Bundesverwaltungsgericht W113 2318648-1

W113 2318648-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2026

Regest

Beihilfefähigkeit Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung GAP-Strategieplan INVEKOS Meldefehler Meldepflicht Meldeverstoß verspätete Meldung Verspätung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W113 2318648-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W113.2318648.1.00

Spruch

W113 2318648-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde des XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2024, Zahl II/4-DZ/23-24287366010, betreffend Direktzahlungen 2023, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2023 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Eingabe vom 07.09.2023 meldete der Almverantwortliche der Alm XXXX insbesondere den Auftrieb vom 23.05.2023 von 19 Schafen der beschwerdeführenden Partei.

3. Mit Eingabe vom 03.10.2023 meldete der Almverantwortliche der Alm XXXX insbesondere den Abtrieb vom 30.09.2023 von 19 Schafen der beschwerdeführenden Partei.

4. Mit angefochtenem Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden Direktzahlungen, jedoch keine Almauftriebsprämie gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Tiere nicht als ermittelt hätten berücksichtigt werden können, da die Meldung des Auftriebs außerhalb der in § 33 Abs. 2 Z. 3 GSP-AV normierten Frist erfolgt sei.

5. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass sie auftreibender Landwirt auf die Alm XXXX sei. Es hätten für sie keine Zweifel oder sonstigen Umstände vorgelegen, die an der Zuverlässigkeit des Alm-Antragstellers hätten zweifeln lassen. Sie sei der Annahme gewesen, dass der Almbewirtschafter die Almauftriebsliste korrekt an die belangte Behörde übermittle. Sie sei ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen und würde nicht einsehen, dass sie für das Fehlverhalten eines anderen sanktioniert werde bzw. für Maßnahmen nicht berücksichtigt werde.

6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage im Wesentlichen aus, dass von der beschwerdeführenden Partei laut Angaben in der Almauftriebsliste für 14 Mutterschafe die Almauftriebsprämie beantragt worden sei. Diese Tiere seien von 23.05.2023 bis 30.09.2023 auf der Alm XXXX als gealpt gemeldet gewesen. Die Meldung der Alpung im Wege der Almauftriebsliste sei jedoch erst am 07.09.2023 und somit außerhalb der Frist für die Antragstellung erfolgt. Gemäß § 21 Abs. 7 GSP-AV sei ein ermitteltes förderfähiges Tier (ausgedrückt in RGVE) ein angemeldetes Tier, das alle Fördervoraussetzungen erfülle oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ermittelt worden sei. Gemäß §§ 5, 33 Abs. 2 Z 3 und 34 Abs. 2 Z 11 lit. b GSP-AV sei die Almauftriebsliste bis spätestens 17.07.2023 abzugeben gewesen. Im gegenständlichen Fall sei die Meldung der Alpung für die im angefochtenen Bescheid mit den Codes 31319 und 31321 ausgewiesenen Mutterschafe jedoch erst am 07.09.2023 erfolgt, weshalb diese verspätet durchgeführt worden sei und die Mutterschafe für die Almauftriebsprämie nicht als ermittelt hätten gelten können. Die unterlassene Meldung des Almobmannes sei dabei dem Auftreiber zugerechnet worden (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des vom Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2023 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Ihr standen im Antragsjahr förderfähige Flächen von 3,0906 ha zur Verfügung. Sie trieb ihre Schafe auf die Alm XXXX auf. Mit Eingabe vom 07.09.2023 meldete der Almverantwortliche insbesondere den Auftrieb von 19 Schafen der beschwerdeführenden Partei vom 23.05.2023.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Behördenakt und wurden seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung) BGBl. II 2022/403 (in der Folge GSP-AV) lautet auszugsweise:

„Sonstige Vorgaben

§ 21. (1) […]

[…]

(3) Landwirte, bei denen das Mindestmaß an landwirtschaftlicher Aktivität nicht durch einen in § 6d Abs. 9 Z 1 oder 2 MOG 2021 genannten Nachweis belegt werden kann, gelten als aktive Landwirte, wenn sie

[…]

5. mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen bewirtschaften oder lediglich Almverantwortliche für gemeinsam gealpte Tiere sind, sofern sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch nicht von den Z 1 bis 4 erfasst sind.

(4) Die Umrechnung in raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) wird folgendermaßen vorgenommen:

1. Rinder ab 2 Jahren .................................................................... 1,00 RGVE

2. Rinder ab ½ Jahr bis 2 Jahre ...................................................... 0,60 RGVE

3. Rinder bis ½ Jahr ....................................................................... 0,40 RGVE

4. Schafe und Ziegen ab 1 Jahr ...................................................... 0,15 RGVE

5. Schafe und Ziegen bis 1 Jahr ..................................................... 0,07 RGVE

6. Zwergrinder ab 2 Jahren ............................................................. 0,5 RGVE

7. Zwergrinder ab ½ Jahr bis 2 Jahre ............................................... 0,3 RGVE

8. Zwergrinder bis ½ Jahr ................................................................ 0,2 RGVE

Als Zwergrinder gelten die Rassen Dahomey, Dexter, Kerry und Zwergzebu.

(5) Das Antragsjahr ist das Kalenderjahr, in dem der Förderwerber die beantragten Invekos-Maßnahmen umsetzt.

[…]

(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.

[…]“

„Inhalt des Mehrfachantrags

§ 34. (1) […]

(2) Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

[…]

11. im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden

a) die Alpung oder das Weiden von Rindern durch Heranziehung der Alm/Weidemeldung bei Rindern,

b) bei Schafen und Ziegen je Tierhalter die Almauftriebsliste mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum, gegebenenfalls ob gemolken wird sowie Auftriebsdatum, voraussichtliches Abtriebsdatum und tatsächliches Abtriebsdatum,

c) bei sonstigen Tieren je Tierhalter die Almauftriebsliste mit Angaben zu Tierkategorie und Stückzahl sowie Auf-/Abtriebsdatum und

d) sonstige förderrelevante Angaben für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13.

Die in lit. b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,

[…]“

„Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen

§ 36. (1) […]

(2) Gemeinsam genutzte Almweideflächen werden entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden; für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13 erfolgt die Zuteilung der Tiere jedoch aliquot zu den auf der jeweiligen Alm verbrachten Tagen. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden und in Summe 60 Kalendertage erreichen. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“

„Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen

§ 43. (1) Die im Betrieb vorhandenen Tiere bei Rindern, Schafen und Ziegen gelten nur als ermittelt, wenn sie im Mehrfachantrag identifiziert sind oder im Fall von Rindern aus der Rinderdatenbank ermittelt werden.

[…]

(3) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:

[…]

5. Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete, fehlerhafte oder fehlende Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, fehlende Ohrmarken oder Beanstandungen im Bestandsverzeichnis, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist bzw. das Fehlen oder die Beanstandung beseitigt wurde.

6. Bei alpungsrelevanten Meldungen, die nach der in § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. § 6 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer

a) im Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (§ 34 Abs. 2 Z 11) als Beginn und

b) im Falle das Almabtriebs der Tag des tatsächlichen Abtriebs als Ende

heranzuziehen ist. Dies gilt auch für eine Meldung des Zugangs nach § 7 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 nach einem Almabtrieb des betreffenden Tieres.“

„Verwaltungssanktionen bei gekoppelter Einkommensstützung

§ 50. (1) Der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, wird auf der Grundlage der gemäß § 43 Abs. 1 ermittelten Zahl von Tieren, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, gewährt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen

1. maximal drei Tiere als nicht ermittelt gelten und

2. nicht ermittelte Rinder, Schafe und Ziegen mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen eindeutig identifiziert werden können.

(2) Wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten oder wenn als nicht ermittelt geltende Rinder, Schafe und Ziegen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht eindeutig identifiziert werden können, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, wie folgt zu kürzen:

1. Um den gemäß Abs. 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 20% beträgt;

2. um das Doppelte des gemäß Abs. 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 30% beträgt.

Beträgt der nach Abs. 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 30%, so wird im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung die Beihilfe, auf die der Begünstigte Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Beträgt der nach Abs. 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 50%, so wird darüber hinaus der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und gemäß § 43 ermittelten Zahl von Tieren entspricht. Kann dieser Betrag nicht sofort bzw. im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung erfolgen, vollständig gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2022/128 verrechnet oder rückgefordert werden, so wird der Restbetrag annulliert.

(3) Zur Bestimmung der in Abs. 2 genannten Prozentsätze wird, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, die Zahl der Tiere, die als nicht ermittelt gelten, durch die Zahl der jeweils ermittelten Tiere dividiert.“

„Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung

§ 113. (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß § 24 Z 7 aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.

(2) Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.

(3) Die für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Landwirts ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in § 34 Abs. 2 Z 11 dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.

(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. -ziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.“

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, lautet auszugsweise:

„Verwaltung und Kontrolle

§ 18a. […]

(1)

[…]

(8) Die näheren Vorgaben zu den Abs. 1 bis 7 sind durch Verordnung festzulegen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass

1. […]

12. Verwaltungssanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) keine Anwendung finden, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde überzeugen kann, dass er nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trägt oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller keine Schuld trägt oder dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

13. […]“

Die Verordnung über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, in der Folge TKZVO 2009) BGBl. II 2009/291, lautet auszugsweise:

„VIS-Meldepflichten

§ 6. (1) Die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden.

1. die Registrierungsnummer des Meldebetriebes;

2. bei

a) Verbringungen innerhalb Österreichs: die Registrierungsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes; wurde keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben.

[…]

3. bei Verbringungen das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung;

4. bei Verbringungen die Anzahl der verbrachten Schweine, Schafe und Ziegen sowie bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen;

5. das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung sowie Abgang an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung bei Schafen und Ziegen);

[…]

(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei Online- oder Telefaxmeldungen spätestens am siebenten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis zu erfolgen.

[…]“

3.3. In der Sache:

Im vorliegenden Fall wurde der Auftrieb von Schafen auf eine Alm vom 23.05.2023 erst am 07.09.2023 gemeldet. Die belangte Behörde ging somit zu Recht davon aus, dass die Auftriebsmeldung zu spät erfolgt sei.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Es seien für sie keine Zweifel oder sonstigen Umstände vorgelegen, die an der Zuverlässigkeit des Alm-Antragstellers zweifeln lassen hätten. Sie sei der Annahme gewesen, dass der Almbewirtschafter die Almauftriebsliste korrekt an die belangte Behörde übermittle. Sie sei ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen und sehe nicht ein, dass sie für das Fehlverhalten eines Anderen sanktioniert bzw. Maßnahmen nicht berücksichtigt werde.

Mit diesen Ausführungen bezieht sich die beschwerdeführende Partei auf die Bestimmung des § 18a Abs. 8 Zi. 12 MOG 2021, wonach Verwaltungssanktionen keine Anwendung finden, wenn dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Dieser Einwand geht schon deswegen ins Leere, weil gegenständlich keine Sanktionen verhängt wurden.

Der Meldeverstoß des Almverantwortlichen war dabei gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur dem Tierhalter zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).

Der Entscheidung der belangten Behörde war somit nicht entgegenzutreten und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 29.07.2015, Ro 2015/07/0095).

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