Bundesverwaltungsgericht L517 2287864-1

L517 2287864-1Bundesverwaltungsgericht16.02.2026

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L517 2287864-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L517.2287864.1.00

Spruch

L517 2287864-1/36E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 22.01.2024, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 70 v.H. beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

21.03. 2023 – Antrag von XXXX , (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)

28.07. 2023 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund Aktenlage

22.08. 2023 – Einspruch der bP

17.12. 2023 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 50 v.H.

22.12. 2023 – Parteiengehör

12.01. 2024 – Stellungnahme der bP

19.01. 2024 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 50 v.H.

23.02. 2024 – Beschwerde der bP

07.03. 2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht

21.10. 2024 – Gutachten Fachärztin für Innere Medizin, GdB 80 v.H.

16.12. 2024 – Beauftragung der SV zu Ergänzungsgutachten

04.03. 2025 – Zurücklegung der Gutachtenerstellung durch die SV

08.09. 2025 – Einlangen internistisches SV-Gutachten beim BVwG

03.10. 2025 – Stellungnahme nach Parteiengehör

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Sachverhalt:

Am 21.03.2023 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB und legte medizinische Unterlagen vor.

Dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde nach Einholung von drei Aktengutachten mit der Übermittlung desselben und einer darin festgestellten Beeinträchtigung von 50 v.H. entsprochen.

In der am 23.02.2024 eingebrachten Beschwerde führte die bP aus, dass die Einschätzung von 40% nach einer Herztransplantation mit schwerer Hypertonie (nicht einstellbar) und die lebenslange Einnahme von Immunsuppression nicht korrekt sei. Der Gesamtgrad der Behinderung mit D1 (30%) und D3 (20%) plus Herztransplantation (mind. 60%) müsse mindestens 70 % ergeben. Die bP ersuchte um eine neue Einstufung ihres Behindertengrades. In diesem Zusammenhang legte die bP eine Bestätigung der Universitätsklinik für Herzchirurgie XXXX vor.

Die Beschwerde wurde dem BVwG am 07.03.2024 vorgelegt.

Am 21.10.2024 wurde ein fachärztliches Gutachten aus dem Bereich Innere Medizin von Dr. XXXX erstellt, welches betreffend der Einschätzung auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. kam.

Am 16.12.2024 wurde ein Ergänzungsgutachten bei der SV in Auftrag gegeben.

Am 04.03.2025 teilte diese nach telefonischer Kontaktaufnahme durch das BVwG mit, dass sie dem Auftrag nicht nachkommen könne, weshalb vom Gericht ein neuer SV herangezogen wurde.

Am 08.09.2025 übermittelte der SV ein internistisches Fachgutachten, welches nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:

Erkrankung

EVO Pos.-Nr.

GdB-Bereich lt. EVO

Begründung zur Einschätzung

Zustand nach Herztransplantation (orthotop) mit stabiler Graftfunktion

05.02. 012 2 Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II - Ausgegeben am 18. August 2010 - Nr. 261

30–40

Herzfunktion normal, stabile Transplantatfunktion → oberer Wert: 40

Mittlere Immunschwäche infolge Immunsuppression (Tacrolimus + Mycophenolat)

10.03. 143 3 Änderung der Einschätzungsverordnung, BGBl. II, Jahrgang 2012 251. Verordnung, Ausgegeben am 13. Juli 2012g:

50–70

Repetitive Infekte, keine opportunistischen, stabiler Zustand → 30–40 empfohlen

Chronische Niereninsuffizienz Stadium G4A1 (GFR 15–29 ml/min/1,73 m²)

05.04. 022

40–50

Fortgeschrittene Insuffizienz, noch keine Dialyse → 40–50 gerechtfertigt

Diabetes mellitus Typ II, gut eingestellt, ohne Folgekomplikationen

09.02. 012

20–30

HbA1c 5,5 %, keine Organschäden, orale Therapie → 30

COPD I (leichtgradig)

06.06. 012

10–20

Nur geringgradige Einschränkung → 20

Wirbelkörperfraktur Th12 (posttraumatisch, alt, Bewegungseinschränkung)

02.01. 012

10–20

Laut AUVA zuletzt max. 10 %

Minderung → 10–20 (fachfremd)

In dem Gutachten wurden auch folgende seitens des Gerichtes gestellte Fragen beantwortet:

Ad 1.): Welchen Grad der Behinderung hat die durch die Einnahme von Immunsuppressiva ausgelöste Immunschwäche. Ist die ausgelöste Immunschwäche als leicht, mittel oder schwer zu qualifizieren (siehe dazu Positionsnummern 10.03.13, 10.03.14 und 10.03.15, laut Änderung der Anlage zur EVO durch BGBI. II Nr.251/2012)? Es wird um entsprechende Begründung dafür ersucht.

Bei Herrn Winkler liegt infolge der dauerhaft erforderlichen immunsuppressiven Therapie mit Tacrolimus und Mycophenolat (CellCeptR/MyforticR) eine relevante Immunschwäche vor. Es kam im Verlauf zu mehreren behandlungsbedürftigen Infekten, darunter urologische (Zystoprostatitis, Epididymitis) und gastrointestinale (protrahierte Diarrhoe mit Exsikkose und prärenaler Nierenschädigung). Die Infekte konnten jeweils mit antibiotischer Standardtherapie problemlos beherrscht werden. Opportunistische oder lebensbedrohliche Infektionen (z. B. Pilze, CMV, atypische Erreger) traten bislang nicht auf. Der Allgemeinzustand ist klinisch stabil, das CRP liegt im Normbereich, es bestehen keine Hinweise auf systemische Entzündung oder chronische Abwehrschwäche.

Gemäß der aktualisierten (geänderten) Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. II Nr. 251/2012, Pos.-Nr. 10.03.14, ist bei Organtransplantierten mit relevanter Infektanfälligkeit ein GdB-Rahmen von 50–70 % vorgesehen. In diesem Fall erscheint eine Bewertung mit 50 % sachlich gerechtfertigt.

Diese gesundheitliche Beeinträchtigung wurde im bisherigen Bescheid nicht gesondert erfasst und stellt eine relevante Erweiterung der Funktionsstörungen dar. Es liegt somit eine Ergänzung zum bisherigen Bescheid auf, da die Immunschwäche bisher nicht gesondert berücksichtigt wurde.

Ad.2.): Besteht bei dem Patienten eine Einschränkung der Herztätigkeit? Wenn ja wird um ausführliche Begründung dafür ersucht.

Nein, aktuell bestehen keine kardial relevanten Einschränkungen.

Bei Zustand nach orthotoper Herztransplantation (12/2020) bei nicht-ischämischer dilatativer CMP zeigen regelmäßige Verlaufskontrollen keinen Hinweis auf Abstoßung oder funktionelle Verschlechterung. Das kardiale Pumpverhalten ist aktuell normwertig, auch unter Belastung (Belastungs-EKG unauffällig). Es liegen keine klinischen Zeichen einer Herzinsuffizienz (z. B. Dyspnoe, Ödeme, verminderte Belastbarkeit) vor. Es besteht postoperativ kein Anhalt für eine Einschränkung der kardialen Leistungsfähigkeit. Der transplantierte Herzmuskel zeigt eine stabile Funktion.

Ad 3.): Haben alle anderen vom Patienten angegebenen Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen Ausfluss auf die Leistungsfunktion des transplantierten Herzens? Wenn ja, wird um entsprechende ausführliche Begründung ersucht.

Andere Erkrankungen haben keine direkte Auswirkung auf die Funktion des transplantierten Herzens. Diabetes mellitus II, Hyperlipidämie und arterielle Hypertonie sind aktuell gut medikamentös eingestellt und haben keine manifeste Auswirkung auf die Graftfunktion. Die chronische Niereninsuffizienz G4A1 stellt langfristig ein kardiovaskuläres Risiko dar, wirkt sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht direkt einschränkend auf die Herztätigkeit aus. Die COPD I ist gering ausgeprägt und ohne klinisch relevante kardiale Belastung. Gastrointestinale Beschwerden hatten keine direkte Herzbeteiligung. Derzeit besteht kein klinisch relevanter Einfluss der Begleiterkrankungen auf die Funktion des transplantierten Herzens.

Ad. 4.): Es wird um eine Gesamteinschätzung unter Beachtung sämtlicher bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen ersucht.

Die Gesamteinschätzung erfolgt unter Beachtung u.a. bestehender Funktionsbeeinträchtigungen/Gesundheitsstörungen:

Im Rahmen der gutachterlichen Gesamteinschätzung sind beim Antragsteller folgende dauerhaft bestehende und den Gesundheitszustand wesentlich beeinflussende Funktionsstörungen zu berücksichtigen:

1. Zustand nach orthotoper Herztransplantation

Die Herztransplantation vom 11.12.2020 (nach Lower Shumway) erfolgte bei fortgeschrittener dilatativer Kardiomyopathie mit kardialer Dekompensation. Der postoperative Verlauf war komplikationslos, die transplantierte Herzfunktion ist seitdem in allen Kontrollen als stabil zu bewerten. Echokardiographisch zeigt sich eine normale Graftfunktion, auch unter Belastung (Belastungs-EKG). Eine Abstoßung wurde in keiner der durchgeführten Myokardbiopsien nachgewiesen. Nach der EVO ist in solchen Fällen eine Bewertung mit einem Einzel-GdB von 40 % sachlich gerechtfertigt (Pos.-Nr. 05.02.01).

2. Mittlere Immunschwäche unter laufender Immunsuppression (neu zu bewerten)

Die notwendige lebenslange Immunsuppression (Tacrolimus, Mycophenolat) hat im Fall des Antragstellers zu wiederholten, behandlungsbedürftigen Infektionen geführt (u. a. Zystoprostatitis, Epididymitis, Durchfallerkrankung mit Exsikkose und akuter Nierenschädigung). Opportunistische Infektionen oder schwerwiegende Komplikationen traten bislang nicht auf. Die Situation ist jedoch durch eine erhöhte Infektanfälligkeit gekennzeichnet. Der Allgemeinzustand ist derzeit stabil. Diese Befundlage erfüllt die Voraussetzungen für eine mittlere Immunschwäche im Sinne der Pos.-Nr. 10.03.14, für die ein GdB von 50 % vorgesehen ist. Diese Beeinträchtigung wurde bisher nicht gesondert im Gesamt- GdB berücksichtigt, obwohl sie medizinisch eigenständig zu bewerten ist.

3. Chronische Niereninsuffizienz im Stadium G4A1 (neu zu berücksichtigen)

Seit 2025 ist eine chronische Nierenerkrankung im Stadium G4A1 (GFR 15-29 ml/min/1,73 m2, Kreatinin 3,12 mg/dl) mit prärenalem Auslöser dokumentiert. Ursächlich ist eine Kombination aus einem protrahierten gastrointestinalen Infekt, Exsikkose und bestehender Vorschädigung (Hypertonie, Diabetes,

Hyperlipidämie sowie nephrotoxische Medikation durch Tacrolimus). Diese fortgeschrittene Niereninsuffizienz ist mit einem hohen Risiko für eine weitere Verschlechterung bis zur Dialysepflicht verbunden. Die aktuelle Beeinträchtigung erfüllt damit die Kriterien der Pos.-Nr. 14.01.03, die einen Einzel-GdB von 40 % rechtfertigt. Auch diese Gesundheitsstörung wurde in den bisherigen Einstufungen nicht berücksichtigt.

4. Diabetes mellitus Typ II

Es liegt ein gut eingestellter Diabetes mellitus Typ II vor (HbA1c 5,5 %, keine Folgekomplikationen, orale Therapie). In solchen Fällen wird gemäß Pos.-Nr. 09.02.01 ein Einzel-GdB von 30 % angesetzt.

5. COPD I (leichtgradig)

Es besteht eine leichtgradige chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD I) mit nur geringer Belastungseinschränkung. Lungenfachärztliche Verschlechterungen oder eine Medikation mit systemischen Kortikosteroiden liegen nicht vor. Gemäß Pos.-Nr. 06.06.01 ist eine Bewertung mit 20 % GdB sachlich zutreffend.

6. Frühere Unfallfolgen (fachfremd)

Laut unfallchirurgischem Rentengutachten der AUVA vom 01.03.2019 bestehen chronische Beschwerden nach Wirbelkörperfraktur Th12 mit Bewegungseinschränkungen. Diese wurden zuletzt mit maximal 10% Minderung der GdB bewertet (Pos.-Nr. 02.01.012). Obwohl fachfremd, ist auch diese Einschränkung in der Gesamtschau mit zu beachten.

Gesamtsachverhalt und Bewertung (unter Berücksichtigung des „Gesamtgrades der Behinderung“ bzw. „Einschätzung des Grades der Behinderung“ ):

Die bisherige Bewertung des Gesamt-GdB mit 50 % erfolgte ausschließlich unter Berücksichtigung der Herztransplantation (40%), Diabetes mellitus (30%) und COPD (20%).

Die neu dokumentierten Gesundheitsstörungen - die relevante Immunschwäche sowie die fortgeschrittene Niereninsuffizienz - wurden bislang nicht berücksichtigt, obwohl sie jeweils eigenständig und deutlich bewertungsrelevant sind.

Gemäß der Kombinationsregel der EVO ist bei mehreren wesentlich gleichwertigen mittelgradigen bis schweren Beeinträchtigungen in verschiedenen Organsystemen eine Höherstufung des Gesamt-GdB um 1-2 Stufen sachlich geboten.

Zusätzliche mittel- oder geringgradige Funktionsstörungen (Diabetes, COPD, Unfallfolgen) erhöhen die funktionelle Belastung und rechtfertigen eine weitergehende Aufwertung um eine Stufe.

Schlussfolgerung zur Gesamteinschätzung:

Die bislang vorgenommene Festsetzung eines Gesamt-GdB von 50 % wird dem tatsächlichen, nun dokumentierten medizinischen Zustand des Antragstellers nicht mehr gerecht.

Unter Berücksichtigung der neu aufgetretenen erheblichen Niereninsuffizienz sowie der mittleren Immunschwäche ist eine Erhöhung des Gesamt-GdB auf mindestens 70% medizinisch und sachlich fundiert.

Im Zuge eines Parteiengehörs gab die bP am 03.10.2025 eine diesbezügliche Stellungnahme ab.

Zusammengefasst führte die bP darin aus, dass die Einschätzung zu gering bemessen wurde und auch diverse Funktionseinschränkungen nicht oder nicht in der entsprechenden Weise beurteilt wurden.

1. 1 Feststellungen

Bei der bP wurde am 11.12.2020 eine Herztransplantation durchgeführt.

Am 21.03.2023 ging bei der bB ein Antrag der bP auf Verlängerung des Behindertenpasses ein.

Dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde nach Einholung von drei Aktengutachten mit der Übermittlung desselben und einer darin festgestellten Beeinträchtigung von 50 v.H. entsprochen.

Am 23.02.2024 brachte die bP eine Beschwerde gegen den Grad der Behinderung ein.

Am 21.10.2024 wurde ein fachärztliches Gutachten aus dem Bereich Innere Medizin von Dr. XXXX erstellt.

Am 07.08.2025, einlangend beim BVwG am 08.09.2025 wurde ein internistisches Gutachten eines Facharztes für innere Medizin, Dr. XXXX , erstellt.

Die bP weist nachfolgende Einschränkungen auf:

1. Zustand nach Herztransplantation (orthotop) mit stabiler Graftfunktion

2. Mittlere Immunschwäche infolge Immunsuppression (Tacrolimus + Mycophenolat)

3. Chronische Niereninsuffizienz Stadium G4A1 (GFR 15–29 ml/min/1,73 m²)

4. Diabetes mellitus Typ II, gut eingestellt, ohne Folgekomplikationen

5. COPD I (leichtgradig)

6. Wirbelkörperfraktur Th12 (posttraumatisch, alt, Bewegungseinschränkung)

Der Gesamtgrad der Behinderung der bP beträgt 70 v.H.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.10.2024 (Fachärztin für Innere Medizin) nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die SV bezog sich hinsichtlich ihrer Einschätzung auf eine Positionsnummer, welche in der Anlage zur Einschätzungsverordnung zwar noch angeführt ist, aber aufgrund einer Änderung (BGBl. 251/2012 Teil II) nunmehr nicht mehr Teil der Rechtsordnung ist. Aus diesem Grund wurde am 16.12.2024 ein Ergänzungsgutachten bei dieser SV in Auftrag gegeben, welches sie aber am 04.03.2025 ablehnte.

In der Folge musste ein neuerliches Gutachten bei einem Facharzt für innere Medizin in Auftrag gegeben werden. Dieses Gutachten, erstellt am 07.08.2025, eingelangt beim BVwG am 08.09.2025 ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

Der SV führt aber darüber hinaus für den erkennenden Senat in nachvollziehbarer Art und Weise jene medizinischen Umstände an, welche letztendlich zu der vorgenommenen Einschätzung des GdB mit 70 v.H. führen.

Der Gesamtgrad der Behinderung beruht auf nachfolgenden Einschätzungen:

1. Zustand nach Herztransplantation (orthotop) mit stabiler Graftfunktion, GdB 40 %

2. Mittlere Immunschwäche infolge Immunsuppression (Tacrolimus + Mycophenolat), GdB 50 %

3. Chronische Niereninsuffizienz Stadium G4A1 (GFR 15–29 ml/min/1,73 m²), GdB 40 %

4. Diabetes mellitus Typ II, gut eingestellt, ohne Folgekomplikationen, GdB 30 %

5. COPD I (leichtgradig), GdB 20 %

6. Wirbelkörperfraktur Th12 (posttraumatisch, alt, Bewegungseinschränkung), GdB 10 %

Der SV führte schlüssig bezüglich der neu dokumentierten Gesundheitsstörungen - die relevante Immunschwäche sowie die fortgeschrittene Niereninsuffizienz – aus, dass diese bislang nicht berücksichtigt wurden, obwohl sie jeweils eigenständig und deutlich bewertungsrelevant sind.

Gemäß der Kombinationsregel der EVO ist bei mehreren wesentlich gleichwertigen mittelgradigen bis schweren Beeinträchtigungen in verschiedenen Organsystemen eine Höherstufung des Gesamt-GdB um 1-2 Stufen sachlich geboten.

Zusätzliche mittel- oder geringgradige Funktionsstörungen (Diabetes, COPD, Unfallfolgen) erhöhen die funktionelle Belastung und rechtfertigen eine weitergehende Aufwertung um eine Stufe.

Bezüglich der von der bP in ihrer Stellungnahme vom 03.10.2025 thematisierten Sternotomie ist auszuführen, dass dies bereits in der Einschätzung zur Herztransplantation mit 40 v.H. berücksichtigt wurde.

Der von der bP in ihrer Beschwerde als auch in ihrer Stellungnahme vom 03.10.2025 angeführten Argumentation, dass die durch Einnahme von Immunsuppressiva hervorgerufene Reduzierung des Immunsystems in den zugrundeliegenden Gutachten nicht berücksichtigt wurde, ist bezüglich des Verfahrens vor der Erstbehörde zu folgen. Dementsprechend wurde die Schwächung des Immunsystems im Gutachten vom 07.08.2025 berücksichtigt und mit einem GdB von 50 v.H. eingeschätzt. Somit wurden die mangelhaften Gutachten der Erstbehörde durch die Einholung des angeführten Gutachtens und der Berücksichtigung der Immunsuppression saniert.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der bP, insbesondere der Verschlechterung der Nierenwerte wurden dem Gericht keine weiteren Befunde bis zur Senatsentscheidung am 02.12.2025 vorgelegt und konnten dadurch auch nicht berücksichtigt werden.

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 07.08.2025 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Betreffend der von der bP aufgeworfenen Positionsnummern ist auszuführen, dass der SV in dem Gutachten vom 07.08.2025 auf Grundlage der bisher vorliegenden Unterlagen als auch der persönlichen Untersuchung der bP sämtliche Erkrankungen erfasst und einer richtigen Einschätzung unterzogen hat. Die von der bP in diesem Zusammenhang angeführte Argumentation ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar, liegt aber in der rein subjektiven Ansicht der bP und lässt sich unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen und der vorliegenden Unterlagen nicht objektivieren.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

  • Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF

  • Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß §41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr.261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Wie aus den Feststellungen sowie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, wurden die Funktionseinschränkungen der bP durch den SV in nachvollziehbarer und schlüssiger Art und Weise mit einem GdB von 70 v.H. eingeschätzt.

In dem Gutachten des SV wurde auf die einzelnen Funktionsbeeiträchtigungen eingegangen und die gegebenenfalls vorhandene wechselseitige Beeinflussung mitberücksichtigt. Die von der bP in ihrer Stellungnahme vom 03.10.2025 vorgebrachten Argumentationen waren, wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt – nicht geeignet, begründete Zweifel hinsichtlich der Beurteilung und Einschätzung durch den SV hervorzurufen.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.

Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgrund des Sachverständigengutachten vom 07.08.2025, Stellungnahme der bP vom 03.10.2025, der eingebrachten Unterlagen und des Vorbringens der bP in ihrer Beschwerde fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nimmt.

Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör und dergleichen) – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben.

3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).

Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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