Bundesverwaltungsgericht W182 2332790-1

W182 2332790-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2026

Regest

Asylverfahren Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Bundesasylamt Unzuständigkeit BVwG Weiterleitung Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W182 2332790-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W182.2332790.1.00

Spruch

W182 2332790-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über das Anbringen von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, vom 20.01.2026 beschlossen:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG wird das Anbringen vom 20.01.2026 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, zur weiteren Erledigung weitergeleitet.

Begründung

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1. Am 20.01.2026 wurde durch die BBU für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesverwaltungsgericht in Kopie ein Konvolut an Dokumenten (Kursbestätigung, Schulbesuchsbestätigung, SV-Versicherungsdatenauszug, Dienstvertrag) mit Hinweis auf eine Beschwerde gegen einen angefochtenen Rechtsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur IFA-Zahl 1059152904/250151199 eingebracht.

Aus einer Anfrage beim Imformationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zum Stichtag ergibt sich, dass dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 24.12.2025 zur Verfahrenszahl 250151199 u. a. der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 aberkannt wurde.

Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht bis dato vom Bundesamt nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punk I.1. angeführte Verfahrensgang, der sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und insbesondere aus einer Anfrage beim Imformationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ergibt, wird den Feststellungen zugrundegelegt.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Da keine Rechtssache gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Fall vorliegt und bis dato vom Bundesamt auch keine Beschwerde vorgelegt wurde, war der am 20.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Schriftsatz beim im Spruch genannten Bundesamt einzubringen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

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