Bundesverwaltungsgericht G310 2335080-1

G310 2335080-1Bundesverwaltungsgericht13.02.2026

Regest

Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G310 2335080-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2335080.1.00

Spruch

G310 2335080-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots beschlossen und zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids richtig zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2026 in XXXX bei der illegalen Wohnungsprostitution betreten, festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht.

Am 15.01.2026 erfolgte seine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.01.2026, Zl. XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF von Amts wegen keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Kolumbien fest (Spruchpunkt III.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 5 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).

Das Einreiseverbot wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF der Prostitution ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nachgegangen sei, weswegen auch eine Strafverfügung erlassen worden sei. Er habe seinen Lebensunterhalt nur durch die Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit (Prostitution/Schwarzarbeit) finanzieren können. Zudem sei er seit seiner Ankunft nicht behördlich gemeldet. Er habe nicht nur gegen fremdenrechtliche Bestimmungen sondern auch gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Prostitutionsgesetz sowie gegen das Meldegesetz verstoßen. Entgegenstehende familiäre oder private Anknüpfungen im Bundesgebiet würden nicht bestehen.

Der BF wurde am XXXX .2026 aus der Schubhaft entlassen und reiste noch am selben Tag über den Luftweg aus dem Schengengebiet aus. Im Zuge der am Flughafen durchgeführten Identitätskontrolle erfolgte eine Anzeige wegen illegalem Aufenthalts.

Mit seiner am 30.01.2026 beim BFA eingebrachten Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt der BF primär die ersatzlose Behebung des Einreiseverbots. Hilfsweise strebt er die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots an und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Zudem beantragt er die Zulassung einer ordentlichen Revision.

Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich nur wenige Tage in Österreich aufgehalten habe und das Bundesgebiet bereits wieder freiwillig verlassen habe. Er sei strafrechtlich unbescholten und habe sich kooperativ verhalten. Darüber hinaus verfüge er über zahlreiche familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich und anderen europäischen Ländern. Er könne in Kolumbien seine Homosexualität nur sehr eingeschränkt ausüben. Es gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm aus.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem nicht näher begründeten Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX in der kolumbianischen Ortschaft XXXX geboren. Seine Muttersprache ist Spanisch, er beherrscht auch Englisch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF verfügt über einen gültigen kolumbianischen Reisepass. Nachdem er die Schule nach elf Jahren mit Abitur abgeschlossen hat, studierte er drei Jahre an der Theateruniversität Dramaturgie. Das Studium beendete er nicht ab, sondern arbeitete als Theaterlehrer. Seine Eltern und sein Bruder leben nach wie vor in Kolumbien.

Der BF ist HIV-positiv, die Infizierung erfolgte während des Aufenthalts in Europa. Er befindet sich jedoch nicht ärztlicher oder therapeutischer Behandlung. Entsprechende Medikamente bestellt er bei einem in Deutschland ansässigen gemeinnützigen Verein.

Vor ungefähr zwei Jahren verließ der BF Kolumbien und reiste in das Schengengebiet ein. Bevor er im Jänner 2026 nach Österreich einreiste, hielt er sich in Frankreich und Deutschland auf, wo sein Freund lebt. Der BF besitzt keinen Aufenthaltstitel für eines dieser Länder.

Der BF reiste am XXXX .2026 mit 200,00 EUR Bargeld nach Österreich ein, mietete eine Wohnung über die Plattform booking.com. Um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen beabsichtigte der BF der Wohnungsprostitution nachzugehen, wie schon zuvor in Deutschland. An der Adresse der angemieteten Wohnung wurde der BF am XXXX .2026 auf frischer Tat bei der Prostitutionsausübung von Polizeibeamten betreten. Der BF ging in Österreich der Wohnungsprostitution nach, ohne über die hierfür erforderlichen gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen zu verfügen.

Abgesehen von seinem Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum XXXX von XXXX .2026 bis XXXX .2026 liegt keine Wohnsitzmeldung für das Bundesgebiet vor. Am selben Tag verließ der BF das Bundesgebiet und reiste über den Flugweg nach Istanbul.

Der BF war im Bundesgebiet noch nie legal erwerbstätig. Ihm wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt; er hat dies auch nie beantragt. Er ist in Österreich nicht integriert und hat hier auch keine ihm nahestehenden Bezugspersonen.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Auch zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen bestehen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse.

Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF gehen aus seinem kolumbianischen Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorliegen.

Spanischkenntnisse des BF sind angesichts seiner Herkunft plausibel, zumal er sich problemlos mit der vom BFA beigezogenen Dolmetscherin für diese Sprache verständigen konnte. Seine familiären, persönlichen und finanziellen Verhältnisse sowie seiner Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat werden anhand seiner Angaben vor dem BFA festgestellt. Anhand derer konnten auch die Feststellungen zu seiner HIV Infektion getroffen werden.

Es gibt keine Hinweise für eine legale Erwerbstätigkeit des BF in Österreich. Seine Wohnsitzmeldung im Inland geht aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ist weder eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung noch ein entsprechender Antrag des BF dokumentiert. Dergleichen wird von ihm auch gar nicht behauptet. Dass der BF keinen Aufenthaltstitel für Deutschland oder Frankreich besitzt, geht zu einem daraus hervor, dass er zwar in der Beschwerde behauptete einen Freund in Deutschland zu haben, jedoch erbrachte er keinen Hinweis darauf, dass sein Aufenthalt dort legal gewesen sei; zum anderen wurde anlässlich der Amtshandlung am XXXX .2026 festgestellt, dass der BF nicht im Besitz eines Visums ist.

Der Mandatsbescheid sowie der Entlassungsschein des BFA liegen im Verwaltungsakt auf.

Das Fehlen von relevanten Anknüpfungspunkten oder Bezugspersonen des BF in Österreich ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde, ebenso die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt im Schengen-Raum. Dass der BF bereits vor zwei Jahren in das Schengengebiet eingereist ist, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Anzeige des SPK XXXX vom XXXX .2026, GZ: XXXX , hervor.

Der BF bestritt nicht, in Österreich und Deutschland der Prostitution nachgegangen zu sein. Gegenüber dem BFA gab er an, dass ihm das Geld ausgegangen sei und er sich so seinen Lebensunterhalt finanzieren wollte. Die Prostitutionsanbahnung geht aus der Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2026, GZ. XXXX , hervor.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. Es gibt keine Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids.

Zu Spruchteil A)

Gegen den drittstaatsangehörige BF wurde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids eine (unbekämpfte) Rückkehrentscheidung erlassen.

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen werden.

Gemäß § 53 Abs 2 FPG ist ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen, wenn der Aufenthalt des oder der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der oder die Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO iVm § 26 Abs 3 FSG, gemäß § 99 Abs 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in § 53 Abs 3 FPG genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er bzw. sie nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er bzw. sie hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er bzw. sie betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht geführt hat oder

8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht wurde.

Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs 2 FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung indizieren.

Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei den Tatbeständen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt und es sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Die Tatsache, dass keiner der Tatbestände des § 53 Abs 2 (und Abs 3) FPG erfüllt ist, steht somit der Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF nicht zwingend entgegen (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt für sich genommen nicht immer die Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht. Dies entspricht auch Art 11 Abs 1 lit b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (siehe VwGH 08.03.2021, Ra 2020/01/0178).

Das Fehlverhalten des BF beschränkt sich hier nicht auf den unrechtmäßigen Aufenthalt. Ihm ist vielmehr anzulasten, dass er ohne ausreichende Unterhaltsmittel im Bundesgebiet entgegen den bestehenden Vorschriften die Prostitution ausübte, wie aus der Anzeige vom XXXX .2026 hervorgeht.

Zwar wurde der HIV-positive BF von der hierfür zuständigen Behörde nicht rechtskräftig bestraft, jedoch stellt das Unterlassen der geforderten (regelmäßigen) ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dar. Unterlässt es ein Fremder, der der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass er weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne seiner Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).

Da der gegenständlich relevante Gefährdungsmaßstab nach § 53 Abs 2 FPG bloß eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraussetzt und nach § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt erforderlich ist, rechtfertigt die Ausübung der Prostitution ohne entsprechende ärztliche Untersuchung jedenfalls die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs 2 FPG.

Nachdem der BF bereits in Deutschland, im Wissen um seine ansteckende Krankheit, die Prostitution ausübte, wurde er nunmehr auch in Österreich bei der Prostitution betreten. Er ging der Prostitution nach, weil er über keine finanziellen Mittel verfügte, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Des Weiteren fand seine Tätigkeit in Österreich lediglich aufgrund der Betretung ein Ende. Bereits aufgrund dieses Verhaltens des BF ist eine fortgesetzte Anbahnung und Ausübung der illegalen Prostitution sowie eine große Anzahl sexueller Kontakte anzunehmen. Die Prostitution wurde ausgeübt, ohne die entsprechenden gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen (z.B. amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten vor Beginn der Tätigkeit) zu erfüllen. Derartige sexuelle Kontakte bergen ein erhebliches Risiko der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder anderen schweren und sogar lebensbedrohlichen Krankheiten und ein nicht minder erhebliches Risiko der Weiterübertragung solcher Krankheiten auf andere Menschen. Durch sein Verhalten hat der BF gezeigt, dass er die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen in Kauf nimmt und gefährdet sein persönliches Verhalten jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

Eine rechtskräftige Bestrafung nach § 120 FPG ist nicht erfolgt, weshalb sich der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 3 FPG als ebenfalls nicht erfüllt darstellt. Dennoch ist auch dieses Fehlverhalten im Sinne der bereits dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur lediglich demonstrativen Aufzählung zu berücksichtigen.

Im Ergebnis ist der Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs 2 FPG – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – jedenfalls erfüllt und erweist sich ein Einreiseverbot dem Grunde nach als zulässig.

Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen:

Im Hinblick auf die gebotene Interessensabwägung ist auszuführen, dass der BF keinerlei familiäre Verbindungen in Österreich aufweist. Seine Eltern und sein Bruder leben in Kolumbien, wo der BF aufwuchs und auch am Erwerbsleben teilnahm. Mit der Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes geht kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben des BF einher. Auch wenn der BF behauptet, einen Freund in Deutschland zu haben, so wurde von ihm kein Nachweis erbracht, dass sein bisheriger rund zweijähriger Aufenthalt im Schengengebiet rechtmäßig war.

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden und fand die belangte Behörde mit 3 Jahren das Auslangen.

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Betrachtet man das von dem BF gesetzte Verhalten, legt dieses jedoch – wenngleich er strafgerichtlich unbescholten ist und sich kooperativ verhielt – eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen, weshalb sich ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren als verhältnismäßig erweist und eine Reduktion nicht anzudenken war. Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes ist angemessen, um der von dem BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens sowie seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.

Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass der BF seinen Aufenthalt dazu nutzte, um der illegalen Prostitution nachzugehen. Die vorzunehmende Gefährdungsprognose konnte aufgrund der hierzu eindeutigen Aktenlage erfolgen. Insgesamt war gegenständlich von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen und konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden, sodass selbst bei einem positiven Eindruck von dem BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Des Weiteren wurde vom Vorbringen des BF zu seinem Privat- und Familienleben ausgegangen. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil C):

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG weder bei dem Beschluss noch bei dem Erkenntnis eine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots können jeweils nur im Einzelfall vorgenommen werden (siehe VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0358).

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