Bundesverwaltungsgericht W291 2306633-1

W291 2306633-1Bundesverwaltungsgericht28.01.2026

Regest

Bildverarbeitung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Einvernahme Ermittlungspflicht Geheimhaltung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung personenbezogene Daten Verfahrensgegenstand Videoaufnahme Videoüberwachung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W291 2306633-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W291.2306633.1.00

Spruch

W291 2306633-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Anna Caroline RIEDLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert AUER, MBL und MMag. Jakob KALINA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 09.12.2024 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.09.2023 als unbegründet ab.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.01.2025 Bescheidbeschwerde.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schriftsatz vom 24.01.2025 vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

4. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden seitens der Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen (28.01.2025, 05.12.2025, 12.12.2025) erstattet. Die mitbeteiligte Partei erstattete im Beschwerdeverfahren ebenso eine Stellungnahme (undatiert, eingelangt am 20.02.2025).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 19.09.2023 erhob die Beschwerdeführerin Datenschutzbeschwerde gegen ihren Nachbarn XXXX (in der Folge: mitbeteiligte Partei). Die Beschwerdeführerin sei durch Montage einer Videokamera auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei, konkret an der Rückseite des Hauses der mitbeteiligten Partei, in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. Die Videokamera erfasse das Grundstück der Beschwerdeführerin, unter anderem ihren Hauseingang. Zudem sei über der Eingangstüre „ein grünes Licht“ angebracht. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass es sich auch um eine Kamera handeln könne. Sie fühle sich von der mitbeteiligten Partei und ihrer Frau ausspioniert.

Mit Schreiben vom 09.11.2023 forderte die Datenschutzbehörde die mitbeteiligte Partei auf, zur Sache Stellung zu nehmen.

Die mitbeteiligte Partei erstatte mit Schreiben vom 15.11.2023 eine Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 16.11.2023 forderte die Datenschutzbehörde die mitbeteiligte Partei erneut auf, Stellung zu nehmen, da ihre schriftlichen Ausführungen vom 15.11.2023 unvollständig seien.

Daraufhin übermittelte die mitbeteiligte Partei der Datenschutzbehörde eine weitere Stellungnahme vom 16.11.2023.

Inhaltlich führte die mitbeteiligte Partei in ihren zwei Stellungnahmen (15.11.2023 und 16.11.2023) zusammenfassend aus, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin unwahr seien. Im Zeitraum Kalenderwoche 37/38 2023 sei an ihrer rückwärtigen Hauswand eine Kamera für rund eine Woche installiert gewesen. Diese habe ausschließlich das Grundstück der mitbeteiligten Partei anvisiert. Da der Befestigungsfuß der Kamera mittlerweile abhandengekommen sei, könnte sie die Kamera nicht mehr an der ursprünglichen Position anbringen und ein entsprechendes Foto davon machen. Die Übermittlung eines aktuellen Fotos der Kamera und eines Screenshots [gemeint wohl: des Aufnahmebereichs] könne daher nicht erfolgen. Bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten „grünen Lichtern“ handle es sich ausschließlich um Funktions-LEDs der Access-Boxen für das WLAN, welche hausintern in mehreren Räumen, die eventuell bei Dunkelheit von außen durch die Fester sichtbar seien, und an einer Stelle der Außenfassade in Richtung Garten installiert seien.

Mit Schreiben vom 30.10.2024 lud die Datenschutzbehörde die mitbeteiligte Partei zur mündlichen Einvernahme am 27.11.2024.

Mit Schreiben vom 30.10.2024 nahm die mitbeteiligte Partei auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft XXXX vom 02.05.2024 (Zl. XXXX ) Bezug. Die Datenschutzbehörde möge im Vorfeld prüfen, ob eine Einvernahme tatsächlich notwendig sei.

Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft XXXX vom 02.05.2024 (Zl. XXXX ) lautet, wie folgt:

„Hinsichtlich der angezeigten ‚Überwachungskamera‘ konnte von den Beamten […] erhoben werden, dass es sich bei dem im Hinterhof des Wohnhauses […] montierten Objekt lediglich um einen Bewegungsmelder für die Außenbeleuchtung handelt. Die zuvor für eine kurze Zeit montierte Kamera wurde von [der mitbeteiligten Partei] bereits abmontiert. Diese habe – mangels weiterer Beweisergebnisse unwiderlegbar – nur den eigenen Grundstücksbereich erfasst.“

Mit Schreiben vom 13.11.2024 lud die Datenschutzbehörde die mitbeteiligte Partei zu einem geplanten Zoom-Meeting ein. Der Betreff dieses Schreibens lautet wie folgt: „Einvernahme XXXX “.

Mit Schreiben vom 14.11.2024 – ein Tag nach Versendung des Zoom-Links für die geplante Einvernahme der mitbeteiligten Partei – teilte die Datenschutzbehörde der mitbeteiligten Partei Folgendes mit: „Die Datenschutzbehörde ist zu der Ansicht gelangt, dass ihr ausreichend Beweismittel für die Feststellung des relevanten Sachverhalts vorliegen, weshalb eine Einvernahme nicht mehr notwendig ist. Die Einvernahme am 27.11.2024 ist sohin ABGESAGT“ (Hervorhebungen im Original nicht übernommen). Eine Einvernahme der mitbeteiligten Partei erfolgte auch zu einem späteren Zeitpunkt im behördlichen Verfahren nicht.

Mit Schreiben vom 23.11.2023 führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass nunmehr zwei Schilder, mit dem Hinweis auf eine Videoüberwachung „des Geländes“, aufgetaucht seien. Am 23.11.2023 sei eine neue Kamera am selben Ort installiert worden. Sie halte es für notwendig, die Situation vor Ort durch eine fachkundige Person beurteilen zu lassen, „da wir sonst unsere Zeit mit widersprüchlichen Stellungnahmen verschwenden […]“. Zudem gebe es hinsichtlich dieser Situation Zeugen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 09.12.2024 lautet wie folgt:

„BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von XXXX (Beschwerdeführerin) vom 19. September 2023 gegen XXXX (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:

  • Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

Rechtsgrundlagen: Art. 5. 6, 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.“

Die Datenschutzbehörde stellte unter anderem fest, dass die mitbeteiligte Partei Mitte des Jahres 2023 für etwa eine Woche eine Kamera an ihrer rückwärtigen Hauswand installiert gehabt habe. Diese Feststellung gründe auf dem verfahrenseinleitenden Vorbringen, den angeschlossenen Bildbeilagen und der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 15.11.2023. Weiters stellte die Datenschutzbehörde – soweit hier relevant – fest, dass es nicht mehr feststellbar sei, ob die Kamera in dem einwöchigen Zeitraum einen über die Grundstücksgrenzen der mitbeteiligten Partei hinausgehenden Bereich erfasst habe. Die getroffenen Feststellungen gründeten auf den Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei. Die Negativfeststellung gründe insbesondere auf der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 16.11.2023. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu einem mittlerweile eingestellten Strafverfahren. In rechtlicher Hinsicht führte die Datenschutzbehörde zur „erste[n] Kamera“ (eine von der Datenschutzbehörde im angefochtenen Bescheid selbst gewählte Beizeichung) aus, dass der konkrete Erfassungswinkel der Kamera, wie aus den Sachverhaltsfeststellungen hervorgehe, nicht mehr eruierbar sei. Das erforderliche Beweismaß für eine Feststellung, dass die Kamera Bilddaten des Grundstückes der Beschwerdeführerin erfasse, sei nicht erreicht worden. Damit sei es nicht möglich gewesen, mit überragender Wahrscheinlichkeit oder gar mit Gewissheit festzustellen, ob die Kamera in der Vergangenheit personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin unrechtmäßig verarbeitet habe. Ungeachtet dessen sei auch die Ermittlungsverpflichtung der Datenschutzbehörde keine unbeschränkte: Nach Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO sei die Datenschutzbehörde verpflichtet, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen. Aufgrund der faktischen Unmöglichkeit die exakte Position der Kamera nachzustellen, um den damaligen Erfassungswinkel feststellen zu können, „wären weitere Ermittlungsschritte angesichts der minimalen Einschränkung der Rechte der BF (eine Woche potentielle Erfassung des Grundstücks der BF) unverhältnismäßig“ (Hervorhebung nicht im Original).

Zum zeitlich später, im November 2023, montierten Objekt (von der Datenschutzbehörde im angefochtenen Bescheid als „zweite Kamera“ bezeichnet) stellte die Datenschutzbehörde fest, dass die mitbeteiligte Partei einen Bewegungsmelder an derselben Stelle, an der einige Monate zuvor die Kamera installiert worden sei, montiert habe. Diese Feststellungen gründeten auf der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Die Datenschutzbehörde kopierte in den Bescheid die oben wiedergegebene Passage der in Rede stehenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Zur „zweiten Kamera“ führte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass es sich bei dieser nicht um eine Kamera, sondern um einen Bewegungsmelder handle. Mangels Personenbezugs liege somit keine Verarbeitung iSv Art. 4 Z 2 DSGVO vor.

Die Ermittlungstätigkeiten der Datenschutzbehörde zu zentralen und strittigen Tatfragen im Verfahren, konkret zum Aufnahmebereich der in der Datenschutzbeschwerde vom 19.09.2023 montierten Kamera beschränkten sich auf die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen.

Die Datenschutzbehörde nahm keine Parteien bzw. Zeugen ein und führte keinen Lokalaugenschein durch.

2. Beweiswürdigung:

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen und Judikatur:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0254 Rz 16 mwN).

3.2. Zunächst ist einleitend darauf hinzuweisen, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (siehe VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 Punkt 1.2. mwN). Festgehalten wird, dass mit dem angefochtenen Bescheid nur über die Datenschutzbeschwerde vom 19.09.2023 normativ abgesprochen wurde und diese als unbegründet abgewiesen wurde (s. dazu die Feststellungen zum Bescheid).

Die in der Bescheidbegründung angeführte „zweite Kamera“ – bei der die Datenschutzbehörde davon ausging, es sei ein Bewegungsmelder – wurde laut der Bescheidbegründung (s. Bescheid C.4. und D.2.2.) erst im November 2023 montiert. Diese „zweite Kamera“ ist daher kein Gegenstand der Datenschutzbeschwerde vom 19.09.2023. Das hat zur Folge, dass dieses als „zweite Kamera“ bezeichnetes Objekt auch nicht „Sache“ des behördlichen Verfahrens, das in die Erlassung des angefochtenen Bescheids (s. erneut die Feststellungen zum Bescheid) mündete, sein kann. Gleichsam ist die „zweite Kamera“ daher auch nicht vom Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens umfasst. Bereits aus diesen Gründen ist auf die in der Bescheidbegründung angesprochene „zweite Kamera“, über welche nicht normativ abgesprochen wurde, nicht einzugehen.

3.3. In der Sache:

Vorliegend ist ersichtlich, dass sich zwei konträre Positionen einander gegenüberstehen. Während die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass in der Diktion des Bescheids der Datenschutzbehörde die „erste Kamera“ ihr Grundstück gefilmt habe, vertritt die mitbeteiligte Partei, dass der Aufnahmebereich dieser Kamera nur ihr eigenes Grundstück erfasst habe.

Wesentlicher Gegenstand des Verfahrens ist – ausgehend von den Stellungnahmen der Parteien – somit der Aufnahmebereich, aber auch die Funktionsweise der „ersten Kamera“ der mitbeteiligten Partei.

Die Datenschutzbehörde traf im Bescheid in Hinblick auf die „erste Kamera“ die Feststellung, dass für die Datenschutzbehörde nicht mehr feststellbar sei, ob die Kamera in dem einwöchigen Zeitraum einen über die Grundstücksgrenzen der mitbeteiligten Partei hinausgehenden Bereich erfasst habe. Diese Feststellung gründet die Datenschutzbehörde auf das schriftliche Vorbringen der mitbeteiligten Partei. Damit verkennt die belangte Behörde die Bedeutung der ihr obliegenden Aufgaben im Rahmen der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung. Objektive Beweise dafür, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht aufgezeichnet wurde, sind im Akt nicht enthalten. Letztlich begründete die belangte Behörde ihre Feststellungen lediglich damit, dass „[d]as erforderliche Beweismaß für eine Feststellung gemäß § 45 Abs. 2 AVG, dass die Kamera Bilddaten dieses Grundstück[s] erfasst […] nicht erreicht [wurde]“, ohne sich jedoch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich auseinanderzusetzen und weitergehende Ermittlungen anzustellen. Auch ergibt sich aus den beweiswürdigenden Ausführungen der Datenschutzbehörde nicht, aus welchen Gründen diese der mitbeteiligten Partei mehr Glauben geschenkt hat. Wenn die Datenschutzbehörde auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verweist, so ist auszuführen, dass die Ansicht der mitbeteiligten Partei zum Aufnahmebereich der „ersten Kamera“ lediglich im Konjunktiv wiedergegeben worden ist.

Die Datenschutzbehörde ging offenbar selbst davon aus, dass weitere Ermittlungsschritte zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts notwendig seien und beraumte einen Termin zur Einvernahme der mitbeteiligten Partei an. Weshalb die Datenschutzbehörde die Einvernahme der mitbeteiligten Partei nicht durchgeführt hat, bleibt unklar. Insbesondere teilt das Gericht nicht die allgemein gehaltene Begründung der Datenschutzbehörde im Schreiben vom 14.11.2024, wonach ausreichende Beweismittel für die Feststellung des relevanten Sachverhalts vorlägen, weshalb eine Einvernahme nicht mehr notwendig sei. Bezeichnend ist dabei, dass ein Tag zuvor, am 13.11.2024 von der E-Mail-Adresse der zuständigen Sachbearbeiterin der mitbeteiligten Partei ein Einstiegslink zur geplanten Videoeinvernahme übermittelt wurde. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, inwiefern sich innerhalb eines Tages etwas derart Maßgebliches geändert hätte, um von der geplanten Einvernahme der mitbeteiligten Partei abzusehen. Auch sei bereits an dieser Stelle erwähnt, dass die Überlegungen der Datenschutzbehörde, von der Einvernahme der mitbeteiligten Partei abzusehen, auch im angefochtenen Bescheid nicht offengelegt wurden.

In Hinblick auf die in Rede stehende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ist auszuführen, dass diese nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls nicht eigene Ermittlungen kompensieren kann, zumal die einschlägigen Ausführungen in dieser sich auf knappe Ausführungen beschränken und sich aus dieser nicht explizit der Aufnahmebereich der „ersten Kamera“ ergibt. Die Datenschutzbehörde hat sich auch gänzlich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in beweiswürdigender und rechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt und erließ den Bescheid lediglich auf Basis der schriftlichen Stellungnahmen, ohne die strittigen Tatfragen im Sinne des Offizialprinzips eigens im – zur Lösung der Rechtsfragen notwendigen – gebotenen Umfang zu klären.

Die Datenschutzbehörde unterließ es damit, die – von ihr selbst offensichtlich als notwendig erachtete – Einvernahme der mitbeteiligten Partei durchzuführen und sich mit den strittigen Tatfragen zu beschäftigen. Auch der Bescheid lässt jegliche Begründung vermissen, warum die belangte Behörde eine Entscheidung ohne die zuvor noch als erforderlich erachteten Ermittlungsschritte erließ. Diese Vorgangsweise legt nahe, dass die belangte Behörde diese Beweisaufnahmen dem Verwaltungsgericht überlassen wollte.

Die Datenschutzbehörde hat dabei übersehen, dass sie sich in strittigen Tatfragen nicht mit schriftlichen Stellungnahmen als Beweismittel begnügen darf (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0254). In Fällen – wie vorliegend –, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die handelnden Personen förmlich als Zeugen oder Parteien zu vernehmen (VwGH, 09.05.2017, Ro 2014/08/0065). Zumindest wären dabei im konkreten Fall der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei zu befragen bzw. auch die Durchführung eines Augenscheins in Betracht zu ziehen gewesen (was im Übrigen die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23.11.2023 auch explizit forderte). Ob sich daraus Anhaltspunkte für weitere Beweisaufnahmen ergeben hätten, ist ohne Durchführung dieses Beweises nicht beurteilbar.

Die Datenschutzbehörde hat sich im vorliegenden Fall entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulänglichkeit bloßer schriftlicher Stellungnahmen zu strittigen Tatfragen (vgl. insbesondere VwGH 21.12.2023 2023/04/0254) mit den schriftlichen Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei begnügt und lediglich diese – und das auch nur ansatzweise – beweisgewürdigt. Insoweit ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Datenschutzbehörde notwendige Ermittlungen vorzunehmen unterlies.

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der Datenschutzbehörde in Hinblick auf Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht geteilt. Entgegen der Ansicht der Datenschutzbehörde besteht kein Anhaltspunkt für eine „partielle“ Derogation des sich aus § 37 und § 39 Abs. 2 AVG ergebenden Grundsatzes der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) durch Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO zu Lasten der Parteien des Verfahrens über eine Beschwerde gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0254 Rz 11 bis 14).

Dadurch, dass die Datenschutzbehörde eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verneinte, ohne dazu jedoch in irgendeiner Form geeignet zu ermitteln, ist der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich und auch gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH vom 21.12.2023, Ra 2023/04/0254, der ein nahezu identer Sachverhalt zugrunde lag.

Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens und damit eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich.

Der Bescheid war daher zu beheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungsschritte aufzutragen, wobei die Festlegung des genauen Umfangs derselben (Befragung von Parteien bzw. Zeugen, Ortsaugenschein, Einholung eines Sachverständigengutachtens) der Behörde vorbehalten bleibt.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu klärende Rechtsfrage, ob eine Zurückverweisung iSd § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bei Einholung lediglich schriftlicher Stellungnahmen durch die Behörde in Hinblick auf strittige Tatfragen zulässig ist, wurde durch den Verwaltungsgerichtshof bereits hinreichend geklärt (VwGH 21.12.2023 2023/04/0254; 02.08.2023, Ra 2023/04/0091; 10.03.2023, Ra 2020/04/0085).

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung dann keine grundsätzliche Rechtsfrage berührt, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (VwGH 21.12.2023 2023/04/0254 Rz 17 mwN).

Im Übrigen war für die zu treffende Entscheidung eine auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung von vornehmlich Tatfragen von entscheidender Bedeutung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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