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W203 2318117-1•Bundesverwaltungsgericht W203 2318117-1
W203 2318117-1Bundesverwaltungsgericht03.02.2026
Aberkennungsverfahren Asylantragstellung Familienangehöriger Familienverfahren Fluchtgründe mangelnde Asylrelevanz Minderjährige nachgeborenes Kind
W203 2318117-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 2024, syrische Staatsangehörige, gesetzlich vertreten durch ihren Vater XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, in der Folge: BF, ist syrische Staatsangehörige. Sie stellte durch Ihren Vater am XXXX 2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz durch Anzeige gemäß § 17a AsylG.
2. Im Rahmen der Einvernahme am 14.07.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) gab die gesetzliche Vertretung der BF soweit wesentlich an, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe habe (siehe BFA Einvernahme S. 6/10).
3. Mit Bescheid vom 17.07.2025 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ab und wurde der BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der BF wurde zudem eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass gegen die Bezugsperson der BF, ihren Vater, der in Österreich asylberechtigt sei, mit XXXX 2025 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, daher kein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliege und die BF keine eigenen Fluchtgründe (durch Ihre gesetzliche Vertretung) vorgebracht habe. Aus diesen Gründen sei der BF der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt worden. Hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dessen Voraussetzungen bei der BF vorgelegen seien, da die BF nicht arbeits- und selbsterhaltungsfähig sei und sie auch auf keine tragfähigen familiären Anknüpfungspunkte in Syrien zurückgreifen könne, auch in Anbetracht dessen, dass sich die Kernfamilie der BF derzeit im Bundesgebiet aufhalte.
4. Mit Schriftsatz vom 13.08.2025 erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheids.
5. Mit Schreiben vom 19.08.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der BF und zu deren Fluchtvorbringen:
Die BF wurde am XXXX 2024 in Österreich geboren und ist syrische Staatsangehörige.
Mit Anzeige vom XXXX 2024 stellte der Vater der BF für diese einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid vom XXXX 2020, Zl. XXXX , wurde dem Vater der BF, XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit XXXX 2025 wurde gegen den Vater der BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, das im Zeitpunkt der Entscheidung anhängig ist.
Die BF brachte keine eigenen Fluchtgründe vor.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungs- und Gerichtsakt. Dass die BF keine eigenen Fluchtgründe im Verfahren vorbrachte, ergibt sich unter anderem aus der Einvernahme des Vaters vor dem BFA am 14.07.2025 (BFA Einvernahme S. 6/10).
Zu A):
3.1. Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz betreffend den Status einer Asylberechtigten:
3.1.1. Rechtsgrundlagen des Asylgesetzes in Auszügen:
§ 2 Abs. 1 Z 22 lautet wie folgt:
a.der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;
b.der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;
c.ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und
d.der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
§ 34 lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Verfahrensgegenständlich ist gegen die Bezugsperson der BF (deren Vater), von der diese grundsätzlich Asyl ableiten könnte, ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, das derzeit anhängig ist. Die Erteilung des Status einer Asylberechtigten an die BF aus diesem Grund kommt aufgrund der eindeutigen und klaren Bestimmung von § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG daher nicht in Betracht (vgl. auch VwGH 17.09.2019, Ra 2018/14/0118 Rz 20).
Ebenso wurden im Verfahren keine eigenen Fluchtgründe der BF vorgebracht (siehe BFA Einvernahme S. 6/10). Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (09.02.2021, Ra 2020/01/0405 Rz 11), wonach dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zukommt, ist in diesem Zusammenhang besonders hinzuweisen.
Auch sind amtswegig keine eigenen Fluchtgründe der BF sowie auch keine konkrete und individuelle Gefährdung der BF in Syrien erkennbar, auch in Anbetracht, dass es sich bei der BF um ein in Österreich „nachgeborenes“ Kleinkind handelt, das im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht (einmal) das zweite Lebensjahr vollendet hat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde, war daher abzuweisen.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung führte zudem in Anbracht der eindeutigen gesetzlichen Lage (§ 34 Abs. 2 Z 3 AsylG) zu keinem anderen Ergebnis. Die gesetzliche Vertretung der BF hat zudem vor dem BFA ausdrücklich angegeben, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe hat. In Anbetracht dieser Umstände konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben.
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