Bundesverwaltungsgericht L515 2282207-2

L515 2282207-2Bundesverwaltungsgericht02.02.2026

Regest

Aufenthaltsdauer Ausreiseverpflichtung Behandlungsmöglichkeiten gesundheitliche Beeinträchtigung gesundheitliche Gründe Gesundheitszustand Integration Interessenabwägung medizinische Versorgung non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sicherer Herkunftsstaat

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L515 2282207-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2282207.2.00

Spruch

L515 2282207-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch XXXX als Erwachsenenvertreter, dieser wiederum vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Spruchpunkte II ff des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 FPG 120 Tage beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

Die Vorverfahren

I.1.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 15.12.2009 unter Angabe einer falschen Identität ( XXXX ) gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Begründend für den Antrag führte sie damals an, sie wolle ihren Sohn wiedersehen.

Weiters brachte sie vor, sie hätte in Armenien Probleme gehabt, weil ihre Schwiegertochter halbaserischer Abstammung sei. Diesem Vorbringen wurde jedoch kein Glaube geschenkt.

Der Antrag wurde vom Bundesaylamt abgewiesen. Gleichzeitig erging entsprechend der damaligen Rechtslage eine Ausweisung (Anm.: diese entspricht gem. der Übergangsbe-stimmung des § 75 Abs. 23 AsylG nunmehr einer Rückkehrentscheidung).

I.1.1.2. Eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid wurde mittels Erkenntnis des AsylGH vom 21.6.2011, GZ E12 414128-1 als unbegründet abgewiesen.

I.1.1.3. In weiterer Folge ignorierte die bP ihre gesetzliche Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets und verharrte im rechtswidrigen Aufenthalt in diesem.

I.1.1.3. Erstmalig wurde am 12.12.2012 versucht für die bB -aufgrund der Unkenntnis der Behörde der wahren Identität der bP unter deren Alias-Identität- versucht, ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung der bP zu erhalten. Am 25.11.2013 wurde der bB seitens der Botschaft der Republik in Armenien mitgeteilt, dass die Klärung der Identität der bP nicht möglich sei.

I.1.1.4. Die bP wurde in weiterer Folge im Jahr 2018 und 2019 von der bP geladen und am 22.01.2019 niederschriftlich einvernommen. Die bP verblieb bei ihren Aliasdaten. In Bezug auf die bP wurde anschließend eine Wohnsitzauflage gemäß§ 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG erlassen. Diese hat sie am gleichen Tag übernommen. Dieser Wohnsitzauflage ist sie jedoch nicht nachgekommen. Mit 31.01.2019 wurde die BF von ihrer damaligen Wohnadresse amtlich abgemeldet.

I.1.1.5. Am 11.02.2019 wurde neuerlich ein Verfahren zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung eingeleitet. Am 26.02.2019 wurde seitens der armenischen Behörden die Zustimmung zur Ausstellung eines solchen Dokuments erteilt. Die bP wurde nun als SOGHOYAN Anahit, geb. 20.10.1956, identifiziert.

I.1.2.1. Mit Bescheid vom 5.2.2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (bB) rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbot.

I.1.2.2. Eine Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet konnte in weiterer Folge nicht verifiziert werden.

I.1.3.1. Da in weiterer Folge der Aufenthalt der bP unbekannt war, wurde ein Festnahme-auftrag erlassen und nach Habhaftwerdung der bP am 27.2.2023 die Schubhaft verhängt.

Die bB wurde der bP eher zufällig habhaft in dem am 27.02.2023 im Rahmen des Streifen-dienstes durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in XXXX , versucht wurde,den Festnahmeauftrag für den Sohn der bP zu vollziehen. Es wurden jedoch lediglich dessen Schwester und die bP an der genannten Adresse angetroffen. Anschließend wurde die bP gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX eingeliefert.

I.1.3.2. Einer Beschwerde gegen die verhängte Schubhaft wurde stattgegeben und die angeordnete Schubhaft aufgehoben.

Das aktuelle Verfahren

I.2.1 Am 16.3.2023 stellte die bP einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie zusammengefasst mit dem Bestreben, in Österreich mit ihrer Tochter zusammenleben zu wollen, aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes, sowie einer vorliegenden Demenz sei sie auf ihre Tochter angewiesen. In Armenien hätte sie keine Bleibe. Die medizinische Behandlung müsste sie bezahlen, was sie sich nicht leisten könne. Ebenso sei in Armenien die allgemeine Lage chaotisch und es gebe Kämpfe.

I.2.2 Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.

I.2.3. Seitens des ho. Gerichts wurde mit Erkenntnis vom 19.12.2023 der angefochtene Bescheid behoben, weil begründete Hinweise bestanden, dass die bP eines Erwachsenen-vertreters bedürfe und seitens der bB in diese Richtung keine entsprechenden Schritte gesetzt wurden.

I.2.4. Nachdem im fortgesetzten Verfahren ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, erfolgte eine weitere Einvernahme der bP in dessen Beisein. Die bP wiederholte ihre Gründe bzw. verwies auf diese.

Die bP brachte vor, an Demenz zu leiden. Sie hätte Halluzinationen und höre Stimmen. Sie drehe sich dann um und sehe niemanden. Sie könne nirgendwo alleine hingehen. Sie leide an Atemnot und hätte Probleme mit einem Bein und der Wirbelsäule. Sie leide unter einem starken Schwindelgefühl. Sie hätte keine Merkfähigkeit, sie sehe Personen, die nicht da sind.

Sie suche in Österreich einen Psychologen und Neurologen, sowie ihren Hausarzt auf. Sie mache regelmäßig Blutuntersuchungen und nehme Medikamente gegen Asthma und seelische Probleme, sowie ein Magenpräparat.

Die bP hätte ursprünglich bei ihrer Tochter gelebt, welche mit dem Erwachsenenvertreter verheiratet ist. Nunmehr lebt sie in einer Wohnung der Diakonie gemeinsam mit ihrem Enkelsohn. Sie werden von ihrem Enkelsohn und ihrem Schwiegersohn im Alltag betreut.

Die Tochter, bei welcher die bP in Österreich lebte (Anm.: sie stelle in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde und eine Rückkehr-entscheidung erging) lebt aktuell in Jerewan bei der zweiten Tochter der bP, mit welcher sie kein gutes Verhältnis hätte. Sie betreibt aktuell die Familienzusammenführung mit dem Erwachsenenvertreter von Armenien aus. Die bP hätte noch einen Sohn, der sich in Italien und eine weitere Tochter, welche sich in den USA aufhält.

Im Falle einer Rückkehr nach Armenien würde sich niemand um sie kümmern.

Sei hätte erfolglos versucht, die deutsche Sprache zu erlernen. Die Verfüge in Österreich über keine relevanten Sozialkontakte.

I.2.5 Der Antrag der bP wurde neuerlich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berück-sichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.

I.2.6. Die bB ging davon aus, dass die bP in Armenien keinen Repressalien und auch sonst keiner relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Sie verfüge über eine Existenzgrundlage auf niedrigem Niveau und hätte Zugang zum armenischen Sozial- und Gesundheitssystem.

I.2.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde Feststellungen.

Zum Teil bezogen sich die Feststellungen auf Sachverhaltselemente, welche mit dem Verfahren der bP nicht in Verbindung stehen (z. B. Wehrdienst und Wehrersatzdienst, Opposition, Haftbedingen, IDPs und Flüchtlinge, etc.), zum Teil stellen sie sich auch als ergänzungsbedürftig dar (insbesondere in Bezug auf die Ausgestaltung des armenischen Gesundheits- und Pflegesystems und den konkreten Unterbringungsmöglichkeiten der bP im Falle einer Rückkehr).

I.2.8. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Mangels eines das Gegenteil indizierenden Sachverhalts war die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen.

I.3. Gegen die Spruchpunkte II ff des genannten Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.3.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Ihre zwischenzeitig erheblich eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten würden ebenso wie ihr sonstiger Gesundheitszustand gegen eine Rückkehr nach Armenien sprechen. Sie fände darüber hinaus keine Existenzgrundlage und Wohnmöglichkeit vor. Sie könne auch nicht bei ihrer Schwester in Jerewan leben, weil sich ihr Gatte weigere, die Schwiegermutter aufzunehmen. Ebenso stelle sich die finanzielle Lage dieser Tochter als angespannt dar.

Die bP nehme die Medikamente Donepezil (gegen Demenz), Sertralin (gegen Depressionen) und Trimbow (wegen COPD) ein.

Weiters sprechen ihre familiären Bindungen in Österreich gegen eine Rückkehr nach Armenien.

I.3.2. Die bB äußerte sich zum Beschwerdevorbringen nicht.

I.4.1. Nachdem seitens des ho. Gerichts ergänzende Ermittlungen geführt worden, ordnete dieses für den 2.12.2025 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurden die Verfahrensparteien eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.

I.4.2.1. Die bP brachte mit Schriftsatz vom 28.11.2025 Folgendes vor (Schriftbild, Formatierung, Hervorhebungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):

„ …

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am 02.12.2025 wird nachfolgende Stellungnahme erstattet, die sich auf folgende Beweismittel stützt:

Arztbrief von Dr. med. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie psychotherapeutische Medizin, vom 21.11.2025 – im Folgenden: "Befund Dr XXXX "

Repat Armenia Foundation: "Welcome to Armenia - Your full repatriation guide" (Stand: August 2025) – im Folgenden: "Repat-Bericht"

IOM / Migration Service of RA: "Guide for Reintegration of Returnees in Armenia" (3rd Edition, 2020) – im Folgenden: "IOM-Bericht"

Zunächst wird vollinhaltlich auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 08.09.2025 sowie die Stellungnahme vom 01.08.2025 verwiesen.

Wie bereits in der Stellungnahme vom 01.08.2025 detailliert ausgeführt, leidet die BF an einem multiplen Krankheitsgeschehen (Demenz, Depression, COPD, chron. mikrovasc. Encephalopathie, Osteoporose), das eine kontinuierliche Verschlechterung aufweist.

I. Neue Beweismittel

1. Aktueller medizinischer Befund

Der nun vorgelegte Befund von Dr. XXXX vom 21.11.2025 belegt die Schwere der Erkrankung und die Notwendigkeit einer lückenlosen Betreuung. Er bestätigt nicht nur die Diagnosen ("Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mit frühem Beginn mittelgradiger Ausprägung", "Mittelgradige depressive Episode", "COPD II"), sondern konkretisiert die unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der BF ohne Aufsicht.

Konkrete Eigengefährdung und Verlust der Alltagskompetenz

Dr. XXXX stellt fest:

"Im Rahmen der dementiellen Grunderkrankung benötigt die Patientin Hilfe in Alltagssituationen und tägliche Betreuung. Sie geht beispielsweise bei Rot über die Strasse, kann nur in Begleitung kochen, da sie sonst Gefahr läuft, den Herd brennen zu lassen oder heisse Töpfe anzugreifen." (Befund Dr. XXXX , S. 1)

Ohne ständige Aufsicht besteht eine akute Lebensgefahr (Verkehrsunfälle, Brandgefahr, Verbrühungen) besteht. Ein selbstständiges Leben ist faktisch ausgeschlossen ("deutliches Selbstfürsorgedefizit").

Unabdingbarkeit der familiären Betreuung

Der Befund hält weiter fest:

"Aus psychiatrischer Sicht ist die Pat. auf die Hilfe der Angehörigen, sowie regelmässige med. Konsultationen angewiesen." (Befund Dr. XXXX , S. 1)

Zudem ist "eine Verbesserung der Prognose [..] nicht absehbar." Die BF ist somit dauerhaft und irreversibel auf das engmaschige Netz angewiesen, das derzeit ausschließlich durch die Angehörigen in Österreich gewährleistet wird.

Konsistenz mit bisherigem Vorbringen

Dieser aktuelle Befund bestätigt nahtlos die bereits in der Stellungnahme vom 01.08.2025 (Punkt a) dokumentierte deutliche Verschlechterung. Wie dort dargelegt, fiel der MMSE-Wert (Mini-Mental-Status-Test) von 27/30 (Jänner 2024) über 20/30 (August 2024) auf 18/30 (April/Mai 2025). Der aktuelle Befund bestätigt, dass sich dieser Zustand verfestigt hat und mit den damals beschriebenen Symptomen (Desorientierung, paranoide Ängste, Unfähigkeit zur Medikamentenverwaltung) korrespondiert.

2. Existenzbedrohende Diskrepanz zwischen Lebenshaltungskosten und Sozialleistungen

In der Beschwerde (S. 6) wurde bereits moniert, dass das BFA nicht ermittelt hat, wie die mittellose BF ihren Lebensunterhalt bestreiten soll. Der Repat-Bericht belegt, dass ein Überleben allein mit staatlichen armenischen Mitteln unmöglich ist.

Realistische Lebenshaltungskosten

Der Repat-Bericht (S. 11) schlüsselt das monatliche Budget für eine Einzelperson ("Single") wie folgt auf:

"Rent: $300-700; Utilities: $30-70; Food: $150-250, Transportation $20-50, Healthcare $15-50 per visit, Lifestyle $100-300"

Eine Person benötigt somit minimum ca. 615 USD (ca. 530 EUR) allein für das physische Überleben.

Dem gegenüberstehende Altersversorgung

Dem gegenüber steht eine Rente, die laut Repat-Bericht (S. 118) völlig unzureichend ist:

"The basic pension is 21,000 AMD. The minimum pension is 36,000 AMD. The average pension was 50,000 AMD in 2024."

Umgerechnet bedeutet dies eine durchschnittliche Rente von lediglich ca. 115 EUR (50.000 AMD). Wie bereits in der Beschwerde (S. 4, Punkt 4b) dargelegt, kann die BF auf keine finanzielle Unterstützung durch ihre in Armenien lebende Tochter Narine Tadevosyan hoffen, da diese selbst arbeitslos und mittellos ist.

Schlussfolgerung: Die staatliche Rente deckt lediglich ca. 19% des minimalen Existenzbedarfs. Ohne das finanzielle und betreuerische Netz in Österreich droht der BF bei einer Rückkehr unmittelbar Verelendung und Obdachlosigkeit.

3. Faktische Unerreichbarkeit der notwendigen Pflege

Die Beschwerde (S. 7) führte aus, dass die BF aufgrund ihrer Demenz auf 24-Stunden-Betreuung angewiesen ist. Der medizinische Befund von XXXX bestätigt dies nun als medizinische Notwendigkeit zur Abwendung von Gefahren. Die Länderberichte bestätigen hingegen, dass das armenische System diese Pflege nicht staatlich, sondern fast ausschließlich über familiäre Strukturen abdeckt.

Systembedingte Abhängigkeit von familiärer Pflege

Der Repat-Bericht (S. 120) bestätigt explizit, dass die Altenpflege in Armenien strukturell auf der Familie basiert und keine ausgebaute institutionelle Infrastruktur existiert:

"In Armenia, most elderly stay in their homes or live with their families as they reach retirement age and beyond. There are no retirement communities, and the elderly homes that exist are few and far between."

Das armenische Sozialsystem setzt somit zwingend eine funktionierende, leistungsfähige Familie vor Ort voraus, welche die Pflege übernimmt.

Fehlen dieser Voraussetzung im Fall der BF

Genau diese Voraussetzung ist bei der BF nicht erfüllt. Wie bereits ausführlich in der Stellungnahme vom 01.08.2025 (Punkt b) dargelegt, fällt das familiäre Auffangnetz in Armenien komplett aus:

Tochter XXXX : Wie in der Stellungnahme vom 01.08.2025 ausgeführt, hat sie im April 2025 ihren in Österreich lebenden Ehemann geheiratet, der Antrag auf Familien-zusammenführung läuft. Ihr Aufenthalt in Armenien ist rein temporär, sie steht für eine dauerhafte Pflege nicht zur Verfügung.

Tochter XXXX : Zu ihr besteht laut Stellungnahme vom 01.08.2025 kaum Kontakt; zudem ist sie selbst nicht erwerbstätig und lebt in prekären Verhältnissen, was sie nun auch schriftlich bestätigt hat (siehe Akt).

Da das armenische "Standardmodell" (Pflege durch Familie) im Fall der BF versagt, wäre sie auf staatliche Heime angewiesen. Diese sind jedoch laut Repat-Bericht (S. 120) "few and far between" und stellen nur eine absolute Notlösung dar ("houses elders left without family support"). Der IOM-Bericht (S. 38, Annex 1) führt Heimbewohner als "socially vulnerable group" an, was die Überlastung und den Ausnahmecharakter dieser Einrichtungen unterstreicht. Ein sofortiger Platz für die BF ist illusorisch.

Unfinanzierbarkeit privater Pflege

Da weder familiäre noch institutionelle Pflege verfügbar ist, wäre die BF auf bezahlte mobile Pflege angewiesen, um die von XXXX attestierten Gefahren (Herdbrand, Verkehrsunfälle) abzuwenden. Der Repat-Bericht (S. 120) beziffert die Kosten hierfür:

"Prices for hiring nurses and caretakers depend on what is to be expected of them. An average of 500-800 AMD an hour is to be considered, in general." Seite 6 von 17

Faktische Zugangshürden

Selbst bei einer Mindestbetreuung von nur 8 Stunden pro Tag (obwohl 24h nötig wären) entstünden Kosten von ca. 144.000 AMD pro Monat. Dies entspricht dem Dreifachen der durchschnittlichen Rente. Dies bestätigt das Vorbringen in der Beschwerde (S. 7), dass die Zerstörung des Pflegesettings in Österreich durch keine leistbare Alternative in Armenien kompensiert werden kann.

4. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist für die BF auch unter Berücksichtigung der im IOM-Bericht dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen faktisch nicht zugänglich.

Zwar ist die Basisversorgung ("Primary health care") kostenlos (Repat-Bericht, S. 19), dies greift jedoch zu kurz. Die BF leidet an einem Komplexleiden (Demenz, COPD, Depression, Osteoporose), das ständige, spezialisierte Betreuung erfordert. Hierbei ergeben sich massive

Hürden:

Kosten der Spezialversorgung: Der Repat-Bericht bestätigt ebenfalls, dass "andere Dienstleistungen außerhalb des Basispakets normalerweise direkt von Patienten bezahlt" werden ("out-of-pocket") (Repat-Bericht, S. 32). Die Kosten hierfür variieren massiv – eine Behandlung kann 700.000 AMD oder 2 Millionen AMD kosten (Repat-Bericht, S. 33) – und sind für die mittellose BF unerschwinglich.

Fehlendes Versicherungsnetz: Eine private Krankenversicherung ist für die BF (Jg. 1956) keine Option, da diese Personen über 65 Jahre "generell nicht abdeckt" (Repat-Bericht, S. 60).

b) Ausschluss von der kostenlosen Medikamentenversorgung

Der IOM-Bericht (S. 22) enthält eine Auflistung jener Krankheiten, für die Medikamente kostenlos bereitgestellt werden ("List of diseases for which free medication is provided").

Demenz fehlt: Während psychische Erkrankungen ("Mental illnesses") gelistet sind, fehlt die explizite Nennung von neurodegenerativen Erkrankungen wie Demenz oder Donepezil, die die BF zwingend benötigt, fallen nicht automatisch unter "psychotropic drugs".

COPD fehlt: Auch chronisch obstruktive Lungenerkrankungen sind in der Liste der kostenbefreiten Krankheiten nicht angeführt (gelistet sind nur Tuberkulose, Asthma ist oft separat zu betrachten, hier aber COPD II). Daraus folgt, dass die BF für ihre Hauptmedikation nicht automatisch kostenbefreit ist. Prekäre Rabatt-Systeme und Abhängigkeit von Importen

Zwar nennt der IOM-Bericht (S. 22), dass "Single not working pensioners" Medikamente mit 50% Rabatt erhalten können.

Finanzielle Unmöglichkeit: Selbst bei einem Rabatt von 50% sind westliche Importmedikamente (die laut Repat-Bericht S. 72 notwendig sind, da lokale Strukturen veraltet sind) für die BF unerschwinglich. 50% der Kosten von modernen Präparaten übersteigen bei einer Rente von ca. 115 EUR das verfügbare Budget massiv.

Verfügbarkeit: Der IOM-Bericht (S. 23) weist darauf hin, dass Rückkehrer oft Medikamente importieren müssen ("Returnees often need importing medication"). Dies bestätigt die im LIB genannte problematische Verfügbarkeit vor Ort. Eine demente Person ist logistisch nicht in der Lage, Medikamentenimporte zu organisieren. Krankenhausversorgung deckt Pflegebedarf nicht ab

Die Liste der kostenlosen Krankenhausleistungen (IOM-Bericht, S. 21) umfasst zwar "Psychiatric care" und "Emergency medical care", jedoch keine Langzeitpflege (Long-term care) oder geriatrische Betreuung. Dies bestätigt, dass das armenische Gesundheitssystem auf akute Interventionen ausgelegt ist, aber keine kostenlose Dauerpflege für Demenzkranke vorsieht. Die notwendige 24-Stunden-Betreuung ist somit keine Leistung des Gesundheits-systems, sondern muss privat organisiert werden, was – wie unter Punkt 3 ausgeführt – unfinanzierbar ist.

System der Zuzahlungen ("Co-payment")

Rechtliche Einordnung der Zugangshürden

Das System der Zuzahlungen (IOM-Bericht, S. 20) sieht zwar Ausnahmen für sozial Schwache vor, setzt aber wiederum die behördliche Feststellung dieses Status voraus ("beneficiaries with poverty score..."). Ohne diesen bürokratisch festgestellten Status ist die BF zahlungspflichtig. Die Hürde der Antragstellung macht dieses Recht für die BF faktisch unerreichbar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2017/18/0008, 0009). Dass eine Behandlung theoretisch existiert (etwa private Kliniken oder Heime), ist unerheblich, wenn sie faktisch (finanziell) unerreichbar ist. Der Verfassungsgerichtshof fordert diesbezüglich eine individuelle Prüfung der konkreten – auch finanziellen – Zugangsmöglichkeiten zu einer Behandlung im Einzelfall (VfGH 24.11.2016, E 1085-1088/2016).

Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, Nr. 41738/10; VwGH 21.2.2017, Ra 2017/18/0008).

Da die BF mittellos ist, über keine Versicherung verfügt und die notwendige Spezial- und Dauerpflege weder vom Staat übernommen wird noch privat finanzierbar ist, ist der nach der Judikatur geforderte faktische Zugang zur lebensnotwendigen Versorgung nicht gegeben.

Fehlende Wohnversorgung bei Rückkehr

5. Unzureichende staatliche und nicht-staatliche Unterstützung

Sowohl die staatlichen Nothilfen als auch die Reintegrationsprogramme von NGOs erweisen sich im Fall der BF als faktisch unzugänglich oder unzureichend:

Staatliche Nothilfen ("Urgent help", IOM-Bericht, Seite 27) oder ein 6-monatiger Wohnzuschuss für Zwangsrückkehrer (60.000 AMD/Monat, IOM-Bericht, Seite 6) sind unzureichend:

Keine Nachhaltigkeit: Es handelt sich um einmalige oder kurz befristete Hilfen. Die Erkrankungen der BF sind jedoch chronisch, degenerativ und erfordern eine dauerhafte Versorgung. Nach 6 Monaten stünde die BF vor dem Nichts.

Gefahr bei Zahlungsverzug: Der Guide warnt explizit, dass bei Nichtzahlung der Nebenkosten bis zum 20. des Folgemonats Gas und Strom "automatisch abgeschaltet" werden (Repat-Bericht, Seite 29). Für eine alte, an COPD leidende Frau im Winter ein lebensbedrohliches Szenario. Kognitive Unfähigkeit zur Inanspruchnahme von Reintegrationshilfen

Faktischer Ausschluss von NGO-Programmen (Caritas etc.)

Auch Reintegrationsprogramme (zB ERRIN, "One Window" Service, IOM-Bericht, S. 6-7) bieten keine Lösung. Diese Programme setzen "active engagement of the migrant" (aktives Engagement des Migranten) voraus (IOM-Bericht, S. 5) und zielen primär auf den Arbeitsmarkt ("self-employment", IOM-Bericht, S. 18). Die BF ist aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenz (vgl. Befund XXXX ) kognitiv nicht mehr in der Lage, Anträge zu stellen, Behördenwege zu erledigen oder sich "aktiv zu engagieren". Sie würde durch jedes Raster eines auf Eigenverantwortung ausgelegten Systems fallen. Der Verweis auf Programme, die auf "active engagement" (IOM-Bericht, S. 5) setzen, ist angesichts des Gesundheitszustands der BF zynisch.

Auch die im IOM-Bericht (Kapitel 2.3) genannten Programme von Organisationen wie "Armenian Caritas" (insb. "Sustainable Reintegration", "Migration and Development") stehen der BF faktisch nicht zur Verfügung, da sie an Bedingungen geknüpft sind, die eine schwer kranke Demenzpatientin unmöglich erfüllen kann:

Fokus auf Erwerbstätigkeit: Die Programme zielen explizit auf "reintegration through employment" oder "vocational training" ab (IOM-Bericht, S. 9), was bei einer 69-jährigen, arbeitsunfähigen Demenzpatientin ausgeschlossen ist.

Business-Plan als Hürde: Für Projekte wie "Sustainable Reintegration" müssen Begünstigte laut IOM-Bericht (S. 10) bereits vor der Ausreise ("Before their departure") einen Businessplan erstellen ("design a business plan"), damit sie bei Ankunft eine konkrete Projektidee zur Umsetzung haben. Dies überfordert die kognitiven Fähigkeiten der BF massiv.

Kredit statt Hilfe: Das Projekt "Migration and Development" zielt auf die Stabilisierung des sozialen Status durch die "Gründung eigener Unternehmen" ("establishment of their own businesses") mittels Krediten ("loans") ab (IOM-Bericht, S. 10). Eine 69-jährige Frau mit einem MMSE-Wert von 18, die Hilfe beim Kochen braucht, um keinen Brand zu verursachen, kann weder einen Businessplan erstellen noch ein Unternehmen gründen oder einen Kredit bedienen. Diese Programme gehen an der Realität eines Pflegefalls vollkommen vorbei und bieten keine existenzsichernde Unterstützung.

Zur Liste der vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen Pflegeeinrichtungen

Die vom Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung vorgelegte Liste belegt lediglich die theoretische Existenz von Gebäuden bzw. Institutionen. Sie ist nicht geeignet, den für die Beurteilung nach Art. 3 EMRK notwendigen Nachweis des faktischen Zugangs zu einer adäquaten Versorgung zu erbringen.

Im Einzelnen ist zu den genannten Einrichtungen Folgendes auszuführen:

I. Faktisch nicht existente oder unerreichbare Einrichtungen, Nachweis veralteter Daten

Die KI-Recherche listet Einrichtungen auf, die aufgrund der geopolitischen Ereignisse der letzten Jahre für armenische Staatsbürger nicht mehr zugänglich sind. Dies mindert die Eignung der Recherche als verlässliche Entscheidungsgrundlage.

„Stepanakert Boarding House“ (Stepanakert): Die Stadt Stepanakert liegt in Bergkarabach. Seit der militärischen Offensive Aserbaidschans und der anschließenden Massenflucht der armenischen Bevölkerung im Jahr 2023 steht diese Region nicht mehr unter der Kontrolle der Republik Armenien. Es existieren dort keine armenischen Verwaltungstrukturen mehr. Dass die KI diese Einrichtung als Option vorschlägt, beweist, dass sie auf Datensätze zugreift, die älter als 2023 (vermutlich sogar vor 2020) sind. Eine Unterbringung dort ist faktisch und rechtlich unmöglich.

II. Medizinisch kontraindizierte Einrichtungen

Die BF leidet an einer fortschreitenden Demenz (MMSE 18). Dies ist eine neurologische Degeneration, keine psychiatrische Psychose. Die Unterbringung in geschlossenen psychiatrischen Anstalten ist für dieses Krankheitsbild medizinisch nicht indiziert.

„Vardenis Neuro-Psychiatric House-Boarding“ (Vardenis): Wie der Name und die KI-Recherche selbst bestätigen, handelt es sich um eine spezialisierte psychiatrische Anstalt („Psychoneurologic“). Die Unterbringung einer altersdementen Patientin in einer psychiatrischen Großanstalt gemeinsam mit psychisch schwerstkranken Patienten stellt keine adäquate Pflege dar. Ein solches Umfeld erhöht das Risiko von Stress, Angstzuständen und einer rapiden Verschlechterung des kognitiven Zustands.

III. Finanzielle Unmöglichkeit (Private und NGO-geführte Heime) Die Recherche listet zahlreiche Einrichtungen, die privatwirtschaftlich oder von NGOs geführt werden. Diese setzen eine Finanzierung voraus, die die BF nicht leisten kann.

Betroffene Einrichtungen: „Tserapartez“ (Yerevan), „Meronts Tun“, „Arevmed“, „Vanadzor Elderly's Home Foundation“. Finanzierungslücke:

Die durchschnittliche Altersrente in Armenien beträgt laut aktuellen Berichten (vgl. Repat Armenia Guide) ca. 50.000 AMD (ca. 120 EUR).

Die monatlichen Lebenshaltungskosten für eine einzelne Person (ohne Pflege!) werden bereits mit 300 bis 700 USD beziffert.

Private Pflegeheime verlangen marktübliche Preise, die weit über der staatlichen Rente liegen. Da das armenische Sozialsystem keine Pflegeversicherung kennt, die vollstationäre private Pflegekosten deckt (staatliche Hilfen beschränken sich oft auf Medikamente oder Basisbehandlungen, vgl. IOM Guide), sind diese Heime für eine mittellose Rückkehrerin unfinanzierbar.

IV. Fehlender Rechtsanspruch und Kapazitätsmangel

Viele der genannten Heime sind karitative Projekte ohne staatliche Aufnahmepflicht.

Betroffene Einrichtungen: „Narek Aged Home“ (Abovyan), „Artsvabun“ (Kapan), „Vortik Gyulbenkyan“.

Kein Rechtsanspruch: Diese Einrichtungen werden von NGOs (z.B. Mission Armenia, Caritas) betrieben. Die Aufnahme erfolgt diskretionär, oft basierend auf Spendenmitteln und Projektlaufzeiten. Es besteht Rechtsanspruch auf einen Platz.

Prekäre Kapazität: Selbst die KI-Recherche legt dar, dass die Datenlage unsicher ist („Kapazität nicht klar“) und Artsvabun beispielsweise nur ca. 40 Plätze hat. Angesichts der alternden Bevölkerung in Armenien sind diese wenigen Plätze chronisch überbucht.

V. Strukturelle Mängel staatlicher Einrichtungen

Die wenigen verbleibenden staatlichen Optionen sind qualitativ nicht auf die Pflege schwer Demenzkranker ausgerichtet.

Betroffene Einrichtungen: „Nork Care Center“, „Yerevan Nursing Home No. 1“, „Haghtanak“.

Mangelnde Eignung für Demenz: Der Repat Armenia Guide beschreibt viele dieser Einrichtungen als „simple houses turned into a retirement home“. Dies impliziert eine bauliche Struktur für fitte Senioren (Wohnheimcharakter).

Gefährdungspotenzial: Die BF hat einen MMSE-Wert von 18, was eine mittelschwere Demenz mit Desorientierung bedeutet. Sie benötigt eine geschlossene, aber nicht-psychiatrische Umgebung (Weglaufschutz) und einen hohen Personalschlüssel zur Unterstützung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens.

Personalmangel: Die KI-Recherche zitiert selbst Berichte (z.B. Armenian Caritas), wonach in staatlichen Einrichtungen „ausreichend Personal fehlt“. In einem unterbesetzten Heim ist die Sicherheit einer orientierungslosen Patientin nicht gewährleistet (Sturzgefahr, Mangelernährung durch fehlende Essensbegleitung etc.).

Zusammenfassung

Die KI-gestützte enthält Einrichtungen, die geografisch nicht mehr erreichbar sind (Stepanakert), medizinisch kontraindiziert sind (Psychiatrie Vardenis) oder aufgrund der Diskrepanz zwischen Rente (ca. 120 EUR) und Kosten unfinanzierbar sind (private Heime). Die verbleibenden staatlichen Optionen sind strukturell nicht in der Lage, die für die BF überlebensnotwendige Spezialpflege bei Demenz zu leisten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EGMR muss der Betroffene im Zielstaat auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung und Pflege haben. Dabei sind die Kosten, das soziale Netz und die Entfernung maßgeblich. Da die BF mittellos ist, über kein familiäres Netzwerk vor Ort verfügt und die genannten Einrichtungen entweder unzugänglich, kontraindiziert oder unfinanzierbar sind, ist der faktische Zugang zu einer überlebensnotwendigen Versorgung im Sinne von Art. 3 EMRK nachweislich nicht gegeben.

Ergänzende Fragestellung

Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht in L515_2282207-2_4z_34 werden nachfolgende Fragen beantworten:

Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben.

Wie dargelegt und wie aus den medizinischen Befunden zu erkennen ist, hat sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Auch ist das Familienzusammenführungsverfahren von Karine weiter fortgeschritten.

Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an.

Jerewan, Bezirk XXXX . An die Straße kann sich die BF nicht erinnern.

Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des genau.

Psychiater Dr. XXXX , alle 3-4 Monate hauptsächlich wegen Demenz

Praktischer Arzt XXXX 1x pro Monat Osteoporose Spritze, Rezepte, Überweisungen z.B. Gynäkologe

Lungenfacharzt XXXX , 3-4 Monate wegen Asthma

Neurologe XXXX , alle 6 Monate Demenz

Ordination Herz 13, 2x wegen Bluthochdruck

Zahnarzt XXXX bei Bedarf

sonst wird auf die beigelegte Medikationsliste verwiesen

Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(en) bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift.

XXXX , geb. XXXX , gemeinsam wohnhaft in XXXX Wien

In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln?

3 Jahre in einer Plastik- und Spielzeugfabrik in Armenien

a) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). b) Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.

Keine, die Gründe wurden näher in der Beschwerde ausgeführt.

Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern): a) Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung) b) Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? c) Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben?

Nein

Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)?

Nein

Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich?

Grundversorgung

Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten?

Grundversorgung

Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc)

Nein

Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit?

Spazieren, gemeinsames Kochen mit Enkel (nicht alleine, da Verletzungsgefahr), Bibel lesen

Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.)

Nein

Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke.

Nein

Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben.

Verwiesen wird auf die Angaben der BF im Bescheid vom 19.10.2023 auf S.6.

Sonstige Angaben und/oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen/beibringen wollen.

Wie dargelegt, waren der BF in der Vergangenheit aufgrund ihres Gesundheitszustands keine Integrationsbemühungen möglich.

Angaben zum Privat- und Familienleben in Österreich:

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über ein enges und tragfähiges familiäres Netz, das für ihre Versorgung essentiell ist. Ihr Schwiegersohn, Herr XXXX , unterstützt sie - neben seiner Tätigkeit als Erwachsenenvertreter - regelmäßig durch Besuche und erledigt Einkäufe. Die familiäre Einbindung geht über die Kernfamilie hinaus: So finden gemeinsame Kaffeerunden statt, bei denen telefonisch Kontakt zu den Eltern von Herrn XXXX in XXXX gehalten wird, da persönliche Besuche dort aus gesundheitlichen Gründen der BF derzeit nicht möglich sind. Am 22.11.2025 nahm die BF an einem großen Familientreffen teil, bei dem auch die weitere Familie von Herrn XXXX anwesend war, was ihre feste Integration in den Familienverband unterstreicht.

Wie bereits im Verfahren detailliert dargelegt, ist besonders hervorzuheben die unverzichtbare Unterstützung im Alltag durch ihren Enkelsohn XXXX , mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt. Er übernimmt sämtliche Agenden des täglichen Lebens, die die BF aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr alleine bewältigen kann. Dazu gehören gemeinsame Spaziergänge zur Mobilisierung, das Aufräumen der Wohnung sowie das Kochen, da die BF aufgrund der Demenz (Verletzungs- und Brandgefahr) nicht mehr alleine kochen kann. Auch körperlich anstrengende Tätigkeiten wie das Aufwaschen des Bodens sind ihr unmöglich; bereits Hustenreize führen bei ihr zu starken Knochenschmerzen, was jede physische Belastung ausschließt. Ohne diese familiäre Unterstützung wäre die BF im Alltag vollkommen hilflos.

…“

I.4.2.2. Die bB gab keine Stellungnahme ab.

I.4.3.1. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben (Formatierung, Schriftbild, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend, Bezeichnung des Erwachsenenvertreters mir „RV1“ und des weiteren Vertreters mit „RV2“):

„…

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

RV1: Der Gesundheitszustand verschlechtert sich. Ich möchte noch klarstellen, dass meine Schwiegermutter beim BFA zwar sagte, dass sie keinen Kontakt zu Österreichern hat, aber sie hat sehr wohl zu meiner Familie und den Bekanntenkreis Kontakt.

RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern?

RV1: Meine Familie und meine Frau würden sich in Österreich um meine Schwiegermutter kümmern.

RI: Sie stellten bereits im Jahre 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Jahr 2011 endgültig rechtskräftig abgewiesen wurde. Wo haben Sie sich im Anschluss bis zur aktuellen Antragstellung aufgehalten?

P: Ja, weiß ich. Dieser Antrag wurde abgewiesen. Ich war in Österreich bei der Caritas, nachdem mein Antrag abgewiesen wurde. Ich bin nicht ausgereist.

RI: Warum sind Sie Ihrer Verpflichtung Österreich zu verlassen nicht nachgekommen?

P: Nein, ich bin nicht ausgereist. Ich war ununterbrochen in Österreich.

RI wiederholt die Frage.

P: Ich wollte nicht. Ich wollte in kein anderes Land gehen.

RI: Warum stellten Sie nunmehr einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz?

P: Ich möchte hier bleiben.

RI: Warum wollen Sie nicht nach Armenien?

P: Ich will nicht. Ich werde nicht zurückgehen. Nachgefragt, weil mir dort nicht geholfen wurde, egal in welcher Angelegenheit. Egal an welche Behörde ich mich gewandt habe, mir wurde nicht geholfen.

RI: Es besteht in Österreich unter gewissen Voraussetzungen auch die Möglichkeit die Familienzusammenführung im Rahmen des NAG zu betreiben. Eine wesentliche Voraus-setzung ist hierbei, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, dass der Allge-meinheit durch den Aufenthalt des Familienmitgliedes keine wesentlichen Kosten entstehen. Haben Sie versucht Ihren Aufenthalt auf diese Art zu legalisieren?

RV1: Ich war im letzten Jahr so mit der Sache mit meiner Frau beschäftigt. Wir sind noch nicht so weit gekommen, um dies umzusetzen. Ich weiß auch nicht, welche Möglichkeiten mir da offenstehen würden. Wir wollen uns um sie kümmern. Aber welche Möglichkeiten es gibt? Man kann sich nur um eines nach dem anderen kümmern. Es wäre super, wenn sich bald die Familie darum kümmern kann und sie nicht von der Diakonie oder anderen Behörden abhängig ist.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P antwortet auf Armenisch zur D: Ich verstehe, aber ich kann nicht antworten.

RV1 gibt an, dass die P einfache Sätze sprechen kann.

RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?

P: Ich habe etwas vergessen, gab an, mich nicht mehr erinnern zu können. Ich habe einmal meine Handtasche verloren und weiß nicht mehr, wo.

RI: Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf.

P: Es ist schon lange her und ich habe bei Gericht gesagt, dass ich die Ware vergessen habe.

RI: Die belangte Behörde wies ihren Antrag ab. Dies wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?

RV1: Ich weiß nur, dass das BFA davon ausging, dass sie in Armenien medizinisch zurecht kommen würde. Das stimmt aber nicht, sie braucht uns und hat in Armenien keine Möglichkeiten und auch keine Wohnmöglichkeit. Hier in Österreich ist sie mit der familiären Situation viel besser dran. Da kann die Familie sie unterstützen.

RI: Wollen Sie sich ergänzend zu Ihren bisherigen Ausführungen zu Ihrem Gesundheitszustand äußern?

RV1: Der Bluthochdruck war damals noch nicht so bekannt. Die Demenz hat sich verschlechtert. Mit Asthma hat sie immer wieder Probleme, dass war, glaube ich, bekannt. Sie braucht auf alle Fälle Familie, wenn z.B. eine rote Ampel ist, dann geht sie einfach weiter. Im Haushalt braucht sie auch Unterstützung, sie kommt alleine nicht mehr zurecht.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Armenien konkret erwarten?

P: Ich würde dort alleine bleiben, gar nichts würde passieren.

RV1: Es gibt niemanden, der sie aufnehmen kann. Alleine wohnen ist für sie unmöglich.

RI an RV1: Könnte nicht Ihre Gattin, die jetzt gerade in Armenien ist, die Erstversorgung die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung übernehmen?

RV1: Meine Gattin ist schon viel zu lange in Armenien, ich brauche meine Gattin hier. Das ist eine Belastungssituation. Außerdem hat meine Gattin in Armenien keine Möglichkeit, meiner Schwiegermutter eine Pflegeeinrichtung zu besorgen. Das ist nicht so wie in Österreich.

RI: Ihnen wurden Feststellungen abschiebungsrelevanten Lage in Armenien der Staaten-dokumentation des BFA, sowie weitere Quellen zur Lage von Rückkehrern und ein Rechercheergebnis in Bezug auf die Existenz von Altenpflegeheimen in Armenien vorab zur Kenntnis gebracht. Sie gaben hierzu bereits eine Stellungnahme ab. Sie brachten hierzu mit Schriftsatz vom 28.11.2025 eine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich hierzu noch weitergehend äußern?

RV1: Was mein Vertreter geschrieben hat, reicht mir aus.

Fragen des RV: Keine Fragen.

Stellungnahme des RV: Aufgrund des multiplen Krankheitsbildes der P, vor allem der fortschreitenden Demenz, ist die P zu Abwendung akuter Lebensgefahren durch Eigengefährdung zwingend auf eine lückenlose Betreuung angewiesen, die derzeit durch das familiäre Netz in Österreich gewährleistet wird. Im Herkunftsstaat Armenien fehlt der faktische Zugang zu überlebensnotwendiger Versorgung: Die staatliche Rente deckt annährend den Existenzbedarf, während private Pflege unfinanzierbar ist und geeignete staatliche Pflegeeinrichtungen für Demenzkranke fehlen. Da auch das familiäre Auffangnetz in Armenien fehlt, droht der P bei einer Rückkehr eine rasche, irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sowie Verelendung und damit ein Art. 3 EMRK Verletzung.

…“

I.4.3.2. Ein Behördenvertreter nahm an der Verhandlung nicht teil.

I.4.4.1. Seitens des ho. Gerichts wurde in weiterer Folge eine Anfrage an die bB gerichtet, in welchem diese darauf hingewiesen wurde, dass die bB von 2010 – 2019 unter ihrem Alias-Namen, unter welchem auch ihr erstes Asylverfahren durchgehend über eine Meldeadresse verfügte. Bei der bB w8urde angefragt, welche konkreten Schritte nach der Rechtskraft des bereits genannten Erkenntnisses des AsylGH gesetzt wurden, um den rechtswidrigen Aufenthalt der bP zu beenden. Ebenso wurde die bB aufgefordert, bekannt zu geben, unter welchen konkreten Umständen ihr die richtige Identität der bB bekannt wurde. Letztlich wurde die bP aufgefordert bekannt zu geben welche konkreten, der bP in Armenien zugänglichen, im angefochtenen Bescheid jedoch nicht näher genannten „entsprechende Pflegeeinrichtungen“ seitens der bB gemeint wären.

I.4.4.2. Mit E-Mail vom 2.2.2026 teilte die bB dem ho. Gericht unter Verweis auf die seitens des ho. Gerichts im Schubhaftverfahren getroffenen Ausführungen den unter den Punkten I.1.1.3 – I.1.1.5 und I.1.3.1. beschriebenen Sachverhalt mit. Ebenso verwies die bB auf den Umstand, dass von den armenischen Behörden ein bis zum 1.9.2023 gültiger Pass ausgestellt wurde, dessen Existenz die bP verschwieg bzw. leugnete. In Bezug auf „entsprechende Pflegeeinrichtungen“ verwies die bB auf eine Anfragebeantwortung der do. Behörde aus dem Jahre 2018, welche mit dem ho. Rechercheergebnis nicht im Widerspruch steht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Der bP ist eine ältere, nicht arbeitsfähige Frau, welche in Armenien Zugang zum armenischen Sozialsystem und zur medizinischen Versorgung findet. Ebenso ist sie pensionsberechtigt. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige -auch ältere- Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Die bP bedarf eines Erwachsenenvertreters.

Die bP leidet an folgenden Erkrankungen:

-Dementielle Syndrom (chronische, globale kognitive Störung)

-mikrovasculäre Encephalopathie (Schädigung des Gehirns durch chronische Durchblutungsstörungen in den Kleinstgefäßen)

-Mittelgradige Depressive Episode

-Hypothreose/Hashimotothyreoitis (Schilddrüsenunterfunktion)

-Osteoporose

-Bluthochdruck

Die von der bP genannten Erkrankung sind in Armenien in ähnlicher Form wie in Österreich behandelbar und hat sie auch Zugang zum armenischen Gesundheits- und Pflegesystem. Mit keiner der Erkrankungen ist unmittelbare Lebensgefahr oder ein qualifizierter Leidenszustand verbunden.

Die hat bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.

Weiters kam hervor, dass die bP 4 Kinder hat und im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. 2 Töchter leben außerhalb Armeniens (in den USA und in Italien). Ebenso existiert zumindest 1 unterstützungswilliger Enkel. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und die ihr zur Kenntnis gebrachten Unterstützungs- und Beratungsangebote für Rückkehrer sei ihr ebenfalls nochmals verwiesen.

Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die bP hält sich etwas mehr als 16 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt erstmals lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hierbei täuschte sie über ihre Identität und erstattete ein den Tatsachen nicht entsprechendes Vorbringen. Nachdem der Antrag abgewiesen und eine Ausweisung (diese entspricht nunmehr einer Rückkehrentscheidung [vgl. die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsyG]) rechtskräftig erlassen wurde, ignorierte sie beharrlich ihre Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes. Ebenso war sie vorübergehend über einen erheblichen Zeitraum (2019 – 2023) für die Behörde nicht greifbar, zumal sie über keine Meldeadresse verfügte und der Behörde ihren Aufenthalt nicht bekanntgab.

Nachdem es der bB dennoch gelang, von den armenischen Behörden ein Passersatz-dokument für die Abschiebung zu erhalten und eine Rückkehrentscheidung erließ, tauchte sie vorerst unter stellte sie nach deren zufälliger Habhaftwerden den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wodurch sie wiederum zuerst Abschiebeschutz und daran anschließend ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht erhielt.

Hätte die bP die unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz nicht gestellt, wäre sie durchgehend rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist in Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht jahrelang mehr im Bundesgebiet aufhalten hätte. Ebenso wirkte sich das Auftreten der bP unter falscher Identität, einem tatsachenwidrigen Vorbringen und das temporäre Unter-tauchen der bP in Bezug auf die Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes jedenfalls sich aus dem Wesen dieses Umstandes sich per se ergebend kontraproduktiv aus. Ebenso wurde die Durchsetzung der Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes der bP nach der Erlangung eines Passersatzdokuments durch die nunmehrige Antragstellung vereitelt oder zumindest erheblich verzögert und erschwert.

Die bB war zwar von 2010 – 2019 durchgehend gemeldet, der bB war es aber dennoch aus den im Verfahrensgang beschriebenen Gründen nicht möglich, den rechtswidirgen Aufenthalt der bP trotz entsprechender Bemühungen zu beenden.

Die bP hat in Österreich die bereits genannten Verwandten und lebt mit ihrem Enkelsohn in einem Quartier der Diakonie. Der Schwiegersohn der bP übt die Rolle des Erwachsenen-vertreters aus. Innerhalb des Familienverbandes des Schwiegersohnes unterhält sie auch Kontakt zu dessen Familie. Soweit in diesem Zusammenhang von Kaffeerunden und telefonischen Kontakte mit der Familie des Schwiegersohnes berichtet werden, dürfte sich aufgrund der Sprachbarrieren die Kommunikation und der Austausch in überschaubaren Grenzen halten.

Beim bereits genannten Enkelsohn, welcher in der Stellungnahme seitens der Vertretung der bP als XXXX , am XXXX geb., bezeichnet wird, handelt es sich laut ZMR um XXXX , am XXXX geb., welcher in der Vergangenheit entsprechend dem Zentralen Fremdenregister auch unter der Identität XXXX , am XXXX geb., in Erscheinung trat. Nachdem dessen Antrag auf internationalen Schutz im Jahre 2011 rechtskräftig abgewiesen wurde, brachte sie im Jahre 2015 einen Antrag gem. § 55 AsylG ein, welcher zurückgewiesen wurde. Ein am 20.8.2018 neuerlich gestellter Antrag wurde mit Bescheid der bB gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gem. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Der Antrag vom 10.02.2019 auf Heilung eines Mangels gem. § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylGDV 2005 gem. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 abgewiesen (Spruchpunkt V.). Mit ho. Erkenntnis vom 11.6.2024 L518 1414130-3/42E wurde eine hiergegen eingebrachte Beschwerde abgewiesen, einer gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Revision wurde seitens des VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die wahre Identität des Enkels konnte seitens der bB im Oktober 2021 festgestellt werden, bis dahin ging sie von dessen Alias-Identität aus.

Die bP ist nicht selbsterhaltungsfähig und ist auch zukünftig nicht mit dem Eintritt der Selbst-erhaltungsfähigkeit zu rechnen.

Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden erstmaligen Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und verfügt lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest.

Im Übrigen wird auf den festgestellten Verfahrensgang verwiesen.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien

II.1.2.1. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den Feststellungen der belangten Behörde an, aus welchen zusammengefasst hervorgeht, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso brachte die bB in Erfahrung, dass in Armenien ein mit der ho. Erwachsenenvertretung vergleichbares Rechtsinstitut besteht und ergab sich im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen, dass in Armenien Altenpflegeheime bestehen.

II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

II.1.2.3. Ergänzend zu den seitens der bB genannten Quellen wird auf den seitens des armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ sowie des Dokuments der Repat Armenia Foundation „Wellcom to Armenia, your full repatriation guide“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at.

Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872#content_1, Zugriff 14.10.2024

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 14.10.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

In Armenien ist ein breites Warenangebot vorhanden. Umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist jedoch finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2022 leben 43 Prozent der Menschen in Armenien unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell von Verwandten aus dem Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt ca. 75.000 armenische Dram (AMD) [ca 179 Euro] im Monat, der offizielle Mindestlohn 68.000 AMD [ca 162 Euro]. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 5.3.2024).

Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 7.9.2023

IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024

Statista - Statista (25.4.2024a): Armenien - Arbeitslosenquote bis 2029, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409122/umfrage/arbeitslosenquote-in-armenien, Zugriff 14.10.2024

Statista - Statista (25.4.2024b): Armenien - Inflationsrate bis 2029, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409153/umfrage/inflationsrate-in-armenien, Zugriff 14.10.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2024): WKO - Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/noe/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.10.2024

Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, Dringende Unterstützung, Pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 6.2023).

Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten. Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleister, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 6.2023).

Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Menschen mit Behinderung, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel und Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 49 Büros des staatlichen Sozialversicherungsdienstes (IOM 6.2023).

Die Medical Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In den Aufgabenbereich der Agentur fällt die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Förderdauer, aber auch die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe (IOM 6.2023).

Das Ministerium für Arbeit und Soziales führt auf Beschluss der Regierung ein Sozialwohnungsprogramm für sozial benachteiligte und besondere Gruppen durch, die Wohnraum benötigen. Diese Gruppe umfasst Personen, die keinen Wohnraum besitzen, in einer temporären Unterkunft oder anderen öffentlichen Einrichtungen leben (IOM 6.2023).

Quelle

IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024

Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, entspricht jedoch insbesondere außerhalb der großen Städte nicht immer europäischem Standard. Die Notfallversorgung ist in der Regel gegeben. In entlegenen Gebieten des Landes kann bei Krankheit oder Unfall nicht mit einer raschen und effizienten medizinische Betreuung gerechnet werden (AA 14.10.2024). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Gesundheitsversorgung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 6.2023). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Sie erfolgt durch niedergelassene Ärzte, die sowohl in der eigenen Praxis als auch in Krankenhäusern tätig sind. Die tertiäre medizinische Versorgung ist größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte medizinische Versorgung mit teilweise teuren und aufwendigen Leistungen (AA 5.3.2024). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei, die Behandlung in Fachkliniken ist meist kostenpflichtig. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung, da für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlung schwierig geworden ist. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien. Für das Jahr 2024 ist die erste Phase der umfassenden „Reform zur Einführung eines allgemeinen Krankenversicherungssystems“ geplant (AA 5.3.2024). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 6.2023). Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 14.10.2024). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Bescheinigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 6.2023; vgl. BMEIA 14.10.2024). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 14.10.2024). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge sind die vergleichsweise geringen Löhne des medizinischen Personals (allgemein praktizierender Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens teilweise unzureichend ist. Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern deshalb in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Dennoch gehören beispielsweise Endokrinologen, Neurologen, Traumatologen/Chirurgen und Augenärzte zum Standardpersonal in Polikliniken (AA 5.3.2024).

Stationäre und ambulante Behandlungen von psychischen Störungen sind für armenische Staatsbürger kostenlos. In Eriwan gibt es eine private und eine staatliche psychiatrische Klinik. Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen ebenfalls über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen (PTBS) und Depressionen ist mit gutem Standard gewährleistet und erfolgt auch kostenlos (AA 5.3.2024).

Nicht immer sind alle Medikamente vorhanden, obwohl viele davon in Armenien und in guter Qualität hergestellt werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall käuflich; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Vereinzelt sind Medikamente in Armenien nicht erhältlich, insbesondere wenn sie in Armenien nicht registriert sind (AA 5.3.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872#content_1, Zugriff 14.10.2024

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 14.10.2024

IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024

Exkurs 1:

Das Regierungsdekret von RA N1515-N (vom 26.12.2013) über die freie und privilegierte Gesundheitspflege und medizinische Leistungen, die von der Regierung gewährleistet werden (Veränderungen vornehmen im Grunddokument – Regierungsdekret N318-N vom 04. März 2004) mit den letzten Aktualisierungen durch das Regierungsdekret N782-N, Stand vom 27.06.19 LISTE (vollständig) von sozial hilfsbedürftigen und individuell (spezifischen) Gruppierungen, die das Recht auf freie medizinische Pflege und Leistungen, die durch den Staat gewährleistet werden, haben:

1. Leistungsempfänger, die 28.01 (anstatt der vorhergehenden Punktezahl von 30.00) und mehr Punkte der Prekarität im Armuts-Familienbeihilfesystem schreiben.

2. Erwachsene mit Behinderungen irgendeiner Gruppenschwere (der 1sten, 2ten und 3ten Gruppen)

3. – 6. …

7. Menschen, die einer zusätzlichen medizinisch-sozial Untersuchung mit einem von den staatlichen Behörden ausgestellten Befehl unterzogen werden.

8. – 12. …

13. Menschen, die in Altersheimen leben.

14. – 17. …

18. Nach Obdach suchende und Mitglieder ihrer Familien.

19.

Anhang 2.Regierungsdekret der RA N642-N, vom 30. Mai 2019:

“Anerkennung von sozialen Bevölkerungsgruppen, die das Recht auf Bereitstellung von Medikamenten ohne Bezahlung beziehungsweise unter äußerst privilegierten Bedingungen (mit teilweiser Kostenerstattung) haben und die Liste von Krankheiten“, gefolgt von einigen Updates.

Kommentar: Das vorhergehende Regierungsdekret N1717-N (vom 23. November 2006) wurde verworfen. Es gibt lediglich kleine Aktualisierungen. Die Grundsätze sind die gleichen.

Der Anhang gilt als eine Rechtsgrundlange zur freien

Bereitstellung von Medikamenten in Polikliniken und spezialisierten

Leistungen (Arzneimittelausgabe, Zentrum) für den ambulanten

Gebrauch.

TEIL 1 – Sozialer Ansatz. Medikamente sind kostenlos für spezielle/soziale

Bevölkerungsgruppen, ungeachtet der Diagnose / Krankheiten, an denen die Patienten leiden.

TEIL 2 - Krankheitsbezogener Ansatz. Medikamente sind für einige

Krankheitsgruppen kostenlos, ungeachtet ob ein Patient einer der sozialen/speziellen Bevölkerungsgruppen angehört oder nicht.

TEIL 1.Sozial schwache / spezielle Bevölkerungsgruppen in Armenien haben ein Recht auf Versorgung von Medikamenten, die in der Nationalen Liste für grundlegende Arzneimittel eingetragen sind, von Seiten primärer Gesundheitseinrichtungen (Polikliniken, Ambulatorien) und das kostenlos oder unter äußerst privilegierten Bedingungen.

1. Die freie Versorgung für die nachfolgenden sozial benachteiligten und speziellen Gruppierungen:

a)Erwachsene mit Behinderung der 1sten und 2ten Gruppen (schwerwiegend und moderat).

b) – l) …

2. Bereitstellung unter äußerst privilegierten Bedingungen für die nachfolgenden sozial benachteiligten und speziellen Gruppen (sie haben 50% der Kosten zu zahlen):

a) – d)

e)Ein Rentner, der alleine lebt und nicht arbeitet.

f)Familien, die aus nicht beschäftigten Rentnern bestehen, einschließlich denjenigen, die für ein Kind unter 18 Jahren sorgen.

3. Nicht arbeitende Rentner (sie haben 70% der Kosten zu zahlen).

TEIL 2.Liste der Krankheiten, falls die gegebene Versorgung von

Medikamenten durch medizinische Einrichtungen (Polikliniken / ambulante Kliniken und spezialisierte Arzneimittelausgaben) kostenlos zur Verfügung steht.

1. Tuberkulose (Anti-TBK Medikamente).

2. Psychiatrische Krankheiten (psychotropische Medizin).

3. Bösartige Tumoren (Antineoplastische / antitumoröse Medikamente, Schmerzmittel, einschließlich narkotische Medikamente)

4. Diabetes Mellitus und Diabetes Insipidus (Anti-Diabetika)

5. Epilepsie (Antikonvulsiva).

6. Myokardinfarkt (Medikamente zur Verbesserung der Blutzirkulation während der 2 Monate nach der Krankenhausentlassung).Familiäres Mediterranes Fieber (Colchicin).

8. Herzklappenfehler (Gerinnungshemmer nach einer Klappenprothese).

9. Malaria (Malaria-Medikamente).

10. Endstadium einer Nierenkrankheit (falls chronische Hämodialyse – Erythropoethin; wenn nach Nierentransplantation – eine der Immunsuppressiva wie Mycophenolatmofetil, Cyclosporin, oder sonstiges).

11. Phenylketonurie (Phenyl-freie Diät /Rezeptur).

Kommentar: Der 11te Punkt ist ein Update des Regierungsdekrets N1408-N vom 04. November 2010.

12.

Kommentar: Der 12. Punkt ist eine Aktualisierung des Regierungsdekrets N971-N vom 11. September 2014).

13.

Kommentar: Der 13te Punkt ist ein Update des Regierungsdekrets N1154-N vom 22. September 2017.

14.

Kommentar: Dieser Punkt wurde neu hinzugefügt durch das Regierungsdekret N642-N vom 30. Mai 2019.

15.

Kommentar: Dieser Punkt wurde neu hinzugefügt durch das Regierungsdekret N642-N vom 30. Mai 2019.

Exkurs 2:

Altenpflegeheime

Heime, welche Menschen ohne familiäre Unterstützung beherbergen (beispielsweise Wiedergabe):

Narek Aged Home - Abovyan

Artsvabun Elderly Home - Kapan

Tserapartez - Yerevan

Vortik Gyulbenkyan Elderly Care Center - Akhuryan

Nork Care Center - Yerevan

Vanadzor Elderly’s Home Foundation

Yerevan Nursing Home No. 1 (Public)

Vardenis Psychoneurologic Boarding House (Public)

Es handelt sich um einfache Häuser, welcher zu Altenpflegeheimen umgebaut wurden.

(Quelle: der Repat Armenia Foundation „Wellcom to Armenia, your full repatriation guide)

Das größte staatlich betriebene und finanzierte Altenpflegeheim stellt das kürzlich renovierte Nork Nursing Home (auch Nor 24-hour Center genannt) in Jerewan dar. Es bietet ganztätige Pflege für ältere Menschen, darunter Unterkunft, Verpflegung und medizinische Sozialsupport-Leistungen ("NORK" 24-HOUR CARE CENTER • ARMENIA (YEREVAN) • SPYUR; Prime Minister Visits Nork Nursing Home - Official News - The Government of the Republic of Armenia; Opening of 'Nork Nursing Home' after the renovation works - ARMENPRESS Armenian News Agency)

Neben weiteren privat betriebenen existieren von nationalen und internationalen Organi-sationen geführte Einrichtungen (vgl. List of Ngos, Charities and non-profits in Armenia; repatarmenia.org; meyland-smith.com: caritas. am).

Generell ist anzuführen, dass in Armenien üblicherweise alte Menschen im Familienverband betreut werden und Versorgungsqualität und -quantität oft hinter jenen Maßstäben zurückbleibt, welcher hierzulande vorzufinden sind.

Exkurs 3:

Die Essential Medicines List der Republik Armenien

Laut dem Erlass es Gesundheitsministers des Republik Armenien N40-N vom 30. April 2025 befinden sich auf dieser Liste 429 in Armenien erhältliche Wirkstoffe (öffentlich zugänglich unter https://www.pharm.am/attachements/article/133/N40-N30-04-2025.pdf). Dort sind etwa cholinerge Wirkstoffe und psychotherapeutische Substanzen erhalten, welche bei Demenz-Symtpomen eingesetzt werden können. Ebenso sind darauf Wirkstoffe mit antedepressiver Wirkung. Zur Behandlung von COPD befindet sich hierauf etwa Salbutamol, Ipradropium promide und Beclometasene. Auf diese Liste befinden sich auch Wirkstoffe zur Behandlung der weiteren festgestellten Erkrankungen der bP.

Rückkehr

Rückkehrende werden in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst. Bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland haben armenische Staatsangehörige wegen einer Asylantragstellung in Deutschland oder in einem Drittland nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Rückkehrende können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Für rückkehrende Migranten wurde mithilfe des französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFII) ein Beratungszentrum geschaffen (AA 5.3.2024).

„EU Reintegration Programme“ (EURP) bieten zusammen mit lokalen Partnern Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (BBU 29.5.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (29.5.2024): Return from Austria - Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html, Zugriff 19.9.2024

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Die bP findet im Falle einer Rückkehr in die Republik Armenien eine Existenzgrundlage vor. Sie hat Zugang zum armenischen Sozial- und Pensionssystem, sowie zur medizinischen Versorgung und zu Altenpflegeeinrichtungen. Es wird an dieser Stelle auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Es besteht in Armenien das mit der ho. Erwachsenenvertretung vergleichbares Rechtsin-stitut, weshalb die Bestellung eines mit einem Erwachsenenvertreter vergleichbarer Person in Armenien möglich ist.

Die bP leidet an keiner Erkrankung, welche in Armenien nicht behandelbar oder therapierbar wäre. Im Falle der Bedürftigkeit hat sie ermäßigten bzw. unentgeltlichen Zugang zu medizinischer bzw. therapeutischer Betreuung (vgl. hier etwa Punk 13 des Regierungsdekrets RA N1515-N (vom 26.12.2013) über die freie und privilegierte Gesundheitspflege und medizinische Leistungen, die von der Regierung gewährleistet werden; sowie weitere in diesem und weiteren Dekreten genannte Begünstigungen für bedürftige Senioren). Es wird hier ebenfalls auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Die bP ist in Armenien keinen weiteren Repressalien oder Gefahren maßgeblich wahr-scheinlich ausgesetzt.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen (vgl. hierzu auch die Ausführungen des ho. Gerichts im der bP bekannten ho. Erkenntnis W154 2267967-1/12E im die bP betreffenden Schubhaftverfahren).

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus den Ausführungen der bB, welche mangels gegenteiliger Hinweise nicht angezweifelt werden.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen, zumal sich die Entgegnungen auf Wertungen und Schlussfolgerungen beschränkten. Es wurden nicht Quellen benannt, welche das Gegenteil bescheinigen und wurden keine Ungereimtheiten im seitens des Gerichts verwendeten Quellenmaterials aufgezeigt.

Wenn die Vertretung die Auswahl und den Vorhalt der Quellen insbesondere rund um die bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten von Rückkehren als „zynisch“ (Def.: boshaft und verletzend; höhnisch, spöttisch; eine Haltung, die durch beißenden Spott, Gefühlskälte oder ein tiefes Misstrauen gegenüber moralischen Werten und den Motiven anderer Menschen geprägt ist; vgl. etwa zynisch – Wiktionary) betrachtet, so ist diese Wertung seitens der Vertretung nicht nachvollziehbar und abzulehnen, zumal seitens des ho. Gericht ein um-fassender und repräsentativer Querschnitt zur Darstellung der Lage in Armenien übermittelt wurde und es somit im Wesen der Sache liegt, dass sich dieses umfassende Quellenmaterial auch Umstände beschreibt, welche sich nicht auf die bP beziehen und somit eine solche umfassende Darstellung per se mit Zynismus nichts zu tun hat. Letztlich wird diese Wertung auf die im zweiten Teil des letzten Absatzes der Beweiswürdigung beschriebene Umstände zurückzuführen sein.

Soweit die Quellen den Parteien nicht vorgehalten wurden, geht das ho. Gericht davon aus, dass sich diese für diese als notorisch bekannt darstellen, zumal es sich bei der bB um eine Spezialbehörde handelt und es sich bei der bP um eine armenische Staatsbürgerin handelt. Ebenso handelt es sich um öffentlich, jedermann zugängliche Quellen.

II.2.4. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.

In Bezug auf den gestellten Beweisantrag, eine (weitere) Anfrage an die Staaten-dokumentation der bB in Bezug auf die medikamentösen Versorgungsmöglichkeiten der bB zu richten wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungs-verfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Aus dem Inhalt der genannten Quellen werden die im Beweisantrag thematisierten Fragen im ausreichenden Maße beantwortet und wurde im Antrag nicht konkret und substantiiert angegeben, welche konkreten Fragen im Lichte dieser Berichtslage noch offen blieben und einer weiteren Klärung durch die Einholung zusätzlicher Beweise bedürften. Das ho. Gericht ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen.

Auch ist das ho. Gericht dazu nicht verhalten, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.

Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungs-verfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

Soweit seitens der bB das behördliche Ermittlungsverfahren moniert wird, weist das ho. Gericht darauf hin, dass gerichtlicherseits ein ergänzendes Ermittlungsverfahren geführt wurde, welches auch eine Beschwerdeverhandlung mitumfasste.

Soweit seiens des ho. Gerichts nicht unerhebliche ergänzende Ermittlungen durchgeführt werden mussten, wird festgehalten, dass der EuGH in seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 sich der EuGH mit der Frage befasste, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten wäre das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen. Das ho. Gericht verkennt nicht, dass es im Einzelfall zweckmäßig und sinnvoll ist, im Rahmen der bereits beschriebenen GRC-konformen Interpretation der anzuwendenden Bestimmungen, ein unvollständiges Ermittlungsverfahren im Beschwerde-verfahren zu ergänzen und die Beschwerdesache durch eine meritorische Entscheidung zu finalisieren und geht das ho. Gericht einzelfallbezogen davon aus, dass im gegenständlichen Fall hiervor auszugehen ist, weshalb die ergänzenden Ermittlungen seitens des ho. Gerichts geführt wurden.

Das ho. Gericht verkennt nicht, dass die armenischen Sozial-, Gesundheits-, bzw. Pflegesysteme zum Teil nicht unerhebliche Mängel aufweisen und wohl davon auszugehen ist, dass diese nicht in der Lage sind, der bP Versorgung auf dem ho. Niveau zu bieten. Das ho. Gericht weist jedoch auch darauf hin, dass entsprechende Einrichtungen existieren und nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese der bP schlichtweg über das Kalkül der bloßen Möglichkeit hinausgehend maßgeblich wahrscheinlich nicht zugänglich sind. Es stellt sich auch das Beschwerdevorbringen bzw. dessen Ergänzung nicht als abwegig dar, wenn dort davon ausgegangen wird, dass die bP unter Umständen kein auf ihre Bedürfnisse maßgeschneidertes Angebot vorfinden wird, insbesondere wenn sie auf die staatlich finan-zierten Angebote zurückgreift, es ist jedoch davon auszugehen, dass im Rahmen deren Inanspruchnahme im Lichte der Berichtslage davon ausgegangen werden kann, dass ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigt werden und wurden das Gegenteil bescheinigende Berichte seitens der bB bzw. deren Vertretung nicht genannt.

Zur seitens der Vertretung der bP abgegebenen Stellungnahme ist festzuhalten, dass diese -bezogen auf deren objektiven, um die wertenden Aussagen reduzierten Aussagekern- im Wesentlichen mit den hier getroffenen Aussagen nicht im Widerspruch steht, zumal die Verfasserin der Stellungnahme im Wesentlichen in Bezug auf die von ihr getroffenen Schulssfolgerungen und Wertungen von den ho. Ausführungen abweicht und nicht dem Inhalt der zur Kenntnis gebrachten Quellenlage per se widersprochen wurde. Aus der Betrachtung der Rolle des Vertreters stellt es sich im Rahmen einer inneren Quellenanalyse der Stellungnahme als nachvollziehbar dar, dass sich diese selektiv, die in Bezug auf die Lage in Armenien negativen Aspekte unterstreichend und positive relativierend und hieraus zu Gunsten der bP ziehende Mutmaßungen, Wertungen und Schlussfolgerungen ziehend darstellt. Exemplarisch sei hier etwa die Schlussfolgerung erwähnt, dass sich aus dem Umstand, dass die genannten Seniorenheime aus umgebauten Wohnhäusern hervorgingen, zu schließen sei, dass diese nur für fitte Senioren und nicht für die bP vor dem Hintergrund ihres Betreuungsbedarfes geeignet wären. Aus dem erwähnten Umbau könnte genau so gut das Gegenteil geschlossen werden, nämlich dass die ehemaligen Wohnhäuser umgebaut wurden, um dem Bedarf von pflegebedürftigen und betagten Menschen gerecht zu werden und bescheinigt auch eine Betrachtung des auf den Homepages bzw. über „Google“ abrufbares Bildmaterial in Bezug auf die Heime, insbesondere des Nork Nursing Homes, auf welchen auch sehr betagte und gebrechliche Menschen und Pflegepersonal er sichtlich ist.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf den Eintritt eines Ereignisses nicht das Kalkül der bloßen Möglichkeit, sondern jenes der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit erforderlich ist und dieses Kalkül in Bezug auf die seitens der bP behaupteten Rückkehrhindernisse nicht erreicht wird.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrens-recht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL).

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auch davon ausgegangen werden, dass die georgischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem armenischen Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN).

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Da gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides keine Beschwerde eingebracht wurde, liegt diesbezüglich kein Beschwerdegegenstand vor.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

…“

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

Art. 3 EMRK lautet:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aus.

II.3.3.2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf jene Region angenommen werden, welche unmittelbar an Berg Karabach angrenzt), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschen-rechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Überein-kommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrscht in Georgien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine sonstigen (nicht unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierende), der bP im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien drohende Verfolgungshandlungen festgestellt werden.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. In diesem Zusammenhang wird neuerlich auf die bestehenden Möglichkeiten der Rückkehrhilfe und sonstigen Unterstützungsleistungen an Rückkehrer, das armenische Sozial-, Pflege- und Gesundheitssystem verwiesen. Ebenso wird darauf verwiesen, dass die bP 4 Kinder und zumindest 2 Schwiegersöhne hat. Auch wenn deren Finanzkraft und logistischen Fähigkeiten für sich alleine überschaubar sein mag, so können sie ihre Mutter -jede(r) für sich im Rahmen ihrer/seiner allenfalls auch bescheidenen Möglichkeiten gemeinschaftlich unterstützen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die europäische Judikatur verwiesen woraus sich ergibt, dass Rückkehrhilfe und Unterstützungsprogramme für Rückkehrer ein wesentliches Kriterium im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr darstellt und die Anforderung an die Detailliertheit der Prüfung der Lage nach der Rückkehr je mehr abnimmt, je ferner sich der Blick in die Zukunft richtet (vgl. auf die europäische und somit auch hierzulande anwendbare Judikatur basierendes Urteil des dt. BVerG 1 C 10.21 vom 21. April 2022; www.bverwg.de/210422U1C10.21.0; Tenor: „Maßstab für die im Rahmen der Prüfung […]. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.[…] Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit der Verelendung nach diesem Zeitraum sein.“).

Das ho. Gericht geht somit davon aus, dass innerhalb des hier vorzunehmenden Prüfungs-rahmens von einer ausreichenden Existenzgrundlage der bP auszugehen ist.

Soweit die bP ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem zum Zeitpunkt der Entscheidung dem schwedischen qualitätsmäßig jedenfalls nicht unerheblich unterlag.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress") ist nicht entscheidend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung bzw. der Altenpflege in Armenien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen bedeuten würde, kamen nicht hervor.

Auch hier erkennt das ho. Gericht, dass sich die der bP zugänglichen, vom armenischen Staat angebotenen Leistungen nicht als optimal und allenfalls als mangelhaft darstellen mögen, dennoch kann im Lichte diese Unzulänglichkeiten nicht davon ausgegangen werden, dass hierdurch ein Zustand erreicht wird, welcher eine Gefahr iSd Art. 2, 3 EMRK darstellen würde. Auch hier wird darauf hingewiesen, dass es den Kindern und dem Schwiegersohn der bP frei steht, durch eine gemeinschaftliche Zusatzfinanzierung eine über die entsprechenden Mindestanforderungen liegende Betreuung der bP zu erwirken.

Letztlich ist auch davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaß-nahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN; vgl. auch die öffentlich zugängliche Berichtslage über die Anmietung eines Ambulanzjets aus dem Ausland zwecks adäquater Durchführung einer Abschiebung [vgl. z. B. etwa https://kurier.at/chronik/niederoesterreich/familie-mit-schwerbehindertem-bub-nach-georgien-abgeschoben/400054142; ho. Erkenntnis vom 1.3.2019, L515 2184956-2/2E]).

Selbstredend ist im Rahmen der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen die ausreichende, individuell bedürfnisbasierte Betreuung der bP zu gewährleisten.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass der bP eine längere als die vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde, um so die bP bzw. deren Erwachsenenvertreter in die Lage zu versetzen, alle erforderlichen Vorbereitungs-handlungen rechtzeitig treffen zu können.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.

2.

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. – 5. …

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ...“

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) – (4) …

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) …“

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. – 4. …

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)...“

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) – (5) …

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

II.3.4.2. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Seitens der bB wurde kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG erteilt. Dies erfolgte zu Recht, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidungeinen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in §§ 9 BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

  • Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Mit jener Rechtsprechung, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, die Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann, wird seitens der höchstgerichtlichen Judikatur im Besonderen der gesetzlichen Anordnung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen (regelmäßig im Rahmen von Asylverfahren) begründet ist. Es liegt nämlich in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem Fremden die lange Dauer von Verfahren anzulasten wäre - nicht eine solche übermäßig lange Zeit verstreicht, sodass beim Fremden die Erwartung geweckt werden könnte, dass nicht zwangsläufig mit einer für ihn negativen Entscheidung zu rechnen sei. Eine solche von den Behörden zu verantwortende Situation soll sohin einem Fremden, der (kein sonstiges Fehlverhalten - wie etwa strafbares Verhalten - gesetzt und) die Zeit seines langen Aufenthalts genutzt hat, um Integrationsschritte zu setzen, nicht zum Nachteil gereichen (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0003; vgl. auch zur Maßgeblichkeit des Unterbleibens von effektiven Schritten der Behörde, die einem Fremden auferlegte Ausreiseverpflichtung durchzusetzen, sowie des Umstandes, dass behördliche Verfahren von jahrelangem, nicht vom Fremden verschuldeten Verfahrensstillstand gekennzeichnet sind, VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, mwN).

Andererseits wurde in der Rechtsprechung bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufent-haltsbeendigung für zulässig angesehen (vgl. aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005: Täuschungs-handlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Ver-borgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034; zusammenfassend auch VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0003).

Im Lichte des beschriebenen, täuschenden Verhaltens der bP sprechen gravierende Gründe gegen das private Interesse am Verbleib der bP im Bundesgebiet (vgl. hierzu auch EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, wo das Gericht davon ausgeht, dass im Falle der Täuschung -ua. über die Identität die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens auch bei einem langjährigen Aufenthalt klar in den Hintergrund tritt und sogar die Aberkennung der inzwischen erlangten Staatsbürgerschaft und die Trennung einer Mutter von ihrem Gatten und den Kindern verhältnismäßig erscheint; vgl. hierzu näher ausführend auch VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0003).

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser es als nicht erforderlich erachtete, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht letztlich auf Basis des festgestellten Sachverhalts davon aus, dass aufgrund der Täuschungshandlungen der bP, des beharrlichen Verletzens der bestehenden Ausreiseverpflichtung, des Untertauchens der bP, sowie der wiederholten sichtlich rechtsmissbräuchlichen Antragstellung zwecks Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der weitestgehenden fehlenden gesellschaftlichen, sprachlichen und wirtschaftlichen Integration davon aus, dass im gegenständlichen Fall trotz der Verweildauer von ca. 16 Jahren aufgrund dieser Verweildauer nicht per se von einem überwiegen der privaten Interessen auszugehen ist.

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung der Einhaltung der Einreise- und Aufenthalts-bestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst hohen Stellenwert im Rahmen der öffentlichen Ordnung einräumt.

Sollte die beschwerdeführende Partei bereits wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Vergangenheit bestraft worden sein, so kann hier seitens des ho. Gerichts auch ein bereits verjährter Sachverhalt im Rahmen der Interessensabwägung herangezogen werden und ist sichtlich davon auszugehen, dass sie nach der Erlassung des Strafbescheides das strafbare Verhalten iSe Dauerdelikts fortsetzte. In diesem Fall geht das ho. Gericht davon aus, dass durch die strafrechtliche Verfolgung des der Erlassung des Strafbescheides folgenden Zeitraumes hier ein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt nicht vorliegt, zumal die beschwerdeführende Partei die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und hierfür abermals bestraft wird. In diesem Falle umfasst die neuerliche Bestrafung in Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen (VwGH 20.06.1973, 1811/72 mwN). Ebenso ergibt sich aus VwGH 24.4.1990, 90/05/0046 und VwGH 29.8.2024 Ra 2023/07/0165 e contrario, dass eine neuerliche Bestrafung wegen der Fortsetzung des Dauerdeliktes für den Zeitraum nach der Erlassung des Strafbescheides möglich -bzw. iSd der Offizialmaxime geboten- ist und liegt neben der Strafbarkeit jedenfalls auch ein pönalisiertes Verhalten mit einem hohen fremdenrechtlichen Unrechtswert vor.

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die damals noch handlungsfähige bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungs-rechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die bB täuschte bzw. zu täuschen versuchte, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

In Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. etwa VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0003) ist auch zu berücksichtigen, welche aufenthaltsbeendende Maßnahmen die Behörde(n) setzte(n), um den rechtswidrigen Aufenthalt der bP zu beenden und ist ein allfällig passives Verhalten der Behörde über einen langen Zeitraum im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall war die bP zwar bis 2019 durchgehend gemeldet, jedoch unter einer falschen Identität und setzte die Behörde wiederholt versuche, den rechtswidrigen Aufenthalt der bP zu beenden, was letztlich an deren unkooperativen Verhalten, insbesondere im Verschweigen der wahren Identität, scheiterte. Ebenso ist festzuhalten, dass es sich bei der Verpflichtung, den rechtswidrigen Aufenthalt zu beenden auch zum damaligen Zeitpunkt um eine Verpflichtung handelt, welche die bP von sich aus -in Entsprechung der damaligen Rechtslage unverzüglich- wahrzunehmen gehabt hätte und es ihr nicht offenstand, im Stande des rechtswidrigen Aufenthaltes zu verharren und abzuwarten, ob und welche aufenthalts-beendende Maßnahmen -in der Hoffnung der bP erfolglos- gesetzt werden und bei deren Fehlen bzw. Erfolglosigkeit nicht auszureisen. Ebenso handelt es sich hierbei um ein Kriterium, welches im Zusammenhang mit den weiteren Kriterien zu betrachten ist und führt es im Lichte der Gesamtbetrachtung des maßgeblichen Sachverhalts im gegenständlichen Fall nicht zu einem überwiegen der privaten Interessen.

Letztlich sei darauf hingewiesen, dass der nunmehr handlungsunfähigen bP das Verhalten ihres Erwachsenenvertreters aus fremdenrechtlicher Sicht zwar nicht subjektiv vorwerfbar aber objektiv in einem gewissen Umfang zuzurechnen ist.

  • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte.

  • die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt erstmals durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens verharrte sie unter falscher Identität rechtswidrig im Bundesgebiet und missachtete ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, verfügte in weiterer Folge über einen erheblichen Zeitraum über keine Meldeadresse und gab der Behörde ihren Aufenthalt sichtlich nicht bekannt. Mit der nunmehr neuerlichen rechtsmissbräuchlichen Antragstellung konnte sie ihren Antrag wiederum vorübergehend legalisieren. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Die beiden Antragstellungen erfolgten letztlich klar erkennbar rechtsmissbräuchlich in der Absicht, fremden- und niederlassungsrechtliche Bestimmungen zu umgehen und jene Kosten, welche im Rahmen einer Einreise bei Einhaltung der fremden- und niederlassungs-rechtlichen Bestimmungen entstehen (etwa zur Erfüllung der allgemeinen Erteilungs-voraussetzungen eines Aufenthaltstitels, wie beispielsweise den Nachweis der Existenz einer Krankenversicherung), zu vermeiden und diese Kosten über Umwege durch die gegen-ständliche Antragstellung auf die Öffentliche Hand überzuwälzen.

Rechtsverbindliche Erklärungen, für Kosten, welche sich aus dem Aufenthalt der bP im Bundesgebiet ergeben, bzw. für den Unterhalt der bP aufzukommen, liegen seitens jener Personen, welche den weiteren Aufenthalt der bP im Bundesgebiet wünschen nicht vor.

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennt. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei der bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser subjektiven, rechtlich nicht gedeckten Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

  • Grad der Integration

Die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte und -rudimentären- Sprachkenntnisse der bP führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

  • Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert besuchte in Armenien die Schule, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Amts- und Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Armenien ist ihr jedenfalls sprachlich und kulturell weniger fremd als Österreich.

  • strafrechtliche Unbescholtenheit

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Auch wenn die bP strafrechtlich unbescholten ist, erlaubt sich das ho. Gericht darauf hinzuweisen, dass diese offenkundig über einen längeren Zeitraum Leistungen der Öffentlichen Hand bezog, welche sie nicht bezogen hätte, wenn sie vom Anfang ein den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet hätte. Auch wenn dies bis dato zu keinem Strafverfahren geführt haben dürfte, ist es dem ho. Gericht unbenommen, diesen Umstand an dieser Stelle berücksichtigen (vgl. VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080; vg. weiters Möglichkeit der Berücksichtigung dieses Verhalten bei Freispruch: VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0007; weiters die Möglichkeit der Berücksichtigung bei keiner Anklage oder Einstellung des Verfahrens: VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014; siehe zusammenfassend auch ho. Erkenntnis vom 11.11.2024, L515 2301816-1/5E; zur Relevanz von getilgten bzw. verjährten Taten siehe auch ho. Erk. vom 6.5.2025, L515 2303383-1/7E mwN auch der höchstgerichtlichen Judikatur) und erscheint eine positive Zukunftsprognose im Lichte des beschriebenen Verhaltens der bP nicht möglich.

Der Vollständigkeit halber sei letztlich angeführt, dass sich am Ergebnis des gegenständ-lichen Erkenntnisses nichts ändert, wenn man die im Vorabsatz dargestellten Ausführungen außer Acht ließe.

  • Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reiste rechtswidrig in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.

Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.

Im gegenständlichen kommt zusätzlich hinzu, dass eine erhebliche Motivation der bP, ihren Herkunftsstaat zu verlassen und nach Österreich einzureisen und im Bundesgebiet zu verweilen, im Wesentlichen davon getragen war, nach der Umgehung fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen das österreichische Gesundheits- Pflege und Sozialsystem dem armenischen vorzuziehen –obwohl dies nicht erforderlich war, weil das armenische Gesundheitssystem entsprechende, wenn auch allenfalls auf niedrigerem Niveau und der bP zugängliche Leistungen bietet- und hierdurch nicht unerhebliche Kosten für die Allgemeinheit in Österreich verursachte.

  • die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Der volljährigen bP bzw. deren Vertretung musste klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Lichte der hier vorliegenden Konstellation nur ein vorübergehender ist, zumal sich der legale Aufenthalt der bP aus auf die Dauer der Asylverfahren zeitlich beschränkte und sich darüber hinausgehend als rechtswidrig darstellt bzw. darstellte.

  • mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht entnommen werden und tritt in Bezug auf das Administrativ-verfahren die zeitliche Komponente ebenfalls nicht dermaßen in den Vordergrund, dass dies zu einem anderen Ergebnis führen könnte.

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Armenien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

  • weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d. h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Dem wirtschaftlichen Wohl des Landes iSd Art. 2 EMRK widerspricht auch die bereits beschriebene Auslagerung der Behandlung der bP von Armenien nach Österreich, obwohl ihr eine Behandlung in Armenien ebenfalls möglich und zumutbar wäre bzw. der sonstige Bezug von Leistungen der Öffentlichen Hand, welche die bP bei rechtskonformen Verhalten nicht bezogen hätte.

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art. 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme recht-fertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.

Mit dem seit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. bereits mit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.

Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.

II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmiss-bräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.4.8. Zulässigkeit der Abschiebung

II.3.4.8.1. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.

II.3.4.8.2. Im gegenständlichen sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Punkten II.3.2., II.3.3., sowie II.3.4.8.2. des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.

II.3.4.8.3. Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

II.3.4.8.4. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung an dieser Stelle primär der Identifizierung des Abschiebestaates und der Prüfung der abschiebungsrelevanten Lage in diesem dient, welche bereits an einer anderen Stelle des gegenständlichen Erkenntnisses geprüft wurde.

II.3.4.9. Wie bereits erwähnt, erteilte die bB den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG.

II.3.4.10. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.4.11.1. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht zwar grundsätzlich § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Nach ho. Ansicht ist jedoch davon auszugehen, dass einzelfallbezogen vom Vorliegen besonderer Umstände, die die bP bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, auszugehen ist, nämlich die insbesondere das Treffen entsprechender Vorbereitungs-handlungen vor der Ausreise, etwa die Bestellung eines mit einem Erwachsenenvertreter vergleichbaren Person und entsprechende Vorbereitungen für die Unterbringung und Pflege der bP, weshalb die im Spruch genannte Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird.

II.3.4.11.2. Bei der genannten Frist handelt es sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen um eine Prognoseentscheidung ex ante. Sollte dies im Rahmen einer Betrachtung ex post nicht ausreichen wird die bP bzw. deren Vertretung angehalten sein, sich aktiv von sich aus rechtzeitig an die bB zu wenden.

II.3.5. Das ho. Gericht weist darauf hin, dass die bP verpflichtet ist, innerhalb der eingeräumten Frist von sich aus auszureisen, was im Falle des Nichtentsprechens dieser Obliegen-heit von der bB als Vollstreckungsbehörde (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) etwa mit den Zwangsmitteln des FPG (vgl. § 46 leg. cit) bzw. des VVG (vgl. etwa § 5 leg. cit), welche sich gegenseitig nicht ausschließen (vgl. § 3 Abs. 3 BFA-VG letzter Satz, § 12 VVG), durchzusetzen ist.

Hier sei auch insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verpflichtung zur fristge-rechten Ausreise um eine unvertretbare Leistung der bP iSd § 5 VVG handelt, welche –mit –neben den Einsatz fremdenpolizeilicher Mitteln- den dort genannten Zwangsmitteln durchzu-setzen ist. Gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide, sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereiches zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die im BFA-VG, AsylG und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt (vgl. auch § 12 VVG).

Die Vollstreckung der sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis erwachsenen Verpflichtung, das Bundesgebiet innerhalb der genannten Frist zu verlassen, fällt gem. § 3 Abs. 2 BFA-VG in den eigenen Wirkungsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und obliegt es somit diesem als Vollstreckungsbehörde, die genannte Verpflichtung – unbeschadet der im BFA-V, AsylG und FPG eingeräumten Befugnisse- im Falle der Erforderlichkeit auch mit dem Mitteln des VVGs durchzusetzen.

Die amtswegige Einleitung eines Vollstreckungsverfahren läge im gegenständlichen Fall jedenfalls im öffentlichen Interesse (§ 1a VVG), da im gegenständlichen Fall das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungswesens berührt wird und liegt die Einleitung eines solchen Vollstreckungs-verfahrens diesfalls nicht im Ermessen des BFA ( … ist [Anm: Hervorhebung nicht im Original] von der Behörde … von Amts wegen … einzuleiten).

Bei der aktuell erlassenen Rückkehrentscheidung iVm der festgelegten Verpflichtung, das Bundesgebiet fristgerecht zu verlassen, handelt es sich um ein vollstreckbares Leistungs-erkenntnis (Anm: bei der per Bescheid/Erkenntnis erlassenen Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG handelt es sich per definitionem um die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und ist dieser Verpflichtung innerhalb der gem. § 55 FPG bescheidmäßig/per Erkenntnis festgesetzten Frist zu entsprechen).

Bei Ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet innerhalb der genannten Frist zu verlassen, handelt es sich um eine unvertretbare Leistung, welche einer Ersatzvornahme gem. § 4 VVG nicht zugänglich ist, sondern welche gem. § 5 VVG zu vollstrecken ist.

Aufgrund des im Verfahrensgang beschriebenen Sachverhalts ist die Verpflichtung der bP, das Bundesgebiet zu verlassen, auch –neben dem Einsatz jener Mitteln, welche das BPG zur Verfügung stellt- gem. § 5 VVG unter Einsatz der in der leg. cit. genannten Beugestrafen zu vollstrecken.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des subsidiären Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, sowie zu den Folgen der unterlassenen Anfechtung eines Spruchpunktes und zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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