Bundesverwaltungsgericht G312 2317933-1

G312 2317933-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2026

Regest

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G312 2317933-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2317933.1.01

Spruch

G312 2317933-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2025, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit oa Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) wurde XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 57 AsylG keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm mit § 9 BFA-VG gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in das Vereinigte Königreich (England) zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), sowie gem. § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst dazu aus, dass der BF am XXXX im Bundesgebiet festgenommen und in die JA eingeliefert worden sei. Mit Urteil vom XXXX , sei er wegen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden. Seiner dagegen eingebrachten Berufung sei mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX keine Folge gegeben worden, das Urteil sei rechtskräftigt. Er habe bis dato – abgesehen von den JA Meldungen – keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt, ist nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen, war auch nicht arbeitslos bzw. arbeitsuchend gemeldet. Er verfügt über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich und trat im Bundesgebiet aufgrund der Begehung einer schweren Straftat auf. Somit stelle sein Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen bevollmächtigen Rechtsvertreter fristgereicht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte IV bis VI und führte darin zusammengefasst aus, dass der BF von der Behörde nicht einvernommen worden sei und sie sich damit keinen persönlichen Eindruck von ihm verschafft habe. Er verfüge über Familienangehörige in Frankreich, Italien und Berlin sowie der Schweiz. Auch seine Kinder seien davon betroffen, da sie durch das Einreiseverbot den Vater nicht ins Ausland begleiten könnten, die Familie habe oft im EU Ausland Urlaub gemacht. Dem BF seien seine Fehler bewusst, er bereue seine Tat und sei daher die Dauer des Einreiseverbotes verfahrensgegenständlich unverhältnismäßig, zudem sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da der BF keine Gefahr darstelle. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte IV bis VI zu beheben und festzustellen, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt hätte werden müssen in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 08.10.2025 teilte die Rechtsvertretung des BF mit, dass die Vollmacht im Verfahren zurückgelegt wird.

Am 24.10.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF unentschuldigt nicht teilgenommen hat. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsbürger des Vereinigten Königreich Großbritannien, verheiratet und arbeitete im Herkunftsstaat zuletzt als Kraftfahrer/Zusteller, seine Muttersprache ist Englisch und sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Großbritannien.

Er verfügte bisher in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über berufliche oder soziale Kontakte, über keinen Aufenthaltstitel, keine Familienangehörige und ging in Österreich bis dato keiner legalen Beschäftigung nach, er weist keinen Sozial- oder Krankenversicherungsschutz auf.

Der BF reiste (gemeinsam mit einer weiteren Person) am XXXX – ausschließlich zur Begehung einer schweren Straftat (schwerer Betrug) - in das Bundesgebiet ein.

Er wurde in Österreich am XXXX festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft wegen Delikte nach § 146 und § 147 Abs. 2 StGB (schweren Betrug) verhängt. Die U-Haft wurde in der JA Feldkirch vollzogen.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen der Delikte §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, sowie zu einer Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages idH von Euro 7.430 an den Privatbeteiligten, zur Zahlung eines Verfallsbetrages idH von Euro 60.700 sowie zum Kostenersatz des Strafverfahrens verurteilt.

Seiner dagegen erhobenen Berufung wurde durch das OLG XXXX , XXXX , am XXXX keine Folge gegeben.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurden der BF über die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot bzw. ev. Erlassung einer Schubhaft informiert und unter Fristsetzung die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zu gesondert gestellten Fragen eingeräumt. Bis dato langte keine Stellungnahme des BF ein.

Der BF weist in Großbritannien Vorstrafen wegen Diebstahl (2006) und Suchtmitteldelikten (2013) auf und befanden sich in Großbritannien ab 2013 in Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.

Der rechtskräftigen Verurteilung in Österreich liegt die Straftat des schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs 2 StGB zugrunde.

Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

England war EU-Mitgliedsstaat und hat mit 31.01.2020 seinen freiwilligen auf Art 50 EUV basierenden EU-Austritt erklärt. Im Übrigen sind auf die entsprechenden Länderberichte bezüglich England zu verweisen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen unstrittigen Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung im Heimatland, seine Muttersprache, seine Tätigkeiten sowie familiären Verhältnisse ergeben sich aus seinen Angaben vor den einvernehmenden PI-Organen bzw. vor dem Strafverfahren.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand basieren ebenfalls auf dem unstrittigen Akteninhalt.

2.3. Das der BF bis dato weder über Wohnsitzmeldungen, Beschäftigung oder Krankenversicherungszeiten verfügt, ergibt sich aus den entsprechenden Auszügen des ZMR oder Sozialversicherungsträger.

2.4. Die rechtskräftige Verurteilung des BF aufgrund seiner Straftaten des schweren Betruges geht aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug sowie der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts Feldkirch vom XXXX zu XXXX hervor. Die Rechtskraft aufgrund des Urteils des OLG XXXX zu XXXX .

2.5. Der Schriftsatz bezüglich der Einräumung des Parteigehörs des BFA sowie die ordnungsgemäße Zustellung dessen sind aktenkundig. Dass der BF vorerst keine Stellungnahme diesbezüglich einbrachte, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.

Am 16.01.2025 wurde eine entsprechende Stellungnahme seines Rechtsvertreters per E-Mail übermittelt.

2.6. Dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich insbesondere aufgrund der vom BF begangenen Straftaten. Der BF ist der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben und hat darauf verzichtetet, dass sich das Gericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft.

Der BF hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen namentlich genannten Personen im Zeitraum XXXX bis XXXX in XXXX und anderen Orten Dritten als Inhaber des Filmverleihs mit dem Vorsatz, sich oder einen anderen durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich für einen in XXXX stattfindenden Videodreh am XXXX Kameraequipment im Wert von Euro XXXX von ihm für eine Miete iHv Euro 4.900,00 ausleihen zu wollen, wobei sich die unbekannte Täterschaft im Namen der „ XXXX “ explizit nach den Modellen XXXX primes erkundigte, und zwischen den Vertragsparteien mündlich vereinbart worden war, dass das Equipment am XXXX zwischen 18 und 21 Uhr an im Folgenden genannte Peron zurückzugeben ist, zu einer Handlung, nämlich der Anmietung der gewünschten Objekte bei der XXXX und leihweisen Übergabe des Equipments an den BF, der ihm von der unbekannten Täterschaft als runner, sohin einer seiner Mitarbeiter vorgestellt worden war, verleitet, wobei der BF die andere Person ablenkte, während ein Mittäter das gesamte Kameraequipment unbemerkt in das von ihnen am Flughaften in München angemietete Fahrzeug lud, und der BF und ein Mittäter die Dritte Person in der Folge unter dem Vorwand zurückließ, tatsächlich jedoch mit dem Mietfahrzeug nach Deutschland aufbrachen, das Kameraequipment sohin vereinbarungswidrig nicht zurückgaben, sondern mitnahmen, wodurch der XXXX ein Schaden am Vermögen idH Euro 225.000 entstand.

Der BF konnte bis dato nicht glaubhaft machen, dass er diesbezüglich eine Einsicht hat oder gewillt ist, sein Verhalten künftig zu ändern. Aus alldem ergibt sich, dass eine glaubhafte Wesensänderung des BF erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraum belegt werden muss.

Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF steht fest, dass von ihm auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

2.7. Dass England bis 2020 EU-Mitgliedstaat war und freiwillig ausgetreten ist, ergibt sich aus dem EUV.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Nachdem der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt IV über seine Rechtsvertretung zurückgenommen hat, ist verfahrensgegenständlich über die Beschwerde zu Spruchpunkt V. (Einreiseverbot) und VI (keine Frist für die freiwillige Ausreise) zu entscheiden.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.3.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist englischer Staatsbürger und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[…]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und dieses insbesondere damit begründet, dass der BF in Österreich weder familiäre noch sonstige soziale Bindungen aufweist, bis dato keine Wohnsitze noch Beschäftigungsverhältnisse oder Kranken- oder Sozialversicherung aufweist. Er ist in Österreich leidglich mit seinen schweren Straftaten in Erscheinung getreten. Das Verhalten des BF laufe jedenfalls den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwider und könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich nun wieder Wohlverhalten werde und müsse dies der BF jedoch über einen längeren Zeitraum hinweg erst beweisen.

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 30.07.2014, 2013/22/0281).

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0333, Rn. 16, mwN).

Der belangten Behörde ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht:

Mit Urteil des LG Feldkirch vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen der Delikte §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, sowie zu einer Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages idH von Euro 7.430 an den Privatbeteiligten, zur Zahlung eines Verfallsbetrages idH von Euro 60.700 sowie zum Kostenersatz des Strafverfahrens verurteilt. Der BF hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen namentlich genannten Personen im Zeitraum XXXX bis XXXX .2024 in XXXX und anderen Orten Dritten als Inhaber des Filmverleihs mit dem Vorsatz, sich oder einen anderen durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich für einen in Vorarlberg stattfindenden Videodreh am XXXX Kameraequipment im Wert von Euro 225.000 von ihm für eine Miete iHv Euro 4.900,00 ausleihen zu wollen, wobei sich die unbekannte Täterschaft im Namen der „ XXXX “ explizit nach den Modellen XXXX primes erkundigte, und zwischen den Vertragsparteien mündlich vereinbart worden war, dass das Equipment am 17.07.2024 zwischen 18 und 21 Uhr an im Folgenden genannte Peron zurückzugeben ist, zu einer Handlung, nämlich der Anmietung der gewünschten Objekte bei der XXXX und leihweisen Übergabe des Equipments an den BF, der ihm von der unbekannten Täterschaft als runner, sohin einer seiner Mitarbeiter vorgestellt worden war, verleitet, wobei der BF die andere Person ablenkte, während ein Mittäter das gesamte Kameraequipment unbemerkt in das von ihnen am Flughaften in München angemietete Fahrzeug lud, und der BF und ein Mittäter die Dritte Person in der Folge unter dem Vorwand zurückließ, tatsächlich jedoch mit dem Mietfahrzeug nach Deutschland aufbrachen, das Kameraequipment sohin vereinbarungswidrig nicht zurückgaben, sondern mitnahmen, wodurch der XXXX ein Schaden am Vermögen idH Euro 225.000 entstand.

Durch das von ihm gesetzte Verhalten bringt der BF eindeutig zum Ausdruck, dass er zum einen ausschließlich zur Begehung der schweren Straftat nach Österreich eingereist ist, er die österreichischen Rechtsnormen negiert und zum anderen in Kauf nimmt, gegen strafrechtliche Vorschriften zu verstoßen, um sich und andere Personen zu bereichern.

Der BF ist unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben und hat damit eindeutig darauf verzichtet, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen kann und er Reue bzw. Änderung im Verhalten glaubhaft darbringen kann. Eine glaubhafte Reue hinsichtlich der von ihm gesetzten Taten konnte der BF daher nicht glaubhaft machen.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).

So ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich.

Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Straftaten in Österreich besteht, ist aufgrund des vom BF aufgezeigten Verhaltens und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten.

Dass er – aufgrund des Einreiseverbotes - eine gewisse Zeit lang nicht im EU-Raum auf Urlaub fahren kann, ist seinem gesetzten Fehlverhalten geschuldet und bleibt bei der Interessensabwägung mangels Relevanz ohne Berücksichtigung. Die dahingehende Einschränkung liegt in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit die öffentlichen Interessen überwiegen.

Zur Dauer des Einreiseverbotes:

Die auf sechs Jahre befristete Dauer erscheint im Hinblick darauf, dass es sich nicht um die erste Verurteilung des BF handelt (er weist einschlägige Vorstrafen im Herkunftsstaat auf) und er trotz erlebter Haftübel keine wesentliche Verhaltensveränderung zeigt, als verhältnismäßig anzusehen.

Aufgrund des konkreten vom BF gesetzten Verhaltens, indem er Dritte im gemeinsamen Zusammenwirken einen hohen Schaden durch schweren Betrug zugefügt hat und er ausschließlich zur Tatbegehung nach Österreich einreiste, ohne im Bundesgebiet über familiäre, soziale oder berufliche Bindungen zu verfügen, erscheint ein Einreiseverbot für die Dauer von sechs Jahren als notwendig, um einen positiven Gesinnungswandel beim BF zu bewirken.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

§ 55 FPG lautet auszugsweise:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde Ablehnung einer Fristgewährung für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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