Bundesverwaltungsgericht L531 2334244-1

L531 2334244-1Bundesverwaltungsgericht13.02.2026

Regest

entschiedene Sache Familienverfahren Folgeantrag Identität der Sache Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sache des Verfahrens sicherer Herkunftsstaat Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L531 2334244-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L531.2334244.1.00

Spruch

L531 2334244-1/8E

L531 2334249-1/8E

L531 2334246-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Armenien, alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2026, Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (idF gemäß ihrer Nennung im Spruch BF1 -BF3) reisten am 24.05.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. wurde dieser von der BF1, der Mutter der BF 2 und des männlichen BF 3 aufgrund der Minderjährigkeit gestellt.

Als Fluchtgrund brachte die BF1 vor, dass ihr Ehemann psychisch krank sei und sie und ihre Kinder mehrmals misshandelt und mit dem Tod bedroht hätte. Sie hätte die Situation nicht mehr ertragen können und hätte sie auch keinerlei Unterstützung erhalten. Eine Anzeige bei der Polizei hätte sie nicht erstatten können, da ihr Ehemann ihr gedrohte habe, sie und ihre Kinder ansonsten umzubringen. Aus Angst um ihr Leben, hätte sie ihr Heimatland verlassen.

Als Fluchtgrund brachte die BF2 inhaltlich wie die BF1 vor.

I.2. Am 11.09.2023 wurden die BF1 und die BF2 seitens des BFA zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.

Die BF1 führte zusammengefasst aus, dass ihr Ehemann ihr und ihren Kindern das Leben zur Hölle gemacht habe. Er habe sie ständig geschlagen und misshandelt. Sie hätte aufgrund dessen mehrmals versucht, mit ihren Kindern wegzulaufen. Ihre älteste Tochter habe sie auch immer mitgenommen, bis diese in Armenien zwangsverheiratet worden sei. Einmal hätte ihr Ehemann über ihre älteste Tochter kochendes Wasser geschüttet und ihr gedroht, die Kinder umzubringen, falls sie noch einmal versuchen würde wegzulaufen. Mit ihren Kindern hätte sie im Keller des Elternhauses ihres Ehemannes leben müssen und seien sie so von der Außenwelt abgeschottet worden. Sie und ihre Kinder seien auch arbeiten geschickt worden, um die schlechten Gewohnheiten (Alkohol und Drogen) ihres Ehemannes und ihren gemeinsamen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Kinder habe ihr Ehemann nicht in die Schule gehen lassen und seien deswegen vermehrt Lehrer die Kinder suchen gekommen. Wie seine Frau sei sie vom Ehemann nicht behandelt worden. Dieser habe mehrere Geliebte nach Hause mitgenommen und sie auch vermehrt vergewaltigt. Als ihr Ehemann eine andere Frau vergewaltigt habe, sei er schließlich inhaftiert worden. Die Todesdrohungen ihr und ihren Kindern gegenüber seien jedoch telefonisch fortgesetzt worden. Auch von den Schwiegereltern seien sie schlecht behandelt worden.

Die BF2 führte zusammengefasst aus, dass sie Armenien verlassen hätten, da ihre Mutter (BF1) von den Großeltern geschlagen worden sei. Sie hätten mehrmals versucht zu flüchten, dies sei ihnen jedoch bis zur Ausreise aus Armenien nicht gelungen.

I.3. Mit den Bescheiden des BFA jeweils vom 03.10.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Das BFA habe nicht feststellen können, dass die Beschwerdeführer Armenien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätten. Die Behörde habe weiters nicht feststellen können, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer würden auch an keiner schweren lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und seien die bei der BF1 fachärztlich festgestellten Erkrankungen auch in Armenien behandelbar.

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass es der BF1 bzw. BF2 nicht gelungen sei, die Behörde von der Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer konkret gegen ihre Person gerichteten Bedrohung zu überzeugen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden ebenso nicht vorliegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde das Recht auf ein Privat-, und Familienleben im Bundesgebiet nicht verletzen.

I.4. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 09.10.2023 zugestellt, wogegen durch ihre Rechtsvertretung Beschwerden in vollem Umfang erhoben wurden.

Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das BFA sich nicht ausreichend mit der vorgelegten Urkunde (Urteil über die Verurteilung des Ehemannes der BF1) auseinandergesetzt hätte. Dieses Urteil würde darlegen, dass die Strafverfolgungsbehörden zwar dem Verbrechen der Vergewaltigung nachgehen würden, aber nicht jenen Fällen der häuslichen Gewalt, welche die BF1 zur Anzeige gebracht hätte. Das BFA hätte es zudem verabsäumt, sich mit der Frage des Kindeswohles bzw. der Frage auseinanderzusetzten, inwiefern der Herkunftsstaat Armenien den minderjährigen Kindern der BF1 nach den schweren körperlichen als auch seelischen Misshandlungen eine Verbesserung gewährleisten könnte. Überlegungen über die bestehenden Rückkehrhindernisse und der Volksgruppendiskriminierung gegenüber Jesiden würden ebenso fehlen. Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien darüber hinaus unvollständig.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die BF1 als Angehörige der sozialen Gruppe „alleinerziehende Frauen, die häusliche Gewalt erfahren haben“ und der BF2 und die BF3 wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Kinder, die häusliche Gewalt erfahren haben“ keinen staatlichen Schutz in Armenien erwarten könnten. Es würde zwar lediglich eine private Verfolgung vorliegen, es würde jedoch Asylrelevanz aufgrund des fehlenden staatlichen Schutzes vorliegen. Da die BF1 in Armenien ohne Ausbildung keine wirtschaftliche Absicherung für sich selbst und ihre Kinder (BF2 und BF3) erreichen könne, würde eine Abschiebung auch eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen.

I.5. Am 22.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung durch.

In dieser gab die BF 1 insbesondere an:

„RI: Wie ist jetzt der Stand? WO befindet sich Ihr Mann, ist er frei oder im Gefängnis?

BF1: Er ist frei.

RI: Wurde er nicht verurteilt?

BF1: Er hat 4 Jahre abgesessen. Er wurde im Jahr 2020 festgenommen und im August dieses Jahres wurde er entlassen.

RI: Wo befindet er sich in Armenien?

BF1: Er wohnt jetzt im Dorf XXXX , Bezirk XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass wir auch dort gelebt haben. Er wohnt in unserem Haus. Bis zu seiner Festnahme haben wir zusammen gewohnt.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der Partei abgeklärt, sodass diese geläufig sind]): Sind Sie aktuell in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

BF 1: Ich nehme Medikamente gegen die Kopfschmerzen. Diese Medikamente wurden mir von einer Ärztin verschrieben, hauptsächlich gegen Migräne.

RI: Wie geht es Ihren 2 Kindern gesundheitlich? Sind diese in ärztlicher Behandlung bzw. nehmen diese Medikamente ein?

BF 1: XXXX hat auch Kopfschmerzen, sie kann nicht in einem Bus oder Zug fahren, ihr ist schlecht.

RI: Wie sind sie dann heute hierhergekommen?

BF1: Sie bekommt Übelkeit und Erbrechen. Ihr ist es heute auch schlecht gegangen und sie hat erbrochen.

RI: Und wie geht es Ihrem Sohn?

BF1: Mein Sohn hat keine Probleme, er hat aber verfaulte Zähne. Da ich die Sprache nicht kann, kann er nicht zu einem Zahnarzt, wir müssen uns bald darum kümmern.

RI: Haben Sie weitere Familienangehörige bzw. Verwandte in Österreich?

BF 1: Ja, meine Schwester ist da. Nachgefragt gebe ich an, dass sie in XXXX wohnt. Damals hat mir mein Mann nicht erlaubt, dass ich mit meiner Schwester Kontakt habe. Sie ist glaube ich schon österreichische Staatsbürgerin, ihr Sohn leistet gerade den Wehrdienst.

RV: Könnten Sie Ihre Tochter bzw. Ihre Schwestern in Armenien unterstützen?

BF 1: Nein.

RV: Warum nicht?

BF 1: Ich habe immer gearbeitet und nie um Hilfe gebeten.“

In Folge wurde mit Parteiengehör vom 05.12.2024 den Beschwerdeführern das aktualisierte Länderinformationsblatt zu Armenien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführer ließen die Frist ungenützt verstreichen.

I.6. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 03.10.2023 wurden vom BVwG mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom 07.05.2025 zu L523 2280850-1/12E, L523 2280853-1/12E und L523 2280852-1/12E als unbegründet abgewiesen.

I.6.1. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt (BF 2 = Sohn, BF 3 = Tochter):

„..Dass die Beschwerdeführer in Österreich über einen Anknüpfungspunkt (Schwester der BF1) verfügen, wurde gleichlautend von der BF1 bzw. BF3 ausgeführt (AS 33 im Verfahren 2280850-1, der Antragsniederschrift der BF1 vom 01.06.2023; AS 83 im Verfahren 2280850-1, der Einvernahme der BF1 vor dem BFA vom 11.09.2023; Seite 7 und 16 der Verhandlungsschrift vom 22.10.2024; AS 69 im Verfahren 2280853-1, Einvernahme der BF3 vor dem BFA vom 11.09.2023)

Die Feststellungen über die fehlenden Deutschkenntnisse der BF1 und des BF2 stützen sich zum einen auf die fehlenden Sprachzertifikate und zum anderen auf die erschwerte Kommunikation während ihrer gerichtlichen Einvernahme. Eine Einvernahme war lediglich mit der Zuhilfenahme eines Dolmetschers möglich (Seite 8 und 18 der Verhandlungsschrift vom 22.10.2024). Dass die BF3 erste Deutschkenntnisse aufweist, ergibt sich aus dem während ihrer gerichtlichen Einvernahme erlangten richterlichen Eindruck (Seite 16 Verhandlungsschrift vom 22.10.2024).

2.2. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer:

Der Gesundheitszustand der BF1 ergibt sich aus dem ihrerseits vorgelegten medizinischen Dokument. Dazu bleibt auszuführen, dass den Länderfeststellungen zu Armenien grundsätzlich eine gewährleistete medizinische Versorgung abgeleitet werden kann. Demzufolge kommt jedem Menschen, unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status in der Republik Armenien ein Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen zu. Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Dass die BF1 im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine medizinische Versorgung erhalten würde oder gar mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen hätte, wurde ihrerseits weder vorgebracht noch durch Vorlage entsprechender Unterlage belegt. Die BF1 könnte sohin eine ausreichend medizinische Versorgung im Herkunftsstaat erhalten.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2024 beantragte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer die Einholung eines medizinischen Gutachtens betreffend die BF1 und die BF3 hinsichtlich der Narben, die durch die häusliche Gewalt des Ehemannes der BF1 bzw. des Vaters der BF3 entstanden seien, „zum Beweis der erfahrenen Gewalt durch den Ehemann bzw. den Vater“ (OZ 8). Aufgrund der ordnungsgemäßen Angabe des Beweisthemas und Beweismittels erfüllt der Antrag die von der verwaltungsgerichtlichen Judikatur geforderten Angaben und ist sohin beachtlich (vgl. VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0323, Rz 10 mwN). Da jedoch durch eine dahingehende Befundeinholung nicht geklärt werden kann, im Zuge welcher Ereignisse die Beschwerdeführerinnen (BF1 und BF3) allfällig Verletzungen erlitten haben und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerinnen ohnehin nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern des erkennenden Gerichts im Zuge der richterlichen Beweiswürdigung fällt (vgl. VwGH 15. 10.2019,Ra 2019/01/0344-7), handelt es sich bei gegenständlichen Beweisthema um keine Tatsache, welche einer Klärung bedürfe (VwGH 24.01.1996 Ra 94/13/0152,). Die Existenz von Narben alleine ist außerdem nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (VwGH 20.02.2018, Ra 2017/20/0464). Das ho. Gericht geht davon aus, dass der Gesundheitszustand der BF1 und der BF3 geklärt erscheint und keines weiteren Beweismittels bedarf. Die weitere Einholung eines medizinischen Gutachtens würde darüber hinaus letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden.

2.3. Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer:

Das seitens der BF1 (und BF3) ursprünglich im Zuge ihrer Asylantragstellung geäußerte Fluchtvorbringen, wonach sie und ihre Kinder (BF2 und BF3) durch ihren psychisch kranken Ehemann körperlich misshandelt sowie mit dem Tod bedroht worden seien (AS 38 im Verfahren 2280850-1, Antragsniederschrift der BF1 am 01.06.2023 und AS 25 im Verfahren 2280853-1, Antragsniederschrift der BF3 am 01.06.2023), steigerte sich das Verfahren hindurch und war von zahlreichen Ungereimtheiten geprägt.

So gab die BF1 im Zuge der nach Antragstellung erfolgten behördlichen Einvernahme durch das BFA an, dass neben den Misshandlungen ihres Ehemannes auch jene ihrer Schwiegereltern hinzutraten. Ihren zuvor als psychisch krank bezeichneten Ehemann erklärte sie nunmehr als alkohol- und drogenabhängig. Neu gestaltete sich auch ihr Vorbringen, wonach sie und ihre Kinder (BF2 und BF3) gezwungen worden seien, für den ungesunden Lebensstil ihres Ehemannes und ihren gemeinsamen Lebensunterhalt aufzukommen. Während ihre Tochter (BF3) demgegenüber in ihrer behördlichen Einvernahme lediglich angab, dass die BF1 in der Landwirtschaft tätig gewesen sei (AS 65 im Verfahren 2280853-1, Einvernahme der BF3 vor dem BFA vom 11.09.2023). Auch die zuvor als unmöglich erklärte Anzeigeerstattung gegen ihren Ehemann relativierte die BF1, indem sie angab, zwei Mal erfolglos Anzeige gegen diesen erstattet zu haben. Erstmals brachte die BF1 vor, mehrmalige Versuche unternommen zu haben, um aus dem Elternhaus ihres Mannes zu fliehen. Dass ihr Ehemann sich einige Zeit vor ihrer Ausreise in Haft befunden habe und sie von dort aus telefonisch bedroht hätte, erwähnte die BF1 auch zum ersten Mal in ihrer behördlichen Einvernahme. Demgegenüber gab die BF3 zwar übereinstimmend an, dass der Ehemann der BF1 bzw. ihr Vater sich in Haft befinden würde, machte jedoch keine Angaben über eine (weiterhin) erfolgende telefonische Bedrohung durch diesen (AS 67 im Verfahren 2280853-1, Einvernahme der BF3 vor dem BFA vom 11.09.2023). Im Hinblick auf das Fluchtgeschehen machte die BF1 vor dem BFA zwar Angaben über den Fluchtzeitpunkt, gab dabei aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit an, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Flucht geplant, sie ihre Fluchtvorbereitungen getroffen und wann genau sie den Kindern davon erzählt hat (AS 81ff im Verfahren 2280850-1, der Einvernahme der BF1 vor dem BFA vom 11.09.2023). Während die BF1 beispielsweise angab, eine Woche vor der Ausreise mit den Kindern über die geplante Flucht gesprochen zu haben, gab die BF3 in ihrer Einvernahme vor dem BFA an, erst am Ausreisetag von der BF1 darüber informiert worden zu sein (AS 65 im Verfahren 2280853-1, Einvernahme der BF3 vor dem BFA vom 11.09.2023).

Vor dem Bundesverwaltungsgericht hielt sich die BF1 zwar im Wesentlichen an die von ihr vor dem BFA gemachten Angaben, ergänzte aber einen bis dahin weder von ihr noch von der BF3 erwähnten Gewaltangriff ihres Ehemannes gegenüber der BF3. Zudem widersprach sie wiederholt ihren vor Gericht gemachten Aussagen. Während die BF1 den neu erwähnten Gewaltangriff gegen ihre Tochter (BF3) schilderte und angab, dass der BF3 dadurch sogar Narben entstanden seien, ging die BF3 im Zuge ihrer gerichtlichen Einvernahme auf diesen Vorfall nicht näher ein und führte zudem aus, dass auch ihre Großeltern sie immer wieder geschlagen und bedroht hätten (Seite 17 der Verhandlungsschrift vom 22.10.2024).

Auch das im weiteren Verhandlungsverlauf gesetzte Aussageverhalten der BF1 verursachte weitere Ungereimtheiten. So widersprach diese sich wiederholt im Hinblick auf den letzten Kontakt zu ihrem Ehemann. Während sie zunächst angab, im Jahr 2021 bzw. 2022 mit diesem gesprochen zu haben, gab sie unmittelbar darauf an, zuletzt eine Woche vor der Ausreise nach Österreich mit diesem gesprochen zu haben. Auf richterlichen Vorhalt des entstandenen Widerspruches gab sie schließlich an, nicht selbst mit ihm gesprochen zu haben, sondern diesen nur gehört zu haben (Seite 12 und 13 der Verhandlungsschrift vom 22.10.2024). Einen vergleichbaren Widerspruch erzeugte die BF1 weiters, als sie zunächst einen aufrechten Kontakt mit ihren Schwestern und ihrer Tochter in Armenien abstritt und diesen kurz darauf doch wieder bejahte (Seite 11 der Verhandlungsschrift vom 22.10.2024). Abweichend gestaltete sich auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach der Ehemann der BF1 die in Armenien aufhältige Schwester der BF1 bedroht haben soll. Innerhalb ihrer gerichtlichen Einvernahme gab die BF1 nunmehr an, dass ihre Tochter nach Haftentlassung ihres Ehemannes bedroht worden sei. Durch die im Anschluss erfolgte gerichtliche Aussage der BF3 wurde diese entstandene Diskrepanz erneut hervorgehoben, da diese lediglich von einer Bedrohung des Vaters, welche ihrer Tante von anderen Leuten zugetragen worden sei, gesprochen hat (Seite 13 und 17 der Verhandlungsschrift vom 22.10.2024).

Auch im Hinblick auf die der BF1 im Herkunftsstaat zugestandenen Hilfsmaßnahmen, führte die BF1 abweichend von ihrem bisherigen Vorbringen aus. So gab diese bei ihrer Antragstellung noch an, keine Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet zu haben aus Angst vor ihm und dessen Drohungen („Ich hatte keine Unterstützung. Ich konnte keine Anzeige bei der Polizei machen, da er mir gedroht hat, wenn ich das mache, bringt er mich und die Kinder um.“). Im Rahmen der behördlichen Einvernahme hingegen führte die BF1 aus, dass sie erfolglos bei der Polizei Anzeige erstattet habe und bei der gerichtlichen Einvernahme steigerte sie dies und gab darüber hinaus an, dass sie neben zwei polizeilichen Anzeigen auch und über zwei Monate hindurch Schutz in einem Frauenhaus erhalten habe (Seite 14 Verhandlungsschrift vom 22.10.2024).

Zusammengefasst geht das erkennende Gericht – in Anbetracht des gesteigerten Vorbringens und der dabei entstandenen zahlreichen Ungereimtheiten – davon aus, dass die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat nicht aufgrund einer vom Ehemann der BF1 bzw. Vater des BF2 und der BF3 ausgehenden Gefahr verlassen haben. Dies nicht zuletzt aufgrund der seitens des BF2 und der BF3 äußerst pauschal gehaltenen Angaben zu diesem Fluchtgrund. So führten beide Beschwerdeführer lediglich aus von ihrem Vater schlecht behandelt bzw. geschlagen worden zu sein und vor ihm Angst zu haben. Genauere Angaben, wie derartige Misshandlungen stattgefunden haben sollen, wurden zu keiner Zeit gemacht. Hinzukommt, dass der BF2 im Zuge seiner gerichtlichen Einvernahme angab, sich nicht genau erinnern zu können, weshalb sie Armenien verlassen hätten. Festzuhalten ist schließlich, dass die BF1 im Zuge ihrer gerichtlichen Einvernahme zu verstehen gegeben hat, dass sie nicht einmal genau sagen kann, wann sie tatsächlich zuletzt von ihrem Ehemann gehört habe. Dem Vorbringen der wiederholt per Telefon ausgesprochenen Drohungen durch den Ehemann der BF1 bzw. Vater des BF2 und der BF3 entbehrt es sohin gänzlich an Glaubwürdigkeit. Auch dem lediglich im Beschwerdeschriftsatz pauschal erstatteten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführer als Zugehörige zur Volksgruppe der Jesiden einer Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt seien, kann mangels konkret vorgebrachter Diskriminierungs-bzw. Verfolgungshandlungen keine Glaubwürdigkeit zugestanden werden.

Ungeachtet der soeben gemachten Angaben sei an dieser Stelle angemerkt, dass selbst wenn gegenständlich von vorgelegener häuslicher Gewalt ausgegangen wird, in Armenien bereits im Jahr 2017 ein Gesetz gegen häusliche Gewalt verabschiedet wurde. Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, "wenn die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt" in der Familie besteht (HRW 13.1.2022).

Das erkennende Gericht gelangt zum Ergebnis, dass es der BF1 bzw. BF3 nicht gelungen ist, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen.“

I.6.2. Das BVwG stellte in seiner Entscheidung vom 03.02.2023 neben Feststellungen zu den einzelnen Personen, zu den Flucht- und Ausreisegründen insbesondere fest:

„Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Armenien einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung – insbesondere durch die behauptete Verfolgung seitens des Ehemannes der BF1 bzw. Vater des BF2 und der BF3 – oder aber einer sonstigen Bedrohung oder Gefährdung, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, ausgesetzt sein werden.

Für die Beschwerdeführer besteht im Falle der Einreise in Armenien auch nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.“

I.6.3. Das BVwG führte ein umfangreiches Ermittlungsverfahren samt Beschwerdeverhandlung durch und legte der Entscheidung insbesondere nachstehende, auszugsweise wiedergegebenen Länderinformationen vom 15.11.2025 zugrunde:

Sicherheitslage

Das BMEIA attestiert ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten zu Aserbaidschan, während im Rest des Landes ein guter Sicherheitsstandard besteht (BMEIA 14.10.2024). Trotz Waffenstillstands bleibt die Lage angespannt und militärische Zwischenfälle im Grenzgebiet lassen sich nicht ausschließen (EDA 18.10.2024). Seit Anfang Mai kommt es in Eriwan und einigen Gebieten im Norden Armeniens verstärkt zu bislang friedlich verlaufenden politischen Demonstrationen (AA 18.10.2024).

Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung von Berg-Karabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war, nach Armenien, nachdem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024a; vgl. HRW 11.1.2024).

Am 19.09.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; vgl. Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (Standard 28.9.2023).

Nachdem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Berg-Karabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024a; vgl. BAMF 25.9.2023). Das Helsinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, berichtete, dass die Polizei zeitweise "unverhältnismäßige und wahllose Gewalt" anwendete (AI 24.4.2024).

Während des gesamten Jahres 2023 wurde von sporadischen Schießereien des aserbaidschanischen Militärs in den Grenzgebieten der Provinzen Gegharkunik, Syunik und Ararat berichtet (FH 2024a).

Viele Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der russischen Führung bauen (BAMF 25.9.2023).

Nach der Massenflucht der Armenier aus Berg-Karabach kamen die meisten Menschen in der armenischen Grenzstadt Goris an. Die Flüchtlinge besitzen in der Regel bereits auch die armenische Staatsangehörigkeit oder können sie nun problemlos beantragen. Berichten zufolge wollen viele Flüchtlinge versuchen, zunächst in der Hauptstadt Eriwan unterzukommen. Armenien mit seinen rd. drei Mio. Einwohnern befindet sich in einer schweren innen- und außenpolitischen Krise, die durch die Flüchtlinge und die angespannte wirtschaftliche Situation verschärft wird. UN-Generalsekretär Guterres kündigte unterdessen eine UN-Mission in Berg-Karabach an, was laut Beobachtenden jedoch zu spät kommt und an der völkerrechtswidrigen Vertreibung der armenischen Bevölkerung nichts mehr ändern kann. Armenien ist dringend auf Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft angewiesen. Auch gibt es in Armenien ernsthafte Befürchtungen, dass Aserbaidschan unter Umständen als nächstes Ziel die territoriale Integrität Armeniens infrage stellen könnte, um sich durch den Süden Armeniens einen Landweg bzw. Korridor in die aserbaidschanische Exklave Nachitschewan zu schaffen (BAMF 9.10.2023).

Justizwesen/Rechtsschutz

Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsah, wurde die Justiz aufgrund ihrer Geschichte von Korruption und politischer Einflussnahme, Widerstand gegen Reformen und öffentlichkeitswirksamen Skandalen nicht als unabhängig oder unparteiisch angesehen. Es gab unbestätigte Berichte über Versuche der Regierung und von Teilen des früheren Regimes, die Richter zu beeinflussen. Die hohe Fallzahl, das mangelnde Vertrauen der Öffentlichkeit und der Vorwurf des Drucks durch die Regierung hielten Interessierte davon ab, sich um Richterstellen zu bewerben (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge fühlen sich Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen, und die Freispruchquote ist sehr niedrig. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet (FH 2024a).

Eines der größten Probleme der Justiz war die starke Überlastung der Gerichte auf allen Ebenen aufgrund des Mangels an Richtern. Weitere wichtige Faktoren, die zur Überlastung der Justiz beitragen, sind die hohe Zahl der Berufungen von Angeklagten aufgrund des mangelnden Vertrauens in die Justiz und die Berufung der Staatsanwälte gegen Freisprüche und niedrigere Strafen (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsanwälte wiesen darauf hin, dass einige Richter in Bezug auf bestimmte Gerichtsentscheidungen internem Druck von Vorgesetzten, einschließlich des Obersten Justizrates, ausgesetzt waren und dass ihnen Disziplinarmaßnahmen drohten sowie dass Gerichtsentscheidungen in Fällen, in denen es um ähnliche Sachverhalte ging, unvorhersehbar geworden waren und dass in einigen hochkarätigen Korruptionsfällen die Entscheidungen politisch motiviert zu sein schienen (USDOS 23.4.2024).

Die Strafverfolgungsbehörden verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die sie bei Vernehmungen erhalten hatten, um Verurteilungen zu erwirken (USDOS 23.4.2024). Das Fehlen einer wirksamen Rechenschaftspflicht bei Verstößen der Strafverfolgungsbehörden ist ein kontinuierliches Problem. Die Behörden ermitteln bei Misshandlungsvorwürfen häufig wegen „Amtsmissbrauchs“, der mit geringeren Strafen geahndet wird (HRW 11.1.2024).

Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Hautfarbe, Herkunft/Abstammung, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen/sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Sippenhaft, d. h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen, wird nicht praktiziert (AA 5.3.2024).

Die Regierung hat 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz veröffentlicht. Bis Mitte 2022 waren nur 32 Prozent der in der Strategie vorgesehenen Maßnahmen und Teilmaßnahmen fristgerecht umgesetzt worden, 56 Prozent waren nicht umgesetzt worden (FH 2024a).

Beobachter stellten fest, dass die Bestechung von Richtern zwar kein Problem mehr darstellt, es aber Berichte gibt, wonach einige Verteidiger Geld von ihren Mandanten erpressten und behaupteten, es sei für die Bestechung eines Richters bestimmt, wodurch das Vertrauen in das System untergraben wird (USDOS 23.4.2024).

Es gab immer wieder Medienberichte über die selektive Anwendung von Disziplinarverfahren gegen „unliebsame“ Richter und Berichte über mangelnde Transparenz im Entscheidungsprozess des Justizministeriums darüber, ob Fälle dem Obersten Justizrat für Disziplinarverfahren vorgelegt werden (USDOS 23.4.2024).

Es sind keine Personen oder Personengruppen bekannt, denen Rechtsschutz verweigert wurde. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt (Artikel 61, 63, 64). In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte: Die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht, kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute (AA 5.3.2024).

Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 5.3.2024). Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Bei der Prüfung der Festnahme muss das Gericht auch die Rechtmäßigkeit der Verhaftung prüfen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme sowie über ihr Recht zu schweigen, einen Rechtsbeistand zu haben und einer Person ihrer Wahl ihren Aufenthaltsort mitzuteilen, informieren muss. Eine Kaution war eine legale Option (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht in einigen Fällen nicht durch. Das Gesetz sah die Unschuldsvermutung vor, doch nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern kamen Verdächtige manchmal nicht in den Genuss dieses Rechts. Die Pflichtverteidiger waren überlastet, und es fehlte an Pflichtverteidigern, die auf bestimmte Bereiche wie Menschenhandel und häusliche Gewalt spezialisiert waren. Der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Eriwans führte manchmal dazu, dass Angeklagten das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl verweigert wurde (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz sah vor, dass Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise vorlegen und die Argumente der Regierung im Vorfeld eines Prozesses prüfen konnten, aber Angeklagte und ihre Anwälte hatten kaum die Möglichkeit, Zeugen der Regierung oder der Polizei zu widersprechen, während die Gerichte dazu neigten, das Material der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren. Nach Ansicht von Anwälten und in- und ausländischen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich des Menschenrechtsbeauftragten des Europarats, behielt die Staatsanwaltschaft eine dominante Stellung im Strafrechtssystem. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass es keine ausreichenden Bestimmungen für die Unparteilichkeit und Rechenschaftspflicht der Staatsanwaltschaft und keine objektiven Kriterien für die Ernennung und Auswahl von Kandidaten für das Amt des Generalstaatsanwalts gab (USDOS 23.4.2024).

Nach Angaben von Gefängnisbeobachtern und Menschenrechtsanwälten wurde trotz der Bemühungen der Regierung, im Rahmen der Strafrechtsreform verstärkt Alternativen zur Inhaftierung zu nutzen, übermäßige und ihrer Ansicht nach oft ungerechtfertigte Untersuchungshaft verhängt (USDOS 23.4.2024).

Langwierige Untersuchungshaft ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2024a). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023).

Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Partnerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu Menschenrechten, Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit und demokratischen Grundsätzen. Der Partnerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Armeniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass nach wie Herausforderungen bestehen(Rat der EU 18.5.2022).

In seinem Bericht aus dem Jahr 2021 wies das CPT (European Committee for the Prevention of Torture) darauf hin, dass die vom CPT in der Vergangenheit mehrfach kritisierte Praxis der „informellen Gespräche“ (d. h. Personen, die - in der Regel telefonisch - „eingeladen“ werden, zur Polizei zu kommen, bevor sie offiziell als Verdächtige eingestuft und festgenommen werden) insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht vollständig abgeschafft wurde (USDOS 23.4.2024).

Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 27.8.2024; vgl. AA 25.7.2022). Der Polizeichef ist dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023).

Die Polizei ist dem 2022 neu gebildeten Innenministerium unterstellt, der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) dem Premierminister. Das Militär ist dem Verteidigungsministerium untergeordnet und von Polizei und NSD getrennt. Die Befehlskette für Militär, Polizei und NSD läuft über den Sicherheitsrat und die Regierung beim Premierminister zusammen. Die Aufgaben der Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der NSD zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen (AA 5.3.2024).

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Dennoch äußerte die örtliche NRO-Gemeinschaft ihre kollektive Besorgnis über eine beträchtliche Zunahme von Berichten, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte ungestraft Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten (USDOS 23.4.2024).

Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten ist Folter zwar im Strafgesetzbuch definiert und strafbar, nicht aber andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 23.4.2024).

Beamte untersuchten Fälle von Folter häufig unter dem Vorwurf des Machtmissbrauchs, was zu milderen Strafen führte (USDOS 23.4.2024).

Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 5.3.2024). Die lokale NRO-Gemeinschaft stellte eine steigende Zahl von Berichten über Misshandlungen durch die Polizei fest, auch in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigewahrsam nicht öffentlich überwacht werden (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a).

Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 5.3.2024).

Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023).

Mit der Auflösung des Sonderermittlungsdienstes (SIS) im Jahr 2021 wurde die Untersuchung von Folterfällen zunächst auf den Nationalen Sicherheitsdienst (NSS), den Internationalen Strafgerichtshof und den neu geschaffenen Antikorruptionsausschuss umverteilt. Mit der Inkraftsetzung einer neuen Strafprozessordnung am 1. Juli wurde die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folterstrafsachen auf den Untersuchungsausschuss übertragen, aber die Funktion der Voruntersuchung von Straftaten (einschließlich Folter), die von Ermittlern des Untersuchungsausschusses begangen wurden, wurde dem NSS übertragen (USDOS 20.3.2023).

Die Strafverfolgungsbehörden verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die sie bei Verhören erhalten hatten, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend, ebenso wie das in den Polizeistationen installierte Videoüberwachungssystem (USDOS 20.3.2023).

Folter und Misshandlung im Gewahrsam halten an und werden häufig ungestraft verübt. Selbst wenn strafrechtliche Ermittlungen aufgrund von Foltervorwürfen eingeleitet werden, werden sie meist mit der Begründung eingestellt, dass keine Straftat begangen wurde, oder sie werden eingestellt, weil ein Verdächtiger nicht identifiziert werden konnte. Sieben Jahre, nachdem Folter in Armenien zu einem spezifischen Straftatbestand wurde, fällte ein Gericht im März sein erstes Urteil zu solchen Vorwürfen und verurteilte einen ehemaligen Gefängnisbeamten zu sieben Jahren und sechs Monaten. Zuvor mussten sich Beamte, die wegen körperlicher Misshandlung zur Rechenschaft gezogen wurden, mit dem allgemeinen Straftatbestand des "Amtsmissbrauchs" auseinandersetzen (HRW 12.1.2023).

Am 25. Mai [2021] veröffentlichte das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter (CPT) einen Bericht über seinen letzten regelmäßigen Besuch im Land im Dezember 2019. Das CPT stellte fest, dass die große Mehrheit der von seiner Delegation befragten Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder kürzlich befunden hatten, angab, dass sie angemessen behandelt worden war (USDOS 12.4.2022).

Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben den institutionellen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung weiter gestärkt, indem sie ihre neue Anti-Korruptions-Strategie an mehreren Fronten umgesetzt haben. So schlossen die Behörden nach den 2022 verabschiedeten Änderungen des Justizgesetzes die Einrichtung der drei Stufen des Antikorruptionsgerichtssystems ab und stellten weitere Richter ein. Der Antikorruptionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsstelle für Korruptionsfälle diente, stellte weiterhin zusätzliche Ermittler ein (USDOS 23.4.2024).

Das Land war in vielen Bereichen von systemischer Korruption geprägt, darunter in der öffentlichen Verwaltung, im Parlament, in der Justiz, im Beschaffungswesen, bei der Strafverfolgung und bei der Gewährung staatlicher Unterstützung. Die Regierung leitete zahlreiche Strafverfahren wegen mutmaßlicher Korruption ehemaliger und amtierender hochrangiger Regierungsbeamter und ihrer Verwandten, Parlamentarier, ehemaliger Präsidenten und Beamter der Strafverfolgungsbehörden ein (USDOS 23.4.2024).

Die Korruptionsbekämpfungskommission (CPC) übte ihre Befugnisse aus, um die Integrität von Richtern, Staatsanwälten und anderen Kandidaten zu überprüfen, einschließlich der Richterkandidaten zur Korruptionsbekämpfung und der Ermittler und Beamten des Antikorruptionsausschusses. Im Februar führte das CPC eine elektronische Plattform für die Vermögenserklärung von Amtsträgern ein, um die Transparenz zu erhöhen und die Korruption in der öffentlichen Verwaltung einzudämmen. Das CPC schuf auch ein Register, um die Aufsicht über von Beamten angenommene Geschenke zu verbessern (USDOS 23.4.2024). Mehrere Medienrecherchen über die Leiter des Antikorruptionsausschusses und der Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC) haben Zweifel an den wahren Absichten dieser Gremien bei der Korruptionsbekämpfung aufkommen lassen (FH 2024a).

Die Transparenz war in der Vergangenheit begrenzt, und die Durchsetzung der Vorschriften über die Offenlegung von Vermögenswerten von Amtsträgern war schwach. Das armenische Gesetz über die Informationsfreiheit wird uneinheitlich angewandt (FH 2024a).

Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Im November 2022 traten der neue Anti-Korruptionsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs in Kraft, nachdem die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren. Im August 2022 leitete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zur Wiedererlangung gestohlener Vermögenswerte von angeblich korrupten ehemaligen Beamten des vorrevolutionären Regimes ein (FH 2023).

Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International für das Jahr 2023 belegte Armenien Rang 62 von 180 bewerteten Ländern (TI 2024), was im Vergleich zum Vorjahr eine Verbesserung um einen Platz darstellt (TI 2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

Armenien hat 2023 wichtige positive Reformen in den Bereichen Justiz, Polizei, Korruptionsbekämpfung, Steuerpolitik, Wahlgesetz, Bildung und territoriale Verwaltung durchgeführt. Internationale Partner und westliche Partnerstaaten und -institutionen befürworten und unterstützen die Reformagenda der Regierung. Die Besorgnis der Zivilgesellschaft über die Inklusivität der Reform- und Politikgestaltungsprozesse hält an. Eine sinnvolle Zusammenarbeit ist oft auf bestimmte Bereiche beschränkt und hängt von den Neigungen der Entscheidungsträger ab. Auch wenn einige Reformen zu wirksamen Regelungen führen, bleiben sie aufgrund einer unzureichenden oder uneinheitlichen Umsetzung oft hinter ihren Zielen zurück (FH 11.4.2024).

Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder ungesetzliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, begangen haben (USDOS 23.4.2024).

Nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen (NRO) äußerten sich besorgt über Todesfälle in der Armee, bei denen es sich nicht um Kampfhandlungen handelte, und über das Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte kann im Ausnahmezustand oder zu Zeiten des Kriegsrechts zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Artikel 80 der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar (AA 25.7.2022).

Es sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität bekannt. Menschenrechtswidrige Handlungen wie extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Fälle von Verschwindenlassen, Zwangsarbeit oder unmenschliche oder erniedrigende Strafen sind nicht bekannt (AA 5.3.2024).

Es gab keine Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Namen von Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird, als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, seinen Wohnsitz, seinen Arbeitsplatz und seine Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit nicht immer eingehalten haben (FH 2023).

Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um diese zu erreichen (USDOS 20.3.2023).

Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegte. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne richterliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung und die Gesetze gaben den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 23.4.2024).

Meinungs- und Pressefreiheit

Die private Diskussion ist relativ frei und lebendig (FH 2024a). In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien. Die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen, mit einigen Ausnahmen. Einzelpersonen konnten die Regierung im Allgemeinen frei kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen; es gab jedoch einige Ausnahmen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet das Abhören oder andere elektronische Überwachungen ohne richterliche Genehmigung, obwohl es der Justiz an Unabhängigkeit mangelt und ihr vorgeworfen wurde, den um Zustimmung ersuchenden Strafverfolgungsbehörden zu viel Nachsicht zu gewähren (FH 2024a).

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) begrüßte die Entkriminalisierung der Bestimmung, die die Beleidigung von Regierungsbeamten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens unter Strafe stellt (AI 24.4.2024). Obwohl Verleumdung straffrei ist, bringen Politiker und Privatunternehmen häufig Zivilklagen gegen Journalisten und Medienunternehmen ein, verwickeln sie in langwierige Rechtsstreitigkeiten und drohen mit hohen Geldstrafen (HRW 11.1.2024).

Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei und veröffentlichen in der Regel online. Kleine unabhängige Medien bieten oft eine solide Berichterstattung, die die Darstellungen der staatlichen Sender und anderer etablierter Medien in Frage stellt. Im Vergleich dazu sind die meisten Printmedien und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 2024a).

Die Rundfunkmedien, einschließlich des öffentlich-rechtlichen Fernsehens, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Quellen für Nachrichten und Informationen. Einigen Medienbeobachtern zufolge präsentierte das öffentliche Fernsehen weiterhin Nachrichten und politische Debatten von einem regierungsfreundlichen Standpunkt aus, obwohl es für oppositionelle Stimmen zugänglich blieb (USDOS 23.4.2024).

Die Medien waren politisch polarisiert, und die finanzielle Lebensfähigkeit der Medien war weiterhin ein Hindernis für die Pressefreiheit. Privatpersonen oder Gruppen, die Berichten zufolge mit früheren Behörden oder parlamentarischen Oppositionsparteien verbunden waren, hielten weiterhin Anteile an vielen Rundfunk- und Fernsehanstalten und Zeitungen, die in der Regel die politischen Neigungen und finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelten. Im Laufe des Jahres weiteten die Regierungsbehörden ihre finanziellen Investitionen in die Medien aus, was die Polarisierung noch verschärfte. Es gab noch eine Handvoll unabhängiger Medien, die nicht von der finanziellen Unterstützung politisch verbundener Geber abhängig waren; sie waren stattdessen aufgrund ihrer begrenzten Einnahmen aus Werbung und Abonnementgebühren auf die Unterstützung internationaler Geber angewiesen (USDOS 23.4.2024).

Nutzer sozialer Medien äußerten auf verschiedenen Plattformen frei ihre Meinung über die Regierung und die früheren Behörden. Cybermobbing, auch gegenüber Journalisten, aufgrund von politischer Zugehörigkeit, Geschlechtsidentität und Gleichstellungsthemen führte jedoch zur Selbstzensur (USDOS 23.4.2024).

Während das NRO-Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit für die erste Jahreshälfte ein relativ ruhiges politisches Umfeld und keine Fälle von physischer Gewalt gegen Journalisten meldete, änderte sich die Situation im Herbst im Zusammenhang mit der Vorwahlkampagne zu den Kommunalwahlen in Eriwan und der Militäraktion Aserbaidschans vom 19. September in Berg-Karabach sowie den darauf folgenden politischen Protesten. Nach Angaben der NRO kam es bei Demonstrationen, Versammlungen und anderen Veranstaltungen zu zwei Fällen von körperlicher Gewalt sowie zu verschiedenen anderen Formen von Angriffen in den sozialen Medien und zu Gerichtsverfahren gegen Medienvertreter, die von Personen eingeleitet wurden, die mit der Regierung verbunden sind (USDOS 23.4.2024).

Journalisten sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Medien werden von alten Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, die öffentliche Meinung zu manipulieren. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internationale Medienrepräsentanten arbeiten frei. Die erhältlichen ausländischen Zeitungen und Zeitschriften werden nicht zensiert. Internetseiten sind frei zugänglich (AA 5.3.2024). Obwohl das Online-Umfeld in Armenien nach wie vor offen ist, hat sich die Internetfreiheit während des Berichtszeitraums Juni 2022 - Mai 2023 leicht verschlechtert, was in erster Linie auf Beschränkungen des freien Informationsflusses im Zusammenhang mit den Übergriffen des aserbaidschanischen Militärs auf armenisches Territorium in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 sowie auf eine Zunahme von Cyberangriffen zurückzuführen ist (FH 4.10.2023).

Am 25. Mai verabschiedeten regierungsnahe Gesetzgeber ein Gesetz, das es staatlichen Stellen erlaubt, Journalisten die Zulassung zu entziehen, wenn sie zweimal innerhalb eines Jahres gegen die "Arbeitsregeln" der zuständigen Stellen verstoßen haben (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung hat den Zugang zum Internet nicht eingeschränkt oder gestört und keine Online-Inhalte zensiert (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegte. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne richterliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten (USDOS 23.4.2024).

Die CPFE (Committee to Protect Freedom of Expression) verzeichnete zwischen Januar und September 2023 drei Fälle von körperlicher Gewalt gegen Journalisten (FH 2024a). Auf der Rangliste der Pressefreiheit für 2024 der NRO Reporter ohne Grenzen (RSF) befindet sich Armenien auf Platz 43 von 180 gelisteten Ländern, was eine Verbesserung um 6 Plätze im Vergleich zum Vorjahr darstellt (RSF 2024).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist nicht eingeschränkt. Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und die Teilnahme an „friedlichen und nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert (AA 5.3.2024). Die Regierung respektierte die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen, aber es gab einige Einschränkungen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a).

Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang (Art. 45). Das Recht auf Streik gilt nicht uneingeschränkt (AA 5.3.2024).

Nachdem Aserbaidschans Militäroperation in Berg-Karabach am 19. September begonnen hatte, kam es in Eriwan zu Protesten, die bis zum 30. September allmählich abnahmen. Bei mehreren Gelegenheiten gingen die Demonstranten, die von der Opposition angeführt und Berichten zufolge von ausländischen Akteuren angestiftet wurden, zu aggressivem Verhalten und Gewalt über, forderten den Rücktritt des Premierministers und versuchten, das Regierungsgebäude zu stürmen, in dem der Premierminister arbeitete. Die Polizei reagierte mit einem begrenzten Einsatz von Gewalt und Betäubungsgranaten (USDOS 23.4.2024).

Der große informelle Arbeitsmarkt behindert de facto die Wahrnehmung wirtschaftlicher und sozialer Grundrechte. Zudem machen wegen der ungünstigen Wirtschaftslage und der somit unsicheren Arbeitsplätze nur wenige Arbeitnehmer von ihrem Recht Gebrauch, sich gewerkschaftlich zu organisieren. Dementsprechend spielen Gewerkschaften im öffentlichen Leben eine nur untergeordnete Rolle (AA 5.3.2024).

Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a), mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (AA 5.3.2024). Das Gesetz sieht mit einigen Ausnahmen das Streikrecht vor und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 23.4.2024). Am 11. April erklärte das Verfassungsgericht die pauschale Beschränkung der Mitgliedschaft in Gewerkschaften für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei, der Staatssicherheit und der Staatsanwaltschaft sowie für Richter des Verfassungsgerichts für verfassungswidrig (USDOS 23.4.2024).

Politische Parteien und Oppositionsgruppen können seit 2018 in einem wesentlich freieren Umfeld agieren. Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, die die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des Landes binden und die Spenden von Einzelpersonen begrenzen. An den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine noch nie dagewesene Anzahl politischer Einheiten teil - 22 politische Parteien und vier Bündnisse (FH 2024a).

Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024).

Es gab keine glaubwürdigen Berichte über politische Gefangene (USDOS 23.4.2024).

Todesstrafe

Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 5.3.2024). Im Oktober ratifizierte Armenien das Protokoll Nr. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention und vollendete damit die Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden (AI 24.4.2024).

Religionsfreiheit

Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 41) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Art. 17 der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 Prozent aus. Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich amtlich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können dies jedoch tun. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten, missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Es gibt wenige Muslime in Armenien, diese vor allem in Eriwan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 2.6.2022).

Das Gesetz verbietet die "Behinderung des Rechts auf freie Religionsausübung", Hassreden und öffentliche Aufrufe zur Gewalt gegen eine Person oder eine Gruppe aus religiösen Gründen durch öffentliche Äußerungen, Massenmedien oder unter Ausnutzung der eigenen öffentlichen Stellung (USDOS 30.6.2024).

Laut der Volkszählung von 2022 bekennen sich etwa 97,5 Prozent der Bevölkerung zur armenisch-apostolischen Kirche. Zu den anderen religiösen Gruppen gehören römische Katholiken, armenische unierte Katholiken, orthodoxe Christen und evangelische Christen, darunter Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Pfingstler, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Außerdem gibt es Anhänger der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Kirche Jesu Christi) und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens sowie Molokan-Christen, Jesiden, Personen jüdischen Glaubens, Bahais, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die einem vorchristlichen Glauben anhängen (USDOS 30.6.2024).

Beobachter schätzten die jüdische Bevölkerung des Landes auf 500 bis 1.000 Personen, zu denen seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine im Jahr 2022 mehrere hundert weitere Personen aus Russland hinzukamen. Es gab keine bestätigten Berichte über antisemitische Vorfälle (USDOS 23.4.2024; vgl. USDOS 30.6.2024).

In Artikel 18 der Verfassung wird die armenisch-apostolische Kirche als „Nationalkirche“ anerkannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist (FH 2024a; vgl. USDOS 30.6.2024). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung von religiösen Organisationen und dem Staat vor ().

Die meisten religiösen Minderheiten, einschließlich der Siebenten-Tags-Adventisten, evangelikaler christlicher Gruppen, der Zeugen Jehovas und der Bahais, berichteten, dass die öffentliche Einstellung ihnen gegenüber im allgemeinen positiv ist und dass es nur wenig oder gar keine negative Medienberichterstattung über sie gibt, obwohl mehrere Medien im Laufe des Jahres negative Berichte über sie brachten (USDOS 15.5.2023).

Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Armenier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 2.6.2022).

Das Gesetz verbietet Proselytismus, der als Zwangsbekehrung interpretiert werden kann, definiert ihn aber nicht (USDOS 30.6.2024).

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 Prozent armenischen Volkszugehörigen und ca. 4 Prozent Angehörigen von Minderheiten zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die jesidischen, russischen, kurdischen und assyrischen Minderheitengruppen sind die vier größten, ihnen steht nach der Verfassung bzw. dem Wahlgesetz jeweils ein Parlamentssitz zu. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Angehörige der jesidischen Minderheit berichteten in der Vergangenheit vereinzelt über Diskriminierungen; systematische und zielgerichtete staatliche Repressionen sind jedoch nicht bekannt (AA 5.3.2024).

Die Verfassung verbot Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024). Das Strafgesetzbuch verbot die ungleiche Behandlung von Personen aus diesen Gründen, wenn dadurch die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt wurden, und betrachtete die gleiche Handlung, die von Beamten begangen wurde, als einen erschwerenden Umstand. Die Durchsetzung des Gesetzes gegen ethnische Gewalt oder Diskriminierung durch die Regierung war uneinheitlich (USDOS 23.4.2024).

Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Ein im Rahmen der Verfassungsreformen von 2015 eingeführtes System sieht die Aufnahme von bis zu vier Abgeordneten vor, die ethnische Minderheiten vertreten; alle vier müssen auf einer Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann die Partei Civil Contract drei Minderheitensitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertraten, während die Armenia Alliance den Sitz für die ethnischen Assyrer gewann (FH 2024a).

Nach der Schließung der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 1991 wurden hetzerische Rhetorik und Hassreden immer häufiger, zumal ganze Generationen ohne Kontakt zur anderen Seite aufwuchsen. Die Regierung förderte zwar keine Hassreden gegen Aserbaidschaner, verurteilte aber auch keine solchen Reden, wenn sie auftraten (USDOS 23.4.2024).

Jesiden berichteten, dass sie regelmäßig diskriminiert wurden, auch in Fällen, in denen es um Eigentumsstreitigkeiten ging. Die Bewohner einiger jesidischer Dörfer in der Region Aragatsotn betrachteten die schlechten sozioökonomischen Bedingungen in den Dörfern und das Fehlen von Straßen, Wasser und anderer Infrastruktur als indirekte Diskriminierung (USDOS 23.4.2024).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024, FH 2024a). Der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor (USDOS 23.4.2024). Frauen besetzten zwei von 16 Kabinettsposten, etwa 36 % der Sitze in der Nationalversammlung und etwa 31 % der Sitze in den Kommunalparlamenten - ein Anstieg von 8,7 %, verglichen mit dem Stand vor den Kommunalwahlen 2021. In der Nationalversammlung gab es keine weiblichen Vizepräsidenten oder Fraktionsvorsitzenden, und nur zwei der 12 ständigen Parlamentsausschüsse hatten weibliche Vorsitzende. In den 10 Regionen des Landes gab es eine Gouverneurin (USDOS 20.3.2023).

Frauen sind in Politik und Regierung nach wie vor unterrepräsentiert, und die meisten Parteien tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten (FH 2024a). Die Gesetzgebung schreibt vor, dass Frauen und Männer jeweils mindestens 30 % der Kandidaten bei den Wahlen zur Nationalversammlung stellen müssen, was eine Erhöhung der zuvor geltenden Quote von 25 % bedeutet. Nach der Änderung des Wahlgesetzes im Jahr 2020 wurde die 30-%-Quote auch auf alle Kommunalwahlen angewandt, die ab 2021 nach dem Verhältniswahlsystem stattfanden (USDOS 20.3.2023).

Frauen hatten in der Regel nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten oder das gleiche Einkommen wie Männer, und die Arbeitgeber wiesen Frauen häufig auf minderwertige oder schlechter bezahlte Stellen zurück. Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwar die „rechtliche Gleichstellung“ aller Parteien am Arbeitsplatz vor, verbietet jedoch nicht ausdrücklich die geschlechtsspezifische Diskriminierung beim Zugang zu Krediten und schreibt nicht vor, dass gleicher Lohn für gleiche Arbeit gezahlt werden muss, sodass weiterhin ein Lohngefälle zwischen Männern und Frauen besteht (USDOS 23.4.2024).

Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 5.3.2024). Die Vergewaltigung einer Person, gleich welchen Geschlechts, war eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 15 Jahren geahndet wurde; für die Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe galten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 23.4.2024).

Häusliche Gewalt gegen Frauen war weit verbreitet und wurde nicht angemessen verfolgt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a). Die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 2024a). Das 2022 in Kraft getretene Strafgesetzbuch führte zwar den Begriff der Gewalt durch einen Intimpartner ein, definierte häusliche Gewalt jedoch nicht (USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt wurde im Rahmen der allgemeinen Gewaltgesetze unter Strafe gestellt und je nach Anklagepunkt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) mit unterschiedlichen Strafen belegt (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet (AA 5.3.2024; vgl. HRW 13.1.2022). Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, "wenn die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt" in der Familie besteht (HRW 13.1.2022). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht ausreichend für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismen zur Verhinderung häuslicher Gewalt, wie etwa Schutzanordnungen, sensibilisiert und geschult und wenden diese nicht angemessen an bzw. setzen sie nicht angemessen durch (HRW 12.1.2023). Enge Definitionen im Gesetz gegen Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsopfer, die nicht verheiratet waren oder in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten (USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres stellte die Regierung weiterhin begrenzte Mittel zur Unterstützung von zwei Zentren zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt bereit (USDOS 20.3.2023).

Am 3. Mai nahm das Parlament Änderungen am Arbeitsgesetz an, die Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verbieten. Das Gesetz sah vor, dass Verstöße nicht strafrechtliche Verwaltungsstrafen nach sich ziehen. Die Änderung trat am 31. Juli in Kraft (USDOS 23.4.2024).

Nach Angaben der NRO Coalition to Stop Violence against Women (Koalition zur Beendigung der Gewalt gegen Frauen) erschwerten Lücken in der Gesetzgebung und eine unsachgemäße Durchsetzung des Gesetzes den Zugang von Opfern häuslicher Gewalt zu Dienstleistungen. Die Polizei verwarnte die Täter weiterhin, ohne Maßnahmen zum Schutz der Überlebenden zu ergreifen. Die Polizei kann in Notfällen Schutzanordnungen für bis zu 20 Tage erteilen, wenn ein Familienmitglied Gewalt gegen ein anderes ausgeübt hat und die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr wiederholter Gewalt besteht; für längerfristige Schutzanordnungen müssen die Betroffenen einen Antrag bei einem Gericht stellen (USDOS 12.4.2022).

In Armenien gibt es nur zwei Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, die zusammen Platz für 24 Frauen und ihre Kinder bieten. Nach Angaben des Women's Support Center, einer lokalen Gruppe, sind die Frauenhäuser ständig überfüllt, und der Schutz von Frauen ist nach wie vor unwirksam und wird durch Gerichtsurteile beeinträchtigt, die Anordnungen der Polizei zum sofortigen Eingreifen für ungültig erklären (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). Armenien verfügt auch nicht über einen allgemeinen Hotlinedienst für Opfer häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2022).

Das Gesetz befasst sich zwar mit unzüchtigen Handlungen und unanständigem Verhalten, deckt aber nicht alle Elemente sexueller Belästigung ab. Das Gesetz betrachtet sexuelle Belästigung als eine Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Das Arbeitsgesetzbuch enthält keinen Hinweis auf sexuelle Belästigung, und es gibt kein spezielles Gesetz, das sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verbietet oder strafrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorsieht (USDOS 20.3.2023).

Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024).

Kinder

Im Jahr 2023 hat Armenien bei den Bemühungen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit nur minimale Fortschritte erzielt. Die Regierung verabschiedete ein geändertes Arbeitsgesetzbuch, das Bestimmungen zur Kinderarbeit enthält, die nun alle Kinder, auch diejenigen, die im informellen Sektor arbeiten, vollständig abdecken und schützen, und das Mindestalter für das Arbeitsrecht an internationale Standards anpasst. Darüber hinaus verabschiedete die Regierung den Aktionsplan 2023–2025 gegen Menschenhandel, der ein Kapitel zur Verhinderung von Kinderhandel und -ausbeutung enthält (USDOL 5.9.2024).

Das Gesetz über die Rechte des Kindes verbietet Misshandlungen, und das Strafgesetzbuch sieht Strafen für solche Misshandlungen vor. Nach den militärischen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie blieb die Bereitstellung von psychischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung für Kinder und ihre Familien eine Priorität für die Regierung. Die Regierung verließ sich bei der Bereitstellung dieser Dienste weitgehend auf NGOs und internationale Partner (USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Dienste verfügten nur über begrenzte Kapazitäten und Ressourcen für den Schutz und die Verbesserung der psychischen Gesundheit und des psychosozialen Wohlbefindens von Kindern und ihren Bezugspersonen. Beobachtern zufolge räumte die Regierung der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder Priorität ein (USDOS 12.4.2022). Physische und psychische Gewalt gegen Kinder sowie entwürdigende Strafen sollen in Schulen, Internaten sowie Kinderheimen und Waisenhäusern weiterhin verbreitet sein (AA 5.3.2024). Obwohl der Missbrauch gesetzlich verboten und im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt war, war Gewalt als Disziplinierungsmittel weit verbreitet (USDOS 23.4.2024).

Die Einschulungs- und Schulbesuchsquoten von Kindern aus ethnischen Minderheitengruppen, insbesondere Jesiden, Kurden und Molokanern, lagen deutlich unter dem Durchschnitt, und die Abbrecherquote nach der neunten Klasse war höher. Obwohl in den Grund- und Sekundarschulen Assyrisch, Kurdisch und jesidische Sprachen unterrichtet wurden, gaben Mitglieder der jesidischen Gemeinschaft an, dass das Angebot an jesidischem Sprachunterricht angesichts der Größe der Gemeinschaft unzureichend ist (USDOS 23.4.2024).

Mädchen brachen in einigen Fällen die Schule ab, weil sie früh heirateten, und Jungen brachen in einigen Fällen die Schule ab, um ein Einkommen zum Unterhalt ihrer Familie zu erzielen. Das Fehlen vorschulischer Bildungseinrichtungen in den meisten jesidischen Dörfern, die unzureichenden beruflichen Fähigkeiten des Lehrpersonals, die Diskriminierung jesidischer Schüler und die Qualität des jesidischen Sprachunterrichts führten zu Problemen für jesidische Kinder, die sich in der Schule schwertaten und hinter ihre armenischsprachigen Mitschüler zurückfielen (USDOS 23.4.2024).

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung betrug 18 Jahre, und die Regierung setzte dieses Gesetz im Allgemeinen durch. Eine Person konnte mit der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten im Alter von 17 Jahren oder im Alter von 16 Jahren einen Partner heiraten, der mindestens 18 Jahre alt war. Die frühe Verheiratung von Mädchen war Berichten zufolge in jesidischen Gemeinschaften weit verbreitet. Berichten zufolge verließen einige Mädchen die Schule entweder als Folge der Frühverheiratung oder um einer Entführung und Zwangsheirat zu entgehen. Die Regierung hat die Zahl der Frühverheiratungen nicht erfasst. Vertreter der jesidischen Gemeinschaft berichteten jedoch von einer zunehmenden Missbilligung dieser Praxis durch lokale Regierungsbeamte (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz verbietet die sexuelle Ausbeutung von Kindern und sieht bei Zuwiderhandlungen Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren vor. Das Gesetz verbot Kinderpornografie und andere Formen der sexuellen Ausbeutung und des Missbrauchs von Kindern im Internet, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet wurde. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex lag bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024).

Mit Unterstützung von UNICEF führte die Regierung zwei Einrichtungen in Eriwan und Kapan als zentrale Anlaufstellen für Kinder ein, die Opfer sexueller oder schwerer körperlicher Gewalt wurden. Die Behörden schulten 100 Ermittler, Sozialarbeiter und forensische Psychologen für die Arbeit mit Kindern in Strafverfahren in sogenannten "sicheren Ecken". Die Justizakademie begann mit der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten zum Schutz von Kindern in Strafverfahren (USDOS 23.4.2024).

Es gibt keine Zwangsrekrutierung von Kindern oder Kindersoldaten (AA 5.3.2024). Armenien hat alle wichtigen internationalen Konventionen zur Kinderarbeit ratifiziert. Allerdings weist der gesetzliche Rahmen in Armenien nach wie vor Lücken auf, darunter das Mindestalter für Arbeit (16 Jahre), das unter dem Pflichtschulalter von 18 Jahren liegt, und Kinder können dazu ermutigt werden, die Schule vor Abschluss der Pflichtschulzeit zu verlassen (USDOL 5.9.2024; vgl. AA 5.3.2024).

Die Regierung erhebt und pflegt keine offiziellen Daten über die Verbreitung von Kinderarbeit (USDOL 5.9.2024).

Zwangsarbeit gibt es nicht, jedoch helfen Kinder ihren Familien in der Landwirtschaft (AA 5.3.2024; vgl. FH 2024a).

Die Regierung erließ 2022 ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung, die den armenischen Rahmen für den Schutz von Kindern durch die Kriminalisierung des Kinderhandels und der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern stärkten. Die Regierung hat außerdem eine universelle Checkliste für die Überprüfung von Verstößen gegen die Arbeitsrechte verabschiedet, die für alle Branchen gilt. Trotz der neuen Initiativen zur Bekämpfung der Kinderarbeit wird Armenien jedoch nur mit minimalen Fortschritten bewertet, da das Land weiterhin Rückschritte in der Gesetzgebung macht, die Fortschritte bei der Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verzögern (USDOL 26.9.2023). Staatsanwälte erhalten regelmäßige Schulungen zum Thema Menschenhandel und andere schlimmste Formen der Kinderarbeit (USDOL 5.9.2024).

Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht die Verleihung der Staatsangehörigkeit an staatenlose Kinder vor, die im Staatsgebiet geboren wurden (USDOS 23.4.2024).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).

Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden (AA 5.3.2024).

Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „Latschin-Korridor“. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 14.10.2024; vgl. BMEIA 14.10.2024).

Vertriebene und Flüchtlinge aus Berg-Karabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024).

Grundversorgung und Wirtschaft

In Armenien ist ein breites Warenangebot vorhanden. Umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist jedoch finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2022 leben 43 Prozent der Menschen in Armenien unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell von Verwandten aus dem Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt ca. 75.000 armenische Dram (AMD) [ca 179 Euro] im Monat, der offizielle Mindestlohn 68.000 AMD [ca 162 Euro]. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 5.3.2024).

Der durchschnittliche Lohn beträgt 265.471 AMD [ca. 628,43 Euro] pro Monat (IOM 6.2023).

Im Jahr 2023 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,5 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 13,0 % prognostiziert (Statista 25.4.2024a).

Im Jahr 2023 hat die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien geschätzt rund 2,0 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien auf rund 3,1 Prozent prognostiziert (Statista 25.4.2024b).

Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe: Kupfer, Blei, Zink, Molybdän, Gold und Silber. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Nach einem Rekordwirtschaftswachstum im Jahr 2022 verlangsamte sich das Wachstumstempo im Jahr 2023. 2023 verzeichnete Armeniens Wirtschaft immer noch ein starkes Wachstum von +8,7 % und wird 2024 weiter wachsen. Wirtschaftsreformen werden in Armenien weiterhin vorangetrieben, um den Wohlstand zu erhöhen und die Zuversicht der Bevölkerung, nach dem Verlust von Berg-Karabach, zu verbessern. Die Prioritäten der Regierung konzentrieren sich auf Reformen des nationalen Sicherheits- und Verteidigungssystems, Entwicklung der Infrastruktur, Modernisierung der Industrie, Digitalisierung der Verwaltung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen. Bis Ende 2024 soll zumindest die Hälfte der öffentlichen Dienstleistungen Armeniens digital abgewickelt werden, wodurch sie für Bürger sowie Unternehmen leichter zugänglich werden (WKO 6.2024).

Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023).

Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am 5. Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023).

Der monatliche Mindestlohn lag über der Armutsgrenze. Das Gesetz sah eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 23.4.2024).

Sozialbeihilfen

Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, Dringende Unterstützung, Pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 6.2023).

Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten. Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleister, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 6.2023).

Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Menschen mit Behinderung, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel und Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 49 Büros des staatlichen Sozialversicherungsdienstes (IOM 6.2023).

Die Medical Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In den Aufgabenbereich der Agentur fällt die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Förderdauer, aber auch die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe (IOM 6.2023).

Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales führt staatliche Programme durch, die darauf abzielen, nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Erfüllung der Arbeitsnachfrage zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Die staatliche Arbeitsagentur bietet als Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen; Beratung zur beruflichen Orientierung; Antrag auf freie Mitarbeit; Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen; Berufsausbildung und Umschulung (IOM 6.2023). Es gibt auch private Arbeitsvermittlungsagenturen (IOM 6.2023).

Das Ministerium für Arbeit und Soziales führt auf Beschluss der Regierung ein Sozialwohnungsprogramm für sozial benachteiligte und besondere Gruppen durch, die Wohnraum benötigen. Diese Gruppe umfasst Personen, die keinen Wohnraum besitzen, in einer temporären Unterkunft oder anderen öffentlichen Einrichtungen leben (IOM 6.2023).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, entspricht jedoch insbesondere außerhalb der großen Städte nicht immer europäischem Standard. Die Notfallversorgung ist in der Regel gegeben. In entlegenen Gebieten des Landes kann bei Krankheit oder Unfall nicht mit einer raschen und effizienten medizinische Betreuung gerechnet werden (AA 14.10.2024). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Gesundheitsversorgung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 6.2023). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Sie erfolgt durch niedergelassene Ärzte, die sowohl in der eigenen Praxis als auch in Krankenhäusern tätig sind. Die tertiäre medizinische Versorgung ist größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte medizinische Versorgung mit teilweise teuren und aufwendigen Leistungen (AA 5.3.2024).

Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei, die Behandlung in Fachkliniken ist meist kostenpflichtig. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung, da für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlung schwierig geworden ist. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien. Für das Jahr 2024 ist die erste Phase der umfassenden „Reform zur Einführung eines allgemeinen Krankenversicherungssystems“ geplant (AA 5.3.2024).

Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 6.2023).

Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 14.10.2024). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Bescheinigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 6.2023; vgl. BMEIA 14.10.2024). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 14.10.2024).

Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge sind die vergleichsweise geringen Löhne des medizinischen Personals (allgemein praktizierender Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens teilweise unzureichend ist. Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern deshalb in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Dennoch gehören beispielsweise Endokrinologen, Neurologen, Traumatologen/Chirurgen und Augenärzte zum Standardpersonal in Polikliniken (AA 5.3.2024).

Stationäre und ambulante Behandlungen von psychischen Störungen sind für armenische Staatsbürger kostenlos. In Eriwan gibt es eine private und eine staatliche psychiatrische Klinik. Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen ebenfalls über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen (PTBS) und Depressionen ist mit gutem Standard gewährleistet und erfolgt auch kostenlos (AA 5.3.2024).

Nicht immer sind alle Medikamente vorhanden, obwohl viele davon in Armenien und in guter Qualität hergestellt werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall käuflich; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Vereinzelt sind Medikamente in Armenien nicht erhältlich, insbesondere wenn sie in Armenien nicht registriert sind (AA 5.3.2024).

Rückkehr

Rückkehrende werden in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst. Bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland haben armenische Staatsangehörige wegen einer Asylantragstellung in Deutschland oder in einem Drittland nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Rückkehrende können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Für rückkehrende Migranten wurde mithilfe des französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFII) ein Beratungszentrum geschaffen (AA 5.3.2024).

„EU Reintegration Programme“ (EURP) bieten zusammen mit lokalen Partnern Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (BBU 29.5.2024).

Dokumente

Die Echtheit von Dokumenten (Personenstandsurkunden, Gerichtsurteile, Anzeigen usw.) kann nicht überprüft werden. Gefälligkeitsbescheinigungen sind häufig (AA 5.3.2024).

I.6.4. Rechtlich traf das BVwG noch ua. nachstehende Ausführungen

„3.4.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war bereits das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der als Fluchtgrund angegebenen Gewalttätigkeit des Mannes bzw. Vaters nicht glaubwürdig und kann daraus selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (bspw. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191) kann einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Selbst wenn von der Richtigkeit der Angaben der BF1 bzw. BF3 ausgegangen werden würde, stellen die behaupteten Übergriffe in Armenien jedenfalls amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren auch Behörden, welche zur Strafrechtspflege und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Beschwerdeführer bescheinigten sohin im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht glaubhaft und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Da der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer in Armenien bereits rechtskräftig wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, kann nicht angenommen werden, dass die Behörden gerade im Fall der Beschwerdeführer untätig bleiben und diese keinen Zugang zu staatlichen Schutzmechanismen hätten.

Hinsichtlich der von der rechtsfreundlichen Vertretung monierten Problematik der Lage der Jesiden bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in Armenien noch vereinzelt Diskriminierungen von Jesiden möglich sind, eine Gruppenverfolgung jedoch auszuschließen ist. So ist auch den Länderberichten diesbezüglich zu entnehmen „Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Ein im Rahmen der Verfassungsreformen von 2015 eingeführtes System sieht die Aufnahme von bis zu vier Abgeordneten vor, die ethnische Minderheiten vertreten; alle vier müssen auf einer Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann die Partei Civil Contract drei Minderheitensitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertraten, während die Armenia Alliance den Sitz für die ethnischen Assyrer gewann (FH 2024a).“

Auch waren den Länderberichten keine stichhaltigen Hinweise auf eine systematische Verfolgung von alleinstehenden Frauen in Armenien zu entnehmen.

Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführer keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Armenien maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würden, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

….

Betreffend die Erkrankung der BF1:

Zunächst ist festzuhalten, dass kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerkes und die für den Zugang zur Versorgung zurückliegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch bereits dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. unter vielen den Beschluss des VwGH vom 21.2.2017, Zl. Ro 2016/18/0005 uva). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes iS eines mentalen Stresses durch die Abschiebung ist nicht entscheidend.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in SriLanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im Allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist eine medizinische Versorgung der BF1 in Armenien verfügbar und ergeben sich vor diesem Hintergrund keine Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohender Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung des Krankheitszustandes im Falle einer Rückverbringung der BF1 nach Armenien.

Auch eine Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Armenien als gesichert angenommen werden. Die BF1 befindet sich im erwerbsfähigen Alter und hat eigenen Angaben zufolge durch ihre Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft am Lebensunterhalt ihrer Familie beigetragen. Zudem verfügt sie über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Armenien. Bei der BF1 kann sohin eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich vorausgesetzt werden. Diskriminierungen beim Beschäftigungszugang waren nicht festzustellen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF1 im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, für sich und ihre Kinder den BF2 und die BF3 ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Nachdem außerdem die BF3 vor kurzem ihre Volljährigkeit erreicht hat, ist davon auszugehen, dass diese die BF1 bei der Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes unterstützen werden kann. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass sich das Fußfassen einer alleinstehenden Frau nicht einfach gestaltet, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer dies durch starken Zusammenhalt schaffen werden. Da die BF1 selbst im Zuge ihrer gerichtlichen Einvernahme angab, wiederholt in Kontakt mit ihren Schwerstern und ihrer Tochter zu stehen und daher von einem engen Familienverhältnis auszugehen ist, wird sicherlich auch von dieser Seite Unterstützung möglich sein. Auch der BF2 kann wieder zur Schule gehen und werden die Beschwerdeführer in Armenien so wieder in die Gesellschaft integriert.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Armenien gewährleistet. Bei Bedarf kann die BF1 auch auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.

Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

Bezogen auf die Beschwerdeführer:

Im vorliegenden Fall halten sich die Beschwerdeführer seit 24.05.2023 aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf, ab dem 03.10.2023 war ihr Aufenthalt unrechtmäßig. Die Beschwerdeführer leben sohin erst seit rund 2 Jahren in Österreich, sodass ihrer Aufenthaltsdauer keine maßgeblich mitabzuwägende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Die Beschwerdeführer mussten sich der grundsätzlich vorübergehenden Natur ihres Aufenthaltes stets bewusst sein.

Weder im Administrativverfahren noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren setzte die BF1 maßgebliche Integrationsschritte. Die BF1 hat während ihres Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet lediglich einen Deutschkurs besucht, jedoch sonst keine Integrationsschritte gesetzt. Die BF1 versteht und spricht kein Deutsch. Auch sonstige Aus,-Fort,- oder Weiterbildungen hat die BF1 nicht dargetan. Sie hat keine engen sozialen Bindungen in Österreich begründet. Für das erkennende Gericht sind keinerlei Bestrebungen der BF1 an sozialer oder wirtschaftlicher Integration im Bundesgebiet erkennbar. Der BF1 ist auch als Mutter von zwei Kindern zumutbar gewisse integrative Schritte zu setzen, insbesondere die deutsche Sprache zu erlernen. Die Beziehungen der BF1 zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt sehr schwach ausgeprägt, sie hatte lediglich zu der sich in Österreich befindlichen Schwester kontakt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, über ein Verwandtschaftsnetz, v.a. ihre Schwerstern und Tochter, eine (wenn auch kurze) Schulbildung und Berufserfahrung sowie Kenntnisse der Amtssprache verfügt und es ihr daher vor diesem Hintergrund auch möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Auch bei der inzwischen volljährigen BF3 (Tochter der BF1) sind nahezu keine Integrationsschritte, weder im Administrativverfahren noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, erkennbar. Die BF3 hat zwar Deutschkurse besucht und waren im Zuge der mündlichen Verhandlung erste Ansätze der deutschen Sprache erkennbar, darüber hinaus hat sie aber keine weiteren Aus-, Fort,- oder Weiterbildungen nachgewiesen. Sie hat keine engen sozialen Bindungen in Österreich begründet. Für das erkennende Gericht sind keinerlei Bestrebungen der BF3 an sozialer oder wirtschaftlicher Integration im Bundesgebiet erkennbar. Sie hat keine engen sozialen Bindungen in Österreich begründet. Sie hat in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, über ein Verwandtschaftsnetz, v.a. ihre Schwester und Tanten, eine achtjährige Schulbildung sowie Kenntnisse der Amtssprache in Armenien und wäre ihr daher vor diesem Hintergrund auch möglich, wieder im Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrer Mutter (BF1) und ihrem Bruder (BF2) Fuß zu fassen.

Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes, sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0420). Das Kindeswohl stellt einen essentiellen Gesichtspunkt der gegenständlichen Entscheidung dar (vgl VfSlg 19.776/2013; VfGH vom 27.2.2018, E3775/2017 sowie VfSlg 19.362/2011; VfGH vom 25.2.2013, U2241/12; vom 19.6.2015, E426/2015; vom 9.6.2016, E2617/2015; vom 12.10.2016, E1349/2016; vom 14.3.2018, E3964/2017; vom 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; vom 11.6.2018, E435/2018).

Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder bzw. Minderjährige von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei in seiner Rechtsprechung den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46) befinden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH vom 21. April 2011, 2011/01/0132).

Hierzu ist anzumerken, dass sich die persönlichen Beziehungen des BF2, auf die Beziehung zu seiner Kernfamilie, sohin vor allem zu seiner Mutter (BF1) und seiner Schwester (BF3), auf deren Unterstützung und Obsorge er angewiesen ist, beschränken. Mit Ausnahme des Schulbesuches des BF2 in Österreich hat dieser noch keine maßgeblichen Beziehungen im Bundesgebiet begründet. Lediglich mit seiner in Österreich aufhältigen Tante pflegt dieser gelegentlich Kontakt. Diese Beziehung zu seiner Tante kann jedoch nur dann als Familienleben geschützt werden, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ bestehen würde. Da der BF2 lediglich gelegentlich Kontakt zu seiner Tante hat und kein Zusammenleben bzw. gegenseitige Unterhaltsgewährung vorliegt, kann von keinem schützenswerten Familienleben iSd der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner Tante, wenn gewünscht, mittels „moderner Kommunikationsmittel“ angesichts des Alters des BF2 denkbar und möglich wäre.

Unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der in § 138 ABGB entwickelten Kriterien ist auch beim BF2 nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen. Vielmehr befindet sich der BF2 weiterhin in einem Alter mit hoher Anpassungs- und Lernfähigkeit und hat sich ebenso den Großteil seines Lebens in Armenien aufgehalten, sodass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat in Obhut seiner Mutter für diesen keinen maßgeblichen Eingriff begründet. Eine Fortsetzung des Schulbesuches wird dem BF2 in Armenien gleichermaßen möglich sein.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass von einer nachhaltigen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur überwiegen würde, im Falle der Beschwerdeführer keinesfalls gesprochen werden kann.“

I.7. Mit Beschluss des VwGH vom 02.06.2025, GZ: Ra 2025/14/0143-0145, wurden die Anträge der BF auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Eine außerordentliche Revision wurde nicht eingebracht.

I.8. Am 01.08.2025 stellten die BF die zweiten, gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Den BF wurde fristgerecht eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihnen die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

I.8.1. Die BF 1 begründete diesen zweiten Antrag wie folgt:

Vor der PI am 02.08.2025

„Mein Mann droht mir und den Kindern mit dem Umbringen. Er lebt in Armenien, ich habe Angst vor Ihm. Wenn wir nach Hause nach Armenien kommen, wird mein Sohn für das russische Militär eingezogen. Ich ersuche mir zu ermöglichen in Österreich zu bleiben.“

Vor dem BFA am 02.09.2025 nach wiederholtem Hinweis ua. auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht:

„F: Sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung, nehmen Sie Medikamente oder sind medizinische Behandlungen geplant?

A: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

F: Sie haben nun die Möglichkeit weitere Tatsachen und Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente anzuführen bzw. vorzulegen. Sind Sie im Besitz solcher Tatsachen und Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente und möchten Sie diese vorlegen?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte. Leben Sie mit einer anderen Person zusammen.

A: Ich lebe seit 2023 in Österreich. Meine Kinder leben hier. Der Exmann ist in Armenien. Ich lebe getrennt von meinem Exmann. Ich bin von ihm geflüchtet.

F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

A: Ich habe hier in Österreich einen Deutschkurs besucht und bei der Caritas bin ich teilzeit beschäftigt.

F: Wieviel Barmittel besitzen Sie?

A: Ich habe 200,- Euro.

F: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen?

A: Nein.

F: Geben Sie nun Ihre gesamte Fluchtgründe an, mit allen Details!

A: Ich habe im ersten Verfahren angegeben dass ich von meinem Mann geflüchtet bin, er ist gewalttätig und ich fürchte mich noch immer. Kann ich nun auch neue Gründe nennen?

F: Geben Sie die Gründe an, warum Sie heute nicht nach Hause nach Armenien zurückreisen können?

A: Er hat eine Gefahr dargestellt und nach wie vor besteht die Gefahr…

F: Was meinen Sie mit den neuen Gründen?

A: Ich habe jetzt Angst weil zwischen Ukraine und Russland herrscht Krieg und mein Kind … ich habe Angst dass er zu Militärübungen geschickt wird, das ist mein zweiter Grund.

F: Wie alt sind Ihre Kinder?

A: Mein Sohn 16 und die Tochter ist 19 Jahre alt.

F: Können Sie mehr Details nennen?

A: Nein, mehr nicht, ich habe nichts.

F: Gab es konkrete aktuelle Verfolgungshandlung gegen Sie?

A: Ich habe derzeit nichts, aber vielleicht werde ich Beweise vorlegen können.

F: Was meinen Sie damit, welche Beweise möchten Sie vorlegen? A: Ich werde was vorlegen, dass mein Exmann eine Gefahr darstellt.

F: Werden Sie aufgrund Volksgruppe, Religion oder behördlich politisch in Armenien verfolgt?

A: Nein.

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint, ich sie aber nicht gefragt habe?

A: Nein.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Nein das war alles.

Vorhalt: Ihre Angaben bauen auf die Angaben des letzten Verfahrens auf, diese wurden rechtskräftig negativ entschieden. Es ist beabsichtigt Ihren gegenständlichen Antrag als entschiedene Sache zurückzuweisen.

Stellungnahme AW: Ich kann nicht nach Armenien, weil dort mein Exmann ist.

LA: Die aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien werden zusammen erörtert:

AW: Ich will keine Hilfe von Österreich, ich möchte nur einen Aufenthaltstitel bekommen.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden und konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren? Möchten Sie mehr angeben?

A: Ja.

F: Die Niederschrift wird Ihnen wortwörtlich rückübersetzt. Möchten Sie etwas ändern? Haben Sie alles verstanden?

A: Ich habe alles verstanden und möchte keine Änderungen vornehmen.

I.8.2. Die BF 2 begründete diesen zweiten Antrag wie folgt:

Vor der PI am 02.08.2025

„Wir haben ein Problem mit meinem Vater. Er droht uns umzubringen und hat uns immer verprügelt. In einigen Teilen Armenien herrscht Krieg und junge Männer im Alter zwischen 16 und 17 werden zu Militärübungen eingezogen. Mein Bruder sollte zum Militär und wenn er sich weigert wird er mehrere Jahre inhaftiert. Das sind alles meine Asylgründe.“

Vor dem BFA am 02.09.2025 nach ua. wiederholtem Hinweis auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht:

„F: Ihre Muttersprache ist Armenisch. Welche Sprachen sprechen Sie noch?

A: Ich verstehe den Dolmetsch sehr gut. Ich spreche A2 Deutsch und Armenisch und Jezidisch.

F: Sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung, nehmen Sie Medikamente oder sind medizinische Behandlungen geplant?

A: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

F: Sie haben nun die Möglichkeit weitere Tatsachen und Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente anzuführen bzw. vorzulegen. Sind Sie im Besitz solcher Tatsachen und Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente und möchten Sie diese vorlegen?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte. Leben Sie mit einer anderen Person zusammen.

A: Ich lebe seit 2023 in Österreich. Meine Mutter und mein Bruder leben hier mit mir zusammen.

F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

A: Nein. Ich lerne Deutsch.

F: Wieviel Barmittel besitzen Sie?

A: Ich haben nichts.

F: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen?

A: Nein.

F: Geben Sie nun Ihre gesamte Fluchtgründe an, mit allen Details!

A: Wir haben Probleme mit meinem Vater.

F: Geben Sie die Gründe an, warum Sie heute nicht nach Hause nach Armenien zurückreisen können?

A: Wir sind in Armenien in Gefahr wegen meinem Vater.

F: Können Sie mehr Details nennen?

A: Nein, mehr nicht, ich habe nichts.

F: Gab es konkrete aktuelle Verfolgungshandlung gegen Sie?

A: Ich habe derzeit nichts.

F: Werden Sie aufgrund Volksgruppe, Religion oder behördlich politisch in Armenien verfolgt?

A: Nein.

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint, ich sie aber nicht gefragt habe?

A: Nein.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Nein das war alles.

Vorhalt: Ihre Angaben bauen auf die Angaben des letzten Verfahrens auf, diese wurden rechtskräftig negativ entschieden. Es ist beabsichtigt Ihren gegenständlichen Antrag als entschiedene Sache zurückzuweisen.

Stellungnahme AW: Wenn wir hier bleiben dürfen, wir wollen keine Hilfe, nur Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis, ich werde einen Beruf erlernen, das wars.

LA: Die aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien werden zusammen erörtert:

AW: Ich kann nichts dazu sagen.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden und konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren? Möchten Sie mehr angeben?

A: Ja.

F: Die Niederschrift wird Ihnen wortwörtlich rückübersetzt. Möchten Sie etwas ändern? Haben Sie alles verstanden?

A: Ich habe alles verstanden und möchte keine Änderungen vornehmen.“

I.8.3. Die BF 3 begründete diesen zweiten Antrag wie folgt:

Vor der PI am 02.08.2025

„Ich habe Angst vor meinem Vater in Armenien. Er hat uns früher schon gedroht bzw. verprügelt. Weiters kommt bei mir dazu, dass wenn ich jetzt zurück muss, dass mich das russische Militär für den Ukrainekrieg einzieht. Personen ab dem 16 Lebensjahr werden für militärische Übungen eingezogen. Ich möchte nicht in den Krieg.“

Vor dem BFA am 02.09.2025 nach wiederholtem Hinweis auf ua. die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht:

„F: Ihre Muttersprache ist Armenisch. Welche Sprachen sprechen Sie noch?

A: Ich verstehe den Dolmetsch sehr gut. Ich spreche auch Deutsch, Jezidisch, Armenisch und ein wenig Russisch.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

A: Nein.

F: Sind Sie rechtlich vertreten?

A: Ja aber ich kenne den Namen nicht.

F: Fühlen Sie sich physisch und psychisch in der Lage die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung, nehmen Sie Medikamente oder sind medizinische Behandlungen geplant?

A: Ich bin gesund, ich nehme keine Medikamente.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

F: Sie haben nun die Möglichkeit weitere Tatsachen und Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente anzuführen bzw. vorzulegen. Sind Sie im Besitz solcher Tatsachen und Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente und möchten Sie diese vorlegen?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte. Leben Sie mit einer anderen Person zusammen.

A: Ich lebe seit 2023 in Österreich. Meine Mutter und meine Schwester leben mit mir im selben Haushalt.

F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

A: Ich habe die Schule besucht und werde die Schule weiter besuchen. Nach den Ferien.

F: Wieviel Barmittel besitzen Sie?

A: Keines.

F: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen?

A: Nein.

F: Geben Sie nun Ihre gesamte Fluchtgründe an, mit allen Details!

A: Ich kann nicht nach Armenien, wir haben große Probleme mit meinem Vater, er wird uns in Armenien umbringen, und es gibt noch ein Problem, ich werde wahrscheinlich zum Militär gehen müssen, Russland und Armenien sind Militärpartner und aus Armenien werden Soldaten nach Russland geschickt um gegen die Ukraine zu kämpfen. Das ist mein zweiter Grund.

F: Können Sie mehr Details nennen?

A: Nein, mehr nicht, ich habe nichts.

F: Gab es konkrete aktuelle Verfolgungshandlung gegen Sie?

A: Gibt es nicht, Beweise kann ich momentan auch nicht vorlegen.

F: Werden Sie aufgrund Volksgruppe, Religion oder behördlich politisch in Armenien verfolgt?

A: Nein.

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint, ich sie aber nicht gefragt habe?

A: Nein.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Nein das war alles.

Vorhalt: Ihre Angaben bauen auf die Angaben des letzten Verfahrens auf, diese wurden rechtskräftig negativ entschieden. Es ist beabsichtigt Ihren gegenständlichen Antrag als entschiedene Sache zurückzuweisen.

Stellungnahme AW: Ich kann nicht nach Armenien, weil dort mein Vater ist und ich nicht zum Militär möchte. -

LA: Die aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien werden zusammen erörtert:

AW: Ich kann dazu nichts sagen.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden und konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren? Möchten Sie mehr angeben?

A: Ja.

F: Die Niederschrift wird Ihnen wortwörtlich rückübersetzt. Möchten Sie etwas ändern? Haben Sie alles verstanden?

A: Ich habe alles verstanden..“

I.9. Mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes vom 13.01.2026 wurden die gegenständlichen (Folge)anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht haben und dass ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren mit dem des Vorverfahrens im Wesentlichen ident sei. Über dieses Vorbringen sei bereits rechtskräftig abgesprochen worden und sei für das Bundesamt kein neuer, relevanter Sachverhalt feststellbar.

Zum ergänzenden Vorbringen, dass die BF befürchten, die BF 3 könnte in Armenien von russischen Behörden zur Ableistung des Militärdienstes in der Russischen Föderation gezwungen werden, wurde im Bescheid BF 1 (und ähnlich im Bescheid des BF 3) ausgeführt:

„Dieses Vorbringen erweist sich jedoch als inhaltlich nicht substantiiert und entbehrt jeglicher konkreter Tatsachengrundlage. Sie konnten weder konkrete Vorfälle, behördliche Maßnahmen noch objektivierbare Beweismittel vorlegen, die auf eine tatsächlich drohende individuelle Gefährdung Ihres Sohnes oder Ihrer Person schließen lassen würden.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Armenien ein souveräner Staat ist und nicht zur Russischen Föderation gehört. Es bestehen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass staatliche Organe der Russischen Föderation in Armenien hoheitliche Maßnahmen wie die zwangsweise Rekrutierung von Personen durchführen würden. Ebenso bestehen keine Hinweise darauf, dass der armenische Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig wäre, gegen etwaige rechtswidrige Übergriffe Dritter vorzugehen.

Die von Ihnen behauptete Ergänzung Ihres Vorbringens stellt somit keine neue entscheidungsrelevante Tatsache dar, die geeignet wäre, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen, sondern ist als bloße Erweiterung bereits rechtskräftig beurteilten Vorbringens zu werten.“

Zum Gesundheitszustand hinsichtlich der BF 1 wurde festgehalten:

„Wie im gegenständlichen Bescheid bereits angeführt, ist bei Ihnen zweifelsfrei davon auszugehen, dass Sie sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden.

Weiters sind für Sie bei Bedarf in Armenien Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso ist die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, wie sich aus den Feststellungen zu Armenien ergibt. Dass Ihnen der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Armenien verwehrt wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Daher ist auch davon auszugehen, dass Sie in Armenien ausreichenden Zugang zu ärztlicher Versorgung haben.“

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die BF 1-3 an einer schweren körperlichen Krankheiten oder an einer schweren psychischen Störung leiden würden, welche einer Überstellung nach Armenien entgegenstehen würden.

Eine Außerlandesbringung stelle keinen relevanten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der BF 1-3 dar. Das BFA legte die Angaben der BF zu ihren diesbezüglichen Anknüpfungspunkten der Entscheidung zugrunde, ging aber schon an sich weder von einem Familienleben in Österreich, noch von einer besonderen Integrationsverfestigung aus. Konkret wurde zudem festgehalten, dass die BF seit ihrer illegalen Einreise nach Österreich –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch hätten sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen.

I.10. Gegen diese Bescheide erhoben die BF am 28.01.2026 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang und wurde angeregt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Im Beschwerdeschriftsatz wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF neue Gründe vorgebracht hätten. Die BF hätten angegeben, dass sie vom Ehemann bzw. Vater bedroht worden wären und der BF 3 Angst habe, für das russische Militär eingezogen zu werden. Zudem befürchte die BF 2, vom Vater zwangsweise verheiratet zu werden.

I.11. Mit 02.02.2026 wurden diese Beschwerden vom BFA dem BVwG mit Teilen des Verwaltungsaktes vorgelegt. Nach Unzuständigkeitseinrede wegen sexuellen Eingriffes vom 04.02.2026 wurden der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz die vom BFA angeforderten, fehlenden Aktenteile übermittelt und konnte die vollständige Aktenvorlage mit 09.02.2026 bestätigt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Feststellungen zu den Personen (BF1, BF2 und BF3):

Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind armenische Staatsbürger und gehören der Volksgruppe der Jesiden an. Die BF1 ist Mutter der BF2 und des BF3.

Die BF1 wuchs im Dorf XXXX , im Regionalbezirk XXXX , auf. Nach ihrer Eheschließung zog sie ins Dorf XXXX (armenisch: Երասխ; Gemeinde XXXX ) in das Elternhaus ihres Ehemannes. Bis zu ihrer Ausreise aus Armenien lebte sie dort mit ihren aus dieser Ehe stammenden Kindern (BF2 und BF3). Die BF1 besuchte in Armenien vier Jahre lang die Grundschule und trug zum Haushaltseinkommen durch Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeit bei. Die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat finanzierte die BF1 für alle Beschwerdeführer. Sie sparte das ihr aus der Landwirtschaft zugekommene Einkommen. In Armenien leben neben dem Ehemann der BF1 und dessen Familienmitglieder zwei Schwestern der BF1 und eine Tochter der BF1. Die BF1 pflegt zu ihren Schwestern und zu ihrer Tochter in Armenien weiterhin einen engen Kontakt. Ihre Tochter und ihre Schwestern verdienen sich ihren Lebensunterhalt in Armenien durch landwirtschaftliches Zuarbeiten.

Die BF2 besuchte in Armenien acht Jahre lang die Grundschule.

Die BF reisten am 24.05.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz.

Die BF1 und BF2 gingen in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und finanzierten den Lebensunterhalt in Österreich seit den Asylantragstellungen über die staatliche Grundversorgung bzw. sind aktuell in einem Haus der Caritas gemeldet.

Im österreichischen Bundesgebiet lebt eine Schwester der BF1. Mit dieser besteht Kontakt und unterstützt diese die BF finanziell. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte.

Die BF haben während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet Deutschkurse besucht, dazu jedoch keine Sprachmodulprüfungen abgelegt. BF 2 und 3 besuchten in Österreich die Schule und sind aktuell dabei, den Pflichtschulabschluss zu machen. Es liegen geringfügige Kenntnisse der deutschen Sprache bei der BF 1 vor, gute bei BF 2 und BF 3, die BF sprechen Armenisch auf muttersprachlichem Niveau.

BF 2 und 3 sind jeweils Mitglied beim Verein XXXX und nehmen dort 1x wöchentlich an Aktivitäten teil. Die BF 1 betätigt sich ehrenamtlich im Haus der Caritas.

Die BF 2 leidet an Schlaflosigkeit und Angstzuständen, die BF 1 an Migräne und Schilddrüsenunterfunktion. Keiner der BF steht oder stand in Österreich in einer medizinischen oder psychologischen Behandlung und müssen sie keine Medikamente einnehmen. Die BF sind arbeitsfähig und leiden an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.

Eine besondere Integration in beruflicher, gesellschaftlicher oder sozialer Hinsicht in Österreich konnte nicht festgestellt werden.

Die BF verfügen nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, insbesondere in Form der Schwester und Tochter der BF 1.

II.1.2. Zum Verfahren und den Fluchtgründen:

Mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2025 wurden die ersten Anträge der BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen.

In dieser Entscheidung wurde festgestellt:

„Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Armenien einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung – insbesondere durch die behauptete Verfolgung seitens des Ehemannes der BF1 bzw. Vater des BF2 und der BF3 – oder aber einer sonstigen Bedrohung oder Gefährdung, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, ausgesetzt sein werden.

Für die Beschwerdeführer besteht im Falle der Einreise in Armenien auch nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.“

Am 01.08.2025 stellten sie jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA vom 13.01.2026 wurde darüber wie im Verfahrensgang dargestellt entschieden. Der Verfahrensgang wird festgestellt.

Im gegenständlichen Verfahren beziehen sich die BF im Wesentlichen auf dieselben Gründe, die bereits im ersten Verfahren geltend gemacht wurden. Neue Sachverhaltselemente zu ihrem Fluchtgrund, welchen ein glaubwürdiger Kern innewohnen würde, die eine umfassende inhaltliche Prüfung zulässig erscheinen lassen würden, kamen nicht hervor. Vielmehr stützten sich die BF wiederum auf eine Verfolgung bzw. Bedrohung durch den Vater in Armenien und die BF 3 macht zudem geltend, dass sie für Russland in den Krieg ziehen müsste. Auch diesem Vorbringen ist ein glaubwürdiger Kern abzusprechen und kann alleine eine zukünftige (die BF 3 ist aktuell 16 Jahre alt) etwaige Ableistung des Wehrdienstes schon aus rechtlichen Aspekten nicht zu einer Schutzgewährung führen.

Im gegenständlichen Fall ergab sich seit der letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung vom 07.05.2025 keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien. Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt, welcher aufzugreifen wäre. Auch eine relevante Änderung der Rechtslage konnte nicht festgestellt werden.

II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

II.1.3.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Armenien, folgende Feststellungen getroffen:

1Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2025-11-14 16:26

Die Themenbereiche der Länderinformationen zu Armenien schließen die Situation in Bergkarabach, die seit September 2023 zu Aserbaidschan gehört und mit Jänner 2024 aufgelöst wurde, nicht mit ein.

Armenien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Armenien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.

2Politische Lage

Letzte Änderung 2025-11-14 16:27

Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023). Der Präsident wird vom Parlament für eine einzige siebenjährige Amtszeit gewählt. Die meisten Exekutivbefugnisse liegen beim Premierminister, der von einer parlamentarischen Mehrheit gewählt wird (FH 2025).

Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für fünf Jahre nach einem Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze innehaben (FH 2025).

Im Juni 2021 gewann die Partei „Bürgervertrag“ von Premierminister Nikol Paschinjan die Mehrheit der Sitze bei den vorgezogenen Parlamentswahlen, wodurch er sein Amt behalten konnte. Obwohl das Ergebnis von der Opposition angefochten wurde, bestätigte das Verfassungsgericht das Wahlergebnis, und lokale und internationale Beobachter bewerteten die Wahlen trotz einiger Unregelmäßigkeiten als relativ frei und fair (FH 2025). Die Grundrechte und -freiheiten wurden im Allgemeinen geachtet, und die Kandidaten konnten ihren Wahlkampf frei führen (USDOS

23.4. 2024).

Bei den vorgezogenen Wahlen im Juni 2021 wurden drei Parteien ins Parlament gewählt. Pa- schinjans „Bürgervertrag“ sicherte sich 53,9 Prozent der Stimmen und eine stabile Mehrheit von 71 Sitzen. Die neue Armenische Allianz unter Führung des ehemaligen Präsidenten Robert Kotscharjan erhielt 21,1 Prozent der Stimmen und 29 Sitze. Ein weiterer neuer Block, die Allianz „Ich habe Ehre“, gegründet vom ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan, gewann 5,2 Prozent der Stimmen und 7 Sitze, wobei ein Vertreter die Gruppe verließ, um als unabhängiger Abgeordneter zu kandidieren. Während Parteienbündnisse eine Wahlhürde von 7 Prozent überwinden müssen, wurde diese Hürde für Sargsyans Allianz aufgehoben, da das armenische Recht mindestens drei Parteigruppen in der Legislative vorschreibt (FH 2025; vgl.AA 5.3.2024).

Ein im Rahmen der Verfassungsreformen von 2015 eingeführtes System schreibt vor, dass bis zu vier Mitglieder des Parlaments ethnische Minderheiten vertreten müssen; alle vier müssen über eine Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann die Partei „Zivilvertrag“ die drei Sitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertreten, während die Armenische Allianz den Sitz für ethnische Assyrer gewann (FH 2025).

Im April 2021 wurde durch eine Reform ein einfaches Verhältniswahlsystem auf der Grundlage eines landesweiten Wahlkreises eingeführt, und die Wahlen im Juni fanden nach dem neuen System statt. Im Mai 2023 schlug die Regierung neue Änderungen des Wahlgesetzes vor. Die Venedig-Kommission und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa bezeichneten in einem gemeinsamen Bericht die Häufigkeit der Änderungen der Wahlgesetze als „auffällig“ und bedauerten, dass nicht alle früheren Reformempfehlungen berücksichtigt worden sind (FH 2025).

Im Jahr 2021 verschärfte das Parlament die Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und Störungen des Wahlprozesses. Die Gesetzgeber stellten auch die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe. Obwohl bei den Parlamentswahlen in diesem Jahr ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter weiterhin über Vorwürfe, darunter vereinzelte Fälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsressourcen (FH 2025).

Nach der Eroberung von Bergkarabach durch aserbaidschanische Truppen im September 2023 kam es zu einer Reihe von Demonstrationen gegen die Regierung. In Eriwan setzte die Polizei Licht- und Tontechnik gegen Demonstranten ein, die den Rücktritt von Premierminister Paschinjan forderten (FH 2024; vgl. BAMF 25.9.2023).

Russland hat die Republik Armenien im Südkaukasus vor einer Hinwendung zum Westen gewarnt. Im Kaukasus galt Russland lange als Schutzmacht Armeniens. Doch die Beziehungen sind zuletzt abgekühlt. Armeniens Premier Nikol Paschinjan orientiert sein Land gen Westen. Russland hat daraufhin tatenlos zugesehen, wie aserbaidschanische Truppen die zwischen Eriwan und Baku umstrittene Konfliktregion Bergkarabach eroberten (Stern 24.7.2024).

Seither wendet sich Armenien verstärkt dem Westen zu. Die Mitgliedschaft in der von Russland angeführten Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) wurde eingefroren. Mitte Januar unterzeichnete die Regierung ein Sicherheitsabkommen mit den Vereinigten Staaten (DW 26.3.2025). Moskau reagierte mit scharfer Kritik auf den Kurswechsel. Bereits vor vier Jahren war ein Abkommen zwischen der EU und Armenien über eine umfassende Partnerschaft in Kraft getreten. Zwar hat bisher kein EU-Mitgliedsland einen Beitritt Armeniens zur Union öffentlich unterstützt. EU-Erweiterungskommissarin Marta Kos hatte Anfang des Jahres jedoch erklärt, Brüssel werde „den Beitrittsantrag annehmen, wenn er gestellt wird“ (DW 26.3.2025; vgl. Krone 26.3.2025).

Im Laufe des Jahres 2024 sah sich Armenien anhaltendem territorialem Druck aus Baku ausgesetzt. Im April einigte sich die Regierung mit Aserbaidschan auf einen Prozess zur Festlegung der Grenzen und übergab im Mai vier Gebiete in der Provinz Tavush an Aserbaidschan (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025, azvision.az 1.5.2024). Dadurch kam es zu groß angelegten Protesten. Die Demonstranten blockierten Straßen, forderten den Rücktritt von Premierminister Nikol Paschinjan und kritisierten dessen Umgang mit dem Konflikt mit Aserbaidschan (AI 29.4.2025).

Im März 2025 hatten beide Seiten mitgeteilt, sich auf den Text eines Friedensabkommens geeinigt zu haben. Das Treffen der Staatschefs im Juli in Abu Dhabi endete jedoch ohne greifbare Fortschritte hinsichtlich des Abschlusses eines Friedensabkommens (Zeit Online 9.8.2025). Aserbaidschan und Armenien haben am 8.8.2025 unter Vermittlung der USA ein Friedensabkommen unterzeichnet, das die Länder wirtschaftlich näher zusammenbringen und die Beziehungen nach Jahrzehnten des Konflikts stärken soll (ORF 9.8.2025; vgl. Zeit Online 9.8.2025). Kernstück des Deals soll ein Transitkorridor sein, der nach Trump benannt wird. Armenien und Aserbaidschan verpflichten sich, alle Kämpfe für immer einzustellen, den Handel, den Reiseverkehr und die diplomatischen Beziehungen wieder aufzunehmen und die Souveränität und territoriale Integrität des jeweils anderen zu respektieren. Die Route, die als „Trump-Route für internationalen Frieden und Wohlstand" bezeichnet werden soll, verbindet Aserbaidschan mit seiner autonomen Exklave Nachitschewan, die durch ein 32 Kilometer breites Stück armenischen Territoriums getrennt sind (ORF 9.8.2025).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

■AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124607.html, Zugriff 27.6.2025

■azvision.az - azvision.az (1.5.2024): Präsident Aliyev: Abgrenzungsprozess zwischen Aserbaidschan und Armenien ohne jegliche Vermittlung durchgeführt, https://de.azvision.az/news/120996/präsiden t-aliyev--abgrenzungsprozess-zwischen-aserbaidschan-und-armenien-ohne-jegliche-vermittlung-d urchgeführt.html, Zugriff 6.8.2024

■BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesa mt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179v ernum=-2, Zugriff 20.9.2024

■DW - Deutsche Welle (26.3.2025): Armenien strebt in die Europäische Union, https://www.dw.com /de/armenien-strebt-in-die-europäische-union/a-72046255, Zugriff 23.9.2025

■FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

■FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024

■Krone - Kronen Zeitung (26.3.2025): Drohung aus Moskau - Armenisches Parlament stimmt für EU-Beitritt, https://www.krone.at/3738648, Zugriff 23.9.2025

■ORF - Österreichischer Rundfunk (9.8.2025): Aserbaidschan - Armenien: Deal mit „Trump-Korridor“ als Friedensplan, https://orf.at/stories/3402069, Zugriff 19.9.2025

■Stern - Stern (24.7.2024): Drohung aus Russland: Peskow warnt Armenien vor ukrainischem Weg, https://www.stern.de/politik/ausland/drohung-aus-russland--peskow-warnt-armenien-vor-ukrainisc hem-weg-34911450.html, Zugriff 6.8.2024

■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

■ Zeit Online - Zeit Online (9.8.2025): Armenien und Aserbaidschan: Armenien und Aserbaidschan schließen Friedensabkommen in Washington, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-08/armeni en-aserbaidschan-beschliessen-dauerhaften-frieden, Zugriff 19.9.2025

3Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-11-14 16:27

Bewaffnete Auseinandersetzungen im gesamten Grenzgebiet zu Aserbaidschan können nicht ausgeschlossen werden. Armenien verzeichnet eine gering ausgeprägte Gewaltkriminalität. Kleinkriminalität oder Einbrüche können vorkommen (AA 23.10.2025; vgl. EDA 23.10.2025). Proteste und Kundgebungen sind möglich (EDA 23.10.2025).

Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung von Bergkarabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war, nach Armenien, nachdem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024; vgl. HRW 11.1.2024).

Am 19.9.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Bergkarabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; vgl. Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen „großen Fehler" zu begehen (Standard 28.9.2023).

Nachdem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Bergkarabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024; vgl. BAMF 25.9.2023). Das Helsinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, berichtete, dass die Polizei zeitweise „unverhältnismäßige und wahllose Gewalt" anwendete (AI 24.4.2024).

Im Laufe des Jahres 2023 wurde aus den Grenzgebieten sporadisch von Schüssen des aserbaidschanischen Militärs berichtet. Zwar kam es auch 2024 zu einigen Zwischenfällen, doch verlief das Jahr relativ ruhig, da Eriwan und Baku ihre Bemühungen um die Festlegung und Demarkation der Grenze fortsetzten (FH 2025). Die armenische Regierung warf den aserbaidschanischen Streitkräften wiederholte Angriffe auf zivile Infrastruktur vor (USDOS 12.8.2025).

Im jahrzehntelangen Konflikt haben sich die Regierungen Armeniens und Aserbaidschans auf ein Friedensabkommen geeinigt. Die Verhandlung ist abgeschlossen, sagte der aserbaidschanische Außenminister Jeyhun Bayramow. Das armenische Außenministerium bestätigte das (Krone 13.3.2025).

Erzbischof Bagrat Galstanjan, einer der schärfsten Kritiker von Premierminister Paschinjan, sowie mindestens 13 weitere Personen mit Verbindungen zu Galstanjans Protestbewegung „Heiliger Kampf" wurden am 25.6.2025 bei landesweiten Hausdurchsuchungen, von denen angeblich auch Politiker der Opposition betroffen waren, festgenommen. Die Männer wurden demnach auf gerichtliche Anordnung hin unter dem Vorwurf der Vorbereitung eines terroristischen Anschlages und des staatlichen Umsturzes für zunächst zwei Monate in Untersuchungshaft genommen. Nach Angaben des staatlichen Ermittlungskomitees haben Galstanjan und seine Mitstreiter u. a. die Bildung militanter Gruppen bestehend aus mehreren Tausend Personen geplant, um Straßenblockaden zu errichten und gewaltsame Ausschreitungen zu provozieren. Als Beweismittel legten die Behörden Fotos sichergestellter Waffen und Audioaufnahmen vor, bei denen es sich nach eigenen Aussagen um abgehörte Telefonate der Beschuldigten betreffend den geplanten Staatsstreich handeln soll. Galstanjans Umfeld und das wichtigste Oppositionsbündnis „Bündnis Armenien" sprachen hingegen von fingierten Anschuldigungen mit dem Ziel, regierungskritische Stimmen mundtot zu machen, und verwiesen in dem Zusammenhang u. a. auf die vorhandenen Besitzscheine als Beleg für die Legalität der konfiszierten Waffen (BAMF

30.6. 2025). Am 28.6.2025 wurde der internationalen Berichterstattung zufolge mit Erzbischof Mikael Ajapahjan ein zweiter prominenter Geistlicher wegen öffentlichen Aufrufs zum Umsturz in Untersuchungshaft genommen. Bereits am 18.6.2025 war der russisch-armenische Milliardär Samwel Karapetjan aufgrund derselben Anschuldigung festgenommen worden, nachdem er Paschinjan einer Kampagne gegen die Kirche beschuldigt und angekündigt hatte, „auf seine Weise" dagegen vorzugehen (BAMF 30.6.2025).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.10.2025): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensich erheit-201872?isLocal=falseisPreview=false, Zugriff 23.10.2025

■AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024

■BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2025): Briefing Notes, https: //milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30779678/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüc htlinge,_Briefing_Notes,_KW27,_30.06.2025.pdf?nodeid=30778253vernum=-2, Zugriff 3.7.2025 [Login erforderlich]

■BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesa mt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179v ernum=-2, Zugriff 20.9.2024

■EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.10.2025): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise /armenien/reisehinweise-fuerarmenien.html, Zugriff 23.10.2025

■FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

■FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024

■HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024

■Krone - Kronen Zeitung (13.3.2025): Bergkarabach-Konflikt - Armenien/Aserbaidschan: Friedensabkommen fixiert, https://www.krone.at/3724699, Zugriff 14.3.2025

■Standard - Standard, Der (28.9.2023): Behörden in Bergkarabach verkünden Auflösung der Region, https://www.derstandard.at/story/3000000188858/behoerden-in-bergkarabach-verkuenden-aufloes ung-der-region, Zugriff 14.10.2024

■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

4Justizwesen/Rechtsschutz

Letzte Änderung 2025-11-14 16:27

Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsah, wurde die Justiz aufgrund ihrer Geschichte von Korruption und politischer Einflussnahme, Widerstand gegen Reformen und öffentlichkeitswirksamen Skandalen nicht als unabhängig oder unparteiisch angesehen (USDOS 23.4.2024; vgl.FH 2025). Es gab unbestätigte Berichte über Versuche der Regierung und von Teilen des früheren Regimes, die Richter zu beeinflussen. Die hohe Fallzahl, das mangelnde Vertrauen der Öffentlichkeit und der Vorwurf des Drucks durch die Regierung hielten Interessierte davon ab, sich um Richterstellen zu bewerben (USDOS 23.4.2024). Richter stehen Berichten zufolge unter Druck, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet. Die Freispruchsquote ist äußerst niedrig (FH 2025).

Auch im Jahr 2024 setzte der Oberste Justizrat seine Praxis fort, Richter, die mit politisch sensiblen Fällen befasst waren, zu suspendieren, was den Eindruck verstärkte, dass Disziplinarmaßnahmen missbraucht wurden, um gerichtliche Entscheidungen zu beeinflussen. Unabhängig davon kritisierte die Nichtregierungsorganisation „Protection of Rights Without Borders" die Anwendung eines speziellen Verfahrens zur Besetzung freier Richterstellen in den letzten Jahren und wies darauf hin, dass damit die vorgeschriebene Ausbildungszeit an der Justizakademie des Landes umgangen und Richter mit politischen Verbindungen eingesetzt worden sind (FH 2025).

Eines der größten Probleme der Justiz war die starke Überlastung der Gerichte auf allen Ebenen aufgrund des Mangels an Richtern. Weitere wichtige Faktoren, die zur Überlastung der Justiz beitragen, sind die hohe Zahl der Berufungen von Angeklagten aufgrund des mangelnden Vertrauens in die Justiz und die Berufung der Staatsanwälte gegen Freisprüche und niedrigere Strafen (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsanwälte wiesen darauf hin, dass einige Richter in Bezug auf bestimmte Gerichtsentscheidungen internem Druck von Vorgesetzten, einschließlich des Obersten Justizrates, ausgesetzt waren und dass ihnen Disziplinarmaßnahmen drohten sowie dass Gerichtsentscheidungen in bestimmten Fällen unvorhersehbar geworden waren und dass in einigen hochkarätigen Korruptionsfällen die Entscheidungen politisch motiviert zu sein schienen (USDOS 23.4.2024).

Die Strafverfolgungsbehörden stützten sich bei der Erlangung von Verurteilungen auf Geständnisse und Informationen, die während der Verhöre gewonnen wurden (USDOS 12.8.2025). Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die Verfahrensgarantien gegen Misshandlungen während polizeilicher Verhöre, wie beispielsweise die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend (USDOS 12.8.2025).

Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Hautfarbe, Herkunft/Abstammung, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen/sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Sippenhaft, d. h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen, wird nicht praktiziert (AA 5.3.2024).

Die Regierung hat 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz veröffentlicht. Bis Mitte 2022 waren nur 32 Prozent der in der Strategie vorgesehenen Maßnahmen und Teilmaßnahmen fristgerecht umgesetzt worden, 56 Prozent waren nicht umgesetzt worden (FH 2024).

Beobachter stellten fest, dass die Bestechung von Richtern zwar kein Problem mehr darstellt, es aber Berichte gibt, wonach einige Verteidiger Geld von ihren Mandanten erpressten und behaupteten, es sei für die Bestechung eines Richters bestimmt, wodurch das Vertrauen in das System untergraben wird (USDOS 23.4.2024).

Es gab immer wieder Medienberichte über die selektive Anwendung von Disziplinarverfahren gegen „unliebsame" Richter und Berichte über mangelnde Transparenz im Entscheidungsprozess des Justizministeriums darüber, ob Fälle dem Obersten Justizrat für Disziplinarverfahren vorgelegt werden (USDOS 23.4.2024).

Es sind keine Personen oder Personengruppen bekannt, denen Rechtsschutz verweigert wurde. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt (Artikel 61, 63, 64). In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte: Die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht, kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute (AA 5.3.2024).

Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 5.3.2024). Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und garantieren jedem das Recht, die Rechtmäßigkeit seiner Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten (USDOS 12.8.2025).

Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht in einigen Fällen nicht durch. Das Gesetz sah die Unschuldsvermutung vor, doch nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern kamen Verdächtige manchmal nicht in den Genuss dieses Rechts. Die Pflichtverteidiger waren überlastet, und es fehlte an Pflichtverteidigern, die auf bestimmte Bereiche wie Menschenhandel und häusliche Gewalt spezialisiert waren. Der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Eriwans führte manchmal dazu, dass Angeklagten das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl verweigert wurde (USDOS 23.4.2024). Beobachter gaben an, dass die Polizei es zeitweise vermied, Personen ihre Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren, indem sie Personen unter dem Vorwand, sie seien wichtige Zeugen und keine Verdächtigen, vorlud und festhielt, anstatt sie formell zu verhaften. Auf diese Weise konnte die Polizei Personen befragen, ohne ihnen das Recht auf einen Verteidiger zu gewähren. Diese Praxis war außerhalb der Hauptstadt besonders deutlich zu beobachten (USDOS 12.8.2025).

Das Gesetz sah vor, dass Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise vorlegen und die Argumente der Regierung im Vorfeld eines Prozesses prüfen konnten, aber Angeklagte und ihre Anwälte hatten kaum die Möglichkeit, Zeugen der Regierung oder der Polizei zu widersprechen, während die Gerichte dazu neigten, das Material der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren. Nach Ansicht von Anwälten und in- und ausländischen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich des Menschenrechtsbeauftragten des Europarats, behielt die Staatsanwaltschaft eine dominante Stellung im Strafrechtssystem. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass es keine ausreichenden Bestimmungen für die Unparteilichkeit und Rechenschaftspflicht der Staatsanwaltschaft und keine objektiven Kriterien für die Ernennung und Auswahl von Kandidaten für das Amt des Generalstaatsanwalts gab (USDOS 23.4.2024).

Nach Angaben von Gefängnisbeobachtern und Menschenrechtsanwälten wurde trotz der Bemühungen der Regierung, im Rahmen der Strafrechtsreform verstärkt Alternativen zur Inhaftierung zu nutzen, übermäßige und ihrer Ansicht nach oft ungerechtfertigte Untersuchungshaft verhängt (USDOS 23.4.2024).

Lange Untersuchungshaft bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2025). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem betreffenden Artikel/Paragraf vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023).

Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Partnerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu Menschenrechten, Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit und demokratischen Grundsätzen. Der Partnerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Armeniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass nach wie Herausforderungen bestehen (Rat der EU 18.5.2022).

In seinem Bericht aus dem Jahr 2021 wies das CPT (European Committee for the Prevention of Torture) darauf hin, dass die vom CPT in der Vergangenheit mehrfach kritisierte Praxis der „informellen Gespräche" (d. h. Personen, die - in der Regel telefonisch - „eingeladen" werden, zur Polizei zu kommen, bevor sie offiziell als Verdächtige eingestuft und festgenommen werden) insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht vollständig abgeschafft wurde (USDOS 23.4.2024).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

■FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

■FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024

■Rat der EU - Rat der EU (18.5.2022): Partnerschaftsrat EU-Armenien, https://www.consilium.euro pa.eu/de/meetings/international-ministerial-meetings/2022/05/18, Zugriff 29.10.2024

■USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

■USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023

5Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2025-11-14 12:18

Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 30.9.2025; vgl. AA 25.7.2022). Der Polizeichef ist dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die Polizei ging während der Proteste im April und Mai 2024, bei denen der Rücktritt des Premierministers gefordert wurde, mehrfach mit unrechtmäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor (AI 29.4.2025).

Die Polizei ist dem 2022 neu gebildeten Innenministerium unterstellt, der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) dem Premierminister. Das Militär ist dem Verteidigungsministerium untergeordnet und von Polizei und NSD getrennt. Die Befehlskette für Militär, Polizei und NSD läuft über den Sicherheitsrat und die Regierung beim Premierminister zusammen. Die Aufgaben der Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der NSD zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen (AA 5.3.2024).

Die häufigen Proteste der Opposition, die den Rücktritt des Premierministers forderten, stellten die Strafverfolgungsbehörden vor Herausforderungen in Bezug auf die öffentliche Ordnung, deren Waffeneinsatz zur Kontrolle der Menschenmenge in mindestens einem Fall dazu führte, dass Dutzende von Menschen medizinische Hilfe suchten, was die anhaltenden Bedenken hinsichtlich der Verantwortlichkeit für polizeiliche Übergriffe deutlich machte (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).

Die armenischen Behörden haben ihre internationalen Sicherheitspartnerschaften diversifiziert, um ihre Abhängigkeit von Russland zu verringern, insbesondere seitdem aserbaidschanische Streitkräfte im September 2023 trotz der Präsenz russischer Truppen, die mit der Aufrechterhaltung eines Waffenstillstandsabkommens von 2020 beauftragt waren, Bergkarabach erobert haben. Im Laufe des Jahres 2024 handelte die armenische Regierung den Abzug russischer Militär- und Grenztruppen aus mehreren armenischen Provinzen, in denen sie nach dem Bergka- rabach-Konflikt 2020 stationiert worden waren, sowie von der iranischen Grenze aus. Russische Grenzsoldaten verließen auch den Flughafen Zvartnots in Eriwan, wo sie seit 1992 stationiert waren. Im Februar 2024 fror Armenien seine Mitgliedschaft in der von Russland geführten CSTO (Collective Security Treaty Organization) ein; kein armenischer Beamter nahm im Laufe des Jahres an den Sitzungen der Organisation teil (FH 2025).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_d ie_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]

■AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124607.html, Zugriff 27.6.2025

■CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.9.2025): Armenia - The World Factbook, https://www.ci a.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security, Zugriff 7.10.2025

■FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

■HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

6Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2025-11-13 17:48

Es gab weiterhin keine wirksame Rechenschaftspflicht für Missbräuche (HRW 16.1.2025).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 12.8.2025), aber es gibt glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte sie anwenden (USDOS 12.8.2025).

Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung jedoch nicht (USDOS 12.8.2025).

Beamte untersuchen Vorwürfe von Folter häufig unter dem Vorwurf des Machtmissbrauchs, was zu milderen Strafen führt (USDOS 12.8.2025).

Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 5.3.2024). Medienberichte und Untersuchungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarates haben auf Misshandlungen von Häftlingen durch die Polizei während der Festnahme oder auf Polizeistationen hingewiesen (FH 2025; vgl. USDOS 12.8.2025).

Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 5.3.2024).

Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023).

In seinem Bericht vom 13. November stellte der CPT fest, dass die meisten der von der Delegation befragten Personen, die kürzlich in Polizeigewahrsam waren, angaben, von der Polizei „korrekt behandelt" worden zu sein (USDOS 12.8.2025).

Mit der Auflösung des Sonderermittlungsdienstes (SIS) im Jahr 2021 wurde die Untersuchung von Folterfällen zunächst auf den Nationalen Sicherheitsdienst (NSS), den Internationalen Strafgerichtshof und den neu geschaffenen Antikorruptionsausschuss umverteilt. Mit der Inkraftsetzung einer neuen Strafprozessordnung am 1. Juli wurde die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folterstrafsachen auf den Ermittlungsausschuss übertragen, aber die Funktion der Voruntersuchung von Straftaten (einschließlich Folter), die von Ermittlern des Ermittlungsausschusses begangen wurden, wurde dem NSS übertragen (USDOS 20.3.2023).

Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten behaupteten, dass Militärpolizisten Militärangehörige misshandelt, missbraucht und möglicherweise gefoltert hatten. Sie stellten fest, dass bei der Untersuchung von Vorwürfen wegen Folter und Misshandlung durch die Armee die Beamten Artikel des Strafgesetzbuches heranzogen, die speziell den Militärdienst regeln, anstatt Artikel, die sich speziell auf Folter beziehen. Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten haben Militärbeamte durch die Anwendung dieses speziellen Abschnitts des Strafgesetzbuches die rechtlichen Garantien eingeschränkt und die Einstellung von Verfahren aufgrund der Verjährungsfrist ermöglicht (USDOS 12.8.2025).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

■FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

■HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

7Korruption

Letzte Änderung 2025-11-14 15:59

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben den institutionellen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung weiter gestärkt, indem sie ihre neue Anti-Korruptions-Strategie an mehreren Fronten umgesetzt haben. So schlossen die Behörden nach den 2022 verabschiedeten Änderungen des Justizgesetzes die Einrichtung der drei Stufen des Antikorruptionsgerichtssystems ab und stellten weitere Richter ein. Der Antikorruptionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsstelle für Korruptionsfälle diente, stellte weiterhin zusätzliche Ermittler ein (USDOS 23.4.2024).

Das Land war in vielen Bereichen von systemischer Korruption geprägt, darunter in der öffentlichen Verwaltung, im Parlament, in der Justiz, im Beschaffungswesen, bei der Strafverfolgung und bei der Gewährung staatlicher Unterstützung. Die Regierung leitete zahlreiche Strafverfahren wegen mutmaßlicher Korruption ehemaliger und amtierender hochrangiger Regierungsbeamter und derer Verwandten, Parlamentarier, ehemaliger Präsidenten und Beamter der Strafverfolgungsbehörden ein (USDOS 23.4.2024).

Die Korruptionsbekämpfungskommission (CPC) übte ihre Befugnisse aus, um die Integrität von Richtern, Staatsanwälten und anderen Kandidaten zu überprüfen, einschließlich der Richterkandidaten zur Korruptionsbekämpfung und der Ermittler und Beamten des Antikorruptionsausschusses. Im Februar führte das CPC eine elektronische Plattform für die Vermögenserklärung von Amtsträgern ein, um die Transparenz zu erhöhen und die Korruption in der öffentlichen Verwaltung einzudämmen. Das CPC schuf auch ein Register, um die Aufsicht über von Beamten angenommene Geschenke zu verbessern (USDOS 23.4.2024). Antikorruptionsbehörden sind selbst wegen möglicher Unregelmäßigkeiten unter die Lupe genommen worden. So wurden beispielsweise 2023 und 2024 in Medienberichten erhebliche Korruptionsrisiken in den Vermögenserklärungen und anderen Unterlagen von Richtern des Anti-Korruptionsgerichts aufgedeckt (FH 2025).

Transparenz war in der Vergangenheit nur begrenzt gegeben, und die Durchsetzung von Beschaffungsgarantien und Regeln zur Vermögenserklärung für Amtsträger war schwach. Experten der Zivilgesellschaft stellten eine Reihe von Mängeln und angeblich rückschrittlichen Merkmalen in einem Gesetzentwurf zur Informationsfreiheit fest, den die Regierung im Februar 2024 nach einer früheren Konsultations- und Überarbeitungsrunde veröffentlicht hatte (FH 2025).

Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Seit November 2022 gibt es einen Anti-Korruptionsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs, nachdem die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren (FH 2023).

Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von TransparencyInternationalfür das Jahr 2024 belegte Armenien Rang 63 von 180 bewerteten Ländern (TI 4.7.2025), was eine Verschlechterung um einen Platz darstellt (TI 2024).

Quellen

■FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

■FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2088482.html, Zugriff 7.9.2023

■FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2048576.html, Zugriff 14.10.2024

■TI - Transparency International (4.7.2025): Corruption Perceptions Index 2024 - Armenia, https: //www.transparency.org/en/cpi/2024, Zugriff 7.7.2025

■TI - Transparency International (2024): Corruption Perceptions Index 2023, https://www.transparen cy.org/en/cpi/2023, Zugriff 9.4.2024

■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

8NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung 2025-11-14 12:19

Armenien verfügt über eine aktive und unabhängige Zivilgesellschaft, die sich nachhaltig für Reformen im Menschenrechtsbereich einsetzt und die Umsetzung bestehender und neuer Gesetze wie auch die Verbesserung von Gesetzesentwürfen einfordert. Von den zahlreichen aktiven Menschenrechtsorganisationen seien beispielhaft das Helsinki Citizens Assembly Vandzor Büro, Helsinki Committee Armenia, PINK Armenia, Open Society Institute und Transparency International genannt. Die Organisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und internationalen Vereinigungen (AA 5.3.2024).

Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Hassreden gegen Menschenrechtsverteidiger und die Zivilgesellschaft sind weit verbreitet. Online-Trolle, bösartige Nachrichtensender und nationalistische Gruppen, von denen viele mit der früheren Regierung und, wie einige lokale Experten behaupten, mit russischen Akteuren in Verbindung stehen, schüchterten Menschenrechtsverteidiger weiterhin ein. Diejenigen, die sich für die Rechte von Frauen und Kindern sowie für tiefgreifende Reformen der Strafverfolgung und der Justiz einsetzen, wurden besonders ins Visier genommen. Beobachtern zufolge zielten die Täter darauf ab, die demokratische und menschenrechtsorientierte Zivilgesellschaft zu diffamieren, zu diskreditieren und an den Rand zu drängen, um sie durch andere „zivilgesellschaftliche“ Akteure zu ersetzen, die Autoritarismus unterstützen (USDOS 23.4.2024).

Aktivisten und NRO, die Opfer häuslicher Gewalt unterstützten oder sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzten, waren häufig Ziel von Hassreden und wurden kritisiert, weil sie angeblich „armenische traditionelle Familien" untergraben und „westliche Werte" verbreiten. Dem CEDAW-Schattenbericht (Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) zufolge hat der Staat Menschenrechtsverteidiger nicht ausreichend geschützt (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung unternahm nichts, um zivilgesellschaftliche Organisationen vor Desinformation oder Drohungen zu schützen, einschließlich Drohungen, einzelnen Aktivisten zu schaden (USDOS 20.3.2023). Ein Trend, der im Jahr 2020 einsetzte, führte dazu, dass Akademiker und andere Meinungsführer, einschließlich derjenigen, die sich für Menschenrechte einsetzen, aufgrund von Hasskampagnen, die von nationalistischen Gruppen und Personen, die der Opposition und Russland nahestehen, angezettelt wurden, zögerten, ihre Meinung öffentlich zu äußern, insbesondere online. Infolgedessen nahm der konstruktive Diskurs über Menschenrechte allgemein ab. Die Regierung verfolgte keine Aufrufe zur Schädigung zivilgesellschaftlicher Akteure im Rahmen der 2020 verabschiedeten Gesetzgebung, die öffentliche Aufrufe zur Gewalt unter Strafe stellt (USDOS 20.3.2023).

In Armenien sind verschiedene kritische Nichtregierungsorganisationen (NGOs) tätig, von denen die meisten ihren Sitz in Eriwan haben. Diese NGOs verfügen über keine nennenswerten lokalen Finanzmittel. Bürgerinitiativen beraten sich regelmäßig mit der Regierung zu politischen Fragen, insbesondere zu Wahl-, Verfassungs- und Antikorruptionsreformen (FH 2025).

Seit der Flucht ethnischer Armenier aus Bergkarabach im Jahr 2023 sind ehemals in Bergka- rabach ansässige Organisationen wie Hub Artsakh und Stepanakert Press Club in Armenien frei tätig. Unterdessen konzentrieren sich neue NGOs, die nach dem Krieg von 2020 gegründet wurden, auf die humanitären und rechtlichen Bedürfnisse von Flüchtlingen aus Bergkarabach (FH 2025).

Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution" 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NROs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NROs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NROs werden seit den Wahlen im Dezember 2018 in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 25.7.2022).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_d ie_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]

■FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment72123523.html, Zugriff 27.6.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

9Ombudsperson

Letzte Änderung 2025-11-14 16:00

Das Büro des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hatte den Auftrag, Personen, die ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten wahrnehmen, vor Missbrauch auf allen Ebenen der Regierung zu schützen. Das Büro arbeitete unabhängig und fungierte als wirksamer Anwalt in Einzelfällen (USDOS 23.4.2024). Das Büro lehnte es jedoch ab, einige Fälle im Zusammenhang mit sexuellen Minderheiten zu übernehmen (USDOS 12.4.2022).

Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert. Die gewählte Ombudsperson für Menschenrechte drängt auf Einhaltung der Menschenrechte und übt, wenn nötig, auch Kritik an der Regierung (AA 5.3.2024).

Jedes Jahr veröffentlicht der Menschenrechtsverteidiger bis zum 31. März einen Jahresbericht über seine Aktivitäten im vergangenen Jahr sowie über den Stand des Schutzes der Menschenrechte und Freiheiten und legt diesen der Nationalversammlung vor (ombuds.am o.D.).

Die Ombudsperson kann Empfehlungen aussprechen, hat aber nicht die Befugnis, diese durchzusetzen (USDOS 2.6.2022).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

■ombuds.am - Human Rights Defender of the Republic of Armenia (o.D.): Human Rights Defender of the Republic of Armenia, https://www.ombuds.am/en_us/site/AnnualReportAndReport, Zugriff 26.9.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

■USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073981.html, Zugriff 8.9.2023

■USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023

10Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung 2025-11-14 16:16

Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate) und können auch zu Reserveübungen einberufen werden.

Frauen sind nicht wehrdienstpflichtig, können aber freiwillig Militärdienst leisten (AA 5.3.2024; vgl. CIA 30.9.2025, Forum 20.8.2024).

Der vertragliche Wehrdienst beträgt 3-12 Monate oder 3 oder 5 Jahre; Wehrpflichtige leisten 24 Monate; Männer unter 36 Jahren, die noch keinen vertraglichen Wehrdienst geleistet haben und in der Reserve registriert sind, sowie Frauen, unabhängig davon, ob sie in der Reserve registriert sind, können zum vertraglichen Wehrdienst einberufen werden (CIA 30.9.2025).

Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen (AA 5.3.2024).

Auf Antrag besteht auch die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes (AA 5.3.2024; vgl. Forum 20.8.2024). Eine Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern; mutterlose Kinder; Väter von zwei oder mehr Kindern; Ehepartner mit Behinderungen der 1. oder 2. Kategorie; arbeitsunfähige Geschwister mit Behinderungen; Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der Stellungnahme der Gesundheitskommission) ist bis zum 27. Lebensjahr möglich. Fallen diese Gründe vor Vollendung des 27. Lebensjahrs weg, ist der Wehrdienst abzuleisten. Bleiben die Gründe nach Vollendung des 27. Lebensjahrs bestehen, muss sich der Betreffende als Reservist zur Verfügung halten (bis zum 50. Lebensjahr) und wird in Friedenszeiten nicht mehr eingezogen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 5.3.2024).

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) im Bereich der Menschenrechte äußerten sich besorgt über zahlreiche Berichte über Todesfälle in der Armee, die nicht auf Kampfhandlungen zurückzuführen sind, und Vorwürfe, dass die Strafverfolgungsbehörden keine glaubwürdigen Ermittlungen zu diesen Todesfällen durchgeführt hatten. Nach Angaben von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Angehörigen der Opfer erschwerte die Praxis, viele dieser Todesfälle zu Beginn der Ermittlungen als Selbstmorde einzustufen, die Aufdeckung und Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten war das größte Hindernis für die Untersuchung von Todesfällen im Militär die Vernichtung oder Nichtsicherung wichtiger Beweise, sowohl durch das Militärkommando (bei internen Ermittlungen) als auch durch die mit einem Fall befasste Ermittlungsbehörde. Menschenrechts-NGOs zufolge führte die mangelnde Transparenz der Regierung bei der Berichterstattung über Todesfälle im Militär, unabhängig davon, ob sie als im Kampf oder außerhalb von Kampfhandlungen klassifiziert wurden, zu einem Misstrauen der Öffentlichkeit gegenüber offiziellen Informationen in diesem Bereich (USDOS 12.8.2025).

Menschenrechtsanwälte behaupteten, dass es trotz mehrfacher Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), in denen die Regierung zur Untersuchung aufgefordert wurde, keine Fortschritte bei den Ermittlungen zu Todesfällen beim Militär, die nicht auf Kampfhandlungen zurückzuführen sind, gegeben hat (USDOS 12.8.2025).

Obwohl in der armenischen Rechtsordnung Homosexualität nicht als psychische Erkrankung gilt, gilt diese jedoch innerhalb der Streitkräfte als Persönlichkeitsstörung, wodurch der Betroffene als nicht wehrtauglich gilt (RA ARME 22.7.2023).

Es gab weiterhin Berichte über erniedrigende Behandlung in der Armee (USDOS 23.4.2024). Die Rechte einiger besonders schutzbedürftiger Militärangehöriger, einschließlich sexueller Minderheiten, wurden sowohl von den Befehlshabern als auch von anderen Militärangehörigen in grober Weise verletzt, einschließlich unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Arbeitsausbeutung (USDOS 20.3.2023). Der Tod von Angehörigen der Streitkräfte außerhalb von Kampfeinsätzen ist ein wachsendes Problem, wobei viele Todesfälle auf Mord, Selbstmord oder Schikanierung zurückzuführen sind (FH 2025).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

■CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.9.2025): Armenia - The World Factbook, https://www.ci a.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security, Zugriff 7.10.2025

■FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

■Forum - Forum 18 (20.8.2024): Conscientious objector begins two-year jail term, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2115150.html, Zugriff 26.9.2025

■RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (22.7.2023): RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien; Informationen via email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf

■USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

10. 1Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion

Letzte Änderung 2025-11-14 14:53

Es gibt einen Ersatzdienst. Dessen Voraussetzungen und Durchführung sind im Gesetz der Republik Armenien über den alternativen Dienst vom 17. Dezember 2003 in der Fassung vom 9. Juli 2018 (armAltDstG) geregelt. Nach Art. 2 armAltDstG gliedert sich der Alternativdienst in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst. Nach Artikel 3 armAltDstG ist man berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert gemäß Art. 5 armAltDstG 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 5.3.2024; vgl. Forum 20.8.2024).

Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Die Möglichkeit der Befreiung besteht in folgenden Fällen: Einzelkinder, deren Vater (Mutter) oder Bruder (Schwester) bei der Erfüllung von Dienstverpflichtungen zur Verteidigung der Republik Armenien verstorben sind; Befreiung durch Regierungsbeschluss oder bereits abgeleisteter Militärdienst in Streitkräften anderer Länder bei doppelter Staatsangehörigkeit. In anderen Fällen ist eine Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern; mutterlose Kinder; Väter von zwei oder mehr Kindern; Ehepartner mit Behinderungen der 1. oder 2. Kategorie; arbeitsunfähige Geschwister mit Behinderungen; Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der Stellungnahme der Gesundheitskommission) bis zum 27. Lebensjahr möglich. Fallen diese Gründe vor Vollendung des 27. Lebensjahrs weg, ist der Wehrdienst abzuleisten. Bleiben die Gründe nach Vollendung des 27. Lebensjahrs bestehen, muss sich der Betreffende als Reservist zur Verfügung halten und wird in Friedenszeiten nicht mehr eingezogen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 5.3.2024).

Die Alternative Service Commission trifft sich zweimal jährlich und befasst sich in der Regel mit etwa 20 Anträgen pro Halbjahresperiode. Die Antragsteller können sich von einem Anwalt begleiten lassen (Forum 20.8.2024).

Wehrdienstverweigerer, denen ein ziviler Ersatzdienst verweigert wird und die sich weigern, einen alternativen Militärdienst zu leisten, können gemäß Artikel 461 Absatz 1 des Strafgesetzbuches („Vermeidung des obligatorischen Militär- oder Ersatzdienstes oder der Wehrpflicht") strafrechtlich verfolgt werden (Forum 20.8.2024; vgl. AA 5.3.2024). Es gibt keine Möglichkeit eines „Freikaufs" mehr, das „Freikaufsgesetz" vom 17. Dezember 2003 trat am 31.12.2019 außer Kraft (AA 5.3.2024).

Zu Fällen von Misshandlung von Ersatzdienstleistenden durch Vorgesetzte liegen keine Erkenntnisse vor (AA 5.3.2024).

LGBT-Personen können eine Befreiung vom Militärdienst beantragen. Dazu müssen sie jedoch eine „Diagnose" von „Homosexualität" oder „Transsexualismus" erhalten, die dann im einheitlichen elektronischen Informationssystem für das Gesundheitswesen registriert wird. Nach Angaben von LGBT-Gruppen kann diese „Diagnose" dazu führen, dass sie später bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten diskriminiert werden (HRW 11.1.2024).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswartiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

■Forum - Forum 18 (20.8.2024): Conscientious objector begins two-year jail term, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2115150.html, Zugriff 26.9.2025

■HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024

11Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2025-11-14 15:34

Armenien ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (AA 20.3.2025). Es gab einige bedeutende positive Veränderungen hinsichtlich des Engagements der Regierung für die Menschenrechte in Armenien (USDOS 12.8.2025). Die Bürger genießen formal gleiche politische Rechte unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit (FH 2025).

Armenien hat 2023 wichtige positive Reformen in den Bereichen Justiz, Polizei, Korruptionsbekämpfung, Steuerpolitik, Wahlgesetz, Bildung und territoriale Verwaltung durchgeführt. Internationale Partner und westliche Partnerstaaten und -institutionen befürworten und unterstützen die Reformagenda der Regierung. Die Besorgnis der Zivilgesellschaft über die Inklusivität der Reform- und Politikgestaltungsprozesse hält an. Eine sinnvolle Zusammenarbeit ist oft auf bestimmte Bereiche beschränkt und hängt von den Neigungen der Entscheidungsträger ab. Auch wenn einige Reformen zu wirksamen Regelungen führen, bleiben sie aufgrund einer unzureichenden oder uneinheitlichen Umsetzung oft hinter ihren Zielen zurück (FH 11.4.2024).

Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben (USDOS 12.8.2025). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie das erhebliche Vorkommen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025). Die Regierung unternahm nur begrenzte glaubwürdige Schritte, um ehemalige und amtierende Regierungsbeamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025).

Nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen (NRO) äußerten sich besorgt über Todesfälle in der Armee, bei denen es sich nicht um Kampfhandlungen handelte, und über das Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte kann im Ausnahmezustand oder zu Zeiten des Kriegsrechts zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Artikel 80 der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar (AA 25.7.2022).

Es sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität bekannt. Menschenrechtswidrige Handlungen wie extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Fälle von Verschwindenlassen, Zwangsarbeit oder unmenschliche oder erniedrigende Strafen sind nicht bekannt (AA 5.3.2024) [Hier widerspricht das deutsche Auswärtige Amt der Darstellung von USDOS, siehe dritter Absatz dieses Kapitels; Anm. der Staatendokumentation].

Es gab keine Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025).

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird, als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023).

Im Juni legte das Justizministerium einen Entwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz zur öffentlichen Diskussion vor, in dem sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität, Gesundheitszustand sowie Familienstand nicht als Schutzgründe aufgeführt sind. Einige Beamte argumentierten, dass diese bereits in anderen persönlichen und sozialen Schutzgründen des Entwurfs impliziert sind. Die fehlende ausdrückliche Nennung könnte jedoch dazu führen, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte diese Gründe nicht berücksichtigen, wodurch Opfer gezwungen wären, gegen Urteile Berufung einzulegen, und unnötige Hindernisse für den Schutz entstehen würden. Der Gesetzentwurf enthält auch keine Bestimmungen, die Nichtregierungsorganisationen ermächtigen, im Namen von Diskriminierungsopfern Klagen im öffentlichen Interesse zu erheben, was von lokalen Gruppen seit Langem gefordert wird (HRW 16.1.2025).

Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, Wohnsitz, Arbeitsplatz und Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit nicht immer eingehalten haben (FH 2023).

Die armenische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Zu diesen Anstrengungen gehörten die Untersuchung und Verfolgung von mehr Fällen von Menschenhandel und die Verurteilung von mehr Menschenhändlern. Die Regierung arbeitete mit der Zivilgesellschaft zusammen, um Opferhilfsdienste zu verwalten, und stellte mehr Mittel für den Opferschutz bereit (USDOS 29.9.2025).

Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der dafür zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorzulegen hat. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne richterliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung und die Gesetze gaben den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 23.4.2024).

Die Beschwerden der Regierungen Armeniens und Aserbaidschans beim EGMR, in denen sie der jeweils anderen Seite Gräueltaten während der Kämpfe von 2016 bis 2020 vorwerfen, warteten ebenso wie die Forderungen der armenischen Regierung bezüglich der Kämpfe vom September 2022 auf die Entscheidung des Gerichts (USDOS 12.8.2025).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.3.2025): Armenien: Politisches Porträt, https://www.ausw aertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armenien-portrait-203090, Zugriff 23.10.2025

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_d ie_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]

■FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

■FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2107348.html, Zugriff 14.6.2024

■FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2088482.html, Zugriff 7.9.2023

■HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (29.9.2025): 2025 Trafficking in Persons Report: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2130515.html, Zugriff 7.10.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

15Todesstrafe

Letzte Änderung 2025-11-14 14:57

Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 5.3.2024). Armenien ratifizierte das Protokoll Nr. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention und vollendete damit die Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden (AI 24.4.2024; vgl. FD 3.2025).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

■AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024

■FD - Frankreich Diplomatie - Ministern de l’Europe et des Affaires etrangeres [Frankreich] (3.2025): Frankreich Diplomatie, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrecht e-62159/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 7.10.2025

16Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2025-11-14 15:46

Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 41) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Art. 17 der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 Prozent aus. Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich amtlich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können dies jedoch tun. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten, missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Es gibt wenige Muslime in Armenien, diese vor allem in Eriwan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 2.6.2022).

Das Gesetz verbietet die „Behinderung des Rechts auf freie Religionsausübung", Hassreden und öffentliche Aufrufe zur Gewalt gegen eine Person oder eine Gruppe aus religiösen Gründen durch öffentliche Äußerungen, Massenmedien oder unter Ausnutzung der eigenen öffentlichen Stellung (USDOS 30.6.2024).

Mehr als 97 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zur Armenisch-Apostolischen Kirche (FH 2025; vgl. USDOS 30.6.2024). Zu den anderen religiösen Gruppen gehören römische Katholiken, armenische unierte Katholiken, orthodoxe Christen und evangelische Christen, darunter Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Pfingstler, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Außerdem gibt es Anhänger der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Kirche Jesu Christi) und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens sowie Molokan-Christen, Jesiden, Personen jüdischen Glaubens, Bahais, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die einem vorchristlichen Glauben anhängen (USDOS 30.6.2024).

Beobachter schätzten die jüdische Bevölkerung des Landes auf 800 bis 1.000 Personen, zusätzlich zu mehreren Hundert Neuankömmlingen aus Russland seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine im Jahr 2022 (USDOS 12.8.2025; vgl. USDOS 30.6.2024). Die Regierung und die Ombudsperson reagierten umgehend auf den einzigen antisemitischen Vorfall im Land und verurteilten jede Form von Antisemitismus scharf und öffentlich (USDOS 12.8.2025).

In Artikel 18 der Verfassung wird die armenisch-apostolische Kirche als „Nationalkirche“ anerkannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist (FH 2025; vgl. USDOS 30.6.2024). Angehörige religiöser Minderheiten haben in der Vergangenheit über Diskriminierungen berichtet (FH 2025).

Die meisten religiösen Minderheiten, einschließlich der Siebenten-Tags-Adventisten, evangeli- kaler christlicher Gruppen, der Zeugen Jehovas und der Bahais, berichteten, dass die öffentliche Einstellung ihnen gegenüber im Allgemeinen positiv ist und dass es nur wenig oder gar keine negative Medienberichterstattung über sie gibt, obwohl mehrere Medien im Laufe des Jahres negative Berichte über sie brachten (USDOS 15.5.2023).

Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Armenier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 2.6.2022).

Das Gesetz verbietet Proselytismus, der als Zwangsbekehrung interpretiert werden kann, definiert ihn aber nicht (USDOS 30.6.2024).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

■FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli- gious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111638.html, Zugriff 11.7.2024

■USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli- gious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091908.html, Zugriff 7.9.2023

■ USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073981.html, Zugriff 8.9.2023

17Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2025-11-14 16:17

Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 Prozent armenischen Volkszugehörigen und ca. 4 Prozent Angehörigen von Minderheiten zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die jesidischen, russischen, kurdischen und assyrischen Minderheitengruppen sind die vier größten, ihnen steht nach der Verfassung bzw. dem Wahlgesetz jeweils ein Parlamentssitz zu. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Angehörige der jesidischen Minderheit berichteten in der Vergangenheit vereinzelt über Diskriminierungen; systematische und zielgerichtete staatliche Repressionen sind jedoch nicht bekannt (AA 5.3.2024).

Die Verfassung verbot Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024). Das Strafgesetzbuch verbot die ungleiche Behandlung von Personen aus diesen Gründen, wenn dadurch die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt wurden, und betrachtete die gleiche Handlung, die von Beamten begangen wurde, als einen erschwerenden Umstand. Die Durchsetzung des Gesetzes gegen ethnische Gewalt oder Diskriminierung durch die Regierung war uneinheitlich (USDOS 23.4.2024).

Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Im Rahmen der Verfassungsreformen von 2015 wurde ein System eingeführt, das die Aufnahme von bis zu vier Parlamentsmitgliedern vorschreibt, die ethnische Minderheiten vertreten; alle vier müssen über eine Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann die Partei „Ziviler Vertrag" die drei Sitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertreten, während die Armenische Allianz den Sitz gewann, der ethnische Assyrer vertritt (FH 2025).

Nach der Schließung der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 1991 wurden hetzerische Rhetorik und Hassreden immer häufiger, zumal ganze Generationen ohne Kontakt zur anderen Seite aufwuchsen. Die Regierung förderte zwar keine Hassreden gegen Aserbaidschaner, verurteilte aber auch keine solchen Reden, wenn sie auftraten (USDOS 23.4.2024).

Jesiden berichteten, dass sie regelmäßig diskriminiert wurden, auch in Fällen, in denen es um Eigentumsstreitigkeiten ging. Die Bewohner einiger jesidischer Dörfer in der Region Aragatsotn betrachteten die unzureichenden sozioökonomischen Bedingungen in den Dörfern und das Fehlen von Straßen, Wasser und anderer Infrastruktur als indirekte Diskriminierung (USDOS

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

■FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

18Relevante Bevölkerungsgruppen

18. 1Frauen

Letzte Änderung 2025-11-14 16:17

Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024, FH 2025). Der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Leitungsfunktionen im öffentlichen Sektor (USDOS 23.4.2024). Frauen besetzten zwei von 16 Kabinettsposten, etwa 36 % der Sitze in der Nationalversammlung und etwa 31 % der Sitze in den Kommunalparlamenten - ein Anstieg von 8,7 %, verglichen mit dem Stand vor den Kommunalwahlen 2021. In der Nationalversammlung gab es keine weiblichen Vizepräsidenten oder Fraktionsvorsitzenden, und nur zwei der 12 ständigen Parlamentsausschüsse hatten weibliche Vorsitzende. In den 10 Regionen des Landes gab es eine Gouverneurin (USDOS 20.3.2023).

Frauen sind Berichten zufolge trotz gesetzlicher Schutzmaßnahmen Diskriminierung in Beschäftigung und Bildung ausgesetzt. Frauen sind in Politik und Regierung nach wie vor unterrepräsentiert, und die meisten Parteien tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten (FH 2025). Die Gesetzgebung schreibt vor, dass Frauen und Männer jeweils mindestens 30 % der Kandidaten bei den Wahlen zur Nationalversammlung stellen müssen, was eine Erhöhung der zuvor geltenden Quote von 25 % bedeutet. Nach der Änderung des Wahlgesetzes im Jahr 2020 wurde die 30-%-Quote auch auf alle Kommunalwahlen angewandt, die ab 2021 nach dem Verhältniswahlsystem stattfanden (USDOS 20.3.2023).

Frauen hatten in der Regel nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten oder das gleiche Einkommen wie Männer, und die Arbeitgeber wiesen Frauen häufig niedrigere oder schlechter bezahlte berufliche Positionen zu. Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwar die „rechtliche Gleichstellung“ aller Parteien am Arbeitsplatz vor, verbietet jedoch nicht ausdrücklich die geschlechtsspezifische Diskriminierung beim Zugang zu Krediten und schreibt nicht vor, dass gleicher Lohn für gleiche Arbeit gezahlt werden muss, sodass weiterhin ein Lohngefälle zwischen Männern und Frauen besteht (USDOS 23.4.2024).Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 5.3.2024). Die Vergewaltigung einer Person, gleich welchen Geschlechts, war eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 15 Jahren geahndet wurde; für die Strafverfolgung von Vergewaltigung in der Ehe galten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 23.4.2024).

Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nicht wirksam strafrechtlich verfolgt (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt wurde im Rahmen der allgemeinen Gewaltgesetze unter Strafe gestellt und je nach Anklagepunkt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) mit unterschiedlichen Strafen belegt (USDOS 23.4.2024). Die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 2025).

Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet (AA 5.3.2024; vgl. HRW 13.1.2022). Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, „wenn die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt" in der Familie besteht (HRW 13.1.2022). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht ausreichend für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismen zur Verhinderung häuslicher Gewalt, wie etwa Schutzanordnungen, sensibilisiert und geschult und wenden diese nicht angemessen an bzw. setzen sie nicht angemessen durch (HRW 12.1.2023). Enge Definitionen im Gesetz gegen Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsopfer, die nicht verheiratet waren oder in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten (USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres stellte die Regierung weiterhin begrenzte Mittel zur Unterstützung von zwei Zentren zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt bereit (USDOS 20.3.2023).

Die Behörden untersuchten bis Juni 2024 1.535 Anzeigen wegen häuslicher Gewalt, was einen deutlichen Anstieg gegenüber den 484 Anzeigen im gleichen Zeitraum des Jahres 2023 darstellt, und erhoben Anklage gegen 197 Personen. Zwischen September 2023 und September 2024 wurden mindestens vier Frauen getötet, drei davon durch ein Familienmitglied. Drei der vier Frauen waren über 60 Jahre alt. In einem positiven Schritt hat das Parlament im April Änderungen verabschiedet, welche die Gesetzgebung des Landes zu häuslicher Gewalt verschärfen. Mit den Änderungen wurde der Verweis auf „Familienharmonie" als vorrangiges Ziel des Gesetzes gestrichen und die Definition von häuslicher Gewalt erweitert, sodass nun unter anderem auch Zwangsmaßnahmen im medizinischen und psychiatrischen Bereich, die Behinderung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, Jungfräulichkeitstests, das Verbot oder die Behinderung von Kontakten zu Verwandten und Freunden sowie verschiedene Formen der Kontrolle über den Partner darunter fallen. Die Änderungen stellten Stalking als eigenständiges Delikt unter Strafe. Außerdem wurde klargestellt, dass zu den Tätern häuslicher Gewalt auch Partner, ehemalige Partner und Personen in nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften zählen können, und dass die Tatsache, dass ein Kind Zeuge häuslicher Gewalt wird, an sich schon eine nach dem Gesetz strafbare Gewalttat darstellt (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025). Um Probleme im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und Familie (einschließlich Frühehen) anzugehen, wurden in Armenien in den letzten Jahren mehrere institutionelle Reformen durchgeführt. Insbesondere wurde innerhalb der Polizei eine neue Unterabteilung gebildet, die sich speziell mit den genannten Problemen befasst. Die Einheit trägt den Namen „Abteilung für Jugendkriminalität und Prävention häuslicher Gewalt" (RA ARME 12.11.2024).

Am 3. Mai nahm das Parlament Änderungen am Arbeitsgesetz an, die Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verbieten. Das Gesetz sah vor, dass Verstöße nicht strafrechtliche Verwaltungsstrafen nach sich ziehen. Die Änderung trat am 31. Juli in Kraft (USDOS 23.4.2024).

Es gab keine Berichte über Zwangsabtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch staatliche Behörden (USDOS 12.8.2025).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

■AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124607.html, Zugriff 27.6.2025

■FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

■HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025

■HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2085384.html, Zugriff 7.9.2023

■HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2066479.html, Zugriff 7.9.2023

■RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (12.11.2024): RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien; Informationen via email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf

■USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

■USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023

18. 2Kinder

Letzte Änderung 2025-11-14 16:19

Im Jahr 2024 erzielte Armenien nur minimale Fortschritte bei den Bemühungen zur Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit. Die Kriminalpolizei des Innenministeriums richtete eine direkte Verbindung zum Nationalen Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder ein, um Hinweise aus dem Internet bzgl. kommerzieller sexueller Ausbeutung von Kindern zu erhalten. Die Regierung entwickelte außerdem das Umfassende Programm zum Schutz der Rechte von Kindern für den Zeitraum 2024-2029, ein Instrument zur Gewährleistung einer sicheren Umgebung und Entwicklungsmöglichkeiten für alle Kinder sowie zur Erhebung von Daten über Kinder, die gefährliche Arbeiten verrichten. Dieses Programm wurde jedoch noch nicht offiziell verabschiedet (USDOL 9.2025).

Das Gesetz über die Rechte des Kindes verbietet Misshandlungen, und das Strafgesetzbuch sieht Strafen für solche Misshandlungen vor. Nach den militärischen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie blieb die Bereitstellung von psychischen Gesundheitsdienstleistungen und psychosozialer Unterstützung für Kinder und deren Familien eine Priorität für die Regierung. Die Regierung verließ sich bei der Bereitstellung dieser Dienste weitgehend auf NGOs und internationale Partner (USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Dienste verfügten nur über begrenzte Kapazitäten und Ressourcen für den Schutz und die Verbesserung der psychischen Gesundheit und des psychosozialen Wohlbefindens von Kindern und deren Bezugspersonen. Beobachtern zufolge räumte die Regierung der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder Priorität ein (USDOS 12.4.2022). Physische und psychische Gewalt gegen Kinder sowie entwürdigende Strafen sollen in Schulen, Internaten sowie Kinderheimen und Waisenhäusern weiterhin verbreitet sein (AA 5.3.2024). Obwohl Missbrauch gesetzlich verboten und im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt war, war Gewalt als Disziplinierungsmittel weit verbreitet (USDOS 23.4.2024).

Die Einschulungs- und Schulbesuchsquoten von Kindern aus ethnischen Minderheitengruppen, insbesondere Jesiden, Kurden und Molokanern, lagen deutlich unter dem Durchschnitt, und die Abbrecherquote nach der neunten Klasse war höher. Obwohl in den Grund- und Sekundarschulen Assyrisch, Kurdisch und jesidische Sprachen unterrichtet wurden, gaben Mitglieder der jesidischen Gemeinschaft an, dass das Angebot an jesidischem Sprachunterricht angesichts der Größe der Gemeinschaft unzureichend ist (USDOS 23.4.2024).

Während die Frühehe von Mädchen in jesidischen Gemeinschaften Berichten zufolge weit verbreitet war (USDOS 12.8.2025; vgl. RA ARME 12.11.2024), gab es vereinzelte Berichte, dass dieses Problem auch in armenischen Familien existierte. Berichten zufolge verließen einige Mädchen der jesidischen Gemeinschaft die Schule entweder aufgrund einer Frühehe oder um Entführung und Zwangsheirat zu entgehen (USDOS 12.8.2025).

Das Fehlen vorschulischer Bildungseinrichtungen in den meisten jesidischen Dörfern, die unzureichenden beruflichen Fähigkeiten des Lehrpersonals, die Diskriminierung jesidischer Schüler und die Qualität des jesidischen Sprachunterrichts führten zu Problemen für jesidische Kinder, die in der Schule Lernschwierigkeiten hatten und hinter ihre armenischsprachigen Mitschüler zurückfielen (USDOS 23.4.2024).

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung betrug 18 Jahre, und die Regierung setzte das Gesetz im Allgemeinen durch. Mit den am 11. September verabschiedeten Gesetzesänderungen wurden die Ausnahmen, die eine Eheschließung in jüngerem Alter zuließen, aufgehoben (USDOS 12.8.2025). Armenien ist eine Reihe internationaler Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Frage der Frühehen von Mädchen eingegangen. Zu den wichtigsten von Armenien ratifizierten Instrumenten gehören das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1993) und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1993), das die Mitgliedstaaten verpflichtet, die freie und uneingeschränkte Zustimmung der Ehepartner sicherzustellen (RA ARME 12.11.2024).

Die Regierung hat die Zahl der Frühverheiratungen nicht erfasst. Vertreter der jesidischen Gemeinschaft berichteten jedoch von einer zunehmenden Missbilligung dieser Praxis durch lokale Regierungsbeamte (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz verbietet die sexuelle Ausbeutung von Kindern und sieht bei Zuwiderhandlungen Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren vor. Das Gesetz verbot Kinderpornografie und andere Formen der sexuellen Ausbeutung und des Missbrauchs von Kindern im Internet, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet wurde. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr lag bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024).

Mit Unterstützung von UNICEF führte die Regierung zwei Einrichtungen in Eriwan und Ka- pan als zentrale Anlaufstellen für Kinder ein, die Opfer sexueller oder schwerer körperlicher Gewalt geworden waren. Die Behörden schulten 100 Ermittler, Sozialarbeiter und forensische Psychologen für die Arbeit mit Kindern in Strafverfahren in sogenannten „sicheren Ecken". Die Justizakademie begann mit der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten zum Schutz von Kindern in Strafverfahren (USDOS 23.4.2024).

Es gibt keine Zwangsrekrutierung von Kindern oder Kindersoldaten (AA 5.3.2024). Armenien hat alle wichtigen internationalen Konventionen zur Kinderarbeit ratifiziert. Allerdings weist der gesetzliche Rahmen in Armenien nach wie vor Lücken auf, darunter das Mindestalter für Arbeit (16 Jahre), das unter dem Pflichtschulalter von 18 Jahren liegt, was Kinder dazu ermutigen könnte, die Schule vor Abschluss der Pflichtschulzeit zu verlassen (USDOL 9.2025; vgl. AA

5.3. 2024).

Die Regierung erhebt und pflegt keine offiziellen Daten über die Verbreitung von Kinderarbeit (USDOL 9.2025).

Zwangsarbeit gibt es nicht, jedoch helfen Kinder ihren Familien in der Landwirtschaft (AA 5.3.2024; vgl. FH 2025). Kinder in Pflegeeinrichtungen sind einem besonders hohen Risiko von Menschenhandel ausgesetzt (FH 2025).

Die Regierung erließ 2022 ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung, die den armenischen Rahmen für den Schutz von Kindern durch die Kriminalisierung des Kinderhandels und der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern stärkten. Die Regierung hat außerdem eine universelle Checkliste für die Überprüfung von Verstößen gegen Arbeitsrechte verabschiedet, die für alle Branchen gilt (USDOL 26.9.2023). Staatsanwälte werden regelmäßig zum Thema Menschenhandel und andere schlimmste Formen der Kinderarbeit geschult. Im Berichtszeitraum wurde die Polizei umstrukturiert. Die Reform umfasste die für die Durchsetzung der Kinderarbeitsgesetze zuständigen Behörden sowie die Einrichtung von vier spezialisierten Einheiten: Streifen-, Kriminal-, Gemeinde- und Polizeiwache-Einheiten (USDOL 9.2025).

Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht die Verleihung der Staatsangehörigkeit an staatenlose Kinder vor, die im Staatsgebiet geboren wurden (USDOS 23.4.2024).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

■FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

■RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (12.11.2024): RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien; Informationen via email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf

■USDOL - United States Department of Labor [USA] (9.2025): 2024 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Armenia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131689/Armenia.pdf, Zugriff 3.11.2025

■USDOL - United States Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2098450.html, Zugriff 24.5.2024

■USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

■USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023

19Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2025-11-14 16:19

Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht jedes Einzelnen, dessen Wohnort, Arbeitsplatz und Bildungsort zu wechseln (FH 2025).

Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden (AA 5.3.2024).

Vertriebene und Flüchtlinge aus Bergkarabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

■FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

19. 1Meldewesen

Letzte Änderung 2025-11-14 16:20

Adressen mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort gibt es. Man kann im öffentlich zugänglichen Wählerregister, in dem alle wahlberechtigten armenischen Staatsangehörigen eingetragen sind, mit Eingabe der Personalien feststellen, wer unter welcher Adresse gemeldet ist. Dieses Register ist im Internet frei zugänglich, wird aber nur auf Armenisch geführt (AA 5.3.2024).

Ein zentrales digitalisiertes Personenstandsregister ist vorhanden. Auskünfte werden nur betroffenen Personen bzw. deren notariell bevollmächtigtem Vertreter erteilt. Alle neuen Personenstandsurkunden werden elektronisch erstellt und können (wie auch die alten Personenstandsurkunden) problemlos mit einer Apostille versehen werden. Die Apostille kann mit QR-Code auf der Website des Justizministeriums überprüft werden (AA 5.3.2024).

Ein zentrales Fahndungsregister existiert. Auskünfte über Haftbefehle können von den Betroffenen selbst oder durch notariell bevollmächtigte Vertreter eingeholt werden (AA 5.3.2024). Es gibt ein zentrales Strafregister. Dort werden die abgeschlossenen Strafverfahren eingetragen. Für laufende Strafverfahren gibt es kein zentrales Register. Auskunftsersuchen aus dem Strafregister sind wiederum nur Betroffenen selbst bzw. ihren notariell bevollmächtigten Vertretern möglich (AA 5.3.2024).

Es ist möglich, durch Einsicht in das öffentlich zugängliche armenische Wählerregister, in das nur volljährige armenische Staatsangehörige ohne Foto eingetragen werden, Anhaltspunkte zu einer möglichen Staatsangehörigkeit und möglichen Verwandtschaftsverhältnissen zu eruieren (AA 5.3.2024).

Quelle

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

20Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2025-11-14 16:21

In Armenien ist ein breites Warenangebot vorhanden. Umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist jedoch finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell von Verwandten aus dem Ausland unterstützt. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 5.3.2024).

Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Armenien 599 Euro pro Kopf (Laenderdaten 09.2025). Die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze beträgt 25 Prozent (ADA 1.2025; vgl. CIA . 30.09.2025).

Die Arbeitslosenquote betrug 2024 13,3 Prozent (Laenderdaten 9.2025; vgl. WKO 9.2025).

Die Inflationsrate in Armenien betrug im Jahr 2024 rund 0,20 Prozent (Laenderdaten 9.2025; vgl. WKO 9.2025).

Die Wirtschaft ist weiterhin stark von De-facto-Monopolen und deren politischer Einflussnahme geprägt, obwohl die Regierung versucht zu liberalisieren. Der Bankensektor und die IT-Industrie entwickeln sich gut. Zahlreiche Unternehmen lassen in Armenien ihre elektronischen Produkte fertigen, da die Arbeitskräfte gut ausgebildet sind und das Lohnniveau niedrig ist. Etwa 36 % der armenischen Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig (Obst-, Gemüse-, Tabakanbau und Viehzucht). Aufgrund teils veralteter Markt- und Vertriebsstrukturen sowie unzureichenden Managements ist der Agrarsektor jedoch wenig produktiv. Armenien ist daher auf Nahrungsmittelimporte angewiesen, was die Lebensmittelpreise in die Höhe treibt. Die Regierung investiert seit einigen Jahren verstärkt in die Modernisierung der Landwirtschaft (ADA 1.2025).

Weitere Reformen werden im Gesundheitswesen, in der Wasser- und Sanitärversorgung, im Bildungs- und Ausbildungsbereich, in der Wissenschaft und Forschung sowie im Verwaltungsbereich durchgeführt. Die Regierung strebt durch Dezentralisierungsmaßnahmen effizientere Strukturen an und legt besonderen Wert auf Transparenz und Rechenschaftspflicht. Zudem möchte sie das große Gefälle zwischen der Hauptstadt Jerewan und den anderen Regionen durch gezielte Förderungen, private Investitionen und Infrastrukturmaßnahmen beseitigen (ADA 1.2025).

Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe: Kupfer, Blei, Zink, Molybdän, Gold und Silber. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Wirtschaftsreformen werden in Armenien weiterhin vorangetrieben, um den Wohlstand zu erhöhen und die Zuversicht der Bevölkerung, nach dem Verlust von Bergkarabach, zu verbessern. Die Prioritäten der Regierung konzentrieren sich auf Reformen des nationalen Sicherheits- und Verteidigungssystems, Entwicklung der Infrastruktur, Modernisierung der Industrie, Digitalisierung der Verwaltung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen (WKO 6.2024).

Das armenische Recht schützt Eigentumsrechte im Allgemeinen. Die wirtschaftliche Diversifizierung und einfachere Vorschriften haben in den letzten Jahren die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessert (FH 2025).

Eigentümer von Immobilien, die im Rahmen des Grenzfestlegungsprozesses im Jahr 2024 an Aserbaidschan übertragen wurden, konnten eine finanzielle Entschädigung beantragen, doch die Regierung gab die Höhe der Entschädigungszahlungen nicht bekannt, was Menschenrechtsaktivisten dazu veranlasste, die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Entschädigungen infrage zu stellen (FH 2025).

Die durch den [Ukraine-]Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023).

Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Die Strafverfolgung ist nicht proaktiv und stützt sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Verstöße gegen Lohn-, Arbeitszeit- oder Überstundengesetze waren für viele Beschäftigte privater Unternehmen, insbesondere im Dienstleistungs- und Einzelhandelssektor, an der Tagesordnung (USDOS 12.8.2025).

Das Gesetz sah einen monatlichen Mindestlohn über dem Existenzminimum vor. Das Gesetz sah eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und eine Vergütung für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 12.8.2025).

Die Regierung hat per Dekret Arbeitsschutzstandards festgelegt. Die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen waren für die wichtigsten Industriezweige des Landes im Allgemeinen nicht angemessen und blieben in zahlreichen Sektoren unterdurchschnittlich (USDOS 12.8.2025).

Trotz vieler Maßnahmen blieben die Wirtschaft Armeniens und wichtige Teile seiner nationalen Infrastruktur, darunter Eisenbahnen und Energieversorger, weiterhin von Russland abhängig, wodurch Moskau seinen Einfluss auf die Politikgestaltung behalten konnte (FH 2025). Aserbaidschan hat alle Beschränkungen für den Gütertransit nach Armenien aufgehoben (REU

21.10. 2025).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

■ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (1.2025): Armenien Länderinformation 2024, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/Armenien_2024.pdf, Zugriff 7.10.2025

■AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 7.9.2023

■CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.9.2025): Armenia - The World Factbook, https://www.ci a.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security, Zugriff 7.10.2025

■FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

■Laenderdaten - Laenderdaten.info (9.2025): Wirtschaft in Armenien im Vergleich zur EU, https: //www.laenderdaten.info/Asien/Armenien/wirtschaft.php, Zugriff 19.9.2025

■REU - Reuters (21.10.2025): Azerbaijan lifts curbs on cargo transit to Armenia in sign of growing peace, https://www.reuters.com/world/azerbaijan-lifts-curbs-cargo-transit-armenia-sign-growing-p eace-2025-10-21, Zugriff 23.10.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

■WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2025): Länderprofil Armenien, https://www.wko.at/oe/statis tik/laenderprofile/lp-armenien.pdf, Zugriff 7.10.2025

■WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2024): Wirtschaftsbericht Armenien [Quelle liegt im Archiv der Staatendokumentation auf], https://www.wko.at/noe/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsberi cht.pdf, Zugriff 4.10.2024

21. 1Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2025-11-14 16:21

Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, Dringende Unterstützung, Pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Leistungen im Falle von Behinderungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 5.2025).

Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen ohne Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten. Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Renten im Falle von Behinderungen und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleister, Renten im Falle von Behinderungen und Hinterbliebenenrenten (IOM 5.2025).

Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Menschen mit Behinderung, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel und Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 49 Büros des staatlichen Sozialversicherungsdienstes (IOM 5.2025).

Die Medical Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In den Aufgabenbereich der Agentur fällt die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Förderdauer, aber auch die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe (IOM 5.2025).

Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales führt staatliche Programme durch, die darauf abzielen, nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Erfüllung der Arbeitsnachfrage zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Die staatliche Arbeitsagentur bietet folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen; Beratung zur beruflichen Orientierung; Antrag auf freie Mitarbeit; Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen; Berufsausbildung und Umschulung (IOM 5.2025). Es gibt auch private Arbeitsvermittlungsagenturen (IOM 5.2025).

Das Ministerium für Arbeit und Soziales führt auf Beschluss der Regierung ein Sozialwohnungsprogramm für sozial benachteiligte und besondere Gruppen durch, die Wohnraum benötigen.

Diese Gruppe umfasst Personen, die keinen Wohnraum besitzen, in einer temporären Unterkunft oder anderen öffentlichen Einrichtungen leben (IOM 5.2025).

Quelle

■ IOM - International Organization for Migration (5.2025): IOM - Länderinformationsblatt Armenien 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/48d69221-a873-4384-90a1-c5b5f1e96 7d8-CFS_2025_Armenia_DE.pdf, Zugriff 23.10.2025

21Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2025-11-14 16:24

Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, entspricht jedoch insbesondere außerhalb der großen Städte nicht immer europäischem Standard (AA 23.10.2025; vgl. BMEIA

23.10. 2025). Die Notfallversorgung ist in der Regel gegeben. In entlegenen Gebieten des Landes kann bei Krankheit oder Unfall nicht mit einer raschen und effizienten medizinischen Betreuung gerechnet werden (AA 23.10.2025; vgl. EDA 23.10.2025). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Gesundheitsversorgung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 5.2025). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Sie erfolgt durch niedergelassene Ärzte, die sowohl in der eigenen Praxis als auch in Krankenhäusern tätig sind. Die tertiäre medizinische Versorgung ist größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte medizinische Versorgung mit teilweise teuren und aufwendigen Leistungen (AA 5.3.2024).

Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei, die Behandlung in Fachkliniken ist meist kostenpflichtig. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung, da für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlung schwierig geworden ist. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien. Für das Jahr 2024 ist bzw. war die erste Phase der umfassenden „Reform zur Einführung eines allgemeinen Krankenversicherungssystems“ geplant (AA 5.3.2024).

Die Datenbank der in Armenien registrierten Medikamente ist zu finden unter: www.pharm.am. Hier stehen Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten. Die Webseite des Gesundheitsministeriums lautet: www.moh.am (IOM 5.2025).

Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 23.10.2025). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf bis zu 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Bescheinigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 5.2025; vgl. BMEIA 23.10.2025). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 23.10.2025).

Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge sind die vergleichsweise geringen Löhne des medizinischen Personals (allgemein praktizierender Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens teilweise unzureichend ist. Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern deshalb in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Dennoch gehören beispielsweise Endokrinologen, Neurologen, Traumatologen/Chirurgen und Augenärzte zum Standardpersonal in Polikliniken (AA 5.3.2024).

Stationäre und ambulante Behandlungen psychischer Störungen sind für armenische Staatsbürger kostenlos. In Eriwan gibt es eine private und eine staatliche psychiatrische Klinik. Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen ebenfalls über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen (PTBS) und Depressionen ist mit gutem Standard gewährleistet und erfolgt auch kostenlos (AA 5.3.2024).

Nicht immer sind alle Medikamente vorhanden, obwohl viele davon in Armenien und in guter Qualität hergestellt werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall käuflich; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Vereinzelt sind Medikamente in Armenien nicht erhältlich, insbesondere wenn sie in Armenien nicht registriert sind (AA 5.3.2024).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.10.2025): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensich erheit-201872?isLocal=falseisPreview=false, Zugriff 23.10.2025

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

■BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (23.10.2025): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 23.10.2025

■EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.10.2025): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise /armenien/reisehinweise-fuerarmenien.html, Zugriff 23.10.2025

■IOM - International Organization for Migration (5.2025): IOM - Länderinformationsblatt Armenien 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/48d69221-a873-4384-90a1-c5b5f1e96 7d8-CFS_2025_Armenia_DE.pdf, Zugriff 23.10.2025

22Rückkehr

Letzte Änderung 2025-11-14 16:26

Rückkehrende werden in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst. Bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland haben armenische Staatsangehörige wegen einer Asylantragstellung in Deutschland oder in einem Drittland nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Rückkehrende können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Für rückkehrende Migranten wurde mithilfe des französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFII) ein Beratungszentrum geschaffen (AA 5.3.2024).

Das „EU Reintegration Programme" (EURP) bieten zusammen mit lokalen Partnern Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (BBU 29.5.2024).

Für Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern, die entweder freiwillig zurückgekehrt waren oder vom Aufnahmeland abgeschoben worden waren, standen Integrationsprogramme zur Verfügung (USDOS 12.8.2025).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

■BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (29.5.2024): Return from Austria - Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html, Zugriff 19.9.2024

■USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

23. 1Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-11-14 16:26

Die freiwillige Rückkehr hat für das Bundesministerium für Inneres (BMI) oberste Priorität (BMI 3.11.2024; vgl. BBU 5.12.2024). Sie stellt im Sinne einer effektiven und humanen Rückkehrpolitik sowie entsprechend der EU-Rückführungsrichtlinie den Grundpfeiler der nationalen Rückkehrstrategie dar. Aus diesem Grund werden seitens des BMI seit Jahren zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr intensiv zu unterstützen und zu fördern. Die Maßnahmen bauen dabei auf ein umfassendes 4 Säulenmodell bestehend aus Informationstools, Rückkehrberatung, Rückkehrunterstützung und Reintegrationsangeboten auf und erfolgen unter bestmöglicher Nutzung von Ko-Finanzierungsmöglichkeiten durch bestehende EU-Fördertöpfe des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF). Eine Kooperation besteht dabei seitens des BMI bereits seit Jahren mit ankerkannten Partnern im Migrationsbereich wie der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) , der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie der Caritas. Grundsätzlich ist eine freiwillige Rückkehr in jedem Verfahrensstadium möglich. Besteht ein behördlicher Auftrag zur Ausreise, hat diese innerhalb der festgelegten Frist zu erfolgen, da ansonsten Zwangsmaßnahmen von der zuständigen Behörde ergriffen werden. Auch Personen, die sich in einem laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren befinden oder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden. Bei einer freiwilligen Ausreise kann die betroffene Person selbständig und ohne polizeiliche Begleitung Österreich verlassen. Sie ist weniger eingriffsintensiv und damit auch nachhaltiger. Endet ein Asylverfahren oder fremdenrechtliches Verfahren mit einer Rückkehrentscheidung, wird im Regelfall eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und genießt diese Option Vorrang gegenüber dem staatlichen Vollzug. Die Frist für die freiwillige Rückkehr beträgt in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (BMI 3.11.2024).

Seit 1. Jänner 2021 - annähernd 30 Jahre nach der ersten gesetzlichen Verankerung - wird die Rückkehrberatung in Österreich von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) durchgeführt (BMI 3.11.2024; vgl. BBU 5.12.2024).

Die Rückkehrhilfe enthält folgende Unterstützungsleistungen: Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr durch die BBU Rückkehrberatung; Unterstützung bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente; Unterstützung bei der Reiseorganisation und Flugbuchung; Ggf. Übernahme der Heimreisekosten bei Mittellosigkeit; Ggf. medizinische Versorgung beim Transfer; Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis 900 EUR; Anmeldung zur Aufnahme in ein spezielles Reintegrationsprogramm (für die wesentlichen Rückkehrländer verfügbar) (BMI 3.11.2024).

Auf die Gewährung von Rückkehrhilfe besteht auch bei Vorliegen der Kriterien kein Rechtsanspruch (BMI 3.11.2024).

Für ca. 40 relevante Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer*innen ganz nach dem Leitgedanken „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Zusammen mit Hauptkooperationspartnern sowie unzähligen lokalen Organisationen unterstützt Österreich durch Reintegrationsprogramme die Wiedereingliederung von Rückkehrenden in die Gesellschaft des Herkunftsstaats. Personen, die sich zu einer freiwilligen Ausreise entscheiden, haben die Möglichkeit - bei Erfüllung der allgemeinen sowie projektspezifischen Voraussetzungen - Unterstützungsleistungen zu bekommen. „Rückkehr mit Perspektiven“ bedeutet individuelle Unterstützung vor Ort. Rückkehrende werden bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland wirtschaftlich, sozial und psychosozial unterstützt. Die Programme erleichtern durch Beratung, Sachleistungen (z.B. landwirtschaftliche Geräte), Weiterbildung, Finanzierung einer Geschäftsidee, Bezahlung einer Unterkunft oder medizinische Unterstützung einen Neustart in der Heimat. Andererseits leisten die Unterstützungsprogramme etwa durch Stärkung der Wirtschaft auch einen Beitrag zum Aufbau von Strukturen in den Herkunftsländern, da oftmals Unternehmensgründungen in den Bereichen Handel, Handwerk oder Dienstleistung gefördert werden. Anreize für (erneute) Migration sollen durch die bis zu einem Jahr andauernde Begleitung im Reintegrationsprozess nachhaltig minimiert werden - für Einzelpersonen als auch die Gesamtgesellschaft.

Das BMI fördert aktuell vier Reintegrationsprogramme in rund 40 Ländern und bietet eine umfangreiche Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer*innen an: EU Reintegration

Programme (EURP); Reintegrationsprogramm IOM; Bilaterale Kooperation mit der französischen Migrationsbehörde (OFII/Frankreich); Spezialprogramm in Syrien durch European Technology Training Center (ETTC) (BMI 3.11.2024).

Beginnend im April 2022 hat die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) schrittweise Aufgaben im Rückkehr- und Reintegrationsbereich auf EU-Ebene übernommen. Durch die Mandatserweiterung unterstützt Frontex die EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Länder im Bereich der Rückkehr und Reintegration. Österreich nimmt das von Frontex koordinierte „EU Reintegration Programme" (EURP) für über 20 Länder in Anspruch. Somit deckt Frontex als Koordinationsplattform in Zusammenarbeit mit lokalen Partnern mehr als die Hälfte der österreichischen Reintegrationsangebote ab. Das Ziel von Frontex besteht darin, sowohl Einzelpersonen als auch Familien je nach den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten und dem verfügbaren Budget zu unterstützen (BMI 3.11.2024).

Die von Frontex finanzierten und koordinierten Dienstleistungen sind in zwei Pakete unterteilt: einerseits ein auf schnelle Hilfe ausgerichtetes Post-arrival Paket und andererseits eine längerfristige Reintegrationsunterstützung. Das Post-arrival Paket im Wert von 615 EUR dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Herkunftsland und beinhaltet Sofortleistungen wie Airport Pick-up, Unterstützung bei der Weiterreise, temporäre Unterkunft und unmittelbare medizinische Unterstützung. Dieser Betrag kann auch in bar ausgezahlt werden. Die längerfristige Reintegrationsunterstützung beläuft sich auf 2.000 EUR. Davon werden 200 EUR ausbezahlt und 1.800 EUR in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird, geltend gemacht. Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-return Pakets gehören unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen und Trainings sowie psychosoziale Unterstützung (BMI 3.11.2024).

Quellen

■BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (5.12.2024): BBU GmbH, https://www.bbu.gv.at/was-wir-tun#rueckkehrberatung, Zugriff 3.10.2025

■BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (3.11.2024): Freiwillige Rückkehr, https://www.bm i.gv.at/301/Freiwillige_Rueckkehr, Zugriff 3.10.2025

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakten Beweis erhoben. Darüber hinaus wurde in die Verfahrensakten betreffend die vorangegangenen Verfahren beim BVwG sowie die diesbezüglichen Verwaltungsakte des BFA Einsicht genommen. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Zudem wurde Einsicht in die aktuellen Datenauszüge genommen (ZMR, IZR, Grundversorgung, Betreuungsinformationssystem, AJ-Web).

II.2.2. Zu den personenbezogenen Feststellungen und der Integration

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben in den gegenständlichen Verfahren und den vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2025 sowie den aktuellen Datenauszügen.

Dass es sich bei der BF1 um die Mutter der BF2 und des BF3 handelt, ist den Akteninhalten abzuleiten.

Die Feststellungen zur Herkunft, zu den privaten und familiären Verhältnissen der BF1 im Herkunftsstaat und ihrer erlangten Schulausbildung gründen sich auf deren glaubhaften Angaben gerade auch in der mündlichen Verhandlung zu den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sowie den erstinstanzlichen Angaben. Dass die BF1 wie nunmehr in der Beschwerde in den Raum gestellt keine Schule besucht habe, kann schon aufgrund ihrer Angaben im ersten Verfahren in Zusammenschau mit ihren Unterschriften auf den Befragungsprotokollen nicht angenommen werden.

Die festgestellten Aufenthaltsorte der Beschwerdeführer, die Angaben über die Ausreisefinanzierung und der in Armenien lebenden Familienmitglieder ergeben sich aus den dahingehend stringent gemachten Angaben der BF1 im Zuge der Verfahren. Dass die BF weiterhin einen engen Kontakt zu ihren in Armenien lebenden Verwandten pflegen (Schwester und weitere Tochter der BF1), welche sich Großteils ihren Lebensunterhalt durch Arbeit in der Landwirtschaft verdienen, brachte die BF1 im Zuge ihrer gerichtlichen Einvernahme vor (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 22.10.2024) und gaben sie auch nunmehr nichts Gegenteiliges an.

Dass die BF1 keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist und sie und ihre Kinder (BF2 und BF3) seit Einreise die staatliche Grundversorgung in Anspruch nehmen bzw. nunmehr in einem Haus der Caritas leben, ergibt sich aus den Akteninhalten, den Angaben der BF und aus den aktuellen Auszügen des Betreuungsinformationssystems und ZMR.

Dass die Beschwerdeführer in Österreich über einen Anknüpfungspunkt (Schwester der BF1) verfügen, wurde gleichlautend bereits von den BF im ersten Verfahren angegeben. Auch dass die BF von der Schwester bzw. Tante in Österreich unterstützt werden, wurde bereits im ersten Verfahren angegeben und ist auch durchaus glaubhaft, dass die BF – wie in der Beschwerde angegeben – auch von ihr finanziell unterstützt werden. Eine solche finanzielle Unterstützung ist aber auch in Armenien nach der Rückkehr möglich und ist gerade auch dadurch jedenfalls die Reintegration in die armenische Gesellschaft und das Auskommen nach der Rückkehr dort gesichert. Darüber hinaus wurde bereits im ersten Verfahren festgestellt, dass keine glaubwürdigen Gründe für eine Hinderung am Beschäftigungszugang für die BF 1 vorgebracht wurden und hat die BF 1 vor ihrer Ausreise auch gearbeitet.

Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse stützen sich zum einen auf die fehlenden Sprachzertifikate der BF und zum anderen auf die erschwerte Kommunikation während der Befragungen aller BF. Eine Einvernahme war erstinstanzlich im gegenständlichen Verfahren lediglich mit der Zuhilfenahme eines Dolmetschers möglich. Dass die BF2 und BF 3 erste Deutschkenntnisse aufweisen, ergibt sich aus deren Schulbesuch, wodurch von dem Erwerb von Deutschkenntnissen auszugehen war, wenngleich dies vorwiegend erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der erste Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen war. Genauso ergibt sich aus den Angaben der BF, dass gerade keine besonderen integrativen Aspekte hervorgekommen sind, sie engagieren sich nicht besonders in der österreichischen Gesellschaft und hat nur die BF 1 seit kurzem eine Tätigkeitüber die Caritas – jedoch nicht sozialversicherungspflichtig oder im Vollerwerb –übernommen. Vielmehr leben sie von staatlicher bzw. karitativer Unterstützung.

Die in der Beschwerde mitgeteilten Fakten zur Integration in Österreich werden als wahr angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt. Dass die BF 2 und BF 3 einen Integrationsverein wöchentlich besuchen, wurde unbescheinigt behauptet, jedoch bereits im ersten Verfahren festgestellt. Selbst dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass von einer besonderen Integration in die österreichische Gesellschaft auszugehen wäre. Auch wenn die Bemühungen derartiger Vereine gesehen werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass automatisch dadurch auch Anknüpfungspunkte in die österreichische Gesellschaft geschaffen werden. Dass die BF 1 einen Gottesdienst in Österreich regelmäßig besucht, stellt auch kein besonders integratives Merkmal an sich dar. Es wurde mit der Beschwerde lediglich ein Unterstützungsschreiben bzw. ein Mail einer Privatperson ( XXXX ) vorgelegt. Dieses Mitglied der Evangelischen Allianz und der Freikirchen Österreich bestätigte, dass die BF begonnen haben, an christlichen Versammlungen teilzunehmen und sich mit Jesus Christus beschäftigen. Die Versammlungen der Freikirchen XXXX – armenische Gemeinde finden demnach in Wien und XXXX statt und hat die BF 1 im Rahmen eines Treffens dieser Privatperson über ihre Fluchtgründe berichtet. Eine besondere persönliche Beziehung lässt sich dem Schreiben gerade nicht entnehmen, vielmehr haben die BF demnach erst begonnen, an derartigen Versammlungen teilzunehmen. Im Schreiben werden vorwiegend die von der BF 1 erzählten Fluchtgründe wiedergegeben, welche die Privatperson als nachvollziehbar einschätzte. Ausführungen zu einer persönlichen Beziehung zu den BF fehlen und wurden auch sonst keinerlei Unterstützungsschreiben im gegenständlichen Verfahren vorgelegt.

Ein etwa beabsichtigter Glaubenswechsel wurde weder von den BF in ihren Einvernahmen, noch in diesem Schreiben erwähnt. Die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Inhalt eingeholter Strafregisterauszüge der Republik Österreich.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die BF1 leide unter Kopfschmerzen und Vergesslichkeit durch die Schläge, die sie durch ihren Mann erlitten habe ist festzuhalten, dass schon im ersten Verfahren Kopfschmerzen der BF 1 thematisiert wurden und wurden hierzu auch Befunde vorgelegt, aus welchen sich letztlich keine konkrete Erkrankung ableiten ließ. Vielmehr gab die BF 1 im gegenständlichen Verfahren selbst erstinstanzlich an, gesund zu sein. Der Gesundheitszustand der BF1 wurde in der Entscheidung vom 07.05.2025 entsprechend in Zusammenschau mit dem damals vorgelegten medizinischen Dokument erörtert und wurde auch thematisiert, dass ein Gutachten im Zusammenhang mit den Narben der BF 2 keinerlei Rückschlüsse auf ihr Vorbringen zuließe. Ein Rückschluss auf etwaige Misshandlungen kann an sich schon allein aufgrund von Kopfschmerzen nicht getroffen werden. Keiner der BF steht aktuell in irgendeiner medizinischen Behandlung, gerade auch in keinerlei psychologischer Betreuung. Auch die im ersten und zweiten Verfahren letztlich unbelegt und in der Beschwerde in den Raum gestellten Angstzustände und die Schlaflosigkeit der BF 2 stellen offensichtlich keine behandlungswürdigen Erkrankungen dar, da ansonsten davon auszugehen wäre, dass sie sich in Behandlung befände. Abgesehen davon wurden diese Erkrankungen wie schon erwähnt bereits im ersten Verfahren abschließend behandelt.

II.2.3. Zum Verfahren an sich

Das BFA hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens erhoben, sich mit den Ergebnissen des Verfahrens beweiswürdigend auseinandergesetzt und diese einer abschließenden rechtlichen Beurteilung zugeführt. Das BFA gelangte dabei zum Ergebnis, dass entschiedene Sache vorliegt und keine aktuellen Gefährdungen oder eine Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle einer Rückkehr zu befürchten sind. Das erkennende Gericht schließt sich der Argumentation des BFA vollinhaltlich an.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das BFA „ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ den Antrag zurückgewiesen habe, ist festzuhalten, dass eine „Verhandlung“ vor dem BFA nicht vorgesehen ist und ordnungsgemäß Einvernahmen aller drei BF durchgeführt wurden, weshalb auch die Ausführungen in der Beschwerde, dass die BF neue Gründe vorbringen wollen, da sie diese „mangels Einvernahme“ vor dem BFA nicht vorbringen hätten können, ins Leere gehen. An späterer Stelle wird dann jedoch auch in der Beschwerde von Einvernahmen gesprochen und ausgeführt, dass die Befragungen mangelhaft gewesen wären, da zahlreiche Umstände gar nicht thematisiert worden wären.

Selbst wenn für die BF nicht erkennbar gewesen wäre, „wie“ sie ihr Vorbringen erstatten müssen – wobei sie bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren mit einer Vielzahl an Belehrungen und Befragungen durchlaufen haben- wäre es für sie jedenfalls möglich gewesen, die Fragen zu Rückkehrbefürchtungen entsprechend zu beantworten und nichts zu verschweigen. Vor allem wurden die BF jeweils mehrfach aufgefordert, alle Rückkehrbefürchtungen anzugeben und wurden sie abschießend nochmal gefragt, ob sie alles vorbringen konnten, was sie bejahten. Was die Behörde genauer Nachfragen hätte müssen, wurde auch in der Beschwerde nicht angegeben.

II.2.4. Zu den Rückkehrbefürchtungen / Fluchtgrund

Es ist festzuhalten, dass sich die BF in den gegenständlichen, zweiten Verfahren im Wesentlichen nur auf jene Gründe – eine angebliche Verfolgung durch den Ehegatten bzw. Vater – bezogen, die sie bereits in ihrem ersten Asylverfahren vorgebracht hatten. Dieses Vorbringen wurde bereits rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt.

Das BVwG ging in seiner Entscheidung vom 07.05.2025 ua. in Anbetracht des gesteigerten Vorbringens und den entstandenen zahlreichen Ungereimtheiten davon aus, dass die BF den Herkunftsstaat nicht aufgrund einer vom Ehemann der BF1 bzw. Vater von BF2 und BF3 ausgehenden Gefahr verlassen haben. Schon in den Erkenntnissen vom 07.05.2025 ist festgehalten, dass die BF ihr ursprüngliches Vorbringen, wonach sie durch den psychisch kranken Ehemann bzw. Vater körperlich misshandelt sowie mit dem Tod bedroht worden wären, im Verfahren mehrfach gesteigert haben, das Vorbringen von zahlreichen Ungereimtheiten geprägt und letztlich zur Gänze unglaubwürdig war. So steigerte die BF 1 demgemäß damals ua. ihre Angaben dahingehend, dass plötzlich auch ihre Schwiegereltern und nicht nur der Ehemann sie misshandelt hätten, die Angaben der BF 1 und 2 in der Verhandlung waren in sich und im Verhältnis zueinander widersprüchlich und wird auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Beweiswürdigung in den Erkenntnissen vom 07.05.2025 verwiesen.

Insbesondere wurde bereits damals festgehalten, dass es dem Vorbringen der wiederholt per Telefon ausgesprochenen Drohungen durch den Ehemann bzw. Vater gänzlich an Glaubwürdigkeit fehlt. Auch eine Involvierung der Schwester bzw. Tante der BF in Armenien in das Geschehen wurden als gänzlich unglaubwürdig beurteilt. Dass nunmehr gerade diese in Armenien lebenden Schwester der BF 1 wöchentlich vom Schwager besucht und damit bedroht werde, dass BF 2 und 3 umgebracht werden, entbehrt damit nicht nur eines glaubwürdigen Kerns, sondern stellt ein Fortwirken der ursprünglich behaupteten Fluchtgründe dar, welche bereits als unglaubwürdig beurteilt wurde.

Ungeachtet dessen, dass in den Verfahren kein Nachweis über eine etwaige Haftentlassung des Vaters bzw. Ehegatten mit August 2025 (wie in der Beschwerde behauptet) bzw. dessen Einzug in das ehemalige Haus der Familie vorgelegt wurde, ist festzuhalten, dass in der Beschwerde mehrfach davon gesprochen wird, dass der Vater / Ehegatte „nun“ aus dem Gefängnis entlassen worden sei, obwohl die BF 1 schon vor dem BVwG in der Verhandlung 22.10.2024 angegeben hatte, dass ihr Mann im August dieses Jahres und damit 2024 aus der Haft entlassen worden sei und in ihrem ehemaligen Haus lebe.

Zudem wurde in der Entscheidung des BVwG vom 07.05.2025 festgehalten, dass selbst wenn gegenständlich von vorgelegener häuslicher Gewalt auszugehen sein würde, in Armenien bereits im Jahr 2017 ein Gesetz gegen häusliche Gewalt verabschiedet wurde. Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, "wenn die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt" in der Familie besteht (HRW 13.1.2022). Eine Änderung oder gar Verschlechterung selbst im Zusammenhang mit dieser Alternativbegründung kann den Länderinformationen nicht entnommen werden (vgl unten).

Völlig substanzlos wurde in der Beschwerde erstmalig auf eine drohende Zwangsehe der BF 2 sowie eine angeblich nunmehr durch die Familie des Vergewaltigungsopfers durch den Vater / Ehemann in den Raum gestellt, wobei abgesehen von der diesbezüglichen Steigerung auch diesen Fluchtgründen keinerlei glaubwürdiger Kern innewohnt. Gemäß Beschwerde sei die BF 2 eine junge Frau, die mitangesehen habe, wie ihre große Schwester damals mit 14 oder 15 Jahren zwangsweise verheiratet wurde. Dies sei die Entscheidung des Vaters und der Großeltern gewesen. Sie hätte nicht nur Angst vor den Gewalttaten des Vaters, sondern auch Sorge, durch ihn zwangsverheiratet zu werden. Soweit die BF nunmehr in der Beschwerde vorbringen, dass die BF 2 einer Zwangsverheiratung durch den Vater in Armenien ausgesetzt sein würde bzw. eine Verfolgung durch die Familie des Vergewaltigungsopfer zu erwarten sei (wobei es sich schon nicht erhellt, warum sich diese Familie des Vergewaltigungsopfers gegen die BF stellen sollten, die auch Opfer sein wollen), ist festzuhalten, dass ein derartiges Vorbringen im bisherigen Verfahren noch nicht erstattet wurde. Unabhängig davon, dass die BF mehrfach erstinstanzlich dazu aufgefordert wurden, alle Rückkehrbefürchtungen konkret darzulegen, und schon in Zusammenschau mit der Steigerung des Vorbringens und des bisherigen Aussageverhaltens der BF ein glaubwürdiger Kern zu verneinten ist, da dieses Vorbringen erstmalig in der Beschwerde unsubstantiiert vorgetragen wurde, fußen auch diese Vorbringen (Zwangsehe, Verfolgung durch Familie des Vergewaltigungsopfers) letztlich wiederum auf einer Angst vor Verfolgung durch den gewalttätigen Vater, welches an sich schon rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurde. Zudem können in der Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid keine neuen Gründe vorgetragen werden bzw. sind diese im gegenständlichen Verfahren nach § 68 AVG nicht beachtlich.

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Soweit in der Beschwerde Bezug auf das EuGH Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, genommen wird ist festzuhalten, dass dieses in den gegenständlichen Verfahren nicht einschlägig ist. Es betrifft vielmehr lediglich den Umstand, dass an sich auch Umstände zu berücksichtigen wären, welche vor Abschluss des ursprünglichen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bestanden hätten. Auch diese Umstände müssten aber erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass ein Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Hinsichtlich fortgesetzter Fluchtgründe sowie dem glaubhaften Kern von vorgetragenen Fluchtgründen ändert sich auch gemäß dieser Judikatur nichts.

Neue Sachverhaltselemente zum Fluchtgrund, welchen ein glaubwürdiger Kern innewohnen würde, wurden in den aktuellen, zum Folgeverfahren durchgeführten behördlichen Einvernahmen nicht vorgebracht. Auch in der Beschwerde fand sich kein relevantes, einen glaubwürdigen Kern innehabendes Vorbringen. Es liegt vielmehr der Verdacht nahe, dass dieses neue Vorbringen einzig und allein der Prolongierung des Aufenthalts in Österreich dienen sollte und ist vor diesem Hintergrund auch das Vorbringen betreffend der Wehrdienstableistung des BF 3 zu sehen, dem an sich in Bezug auf eine Beteiligung in einem Krieg auch jeglicher glaubwürdige Kern fehlt.

II.2.5. Zum Vorbringen betreffend Militärdienst der BF 3

Vorweg ist festzuhalten, dass der BF 3 aktuell 16 Jahre und 5 Monate alt ist und gemäß Länderinformationen armenische Männer vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht unterliegen.

Hinsichtlich des Wehrdienstes ist den Länderinformationen zu entnehmen:

Auf Antrag besteht auch die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Eine Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern; mutterlose Kinder; Väter von zwei oder mehr Kindern; Ehepartner mit Behinderungen der 1. oder 2. Kategorie; arbeitsunfähige Geschwister mit Behinderungen; Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der Stellungnahme der Gesundheitskommission) ist bis zum 27. Lebensjahr möglich.

Es gibt einen Ersatzdienst. Dessen Voraussetzungen und Durchführung sind im Gesetz der Republik Armenien über den alternativen Dienst vom 17. Dezember 2003 in der Fassung vom 9. Juli 2018 (armAltDstG) geregelt. Nach Art. 2 armAltDstG gliedert sich der Alternativdienst in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst. Nach Artikel 3 armAltDstG ist man berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert gemäß Art. 5 armAltDstG 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 5.3.2024; vgl. Forum 20.8.2024).

Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes.

Zu Fällen von Misshandlung von Ersatzdienstleistenden durch Vorgesetzte liegen keine Erkenntnisse vor (AA 5.3.2024).

Soweit hinsichtlich des BF 3 ausgeführt wurde, dieser hätte Probleme bei der Ableistung des Wehrdienstes zu befürchten, ist festzuhalten, dass schon das BFA entsprechend ausgeführt hat, dass sich das diesbezügliche Vorbringen als nicht substantiiert und glaubwürdig erwies und vielmehr jeglicher Tatsachengrundlage entbehrt. Armenien ist ein souveräner Staat und bestehen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass staatliche Organe der Russischen Föderation in Armenien hoheitliche Maßnahmen wie die zwangsweise Rekrutierung von armenischen Staatsangehörigen durchführen könnten. Weder schickt Armenien Soldaten zu Kampfhandlungen in die Ukraine, noch ist Armenien militärisch in den Russland-Ukraine-Krieg involviert. Vielmehr geht aus notorisch bekannten Medienberichten und den Länderinformationen hervor, dass sich Armenien derzeit auf Friedensverhandlungen mit Aserbaidschan nach den Konflikten um Bergkarabach konzentriert und distanziert sich Armenien letztlich unter anderem aufgrund der Berg-Karabach Frage zunehmend von Russland. Das BFA hat es damit weder unterlassen, zu diesem Themenbereich zu recherchieren, noch ist zu derart allgemein bekannten Umständen eine Anfragebeantwortung – wie in der Beschwerde in den Raum gestellt - notwendig.

Es wurden auch keinerlei Beweismittel hierzu vorgelegt, dass der BF 3 tatsächlich aktuell von einer Einberufung betroffen sein würde. Abgesehen von der Unbegründetheit und des Fehlens eines glaubhaften Kerns der konkret geschilderten Befürchtungen, für Russland in den Krieg ziehen zu müssen, ist eine andere rechtliche Beurteilung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, dass der BF 3 Angst vor der Ableistung des Militärdienstes an sich hat, ausgeschlossen.

Dem BF 3 wäre es bei tatsächlicher Einberufung möglich, sich vom Militärdienst befreien zu lassen, bzw. einen Ersatzdienst abzuleisten. Er wäre damit nicht zur Wehrdienstverweigerung gezwungen. Aus dem Vorbringen des BF3 an sich sind auch keine glaubwürdigen Umstände für eine etwaige Verweigerung aus Gewissensgründen ersichtlich. Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann asylrechtlich relevant, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (vgl. das Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377) bzw. wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen wiegen würde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1955, ZI. 94/20/0793).

Dergleichen war wie bereits ausgeführt weder im Lichte des persönlichen Vorbringens der BF noch in Zusammenschau mit den der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen im Herkunftsstaat ersichtlich. Selbst eine Einberufung zum Militärdienst bzw. zur Musterung per se kann im gegenständlichen Fall nicht zur Asylgewährung führen bzw. ist auch hier keinerlei Möglichkeit für eine andere Entscheidung gegeben. Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann. Die Flucht eines Asylwerbers vor einen drohenden Militärdienst indiziert ebenso wenig die Flüchtlingseigenschaft, wie die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden unter Umständen auch strengen Bestrafung. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der BF3 im gegenständlichen Fall bei der Ableistung des Wehrdienstes zu konventionswidrigen Handlungen herangezogen wird oder bei der Ableistung des Wehrdienstes aus einem im Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter behandelt wird als sonstige Wehrpflichtige bzw. sie die Ableistung des Wehrdienstes aus relevanten Gewissengründen verweigere.

II.2.6. Zu den Länderinformationen

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch eine ausgewogene Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen ausreichende Aktualität zu.

Die aktuellsten Länderinformationen der Staatendokumentation wurden vor allem im Wesentlichen in Hinblick auf allgemein Daten beispielsweise zu Wirtschaftswachstum und Armut upgedatet. Wesentliche, neue Punkte im Hinblick auf das Vorbringen der BF ergeben sich nicht aus den Länderinformationen, vor allem ist festzuhalten, dass gerade betreffend das Vorbringen der BF eine positive Entwicklung in Zusammenschau mit den Informationen, welche der Vergleichsentscheidung vom 07.05.2025 zugrunde gelegt wurden, gesehen werden kann.

Zwar wurde in der Beschwerde aus Länderinformationen betreffend häusliche Gewalt zitiert, jedoch wurde in weiterer Folge nicht näher konkretisiert, inwieweit sich die für die BF relevante Situation im Herkunftsstaat wesentlich – zu ihrem Nachteil - geändert hätte.

So untersuchten beispielsweise die Behörden bis Juni 2024 1.535 Anzeigen wegen häuslicher Gewalt, was einen deutlichen Anstieg gegenüber den 484 Anzeigen im gleichen Zeitraum des Jahres 2023 darstellt, und erhoben Anklage gegen 197 Personen, was letztlich der Alternativbegründung in der Entscheidung vom 07.05.2025 noch mehr Gewicht beimisst. In einem positiven Schritt hat das Parlament im April Änderungen verabschiedet, welche die Gesetzgebung des Landes zu häuslicher Gewalt verschärfen. Außerdem wurde klargestellt, dass zu den Tätern häuslicher Gewalt auch Partner, ehemalige Partner und Personen in nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften zählen können, und dass die Tatsache, dass ein Kind Zeuge häuslicher Gewalt wird, an sich schon eine nach dem Gesetz strafbare Gewalttat darstellt. Um Probleme im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und Familie (einschließlich Frühehen) anzugehen, wurden in Armenien in den letzten Jahren mehrere institutionelle Reformen durchgeführt. Insbesondere wurde innerhalb der Polizei eine neue Unterabteilung gebildet, die sich speziell mit den genannten Problemen befasst. Die Einheit trägt den Namen „Abteilung für Jugendkriminalität und Prävention häuslicher Gewalt" (RA ARME 12.11.2024).

Auch im Hinblick auf Kinder – wobei der minderjährige BF 3 nunmehr bereits über 16 Jahre alt und im erwerbsfähigen Alter ist, was entsprechend beim Kindeswohl berücksichtigt werden kann – hat sich die Situation verbessert. Das Gesetz über die Rechte des Kindes verbietet Misshandlungen, und das Strafgesetzbuch sieht Strafen für solche Misshandlungen vor. Nach den militärischen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie blieb die Bereitstellung von psychischen Gesundheitsdienstleistungen und psychosozialer Unterstützung für Kinder und deren Familien eine Priorität für die Regierung. Beobachtern zufolge räumte die Regierung der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder Priorität ein.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die herangezogenen Quellen naturgemäß nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben und wird dies von der Rechtsprechung auch nicht für notwendig erachtet. Vielmehr bedarf es eines repräsentativen Querschnitts des vorhandenen Quellenmaterials, der zur Entscheidungsfindung herangezogen wird (vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279). Aus Sicht des erkennenden Gerichtes genügen die herangezogenen länderspezifischen Quellen diesen Anforderungen insofern, als eine abschließende Beurteilung der individuellen Situation der BF im Lichte der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat qualifiziert erfolgen kann und der Sachverhalt somit als hinreichend geklärt erscheint.

Am Rande sei angemerkt, dass neue Länderberichte nur gegebenenfalls neue Entwicklungen zu belegen vermögen. Sie bewirken für sich betrachtet aber keine Sachverhaltsänderung (vgl. VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011). Die BF traten den Quellen vor allem weder in der Beschwerde noch vor dem BFA entgegen. Betreffend die aktualisierten Länderberichte verzichteten die BF auf eine Stellungnahme.

Auch dem lediglich im Beschwerdeschriftsatz pauschal erstatteten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführer als Zugehörige zur Volksgruppe der Jesiden einer Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt seien, kann mangels konkret vorgebrachter Diskriminierungs-bzw. Verfolgungshandlungen keine Glaubwürdigkeit zugestanden werden. Jedenfalls kann aus den Länderinformationen diesbezüglich keinerlei relevante Änderung im Hinblick auf Lage und die Feststellungen in der Vergleichsentscheidung, in welcher schon die jesidische Abstammung festgestellt und eine systematische Verfolgung verneint wurde, angenommen werden.

Festzuhalten ist zudem, dass auch aus den aktualisierten Länderfeststellungen zu Armenien eine gewährleistete medizinische Versorgung abgeleitet werden kann, wobei die BF nunmehr angaben, gesund zu sein und keinerlei Behandlungsnotwendigkeiten ins Treffen führten. Demzufolge kommt jedem Menschen, unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status in der Republik Armenien ein Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen zu. Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei.

Dass die BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine medizinische Versorgung erhalten würde oder gar mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen hätten – wobei letztlich festzustellen war, dass die BF alle aktuell gesund und in keinerlei Behandlung sind - wurde ihrerseits weder vorgebracht noch durch Vorlage entsprechender Unterlage belegt. Die BF könnten bei etwa auftretendem Bedarf eine ausreichend medizinische Versorgung im Herkunftsstaat erhalten.

Aus den Länderinformationen kann schon an sich nicht abgeleitet werden, dass eine Rückkehr generell für eine gesunde, arbeitsfähige Mutter mit volljähriger Tochter, welche ebenfalls zum Familieneinkommen beitragen kann samt einem minderjährigen, jedoch bereits 16 Jahre alten Sohn unzumutbar wäre.

Aus der Berichtslage lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, nicht die Prognose stellen, dass die BF im Falle einer Rückkehr – im Gegensatz zur letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2025 – nunmehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte. Abgesehen davon, dass das Vorbringen der BF damals ohnehin schon als nicht glaubhaft beurteilt wurde, ergibt sich aus einem Abgleich der dem Erkenntnis vom 07.05.2025 zugrundliegenden Länderfeststellungen mit den aktuellen Länderfeststellungen keine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat, welche aufzugreifen wäre.

II.2.7. Zusammenfassend

Es kann bei allen, selbst dem minderjährigen BF 3 jedenfalls genügend Einsichtsvermögen vorausgesetzt werden, dass sie - nach einem negativen Bescheid des BFA, einer abweisenden Entscheidung des BVwG sowie die Verfahrenshilfe ablehnenden Beschlüssen des VfGH- nicht mehr davon ausgehen, weiter im Land verbleiben zu dürfen. Die BF sind bzw. waren auch in beiden Verfahren zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz rechtlich vertreten, weshalb im gegenständlichen Fall von einer wissentlichen Missachtung von Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichten auszugehen war.

Es war den Entscheidungen der belangten Behörde auch sonst nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis kam, dass die BF keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, sondern sich im gegenständlichen Verfahren letztlich nur auf Fluchtgründe bezogen, die sie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren vorgebracht hatten. Die Vorbringen entbehrten jeglichen glaubwürdigen Kerns bzw. waren an sich schon nicht geeignet, zu einer inhaltlich anders lautenden Entscheidung zu führen.

Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhaltes. Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, a.a.O. Rz 25 und 26), was in gegenständlichen Verfahren nicht gegeben ist.

Zu Spruchteil A):

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

II.3.1.5. Familienverfahren

§ 34 AsylG lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG sieht folgende Legaldefinition eines „Familienangehörigen“ vor:

Z 22. Familienangehöriger:

a.der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;

b.der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

c.ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und

d.der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Gemäß § 34 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist gegenständlich von einem Familienverfahren auszugehen. Die BF1 ist Mutter der Beschwerdeführer BF2 und BF3. Demnach sind ihre beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren unter einem zu führen.

Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG ist es, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient die Bestimmung des § 34 AsylG der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Dem Gesetz ist jedoch keine Anordnung zu entnehmen, dass sämtliche Verfahren im Familienverband, die bereits in verschiedenen Instanzen anhängig sind, ebenfalls unter einem geführt werden müssen (VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004, Rz 8). § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ist dahingehend auszulegen, dass eine gemeinsame Führung der Verfahren nur dann zu erfolgen hat, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim Bundesvewaltungsgericht anhängig sind (VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004, Rz 15).

II.3.1.6. Gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.

Gemäß § 1 Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.

Gemäß Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang I der Richtlinie sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen.

Gemäß dem oben genannten Anhang I der Richtlinie gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

„(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“

Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen, welche der höchstgerichtlichen Judikatur folgend geboten erscheint, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, „das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen“ (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ sich bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat zu gelten hat, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar]) stellte in Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt – anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) – keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art. 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen „unsicheren“ Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichte entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind).

Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/20/0388; VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre (VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415 mwN).

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erkenntnis des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der Beschwerdeführerin ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der belangten Behörde bzw. dem im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die die Antragstellerin gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher noch zu berücksichtigen wäre. Abgesehen davon liegt entschiedene Sache nach § 68 AVG vor.

Es steht außer Zweifel, dass das entscheidende Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht § 19 BFA-VG sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollten die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass die Republik Armenien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihnen frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof bzw. zu europäischen Instanzen zu beschreiten.

II.3.2. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 9.9.2021, C-18/20, festgehalten, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind (vgl. EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rn. 37, VwGH 26.09.2022 Ra 2021/18/0339).

Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234). Schon allein deshalb ist ein entsprechendes Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen und auch nicht geeignet, eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände zu belegen, die dem Folgeantrag zum Erfolg verholfen hätte (vgl. etwa VwGH 12.7.2017, Ra 2017/18/0220- 0224).

II.3.2.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2025 die maßgebliche Vergleichsentscheidung dar, womit die Beschwerde gegen die Abweisung der ersten Anträge auf internationalen Schutz der BF in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde.

Diese Erkenntnisse wurden rechtswirksam zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft. Es wurde darin im Wesentlichen bestätigt, dass sich weder aus den Vorbringen der BF noch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz ergeben haben.

Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden des BFA wurden die Folgeanträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.

Das BVwG teilt die Ansicht des BFA, dass mit den vorliegenden Anträgen auf internationalen Schutz in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und auf Grund der unveränderten Rechtslage eine entschiedene Sache vorliegt.

II.3.2.2. Die BF stützen sich in gegenständlichen Folgeverfahren auf die alten Fluchtgründe bzw. brachten Fluchtgründe vor, denen es an einem glaubwürdigen Kern mangelt und die an sich schon aus rechtlichen Gründen nicht zu einer Schutzgewährung führen konnten.

Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung verwiesen, wonach einerseits ein Fortwirken des ursprünglichen Sachverhalts vorliegt und andererseits dem Vorbringen auch kein glaubwürdiger Kern oder eine Relevanz im Hinblick auf eine mögliche anderslautende Entscheidung aus rechtlichen Gründen beigemessen werden kann.

Insgesamt gesehen liegt nach dem Vorbringen der BF somit keine relevante Sachverhaltsänderung vor und hat das BFA die gegenständlichen Folgeanträge der BF zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung des Antrages die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen. Im Rahmen der vorhergehenden, ersten Asylverfahren wurden bereits die geltend gemachten Fluchtgründe ausführlich geprüft und als nicht asylrelevant erachtet.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung des Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Armenien im Zeitraum bis zur Erlassung der nunmehr angefochtenen Bescheide (in Bezug auf die BF) bzw. auch aktuell nicht wesentlich geändert hat.

Da das ursprüngliche Vorbringen bereits Gegenstand der das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes war und das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen bzw. das Vorbringen in der Beschwerde– wie dargelegt – eine inhaltliche Entscheidung nicht begründen hat können, war es schon dem BFA verwehrt, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Gemäß der oben referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung betreffend aller Vorbringensteile entgegen.

II.3.2.3. In diesem Kontext ist auch darauf zu verweisen, dass sich keine Hinweise ergaben, wonach sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Armenien zum Nachteil der BF geändert hat. Die herangezogenen Quellen geben die seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage – in Bezug auf die BF – in Armenien wieder. Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide war deshalb als unbegründet abzuweisen.

II.3.3. Subsidiärer Schutz

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist jedoch im Falle der BF nicht erkennbar, dass eine Rückführung in ihr Heimatland zu einem unzulässigen Eingriff führen und sie bei der Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Auch in diesem Zusammenhang können zur Situation im Herkunftsstaat keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2025 festgestellt werden. In dieser Entscheidung wurde zudem ausführlich erörtert, dass eine medizinische Versorgung der BF1 in Armenien verfügbar ist und sich vor diesem Hintergrund keine Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohender Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung des Krankheitszustandes im Falle einer Rückverbringung der BF1 nach Armenien vorliegen. Auch eine Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse wurde aufgrund der Feststellungen zur Lage in Armenien als gesichert angenommen werden.

BF 1 ist erwerbsfähig und hat in Armenien vor der Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet, die BF 2 ist im erwerbsfähigen Alter, sie sind arbeitsfähig und mobil. Die BF sind weitgehend gesund und verfügen über Familienangehörige in Armenien, welche sie nach Rückkehr unterstützen können. Glaubwürdige Gründe zum Fehlen eines Beschäftigungszuganges wurden nicht vorgebacht. Zudem können sie bei Anfangsschwierigkeiten auch von der in Österreich lebenden Schwester, welche die BF aktuell finanziell unterstützt, Unterstützung erfahren und hätte sich die Situation, wenn dann zugunsten der BF verändert.

Nach wie vor verfügen die BF im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Einerseits stammen die BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den BF auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Ebenso haben die BF Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Weder im Vorbringen der BF noch in den länderkundlichen Feststellungen oder in der Beschwerde fand sich ein substantiierter Hinweis auf eine von Amts wegen wahrzunehmende Lageänderung in Armenien, die ein reales Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte der BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat indiziert hätte.

Auf Grund der in das Verfahren eingeführten Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Armenien gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Die BF leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Aus den Berichten geht keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. dazu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Derartige Nachweise wurden für die BF im vorliegenden Fall nicht erbracht. Vielmehr wurde in der Beschwerde lediglich substanzlos vorgebracht, dass die BF „Angst“ im Hinblick auf die Sicherung der Grundbedürfnisse hätten. Dem steht jedoch gegenüber, dass sie auch vor ihrer Ausreise für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnten und nicht nachvollziehbar ist, dass sie mit keiner familiären Unterstützung rechnen könnten und wird auf die Feststellungen zum Sozialsystem und den sonstigen Möglichkeiten, bei Rückkehr Unterstützung zu finden (Familie, Rückkehrhilfe, karitativ tätige Organisationen) verwiesen.

Hinsichtlich der in der Beschwerde als prekär eingestuften wirtschaftlichen Lage in Armenien bleibt festzuhalten, dass wirtschaftliche Gründe an sich nicht geeignet sind, eine Schutzgewährung zu begründen.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, die eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Das BFA wies die gegenständlichen Folgeanträge der BF daher auch im Hinblick auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurück.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide waren somit als unbegründet abzuweisen.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, ausführlich mit der Frage befasst, ob nach dem Gesetz auch in jenem Fall, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, diese Entscheidung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der dort näher angeführten Gesetzesmaterialien bejaht und wurde zuletzt im Zusammenhang mit der letzten Entscheidung kein Einreiseverbot erlassen.

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) – (4) …"

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) …"

§ 10 AsylG lautet:

„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

„Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) – (8)…

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

§ 55 FPG lautet:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) - (5) …“

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise bzw. nach unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren von der Behörde zurückzuweisen und ist diese Entscheidung zu bestätigen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan. Die belangte Behörde erteilte zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der BF nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die BF auch nicht Opfer von Gewalt wurden, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896 erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die BF auch nicht glaubhaft machten, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Unter dem Blickwinkel des durch Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens ist daher zu prüfen, ob die gegen die Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche aus überwiegenden öffentlichen Interessen geboten sind und die Familie eine Rückkehr in Kauf nehmen muss (vgl. VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004, Rz 17).

Die BF1 ist Mutter des BF2 und der BF3 und führen diese untereinander ein Familienleben. Darüber hinaus befindet sich eine Verwandte der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet, die Schwerster der BF1 bzw. Tante des BF2 und der BF3. Die Beschwerdeführer sind gleichermaßen von der Aufenthaltsbeendigung betroffen, zur Tante bzw. Schwester der BF1 liegt kein besonderes, iSd Judikatur zu Art. 8 EMRK relevantes Familienleben vor.

II.3.4.4. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

II.3.4.5. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

•Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war

Die BF halten sich seit 24.05.2023 und damit seit 2 Jahren und 9 Monaten in Österreich auf.

Sie konnten ihren Aufenthalt lediglich jeweils durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Nachdem die Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden des BFA abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 07.05.2025 ebenfalls abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, verblieben die BF illegal im Land, bis sie den gegenständlichen Folgeantrag stellten.

Es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Ihr bisheriger Aufenthalt gründet sich lediglich auf zwei (unbegründeter) Anträge auf internationalen Schutz und war nur vorübergehend rechtmäßig. Zudem lebt mit negativem Abschluss des Asylverfahrens auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise in Bezug auf den BF wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

•Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens

Wie bereits festgestellt, verfügen die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Es liegen aber keine außergewöhnliche Aspekte wie etwa besondere Abhängigkeitsverhältnisse vor und leben sie mit der Schwester der BF 1 auch nicht im gemeinsamen Haushalt.

•Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

Die BF begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde bzw. zum Teil auch nicht rechtmäßig war.

Es ist festzuhalten, dass die BF nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, mwN).

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

•Grad der Integration

Die BF verfügen in Österreich über keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, den Antrag jeweils ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen.

Sie haben keine Deutschprüfungen absolviert und verfügen lediglich BF 2 und 3 über Deutschkenntnisse aufgrund des Schulbesuchs. Eine weitere, außergewöhnliche Integration kann auch in Anbetracht des relativ kurzen Aufenthalts in Österreich nicht erkannt werden. Der BF engagieren sich auch nicht ehrenamtlich bzw. die BF 1 jedenfalls erst seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG aus dem Jahr 2025 und waren die BF 1 und 2 bislang nicht berufstätig. Nähere Bekanntschaften mit Mitgliedern der österreichischen Mehrheitsgesellschaft wurden nicht behauptet. Der BF1 ist auch als Mutter von zwei Kindern zumutbar gewisse integrative Schritte zu setzen, insbesondere die deutsche Sprache zu erlernen. Für das erkennende Gericht sind keinerlei Bestrebungen der BF an sozialer, beruflicher oder wirtschaftlicher Integration im Bundesgebiet erkennbar.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

•Bindungen zum Herkunftsstaat:

Die BF verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, besuchten dort die Schule, sprechen die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau und war die BF 1 erwerbstätig. Ein Teil ihrer Familie ist nach wie vor in Armenien aufhältig und deutet daher nichts darauf hin, dass es ihnen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Kontakt zur Familie ist nach wie vor regelmäßig. Die Anknüpfungspunkte zu Armenien überwiegen bei weiten jene zu Österreich.

•Strafrechtliche Unbescholtenheit:

Die BF sind strafrechtlich unbescholten, was jedoch laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

•Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Die BF verblieben trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung illegal im Bundesgebiet. Hierdurch verletzten sie das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts und brachten durch ihr Verhalten zusätzlich zum Ausdruck, dass sie die Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichte nicht respektieren.

•Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:

Den BF musste bereits bei der ersten Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Jedenfalls konnten sie nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens nicht mehr davon ausgehen, dass sie dauerhaft in Österreich bleiben dürfen.

•Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:

Ein derartiges Verschulden kann nicht gesehen werden

•Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenienauf den BF

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der BF im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei Art. 8 EMRK – anders als Art. 3 leg. cit. – einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Armenien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

•Kindeswohl

Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl zu erörtern sind (vgl. jüngst VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286; VwGH 22.02.2022 Ra 2021/21/0322). Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung ist auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes und auf die im Entscheidungszeitpunkt absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen (vgl. zuletzt VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0174).

Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044, mwN).

Es sind die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei in seiner Rechtsprechung den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46) befinden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH vom 21. April 2011, 2011/01/0132).

Mit Ausnahme des Schulbesuches in Österreich hat BF 3 noch keine maßgeblichen Beziehungen im Bundesgebiet begründet. Lediglich mit der in Österreich aufhältigen Tante pflegt er gelegentlich Kontakt. Diese Beziehung zu dieser Tante könnte jedoch nur dann relevant werden, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ bestehen würde, was schon hinsichtlich der gesamten Familie verneint wurde. Auch an dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes zur Tante, wenn gewünscht, mittels „moderner Kommunikationsmittel“ angesichts des Alters denkbar und möglich wäre.

Unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der in § 138 ABGB entwickelten Kriterien ist auch beim BF3 nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen. Vielmehr befindet sich der BF3 weiterhin in einem Alter mit hoher Anpassungs- und Lernfähigkeit, hat dies im Zuge seiner Ausreise aus Armenien bewiesen, ist nunmehr über 16 Jahre alt und hat sich ebenso den Großteil seines Lebens in Armenien aufgehalten, sodass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat in Obhut seiner Mutter für diesen keinen maßgeblichen Eingriff begründet. Eine Fortsetzung des Schulbesuches wird dem BF2 in Armenien gleichermaßen möglich sein, Kinderarbeit oder Kindesmissbrauch scheidet schon aufgrund des Alters des BF 3 letztlich aus und ergibt sich auch nicht aus den Länderinformationen in Zusammenschau mit der Sorge der BF 1 um das Wohlergehen des BF 3.

Wie bereits in der rechtskräftigen Entscheidung erörtert, sind auch in diesem Zusammenhang keinerlei Abschiebungs- bzw. Rückkehrhindernisse erkennbar.

Der Minderjährige BF 3 ist über 16 Jahre alt und wächst im Familienverband – Mutter und Schwester – auf und ist nicht ersichtlich, dass diese stabile familiäre Situation durch die Rückkehr maßgeblich beeinträchtigt werden würde.

II.3.4.6. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S. 348).

Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem BF gem. § 21 Abs. 2 und 3 NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass er mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die BF somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Entsch. vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 – SISOJEVA u.a. gg. Lettland) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder der Entsch. vom 30.11.1999, Nr. 34374/97 – BAGHLI gg. Frankreich; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers – im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" –zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. EGMR, Entsch. vom 16.09.2004, Nr. 11103/03 – Ghiban gg. Deutschland; Entsch. vom 07.10.2004, Nr. 33743/03 – Dragan gg. Deutschland; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.

II.3.4.7. Zusammenfassende Abwägung:

Die BF halten sich erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich auf. Zudem verblieben sie nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren illegal im Bundesgebiet, was nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.

Außergewöhnliche Integrationsschritte wurden nicht gesetzt, sie verfügen im Bundesgebiet über keine maßgeblichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Im Gegensatz dazu leben noch mehrere nahestehende Familienangehörige in ihrem Herkunftsstaat, wo sie auch den überwiegenden Teil des Lebens verbracht haben und sozialisiert wurden. Von einer Entwurzelung kann daher nicht gesprochen werden.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit kann von einem Fremden, welcher sich integrieren möchte, vorausgesetzt werden und vermag dies die privaten Interessen nicht sonderlich verstärken. Auch sonst konnte keine tiefgreifende integrative Verfestigung festgestellt werden und ist im Rahmen der Abwägung außerdem zu berücksichtigen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG grds. maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Daran kann auch eine allenfalls lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).

Insbesondere war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten seit erstinstanzlich negativer Entscheidung in den ersten Asylverfahren ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, mussten sich die BF dieses Umstandes auch bewusst sein. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit des Aufenthalts wirkt auch auf deren Kinder durch und hat Bedeutung im Rahmen der Gesamtabwägung (VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet – an der Aufenthaltsbeendigung der BF festzustellen, welches ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.

II.3.4.8. Zusammenfassend ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.5. Abschiebung und Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht schlüssig dargelegt und wurden hierzu bereits an entsprechend passenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses Ausführungen getätigt, welche die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.

Es kamen keine Umstände hervor, die im Abschiebungsfall zu einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK führen würden und wird auf die Ausführungen im Rahmen des subsidiären Schutzes verwiesen. Es kamen auch keine Umstände hervor, welche insbesondere beim Ausspruch betreffend die Abschiebung zu berücksichtigen gewesen wären.

Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig ist.

Wie bereits erwähnt, erteilte die belangte Behörde den BF zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG.

II.3.6. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.7. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz wurden gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Es besteht daher gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Die Beschwerde dagegen war daher als unbegründet abzuweisen.

II.3.8. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, keine Umstände gegen die Zulässigkeit der Abschiebung sprechen und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Schon da innerhalb der Frist hinsichtlich einer etwaigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständliche Entscheidung erfolgt, war über diese nicht gesondert abzusprechen.

II.3.9.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Darüber hinaus sieht § 21 Abs. 6a BFA-VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren – eine solche liegt gegenständlich vor – ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.

Außerdem ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorausgegangen. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der BF sprechenden Fakten kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, auch wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. Das erstattete Vorbringen war nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen, die bekannt gegebenen Umstände im Hinblick auf Art. 8 EMRK wurden der Entscheidung zugrunde gelegt, weshalb aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte.

Da der verfahrenseinleitende Folgeantrag auf Asyl wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, und auch sonst keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen gegeben waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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