Bundesverwaltungsgericht W113 2320935-1

W113 2320935-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2026

Regest

Ausbildung Bewirtschaftung Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung GAP-Strategieplan INVEKOS Junglandwirt landwirtschaftliche Tätigkeit Mehrfachantrag-Flächen Nachweismangel Verspätung Voraussetzungen Vorlagepflicht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W113 2320935-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W113.2320935.1.00

Spruch

W113 2320935-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2025, II/4-DZ/24-26247974010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: beschwerdeführende Partei, übernahm zum 01.06.2022 die Bewirtschaftung seines Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung und stellte ab dem Antragsjahr 2023 Mehrfachanträge-Flächen und beantragte dabei bei der AMA auch eine „Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte“.

2. Am 13.11.2023 stellte die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2024 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte dabei auch die Junglandwirteprämie. Beigelegt wurde eine Schulbesuchsbestätigung samt einem Schreiben, aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung voraussichtlich im Juli 2024 abgeschlossen werden wird.

3. Bereits das Jahr zuvor beantragte die beschwerdeführende Partei die Junglandwirteprämie, die abgewiesen wurde, da keine Belege für eine Ausbildung beigelegt wurden.

4. Mit angefochtenem Bescheid gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen. Der Antrag auf „Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte" wurde abgewiesen, da der Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei.

5. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde am 03.02.2025. Begründend führte sie u.a. aus:

„Ich habe den Betrieb ab dem 01.06.2022 von meinem Vater gepachtet. Da ich hauptberuflich im Krankenhaus Klagenfurt tätig bin und mich auch dort zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme noch in Ausbildung befand, startete ich mit dem Facharbeiterkurs mit dem Jahr 2023, da es zeitlich nicht möglich war beide Ausbildungen 2022 zu absolvieren.

Also startete ich im Jahr 2023 in der Fachschule Althofen den Facharbeiterkurs, welcher 2024 fertiggestellt und bestanden wurde. Jedoch war die Facharbeiterprüfung bzw. Zertifikatsverleihung erst am 5. Juli 2024. Ein Teil der Prüfungen bzw. Klausuren waren jedoch schon vor dem 01.06.2024 abgeschlossen.

Ich habe auch eine Fristverlängerung für Anerkennung des Facharbeiters geschickt, leider jedoch aus Versehen nur an die Abteilung 10 des Landes Kärnten - für die Abwicklung der Existenzgründungsbeihilfe - ich habe gedacht, dass diese die Fristverlängerung direkt an die AMA weiterleitet, bzw. dass es einen Datenabgleich hier gibt. (Dieses Ansuchen auf Fristverlängerung liegt anbei) Als ich den Facharbeiter bekommen habe, wurde dieser zeitnah (am 10.7.2024) hochgeladen.

Ich bitte um Anerkennung dieser schwierigen Umstände, auch da es sich nur um knapp ein Monat handelt. Das Geld aus der Zahlung für Junglandwirte wäre ein wichtiger Bestandteil meines landwirtschaftlichen Einkommens und damit ein Betrieb unserer Größe weiter wirtschaften kann.“

6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2025 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

In einem Begleitschreiben wies die AMA u.a. darauf hin:

„Mit Bescheid der Direktzahlungen für das AJ 2023 vom 10.01.2024 wurde demnach die "Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte" abgewiesen, da der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht wurde (§ 21 Abs. 1 GSP-AV). Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht.

Im AJ 2024 stellte der BF wieder einen Mehrfachantrag bei der AMA mit Beantragung der "Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte". Zum MFA 2024 wurde eine Schulbesuchsbestätigung der "Landwirtschaftlichen Fachschule Althofen" als Nachweis der laufenden landwirtschaftlichen Ausbildung von XXXX übermittelt. Lt. dieser sollte der BF seine Ausbildung bis Juli 2024 abgeschließen können.

Weiters wurde im Juli 2024 ein Ausbildungsnachweis, der den Abschluss als landwirtschaftlicher Facharbeiter am 05.07.2024 bestätigt, übermittelt.

Da die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit mit 01.06.2022 begonnen hat, musste die landwirtschaftliche Ausbildung bis spätestens 01.06.2024 abgeschlossen sein. Da die Ausbildung erst im Juli 2024 abgeschlossen wurde, konnte der Nachweis nicht positiv berücksichtigt werden.

Mit Bescheid der Direktzahlungen für das AJ 2024 vom 15.01.2025 wurde die "Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte" abgewiesen, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (§ 21 Abs. 1 GSP-AV).

Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit 03.02.2025 Beschwerde ein. Im Zuge der Beschwerde wurde um Fristverlängerung angesucht. Es wird darauf verwiesen, dass dieses Ersuchen bereits im Zuge der Antragstellung der Existenzgründungsbeihilfe gestellt wurde und davon ausgegangen wurde, dass die die Fristverlängerung seitens des "Landes Kärnten" an die AMA weiterleitet bzw. ein Datenabgleich diesbezüglich sattfinden würde. Mit der Beschwerde wurden besagter Antrag auf Fristverlängerung, sowie erneut der Facharbeiterbrief übermittelt.

Da vor der AMA nicht um Fristerstreckung angesucht wurdet, ist ein derartiger Antrag nach der Frist von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsaufnahme abzulehnen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei begann mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes am 01.06.2022.

Sie stellte am 13.11.2023 für das Antragsjahr 2024 einen MFA und beantragte damit für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte. Beigelegt wurde eine Schulbesuchsbestätigung, aus der hervorgeht, dass die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter voraussichtlich im Juli 2024 abgeschlossen werden wird.

Die beschwerdeführende Partei absolvierte ihre landwirtschaftliche Ausbildung mit Facharbeiterbrief vom 05.07.2024 und somit nicht innerhalb von 2 Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die wiedergegebenen Feststellungen ergeben sich aus den dem BVwG von der AMA zur Verfügung gestellten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Beschwerdevorlage. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:

„Artikel 4

In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen

(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.

[…]

(6) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:

a)eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,

b)die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,

c)die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.

[…]“

„Artikel 16

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

[…]

(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

[…]

c) die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;

[…]“

„Unterabschnitt 2

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Artikel 21

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.

(3) Unbeschadet der Artikel 23 bis 27 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Landwirt gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.“

„Artikel 26

Reserven für Zahlungsansprüche

(1) Jeder Mitgliedstaat, der beschließt, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, verwaltet eine nationale Reserve.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 22 Absatz 2 zu differenzieren, beschließen, eine Reserve für jede in dem genannten Artikel genannte Gruppe von Gebieten zu führen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche aus der Reserve nur aktiven Landwirten zugewiesen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Reserve vorrangig für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an folgende Landwirte:

a) Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben;

b) neue Landwirte.

[…]“

„Artikel 30

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.

(2) Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung, gemäß Artikel 95 mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums gemäß Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren.

(3) Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP- Rechtsrahmen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach 2027 keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden.

Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.

(4) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern

a)diese Mitglieder den für „Junglandwirte“ geltenden Definitionen und Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 entsprechen und

b)die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.“

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

„Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans

§ 6d. (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.

[…]

(8) Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.

[…]“

„Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

§ 8c. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.

(2) Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 für den verbleibenden Zeitraum.

(3) Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 in der Fassung des BGBl. II Nr. 1/2026, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

„Sonstige Vorgaben

§ 21. (1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.

(1a) Der Agrarmarkt Austria sind von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auf Anfrage nachfolgend angeführte Daten zur Überprüfung des Zeitpunkts der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind:

1. Versicherungsdaten des Betriebsführers gemäß dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2025, und

2. Bewirtschaftungsdaten des landwirtschaftlichen Betriebs.

[…]“

„Einreichfristen des Mehrfachantrags

§ 33. (1) Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Art. 65 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.

(2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:

1. bis spätestens am 31. Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen gemäß den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),

2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres

a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115,

[…]“

„Inhalt des Mehrfachantrags

§ 34. (1) Der Antragsteller hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. bei den vorausgefüllten Formularen die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Fördermaßnahmen zu beantragen,

2. […]“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist der Zuspruch der Einkommensgrundstützung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2021/2115). Weitere Voraussetzungen sind im Wesentlichen:

•Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist – innerhalb der Fristen für den Mehrfachantrag-Flächen – spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen (§ 33 Abs. 2 Zi. 2 lit. a, 21 Abs. 1 GSP-AV);

•Junglandwirt:in führt einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder hat eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes (§ 21 Abs. 1 GSP-AV);

•Junglandwirt:in weist spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nach (§ 21 Abs. 1 GSP-AV);

•Junglandwirt:in ist im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre (§ 6d Abs. 8 MOG 2021).

Die beschwerdeführende Partei hat im vorliegenden Antragsjahr eine Basiszahlung für Heimgutflächen und somit eine Einkommensgrundstützung iSd Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2021/2115 erhalten.

Einen entsprechenden Ausbildungsnachweis hat die beschwerdeführende Partei innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit jedoch nicht erbracht. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgte mit 01.06.2022. Sie hätte daher eine entsprechende Ausbildung bis spätestens 01.06.2024 absolvieren müssen, um für die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte für das Antragsjahr 2024 im Rahmen von Direktzahlungen anspruchsberechtigt zu sein. Dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Facharbeiterbrief ist jedoch zu entnehmen, dass die entsprechende Ausbildung erst am 05.07.2024 endete.

§ 21 GSP-AV sieht vor, dass die Zweijahresfrist aufgrund eines begründeten Antrages des Junglandwirtes oder der Junglandwirtin von der zuständigen Behörde um ein weiteres Jahr verlängert werden kann. § 21 Abs. 1 GSP-AV fordert diesbezüglich aber, dass der entsprechende Antrag vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist. Die beschwerdeführende Partei stellte vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit keinen solchen Verlängerungsantrag.

Die Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung, aus der hervorgeht, dass die Ausbildung erst verspätet abgeschlossen werden wird, ersetzt einen solchen Antrag nicht, zumal er auch keine Begründung für die Verspätung enthält.

Auch ein Abweichen von den einschlägigen Bestimmungen wegen einem nur knappen Überschreiten der Frist sehen die Rechtsgrundlagen nicht vor.

Im Ergebnis war die Entscheidung der AMA zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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