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L508 2329040-1•Bundesverwaltungsgericht L508 2329040-1
L508 2329040-1Bundesverwaltungsgericht20.02.2026
Apostasie Christentum Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Religion religiöse Gründe Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Scheinkonversion Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage
L508 2329040-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Jordanien und der arabischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 04.08.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 3, 12).
2. Im Rahmen der Erstbefragung (AS 11 - 17) am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er vor einem halben Jahr zum Christentum konvertiert sei und auch regelmäßig die Kirche besucht habe. Als seine Familie davon erfahren habe, hätten sie ihn beschimpft, beleidigt und geschlagen. Es sei so weit gegangen, dass sie ihn auch umbringen hätten wollen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.
3. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 06.10.2025 (AS 23 - 38) gab der BF - zu seinen Ausreisegründen befragt - zu Protokoll, dass er seine Religion gewechselt hätte und seine Sippe ihn deswegen verfolge. Er wolle Christ werden, aber sie würden ihn zwingen, nicht Christ zu werden. Noch in den USA habe er Interesse gehabt, ein Christ zu werden, aber sein Bruder habe mit seinen Freunden auch dafür gesorgt, dass er aus den USA weggegangen sei. Sie hätten seine Hand gebrochen. Als er die Kirche in Jordanien besucht habe, hätten ihn die Anderen geschlagen, ihm den kleinen Finger an der rechten Hand gebrochen und ihn mit einem Holzstück am Knöchel geschlagen und diesen gebrochen.
Weitere Angaben zu seinen angeblichen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung.
Abschließend verzichtete der BF auf die Einsichtnahme in die bzw. die Ausfolgung der aktuellen Länderfeststellungen zu Jordanien (AS 37).
Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem belangten Bundesamt Bestätigungs- bzw. Drohschreiben seiner Familienangehörigen vom 10.08.2025 und 29.09.2025 zur Bescheinigung des ausreisekausalen Vorbringens (AS 39 ff) in Vorlage.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.10.2025 (AS 69 - 110) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dem Fluchtvorbringen, insbesondere zur (beabsichtigten) Konversion zum Christentum, wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 98 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2025 (AS 113 ff) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
6. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.11.2025 (AS 127 ff) in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
6.1. Zunächst wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
die angefochtene Entscheidung zur Gänze beheben und Asyl gewähren;
hilfsweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen;
feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei;
jedenfalls die oa. Spruchpunkte der angefochtenen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen;
hilfsweise jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
6.2. In der Folge wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und dargelegt, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zur Annahme gelangen habe können, dass die vorgebrachte Gefährdung durch das Interesse am und die Hinwendung zum Christentum unglaubhaft sei. Dies sei willkürlich getroffen worden zu sein. Insoweit die Behörde hierbei das – unbestrittene – mangelnde formelle Wissen in Bezug auf das Christentum anführe, so sei dieser Mangel der noch nicht stattgefundenen formellen Konversion samt vorausgehenden Taufvorbereitungskurs geschuldet, ändere jedoch nichts an der virulenten Gefährdung seitens der Familie des BF.
6.3. Des Weiteren wurde moniert, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Die belangte Behörde führe zwar allgemeine Länderberichte zu Jordanien an, jedoch keine bzw. nur in einem unzureichenden Ausmaß bezogen auf den konkreten Fall. Im Anschluss wurde daher zur Untermauerung des Vorbringens auszugsweise auf zwei Länderinformationsquellen zur Situation von Christen und zur Religionsfreiheit in Jordanien verwiesen (AS 130 - 135). Im Falle einer Rückkehr nach Jordanien drohe dem BF asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen durch private Akteure, wobei der jordanische Staat in Bezug auf eine Verfolgung durch Private nicht schutzfähig und -willig sei.
6.4. Ferner wurde ausgeführt, dass der BF auf keine Familienunterstützung zugreifen könne, da diese den BF aufgrund seiner Religion verstoßen bzw. individuell verfolgen würde. Christen seien laut den Länderberichten in der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte eingeschränkt, wobei zur Untermauerung des Vorbringens auszugsweise auf das vom BFA herangezogene aktuelle Länderinformationsblatt zu Jordanien verwiesen wurde (AS 136 - 139).
6.5. Der Beschwerde sind medizinische Befunde angeschlossen (AS 141 - 144).
6.6. Mit diesem Rechtsmittel wurde indes kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
7. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts und des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und wurde als Moslem geboren. Er gehört auch weiterhin der islamischen Glaubensrichtung an.
Die Identität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und des Umstands, dass der Antragsteller eine für Jordanien gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Jordanien ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen Staatsangehörigen aus Jordanien handelt.
Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied einer Christengemeinde oder Kirche. Gottesdienste besucht er sporadisch. Der Beschwerdeführer engagiert sich auch nicht in einer christlichen Gemeinschaft; er nahm an keinen christlichen Aktivitäten teil. Es erfolgte bislang keine Taufe seiner Person und brachte er keine Bescheinigung über den Austritt aus der islamischen Religionsgemeinschaft in Vorlage. Der Beschwerdeführer hat den von ihm behaupteten neuen Glauben im österreichischen Bundesgebiet bislang nicht ausgelebt und liegen keine christlichen Werte vor, die sein Leben prägen würden. Der Beschwerdeführer verfügt allenfalls über geringste Kenntnisse vom Christentum und hat kein ernsthaftes Interesse an dieser Religion. Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich, und schon gar nicht aus Überzeugung, vom islamischen Glauben abgewandt.
Das ausreisekausale Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung und Verfolgung wegen der vorgebrachten (beabsichtigten) Konversion zum Christentum (Konversion und eine damit einhergehende Verfolgung durch die Verwandtschaft des Beschwerdeführers) wird mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt.
Selbst wenn man dieses Vorbringen als wahr unterstellen und daher annehmen würde, dass der BF tatsächlich am Christentum interessiert ist, eine Konversion anstrebt und deshalb von seinen Familienangehörigen in Jordanien bedroht und verfolgt worden war, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde, zumal der Beschwerdeführer bei einer Bedrohung und Verfolgung in der geschilderten Form durch Privatpersonen wirksamen Schutz bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen könnte. Ferner könnte der BF wegen der Bedrohung und/oder Verfolgung durch seine Familienangehörigen - mag Jordanien auch flächenmäßig relativ klein sein - eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen und wäre dem BF jedenfalls auch eine Rückkehr nach Akaba oder Amman möglich und zumutbar, zumal sich der Kreis der Verfolger lediglich auf die eigene Familie beschränkt. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen des Beschwerdeführers durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Jordanien betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, im Irak und in Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen. Ferner kommt es an den Grenzen zu Syrien und dem Irak wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Akaba oder Amman gelten dennoch als vergleichsweise sicher, zumal beide Städte jeweils deutlich von jenen Grenzgebieten zu Syrien und zum Irak entfernt liegen, in welchen aktuell regelmäßig Zwischenfälle/Auseinandersetzungen zwischen den dort agierenden Gruppierungen stattfinden, weshalb hier insgesamt von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. Diese Städte sind für den Beschwerdeführer auch direkt erreichbar (siehe zu all dem die rechtliche Würdigung zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des jordanischen Staates und zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative).
Es war somit nicht feststellbar, dass der BF vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen durch den jordanischen Staat oder private Dritte ausgesetzt war oder stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Jordanien einer solchen ausgesetzt wäre.
Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Existenzgrundlage zur Befriedigung seiner elementaren Lebensbedürfnisse hätte.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland festgestellt werden.
Beim Beschwerdeführer wurde eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (nachfolgend: pAVK), Grad III, diagnostiziert. Eine Entscheidung über die geeignete Therapieform - konservativ, medikamentös, interventionell oder operativ - wurde bislang nicht getroffen. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht, weshalb von keiner schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in Jordanien nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr nach Jordanien iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.
Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Zarqa geboren, wuchs dort auf und lebte somit - abgesehen von einem langjährigen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika von ca. 2000 bis ca. 2018 - bis zu seiner Ausreise (nach seiner Eheschließung gemeinsam mit seiner Ehegattin) bei seiner Mutter in deren Haus in der zweitgrößten Stadt Jordaniens Zarqa.
Der Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre die Schule. Während seines Aufenthalts in den Vereinigten Staaten von Amerika arbeitete der Beschwerdeführer in New Jersey in einem Restaurant und später in einem Supermarkt. Nach seiner Rückkehr aus den Vereinigten Staaten von Amerika betrieb der Beschwerdeführer bis etwa 2021 einen Cafe-Shop. Aufgrund der Corona-Pandemie musste der Beschwerdeführer sein Geschäft schließen und bestritt seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise mithilfe seiner Mutter, die wiederum finanzielle Unterstützung durch den in den Vereinigten Staaten von Amerika lebenden Bruder des BF erhielt.
Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in New Jersey und eine Schwester in Kalifornien. Die Mutter, die Ehegattin, die minderjährige Tochter, vier Schwestern und zwei Brüder sowie zahlreiche Tanten und Onkel leben nach wie vor in Jordanien. Seine Familienangehörigen wohnen alle - mit Ausnahme einer in Irbid lebenden Schwester - im Gouvernement Zarqa. Seine Familie ist dem Mittelstand zuzurechnen und ist in der Lage, ihren Lebensunterhalt in Jordanien zu bestreiten. Der BF steht mit seiner Ehegattin, die gemeinsam mit seiner minderjährigen Tochter bei seiner Mutter wohnt, in Kontakt.
Der Beschwerdeführer verließ Jordanien zuletzt Anfang Juli 2025 legal mit seinem jordanischen Reisepass und reiste per Flugzeug mit einem Visum in die Republik Kosovo ein. Anschließend reiste er von dort selbständig illegal nach Österreich, wo er am 04.08.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither lebt der Beschwerdeführer in Österreich.
Der Beschwerdeführer verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens.
Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Jordanien. Der Beschwerdeführer unterhält in Österreich keine Beziehung und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich.
Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung am 27.08.2025 über eine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer knüpfte normale soziale Kontakte. Er verfügt hier über einen gewissen Bekanntenkreis. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Der Beschwerdeführer brachte keine Unterstützungserklärungen in Vorlage.
Der Beschwerdeführer besucht(e) in Österreich weder einen Deutschkurs, noch hat er eine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Er verfügt allenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine (beruflichen) Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine (beruflichen) Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht.
Der BF leistet(e) keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.
Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Antragstellung im August 2025 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und lebt von staatlicher Unterstützung. Der BF war bzw. ist gegenwärtig nicht legal erwerbstätig. Der BF verfügt weder über eine Einstellungszusage, noch über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag.
Der Beschwerdeführer ist als erwerbsfähig anzusehen, etwaige - eine Teilnahme am Arbeitsleben ausschließende - gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Er hat mit Ausnahme seines langjährigen Aufenthalts in den Vereinigten Staaten von Amerika von ca. 2000 bis ca. 2018 und seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil in Jordanien verbracht, wo sich nach wie vor seine Ehegattin, seine minderjährige Tochter, seine Mutter, mehrere Geschwister und Freunde sowie Bekannte aufhalten.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr - mit Ausnahme der hypothetischen Wahrunterstellung des ausreisekausalen Vorbringens - bei seiner Familie - etwa bei seiner Mutter - wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und Englisch. Der Beschwerdeführer ist ein abgesehen von der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung gesunder, arbeitsfähiger Mann mit mehrjähriger Schulausbildung und Berufserfahrung im Handel und in der Gastronomie. Insoweit ist dem BF zumindest die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten im Rückkehrfall grundsätzlich ebenfalls möglich und zumutbar.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Jordanien festzustellen ist.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Jordanien werden insbesondere folgende Länderfeststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer (AS 37) offengelegten Quellen (LIB der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung: 26.01.2024) dem Verfahren zugrunde gelegt:
Politische Lage
Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie (AA 3.2.2022a) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (USDOS 20.3.2023). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Designierter Thronprinz ist sein 1994 geborener Sohn Hussein bin Abdullah. Die königliche Familie der Haschemiten beruft sich auf ihre Abstammung vom Propheten Mohammed. König Abdullah genießt zudem als Hüter der heiligen islamischen Stätten in Jerusalem besondere Legitimität in der jordanischen Bevölkerung (CRS 23.6.2023). Der Islam ist Staatsreligion (FH 2023). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 16.1.2024).
Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, weil der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Damit Gesetze auch in Kraft treten können, müssen diese vorher vom König gebilligt werden. Zudem kann er das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 23.6.2023). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen (Carnegie 1.3.2022; vgl. FH 2023). Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022).
Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 2023). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 2023). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus, sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem Unabhängige mit Verbindungen zu Stämmen gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 2023).
Die letzte Wahl, die inmitten der COVID-19-Pandemie am 10. November 2020 stattfand, hatte mit 29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die Demokratie, doch die dahinterstehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von politischem Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf die Besorgnis der Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022).
Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen die meisten Sitze. Das politische System - einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler - schränkt die Möglichkeiten einer parteibasierten Opposition, signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) und ihr Verbündeter, die Islah-Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 8,7 % der Sitze im Repräsentantenhaus (FH 2023).
In den Wahlen wurden kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der König Bisher al-Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen kann. Zuvor beobachteter Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 noch häufiger, was teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist (FH 2023).
Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht. In Lokalwahlen konnten Frauen rund 27 % aller Sitze in unterschiedlichen Räten für sich beanspruchen (FH 2023).
Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. 30 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 23.6.2023). Besonders deutlich wurde dies nach dem brutalen Angriff der Hamas am 7. Oktober 2023 und der darauffolgenden militärischen Reaktion Israels im Gazastreifen. Da ein erheblicher Teil der jordanischen Bevölkerung palästinensischer Herkunft ist, ist die politische Atmosphäre besonders angespannt. Seit Beginn des Krieges kommt es regelmäßig - vor allem nach den Freitagsgebeten - zu teilweise emotional aufgeheizten Demonstrationen. Unter anderem wird von Zwischenfällen wie brennenden Autoreifen, Vandalismus, Sachbeschädigungen und Zusammenstößen mit Sicherheitskräften berichtet. Trotz alldem entspricht die offizielle Haltung Jordaniens der Stimmung innerhalb der Bevölkerung. Nebst einem totalen Zusammenbruch der Kommunikation zwischen Jordanien und Israel, haben der jordanische König sowie führende Politiker die israelische Militäraktion im Gazastreifen wiederholt verurteilt. Man befürchtet u.a. ein Erstarken der Hamas im eigenen Land und den möglichen Zustrom palästinensischer Flüchtlinge aus dem Gazastreifen (Washington Institute 22.12.2023). Daher fordert Jordanien regelmäßig ein Kriegsende und eine ernsthafte Umsetzung der Zwei-Staaten-Lösung (Washington Institute 22.12.23; vgl. Al-Jazeera 6.1.2024).
Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Gastländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022; vgl. CRS 23.6.2023).
Die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga Mitte Mai ging Hand in Hand mit einer Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Syrien und Jordanien. Im vergangenen Sommer besuchte der jordanische Außenminister den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad. Jordanien erhofft sich dadurch unter anderem eine freiwillige Rückkehr syrischer Flüchtlinge zu ermöglichen und den illegalen Drogenhandel an der syrisch-jordanischen Grenze in Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden bekämpfen (Arab News 22.10.2023). Die Jordanier kämpfen an der syrisch-jordanischen Grenze gegen den Schmuggel mit der Droge Captagon, die den Nahen Osten geradezu überschwemmt. Damit finanziert sich das Assad-Regime. Die Hoffnung der Araber auf Verbesserung durch die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga hat sich nicht erfüllt (Der Standard 25.1.2024).
Sicherheitslage
Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024).
Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024).
Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024).
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022).
Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)
Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022).
Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023).
Obwohl das Kriegsrecht 1991 aufgehoben wurde, werden bestimmte Straftaten, die die Staatssicherheit berühren, immer noch vor den vom jordanischen Militär verwalteten Staatssicherheitsgerichten (SSC) verhandelt. Zu diesen Straftaten gehören Spionage, Bestechung von Amtsträgern, Drogen- und Waffenhandel, Schwarzhandel und "Sicherheitsdelikte". Die Fälle werden in der Regel von Militärrichtern verhandelt (USDOS o.D.). Gegen Urteile des SSC kann beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden (USDOS 20.3.2023).
Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen mit Bezug zur Staatssicherheit öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 20.3.2023).
Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).
Sicherheitsbehörden
Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023).
Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).
Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023).
Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 20.3.2023).
Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 20.3.2023). Diesbezüglich verweisen Menschenrechtsanwälte jedoch auf Unklarheiten im Strafgesetzbuch und fordern nebst einer klaren Definition des Folterbegriffes verbesserte Richtlinien im Kontext von Strafvollstreckungen. Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 2023).
Amnesty International (AI) zufolge, wurden im Jahr 2022 bei Foltervorwürfen „keine umgehenden, unparteiischen und unabhängigen Untersuchungen“ eingeleitet. In diesem Fall bezieht sich AI konkret auf den Tod des Inhaftierten Zaid Sudqi Ali Dabash am 6.September 2022. Nach Angaben des Familienanwalts wies der Leichnam Folterspuren auf (AI 28.3.2023), nachdem die Familie auf eine zweite Autopsie durch unabhängige Ärzte bestanden hatte. Laut USDOS hatten die jordanischen Justizbehörden wegen eines Fluchtversuchs Gewalt angewendet. In einer ersten Autopsie durch die Behörden war Folter als Todesursache ausgeschlossen worden. Laut jordanischen Medien wurden im Fall Dabash acht Beamte wegen Folter und Körperverletzung angeklagt. Von Seiten der jordanischen Behörden gab es dazu jedoch keine Stellungnahme (USDOS 20.3.2023). Kritisiert wurde, dass der Fall als Menschenrechtsverletzung an ein Militärgericht und nicht an ein Zivilgericht übergeben wurde (AI 28.3.2023).
Laut Angaben des Direktorats für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) wurden im Jahr 2022 91 Beschwerden gegen Beamte wegen angeblicher Schädigung (ein geringerer Vorwurf als Folter, bei dem kein Vorsatz nachgewiesen werden muss) gemeldet; 36 Beschwerden wurden an die Gerichte weitergeleitet. Das Büro für Menschenrechte und Transparenz meldete, dass im selben Zeitraum 29 Anschuldigungen (im Vorjahr 12) wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren eingegangen seien (USDOS 20.3.2023).
Korruption
Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 47/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 61. von 180 Plätzen (TI 2023; vgl. TI 31.1.2023). Demnach hat Jordanien im Vergleich zu den Vorjahren zwei Punkte verloren. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Regierung ist somit aufgrund vermehrter Einschränkungen gestiegen. Grund dafür ist vor allem die Verhängung des Ausnahmezustands während der COVID-19-Pandemie und das damit verbundene Vorgehen gegen Zivilgesellschaft und Journalisten, die Kritik an der Regierung äußerten (TI 31.1.2023). Dabei wurden in vergangenen Jahren Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit einzuschränken. Hinzu kommt, dass die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Parlament, die Korruption und die seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen verzögern (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es zudem schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten das auf einen mangelnden Zugang, ineffiziente Aktenführung und auf die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (JIACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgungen gibt es allerdings selten, vor allem wenn es sich um hochrangige Beamte handelt (FH 2023). Behörden zeigten jedoch in den letzten Jahren eine zunehmende Bereitschaft, Ermittlungen wegen Korruption im öffentlichen Dienst einzuleiten. Im Laufe des Jahres 2022 wurden zahlreiche lokale Beamte sowie der ehemalige Präsident der jordanischen Phosphat- und Bergbaugesellschaft, Walid al-Kurdi, verurteilt. Im September 2022 bestätigte das jordanische Berufungsgericht erstinstanzliche Verurteilungen lokaler Beamter, die in einen Korruptionsfall im Zusammenhang mit illegaler Tabakproduktion und Schmuggel verwickelt waren (USDOS 20.3.2023).
Die Nutzung von familiären, geschäftlichen und anderen persönlichen Verbindungen zur Förderung persönlicher wirtschaftlicher Interessen ist weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Dieses Phänomen ist in Jordanien auch als „Wasta-Netzwerk“ bekannt. Diese Art der Vetternwirtschaft führt z.B. dazu, dass Unternehmen und Sektoren nur Personen aus der gleichen Gemeinschaft einstellen. Die Regierung war bislang nicht in der Lage, das Erbe der mit der Elite verbundenen Privilegien und Wasta-Netzwerke zu überwinden und gleichzeitig Sparmaßnahmen zu ergreifen. Da die Korruption in Jordanien immer stärker wahrgenommen wird, fühlen sich große Teile der jordanischen Gesellschaft von der herrschenden Klasse und der von ihr gesteuerten Wirtschaftspolitik entfremdet (FES 10.2020).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vgl. OHCHR 14.11.2023).
Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).
Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). (Anm.: Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)
Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternimmt, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich. Fehlende Transparenz bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren verstärkten innerhalb der Bevölkerung den Eindruck von Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023).
NGOs meldeten einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch den Geheimdienst d GID (General Intelligence Directory) und durch die Strafverfolgungsbehörde PSD (Public Security Directorate) Örtliche NGOs berichteten, dass Folterungen in Haftanstalten weiterhin bestehen, Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht melden. Die Behörden beschränken den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen. Zudem melden NGOs weitverbreitete Misshandlungen Inhaftierter durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).
Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2023 schätzungsweise 49.000 ausländische Hausangestellte, vor allem von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahmung von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 11.1.2024).
Die jordanische Regierung nutzte die Notstandsbefugnisse des aufgrund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustandes aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde die Lehrergewerkschaft, deren 140.000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige ihrer Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman die Organisation auf, die erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022).
Meinungs- und Pressefreiheit
Das jordanische Recht verbietet Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 11.1.2024). Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern und staatsanwaltlich erlassene Nachrichtensperren zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken (USDOS 20.3.2023).
Die jordanischen Mediengesetze sind im Allgemeinen restriktiv, vage und werden willkürlich durchgesetzt. (FH 2023). Sämtliche Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und durch die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Journalisten werden routinemäßig verhaftet, wenn sie gegen solche Vorschriften verstoßen. Sie sind jedoch nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur (FH 2023).
Die Regierung verfügt über die Mehrheit der Sitze im Aufsichtsrat der führenden halbamtlichen Tageszeitung al-Rai und über einen Teil der Sitze im Aufsichtsrat der Tageszeitung ad-Dustour. Nach Angaben von Verfechtern der Pressefreiheit muss die Medienabteilung des GID (der Geheimdienst General Intelligence Directorate) die Chefredakteure der regierungsnahen Zeitungen genehmigen. Medienbeobachter stellten fest, dass das staatliche jordanische Fernsehen und Radio und die jordanische Nachrichtenagentur bei der Berichterstattung über kontroverse Themen nur den Standpunkt der Regierung wiedergeben (USDOS 20.3.2023).
Es gab laut US-amerikanischem Außenministerium glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht. Das Gesetz schreibt die Lizenzierung und Registrierung von Online-Nachrichten-Websites vor und macht Redakteure für die Leserkommentare auf ihren Websites verantwortlich. Zudem wird von den Website-Besitzern verlangt, dass sie der Regierung die persönlichen Daten ihrer Nutzer zur Verfügung stellen. Außerdem schreibt es auch vor, dass Chefredakteure Mitglieder des jordanischen Presseverbandes (JPA) sein müssen. Das Gesetz gibt den Behörden ausdrücklich die Befugnis, Webseiten zu blockieren und zu zensieren. Das Presse- und Veröffentlichungsgesetz erlaubt es dem Medienbeauftragten, Webseiten ohne Gerichtsbeschluss zu sperren (USDOS 20.3.2023).
Gemäß der Gesetzgebung zur Cyberkriminalität können Internetnutzer mit Geld- oder Gefängnisstrafen von bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn sie wegen Verleumdung in Online-Kommentaren verurteilt werden. Im August verkündeten die jordanischen Behörden ein neues repressives Gesetz zur Cyberkriminalität, das die freie Meinungsäußerung im Internet weiter zu untergraben droht. Es bedroht zusätzlich das Recht der Internetnutzer auf Anonymität und führt eine neue Behörde zur Überwachung sozialer Medien ein, die den Weg für eine verstärkte Online-Zensur bahnen könnte (HRW 11.1.2024).
Zwischen März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten teilweise aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Cyberkriminalität verhaftet (FH 2023)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2023), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).
Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen müssen seit einem im März 2011 geänderten Gesetz nicht mehr von der Regierung genehmigt werden. Es ist aber weiterhin eine Genehmigung des Innenministeriums oder des General Intelligence Directorate (GID) einzuholen (HRW 11.1.2024). Das Innenministerium hat geplante öffentliche Veranstaltungen ohne Vorankündigung oder Erklärung abgesagt. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Die Sicherheitskräfte sind dafür bekannt, dass sie gewaltsam gegen Demonstranten vorgehen (FH 2023).
Im März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten, die an Demonstrationen beteiligt waren, aufgrund vager Bestimmungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz zur Verhinderung von Cyberkriminalität verhaftet. Mit diesen Verhaftungen wollte die Regierung regierungsfeindliche Demonstrationen und Sitzstreiks verhindern, mit denen gegen die Regierungskorruption, die Auflösung der Lehrergewerkschaft und das Gedenken an die Protestbewegung von 2011 protestiert werden sollte. Im Dezember kam es auch zu Protesten gegen gestiegene Kraftstoff- und Lebenshaltungskosten. Dabei kam es zu Ausschreitungen und anderen gewalttätigen Aktionen, bei denen ein Polizeibeamter getötet wurde (FH 2023).
Die Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht mehreren Ministerien das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt den Ministerien außerdem signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, letztere aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium für soziale Entwicklung über Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Vorstandsmitglieder benötigen eine Sicherheitsfreigabe des Innenministeriums (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Verstöße gegen diese Vorschriften vor. Das Ministerium für soziale Entwicklung ist gesetzlich befugt, in die Aktivitäten von NGOs einzugreifen und bei Verstößen gegen das Gesetz Verwarnungen auszusprechen. In der Bevölkerung ist der Verdacht weit verbreitet, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und Menschenrechtsorganisationen unterwandert und dass die Sicherheitsdienste politische und zivilgesellschaftliche Konferenzen und Treffen überwachen (USDOS 20.3.2023).
Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anm.: eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen und 2016 geschlossen. Die Regierung ließ ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zu. Dadurch wurden die bereits bestehenden Spaltungen verschärft und die Organisation politisch geschwächt. Im Jahr 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die IAF nahm trotz dieses Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 2023).
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den 17 Gefängnissen des Landes sind unterschiedlich: alte Einrichtungen weisen schlechte Bedingungen auf, während neue Gefängnisse internationalen Standards entsprechen. Internationale Nichtregierungsorganisationen und Rechtshilfeorganisationen weisen auf Probleme wie Überbelegung, begrenzte medizinische Versorgung, unzureichende Rechtshilfe für die Insassen und begrenzte soziale Betreuung der Insassen und ihrer Familien hin. Obwohl in allen Haftanstalten eine medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, beklagt das medizinische Personal, dass es in den Haftanstalten im ganzen Land an angemessenen medizinischen Einrichtungen, Material und Personal mangelt. Gefangene beklagen sich über Einzelhaft, Isolation und lange Untersuchungshaft von bis zu sechs Monaten. Lokale und internationale NGOs erhielten Berichte über Misshandlungen, Missbrauch und Folter in den Hafteinrichtungen des GID (General Intelligence Directorate). Insgesamt werden die Bedingungen in den Frauenvollzugsanstalten als besser eingeschätzt als in denen für Männern (USDOS 20.3.2023).
Lokale Gouverneure nutzen weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbrechensverhütung von 1954, um Personen unter Umgehung des Strafverfahrensrechts bis zu ein Jahr lang in Verwaltungshaft zu nehmen. Die nationale jordanische Menschenrechtsinstitution (NCHR) berichtet diesbezüglich, dass die Anzahl der betroffenen Inhaftierten zwischen 2020 und 2021 (von 21.322 auf 2258) äußerst stark gesunken ist. Jordanien ist nach wie vor eines der wenigen Länder, das Personen aufgrund von Schulden inhaftiert. Nachdem der pandemiebedingte Ausnahmezustand 2023 aufgehoben wurde, endete auch die damit verbundene Aussetzung von Inhaftierungen bei Schuldbeträgen über 7.000 US-Dollar. In weiterer Folge, so Human Rights Watch, mussten Zehntausende Jordanier Kredite aufnehmen, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen (HRW 11.1.2024).
Die Behörden haben weitere Schritte unternommen, um Alternativen zu Gefängnisstrafen für gewaltlose Straftäter zu nutzen. Beispielsweise wurden 2022 rund 1400 Ersttäter zu gemeinnütziger Arbeit anstelle von Haftstrafen verurteilt. Überdies wurden auch zahlreiche Hausarreste oder Reiseverbote als Haftersatz ausgesprochen (USDOS 20.3.2023).
Todesstrafe
Das jordanische Strafrecht sieht die Todesstrafe vor, die auch weiterhin verhängt wird (AA 22.1.2024; vgl. AI 16.5.2023). Jordanischen Medienberichten zufolge ist die Todesstrafe seit 2017 jedoch ausgesetzt. Dennoch gibt es weiterhin 260 Gefangene, darunter 21 Frauen, die rechtskräftig zum Tode verurteilt wurden. Für die Vollstreckung der Todesstrafe ist laut Gesetz die Zustimmung des jordanischen Königs erforderlich (Jordan News 17.7.2023). Einem Bericht von Amnesty International zufolge wurden im Jahr 2022 insgesamt vier Todesurteile verhängt und Ende 2022 galten 219 Personen als zum Tode verurteilt (AI 16.5.2023).
Religionsfreiheit
Nach US-Schätzungen sind rund 97.1 % der Bevölkerung sunnitische Muslime, 2.1 % Christen (nach Schätzungen lokaler Kirchen 1.8 – 3 %) während die restlichen 1 % aus Buddhisten, Bahai, Hindus und Drusen (werden von jordanischen Behörden als Muslime angesehen) bestehen. Bei den christlichen Religionsgemeinschaften werden offiziell 11 anerkannt; diese umfassen: Griechisch-Orthodoxe, Katholiken, Armenisch-Orthodoxe, Melkitische Katholiken, Anglikaner, Maroniten, Protestanten, Syrisch-Orthodoxe, Siebenten-Tags-Adventisten, Vereinigte Pfingstgemeinden und Kopten. Nach wie vor lehnt die jordanische Regierung, die Anerkennung religiöser Gruppen, einschließlich der Bahai und Zeugen Jehovas ab (USDOS 15.5.2023).
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 15.5.2023).
Die Verfassung lässt religiöse Gerichte zu, darunter Scharia-Gerichte für Muslime und kirchliche Gerichte, für die von der Regierung anerkannten christlichen Konfessionen. Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte (USDOS 15.5.2023).
Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 15.5.2023)
Viele christliche Gruppen sind als religiöse Konfessionen oder Vereinigungen anerkannt und können ihre Religion frei ausüben. Die Missionierung unter Muslimen ist jedoch verboten (FH 2023).
Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen zu anderen Religionen. Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch, und dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 15.5.2023). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 28.2.2023), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 15.5.2023) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 2023).
Nach dem Personenstandsgesetz sind gemäß der Auslegung der Scharia Eheschließungen zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht zulässig; der Mann muss zum Islam konvertieren, damit die Ehe als rechtmäßig gilt (USDOS 15.5.2023).
Die Regierung verwehrt weiterhin einigen religiösen Gruppen, darunter den Bahais und den Zeugen Jehovas, die offizielle Anerkennung (USDOS 15.5.2023). Nicht registrierte Gruppen können ihren Glauben ausüben, sind aber aufgrund ihres illegalen Status einer Reihe von Nachteilen ausgesetzt (FH 2023). So hatten die Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Probleme bei der Registrierung ihrer Ehen und der religiösen Zugehörigkeit ihrer Kinder (USDOS 15.5.2023).
Es wird über eine Zunahme von online verbreiteten Hassreden gegen religiöse Minderheiten und Gemäßigte berichtet. Spannungen in Israel und den palästinensischen Gebieten gehen oft Hand in Hand mit antisemitischen Hassreden in sozialen Medien. Mehrfach berichteten jüdische Reisende, dass sich die Grenzbehörden diskriminierend verhielten, indem sie beispielsweise religiöse Gegenstände an den Grenzübergängen beschlagnahmten (USDOS 15.5.2023).
Minderheiten
Zwischen 95 und 97 % der in etwa 11.4 Millionen Jordanier sind Araber (WPR 22.1.2024). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind ungefähr 2,380 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020).
Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023; vgl. MRG 6.2020).
Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 20.3.2023).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).
Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).
Grundversorgung und Wirtschaft
Ende 2022 hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2023 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 11,4 Mrd. JD [Anm.: Jordanische Dinar] gebilligt. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2022 bei 105,4 % des BIP und ist somit 2,83 % innerhalb eines Jahres gestiegen (WKO 10.2023b). Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2022).
Im Dezember 2022 kam es in Jordanien zu zahlreichen Protesten wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auslöser waren die stetig steigenden Treibstoffpreise, weil die jordanische Regierung aufgrund einer Auflage des Internationalen Währungsfonds (IWF) die staatlichen Subventionen für Energiepreise reduzieren und gleichzeitig die Steuern auf Treibstoff erhöhen musste. An den Protesten beteiligten sich vor allem Lastwagenfahrer und Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Die Preiserhöhungen erfolgten vor dem Hintergrund einer bereits seit Längerem andauernden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Besonders auffällig waren die teils gewalttätigen Ausschreitungen, in denen ein Polizeichef umgebracht wurde (Arab Center 21.12.2022).
Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).
Die Inflationsrate ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 4,2 % im Jahr 2022 gestiegen, was auf die weltweit steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist. Dank umfassender Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung konnte Jordanien die Inflation auf einem relativ niedrigen Niveau halten. Dadurch dass der jordanische Dinar an den US-Dollar gekoppelt (1 USD = 0,710 JOD) ist, muss die jordanische Zentralbank den Leitzins entsprechend jedem weiteren Anstieg der US-Zinsen anpassen. Moment beläuft sich dieser mit Stand August 2023 auf 8,5 % (WKO 10.2023a)
Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (ca. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 12.2023). Trotz erhöhter Lebenskosten wurde der Mindestlohn nicht angepasst (Jordan News 20.1.2024). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 456,67 JD (ca. 656 Dollar) (GTAI 12.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten. Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Dies trifft insbesondere auf bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Baugewerbe (USDOS 20.3.2023) oder der Kleidungsindustrie zu (FH 2023). Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden. Da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 2023). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022).
Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,3 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 10.2023b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2022). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei knapp 40 % liegt (WKO 10.2023b). Andere Quellen schätzen sie sogar auf über 46 % (ARDD 2.10.2023). Die Erwerbsquote der Frauen liegt im Vergleich zu Männern bei unter 15 % (WKO 10.2023b).
Neben der Syrien-Krise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt, und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 97 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 10.2023a). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf die Wasserressourcen (GIZ 31.12.2022)
Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt und das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2022) - die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).
Medizinische Versorgung
Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022).
Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024).
Nach Angaben des jordanischen Gesundheitsministers im Jahr 2023 sind rund 72 % der Jordanier entweder privat oder staatlich krankenversichert (TJT 27.8.2024). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es jedoch Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 20.3.2023). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und der 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab. (EMHJ 24.2.2020).
Kinder unter 6 Jahren, Personen ab 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHJ 24.2.2020).
Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 76 Jahren (WKO 10.2023).
Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024).
Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel. Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020).
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen im Einklang mit dem Akteninhalt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Jordanien gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Jordaniens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.
Dass er Angehöriger der arabischen Volksgruppe ist, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus (AS 11, 26).
Dass der Beschwerdeführer als Moslem geboren wurde, hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht und erscheint dies dem Bundesverwaltungsgericht auch glaubhaft (AS 26). Was die fortdauernde Zugehörigkeit zur Islamischen Glaubensgemeinschaft betrifft, so ist auf die nachfolgenden - umfassenden - Ausführungen zu seiner nicht glaubhaften Hinwendung zum Christentum zu verweisen.
Die Feststellungen zum Personenstand, zur Vaterschaft, zum Geburtsort, zur regionalen Herkunft und Sozialisation in Jordanien, zum Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika, zur schulischen Ausbildung, zu den ausgeübten Erwerbstätigkeiten, zu den Sprachkenntnissen in Arabisch und Englisch, zu den Lebensumständen vor der Ausreise aus der Herkunftsregion sowie zu den Familienangehörigen in Jordanien und den Vereinigten Staaten von Amerika ergeben sich aus einer Zusammenschau der diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren und plausiblen, Schilderungen des BF in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zumal den diesbezüglichen im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Angaben des BF waren im Wesentlichen stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine schulische Ausbildung oder seine beruflich ausgeübten Tätigkeiten vor seiner Ausreise falsche Angaben hätte machen sollen.
Dass der Beschwerdeführer zuletzt Anfang Juli 2025 legal mit einem jordanischen Reisepass aus seinem Herkunftsstsaat aus- und per Flugzeug mit einem Visum legal in die Republik Kosovo einreiste und sich anschließend selbständig nach Österreich begab, brachte er sowohl im Rahmen seiner Erstbefragung als auch vor der belangten Behörde im Wesentlichen gleichbleibend vor (AS 14 f, 29). Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 11 ff). Es ist auch naheliegend, dass der Beschwerdeführer, kurz bevor er den Antrag auf internationalen Schutz Anfang August 2025 stellte, in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
Die Angaben zum bishrigen Aufenthalt im Bundesgebiet und zum aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Feststellungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vom BF getätigten Ausführungen (AS 14, 26, 139) in Verbindung mit den vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen (AS 141 – 144). Bereits zu Beginn der Erstbefragung am 05.08.2025 verneinte der Beschwereführer Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden (AS 14). In der Einvernahme vor dem BFA am 06.10.2025 legte der BF dann abermals dar, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Ferner verneinte er die Fragen, ob er irgendwelche Krankheiten habe, er in ärztlicher Behandlung oder Therapie sei oder er irgendwelche Medikamente einnehme (AS 26). In der Beschwerde beschränkte er sich schließlich auf den Verweis auf die dem Rechtsmittel angeschlossenen medizinischen Unterlagen zur Kenntnisnahme und Würdigung (AS 139), welchen wiederum einzig entnommen werden kann, dass beim BF eine pAVK diagnostiziert wurde. Eine Entscheidung über die geeignete Therapieform - konservativ, medikamentös, interventionell oder operativ - erfolgte indes laut den Unterlagen bislang nicht. Es ist daher aktuell von keiner schwerwiegenden Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen. Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Angaben zu tätigen, ist nicht im Geringsten ersichtlich. Zudem wurden aktuelle medizinische Unterlagen, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde vorgelegt und bis dato sind auch keine beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Im Falle einer schweren Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands nach Einlangen der Beschwerde wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen eines weiteren Schriftsatzes erstattet hätte. Wäre es daher zu wesentlichen Sachverhaltsänderungen gekommen, hätte der Beschwerdeführer diese dem Bundesverwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren mitgeteilt.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Behandlung der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF auch in Jordanien möglich ist und ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die medizinische Grundversorgung in Jordanien gewährleistet ist.
Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die mehrjährige Schulausbildung und die gesammelte Berufserfahrung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Jordanien. Ferner brachte der Beschwerdeführer - wie zuvor erörtert - keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würden. In Anbetracht der Schulausbildung und Berufserfahrung sowie der Sprachkenntnisse des BF geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften.
Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und die fehlenden Aspekte einer Integration in Österreich beruhen auf den bisherigen Angaben vor der belangten Behörde und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Der BF verfügt über keinerlei „familiäre“ Anknüpfungspunkte in Österreich. Sein privater und familiärer Lebensmittelpunkt lag zuletzt in Jordanien.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Beziehung unterhält und keine Verwandten hat, ergibt sich - bisweilen im Umkehrschluss - aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor dem BFA (AS 13, 28, 36).
Dass der BF seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung am 27.08.2025 über eine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Weder das BFA noch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts stellen in Abrede, dass der Beschwerdeführer in Österreich gewöhnliche soziale Kontakte unterhält. Im Hinblick auf die im Verfahren genannten Umstände bzw. Aktivitäten kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es - angesichts der Darstellung der Kontakte und der unterbliebenen Vorlage von Unterstützungserklärungen - nicht.
Negative Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer keine/n Deutschkurs oder -prüfung erfolgreich absolviert hat, er nicht legal erwerbstätig war bzw. ist, er weder über eine Einstellungszusage noch über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag verfügt, er keine Unterstützungserklärungen in Vorlage brachte, er keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit leistet(e) und nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich ist, er in Österreich keine (beruflichen) Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine (beruflichen) Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht hat und dass keine sonstigen Gründe für eine hinreichende Integration bestehen würden, ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine entsprechenden Angaben getätigt oder Beweismittel in Vorlage gebracht hat. Auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.10.2025 hat der Beschwerdeführer, etwa die Fragen, ob er in einem Verein aktiv tätig sei oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehe, verneint (AS 36 f). Da der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - keine Deutschkurse oder -prüfungen erfolgreich absolviert hat und im Übrigen auch erst über einen relativ kurzen Aufenthalt (etwa sechs Monate) im Bundesgebiet verfügt, ist davon auszugehen, dass er keine nennenswerten, sondern allenfalls erst rudimentäre Deutschkenntnisse besitzt. Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. AS 36).
Dem BF wurde in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.10.2025 ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände vorzubringen. Dabei ist es dem BF jedoch nicht gelungen, durch konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum entgegen der Ansicht des BFA dennoch vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens auszugehen sei. Auch in der Beschwerde vermochte der BF der Beurteilung des BFA nichts Konkretes entgegenzusetzen, was zu einer anderen Beurteilung der privaten Situation des BF in Österreich führen könnte. Es ist dem BF in einer Gesamtschau daher nicht gelungen, darzulegen, dass ihm zum Schutz des Privat- und Familienlebens ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei, wobei diesbezüglich auch auf die detaillierten Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3.4. verwiesen wird.
Dass der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung im August 2025 laufend Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich am 16.12.2025).
Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der § 382b oder § 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.
2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den getroffenen Länderfeststellungen und auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichts als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Jordanien.
Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht glaubhaft machen.
2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
2.2.4.2. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen im Hinblick auf die Veranlassung zur Ausreise glaubwürdig und in sich schlüssig darzulegen. Die Bewertung des Fluchtvorbringens bezüglich eines angeblich entwickelten Interesses des Beschwerdeführers am Christentum samt (beabsichtigter) Konversion als unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant basiert auf folgenden Erwägungen:
Der belangten Behörde ist im Ergebnis beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aus nachfolgend dargelegten Gründen nicht zu überzeugen vermochte, dass er sich tatsächlich nachhaltig ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum bekennt.
Zur Kontextualisierung sowie zum Verständnis der in der Folge dargetanen Kriterien in Bezug auf die religiöse Identität, erweist sich die folgende kurze Darstellung des für die Beurteilung der Asylrelevanz einer Konversion gebotenen rechtlichen Rahmens als sinnvoll (siehe dazu Asyl- und Fremdenrecht, Jahrbuch 2020, Herausforderungen im gerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend den Herkunftsstaat Iran am Beispiel der Konversion von Dr. Barbara Herzog, Seite 159-161).
Immanente Komponenten hierfür sind zum einen die generelle Verfolgungsrelevanz im Herkunftsstaat, zum anderen das Erfordernis des Praktizierens des neuen Glaubens im Herkunftsstaat sowie ferner die ernsthafte Zuwendung zum neuen Glauben.
Die Verfolgungsrelevanz setzt generell voraus, dass die Konversion im Herkunftsstaat verboten ist, aber auch Diskriminierungen von maßgeblicher Intensität wie auch nichtstaatlichen Verfolgungen kann Asylrelevanz zukommen. Zu verweisen ist dazu generell auf den Verfolgungsbegriff der Status-Richtlinie (Artikel 9 Absatz 2 der RICHTLINIE 2011/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), gemäß welchem eine (drohende) Strafverfolgung aufgrund der Konversion dann als eine Verfolgungshandlung von ausreichender Schwere zu beurteilen ist, wenn sie unverhältnismäßig oder diskriminierend ist. Dabei genügt es nicht, dass die Apostasie oder die Konversion im Herkunftsstaat generell unter Strafe gestellt ist, sondern muss diese auch vom Staat in unverhältnismäßiger oder diskriminierender Weise exekutiert respektive vollzogen werden. Ein ähnlicher Tenor findet sich auch im Urteil des EuGH vom 04.10.2018, Fathi, C-56/17 wieder, wo wie folgt ausgeführt wird: Der Umstand, dass Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung der Religionsfreiheit nach dem Recht des Herkunftslandes mit unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Sanktionen geahndet werden, reicht für die Annahme des Vorliegens einer Verfolgung im Sinne des Artikel 9 Status-RL aus, wenn erwiesen ist, dass solche Sanktionen tatsächlich angewandt werden und der Antragsteller nachweislich Gefahr läuft, ihnen bei Rückkehr in das Herkunftsland ausgesetzt zu sein (weiterer Tenor des Urteils des EuGH vom 04.10.2018, Fathi, C-56/17: zur Auslegung des Religionsbegriffs (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Status-RL) wird festgehalten, dass eine Person, die Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen zwar keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ beziehen; es obliege aber dem Antragsteller dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen. Insbesondere muss ein solcher Antragsteller – um mit seinem Antrag nicht zu scheitern – nicht unbedingt Angaben machen, dass er in der öffentlichen Sphäre Handlungen vorgenommen hat oder auch nicht, die mit diesen Überzeugungen zusammenhängen, und auch nicht die Richtigkeit seiner diesbzgl. Behauptung mittels Unterlagen nachweisen. Zur Auslegung des Verfolgungsbegriffs (Artikel 9 Status-RL) wird in diesem Urteil festgehalten, dass das Vorliegen einer Verfolgung zum einen von der Schwere der Beeinträchtigung der Religionsfreiheit und zum anderen von der Schwere der Handlung abhängt, denen der Antragsteller aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland ausgesetzt ist. Der Umstand, dass Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung der Religionsfreiheit nach dem Recht des Herkunftslandes mit unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Sanktionen geahndet werden, reicht für die Annahme des Vorliegens einer Verfolgung im Sinne des Artikel 9 Status-RL aus, wenn erwiesen ist, dass solche Sanktionen tatsächlich angewandt werden und der Antragsteller nachweislich Gefahr läuft, ihnen bei Rückkehr in das Herkunftsland ausgesetzt zu sein).
Dem allem liegt zu Grunde, dass der Staat Kenntnis vom Religionswechsel erlangen muss und wird dies primär durch die Ausübung der neuen Religion erfolgen, womit auf die zweite Komponente, nämlich das Praktizierung des neuen Glaubens im Herkunftsstaat anzuschließen ist. Auch dafür ist es indiziert sich am Verfolgungsbegriff zu orientieren und ist dazu speziell auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 05.09.2012 Bundesrepublik Deutschland vs. Y. und Z., C71/11 und C99/11 hinzuweisen. In dieser Entscheidung wurde judiziert, dass einem Asylsuchenden der Verzicht auf die Religionsausübung nicht zumutbar ist und es sohin irrelevant ist, wenn er der Gefährdung durch Verzicht auf die religiöse Betätigung entgehen könnte. Ferner wurde darin auch judiziert, dass nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Artikel 10 Grundrechte-Charta verstößt, eine Verfolgungshandlung darstellt; dazu ist nämlich zu prüfen, ob der Asylsuchende bei der Ausübung seiner Religionsfreiheit tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sein. Ergo dessen ist die Glaubenspraktizierung fundamental für die Beurteilung der Frage nach der Asylrelevanz, was wiederum indiziert, dass deren Intensität eine zentrale Bedeutung zukommen wird müssen (vgl. dazu auch EuGH Urteil vom 05.09.2012 (Bundesrepublik Deutschland vs. Y. und Z., C71/11 und C99/11): Darin hat sich der EuGH mit der Abgrenzung zwischen dem Eingriff in die Religionsfreiheit und einer Verfolgungshandlung sowie zur Vermeidung der Verfolgungsgefahr durch Verzicht der Ausübung auseinandergesetzt. (Die Behörden und Gerichte haben aufgrund der persönlichen Umstände des Asylsuchenden zu prüfen, ob er aufgrund der Ausübung der Religion in seinem Heimaland tatsächlich Gefahr läuft verfolgt oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung unterworfen wird. Ferner ist Artikel 2 Buchstabe c der Status-RL dahingehend auszulegen, dass sobald feststehe, dass sich der Asylsuchende im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in einer Art und Weise religiös betätigt, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzt, ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant).
Die dritte Komponente betrifft die ernsthafte Zuwendung zum neuen Glauben und sohin das Erfordernis, dass der Religionswechsel auf innerer Überzeugung beruht und dieser die religiöse Identität auch nachhaltig prägt.
Summa summarum lässt sich sagen, dass alle drei dargestellten Komponenten, nämlich die Verfolgungsrelevanz, das Praktizieren des Glaubens und die ernsthafte Zuwendung zum Glauben, nicht isoliert voneinander betrachtet werden können, denn das Praktizieren des Glaubens setzt die Ernsthaftigkeit der Konversion voraus, denn wenn die neue Religion die Identität einer Person nicht nachhaltig prägt, so wird diese den Glauben im Herkunftsland auch nicht praktizieren (wollen); dem geht selbstredend die generelle Frage voraus, ob die Konversion im Herkunftsstaat überhaupt Repressionen auslösen kann, folglich ob Verfolgungsrelevanz besteht, was hinsichtlich des Haschemitischen Königreichs Jordanien, wie sich aus den zuvor dargetanen Länderinformation ergibt, grundsätzlich doch zu bejahen sein wird, mag die Regierung selbst Konvertiten aus dem Islam auch nicht wegen Apostasie verfolgen.
Zur Prüfbarkeit der inneren Überzeugung einer Konversion (näheres dazu siehe in Asyl- und Fremdenrecht, Jahrbuch 2020, Herausforderungen im gerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend den Herkunftsstaat Iran am Beispiel der Konversion von Dr. Barbara Herzog, Seite 161 bis 162) ist nun auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen. Aus dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215, „Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber nicht ausreichend.“ Auch die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung setzt diese Judikaturlinie fort (vgl. vgl. VfGH vom 27.02.2018, E2958/2017, VfGH vom 23.09.2019, E 2272/2019-11, VwGH vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0091, VwGH vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0076, VwGH vom 07.05.2018, Ra 2018/20/0186, VwGH vom 18.10.2018, RA 2018/19/0236, VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0260 und 0261, VwGH vom 14.03.2019, Ra 2018/18/0441, VwGH vom 14.03.2019, Ra 2018/18/0455, VwGH vom 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH vom 26.03.2019, Ra 2018/19/0603, VwGH vom 26.03.2019, Ra 2018/19/0530, VwGH vom 26.08.2019, Ra 2019/20/0400, VwGH vom 28.08.2019, Ra 2019/14/0129, VwGH vom 29.08.2019, Ra 2019/19/0303, VwGH vom 30.09.2019, Ra 2019/20/0437, VwGH vom 04.12.2019, Ra 2019/14/0427, VwGH vom 11.12.2019, Ra 2019/20/0538, VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, VwGH vom 13.02.2020, Ra 2020/19/0002, VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/20/0540, VwGH vom 07.05.2020, Ra 2020/18/0125) und haben sich aus dieser Judikatur Prüfkriterien zur Überprüfbarkeit der inneren Überzeugung einer Konversion entwickelt, wie etwa die Motivation für den Religionswechsel, welche Rolle die Religion im früheren Leben des Asylsuchenden gespielt hat und wie intensiv er sich damit auseinandergesetzt hat, der Zeitpunkt der Konversion, die Taufe sowie der Ablauf des Konversionsprozesses, die Kenntnisse über die neue Religion bzw. das Christentum, Zeugenberichte von Amtsträgern christlicher Einrichtungen sowie insbesondere die religiöse Aktivität des Asylsuchenden aber auch die generelle Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden im Verfahren, welche stets in einer Gesamtschau zu beurteilen sind, und die es den Gerichten und Behörden ermöglichen können zu eruieren, ob ein Asylsuchender tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist bzw. das Christentum seine Identität nachhaltig geprägt hat. Hervorzuheben ist ein rezenter, die Revision zurückweisender, Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in welchem dieser festhält, dass maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel seien (VwGH vom 18.9.2019, Ra 2019/18/0239) sowie ferner ein aktuelles Judikat gemäß welchem es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten ankomme, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0376; vgl. auch VwGH vom 04.12.2019, Ra 2019/14/0427).
Was die Motivation für den Glaubenswechsel (näheres dazu siehe in Asyl- und Fremdenrecht, Jahrbuch 2020, Herausforderungen im gerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend den Herkunftsstaat Iran am Beispiel der Konversion von Dr. Barbara Herzog, Seite 163 bis 164) betrifft, so werden allgemeine und klischeehafte Ausführungen, wie bspw. das Christentum gefalle einfach besser, im Islam gebe es viel Krieg und Gewalt, im Islam ist alles streng und zwanghaft, im Christentum gibt es viel Liebe oder der Wunsch nach kultureller Zugehörigkeit wohl nicht ausreichend sein um eine innere Glaubenshaltung darzulegen und sind schon wegen zu häufiger Nennung respektive stereotyper Vorbringen eher negativ besetzt. Generell sollte der Entwicklungsprozess mehr im Fokus stehen und sollte der Asylsuchende in der Lage sein diesen Entwicklungsprozess nachvollziehbar darzustellen und nicht bloß in fragmentarischer Art und Weise. Auch sollte eine gewisse Affinität zu religiösen und spirituellen Erfahrungen vorhanden sein und sollte der Glaube auch schon im bisherigen Leben dominiert haben.
Was den Zeitpunkt der Konversion (näheres dazu siehe in Asyl- und Fremdenrecht, Jahrbuch 2020, Herausforderungen im gerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend den Herkunftsstaat Iran am Beispiel der Konversion von Dr. Barbara Herzog, Seite 164) betrifft, so wird differenziert zu beurteilen sein, in welchem Verfahrensstadium die Konversion geltend gemacht wird, denn es macht einen Unterschied, ob das Interesse für das Christentum bereits im Herkunftsland bestanden hat und der Asylsuchende mitunter auch schon im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen aufgrund der Konversion ausgesetzt war, er folglich vorverfolgt ausgereist ist, oder ob das Interesse für das Christentum erst als subjektiver Nachfluchtgrund geltend gemacht wird oder überhaupt erst nach erfolgloser (oft mehrfacher) Asylantragstellung. Selbstverständlich wird es nicht vertretbar sein, der Konversion, wenn sie als subjektiver Nachfluchtgrund geltend gemacht wird, schon vorweg weniger Beweiswert respektive Substanz beizumessen, aber gerade wenn sie erst nach mehrfacher erfolgsloser Asylantragstellung erstmals vorgebracht wird, wird es – wiederum in einer Gesamtschau – vertretbar sein, Opportunitätserwägungen hinter diesem Verhalten zu vermuten (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 23.03.2016, F.G. vs. Schweden 43611/11, in welcher der EGMR auch die Frage des Zeitpunktes des Konversionsvorbringens (sowie das Spannungsverhältnis zwischen initiativem Vorbringen und amtswegigen Ermittlungen) behandelt hat. In diesem Urteil hat der EGMR die Feststellung des schwedischen Gerichtes für vertretbar erachtet, dass aufgrund von interessierten Tätigkeiten die einzig und allein dem Zweck dienen, eine Aufenthaltserlaubnis im dem Staat zu erhalten, in dem der Asylantrag gestellt worden ist, keine begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat des Antragstellers vorliege, wenn die opportunistische Natur dieser Tätigkeit für jedermann, einschließlich der Behörden des Landes, offensichtlich sei. Dieses Argument findet sich auch im Urteil des EGMR vom 19.12.2017 (Urteil des EGMR vom 19.12.2017, Zahl: 60342/16, A. gg. die Schweiz).
Was die Taufe und den Ablauf des Konversionsprozesses (näheres dazu siehe in Asyl- und Fremdenrecht, Jahrbuch 2020, Herausforderungen im gerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend den Herkunftsstaat Iran am Beispiel der Konversion von Dr. Barbara Herzog, Seite 164-166) betrifft, so wird es bei der Taufe selbst eine Rolle spielen, ob der Asylsuchende beschreiben kann, was die Taufe grundsätzlich bedeutet, was sie für ihn ganz persönlich bedeutet und wie er den Taufprozess erlebt hat. Von besonderer Relevanz ist zweifelsohne auch die Dauer der Taufvorbereitung. Es macht einen Unterschied, ob der Schutzsuchende ein einjähriges Katechumenat bis zur Taufe absolviert hat oder ob die Taufe bereits einige Tage oder Wochen nach dem ersten Kontakt mit einer Glaubensgemeinschaft, welcher gelegentlich auch nur über das Internet besteht bzw. aufrechterhalten wird, vollzogen wird. Gelegentlich kommt auch ein gehäufter Kirchen- und Glaubensrichtungswechsel vor und könnte auch aufgrund eines volatilen Verhaltens auf eine mangelnde Ernsthaftigkeit geschlossen werden. Zu beachten gilt stets auch die Entscheidung des VwGH aus dem Jahr 2006, der zufolge es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, sondern lediglich auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624); Mutatis-Muntandis bedeutet dies aber auch, dass lediglich der Formalakt der Taufe für die Asylgewährung nicht ausreichend sein kann.
Da mit der Konversion neue Glaubensgrundsätze, religiöse Traditionen und Bräuche übernommen werden, kann auch vorausgesetzt werden, dass sich eine zum Christentum konvertierte Person intensiver mit der neuen Glaubenslehre auseinandersetzt und sollten daher gewisse theologische Grundkenntnisse (näheres dazu siehe in Asyl- und Fremdenrecht, Jahrbuch 2020, Herausforderungen im gerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend den Herkunftsstaat Iran am Beispiel der Konversion von Dr. Barbara Herzog, Seite 166-167) vorhanden sein. Wesentlich ist auch die Beurteilung, ob das Katechismus- bzw. Bibelwissen auswendig eingelernt wirkt oder ob der Asylsuchende den Sinn dahinter versteht. Von Relevanz wird sein, dass der Asylsuchende erklären kann, was bestimmte Glaubenssätze im Christentum für ihn nun persönlich bedeuten und ob er den spirituellen Hintergrund des Bibelwissens bzw. dessen Sinn versteht und welche Erfahrungen er mit der neuen Religion gemacht hat und wie sich die Religion in seinem Leben manifestiert hat.
Der religiösen Aktivität (näheres dazu siehe in Asyl- und Fremdenrecht, Jahrbuch 2020, Herausforderungen im gerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend den Herkunftsstaat Iran am Beispiel der Konversion von Dr. Barbara Herzog, Seite 167-171) kommt zweifellos eine immense Bedeutung zu; dies insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass die Gefährdungsprognose das Praktizieren des neuen Glaubens im Herkunftsstaat voraussetzt (vgl. EUGH-Urteils vom 05.09.2012). Für die Gefährdungsprognose wird es maßgeblich darauf ankommen, wie der Asylsuchende gegenwärtig, in einem Land in welchem er vor Sanktionen sicher ist, seinen neuen Glauben lebt, denn daraus kann abgeleitet werden, ob und wie er im Falle einer Rückkehr diesen leben wird. Es kommt bei der Prüfung daher ganz wesentlich darauf an, wie sich der christliche Glaube in äußerlichen Aktivitäten manifestiert hat (Beleuchtung der aktiven Mitgliedschaft in der christlichen Gemeinde, regelmäßige und aktive Besuche von christlichen Veranstaltungen und Gottesdiensten, Motiv für den Kirchenbesuch (Gründe wie: durch Freunde aufmerksam gemacht, Treffen von Freunden, Pflege von sozialen Kontakten, Möglichkeit sich mit Leuten zu unterhalten, Leute sind dort sehr nett und man hat dort die Liebe der Menschen empfunden, werden wohl kein Indiz für eine gelebte innere Überzeugung darstellen. Damit beschreibt der Asylsuchende nämlich lediglich, dass er sich in der Gemeinschaft dieser Menschen wohl und respektiert fühlt; keineswegs macht er damit jedoch deutlich, dass er von den religiösen Lehren der jeweiligen Kirche überzeugt ist und vor allem nicht, dass er von einem religiösen Glauben erfasst ist). Einen hohen Stellenwert wird sicherlich ein exponiertes öffentliches religiöses Wirken sowie auch der Proselytismus einnehmen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des EGMR vom Dezember 2017 (Urteil des EGMR vom 19.12.2017, Zahl: 60342/16, A. gg. die Schweiz), in welcher dieser einen Verstoß gegen Art. 2 und 3 EMRK ausgeschlossen hat und die Beurteilung der schweizerischen Behörden als nicht unangemessen angesehen, wonach konvertierte Personen, die bei den iranischen Behörden – auch wegen anderer Taten als ihrem Glaubensübertritt – nicht bereits bekannt seien und beabsichtigten, ihren Glauben diskret zu praktizieren, keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Im gegenständlichen Fall hat der iranische Asylsuchende, nach einem bereits abgelehnten Asylantrag, eine Konversion zum Christentum geltend gemacht. Das Schweizer Gericht hat die abweisende Entscheidung, unter Bezugnahme auf Herkunftsländerquellen begründet, aus denen sich ergibt, dass nur besonders exponierte Personen einer Verfolgung ausgesetzt sind, da den iranischen Behörden bekannt sei, dass Konversionsvorbringen in manchen Fällen im Ausland nur zu Asylerlangung erstattet würden und wurde insbesondere festgehalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Asylsuchende seinen Glauben öffentlich ausübe oder gar missioniere. Der EGMR hat diese Begründung in diesem konkreten (Einzel-)Fall für unbedenklich erachtet.
Letztlich kommt auch den Zeugenberichten (näheres dazu siehe in Asyl- und Fremdenrecht, Jahrbuch 2020, Herausforderungen im gerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend den Herkunftsstaat Iran am Beispiel der Konversion von Dr. Barbara Herzog, Seite 171-173) eine gewisse Bedeutung zu und kommt es gerade beim Vorbringen der Konversion häufig vor, dass Amtsträger christlicher Einrichtungen (Pfarrer oder Dekane) als Zeugen namhafte gemacht werden. Die Judikatur des VwGH zur Zeugenbefragung ist grundsätzlich relativ restriktiv und wird es generell als relevant erachtet, in der Beschwerde namhaft gemachte Pfarrer als Zeugen zu befragen (VwGH 13.02.2020, Ra 2019/19/0472, VwGH 13.02.2020, Ra 2020/19/0002, VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0355). Jedoch betont der VwGH auch, dass die Angaben des Zeugen stets in einer Gesamtschau zu beurteilen sind (VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0437, VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603, VwGH 22.02.2018, RA 2017/18/0426, VwGH 23.05.2017, Ra 2017/18/0028, VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0117, VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381). Zeugen können sicherlich dahingehend mitwirken, indem sie Angaben zum christlichen Leben des Asylsuchenden machen können, sie bekanntgeben können, wie oft er den Gottesdienst besucht, ob und inwiefern er sich in die Arbeit der Religionsgemeinschaft einbringt und wie aktiv sich sein christliches Leben gestaltet. Die Relevanz der Zeugenaussage wird sicherlich auch von der Aussagekraft des Zeugen abhängen, ob er bspw. nur angibt, den Asylsuchenden getauft zu haben und ihn gelegentlich in der Kirche zu sehen oder ob er Angaben zu einer langjährigen Begleitung und gemeinsamen Arbeit in der Kirche machen kann. Was für den Zeugenbeweis gilt, gilt grundsätzlich auch für Bestätigungsschreiben über die religiöse Identifizierung von kirchlichen Amtsträgern und ist deren Beweiswert ebenso im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen.
In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht jedoch nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538; siehe auch VwGH vom 11.10.2019, Ra 2019/01/0367, zu als „pastorales Gutachten“ titulierten Schreiben, sowie VwGH 26.02.2020, Ra 2019/20/0540).
Auch der generellen Glaubwürdigkeit (näheres dazu siehe in Asyl- und Fremdenrecht, Jahrbuch 2020, Herausforderungen im gerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend den Herkunftsstaat Iran am Beispiel der Konversion von Dr. Barbara Herzog, Seite 173) des Asylsuchenden im Verfahren kommt Bedeutung zu und ist auch dieses Kriterium bei der Prüfung heranzuziehen. Dieses Prüfkriterium aber als prioritäres Argument für die Unglaubwürdigkeit der Konversion heranzuziehen, wird wohl nicht ausreichend sein, wie dies auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung judiziert (vgl. auch VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091).
Gemessen an der höchstgerichtlichen österreichischen und europäischen Judikatur kommt es bei der Prüfbarkeit der inneren Überzeugung ganz maßgeblich auf eine schlüssige Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller Prüfelemente an und nimmt dabei das religiöse Verhalten bzw. die religiöse Aktivität des Asylsuchenden eine prioritäre Rolle ein; dies auch im Hinblick auf die generelle Asylrelevanz und Verfolgungsprognose (Glaubenspraktizierung im Herkunftsstaat).
2.2.4.2.1. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich demnach Folgendes:
Dass der Beschwerdeführer nicht formal gegenüber den österreichischen Behörden aus der islamischen Religionsgemeinschaft ausgetreten ist, ergibt sich zunächst aus der Nichtvorlage gegenteiliger Bescheinigungsmittel. Wesentlich ist zudem, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde explizit ausführte, bislang noch nicht offiziell aus der islamischen Religionsgemeinschaft ausgetreten zu sein (AS 32). Dementsprechend brachte er im Rahmen der Beschwerde auch erneut vor, dass bislang eine formelle Konversion zum Christentum samt vorangehenden Taufvorbereitungskurs nicht stattgefunden habe (AS 129).
Im Besonderen ist der belangten Behörde in diesem Zusammenhang auch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seine Ausführungen zur Frage, ob er bereits konvertiert sei, nicht gleichbleibend schildern konnte. Ursprünglich legte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nämlich dar, vor etwa einem halben Jahr - somit etwa Anfang Februar 2025 - zum Christentum konvertiert zu sein (AS 16). In der Folge wiederholte der BF auch zu Beginn der Einvernahme vor dem BFA, zum Christentum konvertiert zu sein (AS 26) und führte dann nochmals im Zuge der freien Schilderung der ausreisekausalen Ereignisse an, seine Religion gewechselt zu haben, nur um kurz darauf erstmals zu erklären, dass er Christ werden wolle (AS 31). Ähnlich äußerte sich der BF dann nochmals als er ausführte, dass seine Frau einverstanden sei, dass er seine Religion wechseln würde (AS 33). Der Beschwerdeführer war insoweit bereits in diesem Punkt nicht in der Lage gleichbleibende Angaben zu tätigen, wobei er - wie vorangehend ausgeführt - auch in der Beschwerde abermals erklärte, dass eine formelle Konversion zum Christentum bislang nicht stattgefunden habe (AS 129).
Dass der Beschwerdeführer kein Mitglied einer Christengemeinde oder Kirche ist, und sich auch ansonsten nicht weiter in der christlichen Gemeinschaft engagiert und er an keinen weiteren christlichen Aktivitäten teilgenommen hat und bislang keine Taufe seiner Person erfolgte, kann den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA entnommen werden (AS 35), wobei besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer auch im Zuge der Schilderung seines Alltagslebens in Österreich keinerlei Aktivitäten im Rahmen einer christlichen Gemeinschaft erwähnte (AS 36). Explizit anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Taufe zudem auf die Fragen, ob er schon getauft sei oder er sich taufen lassen wolle und weshalb er dies wolle, lediglich ausweichend erwiderte, dass er ein paar Personen kennengelernt hätte und die würden ihm immer sagen, nächste/n Woche oder Monat. In Wien habe er sogar einen Termin gehabt, sei aber zwischenzeitlich verlegt worden. Er hätte jemanden kennengelernt - einen Syrer oder Libanesen -, der ihm dort bei der Kirche einen Termin gemacht habe, weil dessen Eltern in der Nähe einer Kirche leben würden (AS 35). Ein nachvollziehbares Motiv für seine (angestrebte) Taufe nannte der Beschwerdeführer insoweit unter Ignorierung der Fragestellung nicht. Ebenso wenig war der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Lage, die Fragen substantiiert zu beantworten, ob er wisse was notwendig sei, um sich taufen zu lassen und ob da vorher noch etwas geschehen müsse. Wörtlich führte der Beschwerdeführer einzig aus: „Dass man sauber ist, damit man das Brot zu Essen bekommt… Ich weiß wie die Taufe abläuft, aber ich weiß nicht wie ich es erklären soll.“ (AS 35). Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer die Kommunion im Ergebnis banal als Brot essen beschreibt, ist daher besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht ins Treffen führte, dass oftmals die Namhaftmachung eines Taufpaten, die Vorlage der Geburtsurkunde des Täuflings, ein Taufschein oder Taufgesuch der Kirchengemeinde, ein Taufgespräch mit dem Pfarrer oder der Gemeinde oder ein Religionsunterricht oder eine Tauforbereitung für den Erhalt der Taufe erforderlich sind, was zeigt, dass sich der Beschwerdeführer mit diesem Schritt in keiner Weise ernsthaft auseinandergesetzt hat. Soweit der Beschwerdeführer vor dem BFA des Weiteren behauptet, im Bundesgebiet Gotteshäuser aufzusuchen (AS 35), ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang indes nicht erwähnte, dass er hierbei auch Gottesdienste besuche (AS 35). Jedenfalls indizieren die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass dieser Gottesdienste allenfalls sporadisch besucht. So ist dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer - befragt, welche Kirchengemeinde er hier in Österreich besuche und wie er dazu gekommen sei, in diese Gemeinde zu gehen - lediglich anführte: „In meinem Ort wo ich jetzt bin gibt es mehr als eine Kirche auf der Straße, ich weiß nicht wie es heißt. Oder auch die große Kirche in der Nähe meiner Unterkungt.“ Weitergehende Angaben - etwa die namentliche Nennung einer Kirche - vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht darzulegen. Zudem konnte der Beschwerdeführer vor dem BFA - wie gleichfalls bereits von der belangten Behörde angemerkt - jenen Geistlichen nicht namentlich nennen, der in jener Kirche tätig ist, die er hier in Österreich besuchen würde (AS 35).
Was die religiösen Kenntnisse des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA nicht anführen konnte, weshalb die Christen das Abendmahl feiern würde (AS 35). Insofern war dem Beschwerdeführer auch die rituelle Bedeutung des letzten Abendmahls nicht geläufig und konnte er somit das zentrale Element des Gottesdiensts nicht erklären. Dem Beschwerdeführer war ebenso wenig bekannt, wie sich der Aufbau und die Unterteilung der Bibel gestaltet, sondern sprach er fälschlicherweise - ohne dies auch nur ansatzweise näher auszuführen - von sieben Teilen (AS 35). Des Weiteren konnte er keine Lieblingsbibelstelle benennen oder gar wiedergeben. Stattdessen flüchtete er sich im Zuge der Beantwortung einer entsprechenden Frage in Ausreden und behauptete, diese vergessen zu haben, weil er bei seiner Flucht nach Österreich in Europa lange durch Wälder gegangen sei (AS 35). Der Beschwerdeführer war nicht einmal in der Lage, die Anzahl der Jünger von Jesus oder die Namen einiger Jünger – nämlich gibt es zwölf Jünger mit den Namen Petrus, Andreas, Jakobus, Johannes, Philippus, Bartholomäus, Matthäus, Thomas, Jakobus (Sohn des Alphäus), Thaddäus, Simon (der Zelot) und Judas Iskariot - zu benennen (AS 35). Im Übrigen konnte der BF vor dem BFA auch keine Angaben tätigen, welche Person Jesus an die Obrigkeit verraten habe und wofür diese Person dies getan habe. Anstatt hier Judas Iskariot und 30 Silberlinge (Judaslohn) anzuführen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er dies wirklich noch nicht gelernt hätte (AS 36). Dem Beschwerdeführer war es daher nicht möglich, solche Kenntnisse über seine neue Religion vorzuweisen, die von einem aus innerer Überzeugung zur christlichen Religion Konvertierten oder einem an der christlichen Religion Interessierten zumindest erwartet werden können.
Wenngleich die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts der Frage, über welches Wissen ein - zukünftiger - Konvertit über seinen angeblichen neuen Glauben verfügt, kein überzogenes Gewicht beimessen will, ist es doch - dem BFA folgend - bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer, der sich bereits seit seiner Kindheit für das Christentum interessieren soll, in den Vereinigten Staaten von Amerika jahrelang eine koptische Freundin und später eine römisch-katholische Ehegattin gehabt haben soll und jahrelang in den Vereinigten Staaten von Amerika (koptische) Gottesdienste besucht sowie von einem koptischen Geistlichen Religionsunterricht erhalten haben soll (AS 32), letztlich - wie vom BF im Rechtsmittel selbst eingestanden (AS 129) - nicht einmal oberflächliche Kenntnisse über das Christentum hat (vgl. die obigen Ausführungen). Dass er, wie bereits ausgeführt, auch jetzt nicht einmal oberflächliche Kenntnisse über das Christentum hat, spricht nicht für eine eingehende Auseinandersetzung mit dem angeblichen neuen Glauben. Der in der Beschwerde erfolgte Verweis auf die noch nicht stattgefundene formelle Konversion samt vorausgehenden Taufvorbereitungskurs (AS 129) vermag hierbei nicht zu überzeugen, zumal sich der Beschwerdeführer eben bereits seit seiner Kindheit für das Christentum interessieren soll, in den Vereinigten Staaten von Amerika jahrelang eine koptische Freundin und später eine römisch-katholische Ehegattin gehabt haben soll und jahrelang in den Vereinigten Staaten von Amerika (koptische) Gottesdienste besucht sowie von einem koptischen Geistlichen Religionsunterricht erhalten haben soll.
Des Weiteren ist dem BFA beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer – trotz eingehender Befragung – ebenso wenig möglich war schlüssig darzulegen, dass er sich aus Überzeugung vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt habe sowie, dass und aus welchen Gründen er sich mit dem Christentum identifiziere. So hat er Fragen, die auf seine persönliche Glaubensüberzeugung und seinen persönlichen Bezug zum Christentum gerichtet waren, weitgehend oberflächlich beantwortet. So führte der Beschwerdeführer befragt ob es eine bestimmte Person oder Situation gegeben habe, die für sein Interesse am Christentum ausschlaggebend gewesen sei und wann sowie wie dies gewesen sei, unter weitgehender Ignorierung der Fragestellung aus, dass er des Öfteren vom Christentum geträumt habe. Dabei sei er „unter“ dem Altar gestanden und bei seinem Erscheinen, wobei er hierbei ein weißes Kleid und eine rote Kappe getragen habe, hätten sich die Personen in der Kirche vor ihm verneigt (AS 34). Die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA lassen jedenfalls - abgesehen vom Umstand, wonach er nicht ausführt, wann dies gewesen sein soll und dass diese Schilderungen den Eindruck erwecken, dass der Beschwedreführer hierbei lediglich den Beginn einer Messfeier/den Einzug des Priesters beschreibt - im Dunkeln, weshalb er aus diesem Grunde das Bedürfnis verspürt haben soll, sich dieser Religion ernsthaft zuzuwenden. Es ist jedoch von einer Person, welche sich tatsächlich für einen neuen Glauben interessiert, zu diesem konvertieren möchte und sich für den Schritt zur Taufe entschieden hat, zu erwarten, dass diese von sich aus aus umfassendere Angaben über grundsätzliche, einprägsame Ereignisse macht und eigene spirituelle Gedanken und Ansichten wiedergibt, was jedoch nicht geschehen ist, und einmal mehr keine fundierte Auseinandersetzung bzw. wenig/nicht vorhandenes Interesse des BF für den christlichen Glauben indiziert.
Des Weiteren ist auf folgendes Aussageverhalten des Beschwerdeführers hinzuweisen: „LA: Wann haben Sie erstmals in Jordanien eine Kirche besucht?VP: Ungefähr seitdem ich noch jung war. Seit ich 9 Jahre alt war. Aber ich ging nicht regelmäßig. Ich wollte nicht, dass jemand mich sieht, dass sie mich nicht töten. LA: Wer hat Sie da in dem jungen Alter für den christlichen Glauben interessieren können?VP: Ich ging mehr als 1x zur Kirche und wollte, dass jemand mich dort berät. Aber dann ging ich nach Amerika.“ (AS 33) Von jemandem, der sich aus echtem Interesse und aus Überzeugung dem Christentum zuwendet, ist anzunehmen, dass die Umstände, wie er auf das Christentum in seinem Herkunftsstaat aufmerksam geworden ist bzw. die erste Berührung mit dem Christentum für ihn einprägsam und wichtig für die weitere religiöse Entwicklung sind, sodass er dazu nachvollziehbare und umfassende Angaben machen können wird. Das Gegenteil trifft auf den Beschwerdeführer zu, konnte er doch nicht einmal die Frage beantworten, wer in diesem jungen Alter sein Interesse für den christlichen Glauben wecken konnte. Stattdessen erklärte er ausweichend, dass er mehr als einmal zur Kirche gegangen sei, zumal er gewollt habe, dass ihn dort jemand berate, wobei er dann aber nach Amerika gegangen sei.
Schon unter Bedachtnahme auf den persönlichen Lebensweg des Beschwerdeführers sind die behauptete Abwendung vom Islam und die Hinwendung zum Christentum nicht plausibel. Weder in den Aussagen vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde trat zutage, dass Religion generell im Leben des Beschwerdeführers einen bedeutsamen Stellenwert hätte, er auf der Suche nach einer Möglichkeit gewesen wäre, ein individuelles Bedürfnis nach Religiosität zu befriedigen und/oder die Erfüllung insofern – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht im Islam gefunden hätte. Insoweit verneinte der Beschwerdeführer vor dem BFA auch die Fragen, ob er sich für andere Religionen interessiert habe und was er diesbezüglich unternommen habe (AS 34).
In der Einvernahme vor der belangten Behörde dezidiert danach befragt, wie er das Wirken des christlichen Gottes in seinem Leben erlebt habe, reagierte der Beschwerdeführer schließlich wie folgt: “Man macht einfach was man liebt aber man wird deswegen geschlagen und gestört von den Anderen.“ (AS 34) Dieser Antwort fehlt bereits ein konkreter Bezug zur Fragestellung und handelt es sich (letztlich) um eine gehaltlose Phrase. Aus diesen oberflächlichen Ausführungen erschließt sich nicht, wie dieses Verhalten ihre Ursache im Wirken des christlichen Gottes haben könnte.
Auch mit Blick auf die weiteren Angaben des Beschwerdeführers ist eine aus Überzeugung geschehene Abwendung vom Islam oder eine grundsätzliche Ablehnung des Islams nicht glaubhaft. So ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er in seiner damaligen Religion, dem moslemischen Glauben, zufrieden gewesen sei, zwar verneinte, gleichzeitig jedoch erwiderte, dass er seinen Glauben dennoch praktiziert habe. Im Anschluss dazu befragt, warum er nicht zufrieden gewesen bzw. was im Christentum anders sei, entgegnete der Beschwerdeführer lediglich nichtssagend: „Gefühlsmäßig habe ich die Meinung, dass das Christentum besser ist als der Islam.“, wobei er auch auf die Folgefrage „Was meinen Sie damit, was ist besser?“ einzig vage und oberflächlich antwortete „Die Religion ist besser und der Umgang ist besser.“ (AS 35) Eine nähere Ausführung hierzu blieb er indes schuldig. Eine kritische oder auch nur reflektierte Auseinandersetzung mit dem Christentum, insbesondere auch mit der römisch-katholischen Kirche und deren Geschichte, fehlt gänzlich beim Beschwerdeführer. Aufgefordert dazu Stellung zu nehmen, dass es im Namen des Christenums zu Zwangsbekehrungen, zur Unterwerfung und Versklavung ganzer Völker und zur Verhängung von Todesurteilen in Inquisitionsprozessen gekommen sei, war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, diesbezüglich eine fundierte Antwort zu geben, sondern musste er eingestehen, dass er nicht verstehen würde, was der Leiter der Einvernahme von ihm wolle bzw. was er damit meine (AS 34).
Davon, dass einer echten, inneren Konversion zu einer anderen Religion zwingend ein Schlüsselerlebnis vorangehen muss, geht das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht aus. Der Beschwerdeführer konnte allerdings weder ein glaubhaftes Schlüsselerlebnis schildern, noch konnte er die angebliche Hinwendung zum Christentum und die Motivation dafür anderweitig plausibel darlegen.
Die Schlussfolgerung, dass sich der Beschwerdeführer nicht eingehend mit seiner angeblich neuen Glaubensrichtung auseinandergesetzt hat, muss das Bundesverwaltungsgericht auch daraus ziehen, dass die Kontaktaufnahme mit dieser Gemeinschaft zwecks erwähnter Taufe lediglich mithilfe von ein paar - nicht näher bezeichneten - Leuten erfolgte (AS 35). Konkrete - eine gewisse Tiefe aufweisende - Antworten, warum er sich gerade diese Religionsgemeinschaft aussuchte, was ihm dort aus religiöser Sicht mehr gefallen hätte als in anderen Kirchen, konnte der Beschwerdeführer nicht geben, insbesondere ließ der Beschwerdeführer Ausführungen vermissen, dass er sich auch aus religiösen Gründen für die eine oder die andere Kirche entschieden hätte. Dass der Beschwerdeführer jene Gemeinde auswählte, die ihm von dritten Personen zur Taufe vermittelt worden sei, ist zwar naheliegend, lässt jedoch keine Rückschlüsse zu, weswegen ihm diese Religionsgemeinschaft derart wichtig wäre und er sich dort zugehörig fühle.
Eine aus Überzeugung geschehene Abwendung vom Islam oder eine grundsätzliche Ablehnung des Islams hat er insgesamt nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vor, dass der neue Glauben in Jordanien vor seiner Ausreise in die Vereinigten Staaten von Amerika oder nach seiner Rückkehr nach Jordanien Ende der 2010er-Jahre oder in Österreich eine wesentliche Bedeutung für ihn (gehabt) hätte. Befragt dazu, wie er vor seiner Ausreise in die USA das Christentum ausgeübt habe, erläuterte der BF einzig, dass er immer wieder zur Kirche gegangen sei, wobei er Angst gehabt habe, von jemandem gesehen zu werden. Ähnliche Ausführungen traf der BF auch auf die Frage, wie er nach seiner Rückkehr nach Jordanien das Christentum ausgeübt habe. Demnach habe er wieder die Kirche besucht und sich im Fernsehen Jesus angesehen. Was seine Aktivitäten in Österreich betrifft, gab der BF - wie bereits ausgeführt - gleichfalls zu Protokoll, Gotteshäuser aufzusuchen (AS 33 ff), wobei in diesem Zusammenhang im Besonderen darauf hinzuweisen ist, dass der BF erst ca. sieben Monate nach seiner Rückkehr aus den USA erstmals wieder eine Kirche in Jordanien aufgesucht haben will (AS 33), was ebenfalls zeigt, dass dieser angebliche neue Glaube für ihn keine wesentliche Bedeutung haben kann, zumal er nicht einmal den Namen der von ihm angeblich in Jordanien aufgesuchten römisch-katholischen Kirche nennen konnte. Stattdessen rettete sich der BF erneut in Ausflüchte und erklärte, dass er dies nicht wisse, weil kein Name darauf gestanden sei (AS 34).
Ebenso wenig war es dem Beschwerdeführer möglich, ein Engagement in der christlichen Gemeinde oder ein intensives Leben seines Glaubens anzuführen.
Naturgemäß kann aufgrund des soeben umschriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF missionierend tätig ist oder tätig sein wird, setzt eine solche Aktivität doch ein diesbezügliches proaktives Verhalten voraus, den Glauben anderen Personen näherbringen zu wollen. Dass der Beschwerdeführer ernsthaft versuche, anderen Personen die christliche Religion näherzubringen, ist angesichts der mangelnden persönlichen Identifikation des Beschwerdeführers mit dem christlichen Glauben und seinem fehlenden Wissen daher weder plausibel noch glaubhaft.
Die nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten des BF, wie der – wenn überhaupt – sporadische Gottesdienstbesuch in einer christlichen Gemeinde, vermögen nach Ansicht des BFA und der erkennenden Richterin nicht, die dargelegten gravierenden Mängel, welche gegen einen tatsächlichen Glaubens- bzw. Gesinnungswandel des BF sprechen, zu kompensieren. Das Bundesverwaltungsgericht geht hierbei von einer reinen Scheinaktivität des BF aus, um sich im Asylverfahren einen Aufenthaltsstatus zu erschleichen.
Der Beschwerdeführer hat auch keine Kirchenvertreter einer Christengemeinde oder sonstige Zeugen namhaft gemacht, welche Aufschluss über das christliche Leben des BF geben könnten; dies ist umsomehr zu gewichten, da es der gängigen Praxis von Asylwerbern entspricht, Pfarrer oder Vertreter der Kirche zur Zeugenbefragung zu beantragen. Nach Maßgabe der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs waren weitere Ermittlungen, namentlich Zeugeneinvernahmen, daher nicht geboten. Somit brachte der Beschwerdeführer auch keine sonstigen Bescheinigungsmittel in Vorlage und wurden auch keine Zeugen geltend gemacht, zu denen der Beschwerdeführer in Verbindung mit der behaupteten Konversion steht respektive welche Auskunft über sein religiöses Leben geben könnten.
Da es bei einem Glaubenswechsel um eine enge persönliche Gottesbindung mit dem dauerhaften und ernsthaften Bedürfnis geht, ein durch und durch christlich geprägtes Leben zu führen, gelingt es dem BF durch seine Ausführungen nicht, eine erfolgte Konversion glaubhaft zu machen.
Insoweit war zur Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer allenfalls über geringste Kenntnisse vom Christentum verfügt und kein Interesse an dieser Religion hat, weshalb er sich nicht tatsächlich, und schon gar nicht aus Überzeugung, vom islamischen Glauben abgewandt hat.
Unter Berücksichtigung der vagen, allgemeinen und kurz gehaltenen oder überhaupt fehlenden Schilderungen zu den Beweggründen für die Hinwendung zum christlichen Glauben, zu seinen religiösen Aktivitäten und zum Praktizieren dieses Glaubens in Österreich mussten das BFA und das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass sich der Beschwerdeführer nicht tatsächlich vom Islam abgewandt hat sowie dass er nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität ist (vgl. auch VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0437).
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen anführt aufgrund der – wie oben dargelegt – ohnehin nicht glaubhaft gemachten Konversion von seiner Verwandtschaft in Jordanien bedroht und/oder verfolgt zu werden, ist der belangten Behörde ebenso beizupflichten, dass den vorgelegten Schreiben, die bescheinigen sollen, dass er wegen seines (beabsichtigten) Glaubenswechsels von seiner Familie in Jordanien bedroht, verfolgt und ausgestoßen würde (AS 39 - 41) kein besonderes Gewicht beigemessen werden kann und diese stattdessen vielmehr die persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich erschüttern, zumal diese Dokumente bemerkenswerterweise erst nach der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet und somit wenige Wochen bzw. sogar unmittelbar vor der Einvernahme vor dem BFA ausgestellt wurden. Entgegen der belangte Behörde hält es die erkennende Richterin zwar nicht für entscheidend, dass das Schreiben vom 10.08.2025 die Formulierung „My mother, my brothers, and some relatives in Zarqa Governorate, Jordan” enthält, zumal dies - entgegen der Annahme des BFA - tatsächlich keinen eindeutigen Rückschluss dahingehend zulässt, dass es sich hierbei um ein Schreiben handelt, welches vom BF selbst verfasst worden sei. Bei genauer Betrachtung des Schreibens erscheint es nämlich auch möglich, dass dieses von einem Bruder des BF verfasst wurde, womit sich diese Formulierung ebenso erklären ließe, wie der Umstand, dass die handschriftlichen Anmerkungen in diesem Schreiben lediglich von einer einzigen Person stammen. Es ist der erkennenden Richterin jedenfalls bekannt, dass es eine gängige Praxis darstellt, dass Asylwerber oftmals nicht amtlich ausgestellte Bestätigungen zum Beweis ihres Vorbringens vorlegen. Ferner ist festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht ebenso durchaus bekannt ist, dass Schreiben verschiedenster Art auf "freundschaftlicher Basis" bzw. aus Gefälligkeit zu erhalten sind. Es drängt sich nun unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände im gegenständlichen Verfahren für das Bundesverwaltungsgericht daher der Verdacht geradezu auf, dass es sich bei diesen Schreiben – sollten sie authentisch sein –, um bloße Gefälligkeitsbescheinigungen handeln muss, mit dem der Beschwerdeführer lediglich versucht(e), seiner Fluchtgeschichte mehr Substanz zu verleihen und welche nicht geeignet sind, einen Beitrag für die Glaubhaftmachung der vom Beschwerdeführer dargelegten Gefährdung zu liefern, zumal es sowohl für die belangte Behörde als auch die erkennende Richterin ungewöhnlich erscheint, dass diese Schreiben nicht in arabischer, sondern in englischer Sprache verfasst wurden. Des Weiteren ist hierzu zu berücksichtigen, dass ein Schriftstück mit der Formulierung „To whom it may concern“ viel eher von einer dritten, neutralen Stelle, wie Behörden, Institutionen oder offiziellen Stellen, erstellt werden würde. Eine Familie, die einen engen Angehörigen ausdrücklich bedroht oder ausstößt, würde eher eine direkte, persönliche Mitteilung/Anrede nutzen. Der individuelle Hinweis „Do not even think about returning.“ klingt außerdem auffallend konstruiert, steht im Widerspruch zur allgemeinen Formulierung „To whom it may concern“ und würde wohl typischerweise nicht in einer offiziellen Familienbestätigung auftauchen. Solche Formulierungen passen eher zu einschüchternden Drohbriefen oder kriminellen Kontexten als zu legitimen und dokumentierenden Schreiben. Schließlich ist davon auszugehen, dass Familien bei innerfamiliären Konflikten eher direkte Gespräche, mediative Schritte oder rechtliche Verfahren suchen würden, statt eine schriftliche und öffentlich wirkende Drohmitteilung zu verfassen, die potentiell strafbar ist. Letztlich darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass es dem Beschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit fehlt, zumal der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz mit einem gedanklichen Konstrukt begründete und – wie vorangehend ausgeführt – vorgab, sich dem Christentum zugewandt zu haben. Der Beschwerdeführer schreckt also nicht davor zurück, gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt die Unwahrheit zu sagen.
Ergänzend erlaubt sich die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts anzumerken, dass es gegen eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers vor dem Verlassen des Herkunftsstaats spricht, dass der Beschwerdeführer sein Ausreisevorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Verhältnis zu den Angaben in der Erstbefragung inhaltlich grundlegend abänderte. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts einzig an, dass er vor einem halben Jahr zum Christentum konvertiert sei und auch regelmäßig die Kirche besucht habe, wobei er von seiner Familie - nach Kenntnis hiervon - beschimpft, beleidigt und geschlagen worden sei. Es sei so weit gegangen, dass sie ihn auch umbringen hätten wollen (AS 16). Insoweit brachte der Beschwerdeführer im Ergebnis zum Ausdruck, Jordanien nach einer Konversion aufgrund verbaler und körperlicher Übergriffe durch seine Familie verlassen zu haben. Gegenüber der belangten Behörde behauptete er hingegen erstmals, dass ihm von seinen Familienangehörigen im Zuge der körperlichen Übergriffe schwere Verletzungen in Form von Brüchen (eines Knöchels und eines Fingers) zugefügt worden seien (AS 31 ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dennoch ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht erwähnte, dass ihm von seinen Familienangehörigen zweimal Knochenbrüche zugefügt worden seien (AS 32 f). Entspräche dieses zentrale Vorbringen den Tatsachen, wäre unter den konkreten Umständen zumutbar und zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese wesentlichen Ereignisse – schwere Eingriffe in die körperliche Integrität in Form der Zufügung von Knochenbrüchen - bereits in der Erstbefragung zumindest anspricht. Das Bundesverwaltungsgericht geht nämlich davon aus, dass ein Asylwerber die ihn selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit darlegt, umfasst die Erstbefragung auch keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes. Der im gegenständlichen Fall nicht stringenten Darlegung solcher eigener Erlebnisse kommt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein nicht unmaßgeblicher Beweiswert insofern zu, als dieser unterschiedlichen Darstellung der ausreisekausalen Ereignisse zumindest Indizcharakter dahingehend zuzumessen ist, als dies ebenfalls begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers zulässt (zur Maßgeblichkeit solcher Erwägungen auch ohne mündliche Verhandlung siehe jüngst VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168).
Für das Bundesverwaltungsgericht war in diesem Zusammenhang außerdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA zu Protokoll gab, dass er die Green Card wegen seiner damaligen Ehegattin infolge der Scheidung verloren habe (AS 28 f). Abweichend von diesen Ausführungen gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA indes wenig später divergierend an, dass sein Bruder gemeinsam dem Anwalt im Verfahren wegen eines Aufenthaltstitels dafür gesorgt hätte, dass er die USA verlasse (AS 31 f), was die fehlende Glaubwürdigkeit des BF zusätzlich unterstreicht.
Hinzu tritt außerdem, dass der Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat im Juli 2025 ein Visum für die Republik Kosovo erlangte (AS 29). Dies spricht ebenso gegen das ausreisekausale Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal gerade derartige Reisevorbereitungen auf eine geplante, vorbereitete Ausreise schließen lassen, und kontraindizieren die Annahme einer auf gegründeter Furcht basierenden Flucht. Es kann jedenfalls angenommen werden, dass bei tatsächlichem Bestehen asylrelevanter Verfolgungshandlungen oder bei Vorliegen begründeter Angst vor Verfolgung ein derart langer Weiterverbleib in Jordanien nicht der Fall gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gestand insoweit auch ein, den Entschluss zur Ausreise bereits im Jahr 2023 oder 2024 (AS 14, 29) und somit etwa ein oder zwei Jahre vor seiner tatsächlichen Ausreise im Sommer 2025 gefasst zu haben.
Es mag schließlich zwar Bedenken geben, sollte die Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht die Unglaubhaftigkeit eines (Flucht-)Vorbringens unreflektiert und ausschließlich damit begründen, dass ein Asylwerber nicht im - sozusagen - erstbesten sicheren Staat, den er nach dem Verlassen seines Herkunftsstaats betreten hat, einen Asylantrag gestellt hat. Auf eine derartige Argumentation zieht sich die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts gegenständlich jedoch nicht zurück und werden die Feststellungen auch keineswegs ausschließlich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer in keinem der von ihm durchreisten Staaten einen Asylantrag gestellt habe, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ergänzend - unter Bedachtnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers - darauf hinweist, dass dieser nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb er nicht in einem der durchreisten Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dass sich der Beschwerdeführer etwa in Bosnien und Herzegowina, mag sein Zielland auch Österreich gewesen sein, von einer Asylantragstellung hätte abhalten lassen, wäre im Falle einer tatsächlichen Verfolgung(sgefahr) im Herkunftsstaat nicht naheliegend, weshalb auch dieses Verhalten des Beschwerdeführers nicht dafür spricht, dass er seinen Herkunftsstaat wegen einer reellen Gefahr verlassen hat. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer wohl kaum, etwa beispielsweise drei Wochen - ohne Berechtigung zum Aufenthalt und folglich mit dem Risiko einer (zwangsweisen) Außerlandesbringung - in Bosnien und Herzegowina verblieben (AS 15), ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die genannten Umstände sprechen insgesamt in der Tat nicht dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt war oder (im Falle der Rückkehr) wäre und internationalen Schutzes bedarf. Eine nachvollziehbare Begründung für die unterlassene Antragstellung in den von ihm durchreisten Ländern konnte der BF nicht erbringen, zumal der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich behauptete, dass er informiert gewesen sei, dass Östereich besser sei und er glauben würde, dass es in den anderen Ländern Diskriminierungen gebe (AS 30), weshalb dieser Umstand im Ergebnis ebenfalls indiziert, dass der BF Jordanien nicht aufgrund einer tatsächlichen Bedrohung und/ oder Verfolgung verließ.
Soweit der Beschwerdeführer vor dem BFA auf vermeintliche Verletzungen durch seine Widersacher in Form von Brüchen verweist (AS 31 - 33, 36), ist zur Vollständigkeit anzuführen, dass sich selbst durch ein medizinisches Gutachten nicht verlässlich klären lässt, "wer" diese „Verletzungen“ tatsächlich verursacht hat und vor allem mit welcher "Motivation". Auch ein medizinischer Sachverständiger wäre hier - ebenso wie die Asylinstanzen - auf die bloßen Angaben des BF angewiesen. Es ist somit ein Akt der freien Beweiswürdigung, ob die diesbezüglichen Angaben des BF über die Entstehungsursache glaubhaft sind. Denkmöglich sind der allgemeinen Lebenserfahrung nach vielerlei Geschehensvarianten bis hin zur "zweckbezogenen" Selbstverursachung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass Verletzungen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht völlig außer Acht zu lassen sind (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0458) und grundsätzlich sichtbare Verletzungsspuren gutachterlich auf ihre Entstehungsursache zu überprüfen sind, jedoch erwies sich im gegenständlichen Fall das Fluchtvorbringen hinsichtlich der Bedrohung und Verfolgung durch seine familiären Widersacher als derart unglaubwürdig, dass von der Bestellung eines Sachverständigen zur Untersuchung allfälliger Verletzungsspuren Abstand genommen werden konnte. Zu verweisen ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen von sichtbaren Narben auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 15. Oktober 2019 Ra 2019/01/0344-7, in welchem dieser wie folgt festhält: ….“Vom BVwG hätte allenfalls festgestellt werden können, dass die behaupteten Narben existieren; dieser Umstand allein ließe jedoch keinen zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Narben zu. Es könnte damit auch durch ein medizinisches Gutachten nicht geklärt werden, im Zuge welcher Ereignisse die Revisionswerberin diese Verletzungen erlitt. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der Revisionswerberin fiele jedoch nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern dies wäre vielmehr dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen. Unter diesen Umständen wäre die Existenz von Narben allein nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. zur Eignung eines medizinischen Gutachtens in ähnlichem Kontext VwGH 20.02.2018, Ra 2017/20/0464, mwN).“… Insbesondere aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit, ist eine Existenz der vom BF geltend gemachten Verletzungsspuren daher nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen und bedarf es daher auch keiner medizinischen Gutachterbestellung bzw. gutachterlichen Überprüfung.
Insoweit ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass sie das im Verfahren vor der belangten Behörde geschilderte Vorbringen einer Bedrohung und/oder Verfolgung der Person des BF aufgrund der vorangehend dargestellten Ungereimtheiten und Unplausibilitäten sowie mangelnden Detailliertheit im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft erachtete. Auch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zweifelt insoweit in keiner Weise an, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich einer Bedrohung und/oder Verfolgung durch in Jordanien lebende Familienangehörige aufgrund des Interesses für das Christentum und einer (beabsichtigten) Konversion im dargestellten Ausmaß nicht der Wahrheit entspricht.
Vor dem Hintergrund, dass eine Einreise oder ein Erhalt eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer für Österreich oder ein anderes europäisches Land nach den fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, war daher zur Ansicht zu gelangen, dass der Beschwerdeführer Jordanien primär rein aus wirtschaftlichen und/oder privaten Interessen verlassen hat und die nunmehrige Asylantragstellung lediglich zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte. Aus diesem Grund ist daher davon auszugehen, dass gegenständlicher Asylantrag unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einzig zur Erreichung eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz eingebracht wurde.
2.2.4.3. Unter der theoretischen Annahme, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er durch in Jordanien lebende Familienangehörige wegen seines Interesses für das Christentum und einer (beabsichtigten) Konversion bedroht und verfolgt worden sei, real wäre, müsste das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch verneint werden, da den Länderberichten zu Jordanien bezüglich einer Bedrohung durch Privatpersonen zu entnehmen ist, dass die jordanischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft dargetan.
Des Weiteren müsste das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei einer derartigen Auseinandersetzung mit Privatpersonen jedenfalls auch - wie nachfolgend in der rechtlichen Beurteilung aufzuzeigen sein wird - wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich an einem anderen Ort in Jordanien - konkret bspw. Akaba oder Amman - niederzulassen und wird dies auch von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts für zumutbar gehalten. Das Bundesverwaltungsgericht kann ferner nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer aus individuellen Erwägungen ein Aufsuchen Akabas oder Ammans nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von der pAVK gesund, arbeitsfähig, verfügt über eine mehrjährige schulische Ausbildung sowie Berufserfahrung im Handel und in der Gastronomie und sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Zur Sicherheitslage in Akaba und Amman ist auszuführen, dass diese nach der Quellenlage verglichen relativ stabil ist. Anschläge finden vereinzelt statt. Dass es vereinzelt zu Anschlägen kommt, ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als annehmbar, wenn auch nicht ganz frei von gelegentlichen Terrorakten, anzusehen ist. Die im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen bringen jedenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die jordanischen Sicherheitskräfte für eine ausreichend stabile Sicherheitslage sorgen.
Dass Akaba und Amman etwa im Luftweg von Wien-Schwechat erreichbar sind, ist gerichtsnotorisch und einer jederzeitigen Überprüfung auf Buchungsportalen im Internet (wie etwa https://www.skyscanner.at) zugänglich. Gegenteilige Behauptungen wurden im Verfahren nicht vorgebracht.
Hinsichtlich des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist auch auf eine zurückgewiesene Revision zu verweisen (VwGH vom 29.11.2024, Ra 2024/18/0369-11):
„Die Revision lässt mit ihrem Vorbringen außer Acht, dass sich das BVwG alternativ auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative gestützt hat. Dem tritt die Revision nur unzureichend entgegen, indem sie zwar ausführt, es fehlten Feststellungen dazu, „ob der Einfluss dieser Dorfschützer in der gesamten Türkei zu bejahen“ sei, aber kein Vorbringen erstattet, dass und weshalb dies tatsächlich der Fall sein sollte. Sie zeigt daher schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von der die Lösung der Revision abhängt. Damit war der Sachverhalt in einem bereits für sich tragenden Punkt - wie soeben ausgeführt zur innerstaatlichen Fluchtalternative - im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten, weshalb die Revision ihre Zulässigkeit auch mit diesem Vorbringen nicht begründen kann (vgl. VwGH 23.4.2024, Ra 2024/18/0187, mwN).“
2.2.4.4. Die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)"; vgl. auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032, wonach der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 17 VwGVG 2014 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 AVG auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt gelte.)
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten.
2.2.4.5. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde auch keinem der dargestellten beweiswürdigenden Argumente des BFA substantiiert entgegengetreten:
2.2.4.5. 1 Insoweit das in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA erstattete Vorbringen in der Beschwerde (vgl. AS 129) wiederholt bzw. hierauf verwiesen wird, wird damit die Beweiswürdigung des BFA nicht substantiiert angegriffen. Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021, mwN).
2.2.4.5.2. Der Beschwerdeführer rügte zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, inwieweit (konkret) die belangte Behörde (die) Verfahrensvorschriften verletzt habe, zeigt er aber nicht nachvollziehbar auf.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Niederschriften über die Erstbefragung sowie über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung liefern (§ 15 AVG) und sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnten.
Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, dass es bei der Erstbefragung keine Verständigungsprobleme gegeben habe und dass ihm die Niederschrift rückübersetzt worden sei, er hatte keine Ergänzungen/Korrekturen zu machen (AS 17); die Niederschrift enthält keinen Hinweis auf etwaige Unregelmäßigkeiten. Dasselbe trifft auf die Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.10.2025 (10:20 h bis 13:40 h mit einer ca. 15-minütigen Pause; AS 23 ff) zu. Am Ende der Einvernahme am 06.10.2025 bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine, bzw. verneinte er die Frage, ob er noch etwas hinzufügen wolle, indem er erwiderte „Ich habe alles gesagt.“ Ferner bestätigte er, dass alles richtig und vollständig protokolliert worden sei (AS 37). Einwendungen im Sinne des § 14 Abs. 3 AVG wurden von Seiten des Beschwerdeführers nach der Rückübersetzung nicht vorgebracht.
Der Leiter der Einvernahme am 06.10.2025 stellte dem Beschwerdeführer an diesem Tag u. a. konkrete Fragen zu allfälligen Problemen in seinem Herkunftsstaat und im Besonderen zu seiner (beabsichtigten) Konversion und daraus resultierenden Schwierigkeiten. Der BF hatte nochmals die Gelegenheit, die Gründe für seinen Asylantrag darzulegen. Darauf folgten zahlreiche konkrete Fragen und Aufforderungen durch den Leiter der Amtshandlung zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen (AS 30 ff). Im Übrigen brachte die belangte Behörde auch Länderinformationen in das Verfahren ein und verzichtete der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit diese ausgefolgt zu erhalten (AS 37).
Damit ist die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs. 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236). Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143). Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.
Der Vorwurf, dass sich die belangte Behörde mit dem ausreisekausalen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, entbehrt angesichts des Inhalts des angefochtenen Bescheides (vgl. insbesondere AS 98 ff und die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts unter Punkt 2.2.4.) daher jeglicher Grundlage. Dass der Beschwerdeführer ein derart verfehltes und nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet, begründet zum einen Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und ist zum anderen ein untrügliches Indiz dafür, dass er dem angefochtenen Bescheid keine sachlichen oder rechtlichen Argumente entgegenzusetzen hat.
Was die mangelnde Auseinandersetzung mit den ausreisekausalen Ereignissen anbelangt, so ist nochmals festzuhalten, dass der BF sehr ausführlich befragt wurde, wobei hierbei vielfach nachgefragt wurde und er über ingesamt 16 Seiten niederschriftlich einvernommen wurde. Darüber hinaus mag der BF zwar über keine besonderen juristischen Kenntnisse verfügen, aufgrund seines Bildungsniveaus (mehrjähriger Schulbesuch und mehrjährige Erwerbsarbeit) kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der BF in der Lage war, mit der Einvernahmesituation umzugehen und die an ihn gerichteten Fragen entsprechend korrekt und umfassend zu beantworten. Ferner ist dieser Kritik nochmals explizit zu entgegnen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Dem Beschwerdeführer wurde am 06.10.2025 mehr als drei Stunden Zeit geboten, die Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Bei Betrachtung der Niederschrift ist jedenfalls erkennbar, dass dem Beschwerdeführer ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, die an ihn gerichteten Fragen ausführlich beantworten zu können. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465 mwN) und die belangte Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der Beweiswürdigung der belangten Behörde konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde dem Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung das Merkblatt bezüglich der Pflichten und Rechte von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt (AS 12). Ihm musste also die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht bewusst sein, was ihn jedoch nicht zu weitergehenden Angaben veranlasste. Abschließend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass konkret und kurz zu beantwortende Fragen letztlich im Interesse des Beschwerdeführers liegen. Einerseits kann auf diese Weise Missverständnissen vorgebeugt werden und ermöglichen derartige Fragen andererseits gut strukturierte und präzise Antworten. Dem Beschwerdeführer blieb es jedenfalls offensichtlich unbenommen, die an ihn gestellten Fragen auch umfänglicher zu beantworten.
Dass die Behörde etwa § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht entsprochen hätte, erweist sich in Anbetracht der bisherigen Ausführungen als gänzlich unzutreffende Behauptung. Außerdem zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht konkret auf, sondern behauptet im Ergebnis weitgehend pauschal, die Behörde hätte bei entsprechender Würdigung sowie ausführlicher Ermittlung zu seinen Gunsten entscheiden müssen (vgl. zur Erforderlichkeit, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen, VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls ein solches wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sowohl das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei er in dieser Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund seiner Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0221)).
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 03.09.1997, 96/01/0474, 30.09.1997, 96/01/0205).
2.2.4.6. Insofern im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und mangelhaft seien, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde im Wesentlichen auf das von der belangten Behörde herangezogene Länderinformationsblatt zur Türkei bezieht. Diesbezüglich zeigt die Beschwerde weder eine Unrichtigkeit, noch eine Unvollständigkeit der vom BFA herangezogenen Quellen zur gegenwärtigen Lage auf. Die beiden zusätzlich wiedergegebenen Länderinformationen stehen wiederum weder mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts noch mit den von der belangten Behörde und der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen in einem entscheidungsrelevanten Widerspruch.
2.2.4.7. Was eine vermeintlich unschlüssige Beweiswürdigung betrifft, so gilt es wiederum zu bedenken, dass der Beschwerdeführer mit diesen und auch den übrigen Ausführungen in der Beschwerde den Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, insbesondere dem Umstand, dass dieses, wie die Behörde zutreffend erkannte, widersprüchlich, großteils vage und unplausibel gewesen sowie von einer auffallenden Unkenntnis bezüglich des Christentums geprägt gewesen sei, überhaupt nichts ernsthaft entgegensetzt. Von einem im Zeitpunkt der Einvernahme volljährigen und psychisch und physisch gesunden Antragsteller ist grundsätzlich zu erwarten, dass er seine Ausreisegründe zumindest in den Eckpunkten und bei der ersten Möglichkeit sich hierzu zu äußern wahrheitsgemäß und möglichst genau angibt. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufs gegenüber jenem von der Verwaltungsbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhalts führen würde.
2.2.4.8. Auf der Grundlage dieser Beweiswürdigung gelangt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts - dem BFA folgend - sohin zur Feststellung, dass der BF, entgegen seiner Darstellung, vor seiner Ausreise keiner individuellen Verfolgung unterlag, woraus auch pro futuro nicht auf die Gefahr einer solchen zu schließen war. Abschließend erlaubt sich die erkennende Richterin diesbezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.2.5.1. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Hierbei ist auch anzumerken, dass es sich bei Jordanien um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Dementsprechend ergibt sich auch nach Einsicht in den Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2024 bezüglich Jordanien von Human Rights Watch vom 16.01.2025, den Jahresbericht „2024 Country Report on Human Rights Practices: Jordan“ des US Department of State vom 12.08.2025 und den Amnesty International Report zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Jordanien 2024 vom 29.04.2025 keine wesentliche Verschlechterung der allgemeinen Situation sowie der Sicherheitslage in Jordanien, weswegen es, insbesondere nach Prüfung der Situation im Herkunftsgebiet anhand aktueller Berichte, auch nicht erforderlich war, dem Verfahren aktuellere Länderfeststellungen zu Grunde zu legen.
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sollen ein objektives Bild über die gegenwärtige Situation im Herkunftsstaat zeichnen. Dazu ist es freilich nicht erforderlich, dass jede verfügbare Quelle betreffend den Herkunftsstaat ausgewertet und dargestellt wird, zumal ansonsten eine Uferlosigkeit der erforderlichen Ermittlungen zu befürchten ist. Entscheidend ist, dass Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden, um die notwendige Ausgewogenheit sicherzustellen und dermaßen einen möglichst realitätsnahen Gesamteindruck im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat zeichnen. Es ist nicht möglich, im Rahmen der zu treffenden Feststellungen jeglichen Bericht zur Lage in Jordanien wörtlich zu zitieren bzw. zu erwähnen. Wesentlich ist es, ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zu zeichnen, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist und weshalb diesbezüglich auf die - unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen - getroffenen weiteren Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen werden kann.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2.2.5.2. Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen zu den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in Jordanien weder im Zuge der Einvernahme, noch in der Beschwerde substantiiert entgegen.
Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde erscheinen die maßgeblichen Länderinformationen, die die Behörde und daran anknüpfend die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts den Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, ausreichend vollständig und im Übrigen auch richtig und schlüssig. Hinsichtlich der Würdigung der vorgebrachten Fluchtgründe verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die bisherigen Ausführungen. Dass sich die Situation in der Heimatregion in besonderer Weise anders darstellen würde, als sie die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Länderinformationsblatts für den gesamten Herkunftsstaat feststellten, legt der Beschwerdeführer ebenso wenig dar, wie er die Relevanz der angeblichen Mängel aufzeigt.
Wenn in der Beschwerde auszugsweise Passagen aus den dem Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem BFA zur Kenntnis gebrachten (AS 37) und von der belangten Behörde anschließend herangezogenen Länderinformationen zur Sicherheitssituation, zu den Sicherheitsbehörden, zu Rechtsschutz/Justizwesen, zu Folter und unmenschlicher Behandlung, zu Korruption, zur Religionsfreiheit und zur Thematik Grundversorgung und Wirtschaft zur Untermauerung des eigenen Verfahrensstandpunkts wiederholt werden (AS 136 - 139), zeigt die Beschwerde diesbezüglich weder eine Unrichtigkeit, noch eine Unvollständigkeit der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Quellen zur gegenwärtigen Lage auf und kann im Hinblick auf die thematisierten Bereiche jedenfalls auf die vorangehenden und nachstehenden Ausführungen verwiesen werden, zumal es eine Frage der Beweiswürdigung und insbesondere der rechtlichen Beurteilung ist, inwieweit dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen eine Rückkehr möglich und zumutbar ist.
Die in der Beschwerde zusätzlich wiedergegebenen Länderinformationen zur Situation der Christen (AS 130 - 135) stehen weder mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts noch mit den von der belangten Behörde und der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen Länderinformationen in einem entscheidungsrelevanten Widerspruch. Folglich konnte das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf Grundlage des als Beweismittel herangezogenen Länderinformationsblatts treffen.
Zur Vollständigkeit erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Jordanien als angespannt zu bezeichnen ist und Jordanien mit einer gewissen terroristischen Bedrohung konfrontiert ist. Dass es vereinzelt zu Übergriffen kommt ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als annehmbar, wenn auch nicht ganz frei von gelegentlichen Terrorakten, anzusehen ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der dargestellten Gefahrendichte in Jordanien nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der dortigen bloßen Präsenz des BF davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlags, krimineller Aktivtäten oder von Polizeigewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würde (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den BF, welche auf eine im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf willkürliche Gewalt im Zuge von Ausschreitungen bei Protesten oder kriminelle Aktivitäten hindeuten würden, wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, inwiefern er nun persönlich von der angesapnnten Sicherheitslage betroffen ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann kein maßgebliches Risiko des Beschwerdeführers erkennen, allein aufgrund seiner Anwesenheit in Jordanien Opfer eines gegen ihn gerichteten Übergriffs zu werden.
Es ist auch anzumerken, dass es keine Hinweise gibt, wonach die jordanischen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens seien, Schutz vor strafrechtswidrigen bzw. terroristischen Übergriffen und Bedrohungen gegen Privatpersonen zu gewähren.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder des 6. und des 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr beziehen sich in erster Linie auf seine Schwierigkeiten mit seinen Familienangehörigen aufgrund seines angeblichen Interesses für das Christenum und einer (beabsichtigten) Konversion. Diese waren aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde im dargestellen Ausmaß im angefochtenen Bescheid ohnehin als nicht glaubhaft bzw. in der Folge als nicht asylrelevant zu qualifizieren, wie das Bundesverwaltungsgericht vorangehend und nachfolgend darlegt.
Auch ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers nach Jordanien bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Auch unmittelbare Auswirkungen des Israel/Gaza-Krieges auf die Sicherheitslage und die sozioökonische Lage in Jordanien sind nicht evident.
Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kommt es zwar an den Grenzen zu Syrien und dem Irak wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen, nach bzw. bei Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren, zu vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen und auch verschiedentlich zu terroristischen Zwischenfällen, in Jordanien herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Es handelt sich zum einen um Einzelereignisse und stellen sich diese zum anderen regional begrenzt dar, wobei der Beschwerdeführer aus dem Gouvernement Zarqa stammt und diesbezüglich auch keine Probleme vorbrachte.
Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr nach Jordanien keine staatlichen Repressionen aus. Gegenteiliges kann den herangezogenen Länderfeststellungen nicht entnommen werden. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den jordanischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den jordanischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung gesichert.
Weiters ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Menschenrechtssituation im Allgemeinen zwar unbefriedigend ist, die Grundversorgung für die Bevölkerung aber gesichert ist. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Der Beschwerdeführer hat ferner Familienangehörige, konkret jedenfalls seine Ehegattin, in Jordanien, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen würde(n). Im Übrigen kann er seinen Lebensunterhalt als abgesehen von der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung gesunder und arbeitsfähiger Mann selbst bestreiten.
Dass dem Beschwerdeführer aufgrund sonstiger Umstände (schwere Erkrankung, sonstige besondere Vulnerabilität) die Gründung einer neuen Existenz in Jordanien nicht möglich wäre, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht. Zusammengefasst ergibt sich daher aus den Länderfeststellungen kein Hindernis an der Durchsetzung einer negativen Asylentscheidung gegen den Beschwerdeführer.
Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Arbeitsfähigkeit, mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung im Handel und in der Gastronomie, Sprachkenntnisse in Arabisch und Englisch, Gesundheitszustand, Sozialisation in Jordanien) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage in Jordanien noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.
2.2.6. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung bzw. persönliche Einvernahme. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. Das Ausreisevorbringen, insbesondere hinsichtlich der Bedrohung und/oder Verfolgung durch in Jordanien lebende Familienangehörige in Zusammenhang mit einem Interesse des BF für das Christentum und einer (beabsichtigten) Konversion, wurde aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenenen Bescheid im festgestellten Umfang als unglaubhaft qualifiziert, wobei - selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens - auf das Vorliegen der Schutzfähigkeit und -willigkeit des jordanischen Staates und das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.
2.2.7. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 15.03.2015, Ra 2015/01/0069; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472.
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003)
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; jüngst VwGH 23.02.2021, Ra 2020/18/0500).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/19/0177; VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 18.11.2015; Ra 2015/18/0220; VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030; VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, ua.)
Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber nicht ausreichend.“ Auch die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung setzt diese Judikaturlinie fort (vgl. vgl. VfGH vom 27.02.2018, E2958/2017, VfGH vom 23.09.2019, E 2272/2019-11, VwGH vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0091, VwGH vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0076, VwGH vom 07.05.2018, Ra 2018/20/0186, VwGH vom 18.10.2018, RA 2018/19/0236, VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0260 und 0261, VwGH vom 14.03.2019, Ra 2018/18/0441, VwGH vom 14.03.2019, Ra 2018/18/0455, VwGH vom 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH vom 26.03.2019, Ra 2018/19/0603, VwGH vom 26.03.2019, Ra 2018/19/0530, VwGH vom 26.08.2019, Ra 2019/20/0400, VwGH vom 28.08.2019, Ra 2019/14/0129, VwGH vom 29.08.2019, Ra 2019/19/0303, VwGH vom 30.09.2019, Ra 2019/20/0437, VwGH vom 04.12.2019, Ra 2019/14/0427, VwGH vom 11.12.2019, Ra 2019/20/0538, VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, VwGH vom 13.02.2020, Ra 2020/19/0002, VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/20/0540, VwGH vom 07.05.2020, Ra 2020/18/0125, VwGH vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440).
Art 10 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06, zitiert nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 3 AsylG 2005, K40).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).
3.1.2.1. Da der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund, dass er durch Familienangehörige wegen seines Interesses für das Christentum und eine (beabsichtigte) Konversion) in Jordanien bedroht und verfolgt worden sei, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, diesbezüglich nicht vor.
3.1.2.1.1. Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer individuell, gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch in Jordanien lebende Familienangehörige wegen seines Interesses für das Christentum und eine (beabsichtigte) Konversion) für glaubhaft erachten würde und der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihnen geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun.
Bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachten Verfolgungshandlungen von in Jordanien lebenden Familieangehörigen ist darin keine Asylrelevanz zu erblicken; dies aus nachfolgenden Gründen:
3.1.2.1.2. So käme diesen von privater Seite erfolgten Übergriffen lediglich dann allenfalls asylrelevanter Charakter zu, wenn der Heimatstaat in einer solchen Situation aus in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit wäre, der verfolgten Person Schutz zu gewähren. Das folgt nach der Rechtsprechung daraus, dass das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist, sodass bei der Beurteilung des Vorliegens eines Konventionsgrundes letztlich auch der Frage nach den Ursachen des Unterbleibens eines solchen Schutzes Bedeutung beigemessen werden muss (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059). Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht substantiiert dar, dass in Jordanien die staatlichen Schutzmechanismen gegenüber privaten Bedrohungen in der von ihm behaupteten Form nicht ausreichend bzw. die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Sicherheitsorgane nicht gegeben seien und es ihm nicht möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaats zu wenden, um deren Schutz in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerde einzig, dass der jordanische Staat nicht schutzfähig und -willig sei (AS 135). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch wenn in Jordanien Sicherheitskräfte zwar nicht derartig effizient wie mitteleuropäische Sicherheitskräfte vorgehen, daraus nicht geschlossen werden kann, dass im Fall einer Rückkehr dem Beschwerdeführer staatlicher Schutz aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen verweigert würde. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte zwar weiterhin auch zu Menschenrechtsverletzungen kommt und von Korruption und mangelndem Vertrauen in Sicherheitsorgane sowie seitens Konvertiten von bürokratischen Hürden und Belästigungen berichtet wird, stellen die vom Beschwerdeführer angesprochenen Vorfälle in Jordanien jedenfalls amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren auch Behörden, welche zur Strafrechtspflege und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Auf Basis der Länderberichte kann nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in den vom Beschwerdeführer geschilderten Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch (politisch) beeinflussen lässt oder bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Des Weiteren kann aufgrund der Quellenlage nicht angenommen werden, dass die jordanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde, und hat der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die jordanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze. Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die jordanischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden.
Selbst wenn man annehmen würde, dass die örtliche Polizei bestechlich oder voreingenommen sei, wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit unbenommen, sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht gegen vermeintliche Verfolgungshandlungen der Polizei vorzugehen. Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im Vorhinein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.
3.1.2.1.3. Des Weiteren ist bezüglich des Vorbringens einer Bedrohung und/oder Verfolgung durch in Jordanien lebende Familienangehörige wegen seines Interesses für das Christentum und eine (beabsichtigte) Konversion auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen, auch wenn eine solche Prüfung ebenfalls nur eine hypothetische darstellt, ohne hierdurch das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer gezielten Verfolgung als glaubhaft qualifizieren zu wollen:
Sollte sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion - der zweitgrößten Stadt Jordaniens Zarqa - unsicher fühlen, so stünde es ihm jederzeit frei seinen Wohnsitz in einen anderen Teil von Jordanien (z.B. Akaba oder Amman) zu verlegen.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaats, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaats Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaats - im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem „Ausschlusscharakter“ der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).
Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).
Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427). Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatliche Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: „Interne Flucht- oder Neuansiedlungs- alternative“ im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des „internen Schutzes“ geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis 114.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Aus den länderkundlichen Feststellungen oben ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Akaba oder Amman in Jordanien, nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus religiösen oder ethnischen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder allenfalls aus anderen Gründen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist kein sog. "high-profile-target", das sich in einer so exponierten Lage befindet, dass es in ganz Jordanien gefunden werden würde bzw. in ganz Jordanien Verfolgung drohen würde. Obzwar Jordanien flächenmäßig relativ klein ist, hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt, dass seine Gegner in ganz Jordanien entsprechende Kontakte und Möglichkeiten haben, zumal sich der Kreis der Widersacher auf die eigene Familie beschränkt. Der Beschwerdeführer war auch weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der Beschwerde in der Lage, näher zu begründen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, seinen Wohnsitz zum Schutz vor seinen Gegnern zu verlegen. Tatsächlich erweist sich die persönliche Ausfindigmachung des Beschwerdeführers an den ausgewählten Orten der IFA als nur schwer möglich. Der erkennenden Richterin erschließt sich in keiner Weise, weshalb ein Leben in der größten Stadt seines Herkunftslandes, der Millionenmetropole Amman, oder auch im Süden des Landes in der Stadt Akaba, für ihn als jungen, abgesehen von der festgestellten Beeinträchtigung gesunden, mobilen und arbeitsfähigen Menschen unmöglich wäre, zumal er sich bei einer Rückkehr zumindest einen Gelegenheitsjob besorgen könnte und so jedenfalls in der Lage wäre, für sein eigenes Auskommen zu sorgen.
Mag der Beschwerdeführer auch (bei Wahrunterstellung seines Vorbringens) - zukünftig - der christlichen Religion angehören, so wurde nicht zuletzt aus den länderkundlichen Informationen des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar, dass etwa zwei Prozent der Bevölkerung Jordaniens Christen sind. Christen in Jordanien sind zwar aufgrund ihrer Religion Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt. Angehörige der christlichen Religion werden indes nicht allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen.
Auch war zweifelsfrei feststellbar, dass dieses jeweilige Gebiet für den Beschwerdeführer ohne wesentliche Schwierigkeiten auf direktem Wege erreichbar wäre. Die sichere Erreichbarkeit dieser Städte ergibt sich aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Jordanien auf dem Land-, Wasser- und Luftweg. Auch Amman und Akaba verfügen über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist. Akaba und Amman sind daher jeweils eine für Normalbürger auch über den Flughafen gut erreichbare Stadt. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach Akaba oder Amman einzureisen, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in dem er die befürchtete Verfolgung behauptet.
In Jordanien herrscht Reise- und Niederlassungsfreiheit. Der Beschwerdeführer kann daher aufgrund der bestehenden Reisefreiheit in Jordanien auch jederzeit seinen Wohnsitz nach Akaba oder Amman verlegen.
Dass die Städte Akaba und Amman für den Beschwerdeführer ohne wesentliche Schwierigkeiten direkt erreichbar sind, wurde bereits in den vorhergehenden Absätzen geklärt.
Die für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative ebenfalls geforderte Beständigkeit der im fraglichen Gebiet herrschenden Umstände, insbesondere auch hinsichtlich einer Verfolgungsfreiheit, war im Lichte der in den letzten Jahren in Jordanien, insbesondere in Akaba und Amman, im Wesentlichen unverändert gebliebenen Lage ebenso feststellbar. Die Sicherheitslage in Akaba und Amman ist besser als in anderen Regionen. Akaba und Amman liegen deutlich von jenen Grenzgebieten zu Syrien und zum Irak entfernt, in welchen aktuell regelmäßig Zwischenfälle/Auseinandersetzungen zwischen den dort agierenden Gruppierungen stattfinden. Eine individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers von Kampfhandlungen ist demnach nicht anzunehmen. Ferner geht aus der Berichtslage nicht hervor, dass Akaba und Amman überhaupt von Kampfhandlungen betroffen waren. Es herrscht dort kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst auch kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er schon aufgrund seiner bloßen Präsenz in Akaba oder Amman mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch terroristische Anschläge, organisierte Kriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre. Weder stellt der Beschwerdeführer dort eine besonders exponierte Persönlichkeit dar, noch liegen Hinweise vor, dass sich die lokal begrenzte Verfolgung auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt.
Dass der Beschwerdeführer in den genannten Städten frei von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung leben kann, bedarf in Anbetracht der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keiner weiteren Erörterung.
Etwaige entscheidungserhebliche, gesundheitliche Einschränkungen wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan.
Was die zu erwartenden generellen Lebensumstände im Falle einer Einreise in dieses Gebiet angeht, war aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderkundlichen Informationen und in Anbetracht der vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Jordanien betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen zu gewinnen, dass die Möglichkeiten, sich in Jordanien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter und Freunde deutlich erhöht werden können. Demnach ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch seine Familie mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaats und der dort gesprochenen Sprache vertraut ist. Der Beschwerdeführer könnte zudem etwa auf die (finanzielle) Unterstützung durch die in Jordanien lebende Ehegattin zurückgreifen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht in der Lage sein sollte, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Insbesondere erschließt sich nicht, weshalb eine räumliche Trennung die Familienangehörige des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, den Beschwerdeführer (finanziell) zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt daher in Akaba oder Amman über genügend Rückhalt in Form von (finanzieller) Unterstützung durch seine Ehegattin. Deshalb ist nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt und eine Unterkunft zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Selbst wenn die vorher genannte Familienangehörige des BF nicht in der Lage wäre, den Beschwerdeführer (finanziell) zu unterstützen, so wird es für unqualifizierte aber im Wesentlichen gesunde Menschen in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs ihren Lebensunterhalt zu sichern. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Jordanien möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnisse auch in Akaba oder Amman zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei Amman handelt es sich um eine Millionmetropole und die Stadt Akaba im Süden des Landes weist immerhin eine Einwohnerzahl von ca. hundertfünfzigtausend Personen auf. Bei Letzterer handelt es sich zudem um eine Freihandelszone, sodass von einem entsprechend dynamischen Arbeits- und Wohnungsmarkt in beiden Städten ausgegangen werden kann. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen abgesehen von der festgestellten Beeinträchtigung gesunden, mobilen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Menschen, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, zuletzt auch durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte. Er könnte in Akaba oder Amman wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer oder Tellerwäscher, bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten, annehmen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine vulnerable Person, sondern um eine solche, die auch durch Anbietung ihrer Arbeitskraft zu ihrem Lebensunterhalt beitragen kann, was der BF auch bereits vor seiner zuletzt erfolgten Ausreise durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter Beweis gestellt hat.
Auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Merkmale als - zukünftiger - Angehöriger der christlichen Religion ergibt sich aus dem zitierten Quellenmaterial, dass für Angehörige dieser Gruppe eine innerstaatliche Fluchtalternative existent ist.
Im Lichte dieser Erwägungen war zur maßgeblichen Einschätzung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer zwar bei einer Rückkehr in die betreffenden Regionen mit gewissen Anfangsschwierigkeiten und mit Einschränkungen des Lebensstandards konfrontiert sein würde. Diese Einschränkungen des Lebensstandards erreichen jedoch aus Sicht des Gerichts nicht jenes Ausmaß, bei dem davon auszugehen wäre, dass diese Person Gefahr laufen würde in eine ausweglose Lage zu geraten. Alleine ein solches Risiko würde eine Inanspruchnahme der in Akaba und Amman bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer unzumutbar machen, was jedoch nach Abwägung aller relevanten Umstände zu verneinen war.
Trotz der teilweise als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Jordanien ist aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls und unter Berücksichtigung der vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat und eine Neuansiedlung in den soeben erwähnten Gebieten im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Zu allfälligen wirtschaftlichen Problemen bei einer Neuansiedlung in einem anderen Landesteil ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein kann, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz – „Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“ im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 23.07.2003).
Diesbezüglich ist erneut auf eine zurückgewiesene Revision zu verweisen (VwGH vom 29.11.2024, Ra 2024/18/0369-11):
„Die Revision lässt mit ihrem Vorbringen außer Acht, dass sich das BVwG alternativ auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative gestützt hat. Dem tritt die Revision nur unzureichend entgegen, indem sie zwar ausführt, es fehlten Feststellungen dazu, „ob der Einfluss dieser Dorfschützer in der gesamten Türkei zu bejahen“ sei, aber kein Vorbringen erstattet, dass und weshalb dies tatsächlich der Fall sein sollte. Sie zeigt daher schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von der die Lösung der Revision abhängt. Damit war der Sachverhalt in einem bereits für sich tragenden Punkt - wie soeben ausgeführt zur innerstaatlichen Fluchtalternative - im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten, weshalb die Revision ihre Zulässigkeit auch mit diesem Vorbringen nicht begründen kann (vgl. VwGH 23.4.2024, Ra 2024/18/0187, mwN).“
3.1.2.1.4. Hinsichtlich des bloßen Umstands der (zukünftigen) Zugehörigkeit zum christlichen Glauben ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte die Situation für Christen nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen christlichen Glaubens in Jordanien generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer eine maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Angesichts der Rechtslage in Jordanien und ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage religiöser Minderheiten in Jordanien hat der Beschwerdeführer keine Strafverfolgung zu befürchten. Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam nicht wegen Apostasie. Die maßgebliche Gefahr anderweitiger Übergriffe aufgrund der erfolgten Konversion, die als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu qualifizieren wären, kann das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig erkennen. Gründe, warum die jordanischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden nicht glaubhaft vorgebracht. Darüber hinaus leben hunderttausende Christen (etwa zwei Prozent der Bevölkerung) nach wie vor in Jordanien und kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund seines christlichen Glaubens ein weiterer Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat unzumutbar sein soll, wohingegen unzählige Glaubensbrüder nach wie vor dort ansässig sind. Soweit in den Feststellungen vereinzelte Übergriffe gegen Christen dargetan werden, erreichen diese nicht die für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erforderliche maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden.
Sofern in der Beschwerde zudem nochmals darauf hingewiesen wird, dass Christen diskriminiert und auch in der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte eingeschränkt würden, ist festzuhalten, dass die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen wird (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Außerdem ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0396 unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Was nun (mögliche) Alltagsprobleme betrifft, so sind Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft eben nur dann ausreichend, wenn sie – wie bereits vorangehend ausgeführt – eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Die vom Beschwerdeführer thematisierten allgemeinen Schwierigkeiten ((gefühlt) schikanöse Behandlung, etwa beim Aufsuchen von Kirchen, bei der Arbeitssuche oder am Arbeitsplatz, durch Angehörige jordanischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung) erfüllen dieses Kriterium nicht.
3.1.3. Was den möglichen Wunsch nach besseren Lebensbedingungen (insbesondere der Verbesserung der wirtschaftlichen Situation) betrifft, ist wie folgt auszuführen:
Der Wunsch nach einer besseren Zukunft, etwa einer Arbeitsaufnahme, in Österreich und Europa weist keinen GFK-Konnex auf. Dies kann insoweit nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraus. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar und sind auch, da eine Existenzbedrohung, respektive wirtschaftliche Nachteile nicht basierend auf den Gründen der GFK vorgebracht wurde, nicht asylrelevant; derartiges (mangelnde Lebensgrundlage) wäre ausschließlich unter Spruchpunkt II. zu prüfen.
Zu einer allfällig existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ist zusätzlich auszuführen, dass unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen, jedenfalls keine existentiellen Gefährdungen von Angehörigen der arabischen Volksgruppe oder der islamischen Religion (oder der christlichen Religion [im Falle der hypothetischen Wahrunterstellung des ausreisekausalen Vorbringens]) festgestellt werden kann. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in Jordanien ergeben würde. Eine existenzielle Gefährdung kann, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und mit Ausnahme der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung gesunden Erwachsenen handelt, der über eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung im Handel und in der Gastronomie verfügt, nicht erkannt werden.
3.1.4. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass Jordanier, die aus dem Ausland nach Jordanien zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen, beispielsweise wegen ihrer illegalen Ausreise, ihrer mehrjährigen Abwesenheit aus Jordanien oder ihrer im Rahmen eines in Europa geführten Asylverfahrens getätigten - kritischen - Äußerungen über Jordanien, ausgesetzt wären. Eine asylrelevante Verfolgung ist darin nicht erkennbar.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.
3.1.5. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde sohin zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).
Unter "realer Gefahr" ist in diesem Zusammenhang eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikels 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaats des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Jordanien mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
In Jordanien erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des BVwG getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein „real Risk“ (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
3.2.2.1. Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Beim Beschwerdeführer wurde Anfang November 2025 eine pAVK diagnostiziert. Eine Entscheidung über die geeignete Therapieform - konservativ, medikamentös, interventionell oder operativ - wurde bislang nicht getroffen.
Aktuelle fachärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der BF weder in der Beschwerde noch in einem ergänzenden Schriftsatz in Vorlage gebracht. Im Rahmen der Einvernahme Anfang Oktober 2025 gab der Beschwerdeführer insoweit auch noch an, dass es ihm gut gehe (AS 26).
Dafür, dass sich der BF im Entscheidungszeitpunkt in einem akut behandlungsbedürftigen Zustand befindet, finden sich daher keine Hinweise. Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich aus diesem Grund eine dringende Behandlungsbedürftigkeit bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.
Dass der Gesundheitszustand des BF im Falle einer Abschiebung nach Jordanien in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden.
Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der BF an einer solchen Erkrankung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Nach der Rechtsprechung können außergewöhnliche Umstände wie etwa lebensbedrohende Ereignisse - in concreto das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung - ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Außergewöhnlicher Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (statt aller jüngst VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086).
Weiters wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2022, GZ: Ra 2021/20/0448-12, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. zu sämtlichen Aspekten dieser Rechtsprechung VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. aktuell etwa VwGH vom 10.2.2025, Ra 2025/01/0028, mwN; VwGH vom 14.11.2025, Ra 2025/14/0275, mwN sowie VwGH vom 27.11.2025, Ra 2024/14/0515 mwN).
Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 01.09.2021, Ra 2020/19/0439, mwN sowie vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen [„As noted in paragraph 135 above, it is only after that test is met that any other questions, such as the availability and accessibility of appropriate treatment, become of relevance.“]; vgl. erneut VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448) (VwGH vom 17.07.2023, Ra 2022/19/0184).
Wendet man die einschlägige Judikatur auf den gegenständlichen Fall an, so kann das Bundesverwaltungsgericht in den gesundheitlichen Problemen des BF keinen Grund für ein Abschiebungshindernis erkennen.
Im vorliegenden Fall konnten vom BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Abschiebung nach Jordanien, belegt werden.
Der Beschwerdeführer leidet zwar an einem leicht angegriffenen Gesundheitszustand, jedoch ist eine Behandlung des Krankheitsbildes des BF auch in seiner Heimatprovinz möglich und zugänglich, was sich aus den vom BFA und von der erkennenden Richterin getroffenen Länderfeststellungen zweifelsfrei ergibt.
Aktuell liegen dem erkennenden Gericht keine aktuellen ärztlichen oder therapeutischen Unterlagen vor, wonach sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt in einem akut behandlungsbedürftigen Zustand befindet.
Die gesundheitlichen Probleme des BF weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der BF in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den schon dargestellten Länderfeststellungen steht in Jordanien für die beim BF vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung eine medizinische Heilbehandlung zur Verfügung. In Jordanien ist jedenfalls eine medizinische Grundversorgung gewährleistet und sind auch allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF behandelbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.
Durch eine Abschiebung des BF wird Art. 3 EMRK ebenso wenig verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Jordanien jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Jordanien den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.
Zusammenfassend lassen die vom Beschwerdeführer getroffenenen Ausführungen zwar auf eine leicht beeinträchtigte physische Verfassung infolge der pAVK schließen. Dies stellt aber keine derartige Beeinträchtigung dar, welche die Rückverbringung des BF nach Jordanien im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.
Aus den von der erkennenden Richterin herangezogenen Länderfeststellungen geht hervor, dass in Jordanien ein staatliches Gesundheitswesen existiert, wobei Jordanien sogar regional führend im Medizintourismus ist und sich Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) in Jordanien behandeln lassen. Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern indes nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Zwar ist der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard. Insofern wird der Beschwerdeführer eine ausreichende medizinische Behandlung in Jordanien mit vertretbarem und leistbarem Aufwand beziehen können, wobei aktuell ohnehin noch nicht feststeht, welcher Behandlung er überhaupt bedarf. Die allenfalls vom Beschwerdeführer benötigten Arten von Behandlung sind verfügbar.
Die Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF besteht in Zukunft aus einer konservativen, medikamentösen oder allenfalls auch interventionellen oder operativen Therapie und ist nicht lebensbedrohlich, so dass dem BF eine Behandlung in Jordanien aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zugemutet werden kann.
Selbst wenn der BF aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Jordanien mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der BF auch die frühere familiäre Unterstützung zumindest in Form seiner Ehegattin im Herkunftsstaat vorfindet. Er ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und unter Umständen daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht, zumal der BF in Form seiner Ehegattin und seiner sonstigen Familienangehörigen [Letztere ausgenommen im Falle der hypothetischen Wahrunterstellung des ausreiskausalen Vorbringens] über Personen in Jordanien verfügt, die ihn unterstützen können.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Im gegenständlichen Fall mag es somit zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).
3.2.2.2. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Jordanien dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Aus den vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen, welchen von Seiten des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten wurde, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Jordanien - mag das Land auch in einer ökonomischen Krise stecken - gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt. Auch unmittelbare Auswirkungen des Israel/Gaza Krieges auf die sozioökonomische Situation in Jordanien sind nicht evident.
Der Beschwerdeführer ist weiters abgesehen von der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung ein gesunder, aktiver und erwachsener Mann von 41 Jahren. Aus dem langjährigen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Reise des Beschwerdeführers nach Europa im Jahr 2025 ist ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu meistern. Er spricht – abgesehen von Englisch - die Sprache der Majoritätsbevölkerung Arabisch. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über eine zehnjährige Schulausbildung und (selbständige) Berufserfahrung bei verschiedenen Firmen im Handel und in der Gastronomie. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Jordanien, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen von Jordanien, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Jordanien sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Jordanien schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffes iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.
Im Fall des Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Jordanien gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Familienangehörige, etwa die Ehegattin, die Tochter, die Mutter, mehrere Geschwister, Tanten und Onkel, leben nach wie vor in Jordanien und verfügen diese Familienangehörigen über Wohnunterkünfte. Es ist somit (außer im Fall der hypothetischen Wahrunterstellung des ausreiskausalen Vorbringens) ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird, zumal er auch mit seiner Ehegattin in Kontakt steht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er - sofern erforderlich - (außer im Falle der hypothetischen Wahrunterstellung des ausreiskausalen Vorbringens) bei seiner Familie unterkommen könnte. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb seinen Familienangehörigen eine Unterstützung bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, erbrachte der BF weder in der Einvernahme, noch in der Beschwerde. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Verwandten des Beschwerdeführers selbst in bescheidenen Verhältnissen leben, kann davon ausgegangen werden, dass zumindest anfänglich eine hinreichende Unterstützung im Wege der Zurverfügungstellung einer temporären Unterkunft und von Gütern des täglichen Bedarfs stattfindet. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Jordanien völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre, zumal der Beschwerdeführer dort jedenfalls (auch im Falle der hypothetischen Wahrunterstellung des ausreiskausalen Vorbringens) über eine ihn unterstützende Ehegattin verfügt. Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in Jordanien einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er hat in Jordanien den größeren Teil seines Lebens verbracht, hielt sich dort zuletzt ab ca. 2018 bis zu seiner Ausreise Anfang Juli 2025 bis zum Alter von ca. 41 Jahren auf und war schon vor der Ausreise nach Europa in den Vereinigten Staaten von Amerika und Jordanien erwerbstätig.
Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in Jordanien ergeben würde; auch hierzu ist seitens des Beschwerdeführers weder in der Einvernahme vor dem BFA, noch in der Beschwerde ein konkretes Vorbringen erfolgt.
3.2.2.3. Die aktuelle Lage in Jordanien stellt sich derzeit auch nicht so dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch den vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen und dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen nicht zu entnehmen. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kommt es zwar an den Grenzen zu Syrien und dem Irak wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen, nach bzw. bei Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren, zu vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen und auch verschiedentlich zu terroristischen Zwischenfällen, in Jordanien herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Es handelt sich zum einen um Einzelereignisse und stellen sich diese zum anderen regional begrenzt dar, wobei der Beschwerdeführer aus der zweitgrößten Stadt Jordaniens Zarqa stammt und diesbezüglich keine Probleme glaubhaft vorbrachte, die für die Gewährung subsidiären Schutzes relevant wären. Aus den Feststellungen resultiert folgerichtig auch, dass das reale Risiko einer gravierenden Verletzung der Rechtssphäre des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Region als nicht wahrscheinlich anzusehen ist. Wie bereits mehrfach ausgeführt sind auch unmittelbare Auswirkungen des Israel/Gaza Krieges auf die Sicherheitslage sowie die allgemeine wirtschaftliche Lage in Jordanien nicht evident.
Es erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jordanien nicht ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus seiner Heimatregion im Juli 2025 möglich war, offenbar ohne größere Probleme dort zu leben. Seinem Vorbringen vor dem BFA und in der Beschwerde ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass es etwa seine Ehegattin, seine Tochter, seine Mutter und mehrere Geschwister, Tanten und Onkel nicht für erforderlich erachteten Jordanien zu verlassen. Sie leben nach wie vor dort.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14 zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen – kumulativ mit der allgemeinen Lage – zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde.
Wie bereits oben ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr aufgrund seines behaupteten Ausreisevorbringens, da dieses als nicht glaubhaft/asylrelevant erachtet wurde. Vor allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens seiner Gegner (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens) könnte, wie bereits ausgeführt, staatlicher Schutz bei den Behörden des Heimatlandes erlangt werden bzw. könnte der Beschwerdeführer jedenfalls Drohungen oder Übergriffen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil von Jordanien entgehen.
Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
3.2.3. Insoweit war auch der Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 57 AsylG sowie § 52 FPG):
3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.3.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Anfang August 2025 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Jordanien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.3.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037; VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174; vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037 mwN; auch Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.3.4.1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Sohin blieb zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privatleben in Österreich darstellt.
3.3.4.2. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).
Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.04.2019 Ra 2019/18/0049, mwN). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 sowie VwGH vom 19.03.2021, Ra 2019/19/0123, mwN). Allerdings nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; dort auch zur Bedeutung einer Lehre iZm Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK).
Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013; vgl zum unsicheren Aufenthaltsstatus auch die Entscheidungen des VwGH vom 27.6.2019, Ra 2019/14/0142, vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0015, vom 06.05.2020, Ra 2020/20/0093 vom 27.02.2020, Ra 2019/01/0471 und zuletzt vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428).
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführerin ist seit Anfang August 2025 in Österreich aufhältig. Der BF lebt seit seiner Einreise in Österreich laufend von staatlicher Unterstützung. Der BF war bzw. ist gegenwärtig nicht legal erwerbstätig. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt erst rund sechseinhalb Monate, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt zweifelsfrei noch zu kurz ist, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstands, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist, er versuchte diesen mit einem nicht glaubhaften/asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er im Bundesgebiet über soziale Kontakte verfügt und sein zukünftiges Leben hier gestalten will. Private und familiäre Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste Anfang August 2025 in das Bundesgebiet ein und am 31.10.2025 erging im Verfahren des BF der - abweisende - Bescheid des BFA. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz rund drei Monate nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085; zuletzt VwGH 20.12.2012, 2011/23/0341).
Der Beschwerdeführer befindet sich hier in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Verwandten in Österreich.
Der BF verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte. Insofern der Beschwerdeführer keine Unterstützungserklärungen dieser Personen vorgelegt hat, ist jedoch nicht von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß auszugehen. Folglich kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer maßgeblichen sozialen Anschluss in Österreich gefunden hätte, was sich auch darin zeigt, als der Beschwerdeführer ein besonderes Engagement bei Organisationen im Wohnort oder gemeinnützigen Vereinen nicht vorgebracht hat und erfahren seine sozialen Kontakte insofern eine geringere Gewichtung. Es bestehen keine über übliche Bekanntschaftsverhältnisse hinausgehende innige Verhältnisse, geschweige denn Abhängigkeitsverhältnisse. Die Bekanntschaften sind jedenfalls erst während des unsicheren Aufenthalts entstanden und macht er hiermit keine Umstände geltend, die seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich verstärken könnten (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2009, Zl. 2007/18/0311).
Bezüglich der privaten Bindungen (Bekanntenkreis) in Österreich ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Jordanien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Es steht ihm insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer generell freisteht, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen ihn kein Einreiseverbot besteht (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, sowie § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach dem FPG).
Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit, in der er sich im Bundesgebiet aufhält, ansonsten auch nicht nennenswert integriert. Diese Schlussfolgerung ist insbesondere angesichts der allenfalls rudimentären Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass er bislang nie einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung abgelegt hat, der fehlenden Mitgliedschaft in hiesigen Organisationen und Vereinen und den relativ wenig ausgeprägten privaten Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen und in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen zu ziehen. Unterstützungsschreiben konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Ferner hat der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts keine gemeinnützige oder ehrenamtliche Arbeit geleistet. Schließlich geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Der Beschwerdeführer übt in Österreich auch keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF lebt seit seiner Antragstellung laufend von staatlicher Unterstützung. Er konnte keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der BF verfügt weder über eine Einstellungszusage noch über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bisher auch keine besondere Ausbildung oder Berufsausbildung in Österreich genossen.
Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Jordanien, wo noch seine Ehegattin, seine minderjährige Tochter, seine Mutter, mehrere Geschwister sowie Tanten und Onkel leben. Insofern verfügt er über ein soziales Netz in Jordanien, zumal der BF in Bezug auf sein Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig ist und kann auch aufgrund der nicht übermäßig langen Abwesenheit (etwa sieben Monate) aus Jordanien nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine völlige Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit bestehen nach wie vor Bindungen des BF zu Jordanien.
Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ist grundsätzlich auch ein Interesse eines Fremden zu berücksichtigten, dass in Österreich eine medizinische Behandlung vorgenommen wird. Ein derartiger Umstand kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses am Verbleib in Österreich führen (vgl. mwN VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). In dieser Entscheidung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Risikoschwangerschaft, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und einen Transport in den Herkunftsstaat für Mutter und Ungeborenes gesundheits- oder lebensgefährdend machen kann, in die Abwägung miteinzubeziehen sei. Dass in einer solchen Konstellation die privaten Interessen eines Fremden das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet überwiege, sprach der Gerichtshof freilich nicht aus. Er betonte vielmehr, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung, die Feststellungen und Erwägungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat ergibt sich gegenständlich keine (wesentliche) Verstärkung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, zumal der BF einzig an einer pAVK leidet.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Letztlich ist die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Partei in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen, zumal sich der BF im gegenständlichen Verfahren erst seit etwa sechs Monaten in Österreich befindet. Zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der gegenständlichen Entscheidung durch die belangte Behörde liegen rund drei Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen rund zweieinhalb Monate.
Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht - abgesehen von Englisch - nach wie vor die Sprache Arabisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort engste Familienangehörige (Ehegattin, Tochter, Mutter, mehrere Geschwister, Tanten und Onkel) leben. Insoweit kann - auch aufgrund der erst relativ kurzen Abwesenheit (etwa sieben Monate) aus Jordanien - nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Jordanien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlands ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; jüngst VwGH 07.07.2021, Ra 2021/18/0167). Zur Resozialisierung im Heimatland hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt festgestellt: Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in mehreren (mit dem vorliegenden vergleichbaren) Fällen zum Ausdruck gebracht, die von Fremden geltend gemachten Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern seien vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen.
Würde sich darüber hinaus ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.
Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung im Übrigen zutreffend eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 unterlassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.3.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Verfahren den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Jordanien auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes löst das Aufzeigen weiterer, von der Verwaltungsbehörde nicht aufgegriffener und somit erstmals thematisierter Aspekte die Verhandlungspflicht nur dann aus, wenn damit die tragenden verwaltungsbehördlichen Erwägungen nicht bloß unwesentlich ergänzt werden (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2022/20/0146, mwN). Wie dargelegt, wurde den Argumenten im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten und es wurde auch in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen hinsichtlich eines potentiell asylrelevanten Sachverhalts erstattet.
Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt 2.2.4. wiedergegebene Argumentation des BFA).
Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht.
Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14).
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weist die Entscheidung des BFA vom 22.10.2025 immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das ausreisekausale Vorbringen bezüglich der Bedrohung und/oder Verfolgung durch Familienangehörige infolge des Interesses für das Christentum und einer (beabsichtigten) Konversion als nicht glaubhaft bzw. jedenfalls wegen des Vorliegens der Schutzfähigkeit und -willigkeit des jordanischen Staates sowie des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist und die getroffenen Feststellungen auf den Angaben des BF selbst sowie auf den in das Verfahren einbezogenen Länderberichten, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, basieren, hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung neuerlich zu erörtern.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind (zur aktuelleren Judikatur in Bezug auf die Thematik der Unterlassung der Verhandlungspflicht siehe etwa VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102, VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14, VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/20/0146, VwGH vom 11.07.2023, Ra 2023/20/0285, mwN, VwGH vom 24.01.2024, Ra 2023/20/0186-12, VwGH vom 10.05.2024, Ra 2024/01/0146-7, VwGH vom 12.03.2025, Ra 2025/19/0039-7, VwGH vom 28.5.2025, Ra 2025/19/0119, VfGH vom 25. Juni 2025, E 1761/2025-6, VwGH vom 23.06.2025, Ra 2025/20/0186 bis 0189-7, VwGH vom 04.07.2025, Ra 2025/19/0075-16, VwGH vom 21.08.2025, Ra 2025/01/0220-7 sowie VwGH vom 17.09.2025, Ra 2025/19/0306-7).
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertritt, dass im Falle einer tragfähigen Alternativbegründung bzw. dem Verweis auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, das Revisionsvorbringen hinsichtlich der festgestellten Unglaubwürdigkeit und dem Erfordernis der Verhandlungspflicht nicht von Relevanz sein kann (vgl. etwa die aktuellen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.11.2016, Ra 2016/20/0245-5, vom 28.10.2016, Ra 2016/20/0235-5, im weiteren Sinne vom 22.06.2017, Ra 2017/20/0052-8, vom 25.04.2018, Ra 2017/18/0311, vom 07.05.2018, Ra 2018/18/0088-7, vom 23.04.2024, Ra 2024/18/0187-7 sowie jüngst zur Türkei VwGH vom 29.11.2024, Ra 2024/18/0369-11 sowie VwGH vom 02.09.2025, Ra 2025/18/0258 bis 0259-9).
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Frage der Konversion, zur Schutzfähigkeit, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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