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G311 2314013-1•Bundesverwaltungsgericht G311 2314013-1
G311 2314013-1Bundesverwaltungsgericht09.02.2026
Aufenthaltsberechtigung plus individuelle Verhältnisse Integration mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung
G311 2314013-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2025 zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über XXXX , geboren am XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX , geboren am XXXX , wird gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (in der Folge BF) wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am selben Tag, zu XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde).
Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Zl: XXXX vom XXXX , wurde der BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).
Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass sich die BF seit dem Jahr XXXX , und somit seit ihrem dritten Lebensjahr, mit Unterbrechungen im Bundesgebiet befunden und die Pflichtschule in Österreich absolviert habe. Im XXXX sei der BF eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Im XXXX sei eine Rückstufung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erfolgt, welche bis XXXX gültig gewesen sei. Ein Verlängerungsantrag sei verspätet eingebracht worden, weshalb dieser Antrag von der zuständigen Niederlassungsbehörde abgewiesen worden sei. Die BF sei somit derzeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die BF sei mehrfach strafrechtlich verurteilt und bereits in ihrer Jugend mehrmals wegen des Verdachts auf Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen angezeigt worden. Erstmals sei sie im Jahr XXXX wegen §§ 15, 127, 15, 105 Abs. 1, 127, 130 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Verurteilung scheine aber im aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr auf. Es sei bereits im XXXX eine Ermahnung seitens des BFA ergangen, dennoch sei die BF danach erneut drei Mal straffällig geworden. Die BF sei somit insgesamt zwölf Mal strafrechtlich unter anderem wegen Diebstählen, Betrugs und Suchtgiftdelikten verurteilt worden. Sie sei nicht gewillt sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Eine Abwägung des Verhaltens der BF, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sie, um die von der BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters, per E-Mail am XXXX bei der belangten Behörde einlangend, erhob die BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die BF im Bundesgebiet aufgewachsen und hier sozialisiert worden sei. Die BF sei drogenabhängig und habe bereits mehrfach vergeblich versucht, einen Drogentherapieplatz zu erhalten. Die BF weise keine Anbindungen zu Serbien auf und wäre aufgrund ihrer persönlichen, finanziellen und sozialen Lage eine Rückkehr nach Serbien nicht möglich, zumal sie auch über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge. Im Falle der BF hätte der ehemalige Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 BFA-VG berücksichtigt werden müssen und würden die von der BF verübten Straftaten keine demnach geforderte außerordentliche Schwere aufweisen, womit die gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung unrechtmäßig sei.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und den bisherigen Aufenthaltstitel bestätigen; in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim BVwG eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihr Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA erklärte im Vorfeld seinen Teilnahmeverzicht und brachte gleichzeitig eine Stellungnahme ein. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt binnen drei Wochen schriftliche Schlussausführungen zu erstatten.
Mit E-Mail vom XXXX lange eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsvertreters ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich die BF seit XXXX in Österreich befinde würde. Die BF habe bislang keine Möglichkeit gehabt, einen Therapieplatz hinsichtlich ihrer Drogensucht zu erhalten. Auch sei Serbien kein sicheres Herkunftsland und eine Rückkehr dorthin sei für die BF nicht zumutbar. Darüberhinaus sei die medizinische und psychiatrische Versorgung von drogenabhängigen Personen dort nicht gewährleistet.
Die nicht aktenkundigen Strafurteile wurden vom BVwG eingeholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist serbische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX /Serbien geboren. Die im Spruch angeführte Identität steht fest. (vgl. Kopie des abgelaufenen Reisepasses, Nr. XXXX , AS 73; IZR-Auszug vom XXXX )
Die BF hat die Pflichtschule im Bundesgebiet absolviert. Sie hat eine Lehre als Einzelhandelskauffrau begonnen, welche sie nicht abgeschlossen hat. Die BF hat Deutsch als ihre Muttersprache bezeichnet, sie spricht auch Serbisch. Die BF ist geschieden, befindet sich derzeit jedoch in einer Lebensgemeinschaft. Sie hat zwei volljährige Söhne. (vgl. Bestätigung über Pflichtschulbesuch der XXXX vom XXXX , AS 219; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 2, S 4 f.; Niederschrift BFA vom XXXX , AS 133, AS 137, AS 139)
Die BF hatte eine nach schweren Autounfall, wurde mit starken Schmerzmitteln behandelt, sie ist suchtmittelabhängig. Im Übrigen ist sie gesund. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3; Niederschrift BFA vom XXXX , AS 133)
Der genaue Zeitpunkt der erstmaligen Einreise der BF ist unbekannt. Die BF war erstmalig im XXXX im Bundesgebiet gemeldet. So war die BF laut Meldebestätigung von XXXX im Bundesgebiet gemeldet (vgl. Meldebestätigung vom XXXX , AS 103; Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX , AS 199 f.)
Im Zentralen Melderegister scheinen mit XXXX immer wieder Hauptwohnsitzmeldungen mit Unterbrechungen auf. Daneben scheinen von XXXX 4 sowie von XXXX Obdachlosen Meldungen auf. Von XXXX sowie von XXXX scheinen Nebenwohnsitzmeldungen im Frauenhaus und von XXXX im Polizeianhaltezentrum sowie vom XXXX vom XXXX in Justizanstalten auf. Seit XXXX scheint eine Obdachlosenmeldung auf (ZMR-Auszug vom 14.01.2026)
Die BF war zumindest seit Juni XXXX im Besitz eines unbefristeten Sichtvermerks für Österreich. Mit XXXX wurde ihr ein unbefristeter Niederlassungsnachweis erteilt und ab XXXX hat sie über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt. Im XXXX erfolgte eine Rückstufung auf den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher zuletzt bis zum XXXX verlängert wurde. Am XXXX wurde ein Verlängerungsantrag verspätet eingebracht. Dass die BF derzeit über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt, kann dem Zentralen Fremdenregister (IZR) nicht entnommen werden. (vgl. Antrag auf Erteilung eines Sichervermerks für jugoslawische und türkische Gastarbeiter vom XXXX , AS 1 ff.; IZR-Auszug vom XXXX E-Mail MA 35 vom XXXX , 2. Aktenteil, AS 61 f.)
Die BF ging ab XXXX immer wieder mit Unterbrechungen verschiedenen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Dazwischen scheinen auch immer wieder Krankengeld-, Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge auf. Zuletzt ging sie bis Dezember 2012 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, zuletzt bezog sie von XXXX Arbeitslosengeld (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX , AS 183 ff.; Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX )
Am XXXX wurde ihr Sohn XXXX in Wien geboren. (vgl. Geburtsurkunde XXXX , AS 37)
Die BF hat am XXXX in Wien geheiratet. Vor ihrer Eheschließung hat sie den Namen XXXX getragen. Diese Ehe wurde mittlerweile wieder geschieden. (vgl. Heiratsurkunde vom XXXX , AS 235).
Die BF hat einen weiteren Sohn, XXXX , geb. am XXXX , welcher in Österreich lebt und mit welchem sie regelmäßigen Kontakt pflegt. Darüberhinaus leben ihre drei Brüder sowie ihr Vater im Bundesgebiet. Ihre Mutter ist bereits verstorben. (vgl. Niederschrift BFA vom XXXX , Aktenteil 2, AS 135 ff.)
Die BF befindet sich derzeit in einer Lebensgemeinschaft mit dem serbischen Staatsbürger XXXX , geb. am XXXX , welcher ebenso im Bundesgebiet aufhältig ist. (vgl. Niederschrift BFA vom XXXX , Aktenteil 2, AS 137 ff.)
Ihren Angaben nach hat sie keine sonstigen Verwandten in Serbien. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 5)
Die BF weist laut Strafregisterauszug elf strafrechtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )
Eine dagegen erhobene Berufung wegen Nichtigkeit wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom XXXX zurückgewiesen und der Berufung wegen Schuld und Strafe wurde keine Folge gegeben. (vgl. Urteil des OLG XXXX vom XXXX zu XXXX )
Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde die BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe zu 150 Tagessätzen zu je 2,00 EUR, im Nichterbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt. Die BF wurde dabei schuldig gesprochen, sie hat am XXXX in XXXX eine falsche Urkunde hergestellt, indem sie im Zuge eines Autokaufes auf einem Vollmachtsformular die Unterschrift der A.G. fälschte und diese in weiterer Folge dem M.H. zukommen ließ, damit der Genannte die behördliche Abmeldung eines auf den Namen A.G. zugelassenen PKW vornehme, sohin eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtsverhältnisses gebraucht. Als erschwerend wurde die Vorstrafe der BF gewertet. Ein Milderungsgrund wurde nicht berücksichtigt. (vgl. Urteil BG XXXX vom XXXX zu XXXX )
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde die BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 4,00 EUR, im Nichterbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF schuldig ist, sie hat am XXXX in XXXX versucht, fremde bewegliche Sachen, und zwar Parfums im Gesamtwert von 493,15 EUR zum Nachteil der Verfügungsberechtigten eines Drogeriemarktes mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe, als mildernd das umfassende reumütige Geständnis und der Versuch gewertet. (vgl. Urteil BG XXXX vom XXXX )
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde die BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die BF wurde dabei schuldig gesprochen, sie hat am XXXX in XXXX mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten des Unternehmens S. eine Bettdecke im Wert von 19,90 EUR wegzunehmen versucht, indem sie die Decke in einer Tasche verbarg und das Geschäft verlassen wollte, ohne zu bezahlen. Als mildernd wurde dabei das reumütige Geständnis und der Versuch, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet. (vgl. Urteil BG XXXX vom XXXX
Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde die BF wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4,00 EUR und im Nichterbringungsfalls zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF schuldig ist, sie hat am XXXX in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die diesen am Vermögen schädigt, indem sie ein Taxi durch Täuschung über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit in Anspruch genommen hat, wodurch H.A. mit 18,40 EUR am Vermögen geschädigt wurde. Als erschwerend wurden drei einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Milderungsgründe wurden keine berücksichtigt. (vgl. Urteil BG XXXX vom XXXX )
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu XXXX wurde die BF wegen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die BF wurde dabei schuldig gesprochen, sie hat gemeinsam mit H.Y. vom 04 XXXX in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vorschriftswidrig I./ Suchtgift, nämlich 638,2 Gramm (brutto) Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 5,76%, 560,4 Gramm (brutto) Marihuana, beinhaltend die Wirkstoffe THCA mit einem Reinheitsgehalt von 13,4% sowie Delta-9THC, mit einem Reinheitsgehalt von 1,02%, 6,5 Gramm (brutto) Metamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 75,77%, sechs Stück Ecstasy-Tabletten (insgesamt ca. 2,94 Gramm beinhaltend den Wirkstoff MDMA, mit einem Reinheitsgehalt von 42,99% und vier Stück Subutex-Tabletten beinhaltend den Wirkstoff Buprenorphin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,4 mg pro Tablette, sohin einer die Grenzmenge übersteigende Menge mit dem Vorsatz, dass es in den Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, indem sie das Suchtgift in der Wohnung in Wien aufbewahrten. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet. (vgl. Urteil des LGS XXXX vom XXXX , AS 291 ff.)
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde die BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach §27 Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die BF wurde dabei schuldig gesprochen, sie hat gemeinsam mit Z.K. am 13.08.2019 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Substitol (Wirkstoff: Morphinsulfatpentahydrat), öffentlich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bei einer U-Bahnstation, der A.P. zwei Tabletten um 40,-- EUR überlassen, indem die BF sie ansprach und ihr das Substitol anbot und Z.K. ihr das Substitol verkaufte. Als mildernd wurde das Geständnis sowie die Sicherstellung, als erschwerend die Vorstrafen und die Begehung in offener Probezeit gewertet. (vgl. Urteil des LGS XXXX vom XXXX , AS 307 ff.)
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu XXXX , wurde die BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die BF wurde dabei schuldig gesprochen, sie hat am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA) I./ Bzl S.M auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, gegen Entgelt überlassen, und zwar im Bereich des Ausgangs der U-Bahnstation G., 0,71 Gramm netto zum Preis von 20,-- EUR; II./ ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar drei Gramm. Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet. (vgl. Urteil LGS XXXX vom XXXX , AS 365ff.)
Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde die BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die BF wurde dabei schuldig gesprochen, sie hat am XXXX Verfügungsberechtigten eines Supermarktes, fremde bewegliche Sachen, und zwar eine Küchenmaschine sowie eine Tragetasche im Gesamtwert von 60,98 EUR mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorverurteilungen, als mildernd der Versuch und die geständige Verantwortung gewertet. (vgl. Urteil BG XXXX vom XXXX )
Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde die BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Die BF wurde dabei schuldig gesprochen, sie hat am XXXX , eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Packung Substitol zum Nachteil der S.W. mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorverurteilungen gewertet. Milderungsumstände wurden keine berücksichtigt. (vgl. Urteil BG XXXX vom XXXX )
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.12.2024, rechtskräftig am selben Tag, zu 63 Hv 161/2024t wurde die BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die BF wurde dabei schuldig gesprochen, sie hat am 10.12.2024 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Substitol (Wirkstoff: Morphinsulfatpentahydrat) mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgehalt, anderen auf einer öffentliche Verkehrsfläche bzw. allgemein zugänglichen Orten, sodass dies für rund 10 Personen wahrnehmbar war, nämlich im Bereich der U-Bahn Station G. durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar eine Tablette Substitol a 200 mg zum Preis von 15,-- EUR an einen verdeckten Ermittler. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend zehn einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall gewertet. (vgl. Urteil LGS Wien vom 23.12.2024 zu 63 Hv 161/2024t, AS 425 ff.)
Die BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX rechtskräftig zu einer zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde wegen versuchtem Diebstahl, versuchter Nötigung sowie gewerbsmäßigen Diebstahl bzw. Bandendiebstahl §§ 15, 127 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, §§ 127, 130 StGB verurteilt. Diese Verurteilung ist bereits getilgt und scheint nicht mehr im aktuellen Strafregisterauszug auf. (vgl. Strafkarte LGS XXXX vom XXXX , AS 157 f.; Strafregisterauszug vom XXXX )
Die BF befand sich von XXXX , von XXXX in der Justizanstalt (JA) XXXX , von XXXX in der JA XXXX , von XXXX und von XXXX in der JA XXXX - XXXX in Haft. Zuletzt war sie von XXXX in der JA XXXX inhaftiert. Die BF wurde am 10.09.2025 aus der Haft entlassen. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX ; Vollzugsinformation vom XXXX , zweiter Aktenteil AS 5 f.; Verständigung der Fremdenbehörde von der Entlassung eines Fremden vom XXXX , zweiter Aktenteil AS 7)
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den aktenkundigen Strafurteilen sowie der dem Akt beiliegenden Kopie des abgelaufenen serbischen Reisepasses. Aus diesem geht auch hervor, dass sie in XXXX /Serbien geboren wurde. Darüberhinaus scheint im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ein bis zum XXXX gültiger serbischer Reisepass auf.
Die Feststellungen zu ihrer Schul- und Berufsausbildung, ihren Sprachkenntnissen und ihren familiären Verhältnissen stützen sich auf die Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung und der Einvernahme vor dem BFA. Darüberhinaus befindet sich eine Bestätigung über den Besuch der Pflichtschule der XXXX . vom XXXX im Akt. Aus dem aktenkundigen Parteiengehör der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX ergibt sich auch, dass die BF einen weiteren Sohn hat. Diesen hat die BF jedoch im gesamten Verfahren nicht erwähnt und war somit festzustellen, dass sie Mutter von lediglich zwei erwachsenen Söhnen ist.
Dass die BF suchmittelabhängig ist, ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie in der Einvernahme vor dem BFA. Die BF hat zwar in der Beschwerdeverhandlung angegeben eine Lungenembolie gehabt zu haben, jedoch wurden keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen seitens der BF in Vorlage gebracht. Glaubhaft war, dass die BF in der Vergangenheit einen Autounfall erlitten habe und aufgrund der daraus resultierenden Schmerzen suchtmittelabhängig geworden sei. Ansonsten wurden von ihr keine weiteren gesundheitlichen Gebrechen vorgebracht bzw. haben sich keine solche im Verlauf des Verfahrens ergeben.
Der BF war es nicht möglich, den genauen Zeitpunkt ihrer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zu benennen. Aus der einliegenden Meldebestätigung vom XXXX ergibt sich jedoch eindeutig, dass eine erstmalige Meldung in Österreich mit XXXX vorliegt. Ihre Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus dieser Meldebestätigung vom XXXX sowie aus einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX und aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die BF durchgehend im Bundesgebiet befunden hat, was sie auch glaubhaft im Verfahren ausführte. Aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister geht eine Obdachlosenmeldung seit XXXX hervor.
Dass die BF im Besitz eines unbefristeten Sichtvermerkts für Österreich seit zumindest XXXX war, ist dem einliegenden Antrag auf Erteilung eines Sichervermerks für jugoslawische und türkische Gastarbeiter vom XXXX zu entnehmen. Die Erteilung eines unbefristeten Niederlassungsnachweises mit XXXX , sowie die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ mit XXXX sind aus dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ersichtlich. Daraus geht auch eine Rückstufung auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ im XXXX sowie der verspätete Verlängerungsantrag vom 10.03.2025 hervor. Auch wird dies durch eine aktenkundige E-Mail der XXXX bestätigt. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist ersichtlich, dass dieser Verlängerungsantrag mit XXXX zurückgewiesen wurde, weswegen festzustellen war, dass sich die BF derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet befindet.
Die Erwerbstätigkeit der BF sowie ihre Krankengeld-, Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge sind dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug sowie einem aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX zu entnehmen.
Die Feststellungen hinsichtlich ihres erstgeborenen Sohnes XXXX basieren auf der einliegenden Geburtsurkunde.
Ihre Eheschließung mit XXXX im XXXX sowie die daraus resultierende Namensänderung der BF von XXXX auf XXXX gehen aus der aktenkundigen Heiratsurkunde vom XXXX hervor. Die BF hat glaubhaft angegeben, dass diese Ehe bereits seit langer Zeit geschieden ist.
Aus der Einvernahmeniederschrift des BFA vom 04.04.2025 ist ersichtlich, dass die BF einen weiteren Sohn, Angelo STEVANOVIC, geb. am 01.08.2004, hat, mit welchem sie in regelmäßigen Kontakt steht. Auch ist daraus zu entnehmen, dass ihre drei Brüder sowie ihr Vater im Bundesgebiet leben und ihre Mutter bereits verstorben ist.
Aus ihren Angaben vor dem BFA ergibt sich, dass sie in einer Lebensgemeinschaft mit dem ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen serbischen Staatsangehörigen Zeljko KURIJA ist.
In der Beschwerdeverhandlung hat sie glaubhaft ausgeführt, dass sie über keine sonstigen Verwandten mehr in Serbien verfügt.
Die strafrechtlichen Verurteilungen der BF gehen aus dem eingeholten Strafregisterauszug sowie den einliegenden bzw. angeforderten Strafurteilen hervor. Ebenso ist eine Strafkarte des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX im Akt einliegend, woraus sich eine Verurteilung vom XXXX ergibt und welche nicht mehr im aktuellen Strafregisterauszug aufscheint.
Ihre Haftzeiten sind aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Daraus, sowie aus einer Vollzugsinformation vom XXXX und einer Verständigung der Fremdenbehörde von der Entlassung eines Fremden vom XXXX ergibt sich, dass die BF zuletzt mit XXXX aus der Haft entlassen wurde.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Nichterteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG:
Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
[…]“
Die Behörde ist im Rahmen der gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Weder ist der Aufenthalt der BF seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde die BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG.
Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
3.2. Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG):
Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) – (7) […]
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) […]
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 53.
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[…]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007).
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Die BF ist serbische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die BF weist seit XXXX Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Sie war zuletzt bis XXXX im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. Da die BF jedoch gegenwärtig nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist, weil sie zuletzt ihren Verlängerungsantrag verspätet gestellt hat, ist sie als serbische Staatsangehörige, welche Inhaberin eines biometrischen Reisepasses ist, lediglich nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-Visum- Verordnung) zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigt.
Da die BF zuletzt über einen bis zum XXXX gültigen Aufenthaltstitel verfügte, sich weiterhin im Bundesgebiet befindet und somit ihren sichtvermerkfreien Aufenthaltes iSd Art. 20 SDÜ überschritten hat, ist ihr Aufenthalt gegenwärtig als unrechtmäßig zu qualifizieren.
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068 mwN).
In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 30.07.2014, 2013/22/0281).
Die BF wurde insgesamt elf Mal von österreichischen Strafgerichten verurteilt, wovon die erste Verurteilung bereits getilgt ist. Die BF hat mehrmals Delikte nach dem Suchtmittelgesetz (unerlaubter Umgang mit Suchgiften sowie einmal Vorbereitung zum Suchtgifthandel) sowie Diebstähle, in zwei Fällen gewerbsmäßiger Diebstahl sowie Urkundenfälschung und Betrug begangen. Zuletzt wurde die BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zugrunde. Die BF hat dabei eine Tablette Substitol auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, sodass dies für mehrere Personen wahrnehmbar war, durch gewinnbringenden Verkauf einem verdeckten Ermittler überlassen. Das Strafgerichht führte dabei als mildernd das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend zehn einschlägige Vorstrafen und den raschen Rückfall aus.
Bei der hinsichtlich der BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht mithin deren strafgerichtliche Verurteilung und das von ihr gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).
Somit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG im konkreten Fall durchaus als gegeben anzusehen.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. etwa VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139 mwN).
Da sich die BF bereits seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhält und seit August 1979 Wohnsitzmeldungen aufweist, ist zu prüfen, ob im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt der BF in Österreich eine mögliche Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich § 9 BFA-VG in Betracht zu ziehen ist.
Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist (VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094 mwN). Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).
Zwar ist die BF gegenwärtig nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, nachdem ihr Aufenthaltstitel mit XXXX abgelaufen ist, und sie verspätet einen Verlängerungsantrag stellte, jedoch hat der VwGH in seiner Entscheidung zu Ra 2023/17/0128 hinsichtlich eines zum Entscheidungszeitpunktes des Verwaltungsgerichts nicht mehr bestehenden rechtmäßigen Aufenthaltes ausgeführt, dass soweit das Verwaltungsgericht (zunächst) die Ansicht vertrat, die soeben aufgezeigte Rechtsprechung sei fallbezogen nicht beachtlich, da der betroffene Fremde nicht bis zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts, sondern nur bis 10. Februar 2023 rechtmäßig aufhältig gewesen sei, ließ es außer Acht, dass eine ins Detail gehende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG für die weitere Anwendung der in Rede stehenden Wertungen dieser Bestimmung nicht erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0205, Rn. 12, mwN). Der Heranziehung der Wertungen steht daher fallbezogen nicht entgegen, dass der Aufenthalt nicht bis unmittelbar zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig war (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa auch VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, insbes. Rn. 13, wo trotz Ablaufs des rechtmäßigen Aufenthalts bereits rund ein Jahr vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Maßgeblichkeit der in Rede stehenden Judikatur ausgegangen wurde).
Die BF ist nicht von klein an in Österreich aufgewachsen. Zu prüfen bleibt nun, ob ihr vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können.
§ 10 StbG lautete in der Fassung vor seinem Außerkrafttreten am 30.07.1993 wie folgt:
„(1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
1. er seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat;
2. er durch ein inländisches Gericht
a) weder wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
b) noch wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist; hiebei stehen der Verleihung der Staatsbürgerschaft auch Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung entgegen, die der Fremde vor der Vollendung des 18. Lebensjahres begangen hat;
a) wegen des Verdachtes einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind, noch
b) wegen des Verdachtes eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
4. er nicht von einem ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, die strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren ergangen ist;
5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder er sich ohne sein Verschulden in einer finanziellen Notlage befindet und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen oder das Ansehen der Republik schädigen würde.
(2) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
a) die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl sie ihm möglich und zumutbar sind und er kein Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, oder des Protokolls, BGBl. Nr. 78/1974 , über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist, oder
b) auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(3) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. In solchen Fällen ist vor der Verleihung der Bundesminister für Inneres anzuhören.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 2 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen, insbesondere auf wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen Gebieten, im Interesse der Republik liegt.“
Folgende Wohnsitzmeldungen der BF sind dokumentiert: von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , XXXX , von XXXX , von XXXX . Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die BF durchgehend im Bundesgebiet befunden hat. Erstmals wurde sie im Jänner 1999 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtkräftig verurteilt. Unter der Annahme, dass die BF keine über 10 Jahre durchgehenden Wohnsitzmeldungen aufweist, so bestimmt § 10 Abs. 3 StGB in der Fassung vor 30.07.1993, dass von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 StbG im Falle eines Minderjährigen abgesehen werden könne. Die war BF zumindest ab XXXX im Besitz eines unbefristeten Sichtvermerks für Österreich und ging sie seit XXXX Erwerbstätigkeiten aufscheinen, ist davon auszugehen, dass ihr nach alter Rechtslage die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können und daher im Falle der BF der ehemalige § 9 Abs. 4 BFA-VG zu berücksichtigen ist.
Eine Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf die BF erweist sich gegenständlich sohin nur dann dem Grunde nach als zulässig, wenn eine außergewöhnliche Gefährdung iSd oben zitierten Judikatur vorliegt.
Demnach wir eine solche außergewöhnliche Gefährdung auch dann bejaht, wenn dahingestellt bleiben kann, ob dieses Fehlverhalten in seiner konkreten Ausgestaltung bereits für sich genommen eine besonders verwerfliche Straftat im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 4 BFA-VG darstellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nämlich, dass sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen aus einer „Gesamtschau“ ergibt (siehe dazu etwa zuletzt VwGH 29.8.2024, Ra 2021/21/0362, Rn. 14, mwN). (vgl. VwGH vom 24.10.2024, Ra 2023/21/0090, Rn 18)
Diese Entscheidung bezog sich jedoch auf eine Fallkonstellation, in welcher strafrechtliche Konsequenzen keine Wirkung zeigten, eine regelmäßige Delinquenz gegeben war sowie eine in den letzten zehn Jahren fast neun Jahre durchgehende Strafhaft vorlag.
Zwar wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass die BF zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen aufweist, und ein großes Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Suchtmitteldelikten besteht, jedoch wurde die BF jeweils lediglich zu Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von einigen Monaten, welche zum Teil bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Zu berücksichtigen war auch, dass die BF suchtmittelabhängig ist und ein Teil der Verurteilungen diesem Umstand geschuldet ist. Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass die Verurteilungen der BF in ihrer Gesamtheit betrachtet, noch nicht die Schwelle hinsichtlich einer „gravierenden Straffälligkeit“ im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung erfüllen.
Auch ist auszuführen, dass die BF seit XXXX in Österreich Wohnsitzmeldungen aufweist und ab zumindest XXXX im Besitz eines unbefristeten Sichtvermerks für das Bundesgebiet war. Ab XXXX hatte sie einen unbefristeten Niederlassungsnachweis inne, welcher im XXXX auf den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ übergeleitet wurde. Zuletzt war sie im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ welche eine Gültigkeit bis XXXX aufwies. Sie hat nachweislich die Pflichtschule im Bundesgebiet absolviert und ist ab XXXX immer wieder Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen. Dazwischen scheinen immer wieder Krankengeld-, Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge auf. Bis XXXX XXXX liegt ein Krankengeldbezug vor. Darüberhinaus befinden sich ihr Vater und ihre Brüder im Bundesgebiet. Auch ein erwachsener Sohn lebt in XXXX . Die BF hatte somit fast ausschließlich – abgesehen von den ersten Lebensjahren – ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet und weist sie daher keine maßgeblichen Bindungen zu ihrem Heimatland Serbien auf. Die BF weist daher aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet intensive private und familiäre Anbindungen im Bundesgebiet auf.
Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vor.
Die BF hat das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gem. §10 Abs. 2 Z 5 IntG erfüllt. Dieses ist demnach als erfüllt anzusehen, wenn ein Drittstaatsangehöriger einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist. Laut § 9 Abs. 2 IntG beinhaltet die Erfüllung des Modul 2 nach § 10 die Erfüllung des Modul 1.
Laut aktenkundiger Bestätigung der öffentlichen XXXX . hat die BF die Pflichtschule von XXXX absolviert. (vgl. Bestätigung über Pflichtschulbesuch XXXX vom XXXX , AS 219)
Somit hat die BF jedenfalls das nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG geforderte Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt und ist ihr daher gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, die BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
3.3. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III. – V. des angefochtenen Bescheides:
Da im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erachtet wurde und der BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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