Bundesverwaltungsgericht I406 2333690-2

I406 2333690-2Bundesverwaltungsgericht30.01.2026

Regest

Abschiebung aufenthaltsbeendende Maßnahme aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Entscheidungszeitpunkt Familienleben Feststellungsverfahren Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Gesamtbetrachtung Kostenersatz Lebensgemeinschaft Mandatsbescheid mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Schubhaftverfahren Sicherungsbedarf Verfahrenskosten Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I406 2333690-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I406.2333690.2.00

Spruch

I406 2333690-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2026 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4, 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426.20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.09.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2025 wurde dieser Antrag hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.01.2026, GZ: I421 2311696-1/10E, als unbegründet ab.

2. Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, woraufhin das Bundesamt die Festnahme des Beschwerdeführers zum Zwecke der Abschiebung anordnete.

Eine für den 27.01.2026 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers musste storniert werden, da der Beschwerdeführer am 24.01 und 25.01.2026 trotz mehrfacher Nachschau nicht angetroffen werden konnte.

Am 26.01.2026 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 14:56 Uhr - kurz vor einer vom Beschwerdeführer geplanten standesamtlichen Eheschließung mit einer bulgarische Staatsbürgerin - festgenommen und anschließend in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft mit Erkenntnis vom 29.01.2026, GZ: I406 2333690-1/17E, ab.

3. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer an.

4. Mit Schriftsatz vom 29.01.2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft und beantragte den Ersatz von Verfahrenskosten. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Verhängung der Schubhaft erweise sich als rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für diese schwerwiegende Freiheitsentziehung nicht vorlägen.

Der Beschwerdeführer verfüge über einen bekannten und aufrechten Wohnsitz, lebe in einer stabilen Partnerschaft mit einer Unionsbürgerin, sei erwerbstätig, rechtlich vertreten und habe sich durchgehend kooperativ verhalten. Die belangte Behörde habe keine konkreten Tatsachen dargelegt, aus denen sich eine ernsthafte und aktuelle Gefahr des Untertauchens ableiten ließe.

Die Schubhaft stelle einen besonders schweren Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewähr-leistete Recht auf persönliche Freiheit dar und dürfe nur als letztes Mittel angeordnet werden. Es wären gelindere Mittel ohne Weiteres ausreichend gewesen, um den Zweck des Verfahrens zu sichern. Die belangte Behörde habe sich mit einer solchen Möglichkeit nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Darüber hinaus greife die Schubhaft erheblich in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben sowie in das durch Art. 12 EMRK geschützte Recht auf Eheschließung ein. Angesichts der bestehenden Lebensgemeinschaft mit einer Unionsbürgerin und der konkret bevorstehenden Eheschließung sei dieser Eingriff unverhältnismäßig.

5. Mit Schreiben vom 30.01.2026 gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab und beantragte den Ersatz der angeführten Kosten.

6. Am 30.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei.

Er gelangte schlepperunterstützt nach Österreich und stellte am 06.09.2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.01.2026, GZ: I421 2311696-1/10E, als unbegründet ab.

Im Erkenntnis vom 05.01.2026 wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Freundin, eine bulgarische Staatsangehörige, hat, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin kein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der Beschwerdeführer auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten kein geschütztes Familienleben verfügt.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2026 wurde der Rechtsvertretung, die den Beschwerdeführer im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.03.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht vertrat, am 05.01.2026 im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt.

Die Rechtsvertretung, die den Beschwerdeführer im Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertrat, übermittelte dem Beschwerdeführer am 16.01.2026 das Erkenntnis vom 05.01.2026. Anschließend nahm der Beschwerdeführer noch am selben Tag ein Rechtsberatungsgespräch bei seiner nunmehrigen Rechtsvertretung wahr.

Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet. Er reiste nicht innerhalb der ihm gewährten Frist für eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus.

Nach Erhalt einer Mitteilung, dass der Beschwerdeführer eine Eheschließung am 26.01.2026 beabsichtigt, nahm das Bundesamt am 23.01.2026 eine Prüfung vor, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist und sich seit Abschluss des Asylverfahrens Änderungen ergeben haben. Noch am 23.01.2026 ordnete das Bundesamt - auf die vorgenommene Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers - folgend die Festnahme des Beschwerdeführers zum Zwecke der Abschiebung an und erließ einen Abschiebeauftrag.

Eine für den 27.01.2026 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers musste storniert werden, da der Beschwerdeführer am 24.01 und 25.01.2026 trotz mehrfacher Nachschau nicht angetroffen werden konnte und sein Aufenthaltsort nicht eruiert werden konnte.

Am 26.01.2026 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 14:56 Uhr - kurz vor einer vom Beschwerdeführer geplanten standesamtlichen Eheschließung mit einer bulgarische Staatsbürgerin - festgenommen und anschließend in ein Polizeianhaltezentrum verbracht, wo er angehalten wurde.

Mit Bescheid vom 28.01.2026 ordnete das Bundesamt die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer an.

Die Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.01.2026, GZ: I406 2333690-1/17E, ab.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist für den 30.01.2026 geplant.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2026, GZ: I421 2311696-1/10E, und vom 29.01.2026, GZ: I406 2333690-1/17E.

Weiters beruht ein Teil der Feststellungen auf dem Bescheid vom 28.01.2026 über die Anordnung der Schubhaft.

Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, die gescheiterten Festnahmeversuche seien möglicherweise darauf zurückzuführen, dass die Polizisten angesichts der unklaren Adressbezeichnung nicht gründlich genug nachgeforscht hätten, kann nicht zum Erfolg führen, da dies geschulten Organen nicht zuzusinnen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Schubhaft:

3.1.1. Rechtslage

Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG).

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Die Absätze 1 und 2 des mit „Dauer der Schubhaft“ betitelten § 80 FPG lauten:

(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

§ 55 Abs. 2 bestimmt “Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides...”; da das Gesetz also den Beginn der Frist selbst an die Rechtskraft des Bescheides – und damit an die Zustellung, im Fall einer vertretenen Person also die Zustellung an den Vertreter - knüpft, verbleibt kein Raum für die Argumentation des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die Rechtskraft sei zwar für die Beschwerdeerhebung maßgeblich, für den Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise sei jedoch auf den tatsächlichen Erhalt der Partei abzustellen. Hätte der Gesetzgeber für den Fall, dass die Partei vertreten ist, also für den Regelfall, auf den tatsächlichen Erhalt der Partei abstellen wollen, hätte er dies auch angeordnet.

Daher begann die vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise am 05.01.2026 und endete vor der Festnahme des Beschwerdeführers am 26.01.2026.

Die Festnahme war somit nicht auf Grund der offenen Frist für die freiwillige Ausreise rechtswidrig.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Das Bundesamt ordnete gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an und stützte sich dabei auf § 76 Abs 2 Z 2 FPG. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft aufgrund der bestehenden Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen.

Darüber hinaus liegt, wie das Bundesamt bereits im angefochtenen Bescheid darlegte, im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr vor. Zur Frage der Erschwerung oder Behinderung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Verhalten des Beschwerdeführers iSd. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist der belangten Behörde im Ergebnis Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, sich an Rechtvorschriften zu halten, da er trotz Kenntnis über die ergangene Entscheidung über seinen Asylantrag und seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin im Bundesgebiet verblieb und den Vollzug einer Eheschließung beabsichtigte. Daran wird deutlich, dass der Beschwerdeführer seine Außerlandesbringung nicht akzeptieren wollte und zu verhindern versuchte. Er war folglich nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und freiwillig auszureisen. Die geplante Eheschließung diente offenkundig dem Zweck, eine Außerlandesbringung zu verhindern.

Darüber hinaus scheiterte bereits ein für den 27.01.2026 vorgesehener Abschiebetermin wegen des damals unbekannten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers am 24.01. und 25.01.2026, weshalb die Festnahme des Beschwerdeführers und die Vorgehensweise des Bundesamts notwendig war. Der Beschwerdeführer hat somit schon eine geplante Außerlandesbringung verhindert.

Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers begründet demnach einen die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr. Die Umstände des konkreten Falls rechtfertigen die Annahme, dass der Beschwerdeführer sich auf freiem Fuß der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung zumindest wesentlich erschweren würde.

Unter Berücksichtigung des durch sein bisheriges Verhalten zu Tage getretenen Unwillens, sich an nationale und europäische Rechtsvorschriften zu halten, war die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend, um den notwendigen Sicherungsbedarf zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält. Gelindere Mittel gewährleisten nicht die erforderliche jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers. Die Durchführung einer Abschiebung setzt aber seine Anwesenheit voraus.

Des Weiteren ist die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt ein geringerer Stellenwert zu, als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. In Anbetracht der erlassenen Rückkehrentscheidung und der Verletzung der Ausreisepflicht besteht ein großes öffentliches Interesse an einer raschen Durchsetzung der Abschiebung. Zudem steht die Abschiebung des Beschwerdeführers kurz bevor und liegt ein verdichteter Sicherungsbedarf vor.

Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft erwies sich auch als kurz und nicht als unverhältnismäßig lang. Die Schubhaft stellt somit keine „Standardmaßnahme“, sondern eine „ultima ratio“ dar, weil sich im Verfahren keine andere Möglichkeit ergeben hat, um eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Insgesamt erfolgte die Verhängung der Schubhaft daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festzustellen war, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.2. Zur Kostenentscheidung:

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs 3 VwGVG).

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang von insgesamt EUR 426.20 € (Vorlageaufwand EUR 57,40 + Schriftsatzaufwand EUR 368,80) hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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