüche auf und eskalierte in eine interkonfessionelle Auseinandersetzung, die bis zum ersten Waffenstillstand 49 dokumentierte Todesopfer gefordert hat. Trotz Friedensübereinkommen flammten die Kämpfe im September mit mindestens 36 Todesopfern und im Oktober mit 18 Toten wieder auf. Die Situation eskalierte nochmals in den erwähnten Großanschlag gegen einen Bus mit Schiiten vom 21. November mit um die 50 Toten. Die nachfolgenden beidseitig wechselnden Vergeltungsangriffe kosteten 63 dokumentierte Todesopfer (PIPS 30.1.2025a). Eine Waffenstillstandsvereinbarung vom Jänner und ein darauf folgendes Friedensabkommen vom März halten etwas brüchig mit Stand Mitte Mai 2025 (DAWN 24.4.2025; für Stand siehe Express Tribune 16.5.2025) [siehe dazu auch Sicherheitslage / Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA)].
Quellen
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Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-05-07 07:43
Das Gebiet des heutigen Pakistans ist historisch von vielen Völkern und Kulturen besiedelt worden und ein ethnischer und kultureller Schmelztiegel. Grob lassen sich heute fünf Hauptethnien ausmachen und viele kleinere, sowohl eigenständige als auch Untergruppen der Hauptethnien. Die Hauptethnien sind Punjabis, Paschtunen, Sindhis, Belutschen und die nach der Teilung aus Indien eingewanderten muslimischen Muhajirs. Sie sprechen Urdu oder Paschtu, siedeln allerdings überwiegend im Sindh. Weitere signifikante Gruppen sind die Brahuis im Sindh und die Siraikis im Punjab. Einige größere Untergruppen der Punjabi, wie die Jats, Rajputs und Arains sehen sich selbst als eigenständige Ethnien an. Die paschtunischen Stämme können ebenfalls als Untergruppen innerhalb der Paschtunen gesehen werden (EB 1.3.2025).
Auch sprachlich ist das Land sehr vielfältig. Keine Sprache ist im gesamten Land gebräuchlich, jede der Hauptsprachen ist eher regional konzentriert, wobei sich das nicht unbedingt mit den administrativen Grenzen deckt (EB 1.3.2025). Laut dem digitalen Zensus von 2023 sprechen gerundet 37 Prozent der Bevölkerung als Muttersprache Punjabi, 18,2 Prozent Paschtu, 14,3 Prozent Sindhi, 12 Prozent Saraiki, 9,3 Prozent Urdu, 3,4 Prozent Belutschisch, 2,4 Prozent Hindko, 1,2 Prozent Brahui, 0,1 Prozent Kashmiri, und auf weitere, kleinere Sprachen entfallen 2,4 Prozent (PAKBS 18.7.2024).
Urdu als jüngste Sprache ist eigentlich nicht lokal, sondern in Indien entstanden und wird nur von einem kleinen Anteil als Muttersprache gesprochen. Es erhielt als Sprache der gebildeten indischen Muslime jedoch ideologisch im Zuge der Staatsgründung Bedeutung. Es ist die einzige offizielle Amtssprache und wird in den Schulen neben den regionalen Sprachen gelehrt. Auch Englisch wird in allen Schulstufen gelehrt und gilt immer noch in Regierung, Oberschicht und Militär als Lingua franca (EB 1.3.2025).
Durch das Ein-Mandats-Wahlkreis-System bei nationalen Wahlen ist sichergestellt, dass die wichtigsten ethno-linguistischen Gruppen jeder Provinz auch in der Nationalversammlung vertreten sind und an Regierung, Opposition und Parteipolitik teilhaben können. Sindhi, Paschtunen und Belutschen nehmen - neben der größten ethno-linguistischen Gruppe, den Punjabis - eine sichtbare Rolle im nationalen politischen Leben ein (FH 5.2024a).
Wenn das Militär allerdings Angehörige von Minderheitengruppen verdächtigt, staatsfeindlich eingestellt zu sein, arbeitet es daran, diese politisch zu marginalisieren (FH 5.2024a). Ethnische Nationalisten sowie Menschenrechtsaktivisten der Belutschen, Sindhi oder Paschtunen sind Berichten zufolge darüber hinaus besonders vom Verschwindenlassen betroffen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
EB - Encyclopaedia Britannica (1.3.2025): People of Pakistan Ethnic composition, https://www.britannica.com/place/Pakistan/People, Zugriff 4.3.2025
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
PAKBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (18.7.2024): Results Of 7th Population And Housing Census-2023, The Digital Census, Key Findings Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/2023/Key_Findings_Report.pdf, Zugriff 2.10.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-04-10 15:43
Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig interne Bewegungen bzw. Reisen in einigen Teilen des Landes (FH 5.2024a). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - unter dieser Begründung - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit wird auch des Öfteren durch Proteste oder Straßensperren für Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt (HRCP 8.5.2024). Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden (UKHO 7.2024).
Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 5.2024a). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 23.4.2024). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle von Dissidenten eingesetzt (FH 5.2024a). Nach gewalttätigen Protesten wurde etwa eine hohe Anzahl an PTI-Anhängern auf die Liste gesetzt (HRCP 8.5.2024). Laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, z.B. über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert in UKHO 7.2024).
Ausweichmöglichkeiten
Interne Migration ist weit verbreitet und es gibt zahlreiche große Städte mit Einwohnerzahlen zwischen 1 und 17 Millionen. Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung (UKHO 7.2024). Die Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karatschi oder Multan bieten potenziell Verfolgten Anonymität (AA 21.10.2024).
Schiiten sind über das ganze Land verteilt, und es gibt große schiitische Gemeinschaften in den großen Städten (UKHO 7.2021). Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara allerdings leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan, die meisten in Quetta (AA 21.10.2024). Einige weitere Gemeinschaften finden sich insbesondere in den großen Städten, wie Karatschi. Nach Einschätzung des britischen Innenministeriums können sich je nach individuellen Umständen bei privater Bedrohung Ausweichmöglichkeiten ergeben (UKHO 7.2022). Die Minderheit ist allerdings aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren. Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, erscheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 21.10.2024).
Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen und administrativen Zentrum, nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, nur noch teilweise Schutz vor Repressionen. Für Ahmadis besteht ebenso die Möglichkeit, in den Schutz größerer Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Menschen handelt, die überregional bekannt geworden sind. Dies sehen auch Vertreter unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als grundsätzliche Ausweichmöglichkeit (AA 21.10.2024). Die staatlichen Gesetze betreffend der Ahmadiyya-Glaubensauslegung gelten in ganz Pakistan und damit auch in Rabwah (UKHO 9.2021).
Verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit haben generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile - abgesehen von Fällen, die überregional bekannt geworden sind (AA 21.10.2024).
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 21.10.2024). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, ethnischen und/oder Stammesnetzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert in UKHO 7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 14.8.2024
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2024): Country Policy and Information Note Pakistan: Internal relocation - 2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112264/PAK CPIN Internal relocation.pdf, Zugriff 5.9.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2022): Country policy and information note Pakistan: Hazaras, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-hazaras-pakistan-july-2022-accessible, Zugriff 22.11.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059923/PAK_CPIN_Ahmadis.pdf, Zugriff 9.10.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2021): Country policy and information note: Shia Muslims, Pakistan, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/60ed55a1d3bf7f568160ecc0/Pakistan-Shia_Muslims-CPIN-v3.0_July_2021_.pdf, Zugriff 26.12.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Registrierungswesen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Zwar gibt es mit der Database and Registration Authority (NADRA) eine Behörde, die für das Personenstandswesen zuständig ist, ein dem deutschen vergleichbares Meldewesen existiert jedoch nicht, und es ist kein zentrales Personenstandsregister vorhanden. Adressen werden meist nur einmalig bei Ausstellung eines Personalausweises registriert, eine spätere Adressänderung wäre zwar möglich, wird in der Praxis aber kaum vorgenommen. Es gibt keine zentralen Informations- oder Fahndungsregister, nur regionale in den jeweiligen Provinzen sowie Bundesbehörden - und auch diese werden unvollständig bestückt. Haftbefehle werden nur eingetragen, wenn ausdrücklich erbeten, was oftmals nicht geschieht. Es gibt ein Datensystem der Bundespolizei, Federal Investigation Agency - FIA, worin ebenfalls Personen aufgenommen werden können, die bei der Ausreise überprüft oder festgenommen werden sollen. Auch das erfolgt per Einzelersuchen auf Entscheidung der FIA und nur 30 Tage lang (AA 21.10.2024).
Identitätskarten (NIC) sind verpflichtend vorzuweisen, um Dokumente (z.B. Führerschein, Reisepass) zu erhalten, ein Bankkonto zu eröffnen, sich als Wähler registrieren zu lassen, Wohnungen zu kaufen oder einer legalen Anstellung nachzugehen. Identitätskarten werden allen Bürgern ab dem 18. Lebensjahr auf Antrag ausgestellt. Die für die Ausstellung zuständige Behörde ist die National Database and Registration Authority (NADRA). Beim Registrierungsprozess werden auch Daten wie die Religionszugehörigkeit sowie die permanente und temporäre Adresse erhoben. Die Computerised National Identity Cards (CNIC) sollen allmählich durch die Smart National Identity Card (SNIC) ersetzt werden. Derzeit sind beide gültig (DFAT 25.1.2022). Im September 2022 berichtete die NADRA, dass 97 Prozent aller erwachsenen Pakistani mit diesen Identitätskarten registriert sind (Biometric 14.10.2022).
Für im Ausland lebende pakistanische Staatsbürger ist es möglich, bei der NADRA online eine "National Identity Card for Overseas Pakistanis" zu beantragen (NADRA o.D.c).
Ab der Geburt können Kinder bei der NADRA registriert werden, die Eltern erhalten dann ein Child Registration Certificate für das Kind, das auch als B-Form bekannt ist. Dafür muss der beantragende Elternteil eine NIC oder eine NICOP besitzen und einen Nachweis der Dokumentation der Geburt durch das zuständige Union Council bringen. Für Unter-Einjährige ist es möglich den Antrag per NADRA-App zu stellen (NADRA o.D.d).
Spitäler stellen automatisch Geburtsnachweise für die bei ihnen geborenen Kinder aus. Für die vielen Geburten außerhalb der Spitäler gibt es keinen automatischen Geburtenregistrierungsprozess, und es gibt keine zentrale Datenbank (DFAT 25.1.2022; vgl. KP 6.10.2024). Um eine Geburt registrieren zu lassen, sind verschiedene Dokumente notwendig, die für viele Pakistanis einen hohen bürokratischen Aufwand bedeuten. UNICEF geht in seinem Bericht 2023 davon aus, dass 60 Prozent aller Unter-Fünfjährigen nicht registriert sind (KP 6.10.2024; vgl. UNICEF 9.2024).
Bis 2022 war es außerdem nicht möglich, Kinder mit nur einem Elternteil bei der NADRA zu registrieren [siehe dazu auch Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder] (VAÖB Islamabad 6.3.2024).
Unter-18-Jährige können eine eigene Juvenile Card beantragen (NADRA o.D.e).
Die Daten der registrierten afghanischen Flüchtlinge, also jener mit Proof of Registration Card (PoR), wurden im Rahmen des DRIVE-Programms in Kooperation u.a. der NADRA und des UNHCR aktualisiert und dabei allen PoR-Kartenbesitzern neue, biometrische Smartcards ausgestellt. Diese neuen Smartcards ermöglichen einen schnelleren Zugang zu Dienstleistungen wie Gesundheit, Bildung und Bankwesen. Die Registrierungsdaten können in elf speziellen Zentren im ganzen Land laufend aktualisiert werden (UNHCR 17.4.2024). Hier können z. B. auch Kinder registriert, oder Kindern ab 5 Jahren eigene PoR-Karten ausgestellt werden (UNHCR 27.10.2023).
In den Jahren 2022 (Biometric 14.10.2022; vgl. DAWN 20.12.2022) und 2024 forschten NADRA und FIA eine Reihe von Beamten aus, die in den vergangenen Jahren Tausende von CNIC falschen Inhalts an ausländische, v. a. afghanische Staatsbürger gegen Bestechung vergeben haben [siehe dazu auch KapitelDokumentensicherheit] (Biometric 3.1.2024; vgl. Nation 16.7.2024). Außerdem kommt es immer wieder zu Datenlecks im System der NADRA, ein besonders gravierendes betraf die Daten von 2,7 Millionen Nutzern (KP 6.10.2024).
Die Registrierung von Mietern ist gesetzlich vorgeschrieben. Dabei werden Mieterdaten an die örtlichen Behörden übermittelt, was die Überprüfung der Identität ermöglichen und kriminelle Aktivitäten verhindern soll. Erforderte dies zuvor einen Besuch bei der zuständigen Polizeistation oder dem örtlichen Regierungsbüro, ist dies nun auch online möglich (Registration OL 10.8.2024; vgl. UKHO 7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
Biometric - BiometricUpdate.com (3.1.2024): Pakistan nabs quartet of ex-NADRA officials for issuing fake biometric ID cards, https://www.biometricupdate.com/202401/pakistan-nabs-quartet-of-ex-nadra-officials-for-issuing-fake-biometric-id-cards, Zugriff 9.2.2025
Biometric - BiometricUpdate.com (14.10.2022): NADRA cracks down on suspect IDs, collects biometrics from relatives, https://www.biometricupdate.com/202210/nadra-cracks-down-on-suspect-ids-collects-biometrics-from-relatives, Zugriff 9.2.2025
DAWN - DAWN Newspaper (20.12.2022): CNICs and security, https://www.dawn.com/news/1727332, Zugriff 9.2.2025
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 14.8.2024
KP - Khaama Press (6.10.2024): Pakistan records highest number of unregistered Births and Deaths, https://www.khaama.com/pakistan-records-highest-number-of-unregistered-births-and-deaths, Zugriff 10.2.2025
NADRA - National Database Registration Authority [Pakistan] (o.D.c): National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP), https://www.nadra.gov.pk/national-identity-card-for-overseas-pakistanis-nicop, Zugriff 10.2.2025
NADRA - National Database Registration Authority [Pakistan] (o.D.d): Child Registration Certificate (CRC), https://www.nadra.gov.pk/child-registration-certificate-crc, Zugriff 10.2.2025
NADRA - National Database Registration Authority [Pakistan] (o.D.e): Juvenile Card, https://www.nadra.gov.pk/juvenile-card, Zugriff 6.9.2024
Nation - The Nation (16.7.2024): More NADRA officials ‘identified’ in fake passports case, https://www.nation.com.pk/16-Jul-2024/more-nadra-officials-identified-in-fake-passports-case, Zugriff 9.2.2025
Registration OL - Registration Online Pakistan (10.8.2024): Online Tenant Registration In Pakistan A Complete Guide, https://registeronline.pk/online-tenant-registration-in-pakistan, Zugriff 5.9.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2024): Country Policy and Information Note Pakistan: Internal relocation - 2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112264/PAK CPIN Internal relocation.pdf, Zugriff 5.9.2024
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (17.4.2024): UNHCR - Pakistan Country Factsheet (March 2024), https://data.unhcr.org/en/documents/details/107961, Zugriff 4.12.2024
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (27.10.2023): Regional Refugee Response Plan For Afghanistan Situation: Midyear Report 2023 - Pakistan, https://reliefweb.int/report/pakistan/regional-refugee-response-plan-afghanistan-situation-midyear-report-2023, Zugriff 5.12.2024
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (9.2024): Children’s right to identity in Pakistan. 9th pre-session. Combined Sixth and Seventh Periodic Report. CRC/C/PAK/6-7, https://www.child-identity.org/wp-content/uploads/2024/09/CHIP-factsheet-PAKISTAN-ENG-Aug2024.pdf, Zugriff 28.11.2024
VAÖB Islamabad - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Islamabad [Österreich] (6.3.2024): Anfragebeantwortung Registration and Issuance of Passport to Minor über die österreichische Verbindungsbeamtin [liegt in der Staatendokumentation auf]
IDPs und Flüchtlinge
IDPs
Letzte Änderung 2025-04-10 15:13
Sowohl Umweltkatastrophen aufgrund der geografischen und klimatischen Lage als auch Gewalt sind Gründe für interne Vertreibungen (IDMC 24.5.2023).
IDPs aufgrund von Naturkatastrophen, insbesondere der Flut 2022
Im Zuge der Flutkatastrophe vom Juli 2022 dürften insgesamt mindestens 8,2 Millionen Menschen intern vertrieben worden sein, womit es die weltweit größte Vertreibung aufgrund einer Naturkatastrophe der letzten 10 Jahre war. Mehr als 2,3 Millionen Häuser wurden zerstört. Weniger als acht Prozent der intern Vertriebenen (IDPs) suchten Unterschlupf in offiziellen Camps, viele campierten an Straßenrändern oder kamen bei Verwandten unter. Im Dezember 2022 waren 1 Million Menschen noch nicht wieder zurückgekehrt (IDMC 24.5.2023). Während die betroffenen Distrikte noch ein Jahr nach der Flut - im Juni 2023 - von einer schweren Nahrungsmittelkrise und Unterernährung gezeichnet waren (UNOCHA 13.6.2023), verursachten der Sturm Biparjoy sowie El Nino bereits erneut hohe Schäden und Vertreibungen in jenen Distrikten. Durch Biparjoy wurden 85.000 Personen vertrieben, diese konnten allerdings mit Jahresende 2023 wieder in ihre Häuser zurückkehren. Vor El Nino mussten mehr als 300.000 Personen fliehen. Viele Familien, die zurückgekehrt waren, mussten erneut fliehen. Das International Displacement Monitoring Centre geht davon aus, dass mit Ende 2023 1,2 Millionen Menschen, die von der Flut 2022 vertrieben wurden, immer noch nicht in fixe Behausungen zurückkehren konnten (IDMC 14.5.2024). Auch 2024 fiel der Monsun überdurchschnittlich stark aus und verursachte im Sindh Vertreibungen von mindestens 143.200 Personen, in Belutschistan geschätzt 168.000 und im Punjab 10.100 (ACAPS 9.10.2024).
Da das Land mit immer höheren Frequenzen von extremen Wetterereignissen kämpft, macht sich auch eine dauerhafte Migration in die Städte bemerkbar. Auch wenn die Daten zeigen, dass die Betroffenen nach den Katastrophen auf kurze Sicht großteils zurückkehren, zeigt sich auch, dass diese auf lange Sicht eine Migration in die Städte begünstigen (CGIAR 19.4.2024).
IDPs aufgrund von Gewalt
Große Bevölkerungsvertreibungen gehen auch auf militante Aktivitäten und militärische Operationen gegen nicht-staatliche bewaffnete Gruppen in den früheren Federally Administered Tribal Areas und Khyber Pakhtunkhwa ab dem Jahr 2008 [siehe dazu Kapitel Sicherheitslage] zurück. Unter den seitdem verbesserten Sicherheitsbedingungen setzen die Vertriebenen aber ihre Rückkehr fort. Berichten zufolge wollen viele IDPs in ihre Heimat zurückkehren, trotz des Mangels an lokaler Infrastruktur, Unterkünften und verfügbaren Dienstleistungen, sowie der strengen Kontrolle, die die Sicherheitskräfte durch umfangreiche Kontrollpunkte über die Bewegungen der Rückkehrenden ausüben. Andere IDP-Familien zögern hinsichtlich einer Rückkehr oder entscheiden sich dafür, dass Familienmitglieder in den sogenannten "settled areas" von Khyber Pakhtunkhwa bleiben, wo ein regulärer Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung und anderen sozialen Diensten möglich ist (USDOS 23.4.2024).
Für IDPs, die nicht zurückkehren wollen oder können, koordinieren die Regierung, UN und andere internationale Organisationen Unterstützungsleistungen. Die Regierung und UN-Organisationen wie der UNHCR, UNICEF und das Welternährungsprogramm arbeiten zusammen, um Personen zu unterstützen und zu schützen, die durch die Auseinandersetzungen betroffen sind. Diese leben im Allgemeinen bei Gastfamilien, in gemieteten Unterkünften oder - in geringerem Umfang - in Lagern. Viele IDPs leben auch in informellen Siedlungen außerhalb der größeren Städte (USDOS 23.4.2024).
Das Internal Displacement Monitoring Centre schätzt die Zahl der konfliktinduzierten IDPs in Pakistan mit Ende 2023 auf 23.000, der Großteil dieser Zahl geht dabei auf die Auseinandersetzung zwischen Militär und militanten Gruppen zwischen 2002 und 2014 in der ehemaligen FATA zurück. Das Jahr 2023 verzeichnete dabei 2.800 Vertreibungen, hauptsächlich aufgrund von Auseinandersetzungen zwischen dem Militär und militanten Gruppen im Tirah-Tal in Khyber Pakhtunkhwa (IDMC 2024). Das Militär evakuierte dabei Dörfer an der Grenze zu Afghanistan vor einer Militäroperation und brachte die Bewohner in Camps im Khyber Distrikt unter. Das war die erste Zunahme an Konflikt-Vertriebenen seit dem Jahr 2020 (IDMC 14.5.2024). Bereits im Jahr 2022 war es zu einer Evakuierung von 680 Personen aus dem Tirah-Tal gekommen. Dies war die einzige konfliktinduzierte Vertreibung in jenem Jahr (IDMC 24.5.2023). Im Juli 2024 zeigt IDMC die Vertreibung von 680 Personen aufgrund eines Stammeskonflikts im Kurram-Stammesdistrikt an (IDMC 1.1.2025). Im selben Konfliktgeschehen wurden auch im November 2024 etwas über 2.000 Personen vertrieben (IDMC 2.2025) und vom Roten Kreuz/Rotem Halbmond versorgt (VOPN 25.11.2024). In Vorbereitung auf eine Militäroperation gegen Terroristen im Lower-Kurram-Distrikt mussten im Jänner 2025 knapp unter 100 Menschen ihr Zuhause verlassen. Zelte und Hilfsgüter wurden von der Provincial Disaster Management Authority zur Verfügung gestellt (VOPN 21.1.2025).
Quellen
ACAPS - Assessment Capacities Project, The (9.10.2024): ACAPS Briefing Note - Pakistan: 2024 Monsoon floods, https://reliefweb.int/attachments/5283a221-e664-4787-a68f-dcd9951b3262/20241009_ACAPS_Pakistan_-_2024_Monsoon_floods.pdf, Zugriff 29.12.2024
CGIAR - Consultative Group on International Agricultural Research (19.4.2024): The hidden crisis of disaster displacement and host community struggles in rural areas of Pakistan, https://www.cgiar.org/news-events/news/the-hidden-crisis-of-disaster-displacement-and-host-community-struggles-in-rural-areas-of-pakistan, Zugriff 28.12.2024
IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (2.2025): Pakistan - Internal Displacement Updates, https://www.internal-displacement.org/countries/pakistan, Zugriff 7.2.2025
IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (1.1.2025): Pakistan - Internal Displacement Updates, https://www.internal-displacement.org/countries/pakistan, Zugriff 1.1.2025
IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (14.5.2024): 2024 Global Report on Internal Displacement (GRID), https://api.internal-displacement.org/sites/default/files/publications/documents/IDMC-GRID-2024-Global-Report-on-Internal-Displacement.pdf, Zugriff 19.9.2024
IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (2024): Pakistan - Figure Analysis - Displacement Associated with Conflict and Violence, https://www.internal-displacement.org/countries/pakistan, Zugriff 27.12.2024
IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (24.5.2023): Country Profile - Pakistan, https://www.internal-displacement.org/countries/pakistan, Zugriff 27.12.2024
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (13.6.2023): Pakistan: 2022 Monsoon Floods - Situation Report No. 17 (As of 12 June 2023) - Pakistan, https://reliefweb.int/attachments/0eb1336b-2818-48b2-9bae-258ef1ab763f/20230612 SitRep PAK 2022 Floods R 17.pdf, Zugriff 28.12.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
VOPN - Voicepk.net (21.1.2025): Operation launched in Lower Kurram, https://voicepk.net/2025/01/operation-launched-in-lower-kurram, Zugriff 7.2.2025
VOPN - Voicepk.net (25.11.2024): Deadly clashes continue in Kurrum despite ceasefire claim, https://voicepk.net/2024/11/kurram-ceasefire-clashes, Zugriff 7.2.2025
Grundversorgung
Wirtschaft und Arbeitsmarkt
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung (EB 7.1.2025). Konkret wird das BIP zu mehr als 50 Prozent durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet, gefolgt von der Landwirtschaft mit rund 24 Prozent und der Industrie mit fast 20 Prozent. Pakistan hat nach Indien die zweitgrößte Wirtschaft in Südasien (DFAT 2024). Handwerk und Produktion machen ein Sechstel des BIP aus. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist relativ gering, doch signifikant steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis (EB 7.1.2025).
Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan kann die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, sodass die Wirtschaftsleistung pro Kopf trotz des realen Wirtschaftswachstums nur langsam gestiegen ist (EB 7.1.2025). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, in dem sich über 70 Prozent der Arbeitskräfte im nicht-landwirtschaftlichen Bereich bündeln. Diese Größe stellt auch eine Herausforderung für Steuereinnahmen dar (BS 19.3.2024).
Im Finanzjahr 2022-23 hatte Pakistan mit starkem wirtschaftlichem Gegenwind zu kämpfen. Die BIP-Wachstumsraten fielen von 5,8 Prozent im Jahr 2021 und 6,1 Prozent im Jahr 2022 auf rund 0,3 Prozent im Jahr 2023 (DFAT 2024; vgl. WB 2.4.2024a). Bereits bestehende wirtschaftliche Ungleichgewichte, wie hohe Haushaltsdefizite und Verschuldung führten zu einer hohen Anfälligkeit gegenüber äußeren Faktoren (WB 2.4.2024b). Dadurch litt Pakistan besonders unter globalen wirtschaftlichen Schocks, darunter Störungen in der Lieferkette aufgrund des Russland-Ukraine-Konflikts, Inflation, Ölpreisschocks sowie den enormen Schäden der Überschwemmungskatastrophe 2022 (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. WB 2.4.2024a).
Zusätzlich erschwerend führte das wiederholte Nichteinhalten der Umsetzung des Programms des Internationalen Währungsfonds (IWF) zu einem Aussetzen internationaler Gelder und damit zu einem kritischen Stand an Währungsreserven bei gleichzeitiger hoher Inflation und einer starken Abwertung der Währung (WB 2.4.2024b). Das letzte Programm des IWF lief damit im Juni 2023 ohne Abschluss aus (DFAT 2024). Im Mai 2023 erreichte die Inflation eine noch nie da gewesene Höhe von 38 Prozent (TE 1.6.2023).
Schließlich gelang es Pakistan, mit dem IWF eine Stand-By-Kreditvereinbarung in Höhe von 3 Milliarden USD mit einer Laufzeit bis April 2024 zu vereinbaren (DFAT 2024; vgl. WB 2.4.2024b). Außerdem wurde bei einer UN-Konferenz von internationalen Gebern beinahe 10 Milliarden USD zur Unterstützung der Bewältigung der Flutschäden zugesagt. Davon sind allerdings knapp 90 Prozent Kredite (WOZ 31.8.2023).
In seiner Überprüfung der Ziele der Stand-By-Kreditvereinbarung im April 2024 attestierte der IWF eine Verbesserung der ökonomischen Bedingungen, Fortschritte in der wirtschaftlichen Stabilisierung, ein moderates Wachstum des BIP und ein Sinken der Inflation, wenn auch noch auf hohem Niveau (IMF 10.5.2024; vgl. MOFPAKI 11.6.2024; vgl. Current 11.6.2024). Im Mai 2024, ein Jahr nach dem historisch höchsten Stand, war die Inflationsrate bereits auf 11,8 Prozent gesunken (TE 3.6.2024). Im Oktober 2024 genehmigte der IWF einen ausgedehnten Hilfsfonds in der Höhe von 7 Milliarden USD für 37 Monate, um die begonnenen Reformen und die Stabilisierung zu unterstützen (DFAT 2024). In der Zwischenzeit ist die Inflationsrate für Jänner 2025 auf 2,4 Prozent gesunken. Auch die Kosten für Lebensmittel sanken wieder (TE 3.2.2025).
Arbeitsmarkt
Laut pakistanischem Finanzministerium stieg die Zahl der Erwerbsbevölkerung von 68,75 Millionen im Erhebungszeitraum 2018/19 auf 71,76 Millionen im Zeitraum 2020/21, die Zahl der Erwerbstätigen im gleichen Zeitraum von 64,03 Millionen auf 67,25 Millionen (MOFPAKI 11.6.2024). Die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa 2 Prozent (BMZ o.D.). Fast 3 Millionen junge Menschen treten jährlich in den Arbeitsmarkt ein (ILO 27.3.2024). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 19.3.2024).
Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein noch breiteres Segment der Bevölkerung bei (EB 7.1.2025). So stellt die Landwirtschaft laut der offiziellen Arbeitskräfteerhebung 37,4 Prozent der Beschäftigten (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024). Der Anteil des Dienstleistungssektors an der Gesamtzahl an Arbeitskräften wächst am stärksten und macht etwa 37,2 Prozent aus, die Industrie nimmt ca. 25,4 Prozent ein (MOFPAKI 11.6.2024). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Der Handel, als einer der wichtigsten Sektoren der pakistanischen Wirtschaft, beschäftigt auch einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte. Das Staatswesen ist traditionell ebenfalls ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 7.1.2025). Regional sind 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 22.3.2023).
Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind kaum vorhanden, über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor, der breite arbeitsrechtliche Defizite aufweist (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 30.000 und 40.000 PKR [ca. 103 - 138 EUR; Umrechnungen laut finanzen.net 6.2.2025] (IOM 12.2024). Die offizielle Zahl der arbeitslosen erwerbsfähigen Bevölkerung betrug laut dem letzten Erhebungszeitraum 2021/22 4,51 Millionen. Damit liegt die offizielle Arbeitslosenquote bei 6,3 Prozent (MOFPAKI 11.6.2024).
Im Jahr 2023 haben sich 862.625 Pakistaner im dafür zuständigen Bureau of Emigration Overseas Employment offiziell registriert, um im Ausland zu arbeiten. Dies ist eine Steigerung um 4 Prozent gegenüber 2022. Diese Migration konzentriert sich v.a. auf die Golfstaaten, wobei Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate die überwiegende Mehrheit stellen (MOFPAKI 11.6.2024).
Arbeitslosenunterstützung, Arbeitsmarktförderung, Berufsförderung
Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Eine allgemeine Arbeitslosenversicherung gibt es allerdings nicht (ILO 27.3.2024).
Weiterbildungs- und Berufsausbildungseinrichtungen der pakistanischen Regierung wie die National Vocational Technical Education Commission (NAVTEC) oder die Technical Education and Vocational Training Authorites (TEVTA) der jeweiligen Provinzregierungen des Punjab, des Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistans bieten eine Vielzahl von Kursen an. Abgedeckte Bereiche sind z.B. IT, Autoelektrik, Motorradmechanik oder Stickerei, Schneiderei und Kosmetik (IOM 12.2024; vgl. TVETPAKI 4.2023). Die staatlichen National Vocational Technical Training Commission NAVTTC hat dabei speziell den Auftrag, junge Menschen beruflich für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren (MOFPAKI 11.6.2024).
Die wichtigste Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ist das National Vocational Educational Technical Sector Support Programme (TVET-Reform). Das Programm hat das Ziel, die Bedarfsorientierung der technischen und beruflichen Ausbildung zu verbessern. Eine wichtige Säule des Programms ist die Reintegration von Rückkehrern (IOM 22.3.2023; vgl. TVETPAKI 4.2023). Für diese und andere Personengruppen werden Karriereberatung, Unterstützung beim Aufbau eines Kleinunternehmens, Fortbildung, Berufsmessen, Vermittlung von Mikrokrediten zum Aufbau eines Kleinunternehmens und andere Dienste angeboten (TVETPAKI o.D.; vgl. IOM 22.3.2023, MOFPAKI 11.6.2024).
Im Bereich der beruflichen Weiterbildung junger Arbeitnehmer ist auch das Prime Minister's Youth Skill Development Programme tätig, in dem mit Stand Juni 2024 56.000 junge Menschen eingeschrieben waren. Es bietet z.B. Weiterbildungen im IT- und Industriesektor für höher gebildete junge Menschen. Ergänzt wird es durch das Prime Minister's Youth Business and Agriculture Loan Scheme, das Kredite für junge Menschen zur Gründung von Kleinunternehmen bereitstellt (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024 zum Prime Minister's Youth Business and Agriculture Loan Scheme siehe INCPak 25.1.2023). Es gibt einige Programme, bei denen Personen mit einem Bildungsabschluss und im Alter zwischen 21 und 45 Jahren bei Kreditinstituten zinslose Geschäftskredite beantragen können. Diese stehen auch Rückkehrern offen. Die Höhe und die Zinssätze hängen von mehreren Faktoren ab, wie dem Bildungsniveau, der Durchführbarkeit des Geschäftsplans und den Bürgschaften (IOM 12.2024).
Der Pakistan Poverty Alleviation Fund, eine staatliche Institution zur Armutsreduzierung, bietet im Rahmen des Poverty Graduation Approach in Kooperation mit dem UNHCR einkommensschwachen Haushalten technische und berufliche Ausbildung, kombiniert mit der Finanzierung von Produktionsmitteln zur Sicherung der nachhaltigen Existenzgrundlage durch Unternehmensgründungen oder Anstellungsmöglichkeiten. Die Größenordnung war für den Zeitraum Juli 2023 bis März 2024 eine Schulung von 3.057 Personen, wobei 41 Prozent der Auszubildenden Frauen waren, sowie 3.000 Finanzierungspakete zur Beschaffung der Produktionsmittel (MOFPAKI 11.6.2024). Auch im Rahmen anderer Programme dieses Fonds werden berufliche Ausbildung zur Einkommenssicherung sowie zinsfreie Mikrokredite zur Beschaffung von entsprechenden Produktionsmitteln zur Gründung von Kleinunternehmen zur Verfügung gestellt. So wurden nach Angaben des Fonds 1.162.200 Personen, davon 48 Prozent Frauen, und 1.271 Kleinbetriebe in verschiedenen Bereichen geschult (PAKPFA o.D.)
Ein weiteres wichtiges staatliches Programm zur Armutsreduzierung, das Benazir Income Support Programme, das an Frauen in Armut gerichtet ist, unterhält im Berufsförderungsbereich z.B. das Financial Inclusion and Digital Financial Literacy Programme zur Schulung in digitaler und finanzieller Kompetenz sowie das Hybrid Social Protection Scheme zur Förderung der sozialen Absicherung von Arbeitnehmerinnen im informellen Bereich. Mit Stand Juni 2024 waren 56.000 Personen eingeschrieben (MOFPAKI 11.6.2024).
Ebenfalls im ländlichen Gebiet leistet das National Rural Support Program bzw. das staatliche Punjab Rural Support Program durch Ausbildung, Mikrokredite und Beratung für Kleinunternehmen Unterstützung zum eigenständigen Einkommenserwerb. Ein besonderer Fokus liegt auf weiblichen Haushaltsvorständen (IOM 22.3.2023). Im Bereich der Berufsförderung für Frauen unterhält außerdem die staatliche Sozialhilfeeinrichtung Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ein Netz von landesweit 162 Berufsbildungszentren für Frauen - Women Empowerment Centres. Ziel ist es, Witwen, Waisen und unterprivilegierten Mädchen eine kostenlose Berufsausbildung in Bereichen wie Schneiderei oder grundlegende und weiterführende Computerkurse zu bieten und sie damit ökonomisch zu stärken. Außerdem erhalten sie während der Ausbildung ein Stipendium von 50 PKR [0,20 EUR] pro Tag (SOCPROTEC 3.5.2024b; vgl. PBM o.D.a, TNI 7.12.2023).
Insgesamt gibt es landesweit 3.740 Berufsbildungseinrichtungen, darunter 2.100 des privaten Sektors. Von der Gesamtzahl richten sich 1.370 ausschließlich an Frauen. Diese Einrichtungen bieten jedes Jahr 437.000 Ausbildungsplätze an, was nicht ausreicht, um die Nachfrage zu decken. Die Zahl der Frauen in der Berufsausbildung hat sich verbessert - zwischen 2000 und 2018 stieg sie von 14.000 auf 121.000 Frauen (ILO 27.3.2024).
Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan, die Small and Medium Enterprises Development Authority, die Onlineportale der Job Placements Center (IOM 12.2024) oder das staatliche Online Portal NEXT - National Employment Exchange Tool (NAVTTCPAK o.D.). Private Online-Stellenportale sind z.B. ROZEE, Bright Spyre, Mustakbil oder Bayrozgar (IOM 12.2024).
Im Jahr 2020 zählte die Weltbank Pakistan zu den zehn Ländern mit den bemerkenswertesten Verbesserungen beim Ease of Doing Business Index [Anm. ungefähre Übersetzung: Einfachheit der Geschäftstätigkeit] und verwies insbesondere auf die Erfolge Pakistans bei der Verbesserung der Verfahren für die Gründung eines Geschäfts/Unternehmens (ADB 8.2024). Beim Nachfolgerindex Business-Ready 2024 der Weltbank schnitt Pakistan beim Bereich Geschäfts-/Unternehmensgründung (Business Entry) sowie den staatlichen Regulierungen und staatlichen Dienstleistungen für diesen Bereich ebenfalls sehr gut ab und belegte Platz 6 der erfassten Länder (WB 10.2024).
Quellen
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WOZ - Die Wochenzeitung (31.8.2023): Pakistan nach der Flut: Keine Zeit zur Erholung, https://www.woz.ch/2335/pakistan-nach-der-flut/keine-zeit-zur-erholung/!VT8XB5H0H3BY, Zugriff 19.6.2024
Versorgungssicherheit
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Armut
Das solide Wirtschaftswachstum trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut geführt hat. Dennoch lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 7.1.2025). Wirtschaftliche Fragilität, politische Polarisierung, wiederkehrende Naturkatastrophen und hohe Inflationsraten erhöhen das Armutsniveau und behindern die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) (WFP 13.1.2025).
Im Human Development Index 2023/2024 des UN Development Programme (UNDP), der 192 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 164. Demnach schätzt UNDP den in multidimensionaler Armut lebenden Teil der Bevölkerung auf 38,3 Prozent der Gesamtbevölkerung, jenen von Armut gefährdet zu sein auf 12,9 und jenen in schwerer multidimensionaler Armut auf 21,5 Prozent (UNDP 13.3.2024).
Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 7.1.2025). So liegt der Anteil der in multidimensionaler Armut lebenden Bevölkerung in einem großen Teil der Distrikte Belutschistans und der Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) laut UNDP bei über 70 Prozent. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Distrikte Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 24.4.2024).
Die Fortschritte bei der Armutsbekämpfung haben sich in letzter Zeit angesichts der wirtschaftlichen Instabilität, der COVID-19-Pandemie und der katastrophalen Überschwemmungen des Jahres 2022 verzögert. Während die Armutsrate zwar gleich bleibt, dürften im Jahr 2023/2024 7 Millionen Menschen mehr unter die Armutslinie fallen als im Vergleichsjahr 2018. Von den katastrophalen Überschwemmungen im Jahr 2022 waren rund 33 Millionen Menschen betroffen, viele wurden dauerhaft vertrieben. Mehr als 13.000 Kilometer Straßen wurden zerstört, 2,2 Millionen Häuser beschädigt, rund 3,8 Millionen Hektar Anbaufläche überflutet und schätzungsweise 1,2 Millionen Tiere getötet. Der eingeschränkte Zugang zu den Märkten und die vorübergehende Unterbrechung der Versorgungsketten trieben die Lebensmittelpreise in die Höhe und verstärkten den Preisdruck, der durch die geringeren landwirtschaftlichen Erträge und den weltweiten Anstieg der Lebensmittelpreise entstand (WB 2.4.2024b).
Ernährungssicherheit
Pakistan ist eine überwiegend agrarisch geprägte Gesellschaft und aus verschiedenen Gründen von Ernährungsunsicherheit bedroht. Um die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bei Grundnahrungsmitteln zu überbrücken, muss Pakistan regelmäßig u.a. Weizen und verschiedene Hülsenfrüchte importieren, was eine ernste Ursache für die Nahrungsmittelunsicherheit darstellt (DT 22.1.2023). Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Lebensmittel auf. Das macht sie besonders anfällig für wirtschaftliche Schocks, wie eine Erhöhung der Lebensmittelpreise (WFP o.D.). Die Inflation erreichte mit 38 Prozent im Mai 2023 den höchsten Wert seit Beginn der Aufzeichnungen, besonders betraf die Inflation Lebensmittelpreise [Zur wirtschaftlichen Erholung siehe Grundversorgung / Wirtschaft und Arbeitsmarkt] (TE 1.6.2023).
Das World Food Programme (WFP) schätzt, dass 8,6 Millionen Menschen von hoher akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind, und sieht Pakistan mit einem ernsten Hungerniveau konfrontiert (WFP 5.2024). 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Frauen und Mädchen sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.). WFP unterhält mehrere Programme zur Versorgung mit Nahrungsmitteln von vulnerablen Bevölkerungsgruppen und führt in Kooperation mit staatlichen Stellen das Benazir Nashonuma Programme zur Nahrungsmittelsicherheit von Kleinkindern durch [zu diesem und weiteren Armutsreduzierungsprogrammen siehe Grundversorgung / Sozialwesen] (WFP 13.1.2025).
Wohnraum
Pakistan ist mit einer kritischen Wohnraumknappheit konfrontiert. Das Bevölkerungswachstum, die Abwanderung aus ländlichen Gebieten und der Verfall bestehender Wohnhäuser führen zu einer zunehmenden Knappheit in städtischen Gebieten (WB 11.3.2022). Pakistan weist die fünftgrößte Bevölkerung der Welt aus und 36,4 Prozent seiner Bevölkerung leben in städtischen Gebieten (UN-Habitat 2023). Die dort entstandene Nachfrage nach Wohnraum übersteigt bei Weitem die Fähigkeit der Wirtschaft, mehr Wohnraum zu schaffen (EB 23.6.2024a). Das Defizit an Wohnraum wird auf 10 bis 12 Millionen Wohneinheiten geschätzt (TNI 25.6.2023; vgl. ähnliche Schätzungen PROPT 23.10.2023, UN-Habitat 2023, ADB 8.2024). Viele städtische Haushalte sind nicht in der Lage, die Miete für die billigste verfügbare Wohnung zu zahlen (EB 23.6.2024b; vgl. UKHO 7.2024).
Die ungedeckte Nachfrage hat dazu geführt, dass mehr als 50 Prozent der Stadtbevölkerung in Slums bzw. informellen Siedlungen, den so genannten Katchi Abadis, leben (UN-Habitat 2023; vgl. ADB 8.2024, EB 23.6.2024a). Deren Zustand ist überwiegend unhygienisch und extrem überbelegt (PROPT 23.10.2023; vgl. ADB 8.2024). Die Häuser sind meist nicht stabil. Sauberes Trinkwasser und angemessene sanitäre Einrichtungen sind selten - wie allerdings auch in vielen ländlichen Gebieten (EB 23.6.2024a). Nur 65 Prozent der Haushalte in den zehn größten Städten Pakistans haben Zugang zu Leitungswasser (UN-Habitat 2023). Die Wohnraumkrise ist somit nicht mit einer vollständigen Obdachlosigkeit gleichzusetzen. Die Feststellung drängt vielmehr auf eine Verbesserung der minderwertigen Unterkünfte, die dem Recht auf ein würdiges Leben nicht gerecht werden (PROPT 23.10.2023).
Gleichzeitig können sich einkommensstärkere Bevölkerungsgruppen Einfamilienhäuser in gut erschlossenen Stadtvierteln leisten. Diese zwei gegensätzlichen Szenarien haben zu einer ausufernden Flächenentwicklung der Städte bei geringer Bevölkerungsdichte beigetragen, was die Verwaltung der Infrastruktur zusätzlich erschwert (UN-Habitat 2023; vgl. ADB 8.2024).
Da die informellen Siedlungen zur Eindämmung der Wohnungslosigkeit beitragen, wurden Katchi-Abadi-Gesetze eingeführt, die sie vor Räumung schützen oder sogar auch legalisieren. Die Legalisierung verbessert dabei auch den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Gas und Strom (PROPT 23.10.2023; vgl. UN-Habitat 2023). Bisher wurden ungefähr die Hälfte der Katchi Abadis über Bleibe- oder Eigentumsrechte formalisiert, während allerdings weiterhin neue entstehen. UN-Habitat arbeitet an Projekten zur Verbesserung ihrer Wasserversorgung, Kanalisation und Abfallwirtschaft (UN-Habitat 2023). Der Zugang zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung hat sich in den Städten insgesamt verbessert, jedoch nur schrittweise, und es bestehen weiterhin große Defizite (ADB 8.2024).
Außerdem wurden von öffentlicher Seite unterschiedliche Initiativen zur erschwinglichen Finanzierung von Wohnlösungen für einkommensschwache Haushalte, wie das Apna-Ghar-Programm und das Naya Pakistan Housing Program, eingeleitet. Dabei sollten in Partnerschaften mit dem privaten Bausektor und Finanzinstituten Millionen von Wohneinheiten gebaut werden. Beide Programme brachten bisher insgesamt allerdings nur knapp 50.000 neue Wohneinheiten hervor (TNI 25.6.2023). Viele Programme zielen darauf ab, bei der Schaffung von Wohnraum in Eigentum zu unterstützen, was dennoch nicht die ärmsten Bevölkerungsgruppen erreicht (PROPT 23.10.2023). Auch die Weltbank unterstützt mehrere Projekte zur Schaffung von städtischem Wohnraum (UKHO 7.2024).
In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte, berichtet IOM hingegen, sind Wohnungsmöglichkeiten kostengünstig und zahlreich vorhanden sind (IOM 12.2024).
Quellen
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Sozialwesen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Soziale Wohlfahrt
Pakistan unterhält mehrere soziale Wohlfahrtsprogramme, die darauf abzielen, ein grundlegendes und universelles soziales Sicherheitsnetz für seine Bürger zu schaffen. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten der gesamten Bevölkerung hoch subventionierte Bildungs- und Gesundheitsversorgung. Darüber hinaus verteilen staatliche Institutionen wie Zakat und Pakistan Bait-ul-Mal an etwa drei Millionen bedürftige Bürger im ganzen Land kleine wohltätige Geldbeträge, die über Steuereinnahmen finanziert werden. Über den Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) stellt die Regierung außerdem Mikrofinanzierungskredite für ihre Bürger bereit. Das 2008 ins Leben gerufene Benazir Income Support Programme (BISP), ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen zur Armutsbekämpfung, wurde unter der vorigen Regierung zum Ehsaas [Anm. Mitgefühl] Programm ausgedehnt, was einen wichtigen Fortschritt darstellt (BS 19.3.2024; vgl. ILO 27.3.2024). Bereits vor dieser Umstrukturierung war das BISP eines der größten Geldtransferprogramme Südasiens. Die Umstrukturierung zu Ehsaas verbesserte die Kohärenz und Koordinierung der zuvor etwa 134 fragmentierten und unzureichend verwalteten Sozialschutzprogramme (ILO 27.3.2024). Mit dem Regierungswechsel 2022 wurde zwar Ehsaas namentlich nicht beibehalten, jedoch das BISP ausgedehnt (ADB 11.2024a). So wurde auch das Budget für sozialen Schutz in jenem Jahr um 45 Prozent erhöht (ILO o.D.). Nun ist das Ministry of Poverty Alleviation and Social Safety für die Koordinierung und Umsetzung der sozialen Programme zuständig und bringt u.a. BISP, Bait-ul-Mal und PPAF unter ein Dach. Insgesamt wurde das Budget stetig erhöht (ADB 11.2024b).
Dessen ungeachtet wird die Bereitstellung von effektiven Sozialleistungen nach wie vor durch starke Kapazitätsengpässe und andere große Herausforderungen behindert (BS 19.3.2024). Etwa 2 Prozent des BIP gibt Pakistan für Programme zur Armutsreduktion und sozialen Sicherheit aus (ILO 27.3.2024; vgl. ILO 2024, Stanford-CDDRL 6.6.2022). Der geringe Erfassungsgrad der Bevölkerung, unzureichende Höhe und Abdeckungsbereich der Leistungen, die schwache Koordinierung zwischen der Zentralregierung und den Provinzen - sowohl bei beitragsfinanzierten als auch bei steuerfinanzierten Systemen - und der niedrige Beitragssatz bei beitragsfinanzierten Systemen stellen weitere Herausforderungen dar (ILO 27.3.2024).
Rund 20,2 Prozent der Bevölkerung werden durch zumindest eine Art von Leistung der sozialen Sicherheit, abgesehen von der Gesundheitsversorgung, erreicht. Der weltweite Durchschnitt liegt zum Vergleich bei 52,4 Prozent, die Werte der in der Nähe befindlichen Länder Bangladesch und Indien bei 22 bzw. 48,4 Prozent (ILO 24.9.2024 vgl. ILO 2024).
Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung
Von einer Sozialversicherung sind die meisten Arbeitnehmer ausgeschlossen, da der Großteil in der informellen Wirtschaft tätig ist und das bestehende System informelle Arbeitnehmer, einschließlich Selbstständige und Heimarbeiter, weitgehend nicht abdeckt. Hausangestellte fallen neuerdings unter die Sozialversicherungsverordnungen. Aber auch in der formellen Wirtschaft, wo die Arbeitnehmer Anspruch hätten, ist nur ein geringer Anteil von Unternehmen und Arbeitnehmern bei den Sozialversicherungsanstalten der Provinzen, den Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) registriert. Es sind dies 34 Prozent oder etwa 1,8 Millionen der 5,27 Millionen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer in Pakistan. Ein weiteres Problem stellt die fehlende Übertragbarkeit von Leistungen für Wanderarbeitnehmer, die in einer anderen Provinz als ihrer Heimatprovinz beschäftigt sind, bzw. für ihre Familien dar (ILO 27.3.2024).
Die jeweiligen ESSIs sind in den Provinzen sowie in Islamabad mit dem Arbeitsministerium der Provinz verbunden. Erfasst sind Industrie- und Gewerbebetriebe, die fünf oder mehr Mitarbeiter haben (ADB 2.9.2022; vgl. ILO 2021, WHO 22.11.2023). Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber zu zahlen ist, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen sowie Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Leistungen umfassen sowohl Einkommensersatz als auch medizinische Leistungen (ILO 2021; vgl KPESSI o.D., SESSI o.D., IESSI o.D., Rizvi Law o.D.).
Des Weiteren finanziert der staatliche Workers’ Welfare Fund u.a. Projekte zur Errichtung von Wohnsiedlungen oder Häusern für Industriearbeiter sowie Stipendien für deren Kinder (PAKIWWF o.D.). So wurden z.B. im Finanzjahr 2024, also von Juli 2023 bis März 2024, für 12.303 Stipendien im Rahmen des Workers Welfare Fund Ausgaben in Höhe von 1,37 Milliarden PKR [ca. 4.74 Millionen EUR; alle Umrechnungen lautfinanzen.net 6.2.2025] getätigt und 4.107 Arbeitnehmern jeweils 400.000 PKR [ca. 1.383 EUR] als Heiratsbeihilfen ausgezahlt (MOFPAKI 11.6.2024).
Im Bereich der staatlichen Altersabsicherung verfügt Pakistan nur über zwei Pensionssysteme (HelpAge 18.2.2021). Die Pensionen der staatlichen Angestellten, die ungefähr sieben Prozent der Erwerbsbevölkerung ausmachen, werden ausschließlich aus Steuermitteln finanziert (BRP 15.1.2025). Mitarbeiter der Bundes- und Provinzregierungen, der Regierung von Azad Jammu Kaschmir, der Streitkräfte und der halbstaatlichen / autonomen Einrichtungen sind dabei rentenberechtigt (IOM 12.2024). Außerdem müssen sich alle privaten Unternehmen im Bereich Industrie, Handel, Bildung, Wohltätigkeit und Gesundheit mit mehr als fünf Beschäftigten bei der Employees' Old Age Benefits Institution (EOBI) registrieren (Express Tribune 24.4.2024; vgl. HelpAge 18.2.2021). Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen der Industrie- und Handelskammer arbeiten, profitieren somit nicht von dem EOBI-Rentensystem (IOM 22.3.2023; vgl. HelpAge 18.2.2021). Hinzu kommt, dass sich zwar 149.130 Betriebe mit Stand 2024 bei der EOBI registriert haben, doch nur 40.000 auch tatsächlich Beiträge einzahlen (Express Tribune 24.4.2024). Laut Bertelsmann Stiftung sind über neun Millionen Arbeitnehmer durch dieses beitragsfinanzierte Rentensystem erfasst (BS 19.3.2024). Personen, die bei den ESSIs registriert sind, sind auch für eine Pension im Rahmen der EOBI berechtigt (ILO 2021). Zusammengenommen erhalten laut ILO knapp unter 18 Prozent aller Personen im entsprechenden Alter derzeit eine Pension (ILO 24.9.2024).
Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen sowie Minenarbeiter ab 55 Jahren. Das Rentensystem bietet folgende vier Arten von Leistungen: Altersrente, Hinterbliebenenrente, Invaliditätsrente und Altersbeihilfen, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rente hat (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024). Die Mindestpension für das EOBI-System beträgt derzeit 10.000 PKR [ca. 35 EUR] pro Monat. Als Versicherungsprämie muss der Arbeitgeber 5 Prozent des Mindestlohns zahlen, der Arbeitnehmer 1 Prozent. Staatliche Zuschüsse zur Verwaltung des Pensionssystems gibt es nicht (EOBI o.D.; vgl. Express Tribune 24.4.2024).
Staatliche Programme zur Armutsminderung
Die geringe Finanzierung von Programmen zur Armutsbekämpfung stellt ein Hindernis dar. Dennoch gibt es vielversprechende Entwicklungen. Das wichtigste staatliche Programm zur Armutsreduzierung, das Benazir Income Support Programme, BISP, ist an Frauen in Armut gerichtet um über diese ihre Familien zu unterstützen (ILO 27.3.2024). Es wird landesweit von 154 Bezirksbüros sowie 647 Registrierungszentren umgesetzt und ist mit den Sozialen Entwicklungszielen der UNO abgestimmt. Aus dem Bericht des Finanzministeriums geht hervor, dass im Haushaltsjahr 2024 328,96 Milliarden PKR [ca. 1,14 Milliarden EUR] für die Durchführung der verschiedenen BISP-Programme, die sowohl bedingungslose als auch an Voraussetzungen geknüpfte Geldleistungen beinhalten, freigegeben wurden (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ADB 11.2024a).
Die wichtigste Initiative des BISP ist das "Kafaalat", ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen, in dem begünstigte Familien in Armut über das Nationale Sozioökonomische Register ermittelt, und über die Frauen, neuerdings auch Transgender Frauen, Zuschüsse erhalten. Die Höhe der Geldleistungen wurde schrittweise auf 10.500 PKR [ca. 36 EUR] pro Quartal und Begünstigten erhöht. Derzeit sind etwa 9,4 Millionen Begünstigte in das Programm eingeschrieben (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ADB 11.2024a).
Daneben gibt es mehrere Leistungen des BISP, die an Bedingungen geknüpft sind. So wird Familien, die BISP-berechtigt sind, über das Benazir Taleemi Wazaif-Programm zusätzliches Geld für den Schulbesuch der Kinder bereitgestellt. Dazu werden pro Quartal in der Primarstufe 2.000 PKR [ca. 7 EUR] für einen Buben und 2.500 [ca. 9 EUR] für ein Mädchen, in der Sekundarstufe 3.000 PKR [ca. 10 EUR] für einen Buben und 3.500 [ca. 12 EUR] für ein Mädchen bereitgestellt. In der höheren Sekundarstufe sind es 4.000 PKR [ca. 14 EUR] je Bub und 4.500 [ca. 16 EUR] je Mädchen. Mädchen bekommen nochmals einen zusätzlichen einmaligen Bonus für den Abschluss der Grundschule von 3.000 PKR. Seit Beginn dieses Programms 2012 wurden laut Bericht des Finanzministeriums 117 Milliarden PKR [ca. 405 Millionen EUR] über dieses ausgezahlt und 14,8 Millionen Kinder damit gefördert (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. DT 12.6.2024, ARNews 7.10.2024, ADB 11.2024a). Derzeit profitieren laut Bertelsmann Stiftung von diesem Stipendienprogramm über drei Millionen Kinder (BS 19.3.2024). Zusätzlich fördert das Benazir-Stipendienprojekt mit leistungsabhängigen Stipendien Studierende aus einkommensschwachen Familien an einer der 135 öffentlichen Hochschulen (MOFPAKI 11.6.2024).
Des Weiteren wurde aufgrund der hohen Mangelernährungsraten das Benazir Nashonuma Programm eingeführt, das zusätzliche Geldleistungen für Kinder unter zwei Jahren von BISP-Berechtigten auszahlt und an Bedingungen geknüpft ist, wie regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und Kauf bestimmter Lebensmittel. Die Höhe der Zuschüsse beträgt 2.000 PKR pro Quartal pro Bub und 2.500 PKR pro Mädchen (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. DT 12.6.2024, ADB 11.2024a). Es wird in Kooperation mit dem UN World Food Programme durchgeführt und erreichte seit seiner Einführung im Jahr 2020 mit Stand Oktober 2024 2,5 Millionen Frauen und Kinder in 157 von 170 Distrikten (WFP 9.10.2024).
Außerdem werden kurzfristige Programme zur Abfederung ökonomischer Entwicklungen ausgegeben. Unter dem BISP wurde z.B. zur Abmilderung der Auswirkungen der Inflation und hohen Rohstoffpreise bei der in Armut lebenden Bevölkerung das Premierminister Ramzan-Paket 2024 ausgegeben, unter dem an 1,435 Millionen Begünstigte je 2.000 PKR ausgezahlt werden (MOFPAKI 11.6.2024). Zur Abmilderung der sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie erhielten unter dem Ehsaas Programm im Jahr 2021 etwa 15 Millionen pakistanische Haushalte (100 Millionen Bürger) jeweils 12.000 PKR [damals ca. 134 Euro] (Express Tribune 11.7.2021; vgl. BS 19.3.2024).
Neben dem BISP ist der Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) eine weitere staatliche Institution zur Armutsreduzierung. Er unterstützt direkt in den Gemeinden in ländlichen Gebieten u.a. beim Ausbau der Infrastruktur, Gesundheitsversorgung, Bildung und Katastrophenschutz sowie kleinere und mittlerere Unternehmen. Ein Pfeiler dabei sind zinslose Darlehen zur Eröffnung von Kleinunternehmen und berufliche Weiterbildung. Er ist landesweit in 149 Distrikten in allen vier Provinzen tätig (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. BS 19.3.2024). Durch Partnerschaften mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Organisationen des privaten Sektors hat dieser Fonds zwischen 2000 und 2022 Darlehen in Höhe von 237,56 Milliarden PKR [ca. 822 Millionen EUR] ausgezahlt (BS 19.3.2024).
Das staatliche Hilfswerk Pakistan Bait-ul-Mal unterstützt Bedürftige, Witwen, Waisen und Menschen mit Behinderungen (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ILO 27.3.2024). Dazu gehören Wohnheime und Einrichtungen für Bedürftige, Bildungshilfen für Waisenkinder, Stipendien für Studenten und kostenlose medizinische Behandlung. Außerdem werden einige Wohnheime für bedürftige Ältere über das staatliche PBM betrieben. 4,32 Milliarden PKR [ca. 15 Millionen EUR] wurden von Juli 2023 bis März 2024 für die Durchführung verbucht (MOFPAKI 11.6.2024).
Der Zakat-Fonds ist ein System der Umverteilung, indem nach einem Prozentsatz Abgaben eingehoben werden und damit Unterhalt sowie Rehabilitation für Bedürftige, Waisen, Witwen und Menschen mit Behinderung finanziert werden. Im Geschäftsjahr 2024 wurden insgesamt 7,39 Milliarden PKR [ca. 26 Millionen EUR] über dieses System verteilt (MOFPAKI 11.6.2024).
Als beitragsfreie Krankenversicherung für die ärmere Bevölkerung wurde das Sehat Sahulat Program (SSP) entwickelt [für weiterführende Informationen siehe Kap. Medizinische Versorgung] (JHRR 30.11.2023; vgl. SOCPROTEC 3.5.2024a, NADRA o.D.b).
Private Wohlfahrtsleistungen
Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. kostenlose technische Ausbildung, Lebensmittel und Kleidung für Bedürftige, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Ältere, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in eigenen Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.a.; vgl. CGH o.D.).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 72 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,8 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von 252.350 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP 18.1.2025).
Quellen
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Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan basiert insgesamt auf zwei Hauptsäulen, einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vgl. WHO o.D.). Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung wird durch Basic Health Units und Rural Health Centers geleistet. Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals und District Headquarter Hospitals angeboten. Darauf folgt die tertiäre Versorgungsebene, die auch Lehrkrankenhäuser umfasst (WHO o.D.).
Das Finanzministerium beziffert die Zahl der registrierten Ärzte für das Finanzjahr 2022/2023 mit 299.100, jene des registrierten Krankenpflegepersonals mit 127.900 und der registrierten Zahnärzte mit 36.000. Die Zahl der Spitäler gibt es mit 1.284 an, die der Rural Health Centers mit 697 und der Tuberkulose-Zentren mit 417. Demnach stehen 151.700 Betten zur Verfügung. Weiters gibt es die Zahl der Hebammen mit 46.110 und der Lady Health Workers mit 24.022 an (MOFPAKI 11.6.2024).
Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen, wie einem hohen Bevölkerungswachstum, einem Mangel an Arbeitskräften, der ungleichen regionalen Verteilung medizinischer Fachkräfte, einer unzureichenden Finanzierung und einem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D.). So kommt ein Bericht des Standing Committee on Health des pakistanischen Senats zum Schluss, dass dem Land eine Million Krankenschwestern oder -pfleger fehlen (DAWN 9.7.2024). Auch die multiplen Krisen mit COVID-19, der Flut von 2022 und der ökonomischen Instabilität beinträchtigen den Zugang zur Gesundheitsversorgung (Lancet 18.11.2023). Außerdem ist auch der Gesundheitssektor wie andere Bereiche anfällig für Korruption (TI 9.12.2023).
Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleichwertige und ausreichende Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023). In weiten Landesteilen ist die Gesundheitsversorgung unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht europäischen Standards (AA 15.7.2024). So leben die Menschen in den ländlichen Gebieten in der Regel weit entfernt von Krankenhäusern und grundlegenden Gesundheitseinrichtungen, was den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erschwert (IOM 12.2024). Um hier Linderung zu verschaffen, sind in den abgelegenen Gebieten die in einem breiten Gebiet medizinischer Grundversorgung ausgebildeten Lady Health Workers tätig (Forbes 18.1.2024; vgl. GLOBUNI 6.5.2024).
In städtischen Gebieten ist der Zugang zu Krankenhäusern, Kliniken und anderen medizinischen Einrichtungen gewährleistet. Die allgemeine Qualität der öffentlichen Gesundheitsdienste bezeichnet IOM jedoch als "nicht sehr vielversprechend" (IOM 12.2024). Von den modernen Krankenhäusern in den Großstädten berichtete das Auswärtige Amt, dass - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten angefragten Krankheiten festgestellt werden konnte (AA 21.10.2024). So ist in Islamabad und Karachi die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen im Regelfall auf einem hohen Niveau, aber dadurch auch teuer (AA 15.7.2024).
Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. Sogenannte Stand-Alone Clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). Nach Einschätzung von IOM versorgt der private Sektor fast 70 Prozent der Bevölkerung, während 30 Prozent durch den öffentlichen Sektor abgedeckt wird (IOM 12.2024).
In privaten Einrichtungen fallen jedoch hohe Kosten für die Behandlung an (IOM 22.3.2023). In staatlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Auf komplexe Operationen, z.B. Organtransplantationen, trifft dies nicht zu (AA 21.10.2024).
Allerdings wurde - als Schritt hin zu einer universellen Gesundheitsversorgung - das Sehat Sahulat Program (SSP) eingeführt. Erstes Ziel war es, den ärmsten Familien kostenlose Gesundheitsdienste anzubieten und sie so gegen verheerende Gesundheitskosten abzusichern (JHRR 30.11.2023). Es ist eine Krankenversicherung, in der die Prämienbeiträge vollständig vom Staat übernommen werden (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.a).
Das Pilotprojekt im Jahr 2015 wurde nur in einigen Distrikten umgesetzt und richtete sich ausschließlich an die von Armut betroffene Bevölkerung (JHRR 30.11.2023). 2019 führte die PTI-Regierung allerdings in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa das Programm Sehat Sahulat als universelle Krankenversicherung für alle Bürgerinnen und Bürger ein, die sowohl die Behandlung in öffentlichen als auch in privaten Krankenhäusern umfasst. In weiterer Folge wurde dieses Programm auf Punjab (BS 19.3.2024), Azad Jammu Kaschmir, Gilgit-Baltistan und das Hauptstadtterritorium Islamabad und den Distrikt Tharparkar im Sindh ausgeweitet (JHRR 30.11.2023).
Wichtige Kritikpunkte waren jedoch, dass die gesamte Bevölkerung prämienfrei anspruchsberechtigt war, auch die gut situierte, auch für private Spitäler und dies einen großen Teil des Gesundheitsbudgets u.a. auf Kosten des Ausbaus der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen ausmachte (DAWN 3.7.2023; vgl. HPMLN 25.4.2024, DAWN 6.3.2024). Dies stellte die Nachhaltigkeit infrage, auch wenn es die bedeutendste Reform der Gesundheitsversorgung seit Jahrzehnten ist (BS 19.3.2024). Die Anwendungsmöglichkeit sowohl in privaten als auch öffentlichen Krankenhäusern führte außerdem zu Berichten größerer Betrugsfälle durch private Krankenhäuser (DAWN 3.7.2023; vgl. HPMLN 25.4.2024, DAWN 6.3.2024).
Im Großteil des Landes wurde die Sehat Sahulat Card wieder auf die ärmere Bevölkerung beschränkt. Anspruchsberechtigte werden über die Daten des Benazir Income Support Programme [siehe dazu Kapitel Sozialwesen] ermittelt (DAWN 3.7.2023; vgl. SSP o.D.b, HPMLN 25.4.2024, NADRA o.D.b, SOCPROTEC 3.5.2024a, WHO 22.11.2023). Die Faktoren für die Berechtigung unterscheiden sich je nach Provinz. So behielt Khyber Pakhtunkhwa die beitragsfreie Versicherungsabdeckung für alle Bürger bei (SSP o.D.b; vgl. SOCPROTEC 3.5.2024a, DAWN 16.11.2024, AA 21.10.2024). Routinemäßigen Behandlungen wurden auf öffentliche Spitäler beschränkt (siehe DAWN 12.1.2025, DAWN 3.7.2023).
Das SSP umfasst sowohl die Sekundär- als auch die Tertiärversorgung u.a. bei Unfällen, Diabetes, Nierenkrankheiten - einschließlich Dialyse und Transplantation - Hepatitis B und C, Krebserkrankungen sowie Herz- und Gefäßkrankheiten (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.c). Auch verschiedene Schwangerschaftsuntersuchungen, Geburtshilfe und Nachsorge sind inkludiert (IOM 22.3.2023; vgl. SSP o.D.a). Neben der Finanzierung von Behandlungen bietet es unter bestimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung für Lohnausfall während der Behandlung, Anreisekosten, Mutterschaftsgeld und Beerdigungskosten im Todesfall während des Krankenhausaufenthalts (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.a). Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten die ID-Karte direkt als Berechtigungskarte verwenden und mit dieser die Leistungen in Anspruch nehmen können (NADRA o.D.b; vgl. PHIMC o.D.). Mit seiner ID-Kartennummer kann man auch per SMS prüfen lassen, ob man berechtigt ist (PHIMC o.D.).
Die jährliche allgemeine Deckungsgrenze liegt bei 300.000 PKR [ca. 1.036 EUR laut finanzen.net 6.2.2025] pro Familie (JHRR 30.11.2023; vgl. SSP o.D.a). Sie kann unter bestimmten Umständen auf bis zu 1.000.000 PKR [ca. 3.458 EUR finanzen.net 6.2.2025] erhöht werden (SOCPROTEC 3.5.2024a; vgl. Lancet 12.2022, SSP o.D.a). Vereinzelt kommt es zum zeitweisen Aussetzen des Programms aufgrund fehlender Zahlungen der Regierung (DAWN 4.6.2024; vgl. DAWN 4.9.2023).
Eine wissenschaftliche Studie hat ergeben, dass die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen unter den SSP-Begünstigten deutlich zugenommen hat. Darüber hinaus ging die Häufigkeit verheerender Gesundheitsausgaben bei den eingeschriebenen Familien im Vergleich zum Ausgangsjahr um 40 Prozent zurück (JHRR 30.11.2023). In Bezug auf den WHO-Indikator für finanziellen Schutz vor Verarmung bei Gesundheitsausgaben zeigt sich demnach auch, dass in Pakistan das Ausmaß der Verarmung aufgrund von selbst zu tragenden Gesundheitsausgaben gering ist und sich im Laufe der Jahre zusätzlich verringert hat. So gibt die WHO auch an, dass das staatliche Gesundheitssystem durch öffentliche Gesundheitsprogramme, Impfprogramme und subventionierte Leistungen der Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung allen Bürgern zu Gute kommt (WHO 22.11.2023).
Außerdem können bei Bedürftigkeit zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 21.10.2024).
Die nicht-staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit über 450 Kliniken, fünf weiterführende Krankenhäuser der Sekundärversorgung in Karatschi, Hyderabad und Gilgit sowie das Aga Khan University Hospital in Karatschi, das führende Spital der Tertiärversorgung. Darüber hinaus arbeitet die Aga Khan Foundation mit lokalen Regierungen zusammen, um eine Reihe von gesundheitsbezogenen Initiativen zu unterstützen, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verbessern sollen. Es ist das größte private Not-for-Profit Gesundheitssystem in Pakistan (AKDN o.D.). Einige staatliche bzw. halbstaatliche Organisationen wie die Streitkräfte, halbstaatliche Unternehmen, die Eisenbahn, und die Employees Social Security Institution, bieten ihren Mitarbeitern bzw. Versicherten und deren Angehörigen Gesundheitsdienste über ihre jeweils eigenen Systeme an, die jedoch insgesamt nur etwa 10 Prozent der Bevölkerung abdecken (WHO o.D.).
Im Bereich der psychischen Gesundheit ist es eine Herausforderung, dass diese in Pakistan als Tabu gilt (BRP 16.3.2024). Kulturell bedingt werden psychische Probleme im Allgemeinen als Werk übernatürlicher Kräfte oder als göttliche Strafe gesehen, was zu Stigmatisierung und zu Hürden beim Zugang zur Versorgung führt. Religiöse oder spirituelle Heiler sind meist der erste Ansprechpartner auf der Suche nach Hilfe (PMHC 2022; vgl. BRP 16.3.2024). Es herrscht ein eklatanter Mangel an Psychiatern, während es sehr weit verbreitet ist, zu traditionellen oder auch Wunderheilern zu gehen (BRP 16.3.2024).
Die meisten Dienstleistungen der psychischen Gesundheit müssen selbst bezahlt werden (PMHC 2022), sie werden als Luxus erachtet. Die Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie und der Flut von 2022 haben die Lage der psychischen Gesundheit weiter verschlechtert (Sehat Kahani 25.10.2022). Die COVID-19-Pandemie hat allerdings auch zu einem breiten Angebot an kostenfreien Telefon-Hotlines geführt, die durch verschiedene Geberorganisationen finanziert werden und darauf abzielen, mehr Menschen Zugang zu psychischer Versorgung zu bieten. Eine durchgängige Planung fehlt allerdings. Davon abgesehen wird jegliche Behandlung und Rehabilitation über Spitäler im tertiären Sektor abgewickelt, auf primärer Versorgungsebene müssen diese erst integriert werden (PMHC 2022).
Der WHO Mental Health Atlas 2020 gibt für Pakistan die Zahl der psychiatrischen Krankenhäuser mit elf, der psychiatrischen Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern mit 800, der stationären Einrichtungen speziell für Kinder mit drei und der Einrichtungen, die stationär auf Gemeindeebene arbeiten, mit 578 an. Außerdem erfasst die WHO 3.729 ambulante Einrichtungen, die an Krankenhäuser angeschlossen sind und 624, die auf Gemeindeebene arbeiten. Des Weiteren beziffert sie die Zahl der Psychiater mit 300, der Psychologen mit 100, des psychologischen Gesundheitspersonals mit 200 und der Sozialarbeiter mit psychologischer Ausbildung mit 600 (WHO 15.4.2022; vgl. ähnliche allgemeine Angaben BRP 16.3.2024, PMHC 21.9.2023).
Laut einer Lancet Psychiatry Studie gibt es 96 Drogenrehablitationseinrichtungen, die sich in mehreren Landesteilen befinden. Diese sind meist stationär. 30.000 Patienten pro Jahr werden behandelt. Nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Bedarfs ist damit abgedeckt; die Wartelisten sind lang. Es gibt dabei auch kostenfreie Programme (Lancet Psychiatry 4.2023). Die Pakistan Mental Health Coalition berichtet 2022, dass in drei Zentren eine kostenfreie Drogenrehabilitation angeboten wird (PMHC 2022).
Es gibt 40 ausgewiesene Krebszentren im Land - private und öffentliche zusammen genommen - sowie 250 auf Krebs spezialisierte Ärzte und Radiologen. Das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital and Research Centre z.B entspricht modernsten Standards, wird durch Spenden unterstützt und behandelt auch Personen, die ansonsten keine Behandlungen bezahlen könnten. Insgesamt übersteigt der Bedarf das Angebot allerdings bei Weitem (Lancet 17.2.2024).
Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, diese sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich. Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken der Großstädte in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 21.10.2024). Während die Apotheken der großen Privatkliniken ein breites Spektrum zuverlässiger Medikamente anbieten, ist jedoch nicht überall die Versorgung mit zuverlässigen Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette gesichert (AA 15.7.2024). Da 95 Prozent aller pharmazeutischen Inhaltsstoffe importiert wurden, hat die Entwertung der Rupie zu einem 20-prozentigen Rückgang der Medikamentenproduktion und zu erheblichen Preissteigerungen geführt (Lancet 18.11.2023).
Quellen
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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/pakistansicherheit/204974#content_3, Zugriff 15.7.2024
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BRP - Business Recorder (16.3.2024): Stigma and mental health problems in a Pakistani context, https://www.brecorder.com/news/40293884, Zugriff 14.7.2024
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DAWN - DAWN Newspaper (4.6.2024): Islamabad, AJK, GB residents deprived of free healthcare, https://www.dawn.com/news/1837631, Zugriff 31.1.2025
DAWN - DAWN Newspaper (6.3.2024): ‘Misuse’ of health card scheme: 80 per cent of C-section procedures conducted at private hospitals in Punjab, https://www.dawn.com/news/1819551, Zugriff 31.1.2025
DAWN - DAWN Newspaper (4.9.2023): Sehat Card crumbles as thousands denied treatment at DHQ hospitals in Punjab, https://www.dawn.com/news/1773920, Zugriff 31.1.2025
DAWN - DAWN Newspaper (3.7.2023): Punjab govt tweaks Sehat Card policy, cuts affluent class, https://www.dawn.com/news/1762684/punjab-govt-tweaks-sehat-card-policy-cuts-affluent-class, Zugriff 24.1.2025
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Rückkehr
Letzte Änderung 2025-04-10 10:17
Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden normalerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit, und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reisedokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022). Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe (bis zu sechs Monate) möglich. Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert worden sind. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 21.10.2024).
Laut dem australischen Außenministerium werden Personen, die bei der Ausreise gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden, normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. In den meisten Fällen geschieht die Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren, wodurch kein Verstoß gegen die Regelungen vorliegt. Wie sie danach ins Zielland eingereist sind, ist für Pakistan unerheblich (DFAT 25.1.2022).
Laut Auskunft der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wird in Pakistan das Verfahren zur Rückführung pakistanischer Staatsangehöriger, speziell von Personen, die mit Notpässen einreisen, sowie von abgeschobenen Personen, durch die Standard Operating Procedures for Deportation from Abroad and Deportee Handling (SOPs) des pakistanischen Innenministeriums geregelt. Diese wurden von IOM gemeinsam mit den zuständigen pakistanischen Behörden, dem Außenministerium, der Federal Investigation Agency (FIA), der National Database and Registration Authority (NADRA) und dem Directorate General of Immigration and Passports ausgearbeitet. Dabei wurde auch festgelegt, dass aus der EU abgeschobene Personen gemäß dem geltenden EU-Pakistan-Rückübernahmeabkommen behandelt werden. Die SOPs beschreiben detailliert die von den Einwanderungsbeamten bei der Ankunft der Rückkehrer in Pakistan anzuwendenden Verfahren sowie die Kriterien für die Zuweisung der Rückkehrer an die Anti-Human-Trafficking Cells (AHTC) der FIA. Diese Verfahren umfassen u.a. eine eigene Kategorie für die freiwillige Rückkehr durch die IOM / Selbstzahlung / Gastland usw. Die dazu aufgestellten Vorschriften beruhen auf den Grundsätzen einer humanen und würdigen Behandlung von Migranten, insbesondere von solchen in gefährdeten Situationen. Abgesehen davon sind vereinzelte Fälle bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt worden sind. Rückkehrer, die über nicht genügend finanzielle Mittel verfügten, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen (AA 21.10.2024).
Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden (DFAT 25.1.2022).
Wiedereingliederungshilfen
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden. Die NGO WELDO (Women Empowerment, Literacy and Development Organization) sowie die Overseas Pakistanis Foundation informieren mit „Welcome Desks“, die allerdings nicht immer besetzt sind, an internationalen Flughäfen über Reintegrationsmöglichkeiten in Pakistan. Beratungs- und/oder Trainingsmaßnahmen für Rückkehrende werden im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP), der Zentren für Migration und Entwicklung sowie vom International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) u.a. über die Migrant Resource Centres angeboten (AA 21.10.2024).
Menschen, die aus Österreich freiwillig nach Pakistan zurückkehren, können folgende Unterstützung durch Österreich bzw. der EU erhalten: bis zu 900 EUR Bargeld als Starthilfe bei Abflug, wenn nötig, und medizinische Unterstützung. Direkt nach der Ankunft kann ein Unterstützungspaket des EURP im Wert von 615 EUR in Anspruch genommen werden, das u.a. Abholung durch den Reintegrationspartner, eine Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel, Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme) sowie eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tage nach der Ankunft beinhaltet. Dieser Betrag kann auch in bar ausbezahlt werden, wenn die Leistungen nicht benötigt werden (BMI o.D.).
Daraufhin kann ein Paket in der Höhe von 2.000 EUR als längerfristige Reintegrationsunterstützung eingesetzt werden. Dies teilt sich in 200 EUR Bargeld und 1.800 EUR Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der gemeinsam mit dem der lokalen Partnerorganisation erstellt wird. Die Sachleistungen beinhalten u.a. die Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, beim Eintritt in den Arbeitsmarkt und der Einschulung von mitausreisenden Kindern sowie weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche und administrative Beratung, medizinische und psychosoziale Unterstützung, finanzielle Unterstützung zur Einrichtung des Haushaltes und bei der Familienzusammenführung (BMI o.D.; vgl. IOM 24.1.2023).
Seit Februar 2023 bietet auch ICMPD direkte Unterstützung für pakistanische Rückkehrer an, die mit Charterflügen aus EU-Mitgliedstaaten ankommen. Mehr als 449 Rückkehrer, darunter eine begrenzte Anzahl aus Österreich, erhielten Beratung und Informationen und wurden an relevante Dienstleister für ihre spezifischen Bedürfnisse weitervermittelt. Die „Migrant Resource Centres“, die von ICMPD-Mitarbeitern in Lahore und Islamabad betrieben werden, haben Dienstleistungen, die Rückkehrer in Anspruch nehmen können, identifiziert und kartiert. Positive Rückmeldungen von Rückkehrern deuten darauf hin, dass die unmittelbare Unterstützung, Beratung und Weiterleitung durch das ICMPD nach der Ankunft das Bewusstsein für und die Inanspruchnahme von Reintegrationshilfen deutlich erhöht hat. Die Rückkehrer berichteten auch von einem besseren Verständnis der Verfahren, die zu ihrer Rückkehr führen. ICMPD erhält derzeit Mittel vom BMI für das Projekt RAPAK (Support to Federal Investigation Agency's Capacities for Enhanced Risk Management) sowie für das Projekt PARIM II (Awareness raising and information campaigns on the risks of irregular migration in Pakistan) (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Zu allgemeinen Sozialleistungen bzw. Berufsförderprogrammen, die eventuell von Rückkehrern in Anspruch genommen werden können, wenn sie die Kriterien erfüllen bzw. von denen einige speziell auf Rückkehrer zielen, siehe die Kapitel Grundversorgung / Wirtschaft und Arbeitsmarkt und Grundversorgung / Sozialwesen.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (o.D.): Return from Austria - Pakistan, https://www.returnfromaustria.at/pakistan/pakistan_deutsch.html, Zugriff 7.2.2025
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 14.8.2024
IOM - International Organization for Migration (24.1.2023): Re: Anfrage zu Pakistan, E-Mail
ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
Dokumentensicherheit
Letzte Änderung 2025-04-10 09:57
Für eine Beschreibung der wichtigsten Arten der Identitätsnachweise sowie der Registrierungsprozesse siehe Kapitel Registrierungswesen.
Dokumentenfälschungen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten, sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen. Dokumentenbetrug ist weit verbreitet, mit Ausnahme der von der National Database and Registration Authority (NADRA) ausgestellten Ausweisdokumente, die im Allgemeinen zuverlässig sind: CNICs („Computerised National Identity Card“), SNICs („Smart National Identity Card“) und Reisepässe enthalten Sicherheitsmerkmale, die das Auftreten von Dokumentenbetrug verringert haben. Die Behörden haben Maßnahmen ergriffen, um die betrügerische Ausstellung von Dokumenten zu bekämpfen. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden benützt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Unter anderem werden folgende Dokumente häufig gefälscht: Personenstands-, Ausbildungsdokumente, Zeugnisse, akademische Grade, Empfehlungsschreiben, finanzielle Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Eigentumsnachweise sowie polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports und Strafregisterauszüge). Echte Dokumente wie Identitätsausweise und Reisepässe können mit betrügerisch gefälschten oder geänderten Elementen erworben werden. Eine Überprüfung der Echtheit von Dokumenten steht vor mehreren Herausforderungen. Z.B. kennen in manchen Städten die zuständigen Beamten die zu überprüfenden Personen und nehmen Bestechungsgelder an oder es werden vermeintlich echte und in die Register eingetragene Urkunden ausgestellt, die jedoch inhaltlich nicht oder nur zum Teil richtig sind (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen ist sehr hoch. Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, einen fiktiven Standesfall, wie Geburt, Tod oder Eheschließung, in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf Basis dieser Eintragung eine formal echte Urkunde ausgestellt zu bekommen. Ebenso leicht lassen sich Verfälschungen einzelner Fakten tatsächlicher Personenstandsfälle (z.B. Geburtsdatum) in den Personenstandsregistern erreichen, um damit echte standesamtliche Urkunden zu erhalten, deren Inhalt der tatsächlichen Faktenlage nur teils entspricht. Merkmale auf einigen modernen Personenstandsurkunden zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können so mühelos unterlaufen werden. Die Passbehörden haben mit dem Aufbau eines zentralen Passregisters unter Erfassung einzelner Biometrie-Merkmale und der Einführung fälschungssicherer Reisepässe die Fälschung von Pässen theoretisch deutlich erschwert. Die eingebauten Sicherheitssysteme können allerdings bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte unterlaufen werden. Im Übrigen zirkulieren aufgrund der Urkundenproblematik zahlreiche echte Identitätsdokumente falschen Inhalts (AA 21.10.2024).
Im Jahr 2024 gelang es der NADRA und der Federal Investigation Agency (FIA), eine Reihe von Beamten in unterschiedlichen Rängen der NADRA auszuforschen, die in den vergangenen Jahren Tausende von CNIC falschen Inhalts an afghanische Staatsbürger gegen Bestechungssummen vergaben. Allein bei Schwerpunktaktionen im November 2023 konnten 18.000 solcher CNIC bei Afghanen sichergestellt werden (Biometric 3.1.2024; vgl. Nation 16.7.2024). Auch 2022 berichteten Medien von mehreren Tausend Fällen ausländischer Staatsbürger - überwiegend Afghanen, die durch Betrug eine CNIC erlangen konnten, wobei einige involvierte Beamte ausgeforscht werden konnten (Biometric 14.10.2022; vgl. DAWN 20.12.2022).
Es ist in Pakistan außerdem problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen, z.B. First Information Reports (FIRs) dann formal echt sind (AA 21.10.2024). FIRs sind Polizeiberichte, die nach der Anzeige einer Straftat verfasst werden und den Inhalt der vom Anzeigeerstatter in der Anzeige gemachten Angaben sowie eine erste Einschätzung der Polizei widerspiegeln, wonach es sich prima facie um eine Straftat zu handeln scheint. Jeder FIR erhält eine Seriennummer und eine Jahreszahl (Seriennummer/JJJJ), es werden darin Datum und Uhrzeit der begangenen Straftat vermerkt und der Name der einbringenden Person festgehalten. Zur Fälschbarkeit von FIRs ist zwischen einem unrichtigen – also auf falschen Angaben beruhenden – FIR und einem tatsächlich gefälschten Dokument zu unterscheiden. Unrichtige FIRs werden vor allem innerhalb Pakistans verwendet, um – oft aus Rache – Strafverfahren gegen Personen einzuleiten, während gefälschte FIRs primär als Untermauerung von Asylanträgen im Ausland vorgelegt werden. Obwohl die Angabe falscher Tatsachen in einem FIR (sowohl das freie Erfinden einer Straftat, um jemanden zu belasten, als auch die Übertreibung von Tatsachen, um die eigene Position zu stärken) strafrechtlich geahndet werden kann (Section 182 Pakistan Criminal Code), enthalten laut Einschätzung des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft die Mehrzahl der FIRs unrichtige Angaben. In Hinblick auf die Erstellung eines gefälschten Dokuments ist festzuhalten, dass nur ein kleiner Teil der Polizeistationen in Pakistan computerisiert ist und deshalb nicht alle FIRs elektronisch erstellt und erfasst werden. Die Digitalisierung von FIRs schreitet aber seit deren Beginn im Jahr 2013 voran. Speziell in der Provinz Punjab dürfte ein Großteil der FIRs bereits in digitaler Form erhältlich sein - genaue Informationen dazu sind nicht verfügbar. Selbst bei handschriftlichen FIRs wird das Original in den Archiven der Polizeistation aufbewahrt. Gefälschte FIRs sind gegen Bestechungsgelder erhältlich, allerdings sind diese im Vergleich zu anderen Dokumentenfälschungen sehr teuer. Unrichtigen FIRs wird im Normalfall von den Strafverfolgungsbehörden nicht weiter nachgegangen. Sollten Personen dennoch durch ein unrichtiges FIR belastet werden, gibt es die Möglichkeit, die Ungültigerklärung eines FIRs durch einen High Court gemäß Section 561A Criminal Procedure Code zu beantragen (quashment) (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Auch ist es möglich, religiöse Fatwas gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen (AA 21.10.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
Biometric - BiometricUpdate.com (3.1.2024): Pakistan nabs quartet of ex-NADRA officials for issuing fake biometric ID cards, https://www.biometricupdate.com/202401/pakistan-nabs-quartet-of-ex-nadra-officials-for-issuing-fake-biometric-id-cards, Zugriff 9.2.2025
Biometric - BiometricUpdate.com (14.10.2022): NADRA cracks down on suspect IDs, collects biometrics from relatives, https://www.biometricupdate.com/202210/nadra-cracks-down-on-suspect-ids-collects-biometrics-from-relatives, Zugriff 9.2.2025
DAWN - DAWN Newspaper (20.12.2022): CNICs and security, https://www.dawn.com/news/1727332, Zugriff 9.2.2025
Nation - The Nation (16.7.2024): More NADRA officials ‘identified’ in fake passports case, https://www.nation.com.pk/16-Jul-2024/more-nadra-officials-identified-in-fake-passports-case, Zugriff 9.2.2025
ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
2.1.2. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen ist zu beachten, dass detailreiche Angaben typisch für die Schilderung realer Vorfälle und (eigener) Erlebnisse sind. Die Schilderung von wahren Geschehnissen zeichnet sich nämlich in aller Regel dadurch aus, dass (in der freien Erzählung) viele und detaillierte Aussagen, zuweilen in etwas sprunghafter und ungeordneter Reihenfolge, ferner Interaktionsschilderungen hervorgebracht sowie dass Gedanken und eigene gefühlsbezogene Abläufe, überdies Gespräche aus der damaligen Situation und mitunter auch Details, die sich – von einem Außenstehenden betrachtet – für das eigentliche Geschehen als irrelevant erweisen (Nebensächlichkeiten), wiedergegeben werden. Vgl. zu diesen so genannten „Realkennzeichen“ etwa Sponsel, Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie (ISSN 1430-6972), https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Was%20sind%20Aussagen (20.01.2026); Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP, November 2011, S 1415 ff; siehe https://www.rechteasy.at/wiki/aussagepsychologie/ (20.01.2026) zu den Realkennzeichen nach Steller Köhnken. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass vor allem Ereignisse, die mit massiven Emotionen verknüpft sind bzw. die dazugehörigen Bilder sehr nachhaltig im Gedächtnis haften, z. B. Schüsse, Schläge und Misshandlungen durch Polizisten während einer Demonstrationsteilnahme und anschließenden Festhaltung in einem Keller, ebenso der spontane Entschluss, aufgrund von persönlicher Verfolgung aus der Heimat zu flüchten. Insofern ist ein normalpsychologisches Vergessen keine wahrscheinliche Erklärung für divergierende und nicht kompatible Angaben. Vgl. mit Verweis auf Prim. Dr. Adelheid Kastner, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Gutachten vom 24.04.2014 zu L506 1420860-1, z. B. BVwG 08.06.2021, L506 2203525-1/18E, BVwG 01.12.2021, L506 2202109-1/17E.
2.1.3. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.
2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 10.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, am selben Tag im Zuge der Erstbefragung einvernommen wurde (AS 11 ff). Am 21.11.2024 (AS 47 ff) wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde umfassend befragt.
Zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2025, 09:00 Uhr, erschien keine der Parteien und auch kein Vertreter einer Partei. Das Bundesverwaltungsgericht führte daher zunächst eine Verhandlung in Abwesenheit der Parteien durch (OZ 11). Nach dem Schluss dieser Verhandlung erschien der Beschwerdeführer am 16.10.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Daraufhin wurden – insbesondere zur Führung eines Rechtsgesprächs mit dem Beschwerdeführer – neuerlich eine Verhandlung eröffnet und eine eigene Niederschrift angelegt (OZ 12). Von einer ausführlichen Befragung des Beschwerdeführers zu den Antragsgründen nahm das Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2025 Abstand. Die Gründe dafür waren die fortgeschrittene Zeit, die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nicht habe schlafen können und sei sehr traurig, weil sein Cousin in der Nacht davor verstorben sei, sowie der Wunsch des Beschwerdeführers, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen bzw. eine Rechtsvertretung beizuziehen (OZ 12, S 2 ff). Freilich war der Beschwerdeführer ohnedies bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie mit der Ladung zur Verhandlung über die Möglichkeit einer rechtlichen Beratung/Vertretung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) informiert worden (vgl. AS 217; OZ 5, 7, 8). Das Bundesverwaltungsgericht vertagte die Verhandlung auf den 16.12.2025, 09:00 Uhr, und teilte dem Beschwerdeführer diesen Verhandlungstermin noch in der Verhandlung am 16.10.2025 mit. Vor diesem Hintergrund handelt es sich lediglich um einen offenbar auf einem Versehen beruhenden bzw. offenkundigen Schreibfehler (vgl. auch OZ 24, S 2 f), soweit in der Niederschrift vom 16.10.2025, OZ 12, S 7, als weiterer Verhandlungstermin der 16.10.2025 aufscheint. Tatsächlich hatte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 16.10.2025 nicht nur den weiteren Verhandlungstermin (16.12.2025) zutreffend zur Kenntnis gebracht, sondern ihn auch neuerlich über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung und Rechtsvertretung durch die BBU GmbH informiert (OZ 12).
Zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2025 erschienen – unentschuldigt – weder die Parteien noch entsandten sie einen Vertreter. Der Beschwerdeführer konnte folglich nicht befragt werden und die Verhandlung musste in Abwesenheit der Parteien durchgeführt werden. (OZ 24)
Die Niederschriften der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der jeweiligen Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Dasselbe gilt – abseits des bereits erörterten Schreibfehlers in einer der 16.10.2025 aufgenommenen Niederschriften – für die Niederschriften der Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer beanstandete zu keinem Zeitpunkt im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren die aufgenommenen Protokolle. Er nahm keine konkreten Berichtigungen oder Ergänzungen vor. In der behördlichen Einvernahme bestätigte er ausdrücklich, dass er im Verfahren bis dahin der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, dass diese ihm jeweils rückübersetzt sowie dass sie korrekt protokolliert worden seien und als Basis für das Verfahren herangezogen werden könnten. Von der dezidiert eingeräumten Möglichkeit, Sachverhalte richtigzustellen, machte er nicht Gebrauch. Es sei alles korrekt. (AS 49) Die Angaben, die er in der Erstbefragung zu seinen „Fluchtgründen“ gemacht habe, würden stimmen. Er habe ausreichend Zeit gehabt, diese konkret darzulegen, und könne sich an sie erinnern. (AS 58 f).
Es gibt daher (im Ergebnis) keine begründeten Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten, Unvollständigkeiten (in entscheidungswesentlichen Punkten), Unregelmäßigkeiten oder sonstige (wesentliche) Mängel oder darauf, dass der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig gewesen wäre oder nicht genug Zeit oder Gelegenheit gehabt haben könnte, sich ausführlich zu äußern.
Aus der Niederschrift der behördlichen Einvernahme geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich und im Herkunftsstaat als auch zu seinen Antragsgründen umfassend befragt wurde. Ihm wurden zahlreiche konkrete Fragen zur Ermittlung allfälliger Asylgründe gestellt (AS 54 ff). Am Ende der behördlichen Einvernahme wurde er ausdrücklich gefragt, ob er zu seinem „Fluchtgrun[d]“, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinem Privat- und Familienleben noch etwas sagen wolle, wonach er noch nicht konkret gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer verneinte. (AS 61). Ferner brachte die belangte Behörde (zum Entscheidungszeitpunkt) (hinreichend) aktuelle Länderinformationen in das Verfahren ein; der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Ausfolgung und Stellungnahme (AS 60). Schließlich vergingen nach der Einvernahme noch mehr als drei Monate, bis die Behörde den angefochtenen Bescheid erließ. Somit stand dem Beschwerdeführer auch nach der Einvernahme noch genug Zeit zur Verfügung, allfällige Bescheinigungsmittel beizubringen. In der Einvernahme hatte er die Vorlage von Bescheinigungsmittel binnen sieben Tagen, vielleicht auch später, in Aussicht gestellt (AS 61).
Damit ist die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen; vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten. Der Beschwerdeführer hatte also bereits vor der Behörde umfassend Gelegenheit, Anlass und Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats und für den Antrag auf internationalen Schutz vollständig darzulegen. Soweit sich – abseits zulässiger Neuerungen (vgl. § 20 Abs 1 BFA-VG) bzw. ohne nachvollziehbare Begründung bzw. Rechtfertigung – das Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten anders als vor der belangten Behörde gestaltete, deutet dies einerseits auf ein missbräuchliches Vorgehen (vgl. § 20 Abs 1 BFA-VG) hin, andererseits mangelt es ihm an Konsistenz bzw. wäre von einer nachträglichen Abwandlung oder unter Umständen von einer Steigerung auszugehen. Sowohl Inkonsistenz als auch eine nachträgliche Abwandlung bzw. eine Steigerung des Vorbringens in wesentlichen Punkten stehen freilich der Glaubhaftigkeit desselben entgegen.
Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat; vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12 und AsylGH 23.10.2012, C19 425588-1/2012. Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vgl. z. B. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Selbst etwaige Mängel in der (Niederschrift der) Erstbefragung führen nicht dazu, dass eine Verwertung des übrigen in der Niederschrift der Erstbefragung protokollierten Fluchtvorbringens als (schlechthin) unzulässig anzusehen wäre; vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, ist dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen davon auszugehen, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse, Umstände und gegen ihn gerichteten Maßnahmen des Herkunftsstaats zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Eine nicht stringente Darlegung solch eigener Erlebnisse, insbesondere wenn es sich um einschneidende und dramatische Geschehnisse handelte, bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung dürfen demnach im Allgemeinen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Person des Asylwerbers und der Glaubhaftigkeit des Vorbringens durchaus Berücksichtigung finden. Vgl. zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, siehe auch mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168; vgl. auch neuerlich VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322.
Das Bundesverwaltungsgericht wird in seinen weiteren Erwägungen daher – unter Bedachtnahme auf den Einzelfall – in zulässiger Weise auch die Ergebnisse der Erstbefragung berücksichtigen.
2.3. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Mitwirkungspflicht bzw. Mitwirkungsobliegenheit (insbesondere § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 AVG; vgl. auch § 13 BFA-VG und § 15 AsylG 2005) sowie die Verfahrensförderungspflicht gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs 2a AVG trifft.
So legen Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10 (Stand 1.4.2021, rdb.at) mit Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung dar, dass die Offizialmaxime die Partei nicht davon befreie, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer diesbezüglichen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der amtswegigen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde (gegenständlich: das Bundesverwaltungsgericht) also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen, bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und „Bescheinigungsanbieten“ der Partei voraussetzen. Von einer „erhöhten Mitwirkungspflicht“ sei dann auszugehen, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt, von dem sich die Behörde (gegenständlich: das Bundesverwaltungsgericht) nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Die Mitwirkungspflicht der Partei sei gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde (gegenständlich: das Bundesverwaltungsgericht) außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Unterlässt die Partei die gehörige Mitwirkung, kann dies das Bundesverwaltungsgericht zum einen dazu berechtigen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung eventuell auch für die Partei negative Schlüsse zu ziehen. Zum anderen kann die Partei ihr unterlassenes Vorbringen weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nachholen noch bedeutet es einen beim Verwaltungsgerichtshof relevierbaren Verfahrensmangel, wenn das Bundesverwaltungsgericht wegen der Unterlassung der Partei von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt. Vgl. mit weiteren Nachweisen Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 16 (Stand 1.4.2021, rdb.at).
Die Mitwirkungspflicht bzw. –obliegenheit des Beschwerdeführers bezieht sich nicht nur auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vgl. § 15, § 18 Abs 3 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 (Stand 1.4.2021, rdb.at).
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren (§ 15 AsylG 2005, § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 AVG; vgl. auch § 13 BFA-VG) sowie über die Verfahrensförderungspflicht (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs 2a AVG) belehrt und auf die Rechtsfolgen einer etwaigen Missachtung dieser Pflichten bzw. Obliegenheit hingewiesen (vgl. AS 12 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], AS 48; OZ 5, 17 [ausdrückliche und konkrete Aufforderung zur Mitwirkung in/mit der Ladung zur jeweiligen Verhandlung unter Hinweis unter anderem auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG], OZ 12, S 5). Die Belehrungen bezogen sich nicht zuletzt auch auf § 15 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 (vgl. insbesondere OZ 12, S 5). Der Beschwerdeführer hatte die Belehrungen – nach eigener Aussage – zur Kenntnis genommen und verstanden (vgl. insbesondere AS 48; OZ 12, S 5, 6).
Ebenso mehrfach und eingehend wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung sowie Rechtsvertretung durch die BBU GmbH in Anspruch zu nehmen, belehrt (vgl. AS 217; OZ 5, OZ 12, S 4 ff und Beilage B, OZ 17). Nach der entsprechenden Belehrung in der Verhandlung am 16.10.2025 sicherte der Beschwerdeführer zu, sich umgehend an die BBU GmbH zu wenden (OZ 12, S 6). Nachdem der Beschwerdeführer – trotz bereits erfolgter Belehrung – am 16.10.2025 ohne einen Vertreter der BBU GmbH bzw. Rechtsberater vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienen war, setzte das Bundesverwaltungsgericht außerdem – mit Einverständnis des Beschwerdeführers – die BBU GmbH vom für 16.12.2025 anberaumten Verhandlungstermin in Kenntnis (OZ 15, 16).
Den für 16.12.2025 anberaumte Verhandlungstermin teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer bereits in der Verhandlung am 16.10.2025 mit (vgl. oben unter 2.2.). Zusätzlich erging eine schriftliche Ladung an die Meldeadresse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte am 16.10.2025 ausdrücklich bestätigt, dass es sich hierbei um seine Wohnadresse handle, an welcher er regelmäßig aufhältig sei und an welcher Zustellungen erfolgen könnten (OZ 12, S 5 f; vgl. allerdings OZ 7). Der Beschwerdeführer behob die hinterlegte Sendung allerdings nicht. Während der Abholfrist endete seine Meldung an der Adresse (OZ 19, 22) und der Beschwerdeführer hat es bis heute verabsäumt, seinen Verpflichtungen gemäß § 15 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 und § 8 Abs 1 Zustellgesetz nachzukommen (vgl. z. B. OZ 25). Neben der Zustellung der Ladung an der (bisherigen) Meldeadresse veranlasste das Bundesverwaltungsgericht ferner die Zustellung von Informationen zur Verhandlung an der Meldeadresse der angeblichen Freundin des Beschwerdeführers. Dort halte er sich, wie er am 16.10.2025 angegeben hatte, überwiegend auf. (OZ 12, S 6, OZ 20, 21, 23). Tatsächlich ergaben die Nachforschungen durch die vom Bundesverwaltungsgericht ersuchten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass der Beschwerdeführer an der Meldeadresse seiner angeblichen Freundin nie gewohnt habe sowie nie gemeldet gewesen sei (vgl. auch z. B. OZ 19, 22) und dass er Österreich verlassen haben dürfte (OZ 23).
Zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2025 erschienen – unentschuldigt – weder die Parteien noch entsandten sie einen Vertreter. Überhaupt hatte der Beschwerdeführer weder die BBU GmbH noch eine andere Person zu seiner Vertretung bevollmächtigt.
Aus den bisherigen Erwägungen und § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 f AVG folgt erstens, dass es dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt war, die erste Verhandlung am 16.10.2025 sowie die Verhandlung am 16.12.2025 in Abwesenheit der Parteien, insbesondere auch des Beschwerdeführers, durchzuführen und mit der Verhandlung auch das Beweis- und Ermittlungsverfahren zu schließen (OZ 24, S 8).
Zweitens ist daraus abzuleiten, dass das Bundesverwaltungsgericht (bei der Entscheidungsfindung und der Beurteilung, ob die Sache entscheidungsreif ist) auch berücksichtigen darf und muss, ob und inwiefern der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bzw. –obliegenheit sowie seiner Verfahrensförderungspflicht und insbesondere der diesbezüglich konkreten Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (fristgerecht und ordnungsgemäß) nachkam oder nicht.
Vor diesem Hintergrund und der – wie dargelegt – geradezu eklatanten Missachtung der Mitwirkungspflicht mag man bezweifeln können, dass der Beschwerdeführer überhaupt (noch) ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat. Jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über das erstattete Vorbringen hinaus kein weiteres Vorbringen zu erstatten hat(te), über allenfalls gestellte Anträge hinaus keine weiteren Anträge zu stellen hat(te) und keine (weiteren) Bescheinigungsmittel vorzulegen hat(te). Andernfalls wäre der Beschwerdeführer, der die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte (vgl. AS 231), im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse (pünktlich) zu den Verhandlungsterminen erschienen und hätte er (zeit- und fristgerecht) ein weiteres Vorbringen erstattet, (Beweis-)Anträge gestellt, präzisiert/verbessert bzw. aufrechterhalten sowie (weitere) Bescheinigungsmittel vorgelegt. In Anbetracht dessen ist die Sache entscheidungsreif.
Gemäß § 20 Abs 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis VfSlg 13.838/1994 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellten, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirke, sachdienliches Vorbringen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstatte und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern könne, stünden im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt, seien zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich und verstießen nicht gegen Art 11 Abs 2 B-VG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Im Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 hob der Verfassungsgerichtshof zwar eine Wortfolge in § 32 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auf, sprach jedoch aus, dass der verbleibende Teil des § 32 Abs 1 AsylG 1997 (dem nunmehr § 20 Abs 1 BFA-VG entspricht) verfassungskonform sei. Dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, sei auch dadurch Rechnung getragen, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf jene Fälle beschränkt würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibe vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versuche. Beschränkungen, die bloß dazu führten, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stünden im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. In diesem Sinne bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens; vgl. mwN VwGH 17.08.2023, Ra 2023/18/0297, sowie VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036.
Dem Wortlaut nach bezieht sich § 20 Abs 1 BFA-VG nur auf Neuerungen, die in der Rechtsmittelschrift vorgebracht werden. Aus teleologischen Erwägungen ist jedoch die Übertragung dieser Vorschriften auch auf das sonstige, in das Rechtsmittelverfahren eingeführte Vorbringen (wie insbesondere ein erst in der mündlichen Verhandlung erstattetes Vorbringen) geboten. Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht nicht entgegengetreten; siehe VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036 und das dem Revisionsverfahren zugrunde liegende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015, W199 1428806-1/17E.
2.4. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben im Verfahren (AS 11 ff, 47 ff; OZ 12), teils (auch) in Zusammenschau mit vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bescheinigungsmitteln (u. a. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web und dem Strafregister; OZ 2, 9, 19, 22). Vgl. auch die Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 138 ff), denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde (AS 227 ff) (überwiegend) nicht (substantiiert) entgegentrat.
Des Weiteren verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Erwägungen oben unter 2.3. Demnach hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren – abgesehen von den der Beschwerde angeschlossenen Bescheinigungsmitteln zu den Antragsgründen (vgl. unten unter 2.5.) und einer Verlustmeldung betreffend seine Aufenthaltsberechtigungskarte (OZ 12, Beilage A) – keine Bescheinigungsmittel vorgelegt. Er hat sich in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht einer näheren Befragung im Zuge einer Verhandlung entzogen und (auch mit dem angeblichen Ableben eines Cousins; vgl. OZ 12, S 4) keine (wesentliche) Änderung seiner persönlichen, privaten und familiären Verhältnisse (glaubhaft) vorgebracht.
Hinsichtlich der Deutschkenntnisse ist daher auf die Niederschrift der behördlichen Einvernahme und den Umstand, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Dolmetscherin für die Sprachen Urdu und Punjabi beizuziehen war, zu verweisen.
Der Darstellung des Beschwerdeführers, dass er in Österreich (nach wie vor) eine Paarbeziehung (arg.: „mein[e] Freundin“; OZ 12, S 5) führe, kann nicht gefolgt werden. Zu bedenken ist erstens, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr gemeldet ist und (auch im Übrigen) Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Bundesgebiet bereits verlassen hat (vgl. OZ 19, 22, 23). Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die Mutter der angeblichen Freundin den Beschwerdeführer schon am 10.10.2025 als ehemaligen Freund ihrer Tochter bezeichnete. Ihre Tochter habe keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer. (OZ 7) Drittens war der Beschwerdeführer unter der Meldeadresse seiner angeblichen Freundin nie gemeldet, nicht anzutreffen und die Nachforschungen durch die vom Bundesverwaltungsgericht ersuchten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ergaben, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse nie gewohnt habe (OZ 23). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2025 weder den vollständigen Namen noch das Geburtsdatum seiner angeblichen Freundin nennen konnte (OZ 12, S 5). Dies spricht jedenfalls gegen ein inniges Verhältnis und gegen ein wahrhaftiges Interesse des Beschwerdeführers an seiner vermeintlichen Freundin und einer allfälligen Beziehung zu ihr.
Der Beschwerdeführer gab vor der Behörde ausdrücklich zu Protokoll, dass er bis zu seiner Ausreise ausschließlich in der Provinz Punjab, und zwar in seinem Elternhaus, aufhältig gewesen sei und sich nicht an anderen Örtlichkeiten aufgehalten habe (AS 50; vgl. auch AS 14). Unzutreffend ist, dass er sich, wie er an anderer Stelle behauptete, versteckt bzw. bei einer Tante väterlicherseits in Sindh aufgehalten habe (AS 16, 59). Diese von den sonstigen Angaben abweichenden Aussagen stehen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den vorgebrachten Antragsgründen und sind nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf seine Erwägungen unten unter 2.5.
2.5. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Antragsgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Im verwaltungsbehördlichen und –gerichtlichen Verfahren begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz – auf das Wesentliche zusammengefasst und ohne an dieser Stelle auf etwaige Ungereimtheiten, Implausibilitäten sowie allenfalls fehlende Beachtlichkeit aus (verfahrens-)rechtlichen Gründen Bedacht zu nehmen – wie folgt:
In der Erstbefragung begründete der Beschwerdeführer das Verlassen des Herkunftsstaats wie folgt: Er sei Obmann der Jugendorganisation der P.T.I. Partei (Pakistan Tehreek-e-Insaf [Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit]) in ihrem Stadtviertel in XXXX (wohl gemeint: XXXX ). In Pakistan gebe es momentan eine Regierungspartei, die von der Armee gestützt werde. Diese Partei habe ein einziges Ziel, die gegnerischen Parteien zu vernichten. Ihr („unser“) Parteichef, der ehemalige Präsident Imran KHAN, sei verhaftet und ohne Verfahren lebenslang ins Gefängnis gesteckt worden. Es seien tausende Studenten umgebracht oder inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer sei sehr aktiv für seine Partei gewesen. Er habe sehr gern Rugby und Fußball für ihre Uni gespielt. Er habe dort sehr viel Disziplin gelernt. Letzten September sei die Polizei ca. 20-mal bei ihm zuhause gewesen und habe ihn verhaften wollen. Er hätte sich jedoch bereits woanders versteckt gehalten. Er habe nicht mehr nachhause können. Seine Eltern hätten Land verkauft, damit sie seine Ausreise finanzieren können. Er habe seine Heimat nicht verlassen wollen, aber er habe sich nirgends in Pakistan sicher gefühlt. Er habe hier alle seine Flucht- und Asylgründe genannt, weitere Gründe würden nicht bestehen. Der Beschwerdeführer habe Angst, im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat verhaftet oder getötet zu werden. Hinweise auf unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder Sanktionen für den Fall der Rückkehr gebe es nicht. (AS 16 f)
In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.11.2024 bestätigte der Beschwerdeführer die in der Erstbefragung zu den „Fluchtgründen“ gemachten Angaben. Wegen seines Onkels, der zuvor in der Politik gewesen sei, habe der Beschwerdeführer 2017 mit einer politischen Tätigkeit angefangen. Er sei seit 2017 Mitglied der PTI und von 2017 bis 2023 Präsident des Youth Wings der PTI für die gesamte Stadt XXXX gewesen. (AS 54, 55, 58, 61) Er habe in seiner Freizeit Demonstrationen organisiert (AS 54). Seitdem die Noon-League (Pakistan Muslim League [Nawaz]; kurz: PML(N), PMLN oder PML-N) an der Macht sei, sei der Beschwerdeführer vor dem 09.05.2023 ein- bis zweimal bzw. zweimal festgenommen worden, weil sie für Imran KHAN demonstriert hätten. Im Rahmen der Demonstration seien sie festgenommen worden. Er sei beide Male vier bis fünf Tage bzw. vier Tage im Gefängnis gewesen. Er sei bei der Demonstration verhaftet und von der Polizei mitgenommen worden. Es seien noch zwei bis drei Personen festgenommen worden, diese seien mit ihm dabei gewesen. Sie seien in eine Zelle gesperrt worden. Sie hätten ihn gefragt, ob er nicht aufhören möchte. Das sei alles gewesen. Danach habe XXXX , Abgeordneter der Nationalversammlung (MNA – Member oft he National Assembly) und direkter Vorgesetzter des Beschwerdeführers, angerufen und sie seien entlassen worden. Er habe gleich am ersten Tag angerufen, aber die Polizei entlasse jemanden, wann sie möchte. Sonst habe es keine Vorfälle in der Anhaltung gegeben; keine Misshandlungen und dergleichen. Wegen der Anhaltung sei ein Gerichtsverfahren anhängig. (AS 57 f) An der Demonstration seien 300 bis 400 Personen beteiligt gewesen. (AS 58) In „ihrem“ („unserem“) Dorf würden die politischen Gegner der Noon-League angehören (AS 54). Seitdem die Noon-League in der Regierung sei, habe es einen Angriff auf einen Militärstützpunkt gegeben und seitdem gebe es Probleme. (AS 54) Bei diesem Angriff sei der Name des Beschwerdeführers genannt worden, aber er sei nicht involviert gewesen. Er sei in Wahrheit in seiner Stadt, zuhause, gewesen. (AS 59) Es seien viele Personen gewesen, die mit Holzstöcken bewaffnet die Militärbasis angegriffen hätten. Nach dem Angriff habe die Regierung angefangen, Personen der PTI festzunehmen. (AS 59) Sein Name sei beim Angriff erwähnt worden und er werde als Täter angesehen. Es habe als terroristischer Akt gegolten. Die pakistanische Armee inhaftiere Personen, die für die PTI tätig seien. (AS 57, 59) Die Polizei sei zu ihm nachhause gekommen. Beim ersten Mal sei er zuhause gewesen, er habe sich aber versteckt. Die Polizei habe gemeint, dass es einen Haftbefehl gebe, und seiner Familie den Grund genannt, aus dem sie ihn suchen würden (AS 59). Sein Vater habe ihn zu Verwandten, konkret zu einer Tante väterlicherseits nach Sindh, geschickt. Danach sei die Polizei regelmäßig bei seiner Familie vorstellig geworden, da sie nach ihm gesucht hätten. Das habe seinen Vater sehr gestört. Deshalb habe sein Vater beschlossen, einen Teil der Landwirtschaft zu verkaufen und damit die Ausreise zu finanzieren. Das sei es gewesen und der Beschwerdeführer sei ausgereist. (AS 59) Ausschlaggebend für die Ausreise sie gewesen, dass die Polizei seine Familie beleidigt habe. Sie sei vorstellig geworden und das habe seinem Vater nicht gefallen. (AS 60) Aktuell sei er in den sozialen Medien aktiv und poste, dass Imran KHAN entlassen werden solle. Er habe auf Instagram ca. 2.400 und auf Facebook ca. 5.000 bis 6.000 Follower. Die Einsichtnahme in sein Mobiltelefon und seine Profile in den sozialen Medien durch die Behörde verweigerte der Beschwerdeführer. (AS 55 f)
Die belangte Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar (vgl. insbesondere AS 139 f, 193 ff) zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen sei, eine aktuelle unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung glaubhaft zu machen.
In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor: Er habe in den bisherigen Befragungen ausgeführt, dass er aufgrund seiner politischen Verfolgung sowie seiner aktiven Tätigkeit für demokratische Rechte, eine unabhängige Justiz, die Gleichbehandlung aller Bürger in Pakistan und die Freilassung „ihres“ („unseres“) Parteivorsitzenden Imran KHAN aus Pakistan habe fliehen müssen (AS 229). Nach dem durch Druck der pakistanischen Armee herbeigeführten Misstrauensvotum und der darauffolgenden Verhaftung von Imran KHAN hätten sich die Aktivitäten des Beschwerdeführers zur Unterstützung der Freilassung sowie für ein faires Gerichtsverfahren intensiviert. Dies habe dazu geführt, dass seine politische Betätigung in XXXX als Bedrohung für die PML-N wahrgenommen worden sei. (AS 229) Die Jugendorganisation habe aktiv an jeder Kundgebung und Protestdemonstration für eine unparteiische Justiz und die Freilassung des Parteivorsitzenden in der Provinz Punjab teilgenommen. Es sei allgemein bekannt, dass Imran KHAN aufgrund eines direkten Konflikts mit der pakistanischen Armee inhaftiert worden sei und keine realistische Chance auf ein faires Verfahren habe. Es seien zahlreiche PTI-Mitglieder verhaftet worden und sie sollten vor Militärgerichten abgeurteilt werden. Dazu sei eigens die Verfassung geändert worden, um die höchsten Justizorgane Pakistans zu umgehen und unter Druck zu setzen. (AS 229) Tausende Parteimitglieder würden derzeit fliehen. Gegen den Beschwerdeführer und weitere Parteikollegen und Aktivisten sei ein Polizeiverfahren durch die Polizeidienststelle XXXX XXXX eingeleitet worden; diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf einen angeblichen FIR (First Information Report). In diesem Verfahren werde er fälschlicherweise beschuldigt, auf Polizeibeamte geschossen und einen Beamten namens XXXX verletzt zu haben; diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf Bestimmungen des pakistanischen Strafgesetzbuches. (AS 229) Die Polizei habe mehrfach sein Haus durchsucht, Familienmitglieder misshandelt und fahnde aktiv nach ihm (AS 229). Der Beschwerde waren fremdsprachige Bescheinigungsmittel in Kopie angeschlossen (AS 235 ff; vgl. AS 233). Dabei handle es sich um einen FIR vom 09.05.2023 und zwei englischsprachige Schreiben (eines vom 05.06.2021, eines vom 19.09.2021), die die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur PTI bestätigen würden.
Vom angeblichen FIR holte das Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Übersetzung in die deutsche Sprache ein (OZ 4). Eine (nähere) Befragung des Beschwerdeführers zu den Antragsgründen war, wie unter 2.2. und 2.3. bereits erörtert, nicht möglich, weil der Beschwerdeführer – obwohl er eine Verhandlung beantragt hatte (AS 231) – seiner Mitwirkungspflicht nicht (hinreichend) nachkam.
Auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist an der Beurteilung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre, festzuhalten.
2.5.1. Zur vorgebrachten Mitgliedschaft bei der PTI, politischen Gesinnung und Betätigung des Beschwerdeführers sowie zu den daraus angeblich resultierenden Folgen:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das entsprechende Vorbringen in groben Zügen demselben Handlungsablauf folgte. Allerdings war es durch erhebliche Widersprüche sowie Steigerungen gekennzeichnet, in zentralen Punkten detailarm, keineswegs lebensnah und - zusammengefasst - zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhalts, namentlich auch einer asylrelevanten Verfolgung sowie (sonst) der EMRK widersprechenden Behandlung, ungeeignet. Dazu im Einzelnen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat legal, unter Verwendung seines Reisepasses, verlassen hat (AS 14, 50). Damit ist schwerlich in Einklang zu bringen, dass die pakistanische Polizei nach ihm suche und ein Haftbefehl gegen ihn bestehe (so aber z. B. AS 59). Mit dem lapidaren Hinweis darauf, dass er für seine Ausreise (umgerechnet) ca. € 20.000 bezahlt habe (AS 60), vermochte er nicht aufzuzeigen, dass ihm die (vermeintlich) legale Ausreise nur durch Zahlung von Bestechungsgeldern oder dergleichen möglich gewesen sei (vgl. insbesondere AS 15 f, 50).
Sowohl gegen eine tatsächliche Bedrohungslage als auch gegen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung spricht ferner, dass den Entschluss zur Ausreise nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern sein Vater, weil es diesen gestört habe, dass Polizisten regelmäßig wegen des Beschwerdeführers vorstellig geworden seien, gefasst habe (AS 57, 59, 60).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die „näheren Fluchtgründe“ des Beschwerdeführers bezog. Mit Blick auf die grundsätzlichen Erwägungen oben unter 2.2. darf dennoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zwar zu Protokoll gab, dass tausende Studenten umgebracht oder inhaftiert worden seien (AS 16). Dass er selbst auch bereits festgenommen und mehrere Tage angehalten worden sei, behauptete er hingegen erstmals in der behördlichen Einvernahme (AS 57 f). Dasselbe gilt im Hinblick darauf, dass der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Angriff auf einen Militärstützpunkt am 09.05.2023 genannt worden sei; seitdem gebe es Probleme; er werde als Täter angesehen (AS 54 f, 59). Auch davon hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nichts zu berichten gewusst (AS 16).
Außerdem konnte der Beschwerdeführer zu seinen angeblichen Inhaftierungen auch in der behördlichen Einvernahme keine schlüssigen Angaben machen. Anzahl der Festnahmen, Dauer der jeweiligen Anhaltung und Anzahl der mit ihm festgenommenen Personen nannte der Beschwerdeführer zunächst nur vage: Er sei vor dem 09.05.2023 ein- bis zweimal festgenommen worden. Er sei vier bis fünf Tage im Gefängnis gewesen. Mit ihm seien noch zwei bis drei Personen festgenommen worden; diese seien mit ihm dabei gewesen. (AS 57 f) Dass er zweimal festgenommen und jeweils vier Tage inhaftiert worden sei, präzisierte er erst, nachdem ihn der Leiter der Amtshandlung weitere Mal dezidiert gefragt hatte (AS 57 f). Entspräche das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen, hätte dieser – naheliegenderweise – von Anfang an präzise die Anzahl der angeblichen Festnahmen und Dauer der vermeintlichen Anhaltungen benannt. Es ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, aus dem sich der Beschwerdeführer nicht konkret daran erinnern können sollte, ob er mit zwei oder drei Personen festgenommen worden sei, hätte er tatsächliche eigene Erlebnisse geschildert.
Der Glaubhaftigkeit einer Mitgliedschaft bei der PTI und einer auf wahrhaftiger innerer Überzeugung beruhenden politischen Betätigung in diesem Sinne, namentlich als Präsident der Jugendorganisation der Stadt XXXX , steht überdies grundsätzlich entgegen, dass sich der Beschwerdeführer nur oberflächlich zu seiner vermeintlichen politischen Gesinnung sowie den angeblichen Aktivitäten äußerte und über nur wenig politisches Wissen (man stelle den Angaben des Beschwerdeführers die Informationen im LIB zur politischen Lage Pakistans gegenüber) verfügt. Dies sei anhand einiger Aussagen, die der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme machte, illustriert:
„LA: Wofür konkret waren Sie zuletzt zuständig?
VP: Ich habe Demonstrationen organisiert.
LA: Was noch?
VP: Das wars.
LA: In welchem Ausmaß haben Sie Ihre Funktion ausgeübt bzw. wie Zeitintensiv war die Funktion?
VP: In meiner Freizeit, wenn mich wer angerufen hat, habe ich die Person getroffen. In unserem Dorf, die politischen Gegner gehörten der Noon-League an.
LA: Was möchten Sie damit sagen?
VP: Seitdem die Noon-L. in der Regierung ist, es gab einen Angriff auf einen Militärstützpunkt und seitdem gibt es Probleme. Befragt gebe ich an, dass die Angreifer zur PTI gehörten. Bei diesem Angriff wurde mein Name genannt, aber ich war nicht involviert. Seitdem Noon-L. in der Regierung ist, habe ich Probleme, weil mein Name genannt worden ist. Ansonsten habe ich Demonstrationen organisiert und war bei den Treffen dabei.
Ich habe auch andere Tätigkeiten gemacht.
LA: Was konkret?
VP: Wenn jemand eine Demonstration organisiert hat, wurde ich angerufen und ich sollte viele Mitglieder mobilisieren.
LA: Wie konkret haben Sie die Demos organisiert?
VP: Nur Über WhatsApp oder angerufen. Befragt gebe ich an, dass wir keine Bücher oder ein Computersystem hatten. Befragt gebe ich an, dass wir in unserem Flügel ca. 800 Mitglieder hatten, diese waren immer anwesend. Die Leute haben die PTI sympathisiert und waren dort.
LA: Wer war Ihr direkter Vorgesetzter?
VP: XXXX , MNA-Abgeordneter.
Befragt gebe ich an, dass ich mit diesem in Kontakt stand, immer wann ich wollte.
LA: Aus welchen Gründen?
VP: Wegen der Demonstrationen.
LA: Wofür haben Sie demonstriert?
VP: Seitdem die Noon-L an die Macht gekommen und alles teurer wurde. Aufgrund dessen und der Arbeitslosigkeit haben wir demonstriert.
LA: Wie viele Sitze hat das pakistanische insgesamt Parlament?
VP: 260, aber die Parte die 176 Sitze bekommt kommt an die Macht.
LA: Wer vertritt aktuell das Volk welche Parteien sind im Parlament?
VP: Noon-L.
LA: Keine weiteren?
VP: Sie sind in einer Koalition diese wird PDM genannt.“ (AS 54 f; Orthografie und Grammatik im Original)
Demgegenüber wirkten die Ausführungen in der Beschwerde ungleich gehaltvoller (AS 229 f; vgl. auch die vorangegangene Zusammenfassung des Beschwerdeinhalts). Angesichts der beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Angaben des Beschwerdeführers sehr oberflächlich gewesen seien (AS 194), war dieser in der Beschwerde sichtlich um „Nachbesserungen“ bzw. um eine für ihn positive Darstellung seiner früheren Äußerungen bemüht. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen abwandelte bzw. steigerte, was der Glaubhaftigkeit freilich abträglich ist.
Eine weitere eklatante Steigerung besteht darin, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals vorbrachte, dass die Polizei seine Familienmitglieder misshandelt habe (AS 229). In der behördlichen Einvernahme hatte hingegen nur davon gesprochen, dass die Polizei seine Familie beleidigt habe:
„LA. Was war der ausschlaggebende Moment die Flucht anzutreten?
VP: Als die Polizei meine Familie beleidigt hat, sie wurden vorstellig und das hat meinem Vater nicht gefallen.“ (AS 60; Orthografie und Grammatik im Original)
Der Darstellung, dass sich der Beschwerdeführer, weil die Polizei nach ihm gesucht habe, versteckt gehalten bzw. bei einer Tante väterlicherseits in Sindh aufgehalten habe (AS 16, 59), ist entgegenzuhalten, dass er im Zuge der Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen ausdrücklich angab, dass er bis zur Ausreise ausschließlich in der Provinz Punjab und zwar im Elternhaus aufhältig gewesen sei (AS 50).
Ebenso widersprüchlich sind die Angaben zur Anzahl der Personen, die an den vermeintlichen Demonstrationen teilgenommen hätten. Aus einem der vorigen Zitate ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vermeinte, dass die ca. 800 Mitglieder, die der Flügel aufgewiesen habe, immer anwesend gewesen seien (AS 54). An anderer Stelle sprach er jedoch von 300 bis 400 Demonstrationsteilnehmern (AS 58).
Mit den der Beschwerde in Kopie angeschlossenen Bescheinigungsmitteln ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Zum einen unterliegen die Bescheinigungsmittel dem Neuerungsverbot (vgl. dazu bereits oben unter 2.3.). Weder wurde nachvollziehbar geltend gemacht noch kam im Übrigen hervor, dass einer der Tatbestände des § 20 Abs 1 Z 1 bis 4 BFA-VG erfüllt wäre. Die Beschwerde enthält keine stichhaltigen Ausführungen, weshalb das Neuerungsverbot nicht zur Anwendung gelangen sollte (vgl. AS 227 ff). Die Dokumente seien 2021 bzw. 2023 ausgestellt worden und hätten (vermeintliche) Sachverhalte zum Inhalt, die sich bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat ereignet hätten. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nach der Entscheidung der belangten Behörde ist daher zu verneinen. Außerdem war das verwaltungsbehördliche Verfahren, wie bereits erwogen, nicht mangelhaft (vgl. oben unter 2.2.). Der Leiter der behördlichen Einvernahme hatte den Beschwerdeführer mehrmals ausdrücklich nach Bescheinigungsmitteln gefragt und ihm eine angemessene Frist zur Vorlage eingeräumt (AS 50, 55, 59, 61). Der Beschwerdeführer legte freilich weder innerhalb der Frist noch im Übrigen vor Erlassung des angefochtenen Bescheids Bescheinigungsmittel vor. Er ersuchte auch nicht um Fristerstreckung. Ausstellungsdatum und Inhalt der Bescheinigungsmittel sowie die Ausführungen in der behördlichen Einvernahme und in der Beschwerde lassen insgesamt nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Bescheinigungsmittel eher beizubringen, bzw. dass diese ihm bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht zugänglich waren. Das Bundesverwaltungsgericht verweist abermals auf die Erwägungen oben unter 2.2. und hebt hervor, dass es der Beschwerdeführer im Rechtsmittel gänzlich unterließ, darzutun, dass und weshalb er die Bescheinigungsmittel nicht früher habe vorlegen können. In der behördlichen Einvernahme hatte er sich einerseits kryptisch geäußert; arg.: „LA: Können Sie Beweismittel zu Ihrer Funktion in Vorlage bringen, gibt es dazu Hinweise im Internet? VP: Das kann ich nicht, ich kann es aber schicken lassen. Befragt von wem, ich kenne ein paar Leute. […] Befragt gebe ich an, dass ich heute nicht in der Lage sein werde die Beweismittel zu Übersetzten, aber binnen 7 Tagen sollte ich es schaffen, vielleicht brauche ich länger. Aber eine Übersetzung ist nicht möglich.“ (AS 55, 61; Orthografie und Grammatik im Original) Andererseits stellte er die Vorlage von Bescheinigungsmitteln in Aussicht, die er bis heute nicht beigebracht hat, namentlich eines Mitgliedsausweises und Haftbefehls (AS 55, 59). Überdies ist in diesem Kontext zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mit seinen in Pakistan lebenden Angehörigen ein- bis zweimal in der Woche in Kontakt steht (AS 52), in Österreich über Internetzugang verfügt (AS 55) und in Österreich Geld von seinen in Pakistan lebenden Angehörigen erhalten hat (AS 57). Somit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus nicht in seiner Sphäre gelegenen Gründen außerstande gewesen sein könnte, die Bescheinigungsmittel bereits vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Vorlage der Bescheinigungsmittel mit der Beschwerde gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs 1 BFA-VG verstößt. Die nach der Rechtsprechung für die Annahme der erforderlichen Voraussetzung des missbräuchlichen Vorgehens gebotene Abwägung (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036; „missbräuchliche Verlängerung des Verfahrens“) muss daher zum Ergebnis führen, dass das der Beschwerde angeschlossenen Bescheinigungsmittel erst in Anbetracht der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und in der Absicht nachgereicht bzw. nachträglich angefertigt wurden, um das Verfahren zu verlängern und den vom Beschwerdeführer intendierten Verfahrensausgang herbeizuführen. Daher kommt das Neuerungsverbot zum Tragen.
Zum anderen können die Bescheinigungsmittel – selbst bei inhaltlicher Würdigung – nicht wesentlich zur Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens beitragen. Wesentlich ist zunächst, dass der Beschwerdeführer die Bescheinigungsmittel ausschließlich in Kopie vorlegte, weshalb eine kriminaltechnische Untersuchung auf Echtheit grundsätzlich nicht möglich ist. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass in Pakistan echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen problemlos gegen Zahlung erhältlich sind. Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen. Es ist in Pakistan außerdem problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen, z.B. First Information Reports dann formal echt sind. (LIB, S 200 ff) Im Übrigen pflichtet das Bundesverwaltungsgericht weitgehend den Ausführungen der Behörde in ihrer im Zuge der Beschwerdevorlage erstatteten Stellungnahme bei (OZ 1). So ist in der Tat beachtlich, dass der angebliche FIR nicht unterschrieben wurde und neben anderen Datums-/Zeitangaben im Jahr 2023 auch den Eintrag „PI verlassen am/um 08.08.2021, 08:15 Uhr“ aufweist. Damit besteht – angesichts dessen, dass sich der angezeigte Vorfall am 09.05.2023 ereignet haben soll,- eine gravierende Unstimmigkeit. Hinzukommt, dass die laut FIR gegen den Beschwerdeführer (vermeintlich) erhobenen Anschuldigen mit seinem in der Erstbefragung und in der behördlichen Einvernahme erstatteten Vorbringen nicht einmal ansatzweise übereinstimmen. (AS 235; OZ 4) Zu den angeblichen Bestätigungen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur PTI bzw. zu deren Jugendorganisation wies die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass diese (anhand der darauf ersichtlichen Geschäftszahl [„Ref“]) weder auf der Website der PTI (https://insaf.pk/ [22.01.2026]) bzw. der Jugendorganisation (https://insaf.pk/wing/youth-wing [22.01.2026]) noch sonst im Zuge einer allgemeinen Internetrecherche aufgefunden werden können. Das Bundesverwaltungsgericht teilt weiters den Standpunkt der Behörde, wonach das Erscheinungsbild der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke („Notification“) mit dem Erscheinungsbild der auf der Website der Jugendorganisation zugänglichen Schriftstücke in auffälliger Weise nicht übereinstimmt. Insbesondere fehlt auf den Bescheinigungsmittel des Beschwerdeführers das Symbol mittig im Hintergrund; vgl. z. B. https://insaf.pk/sites/default/files/styles/large/public/13_2.jpeg (22.01.2026).
Schließlich ist noch einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam. Hinsichtlich der Verletzung der Mitwirkungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Erwägungen oben unter 2.2. und 2.3. Dadurch verhinderte der Beschwerdeführer insbesondere seine (nähere) Befragung im Zuge einer Verhandlung, deren Durchführung er allerdings beantragt hatte (vgl. AS 231). Benötigte der Beschwerdeführer tatsächlich internationalen Schutz, hätte er von der Möglichkeit, einen entsprechenden Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung glaubhaft zu machen, gewiss Gebrauch gemacht. Freilich hatte der Beschwerdeführer auch bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren die gebotene Mitwirkung ohne rechtlich anerkannten Grund unterlassen. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert an die (dem Neuerungsverbot widersprechende) verspätete Vorlage von Bescheinigungsmitteln (erst mit der Beschwerde), den Umstand, dass der Beschwerdeführer angekündigte Bescheinigungsmittel überhaupt nicht vorlegte und daran, dass er keine Einsichtnahme in sein Mobiltelefon und seine in den sozialen Medien betriebenen Profile, unter denen er die Entlassung von Imre KHAN fordere, gestattete (AS 55). Auch vor diesem Hintergrund hat es der Beschwerdeführer unterlassen, eine asylrelevante Verfolgung und/oder (sonst) der EMRK widersprechende Behandlung glaubhaft zu machen.
2.5.2. (Auch) ansonsten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er in seinem Herkunftsstaat einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle der Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Aus den bisherigen Erwägungen folgt in Zusammenschau mit den Feststellungen oben unter 1.3. zur Lage im Herkunftsstaat, dass der Beschwerdeführer auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen hat, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.
Nach den unter 1.3. getroffenen Feststellungen sieht sich Pakistan mit Herausforderungen wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Es kommt landesweit immer wieder zu Terroranschlägen, bei denen auch Zivilpersonen verletzt und getötet werden. Die terroristische Gewalt konzentriert sich geografisch hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Der Beschwerdeführer stammt aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus der Provinz Punjab. Die Sicherheitslage in der Provinz Punjab gilt als gut; die Anzahl an terroristischen Anschlägen und Todesopfern ist verhältnismäßig gering. Auf Grundlage der Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder in Pakistan im Allgemeinen noch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Besonderen von einer solchen extremen Gefährdungslage gesprochen werden könnte, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. In dieses Bild fügt sich, dass zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in Pakistan, konkret in der Heimatstadt des Beschwerdeführers leben können.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und – trotz soliden Wirtschaftswachstums – eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt schwieriger darstellt als in Österreich, zumal auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt angespannt ist. Es geht jedoch aus den Berichten nicht hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Mangels eines den Anforderungen unter 2.1.3. genügenden gegenteiligen Vorbringens sowie unter Bedachtnahme auf seine Person (insbesondere Schulbesuch, Arbeitsfähigkeit, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Anknüpfungspunkte, bisherige finanzielle Unterstützung durch die Familie, finanzielle Verhältnisse der Familie) und die unter 1.3. festgestellte Lage im Herkunftsstaat, ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage in Pakistan noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.
Weder den Länderinformationen noch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass Wiedereinreise und Erreichen der Herkunftsregion nicht (gefahrlos) möglich wären.
Weiters folgt aus den Länderinformationen, dass zurückgeführte Personen bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen haben. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen.
Im Hinblick auf sein Vorleben in Österreich sowie im Herkunftsstaat und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat dergleichen auch nicht glaubhaft vorgebracht, geschweige denn mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos glaubhaft nachgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf seine Erwägungen unter 2.5.1. Das Vorbringen zu bisherigen Inhaftierungen sowie zu einer (politisch) motivierten Strafverfolgung erwies sich als unglaubhaft. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer, nicht einmal behauptet, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine Inhaftierung, die Todesstrafe oder überhaupt Strafverfolgung drohe.
2.6. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (oben unter 1.3.) stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, Datum der Veröffentlichung: 05.06.2025, Version 8, bzw. auf die dort angegebenen (Primär-)Quellen.
Die Länderinformationen, die das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen schlüssig, richtig und vollständig; sie sind für die entscheidungsrelevanten Feststellungen hinreichend aktuell. Die Informationen basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte mit der Ladung zur Verhandlung am 16.10.2025 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan vom 05.06.2025, (Version 8) zur Kenntnis (OZ 5). Die belangte Behörde, die selbst für das maßgebliche Länderinformationsblatt verantwortlich zeichnet (§ 5 BFA-G) und derartige Länderinformationen ihren Bescheiden zugrunde legt, machte von der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, das Länderinformationsblatt sowie die weiteren dem Beschwerdeführer mit der Ladung übermittelten Entscheidungsgrundlagen beim Bundesverwaltungsgericht anzufordern (OZ 5), nicht Gebrauch.
Die Parteien erstatteten vor der Verhandlung keine schriftlichen Stellungnahmen zu den übermittelten Länderinformationen. Soweit die Parteien zu den Verhandlungen überhaupt erschienen waren, traten sie den Länderinformationen nicht substantiiert entgegen.
Die Parteien traten (damit) den Länderinformationen nicht entgegen. Somit konnte das Bundesverwaltungsgericht die Länderinformationen seinen Feststellungen zugrunde legen.
Zu I. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeschriftsatz (eventualiter) erstmals auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt (AS 231). Damit begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 58 Abs 5 AsylG 2005 nicht zuständig ist. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, darüber inhaltlich abzusprechen, hatte es den Antrag bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt I. A)); vgl. – mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 – Winkler § 27 VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht berechtigt, von Amts wegen auszusprechen, dass kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz nämlich keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen – wie hier – eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
Zu II. A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083. Demnach ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinne der GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie); vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350. Allgemeine Diskriminierungen, die nicht die Intensität einer Verfolgung erreichen, sind beispielsweise bloße Beschimpfungen; vgl. z. B. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0565, 15.12.2016, Ra 2016/18/0083. Selbst der Verlust des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage und daher umso weniger der Ausschluss von Aufstiegschancen und eine Schlechterstellung am Arbeitsplatz, die Überwachung des Telefonanschlusses, aber auch die Zensurierung von Briefen, das Ansinnen, den Glauben aufzugeben und Glaubensbrüder zu verraten, sowie der berufliche Einsatz an Sonntagen und Feiertagen reichen jeweils weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn es an der erforderlichen Intensität dieser Maßnahmen fehlt, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland für ihn unerträglich machen, wobei hiebei ein objektiver Maßstab anzulegen ist; vgl. VwGH 22.06.1994, 93/01/0443. Dementsprechend rechtfertigen wirtschaftliche Benachteiligungen grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn der völlige Verlust der Existenzgrundlage droht; vgl. z. B. VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414. Auch die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers ist – für sich allein – nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun; vgl. z. B. VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.
3.1.2. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt. Dies folgt zwingend daraus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und nicht dorthin zurückkehren könnte, als nicht glaubhaft bzw. als nicht asylrelevant zu qualifizieren war:
Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zu seiner angeblichen Mitgliedschaft und Funktion bei der PTI, angeblichen politischen Gesinnung und Betätigung sowie zu den angeblich daraus resultierenden Folgen erwies sich, wie unter 2.5.1. ausführlich begründet, als nicht glaubhaft.
Eine Verfolgung(sgefahr) aus einem anderen Grund oder in einem anderen Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.
Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Kriegs, Bürgerkriegs, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt, vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/079.
Da eine aktuelle oder zum Zeitpunkt der Ausreise – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst – insbesondere unter Bedachtnahme auf die Länderinformationen – im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder gerichtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. mwN VwGH 21.11.1995, 95/20/0329.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.
3.1.3. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die gegen Spruchpunkt I des im Kopf genannten Bescheids erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137.
3.2.2. Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, haben sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, in seinem Herkunftsstaat wegen einer mit Todesstrafe bedrohten Handlung strafrechtlich verfolgt zu werden.
Ein reales Risiko der Verletzung von Art 2 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; siehe auch 3.2.4. Wie ausgeführt, sind Terrorismus und Extremismus zwar das zentrale Problem für die innere Sicherheit Pakistans, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. In diesem Zusammenhang sind die Anstrengungen Pakistans, die Sicherheitslage zu verbessern, hervorzuheben. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.
3.2.3. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:
wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff;
wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;
unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;
unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.
Aus bisherigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Im Falle der Rückführung bestünde (auch sonst) keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme; vgl. bereits oben unter 2.5. Die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär oder volatil. Ferner sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung; er ist gesund. Er hätte Zugang zu (allenfalls benötigter) medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer würde auch nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen. Der Beschwerdeführer verfügt nämlich über eine Schulausbildung, familiäre Anknüpfungspunkte und ist arbeitsfähig, sodass er jedenfalls durch Erwerbsarbeit und familiäre Unterstützung seine Existenz sichern kann.
Der Beschwerdeführer erstattete in keiner Hinsicht ein den Anforderungen unter 2.1.3 genügendes Vorbringen, das eine maßgeblich wahrscheinliche Art 2 oder Art 3 EMRK widersprechende Situation für ihn im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat indizieren würde.
3.2.4. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Asyl 2005 orientiert sich an Art 15 lit c der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vgl. mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es – anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen – wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat und/oder in der Provinz Punjab in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.
3.2.5. Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids war deshalb zu bestätigen.
3.3. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids:
§ 57 AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich zu bestätigen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, erfüllt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben.
Unter dem Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vgl. mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S 99.
Ein Eingriff in das Privatleben und ein Eingriff in das Familienleben sind gesamthaft und nicht isoliert, je für sich, zu bewerten; vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199.
In seiner Entscheidung vom 26.03.2015, 2013/22/0284, (betreffend einen eine slowakische Niederlassungsbewilligung innehabenden Nigerianer, dessen Ehegattin in der Slowakei lebt und welcher sich seit Jahren bei seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind in Österreich aufhält, wo er auch seit drei Jahren einer Beschäftigung nachging) hielt der Verwaltungsgerichtshof fest: Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der Leitentscheidung des VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237, auf welche in zahlreichen Judikaten (vgl. beispielsweise VwGH 19.02.2014, 2012/22/0201, 22.05.2013, 2011/18/0259 und 24.01.2013, 2012/21/0212) seither verwiesen wurde. Vgl. zur Auslegung des Begriffs der Mitgliedstaaten im Sinne des § 53 Abs 1 FPG VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021.
3.4.2. Der Beschwerdeführer verfügt im relevanten Gebiet über kein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK. Denn in Österreich hat er keine Verwandten und führt er auch keine Lebensgemeinschaft. Zu den in anderen Mitgliedstaaten lebenden Angehörigen unterhält der Beschwerdeführer keinen Kontakt.
Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK des Beschwerdeführers. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist mit Blick auf Art 8 Abs 2 EMRK § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet und der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war. Dazu im Einzelnen:
Zu § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG:
Der Beschwerdeführer reiste im August 2024 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Seinen anschließenden Aufenthalt konnte er nur dadurch legalisieren, dass er am 10.08.2024 den gegenständlichen – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hätte er diesen Antrag nicht gestellt, wäre er über Jahr rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, sofern der rechtswidrige Aufenthalt nicht (durch entsprechende Maßnahmen) bereits beendet worden wäre.
Zu § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG:
Aus den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und den Ausführungen zum (nicht vorhandenen) Familienleben folgt rechtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich und im übrigen Gebiet der Mitgliedstaaten kein (außergewöhnlich) intensives oder ausgeprägtes Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK führt. Eine besondere Beziehungsintensität, ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder (außergewöhnlich) inniges Verhältnis des Beschwerdeführers zu den betreffenden Personen war nicht zu erkennen.
Zudem führt der Beschwerdeführer hier keine Lebensgemeinschaft und unterhält keine ausgeprägten oder engen freundschaftlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen.
Auch nennenswerte wirtschaftliche Beziehungen unterhält er nicht in Österreich, zumal er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Ferner besteht keine Integration in hiesige Vereine bzw. Organisationen, sodass es auch insofern an einem ausgeprägten und schützenswerten Privatleben fehlt.
Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen (Verwandte, Bekannt- und Freundschaftsverhältnisse) in Österreich (bzw. im Gebiet der Europäischen Union) verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich (bzw. im Unionsgebiet) lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Es steht ihm insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.
Im Ergebnis führt(e) der Beschwerdeführer in Österreich zwar ein Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK, das jedoch nicht besonders ausgeprägt ist, zumal die sozialen Kontakte nicht außergewöhnlich sind. Das allein indiziert, dass das Privatleben nicht als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Gering ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers aber vor allem auch deshalb, weil er es zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sich die Zulässigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers allein auf seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte. Für seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich konnte er nur durch seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Aufenthalt in der Dauer von drei Jahren jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte; vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479. Es ist ferner ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt; z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055. Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden; vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029. Aus dieser Rechtsprechung folgt fallbezogen, dass aus der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, die sich auf weniger als eineinhalb Jahre beläuft, keine besondere Schutzwürdigkeit des Privatlebens abgeleitet werden kann. Hinzutritt, dass das Gewicht der Aufenthaltsdauer dadurch gemindert ist, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte; vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 (bezogen auf das Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG 1997).
§ 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG:
Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in Österreich zu integrieren, bestehen nur in Ansätzen: Er besuchte einen Deutschkurs.
Ausgeprägt und mit bedeutsamem Erfolg verbunden sind diese Bemühungen nicht. Der Beschwerdeführer hat bislang weder eine Deutsch- noch eine Integrationsprüfung (erfolgreich) abgelegt. Er hat nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat sich weder um eine (legale) Möglichkeit zur Erwerbsausübung bemüht noch einen Arbeitsplatz erlangt. Er ist nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und ging und geht hier keiner ehrenamtlichen/gemeinnützigen Arbeit nach. Ebenso wenig belegte der Beschwerdeführer in Österreich eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium
In all den zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen Kriterien ist in Summe keine die Interessen am Verbleib im Bundesgebiet entscheidend verstärkende Integration zu erkennen, geht doch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten; vgl. VwGH 25.20.2010, 2010/18/0029.
§ 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG:
Der Beschwerdeführer hat erhebliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Er wurde dort sozialisiert. So verbrachte er dort den Großteil seines Lebens, besuchte die Schule und belegte ein College. Er beherrscht die Sprachen Urdu sowie Punjabi auf muttersprachlichem Niveau und auf dem Niveau B1 Englisch. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familienangehörige, mit denen er regelmäßig in Kontakt steht, deren finanzielle Lage sehr gut ist und die ihn sowohl in Pakistan als auch in Österreich finanziell unterstütz(t)en. Den Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer erst im Sommer 2024, also vor deutlich weniger als zwei Jahren, verlassen. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich der Auffassung, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen; vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162.
§ 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG:
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Dazu ist festzuhalten, dass diese Tatsache nicht dazu geeignet ist, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet zu verstärken bzw. das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Vgl. z. B. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253.
§ 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG:
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und in der Folge stützte sich die Zulässigkeit seines Aufenthalts lediglich auf den in Österreich gestellten, allerdings unbegründeten, Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist – insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – seiner Mitwirkungspflicht nicht (hinreichend) nachgekommen (vgl. oben unter 2.2., 2.3. und 2.5.).
§ 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG:
Das Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits verneint. Ein Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, konnte es aber nicht für besonders schutzwürdig befinden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts musste dem Beschwerdeführer von Anfang an, also seit der unrechtmäßigen Einreise, bewusst sein, dass er sich überhaupt nur deshalb im Bundesgebiet aufhalten durfte bzw. darf, weil er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und dass sein Aufenthalt für den Fall der Abweisung dieses Antrags nur von vorübergehender Dauer sein kann. Vgl. auch mwN VwGH 12.09.2012, 2011/23/0201: Demnach muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen.
§ 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG:
In seiner Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213, erachtete der Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von acht Jahren zwischen der erstmaligen erstinstanzlichen Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der verfahrensgegenständlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesverwaltungsgericht als außerordentlich lange Verfahrensdauer im Sinne des § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG. In seiner Entscheidung vom 27.08.2020 Ra 2020/21/0159, befand der Verwaltungsgerichtshof, dass die Dauer eines Verfahrens aufgrund eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 von mehr als vier Jahren nicht mehr „‘angemessen‘ lange“ sei.
Im gegenständlichen Verfahren liegen zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der Erlassung des angefochtenen Bescheids durch die belangte Behörde etwas weniger als sieben Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen ca. zehn Monate. In dieser Zeit führte das Bundesverwaltungsgericht mehrere öffentliche mündliche Verhandlungen durch. Der Beschwerdeführer ist – insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – seiner Mitwirkungspflicht nicht (hinreichend) nachgekommen (vgl. oben unter 2.2., 2.3. und 2.5.).
Daher kann unter Bedachtnahme auf die zitierten Entscheidungen nicht erkannt werden, dass die ohnedies kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.4.2.2. Für die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechen im Ergebnis die gewichtigen Interessen der Republik Österreich, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen. Gerade der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu; vgl. z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247. Diesen öffentlichen Interessen läuft das Verhalten des Beschwerdeführers massiv zuwider. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz. Das Vorbringen, mit dem er den Antrag begründet hatte, erwies sich einerseits bisweilen als gedankliches Konstrukt ohne Tatsachensubstanz, andererseits als im Lichte der §§ 3, 8 AsylG 2005 als rechtlich nicht relevant. Außerdem kam Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht (insbesondere) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht (hinreichend) nach.
Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, seine verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen sprechen demgegenüber für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Diese nach Art 8 EMRK zu berücksichtigenden Interessen können allerdings weder für sich genommen noch in Summe die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Zu bedenken sind dabei insbesondere die Tatsache, dass keine außergewöhnliche Integration vorliegt, die relativ kurze Aufenthaltsdauer und das Fehlen von Abhängigkeiten zu in Österreich und in den übrigen Mitgliedstaaten lebenden Personen. Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass der Beschwerdeführer die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich im Bewusstsein des unsicheren, weil auf einen unbegründeten Asylantrag gestützten, Aufenthaltsstatus begründete.
Im Rahmen der nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers daher keineswegs als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirkt daher keine Verletzung des Art 8 EMRK. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder vorübergehend) für unzulässig zu erklären.
Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids war daher zu bestätigen.
3.5. Zu Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids:
Der Beschwerdeführer erklärte zwar einerseits, gegen die Spruchpunkte I bis IV des Bescheids vom 28.02.2025 Beschwerde zu erheben (AS 229). Andererseits begehrte er die vollumfängliche Aufhebung des Bescheids (AS 229, 230). In verständiger und rechtsschutzfreundlicher Auslegung der Beschwerde des rechtsunkundigen Beschwerdeführers erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht auch dafür zuständig, über die Frage der Rechtmäßigkeit von Spruchpunkt V des Bescheids abzusprechen.
Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich ist die Abschiebung nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 1 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Pakistan hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter 3.2. ausführlich geprüft. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 2 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Pakistan hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter 3.1. ausführlich geprüft. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Dass die Abschiebung gemäß § 50 Abs 3 FPG unzulässig wäre, ist auszuschließen, da eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte nicht vorliegt.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Pakistan ist daher zulässig, weshalb der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war.
3.6. Zu Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids:
Der Beschwerdeführer erklärte zwar einerseits, gegen die Spruchpunkte I bis IV des Bescheids vom 28.02.2025 Beschwerde zu erheben (AS 229). Andererseits begehrte er die vollumfängliche Aufhebung des Bescheids (AS 229, 230). In verständiger und rechtsschutzfreundlicher Auslegung der Beschwerde des rechtsunkundigen Beschwerdeführers erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht auch dafür zuständig, über die Frage der Rechtmäßigkeit von Spruchpunkt VI des Bescheids abzusprechen.
3.6.1. Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs 2 FPG). Gemäß § 55 Abs 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
3.6.2. Die unter Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids festgelegte Frist entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Der Beschwerdeführer hat zwar auch diesen Spruchpunkt angefochten, aber in keinem Stadium des Verfahrens vorgebracht, dass besondere Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden. Die von der Behörde festgelegte Frist erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb auch Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war.
Zu I. B) und II. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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