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G306 2306991-2•Bundesverwaltungsgericht G306 2306991-2
G306 2306991-2Bundesverwaltungsgericht24.02.2026
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mündliche Verhandlung non refoulement öffentliche Interessen persönlicher Eindruck politische Partei Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung
G306 2306991-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX ehem. XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. XXXX ehem. XXXX , geboren am XXXX , wird eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
II.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
„Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.“
III.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist seit dem Jahr 2017 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
2. Am 21.06.2017 wurde ihm erstmals der Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, welcher ihm wiederholt, zuletzt bis 12.09.2025, verlängert wurde.
3. Am XXXX wurde der BF aufgrund des Verdachtes des Verstoßes gegen das SMG festgenommen.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX XXXX , vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 12 2. Fall StGB, § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 12 2. Fall StGB, § 28 Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 2 und 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 6. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, Abs. 4 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
5. Mit „Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme gemäß § 25 Abs. 1 NAG“ der zuständige NAG-Behörde vom 22.07.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Bekanntgabe ersucht, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreite.
6. Mit Parteiengehör vom 31.07.2024 forderte das BFA den BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot binnen sieben Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.
7. Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2024 wurde gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 13.02.2025, Zahl G306 2306991-1/3E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des BF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen.
9. Am 11.04.2025 wurde der BF durch ein Organ des BFA einvernommen.
10. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der damaligen RV des BF zugestellt am 17.06.2025, wurde gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
11. Mit Schriftsatz vom 11.07.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine damalige RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das BVwG.
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben, weiters eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sämtliche Beweise aufzunehmen und sodann das Verfahren einzustellen, in eventu der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid in den Spruchpunkten II. bis V. aufzuheben, die Abschiebung für unzulässig zu erklären und die Duldung zu erteilten, in eventu den Bescheid in den Spruchpunkten III. bis V. aufzuheben und eine freiwillige Ausreise zu gewähren, in eventu den Bescheid in den Spruchpunkten IV. und V. aufzuheben und die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, in eventu den Bescheid in Spruchpunkt V. aufzuheben und das Einreiseverbot als rechtswidrig aufzuheben, in eventu das Einreiseverbot als zu hoch bemessen aufzuheben und deutlich herabzusetzen.
12. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 22.07.2025 vorgelegt, wo sie am 24.07.2025 einlangten.
13. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 05.08.2025, Zahl G306 2306991-2/3E, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
14. Am 28.11.2025 langte die Vertreterbekanntgabe der im Spruch genannten RV des BF beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Serbien, gesund, arbeitsfähig, verheiratet und Sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder. Seine Muttersprache ist Serbisch.
Der BF wurde in Serbien geboren, wuchs dort auf und schloss dort die Schule mit Matura ab. Er hat den Großteil seines Lebens in Serbien verbracht.
1.2. Der BF weist in Österreich folgenden Wohnsitzmeldungen auf:
08.05.2017 – laufendHauptwohnsitz
XXXX .2023 – laufendNebenwohnsitz JA
1.3. Er war im Bundesgebiet im Besitz folgender Aufenthaltstitel:
21.06.2017 – 21.06.2018„Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
15.11.2018 – 15.02.2019Bestätigung gem. § 24 NAG (Verlängerungsverfahren)
11.09.2019 – 11.09.2022„Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
12.09.2022 – 12.09.2025„Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
1.4. Aus dem auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten des BF innerhalb Österreichs:
01.09.2017 – 17.10.2022Arbeiter
18.10.2022 – 31.05.2023Arbeiter
1.5. Der BF weist in Österreich folgende Verurteilung auf:
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 12 2. Fall StGB, § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG (B.), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 12 2. Fall StGB, § 28 Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 2 und 3 SMG (C.), des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 6. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG (D.) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, Abs. 4 Z 2 SMG (E./a.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit zwei gleichzeitig verurteilten Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein seit zumindest März 2020 bestehender, auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, nämlich dem BF selbst, sowie weiteren Personen angehört haben, darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortgesetzt Verbrechen nach dem SMG begangen werden,
A.ein Mittäter des BF hat vorschriftswidrig Suchtgift
a.in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Spanien aus- und über nicht mehr feststellbare Länder nach Österreich eingeführt, und zwar
1. am XXXX 2023 47.817g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,36% Delta-9-THC und 17,8% THCA;
2. am XXXX .2023 48.000g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,2% Delta-9-THC und 15,85% THCA;
b.in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar am XXXX 2023 das unter Punkt A./a./1./ angeführte Suchtgift;
B.weitere abgesondert verfolgte Mittäter der kriminellen Vereinigung und hinsichtlich des Punktes B./a./1./ der Mitttäter dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem – soweit nicht anders angeführt – Reinheitsgehalt von 1,2% Delta-9-THC und 15,85% THCA in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Spanien aus- und über nicht mehr feststellbare Länder nach Österreich, Italien und Deutschland einzuführen, und zwar in den folgenden Zeiträumen
a.der BF und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB);
1. hinsichtlich der beiden unter Punkt A./a./ angeführten Schmuggelfahrten;
2. darüber hinaus im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2021 in mehreren Angriffen im Gesamten 200kg nach Österreich;
b.der BF im Zeitraum März 2020 bis XXXX in mehreren Angriffen im Gesamten zumindest 1.260kg nach XXXX , Italien und Deutschland;
C.der BF und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) den anderen Mittäter vor dem XXXX .2023 zu der unter Punkt A./b./ genannten strafbaren Handlung bestimmt;
D.vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,2% Delta-9-THC und 15,85% THCA anderen verschafft, indem sie das Suchtgift abgesondert verfolgten Tätern durch Entladen von den Schmuggelfahrzeugen zur Verfügung stellten, und zwar
a.der BF und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) das unter den Punkten A./a./2./ und B./a./2 angeführte Suchtgift;
b.der BF das unter Punkt B./b./ angeführte Suchtgift;
E.am 01.06.2023 vorschriftswidrig Suchtgift
a.besessen, und zwar der BF 135,3g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 0,76% Delta-9-THC und 10,02% THCA, indem er das Suchtgift in seiner Wohnung aufbewahrte;
b.in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar ein Mittäter des BF, indem er das Suchtgift in seinem PKW sowie in seiner Wohnung zum Weiterverkauf bunkerte, nämlich
1.23. 086,7g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,37% Delta-9- THC und 17,9% THCA;
2. 5,2g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,2% Delta-9-THC und 15,85% THCA
3.1. 747,6g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 81,4% Cocain;
4. 5g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 81,9% Cocain;
F.Ein Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich in der Zeit von September 2020 bis April 2021 5.000g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 81,4% Cocain.
Das Gericht wertete mildernd die umfassend geständige Verantwortung, den bisher tadellosen Lebenswandel und die Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts und als erschwerend die mehrfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge, den langen Deliktszeitraum, die zahlreichen Angriffe, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen und die führende Rolle in der Organisation der europaweiten Transporte.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF wurde am XXXX .2023 festgenommen und verbüßt diese Strafe gegenwärtig (errechnetes Strafende: XXXX 2030, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der 01.03.2027 (1/2) und der XXXX (2/3)).
1.6. Zu vor wurde der BF mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft XXXX vom XXXX .2002 wegen des Handels mit Marihuana zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 60 Tagen, unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Aufgrund dessen wurde gegen den BF durch die Schweizer Behörden ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengenraum erlassen.
1.7. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) XXXX vom XXXX .2018 wurde der BF wegen Fahrens ohne im Besitz eines gültigen Führerscheins gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 belegt.
Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX .2019 wurde der BF wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 belegt.
1.8. Am XXXX heiratete der BF in Serbien Frau XXXX , geb. XXXX , ehem. StA. Serbien. Am XXXX wurden die gemeinsame Tochter des Paares XXXX , ehem. StA. Serbien, und am 05.10.2021 der gemeinsame Sohn des Paares, XXXX , StA. Serbien, im Bundesgebiet geboren.
Am XXXX wurden der Ehefrau und der Tochter des BF österreichische Staatsbürgerschaftsnachweise ausgestellt. Der Sohn des BF ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
Der BF lebte ab 2017 bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2023 im gemeinsamen Haushalt mit den Genannten. Die Ehefrau des BF ist erwerbstätig. Die Kinder besuchen die Schule bzw. den Kindergarten im Bundesgebiet.
Der BF erhält während seiner Anhaltung in Haft regelmäßig – etwa einmal im Monat – Besuch von seiner Ehefrau und steht in täglichem telefonischen Kontakt zu dieser. Der Sohn des BF begleitet seine Mutter hin und wieder. Die Tochter des BF hat ihren Vater seit der Inhaftierung nicht mehr persönlich gesehen.
Es leben ansonsten keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet.
1.9. Der BF hat in Österreich weder ehrenamtliche Tätigkeiten geleistet, noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Eigenen Angaben zu Folge hat er die Deutschprüfung auf Niveau B2 oder A2 bestanden; diesbezüglich wurden keine Nachweise vorgelegt.
1.10. Der BF war vor seiner Inhaftierung zu einem monatlichen Nettolohn in der Höhe von etwa € 1.600,00 erwerbstätig. Er wies einen undatierten Screenshot eines Bankkontos mit einem Guthaben in der Höhe von € 16.000,00 vor. Das Strafgericht kam zu dem Schluss, dass der BF vermögenslos ist und Verbindlichkeiten in der Höhe von € 250.000,00 aus seiner selbstständigen Tätigkeit aufweist.
1.11. Die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des BF sind im Herkunftsstaat wohnhaft. Der BF steht in Kontakt mit seinen Angehörigen und hielt sich die Familie des BF bereits in der Vergangenheit wiederholt zu Besuchszwecken in Serbien auf.
1.12. Beim Herkunftsstaat des BF, Serbien, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Weiters wurde Einsicht in die Akten des Vorverfahrens zu G306 2306991-1 genommen.
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Familienstand, Muttersprache sowie Leben des BF in Serbien ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des BF (AS 150) sowie den Ausführungen des Strafgerichtes (AS 72).
Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass und Führerschein vor, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind (AS 45f, 57, 132).
2.2.2. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bestand der Aufenthaltstitel des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie insbesondere der im Akt einliegenden Kopie des Aufenthaltstitels (AS 45, 159f).
Der BF gab in seiner Stellungnahme aus August 2024 an, er sei erstmals am 08.05.2017 zu seiner schwangeren Ehefrau in das Bundesgebiet gereist; seit 21.06.2017 sei er durchgehend im Bundesgebiet aufhältig (AS 150).
In seiner Einvernahme durch das BFA im April 2025 führte er aus, er sei im Februar 2016 erstmals nach Österreich gekommen und seither durchgehend hier. Im Juli 2017 habe er seinen ersten Aufenthaltstitel erhalten (AS 345).
In der Beschwerde wurde wiederrum ausgeführt, der BF sei am 08.05.2017 nach Österreich zu seiner Ehefrau gekommen und seither hier (AS 454A).
2.2.4. Die Verurteilung des BF im Bundesgebiet folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (AS 65ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Weiters liegt im Akt der sehr umfangreiche Einlieferungsbericht der LPD vom XXXX .2025 ein (AS 414ff).
Der Zeitpunkt der Festnahme, jener des errechneten Strafendes und die Termine zur allfälligen bedingten Entlassung sind der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt des BF zu entnehmen (AS 82, 84, 137).
2.2.5. Die Feststellungen zur Verurteilung des BF in der Schweiz und des dort gegen ihn verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbotes fußen auf dem im Akt einliegenden Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft XXXX (AS 33f), der Mitteilung von SIRENE Schweiz, wonach das Verhalten des BF zu schweren Anklagen Anlass gegeben hätten (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, illegale Einreise ohne Pass und Visum). Zudem sei die Anwesenheit aus vorsorglich armenrechtlichen Erwägungen unerwünscht. Die ausschreibende Behörde sei das Staatssekretariat für Migration. Das Einreiseverbot sei von XXXX .2022 bis XXXX .2099 gültig (AS 10). Im Bericht der LPD vom XXXX .2019 wird festgehalten, dass der BF am XXXX .2019 bei der Einreise in das Bundesgebiet an der Grenze einer Personenkontrolle unterzogen worden sei. Er habe sich mit einem auf den Nachnamen XXXX ausgestellten Reisepass und einem abgelaufenen österreichischen Aufenthaltstitel ausgewiesen. Eine Nachschau im SIS habe ergeben, dass gegen den BF unter seinem früheren Namen XXXX ein bis XXXX .2019 von der Schweiz ausgeschriebenen Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehe. Aufgrund des gültigen österreichischen Aufenthaltstitels sei dem BF die Einreise in das Bundesgebiet gestattet worden (AS 42ff).
Der BF führte diesbezüglich aus, er habe sich 2002 für zwei oder drei Monate in der Schweiz aufgehalten. Dort habe er Asyl beantragt. Er sei seitens der Schweizer Polizei einmal mit einigen Personen erwischt worden, die ihnen suspekt gewesen seien, weil sie mit Suchtgift gehandelt hätten. Er habe 1,5g Marihuana dabei gehabt und sei abgeschoben worden (AS 346). Er weise nur eine Verurteilung in der Schweiz auf (AS 349).
2.2.6. Die Strafverfügungen der LPD XXXX liegen im Akt ein (AS 4f, 49f).
2.2.7. Die Feststellungen zur Ehefrau und den Kindern des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister betreffend die Ehefrau und Kinder des BF sowie den Angaben des BF (AS 150, 345ff, 461A, 462).
Eine Kopie der Reisepässe der Ehefrau und Kinder (AS 165f, 195), der Auszug aus dem Heiratsregister (AS 179), der Auszug aus dem Eheregister (AS 180), der Bescheid aus der Entlassung aus der serbischen Staatsbürgerschaft betreffend die Ehefrau und Tochter des BF wegen Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft (AS 200ff), die österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweise der Ehefrau und Tochter (AS 213f), die Kopie des Aufenthaltstitels des Sohnes (AS 157f) und die Besucherliste der JA (AS 116ff) liegen im Akt ein.
2.2.8. Die Feststellungen zum Privatleben des BF gründen auf seinen Angaben, wonach er Deutschkurse auf Niveau A1, A2 und B1 besucht habe (AS 150). Später führte er aus, er denke, er habe die B2 Prüfung absolviert. Er sei sich nicht sicher. Vielleicht sei es auch A2 gewesen (AS 349). Er brachte diesbezüglich keine Nachweise in Vorlage.
Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der BF in seiner Stellungnahme aus August 2024 aufgrund von „Sprachbarrieren“ um Fristverlängerung ersuchte (AS 144).
2.2.9. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich insbesondere aus den Ausführungen des Strafgerichtes (AS 72) und des BF (AS 151, 348, 454Af) sowie den vorgelegten Lohnzetteln des BF aus Dezember 2022 und Jänner bis Mai 2023 (AS 167ff).
Auf dem vorlegten Screenshot eines Bankkontos mit einem Guthaben von etwa € 16.000,00, sind keine näheren Informationen ersichtlich, wie beispielsweise, woher die Mittel stammen, ob diese verfügbar sind, an welchem Datum der Screenshot gemacht wurde usw. ( AS 181).
2.2.10. Die Feststellungen zum Aufenthalt von Familienangehörigen des BF in Serbien und dem Kontakt zu diesen ergeben sich aus den Angaben des BF (AS 150, 347ff, 455).
2.2.11. Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:
3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Zunächst ist festzuhalten, dass der BF im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides im Juni 2025 im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ war und sich sohin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Das BFA hat daher die Rückkehrentscheidung grundsätzlich zu Recht auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt.
Der dem BF zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ hatte eine Gültigkeit bis zum 12.09.2025; laut IZR wurde dieser bereits mit 17.06.2025 gemäß § 10 Abs. 1 NAG ungültig. Der BF verfügt seither über keinen Aufenthaltstitel mehr und hält sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
„Für die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgeblich (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Das gilt auch für die Erlassung von Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 FPG iVm § 11 NAG (VwGH 12.07.2021, Ra 2019/21/0375).“ (VwGH 27.05.2024, Ra 2023/17/0140)
„Verfügte der Fremde seit rechtskräftiger Abweisung seines Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrages über keinen Aufenthaltstitel und hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist bei einer Prüfung der Rückkehrentscheidung als Rechtsgrundlage § 52 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 (nicht § 52 Abs. 4 FrPolG 2005) anzuwenden, was gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 2005 die vorgelagerte Prüfung verlangt, ob dem Fremden (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen wäre.“ (VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0300)
Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage zu prüfen.
3.1.3. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.1.4. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.1.5. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.
Wie bereits ausgeführt ist der Aufenthaltstitel des BF zwischenzeitlich abgelaufen. Aufgrund der – wie noch näher dargelegt wird – durch sein Verhalten bewirkten maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich auch aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens im Ergebnis als unrechtmäßig.
3.1.6. Da demnach die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliegen ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).
Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; E 11.11.2013, 2013/22/0072).
Der Befolgung der die Einreise- und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.
3.1.7. Das BVwG verkennt nicht, dass sich der BF sich seit dem Jahr 2017 – sohin seit beinahe neun Jahren – im Bundesgebiet aufhält und bis 2025 im Besitz diverser Aufenthaltstitel war. Er setzte jedoch bereits ab dem Jahr 2020 – sohin nach dreijähriger Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet – massiv strafbare Handlungen, wurde im XXXX 2023 festgenommen und befindet sich seither – seit nunmehr beinahe drei Jahre – in Haft. Er wurde im Bundesgebiet aufgrund von Verbrechen nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder des BF sind im Bundesgebiet wohnhaft. Die Ehefrau und Tochter sind österreichische Staatsangehörige, der Sohn ist Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Der BF lebte ab dem Jahr 2017 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Die Kinder wurden in den Jahren XXXX und XXXX geboren. Es liegt sohin ein schützenswertes Familienleben vor.
Der BF wurde bereits im Jahr 2002 in der Schweiz einschlägig im Bereich der Suchtmitteldelikte verurteilt und wurde gegen ihn aufgrund dessen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Obwohl sich dem BF sohin bewusst sein musste, dass ein erneutes strafbares Verhalten zu einer erneuten Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme führen kann, wurde er nunmehr nach Gründung einer Familie im Bundesgebiet erneut einschlägig straffällig. Insbesondere ist zu beachten, dass das Privat- und Familienleben zu seinen Angehörigen zu einem Zeitpunkt weitergeführt wurde, in dem der BF nicht davon ausgehen durfte, dass er im Bundesgebiet verbleiben kann. Auch hat er sein Privat- und Familienleben durch die erneuten Straftaten aufs Spiel gesetzt. Der BF bzw. seine Ehefrau mussten sich zum Zeitpunkt, in dem das Privat- und Familienleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen der Entscheidung (Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, vgl. etwa VfGH 11.06.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.). (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456).
§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.").
Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044)
Selbst Art. 23 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 24 Rz 33).
Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).
Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128).
Im vorliegenden Fall ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF bereits kurze Zeit nach der Geburt seines ersten Kindes strafbares Verhalten setzte und dieses auch nach der Geburt des zweiten Kindes fortsetzte. Die Tochter des BF ist XXXX Jahre alt und lebte nur bis zu einem Altern von etwas unter XXXX Jahren im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater. Seither hat sie ihren Vater seit beinahe drei Jahre nicht mehr gesehen. Der Sohn des BF wurde weniger als XXXX Jahre vor der Inhaftierung des BF geboren. Er lebte daher nur im Kleinkindalter im gemeinsamen Haushalt mit dem BF. Nunmehr ist er etwas über XXXX Jahre alt. Das Familienleben zu den beiden Kindern hat in den letzten beinahe drei Jahren aufgrund der Inhaftierung des BF eine maßgebliche Einschränkung erfahren. Dies zeigt sich etwa auch darin, dass der BF nicht genau angeben konnte, welche Schule seine Tochter und welchen Kindergarten sein Sohn besucht (AS 347). Er habe über seine Ehefrau in Kontakt mit seinen Kindern. Diese würde dem BF regelmäßig selbstgemalte Bilder in die Haft mitbringen (AS 416Af). Es kann daher keinesfalls von einem intensiven Familienleben des BF mit seinen Kindern gesprochen werden. Die Ehefrau des BF kümmert sich nunmehr seit beinahe drei Jahren allein um die Kinder.
Der Ehefrau und den Kindern wäre es überdies weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet – wie nunmehr auch aufgrund der Haft – in Verbindung zu bleiben. Wie oben festgestellt, reiste die gesamte Familie bereits in der Vergangenheit wiederholt in den Herkunftsstaat zu den dort lebenden Großeltern der Kinder. Insoweit ausgeführt wird, dass regelmäßige Besuche nach Serbien einen enormen Aufwand bedeuten und existentielle Folgen für die Familie hätten und die Ehefrau nur innerhalb ihres fünfwöchigen Jahresurlaubes nach Serbien reisen könne (AS 462A), ist auszuführen, dass dem BF bereits im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens – insbesondere auch die Begehung von massivem, jahrelangem, grenzüberschreitendem Suchtgifthandel – angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden. Weiters ist es dem BF zumutbar in Serbien eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so zur Finanzierung der Reisen seiner Familie beizutragen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Kinder des BF nicht auch für einen längeren Zeitraum – etwa in der schulfreien Zeit – alleine bei ihrem Vater in Serbien aufhalten könnten.
Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der Kinder ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, die mit den Kindern dauerhaft zusammenlebt, gesichert.
Auch bestehen nach wie vor Bindungen zu Serbien, zumal der BF den Großteil seines Lebens dort verbracht hat, dort die Schule besucht hat, in der Vergangenheit wiederholt nach Serbien reiste und er dort nach wie vor über familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Seine Muttersprache ist Serbisch. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF bei einer erneuten Rückkehr nach Serbien nicht von seinen Angehörigen (finanziell) unterstützt werden könnte. In Anbetracht des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit sowie den serbischen Sprachkenntnissen des BF vermag das BVwG nicht zu erkennen, weshalb gerade der BF in Serbien keine Existenzgrundlage vorfinden sollte, oder dort nicht mehr Fuß fassen können sollte.
Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt im Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund, dass der BF der serbischen Sprache mächtig ist und in der Vergangenheit wiederholt nach Serbien reiste, ist davon auszugehen, dass dem BF keine großen Hindernisse bei deren Wiedereingliederung in seiner Heimat begegnen werden. Selbst allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076).
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Dem BF ist sohin kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen und war die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:
3.2.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet wie folgt:
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde.
Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Vielmehr reiste der BF bereits in der Vergangenheit nach Serbien und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum einreiste.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Serbien für unzulässig erklärt.
Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
3.3.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
3.3.2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.)
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 05.08.2025, Zahl G306 2306991-2/3E, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Demzufolge besteht auch keine Frist für die freiwillige Ausreise, weshalb die Beschwerde auch im besagten Umfang abzuweisen war.
3.4. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:
3.4.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
3.4.3. Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 5 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines auf die Dauer von zehn Jahren Einreiseverbotes indiziert.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
3.4.4. Wie oben unter Punkt I.1.5. festgestellt, wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG dem Grunde nach erfüllt.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit zwei gleichzeitig verurteilten Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein seit zumindest März 2020 bestehender, auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, nämlich dem BF selbst, sowie weiteren Personen angehört haben, darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortgesetzt Verbrechen nach dem SMG begangen werden.
Im Einzelnen war der BF teilweise als Mittäter teilweise als Bestimmungstäter an der Verbringung von insgesamt 1,55 Tonnen Cannabiskraut (47,81kg, 48kg, 200kg, 1.260kg) aus Spanien nach Österreich, Italien und Deutschland beteiligt. Weiters hat der BF Cannabiskraut anderen verschafft, indem er davon insgesamt 1,50 Tonnen (48kg, 200kg, 1.260kg) abgesondert verfolgten Tätern durch Entladen von den Schmuggelfahrzeugen zur Verfügung stellte. Überdies wurde dem BF angelastet am XXXX .2023 135,3g Cannabiskraut besessen zu haben, indem er das Suchtgift in seiner Wohnung aufbewahrte.
Das Gericht wertete mildernd die umfassend geständige Verantwortung, den bisher tadellosen Lebenswandel und die Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts und als erschwerend die mehrfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge, den langen Deliktszeitraum, die zahlreichen Angriffe, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen und die führende Rolle in der Organisation der europaweiten Transporte.
Der BF wurde am XXXX .2023 festgenommen und verbüßt diese Strafe gegenwärtig (errechnetes Strafende: XXXX .2030, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2027 (1/2) und der XXXX .2028 (2/3)).
Das Gericht führte weiters aus, dass der BF und die beiden weiteren Mittäter aufgrund ihrer schlechten finanzielle Verhältnisse beschlossen hätten, im großen Stil Cannabisprodukte von Plantagen in Spanien in das Bundesgebiet, Italien und Deutschland zu transportieren bzw. den Transport auch als Fahrer durchzuführen bzw. Suchtgift anderen zu verschaffen und zu überlassen. Sie hätten sich zu diesem Zweck einer Organisation angeschlossen, die darauf ausgerichtet gewesen sei, zeitlich nicht begrenzt, jedoch mindestens mehrere Monate hindurch, Suchtgift in Europa zu distribuieren und arbeitsteilig, wiederholt und gewinnbringend zu verkaufen. Der Tätergruppe hätten noch weitere bekannte und unbekannte Personen angehört. Die Mitglieder der Gruppierung hätten sich gegenseitig unterstützt, indem sie Schmuggelfahrten von Suchtgift organisiert hätten, sich als Vorausfahrzeug an diesen Fahrten beteiligt bzw. diese selbst durchgeführt hätten, das geschmuggelte Suchtgift an seinem Bestimmungsort ausgeladen und verteilt oder in einer Wohnung bis zu seiner Verteilung gebunkert hätten. Der BF habe durch die angeführten strafbaren Handlungen Bargeld von zumindest € 15.965,00 erwirtschaftet. Zudem habe er sich mit dem erwirtschafteten Gewinn einen Porsche, eine Breitlinguhr, eine Rolexuhr und zwei Hublottuhren angeschafft. Er habe ein Mobiltelefon zur Organisation von Schmuggelfahrten und zur Kommunikation mit anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung verwendet. Das Gericht habe sowohl zu den objektiven Gegebenheiten der Taten als auch zur subjektiven Tatseite den reumütig und im Umfang der Schuldsprüche geständigen Verantwortungen der Angeklagten folgen können.
3.4.5. Im gegenständlichen Fall ist besonders zu berücksichtigen, dass der BF bereits im Jahr 2002 in der Schweiz wegen eines Suchtmitteldeliktes verurteilt wurde. Aufgrund dieser ersten Verurteilung wurde gegen den BF bereits Einreise- und Aufenthaltsverbot durch die Schweizer Behörden erlassen. Obwohl sich der BF somit über die Konsequenzen eines allfällig erneuten strafbaren Verhaltens bewusst gewesen sein musste, wurde er drei Jahre nach seinem Umzug nach Österreich und der Geburt seines ersten Kindes erneut nach dem SMG straffällig.
Im gegenständlichen fällt besonders die Art und sehr große Menge des tatgegenständlichen Suchtgiftes, die Teilhaberschaft des BF in einer organisierten Kriminalität sowie das vom BF konkret gesetzte Verhalten, nämlich insbesondere die Mitwirkung an der Einfuhr des Suchtgiftes aus dem Ausland sowie dessen Weitergabe, ins Auge. Zudem hat sich der BF nicht nur als Mitglied einer organisierten Kriminalität am Verkauf und der Innehabung von Suchtgiften beteiligt, sondern hat sein Verhalten auch eine grenzüberschreitende Dimension insofern entfaltet, als er sehr große Mengen an Suchtgift vom Ausland nach Österreich geschmuggelt hat. Der BF hat in weiterer Folge die so nach Österreich gebrachten Suchtgifte im Bundesgebiet anderen verschafft. Hinzu kommt, dass er sich in einer international agierenden Tätergruppierung, die einen groß angelegten und professionell aufgezogenen Handel mit Suchtgiften betrieb, kriminell tätig wurde.
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).
Der BF hat unter Missachtung der Gesetze und über das Hoheitsgebiet von zumindest vier Staaten hinweg – Spanien, Italien, Deutschland und Österreich – an der Verbringung einer beachtlichen Menge von Suchtmitteln in das österreichische Staatsgebiet zum überwiegenden Zwecke der Weitergabe an andere Personen, als Teil einer kriminellen Vereinigung mitgewirkt. Außerdem hat er selbst die besagten Suchtgifte in größeren Mengen unter völliger Missachtung der Folgen für Suchtgiftabhängige und für die Beschaffungskriminalität in Umlauf gebracht, besessen und dabei einzig seinen – finanziellen – Vorteil gesucht.
Das vom BF gezeigte Verhalten lässt vor dem Hintergrund der inkriminierten Suchtgiftmengen sowie die Ausführung im Rahmen seiner Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie beim BF erkennen.
Die vom BF über einen langen Zeitraum als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangene Vorbereitung von Suchtgifthandel und der in sehr großen Mengen ausgeführte Suchtgifthandel, wobei der BF eine führende Rolle in der Organisation der europaweiten Transporte einnahm, indiziert, dass sein persönliches Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Zudem handelte der BF aus Gewinnsucht und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Aufgrund der professionell organisierten Suchtmitteldelinquenz im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, an welcher der BF beteiligt war, ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Das vom BF gezeigte Verhalten lässt eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie beim BF erkennen.
Insofern der BF seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass der BF es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Die bloße Behauptung Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. In seiner Stellungnahme aus August 2024 gab er an, er habe einen schwerwiegenden Fehler gemacht, den er zutiefst bereue (AS 151). Vor dem BFA führte er aus, er sei in finanzielle Schwierigkeiten geraten und habe aus den Schulden irgendwie herauskommen müssen. Es tue ihm leid, was er gemacht habe, aber er habe einen Weg finden müssen, die Schulden zurückzuzahlen. So habe er Marihuana, CBD und THC verkauft (AS 349). In der Beschwerde wurde ausgeführt, der BF habe einen wertvollen Beitrag im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geleistet. Er habe zumindest nachträglich versucht, die österreichischen Behörden zu unterstützten. Auch sei der Strafrahmen von 15 Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft worden und sei sogar festgehalten worden, dass das umfassende Geständnis bei der Strafhöhe berücksichtigt werden müsse (AS 457A). Der BF verspüre erstmals das Haftübel und werde bereits 2,5 Jahre vor dem errechneten Strafende am XXXX .2028 entlassen werden (AS 462). Vom BF gehe jetzt und auch nach Verbüßung der Haft keine Gefahr aus. Er sei bis zu seiner Inhaftierung unbescholten gewesen, habe umfassend zur Aufklärung des strafrechtlichen Sachverhaltes beigetragen und damit gezeigt, dass er einsichtig sei, über Rechtsbewusstsein verfüge und den österreichischen Staat respektiere. Es sei nicht beabsichtigt, die Straftat zu verharmlosen, es sei jedoch trotzdem zu berücksichtigen, dass es sich bei Cannabiskraut um eine milde Droge handle und der BF erstmals straffällig geworden sei. Dass der BF rückfällig werden könnte, sei aufgrund der Umstände, insbesondere für seine Familie, nicht anzunehmen (AS 462f).
Diesbezüglich ist nochmals darauf zu verweisen, dass dem BF aufgrund seiner Verurteilung in der Schweiz und des in der Folge geführten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme, bewusst sein musste, dass ein erneutes strafbares Verhalten erneut fremdenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es sich bei Cannabiskraut um eine milde Droge handle, ist im gegenständlichen Fall zu entgegnen, dass der BF über drei Jahre lang massiv straffällig wurde und an der Bewegung von über 1,5 Tonnen (!) Cannabiskraut als führendes Mitglied im Rahmen einer grenzüberschreitend operierenden kriminellen Organisation mitwirkte. Inwieweit ihn seine Familie nunmehr von der erneuten Begehung einschlägiger Delikte abhalten könnte, ist nicht ersichtlich. Das ältere Kind des BF wurde bereits vor Beginn seiner strafbaren Handlungen geboren. Das zweite Kind wurde währenddessen geboren. Selbst die Geburt seines zweiten Kindes konnte ihn in der Folge nicht von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen abhalten.
Das vom BF über einen sehr langen Zeitraum hinweg gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider agierte der BF ausschließlich zu eigenen Gunsten unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer.
Bei der vom BF verwirklichten Suchtgiftdelinquenz handelt es sich um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich dem bandenmäßigen Suchtgifthandel mit großen Mengen. Weiters ist festzuhalten, dass der BF offenbar auch nicht nur in einer völlig untergeordneten Rolle in der kriminellen Organisation, sondern im Gegenteil in einer höherrangigen Position beteiligt gewesen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).
Der VwGH hat bereits wiederholt auf die maßgebliche von mit Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318; 23.02.2016, 2015/01/0249) einhergehende Gefährlichkeit für öffentliche Interessen, und Suchtmitteldelikten immanente Wiederholungsgefahr (10.12.2008, 2008/22/0876; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) hingewiesen. Das Höchstgericht hielt dazu mehrfach fest, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (vgl. EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis) falle und dieser Gefährdungsmaßstab jenem des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 entspreche. (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127)
Im gegenständlichen Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich seit XXXX 2023 in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.
Weiters wurde der BF in den Jahren 2018 und 2019 wegen Fahrens ohne im Besitz eines gültigen Führerscheins und wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Geldstrafen belegt.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG als gegeben angenommen werden.
Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall im Ergebnis von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Wie oben bereits ausführlich dargelegt halten sich im Bundesgebiet die Ehefrau sowie die beiden mj. Kinder des BF auf. Das Familienleben hat aufgrund der seit beinahe drei Jahre andauernden Inhaftierung des BF eine sehr starke Einschränkung erfahren. Der BF hat durch sein jahrelanges strafbares Verhalten schlussendlich sein Privat- und Familienleben aufs Spiel gesetzt. Der BF kann den Kontakt zu seinen Angehörigen weiterhin über Telefon und Internet sowie über Besuchsfahrten nach Serbien oder einen anderen Drittstaat aufrechterhalten.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF an einem (weiteren) Aufenthalt.
3.4.6. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als angemessen:
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, erlassen werden.
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Nun wurde der BF zwar erstmals im Bundesgebiet, dafür aber in einem besonders gravierenden Ausmaß, straffällig. Eine glaubhafte reuige Haltung des BF war nicht zu erkennen. Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, die Art der Straftaten, das organisierte Vorgehen im Rahmen einer grenzüberschreitend tätigen kriminellen Vereinigung, die Suchtgiftmengen, den langen Tatzeitraum, den Missbrauch von Einreise- und Aufenthaltsrechten, den Unrechtsgehalt seiner Straftaten sowie die ausgesprochene Strafhöhe so erscheint eine Reduktion des Einreiseverbotes als nicht angemessen, zumal das persönliche Verhalten in beachtlichen und beharrlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es jedenfalls zu entgegnen gilt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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