Bundesverwaltungsgericht G305 2336436-1

G305 2336436-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2026

Regest

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untersuchungshaft Untertauchen Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G305 2336436-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2336436.1.00

Spruch

G305 2336436-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Guinea, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , über die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2026 zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird a b g e w i e s e n.

III.Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Abschiebung über XXXX , geb. XXXX , StA.: Guinea (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) an.

2. Gegen diesen, ihm am XXXX .2026 um 11:20 Uhr persönlich zugestellten Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX 026 im Wege seiner im Spruch näher bezeichneten Rechtsvertretung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: so oder kurz: BVwG), die er mit den Anträgen verband, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer Habeas-Corpus-Prüfung aussprechen, dass die Voraussetzung für eine weitere Anhaltung seiner Person nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl. Eingabengebühr) für die er aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass dies zu seinen Handen auszuzahlen sei.

3. Am XXXX brachte das BFA den Mandatsbescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX 2026 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. In der gegenständlichen Rechtssache wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2026 im Beisein des BF, der zur Verhandlung im Wege einer Videokonferenz vom AHZ XXXX zugeschaltet wurde, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für dessen Muttersprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX , geb. XXXX ) und ist Staatsangehöriger von Guinea [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026].

Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet führte er auch folgende Aliasidentitäten: XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX [Strafregisterauskunft des BF; GVS-Betreuungssystem vom 20.02.2026].

Er ist in XXXX (Guinea) geboren. Seine Muttersprache ist Pul und spricht er sehr gut Französisch, Englisch und ein Wenig Deutsch [Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 1; VH-Niederschrift vom 25.02.2026].

Er ist ledig und lebte im Herkunftsstaat zuletzt in der Stadt XXXX , im Stadtviertel XXXX , in der Provinz XXXX [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 2 oben].

Er ist ledig und hat keine Kinder und verfügt über keine abgeschlossene Schul- und/oder Berufsausbildung [PV des BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2026, S. 2 oben; PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026].

Im Herkunftsstaat leben seine Mutter, XXXX , seine Schwester, XXXX , und sein Bruder, XXXX [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2026, S. 2 oben; PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026].

1.2. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

1.3.1. Nach stattgehabter illegaler Einreise stellte er am XXXX .2013 vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen auf die Gewährung von internationalem Schutz in Bezug auf Asyl gerichteten Antrag, in dem er angab, dass er den Namen XXXX führe, aus Guinea stamme am XXXX geboren sei.

Er war zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet bzw. besaß er zu keiner Zeit eine Arbeitsbewilligung für Österreich. Er ist im Bundesgebiet auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen [HV-Abfrage; sic PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.02.2026, S. 7].

1.3.2. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2013 teilte ihm die belangte Behörde mit, dass sein Geburtsdatum im Rahmen der Feststellung seiner Volljährigkeit mit XXXX .2013 festgesetzt wurde.

1.3.3. Mit am XXXX .2015 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom XXXX .2015, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde seinen auf Gewährung von internationalem Schutz in Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und erließ eine Rückkehrentscheidung wider ihn und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

1.3.4. Der Aufforderung, Österreich zu verlassen, kam der Beschwerdeführer bislang nicht nach.

1.4. 1 Seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet „verdiente“ der – nach eigenen Angaben – an Suchtgift gewöhnte Beschwerdeführer mit einem schwunghaften, im Bundesgebiet aufgezogenen Drogenhandel [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 8].

Für die von ihm begangenen Straftaten wurde er mehrfach von österreichischen Gerichten strafgerichtlich verurteilt.

Konkret wurde er vom Landesgericht für XXXX zur Zl. XXXX mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie gemäß § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von sechs Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.4.2. Vom XXXX bis XXXX verbüßte er den unbedingten Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der JA XXXX .

1.4.3. Wegen seiner Straffälligkeit leitete die belangte Behörde erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und erließ in der Folge mit Bescheid vom XXXX .2016 zur Zl. XXXX eine Rückkehrentscheidung mit einem damit verbundenen, auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot wider ihn und setzte die für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Dieser Bescheid erwuchs am XXXX .2016 in Rechtskraft.

1.4.4. Am XXXX .2016 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) gegen den BF ein.

1.5. Am XXXX .2017 wurde der BF in der SLOWAKEI aufgegriffen und von den do. Behörden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Österreich rücküberstellt.

1.6.1. Er wurde erneut straffällig und wurde er deswegen vom Landesgericht für XXXX mit am XXXX 2017 in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX gem. §§ 27 Abs. 2a erster Fall SMG und §§ 15 StGB iVm. 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

1.6.2. Am XXXX .2017 erließ die LPD XXXX ein Waffenverbot gegen ihn. Diese Entscheidung erwuchs am XXXX .2017 in Rechtskraft.

1.6.3. Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für XXXX XXXX vom XXXX wurde er erneut wegen §§ 27 Abs. 2a und 3 SMG schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

1.7.1. Mit Bescheid vom XXXX .2020 erließ das BFA zur Zl. XXXX erneut eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und verband diese mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot.

1.7.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2021 als unbegründet ab.

1.8.1. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer, nachdem er am XXXX nach verbüßter Strafhaft aus der Justizanstalt entlassen worden war, im Zuge eines Suchtmittelverkaufs an einen verdeckten Ermittler erneut festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert. Das LG für XXXX verhängte mit Beschluss vom XXXX die Untersuchungshaft über den BF.

1.8.2. Am XXXX wurde er vom Landesgericht für XXXX wegen §§ 27 Abs. 2a und 3 SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

1.8.3. Am XXXX wurde er nach Verbüßung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe aus der Strafhaft entlassen und meldete sich anschließend an keiner Unterkunft an und war sein Aufenthaltsort der Behörde wiederholt nicht bekannt.

1.8.4. Am XXXX wurde er erneut wegen des Verdachts, Suchtgiftdelikte begangen zu haben, festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert.

Mit Beschluss vom XXXX verhängte das Landesgericht für XXXX wiederum die Untersuchungshaft über ihn.

1.8.5. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX wurde er erneut wegen der Verbrechen nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten verurteilt.

1.8.6. Nachdem er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßt hatte, wurde er am XXXX aus der Strafhaft entlassen und umgehend zur Verbüßung einer Verwaltungsstrafe ins XXXX eingeliefert, wo er vom XXXX bis XXXX untergebracht war.

1.9.1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2022 ordnete das BFA zur Zl.: XXXX über ihn das gelindere Mittel der regelmäßigen Meldepflicht zur Sicherung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat an.

1.9.2. Der BF unterließ es jedoch, der gegen ihn bestehenden Meldepflicht zu entsprechen, indem er sich an keiner Unterkunft anmeldete und stattdessen im Bundesgebiet unstet wo lebte und sich auf diese Weise dem gelinderen Mittel der Wohnsitzauflage entzog [ZMR-Abfrage; PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 10f].

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, dass er in den Jahren XXXX bis XXXX bei der Polizei meldepflichtig gewesen sei und jeden Tag zur Polizei gegangen sei, um dort zu unterschreiben. Tatsächlich scheint bei ihm im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 im Zentralen Melderegister keine Wohnsitzmeldung an einer Privatadresse im Bundesgebiet auf. Anhaltspunkte, dass er im angeführten Zeitraum einer Meldeverpflichtung nachgekommen wäre, sind nicht hervorgekommen [ZMR-Abfrage; PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 10].

1.9.3. In der Folge zeigte er sich hochmobil, indem der nicht berechtigt im Bundesgebiet aufhältige BF illegal in die Schweiz weiterreiste, wo er am XXXX .2023 unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA.: Guinea, einen Asylantrag stellte.

1.9.4. Am 21.03.2023 stellten die Schweizer Behörden ein Wiederaufnahmegesuch an die österreichischen Behörden und wurde der BF am XXXX .2023 nach Österreich rücküberstellt.

1.9.5. Erneut kam er seiner Meldepflicht nach dem österreichischen Meldegesetz erneut nicht nach, sich hier an einer Unterkunft anzumelden und zog es erneut vor, sich unstet wo aufgehalten zu haben.

1.10. Er wurde in der Folge wiederholt straffällig. So wurde er vom Bezirksgericht XXXX mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, wobei die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in diesem Fall unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.11.1. Am XXXX .2024 brachte er einen Asylfolgeantrag ein, der vom BFA mit Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch in Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.). Weiter sprach die Behörde aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.).

1.11.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht insoweit Folge, als es diesen zur Zl. I422 2229387-2/3E mit Erkenntnis vom 19.07.2024 ersatzlos behob.

1.12.1. Der BF dankte insofern, als er erneut straffällig wurde und am XXXX wegen der Begehung eines Suchtgiftdeliktes erneut festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert wurde.

Mit Beschluss vom XXXX verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Untersuchungshaft über ihn.

1.12.2. Am XXXX erkannte ihn das Landesgericht für XXXX erneut wegen des Verbrechens nach §§ 27 Abs. 2a SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig und verhängte es über ihn mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten über ihn.

1.12.3. Seit seiner am XXXX stattgehabten Festnahme befand er sich bis einschließlich XXXX im Stande der Strafhaft und wurde er an diesem Tag aus der Strafhaft entlassen und um 13:00 Uhr ins PAZ XXXX überstellt

1.13.1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, Zl. XXXX , sprach das BFA ihm gegenüber aus, dass sein Folgeantrag vom XXXX .2024 gem. § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG in seinen Herkunftsstaat GUINEA zulässig sei und ihm gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen.

1.13.2. Mit Erkenntnis vom 26.06.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 16.05.2025 erhobenen Teils der Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die übrigen Spruchpunkte gem. § 59 Abs. 5 FPG ersatzlos behoben würden.

1.13.2. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat GUINEA vor. Dem behördlichen Auftrag, das Bundesgebiet nach GUINEA zu verlassen, widersetzte er sich bislang finanzierte sich den Aufenthalt mit strafbaren Handlungen, konkret mit dem Handel mit Suchtgift, deretwegen er mehrfach zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurde.

1.14. Im Bundesgebiet ist er weder im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe, noch im Besitz von Immobilien, die ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 7].

1.15. Als multikriminelles Subjekt ist er während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet bis dato keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen [HV-Abfrage].

1.16. Er hat keine im Bundesgebiet aufhältigen nahen Angehörigen oder Verwandten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 6f].

1.17. Eine wirtschaftliche oder soziale Verankerung im Bundesgebiet besteht nicht.

1.18. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten keine Bereitschaft gezeigt, sich an die im Bundesgebiet geltenden Gesetze halten zu wollen, und hat er dies damit gezeigt, dass er sich entgegen seiner melderechtlichen Verpflichtung in keiner Unterkunft im Bundesgebiet angemeldet hat und sich den Lebensunterhalt mit dem Suchtgifthandel finanziert hat. In Bezug auf seinen Herkunftsstaat ist er absolut rückkehrunwillig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 9].

1.19. Am XXXX .2026 um 10:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.

Diese verbrachte er vorerst im PAZ XXXX . Seit dem XXXX .2026, 15:25 Uhr, ist er im AHZ XXXX untergebracht [ADVW-Portal – Vollauskunft, Referentenauskunft Portal, S. 2 oben].

1.20. Er verfügt nicht über die für einen legalen Aufenthalt im Schengenraum bzw. im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union notwendigen Ausweisdokumente. Er war zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer (gültigen) Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet oder für einen der Mitgliedsstaaten des Schengenraums und ist auch nicht im Besitz eines Reisedokuments seines Herkunftsstaates [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 4 und S. 7 Mitte].

1.21. Der BF hat sich seit seiner amtlichen Abmeldung am XXXX .2024 bis laufend unbekannten Aufenthalts im Bundesgebiet aufgehalten und sich so dem Zugriff der Fremdenbehörden entzogen, obwohl eine rechtskräftige und damit durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn besteht [ZMR-Abfrage].

Erst durch die ständigen Betretungen beim Suchtgifthandel kam er wieder mit der belangten Behörde in Kontakt. Er hat keine Bereitschaft gezeigt, sich an die Gesetze der Republik Österreich und die Anordnungen der belangten Behörde zu halten. Er ist bereits mehrfach wegen der Begehung von Suchtgiftdelikten strafgerichtlich verurteilt worden und befand sich diesbezüglich mehrere Jahre im Strafvollzug [ZMR-Abfrage].

Er hat sich in der Vergangenheit unstet wo aufgehalten, ohne sich an einer Unterkunft im Bundesgebiet, so wie es ihm von der belangten Behörde aufgetragen worden war, polizeilich anzumelden [ZMR-Abfrage].

Mit seinem Untertauchen suchte er sich, dem Zugriff durch die Fremdenbehörden zu entziehen. Er ist, was seinen Herkunftsstaat betrifft, rückkehrunwillig und was die Zusammenarbeit mit den Fremdenbehörden betrifft, unkooperativ, weshalb in seinem Fall von einer sehr hohen Fluchtgefahr auszugehen ist.

1.22. Am XXXX .2025 wurde der BF der Botschaft seines Herkunftsstaates GUINEA zur Identifizierung seiner Person vorgeführt und hat er sich vor der Expertendelegation seines Herkunftsstaates mit seiner korrekten Identität und als Staatsbürger von GUINEA ausgegeben. Eine Identifizierung des BF ist im Gange und wird von seiten der belangten Behörde mit einer zeitnahen Identifizierung und Ausstellung eines HRZ zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung dorthin gerechnet, wobei Rückführungen in den Herkunftsstaat über FRONTEX koordiniert werden [BehV in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 12].

Die Effektuierung der gegen den BF bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist auch aus der Sicht des erkennenden Gerichtes zeitnah möglich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung sowie auf den dort gemachten Angaben des BF und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden diese der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung als maßgeblicher Sachverhalt zu Grunde gelegt.

Die Rückkehrunwilligkeit des BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Umstand, dass er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, bei einer Entlassung aus der Schubhaft in Österreich bleiben zu wollen bzw. in die Schweiz gehen zu „müssen“, da er dort eigene Erledigungen zu treffen habe. Hinsichtlich seines Herkunftsstaates zeigte er sich nicht rückkehrwillig.

Die Konstatierung, dass die Effektuierung der gegen den BF bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auch aus der Sicht des erkennenden Gerichtes zeitnah möglich ist, gründet auf den nachvollziehbaren Angaben der Behördenvertretung, derzufolge der BF gemeinsam mit weiteren Personen am XXXX .2026 einer Expertendelegation der Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates vorgeführt wurde, der gegenüber er sich mit seiner im Spruch ersichtlichen Identität und als Staatsangehöriger von Guinea ausgab. Eine Identifizierung sei im Gange und werde innerhalb der gesetzlichen Frist mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats gerechnet.

Es waren daher die getroffenen Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.I. und A.II.:

3.1.1. Die gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , mit dem über den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde erhobene Beschwerde erweist sich nicht als berechtigt, zumal anlassbezogen Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, wie tieferstehend noch zu erörtern sein wird.

Gemäß § 75 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.

Der im Schengenraum nicht aufenthaltsberechtigt gewesene Beschwerdeführer ist am zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt, ohne über die erforderlichen Reisedokumente zu verfügen und hat hier einen aussichtslosen Asylantrag gestellt. Er verfügte nicht über die für einen legalen Aufenthalt im Schengenraum bzw. im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union notwendigen Ausweisdokumente. Zudem hatte er weder in Österreich, noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine eigene Unterkunft. Während seines gesamten Aufenthalts ging er nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach, um sich so die für einen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen finanziellen Mittel zu verschaffen. Vielmehr verdingte er sich den Lebensunterhalt mit dem Handel mit Suchtgift, deretwegen er mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde und teils mehrjährige Haftstrafen in österreichischen Justizanstalten verbüßte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er auf Grund seiner Mittellosigkeit nach stattgehabter Entlassung aus der jeweiligen Strafhaft sehr rasch wieder rückfällig wurde, um sich mit dem fortgesetzten Handel von Suchtgift eine Einkommensquelle zu verschaffen. In Österreich verfügt er weder über familiäre, noch über nennenswerte private Bindungen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer sozialen Verankerung oder einer umfassenden Integration in Österreich fehlen zur Gänze. Zudem verfügt er im Bundesgebiet weder über Immobilienbesitz, noch über Ersparnisse, die ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnten.

Bis zu seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet hat er in keinem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der er freiwillig nie gefolgt ist. Mit der Umgehung der melderechtlichen Verpflichtung, sich im Bundesgebiet in einer Unterkunft anzumelden und mit seiner Ausreise in die Schweiz, wo er ebenfalls einen Asylantrag stellte, versuchte er, sich der Effektuierung der gegen ihn bestehenden (rechtskräftigen) Rückkehrentscheidung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zu entziehen. Abgesehen von seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, ist er weder rückkehrwillig, noch willens, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, weshalb sich der am XXXX .2026 erlassene Schubhaftbescheid als rechtmäßig erweist.

3.2.3. Die am XXXX .2026 erfolgte Verhängung der Schubhaft erweist sich als rechtmäßig; die Fortsetzung der Schubhaft erscheint nach Maßgabe der in § 76 Abs. 6 FPG normierten Voraussetzungen im Anwendungsbereich der Aufnahme-Richtlinie als unbedenklich.

Umgekehrt liegt die Bindung der Aufrechterhaltung einer - offenkundig wegen Fluchtgefahr verhängten - Schubhaft bei nachträglicher Asylantragstellung an die in § 76 Abs. 6 FPG im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL normierten weiteren Voraussetzungen (insbesondere das Vorliegen einer Umgehungsabsicht) schon innerstaatlich die Deutung nahe, dass Fluchtgefahr als solche, ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte, Schubhaft gegenüber Asylwerbern (außerhalb von „Dublin-Konstellationen“) nicht zu rechtfertigen vermag (vgl VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009).

Der mehrfach strafgerichtlich verurteilte Beschwerdeführer hat sich schon in der Vergangenheit nicht an die Meldeverpflichtung gehalten, wie sich dies aus dem Abgleich seiner Angaben vor dem erkennenden Gericht, in den Jahren XXXX und XXXX einer gegen ihn bestandenen Meldeverpflichtung nachgekommen zu sein, mit den aus dem ZMR sich ergebenden Angaben, wonach bei ihm vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 keine Wohnsitzmeldung an einer Privatadresse bestand. Hinzu kommt, dass er sich auch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als rückkehrunwillig gezeigt hat. In Anbetracht der bevorstehenden Rückschiebung in den Herkunftsstaat und seinem Interesse, in Österreich bleiben zu wollen bzw. in die Schweiz gehen zu wollen bzw. zu müssen, um dort eigene Angelegenheiten zu regeln, besteht bei ihm eine sehr hohe Fluchtgefahr, welche die verhängte Schubhaft rechtfertigt und mangels persönlicher Vertrauenswürdigkeit durch sein bereits in der Vergangenheit mehrfach gezeigtes gesetzloses Verhalten einer gelinderen Maßnahme (darunter insb. Wohnsitzauflage oder Zuweisung zu einem Rückkehrberatungszentrum) entgegensteht. Es liegt anlassbezogen eine massive Fluchtgefahr vor und besteht die Befürchtung, dass sich der BF der Effektuierung der Rückkehrentscheidung in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat durch Untertauchen unterziehen könnte, wie er dies trotz Wohnsitzauflage schon in der Vergangenheit gezeigt hat. Hinzu kommt seine völlige Mittellosigkeit, die die Gefahr eines raschen Rückfalls in die Drogenkriminalität befürchten lässt. Er selbst verfügt über keine eigene Unterkunft und steht auch dieser Umstand einer Wohnsitzauflage entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte III. und IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

„1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid keine Berechtigung hat und die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind, ist die belangte die Behörde im gegenständlichen Verfahren obsiegende Partei, sodass ihr der Kostenersatzanspruch gebührt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. 4Zur Abweisung des Antrages auf Gebührenersatz:

Soweit der BF einen Ersatz der ihm entstandenen Gebühren begehrt, war dieser Anspruch abzuweisen, zumal er im gegenständlichen Fall unterlegen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

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