Bundesverwaltungsgericht G306 2313574-6

G306 2313574-6Bundesverwaltungsgericht26.02.2026

Regest

Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G306 2313574-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G306.2313574.6.00

Spruch

G306 2313574-6/17E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 28.11.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Somalia, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2025, zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2025 rechtmäßig erfolgte.

II.Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste spätestens am XXXX 2018 rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX 2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

Der BF erhob dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde. Zur für den 09.02.2021 anberaumten mündlichen Verhandlung erschien der BF trotz behobener Ladung unentschuldigt nicht.

Das BVwG wies mit Erkenntnis vom XXXX 2021, XXXX , die Beschwerde zur Gänze als unbegründet ab.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung endete am XXXX 2021. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

2. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes, Zahl XXXX , vom XXXX 2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2021, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

3. In der Folge kam es zu mehreren Meldungen und Anzeigen seitens der Polizei. Der BF wurde wegen Verstößen gegen das SMG und wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht.

4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde über ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten rechtlichen Vertretung vom 31.03.2023, beim BFA am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die belangte Behörde erließ am XXXX 2023 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß § 57 AsylG, § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG, § 18 Abs. 2 Z 1, 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch nunmehr „Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 4 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ lautet (Spruchpunkt II.). Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.)

Der BF stellte mit am 10.05.2023 beim BFA eingelangten Schriftsatz vom selben Tag einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2023, XXXX , wurde der vom BF gegen den obzitierten Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 2 Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erkannt.

5. Am XXXX 2025, um 19:50 Uhr, wurde der BF einer Polizeikontrolle unterzogen, bei welcher festgestellt wurde, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.

6. Nach niederschriftlicher Einvernahme wurde der BF mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2025, Zahl XXXX , am XXXX 2025 zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

Seit XXXX 2025 wird der BF in Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angehalten.

7. Am XXXX 2025 erhob der BF im Wege seiner Vertretung eine Schubhaftbeschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2025, XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, 8 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF bezüglich des Zeitraumes ab XXXX 2025 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 3, 8 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt II).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX 2025, XXXX , wurde die Revision zurückgewiesen.

8. Mit gekürzter Ausfertigung des BVwG vom XXXX 2025, XXXX , - des am XXXX 2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses - wurde festgestellt, dass zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Mit gekürzter Ausfertigung des BVwG vom XXXX 2025, XXXX , - des am XXXX 2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses - wurde festgestellt, dass zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2025, XXXX , wurde zuletzt festgestellt, dass zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

9. Mit Schriftsatz vom 23.11.2025, beim BVwG eingelangt am selben Tag, brachte der BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG ein.

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX 2025 in rechtswidriger Weise erfolgt sei, falls keine konkreten Angaben zur tatsächlichen Effektuierbarkeit der Abschiebung und deren Zeitraum erfolgen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF aufzuerlegen.

10. Am 26.11.2025 ersuchte das BVwG das BFA um Aktenübermittlung.

11. Am 26.11.2025 legte das BFA die Beschwerde vor.

12. Am 28.11.2025 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an jener der BF und seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) sowie ein Vertreter des BFA teilnahmen.

Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG der RV des BF ausgefolgt.

Der belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 28.11.2025 übermittelt.

Weder der BF oder seine RV noch die belangte Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.

13. Mit am 02.12.2025 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz beantragte die RV des BF – fristgerecht – eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger Somalias.

1.2. Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am XXXX 2018 rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Das BVwG wies mit Erkenntnis vom XXXX 2021, XXXX , die Beschwerde zur Gänze als unbegründet ab.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung endete am XXXX 2021. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

1.3. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes, Zahl XXXX , vom XXXX 2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2021, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

1.4. Mit Meldung einer Polizeiinspektion vom XXXX 2021 wurde darüber informiert, dass der BF im Zuge einer polizeilichen Kontrolle angehalten wurde und er sich gegenüber den Beamten nicht ausweisen konnte. Mit Meldung eines Stadtpolizeikommandos vom XXXX 2022 wurde über Ermittlungen gegen den BF wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das SMG informiert.

Mit Meldung eines Stadtpolizeikommandos vom XXXX 2022 wurde über eine Anzeige gegen den BF wegen des Verdachtes auf Körperverletzung (gegenseitig) informiert. Dem zufolge würden der BF und ein weiterer somalischer Staatsangehöriger beschuldigt, sich am XXXX 2022 in einer näher genannten Notschlafstelle gestritten und sich im Zuge dieser Auseinandersetzung gegenseitig am Körper verletzt zu haben. Sowohl der BF als auch die zweite beteiligte Person wurden nach dem Vorfall durch die Leitung der Notschlafstelle amtlich abgemeldet und ein Hausverbot gegen diese erlassen.

1.5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde über ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die belangte Behörde erließ am XXXX 2023 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß § 57 AsylG, § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG, § 18 Abs. 2 Z 1, 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch nunmehr „Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 4 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ lautet (Spruchpunkt II.). Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF trotz rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2021 bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, er über keinen ordentlichen Wohnsitz verfüge und somit untergetaucht sei. Er habe dadurch einer behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens seien keine maßgeblichen Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom XXXX 2021, XXXX , eingetreten. Der BF verfüge über kein Aufenthaltsrecht in Österreich, sodass er sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er eine Abschiebung durch Verlassen der Unterkunft mutwillig und rechtswidrig verhindert habe. Zudem sei er mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2021 wegen eines Suchmitteldeliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt worden. Mit Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom XXXX 2022 sei über ihn wegen Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 verhängt worden und sei er am XXXX 2023 wegen einer Übertretung des § 120 Abs. 1b FPG angezeigt worden.

Der BF stellte mit am 10.05.2023 beim BFA eingelangten Schriftsatz vom selben Tag einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2023, XXXX , wurde der vom BF gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 2 Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erkannt.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach.

1.6. Am XXXX 2025, um 19:50 Uhr, wurde der BF einer Polizeikontrolle unterzogen, bei welcher festgestellt wurde, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.

1.7. Nach niederschriftlicher Einvernahme wurde der BF mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2025, Zahl XXXX , am XXXX 2025 zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

Seit XXXX 2025 wird der BF in Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angehalten.

1.8. Am XXXX 2025 erhob der BF im Wege seiner Vertretung eine Schubhaftbeschwerde.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2025, XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, 8 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF bezüglich des Zeitraumes ab XXXX 2025 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 3, 8 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt II). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX 2025, Ra XXXX , wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.

1.9. Mit gekürzter Ausfertigung des BVwG vom XXXX 2025, XXXX , - des am XXXX 2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses - wurde festgestellt, dass zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Mit gekürzter Ausfertigung des BVwG vom XXXX 2025, XXXX , - des am XXXX 2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses - wurde festgestellt, dass zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2025, XXXX , wurde zuletzt festgestellt, dass zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Folgende Feststellungen des BVwG im Erkenntnis BVwG vom XXXX 2025, XXXX , werden auch dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt:

„Festzuhalten ist, dass der BF zuletzt im Jahr 2021 über einen regulären Wohnsitz verfügte und seit XXXX 2024 bei der XXXX in XXXX als obdachlos gemeldet war. Seiner Meldeverpflichtung iSd § 13 Abs. 2 BFA-VG kam er nicht nach.

Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX 2021, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt.

Am XXXX 2025 wurde der BF im XXXX einer Personenkontrolle unterzogen, in deren Zuge von den einschreitenden Beamten festgestellt wurde, dass eine Ausreiseverpflichtung besteht. In der Folge ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. Z 3 Z 1 BFA-VG erlassen wurde und die Einlieferung des BF in das XXXX verfügt. Am XXXX 2025 wurde der BF niederschriftlich einvernommen.

Daraus wie auch aus der Aktenlage ergibt sich, dass er im Bundesgebiet weder familiär, beruflich noch sozial verankert und integriert ist. Weiters verfügt der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel, um sich seinen Lebensunterhalt dauerhaft sichern zu können und war er dahingehend bis dato auf die Unterstützung der XXXX angewiesen.

Der BF verfügt über kein Reisedokument, sodass er aus eigenem Antrieb nicht ausreisen kann. Es besteht weiterhin der begründete Verdacht, dass der BF aufgrund seines bisher dargelegten Verhaltens untertauchen wird. Der BF ist bis dato nicht rückkehrwillig und kann seit 2021 auf keinen regulären Wohnsitz zurückgreifen.

Davon abgesehen wurde über den BF mit rechtskräftiger Strafverfügung vom XXXX 2022 wegen unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Geldstrafe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden) verhängt. Am XXXX 2021 wurde er wegen Übertretung nach dem MeldeG und nach § 120 FPG zur Anzeige gebracht. Am XXXX 2022 wurde beim BF im Zuge einer Personenkontrolle Cannabiskraut vorgefunden. Am XXXX 2022 und XXXX 2022 wurde der BF wegen des Verdachts der Körperverletzung an die StA XXXX angezeigt und ihm im Rahmen des ersten Vorfalls ein Hausverbot in der Notschlafstelle erteilt. Die drei letztgenannten Vorfälle spiegeln sich im Inhalt des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX 2023, Zahl XXXX wider.

Im Übrigen war der BF bereits drei Mal zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, weil er nicht greifbar war. Mit dem gezeigten Verhalten hat der BF mehr als deutlich seine negative Einstellung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung gezeigt.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht vertrauenswürdig, nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Der BF gab klar zu erkennen, dass er keinesfalls bereit ist freiwillig nach Somalia zurückzukehren. Er ist – ganz im Gegenteil – fest entschlossen, dies mit allen Mittel zu verhindern. Der BF hat keine finanziellen Mittel, er hat keine Unterkunft in Österreich, kann aus legalen Quellen keine Einnahmen lukrieren und ist strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF sich den Behörden nicht zur Verfügung halten und sich seiner Abschiebung durch Untertauchen entziehen. Es liegen somit auch im Entscheidungszeitpunkt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf beim BF vor.

Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung.

Am XXXX 2025 wurde der BF der somalischen Vertretungsbehörde in Genf vorgeführt und dessen somaIische Staatsangehörigkeit am XXXX 2025 bestätigt. Laut Mitteilung der EURLO (European Return Liaison Officer Kenia/Somalia) wurde am 02.07.2025 eine Urgenz an die somalische lmmigrationsbehörde gestellt.

Am 08.07.2025 fand ein sogenannter ,,Technical Dialog" der Europäischen Kommission (EK) mit somalischen Ansprechpartnern statt. lm Zuge dessen wurde seitens Somalias die grundsätzliche Bereitschaft zur Vornahme von Rückführungen aus allen EU-Mitgliedstaaten nach Somalia und eine ,,case-by-case" Fallbearbeitung zugesichert. Rückübernahmeersuchen sind formell an die zuständigen Botschaften zu richten, sollte es keine Botschaft im jeweiligen EU-MS geben, ist die Botschaft in Brüssel zuständig, welche die Anfragen an das Return Management Office (RMO) weiterleiten.

Am 17.07.2025 fand eine Besprechung mit der für Österreich zuständigen Botschaft in Genf statt. Die Botschafterin sagte hier die Weiterleitung der Anfragen zur Erlangung der Rückübernahmegenehmigung an die somalischen Behörden zu.

lm Zuge eines am 21.07.2025 von Seiten des BFA mit der IRARA (lnternational Return and Reintegration Assistance Somalia) durchgeführten Gesprächs erging von dortiger Seite die Mitteilung, dass eine Hilfeleistung bei zwangsweisen Rückführungen in Form einer Unterstützung bei der Erlangung von Reisedokumenten und der Koordination mit den Behörden im Zielstaat, angeboten werde. Bei Vorliegen der entsprechenden Rückübernahmegenehmigung ,,Approval Letter" durch Somalia kann unverzüglich - bei aufrechter Linienflugverbindung in der Regel innerhalb weniger Tage - ein Flug für die begleitete Einzelrückführung organisiert werden.

Am 09.08.2025 wurden 2 Heimreisezertifikate (HRZ) für die zwangsweise Außerlandesbringung zweier somalischer Staatsbürger ausgestellt. ln beiden Fällen, in welchen die HRZ ausgestellt wurden, erfolgte die Außerlandesbringung am 01.09.2025. Diese Rückführungen wurden durch eine hochrangige Delegation begleitet, um auch vor Ort nochmals die Dringlichkeit der zeitnahen Abwicklung der Rückführungen weiterer somalischer Schubhäftlinge in den Fokus zu rücken. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen ist von einer wesentlichen Verbesserung der Zusammenarbeit mit den somalischen Behörden auszugehen.

Am 28.09.2025 langte seitens der somalischen Behörden ein weiteres „Approval Letter“ betreffend eine andere Person ein, welche sich in der - an die somalischen Behörden übergebenen - Prioritätenliste befindet. Am XXXX 2025 erging betreffend den BF und einer weiteren Person eine Anfrage betreffend Ausstellung des „Approval Letter“ an die somalischen Behörden. Am XXXX 2025 langte schließlich die Mitteilung ein, dass seitens Somalias eine Zustimmung zur Rückführung des BF und eines weiteren somalischen Staatsangehörigen erteilt wurde. Seitens der Behörde wurde am XXXX 2025 im AHZ XXXX eine Befragung im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Rückkehrprogrammen durchgeführt. Der Fremde brachte abermals seine Rückkehrunwilligkeit zum Ausdruck.

Am XXXX 2025 war die Abschiebung des BF beabsichtigt. Diese Abschiebung musste aufgrund des Verhaltens des Fremden abgebrochen werden. Dabei befand sich der BF bereits im Flugzeug und versuchte durch Rauswinden aus dem Sitz sowie wiederholendes und immer lauter werdendes Schreien Stimmung gegen die Escorts zu machen und seinen Verbleib am Flugzeug zu verhindern.

Für den BF ist ein erneuter Abschiebetermin für den XXXX 2025 geplant. Ein „Approval Letter“/eine Einreisegenehmigung von somalischer Seite liegt zum Entscheidungszeitpunkt vor. Der BF wird mittels EU Laissez-Passer iVm der ID-Bestätigung rückgeführt. Parallel dazu wird an einer weiteren zeitnahen Option (Charter- Anfang – Mitte Dezember) gearbeitet, um im Falle eines neuerlichen Abbruchs am Linienflug weitere Möglichkeiten der Außerlandesbringung zu haben.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Außerlandesbringung des BF nach Somalia innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft effektuiert werden kann. Angesichts der Tatsache, dass das BFA weiterhin alle erforderlichen und denkmöglichen Schritte unternimmt, um eine Außerlandesbringung des BF zu forcieren, ist weiterhin von der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung auszugehen (vgl. VwGH vom 17.11.2022, Ra 2020/21/0497).“

1.10. Mit Schriftsatz vom 23.11.2025, beim BVwG eingelangt am selben Tag, brachte der BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG ein.

1.11. Zur beabsichtigten Außerlandesbringung führte das BFA in der gegenständlichen Aktenvorlage vom XXXX 2025 Folgendes aus [Anm.: Hervorhebungen nicht im Original]:

„Nach umfassenden Bemühungen des BF und der Intensivierung der Zusammenarbeit mit der somalischen Behörde wurden am 19.08.2025 zwei HRZ für die zwangsweise Außerlandesbringung zweier somalischer Staatsbürger ausgestellt.

In beiden Fällen, in welchen die HRZ ausgestellt wurden, erfolgte die Außerlandesbringung am 01.09.2025. Diese Rückführungen wurden auch durch eine hochrangige Delegation (darunter HDBFA) begleitet, um auch vor Ort nochmals die Dringlichkeit der zeitnahen Abwicklung der Rückführungen weiterer somalischer Schubhäftlinge zu betonen.

Am XXXX 2025 erging betreffend der oa. Person und einer weiteren Person Anfrage betreffend Ausstellung des „approval letter“ an die somalischen Behörden. Am XXXX 2025 langte schließlich die Mitteilung ein, dass seitens Somalias eine Zustimmung zur Rückführung des o.a. Fremden ( XXXX ) und eines weiteren somalischen Staatsangehörigen erteilt wurde.

Darüber hinaus wurde seitens der ho. Behörde am XXXX 2025 im AHZ XXXX eine Befragung im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Rückkehrprogrammen durchgeführt. Der Fremde brachte abermals seine Rückkehrunwilligkeit zum Ausdruck.

Am XXXX 2025 war schließlich die Abschiebung des Fremden beabsichtigt. Diese Abschiebung musste allerdings aufgrund des Verhaltens des Fremden abgebrochen werden. Dabei befand sich der Fremde bereits im Flugzeug und versuchte durch Rauswinden aus dem Sitz, sowie wiederholendes und immer lauter werdendes Schreien Stimmung gegen die Escorts zu machen und seinen Verbleib am Flugzeug zu verhindern.

Im Hinblick auf zuletzt mehrere vereitelte Abschiebungen durch die rückzuführenden somalischen Staatsbürger und vor dem Hintergrund einer zeitnahen Abschiebung mittels Charter, wurde von einem weiteren Abschiebeversuch am XXXX 2025 auf dem Linienweg abgesehen.

Fallgegenständlich ist nunmehr für den XXXX 2025 mit einem weiteren Mitgliedstaat eine Charter-Operation nach Somalia geplant und ist auch der Beschwerdeführer für diesen Charter gebucht. Damit wird zugleich gewährleistet, dass die Außerlandesbringung ordnungsgemäß effektuiert werden kann und allfällige Widerstände des Fremden oder von „Unterstützern“ nicht erneut zu einem Abbruch der Abschiebung führen werden.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Außerlandesbringung nach Somalia innerhalb weniger Tage stattfinden wird.

Die Fluchtgefahr des Fremden wird als unvermindert hoch beurteilt und muss der Sicherungsbedarf aufgrund des nunmehrigen Wissens um die bereits erfolgten Rückführungen und des bereits erfolgten Abschiebeversuches als weiter gesteigert angesehen werden. Der Fremde erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens, insbesondere der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, der fehlenden sozialen Verankerung bzw. Integration in Österreich, Mittellosigkeit sowie der weiterhin bestehenden Rückkehrunwilligkeit nach wie vor als begründet fluchtgefährdet. Er ist auch entschlossen nicht nach Somalia zurückzukehren. Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, angeordnete Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung) ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens erhöhter Fluchtgefahr zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.

Aus Sicht der belangten Behörde erweist sich die Fortsetzung der Schubhaft daher weiter als erforderlich wie auch verhältnismäßig.“

1.12. Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über nennenswerte Ersparnisse, noch über Immobilienbesitz, welches ihm eine Grundlage für einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet liefern könnte.

Er ist nicht im Besitz eines Reisepasses seines Herkunftsstaates noch eines Aufenthaltstitels für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums.

Der BF ist rückkehrunwillig und hat dies bereits in den Vorverfahren sowie in der gegenständlichen Verhandlung am 28.11.2025 bestätigt. So gab er wiederholt an, nicht rückkehrwillig zu sein. Er habe keine Unterkunft und kein Leben in Somalia. Er sei im Bundesgebiet nicht freiwillig zum Flughafen gebracht worden und wolle auch nicht freiwillig zurückreisen. Auch nach Vorhalt, dass die Abschiebung am XXXX 2025 aufgrund des Vorverhaltens des BF nicht durchgeführt worden sei und nunmehr ein Charterflug Anfang XXXX geplant sei, gab der BF an, er sei nicht straffällig. Er sei schon lange hier und wolle nicht freiwillig nach Somalia zurück (Verhandlungsprotokoll, Seite 4). In Somalia könne man nicht leben; dort gebe es keine Zukunft. Er habe in Somalia niemanden (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).

1.13. Zusammengefasst ist festzustellen, dass der BF trotz des Bestehens einer Rückkehrentscheidung in Hinblick auf den Herkunftsstaat absolut rückkehrunwillig ist, zahlreiches (verwaltungs-)strafrechtliches Fehlverhalten zeigte, seine Abschiebung wiederholt verhinderte, nicht im Besitz nennenswerter finanzieller Mittel ist, um seinen Unterhalt zu finanzieren, keine beruflichen sozialen oder familiären Bezugspunkte zum Bundesgebiet aufweist und bei einer Freilassung die Gefahr besteht, dass er sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörde durch Flucht entziehen könnte.

Die Abschiebung des BF ist per Charterflug für den XXXX 2025 geplant. Es liegen alle von Somalia vorab als Voraussetzung für eine Rückführung angegebenen Dokumente vor, nämlich:

ein europäisches Reisedokument (Laissez-Passer) für die einmalige Einreise von Wien nach Mogadischu/Somalia vom XXXX 2025;

die Identifizierungsbestätigung des BF durch die somalische Botschaft vom XXXX 2025 bzw. schriftlich vom XXXX 2025;

„Approval Letter“ vom XXXX 2025, wonach seitens der somalischen Immigration and Citizenship Agency (ICA) die Möglichkeit der Rückkehr des BF bestätigt wurde;

Es ist mit einer zeitnahen Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, der Einsichtnahme in die Akten der Vorverfahren, sowie auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.11.2025.

2.2. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

2.2.1. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, dem Akteninhalt sowie insbesondere der bereits erfolgten Identifikation des BF durch die somalischen Behörden.

2.2.2. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, aus den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung sowie insbesondere aus den Verfahrensakten zu den Zahlen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , sowie auf die Ausführungen des VwGH in seinem Beschluss zu Ra XXXX .

Der Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und die seither andauernde Schubhaft beruht und einem Auszug aus der Anhaltedatei.

Die Feststellungen zur mangelnden sozialen-, privaten- und wirtschaftlichen Verbundenheit zum Bundesgebiet beruht darauf, dass keine Angehörigen des BF im Bundesgebiet aufhältig sind und er hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug).

Insbesondere ergibt sich aus den Feststellungen in den Vorverfahren, dass der BF nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Dies hat er erneut in der gegenständlichen Verhandlung wiederholt und wiederrum angegeben, nicht nach Somalia rückkehren zu wollen.

2.2.3. Aufgrund seines Vorverhaltens und auch der bislang gemachten Angaben, kann davon ausgegangen werden, dass sich der BF im Falle der Entlassung auf freien Fuß keinesfalls bis zur geplanten Außerlandesbringung zur Verfügung hält, sondern ist vielmehr wieder mit einem Untertauchen des BF zu rechnen. In der Gesamtbetrachtung war aufgrund des bisherigen Verhaltens eine erhebliche Fluchtgefahr zu bejahen.

2.2.4. Die Feststellungen zu den Abschiebemodalitäten nach Somalia der vereitelten Abschiebung am XXXX 2025 sowie den nunmehr für den XXXX 2025 geplanten Abschiebetermin ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, der Stellungnahme des BFA vom XXXX 2025 sowie den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2025, wonach es nicht nur den Abbruch der Abschiebung am XXXX 2025 mit dem BF gegeben habe. Es habe schon drei weitere Abbrüche gegeben, immer aufgrund des Verhaltens der Abzuschiebenden im Flugzeug. Ebenso sei es bereits bei der geplanten Abschiebung am 01.09.2025 zu Störaktionen von dritter Seite gekommen. Um das Risiko eines weiteren Abbruches zu verhindern, sei intensiv an einer Charterabschiebung gearbeitet worden, dies sei jetzt möglich. Der BF sei bereits auf der Abschiebeliste und sei der Flug für ihn am XXXX 2025 gebucht (Verhandlungsprotokoll, Seite 5f).

Da nunmehr ein Charterflug für den XXXX 2025 gebucht ist und der BF überdies alle von Somalia vorab als Voraussetzung für eine Rückführung angegebenen Dokumente vorliegen, war festzustellen, dass eine zeitnahe Überstellung des BF nach Somalia wahrscheinlich und möglich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Vorab wird zu den von der RV des BF vorgebrachten Bedenken betreffend die ho. Zuständigkeit (Oz 8) auf folgende Bestimmung in der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG hingewiesen:

„§ 17. Zuweisung von Annexsachen

(1) Annexsachen werden ohne Bedachtnahme auf die allgemeine Zuweisung einzeln den dafür jeweils zuständigen Gerichtsabteilungen zugewiesen. Annexsachen liegen ungeachtet dessen ausschließlich dann vor, sofern die Erledigung solcher Rechtssachen weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der betreffenden Gerichtsabteilung fällt oder es sich bei dieser Rechtssache um eine solche der Zuweisungsgruppen AFR, DUB, VIS oder SCH handelt.

(2) Annexsachen sind Rechtssachen derselben Zuweisungsgruppe, die nach Maßgabe der Bestimmungen der folgenden Absätze zu einer oder mehreren anderen, früher zugewiesenen Rechtssachen im Verhältnis der Annexität stehen.

Insoweit in der ANLAGE 1 eine Zuweisungsgruppe einer früheren Geschäftsverteilung nicht mehr 16 Stand: Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22. Oktober 2025 besteht, ist jene Zuweisungsgruppe zu verwenden, die nach der ANLAGE 1 der früheren Zuweisungsgruppe am inhaltlich ehesten entspricht.

(3) Annexität liegt in folgenden Fällen vor:

1. wenn sich eine Rechtssache nach dem AsylG 2005, dem BFA-VG, dem FPG, dem GVG-B 2005 oder nach § 35 AVG (Mutwillensstrafen) auf dieselbe Person wie ein anhängiges Verfahren derselben Zuweisungsgruppe im Sinne der ANLAGE 1 bezieht; dies gilt jedoch nicht für Rechtssachen nach § 22a Abs. 4 BFA-VG (amtswegige Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft) […]“

Da es sich um eine Schubhaftbeschwerde handelt und nicht um eine amtswegige Überprüfung und die gegenständlichen Gerichtsabteilung zur identen Person noch ein offenes Verfahren derselben Zuweisungsgruppe zur Zahl G306 2313475-4 hat, wurde die gegenständliche Sache als Annex zugewiesen.

3.1. Zu Spruchpunkt I.:

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte §22a BFA-VG lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

3.1.1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, - 16 - Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den (Mandats)Bescheid vom XXXX 2025 auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und diesen zum Zweck der Sicherung der Abschiebung des BF erlassen. Der BF befindet sich seit XXXX 2025 in Schubhaft.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2025, XXXX , wurde die Beschwerde des BF bezüglich des Zeitraumes ab XXXX 2025 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX 2025, Ra XXXX , wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.

Mit gekürzter Ausfertigung des BVwG vom XXXX 2025, XXXX , - des am XXXX 2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses - wurde festgestellt, dass zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Mit gekürzter Ausfertigung des BVwG vom XXXX 2025, XXXX , - des am XXXX 2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses - wurde festgestellt, dass zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2025, XXXX , wurde zuletzt festgestellt, dass zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich seit XXXX 2025 die Fortsetzung der andauernden Anhaltung in Schubhaft (auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG) wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Somalia im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig erwiesen.

Die gegenständliche Schubhaftüberprüfung hat auch keine wesentlichen Änderungen der Sachlage bezüglich des BF ergeben, welche nicht schon in den Erkenntnissen des BVwG, zuletzt vom XXXX 2025, XXXX , berücksichtigt wurden.

Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Der BF hielt sich nicht an Meldevorschriften, war öfters überhaupt untergetaucht, erschien unentschuldigt nicht zu Gerichtsterminen und vereitelte letztendlich seine für XXXX 2025 geplante Abschiebung.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er auch seine für den XXXX 2025 geplante Abschiebung vereitelte ist daher insgesamt weiterhin der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Der BF verfügt weiters über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Er verfügt über keinen Wohnsitz und ist hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im gesamten Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung verfügen würde. Intensive familiäre oder andere maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor, weshalb er auch die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 8 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Der BF hat gegen seine speziellen Meldepflichten der Behörde als Obdachloser gegenüber verstoßen.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig ist. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung eine Rückführung durch Untertauchen vereiteln würde. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Er ist nicht bereit, nach Somalia auszureisen und die rechtskräftigen aufenthaltsbeendenen Maßnahmen zu akzeptieren. Der BF wirkt an der Rückführung nicht mit und weigert sich, in sein Heimatland zurückzukehren. Er hat im Bundesgebiet keine Angehörigen und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er hat sich mehrfach der Verfügung der Fremdenbehörde durch Untertauchen entzogen. Er ließ seine Kooperation missen und nahm Termine nicht wahr. Ein gelinderes Mittel war unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles - insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr - zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.

Aufgrund dessen, dass er bereits in der Vergangenheit mehrfach untertauchte bzw. im Bundesgebiet im Verborgenen verblieb, nicht rückkehrwillig war, nicht am Verfahren mitwirkte und bereits einen Abschiebeversucht verhinderte, war damit zu rechnen, dass der BF nach einer Freilassung versuchen wird, sich erneut dem Verfahren zu entziehen.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Wie bereits ausgeführt, ist der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Die Anhaltung ist – speziell unter Berücksichtigung der Straffälligkeit des BF gemäß § 76 Abs. 2a FPG und seiner Neigung zum Untertauchen – weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde.

Am XXXX 2025 wurde der BF der somalischen Vertretungsbehörde in Genf vorgeführt und dessen somaIische Staatsangehörigkeit am XXXX 2025 bestätigt. Laut Mitteilung der EURLO (European Return Liaison Officer Kenia/Somalia) wurde am 02.07.2025 eine Urgenz an die somalische lmmigrationsbehörde gestellt. Am 08.07.2025 fand ein sogenannter ,,Technical Dialog" der Europäischen Kommission (EK) mit somalischen Ansprechpartnern statt. lm Zuge dessen wurde seitens Somalias die grundsätzliche Bereitschaft zur Vornahme von Rückführungen aus allen EU-Mitgliedstaaten nach Somalia und eine ,,case-by-case" Fallbearbeitung zugesichert. Rückübernahmeersuchen sind formell an die zuständigen Botschaften zu richten, sollte es keine Botschaft im jeweiligen EU-MS geben, ist die Botschaft in Brüssel zuständig, welche die Anfragen an das Return Management Office (RMO) weiterleiten. Am 17.07.2025 fand eine Besprechung mit der für Österreich zuständigen Botschaft in Genf statt. Die Botschafterin sagte hier die Weiterleitung der Anfragen zur Erlangung der Rückübernahmegenehmigung an die somalischen Behörden zu. lm Zuge eines am 21.07.2025 von Seiten des BFA mit der IRARA (lnternational Return and Reintegration Assistance Somalia) durchgeführten Gesprächs erging von dortiger Seite die Mitteilung, dass eine Hilfeleistung bei zwangsweisen Rückführungen in Form einer Unterstützung bei der Erlangung von Reisedokumenten und der Koordination mit den Behörden im Zielstaat, angeboten werde. Bei Vorliegen der entsprechenden Rückübernahmegenehmigung ,,Approval Letter" durch Somalia kann unverzüglich - bei aufrechter Linienflugverbindung in der Regel innerhalb weniger Tage - ein Flug für die begleitete Einzelrückführung organisiert werden. Am 19.08.2025 wurden 2 HRZ für die zwangsweise Außerlandesbringung zweier somalischer Staatsbürger ausgestellt. ln beiden Fällen, in welchen die HRZ ausgestellt wurden, erfolgte die Außerlandesbringung am 01.09.2025. Diese Rückführungen wurden durch eine hochrangige Delegation begleitet, um auch vor Ort nochmals die Dringlichkeit der zeitnahen Abwicklung der Rückführungen weiterer somalischer Schubhäftlinge in den Fokus zu rücken. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen ist von einer wesentlichen Verbesserung der Zusammenarbeit mit den somalischen Behörden auszugehen.

Am 28.09.2025 langte seitens der somalischen Behörden ein weiteres „Approval Letter“ betreffend eine andere Person ein, welche sich in der - an die somalischen Behörden übergebenen - Prioritätenliste befindet. Am XXXX 2025 erging betreffend den BF und einer weiteren Person eine Anfrage betreffend Ausstellung des „Approval Letter“ an die somalischen Behörden. Am XXXX 2025 langte schließlich die Mitteilung ein, dass seitens Somalias eine Zustimmung zur Rückführung des BF und eines weiteren somalischen Staatsangehörigen erteilt wurde. Seitens der Behörde wurde am XXXX 2025 im AHZ XXXX eine Befragung im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Rückkehrprogrammen durchgeführt. Der BF brachte abermals seine Rückkehrunwilligkeit zum Ausdruck.

Am XXXX 2025 war die Abschiebung des BF beabsichtigt. Diese Abschiebung musste aufgrund des Verhaltens des Fremden abgebrochen werden. Dabei befand sich der BF bereits im Flugzeug und versuchte durch Rauswinden aus dem Sitz sowie wiederholendes und immer lauter werdendes Schreien Stimmung gegen die Escorts zu machen und seinen Verbleib am Flugzeug zu verhindern.

Im Hinblick auf zuletzt mehrere vereitelte Abschiebungen durch die rückzuführenden somalischen Staatsbürger und vor dem Hintergrund einer zeitnahen Abschiebung mittels Charter, wurde von einem weiteren Abschiebeversuch des BF am XXXX 2025 auf dem Linienweg abgesehen.

Fallgegenständlich ist nunmehr für den XXXX 2025 mit einem weiteren Mitgliedstaat eine Charter-Operation nach Somalia geplant und ist auch der BF für diesen Charter gebucht.

Der BF wird mittels EU Laissez-Passer iVm der ID-Bestätigung rückgeführt. Es liegen alle von Somalia vorab als Voraussetzung für eine Rückführung angegebenen Dokumente vor, nämlich ein europäisches Reisedokument (Laissez-Passer) für die einmalige Einreise von Wien nach Mogadischu/Somalia, die Identifizierungsbestätigung des BF durch die somalische Botschaft und der „Approval Letter“, wonach seitens der somalischen Immigration and Citizenship Agency (ICA) die Möglichkeit der Rückkehr des BF bestätigt wurde.

Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF sowie zuletzt durch die Vereitelung der für den XXXX 2025 geplanten Abschiebung durch den BF bedingt. Für den BF ist ein erneuter Abschiebetermin für den XXXX 2025 geplant.

Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu erkennen. Das BFA hat zweckdienliche und erfolgsversprechende Maßnahmen ohne unnötige Verzögerung von sich aus durchgeführt. Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF nicht nach § 80 Abs. 2 FPG, sondern nach § 80 Abs. 4 FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein Verhalten bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate dauert. Im gegenständlichen Fall liegen die Tatbestandmerkmale des § 80 Abs. 4 Z 3 FPG vor, da der BF die für den XXXX 2025 geplante Abschiebung vereitelte.

Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Dass der BF bisher nicht abgeschoben werden konnte, ist seinem Verhalten im Zuge der für XXXX 2025 geplanten Abschiebung zuzuschreiben. Diese Abschiebung musste aufgrund des Verhaltens des Fremden abgebrochen werden. Dabei befand sich der BF bereits im Flugzeug und versuchte durch Rauswinden aus dem Sitz sowie wiederholendes und immer lauter werdendes Schreien Stimmung gegen die Escorts zu machen und seinen Verbleib am Flugzeug zu verhindern. Das Verhalten des BF/die Vereitelung der Abschiebung ist kausal, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate dauert.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Außerlandesbringung des BF nach Somalia innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft effektuiert werden kann. Angesichts der Tatsache, dass das BFA weiterhin alle erforderlichen und denkmöglichen Schritte unternimmt, um eine Außerlandesbringung des BF zu forcieren, ist weiterhin von der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung auszugehen (vgl. VwGH vom 17.11.2022, Ra 2020/21/0497).

Im Zuge der durchzuführenden Abwägung ist festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - Nichteinhaltung der Meldevorschriften, Untertauchen, rechtskräftige Verurteilung nach dem SMG, Vereitelung der für XXXX 2025 geplanten Abschiebung - das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

3.2. Zu Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

Der Zweck der Schubhaft kann auch weiterhin nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF weder über finanzielle Mittel noch über eine gesicherte Unterkunft verfügt. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF ist auch nicht davon auszugehen, dass er in vom BFA bestimmten Räumen Unterkunft nehmen wird, um dort seine Abschiebung abzuwarten. Insgesamt ist vom BF somit nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit wiegt und ein konkretes Sicherungsbedürfnis besteht, da beim BF die erhebliche Gefahr besteht, dass er sich den Zugriff durch die Fremdenbehörde entziehen könnte.

Es war daher festzustellen, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. – Kostenersatz:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

„1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“

Da die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß dem BF als unterlegene Partei der zu leistende Aufwandersatz in der Gesamthöhe von € 887,20 aufzuerlegen.

Ex post Betrachtung:

Der BF stellte am XXXX 2025 im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2025 wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen und ein faktischer Abschiebeschutz nicht zuerkannt werde.

Am XXXX 2025 erfolgte hinsichtlich des BF und drei weiterer somalischer Staatsangehöriger ein Abschiebeversuch nach Somalia mittels eines Charterfluges, der von Deutschland organisiert worden war. Der Abflug erfolgte am XXXX 2025 abends von Wien über Lanarka/Zypern nach Nairobi/Kenia. Von dort aus war am XXXX 2025 um 06:00 Uhr der Weiterflug nach Mogadischu/Somalia geplant. Nach der Landung in Nairobi wurde seitens Somalias nur die Rückführung von vier deutschen Rückzuführenden und einer der aus Österreich rückzuführenden Personen gestattet. Der BF und zwei weitere somalische Staatsangehörige durften nicht mitreisen. Es wurde daraufhin versucht, die drei verbleibenden somalischen Staatsangehörigen, darunter der BF, auf einem Linienflug nach Somalia rückzuführen. Diesbezüglich lag jedoch keine Entscheidung von Somalia vor. Schlussendlich musste ein inzwischen gebuchter Linienflug für XXXX 2025 trotz der zwischenzeitigen Zustimmung des BF, den Flug nunmehr freiwillig anzutreten, storniert werden, da seitens der somalischen Behörden mitgeteilt wurde, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde und von weiteren Maßnahmen abzusehen sei. Daraufhin mussten der BF und die beiden weiteren somalischen Staatsangehörigen wieder mit zurück in das Bundesgebiet reisen.

Der BF wurde anschließend neuerlich durch das BFA festgenommen, in ein PAZ überstellt und in weiterer Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2025 wurde über ihn erneut die Schubhaft verhängt. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2025, Zahlen XXXX und XXXX , wurde u.a. der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX 2025 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Weiters wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Beschwerde gegen die Festnahme des BF am XXXX 2025 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis XXXX 2025 wurde stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.

Der BF wurde am XXXX 2025 erneut festgenommen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2025 wurde über ihn erneut die Schubhaft verhängt. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2026, Zahlen XXXX und XXXX , wurde u.a. der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX 2025 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Weiters wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Beschwerde gegen die Festnahme des BF am XXXX 2025 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis XXXX 2025 wurde stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.

Weiters sind derzeit Maßnahmenbeschwerdeverfahren zu den Zahlen XXXX und XXXX am BVwG anhängig.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

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