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W282 2316817-1•Bundesverwaltungsgericht W282 2316817-1
W282 2316817-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2026
Amtshandlung Austro Control Berechnung Beschwerdevorentscheidung Gebührenfestsetzung Gebührenhöhe Gebührenpflicht Kostentragung Unionsrecht Verfahrenskosten Vorlageantrag
W282 2316817-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerde idF des Vorlageantrages v. 30.07.2025 der XXXX XXXX , gegen Spruchpunkt II. der am XXXX zur Zl. XXXX ergangenen Beschwerdevorentscheidung zum Bescheid vom XXXX .2025, Zl. XXXX der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die XXXX (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) ist Inhaberin eines derzeit noch gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) ausgestellt von der belangten Behörde, welches in Verbindung mit einer gültigen Betriebsgenehmigung nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zur Durchführung von gewerblichem Luftverkehr, sohin zur gewerblichen Beförderung von Personen, Fracht und/oder Post, (,,Commercial Air Transport- CAT'') berechtigt.
2. Im Rahmen dieses AOC wurde das Luftfahrzeugmusters XXXX mit dem Kennzeichen XXXX betrieben; allerdings verfügt dieses Flugzeug seit 21. August 2021 über kein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis mehr und findet im Luftfahrtunternehmen seit 30. März 2020 kein gewerblicher Flugbetrieb mehr statt. Die Luftfahrzeugurkunden wurden gemäß § 10 Abs. 1 a Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 am 27. Februar 2025 bei der Behörde hinterlegt. Für das auch im CAT betriebene Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX , ebenfalls Luftfahrzeugmuster XXXX , ist das Eintragungskennzeichen „ XXXX " bei der Austro Control GmbH reserviert, das Luftfahrzeug ist jedoch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragen.
3. Am 06. Juni 2024 wurde seitens der Beschwerdeführerin durch ihren Geschäftsführer unter Vorlage entsprechender Unterlagen der Antrag auf Genehmigung der Mindestausrüstungsliste (Minimum Equipment List, „MEL“) für das Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX , Revision 24, datiert mit 05. Juni 2024, als Bestandteil des Betriebshandbuches, Teil B, gestellt.
4. Es folgten zahlreiche Interaktionen und Korrespondenz zwischen dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und der belangen Behörde, in der die belangte Behörde wiederholt, umfangreich und beratend darauf hinwies, dass die eingereichten Änderungen der MEL nicht den nationalen bzw. unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen und somit zumindest drei Genehmigungshindernisse bestünden (vgl. Punkt 6). In diesem Zuge wurde der Beschwerdeführerin eine Beanstandungsliste zu diesen drei Mängeln übermittelt.
5. Im Oktober 2024 brachte die Beschwerdeführerin einen ebenso inhaltlich unzureichenden Antrag auf Genehmigung der Mindestausrüstungsliste, idF Revision 25 für das Luftahrzeug XXXX ein, ohne die Punkt 4. von der Behörde angesprochenen Mängel zu thematisieren. Am 08. Oktober 2024 wurde seitens der BF angegeben, dass zum Luftfahrzeug XXXX noch wesentliche Dokumente fehlen, weshalb das geplante Audit nicht notwendig scheint und die folgenden Wochen dazu genutzt werden wurden, um dessen Operation Manual - OM zu aktualisieren.
6. Zwischen Oktober 2024 und Mai 2025 folgten weitere Korrespondenzen und Interaktionen zwischen dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde, in welchen die belangte Behörde dem Geschäftsführer wiederholt auf die der Genehmigung entgegenstehende Mängel und mögliche Optionen zu deren Behebung hinwies:
6. 1 Am 17. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin per E-Mail seitens der belangten Behörde auf die Unschlüssigkeit des Antrages betreffend Revision 25 sowie auf die weiterhin bestehenden inhaltlichen Mängel des Dokuments hingewiesen und eine Frist bis 30. November 2024 zur Beanstandungsbehebung eingeräumt. Am selben Tag wurde seitens der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht ersucht.
6. 2 Am 04. November 2024 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin erneut schriftlich auf die Unschlüssigkeit bzw. Mängel der Anträge vom 06. Juni 2024 sowie vom 02. Oktober 2024 hin.
6. 3 Am 12. November 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um einen Termin zur Akteneinsicht, welche am 20. November 2024 gewährt wurde. Ebenso wurde der Beschwerdeführerin auf ihr Ersuchen von der belangen Behörde eine Übersicht der offenen Anträge per E-Mail am 20. November 2024 übermittelt.
6. 4 Nachdem in weiterer Folge Unterlagen oder eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin nicht übermittelt wurden, wurde ihr mit Schreiben vom 18. März 2025 seitens der belangten Behörde abermals eine entsprechende Frist zur Bearbeitung sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
6. 5 Mit einer per E-Mail vom 01. April 2025 übermittelten Stellungnahme wurden die behördlichen Ausführungen seitens der Beschwerdeführerin überwiegend bestritten.
6. 6 Mit Schreiben vom 17. April 2025 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde erneut auf die einer positiven Antragserledigung entgegenstehenden Mängel hingewiesen sowie erneut eine Behebungsfrist bis 05. Mai 2025 sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
6. 7 Mit E-Mail vom 22. April 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Revision des OM bei der belangten Behörde um Fristerstreckung und teilte mit, dass die MEL auch den nicht-gewerblichen Bereich (NCO) der Flugschule betreffe, sowie 2025 vier Luftfahrzeuge betrieben würden. Mit darauf erfolgtem Antwortschreiben der belangten Behörde vom 25. April 2025 wurden der Beschwerdeführerin nochmals die einer Genehmigung (noch) entgegenstehenden Mängel aufgezeigt, die ohne maßgeblichen Aufwand zu beheben wären und demnach eine weitere Fristerstreckung nicht rechtfertigten würden.
6. 8 Auf diese Ausführungen replizierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2025 dahingehend, dass der MEL-Genehmigungsantrag nunmehr in eine einfache MEL-Mitteilung im nicht-gewerblichen Flugbetriebsbereich abgeändert werde; dies führte zu einer entsprechenden Entgegnung per E-Mail durch die belangte Behörde am 30. April 2025 auf die die Beschwerdeführerin wiederum mit weiteren Eingaben reagierte.
6. 9 Es folgte ein weiteres Schreiben der belangten Behörde vom 22. Mai 2025, in welchem der Beschwerdeführerin nochmals die Sach- und Rechtslage sowie die Optionen der Beschwerdeführerin im laufenden Verfahren aufgezeigt wurden. Mit Anbringen vom 23. Mai 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin daraufhin eine überarbeite Revision der MEL. In dieser Revision wurde die richtige Revisionsnummer (23 statt 24) angeführt und die Verfolgung der Änderungen korrigiert, sodass die der Genehmigungsfähigkeit entgegenstehenden Beanstandungen Nr. 1 und 3 der Beanstandungsliste vom 11.06.2024 durch die belangte Behörde letztlich als behoben geschlossen wurden. Beanstandung Nr. 2 hinsichtlich der RVSM-Sondergenehmigung („Reduced Vertical Separation Minimum“) wurde von der Beschwerdeführerin hingegen nicht adressiert und gleichzeitig wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der Beschwerdeführerin erneut modifiziert, sodass dieser nunmehr auch die MEL für Luftfahrzeug XXXX umfasste.
6.10. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin erneut über die noch nicht behobene Beanstandung Nr. 2 (RVSM-Sondergenehmigung) in Kenntnis.
7. Nach weiterer Korrespondenz, in der die Beschwerdeführerin zuerst erneut eine Übersicht der offenen Anträge von der belangen Behörde anforderte, welche ihr auch übermittelt wurde, widersprach sie mit Eingabe vom 6. Juni 2025 erneut der Rechtsansicht der belangten Behörde, worauf diese letztlich den angefochtenen Bescheid vom XXXX .2025, XXXX erließ. Mit diesem wurde in Spruchpunkt I. der Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.06.2024 auf Genehmigung der Mindestausrüstungsliste, Revision 24, datiert mit 05.06.2024, zuletzt geändert in Revision 23, datiert mit 06.06.2024, abgewiesen und in Spruchpunkt II. Gebühren gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung - ACGV, BGBI Nr. 2/1994 idF BGBI. II Nr. 236/2022 vorgeschrieben.
8. Gegen den in Punkt 7. angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Geschäftsführer mit Schreiben vom 13.07.2025 Beschwerde. Darin bekämpfte die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Genehmigungsantrages des Operation Manuals samt MEL und reichte gleichzeitig die noch ausständigen Unterlagen nach bzw. nahm die notwendigen Änderungen vor. Weiters sah sich die Beschwerdeführerin fortgesetzt durch die Höhe der vorgeschriebenen Gebühren in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides beschwert.
9. Zur oben genannten Beschwerde erließ die belangte Behörde die nun hier verfahrensgegenständlich angefochtene Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom XXXX .2025, Zl XXXX mit folgendem Spruch:
„I. Der Beschwerde vom 13.07.2025, ho eingelangt am 15.07.2025, gegen den Spruchpunkt 1. Des Bescheides XXXX vom XXXX .2025, mit dem der Antrag vom 06.06.2024 auf Genehmigung der Mindestausrüstungsliste, Revision 24, datiert mit 05.06.2024, zuletzt geändert in Revision 23, datiert mit 06.06.2024, abgewiesen wurde, wird stattgegeben und der Spruchpunkt 1. gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBI 1 33/2013 (idF BGBI 1 147/2024) abgeändert, wie folgt:
„Dem Antrag vom 06.06.2024 wird stattgegeben und der XXXX die Genehmigung der Mindestausrüstungsliste (MEL) für das Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX in Verbindung mit der diesbezüglichen Änderung des Betriebshandbuches (Operations Manual / OM), Teil B, Punkt 9, Revision 23, datiert mit 06.06.2024, gemäß ARO.OPS.205 des Anhanges II und ORO.MLR.105 des Anhanges III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 idgF erteilt."
II. Der Spruchpunkt II. des Bescheides XXXX vom XXXX 2025 wird gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG, BGBI 1 33/2013 (idF BGBI 1147/2024) abgeändert wie folgt:
„Für diese Amtshandlung werden gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung - ACGV, BGBI Nr 2/1994 idF BGBI. II Nr. 236/2022, 1. Abschnitt§§ 1 und 3 Abs. 1, II. Abschnitt; III.; TP 23b iVm TP 21 lit. b Z 1 Zz i (EUR 2.173,25) und VII., TP 92 lit. a (EUR 76,00 x 31), Gebühren in der Höhe von EUR 4.529,25 vorgeschrieben.
Der Gesamtbetrag gemäß ACGV in der Höhe von EUR 4.529,25 (in Worten Euro viertausendfünfhundertundneunundzwanzig Cent fünfundzwanzig) ist innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto der Austro Control GmbH (IBAN:XXXX, BIC: XXX) einzuzahlen.“
10. Gegen Spruchpunkt II. dieser BVE und somit die Beschwerde gegen die Gebührenentscheidung in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides aufrechterhaltend brachte die Beschwerdeführerin am 30.07.2025 einen Schriftsatz bei der belangten Behörde ein, wonach sie auschließlich die Gebührenentscheidung Spruchpunkt II. der BVE „beeinspruche“. Dieser als Vorlageantrag zu wertende Schrifsatz der nicht rechtsfreundlich vertetenen Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde in Folge am 31.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.
11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte wechselseitig weitere Unterlagen zum Parteiengehör. Auf Aufforderung des BVwG übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 11.12.2025 eine – schon im Verwaltungsakt einliegende – Aufstellung jener verfahrensbezogenen Interaktionen mit der Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer, die als Amtshandlungen in deren Interesse Auslöser einer Gebührenpflicht nach der ACGV waren. Weiters erläuterte die belangte Behörde im Detail wie ihr System zur Erfassung gebührenauslösender Interaktionen funktioniert. Dieses Schreiben unter Anschluss der Aufstellung welche konkreten Amtshandlunge im gegenständlichen Verfahren in welchem Umfang zu Gebühren in einem konkreten Ausmaß geführt haben, wurde der Beschwerdeführerin am 15.12.2025 zur Stellugnahme übermittelt, damit diese ihre in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag geäußerte Kritik an der Gebührenhöhe könne. Die Beschwerdeführerin lies die bis Mitte Jänner 2026 gesetze Frist verstreichen und brachte auch bis zur Erlassung des ggst. Erkenntnisses keine weitere Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei
Die beschwerdeführende Partei war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unter anderem Inhaberin eines Luftfahrtbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate; AOC Nr. XXXX ).
Im Unternehmen beschwerdeführenden Partei findet seit dem Jahr 2020 kein gewerblicher Flugbetrieb mehr statt, es werden aber Leistungen der Instandhaltung sowie Vermittlungen von gewerblichen Flügen („Subcharter“) angeboten
Die beschwerdeführende Partei betrieb im Rahmen ihres AOC das Luftfahrzeug des Musters Cessna XXXX mit dem Kennzeichen XXXX . Für dieses Luftfahrzeug besteht seit 21.08.2021 kein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis mehr. Die Luftfahrzeugurkunden wurden gemäß § 10 Abs. 1a ZLLV 2010 am 27.02.2025 bei der belangten Behörde hinterlegt
Ein weiteres Luftfahrzeug desselben Musters Cessna XXXX der beschwerdeführenden Partei war zeitweilig im österreichischen Luftfahrzeugregister unter dem Kennzeichen XXXX eingetragen.
Der Beschwerdeführerin wurde bis zum Ergehen der ggst. BVE seitens der belangten Behörde keine Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Luftraumen mit verringerter Höhenstaffelung (RVSM) erteilt.
1.2. Anträge der beschwerdeführenden Partei
1.2. 1 Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführenden Partei an die belangte Behörde samt dessen mehrfacher Modifizierung sowie die verfahrensgegenständlichen Amtshandlungen der belangen Behörde ergeben sich aus den Punkten I.1 bis I.7 des Verfahrensgangs, die zu Feststellungen erhoben werden.
1.2.2. Die Anträge der Beschwerdeführerin enthielten u.a. ggü. der von der belangten Behörde letztgenehmigten MEL-Revision 22 auch die folgenden Änderungen:
das Verfahren für die einmalige Verlängerung der Mängelbeseitigungsfristen (ORO.MLR.105;,,rectification interval extension") wurde in die Revision 23 aufgenommen,
die Punkte 21-50-02 (vapor cycle air conditioning system), 21-30-03 (emergency pressurization valve), 21-30-02 (cabin pressurization control system), 21-30-03 (emergency pressurization valve), 21-32-03 (cabin vertical speed indicator) wurden gestrichen,
in Kapitel 1.4 (,,type of operation") der MEL wurde der Verweis auf „Single or Dual Pilot Operation" aufgenommen und dementsprechend das Kapitel ATA 22-10-03 der MEL entsprechend angepasst.
1.2.3. Festgestellt wird, dass keiner der in Punk 1.2.2 festgestellten Änderungen der verfahrensgegenständlichen MEL sich aus zwingend umzusetzenden Änderungen von Herstellervorgaben oder der Neufassung einer Master Minimum Equipment List (MMEL) oder Operational Suitability Data (OSD) ergeben.
1. 3 Amtshandlungen der belangten Behörde und Gebührenerfassung:
1.3. 1 Die belangte Behörde erfasst für die Zwecke der Gebührenberechnung nach der ACGV Anträge von Parteien bezüglich der Zeiterfassung und Verrechnung als Projekte. Die jeweiligen Amtshandlungen im Interesse der Parteien werden samt ihrem zeitlichen Ausmaß über das Modul „LFA-Suite- -Projektverrechnung“ (PRV) des elektronischen Zeiterfassungssystems der belangten Behörde erfasst. Die im jeweiligen Ermittlungsverfahren für die getätigten Amtshandlungen aufgewendeten Zeiten werden vom jeweiligen Organ dort erfasst und mittels Ablage im elektronischen Akt (ELAK) der Behörde dokumentiert.
In dieser PRV wird neben dem konkreten Tag und der jeweiligen Arbeitszeit der Organe (welches mit dem ihm zugehörigen 3-Letter-Code aufscheint) auch die jeweilige Tarifpost der ACGV („TPGrundgebühr“) ausgewählt und dokumentiert. Die jeweilige Grundgebühr wird dort nur einmal ausgewählt; der zugehörige Zeitaufwand wird vom jeweils tätigen Organ bei jeder im Interesse des Antragstellers stattfindenden Amtshandlung verbucht und tritt zur erfassten Grundgebühr hinzu. Auf dieser Information beruhend wird in Folge ein Kostenermittlungsformular erstellt, welches wiederum als Grundlage für die entsprechende Rechnungserstellung durch die Finanzabteilung der belangten Behörde dient. Zusätzlich werden in einem dafür vorgesehenen Textfeld üblicherweise die konkreten Tätigkeiten zwecks Evidenz und Dokumentation vermerkt. Generelle Recherchetätigkeiten werden nicht als gebührenauslösende Amtshandlungen bewertet und nicht verrechnet.
Darüber hinaus werden die eingetragenen Zeiten im Tool automatisch zusammengezählt und deren Summe ausgewiesen.
1.3. 2 Die jeweils eine Gebührenpflicht auslösende im Interesse der Beschwerdeführerin liegenden Amtshandlungen der belangten Behörde werden in Umfang und Ausmaß wie folgt festgestellt:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260223_W282_2316817_1_00/hauptdokument.img1is.png
1.3. 4 Für jede in dieser Aufstellung angeführte Eintragung einer Amtshandlung existiert ein korrespondierendes Aktenstück im Verwaltungsakt, dass die jeweilige gebührenauslösende Amtshandlung dokumentiert. Die Anzahl der vergebührten Amtshandlungen sowie deren zeitlicher Umfang in der obigen Aufstellung werden – auf der Sachverhaltsebne – als korrekt zur Gebührenbemessung bzw. -berechnung erfasst und zu Grunde gelegt festgestellt.
Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich, soweit nicht in der Folge Zusätzliches ausgeführt wird, aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, unbedenklichen Aktenbestandteilen des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.
Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über ein aufrechtes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) verfügte, beruht auf dem angefochtenen Bescheid; das dieses zum Entscheidungszeitpunkt (noch nicht rechtskräftig) widerrufen wurde, ist aufgrund eines diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens gerichtsnotorisch, für den gegenständlichen Fall aber nicht weiter relevant. Die übrigen Feststellungen zur Beschwerdeführerin und deren Geschäftsführer basieren ebenso auf den unbedenklichen Inhalten des Verfahrensgangs der angefochtenen BVE und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Zu den Punkten I.1.2 und I.1.3:
Fallbezogen ficht die Beschwerdeführerin nur die modifizierte Gebührenentscheidung in Spruchpunkt II. der angefochtenen BVE an. Mit (nicht verfahrensggst.) Spruchpunkt I. der BVE wurde letztlich – nach schließlich erfolgter Nachreichung von Unterlagen – dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung der Änderungen der beantragten MEL stattgegeben, wodurch die Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht beschwert ist.
Die Feststellungen zur Anzahl und zum zeitlichen Umfang jener Amtshandlungen, die verfahrensgegenständlich im Interesse der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde durchgeführt wurden, ergeben sich aus der völlig unzweifelhaften, glaubhaften und nachvollziehbaren Buchungsauflistung der einzelnen Amtshandlungen in der projekthaften Gebührenerfassung der belangten Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen keinerlei Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Auflistung, die der Gebührenberechnung zur Grunde gelegt wurde, da sich jede darin dokumentierte (vgl. die Grafik in Punkt I.1.3.2) Amtshandlung im Interesse der Beschwerdeführerin lückenlos und vollständig auf eine aktenmäßige Dokumentation der jeweiligen Amtshandlung stütz. Mit anderen Worten: Es gibt zu jeder gebührenauslösenden Amtshandlung der belangten Behörde eine auch den zeitlichen Umfang betreffende nachvollziehbare Dokumentation der jeweiligen Amtshandlung im Verwaltungsakt. Die belangte Behörde hat im Übrigen nachvollziehbar ihr System zur projektbezogenen Gebührenerfassung bzw. dessen Funktionen dargelegt.
Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt die Höhe und den Umfang der Gebühren in der Sache anzweifelt und sich nicht bloß in pauschalen und unsachlichen Bestreitungen („Gebührenhöhe mit dem Prinzip „guter Verwaltung“ unvereinbar“, „die Genehmigung sei in Deutschland viel billiger zu bekommen“) ergeht oder sich entbehrlicher Polemik bedient („Gebührenhöhe sei durch Inkompetenz der belangten Behörde entstanden“) sind diese Bestreitungen schlicht aktenwidrig. Schon bei der Lektüre des Verfahrensganges in der angefochtenen BVE (deren Inhalt auch nicht bestritten wurde), in der die belangten Behörde sämtliche Amtshandlungen in Form von Interaktionen mit und vor allem im Interesse der Beschwerdeführerin chronologisch aufgelistet hat, fällt ins Auge, dass die überwiegende Zahl von Interaktionen in bloßen Manuduktionshandlungen der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin besteht, um deren mängelbehafteten Antrag genehmigungsfähig zu machen. Aus diesem zu Feststellungen erhobenen Verfahrensgangs zeigt sich das Bild, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung der MEL von Anfang an mit verschiedenen der Genehmigung entgegenstehenden Mängeln belastet war, auf die die belangte Behörde immer wieder im Verfahren hingewiesen hat und teilweise sogar (wenngleich dazu nicht verpflichtet) Lösungsvorschläge zu deren Behebung unterbreitet hat. Mehrmals wurden von der belangen Behörde auf Anfrage der Beschwerdeführerin Verfahrensübersichten bzw. Mängellisten generiert und dieser übermittelt. Letztlich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der gerichtsnotorischen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer ad personam zahlreiche Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gegen die belangte Behörde führt, ein Bild, das den Schluss nahelegt, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer zumindest teilweise den Überblick über diese zahlreichen Verfahren und deren Inhalte verloren zu haben scheint.
In Summe entbehrt die Kritik der Beschwerdeführerin an der Art und Weise der Gebührenbemessung jeder Grundlage. Auch sind ihre Bestreitungen bloß pauschaler Art; trotz ausdrücklichem Vorhalt der Auflistung der belangten Behörde (OZ 8) aus dem Umfang, Anzahl und Inhalt der gebührenauslösenden Amtshandlungen hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde, noch dem Vorlageantrag oder einer sonstigen Stellungnahme konkret ausgeführt, welche dieser aufgelisteten Amtshandlungen aus ihrer Sicht zu Unrecht und in falschem zeitlichem Ausmaß der Gebührenbemessung zu Grund gelegt wurde. Nachdem sich die Beschwerdeführerin ohne Gründe zu nennen auch gegen eine Einbeziehung der Beweisergebnisse aus dem ebenfalls sie betreffenden Verfahren W603 2303621-1 ausgesprochen hat, in welchem das System zur Gebührendokumentation der belangten Behörde ausführlich thematisiert worden war, wurde die belangte Behörde aufgefordert, das System zur Gebührenerfassung und -berechnung konkret im hier ggst. Verfahren darzustellen. Diese Darlegung samt Auflistung der Amtshandlungen wurde der Beschwerdeführerin mit mehrwöchiger Frist zur Stellungnahme übermittelt und vorgehalten. Bis zum Erlass dieses Erkanntnisses langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Auch in die in der Stellungnahme OZ 4 von der Beschwerdeführerin getätigte und durch nichts weiter belegte Behauptung, „Offensichtlich hätte sich die beteiligte Inspektorin aufgrund ihrer Unkenntnis die Grundlagen der MEL-Verordnung erst erarbeiten müssen, weswegen Recherchetätigkeiten verrechnet wurden“ ist – soweit sie nicht ohnehin entbehrlich polemisch ist – absolut haltlos. Es gibt in der Auflistung der vergebührten Amtshandlungen keinen wie immer gearteten Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin „allgemeine Recherchetätigkeiten“ verrechnet wurden. Vielmehr steht diese Behauptung der Beschwerdeführerin mit deren allgemeiner Negierung der in der ACGV in Tarifpost 92 verordneten jeweiligen Mindestverrechnung einer halben Stunde in Zusammenhang (vgl. hierzu die rechtliche Beurteilung).
Vor diesem Hintergrund zweifelt das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise an der korrekten inhaltlichen und zeitlichen Erfassung der im Interesse der Beschwerdeführerin getätigten Amtshandlungen und somit auch nicht an der Korrektheit der rechnerischen Höhe der in Spruchpunkt II. der BVE festgesetzten Gebühren; dies auch vor dem Hintergrund, dass eine falsche Beurkundung der im Interesse der Beschwerdeführerin gelegenen Amtshandlungen, die eine Gebührenpflicht auslösen, im Übrigen für die belangte Behörde auch strafrechtliche Konsequenzen hätte, dementgegen die Kritik der Beschwerdeführerin bloß von dem recht deutlich artikulierten Unwillen getragen scheint, überhaupt Gebühren für den ggst. Antrag entrichten zu müssen. Im Übrigen ist auszuführen, dass die Auslegung des Terminus „in ihrem Interesse liegende Amtshandlung“ in § 1 ACGV eine Rechts- und keine Sachverhaltsfrage darstellt (vgl. hierzu die rechtliche Begründung).
Den übrigen Beweisanträgen der Beschwerdeführerin inkl. des bedingt gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aus obigen Gründen wegen Irrelevanz nicht nachzukommen, da der verfahrensggst. Sachverhalt von der der belangten Behörde vollständig und lückenlos ermittelt und der Gebührenentscheidung zu Grunde gelegt wurde. Die bloß pauschalen Bestreitungen der Beschwerdeführerin ohne jedwede Bestreitung konkreter im Verfahren angefallener Amtshandlungen oder deren Umfang lassen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit entbehrlich erscheinen, da der festgestellt Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig ist. Ebenso irrelevant und nicht nachvollziehbar waren die Anträge auf Aktenbeischaffung bzw. Übernahme von Beweisergebnissen aus sachfremden anderen Verfahren der Beschwerdeführerin vor dem BVwG, die mit den Inhalten des ggst. Verfahren in keinem ersichtlichen Zusammenhang stehen.
Auf die Übrigen – teils erheblich polemischen – Bestreitungen der Beschwerdeführerin muss nicht weiter eingegangen werden. Es genügt festzuhalten, dass sich für das BVwG das klare Bild ergibt, dass die Höhe der ggst. vorgeschrieben Gebühren ihren maßgeblichen Grund im Verhalten der Beschwerdeführerin selbst findet; dies insb. aufgrund ihrer Unzulänglichkeit die von der belangen Behörde ihr von Anfang an aufgezeigten einer Genehmigung entgegenstehenden Mängel zeitgerecht zu beheben und ihrer häufigen Modifizierungen des verfahrenseinleitenden Antrags. Dass in dem so unnötig in die Länge gezogenen und verkomplizierten Verfahren letztlich weitere gebührenauslösende Amtshandlungen der belangten Behörde im Interesse der Beschwerdeführerin anfallen, vermag nicht zu verwundern.
Lediglich ergänzend anzumerken ist, dass es nicht verwundert, dass nach Angabe der Beschwerdeführerin eine derartige Genehmigung in Deutschland „billiger“ zu bekommen war, da in dem dortigen Verfahren der zu verrechnende Verfahrensaufwand nur aufgrund einer mutmaßlich wohl geringeren Anzahl an notwendigen Interaktionen geringer ausgefallen ist; ungeachtet dessen ist dieses Argument für das gegenständliche Verfahren jedoch irrelevant.
Die Feststellung in Punkt I.1.2.3. ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde auf Seite 11 in der angefochtenen BVE, mit denen die Behörde nachvollziehbar ausführt, dass jedenfalls die in Punkt I.1.2.2 festgestellten Änderungen über Änderungen hinausgehen, die aufgrund der Neufassung der für das ggst. Flugzeugmuster relevanten FAA-MMEL notwendig wären. Auch ist für das Bundesverwaltungsgericht – so wie für die belangte Behörde - nicht ersichtlich, inwieweit die über die fast gesamte Verfahrensdauer zu beantragende RVSM-Sondergenehmigung, deren Notwendigkeit erst gegen Ende des erstinstanzlichen Verfahrens durch die Beschwerdeführerin im Zuge einer erneuten Modifikation wieder entfernt wurde, in Zusammenhang mit einer Revision der FAA-MMEL oder anderen regulatorischen Vorgaben stehen sollte. Auch die von der Beschwerdeführerin übermittelten Auszüge der relevanten FAA-MMEL umfasst inhaltlich nicht die in Punkt I.1.2.2 festgestellten, von der Beschwerdeführerin beantragten Änderungen.
Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde zuständig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern – wie im vorliegenden Fall – die Entscheidung durch Senate nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.
3.1.2. Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde
Die Beschwerde sowie der gegen die BVE eingebrachte Vorlageantrag sind jeweils rechtzeitig und vollständig gemäß § 9 Abs. 1 bzw. § 15 Abs. 1 VwGVG.
3.1.3. Unionsrechtliche Rechtsgrundlagen
Die Anhänge zur Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates lauten idgF auszugsweise:
„ARO.OPS.205 Genehmigung der Mindestausrüstungsliste
a) Bei Erhalt eines Antrags eines Betreibers auf erstmalige Genehmigung einer Mindestausrüstungsliste (Minimum Equipment List, MEL) oder auf deren Änderung hat die zuständige Behörde alle betroffenen Posten auf die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen zu überprüfen, bevor sie die Genehmigung erteilt.
b) Die zuständige Behörde hat das Verfahren des Betreibers für die Verlängerung der entsprechenden Mängelbeseitigungsfristen B, C und D zu genehmigen, wenn die in ORO.MLR.105 Buchstabe f festgelegten Bedingungen vom Betreiber nachgewiesen und von der zuständigen Behörde überprüft wurden.
c) Die zuständige Behörde hat von Fall zu Fall den Betrieb eines Luftfahrzeugs außerhalb der Beschränkungen der Mindestausrüstungsliste, jedoch innerhalb der Grenzen der Basis-Mindestausrüstungsliste (Master Minimum Equipment List, MMEL), zu genehmigen, wenn die in ORO.MLR.105 festgelegten Bedingungen vom Betreiber nachgewiesen und von der zuständigen Behörde überprüft wurden.
[..]
ORO.MLR.105 Mindestausrüstungsliste
a) Es ist eine Mindestausrüstungsliste (MEL) gemäß Absatz 8.a.3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 auf der Grundlage der entsprechenden Basis-Mindestausrüstungsliste (MMEL), wie in den gemäß Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten Daten definiert, zu erstellen. Wurde im Zusammenhang mit den Daten zur flugbetrieblichen Eignung keine MMEL erstellt, kann sich die MEL auf die vom Staat des Betreibers bzw. vom Eintragungsstaat genehmigte einschlägige MMEL stützen.
b) Die MEL und Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
c) Der Betreiber hat die MEL nach jeder entsprechenden Änderung der MMEL innerhalb annehmbarer Fristen zu ändern.
d) Zusätzlich zur Ausrüstungsliste muss die MEL Folgendes enthalten:
1. eine Präambel mit Anleitungen und Begriffsbestimmungen für Flugbesatzungen und Wartungspersonal, das mit der MEL arbeitet,
2. den Änderungsstand der MMEL, auf der die MEL basiert, und den Änderungsstand der MEL,
3. den Geltungsbereich, Umfang und Zweck der MEL.
e) Der Betreiber
1. hat Mängelbeseitigungsfristen für jede(s) in der MEL aufgeführte Instrument, Ausrüstungsteil und Funktion, das/die nicht betriebsbereit ist, festzulegen. Die Mängelbeseitigungsfrist in der MEL darf nicht weniger restriktiv sein als die entsprechende Mängelbeseitigungsfrist in der MMEL;
2. hat ein effektives Mängelbeseitigungsprogramm zu erstellen,
3. darf das Luftfahrzeug nach Ablauf der in der MEL festgelegten Mängelbeseitigungsfrist nur dann wieder betreiben, wenn
i) der Mangel beseitigt ist oder
ii) die Mängelbeseitigungsfrist gemäß Buchstabe f verlängert wurde.
f) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde darf der Betreiber ein Verfahren für die einmalige Verlängerung der Mängelbeseitigungsfristen der Kategorien B, C und D anwenden, sofern
1. die Verlängerung der Mängelbeseitigungsfrist im Rahmen der MMEL für das Luftfahrzeugmuster liegt,
2. die Verlängerung der Mängelbeseitigungsfrist höchstens dieselbe Dauer hat wie die in der MEL genannte Mängelbeseitigungsfrist,
3. die Verlängerung der Mängelbeseitigungsfrist nicht zum Normalfall bei der Durchführung der Mängelbeseitigung an MEL-Ausrüstungsgegenständen gemacht und nur dann genutzt wird, wenn Vorkommnisse, die nicht der Kontrolle des Betreibers unterliegen, die Mängelbeseitigung verhindert haben,
4. der Betreiber eine Beschreibung der spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zur Kontrolle von Verlängerungen erstellt hat,
5. die zuständige Behörde über alle Verlängerungen der entsprechenden Mängelbeseitigungsfrist informiert wird und
6. ein Plan für die frühestmögliche Durchführung der Mängelbeseitigung erstellt wird.
g) Der Betreiber hat die in der MEL genannten Betriebs- und Wartungsverfahren unter Beachtung der in der MMEL genannten Betriebs- und Wartungsverfahren zu erstellen. Diese Verfahren müssen Teil der Handbücher des Betreibers oder der MEL sein.
h) Der Betreiber hat die in der MEL genannten Betriebs- und Wartungsverfahren nach jeder einschlägigen Änderung der in der MMEL genannten Betriebs- und Wartungsverfahren zu ändern.
i) Sofern nicht in der MEL etwas anderes angegeben ist, hat der Betreiber
1. die in der MEL genannten Betriebsverfahren bei der Planung für und/oder beim Betrieb mit dem nicht betriebsbereiten Ausrüstungsgegenstand durchzuführen und
2. die in der MEL genannten Wartungsverfahren vor dem Betrieb mit dem nicht betriebsbereiten Ausrüstungsgegenstand durchzuführen.
j) Vorbehaltlich einer spezifischen Genehmigung der zuständigen Behörde von Fall zu Fall, darf der Betreiber ein Luftfahrzeug mit nicht betriebsbereiten Instrumenten, Ausrüstungsgegenständen oder Funktionen außerhalb der Beschränkungen der MEL, jedoch innerhalb der Beschränkungen der MMEL betreiben, sofern
1. die betreffenden Instrumente, Ausrüstungsteile oder Funktionen innerhalb des Geltungsbereichs der MMEL, wie in Buchstabe a definiert, liegen,
2. die Genehmigung nicht zum Normalfall bei der Durchführung des Betriebs außerhalb der Beschränkungen der genehmigten MEL gemacht und nur dann genutzt wird, wenn Vorkommnisse, die nicht der Kontrolle des Betreibers unterliegen, die Einhaltung der MEL verhindert haben,
3. der Betreiber eine Beschreibung der spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zur Kontrolle des Betriebs des Luftfahrzeugs im Rahmen einer solchen Genehmigung erstellt hat und
4. ein Plan für die frühestmögliche Mängelbeseitigung an den nicht betriebsbereiten Instrumenten, Ausrüstungsteilen oder Funktionen oder für die frühestmögliche Rückkehr zu einem Betrieb des Luftfahrzeugs gemäß den MEL-Beschränkungen erstellt wird.“
3.1.4. Nationale Rechtsgrundlagen
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Gebühren der Austro Control GmbH (Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV), StF: BGBl. Nr. 2/1994 idF BGBl. II Nr. 8/2025 lautet auszugsweise wie folgt:
„I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.
§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.
§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.
[..]
II. Abschnitt
[..]
III. Flugbetrieb
A. Luftfahrtunternehmen, Betreiber von gewerblich spezialisiertem Flugbetrieb und Betreiber von gewerblichem Rundflugbetrieb mit Luftfahrzeugen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, die über ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, in der jeweils geltenden Fassung, verfügen
[..]
21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator‘s Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a)für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln
1. von Flugzeugen der Performance Class B
i)bis einschließlich 5 700 kg
3 013
ii)von 5 701 bis 20 000 kg
4 514
iii)über 20 000 kg
6 020
2. von Hubschraubern der Performance Class 3
i)bis einschließlich 3 175 kg
3 013
ii)über 3 175 kg
4 514
3. von Luftfahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 – ZLZV 2005, BGBl. II Nr. 425/2005, in der jeweils geltenden Fassung
1 575
b)für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln
1. von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C
i)bis einschließlich 5 700 kg
10 534
ii)von 5 701 bis 20 000 kg
13 544
iii)über 20 000 kg
16 554
2. von Hubschraubern der Performance Class 2
i)bis einschließlich 3 175 kg
10 534
ii)über 3 175 kg
13 544
c)für den Betrieb
1. von Flugzeugen der Performance Class A
i)bis einschließlich 5 700 kg
12 037
ii)von 5 701 bis 20 000 kg
15 052
iii)von 20 001 bis 50 000 kg
22 574
iv)von 50 001 bis 150 000 kg
37 623
v)über 150 000 kg
52 675
2. von Hubschraubern der Performance Class 1
i)bis einschließlich 3 175 kg
12 037
ii)über 3 175 kg
15 052
d)für den Betrieb
1. von Flugzeugen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139
i)bis einschließlich 5 700 kg
3 013
ii)von 5 701 bis 20 000 kg
4 514
iii)über 20 000 kg
6 020
2. von Hubschraubern nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139
i)bis einschließlich 3 175 kg
3 013
ii)über 3 175 kg
4 514
[..]
22b.Erstmalige Ausstellung der Operations Specifications – je Luftfahrzeug – jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt
22c.Änderung der Operations Specifications – je Baumuster – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
[..]
23b.Genehmigung oder Änderung der Genehmigung von im Operations Manual abzubildenden bewilligungspflichtigen Sachverhalten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, idgF, pro Antrag jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt
23c. Änderung eines Operations Manuals gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf Grund von zwingend umzusetzenden Änderungen von Herstellervorgaben (zB MMEL, OSD) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung oder aufgrund von Änderungen anzuwendender Rechtsbestimmungen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt.“
[..]
VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze
92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
a)pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung
92
b)zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland
92
c)zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall“
3.1.5. ZUR ABWEISUNG DER BESCHWERDE IDF DES VORLAGEANTRAGS GEGEN DIE GEBÜHRENENTSCHEIDUNG.
Wie bereits in der Beweiswürdigung abgehandelt, zweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht an der korrekten zeitlichen und umfangsbezogenen Erfassung jener Amtshandlungen die die belangte Behörde verfahrensggst. im Interesse der Beschwerdeführerin getätigt hat. Aus diesem rechnerischen Ergebnis ergibt sich bei Anwendung der von der belangten Behörde herangezogenen Tarifposten in Abschnitt III. (TP) 23b iVm TP 21 lit. b Z 1 Zz i und Abschnitt VII., TP 92 lit. a schlüssig und korrekt der vorgeschriebene Gebührenbetrag von EUR 4.529,25.
Soweit die Beschwerdeführer zumindest implizit vorbringt, diese Amtshandlungen wären nicht „in ihrem Interesse“ erfolgt, verkennt sie die Rechtslage: Der Terminus in § 1 ACGV „Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.“ ist entgegen der von der Beschwerdeführerin insinuierten Ansicht nicht so zu verstehen, dass eine Gebührenvorschreibung nur für Amtshandlungen erfolgen dürfte, die ihren jeweiligen (inhaltlichen) Verfahrensinteressen tatsächlich entsprechen. Nach dieser Interpretation dürften folglich überhaupt nur Gebühren für Amtshandlungen vorgeschrieben werden, die zu antragsstattgebenden Entscheidungen führen. Im Gegenteil bezieht sich der Passus „jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung“ lediglich auf antragsgebundene Verfahren, die durch einen jeweiligen verfahrenseinleitenden Antrag bei der belangten Behörde im Interesse des jeweiligen Luftfahrtunternehmens eingeleitet werden. Diese Verfahren zur Erteilung verschiedenster Genehmigungen, Lizenzen, Berechtigungen u.a.m. werden letztlich immer im rechtlichen Interesse des jeweiligen Antragstellers geführt, ohne dass es auf ein tatsächliches Handeln der Behörde ankäme, dass der Erfüllung der inhaltlichen Interessen des Antragstellers (iSd der Erteilung der Genehmigungen, Lizenzen, Berechtigungen etc.) dient. Somit sind in diesen Verfahren auch Amtshandlungen zu vergebühren, wenn diese letztlich zu inhaltlich abweisenden Bescheiden der belangten Behörde führen, was i.a.R. nicht im inhaltlichen Interesse des jeweiligen Antragstellers liegen wird.
Die Kritik die Höhe der Gebühren sei „mit dem Prinzip einer guten Verwaltung nicht vereinbar“ ist eine Worthülse ohne rechtliche Relevanz. Die ACGV wurde korrekt im Verordnungsweg im Bundesgesetzblatt kundgemacht und steht somit in Geltung. Gültig erlassene positive Rechtsnormen sind im Übrigen schon seit den historischen Prinzipien des römischen Rechts hinsichtlich ihrer normativen Bindungswirkung nicht auf die Akzeptanz der Normunterworfenen angewiesen. Die von der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen demonstrierte allgemeine bzw. pauschale Ablehnung der Gebührenpflicht nach der ACGV bzw. deren Inhalte ist daher schlichtweg irrelevant. Selbiges gilt für den ebenso wenig nachvollziehbaren polemischen Vorwurf, die belangte Behörde vollziehe die ACGV bewusst „in kundenfeindlichster Weise“. Einer Behörde vorzuwerfen, dass sie sich an die in der anwendbaren Gebührenverordnung vom Verordnungsgeber festgelegten Gebührenbemessungsvorschriften hält, entbehrt jedweder Sachlichkeit. Da TP 92 der ACGV in deren lit. a) und b) für die von Organen verrichteten, nach zeitlichem Aufwand bemessenen Amtshandlungen ausdrücklich eine Vergbührung je angefangener halben Stunde ausdrücklich vorschreibt, geht auch die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin, es werde für kurze Telefonate oder E-Mails „kundenfeindlich“ jeweils immer eine halbe Stunde verrechnet, ins Leere.
3.1.5. 1 Zur Anwendung der korrekten TP nach Abschnitt III der ACGV:
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde hätte der Gebührenbemessung nach Punkt III. der ACGV die (für sie) etwas günstigere TP 23c zu Grunde zu legen gehabt hätte, da es sich bei den beantragten Änderungen der MEL lediglich zwingend umzusetzenden Änderungen von Herstellervorgaben aufgrund der Neufassung der bezughabenden FAA-MMEL für das in Rede stehenden Luftfahrzeug handelt. Auch dieses Vorbringen geht schon vor dem Hintergrund der Feststellungen in Punkt I.1.2.2 ins Leere, da die (mehrfach modifizierten) Anträge auch in der letztlich genehmigten Fassung des MEL-Änderungen enthielten, die in keinem Zusammenhang mit der bereits im Jahr 2014 neu gefassten FAA-MMEL für die in Rede stehenden Luftfahrzeuge stehen und Änderungen gegenüber der im Jahr 2021 mit Revision 22 genehmigten MEL der Beschwerdeführerin darstellen. Hinzu tritt die vom BF während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens bis letztlich ins Beschwerdeverfahren beantragten RVSM- Sondergenehmigung, die erst zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit im Beschwerdevorentscheidungsverfahren fallengelassen wurde, die keinesfalls mit einer Änderung der MMEL in Zusammenhang steht.
Dementsprechend ist die belange Behörde auch in diesem Aspekt der Gebührenbemessung korrekt vorgegangen, da TP 23c der ACGV in seinem letzten Satz seine Anwendbarkeit expressis verbis des Normtextes nur soweit begründet, „sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt.“ Da die letztlich mit Spruchpunkt I. genehmigte Rev. 23 der MEL Änderungen enthält, die jedenfalls „weitere Änderungen“ iSd der TP 23c letzter Satz darstellen, unterwarf die belangte Behörde die Pauschalgebühr zu Recht TP 23b der ACGV.
Da sich die vorgeschriebenen Gebühren somit unmittelbar aus der Verordnung in der anwendbaren Fassung ergeben und auch der festgestellte Zeitaufwand aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist, erfolgte die Vorschreibung der Gebühren im vorgeschriebenen Ausmaß zu Recht.
Die Beschwerde war somit hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 1 und 3 ACGV sowie Punkt III. TP 23b iVm TP 21 lit. b Z 1 Zz i und Punkt VII., TP 92 lit. a des Abschnitts II. zur ACGV als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im Erkenntnis zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.
4. ABSEHEN VON DER DURCHFÜHRUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage im Hinblick auf die Gebührenbemessung zweifelsfrei geklärt. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten wäre. Die bloß allgemein gehaltenen und pauschalen Sachverhaltsbestreitungen der Beschwerdeführerin lösen jedenfalls keine Verhandlungspflicht aus; der entscheidungswesentliche Sachverhalt bedurfte keiner Ergänzung. Im Übrigen ist hierzu auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen.
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