Bundesverwaltungsgericht G307 2310737-1

G307 2310737-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2026

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G307 2310737-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2310737.1.00

Spruch

G307 2310737-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Tschechien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2025, Zahl XXXX ,

A)beschlossen:

Das mit Beschluss vom 20.10.2025 zu Zahl G307 2310737-1/5E unterbrochene Verfahren wird wieder fortgesetzt.

B) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 15.01.2025, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 28.01.2025, räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) diesem im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbots ein und forderte diesen auf, binnen 2 Wochen ab dessen Erhalt hierzu wie zu seinen finanziellen und persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. Diese Information wurde dem BF am 10.09.2024 persönlich zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 07.02.2025 gab der BF dazu eine Stellungnahme ab.

3. Mit Bescheid vom 07.03.2025 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung mit Schreiben vom 04.04.2025 (irrtümlich datiert mit „04.05.2025“) beim BVwG, eingelangt am selben Tag, Beschwerde.

Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu diesen zu beheben und zur Verfahrensergänzung wie neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass das Aufenthaltsverbot mit einer geringeren Dauer bemessen werde, den angefochtenen Spruchpunkt II. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt werde und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben. Ferner wurde angeregt, dem BF aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 08.04.2025 vorgelegt und langten dort am 10.04.2025 ein.

6. Am 27.06.2025 setzte die belangte Behörde das Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die Polizeiinspektion XXXX den BF wegen mehrerer Delikte gegen Leib und Leben am XXXX .2025 an die Strafverfolgungsbehörde angezeigt habe. Hierauf sei gegen den BF die Haft angeordnet worden.

7. Mit Beschluss vom 20.10.2025 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des bei der Staatsanwaltschaft XXXX zu Zahl XXXX geführten Strafverfahrens ausgesetzt.

8. Am 11.02.2026 (einlangend) verständigte das Landesgericht (LG) XXXX das Verwaltungsgericht über die nunmehr rechtskräftige Verurteilung des BF wegen gefährlicher Drohung, versuchter Nötigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung und falscher Beweisaussage zu einer (unbedingten) Zusatzstrafe von zwei Jahren. Dieses Urteil erwuchs am XXXX .2026 in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist tschechischer Staatsbürger und ledig. Seine Muttersprache ist Tschechisch.

Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF in einer Beziehung lebt noch, dass die vermeintliche Kindesmutter des angeblichen Sohns des BF im Bundesgebiet lebt.

1.2. Der BF war – beginnend mit 17.02.2023 bis 28.12.2023 – mit Haupt-, von 02.07.2024 bis 13.01.2025 mit Nebenwohnsitz, ist seit 30.05.2025 (wieder) mit Hauptwohnistz und seit XXXX .2025 (mit Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX ) im Bundesgebiet gemeldet. Seit XXXX .2024 befindet sich der BF in der Justizanstalt XXXX in Haft.

1.3. Der BF war bis dato von 31.10.2023 bis 07.11.2023 bei der XXXX Gesellschaft mbH im Arbeiterverhältnis beschäftigt. Ferner war er in nicht bekannter Funktion bei der XXXX Gesellschaft mbH, etabliert gewesen in der XXXX , tätig. Dieses Unternehmen wurde am XXXX .2023 infolge Konkurses aufgelöst. Ob er aus dieser Tätigkeit in der Vergangenheit und Gegenwart Erlöse erzielte, konnte nicht festgestellt werden.

1.4. Zu den (beiden) Verurteilungen des BF im Inland:

1.4.1. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, zu Zahl XXXX wegen Diebstahls und Kindesentziehung gemäß §§ 127, 195 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Dem BF wurde darin angelastet, er habe

1. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar

a)am XXXX .2023 in XXXX . ein Mobiltelefon der Marke Samsung in nicht mehr feststellbarem Wert,

b)am XXXX .2024 in XXXX dem Verfügungsberechtigen des XXXX eine 12er Packung Rasierklingen im Wert von € 36,90 sowie

2. vom XXXX .2023 bis zum XXXX .2023 einer Person unter 16 Jahren, nämlich XXXX , dazu Hilfe geleistet, sich der erziehungsberechtigten Großmutter XXXX zu entziehen, indem er sie mit einem Pkw zu seiner Schwester nach Tschechien brachte.

Als mildernd wurde das teilweise Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die massive Vorstrafenbelastung gewertet.

1.4.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX (LG XXXX ) vom XXXX .2026, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2026, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des Vergehens der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall zu einer unbedingten (Zusatz)Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Der BF wurde im Rahmen dieser Entscheidung für schuldig befunden, er habe

I. nachgenannte Personen mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:

A) XXXX

1. am XXXX .2025, indem er eine Patrone vor ihr auf den Tisch stellte, sie am Handgelenk erfasste, fest zudrückte und sinngemäß sagte, dass, wenn er sie und ihren Freund XXXX . irgendwo gemeinsam sieht, dann wird die Patrone entweder für sie oder für ihren Freund sein, das sei ihm „scheißegal“, wobei er ihr anschließend ein Foto der Patrone schickte (ON 51.2 S.5 und ON 40.8 S.1);

2. an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Zeitraum zwischen XXXX .2025 und XXXX .2025, indem er sie mit einem Messer bedrohte, indem er ein Messer vor ihr auf den Tisch legte und dabei sinngemäß zu ihr sagte „Entweder ich ersteche den Freund (gemeint: XXXX .) und ich töte dann auch mich selbst; oder du stichst bei mir rein und ich mache nichts; oder ich ersteche dich und töte dann auch mich selbst.“ (ON 59.1, S 3 und S 5);

B) XXXX

1. am XXXX .2025, indem er ihm mittels Mobiltelefons der XXXX . eine Sprachnachricht mit der Äußerung sendete „Wenn ich dich treffe bist du tot, bist du tot“ (ON 20.2; ON 29.2, S. 2; ON 103.5, 26);

2. am XXXX .2025, indem er, als ihm dieser mitteilte, dass die Polizei zuhause auf ihn warte, antwortete: „Mir ist egal, Bruder, ich habe Pistole, ich erschieße alle.“ (ON 103.5, 12 und 25);

3. am XXXX .2025, indem er XXXX in Gegenwart von XXXX . eine Sprachnachricht schickte, in der er ihm sinngemäß drohte, dass er ihn töten werde, wenn er ihn erwischen sollte (ON 103.5, 26);

4. im Zeitraum zwischen XXXX .2025 und XXXX 2025 in mehreren Angriffen XXXX ., indem er sinngemäß drohte, ihrem Freund etwas anzutun, indem er sinngemäß zu ihr äußerte „ich töte ihn“, „ich erschlage ihn“ oder „ich werde ihm den Kopf abreißen“ (ON 59.1, S 5);

II. am XXXX .2025 XXXX . durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich nach Hause zu kommen, zu nötigen versucht, indem er ihr Textnachrichten mit der Äußerung sendete „wenn ich nach Hause komme und du nicht da bist, okay, aber er (gemeint XXXX ) stirbt in meinen Händen; das ist ein Schur (gemeint: Schwur) auf unseren Sohn.“ (ON 51.5, S. 92);

III. zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Mai und Juni 2025 XXXX . am Körper verletzt, und zwar

A)in zumindest zwei Angriffen, indem er sie an den Haaren zog und ihr Schläge in ihr Gesicht versetzte, wodurch Genannte Rötungen erlitt (ON 59.1, S 7ff);

B)durch die unter I./A.) angeführte Handlung, wodurch sie eine Rötung am Handgelenk erlitt;

IV.am XXXX .2025 eine fremde Sache beschädigt und zerstört, indem er den PKW des XXXX . auf nicht mehr feststellbare Weise in Brand steckte, wodurch der PKW im Wert von € 2.800,-- vollständig zerstört wurde (ON 8.11, ON 8.13, ON 8.8; ON 40.5 S. 121ff; ON 51.4 S.322ff; ON 93.3 und .4);

V.am XXXX .2025 XXXX . dazu bestimmt, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, indem er den Genannten mehrfach aufforderte, bei seiner Zeugenvernehmung wahrheitswidrig anzugeben, dass er die Nacht von XXXX .2025 auf XXXX .2025 bei ihm in seinem Haus in XXXX verbracht habe (ON 63.5 und ON 86.3);

VI.am XXXX .2025 XXXX . dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn von Amts wegen zu verfolgender und mit einer über einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen, nämlich des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie des Vergehens bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, indem er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am XXXX .2025 sinngemäß angab, XXXX . habe sich von einem 12jährigen Mädchen oral befriedigen lassen und es gebe auch ein Video von diesem Geschehen, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass diese Verdächtigung falsch ist.

Als mildernd wertete das Gericht, dass es teils beim Versuch blieb, als erschwerend viele einschlägige Vorstrafen in Tschechien und Deutschland sowie eine einschlägige Vorstrafe in Österreich, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die Tatbegehung der Drohung und Verletzung zum Nachteil einer Minderjährigen sowie den sofortigen Rückfall nach der letzten Haftentlassung in Österreich am XXXX .2025 aus der Justizanstalt bzw. XXXX 2025 aus dem Polizeianhaltezentrum.

Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die erwähnten Taten begangen hat.

Der BF verbüßte seine (erste) Freiheitsstrafe vom XXXX .2024 bis zum XXXX .2025 in der Justizanstalt XXXX und ist seit XXXX .2025 wiederum in dieser JA untergebracht. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der XXXX .2026 (2/3) das Strafende mit XXXX .2027 angesetzt.

1.5. Abgesehen davon liegen ihm in seiner Heimat 22 Verurteilungen zur Last, wie folgt, wobei davon 21 nach § 73 StGB „verwertbar“ (nicht jedoch die Verurteilung Nr. 14) sind:

Nr

Gericht

Geschäfts

zahl

Rechtskraft

datum

Tat/en

Geld- bzw. Freiheitsstrafe Verfall/Einziehung

01

XXXX

Diebstahl

6 Monate

02

Falsche Zeugenaussage

5 Monate

03

Falsche Zeugenaussage, unbefugtes Eindringen in Privatbesitz, Diebstahl

20 Monate

04

Diebstahl, falsche Zeugenaussage

18 Monate

05

Diebstahl

6 Monate

06

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, schwere Körperverletzung

2 Jahre

07

(teils) versuchter Einbruchs-

Diebstahl

15 Monate

08

Diebstahl

20 Monate

09

Diebstahl

28 Monate

10

Diebstahl

6 Monate

11

Diebstahl, Betrug

10 Monate

12

Erschleichen von Leistungen

Verfall/Einziehung

13

Diebstahl

12 Monate

14

Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis

€ 750,00

15

Falsche Zeugenaussage, Diebstahl, Fälschung von Zahlungsmitteln,

24 Monate

16

Diebstahl, falsche Zeugenaussage, Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung, Fälschung von Zahlungsmitteln

30 Monate

17

Verbotener Waffenbesitz

€ 300,00

18

Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung in drei tatmehrheitlichen Fällen zusammentreffend mit Betrug

€ 2.250,00

19

Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

€ 1.125,00

20

Diebstahl, falsche Zeugenaussage, Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung, Fälschung von Zahlungsmitteln

22 Monate

21

Falsche Zeugenaussage

30 Monate

22

Verletzung der Unterhaltspflicht

8 Monate

1.6. Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus.

1.7. Es konnte weder im Allgemeinen festgestellt werden, dass der BF über enge persönliche Bezüge zu in Österreich wohnhaften Personen verfügt, noch im Besonderen, dass sein angeblicher Sohn und dessen Mutter im Bundesgebiet leben (siehe oben).

Der BF erhielt in der Haft bis dato lediglich Besuch von einer Bewährungshelferin, Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seinem Rechtsvertreter, nicht jedoch von (anderen) Privatpersonen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Der BF legte zum Nachweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden, tschechischen Personalausweis vor (siehe Personalblatt auf AS 21), an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

2.2.2. Der BF bezog sich in seiner Stellungnahme vom 07.02.2025 (AS 163) als auch in der Beschwerde zwar auf eine angebliche Lebensgefährtin (LG) und ein Kind, nannte jedoch während des gesamten Verfahrens vor dem BFA und dem BVwG weder Namen noch Geburtsdatum noch Anschrift dieser Personen, weshalb dahingehend keine Feststellungen getroffen werden konnten. Auch was die Besucherliste der Justizanstalt XXXX betrifft, ergeben sich daraus keinerlei Besuche von Privatpersonen, sondern nur von seinem Rechtsanwalt, der Bewährungshelferin und (kriminal)polizeilicher Natur.

Abgesehen davon hat der BF keinerlei sozialen oder familiären Kontakte im Bundesgebiet ins Treffen geführt. So konnten dahingehend keine Bindungen zu anderen Personen im Inland festgestellt werden.

2.2.3. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte lediglich die oben erwähnte Beschäftigung zu Tage. Laut Firmenbuch war der BF – in Übereinstimmung mit dessen Aussagen – zwar für die XXXX Gesellschaft mbH tätig. In welcher Funktion erschließt sich jedoch weder aus dem Firmenbuch, noch gab der BF dazu weitere Informationen Preis. Ferner wurde dieses Unternehmen laut Firmenbuch am XXXX .2023 wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst.

2.2.4. Der BF legte keinerlei Bescheinigungsmittel über das Vorliegen von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus vor.

2.2.5. Die Verurteilungen in Österreich sowie die Feststellung, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen hat, sind dem Inhalt des Auszuges aus dem nationalen Strafregister und den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen (AS 89f sowie Oz 6) zu entnehmen. Der internationale Strafregisterauszug förderte 22 weitere Verurteilungen in Tschechien und Deutschland zu Tage. Das Lenken eines Fahrzeugs ohne hierfür erforderliche Fahrerlaubnis ist einer österreichischen Verurteilung iSd § 73 StGB nicht gleichzuhalten, weil es sich dabei um ein Delikt nach dem Führerscheingesetz handelt.

Die dem BF in der Haft abgestatteten Besuche sind der dem BVwG von der Justizanstalt XXXX übermittelten Besucherliste vom 23.02.2026 zu entnehmen (Oz 8).

Zeitpunkt der Festnahme und Entlassung aus der Haft sind der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom 23.02.2026 (Oz 8) wie dem Datenbestand des ZMR zu entnehmen, woraus sich (auch) die Meldungen an Privatadressen ergeben.

2.2.6. Die Beschwerde trat der behördlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen.

Wenn darin vermeint wird, der BF hätte persönlich einvernommen werden müssen, so sei erwähnt, dass dem BF die Möglichkeit geboten wurde, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF machte davon auch Gebrauch.

Was im Übrigen die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170).

Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde daher gegenständlich nicht verletzt, zumal der BF – wie erwähnt – ja darauf antwortete.

Wenn der BF schließlich vermeint, er bereue seine Straftaten und habe sich dazu aufgrund von Geldschwierigkeiten hinreißen lassen, gehen diese Argumente völlig ins Leere. Zum einen wurde der BF bereits vor seiner ersten Verurteilung in Deutschland und Tschechien zusammengerechnet insgesamt 22 Mal verurteilt und er nach Beschwerdeerhebung abermals straffällig. Er hat es somit in der Vergangenheit bereits (mehrfach) verabsäumt, sein strafbares Verhalten einzustellen. Davon hat er jedoch trotz der in seiner Stellungnahme getätigten „In-Aussicht-Stellung“ Abstand genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Wie oben bereits festgestellt, hält sich der BF seit Februar 2023 in Österreich auf und befindet sich aktuell in Haft.

Da der BF, der aufgrund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).

„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066“ und VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452).

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)

3.1.3. Gegenständlich wurde der BF, wie oben festgestellt, im Bundesgebiet vor dem BG XXXX wegen Diebstahls und Kindesentziehung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und vom LG XXXX wegen gefährlicher Drohung Nötigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie falscher Beweisaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, die er derzeit in der JA XXXX verbüßt. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der XXXX .2026, das Strafende mit XXXX .2027 datiert.

Auch der VwGH hat bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere jener gegen fremdes Eigentum bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Ferner hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 07.10.2021, Geschäftszahl Ra 2020/21/0363 die „Relevanz“ von Körperverletzungen und gefährlichen Drohungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots hervorgehoben.

Gesamthaft betrachtet sind die Taten des BF ohne Zweifel unter ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten einzuordnen (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Die geschilderten Delikte stellen jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar.

Der BF befand sich von XXXX .2024 bis XXXX .2025 in der Justizanstalt XXXX , danach in Freiheit und ist seit XXXX .2025 wiederum in (Straf)haft.

Die im Rechtsmittel ins Treffen geführten Argumente vermögen nicht zu einer Reduktion der Aufenthaltsverbotsdauer oder gar zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes selbst zu führen.

Entgegen der Beschwerdeansicht kann – wie bereits oben hervorgehoben – keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sich der BF reuig zeigt. Sein strafbares Verhalten nahm bereits im Jahr 2004 seinen Ausgang und setzte er es bis in die Gegenwart fort. Insgesamt stehen auf dessen Soll-Seite 24 Verurteilungen (1 davon nicht iSd § 73 StGB verwertbar) zu Buche. Es kann daher von einer nahtlosen Verurteilungskette gesprochen und der BF de facto als „unbelehrbar“ angesehen werden. Keiner der verhängten – teils viele Monate umfassenden – Freiheitstrafen konnten ihn dazu bewegen, von der Begehung weiterer Delikte Abstand zu nehmen. Seinem Handeln ist ferner ein hohes Gewaltpotential zu entnehmen, dem es – auch durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbots – zu entgegnen gilt.

Im Lichte des Art 8 EMRK ist kein schützenswertes Privat- oder Familienleben feststellbar, weil der BF keine nachweisbaren Bindungen zu Personen im Bundesgebiet dargetan hat. Die Existenz (intensiver) sozialer Kontakte hat der BF ebenso wenig ins Treffen geführt.

Selbst bei bescheinigter Existenz solcher Kontakte überwöge wegen des massiv strafrechtswidrigen Verhaltens des BF das Interesse des Staates an seiner Ausreise jenes des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Er lässt derart das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten erkennen. Angesichts dessen lässt sich eine Wesens- bzw. Einstellungsänderung beim BF in absehbarer Zeit nicht prognostizieren.

Vor dem Hintergrund der erwähnten – insbesondere – mit Blick auf das Gewicht der im Rahmen der Verurteilungen begangenen Straftaten und der damit bewirkten fremdenrechtlichen Verstöße des BF ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentums- und Urkundenkriminalität sowie der Hintanhaltung von Delikten gegen die körperliche Integrität dringend geboten.

Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF im Herkunftsstaat keine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann. Zudem stünde es dem BF offen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen sowie in einem anderen Mitgliedstaat der EU einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.4. Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist sich ebenfalls als verhältnismäßig. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der BF mehrere Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Rechtspflege und fremdes Eigentum setzte, keine nachgewiesenen Bindungen im Inland hat und sich sein strafbares Verhalten über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren erstreckt, sodass sich der Ausspruch eines 5jährigen Aufenthaltsverbotes – gemessen an der negativen Gefährlichkeitsprognose des BF – im konkreten Fall als angemessen und verhältnismäßig erweist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:

3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:

§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

3.2.2. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).

Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

3.2.3. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die vom BF verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des BF, insbesondere jene im Bereich der Eigentums- Urkunden und Kriminalität gegen die körperliche Integrität in Österreich zu verhindern.

Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln gehabt hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen.

Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der BF mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei fehlenden nachhaltigen familiären und maßgeblichen privaten Bindungen im Bundesgebiet jedenfalls geboten war.

Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.

Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

3.3.2. Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtete. Vor dem Hintergrund des vom BF gezeigten rechtsverletzenden Verhaltens kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wiederholt in gezeigte Verhaltensmuster zurückfällt, sodass eine Effektuierung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse lag.

Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegten, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.

Das Aufenthaltsverbot wurde bis dato trotz der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen aufrechter Strafhaft nicht vollzogen und der BF wurde während des anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht abgeschoben. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen.

Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der BF dadurch faktisch nicht beschwert war.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktnlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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