Bundesverwaltungsgericht G308 2320460-1

G308 2320460-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2026

Regest

Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt strafgerichtliche Verurteilung Unionsrecht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G308 2320460-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2320460.1.00

Spruch

G308 2320460-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des kroatischen und slowenischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, nach einer am 18.11.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste erstmals zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und war ab 02.12.2014 als Arbeiter mit jeweils kurzen Unterbrechungen erwerbstätig.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024, GZ XXXX , rechtskräftig mit XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges gem. §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (2.000,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

3. Am 04.08.2025 wurde der BF einer Beschuldigtenvernehmung durch die Polizeiinspektion XXXX unterzogen; dies wegen des Verdachtes des Begehens des mehrfachen Betrugs sowie des mehrfachen Diebstahls – insgesamt zu 12 Straftaten. Die Staatsanwaltschaft XXXX verfügte noch am selben Tag die Anzeige auf freiem Fuß.

4. Am 04.08.2025 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX , ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Verhängung einer Sicherungsmaßnahme und Abschiebung des BF ein; hierüber wurde der BF im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung informiert und ihm durch die Polizeiinspektion XXXX entsprechende vom BFA angeleitete Fragen gestellt.

5. Am 13.08.2025 wurde der BF abermals einer Beschuldigtenvernehmung durch die Polizeiinspektion XXXX unterzogen; dies erneut wegen des Verdachts des mehrfachen Betruges sowie des Diebstahls. Die Staatsanwaltschaft XXXX ordnete am selben Tag erneut die Anzeige auf freiem Fuß an.

6. Am 13.08.2025 wurde sodann mit Festnahmeauftrag des BFA die Schubhaft über den BF verhängt und dieser in das angeordnete Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

Weiters erging seitens des BFA mit Schreiben vom 14.08.2025 an den BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme; das Schreiben wurde dem BF nachweislich am selben Tag zugestellt.

7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX .2025 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Aufenthalt des BF in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit, Eigentum und sozialem Frieden, beeinträchtige. Durch sein strafrechtliches Verhalten habe der BF gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren; da das von ihm gezeigte Verhalten erst vor kurzem gesetzt worden sei, sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr gesprochen werden. Der BF sei in Österreich strafrechtlich verurteilt und kriminalpolizeilich vorgemerkt. Er sei dringend tatverdächtig, insbesondere gegen das Strafgesetzbuch in Form von Diebstählen und Betrug verstoßen zu haben. Für die belangte Behörde sei das vom BF gesetzte Verhalten jedenfalls auch gegenwärtig, tatsächlich und stelle eine erhebliche Gefahr da, da er im Bundesgebiet wegen mehrerer Diebstähle von der Staatsanwaltschaft angezeigt worden sei, obwohl er bereits am XXXX .2024 (gemeint wohl: mit Urteil vom XXXX .2024, rechtskräftig mit XXXX .2024) rechtskräftig verurteilt worden sei. Ausgehend von den zugrundeliegenden Taten, der Vielzahl der Taten, der bereits bestehenden Verurteilungen, der Tatwiederholung und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild ergebe sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft.

Der BF führe kein Familienleben in Österreich, welches dem gegenständlichen Bescheid entgegenstehen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Österreich ein schützenswertes Privatleben führe; der BF habe lediglich angegeben, aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes hier im Bundesgebiet Freunde zu haben. Die gesamte Familie des BF lebe in Kroatien, darunter auch seine beiden Kinder.

Es müsse daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 19.08.2025 wurde dem BF gem. § 52 Abs 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater, nämlich die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung vom 19.08.2025 wurden dem BF nachweislich am 19.08.2025 zugestellt.

9. Am 21.08.2025 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Kroatien, welchem durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.08.2025 zugestimmt wurde.

10. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 22.08.2025 wurde mitgeteilt, dass der BF gegen die Spruchpunkte II. und III. des gegenständlichen Bescheides einen Rechtsmittelverzicht abgibt und er freiwillig nach Kroatien ausreisen wolle.

11. Der BF ist sodann am 28.08.2025 freiwillig aus Österreich ausgereist.

12. Gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 15.09.2025, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

So wurde ausschließlich gegen das verhängte dreijährige Aufenthaltsverbot Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den BF einzuvernehmen, weshalb ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege und sich der angefochtene Bescheid schon daher als rechtswidrig erweise. Weiters sei die belangte Behörde nur unzureichend auf das bestehende Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegangen. Der BF sei bis zu seiner Ausreise in Österreich berufstätig gewesen, habe während seines fünf Jahre bestehenden Aufenthaltes in Österreich keine Sozialleistungen bezogen und sei aktuell intensiv auf Arbeitssuche, weshalb das dreijährige Aufenthaltsverbot dem BF die Chance nehmen würde, in Zukunft in Österreich einen Job zu finden.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von drei Jahren stehe jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF und wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen.

13. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 26.09.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

14. Mit Eingabe vom 13.11.2025, beim BVwG eingelangt am 14.11.2025, wurde über die Zurücklegung der Vollmacht durch die BBU GmbH informiert.

15. Am 18.11.2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des nunmehr unvertretenen BF statt. Der BF blieb der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern. Somit wurde gemäß § 42 Abs. 4 iVm § 17 VwGVG die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers angeordnet. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm via Videokonferenz an der Beschwerdeverhandlung teil.

16. Da der konkrete Aufenthaltsort des BF nicht bekannt ist, weil dieser es unterlassen hat, die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, wurde die Zustellung der Verhandlungsniederschrift vom 18.11.2025 gem. § 8 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch angeordnet. Die Verhandlungsniederschrift gilt somit gem. § 23 Abs 4 ZustellG mit 18.11.2025 als dem BF zugestellt.

17. Mit Schreiben vom 28.12.2025, beim BVwG Graz eingelangt am 30.12.2025, wurde der polizeiliche Abschlussbericht vom 28.12.2025 übermittelt. In diesem Bericht wird angeführt, dass der BF des Betruges sowie des schweren Betruges verdächtigt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben:

1.1.1. Der am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger sowohl von Slowenien als auch von Kroatien (vgl. Einvernahme des BF vor der Polizeiinspektion XXXX vom 04.08.2025, AS. 40 und 42; im Akt aufliegende Kopie des kroatischen Reisepasses, AS 231; E-Mail LPD Kärnten vom 13.08.2025, AS. 103; Auszug Zentrales Melderegister vom 04.02.2026).

1.1.2. Der BF reiste bereits im Jahr 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und war hier erwerbstätig; ab 02.12.2014 ging der BF mit Unterbrechungen in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach und war mit Unterbrechungen mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet.

Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.02.2026):

  • 01.12.2014 – 05.02.2015Nebenwohnsitz

  • 05.02.2015 – 10.02.2015Nebenwohnsitz

  • 13.02.2015 – 28.04.2015Nebenwohnsitz

  • 16.01.2018 – 06.04.2018Nebenwohnsitz

  • 18.03.2019 – 20.03.2019Nebenwohnsitz

  • 15.10.2019 – 26.11.2019Nebenwohnsitz

  • 20.03.2019 – 26.11.2019Hauptwohnsitz

  • 26.11.2019 – 04.08.2023Hauptwohnsitz

  • 23.08.2023 – 20.03.2025 Hauptwohnsitz

  • 13.08.2025 – 14.08.2025Nebenwohnsitz

14.08. 2025 – 27.08.2025 Hauptwohnsitz

Seit zumindest 20.03.2019 war der BF im Wesentlichen ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit dem 20.03.2025 hat der BF keinen gemeldeten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet; bei den gemeldeten Wohnsitzen ab dem 13.08.2025 bis 27.08.2025 handelt es sich um (Polizei)Anhaltezentren, wo der BF sich in Schubhaft befand.

1.1.3. Der BF war in Österreich in der Zeit vom 02.12.2014 bis 12.04.2015 mit kurzen Unterbrechungen als Arbeiter erwerbstätig. Sodann war er wieder ab dem 15.01.2018 bis 02.05.2025 – ebenfalls mit kurzen Unterbrechungen – erwerbstätig. So ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF folgende Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.02.2026):

  • 02.12.2014 – 31.01.2015Arbeiter

  • 06.02.2015 – 09.02.2015Arbeiter

  • 12.02.2015 – 12.04.2015Arbeiter

  • 15.01.2018 – 07.04.2018Arbeiter

  • 15.12.2018 – 14.04.2019Arbeiter

  • 15.10.2019 – 31.07.2023Angestellter

  • 01.02.2021 – 31.03.2024geringfügig beschäftigter Arbeiter

  • 01.04.2024 – 02.05.2025Arbeiter

1.1.4. Der gesunde, arbeitsfähige BF ist ledig und hat zwei minderjährige Kinder, welche in Kroatien leben. Er hat in seinem Herkunftsstaat Kroatien acht Jahre die Grundschule und drei Jahre eine Fachschule besucht, sowie eine dreijährige Schule für Hotelmanagement absolviert (vgl. Einvernahme des BF vor der Polizeiinspektion XXXX vom 04.08.2025, AS 40 und 42).

1.1.5. Der BF hat keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet. Er spricht Deutsch und hat aufgrund seiner Aufenthaltsdauer in Österreich Bekannte, wobei keine maßgebliche freundschaftliche Beziehung festgestellt werden kann. Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des BF sind im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet (vgl. Einvernahme des BF vor der Polizeiinspektion XXXX vom 04.08.2025, AS 44).

1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024, GZ XXXX , rechtskräftig mit XXXX .2024, wegen des Vergehens des schweren Betruges gem. §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (2.000,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. So hat der BF:

1. ) am 18.08.2023 mit Bereicherungsvorsatz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der wahrheitswidrigen Vorgabe, einen ausstehenden Kreditbetrag in Höhe von EUR 16.800,00 zu übernehmen, den Getäuschten zur Herausgabe eines PKWs verleitet und

2. ) am 16.11.2023 mit Bereicherungsvorsatz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der wahrheitswidrigen Vorgabe rechtmäßiger Eigentümer des unter 1.) genannten PKWs zu sein, einen weiteren Geschädigten zur Unterfertigung eines Kaufvertrages hinsichtlich ebendieses PKWs und Übergabe des Kaufpreises in Höhe von EUR 18.000,00 verleitet.

Als mildernd wertete das Gericht das teilweise Geständnis sowie den bisherigen untadeligen Lebenswandel des BF; als erschwerend hingegen die zweifache Tatbegehung (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 03.02.2026; Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX , AS 19 ff.).

1.2.2. Am 04.08.2025 wurde der BF polizeilich als Beschuldigter zu insgesamt zwölf Straftaten einvernommen. So wird er beschuldigt, im Zeitraum 11.07.2025 bis 03.08.2025 mehrfachen Betrug und mehrfachen Diebstahl begangen zu haben. Im Wesentlichen wird der BF beschuldigt, durch Täuschung über Tatsachen (Vortäuschung der Bezahlung) offene Hotelrechnungen, eine Tankrechnung sowie eine Schachtel Zigaretten nicht bezahlt zu haben sowie Ladendiebstähle begangen zu haben. Zu den Vorfällen befragt, gab der BF an, die Rechnungen und Waren bezahlt zu haben, dass die Transaktionen jedoch aufgrund des niedrigen Kontostandes abgelehnt worden seien. Der BF wurde auf freiem Fuß angezeigt (vgl. Tagesdokumentation der Polizeiinspektion XXXX vom 04.08.2025, AS. 33 ff.).

1.2.3. Am 13.08.2025 wurde der BF erneut polizeilich als Beschuldigter einvernommen; erneut wegen des Verdachts auf Betrug (zwei Mal) und Diebstahl (ein Mal) im Zeitraum 25.07.2025 bis 13.08.2025. Der Vorwurf lautet hier abermals, durch Täuschung über Tatsachen (Vortäuschung der Bezahlung) offene Hotelrechnungen und die Reparaturkosten seines PKW nicht bezahlt zu haben. Der BF zeigte sich geständig und gab an, dass sein Konto derzeit keine Deckung aufweise und deshalb die Rechnungen nicht bezahlt haben werden können. Er wurde abermals auf freiem Fuß angezeigt und wurde aufgrund des Festnahmeauftrages durch das BFA über den BF die Schubhaft verhängt (vgl. Tagesdokumentation der Polizeiinspektion XXXX vom 13.08.2025, AS. 47 ff.; Festnahmeauftrag des BFA vom 13.08.2025, AS. 111).

1.2.4. Der BF befand sich ab 13.08.2025 in Schubhaft (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.02.2026).

1.2.5. Der BF erhielt mit Schreiben vom 14.08.2025 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme; das Schreiben wurde dem BF nachweislich am selben Tag zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, wovon der BF jedoch keinen Gebrauch machte (vgl. Schreiben vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.08.2025, AS. 171 ff.).

1.2. 6 Der BF ist am 28.08.2025 nach Genehmigung seines Antrages auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Kroatien ausgereist (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 04.02.2026; Antrag vom 21.08.2025, AS 227; Beiblatt zum Informationsblatt Verpflichtung zur Ausreise – Nachweis über die erfolgte Ausreise, AS. 283).

1.2.7. Gegen den BF liegen weitere Anzeigen wegen Betrugs sowie schweren Betrugs vor; dies im Zeitraum 17.12.2024 bis 23.09.2025. So wird der BF beschuldigt, im Rahmen eines PKW-Verkaufs einmal am 17.12.2024 und einmal am 30.03.2025 durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der wahrheitswidrigen Vorspiegelung der Zahlungswillig- und -fähigkeit die Geschädigten zum Verkauf deren Fahrzeuge verleitet zu haben, wobei der BF im ersten Fall vom vereinbarten Kaufpreis in Höhe von EUR 4.000,00 lediglich EUR 2.000,00 als Anzahlung getätigt habe und im zweiten Fall vom vereinbarten Kaufpreis in Höhe von EUR 9.900 lediglich EUR 400,00 bezahlt habe. Diesbezüglich sind die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen; der Ladung zur Einvernahme durch die zuständige bayrische Polizeidienststelle hat der BF keine Folge geleiste und wurde er im gesamten Schengenraum ausgeschrieben (vgl. Abschluss-Bericht vom 28.12.2025, OZ 7).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zu den Staatsangehörigkeiten des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch die Kopie des gültigen kroatischen Reisepasses.

2.2.2. Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die in diesem Urteil jeweils getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

2.2.3. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

2.2.4. Es war nicht feststellbar, dass der BF im Bundesgebiet über ein maßgebliches Privat- und Familienleben verfügt. Der BF hat selbst angegeben, dass er über Verwandte in Österreich verfügte, diese aber bereits verstorben sind. Wenn der BF angibt, im Bundesgebiet eine Lebensgemeinschaft zu führen, so ist dem die Aussage der betreffenden Ex-Freundin entgegenzuhalten, welche vor der Polizei darlegen konnte, sich vom BF getrennt zu haben und mit diesem keine Lebensgemeinschaft mehr zu führen (vgl. Meldung der Polizeiinspektion Möllbrücke vom 24.06.2025, AS 180 f.).

2.2.5. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen im österreichischen Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat und den privaten Bindungen des BF ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln und dem Vorbringen des BF im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahmen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF noch vom BFA bestritten wurden und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033).

Es konnte festgestellt werden, dass der BF mit Schreiben vom 14.08.2025 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erhielt. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am selben Tag zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, wovon der BF jedoch keinen Gebrauch machte. Die belangte Behörde kam demnach ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs nach. Ein behaupteter Ermittlungsmangel und Verletzung des Parteiengehörs sind somit nicht erkennbar und gehen die monierten Verfahrensmängel im Ergebnis ins Leere.

3.2. Zur Behebung des Aufenthaltsverbotes:

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids.

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner kroatischen und slowenischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Er ging in den festgestellten Zeiten einer Erwerbstätigkeit nach und ist gem. § 51 NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Gemäß § 53a NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 51 oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt.

Wie oben bereits ausgeführt, hielt sich der BF nachweislich zumindest seit 20.03.2019 bis ins Jahr 2025 im Wesentlichen ununterbrochen, somit für einen Zeitraum von zumindest sechs Jahren, im Bundesgebiet auf. Der BF hat sich zudem auch rechtmäßig in Österreich aufgehalten, weshalb er das unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat. Zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist insbesondere auf die Entscheidung des VwGH vom 27.01.2024, 2013/22/0293, zu verweisen, wonach die Rechtsansicht, dass der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden in Österreich aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung unrechtmäßig wird, keine gesetzliche Deckung findet.

Zwar trifft es zu, dass ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers dazu führen kann, dass diesem in Österreich im Sinne des § 51 Abs. 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG auszugehen wäre. Das würde wiederum voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (vgl. zuletzt VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439 mit weiteren Verweisen auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.8.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.7.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10).

Auch kann ein Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei auch diesbezüglich das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 5).

3.2.2. Im vorliegenden Fall bedeutet dies konkret:

Es wird nicht verkannt, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich – konkret ab dem Jahr 2023 – strafrechtlich wegen des Vergehens des schweren Betrugs in Erscheinung getreten ist und er mit Urteil vom 22.10.2024 zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde. Demnach hat der BF im Rahmen eines Autoankaufs und sodann Weiterverkaufs die Geschädigten 1.) unter getäuschter Vorgabe, einen Kreditbetrag zu übernehmen, zur Herausgabe eines PKW verleitet und hat er 2.) diesen PKW sodann unter der Vorspielung, dessen rechtmäßiger Eigentümer zu sein, weiterverkauft. Für die Qualifikation des schweren Betruges maßgebend war der Verkaufspreis und somit ein Schaden in Höhe von EUR 18.000,00. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis sowie der bisherige untadelige Lebenswandel des BF gewertet; als erschwerend die zweifache Tatbegehung.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes über den BF jedoch erkennbar auf den „einfachen“ Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz iVm. Abs. 2 FPG abgestellt und ging irrtümlich davon aus, dass kein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vorliege. Dabei ging das BFA davon aus, dass der BF ab 18.03.2019 mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich gemeldet war und seit dem 02.05.2025 keinen ordentlichen Wohnsitz mehr habe; hierbei handelt es sich jedoch um einen jedenfalls fünf Jahre übersteigenden Zeitraum. Weiters kam das BFA aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF zum Schluss, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und daher gem. § 55 Abs 3 NAG dessen freizügigkeitsbasiertes Aufenthaltsrecht nicht mehr bestehe.

Da strafrechtliche Verurteilungen alleine nicht ohne weiteres dazu führen, dass ein Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht verliert, kann nicht alleine aufgrund der Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung des BF sowie den Anzeigen aufgrund von Betrug und Diebstahl davon ausgegangen werden, dass dieser sein Aufenthaltsrecht verloren habe. Dies auch in Hinblick auf die bereits erwähnte Entscheidung des VwGH, wonach strafrechtliche Verurteilung nicht automatisch zu einem unrechtmäßigen Aufenthalt führt.

Da dem BF das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht zukommt, ist bei der Gefährdungsprognose somit der Maßstab des §§ 66 Abs 1 FPG heranzuziehen, wonach eine Aufenthaltsbeendigung voraussetzt, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Von einer solchen schwerwiegenden Gefahr kann angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des BF vom 22.10.2024 sowie den Anzeigen aus dem Jahr 2025 jedoch nicht die Rede sein. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, besteht (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), doch ist hier unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gegenüber Eigentumsdelikten wie etwa Raub, anzuführen, dass die vom BF begangene Straftat kein so hohes Maß an einer „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ im Sinne des § 66 Abs 1 FPG begründet. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass bei der Verurteilung des BF zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen bei weitem nicht der volle für § 147 Abs 2 StGB vorgesehene Strafrahmen, nämlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, herangezogen wurde.

Betreffend den Maßstab der „schwerwiegenden Gefahr“ hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 23.11.2010 in der Rechtssache C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis) ausgesprochen, dass Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahingehend auszulegen ist, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ fällt.

Das strafrechtlich relevante Verhalten des BF, nämlich die Begehung von Betrugsdelikten, berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Allerdings handelt es sich beim strafrechtlichen Verhalten des BF – gemessen am erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 FPG – wohl um keine solch „schwerwiegende Gefahr“ für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit; dies insbesondere im Vergleich zur oben angeführten EuGH-Entscheidung vom 23.11.2010.

Es wird natürlich nicht verkannt, dass der BF darüber hinaus im Verdacht steht, weitere Betrugsdelikte und Diebstähle – somit strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen (Eigentumskriminalität) – verübt zu haben. Diesbezüglich liegen zwar bis dato keine rechtskräftigen Verurteilungen vor, wohl aber wurde der BF auf freiem Fuß angezeigt. Hier fällt jedoch ins Gewicht, dass es diesbezüglich (noch) keine rechtskräftige Verurteilung gibt und somit die Unschuldsvermutung greift; es kann somit nicht festgestellt werden, dass der BF die ihm vorgeworfenen Taten mit dem nötigen Vorsatz auch tatsächlich begangen hat und darf dieser Vorwurf somit nicht seinem Persönlichkeitsbild angelastet werden.

Insgesamt weist das Verhalten des BF somit nicht den Grad der „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ auf und kann auch nicht von einem völligen Missachten der staatlichen Ordnung und Werte ausgegangen werden.

Im Ergebnis war daher das Aufenthaltsverbot zu beheben und erübrigt sich im Weiteren eine Abwägung, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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