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L517 2311077-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2311077-1
L517 2311077-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2026
Auslandsaufenthalt Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung Ruhen des Anspruchs Verschweigung wesentlicher Umstände Widerruf
L517 2311077-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Manuela PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.02.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2025, XXXX betreffend Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 24 und 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
03.09. 2024 – Aktenvermerk des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) über die Verfügbarkeit von XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet)
14.11. 2024 – Erhebungsersuchen LPD
08.01. 2025 – Einstellung Verfahren Staatsanwaltschaft XXXX
20.02. 2025 – Vermerk; Meldung des Auslandsaufenthaltes durch die bP vom 07.07.2017
21.02. 2025 – Bescheid; Widerruf der Notstandshilfe vom 16.07.2017 bis 20.07.2017 und 11.09.2017 iHv. € 277,92
02.04. 2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde
15.04. 2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht
23.09. 2025 – Übermittlung von Unterlagen durch LPD OÖ
Die bP erhielt vom AMS vom 16.07.2017 bis 20.07.2017 und am 11.09.2017 Notstandshilfe in der täglichen Höhe von € 46,32.
Durch Erhebungsersuchen vom 14.11.2024 und Meldung der Landespolizeidirektion XXXX am 25.11.2024 erfuhr das AMS, dass die hiesige Dienststelle Erhebungen bezüglich des Verdachts des Sozialleistungsbetruges der bP durchführt und übermittelte dem AMS die Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Auslandsaufenthalte der bP. Der Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.11.2024 zufolge, hielt sich die bP vom 16.07.2017 bis 11.09.2017 im Ausland auf. Zeitgleich bezog sie in der Zeit vom 16.07.2017 bis 20.07.2017 und am 11.09.2017 Notstandshilfe. Die Auslandsaufenthalte fielen bei der Kontrolle der Finanzpolizei am Flughafen XXXX auf. Die Zeiten stammen größtenteils aus Eintragungen des Reisepasses der bP.
Gemäß Vermerk des AMS vom 20.02.2025, meldete die bP am 07.07.2017 im Zuge einer persönlichen Vorsprache, einen Auslandsaufenthalt ab 20.07.2017, woraufhin das AMS eine Bezugsunterbrechung wegen Auslandsaufenthalt vom 21.07.2017 bis 10.09.2017 veranlasste. Am 11.09.2017 meldete sich die bP beim AMS von ihrem Auslandsaufenthalt zurück.
Mit Bescheid vom 21.02.2025 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe der bP gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung vom 16.07.2017 bis 20.07.2017 und 11.09.2017 widerrufen und die bP gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv. € 277,92 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 16.07.2017 bis 20.07.2017 und den 11.09.2017 zu Unrecht bezogen, da Sie im Ausland waren und dies dem AMS nicht gemeldet haben.“
Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP am 12.03.2025 innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher sie auszugsweise Folgendes vorbrachte: „(…) Ich möchte darauf hinweisen, dass gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen Sozialbetrugs (§§ 146, 147 StGB) geführt, aber eingestellt wurde, da der Tatnachweis nicht mit der erforderlichen Sicherheit erbracht werden konnte. Die Staatsanwaltschaft XXXX hat festgestellt, dass mir kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Zudem war mein Aufenthalt im Ausland aus gesundheitlichen Gründen erforderlich. Ich hatte erhebliche Zahnprobleme und musste eine zahnmedizinische Behandlung in der XXXX durchführen lassen. Dies war mir im Vorfeld nicht bewusst, dass dies dem AMS gemeldet werden musste. Ich möchte außerdem betonen, dass ich mich zu keiner Zeit für einen Zeitraum von zwei Monaten oder länger ununterbrochen im Ausland aufgehalten habe. Meine Auslandsaufenthalte waren stets kürzer, sodass eine durchgehende Nichterreichbarkeit nicht gegeben war. Aus diesem Grund bitte ich Sie, die Rückforderung erneut zu prüfen und wohlwollend eine Einstellung der Forderung in Betracht zu ziehen“.
Mit Schreiben vom 18.03.2025 informierte das AMS die bP über Folgende Ermittlungen: „Sie wurden von der Staatsanwaltschaft XXXX mit Benachrichtigung vom 08.01.2025 von der Einstellung des Verfahrens informiert.
Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 190 StPO eingestellt, da kein Tatnachweis bzw. Tatvorsatz (Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 146,147 StGB) mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte.
Eine Zahnbehandlung im Ausland findet keinen berücksichtigungswürdigen Umstand für eine Nachsicht. Zahnbehandlungen werden in Österreich durchgeführt und es ist nicht zwingend erforderlich, diese im Ausland durchführen zu lassen. Ihr Einwand, dass Ihr Aufenthalt im Ausland aus gesundheitlichen Gründen erforderlich war, weil Sie erhebliche Zahnprobleme hatten und deshalb eine zahnmedizinische Behandlung in der XXXX durchführen lassen mussten ist nicht geeignet, das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen - solche wären zwingende familiäre Gründe - darzutun. Sie wenden zudem ein, dass Sie sich zu keiner Zeit für einen Zeitraum von zwei Monaten oder länger ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben und Ihre Auslandsaufenthalte stets kürzer waren. Diesbezüglich haben Sie das Vorliegen der Aufenthalte im Inland, welche von den von der Landespolizeidirektion XXXX ermittelten Auslandsaufenthalten im o.a. Zeitraum abweichen, durch entsprechende Nachweise glaubhaft zu machen.
Die Notstandshilfe ist gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen, wenn sich die Zuerkennung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Das AMS widerruft daher die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe für die Zeit vom 16.07.2017 bis 20.07.2017 + 11.09.2017.
Dem Arbeitsmarktservice ist jede Änderung den Leistungsbezug betreffend zu melden. So auch den Aufenthalt im Ausland. Wenn sie diese Meldung nicht oder verspätet erstatten, kann dies zur Rückforderung bezogener Leistungen fuhren. Außerdem können Verletzungen der Meldepflichten zur Strafanzeige und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Darüber informiert Sie das AMS auf Seite 2 jeder Mitteilung.
Sie haben den Auslandsaufenthalt dem AMS nicht gemeldet. Dadurch haben Sie die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht. Die Notstandshilfe für die Zeit vom 16.07.2017 bis 20.07.2017 und 11.09.2017 in der Höhe von insgesamt € 277,92 (täglich € 46,32 x 7 Tage) ist daher von Ihnen rück zu fordern.“
Am 30.03.2025 erfolgte diesbezüglich die Stellungnahme der bP: „(…) ich habe Ihr Schreiben mehrfach zu unterschiedlichen Daten erhalten und möchte hierzu Stellung nehmen.
Nach eingehender Prüfung meines Reisepasses habe ich tatsächlich drei Ausreisen festgestellt. Allerdings gibt es keinen Eintrag zu einer Wiedereinreise nach Österreich für die betreffenden Zeiträume. Daher kann nicht eindeutig belegt werden, dass ich mich durchgehend im Ausland aufgehalten habe. Zudem war mein Aufenthalt aus gesundheitlichen Gründen erforderlich. Aufgrund erheblicher Zahnprobleme musste ich eine zahnmedizinische Behandlung im Ausland durchführen lassen, da ich mir die benötigten Implantate in Österreich finanziell nicht leisten konnte. Darüber hinaus befindet sich derzeit ein Insolvenzverfahren in meinem Namen. Aufgrund meiner finanziellen Lage bin ich nicht in der Lage, die geforderte Rückzahlung zu leisten. Ich bitte Sie daher, die Rückforderung erneut zu prüfen und wohlwollend von einer Forderungseintreibung abzusehen. Falls weitere Nachweise erforderlich sind, lassen Sie es mich bitte wissen“.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2025, zugestellt am 04.04.2025, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 21.02.2025 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass dem AMS jede Änderung den Leistungsbezug betreffend gemeldet werden müsse. Die Auslandsaufenthalte seien dem Ermittlungsverfahren der LPD XXXX zu entnehmen und der Einwand der bP, dass aufgrund erheblicher Zahnprobleme eine Zahnbehandlung in der XXXX notwendig gewesen sei, sei als berücksichtigungswürdiger Grund ungeeignet, da jene Zahnbehandlung auch in Österreich durchgeführt werden hätte können. Die bP habe auch entsprechende Nachweise, welche gegen die anhand ihres Reisepasses ermittelten Auslandsaufenthalte sprechen würden, dem AMS oder dem LPD nicht glaubhaft nachweisen können.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb offener Frist am 14.04.2025 einen Vorlageantrag ein, in welchem sie Folgendes auszugsweise vorbrachte: „Ich war aufgrund medizinischer Gründe im Ausland, da ich eine notwendige ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen musste. Der Aufenthalt war unaufschiebbar und wurde durch ärztliche Empfehlungen unterstützt.
Ich habe diesen Aufenthalt im Vorfeld nicht ordnungsgemäß beim AMS gemeldet, da ich mich zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich nicht in der Lage sah, alle formellen Schritte zur Meldung zu erledigen. Dies tut mir leid, und ich bitte um Verständnis für diese Ausnahme, da es sich um eine gesundheitlich bedingte Notwendigkeit handelte.
Ich bitte um Überprüfung der Rückforderungsentscheidung des AMS durch das Bundesverwaltungsgericht und darum, dass die Entscheidung im Hinblick auf meine gesundheitliche Situation und den Umstand des Auslandsaufenthalts überprüft wird. Ich bin überzeugt, dass mir aufgrund der Umstände kein Rückforderungsanspruch zusteht. (…)“
Am 15.04.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.
Am 23.09.2025 erfolgte die Übermittlung einer Kopie des Reisepasses der bP durch die LPD OÖ, PI XXXX .
Die bP erhielt vom AMS vom 16.07.2017 bis 20.07.2017 und am 11.09.2017 Notstandshilfe in der täglichen Höhe von € 46,32.
Die bP meldete am 07.07.2017, im Zuge einer persönlichen Vorsprache einen Auslandsaufenthalt ab 20.07.2017, woraufhin das AMS eine Bezugsunterbrechung wegen Auslandsaufenthalt vom 21.07.2017 bis 10.09.2017 veranlasste. Am 11.09.2017 meldete sich die bP beim AMS von ihrem Auslandsaufenthalt zurück.
Die bP hielt sich vom 16.07.2017 bis 11.09.2017 im Ausland auf.
Vom 16.07.2017 bis 20.07.2017 als auch am 11.09.2017 stand die bP dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Mit Bescheid vom 21.02.2025 widerrief das AMS den Bezug der Notstandshilfe der bP gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung vom 16.07.2017 bis 20.07.2017 und 11.09.2017 und verpflichtete die bP gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv. € 277,92 aufgrund der Meldepflichtverletzung.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Die Feststellung zum Bezug der Notstandshilfe bP ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsverlauf der bP.
Einer Meldung der Landespolizeidirektion OÖ vom 25.11.2024 zufolge, hielt sich die bP vom 16.07.2017 bis 11.09.2017 im Ausland auf. Zeitgleich bezog sie in der Zeit vom 16.07.2017 bis 20.07.2017 und am 11.09.2017 Notstandshilfe.
Dass sich die bP im angegebenen Zeitraum im Ausland aufhielt, ergibt sich aus dem Reisepass der bP und den darin befindlichen Stempeln, welche die Grenzübertritte dokumentieren. So reiste die bP am 16.07.2017 von Ungarn nach Serbien (Grenzübergang Röszke-Horgos (Xoprow)) und am 17.07.2017 von Serbien nach Bulgarien (Grenzübergang Kalotina). Am 10.09.2017 fuhr die bP von Bulgarien nach Serbien (Grenzübergang Kalotina) und am 11.09.2017 von Serbien nach Ungarn (Röszke-Horgos (Xoprow)).
Für den Zeitraum vom 21.07.2017 bis 10.09.2017 wurde der Bezug der Notstandshilfe aufgrund eines gemeldeten Auslandsaufenthaltes der bP unterbrochen, dies ergibt sich aus dem Vermerk des AMS vom 20.02.2025.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die bP im Zuge ihrer Reisebewegungen in die Türkei sich begab und sich dort auch bis zu ihrer Rückreise aufhielt. Dies ergibt sich unter anderem aus der gewählten Reiseroute der bP, nämlich von Österreich nach Ungarn, Serbien und Bulgarien und anschließend in die Türkei, wo sich die bP ihren eigenen Angaben zufolge einer Zahnbehandlung unterzog. Der durchgängige Aufenthalt der bP in der Türkei ergibt sich aus den eigenen Angaben der bP. Die angeführte Reiseroute sowie bereits die Mitteilung am 07.07.2017 hinsichtlich des bevorstehenden Aufenthaltes in der Türkei lässt für den erkennenden Senat den Schluss zu, dass sich die bP bereits vom 16.07.2017 bis 11.09.2017 im Ausland aufhielt.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
b)während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,
c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,
d)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
e)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,
f)des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,
g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
h)des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
i)des Bezuges von Pflegekarenzgeld,
j)des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,
k)des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
m)des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in der jeweils geltenden Fassung,
n)des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld,
o)des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gemäß § 199 ASVG,
p)des Bezuges von Umschulungsgeld sowie während eines Verlustes des Anspruches auf Umschulungsgeld,
q)des Bezuges von Überbrückungsgeld gemäß § 13l Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
[…]
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
3.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Gem. § 16 Abs. 1 lit g) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.
Wie den Reisebewegungen der bP entnommen werden kann, war diese vom 16.07.2017 bis 11.09.2017 nicht in Österreich aufhältig und stand somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Das AMS veranlasste eine Bezugsunterbrechung aufgrund Auslandsaufenthalts vom 21.07.2017 bis 10.09.2017 weshalb sich nunmehr der Widerruf und die Rückforderung vom 16.07.2017 bis 20.07.2017 und auf den 11.09.2017 bezieht.
Berücksichtigungswürdige Umstände liegen im Verfahren nicht vor. Dies ergibt sich daraus, dass sich die bP laut eigenen Angaben in der Türkei einer Zahnbehandlung unterzog. Hierbei handelt es sich nicht um einen berücksichtigungswürdigen Umstand, da in Österreich qualifizierte Zahnbehandlungen durchgeführt werden. Sonstige Gründe brachte die bP nicht vor.
Die bP war gem. § 50 AlVG verpflichtet, alle Umstände, welche Auswirkungen auf den Bezug der Notstandshilfe haben können, der bB mitzuteilen. Dieser Meldeverpflichtung kam die bB nicht nach, obwohl sie ab 16.07.2017 bis 20.07.2017 als auch am 11.09.2017 sich nicht in Österreich aufhielt.
Die Notstandshilfe ist gem. § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen, wenn sich die Zuerkennung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Durch das oben beschriebene Verhalten der bP war die Zuerkennung der Notstandhilfe im Zeitraum 16.07.2017 bis 20.07.2017 als auch am 11.09.2017 gesetzlich nicht begründet und die Notstandshilfe daher zu widerrufen.
Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs 1 AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150; 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).
Durch den Umstand, dass sich die bP vom 16.07.2017 bis 20.07.2017 als auch am 11.09.2017 nicht in Österreich aufhielt und dies dem AMS nicht mitteilte, verwirklichte sie den Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen. Eine rechtzeitige und korrekte Meldung der bP bezüglich des Auslandsaufenthaltes hätte potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung der Notstandshilfe verhindern können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die für die Beurteilung ausschlaggebenden Umstände, nämlich der ungemeldete Auslandsaufenthalt der bP unter gleichzeitigem Bezug von Notstandshilfe stehen fest. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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