Bundesverwaltungsgericht L517 2312881-1

L517 2312881-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2026

Regest

Nachweismangel Rückforderung Verschweigung wesentlicher Umstände Voraussetzungen Weiterbildungsgeld Weiterbildungsmaßnahme Widerruf

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L517 2312881-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L517.2312881.1.00

Spruch

L517 2312881-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. Peter SIGHARTNER und Manuela PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Guido Leitgeb, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Str. 9A, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.03.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2025, GZ: XXXX SV-NR. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 24 und 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr.

609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

19.02. 2023 – Antrag der XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) auf Weiterbildungsgeld mit Unfallsversicherung ab 10.03.2025 beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet)

24.07. 2024 – Übermittlung der Urkunden zur abgeschlossenen Bildungskarenz

25.07. 2024 – Nachfrage bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen

07.08. 2024 – Rückmeldung bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen

22.08. 2024 – Stellungnahme zum Kursablauf

29.08. 2025 – Abwarten laufender Gerichtsverfahren

13.03. 2025 – Bescheid; Widerruf bzw. Rückforderung vom 10.03.2023 bis 09.03.2024 iHv. € 14.047,08

08.04. 2025 – Beschwerde

22.04. 2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde

05.05. 2025 – Vorlageantrag

19.05. 2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Sachverhalt:

Am 21.10.2022 schrieb die bP an eine Mitarbeiterin des AMS ein E-mail mit folgendem Inhalt: „Ich bin NMS-Lehrerin, angestellt beim XXXX und derzeit noch in Karenz. Am 10. März beginnt meine Bildungskarenz für 12 Monate. Folgende Kurse kommen für mich in Frage:

Institut XXXX (jeweils 6 Monate):

Dipl. Kräuterpädagogik

Dipl. Mentaltrainer

Dipl. Natur- und Erlebnispädagoge

Englisch und/oder Spanisch eines anderen Instituts auch in Form eines Online-Kurses. Könnten Sie mir bitte rückmelden, ob mir einer davon nicht genehmigt werden würde?

Werden die Kurskosten übernommen oder habe ich diese selbst zu tragen?

Vielen Dank für die Auskunft“

Am 24.10.2022 antwortete das AMS der bP, dass die Kurse für das Bildungskarenzgeld geeignet seien, sofern sie ein Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden haben. Vom AMS gäbe es keinen Zuschuss zu den Kurskosten.

Am 19.02.2023 stellte die bP sodann einen Antrag auf Weiterbildungsgeld ab dem 10.03.2023 direkt im Anschluss an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Mit der Antragsstellung habe sie die Verpflichtungserklärung zur Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG zur Kenntnis genommen und sich damit einverstanden erklärt.

Am 20.02.2023 reichte die bP eine Anmeldebestätigung, die den Firmenstempel und eine Unterschrift von XXXX trägt, für den Kurs „Dipl. Kräuterpädagogik“ nach. Darin wurden bei dem Punkt „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inklusive Lernzeiten betragen - wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der nachstehenden Wochenstunden umfassen - 16 Wochenstunden“ von ihr selbst angekreuzt.

Am 27.04.2023 legte die bP eine Anmeldebestätigung für den Kurs, Natur- und Erlebnispädagogik vor, die abermals den Firmenstempel und eine Unterschrift von XXXX trägt. Darin wurden bei dem Punkt „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inklusive Lernzeiten betragen - wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der nachstehenden Wochenstunden umfassen - 16 Wochenstunden“ von der bP selbst angekreuzt.

Basierend auf diesen Angaben bezog die bP vom 10.03.2023 bis 09.03.2024 das Weiterbildungsgeld iHv € 14.047,08.

Am 24.07.2025 übermittelte die bP dem AMS unaufgefordert zwei von XXXX ausgestellte Diplome betreffend die beiden Kurse.

Sodann wurde die bP zu einer Stellungnahme aufgefordert, in der sie angeben solle, wie die Kurse abgelaufen sind. Diese langte am 07.08.2025 ein: „Ich verstehe Ihre Nachricht nicht ganz. Heißt das, dass mind. 25% der wöchentlichen 20 Stunden des Online-Kurses als Online-Unterricht hätte stattfinden müssen? Das wusste ich nicht! Ich habe mich vor Ansuchen um Bildungskarenz sowie vor Buchung der Kurse im Internet, auf der Homepage des AMS, bei meiner Personalvertretung sowie bei Bekannten, die sich gerade in Bildungskarenz befanden, umfangreich und genau über die Voraussetzungen für die Bildungskarenz sowie das Weiterbildungsgeld informiert. Nirgends stand etwas davon, dass so ein Online-Unterricht stattfinden muss, auch nicht auf der AMS-Homepage wo die anderen Voraussetzungen aufgeführt waren, und niemand hat mich davon in Kenntnis gesetzt. Wie kann das sein?

Die Kurse, die ich bei XXXX gebucht und absolviert habe, waren damals auf der Homepage von XXXX als geeignet für die Bildungskarenz ausgewiesen. Ich habe nach der Buchung die vom AMS gewünschten Bestätigungen beim Institut angefordert mit dem Hinweis darauf, dass ich diese Kurse für die Bildungskarenz gebucht habe und nur das AMS eine Bestätigung darüber benötige. Auf den Bestätigungen, die ich vom Institut XXXX erhalten habe, habe ich lediglich meine Daten ergänzt, wie mir das Institut in derselben E-Mail nach Anleitung beschrieben hat, alles andere war vom Institut ausgefüllt und unterschrieben, und habe diese ans AMS weitergeleitet. Daraufhin wurden mir diese Kurse genehmigt und ich habe sie nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt: Ich habe 20-22 Stunden wöchentlich, die Wochen vor den Prüfungen mit ca. 25-28 Stunden (die genauen Angaben habe ich im Kalender stehen und kann ich Ihnen noch genauer übermitteln, wenn Sie es benötigen), mit den mir frei geschalteten Online-Unterlagen gelesen, gelernt, Fragen dazu beantwortet, diese bearbeitet, praktische Übungen wie Pflanzenkunde, Rezepte nachkochen, Herbarium anlegen, Spiele bzw. Übungen mit und ohne meine eigenen Kinder ausprobieren, ... betrieben, etc., die Prüfungen bestanden, Ihnen die Diplome darüber als Nachweis gesendet und jetzt erhalte ich diese Nachricht von Ihnen!

Ich kann nur sagen, dass ich alles nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt habe. Ich bitte um eine Rückmeldung, ob ich das so richtig verstanden habe... “

Mit E-Mail vom 16.08.2024 ergänzte die bP Folgendes: „hiermit leite ich Ihnen die gewünschte E-Mail, die ich vom Institut XXXX auf meine Nachfrage hin - siehe Anhang - als Bestätigung über meinen gebuchten Kurs für das AMS für meine Bildungskarenz erhalten habe, weiter. Die Anmeldebestätigung wurde mir vorausgefüllt vom Institut übermittelt - so wie ich sie Ihnen im Anhang weitergeleitet habe, habe ich sie erhalten. So wie in der Ausfüll-Anleitung des Instituts beschrieben, habe ich weitere Daten ausgefüllt, nämlich meinen Namen, das Geburtsdatum, Namen und Dauer der Kurse und die jeweils 16 h unter dem Punkt 7 "Kurszeiten”. Aus meiner Sicht habe ich hier niemals beabsichtigt irgendeine unrichtige Angabe zu machen und ist es mir auch nicht verständlich, weshalb das Institut XXXX die Anmeldebestätigung nicht für das AMS vollständig ausfüllt.

Ich habe im Vertrauen darauf, dass die Kurse des Instituts XXXX den Anforderungen für eine Bildungskarenz entsprechen, auf der Homepage des Instituts XXXX war ja auch angegeben, dass die Kurse für die Bildungskarenz geeignet sind, mich für die Kursbelegung bei dem Institut entschieden. Ich bin auch davon ausgegangen, dass die Institute und sonstigen Bildungseinrichtungen, die Ausbildungen im Rahmen der Bildungskarenz anbieten, auch vom AMS geprüft sind und habe im Vertrauen darauf die beiden Kurse belegt.

Auf mein letztes Schreiben vom 07.08.2024 darf ich nochmals verweisen. Von Seiten des Anbieters Institut XXXX wurde ich auf irgendeine Problematik in gegebenem Zusammenhang nie hingewiesen. Ich gehe nach wie vor davon aus, dass ich mich hier korrekt verhalten habe. Dass die Online-Kurszeiten, laut Anmeldebestätigungen nicht den Vorgaben des AMS entsprechen, war für mich tatsächlich nicht erkennbar, zumal ja die an das AMS übermittelte Bestätigung schon in der Überschrift "Anmeldebestätigung für Onlinekurse" heißt. Ich habe die Kursinhalte auf Grund der Bereitstellung des Lerninhaltes durch das Institut XXXX heruntergeladen und entsprechend durchgearbeitet. Dass es sich dabei um eine nicht korrekte Vorgangsweise für das AMS handelt oder handeln könnte, war mir nicht bewusst. “ Anbei fügte die bP die genannte E-Mail an XXXX hinzu, sowie die Rechnung vom 10.04.2023 zur Buchung des Fernlehrganges Natur- und Erlebnispädagogik im Selbststudium. Als Fußnote ist angegeben, dass Fernlehrgänge im Selbststudium ohne Trainerbetreuung und ohne Wochentest Korrektur erfolgen würden.

Erneut forderte das AMS die bP auf, klarzustellen, ob es zu einer Wissensvermittlung durch XXXX kam. Dazu stellte sie am 22.08.2024 klar: „Ich habe die beiden Kurse wie gebucht als Selbststudium durchgeführt, nämlich die mir vom Institut XXXX als Download zur Verfügung gestellten Unterlagen entsprechend selbstständig bearbeitet und gelernt und anschließend schriftlich per E-Mail eine Prüfung darüber absolviert. Bei Fragen hätte ich mich jederzeit per Mail oder telefonisch ans Institut wenden können“

Am 29.08.2024 informierte das AMS die bP darüber, dass es zu der Zeit weitere Fälle zur Causa XXXX gäbe und man daher die laufenden Gerichtsverfahren abwarten werde, bevor über das Verfahren der bP entschieden werde.

Mit Bescheid vom 13.03.2025 sprach das AMS aus, dass gemäß § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung der Bezug des Weiterbildungsgeldes vom 10.03.2023 bis 09.03.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG die bP zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von € 14.047,08 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Entgegen Ihren Angaben bei der Antragsstellung hat sich herausgestellt, dass Sie lediglich ein Selbststudium betrieben haben. Ein Selbststudium erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht.“

Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist am 08.04.2025 Beschwerde, in welcher sie auszugsweise vorbrachte, dass sie weder unwahre Angaben gemacht noch wesentliche Tatsachen verschwiegen hätte. Auch habe sie nie erkennen müssen, dass die Leistung nicht gebührte. Sie sei davon ausgegangen, dass das AMS eine Kooperation mit XXXX habe und, dass das AMS die Anbieter:innen von Weiterbildungsangeboten entsprechend prüfe und kontrolliere und im Zuge einer entsprechenden Gewährung von Weiterbildungsgeld die Rahmenbedingungen, unter welchen es zur Zusammenarbeit mit Fortbildungseinrichtungen kommt, geklärt wird. Ihrer Ansicht nach sei das AMS dazu verpflichtet, sie entsprechend zu unterstützen.

Die bP legte mit ihrer Beschwerde auch diesbezügliche Unterlagen vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2025, zugestellt am 24.04.2025, wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.03.2025 ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass zu keinem Zeitpunkt eine Zusammenarbeit des AMS mit dem Institut XXXX stattfand. Die bP habe ein Selbststudium betrieben, welches die Voraussetzungen für Weiterbildungsgeld nicht erfülle. Als Lehrerin müsse die bP den Unterschied von Wissensvermittlung und selbständigem Lernen erkennen können. Dem AMS habe die bP somit verschwiegen, dass es sich um ein Selbststudium gehandelt habe.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb offener Frist am 05.05.2025 einen Vorlageantrag ein.

Am 19.05.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.

1.1. Feststellungen:

Die bP vereinbarte mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz für den Zeitraum von 10.03.2023 bis 09.03.2024 und beantragte ab 10.03.2023 die Gewährung von Weiterbildungsgeld.

Am 19.02.2023 stellte die bP über ihr eAMS-Konto einen Antrag auf Weiterbildungsgeld. Den ihrerseits vorgelegten Anmeldebestätigungen für Onlinekurse war abzuleiten, dass die bP die Absolvierung folgender Ausbildungen beabsichtigte:

13.03. 2023 bis 08.09.2023: Dipl. Kräuterpädagoge/in

04.09. 2023 bis 03.03.2024: Natur- und Erlebnispädagoge/in

Dieses Formular war bereits teilweise maschinell ausgefüllt und wurde der Name der bP, ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung der Kursmaßnahmen, „Dipl. Kräuterpädagoge/in, Natur- und Erlebnispädagoge/in“, sowie deren Dauer 13.03.2023 bis 08.09.2023 und 04.09.2023 bis 03.03.2024“ ergänzend eingetragen.

Nach der Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Ja“ angekreuzt.

Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin / der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt.

Nach der Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ fanden sich die Antwortmöglichkeiten „10 Wochenstunden“, „16 Wochenstunden“, „20 Wochenstunden“, „andere Anzahl an Wochenstunden (bitte genau angeben), wobei von der Beschwerdeführerin die Antwortmöglichkeit „16 Wochenstunden“ angekreuzt wurde.

Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, an, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Nein“ beantwortet.

Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes geprüft?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet.

Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet.

Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet.

Das Formular wies den Stempel des Kursinstituts sowie eine eigenhändige Unterschrift auf.

Mit der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte die bP insbesondere, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Verpflichtungserklärung wies auszugsweise folgende Passagen auf:

„[…]

Meldepflichten nach § 50 Abs 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

[…]

Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem

•wenn Ihr karenziertes Dienstverhältnis endet.

•wenn die Aus-oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird.

•bei Bildungsteilzeitgeld, wenn sich die Anzahl der Wochenstunden in der Arbeit (Beschäftigungsausmaß während der Bildungskarenz) ändert.

Melden Sie uns auch, wenn einer dieser Punkte nicht eintritt. Zum Beispiel: Abgesagter Urlaub oder abgesagter Kuraufenthalt, geplatzte oder verschobene Arbeitsaufnahme etc.

Wann müssen Sie diese Änderungen melden?

Am besten sofort. Spätestens innerhalb einer Woche nach Änderung.

Wichtig: Sie müssen uns sofort melden, wenn Sie eine Arbeit beginnen. Informieren Sie uns auch sofort, wenn Sie ins Ausland fahren oder krank sind.

[…]

Wie können Sie uns Änderungen melden?

Sie melden Änderungen über Ihr eAMS-Konto, telefonisch, persönlich, schriftlich oder E-Mail.

Bitte beachten Sie: Das AMS darf auf persönliche Vorsprachen bestehen! Das AMS vereinbart persönliche Termine im Vorhinein mit Ihnen!

Was passiert, wenn Sie Ihre Meldepflichten verletzen?

Wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden, kann das AMS Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.

Beachten Sie, dass das AMS auch das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld zurückfordert, wenn Sie Ihre Weiterbildungspflicht nicht erfüllen. Sie erhalten Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld, weil Sie studieren? Dann erhalten Sie nach 6 Monaten nur dann weiterhin Ihr Geld, wenn Sie uns einen Erfolgsnachweis über diesen Zeitraum bringen, zum Beispiel über 8 ECTS bei Weiterbildungsgeld oder 4 ECTS bei Bildungsteilzeitgeld in Form eines Studienblattes.

Bestätigung

Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass

•ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und

•ich sofort melde, wenn sich etwas an meinen Angaben in diesem Formular ändert.

•ich weiß, dass das AMS den Geldbezug einstellt oder rückfordert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.

[…]

Die bP hat Betreuungspflichten.

Für den Zeitraum von 10.03.2023 bis 09.03.2024 wurde der bP Weiterbildungsgeld in Höhe von insgesamt € 14.047,08 bewilligt.

Sämtliche seitens der bP bekanntgegeben Fernlehrgänge wiesen entsprechend der ihrerseits vorgelegten Anmeldebestätigung wöchentliche Einheiten im Ausmaß von 16 Stunden (später 20 Stunden) auf.

Der Rechnung zur Buchung des Fernlehrganges Natur- und Erlebnispädagogik vom 10.04.2023 ist zu entnehmen, dass die bP den Kurs als Selbststudium anforderte. In einer Fußnote sind zu Fernlehrgängen im Selbststudium erklärt, dass diese ohne Trainerbetreuung sowie ohne Wochentest Korrekturen erfolgen.

Die bP nahm somit an keinem Kursvortrag teil und beanspruchte somit keinen seminaristischen Kursanteil des Kursträgers. Sie hatte auch während laufender Kursmaßnahmen keinen Kontakt zum Kursträger. Die bP absolvierte sämtliche Lerneinheiten in Form eines Selbststudiums, welches sie auch dementsprechend als Selbststudium gebucht hatte.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

Die Feststellungen zum Antrag auf Weiterbildungsgeld und der mit dem Dienstgeber vereinbarten Bildungskarenz ergeben sich unmittelbar aus dem Antragsformular und den dazu vorgelegten Unterlagen.

Die beabsichtigte Teilnahme der bP an den angeführten Fernlehrgängen des Kursanbieters XXXX ist den ihrerseits vorgelegten Anmeldebestätigungen zu entnehmen. Die festgestellten Inhalte der Anmeldebestätigungen wurden zur Gänze aus dem dazu einliegenden Dokument übernommen.

Dass die bP mit der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben, kann der im Antragsformular befindlichen Passage „ich habe die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden“ entnommen werden. Das Wort Verpflichtungserklärung wurde in dieser Textpassage mit einer Internetverknüpfung (Hyperlink) versehen, auf welche die bP jederzeit zugreifen hätte können.

Die festgestellten Auszüge aus der Verpflichtungserklärung wurden zur Gänze aus dem verknüpften (verlinkten) Dokument entnommen.

Dass die bP Betreuungspflichten hat, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen.

Die erfolgte Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im festgestellten Zeitraum und Geldausmaß geht aus dem sich im Akt befindlichen Bezugsverlauf der bP hervor.

Die Feststellungen zu den vorgesehenen und tatsächlichen Lehrgangsinhalten ergeben sich zum einen aus den vorliegenden Anmeldebestätigungen zu den Fernlehrgänge und zum anderen aus den eigenen Angaben der bP der dem AMS zugesandten Buchung einer der Kurse vom 10.04.2023, einer Stellungnahme vom 22.08.2024 sowie der Beschwerde vom 08.04.2025. Darin erwähnt die bP ebenfalls, dass sie die Kurse bereits als „Selbststudium“ gebucht habe.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP geltenden Fassung lauten auszugsweise:

§ 24 [...] (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

[...]

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

[...]

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen.

[...]

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...]

Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweis-verfahren so wie oben ausgeführt dar.

3.4. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 4).

Weiters ist als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. 16 Wochenstunden nachzuweisen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht.

Die bP vereinbarte mit ihrem Dienstgeber im Zeitraum von 10.03.2023 bis 09.03.2024 eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG, weshalb sie die Teilnahme an ihrer Weiterbildungsmaßnahme nachweisen muss. Aufgrund der bei ihr vorliegenden Betreuungspflichten muss das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens 16 Wochenstunden betragen.

Eine Legaldefinition des Begriffes „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 17).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Ra 2024/08/0093 vom 25.09.2024 festgehalten, dass nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung während dieser Zeit ist. Schon der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG („... Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ...“) erhellt damit, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen. Im Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass auch § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG, wonach, wenn die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl umfasst, nachzuweisen ist, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht, nicht dazu führt, dass ein bloßes Selbststudium ausreichend wäre. § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG sieht - im Gegenteil - nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann, wobei diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) § 26 Rz 562). Auch hier wird somit an das Vorliegen eines Seminar- bzw. Kursteils (einer Weiterbildungsmaßnahme mit einem bestimmten Ausmaß an Wochenstunden) angeknüpft (vgl. VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0066; 28.11.2023, Ra 2022/08/0011).

Bei einem Fernlehrgang müssen die notwendigen Kurszeiten nicht am Kursort absolviert werden, sondern können (zumindest zum Teil) auch im Wege elektronischer Medien erfüllt werden (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 26 AlVG Rz 562).

Ein derartiger Seminar- bzw. Kursteil war im gegenständlichen Fall überhaupt nicht vorhanden.

Dass es sich bei dem gegenständlichen Onlinekurs um einen Fernlehrgang handelte, steht per se der Zuerkennung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Auch ist die arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit der bekanntgegebenen Kursmaßnahmen durchaus gegeben.

Die bP buchte jedoch ihre beiden Kurse im Selbststudium, welches ohne Trainerbetreuung und ohne Wochentestkorrekturen erfolgte. Die bP absolvierte gegenständlich ein reines Onlineprogramm, das sich aus Wissensvermittlung in Form von Online zur Verfügung gestellten Unterlagen und Lernzielen zusammensetzte, wobei ein seminaristischer Teil bzw. Kursteil nicht vorhanden war. Wie die bP selbst ausführte, dienten die von ihr durchgeführten Übungen nicht der Wissensvermittlung, sondern stellten bloße eigenständige Wiederholungen des Lernstoffes bzw. Lernzielkontrollen dar. Auch stand eine direkte persönliche Kommunikation zwischen der bP und einem Betreuer nicht zur Verfügung. Zudem waren keine Kontrollen der Lehrstoffwiederholungen durch den Kursanbieter vorgesehen (zur grundsätzlichen Eignung solcher Kurse zum Bezug von Weiterbildungsgeld vgl. das Erkenntnis vom 31.05.2022, Zl. W229 2224992- 1/11E).

Da aufgrund der Buchung von Kursen im Selbststudium feststeht, dass die bP an keinem Seminar bzw. keiner Onlineveranstaltung des Kursanbieters teilgenommen hat und auch in keinem Kontakt zum Kursanbieter gestanden ist, kann nicht vom Vorliegen eines Seminar-, bzw. Kursteils – iSd oben erwähnten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – ausgegangen werden und absolvierte die bP letztlich ein Selbststudium außerhalb einer Ausbildungseinrichtung, wodurch die Voraussetzung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht erfüllt wird. Überdies konnte ein Nachweis über das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 16 bzw. 20 Wochenstunden nicht erbracht werden. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher gesetzlich nicht begründet und somit gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.

Im Hinblick auf eine allfällig erfolgte gesetzeswidrige Informationserteilung, wird die bP zur Geltendmachung entstandener Ersatzansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

3.5. Eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes kommt unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 7 iVm § 25 Abs. 1 AlVG in Betracht. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs 1 AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150; 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).

Eine Rückersatzpflicht aufgrund des ersten in § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestandes setzt somit im Falle des Bezugs von Weiterbildungsgeld voraus, dass unwahre Angaben bezüglich der Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme gemacht wurden bzw. das Vorhaben der Absolvierung einer Weiterbildung nur vorgetäuscht wurde. Die bP beabsichtigte jedenfalls bei Antragstellung die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme und ergibt sich dies auch aufgrund der während des gesamten Verfahrens vorgelegten Unterlagen und gemachten Angaben.

Nachdem die bP seit Beginn der Kursmaßnahme an keinerlei Kursen teilnahm, obwohl in der von der bP dem AMS vorgelegten Anmeldebestätigung angeführt war, dass die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der Wochenstunden umfassen (hier zunächst 16 Wochenstunden) verletzte sie ihre Meldepflicht iSd zweiten Tatbestandes des § 25 Abs.1 AlVG. Der bP musste im Zeitpunkt der Gewährung des Weiterbildungsgeldes bewusst gewesen sein, dass der Zuspruch des Weiterbildungsgeldes nur aufgrund der ihrerseits im Zeitpunkt der Antragstellung gemachten Angaben bzw. ihrer erbrachten Nachweise erfolgt ist. Die bP hätte erkennen müssen, dass ein reines Selbststudium den Verlust der Anspruchsvoraussetzungen zur Folge haben hätte können. Nachdem bereits ihrer vorgelegten Anmeldebestätigung abzuleiten war, dass der Kursanbieter eine 25%igen Onlinekursteilnahme überprüfen hätte müssen und die bP zudem innerhalb der ihrerseits zur Kenntnis genommenen Verpflichtungserklärung dezidiert auf die ihr zukommende Meldepflicht hingewiesen wurde („Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem (…) wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird“), musste ihr zudem bewusst sein, dass ihr Abweichen vom ursprünglich bekanntgegebenen Kursablauf einer Meldung beim AMS bedurft hätte. § 25 AlVG schützt zwar den gutgläubigen Empfang der Leistung, die Gutgläubigkeit des Empfangs ist aber ab dem (mitunter erst nach Beginn des Bezugs gelegenen) Zeitpunkt zu verneinen, in dem die Ungebührlichkeit erkennbar ist (vgl. VwGH 06.05.2025, Ra 2025/08/0042). Für die bP war spätestens nach der ersten Woche erkennbar, dass eine Ungebührlichkeit des Bezugs von Weiterbildungsgeld vorliegt, da nach dieser ersten Woche bereits feststand, dass sich die Weiterbildungsmaßnahme in der Zur-Verfügung-Stellung von Download-links und der Erarbeitung der dadurch erhaltenen Unterlagen im Selbststudium erschöpfte und es keinerlei Online-Kurse bzw. wie auch immer geartete seminaristische Anteile gab. Somit hat die bP maßgebliche Tatsachen verschwiegen und gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 25 Abs. 1 AlVG einen Rückforderungstatbestand gesetzt. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes erfolgte daher zu Recht.

Abschließend sei auf die bestehende Möglichkeit auf Gewährung einer Ratenzahlung iSd § 25 Abs. 4 AlVG hingewiesen. Diese Ratenzahlung ist beim AMS zu beantragen und würde zustehen, wenn auf Grund wirtschaftlichen Verhältnisse die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten wäre unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers festzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001).

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hof-bauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

Nachdem sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen unstrittig ergibt, dass die bP zunächst durch ihre Antragstellung bekanntgab, dass 25 % der Wochenstunden im Ausmaß von 16 Stunden (Online)Kurszeiten betragen würden, sie jedoch ihren Angaben im Verfahren zufolge ein reines Selbststudium ohne seminaristischen Anteil absolvierte, ohne dies dem AMS mitzuteilen, ist der Sachverhalt vollständig geklärt und eindeutig erkennbar, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich rechtliche bzw. "technische" Fragen zu klären sind, für welche es nach der bereits oben angeführten Rechtsprechung (EGMR 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich)) keiner Verhandlung bedarf.

Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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