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G304 2315003-1•Bundesverwaltungsgericht G304 2315003-1
G304 2315003-1Bundesverwaltungsgericht09.02.2026
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage
G304 2315003-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, Zl. XXXX , betreffend die Spruchpunkte I. bis IV., zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.05.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IV.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben.
3. Am 27.06.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
4. Mit (Teil-)Erkenntnis G304 2315003-1/2Z vom 02.07.2025 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und führt die im Spruch angeführte Identität. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig.
1.2. Es ist nicht bekannt, wann der BF erstmals in das Bundesgebiet einreiste. Er verfügte in Österreich seit dem Jahr 2005 erstmals über eine Meldeadresse und war in folgenden Zeiträumen melderechtlich erfasst (Hauptwohnsitz):
01.07. 2005 bis 26.09.2011, 03.10.2011 bis 16.04.2014, 28.11.2024 bis 30.12.2014, 19.02.2015 bis 31.03.2015 (Justizanstalt), 02.07.2015 bis 25.05.2018, 06.08.2018 bis 14.12.2023. Von XXXX .2023 bis XXXX .2025 war der BF in einer Justizanstalt gemeldet. Seit 02.06.2025 ist der BF am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin hauptgemeldet.
1.3. Der BF verfügt über eine „Rot-weiß-rot-Karte-plus“, diese wurde im Jahr 2011 ausgestellt und zuletzt bis zum XXXX .2028 verlängert.
1.4. In Österreich war der BF mit vielen Unterbrechungen unselbständig erwerbstätig. Im Zeitraum von 2005 bis 2023 war der BF bei 15 Dienstgebern insgesamt für circa neuneinhalb Jahre in Vollzeit erwerbstätig. Etwa ein Jahr und drei Monate lang war er bei acht Dienstgebern geringfügig beschäftigt.
1.5. Zwei Jahre und drei Monate lang hat der BF bisher Arbeitslosengeld bezogen und über eineinhalb Jahre Notstandshilfe. Für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten war der BF weder legal beschäftigt, noch sozialversichert.
1.6. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2015 wurde der BF erstmals in Österreich rechtskräftig wegen §§ 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
1.7. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2015 wurde der BF rechtskräftig wegen der §§ 12 3. Fall, 232 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt.
1.8. Ein im Jahr 2016 vom BFA eingeleitetes Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung endete mit einer Ermahnung des BF.
1.9. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2023 wurde der BF wegen §§ 15, 105 Abs. 1, 107b Abs. 1 u Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 11 Monate bedingt, verurteilt. Aufgrund einer Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom OLG das Strafausmaß auf 15 Monate, davon 12 Monate bedingt, erhöht. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 befand sich der BF in U-/bzw. Strafhaft.
1.10. Am XXXX .2023 wurde der BF von der Polizei nach den Bestimmungen der StPO erneut festgenommen und über ihn in weiterer Folge die U-Haft verhängt.
1.11. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2024 wurde der BF wegen §§ 15, 106a Abs. 1, 107 Abs. 1, 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 3.Fall und 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
1.12. Am XXXX .2025 erfolgte die Entlassung des BF aus der Strafhaft.
1.13. Der BF ist dreimal geschieden und Vater von insgesamt 6 Kindern von drei verschiedenen Frauen. Zwei erwachsene Kinder leben in Deutschland, zu ihnen hat der BF Kontakt. Vier seiner Kinder sind minderjährig. Drei dieser minderjährigen Kinder (Zwillinge geb. 2015 oder 2016 und 2018) wohnen bei der Kindsmutter in Bosnien, welche die Obsorge über die Kinder hat. Eine minderjährige Tochter (geb. 2008) lebt bei der Kindsmutter in Österreich, diese hat die Obsorge. Für den Zeitraum seiner Strafhaft sind keine Besuche durch seine Ex-Frau oder seine Tochter verzeichnet worden. Außer seiner Tochter leben in Österreich keine Angehörigen.
1.14. Der BF hat in Österreich seit circa drei Jahren eine ungarische Lebensgefährtin. Auch brachte der BF vor, dass er in Österreich einen Freundeskreis hat.
1.15. Die Eltern des BF sowie sein Bruder leben in Serbien. Er steht zu seinen in Serbien lebenden Angehörigen in stetigem Kontakt.
1.16. Der BF hat bisher nicht um einen Daueraufenthalt EU bzw. um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht, da er die nötigen Sprachkenntnisse nicht nachweisen kann.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, den Urteilen der Landesgerichte, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc.
Die Meldezeiträume ergeben sich aus dem ZMR-Auszug, die Beschäftigungsverhältnisse sowie die Bezugszeiten von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe aus dem AJ-WEB-Auszug.
Aus dem Strafgerichtsurteil vom XXXX .2023 ergibt sich, dass der BF im Zeitraum Jänner bis Juli 2023 seine damalige Partnerin wiederholt durch Faustschläge am Körper verletzt und misshandelt hat, weiters hat er sie gewürgt und wiederholt mit dem Umbringen bedroht. Auch hat er sie in seinem Fahrzeug gegen ihren Willen festgehalten und ihr die Freiheit für mehrere Stunden entzogen.
Weiters ergibt sich aus dem Strafgerichtsurteil vom XXXX .2024, dass der BF seine Ex-Partnerin gefährlich bedroht hat und weiters damit gedroht hat, ihrem Freund den Kopf abzuschneiden und ihr diesen auf einem Teller zu servieren. Milderungsgrunde erkannte das Strafgericht keine, als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Begehung innerhalb offener Probezeit, die einschlägige Vorverurteilung und der schnelle Rückfall (Taten unmittelbar nach der Haftentlassung fortgesetzt) erkannt.
Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten der Ex-Frauen des BF und seinen teilweise minderjährigen Kindern ergeben sich aus den Angaben des BF und zum Teil aus ZMR-Abfragen. Daraus ergeben sich auch die Feststellungen zu seiner in Serbien lebenden Familie. Dass der BF in Österreich seit etwa drei Jahren eine Freundin hat, welche ungarische Staatsangehörige ist, ergibt sich aus seinen Angaben bei der Einvernahme durch das BFA am XXXX .2025. Seit 02.06.2025 ist der BF am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin gemeldet.
Aus der Besucherliste der Justizanstalt ergibt sich, dass während der Dauer seiner Haft ( XXXX .2023 bis XXXX .2025) keine Besuche seiner in Österreich lebenden Tochter bzw. Ex-Frau stattgefunden haben.
Zu A):
Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 02.07.2025 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des Bescheides:
Der BF verfügt über eine „Rot-weiß-rot-Karte-plus“, welche zuletzt bis zum XXXX .2028 verlängert wurde.
Gemäß § 52 Abs. 4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).
Es wird nicht verkannt, dass sich der BF bereits seit einem langen Zeitraum - der erste Eintrag im ZMR stammt aus dem Jahr 2005 – in Österreich aufhält. Der BF ist daher in Österreich natürlich in einem gewissen Maß sozial und beruflich verwurzelt. In Österreich sind die ungarische Lebenspartnerin des BF sowie eine seiner Töchter (circa 17 Jahre alt) aufhältig. Seit 02.06.2025 ist der BF am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin gemeldet. Auch hat der BF in Österreich immer wieder gearbeitet, er hat jedoch auch über einen längeren Zeitraum hinweg Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe bezogen. Der BF spricht zwar Deutsch, allerdings nicht auf einem Niveau, welches es möglich gemacht hätte, um einen Daueraufenthalt-EU bzw. die österreichische Staatsbürgerschaft anzusuchen.
Den persönlichen Interessen des BF an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und den vom Einreiseverbot umfassten Gebiet, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen.
Betreffend den BF scheinen vier Strafregistereintragungen auf:
Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2015 wurde der BF erstmals in Österreich rechtskräftig wegen §§ 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB (Veruntreuung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2015 wurde der BF rechtskräftig wegen der §§ 12 3. Fall, 232 Abs. 1 StGB (Geldfälschung) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2023 wurde der BF wegen §§ 15, 105 Abs. 1, 107b Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Versuchte Nötigung und fortgesetzte Gewaltausübung) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 11 Monate bedingt, verurteilt. Aufgrund einer Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom OLG das Strafausmaß auf 15 Monate, davon 12 Monate bedingt, erhöht.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2024 wurde der BF wegen §§ 15, 106a Abs. 1, 107 Abs. 1, 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 3.Fall und 15, 105 Abs. 1 StGB (Versuchte Zwangsheirat, Gefährliche Drohung, versuchte Nötigung, versuchte schwere Nötigung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Von XXXX .2015 bis XXXX .2015 befand sich der BF erstmals in Österreich in Haft. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 befand er sich in U-/bzw. Strafhaft. Zuletzt war der BF von XXXX .2023 bis XXXX .2025 inhaftiert. Dazu ist festzuhalten, dass der BF während seiner letzten Haft lediglich von seiner Lebensgefährtin, jedoch nie von seiner in Österreich lebenden Tochter besucht wurde.
Daraus ergibt sich, dass der BF in Österreich wiederholt schwere Straftaten (Verbrechen und Vergehen) begangen hat, wofür er sich bereits mehrfach in Strafhaft befunden hat. Ein im Jahr 2016 vom BFA eingeleitetes Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung endete mit einer Ermahnung des BF.
Die zuletzt erfolgte Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zeigt, dass die Straftaten nunmehr ein derartiges Maß erreicht haben, dass auch das Gericht von einer massiven Schwere ausging, welche die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in dieser Dauer erforderlich erscheinen ließ.
Die wiederholte Gewaltausübung (unter anderem Faustschläge am Körper und Würgen) und die fortdauernden Drohungen gegenüber seiner Ex-Freundin – auf welcher die Verurteilungen vom XXXX .2023 sowie XXXX .2024 fußen – sind nicht zu verharmlosen, auch wenn in der Beschwerde lapidar von „milieubedingten Unmutsäußerungen“ die Rede ist. Aus dem Strafurteil vom XXXX .2023 ergibt sich beispielsweise, dass er seiner Ex-Freundin damit gedroht hat, sie mit dem Auto zu überfahren und sie in einem Sarg zu ihrem Vater zu bringen. Aus dem Urteil vom XXXX .2024 geht hervor, dass er seiner Ex-Partnerin damit gedroht hat, ihrem neuen Freund den Kopf abzuschneiden und ihr den Kopf auf einem Teller zu bringen.
In diesem Zusammenhang ist besonders der schnelle Rückfall des BF hervorzuheben, obwohl er zuvor schon ein – wenn auch kurzzeitiges – Haftübel erfahren hat. In seiner Strafgerichtsverhandlung zur Verurteilung vom XXXX .2023 sicherte der BF noch die Absolvierung einer Anti-Aggressionstherapie zu und hat dann kurz darauf im Zeitraum ab XXXX 2023 unmittelbar nach der Haftentlassung jene schweren Straftaten begangen, die zu seiner neuerlichen Verurteilung führten. Die Straftaten des BF gegen verschiedene Personen (vor allem wiederholte und massive Drohungen mit dem Umbringen) zeugen von einem besonderen Aggressionspotential und stellen aufgrund des schnellen Rückfalls eine schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Der BF weist Bindungen zu seinem Heimatstaat Serbien auf, zumal er sprachkundig ist und seine Eltern sowie sein Bruder in Serbien leben, mit welchen er regelmäßig Kontakt hat. Die Eltern des BF besitzen in Serbien ein Haus, wo er bei einer Rückkehr – zumindest anfänglich – wohnen könnte. Zuletzt hat er im Jahr 2022 seine Familie in Serbien besucht. Es wird ihm daher – allenfalls mit anfänglicher familiärer Unterstützung - möglich sein, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, obwohl er dort schon lange nicht mehr gelebt hat. Seine Lebensgefährtin kann ihn von Österreich aus finanziell unterstützen und in Serbien (oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind) besuchen. Dasselbe gilt für seine in Österreich lebende Tochter. Auch kann er den Kontakt zu in Österreich aufhältigen Personen im Wege von verschiedenen Kommunikationsmitteln (Telefon, Mail, sozialen Medien) aufrechterhalten. Schließlich ist festzuhalten, dass der BF bei seiner Befragung vor dem BFA am XXXX .2025 angab, dass seine Lebensgefährtin mit ihm nach Serbien ziehen würde.
Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).
Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat gilt, und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF mit Bezugspunkten in seinem Herkunftsstaat keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Da die aufschiebende Wirkung durch die belangte Behörde aberkannt wurde und mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2025 nicht zuerkannt wurde, bleibt § 55 Abs. 4 FPG anwendbar, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden war.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Mit Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […..]
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[...].“
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).
Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
3.4.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich folgendes:
Betreffend den BF scheinen in Österreich vier Strafregistereintragungen auf. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2023 wegen versuchter Nötigung und fortgesetzter Gewaltausübung gegenüber seiner Ex-Freundin zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt sowie mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2024 wegen versuchter Zwangsheirat, gefährlicher Drohung, versuchter Nötigung sowie versuchter schwerer Nötigung seiner Ex-Freundin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Urteile befand sich der BF von XXXX .2023 bis XXXX .2023 sowie von XXXX .2023 bis XXXX 2025 in Haft.
Daraus ergibt sich, dass der BF in Österreich wiederholt schwere Straftaten (Verbrechen und Vergehen) begangen hat, wofür er sich bereits mehrfach in Strafhaft befunden hat. Ein im Jahr 2016 vom BFA eingeleitetes Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung endete mit einer Ermahnung des BF.
Die zuletzt erfolgte Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zeigt, dass die Straftaten nunmehr ein derartiges Maß erreicht haben, dass auch das Gericht von einer massiven Schwere ausging, welche die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in dieser Dauer erforderlich erscheinen ließ.
In diesem Zusammenhang ist abermals der schnelle Rückfall des BF hervorzuheben, obwohl er zuvor schon ein – wenn auch kurzzeitiges – Haftübel erfahren hat. In seiner Strafgerichtsverhandlung zur Verurteilung vom XXXX .2023 sicherte der BF noch die Absolvierung einer Anti-Aggressionstherapie zu und hat dann kurz darauf im Zeitraum ab XXXX 2023 unmittelbar nach der Haftentlassung jene schweren Straftaten begangen, die zu seiner neuerlichen Verurteilung führten. Die Straftaten des BF gegen verschiedene Personen (vor allem wiederholte und massive Drohungen mit dem Umbringen) zeugen von einem besonderen Aggressionspotential und stellen aufgrund des schnellen Rückfalls eine schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen, dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten kommt ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten.
Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die privaten Interessen des BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten.
Der BF brachte zwar familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor, jedoch ist festzustellen, dass der Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Tochter (circa 17 Jahre alt) zuletzt auch während der Verbüßung der Strafhaft massiv eingeschränkt war. Es ist nicht ersichtlich, dass der BF in Haft persönlichen Kontakt in Form von Besuchen hatte. Betreffend seine ungarische Lebensgefährtin, an deren Wohnadresse der BF seit 02.06.2025 gemeldet ist, ist Folgendes auszuführen: Bei seiner Befragung vor dem BFA am XXXX 2025 sagte der BF aus, dass seine Lebensgefährtin mit ihm nach Serbien ziehen würde. Sollte dies nicht der Fall sein, kann sie ihn in Serbien (oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind) besuchen.
Den familiären Anknüpfungspunkten und den vom BF vorgebrachten freundschaftlichen Kontakten steht seine massive und wiederholte Straffälligkeit gegenüber. In der Gesamtbetrachtung liegt eine gegenwärtige schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Die Interessen des BF haben daher in den Hintergrund zu treten, eine Kontakthaltung mit den in Österreich aufhältigen Personen ist durch moderne Kommunikationsmittel oder – wie bereits ausgeführt - durch Besuche am künftigen Aufenthaltsort des BF möglich.
Im Übrigen darf – um weitere Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen unter Punkt 3.1. verwiesen werden.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes sind daher erfüllt. Das verhängte Einreiseverbot im Ausmaß von fünf Jahren beträgt genau die Hälfte des oberen zeitlichen Rahmens des § 53 Abs. 3 erster Satz FPG und erscheint in Anbetracht der vom BF in Österreich begangenen Verbrechen bzw. Vergehen angemessen. Eine Verkürzung der Dauer war – insbesondere aufgrund des besonderen Aggressionspotential des BF und des schnellen Rückfalls - nicht in Betracht zu ziehen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids war somit als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Entfall einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
Auch bei einem positiven Eindruck des BF in einer mündlichen Verhandlung wäre kein Entfall oder eine Herabsetzung des Einreiseverbots möglich gewesen.
Im gegenständlichen Fall erschien gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrags in der Beschwerde - abgesehen werden konnte.
3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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