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L504 2267054-3•Bundesverwaltungsgericht L504 2267054-3
L504 2267054-3Bundesverwaltungsgericht24.02.2026
gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Zwangsrekrutierung
L504 2267054-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch BBU-Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 23.11.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach libanesischer Staatsangehöriger ist.
Ihr Erstantrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zuerkannt sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ihr nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung in den Libanon zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Dagegen erhob die bP beim BVwG fristgerecht Beschwerde. Ihre Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung am 22.03.2024 in II. Instanz in Rechtskraft.
Am 24.04.2024 brachte die bP ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom 13.05.2024 wurde ihr zweiter Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ihr wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt und ein Einreiseverbot für 2 Jahre erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 09.07.2024 als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 07.06.2024 in Rechtskraft.
Am 01.10.2024 stellte die bP ihren verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift):
„(…) Der Krieg mit Israel in meinem Heimatland ebenso vor den ganzen Luftangriffen, mehr habe ich dazu nicht zu sagen. (…)“
Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst vor dem Tod. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie eine solche persönliche Gefährdung.
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):
„(…) Dass ich immer noch in Gefahr bin, wegen der Hisbollah, dass sie mich weiterhin noch suchen, da sie immer noch bei meiner Familie nach mir fragen. Sie haben auf den Supermarkt meines Vaters die Granate geschmissen, dass sie auf den Vater Schüsse abgefeuert haben, würde ich zurückkehren, würden sie mich finden und mich umbringen. Der der die Granate geschmissen hat, wurde erwischt, da man ihn auf der Kamera gesehen hat, er war von Hisbollah und wurde aber bereits nach zwei Tagen wieder herausgelassen, weil er eben zu Hisbollah gehört. Ich hätte mir gewünscht, dass Israel weiter den Libanon angreift, da sie Großartiges geschafft haben und den Anführer Nasr Allah erledigt haben, deswegen wünschte ich mir, dass sie weitermachen, bis sie alle getötet haben. Als sie Nasr Allah getötet hatten, habe ich hier Süßigkeiten gekauft und sie verteilt, weil ich dachte Hisbollah wäre damit erledigt, aber das waren sie nicht. (…)“
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Identität und Herkunftsstaat:
Name und Geburtsdatum stehen lt. Bundesamt nicht fest. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original steht die Identität der bP nicht fest, sondern handelt es sich um eine Verfahrensidentität.
Die bP ist ledig und kinderlos.
Die bP ist der Volksgruppe der Araber und dem sunnitischen Glauben zugehörig.
Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Libanon.
1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:
Die bP stammt aus dem Dorf XXXX (auch XXXX ), Gouvernement XXXX , und absolvierte dort ihre zehnjährige Schulbildung.
Im Jahr 2016 übersiedelte die bP mit ihrer Familie nach XXXX . Von 2017 bis 2019 hat die bP als Kellner in Beirut gearbeitet und ist dorthin gependelt. Von 2019 bis zu ihrer Ausreise im November 2021 war sie als Zusteller tätig.
Die bP verfügt über Berufserfahrung als Kellner und Zusteller.
1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
Die bP verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte in Form von Eltern, einer Schwester und drei Brüdern im Herkunftsstaat. Die Familie der bP wohnt seit dem Jahr 2022 (wieder) im Dorf XXXX im Nordlibanon.
Sie reiste schlepperunterstützt aus dem Libanon aus und illegal spätestens am 23.11.2021 in das Bundesgebiet ein.
Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.
1.5. Aktueller Gesundheitszustand:
Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt.
1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich:
Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels spätestens am 23.11.2021 in das Bundesgebiet.
Mit der am 23.11.2021 erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG. Ihr Erstantrag auf internationalen Schutz sowie die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.01.2023 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nicht erteilt und wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Libanon zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft für die freiwillige Ausreise festgelegt. Dagegen erhob die bP beim BVwG fristgerecht Beschwerde. Ihre Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung am 22.03.2024 in II. Instanz in Rechtskraft.
Am 24.04.2024 brachte die bP ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom 13.05.2024 wurde ihr zweiter Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ihr wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt und ein Einreiseverbot für 2 Jahre erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit 07.06.2024 in Rechtskraft.
Die bP kam ihrer Ausreiseverpflichtung aus dem österreichischen Bundesgebiet trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht nach.
Am 01.10.2024 stellte die bP ihren gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Nach erfolgter Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.
Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist.
Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertende Umstände dargelegt.
Grad der Integration
Die bP konnte keine Umstände darlegen, die auf eine außergewöhnliche Integration hindeuten würden.
Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck) (Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen
Die bP war ab ihrer Einreise bis zum 07.11.2022 wirtschaftlich von staatlichen Zuwendungen im Rahmen der Grundversorgung abhängig. Von 02.12.2022 - 29.01.2023 ging sie bei der XXXX sowie von 04.02.2023 - 19.11.2023 und 15.12.2023 - 28.01.2024 bei der Bar und Pizzeria / XXXX sowie von 12.06.2025 - 09.10.2025 bei der Pizzeria XXXX einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach. Von 19.02.2024 - 21.03.2024 sowie von 28.10.2025 bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt bezog die bP Arbeitslosengeld während ihres anhängigen Asylverfahrens.
Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war.
Bindungen zum Herkunftsstaat
Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige und Verwandte.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.
Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
Die für den 13.07.2024 geplante Eheschließung der bP mit einer ungarischen Staatsangehörigen wurde aufgrund Verdachts auf eine Scheinehe durch das Standesamt der Stadtgemeinde XXXX nicht durchgeführt. Gegen die bP wurden Ermittlungen aufgrund des Verdachtes des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 FPG geführt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren aufgrund von § 15 StGB iVm § 117 (1) FPG am 22.10.2025 ein.
Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).
Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren (vgl. §15 Abs 1 Z1 AsylG; § 39 Abs 2a).
Sie hat ihre Mitwirkungsverpflichtung im Hinblick auf die Verpflichtung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen in zentralen Punkten verletzt und versuchte dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen.
Verfahrensdauer
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 01.10.2024 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 28.02.2025. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren.
1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:
a)Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:
Die bP unterlag zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. keinen entscheidungsrelevanten Repressalien durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure die einen Verbleib unzumutbar gemacht hätten. Eine solche Gefährdung ist auch im Falle der Rückkehr nicht real bzw. nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
b)Betreffend der Sicherung ihrer existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat:
Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern und kam nicht hervor, dass dies bei einer Rückkehr nicht gegeben wäre. Sie ist erwerbsfähig, verfügt über Berufserfahrung und hat im Herkunftsstaat Familienangehörige samt Unterkunft.
c)Betreffend ihrer aktuellen Versorgungssituation im Hinblick der notwendigen Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat:
Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht konkret dargelegt.
1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter Berichte) ergeben sich nachfolgende Feststellungen über die relevante Lage:
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation
Libanon
Politische Lage
Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Ta’if-Verhandlungen am 30. September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 5.12.2022). Der Nationalpakt verteilt die Regierungsgewalt auf einen maronitischen christlichen Präsidenten, einen schiitischen Sprecher der Abgeordnetenkammer (Parlament) und einen sunnitischen Premierminister (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 5.12.2023). Bei der im Abkommen von Ta’if vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es keine Fortschritte (AA 5.12.2022). Die libanesische Elite ist nicht bereit, ein System abzuschaffen, das ihre Macht garantiert, oder sich der Kontrolle durch ein neues, demokratischeres und rechenschaftspflichtiges Parlament zu stellen (CH 11.8.2021).
Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christliche Konfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten, Drusen, Alawiten und Ismailiten) besetzt.
Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 5.12.2023). Das komplizierte konfessionelle Proporzsystem, das Christen, Schiiten und Sunniten gleichermaßen Zugang zu Macht und Ämtern sichern soll, hat in den vergangenen Jahren zu einer vollständigen Blockade des politischen Prozesses geführt (WZ 15.1.2023). In der libanesischen Politik bestehen formelle und informelle Allianzen, allerdings häufig auch über die religiöse Kluft hinweg. Die „Allianz des 8. März“ ist eine Koalition, deren zwei führende Parteien schiitische Muslime (Hizbollah) und Christen (Freie Patriotische Bewegung) sind, die durch eine pro-syrische Agenda vereint sind. Ihnen gegenüber steht die „Allianz des 14. März“, eine anti-syrische Gruppe, die von sunnitischen Muslimen und christlichen Maroniten dominiert wird. Die ungewöhnliche und mangelhafte politische Struktur des Libanon ermöglicht es der Hizbollah, über die Allianz des 8. März enorme Macht und parlamentarische Kontrolle auszuüben, ohne selbst über eine hohe Anzahl von Sitzen im Parlament zu verfügen (CH 11.8.2021). Außerdem hat die Hizbollah im Laufe der Jahre eine mehrdimensionale Strategie verfolgt, die neben ihrem Militärapparat auch mehrere politische Mittel umfasst. Neben der Bildung eines politischen Gürtels aus nicht-schiitischen Verbündeten (Christen, Alawiten, Drusen und Sunniten) gehörte auch die massive Unterwanderung der öffentlichen Verwaltung und anderer Einrichtungen wie der allgemeinen Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft dazu (USIP 8.6.2022). Zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) stellt die Hizbollah auch weiterhin eine Art Staat im Staat dar und übernimmt dort die sozialen und politischen Aufgaben (AA 5.12.2022). In der Europäischen Union wird bislang lediglich der „militärische Arm“ der Hizbollah als Terrororganisation gelistet. Diese künstliche Unterscheidung zwischen einem militärischen und dem politischen Arm, die von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vgl. ST 12.5.2021). Neben Deutschland, den USA, Kanada und den Niederlanden hat auch Großbritannien die Hizbollah als Ganzes verboten. In Österreich gilt für die Hizbollah – also auch für den politischen Arm – ein Symbole-Verwendungsverbot (ST 12.5.2021).
Die jüngsten Parlamentswahlen im Libanon fanden am 15.5.2022 statt (AA 5.12.2023). Die Wahlen waren die ersten seit einem landesweiten Aufstand im Jahr 2019 gegen eine politische Elite, die weithin als korrupt und ineffektiv gilt. Die Hizbollah und ihre verbündete Allianz gewannen 62 der 128 Sitze, und haben damit ihre Mehrheit im libanesischen Parlament verloren. Die Hizbollah behielt zwar ihre eigenen Sitze, aber die christliche Freie Patriotische Bewegung von Präsident Michel Aoun verlor an Unterstützung. Die „Lebanese Forces“, eine rivalisierende christliche Partei mit engen Beziehungen zu Saudi-Arabien, gewann 19 Sitze und damit 15 Sitze mehr als bei den letzten Wahlen im Jahr 2018 (BBC 17.5.2022). Kandidaten, die als Opposition zum Establishment gelten, haben 13 Sitze im Parlament gewonnen (OT 17.5.2022). Das zersplitterte Parlament war allerdings nicht in der Lage, einen neuen Präsidenten zu wählen, sodass nach dem Ende der Amtszeit von Michel Aoun im Oktober 2022 ein Vakuum entsteht. Michel Moawad, ein Anti-Hizbollah-Kandidat, hat in mehreren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten, aber keine Mehrheit. Die Abstimmung wird so lange fortgesetzt, bis jemand die Pattsituation durchbrechen kann. Da es keinen Präsidenten gibt, ist die Regierung von Premierminister Najib Mikati nur geschäftsführend tätig, was die anhaltende Wirtschaftskrise im Libanon noch verschärft, da die Währung einen neuen Rekordtiefstand erreicht hat (21Vote 21.2.2023).
Die Hizbollah und ihr wichtigster Verbündeter, die Amal-Bewegung von Nabih Berri, setzen sich für eine ausschließliche Vertretung der schiitischen Gemeinschaft ein, indem sie alle ihrer Gemeinschaft zugewiesenen Parlamentssitze und den gesamten Quotenanteil der Schiiten in jeder Regierung kontrollieren. Im System der Machtteilung im Libanon bedeutet dies, dass sie gegen jede Entscheidung ein Veto einlegen oder jede Sitzung des Parlaments oder der Regierung für ungültig erklären können, indem sie alle schiitischen Mitglieder auffordern, nicht teilzunehmen oder dagegen zu stimmen. Letztlich kann die Partei außerdem immer noch auf Einschüchterung und direkte Aktionen zurückgreifen und ihre bewaffneten Mitglieder mobilisieren, wenn die politischen Mittel nicht ausreichen (USIP 8.6.2022). Die wachsende wirtschaftliche Not und die Frustration über das politische System lösen im ganzen Land häufig weit verbreitete Proteste und zivile Unruhen aus, bei denen konkrete finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen zur Eindämmung der Krise gefordert werden (REACH 6.4.2022). Mehr als 200 Menschen protestierten Ende Januar 2023 vor dem libanesischen Justizpalast gegen die Versuche, die Ermittlungen im Zusammenhang mit der tödlichen Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 zu stoppen. Richter Tarek Bitar kündigte an, dass er die Ermittlungen zu der Explosion, bei der mehr als 220 Menschen ums Leben kamen, wieder aufnehmen werde, nachdem sie aufgrund von juristischen Auseinandersetzungen und politischem Druck auf höchster Ebene 13 Monate lang ausgesetzt worden waren (Reuters 26.1.2023). Im Oktober 2021 wurden bei einer Demonstration, zu der die Schiitische Amal und Hizbollah aufgerufen hatten, um die Absetzung des Richters Bitar zu fordern, sieben Menschen getötet und Dutzende verwundet (ToI 16.10.2021).
Sicherheitslage
allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Abschwung unübersichtlicher geworden (AA 12.5.2022). Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die von den Banken eingeführten informellen Kapitalverkehrskontrollen für Einlagen haben dazu geführt, dass einige Menschen in verschiedenen Bankfilialen im ganzen Land Geiseln genommen haben, um an ihr Geld zu kommen. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022).
Die libanesische schiitische Miliz Hizbollah kontrolliert den Zugang zu Teilen des Libanon und operiert innerhalb des Landes relativ ungestraft (CRS 11.1.2023). Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hizbollah übernimmt zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) faktisch auch die Funktion einer Sicherheitsbehörde (AA 5.12.2023). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah auch andere Terrorgruppen wie die Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, Hamas, an-Nusrah Front (Hay'at Tahrir ash-Sham), Palestine Liberation Front, Islamic Revolutionary Guard Corps/Qods Force, Islamic State of Iraq and ash-Sham (ISIS); PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine (CIA 14.2.2023).
Südlibanon
Viele Gebiete (Zonen) im gesamten Südlibanon gelten als Militärgelände der Hizbollah. Der Zugang zu diesen Gebieten ist untersagt. Die örtliche Zivilbevölkerung, die United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL)-Truppen und sogar die libanesische Armee haben keinen Zugang zu diesen Gebieten. Einige der Gebiete befinden sich in unmittelbarer Nähe von Dörfern (Alma 16.6.2022). Entlang der Blauen Linie im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen dem Libanon und Israel. Bei den grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen beiden Seiten werfen die Libanesen Israel wiederholt vor, den libanesischen Luftraum und die Hoheitsgewässer zu verletzen. Im Oktober 2022 legten Libanon und Israel unter Vermittlung der USA nach zwei Jahren indirekter Verhandlungen ihre Seegrenze fest. Die beiden Länder befinden sich technisch gesehen immer noch im Kriegszustand und unterhalten keine diplomatischen Beziehungen, was jede Art von Kontakt zwischen libanesischen und israelischen Bürgern verbietet (AlM 23.1.2023).
Am 29.8.2022 nahmen Beamte des libanesischen Generaldirektorats für Sicherheit in Bint Jbeil mehrere Männer fest, die verdächtigt wurden, ISIS-Terroristen zu sein. Ihnen wurde vorgeworfen, in den Reihen von ISIS in Syrien zu kämpfen, illegal in den Libanon einzudringen und mit Drogen und Falschgeld zu handeln (ITIC 6.9.2022).
Nordlibanon
Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Anwesenheit zahlreicher Flüchtlinge verschärft haben. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Ersal, Ra’s Baalbek und Qaa. Die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 14.2.2023). Die Schwächung der Streitkräfte hat ihre Fähigkeit eingeschränkt, schnell auf Notsituationen zu reagieren, einschließlich Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen im Nordlibanon. Einige Gemeinden und politische Parteien in Gebieten wie Keserwane und Matn (Gouvernement Berg-Libanon), die nördlich der Hauptstadt Beirut (Gouvernement Beirut) liegen, führen lokale Maßnahmen durch, um die steigende Kriminalität zu bekämpfen, wobei die Einwohner als Wächter fungieren und abwechselnde Schichten übernehmen. Ähnliche Maßnahmen gibt es bereits in den von der schiitischen Bewegung Hizbollah kontrollierten Gebieten in den Vororten der Hauptstadt (CR 18.10.2022).
Grenzgebiet zu Syrien
Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften (EDA 14.2.2023).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit nicht- verfassungsgemäßen politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren in Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren, fallen (AA 5.12.2022). Nach der libanesischen Verfassung werden die Personenstandsgesetze von jeder einzelnen Glaubensgemeinschaft erlassen, wobei das Gewohnheitsrecht mit religiösen Grundsätzen kombiniert wird (AN 26.8.2022). Frauen werden nach wie vor durch 15 verschiedene glaubensbasierte Personenstandsgesetze diskriminiert. Zu den Diskriminierungen gehört die Ungleichbehandlung beim Zugang zu Scheidung, Sorgerecht, Erbschaft und Eigentumsrechten (HRW 12.1.2023). Im Libanon gibt es außerdem keine zivile Ehe (HRW 7.2.2023). Jede der großen Glaubensgemeinschaften hat ein anderes gesetzliches Heiratsalter (AN 26.8.2022). Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist in Libanon nicht zu erkennen. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet (AA 5.12.2022).
Die Rechtsprechung ist gemäß Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischerEinflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022).
Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen undMilitärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022).
Verwaltung und Justiz in den palästinensischen Flüchtlingslagern sind sehr unterschiedlich, wobei die meisten Lager unter der Kontrolle gemeinsamer palästinensischer Sicherheitskräfte stehen, die mehrere Fraktionen repräsentieren. Die palästinensischen Gruppen in den Flüchtlingslagern verfügen über ein autonomes Justizsystem, das für Außenstehende meist nicht transparent ist und sich der Kontrolle des Staates entzieht. So versuchen beispielsweise lokale Volkskomitees in den Lagern, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden zu lösen, übergeben aber gelegentlich Personen, die schwerwiegenderer Vergehen (z. B. Mord und Terrorismus) beschuldigt werden, den staatlichen Behörden zur Verhandlung (USDOS 12.4.2022).
Sicherheitsbehörden
Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vgl. ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022).
Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vgl. Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022).
Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff, bspw. in den palästinensischen Flüchtlingslagern (AA 5.12.2022). Die Flüchtlingslager waren für die libanesischen Behörden bekanntermaßen tabu (T961 19.1.2023). Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nicht-staatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die südlichen Vororte Beiruts und die schiitischen Siedlungsgebiete in der Bekaa-Ebene und im Süden des Landes, in denen die Hizbollah präsent ist und Druck auf staatliche Institutionen ausübt. So sind z.B. in diesen Gebieten polizeiliche Ermittlungen oder auch die Präsenz der libanesischen Armee nur eingeschränkt möglich (AA 5.12.2022).
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet die Anwendung von Gewalt, um ein Geständnis oder Informationen über eine Straftat zu erlangen, aber die Justiz hat Foltervorwürfe nur selten untersucht oder verfolgt (USDOS 12.4.2022). Die Anwendung von Folter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, des Militärs und der staatlichen Sicherheitskräfte hält trotz der Verabschiedung von Antifoltergesetzen und der Schaffung von institutionellen Mechanismen zur Unterbindung dieser Praxis an (FH 24.2.2022). Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen seit langem dokumentieren, dass es immer wieder zu Folterungen und einer verfestigten Praxis von Gewalt, Demütigung und Misshandlung in der Haft kommt, haben die Behörden keine nennenswerten Schritte unternommen, um gegen diese Verstöße vorzugehen (Alkamara 15.1.2023). Die Regierung bestreitet die systematische Anwendung von Folter (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022), obwohl die Behörden einräumten, dass es während der Untersuchungshaft auf Polizeistationen oder in Militäreinrichtungen, wo Beamte Verdächtige ohne die Anwesenheit eines Anwalts verhörten, manchmal zu gewaltsamen Misshandlungen kam (USDOS 12.4.2022). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland berichtet, dass es sich laut libanesischer Regierung um „Exzesse Einzelner“ handelt, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 5.12.2022). Beschwerden über Folter, die von Demonstranten im Jahr 2020 eingereicht wurden, wurden von den Gerichten nicht weiterverfolgt (HRW 12.1.2023). Zwischen dem 25. und 31.1.2021 wurden 35 Personen im Zusammenhang mit Protesten in Isolationshaft genommen. Nach seiner Freilassung wies ein Festgenommener Anzeichen schwerer Schläge am ganzen Körper auf, mit erheblichen Verletzungen an Kopf, Schultern und Hals, und berichtete, dass er gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sei (AI 29.3.2022).
Obwohl das Parlament 2017 ein Anti-Folter-Gesetz verabschiedet hat, wird die Folter durch Sicherheitskräfte fortgesetzt, die Justizbehörden ignorieren weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes, und die Rechenschaftspflicht für Foltervorwürfe bleibt schwer zu erreichen (HRW 12.1.2023). Die Untersuchungsabteilung der libanesischen Streitkräfte (LAF) leitete im Mai 2020 eine interne Untersuchung über die angebliche Folterung von Gefangenen in LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripolis ein, nachdem es in diesen Städten zu Protesten gekommen war. Die Untersuchung wurde ausgesetzt, da keine formellen Anschuldigungen von den Opfern vorlagen und der ursprüngliche Untersuchungsrichter von seinem Posten zurücktrat (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2019 hat der libanesische Ministerrat die fünf Mitglieder des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter ernannt, aber noch keine Mittel für den Mechanismus bereitgestellt (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, seit 2007 keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 5.12.2022). NGOs und ehemalige Gefangene berichten weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - misshandelt wurden, insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Erzwungene Analuntersuchungen von Männern, die der gleichgeschlechtlichen sexuellen Aktivität verdächtigt werden, sind in den Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 12.4.2022). Im September 2022 starb ein syrischer Flüchtling im Gewahrsam der Staatssicherheit an den Folgen von Folter. Mehrere Beamte wurden verhaftet und stehen vor Militärgerichten, denen es an Unabhängigkeit mangelt (HRW 12.1.2023). Das Access Center for Human Rights (ACHR) berichtete über Fälle von Folter, ungerechten Gerichtsverfahren und „unmenschlichen“ Bedingungen während der Inhaftierung von syrischen Flüchtlingen durch die libanesischen Behörden (OT 14.3.2022; vgl. AI 23.3.2021).
Die LAF, die ISF und die Direktion für allgemeine Sicherheit (DGS) verfügen über neue Verhaltenskodizes, die sie mit Unterstützung des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte entwickelt und 2020 umgesetzt haben, um die Achtung und den Schutz der Menschenrechte zu fördern und Elemente der Rechenschaftspflicht einzuführen. Die Gendarmerieeinheit der ISF hat mit Unterstützung der Geberländer ein Schulungsprogramm eingeführt, das auch Menschenrechtsschulungen umfasst (USDOS 12.4.2022).
Korruption
Libanon leidet unter endemischer Korruption (USDOS 12.4.2022). Die politische und wirtschaftliche Elite betrachtet den Staat mehr oder weniger als Selbstbedienungsladen für sich und ihre Klientel (WZ 15.1.2023). Die Korruption durchdringt alle Ebenen und Zweige der Regierung, da die Auswahl für öffentliche Ämter auf ethnischen und parteilichen Loyalitäten und Klientelismus beruht, was zu einem aufgeblähten, ineffizienten und korrupten öffentlichen Dienst führt (U4 8.9.2022). Der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen hängt oft von Schmiergeldzahlungen oder persönlichen Beziehungen (wasta) ab (TI 19.9.2022; vgl. U4 8.9.2022). Gemäß Transparency International’s Corruption Perceptions Index liegt der Libanon im Jahr 2022 in Bezug auf Korruption auf Platz 150 von insgesamt 180 Staaten (TI o.D.). Die Korruption hat im Libanon einen historischen Höchststand erreicht und verschärft dadurch die Wirtschaftskrise weiter, die zu einer noch nie dagewesenen Armut und Ungleichheit geführt hat (TI 19.9.2022).
Zu den häufigsten Korruptionsarten gehören im Allgemeinen politische Klientelwirtschaft, Versäumnisse der Justiz, insbesondere bei der Untersuchung von Amtsmissbrauch und Bestechung auf mehreren Ebenen innerhalb der nationalen und kommunalen Regierung.
Am 7.4.2021 erhob ein Staatsanwalt Anklage gegen den Gouverneur der Zentralbank, Riad Salameh, den Vorsitzenden der Societe General Banque du Liban, Antoun Sehnaoui, Michel Mecattaf von der Firma Mecattaf und die Vorsitzende der Bankenkontrollkommission der Zentralbank, Maya Dabbagh wegen des Verdachts, dass die Bank große Summen überwiesen hat, was zu einer Abwertung des Pfunds führte. Der Fall wurde an einen Ermittlungsrichter verwiesen (USDOS 12.4.2022). Darüber hinaus ermitteln derzeit fünf europäische Länder gegen Riad Salameh wegen des Vorwurfs, öffentliche Gelder in Europa gewaschen zu haben (AP 11.1.2023).
Seit der Explosion im Beiruter Hafen im August 2020 fordern die Angehörigen eine transparente Untersuchung der Ursachen dieser verheerenden Tragödie (OT 9.12.2022). Die Richter, die für die Untersuchung der Explosion verantwortlich waren, haben die Ermittlungen mehrfach unter politischem Druck unterbrochen, nachdem Anklage gegen mehrere derzeitige und frühere hochrangige Beamte erhoben wurde (USDOS 12.4.2022).
Libanons oberster Staatsanwalt hat im Januar 2023 Anklage gegen Richter Tarek Bitar erhoben, der die tödliche Explosion im Hafen von Beirut untersuchte, und die Freilassung aller im Zusammenhang mit dem Fall inhaftierten Verdächtigen angeordnet, wie aus Justizkreisen verlautete. Diese Entscheidung spiegelt den zunehmenden Widerstand der libanesischen Regierungsklasse gegen die Bemühungen von Richter Bitar wider, seine Ermittlungen zu der verheerenden Explosion wieder aufzunehmen (AJ 25.1.2023). Die jüngsten Korruptionsskandale, in die hochrangige Beamte verwickelt waren, haben das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institutionen des Landes erschüttert und zu zivilen Unruhen geführt (TI 19.9.2022; vgl. U4 8.9.2022).
Die libanesische Regierung hat Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung eingeleitet. Der Libanon hat das UN-Übereinkommen gegen Korruption ratifiziert, und die Regierung hat den Prioritäten des Rahmens für Reform, Erholung und Wiederaufbau (3RF) zugestimmt.
Darüber hinaus wird in der 2020 verabschiedeten Nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie des Libanon der Fahrplan der Regierung zur Korruptionsbekämpfung beschrieben. Die Nationale Antikorruptionskommission, die mit der Umsetzung dieser Strategie betraut ist, verfügt jedoch nach wie vor nicht über die für die Erfüllung ihres Mandats erforderlichen Statuten und Ressourcen (OT 6.12.2022). Die Zentrale Aufsichtsbehörde (Central Inspection Board - CIB), ein Aufsichtsgremium innerhalb des Amtes des Premierministers, ist für die Überwachung von Verwaltungsabteilungen, einschließlich Beschaffungs- und Finanzmaßnahmen zuständig und ist weitgehend unabhängig von politischer Einflussnahme. Die CIB kann Bedienstete der nationalen und kommunalen Verwaltung inspizieren und ist befugt, ihre Entlassung zu beantragen oder Fälle zur Strafverfolgung weiterzuleiten. Die Befugnisse der CIB erstrecken sich nicht auf Kabinettsminister oder Kommunalbeamte. Auch der Sozialversicherungsfond, der Rat für Entwicklung und Wiederaufbau, und öffentliche Einrichtungen, die umfangreiche Finanzströme verwalten, fallen nicht in die Zuständigkeit der CIB. Berichten zufolge haben Beamte im Jahr 2021 in großem Umfang ungestraft korrupte Praktiken angewandt.
Regierungs- und Sicherheitsbeamte, Zollbeamte und Mitglieder der Justiz unterliegen den Gesetzen gegen Bestechung und Erpressung, aber das Fehlen einer strengen Durchsetzung schränkt die Wirksamkeit der Gesetze ein (USDOS 12.4.2022). In den letzten fünf Jahren wurden mehrere Gesetze zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, doch ihre Umsetzung bleibt problematisch (TI 19.9.2022), was zum Teil auf einen Mangel an politischem Willen zurückzuführen ist (U4 8.9.2022). Unter anderem verabschiedete das Parlament ein Gesetz über das Recht auf Zugang zu Informationen und ein Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, das darauf abzielt, Schlupflöcher zu schließen, die Veruntreuungen im öffentlichen Sektor ermöglichen. Im Oktober 2022 verabschiedete das Parlament außerdem ein Gesetz über das Bankgeheimnis, das Teil der zwischen Libanon und dem IWF vereinbarten Maßnahmen ist. Ebenso wird an der Fertigstellung eines Gesetzentwurfs über die Unabhängigkeit der Justiz gearbeitet (OT 6.12.2022).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Im Libanon sind zahlreiche lokale und internationale, im öffentlichen Leben deutlich wahrnehmbare Menschenrechtsorganisationen tätig. Die große Mehrheit von ihnen kann grundsätzlich frei arbeiten. Allerdings beklagen auch sie, wie viele zivilgesellschaftliche Organisationen, einen abnehmenden Handlungsspielraum und mitunter ein Klima der Bedrohung seitens nicht-staatlicher Akteure (z.B. durch die Hizbollah) (AA 5.12.2022). NGOs müssen das in Grundzügen seit 1909 bestehende Vereinsgesetz und andere anwendbare Gesetze in Bezug auf Arbeit, Finanzen und Einwanderung einhalten. Auch ist eine Registrierung beim Innenministerium erforderlich, womit unter Umständen ein Genehmigungsverfahren verbunden ist. NGOs sehen sich manchmal bürokratischen Behinderungen oder Einschüchterungen durch die Sicherheitsdienste ausgesetzt, je nachdem, in welchem Bereich sie tätig sind oder welche Initiativen sie ergreifen (FH 24.2.2022). Rechtlich erschwert bleibt die Gründung von Organisationen für Ausländer; dies macht es palästinensischen und syrischen Flüchtlingen de facto unmöglich, unabhängig von libanesischen Partnern NGOs zur Verfolgung ihrer Interessen zu gründen. In der Praxis treten libanesische Staatsangehörige für palästinensische und syrische Flüchtlinge als Gründer und Organe auf (AA 12.5.2022).
Organisationen der Zivilgesellschaft und NGOs spielten unter anderem bei der Katastrophenbewältigung im Zusammenhang mit der Explosion im Hafen von Beirut im Jahr 2020 eine entscheidende Rolle, da sie kurzfristige Soforthilfe und humanitäre Hilfe leisten konnten. Sie leisten auch langfristige Hilfe, um die Menschen bei der Bewältigung der multidimensionalen Krise im Libanon zu unterstützen (ICNL 14.11.2022). Die libanesische Zivilgesellschaft hat demnach eine führende Rolle dabei gespielt, auf die Bedürfnisse der Gesellschaft zu reagieren und Lücken im öffentlichen Sektor zu schließen (RDPP 12.12.2022).
Versuche der Einschüchterung und Beeinflussung durch politische Institutionen oder nichtstaatliche Akteure haben während des Jahres 2022 zugenommen. Dabei werden z.B. NGOs, die internationale Unterstützung erhalten, teilweise als ausländische Agenten diffamiert (AA 5.12.2022). In Gebieten, die von der Hizbollah beherrscht werden, sind unabhängige NGOs Schikanen und Einschüchterungen ausgesetzt, einschließlich sozialem, politischem und finanziellem Druck. Berichten zufolge bezahlte die Hizbollah Jugendliche, die in „inakzeptablen“ NGOs arbeiteten, damit sie die Gruppen verließen (USDOS 12.4.2022)
Wehrdienst und Rekrutierungen
Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden (AA 5.12.2022). Im Alter von 17 bis 25 Jahre können Männer und Frauen im Libanon den freiwilligen Militärdienst ableisten (CIA 11.1.2023). Laut dem US-Ministerium für Arbeit beträgt das Mindestalter für den Eintritt in den freiwilligen Wehrdienst 18 Jahre (UDOL 28.9.2022). Fahnenflüchtigen drohen nach Art. 107 ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Art. 110 lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 5.12.2022).
Die Vereinten Nationen (UN) bestätigen für das Jahr 2021 die Rekrutierung und den Einsatz von 32 Jungen im Alter von 11 bis 17 Jahren durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (24), Fath al-Islam (3), Hizbollah (2), Jund Ansar Allah (1), Saraya al-Muqawama7 (1) und Da'esh (1) (UNGA UNSC 23.6.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Libanon ist eines der 51 Gründungsmitglieder der Vereinten Nationen (UN), die am 26.6.1945 die UN-Charta unterzeichnet haben (UN o.D.). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass der Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Staat ist Vertragsstaat wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen, jedoch wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert, so beispielsweise auch das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von 1991. Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 5.12.2022).
Die Libanesen haben eine starke Vorstellung von sich selbst als Mitglieder eines repräsentativen und demokratischen Systems (IACL 18.10.2022). Der Libanon verfügt über eine starke und lebendige Zivilgesellschaft mit den vielfältigsten und aktivsten NGOs der Region (RDPP 12.12.2022). Allerdings bringt die tiefgreifende Wirtschaftskrise katastrophale Folgen für die Menschenrechte im Land mit sich (HRW 12.1.2023). Laut eines UN Sonderberichts über extreme Armut und Menschenrechte im Libanon, ist der libanesische Staat, einschließlich seiner Zentralbank, für grundlegende Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der unnötigen Verarmung der Bevölkerung, verantwortlich, die sich aus der von Menschen verursachten Wirtschafts- und Finanzkrise ergeben haben (OHCHR 11.4.2022). Die Reaktion der Behörden auf die sich verschärfende Wirtschaftskrise im Libanon hat das Recht der Einwohner auf Gesundheit und sogar ihr Recht auf Leben in den akutesten Momenten der Treibstoff- und Medikamentenknappheit nicht gewährleistet (AI 29.3.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören zudem glaubwürdige Berichte über: schwerwiegende politische Eingriffe in die Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt, Gewaltandrohung oder ungerechtfertigter Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, sowie Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; Abschiebung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sind; schwerwiegende und weit verbreitete Korruption auf hoher Ebene; das Bestehen oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen kriminalisieren; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender-Personen und Intersexuelle (LGBTI) und das Bestehen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022).
Im Januar 2021 wurde die Menschenrechtslage in Libanon zum dritten Mal im Rahmen des allgemeinen Überprüfungsverfahrens des UN-Menschenrechtsrats („Universal Periodic Review“, UPR) überprüft. Die Antworten der Regierung in diesem Rahmen wurden von Menschenrechtsgruppen negativ aufgenommen; insbesondere seien die Zuständigkeit von Militärstrafgerichten über Zivilisten aufrechterhalten und UPR-Empfehlungen betreffend der Gleichbehandlung der Geschlechter nicht umgesetzt worden (AA 5.12.2022). Obwohl die Rechtsstruktur die strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung von Beamten vorsieht, die Menschenrechtsverletzungen und Korruption begangen haben, bleibt die Durchsetzung ein Problem. Regierungsbeamte genießen ein gewisses Maß an Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Umgehung oder Beeinflussung von Gerichtsverfahren. Das Nationale Menschenrechtsinstitut (NHRI) soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. Mit Stand Dezember 2021 hatte das NHRI die ihm zugewiesenen Aufgaben noch nicht aufgenommen (USDOS 12.4.2022).
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Pressevertreter, und legt fest, dass Einschränkungen nur unter außergewöhnlichen Umständen vorgenommen werden dürfen. Die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen. Einzelpersonen steht es im Grunde frei, die Regierung zu kritisieren und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu diskutieren (USDOS 12.4.2022). Allerdings wies eine Koalition von NGOs im Juli 2020 auf eine zunehmende Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung hin, insbesondere in den sozialen Medien, vor allem bei politischen und sozialen Themen (USDOS 12.4.2022; vgl. SMEX 13.7.2020). Im Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen (RSF) belegt der Libanon im Jahr 2022 Rang 130 von 180 Ländern (RSF 23.1.2023). Im Jahr 2021 lag der Libanon noch auf Platz 107 von 180 Ländern, was bedeutet, dass der Libanon im vergangenen Jahr um 23 Plätze abgerutscht ist, obwohl Vergleiche dadurch erschwert werden, dass die RSF ihre Methodik in diesem Jahr geändert hat, um neue Indikatoren zu berücksichtigen (OT 4.5.2022).
Die Rundfunk- und Fernsehszene des Libanon ist vielfältig und lebendig und spiegelt den Pluralismus des Landes und seine Spaltung wider. Es war das erste arabische Land, das private Radio- und Fernsehsender zuließ, und hat sich zu einem regionalen Medienzentrum entwickelt (BBC 17.5.2022). Obwohl die Medien des Landes zu den offensten und vielfältigsten in der Region gehören, sind fast alle Medien von der Schirmherrschaft politischer Parteien, wohlhabender Einzelpersonen oder ausländischer Mächte abhängig und üben folglich ein gewisses Maß an Selbstzensur aus (FH 24.2.2022). Laut RSF herrscht in den libanesischen Medien zwar echte Meinungsfreiheit, doch wird der Sektor in der Praxis von einer Handvoll Personen kontrolliert, die direkt mit politischen Parteien verbunden sind oder lokalen Dynastien angehören. Die einflussreichsten Fernsehsender sind: LBCI, Al Jadeed und MTV, die jeweils den Familien Daher-Saad, Khayat und Murr gehören. Al Manar ist der offizielle Fernsehsender der Hizbollah. Die Presse ist ein Ausdruck des politischen und kommunalen Separatismus im Land, einschließlich der religiösen Überwachung der Medien (RSF 23.1.2023). Hinzu kommt, dass die Finanzkrise und die Auswirkungen der Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 viele Medien gezwungen haben, ihr Personal und ihre Budgets zu kürzen (BBC 17.5.2022; vgl. RSF 23.1.2023).
Es ist eine Straftat, den Präsidenten oder die Sicherheitsdienste zu kritisieren oder zu verleumden. Die Behörden nutzen diese Gesetze mitunter, um Journalisten zu schikanieren und zu inhaftieren (FH 24.2.2022). Journalisten, Social Media-Aktivisten und Blogger können für ihre Tätigkeit nach dem Strafgesetzbuch (insb. wegen Verleumdung) bestraft werden; zunehmend werden sie zu Befragungen der Sicherheitsbehörden vorgeladen. Immer wieder werden Journalisten durch nicht-staatliche Gruppen, insbesondere durch die Hizbollah, bedroht oder eingeschüchtert (AA 5.12.2022).Trotz der rechtlichen und praktischen Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sind, können viele Journalisten über heikle Themen wie staatliche Korruption, Fehlverhalten der Eliten und das Verhalten bewaffneter Gruppen wie der Hizbollah berichten und diese kommentieren (FH 24.2.2022).
Es herrscht Unklarheit darüber, welcher rechtliche Rahmen für Online-Nachrichtenseiten im Land gilt. Es gibt kein spezielles Gesetz, das die Online-Rede regelt (USDOS 12.4.2022). Politiker und Journalisten werden durch ausgeklügelte Spionagesoftware ins Visier genommen, und mehrere Online-Journalisten und Nutzer sozialer Medien wurden vom Büro für Cyberkriminalität vorgeladen (FH 3.6.2022).
Online-Hass- und Desinformationskampagnen, die von Netzwerken von Hizbollah-Anhängern betrieben werden, zielen auf Kritiker und Gegner der Partei ab, um sie zu verleumden und zu diffamieren (NL 16.3.2022; vgl. FH 3.6.2022).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Behörden respektieren im Allgemeinen das von der Verfassung geschützte Versammlungsrecht (FH 24.2.2022; vgl. AA 5.12.2022, USDOS 12.4.2022), und in der Praxis versammeln sich die Menschen regelmäßig ohne Genehmigung oder Abstimmung mit den Sicherheitsdiensten (FH 24.2.2022). Offiziell müssen die Organisatoren drei Tage vor einer Demonstration eine Genehmigung beim Innenministerium einholen (USDOS 12.4.2022). Gelegentlich werden Demonstrationen – insbesondere aus dem salafistischen Spektrum – aus Sicherheitsgründen untersagt (AA 5.12.2022). In den letzten Jahren konnten Demonstranten gegen die schlechte Funktionsweise der Regierung und den Mangel an Dienstleistungen protestieren, doch kam es bei diesen Veranstaltungen häufig zu Gewalt seitens der Behörden, politischer Parteien, Milizen und ziviler Teilnehmer (FH 24.2.2022). Die Sicherheitskräfte griffen gelegentlich ein, um Demonstrationen aufzulösen, in der Regel, wenn Demonstranten Sachschäden verursachten, oder es zu Zusammenstößen zwischen gegnerischen Demonstranten kam (USDOS 12.4.2022). Durch ein während des Pride Month 2022 vom Innenministerium erlassenes Verbot von LGBTIVersammlungen wurde die Versammlungsfreiheit eingeschränkt (AA 5.12.2022; vgl. AlM 1.12.2022). Rechtsgruppen haben gegen die Entscheidung Berufung eingelegt (HRW 12.1.2023; vgl. AlM 1.12.2022). Seit der Libanon im Mai 2017 als erstes arabisches Land die Pride Week feierte, hatten libanesische NGOs die Möglichkeit, trotz des Drucks von religiösen Persönlichkeiten Versammlungen zu organisieren (AlM 1.12.2022).
Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit vor, wobei einige Bedingungen gesetzlich festgelegt sind, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen respektiert (USDOS 12.4.2022). Für die Gründung einer Vereinigung ist keine vorherige Genehmigung erforderlich, aber die Organisatoren müssen das Innenministerium benachrichtigen, um eine rechtliche Anerkennung zu erhalten, und das Ministerium muss überprüfen, ob die Organisation die „öffentliche Ordnung, die öffentliche Moral und die staatliche Sicherheit“ respektiert. In einigen Fällen hat das Ministerium die Anmeldeunterlagen einer NGO an die Sicherheitskräfte geschickt, um Nachforschungen über die Gründungsmitglieder einer Organisation anzustellen (USDOS 12.4.2022; vgl. OHCHR 11.2021). Das Innenministerium ist in die Kritik geraten, weil es Vereinigungen, insbesondere solchen, die sich mit sensiblen Themen wie den Rechten von LGBTI befassen, lange nach der Anmeldung keine Bescheinigungen ausstellt. Dazu gehört auch die libanesische LGBTI-Vereinigung Helem, die seit 2004, als sie dem libanesischen Innenministerium ihre Vereinigungsmeldung vorlegte, auf eine offizielle Bestätigung ihrer Gründung wartet. In der Praxis kann eine Vereinigung jedoch auch ohne die Eintragung durch das Innenministerium tätig werden - die fehlende Rechtspersönlichkeit hat jedoch praktische Auswirkungen, da sie beispielsweise kein Bankkonto eröffnen oder keine Räumlichkeiten mieten kann (OHCHR 11.2021). Organisationen müssen darüber hinaus Vertreter des Ministeriums zu jeder Generalversammlung einladen, bei der die Mitglieder über Satzungen, Änderungen oder Sitze im Vorstand abstimmen. Das Ministerium muss dann die Abstimmung oder Wahl validieren. Geschieht dies nicht, kann die Organisation durch einen Erlass des Ministerrats aufgelöst werden (USDOS 12.4.2022).
Das Kabinett muss alle politischen Parteien zulassen (USDOS 12.4.2022). In den letzten Jahren hat die Zahl der politischen Gruppen, die das Establishment im Libanon herausfordern wollen, zugenommen (TPI 4.2022).
Haftbedingungen
Die sozioökonomische Krise im Libanon hat auch die ohnehin schon schlechten Haftbedingungen in den libanesischen Gefängnissen weiter verschärft. Die schlechten Bedingungen und die mangelnde medizinische Versorgung führen regelmäßig zu Aufständen und Unruhen in den Gefängnissen (AlM 7.8.2022). Die Haftbedingungen in den 18 regulären libanesischen Haftanstalten entsprechen nicht den internationalen Mindestanforderungen. Es herrscht ein eklatanter Mangel an hygienischen Standards, medizinischer Versorgung, Bewegungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten in Haft (etwa: Berufsausbildung) und an geschultem Gefängnispersonal (AA 5.12.2022).
Aufgrund von Rückständen in der Justiz bleiben die Gefangenen in vielen Fällen monatelang, manchmal sogar jahrelang, ohne Gerichtsverfahren inhaftiert (OT 26.9.2022; vgl. PI 19.5.2022, USDOS 12.4.2022). Die Regierung selbst gab im September 2022 an, dass mit über 8.200 Gefangenen eine Belegung von 323 % (Strafgefangene) bzw. 222 % (Untersuchungshäftlinge) herrsche (AA 5.12.2022). Nach Angaben des geschäftsführenden Innenministers Bassam Mawlawi befinden sich 79,1 % der Häftlinge in Untersuchungshaft und warten auf ihren Prozess (OT 31.8.2022). Untersuchungshäftlinge werden von den Behörden oftmals zusammen mit verurteilten Häftlingen festgehalten. Laut Statistiken der Internal Security Forces (ISF) waren im Jahr 2021 110 Minderjährige und 207 Frauen inhaftiert. Die ISF halten Frauen in vier speziellen Frauengefängnissen (Baabda, Beirut, Zahle und Tripoli) gefangen. Das ISF berichtete außerdem, dass im Laufe des Jahres 2021 19 Personen in Haftanstalten gestorben sind. 18 Gefangene starben an medizinischen Problemen, darunter Herzinfarkt, Krebs und COVID-19, und ein Gefangener verübte Selbstmord. Einige NGOs kritisieren die Nachlässigkeit der Behörden und das Versäumnis, den Gefangenen eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen, was zu einigen Todesfällen beigetragen haben könnte (USDOS 12.4.2022). Da der Zugang zu Nahrungsmitteln, sauberem Wasser und minimaler medizinischer Versorgung für die Gefängnisinsassen im ganzen Land immer schwieriger wird, hat dies erhebliche Auswirkungen auf diejenigen, die ohnehin schon am meisten gefährdet sind, darunter auch Migranten und Flüchtlinge (Alkarama 15.1.2023). Seit August 2016 verfügt die General Security über eine neue Haftanstalt, sodass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, relativ verbessert haben; die Möglichkeiten medizinischer Versorgung sind allerdings, wie im gesamten Land, eingeschränkt (AA 5.12.2022).
Es gibt in den Justizvollzugsanstalten eine elektronische Datenbank zur Nachverfolgung von Verbleib, Haftdauer und medizinischer Betreuung von Gefangenen (AA 5.12.2022). Im August 2022 wurden dem Parlament zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt (OT 26.9.2022), mit denen die Überbelegung der libanesischen Gefängnisse verringert werden soll. Die Gesetzentwürfe waren eine Reaktion auf die Drohung von Catering-Unternehmen, ab dem 1.9.2022 kein Essen mehr an Häftlinge zu liefern, wenn der Staat sie nicht bezahlt (OT 31.8.2022). Die Regierung ließ eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zu, und diese Überwachung fand auch statt. Außerdem können Gefangene und Häftlinge Misshandlungen direkt bei der Menschenrechtsabteilung der ISF melden. Nach Angaben der ISF-Menschenrechtsabteilung ergriff die ISF Disziplinarmaßnahmen gegen Offiziere, die sie für Missbrauch oder Misshandlung verantwortlich machte, einschließlich Entlassungen, doch wurden diese Informationen nicht veröffentlicht. Die ISF berichtete, dass fünf ISF-Offiziere bestraft wurden, weil sie Verdächtige nicht über ihre Rechte bei der Festnahme gemäß Artikel 47 der Strafprozessordnung informiert hatten (USDOS 12.4.2022). Nichtregierungsorganisationen kritisieren allerdings, dass das libanesische Recht zwar vorsieht, dass die Aufsicht über die Gefängnisse von der Gefängnisabteilung des Justizministeriums wahrgenommen wird, die Haftanstalten jedoch weiterhin der Generaldirektion der Sicherheitskräfte unterstehen. Dies führt dazu, dass die Gefangenen ihre Beschwerden über Folterungen oder Misshandlungen bei denselben Behörden einreichen müssen, die diese Handlungen durchgeführt oder zugelassen haben (Alkarama 15.1.2023).
Auch nichtstaatliche Organisationen wie die Hizbollah und palästinensische Milizen betreiben Berichten zufolge inoffizielle Gefängnisse (USDOS 12.4.2022).
Todesstrafe
Die Justiz verhängt weiterhin Todesurteile. Der Libanon hat allerdings seit 2004 keinen verurteilten Straftäter mehr hingerichtet, da seit 18 Jahren de facto ein Vollstreckungsmoratorium besteht (OT 18.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). 81 Verurteilte, libanesische und ausländische, warten derzeit in der Todeszelle, hauptsächlich im Zentralgefängnis Roumieh. Die Justiz wartet noch immer auf einen nationalen Konsens zur Abschaffung der Todesstrafe (OT 18.4.2022). Offiziell droht im Libanon laut Gesetz die Todesstrafe noch für eine Reihe Delikte des allgemeinen Strafrechts (lib. StGB), darunter u.a. Hochverrat, militärischer Umsturz und Spionage, Verbrechen gegen die Verkehrssicherheit mit Todesfolge und Terrorismus in besonders schweren Fällen (AA 5.12.2022).
Im Jahr 2021 wurde mindestens zwölf mal die Todesstrafe verhängt, während es im Jahr zuvor zwei Urteile gab. Am 5.10.2021 verurteilte das Ständige Militärgericht des Landes vier Männer zum Tode, weil sie an einem Angriff der in Syrien ansässigen bewaffneten Gruppe Jabhat an-Nusra auf libanesische und syrische Soldaten in Arsal, Libanon, im Jahr 2014 beteiligt waren, bei dem mehrere Soldaten beider Armeen ums Leben kamen (AI 24.5.2022). Im Libanon sind keine extralegalen Tötungen durch libanesische Staatsorgane bekannt geworden. Extralegale Hinrichtungen können aber für militärische Kampfhandlungen in Gebieten außerhalb staatlicher Kontrolle nicht ausgeschlossen werden. Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30. Juni 2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens vier starben im Gewahrsam der Armee, nach Armeeangaben infolge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme.
Menschenrechtsgruppen fordern seither erfolglos eine Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse (AA 5.12.2022).
Religionsfreiheit
Die Verfassung sieht „absolute Glaubensfreiheit“ vor und erklärt, dass der Staat alle religiösen Gruppen und Konfessionen sowie den Personenstand und die religiösen Interessen von Personen jeder religiösen Gruppe respektiert. Die Verfassung garantiert die freie Ausübung religiöser Riten, sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören, und erklärt die Gleichheit der Rechte und Pflichten für alle Bürger ohne Diskriminierung oder Bevorzugung (USDOS 2.6.2022). Es gibt 18 staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften, davon sind zwölf christlich und fünf muslimisch (AA 5.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, CIA 11.1.2023). Eine kleine jüdische Gemeinde kommt hinzu (FAZ 18.8.2020). Christen wie Muslime üben ihre Religion offen und ohne Einschränkung aus. Die kleine Anzahl an Juden und Jüdinnen geben sich meist nicht öffentlich zu erkennen (AA 5.12.2022). Zu den Gruppen, die die Regierung nicht anerkennt, gehören die Baha'is, Buddhisten, Hindus und mehrere protestantische Gruppen (USDOS 2.6.2022).
Nach Schätzungen von Statistics Lebanon sind 64,9 % der Bevölkerung Muslime (32 % Sunniten, 31,3 % Schiiten und 1,6 % Alawiten und Ismailiten zusammen). Statistics Lebanon schätzt außerdem, dass 32 % der Bevölkerung Christen sind. Die größte christliche Gruppe sind die maronitischen Katholiken (mit 52,5 % der christlichen Bevölkerung), gefolgt von den griechisch-orthodoxen Christen (25 % der christlichen Bevölkerung) (USDOS 2.6.2022). Der Anteil der Drusen beläuft sich auf lediglich 4,5 % der Bevölkerung (CIA 11.1.2023). In der Verfassung heißt es, dass bei der Verteilung von Kabinettsposten und hochrangigen Posten im öffentlichen Dienst ein „gerechtes und ausgewogenes Verhältnis“ zwischen den großen Religionsgemeinschaften herrschen soll (USDOS 2.6.2022). Von den 64 Sitzen für Muslime im libanesischen Parlament entfallen 27 auf die Schiiten und 27 auf die Sunniten, acht auf die Drusen und zwei auf die Alawiten. Von den 64 Sitzen für Christen entfallen 34 auf Maroniten, 14 auf Orthodoxe, 8 auf Mitglieder der griechischen Kirche, 5 auf Armenier und 3 auf andere christliche Minderheiten (AB 25.1.2022).
Laut Gesetz gestattet die Regierung anerkannten Religionsgemeinschaften die Anwendung ihrer eigenen Regeln für Familien- und Personenstandsangelegenheiten, einschließlich Heirat, Scheidung, Sorgerecht für Kinder und Erbschaft. Schiiten, Sunniten, anerkannte Christen und Drusen verfügen über staatlich ernannte subventionierte klerikale Gerichte, die das Familien- und Personenstandsrecht gemäß den Überzeugungen der jeweiligen Religionsgemeinschaft verwalten. Während die religiösen Gerichte und die religiösen Gesetze rechtlich an die Bestimmungen der Verfassung gebunden sind, hat der Kassationsgerichtshof, das höchste Zivilgericht im Justizsystem, nur eine sehr begrenzte Aufsicht über die Verfahren und Entscheidungen der religiösen Gerichte. Gemäß der Verfassung können anerkannte Religionsgemeinschaften ihre eigenen Schulen betreiben, sofern sie die allgemeinen Vorschriften für öffentliche Schulen einhalten, die besagen, dass die Schulen nicht zu konfessionellem Zwist anstiften oder die nationale Sicherheit gefährden dürfen. Die Regierung erlaubt den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, schreibt ihn aber nicht vor. Sowohl christliche als auch muslimische Vertreter lokaler Religionen veranstalten gelegentlich Aufklärungsveranstaltungen in öffentlichen Schulen (USDOS 2.6.2022).
Die Ehe kann nur durch anerkannte Religionsgemeinschaften und in religiöser Form geschlossen werden (AA 5.12.2022). Einige christliche und muslimische Religionsbehörden führen interreligiöse Eheschließungen durch (USDOS 2.6.2022). Diese waren allerdings nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die letztlich darauf abzielen, dass ein Ehepartner zum Glauben des anderen konvertiert. Die vor einer anerkannten religiösen Instanz geschlossenen Ehen müssen anschließend in das libanesische Personenstandsregister eingetragen werden, damit die Eheurkunde rechtliche Beweiskraft erlangen kann. Eine zivile Eheschließung in Libanon ist weiterhin nicht möglich (AA 5.12.2022).
Konversion
Die Konversion ist im Libanon nicht ohne Stigma oder Schwierigkeiten, aber sie ist rechtlich zulässig, und das Kräfteverhältnis zwischen Islam und Christentum ist annähernd ausgeglichen (FT 1.2023). Laut Gesetz steht es einer Person frei, zu einer anderen Religion zu konvertieren, wenn ein örtlicher leitender Beamter der Religionsgemeinschaft, der die Person beitreten möchte, dem Wechsel zustimmt. Die Religionsgemeinschaft stellt ein Dokument aus, in dem die neue Religion des Konvertiten bestätigt wird, sodass der Konvertit seine neue Religion bei der Direktion für den Personenstand des Innenministeriums eintragen lassen kann. Die neue Religion wird anschließend in die von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden eingetragen. Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, die übliche Angabe ihrer Religion aus den von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden zu entfernen oder die Art der Angabe zu ändern. Für die Änderung der Dokumente ist keine Genehmigung der religiösen Beamten erforderlich, und die Eintragung der Person bei der Direktion für den Personenstand wird nicht geändert oder aufgehoben (USDOS 2.6.2022). In der Praxis kommen Konversionen nur in Ausnahmefällen vor, zumal Konvertiten nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder gesellschaftlichen Umfelds rechnen können und allenfalls auch der Gefahr physischer Bedrohung ausgesetzt sind. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt (AA 5.12.2022).
Blasphemie
Das Strafgesetzbuch sieht eine Höchststrafe von einem Jahr Gefängnis für jeden vor, der wegen „öffentlicher Gotteslästerung“ verurteilt wird (USDOS 2.6.2022; vgl. HRF 26.11.2022). Es wird nicht definiert, was dies bedeutet. Gesetzliche Bestimmungen sehen mögliche Geld- oder Gefängnisstrafen für sektiererische Provokationen vor und der Presse ist die Veröffentlichung von blasphemischen Inhalten in Bezug auf die offiziell anerkannten Religionen des Landes oder von Inhalten, die sektiererische Fehden provozieren könnten, untersagt (USDOS 2.6.2022).
Minderheiten
Die Bevölkerung des Libanon von geschätzten 5.296.814 Menschen besteht zu 95 % aus Arabern, zu 4 % aus Armeniern und zu 1 % aus sonstigen Ethnizitäten (CIA 11.1.2023). Die demografischen Daten sind umstritten, und seit 1932 hat es keine Volkszählung mehr gegeben. Einige Minderheitengruppen werden in erster Linie durch ihre Religion definiert, andere durch ihre ethnische Zugehörigkeit (MR 5.2020). Es besteht im Grundsatz keine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung für libanesische Staatsangehörige oder die 18 anerkannten konfessionellen Gruppen. Die armenisch-stämmige Bevölkerung, eine bedeutende ethnische Minderheit, ist in Staat und Gesellschaft integriert. Die ca. 100.000 Personen umfassende kurdisch-stämmige Bevölkerung türkischen, syrischen oder irakischen Ursprungs wird nicht als Minderheit anerkannt, unterliegt aber keiner Repression wegen ihrer Volkszugehörigkeit; nach wie vor ist ein kleiner Teil dieser Bevölkerungsgruppe (ca. 1.000 - 1.500 Personen) aber staatenlos und hat damit keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen (AA 5.12.2022). [Anm.: Zur Lage von palästinensischen und syrischen Flüchtlingen siehe Kapitel 21.1 und 21.1.]
Einen Sonderfall stellen in Libanon lebende ausländische Hausangestellte dar. Es handelt sich überwiegend um Frauen aus Süd- und Südostasien sowie aus Afrika. Medien und Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft von weit verbreiteten Fällen schwerer Misshandlung, sexuellen Missbrauchs, wirtschaftlicher Ausbeutung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Passentzug seitens der Arbeitgeber. In einer im Oktober 2022 veröffentlichten Studie der NGO Egna Legna Besidet in Zusammenarbeit mit der Lebanese American University, bei der 913 Interviews mit ausländischen Hausangestellten durchgeführt wurden, gaben 68 % der Befragten an, während ihres Aufenthalts im Libanon mindestens eine Erfahrung von sexueller Belästigung gemacht zu haben. Für ausländische Hausangestellte gelten die Schutzbestimmungen des libanesischen Arbeitsrechts nicht, sondern das sogenannte Kafala System. Die Erfordernis eines persönlichen „Sponsors“ für die Aufenthaltsgenehmigung unterwirft die Betroffenen faktischer und rechtlicher Abhängigkeit. Die Regierung hat 2020 einen neuen Mustervertrag mit Mindestanforderungen an Arbeitsbedingungen verordnet. Dieser Vertrag ist allerdings aufgrund von Klagen von Vermittlungsagenturen vor Gericht derzeit ausgesetzt. Im Übrigen blieben staatliche Bemühungen für eine signifikante Verbesserung der Lage von Hausangestellten unzureichend (AA 5.12.2022).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte.
Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen (USDOS 12.4.2022) [Anm.: Für detaillierte Informationen wird auf das entsprechenden Kapitel 20 „IDPs und Flüchtlinge“ verwiesen]. Berichten zufolge werden im Libanon diskriminierende Ausgangssperren verhängt, die sich gegen ausländische oder syrische Staatsangehörige richten (MRG 31.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Während die Gemeinden ursprünglich Sicherheitsbedenken als Rechtfertigung für die Verhängung von Ausgangssperren für syrische Bürger anführten, insbesondere im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg und seinen Folgen im Libanon, lieferte die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie eine zusätzliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit syrischer Bürger. Während der Pandemie wurde berichtet, dass mindestens 21 libanesische Gemeinden Beschränkungen für syrische Flüchtlinge eingeführt hatten, die nicht für libanesische Bürger gelten (MRG 31.1.2022).
Kontrollpunkte sind im Libanon weit verbreitet (AA 5.12.2022). Bewaffnete nichtstaatliche Akteure behindern oder verhindern die Bewegungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bspw. kontrollieren Bewaffnete Hizbollah-Mitglieder den Zugang zu einigen von der Hizbollah kontrollierten Gebieten (USDOS 12.4.2022).
Libanon kann auf dem Landweg derzeit nur in Richtung Syrien verlassen werden. Aufgrund des besonderen Charakters der Beziehungen zwischen den beiden Staaten können libanesische Staatsangehörige mit Personalausweis über einen der sechs offiziellen Grenzübergänge problemlos nach Syrien ein- und ausreisen. Auch die „grüne Grenze“ zwischen Libanon und Syrien ist trotz einer gewissen Verbesserung der Grenzüberwachung nach wie vor durchlässig; die Grenze wurde allerdings seit Mitte 2011 in Teilbereichen auf syrischer Seite vermint. Die Demarkationslinie (Blaue Linie) zu Israel ist für den Grenzverkehr geschlossen und wird durch einen durchgehenden Grenzzaun/-mauer auf israelischer Seite befestigt (AA 5.12.2022).
Innerhalb der Familien übten die Männer mitunter eine beträchtliche Kontrolle über weibliche Verwandte aus, indem sie deren Aktivitäten außerhalb des Hauses oder deren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränkten (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 5.12.2022).
Grundversorgung und Wirtschaft
Der Libanon befindet sich seit drei Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt (WB 14.4.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert (EUI 12.1.2022; vgl. AA 5.12.2022). Mitten in dieser Krise forderte die Explosion im August 2021 im Hafen von Beirut mehr als 200 Tote, mehr als 6.500 Verletzte und 300.000 Obdachlose. Dieses verheerende Ereignis verschlimmerte die ohnehin schon katastrophale sozioökonomische Lage im Land (EUI 12.1.2022).
Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vgl. TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Die Finanzkrise hat drei Viertel der Bevölkerung in die Armut gestürzt, und Millionen von Menschen haben mit einer der höchsten Inflationsraten der Welt zu kämpfen (ABCNews 19.1.2023). Der drastische Verfall der Währung treibt die Inflation weiter in die Höhe, die sich seit Juli 2020 im dreistelligen Bereich bewegt. Die Inflation lag im Jahr 2021 bei durchschnittlich 150 % und in der ersten Hälfte des Jahres 2022 bei durchschnittlich 218 % und erreichte im Januar 2022 einen Höchststand von 240 % (im Vergleich zum Vorjahr). Der Inflationsdruck wurde durch den Anstieg der weltweiten Lebensmittelpreise seit Beginn des Ukraine-Kriegs noch verschärft. Die Inflation wirkt wie eine höchst regressive Steuer, die die Armen und Schwachen der libanesischen Gesellschaft unverhältnismäßig stark trifft, zumal Grunderzeugnisse, darunter Lebensmittel, die Haupttreiber der Gesamtinflation sind (WB 23.11.2022). Im Juni 2022 lag die Inflation bei Lebensmitteln bei 332 % (WB 23.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Der Libanon zählt zu den weltweit am stärksten verschuldeten Staaten (WZ 4.11.2022). Die wirtschaftliche Schrumpfung und die Währungsabwertung tragen zu einer ohnehin schon unhaltbaren Schuldendynamik bei. Die öffentliche Verschuldung im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt erreicht den Prognosen zufolge im Jahr 2021 172,5 % und im Jahr 2022 180,7 % (WB 23.11.2022). Im Jahr 2020 trugen Auslandsüberweisungen in der Höhe von 6,63 Mrd. USD zu ungefähr 25,6 % des BIP im Libanon bei. Für Familien, die Gelder aus dem Ausland erhalten, machen die Überweisungen im Durchschnitt 40 % des gesamten Haushaltseinkommens aus und ermöglichen dadurch den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, die sonst nur schwer leistbar wären (WKO 10.2022).
Am 4.4.2022 gab der stellvertretende Premierminister die Illiquidität des Libanon und der Libanesischen Zentralbank (Banque de Liban, BDL) bekannt, nachdem der Staat seine Schulden nicht begleichen konnte (WKO 10.2022). Der Zusammenbruch der Banken, der durch ausbleibende Investoren und nicht gedeckte Schulden ausgelöst wurde, hat für einen Großteil der Menschen gravierende Auswirkungen. Die Staatsanwaltschaft fror kurzerhand über Nacht sämtliche Guthaben von 20 Banken ein. Betroffen sind auch Fremdwährungen. Es werden im Höchstfall an Sparer nur wenige hundert Dollar pro Monat ausgezahlt. Die nie per Gesetz legalisierte Kapitalkontrolle betrifft alle Bürger, sofern diese noch nicht in die Armut abgerutscht sind (WZ 4.11.2022). Inmitten der sich verschärfenden und ausweitenden Bankenkrise im Libanon, hat die Frustration bei einigen Anlegern zu radikalen Maßnahmen geführt, als die Landeswährung auf dem Schwarzmarkt einen neuen Tiefstand gegenüber dem Dollar erreichte (WKO 10.2022). So kam es zu vermehrten Banküberfällen von verzweifelten Kunden, die ihre Geldeinlagen einforderten um ihre Ersparnisse gegen den Kursverfall zu retten (WKO 10.2022; vgl. WZ 4.11.2022; PC 27.12.2022). Infolgedessen erklärten die libanesischen Banken Mitte September 2022 einen Generalstreik und verlangten staatliche Maßnahmen, um ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Nachdem für eine Woche sämtliche Banken geschlossen waren, hat der libanesische Bankenverband erklärt, dass die Banken in begrenzten Umfang für Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Krankenhäusern wieder geöffnet sind (WKO 10.2022). Manche Banken haben Betonmauern und Stacheldraht um ihre Gebäude gezogen, damit aufgebrachte Bürger sie nicht mehr stürmen können (WZ 9.1.2023).
Laut einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts Statistics Lebanon sind lediglich 34,84 % der in der Studie befragten Libanesen durchgehend erwerbstätig, während 17,74 % einer Gelegenheitsarbeit nachgehen (SL 2022). Steigende Arbeitslosigkeit, eine abwertende Landeswährung, eine explodierende Inflation und die Streichung von Subventionen haben es vielen Menschen erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HRW 12.12.2022). Inzwischen wurden fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter abgebaut (AA 5.12.2022). Die Preise für Strom, Wasser und Gas sind in die Höhe geschnallt und stiegen zwischen Juni 2021 und Juni 2022 um 595 % (HRW 12.1.2023). Immer mehr Erwachsene lassen Mahlzeiten ausfallen oder können sich keine Medikamente leisten, gleichzeitig müssen immer mehr Kinder arbeiten gehen, um ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend kommt hinzu, dass der anhaltende Krieg in der Ukraine die Preise für Grundnahrungsmittel und Energie weiter in die Höhe treibt. Vor dem Krieg bezog der Libanon 80 % der gesamten Weizeneinfuhren aus der Ukraine und 15 % aus Russland, wie aus libanesischen Zollangaben hervorgeht. Niedrige Einkommen und dreistellige Inflationsraten führen dazu, dass sich viele Menschen lebenswichtige Güter und Dienstleistungen nicht mehr leisten können (HRW 12.12.2022). Dreiviertel der Bevölkerung, insb. im Nord-Libanon (Region Akkar), in der nördlichen BekaaEbene (insb. Region Hermel) sowie in Süd-Libanon, leben an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 USD pro Tag (AA 5.12.2022; vgl. ACAP 31.5.2022). 82 % der Bevölkerung leben in mehrdimensionaler Armut in Bezug auf das Einkommen und verschiedene Aspekte der Lebensbedingungen (ACAP 31.5.2022; vgl. UNESCWA 3.9.2021). Gefährdete Bevölkerungsgruppen, darunter vertriebene Syrer, palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS) und palästinensische Flüchtlinge im Libanon (PRL), sind besonders von einem starken Anstieg der Armut, Lücken in wichtigen Versorgungsketten und Einschränkungen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen grundlegenden Dienstleistungen betroffen (GoL UN 1.2022; vgl. HRW 12.1.2023).
Rund zwei Millionen Menschen im Libanon, darunter 1,29 Millionen Libanesen und 700.000 syrische Flüchtlinge, sind derzeit von Ernährungsunsicherheit betroffen (UN 19.1.2023; vgl. KAKE 20.1.2023). Die erste integrierte Analyse der akuten Ernährungsunsicherheit im Libanon (Integrated Food Security Phase Classification, IPC) prognostiziert, dass sich die Situation zwischen Januar und April 2023 weiter verschlechtern wird. Der Analyse zufolge ist die akute Ernährungsunsicherheit der libanesischen Bevölkerung im Bezirk Akkar am höchsten, gefolgt von Baabda, Baalbek und Tripoli (UN 19.1.2023). Laut Human Rights Watch hat die Ernährungsunsicherheit ein alarmierendes Ausmaß erreicht, was dazu führt, dass viele Familien, darunter auch Kinder, regelmäßig hungern müssen (HRW 12.12.2022). Laut der Umfrage von Statistics Lebanon schaffen es lediglich 13,55 % der Befragten, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Eine Mehrheit von 71,94 % der Befragten kann ihren Haushalt gerade noch mit ausreichend Lebensmitteln versorgen (36,13 %) oder kann dies kaum noch tun (35,81 %) (SL 2022).
Auch die Elektrizitätsversorgung im Libanon ist weiterhin unzureichend. Fast 34 % des Stroms geht durch „technische Verluste“ wie Netzausfälle und „nichttechnische Verluste“, einschließlich Diebstahl, verloren. Seit der Explosion am Beiruter Hafen hat sich im ganzen Land die Stromversorgung, allem voran durch die immer schlimmer werdende finanzielle Situation, extrem verschlechtert. Zuletzt führte der Mangel an Treibstoff in den wichtigsten Kraftwerken des Landes zu einem flächendeckenden Zusammenbruch des Stromnetzes (WKO 10.2022). Des Weiteren kann sich die libanesische Regierung den Brennstoff für die lokalen Kraftwerke nicht leisten. Somit kommt es zu Stromausfällen, welche bis zu 22 Stunden pro Tag dauern (WKO 10.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die meisten Haushalte besitzen trotz der nahezu täglichen Stromausfälle noch immer keinen Generator, bzw. kann die Hausgemeinschaft sich den Treibstoff für den Betrieb der Aggregate nicht mehr leisten (WZ 15.1.2023). Während die weit verbreiteten Stromausfälle alle Libanesen betreffen, hat die Krise die Ungleichheit im Land noch verschärft (HRW 12.1.2023).
Die Gespräche zwischen der libanesischen Regierung und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) haben zu einer Einigung über ein Unterstützungsprogramm im Wert von rund 3 Mrd. USD für die nächsten 46 Monate geführt. Ein finanzieller Sanierungsplan zum Schutz der schwächsten Mitglieder der Gesellschaft wurde jedoch nicht aufgenommen (DW 19.1.2023). Der Libanon muss außerdem noch entscheidende Struktur- und Finanzreformen durchführen, die erforderlich sind, um 3 Mrd. USD an IWF-Hilfe freizusetzen (TNN 17.1.2023).
Versicherungsdienstleistungen
Das libanesische Sozialschutzsystem ist ein zweigeteiltes Modell, das eine Sozialversicherung für die Bessergestellten und Sozialhilfe für die extrem Armen vorsieht, während ein großer Teil der Menschen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen ausgeschlossen ist. Die Sozialversicherung umfasst eine Reihe von beitragsabhängigen Programmen über den Nationalen Sozialversicherungsfonds (NSSF), die an eine formelle Beschäftigung in einem Arbeitsmarkt gebunden sind, der überwiegend informell ist, sodass viele keinen Anspruch auf das Programm haben (HRW 12.12.2022). Laut einer Studie der Internationale Arbeitsorganisation (ILO) können lediglich 22,2 % der Beschäftigungsverhältnisse in der Stichprobe als formell bezeichnet werden, während 67,4 % aller Beschäftigten im informellen Sektor tätig sind. Syrer und Palästinenser weisen mit 95 % bzw. 93,9 % einen extrem hohen Anteil an informeller Beschäftigung auf (ILO 12.8.2021). Für arme Libanesen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms (NPTP) (AA 5.12.2022). Trotz des alarmierenden Ausmaßes der Ernährungsunsicherheit ist die Abdeckung gering: Nach eigenen Angaben des Programms profitieren 3,5 % der Bevölkerung von dem Programm (HRW 12.12.2022). Anderen Angaben zufolge erhalten derzeit lediglich 63.993 Familien Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 20 USD pro Kopf/pro Monat im Rahmen des NPTP. Die Unterstützung macht ca. 2/3 Drittel des im August 2022 festgelegten Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) aus. Die Anzahl der Haushalte soll bis Januar 2023 auf 75.000 erhöht werden (AA 5.12.2022). Während der Covid-19-Pandemie initiierte die Regierung außerdem das Programm Emergency Social Safety Net (ESSN), das mit einem Weltbankdarlehen in Höhe von 246 Millionen USD für drei Jahre finanziert wurde, um den Schutz und die Bereitstellung von Sozialleistungen für extrem arme Haushalte auszuweiten.
Die Einführung des Programms begann im März 2022 mit dem Ziel, bis 2025 786.000 Personen, etwa 11,6 % der Bevölkerung, mit Bargeld zu unterstützen (HRW 12.12.2022).
Die Einführung eines weiteren sozialen Sicherungsprogramms „ratio card“-System der Regierung für etwa 500.000 Haushalte wurde 2021 angekündigt, aber bislang nicht umgesetzt. Es existiert zudem weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung. Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe) (AA 5.12.2022).
Medizinische Versorgung
Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen (Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Land grundsätzlich durchgeführt werden. Die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen ist möglich (inkl. Transplantationen). Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schwersten Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden, etwa schwerste Brandverletzungen (AA 5.12.2023). Die Wirtschaftskrise im Libanon hat allerdings auch Folgen für den Betrieb von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Es mangelt an Intensivstationen, Dialyseeinheiten und Kühlketten, was Sterilisations- und Diagnoseverfahren beeinträchtigt (ACAPS 31.5.2022). Aufgrund von Personalmangel und Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Treibstoff, Strom und Wasser müssen libanesische Krankenhäuser die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen rationieren und Prioritäten setzen (ACAPS 31.5.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Dies beeinträchtigt vor allem die Qualität der Gesundheitsversorgung von Frauen und Kindern erheblich (UNICEF 21.4.2022; vgl. NPR 5.6.2022).
Die Abwanderung tausender Ärzte und Krankenpflegepersonal aus dem Libanon, der Mangel an Medikamenten und medizinischem Material sowie Stromausfälle haben das Gesundheitswesen in eine Krise gestürzt (HRW 12.1.2023). Seit 2019 haben fast 40 % der Ärzte und 30 % des registrierten Krankenpflegepersonal den Libanon aufgrund der Wirtschaftskrise dauerhaft oder vorübergehend verlassen. Der daraus resultierende Personalmangel hat dazu geführt, dass Krankenhäuser Stationen geschlossen haben, was ihre Fähigkeit, Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen, beeinträchtigt (ACAPS 31.5.2022). Fast alle privaten Krankenhäuser schlossen einige ihrer Abteilungen. Seit Sommer 2021 haben viele Abteilungen wieder geöffnet und die Honorare für Ärzte und für das Krankenpflegepersonal wurden in libanesischen Pfund minimal angepasst. 18 der 163 privaten Krankenhäuser sind aufgrund der finanziellen Situation von der Schließung bedroht (MedCOI 17.6.2022).
Angesichts der explodierenden Inflation haben einige private Krankenhäuser die Behandlungspreise mindestens verdoppelt und zahlreiche Mitarbeiter entlassen (AA 5.12.2022). Die meisten Krankenhäuser haben etwa 40 % ihrer Kapazitäten abgebaut. Bspw. mussten einige der Abteilungen für offene Herzchirurgie im Libanon geschlossen werden, weil das Fachpersonal und die Chirurgen für offene Herzchirurgie das Land aufgrund der Wirtschaftskrise verlassen hatten (MedCOI 17.6.2022). Die Versorgung mit Medikamenten hat sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 rapide verschlechtert; selbst einfache Schmerzmittel sind oft schwer zu bekommen; seit November 2021 sind die Subventionen für Medikamente praktisch abgeschafft, so dass viele Medikamente nicht mehr erschwinglich sind (AA 5.12.2022; vgl. MedCOI 17.6.2022).
Eine im September 2021 veröffentlichte UN-Studie stellte fest, dass der Prozentsatz der Haushalte, die keine medizinische Versorgung erhielten, von 9 % im Jahr 2019 auf 33 % im Jahr 2021 gestiegen war. Die Zahl der Menschen, die keine Medikamente mehr bekommen konnten, hatte sich innerhalb von zwei Jahren sogar verdoppelt (AI 29.3.2022). Neben dem Medikamentenmangel führt der Mangel an Treibstoff dazu, dass die libanesischen Krankenhäuser nur mit 50 % ihrer Kapazität arbeiten können. Als Folge der staatlichen Stromrationierung, die die Verfügbarkeit von Strom auf zwei bis drei Stunden pro Tag beschränkt, kommt es in den Krankenhäusern weiterhin zu Stromausfällen. Aufgrund des Treibstoffmangels sind die Krankenhäuser nicht in der Lage, Ersatzgeneratoren zu betreiben. Dieses anhaltende Problem bedroht die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten im Land und wird dies wahrscheinlich auch weiterhin tun, da die Treibstofflieferanten Schwierigkeiten haben, die für die Aufrechterhaltung der Kette erforderlichen Devisen zu beschaffen (ACAPS 31.5.2022).
Der Libanon ist eines von 30 Ländern, die im Jahr 2022 Cholera Ausbrüche gemeldet haben (BMJ 19.1.2023). Der Ausbruch hat sich über die acht Gouvernorate des Libanon (20 der 26 Bezirke) ausgebreitet. Bis zum 17.1.2023 wurden insgesamt 6.158 mögliche und bestätigte Cholerafälle und 23 damit verbundene Todesfälle gemeldet, was einer Sterblichkeitsrate von 0,37 % entspricht. Die Zahl der Cholerafälle ist in den letzten Wochen deutlich zurückgegangen, wobei die meisten Fälle seit Anfang 2023 aus der Bekaa-Region und in geringerem Maße aus Akkar und dem Berg Libanon gemeldet wurden. Seit dem 9.12.2022 wurden keine neuen Todesfälle mehr
registriert (OCHA et al. 18.1.2023).
Versicherungsdienstleistungen
Der Nationale Sozialversicherungsfonds (NSSF) [auch: Caisse Nationale de la Sécurité Sociale (CSSN)], der größte beschäftigungsbasierte Anbieter von Sozialleistungen, ist nahezu zahlungsunfähig und hat den Versicherten ihre Arztrechnungen nicht erstattet (HRW 12.1.2023; vgl. TPS 22.3.2022). Der NSSF bietet seit seiner Gründung im Jahr 1965 einen völlig unzureichenden Versicherungsschutz. Ausgeschlossen sind dabei bspw. informell Beschäftigte und Arbeitslose. Sobald ein NSSF-Versicherter seinen Arbeitsplatz verliert, hat er keinen Anspruch mehr auf Krankenversicherungsschutz. Sie bietet keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufsrisiken, obwohl dies im Gründungsgesetz vorgesehen war. Trotz seiner erheblichen Defizite bot der NSSF dennoch einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung – c.a. 1.2 Millionen Menschen (Xinhua 21.12.2021) – ein Mindestmaß an sozialem Schutz (TPS 22.3.2022).
Neben privater wie staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte erfolgen. Die Vertragskrankenhäuser des Gesundheitsministeriums sind verpflichtet, vom Gesundheitsministerium zugewiesene Patienten im Rahmen einer monatlichen Quote aufzunehmen. Sie wehren sich gelegentlich – soweit diese Quote überschritten wird oder besonders „teure“ Fälle darunter sind – mit juristischen oder bürokratischen Maßnahmen gegen die Überweisung oder versuchen, Einzelpersonen an eine karitative Organisation „weiterzureichen“. Parallel existiert ein vom Gesundheits- und Sozialministerium gefördertes Netzwerk von „Erstversorgungseinrichtungen“, die häufig von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Diese nehmen einfache Behandlungen (Impfungen/Gabe von Generika/Röntgen etc.) gegen eine Gebühr vor. Rückkehrende können grundsätzlich auch eine – allerdings kostspielige – private Krankenversicherung abschließen. Bei UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge werden grundsätzlich vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt, doch deckt diese Versorgung Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab. Andere Flüchtlinge und Ausländer haben keinen Zugang zur staatlichen Krankenversorgung und müssen ihre Behandlungskosten selbst tragen oder eine private Krankenversicherung abschließen. Für ältere Personen oder bei Vorerkrankungen kann es ausgeschlossen oder prohibitiv teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen (AA 5.12.2022). Die steigende Nachfrage nach öffentlichen Gesundheitsdiensten verschärft das Problem, da immer mehr Libanesen, die ihre Gesundheitsversorgung in erster Linie über den privaten Sektor in Anspruch nahmen, sich die Kosten aber nicht mehr leisten konnten, Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten suchen. Dem öffentlichen Gesundheitssektor fehlt es an Kapazitäten, um die gestiegene Nachfrage zu bewältigen (ACAPS 31.5.2022).
Der Libanon ist darüber hinaus das einzige Land in der MENA-Region ohne ein offizielles Rentensystem für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (TPS 22.3.2022).
Rückkehr
Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen.
Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Der Libanon erkennt keine von EU-Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an (AA 5.12.2022; vgl. DIS 9.2022). Libanesische Staatsbürger können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. LaissezPasser) einreisen (AA 5.12.2022).
Es sind keine Fälle bekannt, in denen libanesische Staatsbürger, die, beispielsweise aus Deutschland, abgeschoben wurden, aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung im Libanon erfahren haben. Sie werden wie alle Einreisenden von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an dieser Personengruppe ist nicht erkennbar. In Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt, und es gilt das Verbot der „reformatio in peius“ [Verschlechterungsverbot]. In solchen Fällen sind keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt (AA 5.12.2022).
Laut Bericht des Danish Immigration Service (DIS) sträuben sich die libanesischen Behörden seit Mai 2018 den staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus dem Libanon (PRLs), die sich im Ausland aufhalten, die Rückkehr in den Libanon zu gestatten, wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung in dem Land haben, in dem sie sich derzeit aufhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehr freiwillig oder zwangsweise erfolgen soll. Die Zahl der erfolgreichen Rückführungen innerhalb dieses Zeitraums ist sehr begrenzt. Anträge für neue oder zu verlängernde palästinensische Reisedokumente sowie die Ausstellung von Laissez-passer für PRLs werden vom libanesischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Emigranten auf Eis gelegt. Es begründet dies damit, dass der Libanon bereits genug Flüchtlinge beherbergt und von der internationalen Gemeinschaft angesichts der großen Anzahl von Flüchtlingen im Libanon keine ausreichende Unterstützung erhält (DIS 9.3.2020). Laut offiziellen Angaben der libanesischer Botschaft Berlin ist für die Ausstellung eines Reisedokuments [DDV – Document de Voyage] für Palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon ein Aufenthaltstitel für Deutschland bzw. eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt bzw. erteilt werden kann, notwendig (BL 11.2021). Ausländische Staatsangehörige, vor allem Syrer und Palästinenser, bei denen der Verdacht einer irregulären Einreise nach Deutschland besteht, müssen damit rechnen, dass ihnen die Einreise in den Libanon verweigert wird. Dies kann auch trotz einer aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis für Deutschland der Fall sein (AA 19.1.2023). Besteht bei der Einreise in den Libanon der Verdacht, dass ein Drittausländer vormals illegal nach Europa gelangt ist, verweigern libanesische Grenzbehörden die Einreise. Luftfahrtunternehmen sind dann in der Pflicht, den Passagier zurück zu befördern und pro Passagier wird ein Bußgeld in Höhe von derzeit 2.000 USD erhoben (AA 5.12.2022).
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation
LIBANON
Sicherheitslage im Libanon angesichts des Gaza-Kriegs
Anfragende Stelle: BVwG
Wie stellt sich die aktuelle Sicherheitslage im Libanon angesichts des Israel-GazaKrieges nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7.10.2023 dar?
•Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage im Libanon können dem Länderinformationsblatt (LIB) Libanon der Staatendokumentation vom 1.3.2023 entnommen werden. Die Staatendokumentation hat 2023 und 2022 Umfragen in den Städten Beirut und Tripoli in Auftrag gegeben, bei denen unter anderem Daten zum Sicherheitsgefühl der Bewohner in diesen Städten erhoben wurden. Die Umfrageergebnisse sind in den Berichten „Lebanon: Socio-Economic Survey 2023“ [Anm.: in Kürze auf ecoi.net verfügbar] und „Lebanon: SocioEconomic Survey 2022“ zu finden. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben.
Anmerkung: Die Recherchen für diese Anfragebeantwortung (AFB) erfolgten bis zum 23.12.2023 und am 27.12. wurde eine weitere Kurzrecherche bezüglich möglicher wesentlicher Lageänderungen durchgeführt. Die AFB spiegelt somit den Informationsstand vom 27.12. wieder. Prognosen können von der Staatendokumentation
nicht getroffen werden.
•Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich die libanesische Miliz Hisbollah und die israelischen Streitkräfte seit dem Angriff der Hamas auf Israel am 7.10.2023 verstärkt gegenseitig unter Beschuss nehmen. Abseits einer einwöchigen Waffenruhe im November geschah dies mit Stand 19.12.2023 mehrmals täglich. Die Feindseligkeiten beschränken sich bislang auf ein geographisch vergleichsweise begrenztes Gebiet entlang der Grenze zwischen Nordisrael und dem Südlibanon. Analysten zufolge möchten sowohl Israel als auch die Hisbollah und Iran einen totalen Krieg vermeiden. Ein Sprecher der UN-Friedensmission im Libanon (UNIFIL) gab in diesem Zusammenhang jedoch zu bedenken, dass es auch zu einer unbeabsichtigten Eskalation des Konflikts kommen kann. Bis zum 12.12.2023 wurden im Südlibanon rund 64.000 Personen vertrieben. Das libanesische Gesundheitsministerium meldete mit Stand 13.12.2023 insgesamt 99 Tote und 463 Verwundete im Libanon, darunter 16 bestätigte Todesfälle von Zivilisten. Bei den Angriffen wurden im Südlibanon auch Wohngebiete getroffen. Die israelische Armee hat auch Phosphorbomben eingesetzt, was unter anderem zur Zerstörung von Ernten und der Kontamination von Wasserquellen führen kann. Einem Bericht zufolge wurden im Südlibanon 40.000 Olivenbäume durch die Kampfhandlungen zerstört. Der verstärkte wechselseitige Beschuss seit Oktober beendete eine 17 Jahre andauernde Zeit des relativen Friedens in diesem Gebiet, wobei die Hisbollah seit dem Frühling vermehrt Stellungen auf der israelischen Seite der so genannten Blauen Linie bezogen hat, was aus israelischer Sicht den Bestimmungen der UN-Sicherheitsratsresolution 1701 widerspricht, die 2006 den Krieg zwischen dem Libanon und Israel beendet hat. Die libanesische Regierung bekräftigte kürzlich ihre Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Resolution, jedoch ist sie zu schwach, um die Hisbollah zu entwaffnen und ihre Aktivitäten einzuschränken. Führende libanesische Politiker sprachen sich eindeutig gegen eine libanesische Beteiligung am Krieg [zwischen der Hamas und Israel] aus.
Die Hisbollah sieht sich mit einer zunehmenden Ablehnung in der Bevölkerung, insbesondere den christlichen Gemeinden, konfrontiert. Im August 2023 kam es beispielsweise zu einer Auseinandersetzung zwischen Hisbollah-Mitgliedern und Anwohnern eines christlichen Dorfes, die in ein Feuergefecht mit zwei Todesopfern, darunter ein Hisbollah-Mitglied, mündete. Die Hisbollah-Mitglieder verließen schließlich das Dorf und überließen es den libanesischen Streitkräften, die Angelegenheit zu regeln. Christliche Zivilisten und Gemeindevorsteher forderten angesichts des Verhaltens der Hisbollah im Libanon laut einem Bericht vom August 2023 zuletzt vermehrt eine bewaffnete Reaktion und Maßnahmen zur Selbstverteidigung. In manchen christlichen Vierteln wurden unabhängige bewaffnete Gruppen gegründet.
Neben dem Beschuss Israels durch die Hisbollah feuerte 2023 auch die Hamas zweimal Raketen vom Libanon aus auf Israel ab, wobei sie dazu Hisbollah-Stellungen verwendete.
Einer der Vorfälle fand vor dem 7.10.2023 statt. Diesen Angriff im April 2023 beantwortete Israel mit Schlägen auf angebliche „Infrastrukturziele“ der Hamas im Libanon. Die Identität der meisten Hamas-Kämpfer im Libanon ist der Öffentlichkeit nicht bekannt, aber es ist möglich, dass sie unter den mehr als 200.000 palästinensischen Flüchtlingen rekrutiert wurden, die im Land leben. Von Ende Juli bis Mitte September 2023 kam es im größten palästinensischen Flüchtlingslager des Libanon, Ain al-Hilweh, zu Zusammenstößen zwischen der Fatah und islamistischen Gruppierungen wie Jund al-Sham und al-Shabab alMoslem. In Ain al-Hilweh nahe der Stadt Saida kommt es öfters zu Konflikten, zwischen Juli und September wurden jedoch ein Viertel der rund 80.000 Bewohner des Lagers vertrieben. Die Auseinandersetzungen beschränkten sich auf das Lager, abgesehen von Munition, die gelegentlich außerhalb des Lagers niederging. Im Rahmen einer langjährigen Vereinbarung mit den palästinensischen Sicherheitskräften betreten die libanesischen Streitkräfte Ain alHilweh normalerweise nicht. Die Hamas war nicht direkt in die Gewalttaten verwickelt, jedoch interpretierte ein Beobachter die Vorkommnisse als einen Stellvertreterkrieg zwischen der Hamas und Fatah, wobei erstere um größeren Einfluss im Libanon bemüht ist.
•Einzelquellen:
Der US-amerikanische Nachrichtensender National Public Radio (NPR) berichtete am 19.12.2023, dass mit dem Kriegsbeginn in Gaza Anfang Oktober auch eine 17-jährige Zeitspanne relativen Friedens entlang der libanesisch-israelischen Grenze zu Ende ging, was die Angst vor einer zweiten Front erhöhte, welche die Region in einen größeren Konflikt ziehen könnte. Nach Beginn des Gaza-Krieges reagierte die Hisbollah mit Angriffen auf israelische Ziele in Nordisrael. Die Hisbollah besteht darauf, dass sie von dem HamasAngriff vom 7.10.2023 nichts wusste. Die Hisbollah hat mit Israel Angriffe in einer geographisch relativ begrenzten Zone an der Nordgrenze Israels ausgetauscht, um israelische Militärressourcen zu binden, die sonst im Gazastreifen eingesetzt würden. Analysten zufolge möchten sowohl Israel als auch die Hisbollah und der Iran einen totalen Krieg vermeiden. Außer während einer einwöchigen Waffenruhe im vergangenen Monat haben Israel und die Hisbollah seit dem 8.10.2023 täglich mehrere Angriffe über die israelisch-libanesische Grenze hinweg durchgeführt. Diese Angriffe beschränken sich weitgehend auf einen Streifen Land, der auf beiden Seiten der Grenze drei bis vier Meilen tief ist [~4,8-6,4 km], obwohl beide Seiten in der Lage sind, noch viel weiter vorzudringen. Die Hisbollah gibt an, dass 94 ihrer Kämpfer in der Nähe der libanesischen Grenze durch israelische Angriffe getötet worden sind, und das libanesische Militär erklärt, dass ein libanesischer Soldat getötet wurde. Libanesische Medien berichten, dass mindestens 17 Zivilisten getötet worden sind. Drei von ihnen waren Journalisten oder Medienmitarbeiter, darunter der Reuters-Journalist Issam Abdallah, der durch einen Panzerbeschuss getötet wurde, bei dem es sich laut einer Reuters-Untersuchung offenbar um einen gezielten Angriff handelte. Nach israelischen Angaben wurden mindestens 11 Soldaten und Zivilisten auf der israelischen Seite der Grenze getötet. Ein Sprecher der UN-Mission im Libanon (UNIFIL) bezeichnet die Zunahme der Angriffe Anfang Dezember als Teil eines Musters sporadischer Eskalation und nicht als Signal für eine Verschärfung des gesamten Grenzkonflikts. Er und mehrere Analysten sind jedoch der Meinung, dass nur ein einziger Vorfall – zum Beispiel die Tötung einer großen Zahl von Zivilisten – ausreichen würde, um den Konflikt unbeabsichtigt zu eskalieren. Die Hisbollah wird von Sicherheitsanalysten als eine der am stärksten bewaffneten paramilitärischen Organisationen der Welt angesehen.
•BEIRUT — When the war in Gaza began in early October, it also broke a 17-year stretch of relative calm across the Lebanese-Israeli border, raising fears of a second front plunging the region into a wider conflict.
•In 2006, the killing and kidnapping of Israeli soldiers by Hezbollah, the Iran-backed Lebanese militia, sparked a 34-day war that killed more than 1,100 Lebanese and 165 Israelis, and heavily damaged Lebanon’s infrastructure.
•Attacks in the following years were sporadic enough that the United Nations peacekeeping force along the border believed the next step could be a permanent cease-fire.
•And then came Oct 7.
•The Hamas attack that day from Gaza into southern Israel has been followed by a war between the militant Palestinian group and Israeli forces that so far has killed more than 19,000 Palestinians, most of them women and children, according to Gaza’s health ministry. Israel says about 1,200 people were killed in the Oct. 7 attack.
•After the Gaza war started, Hezbollah responded by attacking Israeli targets in northern Israel.
•Hezbollah insists it did not know in advance of the Oct. 7 Hamas attack. It has traded attacks with Israel in a relatively narrow zone across Israel’s northern border in an effort to tie up Israeli military resources that would otherwise be deployed in Gaza. • Hezbollah, a Shia Muslim movement, was founded after Israel’s 1982 invasion of Lebanon. Although it supports Hamas, which is predominantly Sunni Muslim, it is not believed to carry out extensive coordination with the Palestinian group.
•Israeli Prime Minister Benjamin Netanyahu has threatened to turn southern Lebanon and Beirut “into Gaza” if Hezbollah declares all-out war on Israel. Israeli forces in Gaza have flattened entire city blocks, bombed hospitals and heavily damaged infrastructure.
•Analysts say both Israel and Hezbollah, along with Iran, would like to avoid all-out war. Here are keys to understanding why all three would prefer to avoid an escalation — and why they may not be able to.
•Except during a week-long cease-fire last month, Israel and Hezbollah have launched multiple attacks every day across the Israel-Lebanon border since Oct. 8.
•Those attacks have been largely confined to a swath of land three to four miles deep on each side of the border, despite the capability on both sides to reach much farther.
•Hezbollah says 94 of its fighters have been killed near the Lebanese border by Israeli strikes, and the Lebanese military says one Lebanese soldier has been killed. Lebanese media report at least 17 civilians have been killed.
•Three of them were journalists or media workers, including Reuters visuals journalist Issam Abdallah, who was killed by a tank round in what a Reuters investigation said appeared to be a targeted attack. Israel says at least 11 soldiers and civilians have been killed on the Israeli side of the border.
•The fighting “overall has been very, very localized. That also shows somehow that there is not a real appetite for wider conflict in this region,” says Andrea Tenenti, spokesperson for the United Nations Interim Force in Lebanon, or UNIFIL. The peacekeeping force was established 45 years ago to oversee Israel’s withdrawal that year after it invaded Lebanon following Palestinian commando attacks.
•Tenenti says both Israel and Hezbollah have unfailingly accepted messages passed through UNIFIL in procedures designed to deescalate potentially dangerous misunderstandings — a further sign of the desire to avoid wider conflict.
•UNIFIL does not deal directly with Hezbollah, which the U.S. designates as a terrorist organization, but coordinates with the Lebanese Army.
•Tenenti describes increased attacks earlier this month as part of a pattern of sporadic escalation rather than a signal that the entire border conflict had intensified.
•He and several analysts say, however, that it would take only one incident — the killing of a large number of civilians, for instance — to unintentionally escalate the conflict.
•“In my view, Hezbollah is going to maintain the tempo of firing into northern Israel to demonstrate its ‘resistance’ credentials and show solidarity with the Palestinians, but not attempt to do anything that would provoke full-scale war with the Israelis,” says Jeffrey Feltman, a former U.S. assistant secretary of state and U.N. undersecretary general.
•“After all, the primary purpose of Hezbollah’s massive arsenal is to deter Israel from a massive strike on Iran or to retaliate in case of such a strike,” says Feltman, now a fellow at the Brookings Institution.
•Much is at stake for Hezbollah and its backer, Iran
•Hezbollah is considered by security analysts to be one of the most heavily armed paramilitaries in the world. Its leader Hassan Nasrallah has said the militia possesses rockets that can reach all parts of Israel and is increasingly using precision guidance systems for targeting. Iran is the group’s major supplier of weapons. […]
•NPR – National Public Radio (19.12.2023): Why Hezbollah and Israel haven’t plunged into allout war, https://www.npr.org/2023/12/19/1219748268/lebanon-hezbollah-israel-hamas-iran-war, Zugriff 22.12.2023
• Der Thinktank Soufan Center berichtete in einem Newsletter vom 12.12.2023, dass sich israelische Beamte weiterhin auf die kontrollierte Eskalation mit der libanesischen Hisbollah entlang der israelisch-libanesischen Grenze konzentrieren, die sich in naher Zukunft auszuweiten droht. Israelische Führer und Strategen gehen davon aus, dass die libanesische Hisbollah, die von Iran stark bewaffnet und finanziert wird und weitaus größer und leistungsfähiger als die Hamas ist, die Fähigkeit – und vielleicht auch die Absicht – hat, einen bedeutenden Angriff auf den Norden Israels durchzuführen. Schon Monate vor dem 7.10.2023 erklärten Hisbollah-Führer, ihre Bewegung beabsichtige, in Galiläa einzudringen und israelische Gemeinden zu übernehmen. Die israelische Führung und die Kommandeure wollen entlang ihrer Nordgrenze wieder eine bedeutende Pufferzone einrichten, sodass sich ein Angriff der Hisbollah-Einheiten rechtzeitig ankündigt.
Die libanesische Miliz hat sich dem Kampf der Hamas gegen Israel nicht in vollem Umfang angeschlossen, wie einige zunächst befürchtet hatten, und beschränkt sich weitgehend auf grenzüberschreitende Raketen- und Artillerieangriffe auf den Norden Israels. Obwohl dieser Schlagabtausch offenbar auf einer nicht festgelegten Einsatzordnung zwischen der Hisbollah und den israelischen Verteidigungskräften (IDF) beruhte, die Angriffe auf militärische Ziele zu beschränken, gab es in den letzten Wochen auf beiden Seiten zivile Opfer. Die israelische Führung sieht ihre Anschuldigungen durch das Völkerrecht gestützt, wonach die Grenzüberschreitung der Hisbollah gegen die international anerkannten Bedingungen des Waffenstillstands verstößt, der den Krieg zwischen Israel und der Hisbollah 2006 beendete. In der Resolution 1701 des UN-Sicherheitsrates, die das Ende dieses Krieges markierte, wurde gefordert, „zwischen der Blauen Linie und dem Litani-Fluss ein Gebiet zu schaffen, das frei von bewaffnetem Personal, Vermögenswerten und Waffen ist, mit Ausnahme derjenigen der libanesischen Regierung und der UNIFIL (der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon)“. Seit dem letzten Frühjahr ist die Hisbollah in diesem Gebiet verstärkt aktiv, nachdem die Gruppe Zelte auf der israelischen Seite der Blauen Linie errichtet und eine Panzerabwehrrakete über die Linie abgefeuert hat. Der libanesische Premierminister Najib Mikati erklärte vor kurzem, dass der Libanon sich verpflichtet habe, die Resolution 1701 vollständig umzusetzen. Die libanesische Regierung und die libanesischen Streitkräfte sind jedoch nicht stark genug, um die Hisbollah einzuschränken oder zu entwaffnen, so dass sich die Miliz der Gruppe allmählich in Stellungen verschanzen kann, die direkt über den israelischen Grenzgemeinden und weit südlich des Litani-Flusses liegen.
•[…] As their offensive continues in the Gaza Strip, Israeli officials remain focused on the controlled escalation underway with Lebanese Hezbollah along the Israel-Lebanon border, which threatens to increase in the near-future. Israeli leaders and strategists assess that Lebanese Hezbollah, heavily armed and funded by Iran and far larger and more capable than
Hamas, has the ability – and perhaps the intent – to conduct a significant attack into northern Israel. Months before October 7, Hezbollah leaders said that their movement intended to invade the Galilee and take over Israeli communities. Israeli leaders and commanders want to reestablish a significant buffer zone along their northern border that will provide ample warning of an attack by Hezbollah units. The Lebanese militia group has not fully joined Hamas’ battle against Israel as some initially feared, largely limiting its actions to cross-border rocket and artillery attacks into northern Israel. While these exchanges appeared to be predicated on an unstated rules of engagements between Hezbollah and the Israel Defense Forces (IDF) to limit attacks to military targets, civilian casualties have been incurred on both sides in recent weeks. 80 thousand Israeli residents have been evacuated from northern Israel to avoid the crossfire. Israeli leaders argue that the residents will not return to their homes unless Hezbollah agrees to retreat from the border. Meeting with northern Israeli mayors and municipal leaders on December 6, Israeli Defense Minister Yoav Gallant said that the government would not encourage the northern Israel residents to return home before Hezbollah pulls back to the Litani River 18 miles north of the UN-delineated border, known as the “Blue Line.”
•Israeli leaders believe that international law supports their accusations that Hezbollah’s border encroachment violates the internationally recognized terms of a ceasefire that ended the 2006 Israel-Hezbollah war. UN Security Council Resolution 1701, which marked the end of that war, called for “the establishment between the Blue Line and the Litani river of an area free of any armed personnel, assets, and weapons other than those of the Government of Lebanon and of UNIFIL [the United Nations Interim Force in Lebanon].” The area has seen an uptick in Hezbollah activity since last spring, as the group erected tents inside Israel’s side of the Blue Line and fired an anti-tank rocket across the line. Lebanon’s Prime Minister Najib Mikati stated recently that Lebanon was committed to fully implementing Resolution 1701. However, Lebanon’s government and armed forces are not strong enough to constrain or disarm Hezbollah, enabling the group’s militia to gradually entrench itself in positions directly overlooking Israel’s border communities, well south of the Litani River. Still, Hezbollah’s opposition to withdrawal puts the movement in open violation of a UN Security Council Resolution that is backed by Beirut, rendering Hezbollah vulnerable to diplomatic and political pressure from within and outside Lebanon to accede to Israel’s demands that it withdraw from the area. Prospects for the United States or France to bring the Security Council together to update 1701 – for instance, by expanding the mandate of UNIFIL peacekeepers to constrain Hezbollah from further violating the ceasefire terms – are limited by the threat of a Chinese or Russian veto. […]
•TSC – The Soufan Center (12.12.2023): Israel Turns Attention to Hezbollah Amid Northern Escalation, per E-Mail
Einer Information von UNOCHA zufolge sind mit Stand 12.12.2023 64.053 Personen (52 % weiblich) im Südlibanon aufgrund der anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Blauen Linie vertrieben worden. Mit Stand 13.12.2023 hat das libanesische Gesundheitsministerium 99 Tote und 463 Verwundete gemeldet. Mindestens 16 bestätigte Todesfälle von Zivilisten wurden dokumentiert. Seit dem 8.10.2023 hat der Schusswechsel zwischen bewaffneten Gruppen und Israel an der libanesischen Südgrenze weiter zugenommen. In der Woche vor Berichtslegung [KW 49, Anfang Dezember] sind die Feindseligkeiten entlang der libanesisch-israelischen Grenze erheblich eskaliert, wobei vermehrt moderne Waffen eingesetzt wurden und die Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung zunahmen. Angesichts der zunehmenden Spannungen haben die israelischen Luftangriffe im Südlibanon weitere Wohngebiete getroffen. Am 9.12.2023 wurde ein Posten der UN-Friedensmission im Südlibanon getroffen, und die Quelle des Feuers wird gerade überprüft. Auch Privateigentum und öffentliche Infrastrukturen wurden beschädigt. Landwirtschaftliche Flächen wurden durch ausgedehnte Brände beschädigt, die durch die Brandwirkung der eingesetzten Geschosse verursacht wurden. Mehr als 50 öffentliche Schulen in den Grenzregionen sind von betrieblichen und sicherheitstechnischen Problemen betroffen, die zu teilweisen oder vollständigen Schließungen führten. Aufgrund von Sicherheitsbedenken und der Nähe zur Zone mit den heftigsten Feindseligkeiten bleiben sechs Zentren für die medizinische Grundversorgung in den Bezirken Marjayoun und Bent Jbeil geschlossen. Der operative Zugang der humanitären Akteure ist innerhalb des 7 km breiten Streifens der am stärksten umkämpften Zone entlang der Blauen Linie eingeschränkt, was die Lieferung von Hilfsgütern beeinträchtigt. Gleichzeitig sind die Aktivitäten zur Sicherung des Lebensunterhalts stark beeinträchtigt, und die Menschen haben zunehmend Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse in der unmittelbaren Konfliktzone und in den Vertreibungsgebieten zu befriedigen. Ein Anstieg der Mietpreise ist insbesondere in den Gebieten mit der höchsten Konzentration von vertriebenen Familien zu beobachten. Kürzlich vertriebene Kinder in Notunterkünften weisen erhebliche psychische Probleme auf, einschließlich erhöhter Angst und Schlafstörungen.
•Highlights
•● As of 12 December, 64,053 individuals (52 per cent females) have been displaced from south Lebanon due to the ongoing hostilities along the Blue Line.
•● As of 13 December, the Lebanese Ministry of Public Health (MoPH) has reported a total of 99 killed and 463 people wounded. At least 16 confirmed civilian deaths are reported.
•● On 11 December, the Lebanese Government joined the global general strike advocating for a ceasefire in Gaza, leading to the closure of all public institutions and schools.
•● On 11 December, an Israeli airstrike in the southern Lebanese village of Taybeh killed a local official.
•Situation Overview
•Since October 8, there has been a continued uptick in the exchange of fire at the Lebanese southern border between armed groups and Israel. In the past week, hostilities along the Lebanese-Israeli border have escalated significantly, with increased use of advanced weaponry and expanding impact on civilians.
•Amid rising tensions, Israeli airstrikes in southern Lebanon have targeted additional residential areas. On 10 and 12 December, Israeli strikes resulted in the destruction of homes in Aitaroun and Kfar Kila. On 11 December, an Israeli airstrike in the southern Lebanese village of Taybeh killed a local official and injured three others. On 12 December, parts of an Israeli interceptor missile fell in the parking lot of a public school in Yater in southern Lebanon, causing no casualties.
•On 9 December, a UN peacekeeping position in southern Lebanon was hit and the source of the fire i being verified. The United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL) has been publicly expressing concern over the increasing potential for miscalculation leading to a wider conflict. • On 10 December, the Government of Lebanon, announced that all governmental institutions would be closed on 11 December 2023 to participate in the worldwide general strike requesting a ceasefire in Gaza. Banks, including the central bank, public and private schools, universities, and archaeological sites were also closed.
•As of 12 December, 64,053 internally displaced persons (IDPs) are seeking refuge across Lebanon, showing a 9 per cent increase since 5 December. As of 13 December, the Lebanese Ministry of Public Health reported 99 killed and 463 people wounded. Amongst those, at least 16 civilian deaths are reported. • Damage has also been inflicted upon private property and public infrastructure. Agricultural land was damaged by widespread fires caused by the incendiary effect of projectiles used.
•Operational and security challenges are impacting over 50 public schools in border areas, resulting in partial or complete closures. This is affecting around 1,400 teachers and approximately 7,000 students, disrupting their education and exposing them to increased child protection risks. This adds to pre-existing obstacles such as education-related costs (transportation, school materials), preventing parents from sending their children to school while displaced by the conflict.
•Due to security concerns and proximity to the zone of most intense hostilities, six primary health care centers (PHCCs) remain closed in Marjayoun and Bent Jbeil districts. The PHCCs currently operational within the lines of conflict reported a very low number of patients. • Operational access for humanitarian actors is constrained within the 7 km band of the highest zone of hostilities along the Blue Line, impacting the delivery of aid. With the intensification of hostilities, suppliers, contractors, and partners have been increasingly concerned about security and safety, with a decrease in movement in those areas and a slow decrease in communities’ ability to access essential goods and services. Available stocks of relief items are also diminishing. In parallel, livelihood activities are severely affected, and individuals face growing difficulties meeting their basic needs in the direct zone of conflict and in areas of displacement. An increase of rental prices has notably been witnessed in areas of the highest concentration of displaced families. Recently displaced children in shelters are showing significant psychological distress, including heightened fear and sleep disorders. • UNOCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (18.12.2023): Lebanon: Flash Update #5 - Escalation of hostilities in south Lebanon, 13 December 2023, https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-flash-update-5-escalation-hostilities-south-lebanon-13december-2023, Zugriff 21.12.2023
• Die Nachrichtenseite Fanack mit Sitz in Den Haag, die sich auf Berichterstattung im arabischsprachigen Raum fokussiert, berichtete am 20.12.2023, dass es nach dem israelischen Krieg gegen den Gazastreifen im Anschluss an die Überraschungsangriffe der Hamas am 7.10.2023 zu Zusammenstößen zwischen der Hisbollah und Israel an der südlibanesischen Grenze kam. Im Rahmen der schweren Bombardierung der südlichen Grenzdörfer hat Israel Artilleriegranaten mit weißem Phosphor abgefeuert, einer Brandwaffe, die bei wahllosem Einsatz gegen das humanitäre Völkerrecht verstößt. Weißer Phosphor hat auch verheerende Auswirkungen auf landwirtschaftliche Flächen, da er den Boden und die Wasserquellen vergiftet und die Ernten verbrennt. Die Angriffe auf Olivenbäume waren besonders schwerwiegend: Im Südlibanon wurden etwa 40.000 Olivenbäume durch weiße Phosphorbomben zerstört.
•[…] In the wake of the Israeli war on Gaza following Hamas’ surprise attacks on October 7th, clashes have erupted between Hezbollah and Israel along the southern Lebanese border. As part of its heavy bombardment of the southern border villages, Israel has been firing artillery shells filled with white phosphorus, an incendiary weapon that violates international humanitarian law when used indiscriminately. White phosphorus also has disastrous results on agricultural land as it poisons the soil, water sources and burns crops.
•In Gaza, the same weapon is and has been used. The attacks on olive trees have been especially severe, with approximately 40,000 olive trees destroyed in southern Lebanon as a result of white phosphorus bombs. […]
•Fanack (20.12.2023): The Olive Tree: A Symbol of Resistance and a Target of War,
https://fanack.com/politics/features-insights/the-olive-tree-a-symbol-of-resistance-and-a-target-ofwar266098/#::text=Olive%20trees%20have%20historical%2C%20cultural,occupation%20forces% 20and%20Israeli%20settlers., Zugriff 22.12.2023
• Gemäß einem Bericht des israelischen Thinktanks Institute for National Security Studies (INSS) vom 1.11.2023 sprechen sich führende libanesische Politiker eindeutig gegen eine libanesische Beteiligung am Krieg aus. Der Premierminister der Übergangsregierung, Najib Mikati (ein Sunnit), und Außenminister Abdallah Bou Habib (ein Christ) sowie Gebran Bassil, Vorsitzender der Freien Patriotischen Bewegung, des christlichen Partners der Hisbollah, und natürlich Mitglieder der Hisbollah-Opposition, bekunden ihre Solidarität mit den Palästinensern, betonen aber gleichzeitig, dass der Libanon kein Interesse daran hat, eine weitere Front gegen Israel zu eröffnen, da das Ergebnis für die Libanesen unerträglich wäre. Bei Treffen mit internationalen und regionalen Akteuren bekräftigten sowohl der Premierminister, der einen Notfallplan ankündigte und mit dem Kommandeur der libanesischen Armee sowie dem Kommandeur der UNIFIL sprach, als auch der Außenminister ihr Engagement für die Resolution 1701. Sie sind bestrebt, einen Krieg zu vermeiden, auch in Anbetracht der zu erwartenden schwerwiegenden Folgen für ein Land, das bereits in der schwersten Wirtschaftskrise seiner Geschichte steckt. Die Angst der Bevölkerung vor einem nahenden Krieg zeigt sich in der Zahl der Menschen, die die Dörfer entlang der israelischen Grenze evakuieren und nach Norden ziehen (nach Schätzungen der Internationalen Organisation für Migration der Vereinten Nationen etwa 30.000 Personen).
•[…] The aim is to influence the IDF war plan and limit what it achieves in Gaza. In order to recruit public support in Lebanon and justify its involvement in the fighting, Hezbollah spokesmen claim that this involvement serves the interests of Lebanon and its defense. This involves a forced, mechanical link between “Israeli aggression” in Gaza and Israel’s purported threat to Lebanon. In Lebanon there are signs of deep resentment and concern among the political leadership and the general public, particularly among those who are not part of the Shiite community. Statements by leading Lebanese politicians indicate clear opposition to Lebanese involvement in the war. The Prime Minister of the transitional government, Najib Mikati (Sunni), and Foreign Minister Abdallah Bou Habib (Christian), as well as Gebran Bassil, head of the Free Patriotic Movement, Hezbollah’s Christian partner, and naturally members of the opposition to Hezbollah, all demonstrate solidarity with the Palestinians, but at the same time underscore that Lebanon is not interested in opening another front against Israel, stressing that the outcome would be unbearable for the Lebanese. At meetings with international and regional elements, both the Prime Minister, who announced an emergency plan and spoke with the commander of the Lebanese Army and the commander of UNIFIL, and the Foreign Minister stress their commitment to Resolution 1701. They are eager to avoid war, in part in view of the expected severe consequences on a country that is already mired in the most serious economic crisis of its history.
•The public’s fears of approaching war can be seen in the numbers evacuating the villages along the Israeli border and moving north (estimated at about 30,000 individuals by the UN International Organization for Migration). The impact of the tension on the Lebanese economy can already be seen in the reduced number of tourists, alongside calls by international and regional countries for their nationals to leave Lebanon. Over the past year, there were signs of recovery in the tourism industry, which is an important source of revenue for Lebanon, and a reversal of this trend would bode poorly for the state economy. […]
•INSS - Institute for National Security Studies (1.11.2023): Swords of Iron: The Escalation with
Hezbollah Remains Below the Threshold of War, https://www.inss.org.il/wpcontent/uploads/2023/11/No.-1775.pdf, Zugriff 21.12.2023
• Der US-amerikanische Thinktank The Washington Institute for Near East Policy (TWI) berichtete am 11.8.2023, dass im Libanon und in Washington allgemeines Einvernehmen darüber herrscht, dass die libanesischen Streitkräfte (LAF) nicht gegen die Hisbollah vorgehen werden, trotzdem wird von der Armee erwartet, dass sie die Bevölkerung vor den von der Gruppe provozierten Gewaltausbrüchen schützt und andere bewaffnete Elemente (z.B. die palästinensischen islamistischen Gruppierungen, die in die jüngsten Zusammenstöße in Ain al-Hilweh verwickelt sind) direkt bekämpft. Die Ereignisse dieser Woche in der christlichen Gemeinde Kahaleh machen die Prioritäten der LAF deutlich. Am 9.8.2023 fuhr ein mit Waffen beladener Hisbollah-LKW auf dem Weg von Beqaa durch das Dorf in der Nähe von Beirut, als er vor einer Kirche umkippte. Hisbollah-Mitglieder eilten zum Ort des Geschehens, umzingelten den Lastwagen und versuchten, Einheimische an der Annäherung zu hindern. Doch anstatt sich zurückzuhalten, wie sie es in Situationen, in denen die Hisbollah involviert ist, normalerweise tun würden, bestanden die Einwohner darauf, den Vorfall zu untersuchen, was zu einem Feuergefecht führte, bei dem zwei Menschen ums Leben kamen, einer davon ein Hisbollah-Mitglied. In dem Bewusstsein, dass die Situation noch weiter eskalieren könnte, verließen die Hisbollah-Mitarbeiter den Schauplatz und überließen der LAF die Verantwortung. Doch die Konfrontation ging weiter:
Als die Armeeangehörigen den LKW von der Straße entfernten, versuchten wütende Anwohner, sie aufzuhalten. Sie forderten die Soldaten auf, ihnen die Ladung zu zeigen und die Schuldigen, die den Anwohner Fadi Bejjani erschossen hatten, zu verhaften. Stattdessen drängten die Soldaten sie weg, hinderten die Reporter vor Ort am Filmen und fuhren fort, den LKW und seinen Inhalt zu entfernen. Kahaleh ist nicht der erste Fall von Zusammenstößen zwischen Christen und der Hisbollah. In einem ähnlichen Fall im August 2021 hielten Bewohner der drusischen Stadt Chouya einen Lastwagen der Hisbollah auf, der sich auf den Abschuss von Raketen gegen Israel vorbereitete, nachdem an diesem Tag bereits andere Raketen abgefeuert worden waren. Danach wurde die Abschussvorrichtung an die Hisbollah zurückgegeben. Zwei Monate später stürmte die Hisbollah das christliche Viertel Tayouneh in Beirut, um jene Behörde zu warnen, die die Hafenkatastrophe von Beirut im Jahr 2020 untersuchte, angesichts von Vorwürfen, die Miliz habe explosives Ammoniumnitrat abgezweigt, das dort gelagert war. Kürzlich wurde die Hisbollah verdächtigt, Anfang August Elias Hasrouni, ein Mitglied der so genannten „Libanesischen Kräfte“, einer christlichen politischen Partei, ermordet zu haben.
Die wachsende Frustration über dieses Verhalten hat zu einer zunehmenden Feindseligkeit gegenüber der Hisbollah auf der Straße und in den sozialen Medien geführt, und für viele Libanesen scheint der Vorfall von Kahaleh die Mauer der Angst vor der Hisbollah durchbrochen zu haben. Immer mehr christliche Zivilisten und Gemeindevorsteher fordern nun eine bewaffnete Reaktion und Maßnahmen zur Selbstverteidigung. Unabhängige bewaffnete Gruppen haben bereits begonnen, sich in christlichen Vierteln zu formieren und die Sicherheit in ihre eigenen Hände zu nehmen – eine potenziell gefährliche Entwicklung angesichts des Aufstiegs von Gruppierungen wie Junud al-Rab (Soldaten Gottes), die eine starke sektiererische Rhetorik und eine rechtsextreme soziale Agenda vertreten. Es ist noch zu früh, um vorherzusagen, ob solche Elemente schiitische Viertel angreifen oder andere Formen der Gewalt ausüben werden, aber ihre wachsende Popularität könnte diejenigen vor Probleme stellen, die hoffen, den Frieden zu wahren.
Die Tendenz der LAF, die Hisbollah-Täter vom Haken zu lassen oder ihre Aktivitäten zu unterstützen, ist zum Teil auf eine offizielle libanesische Doktrin zurückzuführen, die von den aufeinanderfolgenden Regierungen übernommen wurde. Die Formulierung „das Volk, die Armee und der Widerstand“ hat es dem „Widerstand“ der Hisbollah jahrelang ermöglicht, seine Waffen zu behalten (was gegen die Resolution 1701 des UN-Sicherheitsrats verstößt, in der die Entwaffnung aller nichtstaatlichen Einheiten gefordert wird), sich frei im Land zu bewegen und Anwohner von Wohnvierteln als menschliche Schutzschilde gegen israelische Militäraktionen zu nutzen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Jüngste Äußerungen spiegeln eine echte Verärgerung innerhalb der christlichen Gemeinschaft wider, obwohl diese Abneigung nicht neu ist. Die Abneigung gegen die Hisbollah ist gewachsen, seit sie im Mai 2008 die Bevölkerung angegriffen hat, indem sie in die Straßen von Beirut eindrang und die Residenz des Premierministers belagerte – etwas, was sie zuvor noch nie getan hatte. Den größten Imageschaden erlitt die Hisbollah im Jahr 2019, als sie beschloss, die korrupte politische Klasse vor öffentlichen Massenprotesten zu schützen. Die Explosion im Hafen 2020 war ein weiterer Schlag, insbesondere nachdem der Sicherheitschef der Hisbollah, Wafiq Safa, Tarek Bitar, den Richter, der die Ermittlungen leitete, öffentlich bedrohte. Heute scheinen die meisten Bürger – auch viele in der schiitischen Kernwählerschaft der Hisbollah – die Gruppe als iranische Besatzungsmacht zu betrachten und ihr „Widerstands“-Narrativ als irrelevant anzusehen. Nur wenige glauben, dass ihre Waffen notwendig sind, um den Libanon zu befreien oder gar zu schützen.
•Given the military’s behavior during a recent confrontation and the spike in Christian anger toward Hezbollah, Washington should consider fine-tuning its assistance to the LAF, cutting off units that are not committed to protecting the people.
•In recent weeks, a series of security incidents between Lebanon’s Maronite Christian community and Hezbollah have raised the possibility of increased domestic instability. If this trend continues, the Lebanese Armed Forces (LAF) will need to play a crucial role in preventing major escalation and protecting civilians. Although there is a general understanding in Lebanon and Washington that the LAF will not go after Hezbollah, the army is still expected to protect the people from spikes in violence provoked by the group and to directly confront other armed elements (e.g., the Palestinian Islamist factions tied to recent clashes in Ain al-Hilweh, an issue that will be covered in future articles). • This week’s events in the Christian community of Kahaleh highlight the LAF’s priorities. On August 9, a Hezbollah truck loaded with weapons was passing through the village near Beirut on its way from Beqa when it overturned in front of a church. Hezbollah members rushed to the scene, surrounded the truck, and tried to stop locals from approaching. Yet rather than staying back as they normally would in situations involving Hezbollah, residents insisted on investigating, which led to a gun battle that caused two fatalities, one of them a Hezbollah member.
•Realizing the situation could escalate even further, the Hezbollah personnel fled the scene, leaving the LAF in charge. Yet the confrontation continued—as army personnel removed the truck from the street, angry residents tried to stop them, demanding that the soldiers let them see the cargo and asking them to arrest the culprits who shot resident Fadi Bejjani. Instead, the soldiers pushed them away, stopped reporters on the scene from filming, and continued removing the truck and its contents.
•The next day, the LAF issued a statement confirming that the truck contained weapons. Yet it failed to mention Hezbollah’s involvement and did not say whether the cargo will be handed back to the group. Military judge Fadi Akiki is now investigating the incident; given the military court’s close ties with Hezbollah, the cargo will probably be returned.
•The LAF at a Crossroads
•Kahaleh is hardly the first instance of clashes between Christians and Hezbollah. In a similar case in August 2021, residents in the Druze town of Chouya stopped a Hezbollah truck that was preparing to launch rockets against Israel following other launches earlier that day. Afterward, the launcher was returned to Hezbollah. Two months later, Hezbollah stormed the
Christian neighborhood of Tayouneh in Beirut as a warning to authorities investigating the 2020 Beirut port disaster, which included allegations that the militia had been siphoning explosive ammonium nitrate stored there. Tayouneh is symbolic because it is where Lebanon’s civil war began in 1975, so Hezbollah’s message was clear: continuing the probe could lead to civil war. More recently, Hezbollah is suspected of assassinating Elias Hasrouni—a member of the so-called “Lebanese Forces,” a Christian political party—earlier this month.
•Accumulating frustration with such behavior has led to increased hostility against Hezbollah on the street and in social media spaces, and for many Lebanese, the Kahaleh incident seems to have cracked the wall of fear surrounding Hezbollah. More Christian civilians and community leaders are now calling for an armed response and self-defense measures.
•To contain the potential violence and prevent a security explosion, the LAF must do its core job of protecting the Lebanese people. If it refuses to tackle this duty in earnest, the result will be more armed groups and more neighborhood clashes. Independent armed groups have already begun to form in Christian neighborhoods and are taking security into their own hands—a potentially dangerous development given the rise of factions such as Junud al-Rab (Soldiers of God), which espouses strong sectarian rhetoric and a far-right social agenda. It is still too early to predict whether such elements will attack Shia neighborhoods or engage in other forms of violence, but their budding growth in popularity could pose problems for those hoping to keep the peace.
•The LAF’s tendency to let Hezbollah perpetrators off the hook or abet their activities stems in part from an official Lebanese doctrine adopted by successive governments. For years, the formulation “the people, the army, and the resistance” has enabled the Hezbollah “resistance” to hold onto its weapons (in violation of UN Security Council Resolution 1701, which called for the disarmament of all nonstate entities), move them around the country freely, and use residential neighborhoods as human shields against Israeli military action without any accountability. It is imperative that Lebanon’s next president be able to form a government that can challenge this doctrine and pursue a defense strategy that frees the LAF and other security institutions from the shackles of enabling Hezbollah. With a clear executive and legislative directive, the LAF would be empowered to act—or pressured to do so if it proves hesitant.
•Either way, the Kahaleh incident showed that the LAF can no longer play the game of satisfying both its primary funders in Washington and its strange bedfellows in Hezbollah (and, by extension, the militia’s patrons in Iran) without consequences. Continuing that approach will only destroy the people’s eroding trust in the army, spurring more locals to take security into their own hands as they did in Kahaleh. […]
•Ultimately, the incident appears to have united the Christian street against Hezbollah and may therefore weaken the group’s Christian partners—not just Aoun, but also the militia’s preferred candidate, Sleiman Frangieh. Thus far, the Lebanese Forces party has accused Hezbollah of killing a civilian in Kahaleh, while Kataeb leader Samy Gemayel offered more forceful and wide-ranging remarks: “What if the truck had contained explosives, if the incident had caused a huge explosion and hundreds of people had been killed? We are not prepared to coexist with an armed militia in Lebanon. There will be practical measures, opposition meetings and decisions will be taken.”
•These statements reflect real anger within the Christian community, though this resentment is hardly new. Antipathy toward Hezbollah has been growing ever since it attacked the people in May 2008 by invading the streets of Beirut and besieging the prime minister’s residence—something it had never done before. That incident made clear to many citizens that the militia had put its war with Israel on hold and was turning its weapons against the Lebanese people and other targets. Then came the Syria war, during which Hezbollah lost its credibility as a “resistance” group among Lebanon’s Sunni community and certain other constituencies. The biggest hit to its image came in 2019, when Hezbollah decided to protect the corrupt political class against mass public protests. The 2020 port explosion was another blow, especially after Hezbollah security chief Wafiq Safa publicly threatened Tarek Bitar, the judge leading the investigation. • Today, most citizens—including many in Hezbollah’s core Shia constituency—seem to view the group as an Iranian occupation force and regard its “resistance” narrative as irrelevant. Few believe that its arms are necessary to liberate or even protect Lebanon. […] • TWI – The Washington Institute for Near East Policy (11.8.2023): Can the Lebanese Army Prevent a Hezbollah-Christian Conflict?, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/canlebanese-army-prevent-hezbollah-christian-conflict, Zugriff 21.12.2023
Einem von der Jamestown Foundation am 1.12.2023 veröffentlichten Artikel ist zu entnehmen, dass sich die Hamas in diesem Jahr zu zwei Raketenangriffen auf den Norden Israels vom Libanon aus bekannt hat, von denen einer nach dem Massaker der Gruppe an Israelis am 7.10.2023 erfolgte. Die Geschosse wurden von Stützpunkten im Südlibanon aus abgeschossen, die von der von Iran unterstützten militanten Gruppe Hisbollah kontrolliert werden. Am 6.11.2023 behauptete der libanesische Zweig des bewaffneten militanten Flügels der Hamas, die al-Qassam-Brigaden, 16 Raketen auf die nordisraelischen Städte Haifa und Nahariya abgefeuert zu haben. Die israelischen Verteidigungskräfte (IDF) behaupteten später, dass innerhalb von etwa einer Stunde circa 30 Raketen abgefeuert wurden. Die anderen etwa 14 Raketen kamen vermutlich entweder von einer anderen palästinensischen Gruppierung, der Hisbollah oder von beiden. Am 6.4.2023 wurden mindestens 36 Kleinkaliberraketen vom Typ Grad aus dem Südlibanon auf Nordisrael abgefeuert. Dies war zu diesem Zeitpunkt der größte Angriff aus dem Libanon seit dem Ende des Krieges 2006. Am folgenden Tag startete Israel einen Gegenangriff aus der Luft auf angebliche „Infrastrukturziele“ der Hamas im Libanon.
Die Identität der meisten Hamas-Kämpfer im Libanon ist der Öffentlichkeit nicht bekannt, aber es ist möglich, dass sie unter den mehr als 200.000 palästinensischen Flüchtlingen rekrutiert wurden, die derzeit im Land leben und von denen die meisten nicht aus dem Gazastreifen stammen. Von Ende Juli bis Mitte September kam es im größten palästinensischen Flüchtlingslager des Libanon, Ain al-Hilweh, zu Zusammenstößen zwischen der Partei von Mahmoud Abbas, der Fatah, und islamistischen Gruppierungen wie Jund al-Sham und al-Shabab al-Moslem. Dies bot einen Einblick in die wachsende Präsenz der Hamas im Land. Berichten zufolge war die Hamas nicht direkt in die Gewalttaten verwickelt, aber ein palästinensischer Vertreter im Lager behauptet, dass die Gruppe während der Kämpfe in Kontakt mit den islamistischen Kräften vor Ort stand. So ist es wahrscheinlich, dass es sich bei den Zusammenstößen in gewisser Weise um einen Stellvertreterkrieg zwischen Hamas und Fatah handelte, wobei erstere um größeren Einfluss im Libanon bemüht ist. Am 21.11.2023 wurde Khalil Kharez, stellvertretender Kommandant der al-Qassam-Brigaden, bei einem israelischen Luftangriff in der Nähe der palästinensischen Flüchtlingslager in Tyros getötet. Einem Tweet von Gaza Report zufolge bewegte sich Kharez zwischen Abschussplätzen in der Region, was auf die militärische Präsenz der Hamas hindeutet. Die wachsende Sichtbarkeit der Gruppe im Libanon ist daher wahrscheinlich ein Hinweis darauf, dass die Hamas in der Lage ist, Kämpfer unter der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung des Landes zu rekrutieren und auszubilden.
•Hamas has claimed responsibility for two rocket attacks on northern Israel from Lebanon this year, one of which occurred after the group’s massacre of Israelis on October 7. These were launched from bases in southern Lebanon under the control of Iranian-backed militant group Hezbollah (Anadolu Agency, November 13). Given the ongoing war between Hamas and Israel in Gaza, these claims raise questions about a further escalation on a second front. Although Hezbollah’s response to the ongoing war in Gaza has been one of relative restraint thus far, the presence of Hamas fighters in southern Lebanon increases the chance of a second front opening. Hezbollah will likely need to carefully manage its relationship with Hamas in order to continue with its apparent strategy of limited engagement with Israel.
•On November 6, the Lebanese branch of Hamas’ armed militant wing, the al-Qassam Brigades, claimed to have launched 16 rockets at the northern Israeli cities of Haifa and Nahariya (Al Jazeera, November 6). The Israeli Defense Forces (IDF) later claimed that some 30 rockets were fired within roughly one hour. The other 14 or so rockets presumably came from either another Palestinian faction, Hezbollah, or both (Times of Israel, November 6). This was the second series of attacks on Israel from Lebanon this year. On April 6, at least 36 low-caliber Grad-type rockets were fired at northern Israel from southern Lebanon. This was at the time the largest attack coming from Lebanon since the end of the 2006 war. Israel launched an aerial counterattack on reported Hamas “infrastructure targets” in Lebanon the following day (Times of Israel, April 7, April 14). The most recent attacks have prompted a majority of residents in the Israeli city of Kiryat Shmona to evacuate, while at least 80 people have been killed in Lebanon due to Israeli counterstrikes to date (Times of Israel, November 6).
•The identity of most Hamas fighters in Lebanon is unknown to the general public, but it is possible that they were recruited from among the more than 200,000 Palestinian refugees currently living in the country, most of whom are not of Gazan origin. In 2018, Israel petitioned the United Nations to intervene in southern Lebanon, claiming to have evidence that Hamas was collaborating with Hezbollah to establish missile factories and “camps to train thousands of fighters” there (Times of Israel, June 9, 2018). Iranian influence in Lebanon has also been a source of major concern for Israeli policymakers. The unfired rockets used by Hamas in the April 6 attack were found to be of Iranian origin, and were supplied either directly by Iran or indirectly by its local Hezbollah proxies (Times of Israel, April 14).
•Clashes in Lebanon’s largest Palestinian refugee camp, Ein el-Hilweh, between
Mahmoud Abbas’s party, Fatah, and Islamist factions, such as Jund al-Sham and al-Shabab alMoslem, started in late July and lasted until mid-September. This offered a glimpse into Hamas’ growing presence in the country (The New Arab, September 25). On September 13, the head of Hamas’s International Relations Office, Moussa Abu Marzouk, met with a senior Fatah official at the Palestinian embassy in Beirut to discuss the ongoing clashes (Arab News, September 12). Despite the two leaders agreeing to a ceasefire, it was not initially upheld by the factions on the ground (Arab News, September 13).
•Hamas was reportedly not directly involved in the violence, but one Palestinian official within the camp claims that the group was in contact with the Islamist forces on the ground during the fighting (Times of Israel, September 14). In this way, it appears likely that the clashes were, on some level, a proxy battle between Hamas and Fatah, with the former working to gain greater influence in Lebanon. On November 21, Khalil Kharez, deputy commander of the alQassam Brigades, was killed in an apparent Israeli airstrike near the Palestinian refugee camps in Tyre. Indeed, a tweet from Gaza Report claims that Kharez was moving between launch sites in the region, which indicates Hamas’s military presence (X/@Gaza Report, November 21). The group’s growing visibility in Lebanon is, therefore, likely indicative of Hamas’ ability to recruit and train fighters among the country’s large Palestinian refugee population. […]
•JF – Jamestown Foundation (1.12.2023): Hezbollah’s Balancing Act: Between Hamas’s Ambitions and Strategic Reality, https://jamestown.org/program/hezbollahs-balancing-act-betweenhamass-ambitions-and-strategic-reality/, Zugriff 22.12.2023
• Laut einem Bericht der emiratischen Nachrichtenorganisation The National vom 7.8.2023 sagte der libanesische Innenminister Bassam Mawlawi, es gebe derzeit keine Anzeichen dafür, dass sich der Konflikt in Ain al-Hilweh außerhalb des Lagers ausbreiten werde. Die Situation im Lager habe sich beruhigt und die Bemühungen um die Festnahme der Gewalttäter würden fortgesetzt. Ain al-Hilweh, in dem etwa 80.000 Menschen leben, liegt in der Nähe der Stadt Saida im Süden des Landes. Seit dem Ausbruch der Kämpfe zwischen der Fatah und den Hardliner-Gruppen in dem Lager Ende Juli sind mindestens 13 Menschen getötet worden. Ein Waffenstillstand wurde wiederholt gebrochen. In Ain al-Hilweh kommt es häufig zu Konflikten, aber die jüngste Gewalt war besonders schwerwiegend, da etwa ein Viertel der Bewohner des Lagers vertrieben wurde. Gelegentlich sind Kugeln auch außerhalb des Lagers niedergegangen. Im Rahmen einer langjährigen Vereinbarung mit den palästinensischen Sicherheitskräften betreten die libanesischen Streitkräfte die Lager normalerweise nicht.
•Senior Lebanese officials have sought to reassure people that the security situation is under control after a number of countries issued travel warnings to their citizens amid fighting in Lebanon’s largest Palestinian refugee camp.
•Interior Minister Bassam Mawlawi said on Monday that there was currently no evidence that the conflict in Ain Al Hilweh would spread outside the camp. He said the situation in the camp had calmed down and that efforts to arrest the perpetrators of the violence were continuing.
•Ain Al Hilweh, believed to house around 80,000 people, is situated close to the city of Saida in the country's south.
•Prime Minister Najib Mikati said at the weekend that he had spoken with top security officials who, he said, felt that the situation “does not call for concern or panic,” while adding that there had been “significant progress” in stopping the violence.
•Elsewhere, two of Lebanon's most influential political figures said they “do not understand” the travel warnings issued by some embassies.
•“We do not understand … the fears expressed in the embassies' press releases,” Walid Joumblatt, leading figure in Lebanon's Druze community, said after meeting with Parliament Speaker Nabih Berri.
•At least 13 people have been killed since fighting broke out between Fatah and more hardline factions in the camp at the end of July. A ceasefire has repeatedly been broken. • Conflict is common in Ain Al Hilweh, but the recent violence has been particularly severe with around a quarter of the camp's residents having been displaced. Occasionally, bullets have strayed outside the camp.
•The Lebanese Armed Forces normally does not enter the camps as part of a long-time agreement with Palestinian security.
•In the last few days both Saudi Arabia and Bahrain have urged their citizens to leave Lebanon and avoid areas where clashes have taken place.
•On Sunday the UAE advised its citizens not to travel to Lebanon, while other counties have also updated their travel advice.
•Mr Mikati previously hinted that the army could be deployed if the situation escalates. During a phone call with Palestinian President and Fatah leader Mahmoud Abbas, he said the army would “play the required role” in ending the clashes.
•The National (7.8.2023): Lebanon security situation under control despite travel alerts, officials say, https://www.thenationalnews.com/mena/lebanon/2023/08/07/lebanon-security-situation-undercontrol-despite-travel-alerts-officials-say/, Zugriff 21.12.2023
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation
LIBANON
Sicherheitslage mit Fokus auf Dorf Aramoun, Mt. Lebanon und Beirut
Anfragende Stelle: BFA ASt Graz
1. Wie ist die aktuelle Sicherheitssituation im Dorf Aaramoun bzw. im Gouvernement Mount Lebanon?
2. Wie ist die aktuelle Sicherheitssituation im restlichen Libanon?
3. Wie stellt sich die Sicherheitssituation für Zivilisten speziell in Beirut bzw. weiter im Norden des Libanon dar?
4. Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und in arabischer Schrift einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben. Informationen zu den Auswirkungen des Terroranschlags der Hamas auf Israel am 8.10.2023 können auch der Kurzinformation (KI) der Staatendokumentation „Südlibanon: Sicherheitslage“ vom 8.1.2024 entnommen werden, abrufbar auf dem Koordinationsboard (KoBo).
Anmerkung zur Aktualität: Die vorliegende Anfragebeantwortung (AFB) spiegelt den Recherchestand vom 11.4.2024 wider. Es wird darauf hingewiesen, dass die Staatendokumentation aufgrund ihres gesetzlich festgelegten Aufgabengebiets wie auch faktisch keine Aussagen zu zukünftigen Veränderungen der Sicherheitslage treffen kann.
Anmerkung zur Übersetzungen aus dem Arabischen: Bei der von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzung aus dem Arabischen handelt es sich um eine informelle Arbeitszusammenfassung, welche mithilfe eines automatischen Übersetzungsprogramms entstanden ist. Für eine vollständige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird eine professionelle Übersetzung empfohlen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Transliterationen der Eigennamen je nach Quelle variieren können.
Anmerkung zum Dorf Aaramoun (auch Aramoun): Im Libanon existieren zwei Orte mit diesem Namen (s. z.B. OSM, Fallingrain). Einer befindet sich im Gouvernement Mount Lebanon, Distrikt Alay, ca. eine halbe Stunde südöstlich von Beirut. Der andere Ort befindet sich im Gouvernement Keserwan-Jbeil, Distrikt Keserwan, etwas nördlich von Beirut, wobei das Gouvernement Keserwan-Jbeil 2017 gegründet wurde und dessen Distrikte von der zitierten Vorfallsdatenbank ACLED zum Gouvernement Mount Lebanon gezählt werden. Eine Übersichtskarte samt Distrikt- und Gouvernementgrenzen kann beispielsweise auf der Website Libandata.org abgerufen werden.
Anmerkung zu ACLED: Das Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) erfasst nach festgelegten Kriterien und anhand eines bestimmten Codierschemas sicherheitsrelevante Vorfälle und stellt diese in Form eines Datensatzes zur Verfügung. Die Kriterien für die Aufnahme von Vorfällen sowie weitere Codierentscheidungen sind hier abrufbar. Nachstehend wurden Vorfälle aller Vorfallskategorien von ACLED mit Ausnahme der Kategorien „friedliche Proteste“ und „strategische Entwicklungen“ berücksichtigt. Vorfälle in den Distrikten Keserwan und Jbeil werden von ACLED zu jenen im Gouvernement Mount Lebanon gezählt. Bei den Datenaufbereitungen in dieser Anfragebeantwortung handelt es sich um Darstellungen der Staatendokumentation auf Basis von ACLED-Daten.
Bei der Darstellung in Kartenform wurde eine Karte der Geodatenbank GADM modifiziert.
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es seit dem 8.10.2023 zu grenzübergreifendem Beschuss zwischen der Hisbollah und der israelischen Armee kommt. Die Vorfallsdatenbank ACLED verzeichnete zwischen Oktober 2023 und Anfang April 2024 vor allem in den beiden südlichsten [an Israel grenzenden] Gouvernements des Libanon sicherheitsrelevante Vorfälle (al-Nabatieh: 2.815, South: 1.503, insg. 395 Tote im Zeitraum 1.10.2023-5.4.2024). In den nördlich davon gelegenen Gouvernements erfasste ACLED im selben Zeitraum insgesamt 65 gewaltsame Vorfälle mit 30 Toten. Unter diesen Vorfällen waren zwei israelische Luftschläge in Mount Lebanon, bei denen neben Angehörigen der Hisbollah und Hamas auch zwei Zivilisten getötet wurden. Einer der Luftschläge (bei dem keine Zivilisten getötet wurden) fand im Siedlungsgebiet eines südlichen Vororts von Beirut statt [Anm.: zählt administrativ zu Mount Lebanon]. Sowohl im Gouvernement Mount Lebanon als auch in Beirut fanden im genannten Zeitraum Proteste statt, bei denen es zu gewaltsamen Ausschreitungen kam. Hierbei wurden keine Todesopfer verzeichnet. Ein derartiger Vorfall ereignete sich am 1.10.2024 in Aramoun, Distrikt Alay. Hierbei kam es zu Ausschreitungen, nachdem ein Syrer einen Libanesen erstochen hatte. Eine libanesische Nachrichtenorganisation erwähnte den Vorfall als ein Beispiel mehrerer Fälle von Selbstjustiz, welche Ausdruck des Staatszerfalls im Libanon seien. Weiters erfasste ACLED im genannten Zeitraum in Mount Lebanon und Beirut jeweils eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Clan-Milizen. Bei dem Vorfall in Beirut wurde eine Person getötet. Der Libanon ist entlang von Clan-, Familien-, konfessionellen, regionalen und sozialen Linien gespalten und Politiker sind sich auch uneins über die Rolle der Hisbollah im Land, was maßgeblich zum politischen Stillstand beigetragen hat. Die Hisbollah und ihr Vorgehen gegen Israel ist im Libanon höchst umstritten, Kritik kommt beispielsweise von christlicher Seite. Nach dem ungeklärten Tod eines christlichen Lokalpolitikers Anfang April 2024 kam es zu Protesten in Beirut und Byblos im Norden des Landes, bei denen Menschen verprügelt und Fahrzeuge beschädigt wurden. Die Schulen blieben infolge der Spannungen
am 9.4. in Beirut geschlossen.
Der Vorfallsdatenbank ACLED (Armed Conflict Location Event Data Project) können folgende Informationen entnommen werden:
Tab. 1: Anzahl an sicherheitsrelevanten, gewaltsamen Vorfällen und Todesopfern im Libanon nach Gouvernements im Zeitraum 1.10.2023-5.4.2024 (Darstellung der
Staatendokumentation auf Basis von Daten von ACLED)
GouvernementAnzahl VorfälleAnzahl der Todesopfer
Al Nabatieh2815305
South150390
Baalbek-Hermel2311
Beirut111
Mount Lebanon1110
North61
Bekaa46
Akkar11
Insgesamt4374425
ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project (o.D.): Data, https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 10.4.2024
Abb.: Anzahl an sicherheitsrelevanten, gewaltsamen Vorfällen im Libanon nach Gouvernements im Zeitraum 1.10.2023-5.4.2024 (Darstellung der Staatendokumentation auf Basis von Daten von ACLED sowie auf Basis einer Karte zu administrativen Grenzen von GADM)
Gouvernements: 1 – Akkar, 2 – North, 3 – Baalbek, 4 – Beirut, 5 – Mount Lebanon, 6 – Bekaa, 7 – South, 8 – Al Nabatieh.
ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project (o.D.): Data, https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 10.4.2024
GADM – Database of Global Administrative Areas (2018): Lebanon, Sub-Divisions, https://gadm.org/maps/LBN_1.html, Zugriff 12.4.2024 Tab. 2 Sicherheitsrelevante, gewaltsame Vorfälle und Todesopfer im Gouvernement
Mount Lebanon im Zeitraum 1.10.2023-5.4.2024 (Darstellung der Staatendokumentation auf Basis von Daten von ACLED)
DatumVorfallsart (Unterkategorie)DistriktOrtAnzahl Todesopfer
23.3. 2024Bewaffnete AuseinandersetzungAleyKhaldah0
8.3. 2024Gewalttätiger ProtestAleyKhaldah0
29.2. 2024Gewalttätiger ProtestAleyHai Es Sellom0
10.2. 2024Luft-/DrohnenangriffChoufJadra3
2.1. 2024Gewalttätiger ProtestAleyKhaldah0
2.1. 2024Luft-/DrohnenangriffBaabdaHaret Hreik7
18.10. 2023Gewalttätiger ProtestAl MatnAoukar0
17.10. 2023Gewalttätiger ProtestAl MatnAoukar0
8.10. 2023MobgewaltAleyBaisour0
5.10. 2023MobgewaltAl MatnEd Daoura0
1.10. 2023Gewalttätiger ProtestAleyAramoun0
ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project (o.D.): Data, https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 10.4.2024
Gemäß den Beschreibungen der von ACLED erfassten sicherheitsrelevanten, gewaltsamen Vorfälle fanden im Gouvernement Mount Lebanon sowohl vor als auch nach dem 8.10.2023 gewaltsame Proteste und Zusammenstöße statt, unter anderem zwischen Syrern und Libanesen – darunter am 1.10.2023 in Aramoun, Distrikt Aley –, sowie in einem Fall vermutlich zwischen zwei bewaffneten Clan-Milizen, sodass die libanesische Armee in dem betroffenen Gebiet eingesetzt wurde. In einem Fall hielten Randalierer, bei denen vermutet wird, dass sie verdeckte Hisbollah-Mitglieder seien, im Distrikt Aley Mitglieder der Friedensmission der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL) kurzzeitig fest. Im Zeitraum wurden zwei israelische Luftschläge auf Ziele im Gouvernement Mount Lebanon verzeichnet. Bei einem der Luftschläge wurden im Distrikt Aley neben einem Hisbollah Mitglied auch zwei Zivilisten getötet, bei dem anderen Luftschlag starben sieben Hamas Mitglieder in einem südlichen Vorort von Beirut.
•On 23 March 2024, an armed clash took place between likely two armed clean militias in Khaldah (Aley, Mount Lebanon). The LAF was deployed in the area. There were no casualties.
•On 8 March 2024, a group of members from the Arab Khaldah clan blocked the main highway with burning tires in Khaldah (Aley, Mount Lebanon) after a member of the group was arrested by security forces.
•On 29 February 2024, a group of rioters blocked the road and took hold of UNIFIL members in Hai Es Sellom (Aley, Mount Lebanon) as a UNIFIL convoy was passing through the area. The UNIFIL members were later released. It is also believed that the rioters who held the UNIFIL members were undercover Hezbollah members.
•On 10 February 2024, an Israeli drone struck a car in Jadra (Chouf, Mount Lebanon). Two civilians and a Hezbollah member were killed in the strike.
•On 2 January 2024, Arab Khaldah tribesmen used burning rubber tires to block the highway in Khaldah (Aley), in demonstration against earlier Lebanese army raids to arrest a wanted individual in the town.
•On 2 January 2024, Israeli fighter jets struck a house in the southern suburb (Dhayia) of Beirut (coded to Haret Hreik) (Baabda) with precision-guided missiles, killing the deputy chairman of Hamas, alongside 6 other Hamas members including 2 senior officers from Al Qassam brigades.
•On 18 October 2023, demonstrators including Hezbollah supporters hurled stones towards the American embassy and physically clashes with military forces who fired tear gas and rubber bullets towards them in Aoukar (Al Matn). Nationwide demonstrations erupted in support of the Palestinian people in the West Bank and Gaza, and to denounce Israeli aggression, following an deadly explosion in the Ahli Baptist hospital in Gaza that was allegedly the result of an Israeli airstrike. The military forces used water cannons and beat up several demonstrators to disperse them. A number of demonstrators were injured from tear gas and army batons, while several soldiers were also wounded.
•On 17 October 2023, overnight, physical clashes erupted between demonstrators [including supporters of the Islamic Group] and military forces who fired tear gas and smoke grenades towards them near the American embassy in Aoukar (Al Matn). Nationwide demonstrations erupted in support of the Palestinian people in the West Bank and Gaza, and to denounce Israeli aggression, following an deadly explosion in the Ahli Baptist hospital in Gaza that was allegedly the result of an Israeli airstrike. A nearby building caught fire likely from the amount of smoke grenades being hurled. Demonstrators cut the barbed wires and hurled stones towards the embassy.
•On 8 October 2023, physical clashes erupted between Syrian refugees and locals in the town of Baisour (Aley), after the locals demanded that the Syrians evacuate a house in the town. A number of participants were injured including 2 locals and several Syrians.
•On 5 October 2023, physical clashes erupted between locals and Syrian workers of a nearby sewing factory in Ed Daoura (Al Matn), after a local was insulted by the Syrians following a car accident. Following the fight around 600 locals tried to storm the factory where the Syrian workers were hiding. The army deployed and arrested 8 Syrians who were involved. They had no residency papers.
•On 1 October 2023, rioters blocked roads with burning rubber tires, burned motorbikes belonging to Syrians and beat up a number of Syrian refugees in Aramoun (Aley), over the stabbing of a local resident by a Syrian earlier in the evening.
ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project (o.D.): Data, https://acleddata.com/dataexport-tool/, Zugriff 10.4.2024
Tab. 3 Sicherheitsrelevante, gewaltsame Vorfälle und Todesopfer im Gouvernement
Beirut im Zeitraum 1.10.2023-5.4.2024 (Darstellung der Staatendokumentation auf
Basis von Daten von ACLED)
DatumVorfallsart (Unterkategorie)DistriktOrt (Viertel)Anzahl Todesopfer
12.3. 2024Protest mit InterventionBeirutAchrafieh0
8.3. 2024Gewalttätiger ProtestBeirutRas Beirut0
19.2. 2024Gewalttätiger ProtestBeirutMousseitbeh0
8.2. 2024Gewalttätiger ProtestBeirutZokak El Blat0
6.2. 2024Gewalttätiger ProtestBeirutPort0
25.1. 2024Bewaffnete AuseinandersetzungBeirutBeirut1
19.1. 2024Gewalttätiger ProtestBeirutRas Beirut0
15.12. 2023Gewalttätiger ProtestBeirutZokak El Blat0
18.10. 2023Gewalttätiger ProtestBeirutAin Mreisseh0
17.10. 2023Gewalttätiger ProtestBeirutMazraa0
17.10. 2023Gewalttätiger ProtestBeirutPort0
ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project (o.D.): Data, https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 10.4.2024
Den Beschreibungen der von ACLED erfassten Vorfälle im Zeitraum 1.10.2023-5.4.2024 ist zu entnehmen, dass in Beirut mehrere gewaltsame Proteste stattfanden, die ihre Ursache sowohl in finanziellen Notlagen bestimmter Gruppen, wie auch in den Entwicklungen in Gaza hatten. Im Jänner 2024 kam es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen zwei Clan-Milizen, bei denen eine Person getötet und eine verletzt wurde.
•On 12 March 2024, a protest took place in front of the Palais De Justice in Beirut - Achrafieh (Beirut, Beirut) after two lawyers were summoned by the Prosecutor General. Police forces assaulted and prevented Member of Parliament and independent politician Melhem Khalaf from entering the palace.
•On 8 March 2024, a group of depositors held a demonstration in front of Banque du Liban in Beirut - Ras Beirut (Beirut, Beirut) to demand their frozen deposits. Some members fired fire crackers towards the building.
•On 19 February 2024, activists blocked the road leading to the Egyptian Embassy in Beirut - Mousseitbeh (Beirut, Beirut) in demonstration against the closure of the Rafah crossing between Egypt and the Gaza Strip. Demonstrators accused Egyptian President Abdel Fattah Al Sisi of being an accomplice in the blockade and displacement of the people of Gaza. Demonstrators attempted to remove blocks preventing access to the embassy and clashed with police forces that tried to prevent them from doing so.
•On 8 February 2024, around 300 army retirees blocked the road leading to the Grand Serail in Beirut - Zokak el Blat (Beirut, Beirut) in demonstration against low retirement wages and living conditions. After demonstrators attempted to forcibly enter the Serail, security forces, both army and police, intervened and clashed with them, firing tear gas cannisters in the crowd. 2 demonstrators were injured, and several suffered from tear gas inhalation.
•On 6 February 2024, retirees from the Lebanese Army blocked the road in Bchara el Khoury in Beirut - Port (Beirut, Beirut) with burning tires to demonstrate against low retirement wages.
•On 25 January 2024, an individual was killed during a clash between Aalawiya clan militia and an unidentified clan militia in the Hay Al Solom neighborhood in Beirut (Beirut, Beirut). Another individual was injured.
•On 19 January 2024, demonstrators including activists from the Depositors Outcry Association used burning rubber tires to block the main road facing the Central Bank in Beirut - Ras Beirut (Beirut), before rioting and hurling fireworks towards a Bank Med branch in the same location. The depositors were rioting in demonstration against the policies of the caretaker government in regards to the trapped bank deposits.
•On 15 December 2023, army retirees used burning rubber tires to block the road outside the Grand Serail and the road in Beirut - Zokak El Blat (Beirut) in demonstration against the government's 'neglect' of their financial rights.
•On 18 October 2023, dozens of rioters on motorbikes and carrying Palestinian flags vandalized a Mcdonalds and a Starbucks branch in Beirut - Ain Mreisseh (Beirut), over the companies' support for
Israel. Nationwide demonstrations erupted in support of the Palestinian people in the West Bank and
Gaza, and to denounce Israeli aggression, following an deadly explosion in the Ahli Baptist hospital in Gaza that was allegedly the result of an Israeli airstrike.
•On 17 October 2023, hundreds of demonstrators carrying Hezbollah and Amal flags physically clashes with police forces outside the French Embassy in Beirut - Mazraa (Beirut). Nationwide demonstrations erupted in support of the Palestinian people in the West Bank and Gaza, and to denounce Israeli aggression, following an deadly explosion in the Ahli Baptist hospital in Gaza that was allegedly the result of an Israeli airstrike.
•On 17 October 2023, a number of demonstrators including LCP supporters hurled Molotov cocktails towards the ESCWA building and smashed its entrance while trying to storm it in Beirut - Port (Beirut). Nationwide demonstrations erupted in support of the Palestinian people in the West Bank and Gaza, and to denounce Israeli aggression, following an deadly explosion in the Ahli Baptist hospital in Gaza that was allegedly the result of an Israeli airstrike.
ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project (o.D.): Data, https://acleddata.com/dataexport-tool/, Zugriff 10.4.2024
Die Nachrichtenseite Lebanon and the World, die im Zuge der umfangreichen Proteste im Jahr 2019 gegründet wurde, berichtete am 3.10.2023 von mehreren Fällen von Selbstjustiz libanesischer Bürger und nannte unter anderem einen Vorfall in Aramoun als Beispiel. Dort kam es zu großen Spannungen, nachdem ein syrischer Flüchtling einen Libanesen erstochen hatte, was den Zorn der Bevölkerung erregte, die den Angeklagten zur Verantwortung zog. Sie zündeten mehrere Motorräder der Vertriebenen [Anm.: Syrer] an und drohten, sie aus der Gegend zu vertreiben. All diese Erscheinungsformen von Staatszerfall und mangelndem Ansehen stellen eine Gefahr für die lokale Gemeinschaft dar [Anm.: automationsgestützte Übersetzung].
اللبنانيون قضاة وجلادون في الشوارع: انفجار العنف العموميفي 91 أيلول الماضي تمكن عدد من شبان حوش الأمراء في زحلة من. إلقاء القبض على أحد اللصوص، أثناء محاولته سرقة سيارة لي ًًا. وقد عمدوا إلى تعليقه مربوطاً على عمود كهرباء، ونشروا صورته. الأمر الذي يبدو -حسب معلومات “المدن” أنه استدعى رداً من “أصدقاء” الموقوف. الذين عمدوا إلى إط ق النار على مركز لحزب القوات اللبنانية في المنطقة. لأن “الشبان” الذين قبضوا على
.اللص ينتمون إلى “القوات”. وهذا ما وترّ الأجواء وانتشر الخوف من صدام مسلحالمواطن صار حكماً وج داًليل السبت الأحد شهدت منطقة عرمون توتراً كبيراً وإشكالات متنقلة، إثر إقدام نازح سوري على طعن لبناني، ما أثار غضب الأهالي، الذين تحركوا لمحاسبة المتهم، فأحرقوا عدداً من الدراجات التابعة
.للنازحين في المنطقة، وهددوا بطردهم منهاوحسب معلومات “المدن”، في النبطية، تم إلقاء القبض. يوم الأحد على أحد المتهمين بالسرقة، من قبل المواطنين الذين فرضوا القصاص بأنفسهم، قبل تسليمه إلى الأجهزة الأمنية. والأمر نفسه حدث يوم
الإثنين في سوق معوض التجاري، حين تمكن عدد من الشبان من إلقاء القبض على شخص أثناء محاولته
.سرقة احد المحال، وأيضاً تعرضوا له بالضرب والأذى. الجسديكل مظاهر تفكك الدولة هذه وغياب الهيبة تشُكل خطراً على المجتمعات المحلية. فحين تبدأ عملية “الأمن
الذاتي”، ومن بعدها “القضاء الذاتي”، يعني أن عدالة الغوغاء ستحكم. فالمواطنون لا يكتفون اليوم بإلقاء القبض على المتهمين، سواء بالسرقة أو غير ذلك، بل يمارسون دور القاضي والج د أيضاً، وعلى نحو
.عنيف أغلب الأحيان. بل وقد يتخذ طابعاً إجرامياً
[…] Lebanon and the World (3.10.2023): :ا للبنانيون قضاة وجلادون في الشوارعانفجار العنف العمومي [Die Libanesen sind Richter und Henker auf der Straße: eine Explosion öffentlicher Gewalt], https://lebanonandtheworld.com/?p=32937, Zugriff 12.4.2024
Gemäß einem Artikel der saudischen Nachrichtenorganisation Asharq al-Awsat mit Sitz in London vom 4.1.2024 stellt sich nach der Ermordung des stellvertretenden Hamas-Führers Saleh al-Arouri die Frage, ob es sinnvoll ist, Hamas-Büros in Wohngebieten in den südlichen Vororten von Beirut einzurichten, wodurch die Bewohner gefährdet werden, insbesondere angesichts der ausdrücklichen israelischen Drohungen, die Hamas weltweit zu verfolgen.
After the killing of Hamas deputy leader Saleh al-Arouri, concerns arise over the wisdom of placing Hamas offices in residential areas in Beirut’s southern suburbs, which puts residents at risk, especially considering explicit Israeli threats to pursue them globally.
The reality is that Hamas’ security and military presence in Lebanon has grown since the Syrian crisis and the fallout with the Syrian regime. […] Asharq al-Awsat (4.1.2024): Hamas Security Leaders Find Shelter in Beirut’s Southern Suburbs, https://english.aawsat.com/arabworld/4768231-hamas-security-leaders-find-shelter-beirut%E2%80%99ssouthern-suburbs, Zugriff 11.4.2024
Die International Crisis Group (ICG) berichtete am 8.4.2024, dass die Hisbollah und Israel weiterhin grenzüberschreitendes Feuer austauschen. Der Libanon ist entlang von Clan-, Familien-, konfessionellen, regionalen und sozialen Linien tief zerrissen. Im Libanon sind die Politiker nach wie vor gespalten über die Rolle der Hisbollah, die maßgeblich zu dem politischen Stillstand beigetragen hat, durch den das Land seit November 2022 keinen Präsidenten mehr hat.
[…] II. Recent Developments 8 April 2024
Hizbollah and Israel continued to exchange cross-border fire, with the IDF reporting the death in an airstrike of a Hizbollah commander it said was “responsible for planning and carrying out terrorist attacks against Israeli civilians in northern Israel”. The same day, the Israeli military fired artillery against the origin point of a rocket launched toward the Golan Heights from Syrian territory. […]
Lebanon is deeply fractured along clan, family, confessional, regional and social lines. It still bears the scars of a long and bloody civil war, and its politics still live by the rhythm of the Taef Accord brokered in Saudi Arabia in November 1989. […]
Inside Lebanon, politicians remain sharply divided over the role of Hizbollah, which has heavily contributed to a political stalemate leaving the country without a president since November 2022. The party’s rivals (some of which enjoy close relations with Riyadh) are determined to stop any presidential candidate who may further strengthen Hizbollah’s grip on state institutions. […]
ICG – International Crisis Group (8.4.2024): Lebanon, https://www.crisisgroup.org/trigger-list/iranusisrael-trigger-list/flashpoints/lebanon, Zugriff 11.4.2024
Die katarische Nachrichtenorganisation Al Jazeera berichtete am 11.4.2024, dass sich die Hisbollah und das israelische Militär seit dem 8.10.2023, dem Tag nach der überraschenden Hamas-Operation in Israel und Israels brutaler Vergeltung im belagerten Gazastreifen, einen Schlagabtausch an der libanesisch-israelischen Grenze liefern. Seitdem sind bei israelischen Angriffen mehr als 330 Menschen im Libanon getötet worden, darunter mindestens 66 Zivilisten. Die Gebiete auf beiden Seiten der Grenze wurden von der Zivilbevölkerung evakuiert. Die Hisbollah hat eine starke Präsenz im Süden [des Libanon], wo sie in der Bevölkerung Unterstützung findet und viele ihrer Kämpfer rekrutiert. Sie ist heute der stärkste politische und militärische Akteur im Libanon.
Hezbollah and the Israeli military have been trading attacks across the Lebanon-Israel border since October 8, the day after Hamas’s surprise operation into Israel and Israel’s brutal retaliation on the besieged Gaza Strip.
Since then, more than 330 people in Lebanon have been killed in Israeli attacks, including at least 66 civilians. Hezbollah attacks have killed 18 people on the Israeli side, 12 soldiers and six civilians.
Civilians have cleared out from areas along both sides of the border. The Israeli government evacuated people from its north while tens of thousands of Lebanese have fled the south. […] Hezbollah has a strong presence in the south, where it has popular support and recruits many of its fighters. Dislodging it from there would prove difficult.
It is the strongest political and military actor in Lebanon today and the only political group that remains armed after the Lebanese Civil War ended in 1990 – ostensibly to resist the Israeli occupation, which ended in 2000. […]
Al Jazeera (11.4.2024): What will the future bring between Hezbollah and Israel?, https://www.aljazeera.com/news/2024/4/11/what-will-the-future-bring-between-hezbollah-and-israel, Zugriff 11.4.2024
Der Standard berichtete am 10.4.2024 über den ungeklärten Tod eines Lokalpolitikers im Libanon, der Proteste zur Folge hatte und Ängste vor einer Eskalation zwischen verschiedenen Gruppen schürte:
Nach dem mysteriösen Verschwinden eines Lokalpolitikers droht im Ex-Bürgerkriegsland Libanon, das derzeit vor allem Schauplatz einer gefährlichen Eskalation zwischen der Hisbollah und dem Nachbarland Israel ist, ein Aufflammen der Spannungen zwischen rivalisierenden Lagern.
Pascal Sleiman, ein führender Vertreter der rechtsgerichteten christlichen Forces Libanaises (FL) in der Küstenstadt Byblos, war am Sonntagnachmittag von unbekannten Bewaffneten mitsamt seinem Fahrzeug von der Straße abgedrängt worden. Seither galt er als vermisst.
Tatverdächtige aus Syrien
Zunächst waren die Behörden von einer Entführung ausgegangen. Doch noch am Montag konnten Ermittler mehrere tatverdächtige Männer aus Syrien festnehmen. Wie die Armee am Abend mitteilte, hätten die Verhöre ergeben, dass Sleiman ermordet und sein Leichnam nach Syrien verschleppt worden sei. Armeevertreter sprachen von einem aus dem Ruder gelaufenen Autoraub einer syrischen Gang. Man habe Damaskus um Hilfe ersucht. Schon am Dienstag wurde der Leichnam aus der Stadt Homs in den Libanon überstellt.
Doch an der vorläufigen offiziellen Version gibt es Zweifel, die nicht zuletzt von seiner Familie und dem Chef der FL-Partei, Samir Geagea, in die Öffentlichkeit getragen werden. Demnach sei das Auto ja gar nicht gestohlen worden, hieß es von Sleimans Frau. Sie sehen ein "politisches Attentat".
"Die offizielle Darstellung, dass es sich um einen Autodiebstahl handelte, ist inkohärent", hieß es von den Forces Libanaises (FL), einer ausgewiesenen Anti-Hisbollah-Partei mit starken Verbindungen nach Saudi-Arabien. "Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, gehen wir von einem direkten Angriff auf die LF zu aus," hieß es weiter.
Straßenproteste
Vertreter der Partei sahen zwar bisher davon ab, die schiitische und Iranfreundliche Hisbollah, die auch mit dem Assad-Regime in Syrien verbündet ist, direkt für das Verschwinden verantwortlich zu machen. Jedoch verwiesen sie wiederholt auf zahlreiche in den vergangenen Jahren ermordete Hisbollah-Kritiker – etwa den prominenten Kolumnisten Lokman Slim.
Am Montag blockierten FL-Unterstützer mit spontanen Protesten einige Straßen im Libanon: Sie versammelten sich unter anderem in Sleimans Heimatort im Norden, in Byblos und in der Hauptstadt Beirut. Laut Berichten beschädigte dabei ein wütender Mob auch Autos mit syrischen Nummerntafeln, drang in die Häuser syrischer Familien ein und verprügelte syrische Motoradfahrer.
Am Dienstag blieben infolge der Spannungen die Schulen in Beirut geschlossen. Die Angst vor neuerlichen blutigen Zusammenstößen zwischen den rivalisierenden konfessionellen Lagern, wie es sie zuletzt im Jahr 2021 zwischen FL-Sympathisanten und der Hisbollah gab, ist groß.
Ein Land mit vielen Problemen Premier Najib Mikati und Innenminister Bassam Mawlawi versuchten in den vergangenen Tagen daher zu kalmieren: "Lasst uns das Verbrechen, dem Pascal Sleiman zum Opfer fiel, nicht mit anderen vergleichen", so Mawlawi. Der Libanon könne keinen weiteren Problemen standhalten, mahnte er. Auch der oberste Geistliche der maronitischen Christen im Libanon, Patriarch Béchara Pierre Raï, rief "angesichts der heiklen und spannungsgeladenen Umstände" zu "Ruhe und Zurückhaltung" auf. Zugleich machten viele Politiker unterschiedlicher Couleur die syrische Flüchtlingskrise für die Spannungen im Land verantwortlich. Im Zuge des Krieges im Nachbarland haben hunderttausende Syrer im Libanon Zuflucht gefunden – ein Umstand, der immer wieder für Unmut in der Bevölkerung und rassistische Übergriffe auf Flüchtlinge sorgt.
Die Hisbollah selbst hat jegliche Verstrickung in den Fall zurückgewiesen. Ihr Anführer Hassan Nasrallah sagte bei seinem jüngsten öffentlichen Auftritt am Montagabend, dass der Fall "nichts mit Politik und der Hisbollah zu tun" habe. Auch er sprach von einer "sehr gefährlichen" Phase für das Land – wohl mit Blick auf die sich immer weiterdrehende Spirale der Eskalation mit Israel hinsichtlich des Gazakriegs beziehungsweise Nahostkonflikts – und rief zur Ruhe auf.
Nicht nur die Partei und ihre hochgerüstete, im Westen als Terrororganisation eingestufte Miliz sind im Libanon höchst umstritten, sondern auch ihr Vorgehen gegen Israel. Insbesondere aus christlichen Reihen wurde zuletzt immer wieder Kritik laut, die Hisbollah würde das Land in einen Krieg hineinziehen und sei für die fehlende Sicherheit im Land verantwortlich.
Der Standard (10.4.2024): Libanesischer Politiker entführt, ermordet und nach Syrien verschleppt, https://www.derstandard.at/story/3000000215177/libanesischer-politikerentfuehrt-ermordet-und-nach-syrien-verschleppt, Zugriff 11.4.2024
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation
LIBANON
Sicherheitslage für Zivilisten
1. Gibt es Erkenntnisse dazu, dass der Fokus der Angriffe auch auf Zivilisten gerichtet ist?
1.1. Gab es bislang gezielte Anschläge auf Zivilisten?
1.2. Können hinsichtlich der zivilen Opfer Daten zu den Todesopfern und Verletzten ermittelt werden?
1.3. Welche Schutzvorkehrungen (z.B. Evakuierungen, Alarm) werden für Zivilisten getroffen?
1.4. Die Angriffe konzentrieren sich auf Stellungen/Stützpunkte der Hisbollah im
Südlibanon, Beirut und die Bekaa-Ebene/Baalbek. Gibt es Ausweichmöglichkeiten für die Zivilbevölkerung?
1.5. Gibt es Landesteile, in denen die Hisbollah nicht mit Stützpunkten vertreten ist?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben. Unter anderem wird nachstehend auf Daten von ACLED zurückgegriffen. ACLED erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle und Todesopfer mittels Medienbeobachtung, d.h. es werden online verfügbare Nachrichtenbeiträge über sicherheitsrelevante Vorfälle gesammelt und die relevanten Ereignisse anhand eines vorgegebenen Codierschemas in einen Vorfallsdatensatz aufgenommen. Umfangreiche Informationen zur Methodologie von ACLED, einschließlich Definitionen der Vorfallskategorien (s. dazu insb. das Codebook) können unter dem folgenden Link abgerufen werden: https://acleddata.com/article-categories/generalmethodology/.
Anmerkung: Die Anfragebeantwortung (AFB) spiegelt den Recherchestand des 23.12.2024 wider und die Staatendokumentation ist entsprechend ihres gesetzlich festgeschriebenen Auftrags weder rechtlich dazu befugt, Prognosen abzugeben, noch ist dies faktisch möglich. Das Konfliktumfeld in der Region ist derzeit äußerst dynamisch, d.h. es kann zu unvorhergesehenen Änderungen kommen. Insbesondere sind die Auswirkungen des Regimewechsels im benachbarten Syrien, einschließlich der Ausweitung des von Israel besetzten Gebiets auf den Golanhöhen, noch nicht abschätzbar. Am 30.12. wurde eine Kurzrecherche durchgeführt, die ergab, dass es seit dem 23.12.2024 zu keiner wesentlichen Veränderung der Lage gekommen ist. Die israelischen Streitkräfte führen trotz des Waffenstillstands mit der Hisbollah weiterhin vereinzelte Operationen im Südlibanon durch (s. z.B. https://today.lorientlejour.com/article/1441481/israeli-army-burns-south-lebanonhomes-ransacks-fishing-port-destroys-hezbollah-tunnel.html, https://www.nytimes.com/2024/12/27/world/middleeast/israel-lebanon-ceasefire.html).
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die israelischen Streitkräfte (IDF) ihre Angriffe insbesondere ab Mitte September 2024 deutlich intensiviert haben. Neben Luftangriffen und dem Einsatz von Sprengsätzen in Kommunikationsmitteln der Hisbollah, der Israel zugeschrieben wird, umfasste dies ab 1.10. auch eine begrenzte Bodenoperation im Süden des Libanon. Ende November wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen der Hisbollah und Israel vereinbart, wobei seitdem weitere Angriffe beider Seiten stattgefunden haben, bei denen ACLED bis zum 20.12. [letztverfügbare Daten] insgesamt 39 Todesopfer verzeichnete.
ACLED zählte im September, Oktober und November 2024 im Libanon so viele Luftangriffe, wie in keinem anderen Monat oder Konflikt in der Region seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2017. Nach Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums starben seit Beginn der Eskalation [nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 8.10.2023] bis Anfang Dezember 2024 insgesamt 4.047 Personen im Libanon im Zusammenhang mit den israelischen Angriffen und 16.638 wurden verletzt, wobei mit 3.402 Toten und 14.655 Verletzten deutlich mehr Opfer nach dem 15.9.2024 zu verzeichnen waren, als davor. Das libanesische Gesundheitsministerium differenziert bei seinen Angaben nicht zwischen Zivilisten und Kombattanten, und auch die Hisbollah veröffentlicht keine Daten zu ihren getöteten Kämpfern, jedoch befanden sich unter den Opfern 316 tote und 1.456 verletzte Kinder sowie 790 tote und 2.567 verletzte Frauen [Gesamtzeitraum seit 8.10.2023].
Es wurden einzelne Angriffe dokumentiert, die Amnesty International als gezielte, oder zumindest wahllose Angriffe auf Zivilisten einstuft, da sich in der Nähe der Ziele keine militärischen Einrichtungen befunden hätten. Andere Quellen attestierten den IDF zumindest eine „hohe Toleranz“ beim Inkaufnehmen von zivilen Opfern. Zwar haben die IDF im Rahmen ihrer derzeitigen Operationen im Libanon keine Flächenbombardements wie in Gaza durchgeführt und Infrastruktur, wie den internationalen Flughafen, Seehäfen, Kraftwerke und Brücken nicht ins Visier genommen, allerdings fanden Angriffe auf dicht besiedelte Wohngebiete statt. Im September 2024 explodierten rund 5.000 von der Hisbollah verwendete, mutmaßlich von israelischer Seite mit Sprengstoff präparierte Pager, am darauffolgenden Tag auch Funkgeräte. Die Pager wurden vermutlich vor allem an Hisbollah-Funktionäre ausgegeben, jedoch explodierten viele an belebten, zivilen Orten. Während eine Quelle zu dem Schluss kommt, dass die Sprengladungen so klein waren, dass sie hauptsächlich zu Verletzungen führten und es keine Berichte über Schäden von unbeteiligten Dritten gäbe, befinden sich unter den Todesopfern der Explosionen auch mindestens zwei Kinder. Mindestens 2.800 Personen wurden verletzt, wobei der Anteil an Zivilisten nicht bekannt ist. Hinzu kommt, dass die IDF Angriffsziele gemäß einem Grundsatz definiert, der Personen als „an einer bewaffneten Gruppe beteiligt“ ansieht, anstelle strikt zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten zu unterscheiden. Da die Hisbollah auch Schulen, Krankenhäuser und Wohltätigkeitsorganisationen betreibt, kann dies mit Risiken für die Zivilbevölkerung einhergehen. Das libanesische Gesundheitsministerium hat bis Anfang Dezember 2024 67 Angriffe auf Krankenhäuser verzeichnet. Bei den Explosionen der präparierten Kommunikationsgeräte wurden u.a. auch zwei Gesundheitsmitarbeiter getötet und der iranische Botschafter im Libanon verletzt [Anm.: die iranische Botschaft bzw. der Botschafter spielen bei der iranischen Unterstützung der Hisbollah eine wichtige Rolle, grundsätzlich handelt es sich hierbei jedoch um eine zivile Einrichtung bzw. Zivilperson].
Der Schwerpunkt der Luftangriffe lag auf den Hochburgen der Hisbollah im Süden, dem Bekaa-Tal im Osten und den Vororten von Beirut [Anm.: d.h. auf den Orten, an denen die Gruppierung Stützpunkte betreibt], allerdings haben die IDF auch weit entfernt von den Hochburgen der Hisbollah Luftangriffe durchgeführt, beispielsweise auf eine christliche Gemeinde in der Nähe der Stadt Tripoli im Norden des Landes. Bei dem Angriff wurden mindestens 20 Menschen getötet, darunter 12 Frauen und zwei Kinder, während sich ein Hisbollah-Mitglied unter den Toten befunden haben soll. Aufgrund des Konfliktes wurden zeitweise bis zu 1,5 Mio. Menschen im Libanon vertrieben. Nachdem Schiiten aus den angegriffenen Gebieten in sunnitische, drusische und christliche Landesteile flohen, wurde befürchtet, dass sich unter den Vertriebenen auch Hisbollah-Funktionäre befinden und diese Gebiete nun ebenfalls Angriffsziele werden könnten. Der israelische Premier Benjamin Netanjahu hatte angekündigt, dass die Hisbollah im gesamten Libanon angegriffen werden würde [Anm.: den Einzelquellen können Karten zur geographischen Verteilung der Angriffsziele entnommen werden].
Es gibt im Libanon kein Luftabwehrsystem ähnlich dem israelischen „Iron Dome“ und auch keine Sirenen oder Schutzräume. Die IDF warnen die libanesische Bevölkerung mitunter vor Angriffen, indem beispielsweise via Handynetz Aufforderungen zum Verlassen bestimmter Gebiete verschickt werden, oder indem ein Sprecher der IDF auf X Angriffe ankündigt. Diese Warnungen werden allerdings nicht immer verschickt und treffen mitunter auch nachts oder zu spät ein. Der Zivilschutz, der nach Luftangriffen Verletzte birgt, ist vor allem auf zivilgesellschaftliche Zuwendungen angewiesen. Das libanesische Gesundheitsministerium verzeichnete bis Anfang Dezember 2024 238 Todesopfer unter Angehörigen der Rettungsgesellschaften, was einen Großteil aller konfliktbedingten Opfer im Gesundheitswesen ausmacht.
Einzelquellen:
Anzahl der Opfer, geographische Ausbreitung der Kampfhandlungen
Das libanesische Gesundheitsministerium veröffentlichte zuletzt am 4.12.2024 Daten zur
Anzahl der Todesopfer und Verletzten bei der, laut Veröffentlichung, „israelischen Aggression“. Die Daten werden dabei in einen Zeitraum vor dem 15.9.2024 und danach aufgegliedert:
Gesamtergebnis
•Vor dem 15.9.2024: 645 Todesopfer, 1.983 Verletzte;
•Nach dem 15.9.2024: 3.402 Todesopfer, 14.655 Verletzte;
•Gesamtzeitraum: 4.047 Todesopfer, 16.638 Verletzte.
Kinder
•Vor dem 15.9.2024: 26 Todesopfer, 197 Verletzte;
•Nach dem 15.9.2024: 290 Todesopfer, 1.259 Verletzte;
•Gesamtzeitraum: 316 Todesopfer, 1.456 Verletzte.
Der Gesundheitsminister wies darauf hin, dass die Zahl der Opfer unter den Kindern während der Expansionsphase der Aggression im Vergleich zu zuvor deutlich zugenommen habe, was bestätigen würde, dass die Israelis während der Expansionsphase der Aggression gezielt Zivilisten angegriffen haben.
Frauen
•Vor dem 15.9.2024: 40 Todesopfer, 304 Verletzte;
•Nach dem 15.9.2024: 750 Todesopfer, 2.263 Verletzte;
•Gesamtzeitraum: 790 Todesopfer, 2.567 Verletzte.
Angriffe auf den Gesundheitssektor
Der Gesundheitsminister sagte, dass die Angriffe auf den Gesundheitssektor keine Nebenwirkungen seien, sondern ein Merkmal der Aggression gegen den Libanon, um die Standhaftigkeit des Sektors zu untergraben, der seine Pflichten gegenüber seiner Bevölkerung erfülle, die Anzahl der Todesopfer im Gesundheitssektor zeige dies.
•Insgesamt: 222 Todesopfer, 330 Verletzte.
Krankenhäuser
•Angriffe auf Krankenhäuser: 67;
•Betroffene Krankenhäuser: 40;
•Zwangsweise geschlossene Krankenhäuser: 7;
•Nur teilweise operative Krankenhäuser: 3;
•Todesopfer: 16;
•Verletzte: 73;
•Beschädigte Fahrzeuge: 25.
Rettungsverbände
•Angriffe auf Rettungsgesellschaften: 238;
•Todesopfer: 206;
•Verletzte: 257;
•Angegriffene Erste-Hilfe-Zentren: 66;
•Angegriffene Feuerwehrfahrzeuge: 60;
•Angegriffene Krankenwagen: 177;
•Angegriffene Rettungsfahrzeuge: 19.
Primärversorgungszentren
Die Schließung von 56 Primärversorgungszentren, darunter 33 Zentren, die in den Zielgebieten vollständig beschädigt waren, war Teil des Vertreibungsprozesses, da diese Zentren den Menschen in ihren Städten und Dörfern standhaft Dienste leisteten [Anm.: automationsgestützte Übersetzung].
[…] MOPH – Ministry of Public Health [Libanon] (4.12.2024): 4,047 Martyrs and 16,638 Wounded, the Total Updated Toll of the Israeli Aggression, https://www.moph.gov.lb/en/Pages/127/77347/, Zugriff 19.12.2024
Dem Datenexplorer von ACLED kann für den Zeitraum 23.12.2023-20.12.2024 [Anm.: letztverfügbare Daten] nachstehende Verteilung an sicherheitsrelevanten Vorfällen im Libanon nach Gouvernements entnommen werden, wobei die Kategorien „Battles“, „Explosions/Remote violence“ und „Violence against civilians“ berücksichtigt wurden. Insgesamt verzeichnete ACLED in diesem Zeitraum 13.250 Vorfälle dieser Kategorien mit 3.821 Todesopfern. Der Großteil der Vorfälle wurde in den Gouvernements al-Nabatieh, South, Baalbek-Hermel, Mount Lebanon und Bekaa verzeichnet.
[…] 13,250 Total Events in 8 Admin1s from 23 December 2023 to 20 December 2024
[…] 3,821 Total Fatalities in 8 Admin1s from 23 December 2023 to 20 December 2024
ACLED – Armed Conflict Location Event Data (o.D.a): ACLED Explorer [Lebanon, 23.12.2023-20.12.2024, Battles, Explosions/Remote violence, Violence against civilians], https://acleddata.com/explorer/, Zugriff 30.12.2024
In jenen Gournements, die in obiger Darstellung unter die Kategorie „andere“ fallen (Akkar, Beirut, North) verzeichnete ACLED im selben Zeitraum 64 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 160 Todesopfern [Anm.: die Hisbollah-Hochburg Dahieh im Süden Beiruts befindet sich im Gouvernement Mount Lebanon, findet hier also keine Berücksichtigung].
[…] 64 Total Events in 3 Admin1s from 23 December 2023 to 20 December 2024
[…] 160 Total Fatalities in 3 Admin1s from 23 December 2023 to 20 December 2024
ACLED – Armed Conflict Location Event Data (o.D.b): ACLED Explorer [Akkar, Beirut, North, 23.12.-20.12.2024, Battles, Explosions/Remote violence, Violence against civilians], https://acleddata.com/explorer/, Zugriff 30.12.2024
Einer am 12.12.2024 veröffentlichten Analyse von ACLED ist zu entnehmen, dass das Jahr 2024 für den Nahen Osten eine der intensivsten Konfliktperioden seit Jahrzehnten war. Die Auswirkungen des Angriffs der Hamas im Oktober 2023 prägten weiterhin die Ereignisse in der Region, wobei Israel eine klare Bereitschaft zeigte, den Konflikt an mehreren Fronten zu eskalieren. In dem Bestreben, den Nahen Osten neu zu gestalten und eine neue Ordnung durchzusetzen, startete Israel eine Großoffensive gegen die Hisbollah im Libanon. Fast ein Jahr nach dem Versuch der Hisbollah, Israel unter Druck zu setzen, den Krieg in Gaza zu beenden, eskalierten Mitte September die Scharmützel zwischen der Hisbollah und der israelischen Armee. Das Kommunikationsnetzwerk der schiitischen Gruppe wurde durch eine Reihe von Angriffen auf Pager und Walkie-Talkies beschädigt, während ihre oberste Führung, darunter Generalsekretär Hassan Nasrallah, getötet wurde. Die israelische Armee bombardierte den Libanon mit einer beispiellosen Luftangriffskampagne und führte zwischen Mitte September und November 2024 über 5.700 Luftangriffe durch, wodurch sich die Gesamtzahl der israelischen Angriffe im Libanon in den ersten elf Monaten des Jahres 2024 auf über 12.650 erhöhte. Die Zahl der Luftangriffe im Libanon war in den Monaten September, Oktober und November höher als in jedem anderen Monat, der seit 2017 von ACLED in der Region verzeichnet wurde. Während sich die meisten Angriffe der israelischen Streitkräfte zuvor auf den Südlibanon konzentrierten, griff Israel ab Mitte September auch andere Hochburgen der Hisbollah im östlichen Bekaa-Tal sowie die Hauptstadt Beirut an. Trotz des großen Umfangs seiner Luftangriffe verzichtete Israel darauf, Infrastruktur wie den einzigen internationalen Flughafen des Landes, Seehäfen, Treibstofflager, Kraftwerke und Brücken anzugreifen. Am 1.10. startete die IDF eine begrenzte Bodenoffensive im Südlibanon, die in mindestens 34 Städten und Dörfern entlang der libanesischen Grenze operierte. Bis zum 27.11., als Israel und der Libanon einen Waffenstillstand geschlossen hatten, waren die IDF-Truppen bis zum Litani-Fluss im östlichen Sektor und bis zum WadiSaluki-Gebiet, etwa vier bzw. zehn Kilometer nördlich der Grenze, vorgedrungen [Anm.: s. Karte in der Originalquelle zur Verortung der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zeitraum 1.1.-29.11.2024].
2024 marked one of the most intense periods of conflict in decades for the Middle East. The repercussions of Hamas’ attack in October 2023 continued to shape events in the region, with Israel showing a clear willingness to escalate the conflict on multiple fronts. Seeking to reshape and impose a new order in the Middle East, Israel launched a major offensive against Hezbollah in Lebanon while continuing to engage in a protracted and destructive war in Gaza and intensifying crackdowns on armed groups in the West Bank. As a result of these multifront operations, the Israel Defense Forces (IDF) ranked the third-most operationally active military force globally in 2024. […]
Nearly a year after Hezbollah attempted to pressure Israel into ceasing the war in Gaza, titfor-tat skirmishes between Hezbollah and the IDF significantly escalated in mid-September. The Shiite group’s communication network was damaged through a series of attacks on pagers and walkie-talkies, while its top leadership, including secretary-general Hassan Nasrallah, was killed. The IDF pummeled Lebanon with an unprecedented airstrike campaign, conducting over 5,700 airstrike events between mid-September and November, bringing the total number of Israeli attacks in Lebanon in the first 11 months of 2024 to over 12,650. The number of airstrike events in Lebanon during September, October, and November was higher than in any other month recorded by ACLED in the region since 2017. While the majority of IDF strikes were concentrated in southern Lebanon previously, after mid-September, Israel also targeted other Hezbollah strongholds in the Bekaa Valley in the east, as well as the capital, Beirut. […]
Despite the wide scale of its air campaign, Israel refrained from targeting infrastructure such as the country’s sole international airport, seaports, fuel reservoirs, power stations, and bridges. On 1 October, the IDF launched a limited ground offensive in southern Lebanon, operating in at least 34 towns and villages along Lebanon’s border. By 27 November, when Israel and Lebanon had reached a ceasefire, IDF forces had advanced to the Litani River in the eastern sector and the Wadi Saluki area, approximately four and 10 kilometers north of the border, respectively.2 […]
ACLED – Armed Conflict Location Event Data (12.12.2024): A year of multi-front conflict: Israeli military operations in Gaza, the West Bank, and Lebanon, https://acleddata.com/conflict-watchlist-2025/israel-palestine-lebanon/, Zugriff 19.12.2024
Gemäß einer Analyse von ACLED, die am 1.11.2024 veröffentlicht wurde, haben sich die seit fast einem Jahr stattfindenden wechselseitigen Angriffe zwischen der Hisbollah und Israel seit Mitte September 2024 zu einem faktischen Krieg hochgeschraubt. Israel hat den Libanon mit einer beispiellosen Luftangriffskampagne bombardiert [Anm.: s. auch die Grafik „Monthly air/drone strikes in the Middle East“ in der Originalquelle] und eine begrenzte Bodenoffensive im Südlibanon gestartet. Zweifellos hat die Hisbollah in dieser Zeit große Verluste erlitten, aber wie so oft bei solch intensiven Militäraktionen tragen die Zivilisten die Hauptlast der Gewalt.
Bisher scheint Israel trotz der sehr intensiven Luftangriffe in einigen Teilen des Libanon keine Flächenbombardements wie im Gazastreifen durchgeführt zu haben. Der Schwerpunkt der Luftangriffe lag auf den Hochburgen der Hisbollah im Süden, dem Bekaa-Tal im Osten und den Vororten von Beirut [Anm.: siehe die Karten „IDF airstrikes in Lebanon“ in der Originalquelle]. Aber die israelische Armee hat auch weit entfernt von den Hochburgen der Hisbollah Luftangriffe durchgeführt. So wurden beispielsweise am 14.10. bei einem Angriff auf eine christliche Gemeinde in der Nähe der Stadt Tripoli im Norden des Landes über 20 Menschen getötet, darunter 12 Frauen und zwei Kinder. Es ist zwar unwahrscheinlich, dass Israel diese Zivilisten ins Visier nehmen wollte, aber es soll sich unter den vertriebenen Familienmitgliedern in dem Haus, das angegriffen wurde, nur ein einziges Hisbollah-Mitglied befunden haben. Nachdem der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu erklärte, Israel würde „die Hisbollah überall im Libanon gnadenlos angreifen“, ist es möglich, dass derartige Luftangriffe fortgesetzt werden, da immer mehr Schiiten, darunter auch potenzielle Hisbollah-Mitglieder, in anderen Teilen des Landes Zuflucht suchen.
Wie im Gaza-Streifen zeigt Israel eine hohe Toleranz dafür, bei der Verfolgung militärischer Ziele erhebliche zivile Opfer zu verursachen. Da die Hisbollah keine getöteten Kämpfer mehr meldet, ist nicht klar, wie viele Kämpfer und wie viele Zivilisten getötet wurden. Aus Berichten des libanesischen Gesundheitsministeriums geht jedoch hervor, dass viele der Getöteten Frauen und Kinder sind. So wurden beispielsweise am 23.9. – dem tödlichsten Tag im Libanon seit Jahrzehnten – mehr als 550 Menschen getötet, darunter über ein Viertel Frauen und Kinder.
Ein weiteres damit zusammenhängendes Problem ist Israels Ansatz, Personen auf der Grundlage dessen, was es als „Beteiligung“ an einer bewaffneten Gruppe ansieht, zu kategorisieren und ins Visier zu nehmen, anstatt strikt zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten zu unterscheiden. Im Kontext des Libanon, wo die Hisbollah nicht nur eine bewaffnete Gruppe, sondern auch eine politische und soziale Organisation ist, die Schulen, Krankenhäuser und Wohltätigkeitsorganisationen betreibt, kann dies zu erheblichen Risiken für die Zivilbevölkerung führen.
Ein Beispiel hierfür sind die Angriffe auf den Gesundheitssektor im Libanon. Seit Oktober 2023 hat ACLED über 90 Vorfälle registriert, bei denen Gesundheits- und Rettungskräfte oder Gesundheitseinrichtungen, von denen viele mit der Hisbollah oder der Amal-Bewegung in Verbindung stehen, von israelischen Angriffen getroffen wurden. Etwa 70 % dieser Vorfälle ereigneten sich seit dem 17.9. [Anm.: s. Karte „IDF attacks on health workers“] und reichten von Angriffen Israels auf Rettungskräfte, die Bergungs- und Rettungseinsätze durchführten, bis hin zu Angriffen auf Krankenhäuser, medizinische Zentren und Krankenwagen.
Informationen und Berichte über die Bodenoffensive Israels sind nach wie vor relativ begrenzt, insbesondere von israelischer Seite. Die vorliegenden Berichte deuten jedoch darauf hin, dass sich die Operation in erster Linie auf die Distrikte Bint Jubayl und Marjayun im Gouvernement Nabatieh im zentralen Teil des Südlibanon entlang der Grenze konzentriert hat. Sie erstreckt sich auch südwestlich in den Distrikt Tyre im Gouvernement Süd/South. Diese Gebiete entlang der Grenze, in denen derzeit israelische Truppen im Einsatz sind, waren im vergangenen Jahr schweren Luftangriffen und Beschuss ausgesetzt, die bis in den Oktober hinein andauerten [Anm.: s. Karten „IDF activity in Marjayoun, Tyre, and Bint Jubayl“ in der Originalquelle]. Israel hatte also bereits die Grundlagen dafür geschaffen, dass seine Truppen in das Gebiet einrücken und es vollständig räumen konnten, sowohl über als auch unter der Erde, wahrscheinlich mit dem Ziel, eine Pufferzone in der Nähe der Grenze zu schaffen. Während israelische Medien berichten, dass die IDF bisher nur auf begrenzten Widerstand gestoßen sind, verzeichnete ACLED in den ersten vier Wochen der Bodenoffensive über 50 bewaffnete Zusammenstöße [Anm.: s. Karte „Hezbollah’s military engagement with the IDF during the ground invasion“].
Since mid-September, the nearly yearlong tit-for-tat exchanges between Hezbollah and Israel have sharply escalated into what is effectively a war. Israel has pummeled Lebanon with an unprecedented airstrike campaign and launched a limited ground offensive into southern Lebanon. Undoubtedly, Hezbollah has suffered major losses during this period, but as is often the case with such intense military campaigns, civilians are bearing the brunt of the violence.
Despite Israel’s military successes, a decisive victory for Israel, or the stabilization of the security situation that would allow Israeli evacuees to return to the north, is not yet fully guaranteed.
In this QA, ACLED Middle East Regional Specialist Dr. Ameneh Mehvar walks us through what ACLED data tell us about the scale and impact of Israel’s airstrikes and ground operation in Lebanon. Mehvar also discusses Hezbollah’s strikes in Israel and offers expert analysis on how the situation may evolve in the coming months.
What is the scale of Israel’s bombardment on Lebanon?
In the past few weeks, from 16 September to our last data cutoff on 25 October, we have recorded over 3,250 Israeli airstrike events in Lebanon. To put this in perspective, our data for the Middle East dating back to 2017 shows that the number of airstrike events in Lebanon during both September and October was higher than in any other month we’ve recorded in the region (see graph below).1 This includes the number of airstrike events in Syria in April 2017, which included US-led coalition forces’ air campaign against the Islamic State.
How do these airstrikes differ from those Israel has carried out in Gaza?
The number of Israel Defense Forces (IDF) airstrikes we recorded in Lebanon in September and October both far surpass the number recorded in Gaza for any single month over the past year. However, airstrikes in Gaza have been more lethal on a per-month basis, given its small size, high population density, and the challenges civilians have faced in evacuating combat zones. So far, despite the very intense airstrikes in some parts of Lebanon, Israel does not appear to have engaged in a carpet bombing of Lebanon similar to that in Gaza.
Where are Israel’s airstrikes targeting?
The primary focus of airstrikes has been on Hezbollah’s strongholds in the south, the Bekaa Valley in the east, and the suburbs of Beirut (see maps below).
But the IDF has also conducted airstrikes far from Hezbollah’s strongholds. For example, on 14 October, a strike on a Christian community near the northern town of Tripoli killed over 20 people, including 12 women and two children. While it is unlikely that Israel intended to target these civilians, there was reportedly just one Hezbollah member among the displaced family in the house that was targeted.
As Israeli Prime Minister Benjamin Netanyahu has stated, Israel will “strike Hezbollah without mercy everywhere in Lebanon,”2 so such airstrikes may continue as more of the Shiite community, including potential Hezbollah members, seek refuge in other parts of the country.
This also has the potential to lead to social friction, given Lebanon’s sectarian divides, as people in other areas may become increasingly reluctant to receive displaced Shiites out of fear that Israel will target them or their properties.
How have civilians been affected?
As in Gaza, Israel is demonstrating a high tolerance for inflicting significant civilian casualties in pursuit of military goals.
Since Hezbollah has stopped announcing its fighters that have been killed, we lack clarity on the breakdown of militant and civilian fatalities. But, reports from the Lebanese Public Health Ministry indicate that many of those killed are women and children. For instance, on 23 September — Lebanon’s deadliest day in decades — more than 550 people were killed, with over a quarter being women and children.
Another related issue is Israel’s approach to defining and targeting individuals based on what it considers ‘involvement’ with an armed group, rather than strictly distinguishing between combatants and non-combatants. In the context of Lebanon, where Hezbollah is not only an armed group but also a political and social entity that operates schools, hospitals, and charities, this can lead to significant risks for civilians.
One case that illustrates this is the attacks targeting the health sector in Lebanon. Since October 2023, we have recorded over 90 incidents involving health and rescue workers or health facilities, many affiliated with Hezbollah or the Amal movement, being hit in Israeli attacks. Around 70% of these incidents have occurred since 17 September (see map below) and have ranged from Israel targeting rescue workers conducting recovery and rescue operations to strikes on hospitals, medical centers, and ambulances.
What do we know about Israel’s ground operation in Lebanon?
Information and reporting on Israel’s ground operation remain relatively limited, especially from the Israeli side. However, the reports we do have suggest that the operation has primarily focused on the Bint Jubayl and Marjayun districts in the Nabatiye governorate, in the central part of southern Lebanon along the border. It also extends southwest into the Tyre district in the South governorate.
These areas along the border, where Israeli troops are currently operating, were subjected to heavy airstrikes and shelling over the past year, which has continued into October (see maps below). So, Israel had already laid the groundwork for its troops to move in and fully clear the area, both above and below ground, likely with the aim of creating a buffer zone near the border.
How has Hezbollah responded?
While Israeli outlets suggest that the IDF has so far encountered limited resistance, based on the available reports, we record over 50 armed clashes during the first four weeks of the ground operation (see map below). This indicates that Hezbollah is still attempting to conduct an organized defensive battle in some of the villages near the border. Additionally, we have documented over 60 other events since the start of October in which Hezbollah forces have carried out one-sided attacks, such as detonating IEDs or firing rockets, antitank missiles, or mortars at Israeli forces on the ground in Lebanon, continuing to inflict casualties on Israeli soldiers.
ACLED – Armed Conflict Location Event Data (1.11.2024): QA: Behind the data on the Israel-Hezbollah war, https://acleddata.com/2024/11/01/qa-behind-the-data-on-the-israelhezbollah-war/, Zugriff 19.12.2024
Einer am 26.11.2024 auf Ö1 ausgestrahlten Reportage eines ARD-Korrespondenten in Beirut sind folgende Informationen zu den Auswirkungen der Kriegshandlungen auf Zivilisten zu entnehmen [Anm.: Transkript durch die Staatendokumentation]:
[…] Eine israelische Beobachtungsdrohne kreist über Südbeirut. Tagsüber ist sie manchmal mit bloßem Auge zu sehen, wenn ihr Rumpf das Sonnenlicht reflektiert, aber jetzt in der Nacht ist sie unsichtbar, was ihr nervtötendes Surren nur bedrohlicher macht. Es ist 22 Uhr. An diesem gottverlassenen Ort sollte um diese Uhrzeit kein Kind mehr herumlaufen. Ein paar Minuten noch, dann werden weiter unten schwere Bomben und Raketen einschlagen. Das Mädchen, vielleicht drei Jahre alt, nimmt seinen Lutscher aus dem Mund und sagt: „Papa schau mal, der Mann da hat ein Mikrofon“. Unten in der Dunkelheit liegen die südlichen Vororte Beiruts, der schiitisch geprägte Stadtbezirk Dahieh, der in den Nachrichten immer „Hisbollah-Hochburg“ genannt wird. Das ist er auch, aber nicht nur. Dahieh war bis vor ein paar Wochen ein dicht besiedeltes Viertel, bewohnt von Hunderttausenden, voller Läden und Märkte und Leben. Seit Ende September wird das Stadtgebiet fast jede Nacht von israelischen Kampfjets angegriffen. Auch in dieser Nacht wird das geschehen. „Papa, ist das Dahieh?“, sagt die Kleine. Wir befinden uns auf einer Art Aussichtsterrasse in Baabda, einem Wohnbezirk, der direkt an die schiitischen Vororte grenzt. Beirut zerfällt in diesen Kriegstagen in seine Bestandteile. Einerseits christliche, sunnitische, drusische Viertel, die noch vergleichsweise sicher sind, andererseits die schiitischen Todeszonen. Oft liegt das eine sehr nahe beim anderen. […]
Beiruts südliche Vororte sind wegen der vielen Bombenangriffe so gut wie entvölkert. Kein Licht ist zu sehen. Die Straßen und Wohnblocks scheinen bei Nacht in Finsternis eingetaucht. Dahieh liegt da wie ein riesiger dunkler Krater. Es ist 22:30 Uhr. Mit einemmal sind die Drohnen verschwunden, alles ist still.
Die Explosion kommt aus der Nähe des internationalen Flughafens Beirut. Wie auf Kommando werfen sich die Korrespondenten ihre Splitterschutzwesten über, setzen Helme auf, legen los. Was sie jetzt sagen und zeigen, wird live in jeden Winkel der arabischislamischen Welt übertragen. Israel ist in ihren Berichten „al-Adu Israeli“, der Feind.
Angriff zwei und drei kommen kurz hintereinander. Weiter hinten zwischen den Wohnblocks leuchtet es auf wie bei einem monströsen Blitzlichtgewitter. Dunkler Rauch steigt in den Nachthimmel. „Siehst du die Brände?“, fragt der Kollege einer arabischen Nachrichtenagentur. „Ja“, sage ich, „Drei Angriffe haben sie angekündigt, das war's dann wohl.“ „Ja“, meint er, „aber man weiß ja nie“. […]
Erneut ist eine israelische Drohne im Anflug und am Nachthimmel bahnt sich noch etwas anderes an, etwas gewaltiges, das plötzlich und ohne Vorwarnung über Dahieh hereinbricht. Ein Kampfjet, zwei Raketen feuert er auf den Süden Beiruts und dreht ab. Am Tag danach fahre ich Beiruts Küstenstraße entlang. Dort hausen die Vertriebenen, die gemäß der Dahieh-Doktrin dazu bestimmt wären, gegen die schwerbewaffnete Hisbollah Miliz zu rebellieren. Eine endlose Reihe von windschiefen Unterständen, Zeltplanen, Stoffbündeln. Alles ist schmutzig, weil das Leben auf der Straße keine Hygiene zulässt und die Leute sitzen in ihren Zelten mit ihren Kindern, ihren Eltern, die leer vor sich hinblicken, weil sie nicht fassen können, dass sie der Krieg auf ihre alten Tage noch einmal einholt. Eine Frau winkt und bittet in ihren Verschlag. Sie heißt Ahlan, übersetzt bedeutet das Traum. Die Kissen und Matratzen sind zerrissen und fleckig. Hinter ihrem Rücken verstecken sich ihre zwei Kinder. „Bekommt Ihr Hilfe?“, frage ich. „Nein, niemand hilft uns. Manchmal bringen Leute, die hier wohnen, ein paar Lebensmittel vorbei, etwas Käse, Milch, Brot, aber das verdirbt schnell, wir haben ja hier keinen Kühlschrank. Wir müssen Wasser kaufen. Wenn wir aufs Klo müssen, gehen wir hinter die Häuser oder runter zum Strand. Die Decken hier haben wir von einer Müllhalde geholt.“ Ende September, sagt sie, sei sie mit ihren zwei Kindern aus Dahieh geflohen, als israelische Kampfjets mehrere benachbarte Wohnblöcke zerstörten. Es war der 27.9. Eine Kaskade bunkerbrechende Ein-Tonnen-Bomben ging in der Nacht auf die Wohnblöcke nieder, unter denen sich Hisbollahchef Hasan Nasrallah mit ein paar Getreuen in einer unterirdischen Bunkeranlage traf. „Alles ist zerstört worden, die Wände sind eingestürzt. Ich bin mit den Kindern hierher geflüchtet als unser Haus getroffen wurde. Das ist meine Tochter, sie heißt Enji. Sie wurde am Auge verletzt, die Wunde ist noch offen.“ „Und ihr Mann,“ frage ich, „ist er noch in Dahieh?“ „Der ist tot. Er liegt immer noch unter den Trümmern. Sie können ihn nicht rausholen, seit über einem Monat. Niemand kann in Dahieh die Toten bergen, die sind alle noch unter den Trümmern. Unser Haus stand in der Nähe von dem Gebäude, unter dem Nasrallah war, als er getötet wurde. Wir haben direkt gegenüber gewohnt.“
Über eine Million Menschen wurden seit Ende September vertrieben. Die meisten flüchteten aus dem Südlibanon, wo die israelische Armee inzwischen über 30 Dörfer dem Erdboden gleich gemacht hat. Die New York Times hat Satellitenbilder ausgewertet und kommt zu dem Schluss, dass seit dem 1.10. allein im südlibanesischen Grenzgebiet mindestens tausend Gebäude zerstört worden sind. Tyrus, die alte Phönizierstadt, wird bombardiert. Nabatieh, Saida, aus der Bekaa-Ebene flohen allein am 1.10. 50.000 Menschen über die Berge hinunter zur Mittelmeerküste. Sie reihen sich ein in die Masse der geflohenen Schiiten, die im Zentrum Beiruts auf offener Straße biwakieren, oder sie hausen in leerstehenden Wohnblocks, in Schulen und Lagerhallen und werden von internationalen Hilfsorganisationen notdürftig alimentiert. „Wir sind am Leben, aber was sollen wir hier? Hier ist nichts. Wir haben nicht mal genug zu Essen, es gibt nicht genug Wasser. Wir spüren, dass wir hier nicht willkommen sind. Wir sind fremde und wir werden auch so behandelt.“ Weil die schiitischen Gebiete des Libanon Hauptangriffsziel der israelischen Luftwaffe sind, flüchten die Menschen in die christlichen, sunnitischen, drusischen Landesteile. Dort wird ihnen zwar Zuflucht gewährt, aber die Einheimischen treibt die Angst um, dass sich unbemerkt Hisbollahfunktionäre unter die Vertriebenen mischen könnten. Dann wären auch sie mit einemmal im Visier. Umeima Farah vom Malteserhilfswerk beschreibt die Situation: „Ja, es gibt immer wieder Konflikte zwischen den Einheimischen und denen, die vertrieben wurden. Aber man darf ja nicht vergessen, diese Leute kommen zu uns und haben viel Leid erlebt. Was sie empfinden, ist Wut, Trauer.“ Im christlich geprägten Osten versorgt der Malteserorden in einem Schulgebäude über 600 Vertriebene aus der Bekaa, dem Südlibanon. „Alleine in diesem Gebäude haben wir etwa 600 Leute untergebracht. Sie leben in den Klassenzimmern. Wir haben oft 20 Leute, die auf dem Boden schlafen, da können sich schnell Krankheiten ausbreiten.“ […]
Die meisten Bewohner der südlichlibanesischen Dörfer sind einfache Leute, die in ärmlichen Verhältnissen leben. Sie wollen in Frieden gelassen werden, das bisschen Land bestellen, das sie besitzen, ihre Oliven ernten, Freitags in die Moschee gehen. Sie sind weder für die Hisbollah noch sind sie gegen sie. Sie konnten nichts tun wenn die Schiitenmiliz in ihre Dörfer kam, Waffenlager einrichtete oder im Umland Geschützstellungen aushub. Nun füllen die Vertriebenen die Flüchtlingslager in Beirut. Ihre Kinder liegen schwer verbrannt auf Notfallstationen. Wenn dieser Krieg einmal vorbei ist, denke ich mir, wird nichts vorbei sein für sie. Sie werden verletzt bleiben für alle Zeit. „Wir sehen hier nur Babys, Frauen, alle sind Zivilisten. In so einem Krieg kann doch niemand gewinnen, wissen Sie. Wir jedenfalls nicht, wir verlieren unsere Kinder.“
Die Versorgung der vielen Verletzten und Vertriebenen wäre eigentlich Aufgabe des Staates. Sie wird aber in fast allen Bereichen von privaten Hilfsorganisationen übernommen, und von der Hisbollah. Libanon ist ein gescheiterter Staat, bankrott, von korrupten Clanchefs ausgeraubt und zerrüttet, seit zwei Jahren hat das Land keinen Staatschef mehr. Sämtliche Ministerposten, auch das Amt des Premierministers sind nur geschäftsführend besetzt. Stattdessen beherrscht die Hisbollah das politische und militärische Geschehen im Land. Nach dem Ende des Bürgerkriegs 1990 wurde die von Teheran hochgerüstete Schiitenmiliz zur dominierenden Kraft im Libanon. Sie lähmt jeden politischen Prozess, der ihre Machtstellung bedroht, sie blockiert die Justiz, hat das ganze staatliche System ausgehöhlt und unterwandert. Statt politische Verantwortung zu übernehmen, ist ihr Kerngeschäft der Protest und bewaffneter Kampf. […]
Ö1 Journal Panorama (26.11.2024): Bomben auf Beirut: Wie der Krieg den Libanon zerstört, https://oe1.orf.at/player/20241126/776442/1732641900000, Zugriff 28.11.2024 Amnesty International (AI) veröffentlichte im Dezember 2024 einen Bericht, dem vier beispielhafte Fälle zu entnehmen sind, bei denen laut AI unrechtmäßige israelische Luftschläge mindestens 49 Zivilisten töteten. Israelische Streitkräfte griffen demnach drei Wohngebäude an und dezimierten ganze Familien, und zwar am 29.9. im Dorf al-Ain in der nördlichen Bekaa-Ebene, am 14.10. im Dorf Aitou im Nordlibanon und am 21.10. in der Stadt Baalbek. Darüber hinaus griffen israelische Streitkräfte am 16.10. das Rathaus von Nabatieh im Südlibanon an. Das israelische Militär hat vor keinem dieser Angriffe eine Warnung herausgegeben. AI kam zu dem Schluss, dass es sich bei den israelischen Angriffen auf al-Ain, die Stadt Baalbek und die Gemeinde Nabatieh wahrscheinlich um direkte Angriffe auf Zivilisten oder zivile Objekte handelte, da AI zum Zeitpunkt der Angriffe an keinem dieser Orte Beweise für militärische Ziele fand. Doch selbst wenn die israelischen Streitkräfte beabsichtigten, Ziele anzugreifen, die sie für legitime militärische Ziele hielten, würden die eingesetzten Mittel und Methoden die Angriffe wahrscheinlich zu wahllosen Angriffen und damit rechtswidrig machen, da hierbei große Bomben auf bewohnte zivile Gebäude zu Tageszeiten eingesetzt wurden, zu denen sich bekanntermaßen viele Zivilisten dort aufhielten, und ohne dass eine vorherige Warnung ausgesprochen wurde. Der Angriff auf ein Wohngebäude in Aitou, bei dem neben 23 Zivilisten auch eine Person getötet wurde, bei der es sich um einen Hisbollah-Agenten handeln könnte, war wahrscheinlich ein wahlloser, und möglicherweise unverhältnismäßiger Angriff.
As part of its ongoing investigation into violations of the laws of war in Lebanon, Amnesty International has documented four illustrative cases in which unlawful Israeli strikes killed at least 49 civilians. These attacks must be investigated as war crimes.
Israeli forces struck three residential buildings in the village of al-Ain in northern Bekaa on 29 September, in the village of Aitou in northern Lebanon on 14 October, and in Baalbeck city on 21 October, decimating entire families. Additionally, on 16 October Israeli forces attacked the municipal headquarters of Nabatieh in southern Lebanon.
The Israeli military did not issue warnings ahead of any of these strikes.
The organization found that the Israeli attacks on al-Ain, Baalbeck city, and the Nabatieh municipality were likely direct attacks on civilians or on civilian objects, as the organization did not find evidence of military targets at any of these locations at the time of the attacks. However, even if Israeli forces intended to strike what they considered to be legitimate military objectives, the means and methods of these attacks, using large bombs on populated civilian buildings at times of day when they would have been known to be full of civilians, and without any prior warning, would likely make them indiscriminate attacks, and hence unlawful. The attack on a residential building in Aitou, which in addition to killing 23 civilians, killed one person who may have been a Hezbollah operative, was likely an indiscriminate attack and potentially a disproportionate attack. […]
AI – Amnesty International (12.2024): Lebanon: The Sky Rained Missiles, https://www.ecoi.net/en/file/local/2119079/MDE1888352024ENGLISH.pdf, Zugriff 19.12.2024
Dem US-amerikanischen Magazin The Drift ist eine Reportage eines im Libanon lebenden Schriftstellers und Lektors an der Amerikanischen Universität in Beirut zu entnehmen, in dem die Auswirkungen der israelischen Luftangriffe auf die Zivilbevölkerung im Libanon beschrieben werden. Israelische Streitkräfte und die Hisbollah bekämpften sich gegenseitig, seit letztere am 8.10.2023 eine „Unterstützungsfront“ eröffnet hatte – einen Tag nachdem die Hamas die militärische Blockade Israels im Gazastreifen durchbrochen und ihren Angriff „Al-Aqsa-Flut“ gestartet hatte. Fast ein Jahr lang beschränkte sich der Krieg entlang der libanesischen Grenze hauptsächlich auf grenzüberschreitenden Beschuss, bei dem etwa sechshundert Libanesen und vierzig Israelis ums Leben kamen. Mitte September 2024 setzte Israel dann seine volle militärische Macht ein und griff Städte, Dörfer und Gemeinden im gesamten Libanon an, die als Hochburgen der Hisbollah galten. Am 17. und 18.9. zündeten israelische Geheimdienste Sprengsätze in Tausenden Kommunikationsgeräten, die angeblich von einfachen Mitgliedern der Hisbollah getragen wurden. Bei den Explosionen, von denen viele in belebten zivilen Bereichen stattfanden, wurden Dutzende Menschen getötet und Tausende weitere verletzt. Zwei Tage lang waren in der ganzen Stadt heulende Krankenwagen zu hören.
Auf die Angriffe mittels der Pager und Walkie-Talkies folgte ein anhaltender Beschuss auf Beirut und die umliegenden Gebiete, begleitet von Angriffen an anderen Orten im Libanon. Am Abend des 27.9. zerstörten israelische Kampfflugzeuge sechs Wohngebäude in den südlichen Vororten von Beirut, angeblich als gezielter Versuch, den Hisbollah-Führer Hassan Nasrallah zu töten. Sie töteten dabei schätzungsweise dreihundert Menschen auf einmal. Israelische Regierungsvertreter warnten libanesische Sanitäter, dass jeder Krankenwagen, der sich auf den Weg zum Einschlagsort machen würde, ebenfalls angegriffen werden würde. Als am 26.11. ein Waffenstillstand zwischen Israel und der Hisbollah verkündet wurde – ein Abkommen, das Israel laut der UN-Friedenstruppe im Libanon bis zum 2.12. „ungefähr 100 Mal“ gebrochen hat – hatte die militärische Eskalation fast viertausend Menschen getötet, 1,5 Millionen vertrieben und ein Land, das bereits seit vielen Jahren unter finanziellen und politischen Krisen leidet, unwiderruflich traumatisiert und geschädigt.
Im Jahr 2020 erstellte das von der Regierung geführte Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (ITIC) eine Reihe detaillierter Berichte mit demografischen, sozioökonomischen und kulturellen Informationen über südlibanesische Städte wie Bint Jbeil, von denen aus die Hisbollah operiert hat. Dabei wurden das soziale Wohlfahrtsnetzwerk der Hisbollah, ihre wichtigsten Operationszentren, ihre Anführer und ihre potenziellen Schwachstellen hervorgehoben. Ein Großteil der in den Berichten untersuchten Infrastruktur wurde während der jüngsten israelischen Eskalation im Südlibanon angegriffen, darunter auch das Krankenhaus „Martyr Salah Ghandour“.
Israeli forces and Hezbollah had been fighting each other since the latter opened a “Support Front” on October 8, 2023 — the day after Hamas broke through Israel’s military chokehold of the Gaza Strip and launched its “Al-Aqsa Flood” attack. For nearly a year, the war along the Lebanese border was mostly confined to cross fire that claimed the lives of around six hundred Lebanese and forty Israelis. Then, in mid-September, Israel unleashed its full military might, striking towns, villages, and cities across Lebanon that were presumed to be Hezbollah strongholds. On September 17 and 18, Israeli intelligence services detonated thousands of booby-trapped communication devices allegedly carried by rank-and-file members of Hezbollah. The explosions, many of which took place in crowded civilian spaces, killed dozens of people and injured thousands more; wailing ambulances could be heard throughout the city for two days straight.
The pager and walkie-talkie attacks were followed by a consistent barrage on Beirut and its surrounding areas, accompanied by attacks elsewhere across Lebanon. On the evening of September 27, in what was billed as a targeted attempt to kill Hezbollah leader Hassan Nasrallah, Israeli fighter jets flattened six residential buildings in Beirut’s southern suburbs, murdering an estimated three hundred people at once. Israeli officials sent warnings to Lebanese paramedics that any ambulance headed towards the bomb site would also be subject to attack. By the time a ceasefire was announced between Israel and Hezbollah on November 26 — an agreement that the U.N. peacekeeping force in Lebanon accused Israel of breaching “approximately 100 times” as of December 2 — the military escalation had killed almost four thousand people, displaced 1.5 million, and irrevocably traumatized and damaged a country already reeling from financial and political crises that have unfolded over many years. […]
Unit 8200 works closely with other Israeli think tanks and military organizations to conduct sociological research on Israel’s opponents not only in the occupied territories, but abroad as well. In April 2024, the magazine +972 wrote that Israel had used a new A.I.-based system in Gaza called Lavender, supposedly designed by Unit 8200, to “process massive amounts of data to generate thousands of potential ‘targets’ for military strikes.” And the scale of the recent Israeli attacks on Lebanon was facilitated by the IDF’s deep penetration of Hezbollah networks — Unit 8200 has been collecting extensive data on Hezbollah operatives since after the 2006 Lebanon War. In 2020, the government-run Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (ITIC) produced a series of detailed reports filled with demographic, socioeconomic, and cultural information on southern Lebanese towns like Bint Jbeil, from which Hezbollah has operated — highlighting Hezbollah’s social welfare network, its major centers of operation, its leaders, and its potential weak points. Much of the infrastructure surveyed in the reports was attacked during the latest Israeli escalation on South Lebanon, including the Martyr Salah Ghandour Hospital. […]
The Drift (9.12.2024): Theater of Warning | Living Through Israel’s Attacks on Lebanon, https://www.thedriftmag.com/theater-of-warning/, Zugriff 20.12.2024
Ein Institut der US-Militärakademie West Point veröffentlichte am 11.10.2024 einen Artikel, in dem die Rechtmäßigkeit des Pager-Angriffs, mutmaßlich durch Israel, diskutiert wird. Am 17.9.2024 explodierten Tausende Pager, welche die Hisbollah an ihre Einsatzkräfte im Libanon und in Syrien verteilt hatte. Am darauffolgenden Tag explodierten Hunderte WalkieTalkies, die von Hisbollah-Kräften benutzt wurden. Laut dem libanesischen Gesundheitsministerium wurden bei beiden Angriffen mehr als 30 Menschen getötet und Tausende verletzt.
Der militärische Arm der Hisbollah umfasst etwa 30.000 Kämpfer (und etwa 20.000 Reservisten). Daher wird angenommen, dass die 5.000 neuen Pager selektiv verteilt wurden, hauptsächlich an wertvolle Militärangehörige, mit denen das Oberkommando der Hisbollah direkt und auf vertraulicher Basis kommunizieren wollte. Zugegeben ist aus Medienberichten bekannt, dass einige Pager wahrscheinlich an andere Mitglieder der Organisation (wie medizinisches Personal, das möglicherweise Verbindungen zu militärischen Aktivitäten hatte oder auch nicht) und andere Verbündete (wie den iranischen Botschafter) verteilt wurden, die offenbar in den Informationskreislauf der Operation eingebunden waren.
Medien berichteten, dass bei den Explosionen zwei Kinder getötet wurden. Es wurden keine Informationen über die Anzahl der verletzten Zivilisten veröffentlicht. Es wurde auch berichtet, dass die in den Pagern installierten Sprengladungen relativ klein waren, was hauptsächlich zu Verletzungen und nicht zu Todesfällen führte. Es sind keine Berichte über Schäden an nicht mit Pagern ausgestatteten Dritten bekannt (d.h. Personen, die die Pager zum Zeitpunkt der Explosion nicht in der Hand hielten oder bei sich trugen).
On 17 September, 2024, thousands of pagers distributed by Hezbollah to its operatives in Lebanon and Syria exploded. On the following day, hundreds of walkie talkies used by Hezbollah operatives also exploded. According to the Lebanese Ministry of Health, more than 30 people were killed in both attacks and thousands were injured (most of the casualties appear to have been Hezbollah operatives, but a few civilian casualties were also reported, including two children who died in the attack). While no State acknowledged responsibility for these explosions, media reports have strongly suggested that Israel is responsible for them. […]
If this is indeed the case, it is also sensible to make a second assumption, that is, that the vast majority of persons holding the pagers were members of Hezbollah who were involved in the military operational activities of the organization (i.e., members of its military branch as opposed to members of other branches such the political, judicial and welfare branch). This assumption is supported by news reports that describe most of those killed or injured by the attack as “fighters.”
We note in this regard that the military branch of Hezbollah comprises of some 30,000 fighters (and about 20,000 reservists). It is therefore likely, and this is our third assumption, that the 5,000 new pagers were distributed selectively, mostly to valuable military operatives that the Hezbollah high command wished to directly communicate with on a confidential basis. Granted, we also know from media reports that some pagers were probably given to other members of the organization (such as medical staff, who may or may not have had connections to military activities) and other allies (such as the Iranian Ambassador), who were apparently inside the operational information “loop.” […]
As indicated before, media reports indicate that two children were killed in the explosions. No information has been released regarding the number of civilians among the wounded. It has also been reported that the explosive charges installed in the pagers were relatively small, leading mostly to injuries and not deaths. And we are not aware of any reports of harm to non-pager carrying third persons (i.e., persons who did not hold or carry the pagers at the time of their explosion). […]
Lieber Institute at West Point (11.10.2024): “Well, it Depends”: The Explosive Pagers Attack Revisited, https://lieber.westpoint.edu/well-it-depends-explosive-pagers-attack-revisited/, Zugriff 19.12.2024
Human Rights Watch berichtete am 18.9.2024, dass am Vortag im Libanon und in Teilen Syriens gleichzeitig Tausende von Pagern explodierten, was nach Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums mindestens 12 Todesfälle forderte, darunter mindestens zwei Kinder und zwei Mitarbeiter des Gesundheitswesens, und mindestens 2.800 Verletzte zur Folge hatte. Von Opfern und Zeugen des Vorfalls aufgenommene und von Human Rights Watch überprüfte Fotos und Videos zeigen, wie Pager an verschiedenen Orten, z.B. in Lebensmittelgeschäften, explodieren. Andere Videos, die mit dem Vorfall in Zusammenhang zu stehen scheinen, zeigen Erwachsene und Kinder in Notaufnahmen mit schweren durchdringenden traumatischen Verletzungen an Kopf, Rumpf und Gliedmaßen sowie anderen Verletzungen, die mit der Detonation von Sprengstoff in Verbindung stehen. Die Hisbollah gab in einer Erklärung an, dass die Pager „Mitarbeitern verschiedener Hisbollah-Einheiten und -Institutionen“ gehörten, und gab der israelischen Regierung die Schuld. US-amerikanische und ehemalige israelische Beamte, die mit den Medien sprachen, sagten, dass Israel für den Angriff verantwortlich sei. Das israelische Militär gab keine Erklärung ab.
(Beirut) – Thousands of pagers simultaneously exploded across Lebanon and parts of Syria on September 17, 2024, resulting in at least 12 deaths, including at least two children and two health workers, and at least 2,800 injuries, according to Lebanon’s Ministry of Health.
Photographs and videos filmed by victims and witnesses to the incident and reviewed by Human Rights Watch showed pagers exploding in various locales, such as grocery stores. Other videos that appear to be linked to the incident show adults and children in emergency rooms with severe penetrating traumatic injuries to their heads, torsos. and limbs, and other injuries consistent with the detonation of high explosives.
Hezbollah, in a statement, said that the pagers belonged “to employees of various Hezbollah units and institutions” and blamed the Israeli government. US and former Israeli officials speaking to the media said that Israel was responsible for the attack. The Israeli military has not commented. […]
HRW – Human Rights Watch (18.9.2024): Lebanon: Exploding Pagers Harmed Hezbollah, Civilians, https://www.hrw.org/news/2024/09/18/lebanon-exploding-pagers-harmedhezbollah-civilians, Zugriff 19.12.2024
Zivilschutz
Der weiter oben zitierten Reportage aus dem Magazin The Drift ist zum Thema Zivilschutz zu entnehmen, dass der arabische Sprecher der israelischen Streitkräfte, Avichay Adraee zwischen dem 19.9. und dem 26.11. jeden Tag eine Reihe von „Warnungen“ auf X postete, in denen die für die Nacht geplanten Angriffe auf die südlichen Vororte von Beirut verzeichnet waren. Die anvisierten Gebäude waren rot markiert und die dazugehörigen Nachrichten wiesen die Bewohner an, die Gebäude zu evakuieren. Adraees Ankündigungen waren sehr aussagekräftig. Oft verwendete er umgangssprachliche oder informelle Namen von Straßen und Gebäuden und fügte Details hinzu, die nur Einheimischen bekannt waren, was eine unheimliche Vertrautheit mit den Stadtvierteln, die er evakuierte, vermittelte.
Viele amerikanische und britische Politiker und Medienorganisationen folgen der Logik und Rhetorik Israels, dass die israelische Armee die moralischste der Welt sei. Ein zentrales Merkmal dieses Mythos ist die Praxis Israels, Zivilisten vor geplanten militärischen Angriffen zu warnen. Für Außenstehende mögen die Vorwarnungen wie humanitäre Hilfe aussehen, aber von ihren Empfängern werden sie eher als Terrorakte empfunden. Mitteilungen wie die von Adraee sind das Ergebnis eines monumentalen, komplexen und ausgeklügelten israelischen Überwachungsprogramms, das in enger Zusammenarbeit mit dem amerikanischen Technologiesektor verstärkt wurde. Das Ziel dieser Warnungen besteht eher darin, die Fähigkeit der israelischen Streitkräfte zur Sammlung umfangreicher Informationen über potenzielle Ziele zur Schau zu stellen, als Zivilisten zu schützen. In diesem Herbst waren die Ankündigungen ein klares Mittel der Unterwerfung in Beirut, das diejenigen, die hier leben, lähmt und die Stadt und ihre Umgebung erstickt.
In diesem Zusammenhang ist die Sorge um zivile Opfer, die von amerikanischen Regierungsvertretern und israelischen Sprechern gleichermaßen geäußert wird, eine Inszenierung. Israels PR-Kampagnen zielen darauf ab, das Gewissen der Unterstützer des Landes zu beruhigen, ebenso wie seine Nachrichtendienste und Frühwarnsysteme darauf ausgelegt sind, das westliche Publikum zu blenden und ein außergewöhnliches Maß an Innovation und Moral zu veranschaulichen. Aber auf der Empfängerseite von Israels technischer und militärischer Leistungsfähigkeit sehen die Angriffe nicht im Entferntesten zurückhaltend aus, geschweige denn ethisch vertretbar. Die Folgen sind kostspielig, überwältigend und erschreckend.
In diesem Herbst hat Israel Dörfer dem Erdboden gleichgemacht und Bewohner des Südlibanons, der Bekaa-Ebene und der südlichen Vororte von Beirut getötet, verletzt und vertrieben. Für diejenigen, die es geschafft haben, der physischen Gefahr zu entgehen, haben Adraees nächtliche Erklärungen den Geist und Körper effektiv diszipliniert und gelehrt, dem Rhythmus seiner Beiträge anzupassen. Sie lernten, wann sie abends nach Hause gehen mussten, um von der Straße zu sein, bevor das Töten begann. Nach 22 Uhr legte sich eine unheimliche und ungewohnte Stille über Beirut – eine Stadt, die normalerweise so dicht und dynamisch ist, dass sie in friedlicheren Zeiten kaum schläft.
The airstrikes came like clockwork. Every day between September 19 and November 26, the Israeli Defense Force’s Arabic spokesperson, Avichay Adraee, posted a series of “warnings” on X, mapping that night’s planned attacks on Beirut’s southern suburbs. Targeted buildings were colored in red, and the accompanying messages instructed residents to evacuate. Adraee’s announcements were highly descriptive. Often, he used colloquial or informal names of streets and buildings, and included details known only by locals, demonstrating an eerie level of familiarity with the neighborhoods he was emptying. […]
This response was emblematic of a dynamic in which American and British politicians and media organizations endorse and repeat Israel’s logic and rhetoric, particularly the common Israeli refrain that theirs is the world’s most moral army. A central feature of this myth is Israel’s practice of warning civilians ahead of planned military onslaughts. In January, when Galit Raguan, a director at the Israeli Ministry of Justice, defended Israel in the International Court of Justice against charges of committing genocide in Gaza, she claimed that the IDF takes a number of “precautionary measures,” including providing “effective advance warnings of attacks where circumstances permit,” through flyers, phone calls, radio and social media. “This requires time,” said Raguan. “It requires resources and intelligence — and the IDF invests all of these to save civilian lives.”
The Anglophone commentariat has regurgitated this particular argument whole. In April, for example, the British columnist Zoe Strimpel wrote in The Telegraph that the media shouldn’t jump to conclusions about the mass grave found in Khan Younis, in part because the IDF has a “strong claim to being the most moral army in the world.” Her key evidence for this much-parroted refrain was that “unlike most, Israel drops leaflets and sends texts to people before any attacks so they can evacuate.” In February, Gregg Roman, the Israeli American director of the U.S. think tank Middle East Forum (who has also worked at the Israeli Ministries of Foreign Affairs and Defense), claimed that Israel was actually operating with too much concern for civilians. “Israel provides early warnings to Palestinian Arabs in the forms of texts, phone calls, and roof-knocking (when small munitions are dropped on roofs as a warning to evacuate) and pauses its operations four hours daily,” he wrote. “The IDF provides military maps to civilians to alert them where the military will be operating and drops leaflets to warn Gazans to evacuate.”
To outside observers, advance warnings may look like humanitarianism, but for their recipients they are more often experienced as acts of terror. Notices like Adraee’s are the product of a monumental, intricate, and sophisticated Israeli surveillance program strengthened in close collaboration with the American technology sector. The goal of these warnings is more to flaunt the IDF’s capacity to gather extensive information on potential targets than it is to protect civilians. This fall, the announcements have been a clear means of subjugation in Beirut, paralyzing those of us who live here and suffocating the city and its surroundings. […]
It’s hard not to see both Washington, D.C. and Silicon Valley as stakeholders in the Israeli war machine, and it is not a stretch to conceive of Israel’s war on Palestinians and Lebanese as an American war, too. In that context, the concern about civilian casualties performed by American officials and Israel’s spokespeople alike is, in the end, just that: a performance. Israel’s public relations campaigns aim to soothe the consciences of the country’s backers, just as its intelligence-gathering and advance warning systems are designed to dazzle Western audiences and illustrate exceptional levels of both innovation and morality. But on the receiving end of Israel’s technical and military prowess, the attacks do not look remotely restrained, let alone ethically conducted. The consequences are costly, overwhelming, and terrifying.
This fall, Israel has flattened villages and killed, injured, and displaced residents of South Lebanon, the Beqaa, and the southern suburbs of Beirut. For those of us who managed to avoid physical danger, Adraee’s nightly declarations effectively disciplined our minds and bodies, teaching us to conform to the rhythm of his posts. We learned what time to get home at night, to be off the streets before the killing started. Past 10 p.m., an eerie and unfamiliar silence befell Beirut — a city normally so dense and dynamic that, in more peaceful times, it hardly sleeps. […]
The Drift (9.12.2024): Theater of Warning | Living Through Israel’s Attacks on Lebanon, https://www.thedriftmag.com/theater-of-warning/, Zugriff 20.12.2024
Der weiter oben zitierten, auf Ö1 ausgestrahlten Radioreportage sind folgende Informationen zum Thema Zivilschutz zu entnehmen [Anm.: Transkript durch die Staatendokumentation]:
[…] Seit einem Jahr toben nun die Kämpfe im israelisch-libanesischen Grenzgebiet, aber auch an anderen Orten im Libanon. Getroffen werden von israelischen Waffen nicht nur Stellungen der Hisbollah, immer wieder werden Zivilistinnen und Zivilisten Opfer. Schätzungsweise dreitausend Menschen sind bei den Angriffen bisher gestorben. Auch heute hat das Militär die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten zwar vorgewarnt, es werden üblicherweise Evakuierungsanordnungen auf die Handys der Menschen verschickt, doch oft kommen diese Warnungen zu spät oder gar nicht an, und dann kommen unschuldige Menschen ums Leben. Vielleicht schweigen demnächst wirklich die Waffen, doch noch leiden die Menschen. Matthias Durm hat in Beirut Opfer des Krieges besucht. […]
Kurz vor 22 Uhr hat die israelische Armee die übliche Vorwarnung in die libanesischen Mobilfunknetze versendet. Auf Arabisch, Wortlaut: „Dringend, an alle Einwohner Dahiehs: Sie befinden sich in der Nähe von Hisbollah-Stützpunkten, die die israelischen Streitkräfte angreifen werden. Verlassen Sie die gekennzeichneten und benachbarten Gebäude sofort. Entfernen Sie sich, suchen Sie mindestens fünfhundert Meter Abstand“.
Die israelische Armee glaubt, durch Warnhinweise ihre systematischen Angriffe auf Wohngebiete legitimieren zu können. In der Theorie beträgt die Vorwarnzeit zwanzig, manchmal dreißig Minuten. Gerät allerdings ein hochrangiger Hisbollah-Kommandeur ins Visier, bleiben die Warnungen aus. Oft kommen sie zu spät, oder mitten in der Nacht. „Zu Ihrer eigenen Sicherheit und zur Sicherheit Ihrer Familien: Evakuieren Sie die markierten
Gebäude. Die israelischen Verteidigungskräfte werden in Naher Zukunft angreifen.“ […]
Israels Regierungschef Netanjahu hat gleich mehrere Kriegsziele definiert: Zerschlagung der Hisbollah bis zu dem Punkt, an dem sie nicht mehr in der Lage ist, vom Südlibanon aus Israel mit Raketen zu attackieren; Rückkehr der etwa 80.000 evakuierten israelischen Staatsbürger in ihre grenznahen Siedlungen und Kibbuzim. Daniel Hagari, das bekannteste Gesicht unter Israels Militärsprechern, verkündet das täglich und hat es im Libanon inzwischen zu zweifelhafter Berühmtheit gebracht. „Lord of Beirut“ nennt man ihn, weil seine Auftritte meist mit bevorstehenden Angriffen verbunden sind. [OT Hagari in Übersetzung:] „Die israelischen Verteidigungskräfte führen begrenzte und gezielte Operationen gegen die Bedrohung aus, die von Hisbollah ausgeht. Diese Operationen zielen auf HisbollahHochburgen, die die israelische Zivilbevölkerung, ihre Städte und Kibbuzim an der Grenze bedrohen. Wir wollen keine libanesischen Zivilisten treffen und wir ergreifen Maßnahmen, um das zu verhindern.“ 2006, im letzten Libanonkrieg, gaben Israels Militärsprecher ähnlich lautende Erklärungen ab. Man tue alles, um unschuldige Zivilisten zu schonen. Zur gleichen Zeit entwarf der damalige israelische General Gadi Eizenkot für den Führungsstab die sogenannte Dahieh-Doktrin. Durch die Anwendung von – Zitat – „disproportionaler Gewalt“ an von Zivilisten bewohnten Gebieten sollte die Bevölkerung dazu gebracht werden, sich gegen die Hisbollah zu stellen. In dieser Nacht sieht es fast danach aus, als sei General Eizenkot wieder brandaktuell. […]
Wer zurzeit in Beirut lebt, überlässt das Entwerfen möglicher Zukunftsszenarien einstweilen den Nahostexperten und Analysten. Die Gegenwart ist schlimm genug und es wäre vielleicht schon ein Lichtblick, würde sich jetzt im Spätherbst der Himmel über Beirut verdüstern. Das wolkenlose Blau der zurückliegenden Wochen kam vor allem den israelischen Beobachtungsdrohnen zugute. Pausenlos kreisen sie über der Stadt und bringen zwei Millionen Menschen Tag und Nacht zu Bewusstsein, wie hilflos sie sind. Es gibt keinen Iron Dome über Beirut, keine Schutzräume, nicht mal Sirenen. Beirut hat den israelischen Angriffen nichts entgegenzusetzen. Dem völligen Ausgeliefertsein dieser Stadt kann man sich auch als Reporter nicht entziehen und ich gehe im sunnitischen Stadtviertel Hamrah die Straße hinunter an Flüchtlingen und Friseursalons, Bettlern und Handyshops und wundere mich über die absurde Geschäftigkeit all dieser Leute, die trotz allem versuchen, sich und ihre Familien irgendwie durch den Alltag zu bringen. […]
Ö1 Journal Panorama (26.11.2024): Bomben auf Beirut: Wie der Krieg den Libanon zerstört, https://oe1.orf.at/player/20241126/776442/1732641900000, Zugriff 28.11.2024
Das eidgenössische Magazin Republik veröffentlichte am 15.11.2024 eine Reportage über die Auswirkungen der Kriegshandlungen zwischen der Hisbollah und Israel auf die Zivilbevölkerung, der unter anderem die foglenden Aussagen zum Zivilschutz zu entnehmen sind:
[…] Anfang Oktober, nachdem das israelische Militär im Libanon einmarschiert war, sagte der israelische Premier¬minister Benjamin Netanyahu in einer Video-ansprache: Israel führe diesen Krieg nicht gegen die Libanesen. Die Menschen müssten sich nur gegen die Hizbollah stellen und alles werde gut. Ihre Kinder und Enkelkinder, versprach er, würden dann in Frieden leben. Wenn die Realität bloss so einfach wäre. Hassan, der Chef einer Regionalgruppe des staatlichen libanesischen Zivil-schutzes, steht etwas abseits eines frischen Trümmerbergs. Staub bläst ihm ins Gesicht, die Bagger und seine Mitarbeiter graben seit tief in der Nacht in der Hoffnung, Überlebende zu finden. Hassan heisst eigentlich anders. Das, was er erzählt, will er nicht unter seinem richtigen Namen veröffentlichen. Die Ambulanzen, in denen sein Team losrast, sobald eine weitere Rakete eingeschlagen ist, sind in jämmerlichem Zustand. Manchmal müssen Passantinnen die Fahrzeuge mitten in einem Einsatz anschieben. Kürzlich bezahlte Hassans Kollege die Reparatur einer Ambulanz von seinem Ersparten, obwohl er beim Zivilschutz selbst viel zu wenig verdient, um sein Leben zu bestreiten. Obwohl das Innenministerium für ihn und seine Truppe zuständig ist, bringe es nichts, dort um mehr Geld zu bitten, sagt Hassan. Brauche er Unterstützung, versuche er, eine NGO zu finden, die beim Minister beantrage, seinen Bedarf finanzieren zu dürfen. Eigentlich spenden Libanesinnen für den Zivilschutz, doch das Geld scheint nicht bei Hassan anzukommen. Der libanesische Staatsapparat – in dem sich auch Vertreter der Hizbollah eingenistet haben – ist so notorisch korrupt und verhasst, dass Witze darüber gemacht werden, der im August verhaftete Chef der Notenbank habe den Krieg losgetreten, um unbemerkt aus dem Gefängnis zu verschwinden. Das Vakuum, das der Staat hinterlässt, füllt auch die Hizbollah. Sie betreibt nicht nur einen eigenen Zivilschutz, sondern auch Spitäler und Schulen. Zehntausende Menschen sind besonders in schiitischen Gebieten von diesen Angeboten abhängig. […]
Auch vor Ort verändern sich die Menschen: Kinder in Israel haben längst gelernt, bei der Sirene alles liegen zu lassen und in Bunker zu rennen. In Beirut, wo im Sommer in Whatsapp-Gruppen noch hastig Infos geteilt wurden, wenn ein israelischer Jet einen Überschallknall auslöste, fahren einige inzwischen manchmal wenige hundert Meter weg von Häusern, die ein israelischer Militärsprecher auf X als Ziel verkündet hat. Sie warten dort und filmen, wenn das Haus einstürzt.
Krieg ist, wenn man sich Wahrscheinlichkeiten überlegt. Welche Orte sind vermutlich wie sicher? Auf welchen Strassen im Libanon haben israelische Drohnen wie oft Fahrzeuge angegriffen? Sollten wir diesen Weg benutzen? […]Lebt man in einem Umfeld von Gewalt, beginnen Menschen mit der Zeit, Gefahren als weniger gefährlich wahrzunehmen. Die Psychologie nennt das numbing, Abstumpfung, es ist eine Überlebensstrategie. Der Körper schüttet weniger Stresshormone aus, damit Menschen nicht permanent in einem so grossen Alarmzustand sind, in dem sie ihren Alltag kaum bewältigen könnten. Die Angst aber vor dem, was noch kommt, verschwindet für die meisten vermutlich nie. Wie lange wird das alles dauern? Schlägt der Iran nochmals gegen Israel zurück? Werden irakische Milizen die Raketen abfeuern? Was bedeutet das für die anderen Konflikte? Wird es im Libanon so schlimm wie in Gaza? Wird es im Süden Gazas so schlimm wie gerade im Norden? Handyklingeln unter den Trümmern […]
Republik (15.11.2024): Das alles ist Krieg, https://www.republik.ch/2024/11/15/das-alles-istkrieg, Zugriff 20.12.2024
Waffenstillstandsabkommen
Die chinesische Nachrichtenagentur Xinhua berichtete am 19.12.2024, dass der fünfköpfige Ausschuss zur Überwachung des Waffenstillstands zwischen der Hisbollah und Israel am 18.12.2024 sein zweites Treffen im Hauptquartier der United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL) in der südlibanesischen Stadt Naqoura abhielt. Das Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und der Hisbollah trat am 27.11. in Kraft und setzte den am 8.10.2023 ausgebrochenen Auseinandersetzungen ein Ende. Das Abkommen sieht vor, dass sich Israel innerhalb von 60 Tagen aus dem libanesischen Hoheitsgebiet zurückzieht und die libanesische Armee im Süden des Landes stationiert wird, um jegliche Präsenz von Waffen und Militanten südlich des Litani-Flusses zu verhindern. Trotz des Waffenstillstandsabkommens führt die israelische Armee weiterhin Angriffe im Libanon durch, die laut Berichten offizieller libanesischer Medien von Maschinengewehrfeuer über Artilleriebeschuss und dem Einsatz von Planierraupen bis hin zu Luftangriffen reichten, von denen einige im Süden und Osten des Libanon Tote und Verletzte forderten. In der Zwischenzeit hat die Hisbollah einmal gegen die Waffenruhe verstoßen, nachdem sie dies als Reaktion auf die wiederholten israelischen Angriffe angekündigt hatte.
BEIRUT, Dec. 18 (Xinhua) -- The five-member monitoring committee to supervise Hezbollah-Israel ceasefire held its second meeting on Wednesday at the headquarters of the United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL) in the southern Lebanese town of Naqoura.
"The UNIFIL hosted the meeting, which was chaired by the United States with the assistance of France and with the participation of the Lebanese Army and the Israel Defense Forces," the supervisory committee said in a statement, noting that it will hold regular meetings to achieve progress in implementing the ceasefire agreement and Resolution 1701.
The ceasefire agreement between Israel and Hezbollah went into effect on Nov. 27, putting an end to the confrontations that erupted on Oct. 8, 2023.
The agreement stipulates that Israel will withdraw from Lebanese territory within 60 days, with the Lebanese army deployed in the country's south to prevent any presence of weapons and militants south of the Litani River.
The agreement also stipulates a mechanism for supervising its implementation headed by the United States, with the participation of France, UNIFIL forces, and the Lebanese and Israeli armies.
Despite the ceasefire agreement, the Israeli army continues to carry out strikes in Lebanon, which, according to reports from official Lebanese media, ranged between machine gun fire, artillery shelling, bulldozing homes, and airstrikes, some of which resulted in deaths and injuries in southern and eastern Lebanon. Meanwhile, Hezbollah has violated the truce once after it said it was in response to the repeated Israeli attacks.
Xinhua (19.12.2024): Committee monitoring Lebanon-Israel ceasefire holds 2nd meeting in S. Lebanon, https://english.news.cn/20241219/396a039a08ab43b4802bfb925836399c/c.html, Zugriff 20.12.2024
Die israelische Zeitung Times of Israel berichtete am 19.12.2024, dass sich trotz des Waffenstillstandsabkommens derzeit noch israelische Soldaten auf der libanesischen Seite der Grenze befinden. Gemäß den Bedingungen des derzeitigen Waffenstillstands hat Israel 60 Tage Zeit, um seine Truppen aus dem Land abzuziehen. Die libanesischen Dörfer in der Nähe der Grenze sind nach wie vor unbewohnt und in vielen Fällen weitgehend zerstört. Die israelischen Streitkräfte haben die libanesischen Bewohner gewarnt, dass sie noch nicht zurückkehren können. Fast unmittelbar nach der Bekanntgabe des Waffenstillstands am 27.11. waren die Straßen im Südlibanon von zurückkehrenden Bewohnern verstopft. Die nordisraelischen Gemeinden, die aufgrund des Krieges leergefegt wurden, sind derzeit immer noch Geisterstädte. Der Sturz des Assad-Regimes in Syrien in diesem Monat trägt nur noch mehr zur Unsicherheit bei. Während das israelische Militär eine umfangreiche Bombenkampagne durchgeführt hat, um die Offensivfähigkeiten einer zukünftigen syrischen Armee zu schwächen, erinnern die Unruhen in Syrien und der Fall von Damaskus an eine islamistische Miliz daran, dass die Bedrohungen für die Grenzregion im Norden Israels nie weit entfernt sind.
[…] When I stopped to take some photos, I heard a UN vehicle turn on its ignition at a UNIFIL post on the Lebanese side of the fence.
The only reason I didn’t feel like I was risking my life was because there were still Israeli soldiers on the Lebanese side. Under the terms of the current ceasefire, Israel has 60 days to move its troops out of the country. The Lebanese villages near the border remain unoccupied and, in many cases, largely in ruins, and the Israeli Defense Forces has warned Lebanese residents that they cannot yet return.
There is no such order in place for Israelis, who for the first time in more than a year can return to their homes in northern Galilee without the threat of imminent attack from Hezbollah drones and unmanned aerial vehicles (UAVs), rockets, antitank fire or infiltrations.
But the Israelis who live here for the most part haven’t come back.
“There’s lots of things people don’t know,” Shani Atsmon of Kiryat Shmona said of Hezbollah. Atsmon has been living at a hotel and hasn’t yet returned to the city. “At any second they can come into Israel with paragliders like Hamas did on October 7. Maybe there are tunnels. They’re still at the fences. I don’t want to risk my life. It can come from anywhere — Lebanon or Syria. It’s scary.”
Unlike in southern Lebanon, where roads were jammed with returning residents almost as soon as the ceasefire was announced on November 27, the northern Israeli communities that emptied out due to the war are still ghost towns. There are no schools open, banks are mostly closed, health clinics aren’t operating, and there’s hardly any place to buy food. The government is still paying for evacuees to live elsewhere, and many families with children already have made clear they won’t move back until the end of the school year in six months, at the earliest.
The fall of the Assad regime this month in Syria only adds to the uncertainty. While the Israeli military has conducted an extensive bombing campaign to degrade the offensive capabilities of any future Syrian army, the turmoil in Syria and the fall of Damascus to an Islamist militia is a reminder that threats to the border region of northern Israel are never far away. […] Times of Israel (19.12.2024): Despite Israel-Hezbollah ceasefire deal, northern residents fear returning home, https://www.timesofisrael.com/despite-israel-hezbollah-ceasefire-dealnorthern-residents-fear-returning-home/, Zugriff 20.12.2024
Dem Datenexplorer von ACLED kann im Zeitraum 27.11.-20.12.2024 [Anm.: letztverfügbare Daten] nachstehende Verteilung an sicherheitsrelevanten Vorfällen nach Gouvernements entnommen werden, wobei die Kategorien „Battles“, „Explosions/Remote violence“ und „Violence against civilians“ berücksichtigt wurden. Insgesamt verzeichnete ACLED in diesem Zeitraum 197 Vorfälle dieser Kategorien mit 39 Todesopfern.
[…] 197 Total Events in 7 Admin1s from 27 November to 20 December 2024
[…] 39 Total Fatalities in 7 Admin1s from 27 November to 20 December 2024 […]
ACLED – Armed Conflict Location Event Data (o.D.c): ACLED Explorer [Lebanon, 27.11.-20.12.2024, Battles, Explosions/Remote violence, Violence against civilians], https://acleddata.com/explorer/, Zugriff 30.12.2024
Auszugsweise aus Relevante Berichte zur Sicherheitslage im Libanon aus dem Beschluss des VERWALTUNGSGERICHT MINDEN GZ 1 L 1176/24.A vom 10.01.2025
In dem damals noch von der Terrororganisation Hisbollah
-vgl. Anhang zum Beschluss (GASP) 2024/332 des Rates vom 16. Januar 2024 -
kontrollierten Grenzgebiet des Libanons zu Israel kam es seit dem Angriff der im Gazastreifen herrschenden Terrororganisation Hamas
-vgl. Anhang zum Beschluss (GASP) 2024/332 des Rates vom 16. Januar 2024 auf Israel am 7. Oktober 2023 zu einer Intensivierung des bereits vorher bestehenden Konflikts mit nahezu täglichem gegenseitigem Beschuss zwischen der Hisbollah und Israel mit Toten und verletzten Kombattanten, Zivilpersonen und Mitgliedern der im Süden des Libanons stationierten Beobachtermission UNIFIL. Vereinzelt wurden von der israelischen Armee auch Ziele in anderen Teilen des Libanons angegriffen.
Vgl. United Nations Security Council (UNSC), Implementation of Security Council Resolution 1701 (2006), 16. November 2023, S. 1 ff.; Der Spiegel, Abnutzungskrieg mit der Hisbollah, 28. De-zember 2023 (https://www.spiegel.de/ausland/mehr-als-50-gesc hosse-in-24-stunden-auf-israel-aus-dem-libanon-a68928c66-0 d3c-40d6-9943-2fe8ca61a1d5, abgerufen am 16. Januar 2024); BAMF, Entscheiderbrief 1/2024, S. 3; Commissariaat-Generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen des Königreichs Belgien (CGVS), Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 10 und 21 ff.
Bei diesen Gefechten starben bis zum 16. September 2024 Angaben der libanesischen Behörden zufolge auf libanesischer Seite 623 Personen, darunter 142 Zivilisten. Außerdem wurden bis zu diesem Zeitpunkt auf libanesischer Seite rund 76.000, nach anderen Quellen rund 86.000 Personen aufgrund der Kämpfe vertrieben.
Vgl. BAMF, Briefing Notes, 29. Januar 2024, S. 8, und 16. September 2024, S. 4; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Feb-ruar 2024, S. 10.
Ab dem 23. September 2024 intensivierte die israelische Armee ihr Vorgehen gegen die Hisbollah und griff nach eigenen Angaben allein an diesem Tag mehrere hundert Einrichtungen der Hisbollah im Libanon aus der Luft an. Diese Einsätze beschränkten sich nicht mehr auf den Süden des Libanons, sondern betrafen auch Ziele in der Be-kaa-Ebene und in Dahieh, den südlich von Beirut gelegenen, zu etwa 85 % von Schiiten bewohnten Vororten.
Vgl.https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/libanon-tote-verletzte-israel-100.html; https://www.zeit.de/politik/ausland/20 24-09/nahost-ueberblick-libanon-israel-angriffe-beirut-tote (je-weils abgerufen am 24. September 2024).
In der Folgezeit führte die israelische Armee täglich zahlreiche Luftangriffe gegen Ziele im Libanon aus. Diese Einsätze richteten sich gegen Munitionslager und militärische Infrastruktur der Hisbollah, nach Syrien führende Straßen sowie gegen Führungspersönlichkeiten der Hisbollah und anderer mit ihr verbündeter Gruppen und konzentrie-ren sich geografisch hauptsächlich - aber nicht nur - auf den Süden des Libanons, die BekaaEbene und die südlichen Viertel und Vororte von Beirut. Insbesondere bei Ein-sätzen zur Tötung von Führungspersönlichkeiten, bei denen nahezu die komplette Führungsriege der Hisbollah einschließlich ihres Generalsekretärs, Hassan Nasrallah, getötet wurde, fanden Einsätze auch außerhalb dieser traditionell als „schiitisch“ betrachteten Gebiete statt.
Vgl. BAMF, Briefing Notes, 7. Oktober 2024, S. 4, 15. Oktober 2024, S. 3 f., und 18. November 2024, S. 3 f.; BBC News, Israel-Hezbollah conflict in maps: Where is fighting happening in Leba-non?, 17. Oktober 2024, S. 8 und 12; CNN, Israel’s bombard-ment of Lebanon the ‘most intense aerial campaign’ outside Gaza in last two decades, 4. Oktober 2024, S. 2 und 6; Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center, Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria, September 23 - 30, 2024, S. 2 f., September 30 to October 7, 2024, S. 7.
Ab dem 30. September 2024 setzte die israelische Armee im Süden des Libanons auch Bodentruppen ein. Diese Einsätze richteten sich gegen Munitionslager, Tunnel, Raketenabschusssysteme und sonstige militärische Infrastruktur sowie gegen in der Region stationierte Hisbollah-Einheiten. Der Einsatz von Bodentruppen war im Wesentlichen auf einige kleinere Gebiete in unmittelbarer Grenznähe beschränkt.
Vgl. BBC News, Israel-Hezbollah conflict in maps: Where is fighting happening in Lebanon?, 17. Oktober 2024, S. 7; Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center, Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria, September 30 to Oc-tober 7, 2024, S. 1, October 7 - 14, 2024, S. 2; wikipedia, https://en.wikipedia.org/wiki/Israel%e2%80%93Hezbollah_con-flict_(2023%e2% 80%93present) (abgerufen am 18. Oktober 2024).
Die israelische Armee warnten die libanesische Bevölkerung häufig - aber nicht durchgehend - vor bevorstehenden Einsätzen. Insbesondere wurden die Einwohner zahlreicher im Süden des Libanons gelegener Ortschaften aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen und sich nördlich des Awali, eines nördlich von Saida/Sidon gelegenen Flusses zu begeben. Zeitweise soll etwa ein Viertel des libanesischen Territoriums von israelischen Evakuierungsanordnungen betroffen gewesen sein.
Vgl. BBC News, Israel-Hezbollah conflict in maps: Where is fighting happening in Lebanon?, 17. Oktober 2024, S. 6 f.; CNN, Israel’s bombardment of Lebanon the ‘most intense aerial cam-paign’ outside Gaza in last two decades, 4. Oktober 2024, S. 9; wikipedia, https://en.wikipedia.org/wiki/Israel%e2%80%93Hezb ollah_conflict_(2023%e2%80%93present) (abgerufen am 18. Oktober 2024).
Am 27. November 2024 trat ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und Libanon in Kraft. Dieses Abkommen sieht eine 60-tägige Übergangszeit vor, in der so-wohl die israelische Armee als auch die Hisbollah den Süden des Libanons verlassen und die libanesische Armee südlich des Flusses Litani stationiert wird, um die militärische Infrastruktur der Hisbollah abzubauen und eine Rückkehr der Hisbollah in den Süden des Libanon zu verhindern. Israel wurden Eingriffsrechte als Reaktion auf Verletzungen des Waffenstillstands durch die Hisbollah eingeräumt. Vgl. BAMF, Briefing Notes, 2. Dezember 2024, S. 4; wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Israelische_Bodenoffensive_im_S% C3% BCdlibanon_2024 (abgerufen am 3. Januar 2025); Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center, The Israel - Leba-non ceasefire agreement - the Lebanese Point of View, 2. Dezem-ber 2024, S. 2 f.; The Times of Israel, Full text: The Israel - Hez-bollah ceasefire deal, 27. November 2025.
Am 6. Januar 2025 hat die israelische Armee mit ihrem Rückzug aus dem Süden des Libanons begonnen, zuerst wurde die an der Mittelmeerküste liegende Stadt Naqoura geräumt. Vgl. Jüdische Allgemeine, Israels Armee zieht sich zurück, 7. Ja-nuar 2025; NTV, Vier Wochen nach Waffenruhe:
USA: Israel be-ginnt mit Rückzug aus Südlibanon, 7. Januar 2024.
Aufgrund der Kampfhandlungen sollen auf libanesischer Seite im Zeitraum vom 8. Oktober 2023 bis zum Eintritt des Waffenstillstands etwa 4.000 Personen ums Leben gekommen und mehr als 16.500 Personen verletzt worden sein. Allerdings dürften viele getötete Kämpfer der Hisbollah nicht in diesen Zahlen enthalten sein, da die Hisbollah ihre Verluste auf rund 4.000 tote Kämpfer schätzt. Zudem sollen aufgrund der Kampfhandlungen bis zu 1,3 Millionen Binnenvertriebene zu verzeichnen gewesen sein. Weitere 550.000 Personen, darunter mehr als 320.000 syrische Flüchtlinge, sollen nach Syrien geflohen sein. Vgl. BAMF, Briefing Notes, 7. Oktober 2024, S. 4, 15. Oktober 2024, S. 3 f., 25. November, S. 4, und 2. Dezember 2024, S. 4 ; Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center, Spot-light on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria, Octo- ber 7 - 14, 2024, S. 14.
Unmittelbar nach Beginn des Waffenstillstands begannen Zehntausende Vertriebene, in ihre Wohnorte im Süden des Libanons, der Bekaa-Ebene und in Dahieh zurückzukehren. Aufgrund dieser Rückkehrwelle soll sich die Anzahl der in Evakuierungszentren untergebrachten Personen bis zum 29. November 2024, d.h. innerhalb von zwei Tagen, um 77 % verringert haben. Jedoch hat die israelische Armee eine Rückkehr in etwa 60 Dörfer im Süden des Libanons vorerst ausgeschlossen und eine nächtliche Ausgangssperre für das Gebiet südlich des Flusses Litani verhängt. Vgl. AP News, Israeli strikes hit southern Lebanon, but tense ceasefire holds, 1. Dezember 2024; BBC, Displaced Lebanese head for homes as fragile truce appears to hold, 27. November 2024; Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center, The Israel - Lebanon ceasefire agreement - the Lebanese Point of View, 2. Dezember 2024, S. 1, 3, 9 und 16.
Der Waffenstillstand wurde bisher weitgehend eingehalten. Zwar kam es auch nach dem 27. November 2024 zu beiderseitigen Kampfhandlungen, jedoch hat sich die An-zahl der Einsätze der israelischen Armee gegen Ziele im Libanon insbesondere seit dem 20. Dezember 2024 drastisch verringert. Während die israelische Armee bis zum Inkrafttreten bis zu mehrere hundert Einsätze pro Tag durchführte, wurden in den letz-ten Wochen nur noch vereinzelte Einsätze registriert, die sich zudem auf die nahe der Grenze zu Israel gelegenen Gebiete im Süden des Libanons und die Bekaa-Ebene beschränkten. Eine umfangreiche Internet-Recherche des Gerichts ergab für den Zeit-raum nach dem 20. Dezember 2024 folgende Hinweise auf Einsätze der israelischen Armee gegen Ziele im Libanon:
-vgl. Bernama, Israel violates cease-fire with Lebanon six times on its 23d day, 20. Dezember 2024 -,
-Maschinengewehrfeuer in der Nähe von Al-Ghandourieh, Distrikt Bint Jbeil, am 21.
Dezember 2024
-vgl. Anadolu, Lebanon counts three additional Israeli violations to Israel-Lebanon cease-fire, 21. Dezember 2024 -,
-Artilleriebeschuss auf Hanin, Distrikt Bint Jbeil, am 22. Dezember 2024
-vgl. Anadolu, Lebanon reports ten more Israeli cease-fire viola-tions, 22. Dezember 2024 -,
Mit der Zahl der Einsätze der israelischen Armee gegen Ziele im Libanon ist auch die Zahl der getöteten und verletzten Personen seit Inkrafttreten des Waffenstillstands deutlich zurückgegangen. Nach Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums kamen in der Woche vom 2. bis 9. Dezember 2024 20 Personen und in der Woche vom 9. bis 16. Dezember 2024 zwei Personen ums Leben.
Vgl. Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center, Spotlight on Terrorism, Lebanon and Hezbollah, Decem- ber 2 - 9, 2024, S. 2, und December 9 - 16, 2024, S. 2.
Im Zeitraum vom 27. November bis zum 20. Dezember 2024 wurden libanesischen Behörden zufolge insgesamt 31 Personen getötet und weitere 37 verletzt
-vgl. Bernama, Israel violates cease-fire with Lebanon six times on its 23d day, 20. Dezember 2024 -,
Zwar herrscht im Libanon angesichts der vorstehend aufgeführten Kampfhandlungen ein internationaler bewaffneter Konflikt. Dieser beschränkt sich derzeit aber auf einige Distrikte im Süden des Libanons an der Grenze zu Israel sowie einige Distrikte im Osten des Libanons an der Grenze zu Syrien, da sich die Einsätze der israelischen Armee gegen Ziele im Libanon derzeit auf diese Gebiete beschränken. Dagegen sind in dem im Nordwesten des Libanons gelegenen Gouvernement Nord-Libanon bereits seit über einem Monat keine Kampfhandlungen mehr zu verzeichnen, so dass es dort derzeit an einem bewaffneten Konflikt fehlt.
Jedenfalls aber ist der internationale bewaffnete Konflikt im Libanon derzeit nicht durch einen derart hohen Grad willkürlicher Gewalt gekennzeichnet, dass im Falle der Rückkehr des Antragstellers in einen beliebigen Ort im Libanon von diesem Konflikt eine ernsthafte individuelle Gefahr für ihn ausgeht. Vgl. zum insoweit anzulegenden Maßstab z.B. VG Minden, Urteil vom 3. August 2020 - 1 K 664/18.A -, juris Rn. 66 ff.
Dies gilt angesichts der unter aa. eingehend dargelegten aktuellen Lage derzeit für den gesamten Libanon. Die Anzahl der Zivilisten, die im Libanon im Vergleich zur Be-völkerung von etwa 5,3 Millionen
-vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Libanon#Bevölkerung (abge-rufen am 8. Januar 2025) -
im Rahmen bewaffneter Konflikte getötet oder verletzt wird, ist zumindest seit Inkraft-treten des Waffenstillstands Ende November 2024 relativ gering. Ein schwerwiegen-des Indiz dafür, dass der Zivilbevölkerung auch in den im Süden und Osten des Liba-nons gelegenen Gebieten, die weiterhin von Kampfhandlungen betroffen sind, derzeit keine ernsthafte individuelle Gefahr droht, ist der Umstand, dass die weit überwie-gende Mehrheit der Binnenvertriebenen, die diese Gebiete seit der Intensivierung der Kampfhandlungen am 23. September 2024 verlassen hatten, mit Inkrafttreten des Waffenstillstands dorthin zurückgekehrt ist. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Antragstellers sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Sonstige Umstände, wie z.B. die geografische Verteilung der Konflikte, die Intensität und die Dauer bewaffneter Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte oder der Grad der Aggression gegen die Zivilbevölkerung
-vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 (CF u.a.) -, ZAR 2021, 296, Rn. 43 f. -,
führen zu keinem anderen Ergebnis. Im Gouvernement Nord-Libanon finden - wie bereits dargelegt - seit dem Waffenstillstand Ende November 2024 keine Kampfhandlungen mehr statt; bis zu diesem Zeitpunkt kam es in diesem Gouvernement nur ganz sporadisch zu Einsätzen der israelischen Armee.
Kurzinformation der Staatendokumentation LIBANON Fluchtbewegungen durch israelische Militäroffensive und Evakuierungsorder vom 10.10.2024
Relevant für Länderinformationsblatt: NEIN Der Libanon ist nun als Folge von regionalen Dynamiken rund um den Gaza-Krieg (BBC 9.10.2024) zum zweiten Haupt-Kriegsschauplatz Israels in der Luft und mittlerweile auch am Boden geworden: Israel hat für ein Viertel des Libanon eine Evakuierungsorder an die Bevölkerung gerichtet (NYT 10.10.2024). Die Behelfsunterkünfte (d.h. Schulgebäude) für die Binnenvertriebenen sind in Beirut voll. Viele schlafen im Freien (UNO Geneva 4.10.2024). UNHCR beziffert die Zahl der Binnenvertriebenen im Libanon mit ungefähr 1,2 Millionen Menschen und gibt die Anzahl der nach Syrien Geflohenen mit 200.000 bis 300.000 Personen an (UNHCR 6.10.2024) - laut Regierungsangaben sind bereits 400.000 Menschen nach Syrien geflüchtet (France 24 8.10.2024). Laut IOM (UN International Organization for Migration) flüchteten basierend auf Zahlen der libanesischen Behörden 82.000 LibanesInnen und 152.000 SyrerInnen zwischen 21. September und 03. Oktober ins Nachbarland. Die SyrerInnen standen dabei vor dem Dilemma entweder sich wachsenden Gefahren im Libanon auszusetzen oder nach Syrien zurückzukehren – mit allen anderen Risiken. Das Risiko der Luftbombardements dürfte dabei als größer eingeschätzt worden sein (UNO Geneva 10.10.2024), wobei 60 Prozent der zurückkehrenden SyrerInnen Kinder und Jugendliche sind (UNHCR 4.10.2024). Dutzende syrische Männer wurden einem Bericht zufolge bereits an der Grenze verhaftet, um sie zum Militärdienst einzuziehen (NPA 2.10.2024). Es gibt Hinweise für Beispiele, dass syrische Männer ohne ihre Angehörigen im Libanon zurückbleiben und nach Zuflucht in anderen Landesteilen Syriens als Alternativen zum Betreten des syrischen Regierungsgebiets suchen (z.B. NPA 2.10.2024). Der Grenzübergang Masnaa wurde nach einem israelischen Treffer der Straße geschlossen, nachdem zuvor laut libanesischen Regierungsangaben Zehntausende über ihn nach Syrien geflüchtet waren. Dutzende überquerten Masnaa trotzdem seither zu Fuß (France 24 8.10.2024).
Der Flughafen Beirut ist trotz israelischer Luftschläge in der Nähe offen, und es soll Zusicherungen geben, dass er nicht zum Ziel wird (France 24 8.10.2024). Die libanesische Fluggesellschaft Middle East Airline (MEA) bietet aktuell die einzigen regulären Flugverbindungen ins Ausland an, weil andere Fluggesellschaften ihren Betrieb eingestellt haben. Sie führt auch Sonderflüge zu Evakuierungszwecken für ausländische Botschaften durch (L’Orient-Le Jour 8.10.2024). Hintergrund: Der Libanon verfügt seit 2022 nur über eine Übergangsregierung, und die Wahl eines neuen Präsidenten scheiterte bisher ebenso. Kritiker wie Ex-Ministerpräsident Fouad Siniora sehen dahinter das Bestreben der Hizbollah einen Präsidenten zu verhindern, der gegen die Gruppe vorgehen könnte (BBC 8.10.2024). Bereits im Jahr 2006 war es zu einem Krieg zwischen Israel und der Hizbollah gekommen. Die damalige libanesische Regierung distanzierte sich im Gegensatz zur aktuellen von den Handlungen der Hizbollah (BBC 8.10.2024). Auch der Iran ist aktiv, z.B. durch das Abfeuern von 180 Raketen auf Israel, nachdem Hizbollah-Führer Nasrallah in einem israelischen Luftangriff getötet worden war. Eine weitere Eskalation der Gewaltspirale in der Region [Anm.: mit dem Westjordanland, Syrien und Jemen als weitere Orte, die in der Gewaltaustragung eine Rolle spielen] wird daher befürchtet (BBC 9.10.2024). Kommentar:
Die Schätzungen der Zahl von Flüchtlingen (sowohl Libanesinnen, PalästinenserInnen wie SyrerInnen) nach Syrien variiert je nach Quelle und genauem Zeitpunkt aufgrund der volatilen, unübersichtlichen Lage. Aus Randbemerkungen in manchen Berichten ergeben sich Hinweise, dass sich teilweise SyrerInnen zwar Richtung Grenze bewegt haben, aber sich nicht alle über die Grenze wagen. Je nach Zeitpunkt war seit Beginn der israelischen Luft- und später Bodenoffensive in den Berichten von Fluchtbewegungen aus Beirut weg oder nach Beirut hin die Rede. Der Libanon verfügt im Gegensatz zu Israel nicht über eine Infrastruktur von (Luft-)Schutzräumen für die Zivilbevölkerung. Es ist anzumerken, dass für Menschen in der Beqaa-Ebene es in Bezug auf Verkehr u.U. schneller geht, sich vor den israelischen Luftangriffen auf Hizbollah-Stellungen (die in der Ebene z.B. besonders im Raum Baalbak häufig sind/waren) über die Grenze hinweg in Sicherheit zu bringen als es in die libanesischen Berge (mit nur eher kleineren Orten und teilweise schwierigen Straßen) oder es über die Berge in die Küstenstädte zu schaffen: Die Hauptstraße von der Beqaa-Ebene nach Beirut war zumindest phasenweise mit Flüchtenden verstopft.
Zudem hat sich die Hizbollah auch jenseits der Grenze auf der syrischen Seite teilweise eingerichtet, und es gibt dort einige Gebiete mit schiitischen sowie auch anderen Familien mit verwandtschaftlichen Verbindungen in den Libanon. Ex-Premierminister Fouad Siniora (siehe BBC 8.10.2024) ist nicht der einzige Kommentator, welcher der Ansicht ist, dass die Hizbollah den libanesischen Staat „gekidnapped“ hat. Diese Einschätzung steht spätestens seit dem Krieg von 2006 im Raum, der auch bezeichnenderweise „Israel-Hizbollah-Krieg“ genannt wird und nicht “israelisch-libanesischer Krieg“. Die Frage ist, ob der aktuelle Krieg zu einer innerlibanesischen Machtverschiebung führt und/oder die festgefahrenen politischen Verhältnisse (mit oder ohne Hizbollah) weiter einzementiert. Die Hizbollah ist sowohl Regierungs- und Parlamentspartei als auch Miliz und Terrororganisation, die mit Hilfe des Irans einen Staat im Staat mit eigenen Sozialeinrichtungen aufgebaut hat. Letztere waren wichtige Institutionen zur Verankerung der Organisation in der schiitischen Bevölkerung und stoßen nun an ihre Grenzen ob des großen humanitären Bedarfs. Die libanesischen Streitkräfte spielen keine wirkliche Rolle im Konflikt – weder bezüglich einer Einschränkung der Hizbollah-Aktivitäten noch in Bezug auf Abwehr der israelischen Militäroperationen. Die Hizbollah galt vor der israelischen Offensive als höher aufgerüstet als die libanesischen Streitkräfte und bringt zudem auch Kampferfahrung aus Syrien (auf Seiten Assads) und nicht nur aus den früheren Schlagabtauschen mit Israel mit. Bei Beginn der Offensive wurde sie als die am stärksten bewaffnete nicht-staatliche Gruppe weltweit eingestuft. Hinter dem politischen Stillstand im Libanon, der sich nun auch in der aktuellen Krise manifestiert, steht nicht nur die Rolle der Hizbollah, sondern auch der konfessionelle Proporz des multireligiösen und -konfessionellen Libanon. Dieser sollte ursprünglich die Befriedung des Landes nach dem Libanon-Krieg (1975-1990) sicherstellen, führte aber dazu, dass eine kleine Zahl mächtiger Politiker-Familien unterschiedlicher Konfessionen sowie besonders die Hizbollah den Libanon verstärkt zu ihren Pfründen machen konnten. Das sorgte schon nach der Hafenexplosion vom 4.8.2020 dafür, das internationale Hilfsprogramme möglichst versuchten, diese korrupten Strukturen zu umgehen. Proteste, die anlässlich des Währungsskandals von 2019 und der damit einhergehenden Wirtschaftskrise aufflammten, schienen auf Erstarken der Reformkräfte im Rückhalt der Bevölkerung über Religions- und Konfessionsgrenzen hinweg hinzudeuten. Bei den DemonstrantInnen kam es auch zu Gewalt gegen Protestierende durch Männer, welche der Hizbollah zugeschrieben wurden, und die so ihr Desinteresse an der Änderung des Status Quo signalisierte. Die Reformbewegungen konnten bisher nur sehr beschränkt im Parlament Fuß fassen. Es stellt sich die Frage, wie die nun schon länger im Amt befindliche Übergangsregierung eines als schwach eingestuften Staates (oft sogar schon als „failed state“ – gescheiterter Staat – bezeichnet) mit divergierenden Standpunkten zur Hizbollah ein Land durch und aus einer derartigen aktuellen Krise führen kann, nachdem weder die Währungs- und Wirtschaftskrise seit 2019, die Pandemie noch die Hafenexplosion vom 4.8.2020 oder die Ausläufer des großen Erdbebens trotz des Drucks der Bevölkerung (und teilweise aus dem Ausland) maßgebliche Reformen in die Wege leiteten. Das Land erlebt seit Jahren die Abwanderung sowohl meist gut qualifizierter BürgerInnen, die mit Visa und Aufenthaltstiteln ausreisen als auch teils von Menschen, die aufgrund langer und wachsender Perspektivlosigkeit die Risiken illegaler Ausreisen (z.B. über Boote) eingehen. Dem Land fehlen die Ressourcen, in der aktuellen Lage humanitäre Hilfe für die Bevölkerung zu leisten. Aktuell organisiert sich einmal mehr (wie auch nach der Hafenexplosion) die Bevölkerung selbst, obwohl seit Oktober 2019 eine breite Verarmung der LibanesInnen eingesetzt hat. Hinzukommen Hilfsaktionen z.B. der UN-Organisationen, wie dem Welternährungsprogramm und UNRWA, die selbst seit Jahren Schwierigkeiten haben, ihre Hilfsprogramme im Nahen Osten zu finanzieren. Es fehlt eine Staatsführung, die eine politisch-militärische Lösung wenigstens mitgestalten könnte. Dieses Mal ist der Libanon mehr denn je nicht einfach nur ein Spielball anderer Staaten, wie es in der Vergangenheit oft der Fall war, sondern auch Teil einer Verkettung regionaler Dynamiken, Bündnisse und Interessen. Hinter der Hizbollah steht der Iran, dessen seit 1979 aufgebautes Netzwerk an Milizen mit Terrorkapazitäten als sein außenpolitisches Instrument nun in Form der Hamas und der Hizbollah auf dem Prüfstand steht. Ideologien, wie die des „Islamischen Widerstandes“ des Irans werden vielleicht auch in anderen – neuen – Organisationen wieder aufleben, aber die Hizbollah ist ihr Herzstück. Sie ist bei Weitem noch nicht geschlagen wie die anhaltenden Raketenangriffe auf Israel und das Vorgehen gegen die Bodentruppen zeigen, aber ihre erfahrene Führungsriege ist großteils tot, ihr Kommunikationsnetzwerk schwer beschädigt und eine Anzahl an Mitgliedern ist tot oder verletzt durch die explodierten Pager und Funkgeräte bzw. die weiteren Kampfhandlungen. Die große Frage ist, inwieweit die breitere schiitische - und allgemein die libanesische Bevölkerung - das Agieren der Hizbollah weiterhin akzeptieren wird, oder ob allein Israel für die Gewalt und Zerstörung im Land verantwortlich gemacht wird. Einiges wird auch davon abhängen, wie lange sich die Hizbollah, der Iran und Israel den Krieg politisch, militärisch wie finanziell leisten können – selbst wenn nicht ein noch größerer direkter Schlagabtausch zwischen Israel und Iran daraus wird.
Hinsichtlich der Beurteilung der gesetzlichen Mitwirkungs- bzw. Darlegungsverpflichtung der Partei ergeben sich aus der Judikatur insbes. folgende beachtliche Leitlinien:
Beweislast:
Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei.
Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).
Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind (vgl. zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10).
Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung der Partei:
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Dies entspricht auch der sich insbes. aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.
Glaubhaftmachung:
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff).
Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vgl auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen).
Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich somit insbes.:
dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG grds. durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067);
ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN);
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314);
die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).
Eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann eine Glaubhaftmachung einer konkreten, individuell gegen die beschwerdeführende Partei gerichteten Verfolgung bzw. Bedrohung nicht ersetzen (vgl VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0290 mwN).
Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.
Nach der Judikatur des VwGH sind grds. weder die Behörde noch das VwG verpflichtet, einer asylwerbenden Person im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihr aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/14/0011; 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).
Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat:
Da dem BVwG selbst kein herkunftsstaatliches, mit einem Lichtbild versehenes Identitätsdokument im Original (zB Reisepass, Personalausweis) vorlag, konnte durch das Gericht selbst eine Feststellung der Identität nicht erfolgen. Mangels eines vorgelegten unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumentes, welches auf seine Authentizität geprüft werden konnte, war hinsichtlich der bP lediglich von einer Verfahrensidentität auszugehen.
Die Herkunft ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen.
Ad 1.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der niederschriftlich festgehaltenen persönlichen Aussagen der bP.
Ad 1.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten widerspruchsfreien, persönlichen Angaben in der Einvernahme.
Ad 1.1.4. Ausreisemodalitäten:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen.
Ad 1.1.5. Aktueller Gesundheitszustand:
Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben in der Einvernahme und mangels vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmitteln.
Ad 1.1.6. Aktuelles Privatleben / Familienleben in Österreich
Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben, den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie den zitierten amtswegigen Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Nachweise über eine erfolgreich absolvierte Deutschprüfung vor, so dass dahingehende Feststellungen getroffen werden mussten. Dass die bP die deutsche Sprache allenfalls in einem geringen Ausmaß beherrscht, wurde auf Grund der Einvernahme durch einen Dolmetscher vor dem BFA in Verbindung mit der nicht erfolgten Vorlage von Zertifikaten oder anderen Nachweisen hinsichtlich der Ablegung einer Deutschprüfung festgestellt.
Dass die bP zeitweise einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging, ergibt sich aus einem aktuellen AJ-WEB Auszug.
Mangels Vorlage von aktuellen Empfehlungsschreiben sowie ihren mangelnden Angaben in der Einvernahme und der Beschwerde zu ehrenamtlichen Tätigkeiten bzw. der Mitgliedschaft in Vereinen wurden dahingehend Feststellungen getroffen.
Die Feststellungen zum Fehlen von Familienangehörigen in Österreich, dem Nichtbestehen einer Beziehung im Bundesgebiet folgen den Aussagen der bP, ihren Beschwerdeangaben sowie dem Akt einliegenden ZMR-Auszug und besteht kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht an diesen Ausführungen zu zweifeln.
Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es – angesichts der Darstellung der Kontakte – nicht. Zwischen der bP und ihrer in Österreich behaupteten Lebensgefährtin, welche eine ungarische Staatsangehörige ist, besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Sonstige Merkmale einer Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, konnten nicht festgestellt werden und wurde seitens der bP auch kein spezielles Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen vorgebracht, welches mit der Bildung bedeutsamer sozialer Bezugspunkte gleichzusetzen wäre. Merkmale der Abhängigkeit, wie etwa gegenseitige Unterhaltsgewährung oder eine anderweitige wechselseitige immaterielle Unterstützung, auf die ein Teil angewiesen wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Eine allfällige – auch finanzielle - Unterstützung der bP durch ihre behauptete Freundin stellt in Anbetracht der besonderen Situation der erwerbsfähigen bP indes keinen Ausdruck einer besonderen Verbundenheit dar, da es der bP als Asylwerber jedenfalls möglich ist in ein Dienstverhältnis zu treten bzw. sie aufgrund ihres Status eines Asylwerbers über Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung verfügt. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen der bP im Bundesgebiet aufhältigen Personen trat im Verfahren ebenso wenig zutage. Die für den 13.07.2024 mit einer ungarischen Staatsangehörigen geplante Eheschließung wurde aufgrund des Verdachts auf eine Scheinehe durch das Standesamt der Stadtgemeinde XXXX nicht durchgeführt. Gegen die bP wurden Ermittlungen aufgrund des Verdachtes des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 FPG geführt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren aufgrund von § 15 StGB iVm § 117 (1) FPG am 22.10.2025 ein. Aus der ZMR-Meldung der behaupteten Verlobten der bP geht hervor, dass diese seit dem 18.02.2025 nicht mehr am gemeinsamen Wohnsitz gemeldet ist.
Ad 1.1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet
Ad a) Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:
Gem. § 15 Abs 1 Z 1 AsylG hat eine asylwerbende Person im Verfahren alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte „wahrheitsgemäß“ darzulegen. Hier ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die bP in zentralen Punkten dieser Verpflichtung nicht nachkam, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen deutlich ergibt.
In der Beschwerde wird von der bP ausgeführt, dass sie nach wie vor von der Hisbollah gesucht werde und bei ihrer Familie im Herkunftsstaat regelmäßig nach ihr gefragt worden sei. Im Jänner 2025 habe die Hisbollah einen Angriff auf den Supermarkt des Vaters der bP verübt. Dabei seien ein Mann und ein Kind verletzt worden. Grund für den Angriff sei gewesen, dass die bP nach wie vor von der Hisbollah gesucht werde, da sie kritische Kommentare auf Facebook gepostet habe. Der bP wird weiters vorgeworfen, ein Spion für Israel zu sein. Die bP fürchte im Fall einer Rückkehr in den Libanon, von Hisbollah-Anhängern getötet zu werden. Außerdem fürchtet die bP, im Libanon aufgrund der israelischen Invasion nicht sicher zu sein. Erst kürzlich wurde die im November 2024 verkündetet Waffenruhe verletzt und Israel hat erneut Ziele, darunter auch die Hauptstadt Beirut im Libanon angegriffen. Ferner sei die bP in Österreich gut integriert, lerne Deutsch und sei auch bereits beschäftigt gewesen. Aktuell sei sie auf Arbeitsuche.
Der bP wurde in der Einvernahme vor dem BFA am 21.01.2025 zur Kenntnis gebracht, dass mit der Entscheidung des BVwG L512 2267054-1/38E vom 21.03.2024 bereits festgestellt worden ist, dass ihr im Libanon zusammengefasst keine Verfolgung und Gefährdung droht und dass der bP eine Rückkehr zumutbar ist, da sie für ihren Lebensunterhalt im Libanon aufzukommen vermag: „Der BF (Beschwerdeführer) hat den Libanon nicht aufgrund individueller Verfolgung von staatlicher Seite oder privaten Gruppierungen oder Personen verlassen und ist auch bei einer Rückkehr in den Libanon nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt. Er ist bei einer Rückkehr in den Libanon auch aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und finden dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor.“
In Anbetracht ihrer Ausführungen in ihren Vorverfahren, insbesondere dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG L512 2267054-1/38E vom 21.03.2024, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass die bP bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer Gefährdung bzw. Verfolgung ausgesetzt ist, da sie ihre Angaben im gegenständlichen Verfahren zur Rückkehrproblematik insgesamt wiederholte bzw. diese adaptierte. Hinsichtlich der Frage durch den Amtsleiter der Einvernahme beim BFA, warum die bP ihrer Ausreiseverpflichtung im März 2024 nicht nachgekommen sei, führte sie aus:
„(…) VP: Die Situation ist im Libanon nicht gut, ich werde immer noch von der Hisbollah gesucht, sie fragen bei meiner Familie nach mir. Mein Vater besitzt einen Supermarkt, die Hisbollah hat letzte Woche eine Granate auf den Supermarkt geschossen.
LA: Welche Art von Granate war das?
VP: Es ist eine kleine Schallgranate, es sind alle Waren aus den Regalen geflogen und der Vater und ein kleines Kind sind leicht verletzt worden. Vor ca. einem Jahr haben Sie auch auf den Vater und sein Auto geschossen, immer wenn ich hier etwas poste, die Hisbollah kritisiere, tun sie unten dem Vater etwas und greifen die Familie an.
LA: Können Sie bezüglich des Angriffs auf den Supermarkt Beweismittel vorlegen?
VP: Es gibt Bilder und ein Video, es wurde auch im Fernsehen gezeigt, das habe ich jetzt nicht, aber die postings von Facebook habe ich.
LA: Was war der Grund für den Angriff auf den Supermarkt?
VP: Der Supermarkt ist an der Straße und man wirft es rein.
LA: Was war der Grund für den Angriff auf den Supermarkt?
VP: Wegen mir, sie fragen immer nach mir. Wir hatten einen Supermarkt zuerst in der Stadt, als ich dann das Land verlassen habe und hierhergekommen bin, ist meine Familie in das Dorf gezogen und hat dort einen Supermarkt aufgemacht. Sie sind wegen mir weggegangen, weil die Familie immer stark belästigt worden ist.
(…)
LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?
VP: Wie die Aufstände waren, hat mich die libanesische Polizei inhaftiert und befragt, dann ließen sie mich aber wieder raus, dann waren die Probleme mit der Hisbollah, mit der Polizei aber nicht mehr. Im Juli 2024 habe ich ein post im Facebook kommentiert, warum Hisbollah einen Krieg mit Israel provoziert. Ein oder zwei Tage später wurde mir eine Nachricht von einer Hisbollah WhatsApp Gruppe an mich weitergeleitet.
Anmerkung: Sie müssen diese Nachricht der Behörde übermitteln, diese wird dann übersetzt.
LA: Kommen Sie namentlich vor in dieser Nachricht?
VP: Ja, das ist mein voller Name.
LA: Kurz zusammengefasst, was steht in der Nachricht?
VP: Dass ich das libanesische Volk gegen die Hisbollah anstifte, dass ich Informationen an Israel weitergeben hätte, dass ich auch mit Israel arbeiten würde. Dass ich von den Sicherheitsbehörden im Libanon gesucht werden würde, das stimmt aber nicht. Die Nachricht ist von vor dem Krieg, da hatte die Hisbollah Israel angegriffen, Israel hatte aber noch nicht reagiert. Sie haben mir das mit dem Fuß nicht geglaubt und ich habe auch Befunde und Bestätigungen wegen der Zähne vorgelegt, sie haben mir die Zähne ausgeschlagen. (...)“
Von ihren Ausführungen die kritischen Postings die Hisbollah betreffend weichen die Angaben der bP in ihren Vorverfahren, insbesondere jene zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz, beträchtlich ab, zumal sie hier zu Protokoll gab, aufgrund der allgemeinen Lage nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren zu können und die im gegenständlichen Verfahren angeführten kritische Postings in sozialen Medien in der Vergangenheit betreffend die Hisbollah gänzlich unerwähnt ließ. Damit gestalten sich die Schilderungen der bP in ihrem zweiten Antragsverfahren auf internationalen Schutz und ihrem dritten, gegenständlichen Verfahren auf internationalen Schutz als nicht gleichbleibend, sondern adaptierte diese. Die bP war auch nicht in der Lage, diese Divergenz in der Beschwerde zu entkräften, sondern wiederholte sie einzig ihre Angaben und konnte sie im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine weiteren Postings auf sozialen Medien, welche vor dem 24.09.2024 von ihr gepostet wurden, nachweislich darlegen, welche sie ins Augenmerk der Hisbollah bereits in der Vergangenheit, wie von ihr behauptet, gebracht hätten. Die bP wusste diese Unstimmigkeit ihrer Behauptungen - mehrmals die Hisbollah auf sozialen Medien kritisiert zu haben - vor dem BFA auch nicht plausibel zu erklären. Es stellt letztlich auch eine notorische Tatsache dar, dass von Asylwerbern Verfolgungshandlung zur Erlangung von Asyl während des Aufenthaltes eines Asylwerbers im Bundesgebiet provoziert werden, indem im Bundesgebiet entsprechende kritische Postings veranlasst werden, um einen Aufenthaltstitel zu erzwingen. Wie bereits dargelegt, ist dem BFA folgend auch vom Bundesverwaltungsgericht anzumerken, dass die bP bereits bei ihrem zweiten Folgeantrag Schilderungen betreffend eine konkrete Verfolgung durch Mitglieder der Hisbollah bei ihrer Rückkehr unterließ und sich lediglich auf pauschale Ausführungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat äußerte. Vom Amtsleiter der Einvernahme auf ihren Widersprüchen zur Rückkehrbefürchtung angesprochen, behauptete die bP sodann, dass es ihr während des Verfahrens untersagt worden sei, ihre Fluchtgeschichte im Vorverfahren betreffend die Hisbollah ausführlich zu schildern. Bei tatsächlichem Zutreffen ihres Vorbringens – Provokation der Hisbollah durch kritische Postings in sozialen Medien - könnte allerdings vorausgesetzt werden, dass die bP entsprechende Postings, durch welche sie und ihre Familie in das Augenmerk der Hisbollah im Herkunftsstaat bereits in der Vergangenheit gelangt seien, in Vorlage gebracht hätte. Weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren wurden die Ausführungen der bP zu den kritischen Postings in der Vergangenheit nachweislich untermauert. Dass die bP sohin ihren behaupteten Anspruch auf internationalen Schutz vor dem BFA auf ein mit ihrem eigenen Vorbringen nicht nachweisbar in Zusammenhang zu bringendes Bescheinigungsmittel hinsichtlich weiterer Postings stützt, nährt Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Person bzw. ihres Standpunkts.
Weiters ist der vom BFA übersetzten Anzeige des Vaters der bP betreffend den behaupteten Angriff auf das Geschäft des Vaters durch die Hisbollah zu entnehmen, dass entgegen den Schilderungen der bP, keine Personen verletzt wurden. Der polizeilichen Anzeige ist lediglich zu entnehmen, dass Sachschäden an den Geschäftsräumlichkeiten des Vaters entstanden sind, aber keine Personenschäden eintraten, wie dies von der bP in der Einvernahme vor dem BFA gesteigert ausgeführt wurde. Dass die Beschädigungen des Geschäftes in Konnex zu den von der bP behaupteten vorgenommenen Kritik an der Hisbollah auf sozialen Medien stehen würden, konnte, der Ansicht des BFA folgend, insgesamt ebenso wenig seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erkannt werden.
Insofern die bP einerseits vermeint, dass sie und ihre Familie durch die Hisbollah bedroht und verfolgt werde, andererseits über die Vorfälle im Herkunftsstaat ihre Familie betreffend, insbesondere im Hinblick auf den Verbleib ihres Vaters und ihrer Brüder in der Herkunftsregion, welche problemlos dort leben können, ihr Vorbringen im Vergleich zum Inhalt der vorgelegten polizeilichen Anzeige, insbesondere im Hinblick auf die Personenschäden, adaptierte und auch von der bP keine weiteren Schriftstücke über die individuelle Bedrohung von Familienangehörigen im Herkunftsstaat durch die Hisbollah oder sie betreffend auch nicht mit ihrer Beschwerde vorgelegt bzw. substantiiert behauptet werden, rechtfertigt bereits dies daher den Schluss, dass das Vorbringen der bP zum Zweck der Erlangung von Asyl konstruiert ist und nicht auf Tatsachen beruht.
Insofern die bP weiters vermeint, gegen Israel kämpfen zu müssen und ungerechtfertigt zwangsrekrutiert zu werden und ihr Vorbringen diesbezüglich weiter steigerte, merkt das Bundesverwaltungsgericht, der Ansicht der belangten Behörde folgend an, dass sie in der Einvernahme nicht glaubhaft darlegen konnte, weshalb gerade ihre Person von einer ungerechtfertigten Zwangsrekrutierung betroffen sei. Ebenso stimmt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang mit der belangten Behörde darüber überein, dass es ihren Brüdern weiterhin möglich ist problemlos in der Herkunftsregion zu leben (AS 232 f). Ferner sind ihre Schilderungen betreffend die vermeintlichen Widersacher bzw. das Verhalten jener weder besonders konkret noch detailliert. Die vagen und detailarmen Ausführungen sprechen nicht für einen Wahrheitsgehalt des Vorgebrachten. Ein Asylwerber, der beispielsweise tatsächlich von seinen Widersachern auf derart gravierende Weise mit einer Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität bei einer Rückkehr konfrontiert werden würde, wird dazu bei der entsprechenden Gelegenheit im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz fraglos nähere Angaben machen. Bei der bP war das gerade nicht der Fall. Auch im Rahmen der Beschwerde war es der bP nicht möglich, diese Ausführungen der belangten Behörde zu entkräften.
Gegen die behauptete Verfolgung spricht weiters, dass es den Familienmitgliedern der bP möglich ist, im Heimatdorf zu leben. Wäre die seitens der bP in den Raum gestellte Bedrohung und/oder Verfolgung durch die Hisbollah indes tatsächlich gegeben, wäre der weitere Verbleib von Familienangehörigen in der Herkunftsregion nicht möglich und wäre die Familie wie bereits in der Vergangenheit in ein anderes Gebiet im Herkunftsstaat verzogen. Dass derartiges nicht erfolgte, spricht gegen eine Verfolgung durch die Hisbollah.
Dem Erkenntnis des BVwG L512 2267054-1/38E vom 21.03.2024 kann insbesondere die Unglaubwürdigkeit der Person der bP bereits in den Vorverfahren entnommen werden: „Hieraus ergibt sich folglich bereits eindeutig, dass die Angaben des BF zu einer allfälligen Schussverletzung nicht der Wahrheit entsprechen, zumal eine Schussverletzung bzw. die Folgen einer Schutzverletzung am linken Fuß aus medizinischer Sicht ohne Zweifel ausgeschlossen werden können. Auch im Hinblick auf die vom BF vorgelegten ärztlichen Bestätigungen aus dem Libanon muss folglich angenommen werden, dass diese nicht authentisch sind, zumal sie eine Verletzung bzw. Verletzungsursache bestätigen, welche durch das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ausgeschlossen werden kann.“
Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie die belangte Behörde bereits, auf Grund der geschilderten Ereignisse und des Ermittlungsergebnisses davon aus, dass die bP in zentralen Bereichen, wo es um die Ausreise bzw. ausreisekausale Probleme und Rückkehrbefürchtungen geht, keine bzw. geringe Bereitschaft zeigte wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Dies obwohl sie in ihren Verfahren hinlänglich hinsichtlich der Bedeutsamkeit wahrheitsgemäßer Angaben mehrmals belehrt wurde. Das Gericht schließt daraus, dass die bP es selbst für einen positiven Ausgang des beantragten internationalen Schutzes für abträglich hielt – schon von Beginn an - den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen und gelangt das Bundesverwaltungsgericht, der Ansicht des BFA folgend, zur Überzeugung, dass ihre Aussagen in Bezug auf den Herkunftsstaat vom Bemühen getragen sind, ihre persönliche Rückkehrsituation tatsachenwidrig möglichst negativ zu schildern, um für Österreich – unter Umgehung der sonstigen Zuwanderungsregeln - einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Dies lässt für das Bundesverwaltungsgericht nur den Schluss zu, dass sie in Wirklichkeit in Bezug auf ihren Herkunftsstaat keine bzw. keine hinreichenden Fluchtgründe hatte und sie sich deshalb dieser Unwahrheit (ein weiteres Mal) bediente.
Da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der maßgeblicher Sacherhalt vom BFA hinreichend festgestellt wurde und die bP im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht konkret und substantiiert aufgezeigt hat, dass die amtswegigen Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig seien, waren keine weiteren Ermittlungsschritte erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu nämlich folgende Ansicht:
Ist die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig sind, muss sie – im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung –idR zu Lasten der Partei – berücksichtigt werden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH). Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufs gegenüber jenem von der Asylbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhalts führen würde.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die bP ist in der Beschwerde auch keinem der dargestellten beweiswürdigenden Argumente des BFA substantiiert entgegengetreten. Insoweit konnte sich die belangte Behörde auf die Ausführungen der bP in der Einvernahme und die in das Verfahren eingeführten aktuellen und umfangreichen Länderfeststellungen stützen. In der Beschwerde wurde hiermit der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
Auch zur Sicherheitslage in ihrer Herkunftsregion in der Einvernahme befragt, führte die bP zuletzt weiters aus, dass sich die Sicherheitslage in XXXX beruhigt habe. Zudem ist jedenfalls festzuhalten, dass die bP sowie ihre im Herkunftsstaat verbliebenen Familienmitglieder nicht in Grenznähe zu Israel leben. Es steht der bP als libanesischer Staatsbürger ferner offen, sich in anderen Teilen des Libanon anzusiedeln und sich eine neue Existenz aufzubauen. Insbesondere hinsichtlich der Rückkehr ihrer Familienangehörigen in das Herkunftsdorf XXXX (auch XXXX im Gouvernement XXXX bzw. den mehrjährigen Aufenthalten der bP in XXXX und in Beirut in der Vergangenheit sei darauf hingewiesen, dass sie mit den örtlichen Gegebenheiten ihres Herkunftsstaates sowie diversen Großstädten vertraut ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hält schließlich fest, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da die bP jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat der bP nicht geboten.
Im Ergebnis ist es der bP mit ihrer Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
Ad b) Betreffend ihrer aktuellen, persönlichen Versorgungssituation mit Lebensnotwendigem (insb. Lebensmittel, Unterkunft) im Herkunftsstaat:
Zur Feststellung, dass die bP – die im Herkunftsstaat sozialisiert wurde, dort bis zur Ausreise auch lebte und sich auch seit der Ausreise über die Lage informiert - im Falle der Rückkehr keine persönlichen Probleme hinsichtlich der Versorgungslage in Bezug auf Unterkunft und Nahrung äußerte, ist anzuführen, dass die bP zum maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt derartige Probleme bei einer Reintegration im Herkunftsstaat anlässlich der Einvernahme bei der belangten Behörde, nicht vorbrachte, dass eine Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfs nicht gegeben sei. Abgesehen davon ergeben sich auch aus der aktuellen Berichtslage nicht diesbezügliche, über die bloße Möglichkeit hinausgehende allgemeine und exzeptionellen Umstände hinsichtlich der Versorgungslage. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, dass die bP bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auf sich alleine gestellt wäre, ist festzuhalten, dass die bP im Verfahren dezidiert vorbrachte, dass Familienangehörige, samt Unterkunft im Herkunftsstaat leben.
Es ergibt sich somit kein Sachverhalt, der eine reale Gefahr bilden würde, dass die bP im Falle der Rückkehr in eine existentiell aussichtslose Lage geraten würde.
Ad c) Betreffend ihrer aktuellen Versorgungssituation im Hinblick der notwendigen Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat:
Die bP brachte keine schwere und/oder lebensbedrohliche Erkrankung im gegenständlichen Verfahren vor. Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten in ihrem Herkunftsstaat. Weiters zeigt sich im Hinblick auf die vorliegenden Länderinformationen, dass trotz der prekären Ausgangslage durch die Eskalation des Konflikts und die Überlastung des Gesundheitswesens im Libanon, durch das Engagement des UNHCR weiterhin wichtige Versorgungslücken geschlossen werden.
Ad 1.1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Das BVwG hat durch die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen der Staatendokumentation Beweis erhoben. Zur Beurteilung der aktuellen und entscheidungsrelevanten Situation kommt jeweils den jüngsten Erkenntnisquellen besondere Bedeutung zu und ältere dienen im Wesentlichen der Übersicht über die Lageentwicklung.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wird dargestellt, dass es der bP nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie die von ihr geschilderten ausreisekausalen Erlebnisse tatsächlich persönlich so erlebt hat.
Soweit sie mit ihrer Beschwerde zu der vom BFA herangezogenen Länderfeststellung zu ihrem Herkunftsstaat entgegentritt, ist anzuführen, dass sich in den von ihr zitierten Berichten die von ihr als persönliche (Real)Erlebnisse behaupteten, bislang unbescheinigt und auch ohne konkretes Beweisanbot gebliebenen Ereignisse (unter konkretem Personenbezug) nicht wiederfinden und somit nicht geeignet sind die diesbezügliche Beweiswürdigung des BFA zu erschüttern.
Dass es derartige Sachlagen in ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen geben kann, wird nicht bestritten, jedoch ist es der bP eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus der Beweiswürdigung zum Vorbringen ergibt.
Weder aus der Berichtslage des BFA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass die bP im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte.
Ad A)
Nichtzuerkennung des Status als asylberechtigte Person
§ 3 AsylG
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Antrag war nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.
Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Ausreisemotivation und vorgebrachten Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Nichtglaubhaftmachung wird hier ausdrücklich auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.
Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei mit ihrem sich aus den Feststellungen ergebenen Persönlichkeitsprofil eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nichtzuerkennung des Status als subsidiär schutzberechtigte Person
§ 8 AsylG
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050) ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Der EuGH hat dazu festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit‘ im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn.30.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN).
Dass der Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse bloß nicht ausgeschlossen werden kann, wird der Annahme einer realen Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung nicht gerecht (VwGH am 19.01.2022, Ra 2021/20/0209).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefährdung der persönlichen Sicherheit:
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, hat die bP diesbezüglich kein glaubhaftes bzw. hinreichendes Vorbringen erstattet, dem Entscheidungsrelevanz zukommen würde.
Abgesehen davon ergibt sich bei ganzheitlicher Bewertung der möglichen Gefahren, unter Berücksichtigung der festgestellten persönlichen Situation der bP in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Herkunftsstaat nicht, dass gerade für sie eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr bestünde, wegen der Sicherheitslage bei einer Rückkehr einer ernsthaften Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, und stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat vorliegen. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH v. 01.03.2018, Ra 2017/19/0425).
Gegenständlich ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende persönliche Gefährdung im Zusammenhang mit medizinischer Versorgung:
Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankungen dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt.
Keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende persönliche Gefährdung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz:
Die bP hat in der Einvernahme vor dem BFA persönlich nicht vorgebracht, dass sie im Falle einer aktuellen Rückkehr, insbesondere hinsichtlich der Erlangung von Lebensmittel oder Unterkunft, Probleme erwarten würde. Es ist festzuhalten, dass die bP, welche im Herkunftsstaat sozialisiert wurde und der die dortige Situation hinreichend bekannt ist, in der Einvernahme im Rahmen einer suggestionsfreien, offenen Fragestellung aufgefordert wurde, „alle Probleme“ anzuführen, die sie aus aktueller Sicht im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten würde. Dabei äußerte sie insbesondere nicht, dass sie selbst hinsichtlich der Lebensbedingungen in Bezug auf die Erlangung von Lebensnotwendigem, wie etwa Nahrungsmittel oder Unterkunft, Probleme erwarten würde. Gerade bei solchen Umständen, die in der persönlichen Sphäre des zu bewerteten Staat aufgewachsenen und sozialisierten Fremden liegen, kommt der persönlichen Aussage dazu besondere Bedeutung zu.
Es bedurfte daher diesbezüglich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keiner weiteren Auseinandersetzung mit aus maßgeblicher aktueller Sicht gar nicht vorgebrachter persönlicher Rückkehrproblematik. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Hinsichtlich der Grundversorgung in ihrem Herkunftsstaat kann der Berichtslage nach nicht von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage gesprochen werden, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde.
Bei der bP handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung, der im Libanon sozialisiert wurde, der die Landessprache spricht und dort auch nach wie vor über familiäre sowie verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Die bP war auch vor der Ausreise schon im Herkunftsstaat erwerbstätig. Unter Zugrundelegung dieses Persönlichkeitsprofiles und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ist somit nicht ersichtlich, weshalb gerade bei der bP eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende exzeptionelle Gefahr bestünde, dass sie im Falle der Rückkehr in eine aussichtslose und damit Art 3 EMRK relevante Lage geraten sollte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fordert das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), was gegenständlich nicht vorliegt.
Es wäre der beschwerdeführenden Partei zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, wie Verwandte, sonstige sie schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen. Keine exzeptionellen Art 3 EMRK relevanten Umstände.
Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Libanon gewährt werden kann.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren.
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung
§ 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Zu prüfen ist nunmehr gem. Abs 2 leg cit von Amts wegen, ob der bP ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zukommt
§ 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam nicht hervor.
Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.
Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).
Gemäß Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die bP ist Staatsangehörige des Libanons und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.
Rückkehrentscheidung
Das Bundesamt hat gegenständlich entschieden, dass zur Erreichung von in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten sei.
In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, dass die bP bereits gut in die österreichische Gesellschaft integriert sei. Sie spreche gut Deutsch und sei aktiv auf Arbeitssuche. Die bP sei in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
§ 9 BFA-VG
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).
Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).
Das Bundesamt verneinte das Vorliegen eines relevanten Privat- und Familienlebens.
Hinsichtlich eines Familienlebens ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Einem aktuellen ZMR-Auszug ist weiters zu entnehmen, dass die bP mit ihrer behaupteten Freundin in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und auch in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen zu einem Familienleben im Bundesgebiet substantiiert vorgebracht wurden.
Da die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;
das wirtschaftliche Wohl des Landes;
Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes:
Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie seit ihrer Asylantragstellung am 23.11.2021 im Bundesgebiet aufhält und sich bemühte in die Gesellschaft zu integrieren, indem sie zeitweise einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging. Letzteres ergibt sich aus ihrem AJ-WEB Auszug. Die bP blieb bislang strafrechtlich unbescholten.
Gegen die bP spricht, dass ihr ein ehrenamtliches Engagement nicht bestätigt wurde, sie kein Mitglied in einem österreichischen Verein oder einer Organisation ist und sie bisher keine positive Absolvierung eines Deutschkurses nachzuweisen vermochte. Sie ist nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Dieses gegen die öffentliche Ordnung, konkret die geregelte Zuwanderung von Fremden, widersprechende Verhalten stellt auf Grund der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. §§ 120 Abs 1 iVm Abs 7, 31 FPG bei Strafmündigen auch eine Verwaltungsübertretung dar, die von der Landespolizeidirektion als Strafbehörde zu ahnden ist.
Aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass die bP Arbeitslosengeld seit dem 28.10.2025 (wieder) bezieht. Die bP nimmt unzureichend Gelegenheiten wahr, sich durch eigene Erwerbstätigkeit wirtschaftlich selbst zu erhalten und führte in der Einvernahme vor der belangten Behörde dezidiert aus Schulden in Höhe von € 14.000, - zu haben. Dass es auch Asylwerber, bei entsprechender Qualifikation und Motivation, rechtlich und faktisch während des Asylverfahrens möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, entspricht der geltenden Rechtslage (vgl. zB. https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern).
Auf Grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt die reale Gefahr in sich trägt, dass durch weiterhin erforderliche staatliche Versorgungsleistungen auch das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet wäre.
Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt auch eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).
Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062).
Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG grds. maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Daran kann auch eine allenfalls lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).
Dem Umstand der mehrfachen Asylantragstellung eines Fremden ist bei der Abwägung zu berücksichtigen und auf Seiten des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet (freiwillig) wieder verlassen (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062).
Die strafrechtliche Unbescholtenheit kann von einem Fremden, welcher sich integrieren möchte, vorausgesetzt werden und vermag dies die privaten Interessen nicht sonderlich verstärken.
Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG grds. maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Daran kann auch eine allenfalls lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).
Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr – letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden [die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN).
Die bP befindet sich im Verhältnis zu ihrem Alter erst sehr kurze Zeit im Bundesgebiet. Sie wurde im Libanon sozialisiert und hat dort bei weitem ihr überwiegendes Leben verbracht. Sie verfügt dort – im Gegensatz zu Österreich – auch über Familienangehörige. Von einer Entwurzelung kann daher nicht gesprochen werden.
Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von der bP auch nicht konkret vorgebracht (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe das soeben zitierte Erkenntnis; weiters etwa VwGH vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, vom 10. Mai 2016, Ra 2015/22/0158, und vom 15. März 2016, Ra 2016/19/0031; 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich von noch nicht fünf Jahren nach der Rechtsprechung regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049 mwN). Eine solche außergewöhnliche Integration liegt fallbezogen nicht vor.
Bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 MRK darstellt, ist auch bei einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Österreich noch darauf abzustellen, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegt (vgl. VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Besteht aber insgesamt noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass von einer "außergewöhnlichen Konstellation" gesprochen werden kann, so muss dem Fremden allein wegen seiner Integrationsbemühungen - ungeachtet des noch nicht langen Inlandsaufenthalts und des Umstands, dass bei ihm nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht - nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden ( VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0189; VwGH 28.11.2019, Ra 2019/18/0457, 0458).
Bestandteil einer gelungenen Integration ist ua., dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates in dem sie behauptet Schutz vor Verfolgung zu benötigen, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Auf Grund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben führt dies gegenständlich zu einer Minderung der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen.
Zu bedenken ist auch, dass der beschwerdeführenden Partei spätestens seit der negativen erstinstanzlichen Entscheidung bewusst sein musste, dass sie mit ihren Täuschungen im Asylverfahren keine begründete Aussicht auf Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltes über das Asylverfahren erlangen konnte. Die wesentlichen privaten Anknüpfungspunkte wurden danach begründet und erst durch die Ergreifung eines Rechtsmittels und damit eine Verlängerung des vorläufigen Aufenthaltsrechtes ermöglicht.
Auch eine langjährige Abwesenheit vom Herkunftsstaat, unter schwierigen äußeren Verhältnissen, die bei einer Rückkehr einer Gefährdung der Existenzgrundlage nahe kommen könnte, vermag dieser Umstand, angesichts ihres Verhaltens (missbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um unter Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften ihren Aufenthalt in Österreich "quasi zu erzwingen") der Erlassung einer Rückkehrentscheidung für sich betrachtet noch nicht im Wege stehen (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0119)
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Nach Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes kann ein allein durch freigänge Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art 8 EMRK bewirken (vgl. idS VfSlg. 14.681/1996 sowie VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007 wenn auch zu anderen Verwaltungsrechtsmaterien). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U613/10).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher Asylantragstellung verstärken.
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG Verbot der Abschiebung
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat ist gem. § 46 FPG gegeben, da nach den gegenständlichen, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.
Frist für freiwillige Ausreise
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
§ 55 FPG Frist für die freiwillige Ausreise
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd § 55 Abs 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich wäre.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.
Die hier maßgeblichen Beweismittel – die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd § 15 AVG. Das Bundesamt hat die Nichtglaubhaftmachung nicht konkret auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern in nachvollziehbarer Weise im Wesentlichen auf den Inhalt der Aussagen der Partei.
Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art 8 EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052).
Das BVwG hat alle von den beschwerdeführenden Parteien für sich ins Treffen geführten Angaben und Bescheinigungsmitteln zur Darlegung ihrer Integration, welche sie beim Bundesamt und in der Beschwerde tätigten, der Abwägung bzw. rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Auf Grund ihrer gesetzlich auferlegten Mitwirkungsverpflichtung (§ 15 AsylG) und Verfahrensförderungspflicht iSd § 39 Abs 2a AVG, hatten sie schon beim Bundesamt bzw. spätestens in der Beschwerde oder einer allfälligen Beschwerdeergänzung ihr Vorbringen „vollständig“ zu erstatten bzw. im Falle von Änderungen unverzüglich nachzureichen. Seit Beschwerdeeinbringung erfolgte keine Äußerung mehr iSd obigen Mitwirkungsverpflichtung, weshalb hinsichtlich der Umstände die in ihrer persönlichen Sphäre liegen und sich das Gericht ohne oa. gehörige Mitwirkung der bP keine Kenntnis verschaffen kann, vertretbar und zulässig von unverändertem Sachverhalt ausgegangen werden kann.
Persönliche Eindrücke des Entscheiders, wie etwa Sympathie/Antipathie, sind kein Abwägungskriterium für die Beurteilung der Integration und bedarf es dazu somit keiner Verhandlung.
Alle anderen, für diese Entscheidung maßgeblichen sachlich, objektivierbaren Kriterien für die Integration, auch in sprachlicher Hinsicht, liegen, wie bereits angeführt, auf Grund der Aktenlage und der Beschwerdeangaben offen und werden seitens des BVwG nicht in Zweifel gezogen, sie sind somit unstreitig.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Ad B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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