Bundesverwaltungsgericht L517 2312867-1

L517 2312867-1Bundesverwaltungsgericht05.02.2026

Regest

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L517 2312867-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L517.2312867.1.00

Spruch

L517 2312867-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 12.12.2024, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 und § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, stattgegeben und die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung 50 v.H. festgestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

17.07. 2024 - Antrag von XXXX (in Folge beschwerdeführenden Partei bzw. „bP“ genannt) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)

05.10. 2024 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 30%

21.10. 2024 – Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP

12.12. 2024 – Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP

26.01. 2025 – Beschwerde der bP

17.03. 2025 – Erstellung eines neurologischen Sachverständigengutachtens, GdB 50%, Dauerzustand

03.04. 2025 - Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP

19.05. 2025 - Beschwerdevorlage am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Sachverhalt:

Aufgrund des Antrages der bP vom 17.07.2024 wurde im Auftrag der bP am 05.10.2024 ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin erstellt und für folgende Funktionseinschränkungen ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt:

„1 Meningiomatosis cerebri/Zustand nach Meningeomoperationen

neurologische Fachbefunde, Pflegegeldbericht von 4/2024-Pflegestufe II befristet beschrieben, Epilepsie und Knochendefekte am Kopf (getrennt eingeschätzt), Schwindel beschrieben, Rückbildung des Schwindels berichtet, keine sicheren Paresen, klinisch leicht auffällig, aktive Autofahrerin,

Pos.Nr. 04.01.01 GdB 30%

2 Paroxysmales Vorhofflimmern

beschriebene Diagnose, klinisch normofrequente Flimmerarrhythmie, belegte NOAK-therapie, kein aktueller Kardiologischer Fachbefund, kardial kompensiert

Pos.Nr. 05.02.01 GdB 30%

3 Hauterkrankungen/Bekanntes Gorlin-Goltz-Syndrom

dermatologischer Fachbefund, moderater disseminierter klinischer Befund

Pos.Nr. 01.01.02 GdB 30%

4 Z. n. Knochendeckelexplantation li. frontoparietal (beantragt: bei Infekt)

Fachbefunde, Knochendefekte palpabel, Reoperation geplant

Pos.Nr. 02.07.01 GdB 20%

5 Strukturelle Epilepsie mit fokal-sensiblem Anfall bei erhaltenem Bewusstsein

Fachbefunde, einmaliges Auftreten beschrieben, Anfallsfreiheit seither, EEG auffällig, belegte Medikation, klinisch leicht auffällig

04.10. 01 GdB 20%

6 Bluthochdruck

ausreichende Einstellung unter moderater Monotherapie

Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

führende Funktionsstörung: Nummer 1 mit GdB von 30%, wird durch Nummer 2-6 nicht erhöht, weil diese Funktionseinschränkungen keinen negativen Einfluss auf das Gesamtbild haben“

Der bP wurde Parteiengehör gewährt, eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

Mit Bescheid der bB vom 12.12.024 wurde der Antrag der bP unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises abgewiesen.

Dagegen erhob die bP am 26.01.2025 unter Vorlage von Befunden Beschwerde.

Im Auftrag der bB wurde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren am 17.03.2025 ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie erstellt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. feststellte und nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:

„Derzeitige Beschwerden:

Die Klientin berichtet über einen Dauerkopfschmerz im Sinne eines Druckes bei Z.n. mehrfacher Meningeomoperation. Im Jahr 2002 erfolgte die Entfernung eines Kalottenmeningeoms links parietal mit folgender Bestrahlung, 07/2021 LINAC-Behandlung

wegen neuerlicher Meningeome. Im Dezember 2023 erfolgte eine osteoklastische Kraniotomie links mit erforderlicher Revisionsoperation bei Wundheilungsstörung mit Infektion. Im Jänner 2025 erfolgte nun neuerlich die Einsetzung einer Knochendeckel-Plastik. Bestimmten Bewegung (Kopf vorneüberhalten) verstärken die seit der Operation wieder vermehrt vorliegenden Kopfschmerzen. Schmerzmittel werden keine eingenommen. Fr. XXXX nehme eher Pfefferminzöl, oder setze sich kurz nieder. Bei der letzten Operation wurde der Gesichtsnerv im Bereich der Stirn links verletzt, seither könne sie linksseitig die Stirn nicht mehr runzeln, der Lidschluss ist jedoch vollständig. Zudem könne sie seit der Operation ihren Mund nicht mehr vollständig öffnen (z.b. beim Zahnarzt), beim Essen keine Probleme dadurch.

Die Klientin gibt zudem eine eingeschränkte Belastbarkeit z.B. beim Stiegensteigen oder körperlicher Betätigung an, welches sie auf das paroxysmale Vorhofflimmern zurückführt. Vom Lungenfacharzt wird ein Befund mit Lungenfunktion vorgelegt.

Von der Hauterkrankung müssen am ganzen Körper Geschwüre entfernt. Eine Weile wurde eine Antikörpertherapie eingenommen, hierunter zeigte sich eine deutliche Besserung, die Geschwüre haben sich zurückgebildet. Die Klientin hat die Medikation selbstständig abgesetzt. Sie erhalte jetzt Stickstofftherapie. Alle 3 Monate geht sie zur Kontrolle.

Seit dem erstmaligen epileptischen Anfall ist kein neuerlicher Anfall aufgetreten. Lamotrigin wird weiterhin eingenommen.

Psychisch sei sie durch die vielen Operationen und ihre Erkrankung angeschlagen. Sie nimmt ein antidepressive Medikation ein und auch etwas zum Schlafen. Keine psychiatrischen Kontrollen. Fr. XXXX hatte schon mal Gesprächstherapie bei pro mente, aktuell aber nicht.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikation (bestätigt): Aristocor 100 mg 2x1, Venosin 2x 50 mg, Mirtazapin 15 mg, Patnoprazol 40 mg, Atorvastatin 20 mg, Amlodipin 2.5 mg, Lamotrigin 2x 50 mg, Sertralin 50 mg, Dabigatran 2x 150 mg.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundbericht, XXXX Universitätsklinikum XXXX vom 04.02.2025 (mitgebracht)

Diagnosen:

Deckung des Trepanationsdefektes links frontal und pterional mit PEEK-Deckel am 15.01.2025

Z.n. Knochendeckel-Explanation links frontal und pterional bei Infekt am 3.2.2024

Z.n. osteoklastischer Kraniotomie links pterional, Meningeom-Exstirpation Simpson Grad I (WHO Grad 1)

Z.n. osteoplastischer Kraniotomie links frontal, Meningeom-Exstirpation Simpson Grad I (WHO Grad 1)

Z.n Exstirpation eines Kalottenmeningeoms links parietal WHO-Grad 2 01/2002

Z.n. Radiation 2002

Meningiomatosis cerebri mit multiplen kleinen Formationen - Falx links frontoparietal paramedian größenprogredient, am 10.10.2021, LINAC-Behandlung (15Gy)

2 noduläre Tumorforamtionen am Tentoriumschenkel und links frontobasal am Planum sphenoidale

V.a. de-novo-Kavernom links frontal (ED 14.1.2025)

Zusammenfassung:

Klinische Kontrolle, Pt äußert keine Beschwerden, kein manifestes neurologisches Defizit, blande Wundheilung, keine äußeren Entzündungszeichen.

Befundbericht, Dr. XXXX und Dr. XXXX FA für Lungenheilkunde, XXXX vom 16.12.2024 (mitgebracht)

Diagnosne:

Small Airways disease

Kriterien für eine COPD sind aktuell nicht erfüllt

Ausschluss einer Restriktion in der Bodyplethysmographie

Gorlin-Goltz-Syndrom

Zusammenfassung:

Bezüglich Small airway disease ist bei subjektiv fehlender Symptomatik eine inhalative Therapie nicht notwendig. Eine Restriktion kann mittels Bodyplethysmographie ausgeschlossen werden.

Befundbericht, Dr. XXXX FA für Innere Medizin, XXXX vom 06.12.2024

Diagnosen:

Diagnosen geplante Knochendeckelreimplantationen am 15.01.2025

Z.n. Knochendeckelexplantation li. frontal und pterional bei Infekt 02/2024

intermittierendes Vorhofflimmern - derzeit SR

Z.n. Exstirpation eines Kalottenmeningeoms links parietal WHO Grad II 2002 - Z.n. Radiatio 2002

Z.n. Meningiomatosis cerebri mit multiplen kleinen Formationen - Falx links frontoparietal paramedian größenprogredient - LINAC-Behandlung 07/2021 - Zwei nuduläre Tumorformation am Tentoriumschenkel

  • Links fronto basal am Planum sphenoidale - Kalotte links frontal - lat. Keilbeiflügel

arterielle Hypertonie unter medikamentöser Therapie

patholog. Glukose - Homöostase - Nü BZ 110 mg/dl, HbA1c 5,7 %

Hypercholesterinämie unter med. Therapie - Chol. 199 mg/dl, HDL 108 mg/dl. LDL 73 mg/dl

chron. Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention - Creatinin 1,09 mg/dl, GFR 55

bek. COPD IIb

bek. Gorlin-Goltz-Syndrom- Laufende Antikörper-Therapie bis 03/2022

Z.n. Jackson-Anfall

Z.n. ausgeprägter Pneumonie rechts mit Begleiterguss 01/2020

Z.n. 2x Basaliomexzision am Unterlid links + Exokryo 07/2024

Befundbericht, Dr. XXXX FA für Psychiatrie vom 19.12.2024

Diagnosen:

Anpassungsstörung

Zusammenfassung:

Rezidivierende Angstzustände, Therapie mit Sertralin empfohlen

Untersuchungsbefund:

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf: Pupillen rund, isochor.

Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig.

Okulomotorik: kein Spontan- oder Blickrichtungsnystagmus, glatte Blickfolge, keine Blickparesen, keine Diplopie.

Trigeminus: kein sensibles Defizit.

Fazialis: Stirnrunzeln linksseitig nicht möglich, linke Augenbraue im Seitenvergleich tiefer stehend, kompletter LIdschluss bds., Backenaufblasen stgl, keine Mundastschwäche.

Gehör: Umgangssprache wird verstanden, seitengleiche Wahrnehmung und Differenzierung von Fingerreiben und - klopfen.

Mundhöhle: Zahnstatus saniert, Zunge kommt gerade und frei beweglich, Velum hebt seitengleich, keine Dysarthrie, keine Aphasie.

HWS: Rotation, Re- und Anteklination uneingeschränkt möglich.

BWS und LWS: keine Skoliose, Rotation im Stehen unauffällig, Laseque bds. negativ.

Stamm: am Rücken multiple fingernagelgroße Narben nach Stickstofftherapie bei Basalzellnaevi.

Cor: Herztöne rein, rhythmisch.

Pulmo: Vesikuläres Atmen, keine pathologischen Atemgeräusche.

Abdomen: weich, keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz, Leber unter dem Rippenbogen, Milz nicht tastbar, keine pathologischen Resistenzen, blande Haut.

Obere Extremitäten: Muskeltonus unauffällig, kein Rigor, kein Tremor, Ab- und Adduktion im Schultergelenk KG5 bds., Elevation in der Schulter KG 5 bds., Flexion und Extension im Ellbogen KG 5 bds., Fingerspreizen und Faustschluss KG 5 bds., Sensibilität für Berührung und Algesie seitengleich unauffällig, im Armhalteversuch kein Absinken oder Pronieren, Finger-Nase-Versuch bds. zielsicher.

Schulter-, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke: frei beweglich incl Nacken- und Schürzengriff.

Untere Extremität: Muskeltonus unauffällig, im Sitzen kann das rechte Bein nicht gehoben werden, das rechte Bein kann jedoch Hinlegen auf die Liege aus der Sitzposition problemlos auf die Liege gehoben werden, im Liegen Hüftbeugung und -streckung KG 5 bds., Kniebeugung und -streckung KG 5 bds., Vorfußhebung und -senkung KG 5 bds, Sensibilität für Berührung und Algesie seitengleich unauffällig, Beinhalteversuch ohne Absinken.

Hüft-, Knie-, Sprunggelenk sowie Vorfüße und Zehen: frei beweglich.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Selbstständiges Aufstehen aus dem Sitzen und Liegen möglich, keine Gehhilfe benötigt, Gangbild bezüglich Schrittlänge und -breite unauffällig, regelrechtes Mitschwingen der

Arme, normales Abrollen der Vorfüße, monopedaler Zehen- und Fersenstand möglich, Romberg-Stehversuch sicher, Einbeinstand bds. möglich

Status Psychicus:

Wach, klar, allseits orientiert, freundlich, kooperativ, Aufmerksamkeit und Konzentration im Gespräch uneingeschränkt, unauffälliger Antrieb, Stimmung gedrückt, Affekt im positiven Skalenbereich reduziert schwingungsfähig, Ductus kohärent, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen, keine Wahrnehmungsstörung.

1 Meningiomatosis cerebri/multiple gutartige Hirntumore ausgehend von den Hirnhäuten;

Kopfschmerzen und Schwindel bei Z.n. mehrfachen Operationen zur Meningeomentfernung bzw. infektbedingter Revisionsoperation, Z.n. Bestrahlungstherapien 2002 und 2021, zuletzt Knochendeckel-Reimplantation 01/2025, antidepressiver Medikation bei Anpassungsstörung;

Pos.Nr. 04.01.01 GdB 40

2 Erbliche Hauterkrankung/Gorlin-Goltz-Syndrom;

Z.n. multipler Tumorentfernungen operativ und konservativ (Stickstofftherapie) inklusive Gesicht, Z.n. Antikörpertherapie mit gutem Erfolg, klinisch multiple fingernagelgroße Narben an Stamm und Extremitäten, psychische Belastung, laufende dermatologische Kontrollen erforderlich;

Pos.Nr. 01.01.02 GdB 30%

3 Paroxysmales Vorhofflimmern;

Blutverdünnung, kein Nachweis einer reduzierten Linksventrikelfunktion;

Pos.Nr. 05.02.01 GdB 30%

4 Strukturelle Epilepsie;

Einmaliger einfach fokal-sensibler epileptischer Anfall mit erhaltenem Bewusstsein 07/2023, laufende antikonvulsive Therapie;

Pos.Nr. 04.10.01 GdB 30%

5 Schädeldefekt mit geringer Deformierung;

Z.n. infektbedingter Knochendeckel-Explantation links frontal 02/2024, Deckung des Trepanationsdefektes mittel PEEK-Deckel am 15.01.2025, postoperative Gesichtsnerv-Verletzung mit Stirnastschwäche links, Lidschluss möglich;

Pos.Nr. 02.07.01 GdB 20%

6 Arterielle Hypertonie;

Geringe medikamentöse Therapie;

Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Das Leiden Nummer 2 steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert, um eine Stufe. Leiden Nummer 3 und Nummer 4 steigern aufgrund fehlender funktioneller Wechselwirkung nicht weiter. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Erkrankung der kleinen Atemwege/small airways disease - lt. lungenfachärztlichen Befund von 12/2024 bei fehlender Symptome keine Therapie erforderlich, Kriterien eine COPD nicht erfüllt.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Das Leiden Nummer 1 (Meningiomatosis cerebri) wird unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde aufgrund der klinischen Verschlechterung (depressive Anpassungsstörung, postoperative Lidheberschwäche) von 30 % auf 40 % höhergestuft.

Das Leiden Nummer 4 (strukturelle Epilepsie) wird entsprechend der Einschätzungsverordnung (EVO) von 20 % auf 30 % höhergestuft.

Im Vergleich zum Vorgutachten steigert zudem Leiden Nummer 2 (Hauterkrankung) aufgrund der daraus resultierenden psychischen Belastung.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 % auf 50 % aufgrund der Verschlechterung von Leiden Nummer 1 und Steigerungswürdigkeit von Leiden Nummer 2.

[X] Dauerzustand.“

Der bP wurde Parteiengehör gewährt, eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

1.2. Feststellungen:

Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft. Die bP steht in aufrechtem Dienstverhältnis.

Nach der Einholung eines medizinischen Gutachtens wurde mit Bescheid vom 12.12.2024 der Antrag der bP abgewiesen.

Nach fristgerecht eingegangener Beschwerde wurde am 17.03.2025 ein von der bB in Auftrag gegebenes neurologisches Sachverständigengutachten erstellt. In diesem scheinen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% folgende Funktionsbeeinträchtigungen auf:

1 Meningiomatosis cerebri/multiple gutartige Hirntumore ausgehend von den Hirnhäuten;

Kopfschmerzen und Schwindel bei Z.n. mehrfachen Operationen zur Meningeomentfernung bzw. infektbedingter Revisionsoperation, Z.n. Bestrahlungstherapien 2002 und 2021, zuletzt Knochendeckel-Reimplantation 01/2025, antidepressiver Medikation bei Anpassungsstörung;

Pos.Nr. 04.01.01 GdB 40%

2 Erbliche Hauterkrankung/Gorlin-Goltz-Syndrom;

Z.n. multipler Tumorentfernungen operativ und konservativ (Stickstofftherapie) inklusive Gesicht, Z.n. Antikörpertherapie mit gutem Erfolg, klinisch multiple fingernagelgroße Narben an Stamm und Extremitäten, psychische Belastung, laufende dermatologische Kontrollen erforderlich;

Pos.Nr. 01.01.02 GdB 30%

3 Paroxysmales Vorhofflimmern;

Blutverdünnung, kein Nachweis einer reduzierten Linksventrikelfunktion;

Pos.Nr. 05.02.01 GdB 30%

4 Strukturelle Epilepsie;

Einmaliger einfach fokal-sensibler epileptischer Anfall mit erhaltenem Bewusstsein 07/2023, laufende antikonvulsive Therapie;

Pos.Nr. 04.10.01 GdB 30%

5 Schädeldefekt mit geringer Deformierung;

Z.n. infektbedingter Knochendeckel-Explantation links frontal 02/2024, Deckung des Trepanationsdefektes mittel PEEK-Deckel am 15.01.2025, postoperative Gesichtsnerv-Verletzung mit Stirnastschwäche links, Lidschluss möglich;

Pos.Nr. 02.07.01 GdB 20%

6 Arterielle Hypertonie;

Geringe medikamentöse Therapie;

Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges sowie den sonstigen relevanten Unterlagen.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

In dem Verfahren wurden ein allgemeinmedizinisches und ein neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte neurologische Gutachten wurde als das aktuellere sowie speziellere der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das neurologische Sachverständigengutachten vom 17.03.2025 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. In den Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen berücksichtigt.

Als führtendes Leiden stufte die Neurologin die Meningiomatosis cerebri - multiple gutartige Hirntumore ausgehend von den Hirnhäuten - unter der Pos.Nr. 04.01.01 („Cerebrale Lähmungen leichten Grades, 10-40%) ein. Sie begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes von 40% schlüssig mit den Kopfschmerzen und dem Schwindel bei Zustand nach mehrfachen Operationen zur Meningeomentfernung bzw. infektbedingter Revisionsoperation, dem Zustand nach Bestrahlungstherapien 2002 und 2021, der Knochendeckel-Reimplantation 01/2025, sowie der antidepressiven Medikation bei Anpassungsstörung. Die Steigerung von 30% auf 40% im Vergleich zum Erstgutachten begründete die Sachverständige nachvollziehbar mit der klinischen Verschlechterung infolge der depressiven Anpassungsstörung und der postoperativen Lidheberschwäche unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde.

Unverändert mit einem Grad der Behinderung von 30% stufte die Fachärztin die erbliche Hauterkrankung unter der Lfd. Nr. 2 und der Pos.Nr. 01.01.02 sowie das Paroxysmale Vorhofflimmern unter der Lfd. Nr. 3 und der Pos.Nr. 05.02.01 ein. Die Hauterkrankung steigert, so die Neurologin schlüssig, aufgrund der daraus resultierenden psychischen Belastung, um eine Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Die unter der Lfd.Nr. 4 und der Pos.Nr. 04.10.01 mit 40% eingestufte strukturelle Epilepsie (Leichte Formen mit sehr seltenen Anfällen, 20-40%) schätzte die Medizinerin im Vergleich zum Vorgutachten entsprechend der EVO schlüssig höher ein.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Die Fachärztin würdigte sämtliche vorgelegten Befunde und setzte sich in ihre Gutachten ausführlich mit den Beschwerdebildern der bP auseinander.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass das neurologische Gutachten schlüssig, vollständig und nachvollziehbar der Entscheidung des erkennenden Gerichts zugrunde gelegt wird und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § § 19b Abs. 1 BEinstG Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

  • Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gemäß § 19b Abs. 3 BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.

Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.

Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und jene unter den Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013).

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs 2 lit a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 2 Abs. 4 BEinstG findet auf Behinderte, auf die Abs 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 27 Abs. 1a BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

Gemäß § 1 ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

  • sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

  • zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl 2003/11/0032).

Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Wie dem Sachverhalt und dem vorliegenden neurologischen Gutachten entnommen werden kann, beläuft sich der Gesamtgrad der Behinderung auf 50 v.H. Schlussfolgernd liegen bei der bP die notwendigen Voraussetzungen iSd § 2 Abs. 1 BEinstG, um dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, vor.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.

Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgrund der Sachverständigengutachten, der eingebrachten Unterlagen sowie des Vorbringens der bP in ihrer Beschwerde fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nimmt.

Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör und dergleichen) – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).

Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung.

Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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