Bundesverwaltungsgericht W113 2317641-1

W113 2317641-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2026

Regest

Beihilfefähigkeit Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung GAP-Strategieplan INVEKOS Kontrolle Meldefehler Meldepflicht Meldeverstoß verspätete Meldung Verspätung Zurechenbarkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W113 2317641-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W113.2317641.1.00

Spruch

W113 2317641-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2024, Zahl II/4-DZ/23-24292826010, betreffend Direktzahlungen 2023, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2023 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Am 05.09.2023 fand auf der Alm XXXX , auf die die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr ihre Schafe aufgetrieben hat, eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass die Mutterschafe der beschwerdeführenden Partei am Vortag von der Alm abgetrieben worden seien.

3. Mit Eingabe vom 25.09.2023 meldete der Almverantwortliche der Alm XXXX den Abtrieb der Schafe der beschwerdeführenden Partei mit 04.09.2023.

4. Mit angefochtenem Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden keine Direktzahlungen gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle 6 laut ohrmarkenbezogener Meldung in der Almauftriebsliste als gealpt gemeldete Mutterschafe nicht auf der Alm hätten vorgefunden werden können (Hinweis auf § 6 TKZ-VO, § 34 Abs. 2 Z 11 lit. b GSP-AV). Es hätten daher keine Almweideflächen der Alm XXXX anteilsmäßig berücksichtigt werden können.

5. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Almverantwortliche der Alm XXXX davon ausgegangen sei, dass die Kontrollfeststellung bereits die Abtriebsmeldung sei. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe der Almverantwortliche festgestellt, dass das Kontrollorgan die Tiere nicht abgemeldet habe. Der Almverantwortliche habe aus diesem Grund ihre Tiere am 23.09. nochmals ergänzend zum Kontrollorgan abgemeldet.

6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage im Wesentlichen aus, dass von der der beschwerdeführenden Partei laut Angaben in der Almauftriebsliste für 6 Mutterschafe die Almauftriebsprämie beantragt worden sei. Diese Tiere seien in der Almauftriebsliste vom Almverantwortlichen von 06.07.2023 bis 23.09.2023 auf der Alm XXXX als gealpt gemeldet worden. Im vorliegenden Fall habe am 05.09.2023 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der gegenständlichen Alm stattgefunden, bei der festgestellt worden sei, dass die Tiere nicht am 23.09.2023 sondern bereits am 04.09.2023 abgetrieben worden seien. Die Korrektur auf das tatsächliche Abtriebsdatum sei zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch innerhalb der 7-tägigen Meldefrist gelegen, jedoch sei die Korrektur auf das tatsächliche Abtriebsdatum durch die almverantwortliche Person in weiterer Folge erst am 25.09.2023 erfolgt. Da im vorliegenden Fall die Korrektur auf das tatsächliche Abtriebsdatum nach einer Vor-Ort-Kontrolle außerhalb der 7-tägigen Frist erfolgt sei, könnten diese Tiere nicht als beihilfefähig gewertet werden. Da sich die Abweichung zwischen den angegebenen beantragten Mutterschafen, die die Prämienvoraussetzungen erfüllten und jenen, die nicht als ermittelt gelten könnten, auf mehr als 50 % belaufe, sei gemäß § 50 Abs. 2 letzter Unterabsatz GSP-AV ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einzubehalten gewesen. Die betroffenen Tiere seien im Bescheid mit dem Code 21306 versehen gewesen. Aufgrund der verspäteten Korrektur des tatsächlichen Abtriebsdatums habe für die betroffenen Tiere auch keine anteilige Alm- bzw. Gemeinschaftsweidefläche zugeteilt werden können (§ 36 Abs. 2 GSP-AV).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2023 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Ihr standen 1,4124 ha an förderfähiger Fläche, zur Gänze aus Heimgutfläche bestehend, zur Verfügung. Sie trieb am 06.07.2023 insbesondere sechs Schafe (Schafe ab 1 Jahr, weiblich, nicht gemolken) auf die Alm XXXX auf und am 04.09.2023 wieder von der Alm ab. Eine auf dieser Alm am 05.09.2023 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle stellte fest, dass die sechs Schafe nicht auf der Alm vorgefunden wurden, da sie am Vortag von der Alm abgetrieben worden sind. Der Auftrieb der Schafe vom 06.07.2023 wurde mittels Almauftriebsliste am 11.07.2023, der Abtrieb der Schafe vom 04.09.2023 mittels Korrektur zur Almauftriebsliste am 25.09.2023 durch den Almverantwortlichen der Alm XXXX gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Sie wurden seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung) BGBl. II 2022/403 (in der Folge GSP-AV) lautet auszugsweise:

„Sonstige Vorgaben

§ 21. (1) […]

[…]

(3) Landwirte, bei denen das Mindestmaß an landwirtschaftlicher Aktivität nicht durch einen in § 6d Abs. 9 Z 1 oder 2 MOG 2021 genannten Nachweis belegt werden kann, gelten als aktive Landwirte, wenn sie

[…]

5. mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen bewirtschaften oder lediglich Almverantwortliche für gemeinsam gealpte Tiere sind, sofern sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch nicht von den Z 1 bis 4 erfasst sind.

(4) Die Umrechnung in raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) wird folgendermaßen vorgenommen:

1. Rinder ab 2 Jahren .................................................................... 1,00 RGVE

2. Rinder ab ½ Jahr bis 2 Jahre ...................................................... 0,60 RGVE

3. Rinder bis ½ Jahr ....................................................................... 0,40 RGVE

4. Schafe und Ziegen ab 1 Jahr ...................................................... 0,15 RGVE

5. Schafe und Ziegen bis 1 Jahr ..................................................... 0,07 RGVE

6. Zwergrinder ab 2 Jahren ............................................................. 0,5 RGVE

7. Zwergrinder ab ½ Jahr bis 2 Jahre ............................................... 0,3 RGVE

8. Zwergrinder bis ½ Jahr ................................................................ 0,2 RGVE

Als Zwergrinder gelten die Rassen Dahomey, Dexter, Kerry und Zwergzebu.

(5) Das Antragsjahr ist das Kalenderjahr, in dem der Förderwerber die beantragten Invekos-Maßnahmen umsetzt.

[…]

(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.

[…]"

Inhalt des Mehrfachantrags

§ 34. (1) […]

(2) Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

[…]

11. im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden

a) die Alpung oder das Weiden von Rindern durch Heranziehung der Alm/Weidemeldung bei Rindern,

b) bei Schafen und Ziegen je Tierhalter die Almauftriebsliste mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum, gegebenenfalls ob gemolken wird sowie Auftriebsdatum, voraussichtliches Abtriebsdatum und tatsächliches Abtriebsdatum,

c) bei sonstigen Tieren je Tierhalter die Almauftriebsliste mit Angaben zu Tierkategorie und Stückzahl sowie Auf-/Abtriebsdatum und

d) sonstige förderrelevante Angaben für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13.

Die in lit. b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,

[…]“

„Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen

§ 36. (1) […]

(2) Gemeinsam genutzte Almweideflächen werden entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden; für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13 erfolgt die Zuteilung der Tiere jedoch aliquot zu den auf der jeweiligen Alm verbrachten Tagen. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden und in Summe 60 Kalendertage erreichen. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“

„Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen

§ 43. (1) Die im Betrieb vorhandenen Tiere bei Rindern, Schafen und Ziegen gelten nur als ermittelt, wenn sie im Mehrfachantrag identifiziert sind oder im Fall von Rindern aus der Rinderdatenbank ermittelt werden.

[…]

(3) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:

[…]

5. Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete, fehlerhafte oder fehlende Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, fehlende Ohrmarken oder Beanstandungen im Bestandsverzeichnis, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist bzw. das Fehlen oder die Beanstandung beseitigt wurde.

6. Bei alpungsrelevanten Meldungen, die nach der in § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. § 6 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer

a) im Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (§ 34 Abs. 2 Z 11) als Beginn und

b) im Falle das Almabtriebs der Tag des tatsächlichen Abtriebs als Ende

heranzuziehen ist. Dies gilt auch für eine Meldung des Zugangs nach § 7 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 nach einem Almabtrieb des betreffenden Tieres.“

„Verwaltungssanktionen bei gekoppelter Einkommensstützung

§ 50. (1) Der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, wird auf der Grundlage der gemäß § 43 Abs. 1 ermittelten Zahl von Tieren, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, gewährt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen

1. maximal drei Tiere als nicht ermittelt gelten und

2. nicht ermittelte Rinder, Schafe und Ziegen mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen eindeutig identifiziert werden können.

(2) Wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten oder wenn als nicht ermittelt geltende Rinder, Schafe und Ziegen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht eindeutig identifiziert werden können, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, wie folgt zu kürzen:

1. Um den gemäß Abs. 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 20% beträgt;

2. um das Doppelte des gemäß Abs. 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 30% beträgt.

Beträgt der nach Abs. 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 30%, so wird im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung die Beihilfe, auf die der Begünstigte Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Beträgt der nach Abs. 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 50%, so wird darüber hinaus der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und gemäß § 43 ermittelten Zahl von Tieren entspricht. Kann dieser Betrag nicht sofort bzw. im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung erfolgen, vollständig gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2022/128 verrechnet oder rückgefordert werden, so wird der Restbetrag annulliert.

(3) Zur Bestimmung der in Abs. 2 genannten Prozentsätze wird, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, die Zahl der Tiere, die als nicht ermittelt gelten, durch die Zahl der jeweils ermittelten Tiere dividiert.“

„Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung

§ 113. (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß § 24 Z 7 aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.

(2) Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.

(3) Die für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Landwirts ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in § 34 Abs. 2 Z 11 dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.

(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. -ziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.“

Die Verordnung über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, in der Folge TKZVO 2009) BGBl. II 2009/291, lautet auszugsweise:

„VIS-Meldepflichten

§ 6. (1) Die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden.

1. die Registrierungsnummer des Meldebetriebes;

2. bei

a) Verbringungen innerhalb Österreichs: die Registrierungsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes; wurde keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben.

[…]

3. bei Verbringungen das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung;

4. bei Verbringungen die Anzahl der verbrachten Schweine, Schafe und Ziegen sowie bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen;

5. das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung sowie Abgang an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung bei Schafen und Ziegen);

[…]

(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei Online- oder Telefaxmeldungen spätestens am siebenten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis zu erfolgen.

[…]“

3.3. In der Sache:

Im gegenständlichen Fall wurde der am 04.09.2023 durchgeführte Abtrieb von Schafen am 25.09.2023 gemeldet, weshalb die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass die Meldung außerhalb der 7-tägigen Meldefrist und somit verspätet erfolgt ist.

Laut der beschwerdeführenden Partei ist wohl der Almverantwortliche davon ausgegangen, dass Kontrollfeststellungen der belangten Behörde im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle die Abtriebsmeldung ersetzen würde.

Den obzitierten Bestimmungen, insbesondere § 34 Abs. 2 Z 11 GSP-AV ist ein derartiger „Ersatz“ der Abtriebsmeldung durch die amtswegige Kontrolltätigkeit der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Eine solche Bestimmung war auch der Rechtslage vor 2023 nicht zu entnehmen.

Der Meldeverstoß des Almverantwortlichen war dabei gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur dem Tierhalter zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).

Der Entscheidung der belangten Behörde war somit nicht entgegenzutreten und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 29.07.2015, Ro 2015/07/0095).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.